Betriebliche Altersversorgung
Fachanwaltslehrgang im Arbeitsrecht
14. Februar 2015
Betriebliche Altersversorgung – BAVÜbersicht
I. Grundsätze und Begriff der BAVII. VersorgungsverhältnisIII. BetriebsrentengesetzIV. Unverfallbarkeit eines BetriebsrentenanspruchsV. Abfindung und ÜbertragungVI. Vorzeitige AltersleistungVII. InsolvenzsicherungVIII. Anpassung von laufenden BetriebsrentenIX. VerjährungX. BAV durch EntgeltumwandlungXI. ÄnderungsmöglichkeitenXII. Mitbestimmung des Betriebsrates
I. Grundsätze der BAV
Es ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen
1. Arbeitgeberfinanzierter betrieblicher Altersversorgung (BAV) – diese ist definiert in § 1 Abs.1 BetrAVG – und
2. Arbeitnehmerfinanzierter BAV, auf die der Arbeitnehmer seit dem 01.01.2002 im Rahmen der Entgeltumwandlung einen Anspruch hat – diese ist geregelt in § 1 a BetrAVG
I. Grundsätze der BAV
• Grundsatz der Entschlussfreiheit
jeder Arbeitgeber kann entscheiden, ober eine BAV einführt oder nicht
• Grundsatz der Gestaltungsfreiheit
innerhalb des arbeitsrechtlichen Rahmensist der Arbeitgeber in der Gestaltung frei
I. Grundsätze der BAV
• Einschränkung der Grundsätze der Entschluss- und Gestaltungsfreiheit durch den Anspruch des Arbeitnehmers auf BAV durch Entgeltumwandlung (§ 1 a i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 3 BetrAVG –
• ab 01.01.2002 kann der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Einrichtung einer rein Arbeitnehmerfinanzierten BAV verlangen, die über den Arbeitgeber abgewickelt wird
I. Begriff der betrieblichen Altersversorgung
Definition in § 1 Abs. 1 BetrAVG (Betriebsrentengesetz):
„Werden einem Arbeitnehmer Leistungen derAlters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt, so gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.“
I. Begriff der betrieblichen Altersversorgung - § 1 BetrAVG
Rechtsfolge
bei Erfüllung der in § 1 Abs. 1 BetrAVG genannten dreiVoraussetzungen, gelten sämtliche im Betriebs-rentengesetz vorgesehenen zwingenden gesetzlichen Vorschriften Abgrenzung wird wichtig im Insolvenzfall• nur bei Vorliegen einer BAV greift gesetzliche Sicherung
über den PSV
Drei Bedingungen einerbetrieblichen Altersversorgung
1. Einbindung in ein Arbeitsverhältnis
2. Alter, Invalidität oder Tod als Anlass für die Leistung
- Altersversorgung- Invaliditätsversorgung- Hinterbliebenenversorgung
3. Versorgungszweck der Leistung
Erste Voraussetzung einerbetrieblichen Altersversorgung
• Einbindung in ein Arbeitsverhältnis
Es muss eine Leistung zum Zwecke der Versorgung versprochen worden sein
Zweite Voraussetzung einerbetrieblichen Altersversorgung
• Alter, Invalidität oder Tod als Anlass für die Leistung Der Versorgungsanspruch muss nach dem
Inhalt der Zusage durch eines der imGesetz genannten biologischen Ereignisse,nämlich Alter, Invalidität oder Todausgelöst sein.
Dritte Voraussetzung einerbetrieblichen Altersversorgung
• Versorgungszweck der Leistung
Die Zusage muss aus Anlass einesArbeitsverhältnisses von einemArbeitgeber erteilt worden sein.
Sonderformen der BAV - § 1 Abs. 2 BetrAVG
• Beitragsorientierte Leistungszusage
an die Stelle einer definierten Leistung,tritt der vom AG definierte Beitrag, ausdem die Leistung zu ermitteln ist.
Sonderformen der BAV - § 1 Abs. 2 BetrAVG
• Beitragszusage mit Mindestleistung
AG garantiert nur die Summe derunverzinst zugesagten Beiträge; erst beiEintritt des Versorgungsfalles wird die sichdaraus ergebende Leistung ermitteltFinanzierungsrisiko liegt beim AG
Sonderformen der BAV - § 1 Abs. 2 BetrAVG
• Entgeltumwandlung
• Umfassungszusage
wenn Eigenbeiträge aus Arbeitsentgelt durcheinen Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse,einem Pensionsfonds oder einerDirektversicherung geleistet werden und dieZusage des Arbeitgebers auch Leistungen ausdiesen Beiträgen erfasst.
II. Versorgungsverhältnis
• Wird durch den AG eineVersorgungszusage erteilt entsteht eine Versorgungsanwartschaft
• Tritt nach Begründung der Versorgungsanwartschaft einVersorgungsfall ein entsteht zugunsten des AN ein Versorgungsanspruch
II. Versorgungsverhältnis
• Eine Versorgungsanwartschaft und einVersorgungsanspruch entstehen also nichtvon alleine, sondern bedürfen einerVersorgungszusage als rechtsbegründenden Akt
das arbeitsvertragliche Grundverhältnis wirddurch Erteilung der Versorgungszusageum ein Versorgungsverhältnis ergänzt.
II. Versorgungsverhältnis
Das durch die Versorgungszusage begründete Versorgungsverhältnis beinhaltet
- einen konkreten Durchführungsweg der BAV- einen bestimmten Rechtsbegründungsakt- und einen Leistungsplan
II. Versorgungsverhältnis -Durchführungswege der BAV
• Unmittelbare Versorgungszusage
• Mittelbare Versorgungszusage
- Direktversicherung- Pensionskasse- Pensionsfonds- Unterstützungskasse
II. Versorgungsverhältnis -Durchführungswege der BAVUnmittelbare Versorgungszusage
der AG erteilt dem AN direkt dieVersorgungszusage und erbringt nach Eintritt desVersorgungsfalles unmittelbar die Leistung zwischen dem AN und dem AG besteht imVersorgungsverhältnis eine Zweierbeziehung,sowohl für die Anwartschafts- als auch für dieAnspruchsphase.
II. Versorgungsverhältnis -Durchführungswege der BAVMittelbare Versorgungszusage
liegt immer dann vor, wenn die BAV übereinen externen Versorgungsträgerabgewickelt wird
es entsteht eine Dreierbeziehung zwischendem AN, dem AG und dem externenVersorgungsträger
II. Versorgungsverhältnis -Durchführungswege der BAV
• Bei der mittelbaren Versorgungszusage erhält der externe Versorgungsträger vom AG die notwendigen finanziellen Mittel, um die Leistungen der BAV erbringen zu können
• Bleiben die Leistungen des Versorgungsträgers hinter der Zusage des AG zurück Subsidiärhaftung des AG (§ 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG)
II. Versorgungsverhältnis -Durchführungswege der BAVDirektversicherung - § 1 b Abs. 2 BetrAVG
• Versorgungsträger ist eine Lebensversicherungsgesellschaft
• AG ist Versicherungsnehmer• AN ist die versicherte Person
II. Versorgungsverhältnis -Durchführungswege der BAVPensionskasse - § 1 b Abs. 3 BetrAVG
• Versorgungsträger ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung in der Rechtsform der AG oder VVaG
• in der Praxis betriebliche oder überbetriebliche Pensionskassen
II. Versorgungsverhältnis -Durchführungswege der BAVPensionsfonds - § 1 b Abs. 3 BetrAVG
• Rechtsfähige Versorgungseinrichtung i.S.v. § 112 VAG ab dem 01.01.2002
• ebenfalls betrieblich oder überbetrieblich• keine Versicherungsgesellschaft
II. Versorgungsverhältnis -Durchführungswege der BAVUnterstützungskasse - § 1 b Abs. 4 BetrAVG
• Rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt
• in der Rechtsform e.V., GmbH oder Stiftung
II. Versorgungsverhältnis –Rechtsbegründungsakte BAV
Rechtsbegründungsakt = der konkrete Verpflichtungstatbestand für die Begründung desVersorgungsverhältnisses
für jeden Rechtsbegründungsakt können alle fünfDurchführungswege gewählt werden.
II. Versorgungsverhältnis -Rechtsbegründungsakte BAV
Rechtsbegründungsakte können sein
• Einzelzusage• Vertragliche Einheitsregelung/Gesamtzusage• Gleichbehandlung und Gleichberechtigung• Betriebliche Übung• Betriebsvereinbarung• Tarifvertrag
II. Versorgungsverhältnis -Rechtsbegründungsakte BAVEinzelzusage
wenn BAV zwischen AN und AG durch übereinstimmenden Willenserklärungen ausgehandeltwird
II. Versorgungsverhältnis -Rechtsbegründungsakte BAVVertragliche Einheitsregelung/Gesamtzusage
• Summe gleichstrukturierter Versorgungszusagen mit kollektivem Bezug
• Nicht individuell ausgehandelt
II. Versorgungsverhältnis -Rechtsbegründungsakte BAVGleichbehandlungsgrundsatz
• Nach § 1 b Abs. 1 S. 4 BetrAVG gesetzliche Anspruchsgrundlage
• Unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmergruppen bei der BAV muss durch billigenswerte Gründe gerechtfertigt sein
II. Versorgungsverhältnis -Rechtsbegründungsakte BAVGrundsatz der Gleichberechtigung
• unmittelbare und mittelbare Diskriminierung• keine unterschiedlichen Altersgrenzen für Männer und
Frauen für nach dem 17.05.1990 zurückgelegte Beschäftigungszeiten – „Barber-Entscheidung des EuGH“
II. Versorgungsverhältnis -Rechtsbegründungsakte BAVBetriebliche Übung
• gemäß § 1 b Abs. 1 S. 4 BetrAVG gesetzliche Anspruchsgrundlage
• gleichförmiges und wiederholtes Verhalten eines AG, aus dem die AN schließen dürfen, ihnen werde die Leistung auch künftig gewährt
II. Versorgungsverhältnis -Rechtsbegründungsakte BAVBetriebsvereinbarung
• unmittelbar und zwingende Wirkung nur für die vom BR vertretenen AN
• bei einer BV werden Versorgungszusagen nicht Bestandteil der Arbeitsverträge
• Verzicht nur mit Zustimmung des BR möglich
II. Versorgungsverhältnis -Rechtsbegründungsakte BAVTarifvertrag
• unmittelbar und zwingende Wirkung nur für tarifgebundene AG und AN
• auch bei einem TV werden Versorgungszusagen nicht Bestandteil der Arbeitsverträge
• § 77 Abs. 3 BetrVG ist zu beachten keine Regelung der BAV in einer BV, wenn Regelung im TV
II. Versorgungsverhältnis -Leistungsplan
bestimmt die konkreten Rechte und Pflichtenvon AG und AN im Versorgungsverhältnis
das Versorgungsniveau wird durch denvom AG vorgegebenen Dotierungsrahmenbestimmt; der Leistungsplan bestimmtdabei die Verteilungsgrundsätze auf dieeinzelnen Begünstigten
II. Versorgungsverhältnis -Leistungsplan
Leistungsplanstruktur ist frei gestaltbar:
- Festbetragssysteme- Dynamische Systeme- Gesamtversorgungssysteme
Leistungsform:
- Einmalbeträge als Kapitalzahlung oder- Rentenform
II. Versorgungsverhältnis -Leistungsvoraussetzungen
Allgemeine Leistungsvoraussetzungen:
Regelungen in Leistungsplänen, nachdenen Teile der Belegschaft erst ab einembestimmten Zeitpunkt oder Erfüllungbestimmter Voraussetzungen begünstigtwerden sollen
II. Versorgungsverhältnis -Leistungsvoraussetzungen
Allgemeine Leistungsvoraussetzungen können sein:
- Stellungsbezogene Kriterien- Wartezeit- Mindestdienstzeit/Mindestalter- Höchstaufnahmealter- Antrag- Ruhen der Leistungen
II. Versorgungsverhältnis -Leistungsvoraussetzungen
• Stellungsbezogene Kriterien
bei einer arbeitgeberfinanzierten BAV istes möglich, nur AN in bestimmter Positionoder Stellung zu begünstigen
für die Differenzierung müssen sachlicheGründe vorliegen (Gleichbehandlung !)
II. Versorgungsverhältnis -Leistungsvoraussetzungen
• Wartezeit
ist ein vom AG privatautonom festgelegterZeitraum, den ein AN zurück gelegt haben muss,um den vollen Betriebsrentenanspruch zuerwerben AG ist in der Festlegung frei unabhängig von den gesetzlichenUnverfallbarkeitsfristen (§ 1 b Abs. 1 S. 5BetrAVG)
II. Versorgungsverhältnis -Leistungsvoraussetzungen• Mindestalter/Mindestdienstzeit (Vorschaltzeiten)
wenn eine Aufnahme in die BAV erst nachAbleistung einer bestimmten Mindestdienstzeitoder Erreichen eines Mindestalters erfolgen soll führt nach der Rspr. nicht zum Hinausschiebendes Zeitpunktes der Erteilung derVersorgungszusage der Beginn der gesetzlichenUnverfallbarkeitsfristen kann dadurch nichthinausgeschoben werden („Zusage-einer-Zusage“)
II. Versorgungsverhältnis -Leistungsvoraussetzungen
• Höchstaufnahmealter
dadurch wird geregelt, dass AN, die nachErreichen des Höchstaufnahmealters inden Betrieb eintreten, nicht mehr aus derBAV versorgungsberechtigt werden führt im Gegensatz zum Mindestalter dazu,dass Versorgungszusage überhaupt nichterteilt wird
II. Versorgungsverhältnis -Leistungsvoraussetzungen
• Antrag
in einem Leistungsplan kann die Erbringung der BAV-Leistungen von einem Antrag abhängig gemacht werden
II. Versorgungsverhältnis -Leistungsvoraussetzungen
• Ruhen der Leistungen
in einem Leistungsplan kann vorgesehensein, dass die Versorgungsleistungen solange ruhen, wie noch anderweitigesEinkommen bezogen wird
II. Versorgungsverhältnis -Leistungsvoraussetzungen
• Spezielle Leistungsvoraussetzungen
beziehen sich auf die einzelnen Leistungsarten der BAV- Alter- Invalidität- Todesfall
II. Versorgungsverhältnis -Leistungsvoraussetzungen
• Alter
Leistungsvoraussetzung bestimmtes Lebensalter, z.B. 65. Lebensjahr und/oder Bezug gesetzlicher Rente
II. Versorgungsverhältnis -Leistungsvoraussetzungen • Invalidität
Leistungsvoraussetzung – Eintritt der vomAG definierten Invalidität bei weiterer Voraussetzung „Beendigungdes Arbeitsverhältnisses“ – Befristung dergesetzlichen Erwerbsminderungsrentenbeachten !
II. Versorgungsverhältnis -Leistungsvoraussetzungen
• Todesfall
Leistungsvoraussetzung –Tod des AN Bestimmung der nach dem LeistungsplanBegünstigten Leistungsanspruch erlischt, wenn Tod desAN als Leistungsfall während derWartezeit eintritt!
III. Betriebsrentengesetz
• Neue Bezeichnung ab 01.01.2005 Abkürzung BetrAVG verbleibt • Schutzbereich des BetrAVG Persönlicher Geltungsbereich geregelt in§ 17 Abs. 1 BetrAVG
IV. Unverfallbarkeit
Was geschieht mit der BAV, wenn das Arbeitsverhältnis endet, ohne das ein Versorgungsfall eingetreten ist ?
Unterscheidung zwischen
1. Gesetzlicher Unverfallbarkeit - § 1b Abs. 1 und 2 BetrAVG
2. Vertraglicher Unverfallbarkeit –begründet allein keinen Anspruch beiInsolvenz gegenüber PSV
IV. Unverfallbarkeit -Neuzusage§ 1 b Abs. 1 BetrAVG Neuzusagen nach dem 31.12.2000
- Vollendung des Mindestalters von 30 Jahrenund mind. 5-jähriger Zusagebestand (Satz 1)
- Ausscheiden aufgrund einerVorruhestandsregelung ohne Möglichkeit derErfüllung der Voraussetzungen der BAV (Satz 2)
IV. Unverfallbarkeit - Altzusage§ 30 f BetrAVG
Altzusagen vor dem 1.1.2001
• Vollendung des Mindestalters von 35 Jahrenund ein mind. 10-jähriger Zusagebestand
• Vollendung 35 Lebensjahres, ein mind. 3-jähriger Zusagebestand und mind. 12-jährige Betriebszugehörigkeit
• Ausscheiden aufgrund einer Vorruhestandsregelung ohne Möglichkeit der Erfüllung der Voraussetzungen der BAV
IV. Unverfallbarkeit -Übergangsregelung
Alle AN, die am 1.1.2001 in einem Arbeitsverhältnis standen, behalten bei einem vorzeitigen Ausscheiden ihre gesetzliche Anwartschaft, wenn die Versorgungszusage abdem 1.1.2001 fünf Jahre bestanden hat und imBeendigungszeitpunkt das 30. Lebensjahrvollendet ist
Altzusagen sind nach § 30 f Abs. 1 BetrAVGmit Ablauf des 31.12.2005 für die dann 30-Jährigen unverfallbar geworden
IV. Unverfallbarkeit -Übergangsregelung
Ab 01.01.2009 – Herabsetzung des Lebensalters von 30 Jahren auf 25 Jahre
Übergangsregelung - Altzusagen werden nach § 30 f Abs. 2 BetrAVG mit Ablauf des 31.12.2013 für die dann 25-Jährigen unverfallbar, wenn die Versorgungszusage vor dem 01.01.2009 und nach dem 31.12.2000 erfolgt ist.
IV. Unverfallbarkeit -Voraussetzungen
- Vorzeitige Beendigung desArbeitsverhältnisses- Vollendung des Mindestalters- Zusagebestand
Wichtig: Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterbricht Unverfallbarkeitsfrist! Keine Unterbrechung bei Änderung der Versorgungszusage oder Betriebsübergang.
IV. Unverfallbarkeit -Voraussetzungen
Vorzeitige Beendigung desArbeitsverhältnisses
• Ende des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalles
• z.B. Kündigung, Aufhebungsvertrag, Befristung• bei Ruhen keine vorzeitige Beendigung
IV. Unverfallbarkeit -Voraussetzungen
Vollendung des Mindestalters
• Bestimmung unter Anwendung von § 187 Abs. 2 BGB• auch wenn AN nur wenige Tage vor der Vollendung des
Mindestalters aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, verfällt die Versorgungsanwartschaft ersatzlos
IV. Unverfallbarkeit -Voraussetzungen
Zusagebestand
• Frist betr. das Bestehen einer Versorgungszusage beginnt mit der Erteilung der
• Versorgungszusage und endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
• jede rechtliche Unterbrechung führt zum Neubeginn der Unverfallbarkeitsfrist
IV. Unverfallbarkeit
Wann ist eine Versorgungszusage erteilt ?
• Einzelvertrag Angebot und Annahme• Gesamtzusage Zugehörigkeit zu begünstigtem
Personenkreis• Bei Zusage-einer-Zusage ist Zusagezeitpunkt für den
Beginn der Unverfallbarkeitsfristen vorverlegt• BV/TV bei Zustandekommen und Zugehörigkeit zum
erfassten Kreis der AN
IV. Unverfallbarkeit – Dauer der Betriebszugehörigkeit
• ist relevant bei Altzusagen, wenn nicht von Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Versorgungszusage erteilt ist
• gleichzusetzen mit dem rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses
• keine Unterbrechung bei Betriebsübergang und ruhendem Arbeitsverhältnis
IV. Unverfallbarkeit undWartezeit
Wartezeit = vom AG in seiner Versorgungszusage alsAnspruchsvoraussetzung festgelegter Zeitraum,den ein AN zurück gelegt haben muss, um denBetriebsrentenanspruch zu erwerben
Unverfallbarkeit = Anwartschaft auf Teilleistung bei vorzeitigem Ausscheiden des AN
IV. Unverfallbarkeit undWartezeit
- Wartezeit bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs kann AG die Dauerder Wartezeit frei bestimmen
- Unverfallbarkeitsfrist ist gesetzlich festgelegt und unabhängig von der Dauerder Wartezeit
IV. Unverfallbarkeit undWartezeit
Eine unverfallbare Anwartschaft und dersich daraus ergebende Teilanspruchbestehen auch dann, wenn die imLeistungsplan festgelegte Wartezeit beimAusscheiden noch nicht abgelaufen ist der Teilanspruch wird aber erst nach Ablauf der Wartezeit fällig
IV. Unverfallbarkeit
• Auskunftsanspruch - § 4 a BetrAVG
auch nach Ausscheiden noch möglich
• Übertragung - § 4 BetrAVG
• Mitnahmeanspruch (Portabilität) – § 4 Abs. 3 BetrAVG
V. Abfindung und Übertragung
Abfindung von laufenden Leistungen aus derBAV sind im Grundsatz möglich, wenn AGund AN eine entsprechende Vereinbarungtreffen
• Ab 01.01.2005 Einschränkungen durch § 3 BetrAVG in der Gestaltungsfreiheit• Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen
dürfen nur unter den Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 bis 6 BetrAVG abgefunden werden
V. Abfindung und Übertragung
Übertragung von unverfallbaren Anwartschaften und laufenden Leistungen ist ebenfalls möglich • ab 01.01.2005 Regelung in § 4 BetrAVG• Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen
dürfen nur unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 bis 6 BetrAVG übertragen werden
VI. Vorzeitige Altersleistung
• Regelung in § 6 BetrAVG• nach Erfüllung der Wartezeit sowie der sonstigen
Leistungsvoraussetzungen kann der AN bei Inanspruchnahme der gesetzlichen Vollrente auch die vorzeitige Leistung aus der BAV verlangen
• ab 01.01.2008 wird Regelaltersgrenze schrittweise vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr angehoben – führt auch zur Neuregelung in § 6 BetrAVG, der nur noch von Regelaltersgrenze spricht –individuell zu ermitteln
VI. Vorzeitige Altersleistung
• auch aus unverfallbarer Anwartschaft ergibt sich Anspruch auf vorzeitige Leistung, wenn die Wartezeit erfüllt ist
versicherungsmathematischer Abschlag doppelte Kürzung bei vorzeitigem Ausscheiden mit unverfallbarer Anwartschaft
VII. Insolvenzsicherung
Insolvenzgefährdete Durchführungswege:
• unmittelbare Versorgungszusage• Unterstützungskasse• Pensionsfonds
Träger der Insolvenzsicherung
• PSVaG in Köln• Finanzierung durch Beiträge aller AG, die eine
beitragspflichtige BAV umsetzen
VII. Insolvenzsicherung
Sicherungsfälle
- bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AG- bei Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse- beim außergerichtlichen Vergleich und- bei der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit, wenn ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht kommt.
nicht bei Liquidation des Betriebes
VII. Insolvenzsicherung
PSV sichert zum einen
• Laufende Leistungen - § 7 Abs. 1 BetrAVG – auch wenn auf vertraglicher Unverfallbarkeit beruhend.
• Versorgungsanwartschaften - § 7 Abs. 2 BetrAVG – diese müssen gesetzlich unverfallbar sein; lediglich vertragliche Unverfallbarkeit reicht nicht aus.
VII. Insolvenzsicherung
Höhe der zu sichernden Leistung
• Laufende Leistungen in voller Höhe bis zur Höchstgrenze des § 7 Abs. 3 BetrAVG
• Versorgungsanwartschaften die im Zeitpunkt des Eintritt des Sicherungsfalles unverfallbare Anwartschaft
VII. Insolvenzsicherung
Leistungsabwicklung durch den PSV
• Laufende Leistungen über Versicherungskonsortium• Fällige Kapitalzahlungen, temporäre Zahlungen und
Abfindungen übernimmt PSV selbst• zu Anpassungsprüfungen nach § 16 BetrAVG ist der PSV
nicht verpflichtet
VII. Insolvenzsicherung
• Beitragspflicht entsteht kraft Gesetzes, aberBeitrags- und Leistungspflicht korrespondierennicht, wenn keine BAV vorliegt
daher ist im Leistungsfall erst zu prüfen, obBAV vorliegt Beitragspflicht entsteht mit dem Eintritt derersten gesetzlichen Unverfallbarkeit bzw. mitAufnahme einer laufenden Rentenzahlung Ende, wenn keine beitragspflichtige BAV mehrbesteht, z.B. bei Betriebsübergang
VIII. Anpassung - § 16 BetrAVG
• Prüfungsverpflichteter nur der AG
• Alle drei Jahre Anpassungsprüfung; kann gebündelt werden; Beginn des
Prüfungszeitraums mit Einsetzen der Versorgungsleistung
• nur laufende Leistungen
VIII. Anpassung - § 16 BetrAVG
• Materielle Prüfungskriterien• 1. Belange des Versorgungsempfängers
Anpassungsbedarf wird durch Verbraucherpreisindex bestimmt
Begrenzung durch reallohnbezogeneObergrenze „wenn durchschnittlicheNettoverdienste innerhalb des Unternehmensoder eines typischen Teils der Belegschaftgeringer gestiegen sind
VIII. Anpassung - § 16 BetrAVG
• Materielle Prüfungskriterien 2. wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers
nach Durchführung der Anpassung muss dieSubstanz des Unternehmens erhalten bleiben,seine Entwicklung und die Arbeitsplätze deraktiven AN dürfen durch die Anpassung nichtgefährdet werden
AG ist darlegungs- und beweispflichtig
IX. Verjährung
• Das Rentenstammrecht verjährt in 30Jahren (§ 18 a BetrAVG)
• Laufende Leistungen und die einzelnenAnpassungsraten des § 16 BetrAVG unterliegen der dreijährigenVerjährungsfrist des § 195 BGB durch TV sind abweichende Regelungenmöglich – auch zuungunsten der AN
X. BAV durch Entgeltumwandlung
Alle AN oder arbeitnehmerähnlichen Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichertsind, haben Anspruch auf BAV durch Entgeltumwandlung gegenüber ihrem AG in Höhe von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
XI. Änderungsmöglichkeiten
• Änderung des Durchführungsweges• Änderung des Rechtsbegründungsaktes• Schließung einer BAV für Neuzugänge durch
Stichtagsregelung• Änderung des Leistungsplans
XI. ÄnderungsmöglichkeitenÄnderung des Leistungsplans
• Verbesserung des Leistungsplans es gelten die gleichen Grundsätze wie bei erstmaliger Erteilung der Versorgungszusage
• Verschlechterung des Leistungsplans
Verschlechterung des Leistungsplans
• bei kollektivrechtlichen Rechtsbegründungsakten sind zwei Fragen zu unterscheiden:
- Ob die bisherige Regelung überhaupt mitder gewählten Regelungstechnik ablösbarist ?
- und dann, ob die Ablösung einermateriellen Rechtskontrolle standhält ?
Verschlechterung des LeistungsplansBetriebsvereinbarung (BV) • BV kann durch neue verschlechternde BV abgelöst
werden – Günstigkeitsprinzip gilt nicht!• Lediglich ein Eingriff in bereits begründete
Ansprüche ist nicht schrankenlos zulässig; hier bedarf es einer Inhaltskontrolle.
• Ablösbarkeit einer Gesamtzusage durch BV
Verschlechterung des Leistungsplans
Betriebsvereinbarung (BV) – Inhaltskontrolle • Auch wenn die alte Regelung durch BV ablösbar war,
bedeutet dies nicht, dass beliebige Eingriffe in Versorgungsrechte und Versorgungsanwartschaften zulässig sind.
Verschlechterung des Leistungsplans
Betriebsvereinbarung (BV) – Inhaltskontrolle • Bei einer BAV besteht grundsätzlich ein
schützenswertes Vertrauen der AN.• BV ist zwar kündbar – soweit Vertrauensschutz der AN
besteht, gilt die alte BV als Grundlage der Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften weiter.
Verschlechterung des Leistungsplans
Inhaltskontrolle der BV nach der Drei-Stufen-Theorie
• erdienter Teilbetrag am Stichtag Kürzung nur bei Vorliegen zwingender Gründe – 1. Stufe
• erdiente Dynamik Verschlechterung nur aus triftigen Gründen – 2. Stufe
• Steigerungsbeträge Änderungen bereits aus sachlich-proportionalen Gründen möglich – 3. Stufe
Verschlechterung des Leistungsplans
Inhaltskontrolle nach der Drei-Stufen-Theorie • 1. Stufe – zwingende Gründe bei Störung der
Geschäftsgrundlage/absoluter und planwidriger Überversorgung
• 2. Stufe – triftige Gründe wenn ein unveränderter Fortbestand den Bestand des Unternehmens langfristig gefährden würde
Verschlechterung des Leistungsplans
Inhaltskontrolle nach der Drei-Stufen-Theorie
• 3. Stufe – sachlich-proportionale Gründe dürfen nicht willkürlich sein; wirtschaftlich schwierige Lage des AG reicht aus; Abwägung gegenüber Interessen der AN
• z.B. Harmonisierung verschiedener Versorgungssysteme bei einem AG oder Anpassungen wegen Verstößen gegen Gleichbehandlungsgrundsatz nötig sind.
Verschlechterung des Leistungsplans
Betriebsvereinbarung (BV) – Eingriff in laufende Betriebsrenten
• nicht nach dem Drei-Stufen-Schema• Kürzung ist nur aufgrund zwingender Gründe möglich,
z.B. planwidriger Überversorgung• und Abwägung nach den allgemeinen Grundsätzen des
Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit
Verschlechterung des Leistungsplans
Betriebsvereinbarung (BV) – Kündigung
• Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten möglich (§ 77 Abs. 5 BetrVG)
• wirksam gekündigte BV wirkt nicht nach (§ 77 Abs. 6 BetrVG)
• wenn durch Kündigung Neuverteilung der finanziellen Mittel erforderlich wird, besteht Mitbestimmungsrecht des BR
Verschlechterung des Leistungsplans
Betriebsvereinbarung (BV) – Kündigung • Kündigung ist ohne besondere Schranken möglich• aber davon getrennt zu betrachten sind die
Rechtsfolgen der Kündigung der BV
die aufgrund der gekündigten BV erreichten Besitzstände sind nach dem Drei-Stufen-Schema geschützt
Verschlechterung des Leistungsplans
Tarifvertrag (TV)
• Ablösungsprinzip• keine Rechts- und Billigkeitskontrolle wie bei der BV
nach dem Drei-Stufen-Schema• nur gerichtliche Überprüfung auf Verstöße gegen GG,
zwingendes Gesetzesrecht, gute Sitten und tragende Grundsätze des Arbeitsrechtes
Verschlechterung des Leistungsplans
Individualrechtliche Rechtsbegründungsakte
• Einzelzusage/VertraglicheEinheitsregelung/Gesamtzusage
Abänderungsvertrag oder Änderungskündigung
• Betriebliche Übung wenn AG über längeren Zeitraum zu erkennen gibt, dass er die betriebliche Übung anders zu handhaben gedenkt
• Widerrufsvorbehalt ist rechtlich zulässig.
XII. Mitbestimmung des Betriebsrates
Mitbestimmungsfreie Bereiche- Einführung und Abschaffung- Durchführungsweg- Personenkreis- Dotierungsrahmen
Mitbestimmungspflichtige Bereiche- Leistungsplangestaltung
XII. Mitbestimmung des Betriebsrates
• bei der zwingenden Mitbestimmung des BR im Bereich der Leistungsplangestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) besteht Initiativrecht des BR
• bei Verletzung des Mitbestimmungsrechtes Beschlussverfahren beim ArbG und Unwirksamkeit der einseitig vom AG getroffenen Maßnahme