Die Bayerische Rechtsanwalts- und
SteuerberaterversorgungInformationsveranstaltung
für die Patentanwälte mit Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen am Stichtag 1. Juni
2013– Übernahmebestand –
am 8. Juli 2013 in Düsseldorf
Inhalt
2Informationsveranstaltung am 8. Juli
2013
1. Grundsätzliches zum berufsständischen Versorgungswerk2. Die Bayerische Rechtsanwalts- und
Steuerberaterversorgung (BRAStV) – Historie und aktueller Stand
3. Die BRAStV - rechtliche Ausgestaltung4. Die BRAStV im Verbund der Bayerischen
Versorgungskammer (BVK)5. Vom Beitrag zur Leistung6. Sonderrechte des Übernahmebestands
1. Grundsätzliches zum berufsständischen
Versorgungswerk
3Informationsveranstaltung am 8. Juli
2013
Wo steht die berufsständische Versorgung im System der gegliederten Altersversorgung?
1. SäuleBasis-
versorgung• gesetzliche Rentenver-sicherung
• Beamten-versorgung
• berufs-ständische Versorgung
2. Säule
BetrieblicheAlters-
versorgung
3. SäulePrivateAlters-
Versorgung• private Lebens-/ Rentenver-sicherung
• Bankspar-plan
• etc.
Altersversorgungin Deutschland
„3-Säulen-Modell“
1. Grundsätzliches zum berufsständischen
Versorgungswerk
4Informationsveranstaltung am 8. Juli
2013
Wo steht die berufsständische Versorgung im System der gegliederten Altersversorgung?
Als System der 1. Säule
gehört sie zu den Basisversorgungen (wie die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung).
ist sie ein Pflichtsystem auf gesetzlicher Grundlage:Das Versicherungsverhältnis entsteht kraft Gesetzes, es wird kein Vertrag geschlossen (anders als bei Lebensversicherungen oder Finanzprodukten!).
ist sie ein solidarisches System, d.h. gewisse Solidarelemente sind im Leistungsspektrum enthalten (auch dies ist anders als bei Lebensversicherungen oder Finanzprodukten!)
1. Grundsätzlicheszum berufsständischen
Versorgungswerk
5Informationsveranstaltung am 8. Juli
2013
Zweck des Versorgungswerks
dynamische Absicherung im Alter, bei Berufsunfähigkeit und für Hinterbliebene
Sicherung der Funktionsfähigkeit des verkammerten Berufs
daher• einkommensabhängige Pflichtbeiträge• keine Mitgliederselektion (gesamter Kammerbestand)• öffentlich-rechtliche Ausgestaltung (Versorgungswerke sind meist
Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts!)• Sicherung der dauerhaften Erfüllbarkeit der Leistungen• steuerliche Privilegierung
1. Grundsätzlicheszum berufsständischen
Versorgungswerk?
6Informationsveranstaltung am 8. Juli
2013
Wie entsteht die Mitgliedschaft im Versorgungswerk?
Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk entsteht kraft Gesetzes, d.h. „automatisch“, zum Zeitpunkt des Entstehens der Mitgliedschaft in der Berufskammer
zusätzlich für Patentanwälte:
Kanzleisitz im Zuständigkeitsbereich des Versorgungswerks (Bayern, Nordrhein-Westfalen)
weitere Voraussetzung:keine Berufsunfähigkeit bei Mitgliedschaftsbeginn
1. Grundsätzliches zum berufsständischen
Versorgungswerk
7Informationsveranstaltung am 8. Juli
2013
Mitgliedschaft im Versorgungswerk – Ende der Mitgliedschaft, Konsequenzen
Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet kraft Gesetzes, d.h. „automatisch“, mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der Berufskammer bzw. mit der Aufgabe des Kanzleisitzes in NRW oder Bayern.
Nur ausnahmsweise kann die beendete Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft weitergeführt werden (wenn keine Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk möglich ist!).
Bei Ende der Mitgliedschaft im Versorgungswerk bleiben sämtliche, bis dahin erworbenen Anwartschaften beitragsfrei aufrechterhalten.
1. Grundsätzlicheszum berufsständischen
Versorgungswerk
8Informationsveranstaltung am 8. Juli
2013
Versorgungswerk und gesetzliche Rentenversicherung (gRV)
Patentanwälte, die angestellt tätig sind, sind zum einen Pflichtmitglied im Versorgungswerk und zum anderen zunächst auch versicherungspflichtig in der gRV.
Eine Befreiung von der gRV ist grundsätzlich möglich für eine Tätigkeit, aufgrund derer Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer besteht.
Wichtig: Am Beschäftigungsort muss es ein Versorgungswerk geben, in dem Pflichtmitgliedschaft besteht.
Konsequenz: Die Angestelltenversicherungsbeiträge gehen statt zur gRV zum Versorgungswerk. Erfolgt keine Befreiung, so kann zum Versorgungswerk ein ermäßigter Beitrag – zum Aufbau einer Zusatzversorgung – gezahlt werden.
2. Die BRAStVHistorie und aktueller Stand
9
Historie
1984: Errichtungsgesetz(heute maßgeblich: Bayerisches Versorgungsgesetz)Aufgabe: angemessene Altersversorgung,
Hinterbliebenenversorgung undBerufsunfähigkeitsschutz
für Mitglieder folgender Berufskammern1984: Rechtsanwaltskammern München, Nürnberg und Bamberg2000: Steuerberaterkammern München und Nürnberg2006: Patentanwaltskammer - Patentanwälte mit Kanzleisitz in Bayern2013: Patentanwaltskammer - Patentanwälte mit Kanzleisitz in Nordrhein-
Westfalen (Staatsvertrag)
Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013
2. Die BRAStVHistorie und aktueller Stand
Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013 10
Tätigkeitsgebiete
Bayern: Rechtsanwälte,
Patentanwälte und Steuerberater
Nordrhein-Westfalen:Patentanwälte
2. Die BRAStVHistorie und aktueller Stand
11
Aktueller Stand (Ende Geschäftsjahr 2012)
Bestände: 37.054 Anwartschaftsberechtigte 2.207 Versorgungsempfängerca. 76 % Rechtsanwälteca. 20 % Steuerberater
4 % Patentanwälte
Beitragsaufkommen: ca. 295 Mio. € p.a.
Rentenleistungen: ca. 28 Mio. € p.a.
Kapitalanlagen: ca. 4,56 Mrd. € (Buchwert)
Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013
3. Die BRAStVRechtliche Ausgestaltung
12
gesetzliche Pflichtversorgung
solidarisches Pflichtsystem auf gesetzlicher Grundlage, daher: Möglichkeit der Befreiung von der gRV für die Angestellten
steuerliche Privilegierung - § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG; § 5 Abs. 8 KStG
öffentlich-rechtliches Systemdaher: keine freiwillige Lebensversicherung
kein Finanzprodukt (zur privaten Absicherung)
Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013
3. Die BRAStVRechtliche Ausgestaltung
13Informationsveranstaltung am 8. Juli
2013
öffentlich-rechtliche Versorgung – kostengünstig
keine Abschlussprovisionen keine Rückversicherungsbeiträge keine Dividenden-/Gewinnausschüttungen an Anteilseigner kein Produktmarketing kein Vertrieb geringe Verwaltungskosten
3. Die BRAStVRechtliche Ausgestaltung
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Rechtsform - Anstalt des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung
„Selbstverwaltung“ bedeutet:
Wesentliche Entscheidungen sind dem Berufsstand vorbehalten – Selbstverwaltungsorgan „Verwaltungsrat“
Das Versorgungswerk ist auf die Interessen des Berufsstands ausgerichtet.
Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013
3. Die BRAStVRechtliche Ausgestaltung
15
Der Verwaltungsrat – das Selbstverwaltungsgremium:
Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden von den beteiligten 6 Berufskammern vorgeschlagen.
Jede Berufskammer nominiert die auf sie entfallende, in der Satzung festgelegte Anzahl an Mitgliedern/Stellvertretern. Einzige Vorgabe: Der Vorgeschlagene muss (Pflicht- oder freiwilliges) Mitglied des Versorgungswerks sein.
Die Berufung der Vorgeschlagenen in den Verwaltungsrat erfolgt durch das Bayerische Staatsministerium des Innern – die zuständige Aufsichtsbehörde.
Dem Verwaltungsrat gehören insgesamt 25 Mitglieder an. Die Mitglieder der Patentanwaltskammer wurden im Verwaltungsrat bislang durch die Präsidentin, Frau Dr. Böhm, vertreten; in der neuen Amtsperiode sind die Patentanwälte durch Herrn Dr. Keller im Verwaltungsrat vertreten.
Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013
3. Die BRAStVRechtliche Ausgestaltung
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BVK und Verwaltungsrat – Organe der Anstalt und ihre Aufgaben:
Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013
Geschäftsführung (GF) = BVK Verwaltungsrat = VR- rechtliche Vertretung nach außen - Überwachung und Kontrolle der GF- „operatives Geschäft“ (korrespondierend: Berichtspflicht der GF)
- Richtlinien der Versorgungspolitik- Satzungshoheit- Beschlusskompetenz zum Jahres- abschluss, zur
Entlastung der GF und zur Überschussverwendung- besondere Mitwirkungsrechte in
Immobilienangelegenheiten
Klare Aufgaben-/Verantwortungstrennung zwischen Geschäftsführung und Verwaltungsrat.
Aufgaben der Geschäftsführung können nicht auf den Verwaltungsrat übertragen werden.
3. Die BRAStVRechtliche Ausgestaltung
Sicherheit durch Mehr-Augen-Prinzip
Rechts- und Dienstaufsicht sowie Versicherungsaufsicht durch das Bayerische Staatsministerium des Innern
Bayerischer Oberster Rechnungshof
Wirtschaftsprüfer
Verantwortlicher Aktuar
Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013
17
4. Die BRAStV im Verbund der BVK
Die BVK ...
ist gemeinsame Geschäftsführerin von 12 Versorgungsanstalten vertritt die Versorgungsanstalten gerichtlich und außergerichtlich ist eine Oberbehörde des Freistaats Bayern im Ressort des Bayerischen
Staatsministeriums des Innern handelt als Behörde aber nicht in staatlichem Auftrag, sondern im Auftrag
der Versorgungsanstalten ist – ebenso wie der Verwaltungsrat - „Organ“ der Anstalten unterstützt die Selbstverwaltungsgremien bei ihren Aufgaben und vollzieht
deren Beschlüsse
Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013 18
4. Die BRAStV im Verbund der BVK Tätigkeitsgebiete der BVK
Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013 19
Bayerische Apothekerversorgung
Schleswig-Holstein
Ham-burg
Bremen
Nieder-sachsen
Mecklenburg-Vorpommern
Berlin
Branden-burg
Sachsen-Anhalt
SachsenThüringen
Hessen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Baden-Württemberg
Bayern
Saar-land
Bayerische Ingenieurversorgung- Bau mit
Psychotherapeutenversorgung
Schleswig-Holstein
Ham-burg
Bremen
Nieder-sachsen
Mecklenburg-Vorpommern
Branden-burg
Sachsen-Anhalt
SachsenThüringen
Hessen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Baden-Württemberg
Bayern
Saar-land
Berlin
Zusatzversorgungskasse der bayer. Gemeinden, Bayerischer Versorgungsverband,
Versorgungswerk des Bayer. Landtags
Schleswig-Holstein
Ham-burg
Bremen
Nieder-sachsen
Mecklenburg-Vorpommern
Berlin
Branden-burg
Sachsen-Anhalt
SachsenThüringen
Hessen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Baden-Württemberg
Bayern
Saar-land
Bayerische Architektenversorgung
Schleswig-Holstein
Ham-burg
Bremen
Nieder-sachsen
Mecklenburg-Vorpommern
Berlin
Branden-burg
Sachsen-Anhalt
SachsenThüringen
Hessen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Baden-Württemberg
Bayern
Saar-land
Schleswig-Holstein
Ham-burg
Bremen
Nieder-sachsen
Mecklenburg-Vorpommern
Berlin
Branden-burg
Sachsen-Anhalt
SachsenThüringen
Hessen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Baden-Württemberg
Bayern
Saar-land
Bayerische Ärzteversorgung
Schleswig-Holstein
Ham-burg
Bremen
Nieder-sachsen
Mecklenburg-Vorpommern
Berlin
Sachsen-Anhalt
SachsenThüringen
Hessen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Baden-Württemberg
Bayern
Saar-land
Branden-burg
Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgungversor
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Versorgungsanstalten der dt. Bühnen und Kulturorchester; der
bevollm. Bezirksschornsteinfeger; der Kaminkehrergesellen mit
Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks
Schleswig-Holstein
Ham-burg
Nieder-sachsen
Mecklenburg-Vorpommern
Branden-burg
Sachsen-Anhalt
SachsenThüringen
Hessen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Baden-Württemberg
Bayern
Saar-land
Bremen
Berlin
4. Die BRAStV im Verbund der BVK
20Informationsveranstaltung am 8. Juli
2013
Die BVK - größte öffentlich-rechtliche Versorgungsgruppe Deutschlands
über 100 Jahre Erfahrung auf dem Versicherungssektor seit nunmehr 90 Jahren Erfahrung im Bereich „Berufsständische
Versorgung“ jeder 5. Haushalt in Bayern ist Mitglied 1.200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 12 Versorgungseinrichtungen unter einem Dach 55 Milliarden € Kapitalanlagevolumen
4. Die BRAStV im Verbund der BVK Zur Größenordnung …
21Informationsveranstaltung am 8. Juli
2013
2011 2012
Aktiv Versicherte 1.589.344 1.614.936 +1,6%
Versorgungsempfänger 319.062 327.080 +2,5%
Beiträge p.a. in Mio. € 3.902 4.000 +2,5%
Leistungen p.a. in Mio. € 2.563 2.654 +3,6%
Kapitalanlagen in Mio. € 51.678 55.404 +7,2%
Mitarbeiter mit Bezügen 1.141 1.162
4. Die BRAStV im Verbund der BVK
Zur Größenordnung … Lebensversicherungen (nach Beiträgen)
22Informationsveranstaltung am 8. Juli
2013
Rang Name Beiträge in Mio. € Rang Name Beiträge
in Mio. €
1 Allianz Leben 14.828,8 16 ZkdbG 1.537,3
2 R+V Leben AG 4.457,3 16 Iduna 1.453,9
3 AachenMünchener Leben 4.453,4 17 Provinzial NordWest 1.410,4
4 Generali Leben 4.051,9 18 Deutsche Beamten Leben 1.302,6
5 Bayerische Versorgungskammer 3.869,4 19 Swiss Life 1.293,9
5 Zurich Deutscher Herold 3.807,7 20 Volkswohl Bund 1.234,7
6 Ergo Leben 3.363,2 21 Provinzial Rheinland 1.229,4
7 Debeka VVaG 3.287,9 22 Victoria Leben 1.102,5
8 HDI-Gerling Leben 2.290,3 23 Gothaer Leben 1.096,8
9 Nürnberger Leben 2.260,0 24 neue leben 1.044,9
10 AXA Leben 2.173,2 25 BÄV 1.015,8
11 Bayern-Versicherung 2.155,5 25 Ergo Direkt Leben 960,7
12 Württembergische Leben 2.118,9 26 WWK Leben 947,2
13 CosmosDirekt 1.732,2 27 Hannoversche Leben 898,9
14 SV SparkassenVersicherung 1.637,3 28 Targo Leben 862,0
15 Alte Leipziger Leben 1.590,4 29 Standard Life 821,3
Quelle: ZfV 16/2012 Stand 31.12.2011 30 PB Leben 759,3
23Informationsveranstaltung am 8. Juli
2013
4. Die BRAStV im Verbund der BVK
Kompetente und professionelle Betreuung durch Spezialisten
... in folgenden Funktionsbereichen:
Informationsverarbeitung rd. 170Kapitalanlagen rd. 130Marketing und Öffentlichkeitsarbeit rd. 10Mathematik rd. 20Rechnungswesen und Controlling rd. 70Rechtsangelegenheiten rd. 70Vollzug des Versorgungswesens rd. 350
gesamt rd. 820
24Informationsveranstaltung am 8. Juli
2013
4. Die BRAStV im Verbund der BVK
Bayerische Versorgungskammer
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Bereich Ärzteversorgung
Bereich Berufsständische Versorgung und betriebliche Altersversorgung
Bereich Kommunale Versorgung
Bereich Datenverarbeitung
Bereich Service, Interne Revision, Vorstandsreferat, Unternehmenskommunikation
Bereich Mathematik
Bereich Kapitalanlagen
Vorstand
4. Die BRAStV im Verbund der BVK
25Informationsveranstaltung am 8. Juli
2013
Wie funktioniert die Kapitalanlage?
Anlageziel:• Erzielung einer möglichst hohen, stetigen Rendite (Nettoverzinsung)
bei größtmöglicher Sicherheit (bilanzielle Reserven dürfen nur mit einer kleineren Wahrscheinlichkeit verbraucht werden)
• Sicherheit geht vor Rendite
Anlagephilosophie:• Diversifizierung der Kapitalanlagen mindert das Risiko
Entscheidungskompetenz:• rechtlicher Rahmen (VersoG, VAG)• strategische Planung (Verwaltungsrat)• taktische Umsetzung (Geschäftsführung)
4. Die BRAStV im Verbund der BVK
Wie funktioniert die Kapitalanlage?
Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013
26
Macro-Allocation Micro-Allocation – Masterfonds 5,1 Mrd. € per 12/12
4. Die BRAStV im Verbund der BVKVermögensaufteilung der BRAStV
27Informationsveranstaltung am 8. Juli
2013
4. Die BRAStV im Verbund der BVK
28Informationsveranstaltung am 8. Juli
2013
… ausgezeichnete Kapitalanlage
Innovatives Masterfondskonzept Modernstes Risikocontrolling Breite Risikostreuung Verpflichtung auf die Kriterien nachhaltiger Kapitalanlage Mehrfach international prämiert
Best Pension Fund in Germany 2004Themed Award – Hedge Fund Investement 2005Best Pension Fund in Germany 2006Best Commodities Investement 2007Best use of Fixed Income 2009Best core investment 2009 (Immobilien)Best use of ESG/Corporate Governance (2011)
An investor initiative in partnership with UNEP FI and the UN Global Compact
Bester Investor alternative Asset-Klassen (2011)Bester Immobilieninvestor (2013)Bester Investor alternative Asset-Klassen (2013)
5. Vom Beitrag zur Leistung
29Informationsveranstaltung am 8. Juli
2013
Finanzierungsverfahren
Finanzierung im „reinen Anwartschaftsdeckungsverfahren“, d.h.
Kapitaldeckung statt Umlageverfahren individuelle Vorsorgebausteine keine Generationenabhängigkeit trotzdem aber Solidarität (solidarisches Pflichtsystem in der 1. Säule!)
5. Vom Beitrag zur Leistung
30Informationsveranstaltung am 8. Juli
2013
Verrentung ( = rentenrechtliche Bewertung der eingezahlten Beiträge)
altersabhängige Verrentungssätze (Tabelle 1 der Satzung)
maßgebliche Faktoren für die Festlegung der Verrentungssätze:
• Rechnungszins
• Sterbewahrscheinlichkeiten (nach Alter und Geburtsjahrgang)
• Verheiratungswahrscheinlichkeiten
• Invalidisierungswahrscheinlichkeiten
• Todesfallwahrscheinlichkeiten
• Verwaltungskosten
5. Vom Beitrag zur Leistung
31Informationsveranstaltung am 8. Juli
2013
Systematik
Beitrag • Pflichtbeiträge
• Freiwillige Mehrzahlungen
Verrentung
• entsprechend dem Jahr der Einzahlung und dem Alter des Mitgliedes (je länger das Geld im Versorgungswerk „arbeiten“ kann, desto höher ist die Verrentung)
• Verrentungssatz ergibt sich aus der versicherungsmathematischen Kalkulation unter Zugrundelegung des Rechnungszinses und der Biometrie-Annahmen
Anwartschaft • Überschussbeteiligung in Form von Anwartschaftsdynamisierung, je nach wirtschaftlicher Situation
Leistungen• errechnetes Ruhegeld (aus der Summe der erworbenen
Anwartschaften incl. etwaiger Dynamisierungen)• Dynamisierung des Ruhegelds, je nach wirtschaftlicher Situation
32
Wann entsteht ein Überschuss? Wenn die Erträge höher sind, als für die Finanzierung der zugesagten Leistungen erforderlich
Wohin fließt der Überschuss?
Sicherheits-reserven
Dynami-sierung
Überschuss
Anteils-eigner
5. Vom Beitrag zur Leistung
Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013
5. Vom Beitrag zur Leistung
33Informationsveranstaltung am 8. Juli
2013
Individuelle Beiträge - Pflichtbeiträge
Beitragspflicht während der Dauer der Mitgliedschaft grundsätzlich am Berufseinkommen orientierte Beiträge;
Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze entsprechen jeweils den Werten der gesetzlichen Rentenversicherung (derzeit: 18,9%, aus bis zu 5.800 € monatlich, Höchstbeitrag 1.096,20 € monatlich; das Berufseinkommen ist mitzuteilen und nachzuweisen!)
Grundbeitrag auch ohne Berufseinkommen (derzeit 219,20 € monatlich)
Beitragsermäßigung bzw. –freistellung in bestimmten Fällen (Grundbeitrag – derzeit 219,20 € – für Selbständige in den ersten 4 Jahren; Mindestbeitrag - derzeit 137,00 € – für die in der gRV Versicherten mit Zusatzversorgung; halber Mindestbeitrag – derzeit 68,50 € – in Sonderfällen, z.B. Beamte; Freistellung bei Kinderbetreuung für max. 3 Jahre)
5. Vom Beitrag zur Leistung
34Informationsveranstaltung am 8. Juli
2013
Individuelle Beiträge - Freiwillige Mehrzahlungen
können über den Pflichtbeitrag hinaus bis zur Einzahlungshöchstgrenze des laufenden Jahres (32.886,00 € in 2013) geleistet werden
dienen dem weiteren Ausbau der Versorgung
können regelmäßig oder sporadisch entrichtet werden
werden wie Pflichtbeiträge verrentet
5. Vom Beitrag zur Leistung
35Informationsveranstaltung am 8. Juli
2013
Leistungen - Überblick
Versichertenrente:• Altersruhegeld (ab Alter 67; Stufenregelung für die Jahrgänge vor 1969;
ab Alter 65 für die Jahrgänge vor 1952!)• vorgezogenes Altersruhegeld (frühestens ab Alter 62)• Aufschub des Altersruhegeldes (längstens bis Alter 70)• Rente wegen Berufsunfähigkeit (im Patentanwaltsberuf)
Hinterbliebenenrente:• Witwen-, Witwerrente, Rente für hinterbliebene Lebenspartner (60%)• Halb- und Vollwaisenrente (10% bzw. 20%)• keine Anrechnung eigener Einkünfte
Rentenhöhe:altersabhängige Verrentung, d.h.„Je höher der Beitrag, je früher die Einzahlung, desto höher die Rente“
5. Vom Beitrag zur Leistung
36Informationsveranstaltung am 8. Juli
2013
Leistungen – Berechnungsbeispiel „Altersruhegeld“
(Beispiel für Jahrgänge ab 1969!)
Ermittlung des zutreffenden Bewertungsprozentsatzes aus der Tabelle
Alter bei Einzahlung ermittelnFormel „Kalenderjahr der Einzahlung minus Geburtsjahr“: 2013 – 1973 = 40
dem Alter 40 zugeordneter Bewertungsprozentsatz aus der Tabelle 1: 8,7%
Berechnung der Anwartschaft
10.000 € gezahlt mit “Alter 40” ergeben somit eine jährliche Anwartschaft von
(10.000 x 0,087 =) 870 € bzw. 72,50 € monatlichbezogen auf das Altersruhegeld mit Alter 67
5. Vom Beitrag zur Leistung
37Informationsveranstaltung am 8. Juli
2013
Leistungen – Berufsunfähigkeitsrente
Definition BUBerufsunfähig ist ein Mitglied, das infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit im mitgliedschaftsbegründenden Beruf auszuüben.
keine Wartezeit keine Gesundheitsprüfung bei Mitgliedschaftsbeginn fiktive Beitragszurechnung bei Berufsunfähigkeitsruhegeld
Die Leistung setzt sich zusammen aus dem, durch eigene Einzahlungen erworbenen „Stammrecht“ und einem „Zuschlag“ aus fiktiver Beitragszurechnung. Dieser Zuschlag wird jedoch gekürzt, wenn der Zugang zum Versorgungswerk nach Vollendung des 30. Lebensjahres erfolgt. Deshalb:Je früher man mit dem Aufbau der Versorgung beginnt, umso besser!
38Informationsveranstaltung am 8. Juli
2013
Verteilung der Beitragszahlung auf die Leistungsarten
Berufsunfähigkeitsabsicherung (4,9 %)
Altersversorgung (78,7 %)
Sterbegeld (0,2 %)
Betreuung und Verwaltung incl. Kapitalanlage (5,0 % - kalkuliert!)
Hinterbliebenen-versorgung (11,2 %)
Witwen/WitwerLPartG-PartnerHalbwaisenVollwaisen
5. Vom Beitrag zur Leistung
5. Vom Beitrag zur Leistung
Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013
39
33 35 37 39 41 43 45 47 49 51 53 55 57 59 61 63 65 67 69 71 73 75 77 79 81 83 85 87 89 91 93 950
200
400
600
800
1000
1200
1400
1600
1800
2000
Entwicklung des Kapitalstockes für die Altersrentebei einem Beitrag von 1.000 € im Alter 33
Alter
€Ansparphase Entnahmephase
6. Sonderregelungen für den „Übernahmebestand“
40Informationsveranstaltung am 8. Juli
2013
Definition „Übernahmebestand“ – Abgrenzung vom Neuzugang
Stichtag: 1. Juni 2013Inkrafttreten des Staatsvertrag zwischen NRW und BY
Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer/Kanzleisitz in NRW
vor dem 1. Juni 2013: ÜbernahmebestandSonderregelungen gelten!
am 1. Juni 2013 oder danach: Neuzugangkeine Sonderregelungen
6. Sonderregelungen für den „Übernahmebestand“
41Informationsveranstaltung am 8. Juli
2013
Sonderrechte Mitgliedschaft
Der Übernahmebestand ist grundsätzlich von der Mitgliedschaft ausgenommen.
Unter-60-Jährige (Geburtstag nach dem 1. Juni 1953) können die Mitgliedschaft (= Pflichtmitgliedschaft) beantragen.
Wird der Antrag gestellt, dann beginnt die Pflichtmitgliedschaft rückwirkend zum 1. Juni 2013 – es ist kein anderer Termin wählbar!
Der Antrag muss bis spätestens 31. Mai 2014 gestellt werden – Ausschlussfrist!
Die Entscheidung ist unwiderruflich! Wichtig: Es darf keine Berufsunfähigkeit am 1. Juni 2013 bestehen.
6. Sonderregelungen für den „Übernahmebestand“
42Informationsveranstaltung am 8. Juli
2013
Sonderrechte Beitrag
Auf Antrag:
Grundbeitrag in Höhe von 219,20 € monatlich in 2013
Wird kein Antrag gestellt, so wird der satzungsgemäße Beitrag = Regelbeitrag (1.096,20 € monatlich in 2013) ermittelt und festgesetzt.
Wichtig:
Der Antrag ist bis spätestens 31. Mai 2014 zu stellen, damit der Grundbeitrag ab Mitgliedschaftsbeginn, d.h. ab dem 1. Juni 2013 entrichtet werden kann (ansonsten: Grundbeitrag erst ab Eingang des Antrags beim Versorgungswerk!).
6. Sonderregelungen für den „Übernahmebestand“
43Informationsveranstaltung am 8. Juli
2013
Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung (gRV)
Eine Befreiung von der gRV zu Gunsten der BRAStV ist grundsätzlich möglich – die BRAStV ist Ersatzeinrichtung!
Zuständig für die Überprüfung der Befreiungsvoraussetzungen im Einzelnen und für die Erteilung der Befreiung ist allein die gRV.
Der Antrag wird über das Versorgungswerk gestellt – ein Formular liegt bei Ihren Unterlagen bzw. ist beim Versorgungswerk erhältlich.
Antragsfrist 3 Monate für Befreiung ab 1. Juni 2013:
Der Antrag muss bis spätestens 31. August 2013 gestellt werden, wenn die Befreiung ab dem 1. Juni 2013 gelten soll (sonst Befreiung erst ab Antragseingang!).
Die Befreiung wird jeweils nur für die konkrete Tätigkeit erteilt – bei Wechsel ist ein neuer Antrag zu stellen.
Beratung durch gRV, falls dort Versicherungszeiten bestehen!
6. Sonderregelungen für den „Übernahmebestand“
44Informationsveranstaltung am 8. Juli
2013
Zur Erläuterung der Ihnen zugesandten Hochrechnung
Regelaltersgrenze und frühestmöglicher Beginn des Altersruhegelds sind individuell für Ihr Geburtsdatum ermittelt.
Es ist unterstellt, dass Sie ab dem 1. Juni 2013 monatlich den Höchstbeitrag eingezahlt haben.
Der Betrag der Regelaltersrente ist individuell für Ihr Geburtsdatum ermittelt.
Ausgewiesen ist der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, der sich zum 1. Juli 2014 ergibt.
45Informationsveranstaltung am 8. Juli
2013
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!