31.10.2006 Fortbildungsveranstaltung SUB
Der Personalrat informiert
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder – TV-L
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Tariflicher Exkurs
• 13. September 2005: Kommunen, Bund und die Gewerkschaften ver.di und dbbtarifunion unterschreiben den „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst“ (TVöD)
• Potsdam, 19. Mai 2006: Angebot der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) an die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di
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Ergebnisse Potsdam
• BAT, BAT-O und MTArb, MTArb-O werden durch TV-L bei den Ländern am 1.11.06 abgelöst
• Einmalzahlungen 2006 – 2007• Sonderzahlung 2006 – 2007• Neue Arbeitszeitregelungen• Eckpunkte der Überleitung• Eckpunkte des TV-L• Tabelle TV-L
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Tariflicher Exkurs
• Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006
• Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006
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Tariflicher Exkurs
• TVöD (Bund/Kommunen) und TV-L (Länder) im Wesentlichen identisch– Abweichungen bei Arbeitszeit, Entgelttabelle
und Stufenregelungen
• vgl. PR-Vortrag vom 04.07.2006 (Intranet/ Personalrat/ Aktuelles)
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Inhalt
• Entgelttabelle• TVÜ-L
– Überleitungsregelungen– Besitzstandsregelungen– sonstige Bestimmungen
• Leistungsentgelt
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Struktur der Entgelttabelle
• Keine Trennung mehr zwischen Angestellten und ArbeiterInnen
• 15 Entgeltgruppen• Innerhalb der Entgeltgruppen bis zu 6
Erfahrungsstufen• Wegfall von Bewährungs- und
Zeitaufstiegen• Wegfall familienbezogener Zulagen
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Struktur der Entgelttabelle
Eingruppierungsniveau:• E1 bis E4 un-/angelernt• E5 bis E8 Berufsausbildung• E9 bis E12 Fachhochschule• E13 bis E15 Hochschule
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Überleitung Angestellte / ArbeiterIn
• ���6FKULWW– )HVWVWHOOXQJ�GHU�GHU]HLWLJHQ�(LQJUXSSLHUXQJ�HLQVFKOLH�OLFK�GHU�)DOOJUXSSH
• 2. Schritt– Ermittlung der neuen Entgeltgruppe
• 3. Schritt– Ermittlung des Vergleichsentgelts
• 4. Schritt– Überführung in eine individuelle Zwischenstufe bzw. Endstufe
• 5. Schritt– Prüfung Strukturausgleich
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Derzeitige Eingruppierung
• Feststellung der Vergütungs-/ Lohngruppe einschließlich der Fallgruppe, in die der/die Angestellte bzw. Arbeiterin im Oktober 06 eingruppiert ist.– Hinweise dazu bietet in der Regel der
Stellenplan
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Derzeitige Eingruppierung
• Feststellung der Zeiten des Bewährungs/Tätigkeitsaufstieges– auf Grund der Eingruppierung kann festgestellt
werden, ob ein Bewährungs-/Tätigkeitsaufstieg besteht und welche Zeiten bisher erbracht wurden
– Bewährungsaufstiege gab es in BAT ,;E, 9,,,, 9,,, VIb, Vc, 9E, IVb, IVa, III, ,,D, Ib je nach Tarifvertrag und mit unterschiedlichen Zeiten
– ist die Aufstiegszeit mit der Hälfte am Stichtag 1.11.2006 erreicht, so nimmt der/die Angestellte noch an dem Aufstieg teil
– dies gilt auch für diejenigen, die zwischen dem 1.12.2006 und dem 31.10.2008 aufgestiegen wären
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Überleitung Angestellte / ArbeiterIn
• 1. Schritt– Feststellung der derzeitigen Eingruppierung einschließlich der
Fallgruppe
• ���6FKULWW– (UPLWWOXQJ�GHU�QHXHQ�(QWJHOWJUXSSH
• 3. Schritt– Ermittlung des Vergleichsentgelts
• 4. Schritt– Überführung in eine individuelle Zwischenstufe bzw. Endstufe
• 5. Schritt– Prüfung Strukturausgleich
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Entgelttabelle
• Vergütungsgruppe• E 1 ..... Keine• E 2 ..... X, IXb,IXa• E 2Ü ... Keine• E 3 ..... VIII (einschl.
Bewährung aus IXb)• E 4 ..... Keine• E 5 ..... VII (einschl.
Bewährung aus VIII)
• Lohngruppe
• 1/1a 1a• 1/2/2a 2/2a 2a• 2/2a/3 2a/3/3a 3/3a
3a• 3/4/4a 4/4a 4a• 4/5/5a 5/5a 5a
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Entgelttabelle
• E 6 ..... VIb (einschl. Bewährung aus VII)
• E 7 ..... Keine• E 8 ..... Vc (einschl.
Bewährung aus VIb)• E 9 ..... Vb und IVb
(einschl. Bewährung aus Vc und Vb)
• 5/6/6a 6/6a 6a
• 6/7/7a 7/7a7a• 7/8/8a 8/8a 8a
• 9
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Entgelttabelle
• E 10 ..... IVb/IVa• E 11 ..... IVa/III und III• E 12 ..... III/IIa• E 13 ..... IIa• E 13 Ü.. IIa/Ib (11/15-j-Aufstieg)• E 14 ..... IIa/Ib (3-6-j-Aufstieg)• E 15 ..... Ib/Ia, Ia• E 15 Ü.. I
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Überleitung Angestellte / ArbeiterIn
• 1. Schritt– Feststellung der derzeitigen Eingruppierung einschließlich der
Fallgruppe• 2. Schritt
– Ermittlung der neuen Entgeltgruppe
• ���6FKULWW– (UPLWWOXQJ�GHV�9HUJOHLFKVHQWJHOWV
• 4. Schritt– Überführung in eine individuelle Zwischenstufe bzw. Endstufe
• 5. Schritt– Prüfung Strukturausgleich
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Ermittlung des Vergleichsentgelts
• Maßgebend sind grundsätzlich die im Oktober 2006 erhaltenen Bezüge
• Bestandteile des Vergleichsentgelts:– Grundvergütung BAT– Ortszuschlag Stufe 1 ggf. Stufe 2 (Stufe 3
und höher fließt in das Vergleichsentgelt nicht ein, aber Besitzstand)
– + Allgemein Zulage
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Überleitung ArbeiterIn
• 3. Schritt– Ermittlung des Vergleichsentgelts– maßgebend sind grundsätzliche die im
Oktober 2006 erhaltenen Bezüge– Monatstabellenlohn = Vergleichsentgelt– Sozialzuschläge wie Vorarbeiterzulagen oder
Erschwerniszuschläge sind kein Bestandteil des Vergleichsentgelts
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Überleitung Angestellte / Arbeiterin
• Teilzeitbeschäftigte: Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines Vollbeschäftigten gerechnet. Nach der Überleitung wird das ermittelte Monatsentgelt wieder anteilig in das Teilzeitentgelt heruntergerechnet
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Überleitung Angestellte / ArbeiterIn
• 1. Schritt– Feststellung der derzeitigen Eingruppierung einschließlich der
Fallgruppe• 2. Schritt
– Ermittlung der neuen Entgeltgruppe• 3. Schritt
– Ermittlung des Vergleichsentgelts
• ���6FKULWW– hEHUI�KUXQJ�LQ�HLQH�LQGLYLGXHOOH�=ZLVFKHQVWXIH�E]Z��(QGVWXIH
• 5. Schritt– Prüfung Strukturausgleich
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Struktur der Entgelttabelle
• 15 (17) Entgeltgruppen (EG)• bis zu 6 Stufen in jeder EG• EG 1 nur 4 Stufen – aufrücken nach
jeweils 4 Beschäftigungsjahren
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Struktur der Entgelttabelle
1.4401.3681.3401.3101.286je 4 J.E 1
2.1852.1352.0651.9701.8751.688E 5
2.9802.7302.4102.2902.061E 9
4.0903.6303.3003.1302.817E13
nach 15 J.
nach 10 J.
nach 6 J.
nach 3 J.
nach 1 Jahr
Stufe 6
Stufe 5
Stufe 4
Stufe 3
Stufe 2
Stufe1
EntwicklungsstufenGrundentgelt
(QWJHOWJUXSSH
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Besonderheiten in E 9• IVb ohne Aufstieg nach IVa• IVb nach Austieg aus Va ohne weiteren Aufstieg nach IVa• IVb nach Aufstieg aus Vb
• Va mit ausstehendem Aufstieg nach IVb ohne weiteren Aufstieg nach IVa
• Va ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
• Vb mit ausstehendem Aufstieg nach IVb• Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe
4 nach 9 Jahren in der Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)• Vb nach Aufstieg aus Vc (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4
nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
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Überführung TV-L
• der/die Beschäftigte wird in eine dem individuellen Vergleichsentgelt entsprechende individuelle Zwischenstufe bzw. Endstufe übergeleitet
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Beispiel ÜberleitungBAT Vb Stufe 39, OZ Stufe 2, ohne Aufstieg = E 9
2419,26Vergleichsentg.106,01Allg. Zulage563,56Ortszuschlag
1.812,69Grundvergütung
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EntgelttabelleEntgelttabelle
1.4401.3681.3401.3101.286je 4 J.E 1
2.1852.1352.0651.9701.8751.688E 5
2.9802.7302.4102.2902.061E 9
4.0903.6303.3003.1302.817E13
nach 15 J.
nach 10 J.
nach 6 J.
nach 3 J.
nach 1 Jahr
Stufe 6
Stufe 5
Stufe 4
Stufe 3
Stufe 2
Stufe1
EntwicklungsstufenGrundentgelt
(QWJHOWJUXSSH
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Überleitung Angestellte• 1. Schritt
– Feststellung der derzeitigen Eingruppierung einschließlich der Fallgruppe
• 2. Schritt– Ermittlung der neuen Entgeltgruppe
• 3. Schritt– Ermittlung des Vergleichsentgelts
• 4. Schritt– Überführung in eine individuelle Zwischenstufe bzw. Endstufe
• ���6FKULWW– 3U�IXQJ�6WUXNWXUDXVJOHLFK
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Strukturausgleich
• Strukturausgleich gibt es in der Regel nur bei Angestellten. Dieser ist in der Anlage 3 zum TVÜ-L für jede einzelne Entgeltgruppe geregelt.
• bei ArbeiterInnen ist ein Strukturausgleich nicht notwendig, da es zu keinem Verlust zwischen den Tabellenwerten alt und TV-L kommt.
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Strukturausgleich
• Strukturausgleiche sollen einen mittelbaren Verlustausgleich darstellen (z.B. Verlust des Höhergruppierungsanspruchs).
• Strukturausgleiche können zeitlich befristet oder unbefristet anfallen.
• Sie werden als persönliche, nicht dynamische Besitzstandszulage gezahlt.
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Technische Überführung
• Überleitung in individuelle Zwischenstufe bzw. Endstufe
• aus dieser Stufe steigt der/die Beschäftige im Regelfall nach 2 Jahren, also am 1.11.2008 in die nächst höhere reguläre Stufe
• Weiterer Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen TV-L
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Stufenzuordnung bei Höhergruppierung
• Zuordnung erfolgt zu der Stufe der höheren Entgeltgruppe mit mind. dem bisherigen Entgelt
• betragsgemäß und nicht stufengleich• Beispiel:
– E 7 Stufe 5 (2.132 ¼�0RQDWVHQWJHOW�– Aufstieg nach E 8 (Stufe 3 = 2.072 ¼��6WXIH��� �������¼�
– Ergebnis: Zuordnung E 8 Stufe 4
• Mindestens 25 ¼�LQ�(*��-8, 50 ¼�LQ�(*��-15
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Begleitung der technischen Überführung
• Informationspflicht des Arbeitgebers über die Umstellung
• Beschwerderecht der Arbeitnehmer über PR / BR
• Prüfung über den Stand der Überleitung• Es bedarf keiner Änderung des
Arbeitsvertrages
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Begleitung der technischen Überführung
• :LFKWLJ: die Überleitung des Einzelnen ist Individualrecht. Deshalb müssen Ansprüche auf Einhaltung des TV-L ggf. von dem jeweiligen Mitarbeiter individuell geltend gemacht werden.
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Leistungselemente
• Wird in landesbezirklichen Tarifverträgen vereinbart.
• In der FHH vermutlich durch eine 94 Vereinbarung
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Leistungsentgelt I
• Ab 1. Januar 2007 Startvolumen 1 % des ständigen Monatsentgeltes des Vorjahres aller Tarifbeschäftigter der FHH auf alle Beschäftigten verteilt.
• Zielgröße ist 8%• Solange eine landesbezirkliche Regelung nicht
zustande kommt, erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt Dezember ab 2007 12 % des Tabellenentgelts ausgezahlt, das für den Monat September desselben Jahres jeweils zusteht.
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Leitstungsentgelt 2
• Es besteht eine Verpflichtung zur jährlichen Auszahlung.
• Herkunft der Mittel aus freiwerdender Besitzstandswahrung und zukünftigen Entgeltrunden
• Kein Beitrag zur Haushaltskonsolidierung• Die ausgezahlten Leistungsentgelte sind
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
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Instrumente der Leistungsfeststellung ( TV-L-Bund)
• Tarifvertrag regelt den Rahmen; weitere Ausgestaltung erfolgt durch Dienstvereinbarung oder Betriebsvereinbarung
• Feststellung erfolgt anhand von Zielvereinbarungen oder systematische Leistungsbewertungen. Beides kann mit einander verbunden werden.
• Voraussetzung der Leistungsfeststellung kann sowohl individuelle Leistung als auch Leistung einer Gruppe sein
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Leistungsfeststellung II• Weitere Voraussetzung ist die Transparenz und
Nachvollziehbarkeit der auf die Tätigkeit bezogenen Leistungskriterien
• Erfolgt jährlich• Zielvereinbarung: schriftlich niedergelegte, freiwillige
oder verbindliche Absprache zwischen Führungskraft und den einzelnen Beschäftigten oder der Beschäftigtengruppe
• Die Leistungsziele sind eindeutig, konkret und präzise zu bestimmen. Die Ziele müssen realistisch, messbar und nachvollziehbar sein.
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Systematische Leistungsbewertung I
• Ist die auf einem festgelegten System beruhende Feststellung der erbrachten Leistung nach möglichst messbaren oder objektivierbaren Kriterien.
• System mit fünf Bewertungsstufen• Leistungskriterien: Adressatenorientierung
Arbeitsqualität, Arbeitsquantität, Führungsverhalten, Wirtschaftlichkeit
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Systematische Leistungsbewertung II
• Grundlage ist Aufgabenbenennung des zurückliegenden Bewertungszeitraums von bis zu 5 Aufgaben, die im Wesentlichen den Arbeitsplatz/die Bewertung tragen.
• Beim Bewertungsgespräch sollen die voraussichtlichen Schwerpunkte des künftigen Bewertungszeitraumes erörtert werden
• Wird keine Leistungsentgelt gewährt muss ein Gespräch mit den Beschäftigten geführt werden.
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Stufenanstieg:
• Ab Stufe 4 Hemmen oder Beschleunigen des Aufstiegs bei erheblich vom Durchschnitt abweichender Leistung
• Vorwegnahme von bis zu zwei Stufen
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Führung auf Zeit
• Führungsposition mit Weisungsbefugnis ab E10• bis zu 4 Jahre befristet, danach Verlängerung
möglich– E10-12: max. 2 Verlängerungen auf max. 8 Jahre– ab E13: max. 3 Verlängerungen auf max. 12 Jahre
• Vergütung: wie bei Höhergruppierung, zuzüglich eines Zuschlags von 75 % des Unterschiedbetrages zur nächsten Entgeltgruppe
• Nach „Führung“ auf Zeit Rückfall in alte EG
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Führung auf Zeit und Probe
• Führung auf Zeit und Probe für Tätigkeiten ab EG 10 (BAT IVa) mit Weisungsbefugnis
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Führung auf Probe
• Führungsposition mit Weisungsbefugnis ab E10• befristet für maximal 2 Jahre; innerhalb der 2
Jahre maximal 2 Vertragsverlängerungen• Erprobung endet mit Fristablauf, danach ergibt
sich bei Bewährung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
• Vergütung erfolgt wie bei einer Höhergruppierung
• bei Nichtbewährung endet das Probeverhältnis, bei bereits Beschäftigten erfolgt ein Rückfall auf die Ausgangsvergütung
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Führung auf Zeit
• Führungsposition mit Weisungsbefugnis ab E10• bis zu 4 Jahre befristet, danach Verlängerung
möglich– E10-12: max. 2 Verlängerungen auf max. 8 Jahre– ab E13: max. 3 Verlängerungen auf max. 12 Jahre
• Vergütung: wie bei Höhergruppierung, zuzüglich eines Zuschlags von 75 % des Unterschiedbetrages zur nächsten Entgeltgruppe
• Nach „Führung“ auf Zeit Rückfall in alte EG
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Was kommt noch?
• Die neue „Entgeltordnung“ wird die bisherige BAT-Vergütungsordnung ersetzen
• Bis dahin (2008?) wird nach den alten Kriterien und Regeln des BAT eingruppiert
• Nach Inkrafttreten der neuen „Entgeltordnung“ sind alle Bewertungen zu überprüfen
• Der Personalrat wird Sie darüber zur gegebenen Zeit informieren