Brandschutz in Reitbetrieben
Eine Publikationder sachversjehererzur Schadenverhütung
Gesamtverbandder DeutschenVersicherungswirtschaft e.v.
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Nr.2551: 1998-01 1011Sachgebiet 04
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2551 : 1998 - 01 1011~
Brandschutz in Reitbetrieben
, Vorbemerkung
Reitbetriebe aller M gelten als feuergefährdete Betriebsstcitten.
Die besondere Gefährdung ergibt sich irrfolge
• der Verwendung von Heu und Stroh.
• des Einsatzes VOll brennbaren Baustoffen IHoJz und Dämmstoffen),
• des Aufenthalts betriebsfremder odermit den Gefahren nicht immer gut vertrauter Personen,
• der Beherbergung von Gästen,
• der Durchführung von Veranstaltungen. wie Turnieren, Festen USW. sowie
• der gastronomischen Bewirtschaftung.
Dieser Gefahr kann mit Brandschutzmaß.nahmen wirksam vorbeugend begegnetwerden. Eine Feuerversicherung vermagzwar den materiellen Schaden eines Brctndes.nicht aber den Schaden an leib und Lebenoder den Verlust von Tieren auszugleichen.
2 Verantwortungfür den Brandschutz
Die Verantwortung für den Brandschutzträgt in erster Unie der Betreiber derAnlage.Das gift sowohl für den Schutz der in seinemBetrieb anwesenden Personen als auch fürden Schutz von TIeren und 5achgütem.
Neben dem Betreiber können auch anderePersonen für den Brandschutz verantwortlich sein. und zwar jeweils im Rahmen ihrerBefugnisse und Aufgaben.
3 Baulicher Brandschutz
3.1 Brandlast
Hohe BrandJasten begünstigen die Brand·ausbreitung. erschweren die Brandbekämpfung und führen damit in vielen Fällen zu Ta-
talschaden. Um dieser Gefahr wirksam zu begegnen, soUten bei der Errichtung bzw. demUmbau von Bauwerken soweit wie möglich nichtbrennbare Baustoffe (einschließlichDämmstoffenJ verwendet werden.
3.2 Räumliche und baulicheTrennungen
Räumliche und bauliche Trennungen verhindern für die Dauer ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit eine Ausbreitung von Feuer undRauch. Mit ihrer Hilfe kann ein Entstehungsbrand auf den Brandentstehungsraum oderauf einen Brandabschnitt begrenzt werden.
Die Gebaude sind deshalb so zu errichtenoder zu unterteilen, daß betriebswichtige Bereiche selbständige Brandabschnitte bilden.
Räumlich bzw. baulich sollten voneinandergetrennt werden:
• Reithalle
• Stallanlagen
• Lager für Heu und Stroh
• Wohn- und Aufenthaltsgeooudel-fäume
• gastronomischer Betrieb
• Tankanlagen
3.2.1 Sicherheitsabständezu Lagern im Freien
Die Lagerung von Heu und Stroh im Freienmuß in einem Mindestabstand von 25 m zuGebauden erfolgen. Bei Gebäuden mitbrennbaren Umfassungswänden oder mitweicher Bedachung ist ein Mindestabstandvon 50 m erforderlich.
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Technischer Brandschutz
3.3 Sicherung von Öffnungenin Brandwänden
3.3.1 Feuerschutzabschlüsse
Öffnungen in Brandwänden sind entsprechend der LBO mit selbstschließenden, feuerbeständigen Türen oder Klappen Ir 90 j zuschützen.
Das Offenhalten von Feuerschutztürendurch Holzkeile, Festbinden USW. ist nicht erlaubt. Empfehlenswert ist es, entsprechendeHinweisschilder (siehe Abb.j anzubringen:
Brandschutztür• Immer geschlossen
halten
• Verkeilen, Verstellen,Festbinden verboten
Bei MAngeln rel.·Nr. __ vers'llndlgen.
3.3.2 Installationsdurchbrüche
Durchbrüche für Installationen (Elektro, Gas,Wasser. Heizung) sind in Wandstärke mitnichtbrennbaren Baustoffen zu verschließen.
4 Technischer Brandschutz
4.1 Maßnahmen zur Brand-erkennung und Brandmeldung
Während der Betriebszeit kann im allgemeinen davon ausgegangen werden, daß einBrand von den anwesenden Personenschnell entdeckt wird. Zur Brandmeldung sollte ein Telefon vorhanden sein. Die Rufnummer der Feuerwehr muß an jedem Apparatdeutlich sichtbar angebracht werden.
4.2 Feuerlöscheinrichtungen
Unter Feuerlöscheinrichtungen werden hierFeuerlöscher. Löschdecken, Wandhydranten
2
usw. verstanden. Sie dienen der Brandbekämpfung durch anwesende Personenund müssen gut sichtbar und leicht zugänglich angeordnet werden.
4.2.1 Feuerlöscher
Zum Löschen von Entstehungsbränden müssen Feuerlöscher in ausreichender Anzahl bereitgehalten werden. Sie sollten in allen Räumen und Anlagen, in denen Brände möglichsind, vorhanden sein. Geeignet sind Wasserlöscher mit einem Inhalt von jeweils mindestens 6 Utern; hierbei ist der Frostschutz zubeachten.
Die Feuerlöscher müssen regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, durch einen Sachkundigen gewartet und geprüft werden.Nach dem Einsatz sind die Feuerlöscher unverzüglich wieder zu füllen.
4.2.2 Löschwasserleitungenund Schlauchanschlüsse
In Ställen und Reithallen sind Schlauchanschlüsse zu installieren. Sie sind frostgeschützt und möglichst an den Eingängenzu den Betriebsräumen oder an sonstigensicher zugänglichen Stellen anzubringen. Jeder Bereich im Stall oder in der Reithalle mußüber angeschlossene Schläuche wirksam erreicht werden können.
Für erste Löschmaßnahmen durch anwesende 'Personen sollten formbeständigeI-Zoll-Schläuche zur Verfügung stehen.
4.2.3 ÖffentlicheLöschwasserversorgung
Die Hydranten und andere Löschwasserentnahmestellen sowie deren Kennzeichnungmüssen stets gut sichtbar und zugänglich sein.Unterflurhydranten sind von Verschmutzungen sowie von Schnee und Eis freizuhalten.
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Betrieblicher Brandschutz
5 Betrieblicher Brandschutz
5.1 Betriebliche Brand-und Explosionsgefahren
Brände entstehen häufig durch
• offene> Feuer ISchmiedefeuer. ScI"Jw<jß-,SchJeif-, Trenoschleif- sowie Lot· undAuftauarbeitenl.
• elektrische Geräte und Anlagen,
• maschinelle Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential IFörderanlagen, Gabelstapler usw.),
• sonstige Ucht- und Wärmequellen.
• Selbstentzündungen,
• brennbare Aussigkeiten und Gase,
• Rauchen,
• BJirzschrag.
Im folgenden werden die Gefahren beispielhaft erläutert und Möglichkeiten der Gefallrenminderung aufgezeigt.
5.1.1 Rauchen und offenes Feuer
Rauchen und offenes Feuer sind in den Stallgebäuden, den Reithallen sowie in Bereichen, in denen Heu und Stroh gelagertwerden, verboten. An den Eingangen sindgeeignete Aschenbecher 12. B. sandgefüUteBehälterl aufzustellen.
Auf das Rauchverbot ist durch Schilder hinzuweisen, und es ist entsprechend zu kontrollieren.
5.1.2 Feuerungs·und Erhitzungsanlagen
Wärmeerzeuger für Heizungen sind außerhalb von HaUen oder Stallungen in Heizräumen anzuordnen. Heizräume dürfen nichtzu Lager- und Trocknungszwecken verwendetwerden.
Die Heizkörper müssen niedrige Oberflächentemperaturen garantieren.
Feuerstätten einschließlich ihrer Feuerungseinrichtungen sowie Sicherheitseinrichtungen gelten als betriebssicher, wenn sie dasZeichen DIN, DIN-DVGW oder DVGW tragen und von einer Fachkraft installiert wurden.
Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht außerBetrieb gesetzt werden. Bei Störungen sinddie Feuerungsanlagen unverzüglich abzuschalten. Der Betreiber ist zu verständigenund die Anlagen sind erst nach Behebungder Störung durch Fachpersonal wieder inBetrieb zu nehmen.
Die HersteUerangaben In den Aufstellungsund Bedienungsanleitungen, insbesonderedie vorgeschriebenen Sicherheitsabstandezu brennbaren Stoffen lauch brennbaren Baustoffen), sind einzuhalten und ggf.durch bauliche Maßnahmen zu gewährleisten.
Direktbefeuerte ortsveränder1iche Feuerungsanlagen Iz. B. Heizstrahler auf Flüssiggasflaschen! sind besonders brandgefährlich.Sie sollten deshalb grundsätzlich nicht verwendet werden.
Alle Wärmegeräte und -anlagen sollten mindestens einmal jährlich von einer Fachkraftgeprüft und festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden.
5.1.3 Elektrische Geräteund Anlagen
Elektrische Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Elektrotechnik (hier die.Bestimmungen des Verbandes DeutscherElektrotechniker- VOEJ zu errichten und zubetreiben. Weitemin sind die Sicherheitsvorschriften für Starkstromanlagen in landWirtschaftlichen Betrieben /VdS 2057) zu beachten, und es wird auf das Merkblatt .Elek-
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trisehe Anlagen in der Landwirtschaft" /VdS2067 Jhingewiesen.
Die Anjagen dürfen nur durch eine Elektrofachkraft errichtet, geändert oder geprüftwerden. Die Prüfung sollte in regelmäßigenAbständen, mindestens jedoch einmal jährlich erfolgen.
leuchten müssen mindestens staub- undspritZ'......assergeschützt sein. NI Stellen, an denen mit mechanischer Beschädigung zurechnen ist sind die leuchten durch besondere Vorrichtungen, z. B. Schutzgitter und-körbe, zu schützen. Abdeckungen müssenaus nichtbrennbaren Materialien wie z. B.Glas bestehen.
Die Verwendung privater elektrischer Gerate, z. B. von Kaffeemaschinen, Tauchsiedernund Kühlschränken, sollte nur nach Über·prüfung der elektrischen Betriebssicherheitund nur mit Zustimmung des Betreibers indafür bestimmten Räumen erlaubt werden.
Mehrere Verlängerungsleitungen dürfennicht hintereinander geschaltet werden, dasie sich übermäßig el\Värmen und damiteinen Brand verursachen können. Kabel·trommeln müssen zur Vermeidung von Wärmestau vollständig abgerollt werden.
Ucht- und Wärmequellen, insbesondere infrarotstrahler; Solarien, auch Heizlüfter in Sat·telkammern. können brennbare Stoffe ent·zünden. Daher dürfen sie nur unterAufsichtbetrieben werden.
Lagergut ist so zu stapeln, daß zu leuchten einMindestabstand von 1Meter eingehalten wird.
5.1.4 Selbstentzündung
Feuchtes Heu neigt zur Selbstentzündung.Deshalb sind regelmäßig Temperaturmessungen (mit Heusondenl durchzuführen. Beiüber 60 oe ist unverzüglich die Feuerwehr zubenachrichtigen.
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5.1.5 Brennbare Gase
Anjagen, in denen brennbare Gase verwendet werden müssen den einschlagigen technischen Regeln entsprechen.
TRF: Technische Regeln Flüssiggas
TRG: Technische Regeln Druckgase
rNGW Regelwerke
Die Nllagen dürfen nur von Fachkräften er·richtet und gewartet werden.
5.2 Gastronomische Betriebelöffentllch und privatl
Es sind glutfeste Aschenbecher in ausreichender Anzahl aufzustellen. Für die sichereAscheentsorgung dOrfen nur doppelwandige MetalJbehalter mit selbstschließendemDeckel verwendet werden. Kunststoffsäckeals 8ehältereinlage sind unzulässig.
Abfälle sind nach Betriebsschluß aus denGasträumen zu entfernen. Die hierfür vorgesehenen SammeJbehalter müssen in sicherem Abstand zu Gebäuden sowie Heu- undStrohlagern aufgestellt werden.
Bei Heiz-, Koch- und Wärmegeräten ist dieSedienungsanleitung genau einzuhalten.Nach Gebrauch oder nach Setriebsschlußsind die Geräte so außer Betrieb zu setzen,daß eine Brandgefahr ausgeschlossen ist.
Wandver1<leidungen und ständige Dekorationen sollten aus mindestens schwerentllammbaren Materialien bestehen.
5.3 Blitz.. und Überspannungsschutz
Blitzschutzanlagen erhöhen die Srandsicher·heit.
Dabei ist darauf zu achten, daß
• Fang- und Ableitungen nicht beschadigt oder unterbrochen und
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• der Blitzschutz-Potentialausgleich sowiedie Überspannungsschutzeinrichturrgen funktionstüchtig sind.
5.4 Vorkehrungen für die Rettungvon Menschen und Tieren
Rettungswege müssen gut sichtbar gekennzeichne!: werden und sind standig freizuhalten.Sie dienen auch der Feuerwehr als Zugang.
Türen in Rettungswegen, die verschlossenwerden, müssen in Fluchtrichtung entriegelbar sein.
Damit im Falle eines Brandes die Pferdeschnell aus ihren Boxen gerettet werden können, müssen sich die Boxentüren immerleicht öffnen lassen.
Für die Pferde ist ein eingezäunter sammelplatz vorzusehen.
5.5 Schutz gegen Brandstiftung
Maßnahmen gegen Brandstiftung sind gleichermaßen auch Vorkehrungen gegen Einbruch/Diebstahl, z. 8.:
• stabile Einfriedung IUmzaunungJ
• massive Wande ohne ungesicherte Öffnungen
• stabile, verschließbare Türen einschließlich fest eingebauter Zargen
• einbruchsichere Fenster levtl. Vergitterungl
• Beleuchtung von Gebäuden, Freiflachen und Außenbereichen
Der Zugang zu Heu- und StrohIagern sOVoliezu Futtermitte~ und Satte/kammern ist nur befugten Personen zu gestatten. Die ZugangstUren sind stets verschlossen zu halten.
Nach Betriebsschluß hat eine verantwortlichePerson im Rahmen eines RUndganges den Verschluß von Türen und Toren zu kontrollieren.
OrganisatorischerBrandschutz
6 Organisatorischer Srandschutz
6.1 FJächen für die Feuerwehr
Die freie Zufahrt zum Grundstück ist eine derGrundvoraussetzungen für den Einsatz vonFeuerwehr und Rettungsdiensten. Auf demGrundstück müssen deshalb Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächenvorhanden sein, die ständig freizuhalten sind.
6.2 Einsatz der feuerwehr
Die A1armierungs- und Rettungsmaßnahmensind mit der Feuerwehr abzustimmen; entspred1ende Übungen sind regelmäßig durchzuführen.
6.3 Organisatorische Maßnahmen
Der Aushang .Das ist wichtig: Brandschutz/s. AnlageJ ist gut sichtbar anzubringen.
Gemäß der Brandschutz'(heckJiste sind Kontrollen durchzuführen. Sie kann SO'NOhl demBetreiber als auch dem Versicherer einenÜberblick über den Stand des Brandschutzesim Betrieb geben.
5
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Brandschutz-Checkliste für Reitbetriebe
Reitbetrieb---------------------8esichtigungstag wer hat den Betrieb besichtigt _
Brandschutzkontrollen rrundestens lf]jährtich
1. Die Heu- und Strohlagerung im Freien erfolgt mit einemMindestabstand von 25 fv\etern zu Gebauden.Kecnt ZlNischenlagerung an Gebäuden oder unterVordächern!
2. Feuerschutzabschlüsse /Türen) sind gekennzeichnetund schließen von selbst; sie sind nicht festgestellt.
3. Nach Bau- und/oder JnstaIIationsarben IElektro. Gas.Heizung. Wasserl sind Durchbrüche in den Brand~ wieder versctlossen worden.
.. Die Rt.Irunner flI RemxIgsdienst und Feuer.vehr 112isl: Wer den Femsprechappa'aten SIChtbar angebracht.
5. [)oe Feuerlöscher sind g.>t_ .... """ zug;ingIich~ .. sind t>ChI verneIt oder zugehängt.
b. DIe Feuertöscher werden rrindesJ:ens aIe zwei Jatr'en'ir Dacurnsmiwke gewertet
7.~Sc~fOMe5cHluehe sind _ Funktionsprobe durhgefütYt.
8. [)oe l6s<hwasserentn.Yvnest""" IHjdranleni im öllent·6chen Raool oder auf dem Hof sind deutlich getennzeictvlet und licht zugestellt.
9. ZMen mit Rauchverbot wie Stallberetche. Hf» undStrohtager sind deutlICh gekennzeichnet.Für Tabakreste sind sandgefülrte Behälter aufgestellt.
10. Feuerungs- und Erhltzungsantagen werden regelmäßigeinmal im Jahr gewartet
11. Heizräume werden nicht cis Abstell- oder Trocknungsräl.me gen.m
12. [)oe _ Mlagen .... Ge<3le werden j.Vrich
"""" Cbefpnjft.13. Im rnsctt engefci welerl Heu WI'd die TemperatUI' trlIt
lkUrltützung der FreNVjIjgen F<UenN<hr überpn1ftIhäIt haJfig _ "",!.
14. Flaschen ftr bfennllare Ga><. L 8.~ a.<h Gas·SChwellgerate werden -.....gsgemaB gelagert.
15. In den Gastraunen.1Canlr1en und So2ialräl.men sindgkJtteste __
Asche lNird in doppetwvcrldigen Metalbehältem mn:_lled<eln enlSagl
16. O~ 8üWct>Jl2anlagen sind 001t_gt.
17. Oie RettungS'Nege sind dastfich gekennzeichnet undwerden freigehalten.
18. Oie Zugangstüren zu Hf» und Strohlagern sowie zuFuttermittel- und sanelkammern sind gut verschließbar.
19. Der Aushang IAnhang 7.t:.Das ist _tig: &'ndschutz·,ist für jeden zur Kenntnisnahme SIChtbar ausgehängt
20. Mitarbeite; Gaste und VereinSlT1tglieder werden mit den5ichertleitsatT""9'" bekamt gemacht
21. Ordrulg und Sauberkeit liegen rKht unter betriebsbedingtern NiYeaJ.
0.1<. Mangel/Anmerkungen
3.2.1 0
3.3.1 0
3.3.2 0
4.1 0
4.2 0
4.2.1 0 let2te W<w1Lr1g:
4.2.2 0
4.2.3 0
5. t.t 0
5.1.2 0 letzte Wartung:
5. t.2 0
5. t.3 0 letzte ÜbelpnJfung:
51.4 0
5.1.5 0
52 0
5.2 0
5.3 05.4 0
5.5 0
6.3 0
0
0
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Das ist wichtig:
1. Ordnung und Sauberkeit tragen wesentlich zur Sicherheit bei; deshalb ist unbedingt Ordnung zu halten und für Sauberkeit zu sorgen.
2. Rauchen, offenes Feuer, Arbeiten mit offener Flamme oder Glut (Z. B.Schweiß-, Löt-, Auftau- und HufschmiedearbeitenJ sind in den Stallgebäuden sowie in den Bereichen, in denen Heu und Stroh gelagertwird, verboten. An den Eingängen zu diesen Bereichen, insbesonderevor den Ausgängen des Reiterstübchens o. ä., sind geeignete Aschenbecher (z. B. sandgefüllte Behälter) aufzustellen.
3. Zugangstüren zu Heu- und Strohlagern sowie zu Futtermittel· undSattelkammern sind stets verschlossen zu halten.Unbefugte haben keinen Zutritt!
4. Heu- und Strohlagerung im Freien muß 2S Meter von Gebäuden entfernt erfolgen; bei Gebäuden mit brennbaren Außenwänden oderDächern muß der Abstand mindestens 50 Meter betragen.
5. Rettungswege sind sowohl Fluchtwege für Mensch und Tierals auch Zufahrtswege für die Feuerwehr; sie sind deshalb stets vonGegenständen, auch von Heu und Stroh, freizuhalten.
6. Feuerschutltüren sind immer geschlossen zu halten.
7. Beschädigungen an elektrischen Anlagen wie Leitungen, Verteilernund Leuchten sind sofort dem Verantwortlichen zu melden und müssenvon einer Fachkraft repariert werden.
8. Es sind keine Heizeinrichtungen mit offener Flamme oder Glühkorbzu verwenden.
9. Feuerlöscher müssen ständig sichtbar und griffbereit gehalten werden.
10. Bei Feuer:
Ruhe bewahren
Feuerwehr alarmieren ~ -------------
IVdS] 2551 : 1998 - 02 (01)
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