Das Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs
Referenten:Anne RecknagelJosephine Thiele
Gliederung
Rechtliche Grundlagen Definition sopäd. Förderbedarf Ziele sopäd. Förderung – allgm. Ablauf des Verfahrens Mögliche Förderorte Ansprüche an sonderpädagogische
Förderdiagnostik Literaturangaben
Rechtliche Grundlagen (1)
Grundgesetz: Artikel 3
[Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichberechtigung von Männern und Frauen; Diskriminierungsverbote]
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Rechtliche Grundlagen (2)
Nds. Schulgesetz:
§ 4 NSchG : Integration: Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen (§14 Abs. 1 Satz 2), sollen an allen Schulen gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern erzogen und unterrichtet werden, wenn auf diese Weise dem individuellen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler entsprochen werden kann und soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten erlauben.
Rechtliche Grundlagen (3)
KMK, 1994: Empfehlungen zur sopäd. Förderung in den Schulen in Deutschland:
„individueller sopäd. Förderbedarf“ Orientierung an individuellen Beeinträchtigungen
(Förderschwerpunkte) Förderung im gemeinsamen Unterricht oder in
der Förderschule
>Jedes Bundesland hat als Ergänzung zur KMK einen Grundsatzerlass herausgebracht!!!
Rechtliche Grundlagen (4)
Erlass „Sonderpädagogische Förderung“ v. 01.02.2005
Jede Schülerin und jeder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf hat einen Anspruch auf angemessene sonderpädagogische Förderung.
Sonderpädagogische Förderung kann sowohl in der allgemeinen Schule als auch in der Förderschule erfolgen. Es wird von einer Pluralität der Förderorte und einer Vielfalt der Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung ausgegangen.
Rechtliche Grundlagen (5)
Alle allgemein bildenden Schulen haben die Aufgabe, durch pädagogisches Handeln in Unterricht und Erziehung die Schülerinnen und Schüler in ihrer umfassenden Persönlichkeitsentwicklung zu fördern.
Sonderpädagogische Förderung erweitert die allgemeine Förderung durch andere Ziele, Inhalte, Formen oder Verfahren, unterstützt und begleitet Kinder und Jugendliche durch individuelle Hilfen, verwirklicht das Recht auf Bildung
Definition sopäd. Förderbedarf (1)
(aus Erlass 2005)
Sonderpädagogischer Förderbedarf umschreibt individuelle Förderbedürfnisse im Sinne erzieherischer und unterrichtlicher Erfordernisse, deren Einlösung eine spezielle sonderpädagogische Unterstützung oder Intervention erfordert.
Sonderpädagogischer Förderbedarf ist bei den Schülerinnen und Schülern gegeben, die in ihren Entwicklungs-, Lern- und Bildungsmöglichkeiten so eingeschränkt sind, dass sie im Unterricht zusätzliche sonderpädagogische Maßnahmen benötigen.
Definition sopäd. Förderbedarf (2)
(aus ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung)
Sonderpädagogischer Förderbedarf ist bei Kindern und Jugendlichen zu vermuten, deren Entwicklungs-, Lern- und Bildungsmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass sie über einen längeren Zeitraum spezifische, kontinuierliche und umfassende individuelle Hilfen benötigen.
Bei einer Teilleistungsschwäche, z.B. Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und der Rechtschreibung, besteht im Regelfall kein sonderpädagogischer Förderbedarf.
Definition sopäd. Förderbedarf (3)
Sonderpädagogischer Förderbedarf entsteht nicht einseitig aus einer persönlichen Beeinträchtigung, sondern immer aus der Wechselwirkung dieser mit der besonderen Lebens- und Schulsituation eines einzelnen Kindes.
Der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs hat immer eine umfassende Analyse der Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten in ihrer Abhängigkeit von den individuellen Lebensumständen und den jeweiligen schulischen Bedingungen vorauszugehen (KIND-UMFELD-ANALYSE).
Ziele sopäd. Förderung - allgm. (1)
Schüler im Unterricht und bei der Erziehung eine ihren persönlichen Voraussetzungen angemessen Unterstützung und Hilfe bieten
Schulische und berufliche Eingliederung, weitgehende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, Selbstbestimmung und Mitverantwortung sowie selbstständige Lebensgestaltung
Unterricht berücksichtigt: Individuelle Entwicklungssituation Physisch-psychische Voraussetzungen Umfeld
Ziele sopäd. Förderung - allgm. (2)
Sonderpädagogische Förderung soll dabei:
Fähigkeiten und Erfahrungen Interessen und Neigungen Sorgen und Nöte Belastbarkeit, Lernvermögen, Lerntempo und
Motivation Fördernde und hemmende Bedingungen des Umfelds
der Kinder und Jugendlichen mit einbeziehen und die Sinn- und Wertorientierung unterstützen.
Ablauf des Verfahrens (1)
Das Verfahren zur Feststellung eines individuellen sonderpädagogischen Förderbedarfs erfolgt nach der Verordnung und den Ergänzenden Bestimmungen.
§2 Das Verfahren zur Feststellung wird eingeleitet wenn: 1. eine körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung
oder eine Beeinträchtigung des sozialen Verhaltens a) bei der Schulanmeldung bekannt ist oder vermutet wird, b) während des Schulbesuchs auffällig wird
und das Erreichen der Bildungsziele der betreffenden allgemeinbildenden Schule nicht oder nur durch sonderpädagogische Förderung möglich erscheint,
2 . eine bereits eingeleitete sonderpädagogische Förderung nicht mehr als ausreichend erscheint.
Ablauf des Verfahrens (2)
§ 2 Das Verfahren zur Feststellung wird eingeleitet durch:
die Schule, die der Schüler besucht oder an der das Kind zur Einschulung angemeldet wird (zuständige Schule)(die Erziehungsberechtigten sind unverzüglich zu unterrichten, bei einzuschulenden Kindern ist ihre Zustimmung erforderlich)
durch einen Antrag der Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Schule
Ablauf des Verfahrens (3)
Ablauf des Verfahrens (4)
Ablauf des Verfahrens (5)
Nachdem das Verfahren beantragt wurde: beauftragt die Schulleitung der zuständigen
Schule eine Lehrkraft, die das Kind unterrichtet oder voraussichtlich unterrichten wird, einen Bericht zu erstellen (Bis 15. Februar jeden Jahres!!!)
holt die Schule ein Beratungsgutachten einer Förderschule ein.
Ablauf des Verfahrens (6)
Bis 20.4. Amtsärtzliches Gutachten
Möglichkeiten der Hospitation
Überprüfungswoche danach abschließendes Elterngespräch über
Ergebnisse der Ü-Woche Förderkommission ja/nein? (max. 3 Tage nach
dem Gespräch)
Ablauf des Verfahrens (7)
Förderkommission wird nur auf Antrag der Erziehungsberechtigten einberufen
Ihr gehören an: Schulleiter der zuständigen Schule Klassenlehrer und Förderschullehrer Erziehungsberechtigten
Ihre Aufgaben sind: Empfehlungen zur Feststellung eines
sonderpädagogischen Förderbedarfs und zum weiteren Schulbesuch
Ablauf des Verfahrens (8)
Förderkommission muss keine einheitliche Entscheidung treffen
Wenn keine Förderkommission berufen wird, erarbeiten die beteiligten Lehrkräfte der zuständigen Schule und der Förderschule die Empfehlungen
Protokoll und Gutachten bis 1.6. an Schulbehörde und Förderkommission
Bis 1.7. erfolgt eine Entscheidung der Schulbehörde über den sonderpädagogischen Förderbedarf sowie den Förderort
Wichtig:
Alle Entscheidungen über den individuellen Förderbedarf eines Schülers und dessen Förderort müssen regelmäßig überprüft
werden.
Mögliche Förderorte
Die sonderpädagogische Förderung erfolgt in unterschiedlichen Organisationsformen:
im Gemeinsamen Unterricht (Integrationsklassen) durch Mobile Dienste durch Kooperationsklassen in einer sonderpädagogischen Grundversorgung in Förderschulen in Frühfördereinrichtungen
Ansprüche an sonderpädagogische Förderdiagnostik
Ganzheitlichkeit: Zusammenhängende Betrachtung aller Entwicklungsbereiche (Sprache, Bewegung, Denken, Emotionalität und Soziabilität)
Kind-Umfeld-Analyse: Berücksichtigung individueller Bezugsfelder eines Kindes (Schule, Familie, Freizeit)
Prozessorientierung: Ergebnisse und Fortschreibungen der Fördermaßnahmen bestimmen Auswahl von Lernangeboten und Planung des
Unterrichts
Literaturangaben
Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs 1997
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung 1997 Grundsatzerlass „Sonderpädagogische Förderung“ 2005 Niedersächsisches Schulgesetz 2005 KMK 1994 http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/
C30718013_L20.pdf (Informationsbroschüre des Kultusministerium Niedersachsen)
Vielen Dank für eure Aufmerksamkeit!!