Die elektronische Bilanz:Orientierungs- und Handlungs-leitfaden für Unternehmen
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ImZugederErstellungdesJahresabschlusses2013sindUnternehmen
mitdenAnforderungenderelektronischenBilanz(E-Bilanz)konfrontiert.
Nachdemfür2012nocheineNichtbeanstandungsregelungdesBundes-
ministeriumsderFinanzen(BMF)genutztwerdenkonnte,wirdesjetzt
endgültigernst.DiePflicht,denJahresabschlussnichtmehraufPapier,
sondernelektronischmiteinervorgegebenenGliederung(Taxonomie)
einzureichen,gilterstmalsverbindlichfürWirtschaftsjahre,dienachdem
31.12.2012beginnen.DiesesteuerlichmotiviertePflichtistbereitsseit
Ende2008im§ 5b EStG gesetzlich verankert.Insofernmüssensich
alle bilanzierenden Unternehmenspätestensjetztdamitbeschäftigen.
DieDetailsregelnBMF-Schreiben,insbesonderediefürBesteuerungs-
zweckevorgegebeneMindestgliederungvonBilanzsowieGewinn-und
Verlustrechnung.DieseVorgabenkönnendazuführen,dassUnternehmen
bestimmteGeschäftsvorfällesinnvollerweiseandersbuchensolltenals
zuvor.
Auffangpositionen
DerFinanzverwaltungzugutehaltenmussman,dasssieaufdieProteste
ausderWirtschafteingegangenist–nichtnurmitmehrerenVerschiebun-
gen.IneinerPilotphasewurdedasVerfahren2011erfolgreichgetestet.
UnddieTaxonomienwurdeninderZwischenzeitsoweiterentwickelt,
dassUnternehmenmehrAuffangpositionenalsursprünglichvorgesehen
nutzenkönnen.Diesesollenverhindern,dassUnternehmenihrBuchungs-
verhaltenaussteuerlichenGründenändernmüssen.
Größter Aufwand im Erstjahr
Steuerberater,diedieerstenE-Bilanzenerstelltundgegebenenfalls
testweiseübermittelthaben,berichtendavon,dassdiemeistenUnterneh-
menimErstjahrdengrößtenAufwandhaben,danachwirddieserjedoch
deutlichabnehmen.Firmen,diesichinihrerFinanzbuchhaltungrelativ
engandenStandardkontenrahmen (SKR) 03 oder 04orientieren,haben
mituntergarnichtsovielUmstellungsbedarfwievorherbefürchtet,lautet
eineerfreulicheErfahrungausderPraxis.
DentatsächlichenMehraufwanderkenntjedesUnternehmenabererst,
wennessichintensivmitdemeigenenKontenplanunddenE-Bilanz-
Vorgabenintensivbeschäftigt.Beidesindmiteinanderabzugleichen
(Mapping).SolcheVorarbeitensindzwingendzuerledigen–eventuell
mitUnterstützungdurcheinenSteuerberater.
DieseBroschüreunterstütztSieaufIhremWegzuIhrererstenE-Bilanz
-obgemeinsammitdemSteuerberateroderunternehmensintern.Sie
erklärtHintergründe,liefertIhneneinenÜberblicküberdieneuenAnforde-
rungenundlieferteineSchritt-für-Schritt-Anleitung.
Gesetzliche Pflicht
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AllebilanzierendenUnternehmenmüssen
» dieBilanzsowiedieGewinn-undVerlustrechnung(GuV)
» zwingenderstmalsfürdasWirtschaftsjahr2013
» elektronischimstandardisiertenXBRL-Datenformat
» undnacheinemvorgeschriebenenGliederungsschema(Taxonomie)
» andieFinanzverwaltungübermitteln.
SteuerpflichtigegebenentwedereineHandelsbilanzmitsteuerlicher
ÜberleitungsrechnungodereineSteuerbilanzinelektronischerFormab.
SiedientalleinsteuerlichenZwecken.
ImGrundeistdieE-BilanzeinAnhangzurEinkommen-oderKörper-
schaftsteuererklärung.HierfürstelltdieFinanzverwaltungjedochkein
bestimmtesauszufüllendesFormularzurVerfügung.Stattdessenliegtes
amUnternehmen,eindementsprechendgeeignetesProgrammzunutzen,
daseineE-Bilanzerstellenundübermittelnkann.Lexwarebietethierfür
geeigneteSoftwarean.
Weitere Anlässe für aperiodische E-Bilanzen
NachAblaufeinesjedenWirtschaftsjahresisteinesolcheperiodische
SteuerbilanzandieFinanzverwaltungelektronischzusenden.ImFalleiner
Betriebsveräußerung,Betriebsaufgabe,ÄnderungderGewinnermittlungs-
artoderbeiUmwandlungenmussderUnternehmerzudemeineeinmalige
Steuerbilanzerstellenundebenfallselektronischübermitteln.
Was ist die E-Bilanz?
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EinesmussIhnenklarsein:DieEinführungderE-Bilanznutztinerster
LiniederFinanzverwaltung.DamitschafftsiesichmehrEinblickein
dieJahresabschlüssederUnternehmen,dasieaufgrundderauf
www.esteuer.de vorgegebenenTaxonomieneinetiefergehendeMindest-
gliederungfürBilanzundGuVvorschreibt.Insbesonderesteuerlichrele-
vantePositionensindgenaueraufzuschlüsseln.
DieelektronischeingereichtenDatenkannsieweiterverarbeiten,besser
dennjePlausibilitätsprüfungendurchführenundüberdienächstenJahre
eineDatenbankfürBetriebsvergleicheaufbauen.DieUnternehmensdaten
könnenautomatischausgewertetundzumBeispielfürBranchenaggre-
giertwerden.DiesistallesBestandteileinerE-Government-Strategieund
einesneuenRisikomanagementsderFinanzverwaltung,dasstetigweiter-
entwickeltwird.
AuffälligeoderverdächtigeUnternehmenversuchtsiesoschnelleriden-
tifizierenzukönnen,umdanngezielteineBetriebsprüfunganzusetzen.
ZumindestmüssensichsolcheFirmendaraufeinstellen,dassbestimmte
Datenkritischhinterfragtwerden.WoFinanzämterWidersprücheoder
Ungereimtheitenerkennen,werdensiedieUnternehmenauffordern,
BelegeundDokumentationeneinzureichen.
Zeitnahe Betriebsprüfungen sindkünftigvielhäufigerzuerwartenals
heute.DaskannmitunterauchfürUnternehmenvorteilhaftsein:Beistrit-
tigenBilanzierungsfragenkanneinezeitnaheBetriebsprüfungschneller
RechtssicherheitunddamitKlarheitfürdiefinanzielleAuswirkungsorgen.
Finanzverwaltung baut Risiko-
management-system auf
PRAxiS – TIPP
Achten Sie unbedingt darauf,
dass die per E-Bilanz übermittel-
ten Jahresabschlussdaten nicht
von den Werten in den Steuerer-
klärungen (Einkommen-, Körper-
schaft-, Gewerbe- und Umsatz-
steuer) abweichen.
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SiehabeneseinganzesStückselbstinderHand,beimFinanzamtnicht
negativaufzufallen.Steuerberatungs-undWirtschaftsprüfungsgesell-
schaftensprechenvondreiverschiedenenstrategischenHandlungs-
variantenfürUnternehmen:
1. Maximalstrategie:EinUnternehmenpräsentiertsichsehrtransparent
undliefertüberdiePflichtangabenhinaus(Muss-undSummenmuss-
felderinderTaxonomie)freiwilligzusätzlicheInformationen–befüllt
alsoso-genannteKannfelder.AufdieNutzungvonAuffangpositionen
verzichtetes.Zweckist,RückfragendurchdieVeranlagungsstellezu
vermeidenundeinesehrpositiveRisikoeinstufungdurchdieFinanz-
verwaltungzuerhalten.DamitsteigenauchdieChancenaufeine
schnelleSteuerfestsetzungohneNachprüfungsvorbehalt.Letztlich
gewinntdasUnternehmenRechtssicherheitundkannseineSteuer-
belastungbesserplanen.Nachteilist,dassdieseStrategieoftzu
einemdeutlichenMehraufwandinderBuchhaltungunddamitzu
höherenKostenführt.
2. Minimalstrategie: HierkonzentriertsichdasUnternehmenalleinauf
diePflichtfelderinderTaxonomie.Auffangpositionenwerdenextensiv
genutztundaufdieBefüllungvonKannfelderverzichtetes,umkeine
Zusatzinformationenzuliefern.DamitreduziertdasUnternehmenzwar
seinenAnpassungsaufwand,könntejedochbeimFinanzamtnegativ
registriertwerden.ManchermisstrauischerBeamterkönntesichveran-
lasstfühlen,hierkritischnachzuhaken.
3. Neutral- oder optimale Strategie:SonennenBeratereinenMittelweg,
derdenUmstellungsaufwandbegrenzensoll,gleichzeitigjedochdem
FinanzamtTransparenzundKooperationsbereitschaftsignalisiert,so
dasssichdasUnternehmennichtschadet.AufdieNutzungvonAuf-
fang-positionensollhierbeiweitgehendverzichtetwerden.Kannfelder,
diesichausderFinanzbuchhaltungableitenlassen,werdenausgefüllt.
DiesführtmeistzueinermoderatenÄnderungdesKontenplansund
desBuchungsverhaltens.
Blockade kann Zwangsgeld nach sich ziehen
AbzuratenistvoneinerVerweigerungspolitik,alsodenJahresabschluss
nichtelektronischabzugeben.FinanzämterdürfenindiesenFällenein
Zwangsgeld verhängen.DasGesetzsiehtaberauchAusnahmefällevor.
Drei strategische Ansätze für die
E-Bilanz
PRAxiS – TIPP
Überlegen Sie sich als Unterneh-
mer gut, mit welcher Strategie
Sie sich beim Finanzamt positio-
nieren möchten. Wägen Sie den
Aufwand gegen die möglichen
Risiken ab. Die meisten Berater
empfehlen die optimale Strategie,
da hierdurch der Mehraufwand
im Rahmen bleibt und zugleich
das Finanzamt erkennt, dass Sie
nichts zu verbergen haben.
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BislanghabenUnternehmenihrenJahresabschlussinPapierformund
ohneTaxonomie-GliederungdemzuständigenFinanzamtübergeben.
DieswirdkünftignurnochinHärtefällenmöglichsein.DerGesetzgeber
hatmit§5bAbs.2EStGeineHärtefallklauselgeschaffen,aufdieSie
sichgegebenenfallsberufenkönnen.InwelchenFällendiesmöglichist,
istnichtsoklar.DieFinanzverwaltunghatbishernochkeinekonkreten
Anwendungsfällegenannt.
EinHärtefallantraggiltalsbegründet,wenndieEinhaltungderelektroni-
schenÜbermitt-lungsverpflichtungauspersönlichenoderwirtschaftlichen
Gründenunzumutbarist.DerAntragistankeinebestimmteFormgebun-
den.BereitsdieEinreichungeinerBilanzaufPapierzusammenmitder
SteuererklärungwirdalsHärtefallantragausgelegtwerdenkönnen.Eine
gesonderteAntragstellungistnichtzwingenderforderlich.
FaktischhandeltessichbeiderE-BilanzumergänzendeDokumente
zurEinkommen-oderKörperschaftsteuererklärung,quasiwieeineAnlage.
Zweckmäßigistesdaher,SteuererklärungundE-Bilanzgemeinsam
abzugeben.DieallgemeineAbgabefristfürSteuererklärungen2013endet
am2.6.2014.AufAntragkanndieseFristverlängertwerden.Wirddie
SteuererklärungvomSteuerberatererstellt,wirddieAbgabefristregel-
mäßigmindestensbiszumJahresendeverlängert.EigeneAbgabefristen
fürdieE-Bilanzgibtesnicht.
PRAxiS – TIPP
Sie sollten in einem schriftlichen
Antrag nach § 5b Abs. 2 EStG in
Verbindung mit § 150 Abs. 8 AO
beim Finanzamt nachvollziehbar
begründen, warum es für Sie eine
unzumutbare Belastung wäre, die
E-Bilanz zu erstellen und zu über-
mitteln. Gute Chancen dürften
Sie haben, falls Sie die E-Bilanz
nur einmalig abgeben müssten.
Dies wäre beispielsweise der Fall,
wenn Sie Ihren Betrieb bereits
im Jahr 2013 aufgegeben oder
verkauft hätten – oder kurz davor
stehen.
Härtefallklausel
Bis wann ist die E-Bilanz abzugeben?
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AllebilanzierendenUnternehmenmüssendieneuenE-Bilanz-Pflichten
berücksichtigen.AlssolchegeltenSteuerpflichtige,dieihrenGewinn
nach§4Abs.1,5Abs.1durchBetriebsvermögensvergleichodernach
§5aEStG(Tonnagenbesteuerung)ermitteln–unabhängigvonderRechts-
formoderderUnternehmensgröße.Konkretsinddies:
» Gewerbetreibende,
» bilanzierendeSelbstständige(z.B.wennFreiberuflerfreiwillig
Bücherführen)sowie
» Land-undForstwirte,esseidenn,sieermittelnihrenGewinn
nachDurchschnittssätzen.
WeichtIhrWirtschaftsjahrvomKalenderjahrab,habenSiemöglicherweise
nochetwaslängerZeit.EndetIhrWirtschaftsjahr2013/2014beispiels-
weiseam30.6.2014,dannmüssenSieIhreersteE-Bilanzfürdiesen
abgeschlossenenZeitraumelektronischabgeben.
Nicht betroffensindgenerellFreiberuflerundandereSelbstständige,die
Einnahme-Überschussrechnungennach§4Abs.3EStGalssteuerliche
GewinnermittlungbeimFinanzamtabgeben.Siemüssensichmitder
E-Bilanz-Thematiknichtbeschäftigen,müssenaberdieAnlageEÜR
ebenfallselektronischübermitteln.
Wer ist betroffen?
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FürbestimmteSteuerpflichtigegibtesfürdenzeitlichenAnwendungs-
bereichAusnahmeregelungen.SiehabeninfolgendenFällenetwasmehr
Zeit,umerstmalsdieE-Bilanz-DatendurchDatenfernübertragungzu
senden:
1.InländischeUnternehmenbezüglichihrerausländischenBetriebsstätten
2. InländischeBetriebsstättenausländischerUnternehmen
3. SteuerbefreiteKörperschaftenmiteinemsteuerpflichtigen
wirtschaftlichenGeschäftsbetrieb
4. JuristischePersonendesöffentlichenRechtsmitBetrieben
gewerblicherArt
FürdieseUnternehmengiltdiePflichtzurelektronischenAbgabeder
E-BilanzerstmalsfürWirtschaftsjahre,dienachdem31.12.2014beginnen.
ZusätzlichenBilanzierungsaufwandhabenPersonengesellschaften.
StelltetwaeinGesellschaftereinerKGdieserseineImmobiliezurVerfü-
gungoderbestehenandereLeistungsbeziehungen,dannsinddiesein
einerSonderbilanzzuerfassen.ErwirbteinGesellschaftereinenFirmen-
anteilzueinemanderenWertalsdasBuchvermögen,soistdieDifferenz
ineinerErgänzungsbilanzaufzunehmen.
FürWirtschaftsjahre,dievordem1.1.2015enden,habenPersonen-
handelsgesellschaftenundMitunternehmerschaftennochdieMöglich-
keit,dieebenfallseinzureichendenSonder- und Ergänzungsbilanzen
imFreitextunterdemModul„SteuerlicheModifikationen“elektronisch
zuübermitteln.DannisteineGliederungnachdemTaxonomie-Datensatz
nichtnötig.
EineverpflichtendeÜbermittlungderalsMussfelderdefiniertenPositio-
nenderKapitalkontenentwicklung für Personengesellschaftenisterst
fürWirtschaftsjahrevorgeschrieben,dienachdem31.12.2014beginnen.
DiesbezüglicheMussfelderimBerichtsbestandteilBilanzmüssenjedoch
bereitsjetztausgefülltwerden,außereswirdfreiwilligeineKapitalkon-
tenentwicklungfürPersonenhandelsgesellschafteneingereicht.Konkret
müssennurdieSummenmussfelder„Kapitalanteilederpersönlichhaften-
denGesellschafter“und„KapitalanteilederKommanditisten“mitZahlen
befülltwerden.
Zeitliche Ausnahme- regelungen
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GrundlageeinesDatenaustauschesinXBRLsindgegliederteDaten-
schemata,sogenannteTaxonomien.SiebeschreibendenInhaltunddie
StrukturvonFinanzberichtenunddienenalsVorlagefüreinenindividuellen
Jahresabschluss.VergleichbareinemKontenrahmenbeinhaltensiedie
Positionen,diefürdieDarstellungderAbschlusspostengenutztwerden
können.
DieTaxonomienwurdenaufderWebseitewww.esteuer.depubliziert.
Sieenthalten
» einModulzurÜbermittlungvonStammdaten(„GCD-Modul“)mit
AngabenzumUnternehmen(Firma,Sitz,Eigentümeretc.)
» undeinModulzurÜbermittlungdereigentlichenAbschlussdaten
(„GAAP-Modul“).Nebenweiterenelektronischübermittelbaren
BerichtsbestandteilensinddiesinsbesonderediePostenderBilanz
undderGewinn-undVerlustrechnungsowieeinSchemafüreine
strukturiertesteuerlicheÜberleitungsrechnung.
DiesesJahresabschluss-ModulenthältfolgendeBerichtselemente:
» Bilanz
» Haftungsverhältnisse
» GuV (nachUmsatzkosten-oderGesamtkostenverfahren)
» Ergebnisverwendungsrechnung
» Kapitalkonten für Personenhandelsgesellschaften
» Eigenkapitalspiegel
» Kapitalflussrechnung
» Anhang
» Lagebericht
» Steuerliche Modifikationen
» AndereBerichtsbestandteile
» Detailinformationen
» BerichtigungdesGewinnsbeiWechselderGewinnermittlungsart
» Steuerliche Gewinnermittlung bzw. Steuerliche Gewinnermittlung
bei Personengesellschaften
PRAxiS – TIPP
Kommt es bei relativ vielen
Positionen zu unterschiedlichen
Werten, dann sollten Sie ernsthaft
prüfen, ob Sie auf eine Zwei-
kreisbuchführung umstellen. Das
bedeutet, dass auch unterjährig
in einem zweiten, parallelen Bu-
chungssystem nach steuerlichen
Kriterien Umbuchungen realisiert
werden – nicht erst im Zuge der
Jahresabschlusserstellung. Die
handelsrechtlichen Buchungen
können für den steuerrechtlichen
Buchungskreis dupliziert werden.
Nur steuerrechtlich abweichenden
Buchungen werden in dem
separaten System neu erfasst.
Damit lässt sich gezielt Steuer-
bilanzpolitik betreiben. Und
künftige E-Bilanzen können
einfach per Knopfdruck erstellt
werden.
Taxonomie-Struktur
DiegefettetenModulesindzwingendelektronischzuübermitteln.Die
anderenBerichtsbestanteilekönnenfreiwilligübermitteltwerden.
UnternehmenkönnenprinzipiellihreFinanzbuchhaltungaufreinhandels-
rechtlicherBasisfortführen.FürdenFall,dassdieimBilanz-undGuV-Modul
übermitteltenDatenalleinaufhandelsrechtlichenÜberlegungenberuhen,
istzwingendeineÜberleitungsrechnungzuerstellenundunter„Steuerliche
Modifikationen“elektronischzuschicken.Hiersinddannsteuerlichzulässige
Werteanzugeben.LatenteSteuern,dieausdemUnterschiedzwischen
handels-undsteuerrechtlicherBewertungresultieren,entfallen.
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Kerntaxonomie und Branchentaxonomien
Rechtsform-undunternehmensgrößenunabhängiggibtesalsStandard
eineKerntaxonomie.FürUnternehmenfolgenderWirtschaftszweige
geltenjedochspezielleBranchentaxonomien:
» Kreditinstitute
» VersicherungsunternehmenundPensionsfonds
» Wohnungswirtschaft
» Verkehrsunternehmen
» Pflegedienstleister
» Krankenhäuser
» Land-undForstwirtschaftund
» kommunaleEigenbetriebe
WährendBankenundVersicherungenvorrangigeSpezialtaxonomien
anwendenmüssen,verwendendieanderenerwähntenBranchendie
KerntaxonomiesowieeinebranchenspezifischeErgänzungstaxonomie.
11 E-Bilanz| www.lexware.de
MitdemfinalenAnwendungsschreibenvom28.9.2011hatdasBMFeinige
grundlegendeErleichterungenundKlarstellungenfürdiePraxisdefiniert.
NachdenVeröffentlichungenderTaxonomien5.0und5.1gabdasBMF
zuletztam27.6.2013dieTaxonomie5.2alsamtlichenDatensatzbekannt.
DiesesjüngsteGliederungsschemaistzwingendfürWirtschaftsjahrezu
verwenden,dienachdem31.12.2013beginnen,kannaberbereitsfürdas
Wirtschaftsjahr2013oder2013/2014genutztwerden.Folglichkannsie
beidenmeistenUnternehmenfürdasErstjahrangewandtwerden.Inhalt-
lichhatsichdieTaxonomie5.2zurVorgängerversionnurwenigverändert.
Künftige Aktualisierungen
Esistdavonauszugehen,dassjährlicheineaktualisierteTaxonomie
publiziertwird.
StehenzukünftigÄnderungenan,danndurchlaufendieseeinen
zweistufigenProzess:
1. ZunächstwerdendieTaxonomienansichveränderndehandelsrecht-
licheBerichts-undOffenlegungspflichtenangepasst.
2.DiesteuerrechtlichrelevantenÄnderungenwerdenerstnacheiner
DiskussionmitFachverbändenundUnternehmensvertreternfestgelegt.
AufdieseWeisesollenpraktischeBelangeberücksichtigtundbüro-
kratischeLösungenvermiedenwerden.Sichergestelltwerdensollder
CharakterderEinheitstaxonomie,sodassderDatensatzsowohlfür
Steuer-alsauchOffenlegungszweckegenutztwerdenkann.
Taxonomie 5.2 und künftige Änderungen
PRAxiS – TIPP
Die Taxonomie 5.2 schafft ein-
heitlich verwendbare Taxonomien
sowohl für die E-Bilanz als auch
die handelsrechtlichen Berichts-
und Offenlegungspflichten. Die
steuerlichen XBRL-Datensätze
können auch für die Einreichung
des Jahresabschlusses beim
elektronischen Bundesanzeiger
genutzt werden.
XBRL ist das günstigste tech-
nische Übermittlungsformat
beim Bundesanzeiger Verlag mit
Festpreisen für viele Jahresab-
schlüsse, was oft eine Reduktion
der jährlichen Offenlegungskosten
möglich macht.
12 E-Bilanz| www.lexware.de
FürdieBefüllungderE-Bilanzentscheidendist,wasdieTaxonomiefür
bestimmtePositionenvorschreibt.Zuunterscheidensindfolgendeunter-
schiedlicheArtenvonFeldern:
Mussfeld:DiejenigenFelder,dieinderTaxonomiealsMussfeldermarkiert
sind,sindzwingendmiteinemWertzubefüllen.
Praxis-Beispiel: Forderungen gegen verbundene Unternehmen
SolltediesesMussfeldinderordnungsmäßigenBuchführungIhresUnter-
nehmensnichtvorkommen,weilesausindividuellenGeschäftsgründen
nichtbenötigtwirdoderausdiesernichtableitbarist,danndarfdieses
FeldmiteinertechnischenNull(NIL=NotinList)übermitteltwerden.
Mussfeld, Kontennachweis erwünscht: BeidiesemMussfeldsollder
SteuerpflichtigezusätzlichdenAuszugausderSummen-undSaldenliste
derindiesePositioneinfließendenKontenimXBRL-Formatübermitteln.
DazugehörendieKontonummer,dieKontobezeichnungundderSaldo
zumBilanzstichtag.DiesgiltbeispielsweisefüretlichePositionenbeiden
Verbindlichkeiten:
Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
Verbindlichkeiten gegenüber persönlich haftenden Gesellschaftern
Verbindlichkeiten gegenüber Kommanditisten
Summenmussfeld: AufderunterenEbenewerdenmehrerePositionen
miteinanderaddiert,sodassaufderOberpositionrechnerischein
SummenmussfeldalsPflichtfeldentsteht.
Rechnerisch notwendige Position, soweit vorhanden:Sowerden
Positionenbenannt,dieaufderselbenEbenewiedieMussfelderstehen,
unddiezwingendzuübermittelnsind,wennohnederenÜbermittlungdie
SummederPositionenaufdergleichenEbenenichtdemWertdesSum-
menmussfeldsentspricht.InsofernistdieseinQuasi-Pflichtfeld,umdie
rechnerischeRichtigkeitderDatensicherzustellen.
Steuerlich unzulässig:EinesogekennzeichnetePositiondarfnurinder
Handelsbilanz,nichtaberinderE-BilanzalseineSteuerbilanzenthalten
seinundmussdaherinderÜberleitungsrechnungaufgelöstwerden.
Praxis-Beispiel:
Latente Steuern – für diese gilt steuerrechtlich ein Ansatzverbot.
Unterscheidung in den Feldern
PRAxiS – TIPP
Wann gilt ein Wert aus der
Finanzbuchhaltung als nicht
ableitbar? Für die Einführungszeit
der E-Bilanz setzt die Finanz-
verwaltung insbesondere bei
kleineren Unternehmen einen
großzügigen Maßstab an.
Demnach genügt es zunächst,
auf die Daten aus dem Haupt-
buch abzustellen. Nur die darin
enthaltenen Bilanzpositionen sind
zwingend elektronisch zu über-
mitteln. Daten aus Nebenbüchern
oder maschinelle Auswertungen
durch Buchungsschlüssel gehö-
ren grundsätzlich noch nicht dazu.
Allerdings müssen Unternehmen
mit sehr vielen NIL-Werten mit
einer kritischen Risikoeinschät-
zung durch die Finanzbeamten
rechnen.
13 E-Bilanz| www.lexware.de
Kannfeld: Hierbeihandeltessichumfreiwilligübermittelbare
Informationen.
Auffangposition („nicht zuordenbar“):SoferneinSteuerpflichtigereine
durchMussfeldervorgeseheneDifferenzierungnichtausseinerFinanz-
buchführungableitenkann,darferfürdieErstellungseinerE-Bilanz
Auffangpositionennutzen.DiesesollEingriffeindasBuchungsverhalten
vermeiden,wenneinevonderTaxonomiegeforderteGliederungstiefe
bislangnochnichtgebuchtwurde.InderTaxonomiesinddieseFelder
mitdemZusatz„nichtzuordenbar“gekennzeichnet.
UmarbeitsintensiveNachfragendesFinanzamtszuvermeiden,sollte
freiwilligeinKonten-nachweiszurjeweiligenBerichtspositionbeigefügt
werden.DiesentsprichtderbisherigenPraxis,denFinanzbehördenneben
demJahresabschlussaucheineSummen-undSaldenlistezurweiteren
Sachverhaltserläuterungbeizulegen.
Praxis-Beispiel:
Die Taxonomie sieht vor, die Umsatzerlöse nach umsatzsteuerlichen Tat-
beständen aufzugliedern. Soweit Sie die Umsatzerlöse nicht nach diesen
Kriterien auf getrennten Konten buchen, können Sie die entsprechenden
als Mussfeld gekennzeichneten Positionen mit NIL übermitteln. Die aus
diesem Grund nicht zuordenbaren Umsatzerlöse können in der Auffang-
position „Umsatzerlöse ohne Zuordnung nach Umsatzsteuertatbeständen“
berichtet werden.
Mindestgliederungstiefe
DieTaxonomieschreibteinetiefereGliederungalsdiehandelsrechtliche
BilanzundGuVvor.SoergibtsichbeiderTaxonomie5.1eineMindestglie-
derungstiefevon604PositionenbeiEinzelunternehmen,625beiKapital-
gesellschaftenund674beiPersonengesellschaften.VieleUnternehmen
könnendiesegefordertenPositionenalleinausihrenKontenrahmennicht
abbilden.
AufdieseKritikerwidertdasBMF:DerMindestumfangdesamtlichen
Datensatzesumfasstnach§51Absatz4Nummer1bEStGallePflicht-
felder,dasseienabernurca.17%allermöglichenTaxonomiepositionen.
VondiesenPositionenmussderSteuerpflichtigegrundsätzlichnursolche
Mussfelderbefüllen,diefürseineRechtsformundseinenWirtschaftszweig
einschlägigsind.TatsächlichsindaberhiervonnurdiejenigenMussfelder
werthaltigzuübermitteln,welcherealisiertesteuererheblicheSachverhalte
betreffenundsichausderordnungsmäßigenindividuellenBuchführung
ableitenlassen.
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AlleanderenDatenfelderwerdenvondereingesetztenSoftwareauto-
matischohneWert(NIL)übermittelt.DasAusmaßderwerthaltigzu
übermittelndenDatenfeldersolldamitnahezudemUmfangheutiger
GewinnermittlungeninPapierformentsprechen.
Praxis-Beispiel:
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und bezogene Waren wurden in der GuV
bislang unter einem einheitlichen Posten „Aufwendungen für Roh-, Hilfs-
und Betriebsstoffe und für bezogene Waren“ ausgewiesen. Eine Aufgliede-
rung nach einzelnen steuerlichen Sachverhalten erfolgte bislang nicht.
Künftig verlangt die Taxonomie eine Aufteilung dieser Aufwendungen in
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und in bezogene Waren mit jeweiliger
Aufgliederung der einzelnen steuerlichen Sachverhalte, also ob mit 7
oder 19 % Umsatzsteuer.
Eine Änderung des bisherigen Buchungsverhaltens wird dabei jedoch
nicht gefordert. Eine Aufteilung ist nur vorzunehmen, soweit dies in der
bisherigen Buchführungspraxis auch gemacht wurde. Daher wird nicht
beanstandet, wenn der gesamte Wareneinkauf unter den Aufwendungen
für bezogene Waren ausgewiesen wird – vorausgesetzt, dass bisher die
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und bezogene Waren
nicht auf getrennten Konten gebucht wurden.
15 E-Bilanz| www.lexware.de
ZurErstellungeinerE-BilanzisteinesystematischeVorgehensweiseerfor-
derlich.TechnischsindfolgendevierSchrittehintereinanderabzuarbeiten:
1. Mapping:DieverwendetenHGB-Hauptbuchkontensindmitder
relevantenTaxonomieabzugleichen.DieMussfeldermüssenvollständig
abgebildetwerden.Daherkanneserforderlichsein,dassneueKonten
angelegtwerden,UmbuchungendurchzuführensindoderKonten
umbenanntwerdensollten.
InSonderfällenkönnenbeiderVerwendunginternationalerRechnungs-
legungsstandardsauchIFRS-bzw.US-GAAP-Hauptbuchkonten
gemapptwerden.
2. Tagging:FürdieE-BilanzmusseinDatensatznachdemXBRL-Format
erzeugtwerden.ZielsetzungisteineumdieXBRL-Tagsergänzteelekt-
ronischeHGB-Saldenliste.DieseXBRL-TagsnehmendieZielzuordnung
inderTaxonomievor.GängigeFinanzbuchhaltungssoftwarenutztbeim
FremddatenimportdieseXBRL-Tags.
3. Erstellen der E-Bilanz:WerdenexterneToolswieeinSteuererklärungs-
programmgenutzt,dannsinddieseFremddatenzuimportieren.Die
AbweichungenzwischenHandels-undSteuerbilanzmüssenermittelt
werden.SchließlichwirdentwedereineelektronischeÜberleitungs-
rechnungodereineeigenständigeE-Steuerbilanzerstellt.
4. Übermittlung: ZumSchlussistderfinaleDatensatzinXBRLzu
konvertierenundelektronischansFinanzamtzuübermitteln.Analogwie
beiderÜbermittlungandererelektronischerSteuererklärungenwiedie
Umsatzsteuer-VoranmeldungisthierfürkeineUnterschrifterforderlich.
DieÜbermittlungdesDatensatzeserfolgtalsauthentifizierteELSTER-
ÜbermittlungüberdieSchnittstelleERiC.
Systematische Vorgehensweise
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LexwarealsMarktführerimBereichkaufmännischeSoftwarefürkleine
undmittlereUnternehmenhatseineProgrammeE-Bilanz-fähigausge-
staltet.EineprofessionelleBuchhaltungssoftwarewiebeispielsweise
Lexwarebuchhalterpro(abVersion2013Update)unterstütztSiemitder
integrierten„E-Bilanz-Zentrale“.DamitkönnenSieIhreKontenaufdie
Kerntaxonomiemappen.InvierSchrittengelangenSieschnellundsicher
zurE-Bilanz:
1. Stammdaten anlegen:ImProgrammhabenSiebereitsIhreUnterneh-
mensdatenhinterlegt.EinigeAngabenmüssenSiehiernocheingeben.
HierentscheidenSie,obSieeineHandels-oderSteuerbilanzerstellen
möchten.FallsSiesichfüreineHandelsbilanzentscheiden,müssenSie
beisteuerrechtlichenAbweichungeneineÜberleitungsrechnungerstel-
len.DieAbweichungensindunter„steuerlicheModifikationen“inder
E-Bilanzelektronischzuübermitteln.
2. Konten zuordnen:DieStandardkontenausdenKontenrahmenSKR03
oderSKR04werdenvomProgrammautomatischzugeordnet.Allebe-
buchtenKonten,beidenenkeineklareZuordnungmöglichist,ordnen
SiemitwenigenMausklicksganzleichtselbstzu.
3. E-Bilanz erstellen:HierprüfenSie,oballeAngabenkorrektsind.Falls
nicht,könnenSiediesekorrigieren.MitdemProgrammerzeugenSie
dannautomatischeineE-BilanzimgefordertenFormat.
4. Übermittlung:ZuguterLetztversendenSieIhrefertigeE-Bilanzper
MausklickandasFinanzamt.SiekönnendiesezurArchivierungaus-
druckenundalspdf-Dateiabspeichern.
Mit Lexware zur E-Bilanz
PRAxiS – TIPP
Die Finanzverwaltung prüft
automatisch, ob die Daten korrekt
eingegangen sind und formal alle
Mussfelder befüllt wurden. Wenn
dies korrekt ist, dann erhalten
Sie eine Rückmeldung über den
Status der Übermittlung. Erhalten
Sie keine, dann sind die Daten
tatsächlich nicht übermittelt
worden.
17 E-Bilanz| www.lexware.de
DieE-BilanzistfürSiealsUnternehmereinneuesThema.Dassineiner
solchenSituationvieleUnsicherheitenbestehenistnachvollziehbar.Die
Finanzverwaltung,diejaunteranderempraktischeErfahrungeninder
Pilotphasesammelteundauswertete,hateineganzeReiheanInformatio-
nenzusammengetragen,diedenEinstiegindieE-Bilanzerleichternsollen.
ZentraleAnlaufstelleisthierdieHomepage www.esteuer.de.
Weitergehende informationen
FinalesAnwendungsschreibenzur
AnwendungderTaxonomien
BMF,Schreibenvom28.9.2011,Az.IVC6–S2133-b/11/10009;
abrufbarunterwww.esteuer.de
Taxonomien AlleTaxonomien(auchdieneuesteKerntaxonomie5.2)
sindalsExceltabellenunterwww.esteuer.deherunterladbar.
BroschüremitHinweisenzur
E-Bilanz(StandSeptember2012)
DieBMF-Broschüre„E-Bilanz:ElektronikstattPapier“gibtesalspdfunter:
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/
Broschueren_Bestellservice/2012-09-05-E-Bilanz-2012.html
FragenundAntworten DieFinanzverwaltunghatimSeptember2012einenFAQ-Katalog
veröffentlicht;Downloadunterwww.esteuer.de
FahrplanfürProjektE-Bilanz ImTopthemaderbeiHaufe-LexwareerscheinendenFachzeitschrift
„bilanz+buchhaltung“9/2012,S.24-31wurdeeinFahrplanzurE-Bilanz-
ErstellunginmittelständischenUnternehmenvorgestellt.Fürdiepraktische
UmsetzungwurdenzudemFragenundAntwortenausHaufe-Online-
Seminarenausgewertet.DieFachzeitschriftkannunterTel.:08007234253
imHaufeServiceCenterabonniertwerden.
18 E-Bilanz| www.lexware.de
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