PersonalleiterInnentagung 2015
Neuregelung Vordienstzeitenanrechnung
Inhalt
2 |26.03.2015
§ Das neue Modell im Überblick§ Wahrungszulage/Überblick Novelle§ Überleitung der bestehenden Dienstverhältnisse§ IT-Unterstützung PM-SAP (S V BMF)
§ Neuregelung darf nicht altersdiskriminierend sein
§ Muss für alle Bediensteten anwendbar sein (kein Optionsrecht möglich)
§ Möglichst einfach zu administrieren (Reduktion der Anrechnungstatbestände)
§ Möglichst „neuartig“, um pauschale Überleitung europarechtlich rechtfertigen zu können
§ Generelle Aufhebung der alten Rechtslage (v.a. §§ 8, 12 GehG)
Vorgaben für das Modell
3 |26.03.2015
§ Reduktion der Anrechnungstatbestände auf:– Zeiten bei einer (in- oder ausländischen) Gebietskörperschaft
– Zeiten einschlägiger Berufstätigkeit bis zu 10 Jahren
– Präsenz- oder Zivildienst
§ Ausbildungen sind in der Gehaltsstufe 1 bereits „eingepreist“ – BerufseinsteigerInnen sollen in der Gehaltsstufe 1 beginnen – lediglich
zusätzliche Berufserfahrung anrechenbar
§ Dadurch Neuberechnung der Gehaltsansätze erforderlich– Anhebung der Gehaltsstufen 1 und darauf aufbauend die weiteren
Gehaltsstufen
– Einführung eines „Vorbildungsausgleichs“ in akademische Einstufungen erforderlich (da Relation der Gehaltsstaffel zueinander verschoben wird)
Eckpunkte neues Modell I
4 |26.03.2015
§ Vorrückungstermine für Neueintretende individuell (statt Jänner/Juli)
§ Überleitung sämtlicher „Bestandsbediensteter“ auf Basis des angewiesenen Gehalts im Feber 2015 - keine Neuberechnung der Vordienstzeiten für übergeleitete Bedienstete!
§ Funktionsstufen bei BeamtInnen wurden entsprechend angepasst
Eckpunkte neues Modell II
5 |26.03.2015
Hintergrund Berechnung – Gehaltsstaffel neu
6 |26.03.2015
Alt € 2.850
€ 2.800€ 2.650
€ 2.600€ 2.450
€ 2.400€ 2.250
€ 2.200
€ 2.000
€ 1.800
Neu 20,5 LJ. 22,5 LJ. 24,5 LJ.ALT 18 LJ. 20 LJ. 22 LJ. 24 LJ.
Ausbildung
Inhalt
7 |26.03.2015
§ Das neue Modell im Überblick§ Wahrungszulage/Überblick Novelle§ Überleitung der bestehenden Dienstverhältnisse§ IT-Unterstützung PM-SAP (S V BMF)
§ (weitere) Wahrungszulage (§ 169c Abs. 9 GehG)
§ Anpassung Verwendungszulagen
§ Präsenz- und Zivildienst um gesetzlich vorgesehenen Mindestausmaß ergänzt
§ Umfangreiche Erläuterungen zu den Überleitungsbestimmungen
§ Regelungen für Überstellungen im Übergangszeitraum
§ Regelungen für Sonderfälle
§ Präzisierungen im Dienstklassensystem
§ Zahlreiche technische Anpassungen
Übersicht wesentlichste Inhalte Novelle
8 |26.03.2015
Zur Wahrung der Erwerbsaussichten gebührt in der „Überleitungsstufe“ eine ruhegenussfähige Wahrungszulage (als EZ nach § 3 Abs. 2 GehG) im Ausmaß von mntl.:
– dem Dreifachen (bei A1, v1, L1 u. Vergleichbaren)
– einem Drittel (bei A2, v2, u. Vergleichbaren)
– dem Einfachen (restliche Gruppen)
– 60% bei RichterInnen und StaatsanwältInnen
des Differenzbetrages zwischen Überleitungsstufe und Überleitungsbetrag für die Dauer bis zum Erreichen der Zielstufe.
Wahrungszulage § 169c Abs. 9 GehG
9 |26.03.2015
Bedeutung im Ergebnis:
§ Nächste Vorrückung erfolgt zum gleichen Vorrückungstermin und in gleich hohe Bezüge wie nach alter Rechtslage
§ Vorgezogene Vorrückung in die „Zielstufe“ bleibt weiterhin bestehen
Wahrungszulage § 169c Abs. 9 GehG
10 |26.03.2015
Wahrungszulage § 169c Abs. 9 GehG
11 |26.03.2015
dzt. Rechtslage
"strukturelles Minus"+
- -
-
+ +
- -
+
Wahrungszulage § 169c Abs. 9 GehG
12 |26.03.2015
Rechtslage Begutachtungsentwurf
Überleitungsstufe - Überleitungsbetrag = Wahrungszulage
+
-
+ +
- -
+
Wahrungszulage
Wahrungszulage § 169c Abs. 9 GehG
13 |26.03.2015
+ + +
letzte Gehaltsstufe
+ + +
Gehaltsverlauf vor Schaffung der Wahrungszulage
Sum.Neu 0 0 0 +20 +20 +20 -60 +20 +20 +20 -60 0 0Alt 0 0 -60 +20 +20 +20 -60 +20 +20 +20 -60 0 -60
-
-
Wahrung
Weitere Punkte
14 |26.03.2015
§ „Anwendungsverbot“ für das Altrecht – daher keine nachträgliche Änderung des Vorrückungsstichtags möglich
§ Umsetzung Gehaltsanpassung: 1,77% + Aufrundung auf ganze Eurobeträge
§ Aktuelle Gehaltsansätze sollen im Zuge der Novellierung publiziert werden
Inhalt
15 |26.03.2015
§ Das neue Modell im Überblick§ Wahrungszulage/Überblick Novelle§ Überleitung der bestehenden Dienstverhältnisse§ IT-Unterstützung PM-SAP (S V BMF)
§ Das Besoldungsdienstalter (BDA) ist ein Zeitraum, kein
Stichtag (Bsp.: BDA 24 Jahre, 9 Monate und drei Tage)
§ Es errechnet sich aus drei Komponenten:
– Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten (konstant)
– Dauer der bisherigen Dienstzeit (anwachsend)
– ein allfälliger Vorbildungsausgleich (z.B. wegen fehlender Studienzeiten)
§ Das BDA ist also keine Konstante wie der frühere
Vorrückungsstichtag, sondern wächst mit zunehmender
Berufserfahrung an.
Ausgangspunkt: Das Besoldungsdienstalter
16 |26.03.2015
§ Einstufung und Vorrückung§ § 8. (1) […]
§ (2) Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Beamtin oder der Beamte weitere zwei Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Gehaltsstufe wirksam.
Ausgangspunkt: Das Besoldungsdienstalter
17 |26.03.2015
Ausgangspunkt: Das Besoldungsdienstalter
18 |26.03.2015
Aus dem Besoldungsdienstalter ergeben sich somit:– Die Einstufung
– Der nächste Vorrückungstermin
– Dienstalterszulagen
– Funktionsstufen und Zulagenstufen
– Dienstgrade, Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
Ø Die gesamte besoldungsrechtliche Stellung und alle davon abhängigen Rechte.
Ausgangspunkt: Das Besoldungsdienstalter
19 |26.03.2015
Beispiel: A 2/6, BDA am 1. März 2015: 38 J 2 M
Ø Gehaltsstufe 19 (nach 36 J sind 18 durchlaufen)Ø seit 2 J 2 M in dieser Stufe, daher kleine DazØ große Daz in 1 J 10 M (1. Jänner 2017)Ø Funktionsstufe 3Ø Funktionsstufe 4 in 2 J 4 M (1. Juli 2017)Ø Amtstitel: Amtsdirektor
Wie wird übergeleitet?
20 |26.03.2015
§ Die zentrale Rechengröße im neuen Besoldungssystem ist das BDA.
§ Daher erfordert eine Eingliederung ins neue System zwingend die Festsetzung eines BDA.
§ Die Festsetzung erfolgt pauschal anhand des bisherigen Gehalts und nicht durch individuelle Neuberechnung, da ansonsten Verluste möglich.
§ Die in der bisherigen Gehaltsstufe geleistete Dienstzeit wird dabei voll berücksichtigt.
§ Mit der Festsetzung des Besoldungsdienstalters ist die Eingliederung ins neue System bereits vollzogen.
Chronologischer Ablauf einer Überleitung
21 |26.03.2015
1. Es wird ein Überleitungsmonat definiert.2. Anhand des Gehalts im Überleitungsmonat erfolgt
eine Festsetzung des BDA im neuen System.3. Das neue System wird mit Ablauf des
Überleitungsmonats für die Besoldung wirksam.4. Bis zur Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe
gebührt das neue Gehalt zuzüglich Wahrungszulage.5. Die nächste Gehaltsstufe zwecks einer früheren
Vorrückung zeitlich verkürzt: Überleitungsstufe.6. Von der Überleitungsstufe erfolgt die Vorrückung in
die Zielstufe: ab hier volle Eingliederung ins System.
§ 169c. Überleitung bestehender Dienstverhältnisse
22 |26.03.2015
(2) Die Überleitung der Beamtin oder des Beamten in das neue
Besoldungssystem erfolgt durch eine pauschale Festsetzung ihres oder
seines Besoldungsdienstalters. Für die pauschale Festsetzung ist der
Überleitungsbetrag maßgeblich. Der Überleitungsbetrag ist das volle Gehalt
ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des
Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten für den Februar 2015
(Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde. Hat die Beamtin oder der Beamte
für den Februar 2015 kein Gehalt erhalten, ist als Überleitungsmonat jener vor
Februar 2015 gelegene Monat heranzuziehen, in welchem die Beamtin oder der
Beamte zuletzt ein Gehalt erhalten hat. […]
§ 169c. Überleitung bestehender Dienstverhältnisse
23 |26.03.2015
(3) Das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Beamtin oder des
übergeleiteten Beamten wird mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die
Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tags) in jene
Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der
am 12. Februar 2015 geltenden Fassung das betraglich zum
Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Gleicht der
Überleitungsbetrag dem niedrigsten für eine Gehaltsstufe in derselben
Verwendungsgruppe angeführten Betrag, so ist diese Gehaltsstufe maßgeblich.
Alle Vergleichsbeträge sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.
§ 169c. Überleitung bestehender Dienstverhältnisse
24 |26.03.2015
(4) Das nach Abs. 3 festgesetzte Besoldungsdienstalter wird um den
Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung
und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist und für die
Vorrückung wirksam wurde.
§ 169c. Überleitung bestehender Dienstverhältnisse
25 |26.03.2015
(6) Das nach den Abs. 3 bis 5 festgesetzte Besoldungsdienstalter gilt als das
Besoldungsdienstalter der Beamtin oder des Beamten zum Zeitpunkt des Ablaufs
des Überleitungsmonats. Die sich aus diesem Besoldungsdienstalter ergebende
besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der Bezüge ab 1. März 2015
zugrunde zu legen […] Wenn das neue Gehalt der Beamtin oder des Beamten
geringer ist als der Überleitungsbetrag, erhält sie oder er bis zur Vorrückung in
eine den Überleitungsbetrag übersteigende Gehaltsstufe eine
ruhegenussfähige Wahrungszulage im Ausmaß des Fehlbetrags als
Ergänzungszulage nach § 3 Abs. 2. Die Gegenüberstellung erfolgt einschließlich
allfälliger Dienstalterszulagen oder außerordentlicher Vorrückungen.
§ 169c. Überleitung bestehender Dienstverhältnisse
26 |26.03.2015
(7) Zur Wahrung der Erwerbsaussichten der übergeleiteten Beamtin oder des
übergeleiteten Beamten erhöht sich ihr Besoldungsdienstalter mit der
Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe (Überleitungsstufe)
1. in einer akademischen Verwendungsgruppe (§ 12a Abs. 2) um ein Jahr und
sechs Monate,
2. in den Verwendungsgruppen […] um sechs Monate und
3. in allen anderen Fällen um ein Jahr.
§ 169c. Überleitung bestehender Dienstverhältnisse
27 |26.03.2015
(9) Zur Wahrung der erwarteten nächsten Vorrückung […] gebührt der
Beamtin oder dem Beamten ab der Vorrückung in die Überleitungsstufe […]
eine ruhegenussfähige Wahrungszulage als Ergänzungszulage nach § 3 Abs.
2 im Ausmaß von monatlich
1.in den Verwendungsgruppen nach Abs. 7 Z 1 dem Dreifachen
2.in den Verwendungsgruppen nach Abs. 7 Z 2 einem Drittel sowie
3.in den Verwendungsgruppen nach Abs. 7 Z 3 dem Einfachen
des Differenzbetrags zwischen dem Gehalt der Überleitungsstufe und dem
Überleitungsbetrag bis zur Vorrückung in die Zielstufe […].
Bsp.: A2/4, Stufe 14, letzte VR 1. Juli 2013
28 |26.03.2015
1. Gehalt für Februar 2015 (Überleitungsmonat): 3.028,7 € (Überleitungsbetrag), gerundet 3.029 €.
2. Nächstniedrigere Stufe NEU: 13 (2.990 €).3. Für Stufe 13 müssen 12 Stufen durchlaufen werden,
d.h. 12 x 2 Jahre = 24 Jahre. Daher BDA = 24 Jahre.4. Das BDA wird um die Zeit seit der letzten VR erhöht,
also um 1 J und 8 Monate. Daher BDA mit Ende Februar 2015 = 25 Jahre 8 Monate.
5. Ab März gebührt das Gehalt der Stufe 13 zuzüglich einer Wahrungszulage auf das frühere Gehalt. Die Gehaltsanpassung mit 1. März erfolgt zusätzlich.
Bsp.: A2/4, Stufe 14, letzte VR 1. Juli 2013
29 |26.03.2015
1. Die Vorrückung in die Stufe 14 NEU (Überleitungsstufe ) findet statt, nachdem weitere zwei volle Jahre des BDA vollendet wurden. – Bei einem BDA von 25 J und 8 M fehlen noch 4 Monate zur
Vollendung weiterer 2 Jahre. Dh. die nächste Vorrückung findet nach 4 Monaten am 1. Juli 2015 statt (entspricht dem altem Vorrückungstermin!).
2. Ab 1. Juli 2015 gebührt daher das Gehalt der neuen Stufe 14: 3.155 Euro (inklusive Gehaltsanpassung)
3. Hinzu kommt eine Wahrungszulage laut Formel im Ausmaß von 24 €, das sind insgesamt 3.179 €(entspricht betraglich der Vorrückung in die Stufe 15 im alten System!)
Bsp.: A2/4, Stufe 14, letzte VR 1. Juli 2013
30 |26.03.2015
1. Das Besoldungsdienstalter wird mit der Vorrückung in die Überleitungsstufe am 1. Juli 2015 um sechs Monate auf insgesamt 26 Jahre und sechs Monate erhöht (Vorziehung der Vorrückungen).
2. Die nächste Vorrückung erfolgt daher nicht erst regulär nach zwei Jahren, sondern nach einem Jahr und sechs Monaten.– Daher wird bereits mit Ablauf des Dezember 2016 ein BDA
von 28 J vollendet und es erfolgt mit 1. Jänner 2017 die Vorrückung in die neue Stufe 15 (Zielstufe), 3.253 €(einschließlich Gehaltsanpassung).
3. Ab der Zielstufe erfolgt die weitere Vorrückung regulär alle zwei Jahre.
Bsp.: A2/4, Stufe 14, letzte VR 1. Juli 2013
31 |26.03.2015
System ALT System NEU
Bezug März 2015 3.407 € 3.408 € (BDA 25 J 8 M)
Bezug Juli 2015 3.504 € 3.504 € (BDA 26,5 J)
Bezug Jänner 2016 3.504 € 3.504 € (BDA 27 J)
Bezug Juli 2016 3.504 € 3.504 € (BDA 27,5 J)
Bezug Jänner 2017 3.504 € 3.578 € (BDA 28 J)
Bezug Juli 2017 3.818 € 3.795 € (BDA 28,5 J)
Funktionsstufe 3 Juli 2017 (GS 16) Juli 2017 (BDA 28,5 J)