DEN STEIN INS ROLLEN
BRINGEN…
Vom gemeinsamen Anliegen „Kinderschutz“
zur strukturierten Kooperation zwischen
Jugendhilfe und Schule vor Ort Praxistag Hamm, 17.03.2015
Milena Bücken / Dirk Fiegenbaum
Serviceagentur „Ganztägig Lernen“ NRW
WAS IST „KINDERSCHUTZ“?
Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)§ 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung
(3) Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft ist es, soweit erforderlich, Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen, damit
1. sie im Einzelfall dieser Verantwortung besser gerecht werden können,
2. im Einzelfall Risiken für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen frühzeitig erkannt werden und
3. im Einzelfall eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen vermieden oder, falls dies im Einzelfall nicht mehr möglich ist, eine weitere Gefährdung oder Schädigung abgewendet werden kann.
„KINDERSCHUTZ JUGENDLICHER“– MEHR ALS NUR EIN SEMANTISCHES PROBLEM!
�Schutzauftrag bei Jugendlichen
Auch Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr haben die gleichen Rechte wie Kinder auf ein unversehrtes Aufwachsen und auf eine professionelle Unterstützung ihrer Rechtsposition.
�Jugendschutz ist jedoch ein fest in der Kinder- und Jugendhilfe verankerter Begriff und in der Kommentierung zum SGB VIII kann man nachlesen, was darunter konkret zu verstehen ist.
� Schutz junger Menschen in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz)
�Aber Jugendwohlgefährdung hingegen ist ein Wort, das es (noch?) nicht gibt. Vielleicht sollte man anfangen, es einfach häufiger zu gebrauchen?
�Vorschlag: „Gefährdung Jugendlicher“ und „Schutzauftrag für Jugendliche“
Quelle: Bericht zur Veranstaltung "Frühe Hilfen auch für Jugendliche? Gilt der Schutzauftrag § 8a SGB VIII bis zur Volljährigkeit?“
Fachtagung der Arbeitsgruppe Fachtagungen Jugendhilfe im Deutschen Institut für Urbanistik,
Berlin, 07.-08.10.2010
„NUR“ SCHWIERIG – ODER SCHON GEFÄHRDET?
„Bei der Einschätzung einer „Gefährdung
des Kindeswohls“ (§§8a SGB VIII, 1666
BGB) geht es also um die fachlich
geleitete Einschätzung von Art,
Erheblichkeit und Wahrscheinlichkeit
von Schädigungen.
Primäres Ziel dabei ist es nicht, ein wie
auch immer geartetes positiv definiertes
Kindeswohl sicher zu stellen, sondern Ziel
ist es Gefahren abzuwenden.“
(Schone R. 2012)
5
Gefährdung
Hilfebedarf
Fördern und Unterstützen
KINDESWOHLGEFÄHRDUNG – EINE DEFINITION?
Die Rechtsprechung versteht unter Kindeswohlgefährdung
„(…) eine gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sichbei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicherSicherheit voraussagen lässt…“
� Kindeswohlgefährdung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der zu seiner Ausfüllung immer subjektiver Wertungen bedarf.
� Deshalb kann es keine allgemeingültige Beschreibung einer Kindeswohlgefährdung geben.
� Ob ein Kind gefährdet ist, kann nur in einem kooperativen Verfahren unter Beteiligung der Betroffenen und der Integration unterschiedlicher Sichtweisen beurteilt werden.
� Dieser Prozess der Gefährdungseinschätzung ist der Schlüssel zu einem qualifizierten Kinderschutz.
(Quelle: BGH FamRZ 1956, S. 350 = NJW 1956, S. 1434)
WELCHE EINSCHÄTZUNGSAUFGABEN STELLEN SICH BEI MÖGLICHEN GEFÄHRDUNGSLAGEN?
3 zentrale Fragen
1. Was tun die Sorgeverantwortlichen Schädigendes bzw. welches Notwendige unterlassen sie?
2. Welche Schädigungen sind bereits eingetreten bzw. mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten?
3. Aufgrund welcher tatsächlichen Umstände muss davon ausgegangen werden, dass die Sorgeberechtigten selbst nicht bereit oder in der Lage sind, die vorhandenen Gefahren abzuwehren?
SCHUTZAUFTRAG FÜR KINDER UND JUGENDLICHE -RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
� Der Schutzauftrag für Kinder und Jugendliche und das entsprechende Verfahren sowie die Aufträge der beteiligten Fachkräfte wird durch die gesetzlichen Regelungen definiert.
� Hier werden auch die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit der Lehr- und Fachkräfte in beruflichen Schulen und die Kooperation mit dem Jugendamt bei Verdacht auf Gefährdungen von Schüler/innen gesetzt.
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN DES SCHUTZAUFTRAGS DER GANZTAGSSCHULE
§8a SGB VIII, Schulgesetz, Bundeskinderschutzgesetz…
Was gilt und vor allem für wen?
DIE VERANTWORTUNGSGEMEINSCHAFT IN DER GANZTAGSSCHULE - WAS GILT FÜR WEN?
§ 8a Abs. 4 SGB VIIIFreie Träger der Kinder- und
Jugendhilfe
§ 4 KKGKinder- und Jugendnahe Berufsgeheimnisträger
(außerhalb der JH)
§ 8b SGB VIIIberuflicher Kontakt(außerhalb der JH)
Fachkräfte der Schulsozialarbeit / -pädagogik
Erzieher/innen und sozialpädagogische Fachkräfte im Ganztag
Integrationshelfer/innen
� jeweils, wenn sie bei einem freien
Träger der Jugendhilfe angestellt sind
Lehrkräfte
Schulleitung
Fachkräfte der Schulsozialarbeit / - pädagogik
� wenn sie NICHT bei einem freien
Träger der Jugendhilfe angestellt sind
Mitarbeiter/innen des Sekretariats
Schulhausverwalter/innen
Seelsorger/in
Übungsleiter/innen in Nachmittagsangeboten
…
§42, Abs.6SchulG NW
In Vereinbarungen mit den Trägern von
Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach
diesem Buch erbringen, ist [vom öffentlichen Träger
der Jugendhilfe] sicherzustellen, dass
1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie
3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
Gewichtige Anhaltspunkte wahrnehmen
Gewichtige Anhaltspunkte wahrnehmen
Gefährdungsrisiko mit insoweit erfahrener Fachkraft (IseF)
einschätzen
Gefährdungsrisiko mit insoweit erfahrener Fachkraft (IseF)
einschätzen
Personensorgeberechtigte und Jugendliche in die Gefährdungs-
einschätzung einbeziehen
Personensorgeberechtigte und Jugendliche in die Gefährdungs-
einschätzung einbeziehen
SCHUTZAUFTRAG DER FREIEN TRÄGER DER JUGENDHILFE - § 8A ABS. 4 SGB VIII
In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für
die Qualifikation der beratend
hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen
Fachkraft insbesondere die Verpflichtung
aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger
bei den Personensorgeberechtigten auf die
Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn
sie diese für erforderlich halten, und das
Jugendamt informieren, falls die Gefährdung
nicht anders abgewendet werden kann.
Personensorgeberechtigte zur Annahme von Hilfen beraten
und motivieren
Personensorgeberechtigte zur Annahme von Hilfen beraten
und motivieren
Eltern über die Mitteilung informieren wenn dadurch der Schutz des Jugendlichen nicht
in Frage gestellt wird
Eltern über die Mitteilung informieren wenn dadurch der Schutz des Jugendlichen nicht
in Frage gestellt wird
Jugendamt informieren, wenn die Gefährdung nicht
abgewendet werden kann
Jugendamt informieren, wenn die Gefährdung nicht
abgewendet werden kann
SCHUTZAUFTRAG DER FREIEN TRÄGER DER JUGENDHILFE - § 8A ABS. 4 SGB VIII
DIE KINDER- UND JUGENDNAHEN BERUFSGEHEIMNISTRÄGER NACH §4 KKG
� Ärztinnen oder Ärzte, Hebammen oder Entbindungspfleger, Angehörige anderer staatlich
anerkannten Heilberufe; Berufspsychologinnen oder –psychologen;
� Ehe- Familien. Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -berater;
� Beraterinnen oder Berater in anerkannten Suchtberatungsstellen;
� Mitglieder einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle;
� Staatlich anerkannte Sozialarbeiter/innen bzw. Sozialpädagog/innen
� Lehrerinnen oder Lehrer an öffentlichen Schulen
� Lehrerinnen und Lehrer an anerkannten privaten Schulen
AUFTRÄGE DER KINDER- UND JUGENDNAHEN BERUFSGEHEIMNISTRÄGER GEMÄß §4 KKG
Bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung…
Erörterung der Situation mit den Jugendlichen und Personensorgeberechtigten
Hinwirken auf Hilfeannahme
Anspruch auf (pseudonymisierte) Beratung durch eine „insoweit erfahrene Fachkraft“ bei der Gefährdungseinschätzung
Befugnis zur Information des Jugendamtes
SCHUTZAUFTRAG DER SCHULEN (GEMÄß
SCHULGESETZ NRW)
§42 Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis
(6) Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem Anschein von
Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über
die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen.
Bundesrecht LandesrechtAdressierte Personen
EingriffsschwellenVerfahren
WEITERE PERSONENGRUPPEN GEMÄß § 8B SGB VIII
(1) Personen, die beruflich in Kontakt
mit Kindern oder Jugendlichen
stehen, haben bei der Einschätzung
einer Kindeswohlgefährdung im
Einzelfall gegenüber dem örtlichen
Träger der Jugendhilfe Anspruch auf
Beratung durch eine insoweit
erfahrene Fachkraft.
Alle Personengruppen, die außerhalb der Jugendhilfe
beruflich mit Kindern arbeiten
Alle Personengruppen, die außerhalb der Jugendhilfe
beruflich mit Kindern arbeiten
Anspruch auf Beratung durch eine Kinderschutzfachkraft
Anspruch auf Beratung durch eine Kinderschutzfachkraft
Der öffentliche Träger ist verantwortlich für die
Sicherstellung der Beratungsleistung
Der öffentliche Träger ist verantwortlich für die
Sicherstellung der Beratungsleistung
BETEILIGTE FACHKRÄFTE IM KINDERSCHUTZ§ 8a Abs. 4
Freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe
§ 4 KKGBerufsgeheimnisträger
(außerhalb der JH)
§ 8b SGB VIIIberuflicher Kontakt(außerhalb der JH)
Rechtliche Vorgaben zur Wahrnehmung
des Schutzauftrages
Rechtliche Vorgaben zur Wahrnehmung
des Schutzauftrages
Keine rechtlichen Vorgaben zu
Verfahrensschritten
Pflicht zur Hinzuziehung einer
KinderschutzfachkraftAnspruch auf eine Kinderschutzfachkraft
Anspruch auf eine
Kinderschutzfachkraft
in Vereinbarungen nach§ 8a Abs. 4 Gegenüber dem öffentlichen Träger Gegenüber dem öffentlichen Träger
Bei der Einschätzung des
Gefährdungsrisikos
Bei der Einschätzung des
Gefährdungsrisikos
Bei der Einschätzung des
Gefährdungsrisikos
Pflicht zur Information des
Jugendamtes, wenn Gefährdung nicht
anders abwendbar
Befugnis zur Information des
Jugendamtes
KINDERSCHUTZ MACHT SCHULE
2005
2007-2011
2012
2015
2006
Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes���� Konkretisierung Schutzauftrag der Jugendhilfe
(neue Fassung§8a SGB VIII)
���� Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei
Kindeswohlgefährdung (§4KKG)
Einführung§8a SGB VIII
���� Präzisierung des Schutzauftrags
der Kinder- und Jugendhilfe
Einführung §42 Abs.6 Schulgesetz NRW
���� Schutzauftrag der Schule
DEN STEIN INS ROLLEN BRINGEN
Vom gemeinsamen Anliegen „Kinderschutz“ zur strukturierten
Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule vor Ort
„KINDERSCHUTZ“ GEHT NUR GEMEINSAM!
Typische Fehler in dramatisch verlaufenen Kinderschutzfällen:
� mangelnde Kommunikation
� mangelnde Kenntnis über eigene Pflichten im Kinderschutz -"Zuständigkeitsphantasien"
� Unkenntnis über das jeweils andere Arbeitsfeld und seine Handlungslogik
� Bewertung einer Gefährdung mit Blick aus der eigenen Fachrichtung - Anspruch auf Deutungshoheit
� Mangel in der Qualität der Einschätzung - unwirksame Hilfen
Quelle: Schimke / Discher 2014
„KINDERSCHUTZ“ GEHT NUR GEMEINSAM!
Typische Fehler in dramatisch verlaufenen Kinderschutzfällen:
� unklare Aufträge, mangelnde Transparenz, unzureichende Dokumentation
� Datenschutz als Vorwand für mangelnde Kommunikation
� mangelnde Evaluation für Qualitätsentwicklung
� Mangel an Zeit für Kooperation
Quelle: Schimke / Discher 2014
„KINDERSCHUTZ“ GEHT NUR GEMEINSAM!
� Gelingender Kinderschutz hängt nicht nur am Engagement einer Institution oder einzelner Lehr- und Fachkräfte im Einzelfall ab
� Fällt immer schon auf einen gewissen Boden der bisherigen Kooperation
Um einen wirksamen Schutz von Kindern und Jugendlichen zu erreichen, müssen Vertreter/innen aller wichtigen Sozialisationsfelder, die mit betroffenen Minderjährigen in Kontakt stehen und sie nach der Maßgabe ihres gesetzlichen Auftrags betreuen, erziehen und bilden, zusammenwirken und ihrerseits jeweils einen Teil der Verantwortung für die Gestaltung geeigneter Hilfe- und Schutzmaßnahmen übernehmen.
Kooperativer und partizipativer Kinderschutz!
WER KOOPERIERT IM KOOPERATIVEN KINDERSCHUTZ?
Kinder,
Jugendliche, Eltern
Lehrkräfte /
Schule
Fachkräfte/
Träger
Jugendamt /
Kommune
Schulsozialarbeit
Vereinbarung zwischen Schule
und JugendamtVereinbarung zwischen Träger
und Jugendamt
Verfahrensabsprachen zwischen den verschiedenen
Professionen / Fachkräften im Ganztag
Quelle: Mavroudis,A., LVR
WAS BRAUCHT ES?
Zu allererst: Einen Prozess des gegenseitigen Kennenlernens!
� Lehrkräfte müssen zumindest im Grundsatz verstehen, wie der Allgemeine Soziale Dienst im Jugendamt (ASD) aufgebaut ist, wie Fälle zugeordnet werden, welche Handlungsmöglichkeiten der ASD hat und wo den Fachkräften von Rechts wegen ‚die Hände gebunden sind‘.
� Die Fachkräfte des ASD müssen verstehen, wie die Schule arbeitet, welche Aufgaben Lehrkräfte, Schulleitung, Beratungslehrkräfte und, wenn vorhanden, die Fachkräfte im außerunterrichtlichen Bereich und/oder Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter haben. Und sie müssen erfahren, dass Lehrkräfte Nöte von Kindern und Jugendlichen tagtäglich erleben.
� Dazu gehört, dass die Akteure selbst sich persönlich begegnen. Erst dadurch wird Kooperation lebendig und kann das notwendige gegenseitige Vertrauen wachsen.
� Die jeweiligen 'Sprachen' müssen verstanden werden. Was verstehen Lehrkräfte unter Kinderschutz? Was meinen Fachkräfte des ASD, wenn sie von Kinderschutz reden? Eine Verständigung hierüber ist zwingend notwendig.
WAS BRAUCHT ES (NOCH)?
A Vernetzung und Kooperation
Wer muss was beim KS tun?
„Kümmerer“ für den KS in der GTS
Klischeetabelle + Kleines Wörterbuch „Schule – Jugendhilfe“
Kooperationsvereinbarungen in Theorie und Praxis
Fachberatung durch Kinderschutzfachkräfte
Rückmeldung und Datenschutz
Gemeinsame Fortbildungen und Veranstaltungen
B Partizipation und Beteiligung
Kinderrechte
Bildungs- und Erziehungs-
partnerschaft
Beteiligung und Beschwerde
C Hinsehen + gemeinsam Handeln
Begriffsbestimmung und Einigung über den
Gegenstandsbereich
Kinderschutz – auch für Jugendliche?
Sexualisierte Gewalt innerhalb- und außerhalb
der Schule
Kinderschutz und Erzieherische Förderung – ist jetzt alles
Kinderschutz?
Verfahrensabläufe für den Einzelfall, Netzwerke, Evaluation und Fehlermanagement
„DEN STEIN INS ROLLEN BRINGEN…“
KONTAKTDirk Fiegenbaum / Milena Bücken
Serviceagentur „Ganztägig lernen“ Nordrhein-WestfalenInstitut für soziale Arbeit e.V. (ISA)Friesenring 4048147 Münster
Tel: 0251 / 200799-0Fax: 0251 / 200799-10Email: [email protected]: www.ganztag.nrw.de
www.nrw.ganztaegig-lernen.dewww.ganztag-blk.de