Die Beschlüsse der Beschlusskommission
vom 21. 10. 2010 und derRegionalkommission Bayern
vom 29. 10. 2010 zu Anlage 32 AVR
Die neue Anlage 32 AVR
• Geltungsbereich : für Ma im stationären und ambulanten Pflegebereich in Betreuungseinrichtungen
• definit.gemäß findet ärztliche Betreuung durch nicht in der Einrichtung selbst beschäftigte Ärzte statt ( Unterschied zu Krankenhäusern );
• neue Regelungen für d. Bereiche Arbeitszeit und Entgelt• von bisheriger AVR für diese MA außer Kraft gesetzt: • Allgemeiner Teil - §§ 2a, 9a u. 12 • Anlage 1 - I (a) – Hinweis auf Anlagen 2, a – d • Ia – Bewährungszeiten • II, IIa – Dienstbezüge ( auch von Teilzeit-Ma );
AVR-Teile außer Kraft
• IIIB - Regelvergütung
• V - Kinderzulage
• VII – Wechselschicht- und Schichtzulage
• XIV – Weihnachtszuwendung
• Anlagen 2a, 2c – Tätigkeitsmerkmale
• Anlage 3a – Regelvergütungstabellen
• Anlage 5 – Arbeitszeitregelung
• Anlage 6, 6a – Überstundenregel., Zeitzuschläge
• Anlage 14 § 4, 6 – 9 – Zusatzurlaub, Urlaubsgeld
Neue Arbeitszeitregelungen
• durchschnittl. wöchentl. Arbeitszeit: 39 Std • Ausgleichszeitraum bis zu 1 Jahr; bei Schicht-/Wechselschicht
länger möglich; • Abweichungen von den Regelungen des ArbZG nach § 7 u. 12
durch DV möglich; • i. Schichtbetrieben an Sonn- u. Feiertagen tägl. AZ bis zu 12 Std.
per DV möglich;• dienstfrei am 24. u. 31. Dez. ( wenn Wo- chenfeiertag, dann
Verringer. d. Sollzeit )
•
Arbeitszeitregelung II
• bei dienstl. Notwendigk. Verpflichtung zu: Sonn.-, Feiertags-, Nacht-, Schichtarbeit; Bereitsch.dienst, Rufbereitsch., Mehrarbeit u. Überstunden – bei Teilzeit mit dienst- vertragl. Vereinbar. oder Zustimmung;
• per DV: wöchentl. Arbeitszeitkorridor bis 45 Std. oder tägl. Rahmenzeit bis 12 Std. ( nicht bei Schichtarbeit möglich )
• Gleitzeitregelungen möglich;
Arbeitszeitregelung III
• (§ 9) per DV: Arbeitszeitkonto – bei Zeit- schuld bis 40 Std., bei Zeitguthaben ein Vielfaches v. 40 Std. möglich; „Einfrieren“ des AZK bei Krankheit; (Anlage 5b in Kraft
• Langzeitkonto per individ. Vereinbarung; Beteiligung d. MAV u. Insolvenzsicherung;
• Arbeit am Wochenfeiertag: Ausgleichs- zeitraum 3 Monate; 1/5-Reduzierung der Wochen-AZ;
•
Arbeitszeitregelungen IV• Definitionen v. Sonderformen d. Arbeit: • Schichtarbeit – Arbeit nach Schichtplan; regelmäßiger Wechsel d. täglichen
Beginns um mindest. 2 Std., in Zeitabschnitten v. längstens 1 Monat u. innerh. v. mindest. 13 Std. tägl.;
• Schichtzulage: b. ständiger Schichtarbeit 40,- € monatl., bei unständiger Sch.arb. 0,24 € stündl.;
• Wechselschichtarbeit - längstens nach 1 Mo. erneut mindest. 2 Nachtschichten; • Zulage b. ständiger W.schicht – 105,- € monatl., b. unständiger W.schicht – 0,63
€ stündl.;
Arbeitszeitregelungen V
• Nachtarbeit: Arbeit zw. 21.00 u. 6.00 Uhr • Nachtschicht: mind. 2 Std. Nachtarbeit • Mehrarbeit: leisten Teilzeit-Ma über vereinb. AZ
hinaus bis zur AZ eines Vollzeit-Ma; • Überstunden: Arbeit auf Anordnung über
festgesetzte AZ in d. Woche hinaus u. nicht bis zum Ende der nächsten Woche ausgeglichen; weiterhin sind Überst. – Stunden üb. AZ-Korridor u. Rahmenzeit hinaus / Schichtplanüberschreit. am Tag oder am Ende des Schichtplanturnus;
•
Arbeitszeitregelung VI
• Bereitschaftsdienst: Definition unveränd.
• Zeit d. BD mit 25 % als AZ gewertet;
• ab d. 9. BD im Mo. 40 % als AZ gewertet;
• das BD-Entgelt bestimmt sich nach der Stundenentgelttabelle im Anhang C,Anl.32
• Kombination BD mit Vollarbeit: hier DVs nach 3 Stufen möglich wie bisher;
Arbeitszeitregelung VII
• Rufbereitschaft: Definition unverändert • Abgeltung – RB < 12 Std. 12,5 % als AZ ;
RB > 12 Std. mit tägl. Pauschale: Mo – Fr: das 2fache d. individ. Std.entgelts Sa, So, Feiert: d. 4fache d. indiv. Std.entg.
• Inanspruchnahme – Zeit d. geleisteten Ar- beit + Wegezeiten, gerundet auf nächste volle Std.;
• Zeiten f. telefon. Beratung aufsummiert;
Zeitzuschläge
• Ausgleich für Sonderformen der Arbeit:
• Überstunde: EG 1 – 9 / 30 v. H. ; EG 10 – 15 / 15 v. H. ;
• Nachtarbeit ( je Std. ): 20 v. H.
• Sonntagsarbeit ( je Std. ): 25 v. H.
• Feiertagsarbeit ( je Std. ): 35 v. H. ohne Freizeitausgleich – 135 v. H.
• Samstagsarbeit ( v. 13 – 21 Uhr ): 20 v.H.
Arbeitszeitregelung VIII
• Bereitschaftszeit = Arbeitsbereitschaft ( z.B. im Rettungsdienst )
• nur mit DV und nicht bei Schichtarbeit;
• zu 50 % als Arbeitszeit gewertet;
• Summe Vollarbeit u. Bereitsch.zeit darf 48 Std. in d. Woche nicht überschreiten;
Arbeitszeitregelung IX
• ( § 17 ) Zusatzurlaub wird gewährt für: • Wechselschichtarbeit - je 2 zusammen-
hängende Monate = 1 Urlaubstag • Schichtarbeit – je 4 zusammenhängende
Monate = 1 Urlaubstag • f. nicht ständige Schichtarbeit DV möglich; • Nachtarbeit – für 150 Std. = 1 Urlaubstag
( bis zu 4 Tagen; für Teilzeit-Ma Stunden- anzahl anteilig )
Arbeitszeitregelung X
• Begrenzung des Gesamturlaubs auf 35 Tg
• ab 50 Lj. u. bei Wechselschicht 36 Tage
• Zusatzurlaub n. §125 SGB IX zusätzlich
• Führung auf Probe – Führungsposition ab EG 10 bis zu 2 Jahren übertragen;
• Führung auf Zeit – Führungsposition ab EG 10 bis zu 4 Jahren übertragen; kann bis zu 8 J. bzw. 12 J. verlängert werden;
Entgeltregelungen I
• Anhang A – Entgelttabellen der Entgelt- guppen ( EG ) 1 bis 15
• Anhang B – Kr-Anwendungstabellen; wichtig für die Überleitung und Zuordnung; Sonderregelungen in der Entgelttabelle eingearbeitet;
• Anhang C – Tabelle der Stundenentgelte • Anhang D / E – Tätigkeitsmerkmale
stationäre / ambulante Pflege
Entgeltregelungen II
• Eingruppierung: wichtig ist Entgeltgruppe und Entgeltstufe; die Ziffer ist nicht mehr wichtig, da es keine Bewährungsaufstiege mehr gibt;
• Stufenzuordnung bei Einstellung:
• Stufe 1 - keine einschlägege Berufserfahr.
• Stufe 2 - mind. 1 Jahr Berufserfahrung
• Stufe 3 - mind. 3 Jahre Berufserfahrung
Entgeltregelungen III
• der DG kann mehr Zeiten berücksichtigen, wenn Tätigkeitszeiten förderlich waren;
• unmittelbarer Anschluß: Besitzstands- recht, wenn vorher im AVR-Bereich oder bei kath. / evangel. Kirche ( Kann-Regel, wenn Unterbrechung bis zu 1 Jahr )
• Leistungsbezug: die Stufenlaufzeit 3 – 5 kann b. über/unter dem Durchschn. liegen- den Leistungen verkürzt/verlängert werden
Stufenlaufzeiten( bei ununterbrochener Tätigkeit )
Stufe 1 - ein Jahr lang
Stufe 2 - zwei Jahre lang
Stufe 3 - drei Jahre lang
Stufe 4 - vier Jahre lang
Stufe 5 - fünf Jahre lang
Stufe 6 - ( nach 15 Jahren )( EG 1 hat 5 Stufen; Einstellung in Stufe 2; Stufenlaufzeit beträgt 4 Jahre )
Entgeltregelungen IV• ununterbrochene Tätigkeit: unschädlich (a)
Mutterschutz, (b) AU bis 26 Wochen, (c) Urlaub, Sonderurlaub im DG-Interesse, (d) Unterbrechung von weniger als 1 Mo., (e) Übertragung höherwertiger Tätigkeit, (f) Elternzeit bis 5 J., sonstige Unterbrech. bis 3 J. (nicht anrechenbar f. Stufenlaufz.)
• größ. Unterbrech. – Rückstufung um 1 St.
• Höher-/Herabgruppierung – bei Über- nahme neuer Tätigkeit
Entgeltregelungen V• Jahressonderzahlung: für Ma, die am 1.
Dez. im Dienstverhältnis stehen;
• Entgeltgruppe 1 – 8 / 90 v. H. Entgeltgruppe 9 – 12 / 80 v. H. Entgeltgruppe 13 – 15 / 60 v. H.
• dem Ma im Juli, Aug., Sept. durchschnittl. gezahltem Monatsentgelt; fällig im Nov.;
• Kürzung f. Monate ohne Entgeltanspruch; ein Teilbetrag kann früher gezahlt werd.;
Entgeltregelungen VI• Leistungsentgelt / Sozialkomponente:
Volumen 1,5 % der in 2011 gezahlten ständigen Monatsentgelte der unter diese Anlage fallenden Ma eines Dienstgebers;
• in 2011 monatlich auszuzahlen;• ab 2012 Dienstvereinb. mit MAV möglich;
wenn keine zustande kommt, jährl. Pau- schal-Auszahlung im Jan. d. Folgejahres;
• bisherige AVR-Kinderzulage fällt weg;
Entgeltregelungen VII
• Besonderheiten: die nicht gleich auffallen• Wegfall der Zulage von 46,02 € in der
stationären Altenhilfe ( in Anmerk. 1 (1) c), Anhang D )
• Wegfall der Eingruppierung Kr 5, Ziffer 2 mit Aufstieg bis Kr 6 für die ambulante Altenhilfe;
• beides gilt für Neueinstellungen; für Be-stands-Ma geht es in den Besitzstand ein;