Lebenshilfe Offenburg-Oberkirch e.V.
Sandra Lehmann
Espenstr. 5
77656 Offenburg
T 0781-9544-13
www.lebenshilfe-offenburg.de
www.arbeit-fuer-ALLE.eu
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) –
Was ändert sich ab 1.1.2020 im stationären Wohnen? Was ist zu tun?
Aufgaben für Betroffene und gesetzliche Betreuer
2
Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen
Trennung der Leistungssysteme
Mit der Umsetzung der 3. Reformstufe ab 2020 wird das Kernstück dieser Reform in Kraft gesetzt:
Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden aus dem SGB XII, dem Recht der Sozialhilfe, herausgelöst und im SGB IX verankert.
Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen
Hilfe zum Lebensunterhalt
(3. Kap.)
Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung (4. Kap.)
Hilfen zur Gesundheit
(5. Kap.)
Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen (6. Kap.)
Sozial-hilfe
Bisher § SGB XII
Medizinische RehaTeilhabe am Arbeitsleben
Teilhabe an BildungSoziale Teilhabe -
Assistenzleistungen
Rehabilita-tion Teil 2 Eingliede-rungshilfe
BTHG § SGB IX
Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen
Trennung von Leistungen in existenzsichernde Leistungen (Lebensunterhalt) und Fachleistungen
Arbeitspaket für die Kostenträger
Arbeitspakete für die Leistungserbringer
Arbeitspakete für Betroffene/gesetzl.
Betreuer
Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen
Sozialhilfeträger/Eingliederungshilfe
Leistungserbringer
Leistungsempfänger
Barbetrag + Bekleidungs-pauschale
Rechnung
Leistungsdreieck
Keine tatsächliche
Zahlungsverpflichtung an
den Leistungserbringer
Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen
Kostenersatzanspruch gegenüber dem Leistungsempfänger:WfbM-Lohn, Rente, Vermögen oberhalb der Schongrenze
Kostenersatzanspruch gegenüber Leistungsanspruch von anderen Trägern und Wohngeld, Pflegekasse
Unterhaltsansprüche
Eltern/Kindern Bislang zahlen Eltern 25,19 EUR für Lebensunterhalt und 32,75 EUR für Eingliederungshilfe
Finanzierung einer Komplexleistung –Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Betreuung
Wohnraum,Verpflegung, Betreuungsleistungen
Mit der Leistungstrennung wird in stationären Wohnformen der
Eingliederungshilfe für Volljährige (auch für volljährige Schüler) die
Leistungserbringung aus einer Hand aufgegeben.
zahlt nicht mehr zahlt weiterhin
Verpflegungs- und Unterkunftskosten
Leistungen zur sozialen Teilhabe
Dies gilt auch für die Mittagsverpflegung in einer WfbM und in Tagesstätten für Volljährige
Behinderungsbedingte Unterkunftsleistungen
Wenn die Kosten für Unterkunft mehr als 25 Prozent über der durchschnittlichen Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Sozialhilfeträgers liegen und die Mehrkosten anerkannt werden
Die Eingliederungshilfe
Leistungstrennung
LebensunterhaltFachleistung
Eigene Einkünfte (Lohn, Rente ..)
Eigenes Vermögen
Grundsicherung
Hilfe zum Lebensunterhalt
Übergangsgeld
SZ
Assistenzleistungen
Betriebs- und Investitionskosten für
sog. Fachleistungsflächen
Kosten für Unterkunft
Ernährung
Kleidung
Körperpflege
Bedürfnisse des täglichen Lebens
Existenzsichernde Leistungen – Leistungen für den Lebensunterhalt
Arbeitslosen-geld II
Für erwerbsfähige ab 15. LJ bis zum
Erreichen der Altersgrenze
Ausgeschlossen in einer stationären
Einrichtung
Anspruch in einer stationären
Einrichtung, wenn eine Erwerbsarbeit
mindestens 15 Wochenstunden
ausgeübt wird
Sozialgeld
Für nicht auf Dauer voll Erwerbs-
geminderte
Volle Erwerbsminderung
muss durch Bundesagentur für
Arbeit festgestellt sein
Hilfe zum Lebensunterhalt
Für nicht auf Dauer voll Erwerbsgeminderte
Volle Erwerbsminderung
muss durch die Bundesagentur für
Arbeit festgestellt sein
Beschäftigte im Eingangsverfahren
oder Berufsbildungsbereich
einer WfbM
Rentner mit einer Rente auf Zeit wegen voller Erwerbsminderung
Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung
Für auf Dauer voll Erwerbsgeminderte
ab dem 18. LJ.
Dauerhaft volle Erwerbsminderung
muss durch Rentenversicherung
festgestellt sein
WfbM-Beschäftigte
Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung
Für Personen, die die Altersgrenze erreicht haben
Jahrgang 1955: 65 Jahre und 9
Monate
Kein Anspruch Kein Anspruch Anspruch Anspruch Anspruch
SGB II SGB XII
In besonderen Wohnformen:
Anspruch auf Leistungen der „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ hat derjenige, der:
• Jahrgang 1954 oder älter ist.
• in einem Gutachten des Trägers der Rentenversicherung bescheinigt hat, dass er
unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert ist und, dass es
unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
• im Arbeitsbereich einer anerkannten WfbM tätig ist.
• im Arbeitsbereich eines anderen Leistungsträgers tätig ist.
• im Rahmen des Budgets für Arbeit beschäftigt wird.
• in der Stellungnahme des Fachausschusses zur Aufnahme in eine WfbM festgestellt
bekommen hat, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung
nicht vorliegt und damit keine Tätigkeit in der WfbM möglich ist, sondern eine
Betreuung in der Tagesförderungsstätte erfolgt.
Anspruch auf Grundsicherung: § 41 SGB XII
Grundsicherungsleistungen erfolgen nur auf Antrag!
Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen
Ein Antrag wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird.
Die Leistungen werden monatlich im Voraus in der Regel für einen Bewilligungszeitraum
von zwölf Kalendermonaten bewilligt.
Gesondert zu beantragen sind:
• einmalige Bedarfe (§ 31 SGB XII)
• Beiträge zur Altersvorsorge (§ 33 SGB XII)
• Leistungen zur Bildung und Teilhabe (§ 34 SGB XII)
• ergänzende Darlehen (§ 37 SGB XII)
Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen
Anspruch auf Grundsicherung: § 41 SGB XII
Wohngeld
Nach der Leistungstrennung werden die meisten Rentner keinen Anspruch mehr auf Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt haben.
Wer eine Rente bezieht und deshalb keinen Anspruch auf Grundsicherung hat, muss prüfen, ob
Anspruch auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) besteht.
Das Wohngeld richtet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zuberücksichtigenden Miete und dem Gesamteinkommen.
Bei Heimbewohnern wird als Miete der Höchstsatz für einen Einpersonenhaushalt zugrunde gelegt. Die Angabe der tatsächlichen Kosten für die Unterbringung im Heim ist daher nicht erforderlich.
• Das Wohngeld wird als Mietzuschuss geleistet. • Für Wohngeld ist ein Antrag erforderlich!• Das Wohngeld wird an die wohngeldberechtigte Person gezahlt.
Direktzahlung an den Mietempfänger ist möglich, mit schriftlicher Einwilligung der wohngeldberechtigten Person oder, wenn auch ohne Einwilligung, wenn dies im Einzelfall geboten ist.
• Wohngeld wird für 12 Monate bewilligt und beginnt zum Ersten des Monats in dem der Antrag gestellt wurde.
• Das Wohngeld wird im Voraus auf ein Konto bezahlt. Es kann auch an die Adresse der wohngeldberechtigten Person übermittelt werden. Entstehende Kosten werden dem Wohngeld abgezogen.
Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen
Unterkunft + Heizung
Wohnraum
Ernährung
Kleidung
Körperpflege
persönliche
Bedürfnisse des
täglichen Lebens
+Evtl. Mehrbedarfe für z.B. spezielle Nahrung oder bei Schwangerschaft Mittagsverpflegung in einer WfbM
Regelsatz 2 in besonderen Wohnformen (stationäres Wohnheim)
Die Grundsicherung berücksichtigt die tatsächlichen Aufwendungen
soweit sie angemessen sind.
Angemessen sind durchschnittliche Warmmieten eines Einpersonenhaushalts im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Grundsicherungsträgers
Bis zu 25 % mehr Kosten können anerkannt werden, wenn die
leistungsberechtigte Person die höheren Aufwendungen durch einen Vertrag
mit gesondert ausgewiesenen zusätzlichen Kosten nachweistZuschläge für Möblierung, Haushaltsstrom, Instandhaltung von persönlichen Räumlichkeiten und den Räumlichkeiten zur
gemeinschaftlichen Nutzung sowie der Ausstattung mit Haushaltsgroßgeräten oder Gebühren für Telekommunikation sowie Gebühren für den Zugang zu Rundfunk, Fernsehen und Internet.
Die übersteigenden Aufwendungen über 125 % übernimmt die Eingliederungshilfe
Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben
382, 00 EUR
Abteilung 1/2 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke)
133,18 EUR
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 33,47 EUR
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung)
33,87 EUR
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände)
23,55 EUR
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 14,51 EUR
Abteilung 7 (Verkehr) 31,83 EUR
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 34,16 EUR
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 36,65 EUR
Abteilung 10 (Bildung) 0,98 EUR
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)
9,50 EUR
Abteilung 12 (andere Waren und Dienstleistungen)
30,29 EUR
Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen
In besonderen Wohnformen müssen diese Kosten nicht über den Regelsatz abgedeckt werden - sie werden den Unterkunftskosten zugeordnet
Im Ergebnis steht mehr Geld (91,58 EUR) zur Deckung des Bedarfs zur Verfügung
Sonderregelung für besondere Wohnformen
Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen
BEISPIELBeispiel für Mietkosten
Von der Einrichtung kalkulierte Miete 584 EUR
Durchschnittliche Warmmiete im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Grundsicherungs-trägers
400 EUR
Grenzbetrag von 125 % der durchschnittlichen Warmmiete
500 EUR
Die vom Bewohner zu tragenden Aufwendungen ( Eigene Einkünfte, Grundsicherung, HzLU…) 500 EUR
Die von der Eingliederungshilfe übernommenen Aufwendungen
84 EUR
Beispiel für verbleibende Barmittel
Regelsatz Stufe 2 ohne Mehrbedarfszuschlag
Mit Mehrbedarfszuschlag (17 % Mehrbedarf
Merkzeichen „G“ im Ausweis) 64,94 EUR
382 EUR
Anteil an Verpflegungskosten 140,44 EUR
Verbleibende Barmittel mit Mehrbedarfszuschlag 64,94 EUR
241,56 EUR306,50 EUR
Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen
Was geschieht mit dem bestehenden Wohn- und Betreuungsvertrag?
• Die vertraglichen Verpflichtungen gegenseitig
bestehen weiter!
• Die gesetzliche Grundlage ist weiterhin das Wohn- und
Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)
Veränderungen kann es aber bei der Höhe der Entgelte für die einzelnen
Leistungspositionen geben!
Und zwar dann, wenn sich die Kalkulationsgrundlagen für Wohnen,
Verpflegung, Betreuung und weitere Versorgung ändern.
• Mit der Leistungstrennung ändern sich nicht die im
Vertrag aufzuführenden Leistungen, die im WBVG
festgelegt sind
ENTGELT
Assistenzleistungen Betriebs- und
Investitionskosten für sog. Fachleistungsflächen
Kosten für Unterkunft und Heizung
wenn sie über die Angemessenheitsgrenze hinaus gehen (> 125 % der durchschnittlichen
Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes)
Unterkunfts- und Verpflegungskosten
GrundsicherungHilfe zum
Lebensunterhalt
Eigene Einkünfte/Vermögen
EGH
Der Vertrag muss nach der Leistungstrennung aufführen, wie sich die Kosten
zusammensetzen:
• Wie hoch der Anteil ist, den die Einrichtung direkt mit der Eingliederungshilfe
abrechnen kann und
• der selbst zu tragende Anteil am vertraglich vereinbarten Entgelt• unabhängig, ob er die Kosten durch eigene Einkünfte bestreitet oder über in Anspruch
genommene Sozialleistungen begleicht.
Leistungen der Eingliederungshilfe Teil I: Die Änderungen des BTHG auf einen Blick
Wie bekomme ich zukünftig meine Leistungen?
Für Unterstützung beim Wohnen, in der Werkstatt, bei der Freizeit?
Für Miete, Kleidung, Essen, …?
Hilfe zum Lebensunterhalt
(3. Kap.)
Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung (4. Kap.)
Hilfen zur Gesundheit
(5. Kap.)
Sozialhilfe
Medizinische Reha
Teilhabe am Arbeitsleben
Teilhabe an Bildung
Soziale Teilhabe/Assistenz-leistungen
Rehabilitation Teil 2
Eingliederungshilfe
Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen
Existenzsichernde
Leistungen (Sozialleistungen)
Teilhabeleistungen
Leistungen der Eingliederungshilfe Teil I: Die Änderungen des BTHG auf einen Blick
Erstantrag Bei Folgeleistungen wird es von
Amtswegen ermittelt
Es muss ein
Gesamtplanverfahren gemacht werden zur Leistungsfeststellung
An dessen Ende steht eine Teilhabezielvereinbarung
Der Antragsteller ist in allen Schritten zu beteiligen
REHA-TRÄGEREingliederungshilfe
Antrag auf Teilhabeleistungen
Teil I: Die Änderungen des BTHG auf einen Blick
BedarfsermittlungFeststellung
der Leistungen
Erstellung eines Gesamtplans und
auf dieser Grundlage Erlass
des Verwaltungsaktes
Abschluss einer Teilhabeziel-vereinbarung
1. 2. 3. 4.
Mitwirkung Menschen mit Behinderung – personenzentriert – interessensorientiert
Beratung
Beratung einer unabhängigen Beratungsstelle in Anspruch nehmen
Die Beratungs- und Informationspflicht der Reha-Träger in Anspruch nehmen
Werde ich beteiligt? Wird meine Zustimmung eingeholt?
Habe ich den Gesamtplan erhalten?
Ist es im Interesse des Betreuten, wenn der Reha-Träger andere Leistungsträger in das Gesamtplanverfahren einbindet?
Antrag auf Grundsicherung stellen
Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe stellen
Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen
„Morgen“
Leistungen der Eingliederungshilfe Teil I: Die Änderungen des BTHG auf einen Blick
Gesamtplanverfahren –was bedeutet das?
Bedarfsermittlung
Mitwirkung Menschen mit Behinderung – personenzentriert – interessensorientiert
LF GP TZV
Wünsche und Ziele des
Betroffenen
Derzeitige Situation in
Bezug auf die Wünsche und
Ziele
Darstellung der Ressourcen und Beeinträchtigungen/Barrieren
Darstellung der Umwelt-faktoren
Darstellung der Persönlichen
Faktoren
„Morgen“
Bedarfsermittlungs-instrument ICF-
basiert• Basisbogen• „Medizinische
Stellungnahme• Dialog- und
Erhebungsbogen• Bogen zur Ermittlung
des indiv. Bedarfs
BEI-BWHandbuch 63 Seiten
9 Leb
ensb
ereiche
1. Bedarfserhebung
2. Bedarfsermittlung
ZielTechnische
HilfenPersonelle
Hilfen
Beseitigung von Barrieren oder Hinzufügen von Förderfaktoren
„Heute“
Fallmanagement EGH ….
Kunde
Angehörige – rechtl. Betreuer
1. Lernen und Wissensanwendung
2. Allgemeine Aufgaben
3. Kommunikation
4. Mobilität
5. Selbstversorgung
6. Häusliches Leben
7. Interpersonelle Interaktionen
8. Bedeutende Lebensbereiche9. Gemeinschaftsleben
?
Arbeitspakete für Betroffene/
gesetzl. Betreuer
Teil I: Die Änderungen des BTHG auf einen Blick Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen
Beratung, insbesondere in Bezug auf den Assistenzbedarf einholen:
Arbeit: bei den zuständigen Sozialen Diensten
Wohnen:Lehmann (stat.)Zimper (amb.)
Wohn- und Betreuungs-vertrag
ArbeitBeratung
Beratung einer unabhängigen Beratungsstelle in Anspruch nehmen
Beratungs- und Informations-pflicht der Reha-Träger in Anspruch nehmen
Gesamtplan-verfahren
Prüfen, ob der Reha-Träger mich in allen Verfahrensschritten beteiligt und meine Zustimmung einholt. Zustimmung muss auch vorliegen, wenn der Reha-Träger weitere Leistungsträger informiert werden und beteiligt werden sollen und wenn eine Gesamtplankonferenz
durchgeführt werden soll. Sind weitere Reha-Träger am Prozess beteiligt?
Habe ich den Gesamtplan erhalten?
Ist es im Interesse des Betreuten, wenn der Reha-Träger andere Leistungsträger in das Gesamtplanverfahren einbindet?
Änderungen im Wohn-und Betreuungs-vertrag (Heimvertrag) prüfen
Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt
Eingliederungs-hilfe beantragen
Prüfen, ob der Betreute wohngeld-berechtigt ist und ggf. Wohngeld beantragen
Verwendung des Regelsatzes regeln
Zugriff auf Girokonto regeln: Wer hebt für den Betreuten in welcher Höhe Geld ab, und wer unterstützt bei der Verwaltung des Geldes?
Sicherstellen, dass dem Betreuten die erforderlichen Mittel für die Anschaffung von Schuhen zur Verfügung stehen und auch für unregelmäßige Anschaffungen
Prüfen, ob die Überleitung der Rente rückgängig gemacht wurde.
GirokontoWfbM: Entscheidung treffen, ob Teilnahme an Mittagsver-pflegung. Ggf. Zahlung sicherstellen. Und bei Erhalt von Grundsicherung Mehrbedarfs-zuschlag beantragen WfbM: Beendigung der Kostenbeitrags-zahlung an den Sozialhilfeträger
Anträge stellen
Im 2. HJ 2019
Zahlungsverkehr und Mittel-verwendung
EUTB: Ergänzende Unabhängige TeilhabeberatungJuliane Feldbausch, Daniel Feldbausch (Peer-Berater) Handan Koc (Peer-Beraterin)
Beratungsstelle: Bianca Bernholz, Miriam Hauß, Lukas Hattenbach
Fragen zu existenzsichernden Leistungen und Fach-leistungen für stationäre Bewohner: Sandra Lehmann Für ambulant begleitete Personen: Melanie ZimperUnd alle Sozialen Dienste in der Zuständigkeit:Karin Heiss-Ignasiak, Sabine Hohlfeld-Sinz, Doris Oswald, Andrea Schaub
Ansprechpartner
Umsetzung des BTHG