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25.05.2010 (C) Wilfried Krys, Kreishandwerkerschaft Altenburger Land
Dienstag, den 22. November 2011
( 19.05 – 20. 45 Uhr )
Wilfried KrysGeschäftsführer
Kreishandwerkerschaft Altenburger Land04600 AltenburgJohannisgraben 8
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Tel. (03447) 31 40 81 Fax (03447) 50 05 22E-Mail: [email protected] www.altenburger-handwerk.de
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Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Handwerk
Teil III
zu Abschnitt 2
2.1. Handwerkin Wirtschaft + Gesellschaft
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- Aufbau
der Handwerksorganisationen- Aufgaben- Struktur
T H E M A :2.1.3
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- die Geschichte von Innungen, Verbänden,Kreishandwerkerschaften und Kammern kennen
Ziel:
- ihre Unterschiede und unterschiedlichen Aufgaben verstehen
- nach bestandener Meisterprüfung in einer vielen Gremien einer Handwerksorganisation mitarbeiten
- um mit neu erworbenen Fachwissen und frischen Ideen zum weiteren Erfolg unseres Berufsstandes Handwerk beizutragen
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Gesetz zur Ordnung des Handwerks
- Handwerksordnung -( HwO )
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.1998 (BGBl. I S. 3074)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. 07.2009 BGBl. I S. 2091
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Das Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft
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1. Geschichtliche Entwicklung
1.1 Handwerk im Mittelalter
Anfänge eines eigenständigen Handwerks im Mittelalter.- König Heinrich 1. (919-936) verordnete zur Besiedlung seiner neu erbauten umfriedeten Städte, dass jeder 9. frei gewordene Mann in eine befestigte Stadt zu ziehen hatte.- Nach der Ablösung der Naturalwirtschaft durch die Geldwirt- schaft Entwicklung eigenständischer Berufsgruppen.- Diese Handwerker schlossen sich zu Zünften zusammen und entwickelten ein durchdachtes System von Ordnungs- grundsätzen.- Ursache: Zunächst gesellige + religiöse Bedürfnisse und sozialer Beistand (weniger wirtschaftsregulierende Maßnahmen).-Einrichtungen der Zünfte und Regelungen zur Berufsaus-bildung und Berufserziehung kamen später hinzu.
Der Begriff Mittelalter bezeichnet in der europäischen Geschichte die Epoche zwischen dem Ende der Antike und der Neuzeit (ca. 6. bis 15. Jahrhundert). ...
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Das Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft
1.2 Zünfte
waren im mittelalterlichen Sozialgefüge das beste Instrument einer eigenverantwortlichen Selbstverwaltung.Beispiele:- Überwachung + Förderung der Berufsausbildung, Regelung von Lehre und Gesellenzeit, Wanderschaft + Meisterprüfung, Vorschriften über Dauer von Lehre + Wanderschaft.- Gründungsvoraussetzungen für selbstständige Betriebe- Festlegung der Standorte der Betriebe.
Die Tatsache, dass z.B. die Schuhmacher oder die Fleischer oder die Weber häufig alle in einer Gasse saßen, war keinesfalls ein zufälliges Ereignis, sondern geschah auf Beschluss der jeweiligen Zünfte.
(Straßennamen, wie „Bäckergasse“, künden noch heute davon).
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Das Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft
1.2 Zünfte
Nach mittelalterlicher Vorstellung sollten keine gravierenden Unterschiede bei den Betriebsinhabern bestehen.Beispiele weiterer Aufgaben der Zünfte:
- Kontrolle über Preise, Gewichte und Güte der Leistungen,- Verbot der übermäßigen + unreellen Kundenwerbung und- Festsetzung der Höchstzahlen von Gesellen *) + Lehrlingen **)
Die Zünfte hatten eine Art Polizeigewalt und konnten bei Nichtbeachtung ihrer Regeln (Geld-)Strafen verhängen.
*) waren alle vorgesehenen Stellen an einem Orte besetzt, musste der arbeitswillige Wandergeselle weiterziehen. Er wurde allerdings mit einem „Zehrpfennig“ versehen.
**) die Auswahl erfolgte nach den „Ehrbarkeits“-Prinzip. Es gab zudem ver- schiedene Verbände und Bruderschaften, die sich strenge Regeln und Pflichten auferlegten. Kaum soziale Spannungen und Probleme.
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Das Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft
1.2 Zünfte
Blütezeit:
- Aufgliederung der Stammhandwerke in immer weitere spezialisierte Berufstätigkeiten um 1300- im 14. Jh. wirtschaftlich und sozial so selbstbewusst, dass sie politische Gleichberechtigung mit anderen Gruppierungen (Banker, Kaufleute) verlangten und erhielten.
Es leuchtet ein, dass das HW im Mittelalter gleichzeitig Grundlage und Ursprung der kulturellen Entwicklung war. Das gilt besonders für den musischen Bereich und die Baukunst.
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Als Vorbedingung für die Erlangung des Meistergrades schrieben die Zunftordnungen etwa ab dem 16. Jh. verbindlich vor, dass die Gesellen nach Bestehen der Gesellenprüfung zur Fortbildung sowohl bei ortsansässigen, als auch bei verschiedenen auswärtigen Meistern ihren Dienst antreten mussten. Die hierfür notwendige Wanderung wurde von den Zünften genau vorgeschrieben. U.a. gab es genaue Regeln wohin ein Geselle wandern konnte. So zogen traditionell etwa fränkische Handwerker nach Österreich oder Gesellen aus Ostseestädten nach Schweden. Gesellen, die „auf der Walz“ waren, fanden in zunfteigenen Herbergen Verpflegung und Unterkunft und bekamen bisweilen auch Geld, wenn sie den geheimen Zunftgruß kannten, der ihnen von Ihrem Meister anvertraut worden war.
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Der Katzenkopf
Als es noch handwerksmäßige Schloßmacher gab, bauten die Schlosser ein Truhenschloß mit einem Eingerichte, das in seinen Umrissen einem Katzenkopf glich. Von dieser Tätigkeit stammt der Spitzname "Katzenkopf", der für den Schlosser bis heute erhalten geblieben ist.
Sprach ein durchreisender Geselle bei einem Meister um Arbeit vor, dann fragte der Meister: "Katzenkopf?" Der Geselle antwortete bejahend: "Stück davon!" - Damit brachte er bescheiden zum Ausdruck, dass er wohl Schlosser, aber nur ein Stück von diesem vielseitigen Handwerk sei und dass er noch viel lernen müsse, um Meister in seinem Beruf zu werden.
Den charakteristischen Katzenkopf mit dem Ausspruch "Stück davon" führen noch heute manche
Innungen in ihrem Wappen.
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Das Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft
1.2 Zünfte
• einige Stammhandwerke:
Müller Tuchmacher / Weber Töpfer Schneider (Wäscheschneider, Gewandschneider) Schuhmacher / Hutmacher (Putzmacher) Bäcker / Fleisch(hauer)er Schmiede (Grobschmied, Blechschmied, Silberschmied,
Goldschmied) Wagner / Stellmacher Fassmacher / Böttcher Maler
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Das Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft
1.2 Zünfte
• Aufgliederung der Stammhandwerke am Beispiel Maler:
Folgende, zum Teil nur regional verwendete, Bezeichnungen waren gebräuchlich:
Ätzmaler, Anstreicher, Behangmaler, Binder(Bender), Fassmaler (Fäßler), Flachmaler, Handmaler (Staffler, Kunstmaler), Hausschreiber, Ipser, Pliesterer, Schilderer, Stacker, Staffiermaler, Stubenmaler, Tüncher, Weißbinder (Weißmaler, Weißer, Ausweißer) Wismutmaler (Wißler).
Auch die Lehrzeit war, je nach Berufsbild, unterschiedlich. So betrug sie im Mittelalter in Köln 4 Jahre und in Leipzig zum Beispiel bis zu 7 Jahre.
Der Behang- und Stubenmaler (auch Hausmaler genannt) durfte nur mit Leimfarbe arbeiten, keine Ölfarbe benutzen und auch keine Portraits oder Tafelbilder malen.
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Das Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft
1.1 Zünfte
Ende der Blütezeit:
Zum Ende des Mittelalters (Ende 15. Jh. – Anfang 16.Jh.) wurde der Lebensraum des Handwerks in den Städten immer enger.- Versuch jedes Berufszweigs durch immer strengere Maßnahmen sich von anderen Berufen abzugrenzen- Unangemessen hohe Forderungen an die Gesellen bei der schwere der Meisterprüfung +(Kosten) und die Dauer der Wanderschaft zum Aufstieg in die Selbstständigkeit- Abschwächung des sozialen Pflichtbewusstseins - Regulierende Maßnahmen und das Geldstrafensystem führen bei den Zünften zu Erstarrung in Formalismus.
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Das Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft
1.2 Zünfte
Ende der Blütezeit :
Diese Entwicklung brachte Handwerk + Zünfte in Misskredit,obwohl die „Organisationskrise“ im engen Lebensraum derStädte nicht nur auf das Handwerk beschränkt war.Vielmehr vollzogen sich insgesamt tiefgreifende politische,wirtschaftliche, technische und soziale Wandlungen.
Erfindung des Buchdruck mit beweglichen LetternEntdeckung Amerikas durch Christoph Kolumbus
Übersetzung der Bibel durch Martin Luther ins Deutsche
Reformation und Bauernkrieg
Kleine Eiszeit
und beginnender Niedergang:
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Das Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft
1.3 Gewerbefreiheit und ihre Folgen
Gewerbefreiheit:
Einführung 1810 in Preußen. Am 21.06.1869 per Reichsgesetz.- Jeder kann sich in jedem Beruf selbstständig machen- ohne Meisterprüfung – ohne jegliche Qualifikation (!)
- Folge: die von den Zünften aufgestellten Regeln brechen zusammen die Zünfte kommen völlig zum Erliegen !
Industriealisierung:- 1835 beginnt in Deutschland der Bau der Eisenbahnbau - die Produktion von Massenkonsumgütern ersetzt handwerkliche Produkte
keine Folge der Gewerbefreiheit, ging
aber mit ihr einher
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Das Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft
1.3 Gewerbefreiheit und ihre Folgen
Abschaffung des gesetzlichen Zunftzwang und Garantie der Gewerbefreiheit für Handwerker.Die Zünfte als solche wurden zwar nicht abgeschafft, jeder Handwerker war aber befugt aus der Zunft auszutreten und konnte trotzdem sein Gewerbe weiter zu führen.Zunftmitglieder genossen ab sofort keine besonderen Rechte und Privilegien mehr.Das war zwar nicht die offizielle Abschaffung der Zünfte, aber trotzdem deren Untergang.
In der direkten Folge machten sich in fast allen Handwerken erhebliche Mängel in der Ausbildung bemerkbar.
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Das Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft
1.3 Gewerbefreiheit und ihre Folgen
Das Handwerk ging dadurch keinesfalls unter. Es gab durchaus auch positive Auswirkungen:
- es entwickelten sich völlig neue Berufstätigkeiten am Rande der Industrie z.B. - als Zulieferer oder - im Reparaturbereich
- das Handwerk lernte mit den neuen Kleinkraftmaschinen rationeller zu arbeiten.
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Das Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft
1.3 Gewerbefreiheit und ihre Folgen
Negative Folgen:
Mit den Zünften kam auch die Berufsausbildung völlig zum erliegen.
Folge:- deutsche Industrieerzeugnisse besaßen auf Grund schlechter Berufsausbildung schlechtere Qualität, - was sich nachteilig im Wettbewerb der europäischen Industrieländer auswirkte.- Gründung von Gewerbevereinen, die eine umfassende Handwerks- und Gewerbeordnung verlangten.- aus den ehemaligen Zünften wurden Innungen
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Das Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft
1.4 Aufbau von Kammern, Innungen und Kreishandwerkerschaften
Die positive Einstellung der Regierungen zum handwerklichen Berufsstand erkannte die Notwendigkeit einer geordneten Berufsausbildung für den Erhalt der Konkurrenzfähigkeit der industriellen Erzeugnisse auf dem Weltmarkt.
- Gewerberechtsnovellen von 1881 – 1887• Ausstattung der Innungen mit öff.-rechtl. Befugnissen• Beschränkung der Haltung von Lehrlingen auf Innungsmitglieder
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Das Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft
1.4 Aufbau von Kammern, Innungen und Kreishandwerkerschaften
- Handwerksgesetz vom 26.07.1897• Errichtung von Handwerkskammern (Organisation der Selbsthilfe-Kräfte des Handwerks mit Hilfe der Staatsgewalt)• Neuregelung des Lehrlingswesens• Befugnis zur Führung des Meistertitels
- Handwerksnovelle vom 30.05.1908• „kleiner Befähigungsnachweis“ (Ausbildungsberechtigung nur durch Handwerker mit Meisterprüfung)
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Das Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft
1.4 Aufbau von Kammern, Innungen und Kreishandwerkerschaften
Handwerksnovelle vom 1929• Eigenständiges Wahlrecht der Handwerkskammermitglieder• Aufsicht durch die Landeszentralbehörden• Einführung der Handwerksrolle• Recht zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (Erstellung von Gutachten über die Güte von Lieferungen und Leistungen und die Angemessenheit der Preise )Gesetz über den vorläufigen Aufbau des Deutschen Handwerks (29.11.1933)• Neuregelung des Lehrlingswesens• Befugnis zur Führung des Meistertitels• Bildung von Gesellenausschüssen in Kammern + Innungen
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Das Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft
1.4 Aufbau von Kammern, Innungen und Kreishandwerkerschaften
Gesetz über den vorläufigen Aufbau des Deutschen Handwerks vom 29.11.1933• Mitgliedschaft in „Pflichtinnungen“ aller in der Handwerksrolle eingetragenen Betriebe werden die Basis der HW-Organisation
1934 Errichtung der Kreishandwerkerschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts
3. VO über den vorläufigen Aufbau des Deutschen Handwerksvom 18.011935• Einführung des „Großen Befähigungsnachweis“ (bestandene Meisterprüfung) als Voraussetzung „für den selbständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe“
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Das Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft
1.4 Aufbau von Kammern, Innungen und Kreishandwerkerschaften
1942/43 erfolgte die Gleichschaltung der Kammern (IHK+HWK) zu Gauwirtschaftskammern Das Handwerk kam während des Krieges zum Erliegen
Nach Kriegsende galten in den Besatzungszonen unterschiedliche handwerksrechtliche Regelungen z.B.- Gewerbefreiheit in der amerikanischen Zone- Großer Befähigungsnachweis in der britischen Zone sowie Bestimmung, dass bei den Kammern 1/3 Gesellen vertreten sein müssen.
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Das Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft
1.5 Handwerksrecht nach 1945
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO) vom 17.09.1953
- Einheitlichkeit des Handwerksrechts in den Bereichen• Regelungen zur Ausübung eines Handwerks• Berufsausbildung im Handwerk• Meisterprüfung und Führung des Meistertitels• Organisation des Handwerks und seine Zusammensetzung- außerdem Erlass von Regelungen• über handwerksähnliche Gewerbe• VO über die verwandten Handwerke• EU-Regelungen • Regelungen für Ingenieure • Regelungen für VE-Meister der ehem. DDR u.a.
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2. Handwerk aus Wirtschaftsgruppe
2.1. Welcher Betrieb ist Handwerksbetrieb ?
Wenn der Betrieb
- handwerksmäßig - als stehendes Gewerbe- das in der Anlage A oder B1 oder B2 (der HwO) aufgeführt ist- (oder einer wesentlichen (Teil-)Tätigkeit davon)
betrieben wird
Handwerk: „Zahlreiche gewerbliche Tätigkeiten, die Produkte meist auf Bestellung fertigen oder Dienstleistungen auf Nachfrage erbringen“ (im Unterschied zur Industrie)
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Das Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft
2. Handwerk aus Wirtschaftsgruppe
2.1. Welcher Betrieb ist Handwerksbetrieb ?
• wenn er handwerksmäßig betrieben wird …- Neubau, Modernisierung, Sanierung- Befriedigung des persönlichen Bedarfs- Erbringung von Dienstleistungen- Herstellung von Kleinserien- Beschäftigung von Fachkräften- Anwesenheit / Mitarbeit des Inhabers
… im Unterschied zur Industrie-Herstellung von Großanlagen- Herstellung von Grundstoffen- Massenproduktion- Großserienfertigung- Beschäftigung von Hilfskräften- Anwesenheit des Inhabers ist nicht erforderlich
… es gibt zahlreiche wertere Unterscheidungen, wie Grösse, Mitarbeiterzahl usw.
… die Übergänge sind aber oft fließend !
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Das Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft
2. Handwerk aus Wirtschaftsgruppe
2.1. Welcher Betrieb ist Handwerksbetrieb ?
• wenn er als stehendes Gewerbe betrieben wird …
Das Gegenstück zum stehenden Gewerbe ist das Reisegewerbe
[Beide benötigen keinen festen Standort (Baustellen, mobiler Friseur]
aber …- der Reisegewerbetreibende bietet seine Leistung mobil an- er führt die Leistung sodann umgehend aus- er arbeitet nicht auf Bestellung
(Das Reisegewerbe unterliegt nicht dem Handwerksrecht. Eine Eintragung bei der Handwerkskammer und/oder eine Qualifikation ist nicht erforderlich.)
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Das Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft
2. Handwerk aus Wirtschaftsgruppe
2.1. Welcher Betrieb ist Handwerksbetrieb ?
Wenn der Betrieb ein Gewerbe betriebt
- das in der Anlage A oder B1 oder B2 (der HwO) aufgeführt ist
- (oder einer wesentlichen (Teil-)Tätigkeit davon)
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• Anlage A der Handwerksordnung gibt Auskunft darüber, welche Gewerbe als zulassungspflichtiges Handwerk anerkannt sind. Sie umfasst zurzeit 41 Gewerbe.
Maurer und BetonbauerOfen- und LuftheizungsbauerZimmererDachdeckerStraßenbauerWärme-, Kälte- und SchallschutzisoliererBrunnenbauerSteinmetz und SteinbildhauerStuckateureMaler und LackiererGerüstbauerSchornsteinfegerMetallbauerChirurgiemechanikerKarosserie- und FahrzeugbauerFeinwerkmechanikerZweiradmechanikerKälteanlagenbauerInformationstechnikerKraftfahrzeugtechniker
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LandmaschinenmechanikerBüchsenmacherKlempnerInstallateur und HeizungsbauerElektrotechnikerElektromaschinenbauerTischlerBoots- und SchiffbauerSeilerBäckerKonditorFleischerAugenoptikerHörgeräteakustikerOrthopädietechnikerOrthopädieschuhmacherZahntechnikerFriseureGlaserGlasbläser und GlasapparatebauerVulkaniseur und Reifenmechaniker
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• 53 Zulassungsfreie Handwerke - Anlage B1Fliesen-, Platten- und MosaiklegerBetonstein- und TerrazzoherstellerEstrichlegerBehälter- und ApparatebauerUhrmacherGraveureMetallbildnerGalvaniseureMetall- und GlockengießerSchneidwerkzeugmechanikerGold- und SilberschmiedeParkettlegerRollladen- und JalousiebauerModellbauerDrechsler (Elfenbeinschnitzer) und HolzspielzeugmacherHolzbildhauerBöttcherKorbmacherDamen- und HerrenschneiderStickerModistenWeberSegelmacherKürschnerSchuhmacherSattler und Feintäschner
31
RaumausstatterMüllerBrauer und MälzerWeinküferTextilreinigerWachszieherGebäudereinigerGlasveredlerFeinoptikerGlas- und PorzellanmalerEdelsteinschleifer und –graveureFotografenBuchbinderBuchdrucker, Schriftsetzer, DruckerSiebdruckerFlexografenKeramikerOrgel- und HarmoniumbauerKlavier- und CembalobauerHandzuginstrumentenmacherGeigenbauerBogenmacherMetallblasinstrumentenmacherHolzblasinstrumentenmacherZupfinstrumentenmacherVergolderSchilder- und Lichtreklamehersteller
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• 57 Handwerksähnliche Gewerbe - Anlage B2 Seite 1EisenflechterBautentrocknungsgewerbeBodenlegerAsphaltierer (ohne Straßenbau)Fuger (im Hochbau)Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)Betonbohrer und -schneiderTheater- und AusstattungsmalerHerstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in SonderanfertigungMetallschleifer und MetallpoliererMetallsägen-SchärferTankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)FahrzeugverwerterRohr- und KanalreinigerKabelverleger im Hochbau (ohne Anschlußarbeiten)HolzschuhmacherHolzblockmacherDaubenhauerHolz-Leitermacher (Sonderanfertigung)
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• 57 Handwerksähnliche Gewerbe - Anlage B2 Seite 2MuldenhauerHolzreifenmacherHolzschindelmacherEinbau von genormten Baufertigteilen (z.B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)Bürsten- und PinselmacherBügelanstalten für Herren-OberbekleidungDekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)FleckteppichherstellerKlöpplerTheaterkostümnäherPlisseebrennerPosamentiererStoffmalerStrickerTextil-HanddruckerKunststopferÄnderungsschneider (ehem. Flickschneider)HandschuhmacherAusführung einfacher SchuhreparaturenGerber
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• 57 Handwerksähnliche Gewerbe - Anlage B2 Seite 3Innerei-Fleischer (Kuttler)Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)Fleischzerleger, AusbeinerAppreteure, DekateureSchnellreinigerTeppichreinigerGetränkeleitungsreinigerKosmetiker (ehem. Schönheitspfleger)MaskenbildnerBestattungsgewerbeLampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)KlavierstimmerTheaterplastikerRequisiteureSchirmmacherSteindruckerSchlagzeugmacher
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Gesetz zur Ordnung des Handwerks
- Handwerksordnung -( HwO )
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.1998 (BGBl. I S. 3074)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. 07.2009 BGBl. I S. 2091
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Der Aufbau der Handwerksorganisation
ca. 900.000
ca. 6.200ca. 340
54
15
ca. 260
43
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Der Aufbau der Handwerksorganisation
Betriebe des Handwerks und es handwerksähnlichen Gewerbes(HwO – Anlage A, B1 + B2)
Handwerkskammern (HWK) ( HWK für Ostthüringen )
( Kam
mer
-Säu
le)
Regionale Kammertage ( THT Thüringer Handwerkstag )
DHKT Deutscher Hand- werkskammertag
Pflicht-Mitgliedschaft
Zentralverband des Deutschen Handwerks ZDH
zusätzlich Verbands-
Ebene
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Der Aufbau der Handwerksorganisation
Betriebe des Handwerks und es handwerksähnlichen Gewerbes(HwO – Anlage A, B1 + B2)
Innungen
( Ver
band
s-Sä
ule)
Landesfach- bzw. Landesinnungsverbände
(Mitglied im regionalen Kammertag THT Thüringer Handwerkstag !?)
UDH Unternehmerverband Deutsches Handwerk
freiwilligeMitgliedschaft
Zentralverband des Deutschen Handwerks ZDH
zusätzlich Kammer-Ebene
Kreishandwerkerschaften
Pflic
ht-M
itglie
d
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Der Aufbau der Handwerksorganisation
Innungen
Landarbeitsgemeinschaft der KHS (Sachsen/Thüringen)
Kreishandwerkerschaften (KHS)
Bundesarbeitsgemeinschaft der KHS
freiwilligeMitgliedschaften
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Der Aufbau der Handwerksorganisation
Bundesverband der Unternehmerfrauen
im Handwerk
… weitere Verbindungen von Handwerkern .
Bundesverband der Junioren des
Handwerks
Bundesverband der Betriebswirtedes Handwerks
Bundesverband unabhängigerHandwerker
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Der Aufbau der Handwerksorganisation
1. Grundsatz der Freiwilligkeit (Ausnahme HWK) - wesentliches Prinzip; das Handwerk hat für sich die optimalsten Strukturen selbst geschaffen und passt sie den wechselnden Notwendigkeiten selbst an.2. Grundsatz Selbstverwaltung- die handwerkliche Selbstverwaltung erledigt ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung mit eigenen Mitteln und durch die eigenen Mitglieder.3. Grundsatz ehrenamtliche Führung - alle Ämter in den Organisationen werden ehrenamtlich verwaltet (natürlich gibt es hauptamtlich Beschäftigte (Angestellte))
3. Die Handwerksorganisation
Grundsätze, die für alle Organisationen im HW gelten …
3.1 Gesamtaufbau
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Der Aufbau der Handwerksorganisation
3. Die Handwerksorganisation
3.2 Innungen (§§ 52 -78 HwO)
• werden (freiwillig) gebildet:- von selbständigen Handwerkern- gleicher oder sich nahestehender Berufe oder Handwerke- innerhalb eines Bezirkes (i.d.R. Stadt- oder Landkreisen)
• sind Körperschaften öffentlichen Rechts- haben hoheitliche Aufgaben- (insbesondere wg. dem Gesellenprüfungswesen- unterstehen deswegen der Rechtsaufsicht der HWK)- sind kein „Verein“ i.S.d. BGB
• ihre Satzung regelt alle sie betreffenden Angelegenheiten- wird von der Innungsversammlung beschlossen- ist von der HWK zu genehmigen- mit ihrer Genehmigung erlangt die Innung Rechtskraft
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Der Aufbau der Handwerksorganisation
3. Die Handwerksorganisation
3.2 Innungen (§§ 52 -78 HwO)
• sind die Grundlage berufsständischen Selbstverwaltung des Handwerks
• sind die Basis der fachlichen Kompetenz und des Sachverstandes ihres Berufszweiges
Ihre Mitglieder wirken federführend/mehrheitlich mit …- bei der Erarbeitung der Ausbildungsordnungen- bei der Erarbeitung von technischen Regeln (DIN, VDE, TAB)- in den Verwaltungsräten der Krankenkassen (IKK)- in den Verwaltungsräten der Berufsgenossenschaften (BG)Ihre Mitglieder vertreten Ihren Berufsstand …- in den Aufsichtsräten der V+R Banken- usw.
Die Innung ist für den Bestand + Erhalt des Berufsstandes Handwerk unverzichtbar
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Der Aufbau der Handwerksorganisation
3. Die Handwerksorganisation
3.2.1 Aufgaben der Innungen (§ 54 HwO)(1) Aufgabe der Handwerksinnung ist, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer
Mitglieder zu fördern. Insbesondere hat sie (Pflicht-Aufgaben)
1. den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen,2. ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen anzustreben,3. entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Lehrlingsausbildung zu regeln
und zu überwachen sowie für die berufliche Ausbildung der Lehrlinge zu sorgen und ihre charakterliche Entwicklung zu fördern,
4. Die Gesellenprüfungen abzunehmen und hierfür Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, sofern sie von der Handwerkskammer dazu ermächtigt ist,
5. das handwerkliche Können der Meister und Gesellen zu fördern; zu diesem Zweck kann sie insbesondere Fachschulen errichten oder unterstützen und Lehrgänge veranstalten,
6. bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken,
7. das Genossenschaftswesen im Handwerk zu fördern,8. über Angelegenheiten der in ihr vertretenen Handwerke den Behörden Gutachten und
Auskünfte zu erstatten,9. die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer
Aufgaben zu unterstützen,10. die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften
und Anordnungen durchzuführen.
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Der Aufbau der Handwerksorganisation
3. Die Handwerksorganisation
3.2.1 Aufgaben Innungen (§ 54 HwO)
(2) Die Handwerksinnung soll -(Aufgaben) 1. zwecks Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder Einrichtungen zur
Verbesserung der Arbeitsweise und der Betriebsführung schaffen und fördern,2. bei der Vergebung öffentlicher Lieferungen und Leistungen die Vergebungsstellen beraten,3. das handwerkliche Pressewesen unterstützen.(3) Die Handwerksinnung kann -(Aufgaben) 1. Tarifverträge abschließen, soweit und solange solche Verträge nicht durch den Innungsverband für den Bereich der Handwerksinnung geschlossen sind,2. für ihre Mitglieder und deren Angehörige Unterstützungskassen für Fälle der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit errichten,3. bei Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Auftraggebern auf Antrag vermitteln.(4) Die Handwerksinnung kann auch sonstige Maßnahmen zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Innungsmitglieder durchführen.(5) Die Errichtung und die Rechtsverhältnisse der Innungskrankenkassen richten sich nach den hierfür geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen.
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Der Aufbau der Handwerksorganisation
3. Die Handwerksorganisation
3.2.1 InnungenVorsitzender des Vorstandes der Innung ist der Obermeister zum Vorstand gehören weiterhin•der Stellvertreter des Obermeisters•neben dem Kassenwart und dem Schriftführer•insbesondere der Lehrlingswart an, der die Verbindung zwischen der Innung, den Ausbildungsbetrieben dem Gesellenprüfungsausschuss und natürlich den Lehrlingen unterhält.
Innungen unterhalten Ausschüsse zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildern und Auszubildenden.Diese werden gem. § 111 ArbGG vor einen Arbeitsgerichtsprozess in mündlicher Verhandlung tätig.
( Gesellenausschuss …. )
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Der Aufbau der Handwerksorganisation
3. Die Handwerksorganisation
3.3 Kreishandwerkerschaften (§§ 86-89 HwO)
Innungen, die in einer (Groß-)Stadt oder Landkreis ihren Sitz haben, bilden (per Gesetz) eine Kreishandwerkerschaft (KHsch)
- KHsch sind Körperschaften des öffentlichen Rechts-die Satzung regelt Aufgaben, Rechte + Pflichten der Mitglieder sowie die Verwaltung und bedarf der Genehmigung der HWK-die Mitgliederversammlung (je Innung ein Vertreter) wählen den Vorstand; der Vorsitzende heißt Kreishandwerksmeister-ihre gesetzlichen Grundlagen entsprechen im wesentlichen den der Innungen-hat mindestens einen hauptamtlichen Geschäftsführer, der zugleich der Geschäftsführer der Innungen ist, wenn die Innung der Kreishandwerkerschaft die Führung ihrer Geschäfte übertragen hat
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Der Aufbau der Handwerksorganisation
3. Die Handwerksorganisation
3.3 Kreishandwerkerschaften (§§ 86-89 HwO)
Aufgaben : (Pflicht-, Soll- und Kann-Aufgaben)
- vertreten die Gesamtinteressen des Handwerks in ihrem Bereich- führen auf Ersuchen der Innungen deren Geschäfte und
unterstützen diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben- schaffen und unterstützen Einrichtungen zu Förderung und
Vertretung der gewerblichen, wirtschaftl. + sozialen Interessen ihrer Mitglieder der Innungen
- vertreten die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber Behörden; Ämtern und Einrichtungen und geben Anregungen und erteilen ihnen Gutachten und Auskünfte
- Durchführung und Überwachung der von der HWK erlassenen Vorschriften
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Der Aufbau der Handwerksorganisation
3. Die Handwerksorganisation
3.3 Kreishandwerkerschaften (§§ 86-89 HwO)
- Kontakt- und Verbindungsstelle zwischen Innung und Fach- oder Landesinnungsverband
Beispiele : (von KHsch zu KHsch verschieden)
• Beratung in werkvertraglichen, betriebswirtschaftliche und sozial- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten
• Vertretung bei den Arbeits- und Sozialgerichten• Organisation von fachlichen und fachübergreifendenden
Schulungsveranstaltungen • Nachwuchswerbung / Organisation und Überwachung der
Gesellen und Abschlussprüfungen • Tarifverhandlungen• Organisation von Messen und Ausstellungen• u.v.a.m. (vgl. Flyer)
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Der Aufbau der Handwerksorganisation
3. Die Handwerksorganisation
3.5 Handwerkskammern (§§ 90 - 116 HwO)
Zur Vertretung der Interessen des Handwerks und des hand- werksähnlichen (hwä) Gewerbes werden durch die obersten Landesbehörden Handwerkskammern (HWK) gebildet.
- sind Körperschaften des öffentlichen Rechts- umfassen i.d.R. das Gebiet eines Regierungsbezirkes (oder
größere Teile davon)- ihre Satzung regelt die Verwaltung, ihre Organe, die rechte und
Pflichten Ihrer Mitglieder ihre Aufgaben usw.- und ist von der obersten Landesbehörde zu genehmigen- Mitglieder sind die selbständigen Handwerker, die Inhaber hwä.
Betriebe (auch selbst. Niederlassungen), Gesellen und Lehrlinge
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Der Aufbau der Handwerksorganisation
3. Die Handwerksorganisation
3.5.1 Aufgaben der Handwerkskammern (§ 91 HwO)
Insbesondere:
- Interessenförderung und Interessenausgleich zwischen den Handwerken,
- Gutachtenerstattung für Behörden und Berichterstattung über die Verhältnisse im Handwerk,
- Führung der Handwerksrolle … ,- Führung der Lehrlingsrolle sowie Regelung und Überwachung der
Lehrausbildung,- Führung der Geschäfte der Meisterprüfungsausschüsse,- Unterhaltung von Gewerbeförderungsstellen und
Betriebsberatungsstellen für die techn. und betriebswirtsch. Fortbildung und Einzelberatung der Handwerker,
- öffenliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen,
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Der Aufbau der Handwerksorganisation
3. Die Handwerksorganisation
3.5.1 Handwerkskammern (§ 90 (1) HwO)
… sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, da sie hoheitliche Aufgaben wahrnehmen (…diese quasi dem Staat abnehmen):
dazu gehören Überwachung und Kontrolle
- der selbständigen Ausübung des Gewerbes
- der Berufsausbildung
- der Meisterprüfung
- der Innungen und Kreishandwerkerschaften
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Der Aufbau der Handwerksorganisation
3. Die Handwerksorganisation
3.5.1 Handwerkskammern (§ 90 (1) HwO)
Neben den hoheitliche Aufgaben haben sich in den letzten Jahren immer mehr betreuende Funktionen in den Vordergrund geschoben
dazu gehören:- die Unterhaltung von Meisterschulen- Die Durchführung von Kursen und Lehrgängen für Meister,
Gesellen und andere Mitarbeiter in Handwerksbetrieben- die Durchführung der überbetrieblichen Lehrunterweisung- die Beratung der Betriebe den Gebieten• Aus-/Weiterbildung• Betriebsberatung [ Betriebswirtschaft, Technik, Außenwirtschaft,
Umwelt (UZH) ]• Messen und Ausstellungen u.v.a.m.
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Der Aufbau der Handwerksorganisation
3. Die Handwerksorganisation
3.5.2 Organe der Handwerkskammern (§ 92 ff. HwO)
Vollversammlung
- besteht im Verhältnis 2/3 zu 1/3 aus Selbständigen und Arbeitnehmern,
- beschließt die Satzung und Satzungsänderungen,- beschließt den Haushaltsplan,- wählt den Vorstand und den Hauptgeschäftsführer (und ggf.
weitere Geschäftsführer der HWK),- beschließt die Beitrags- und die Gebührenordnung,- beschließt die Prüfungsordnungen für die• Zwischen-, Abschluss, Gesellen- u. Umschulungsprüfungen• Fortbildungsprüfungen• u.a..
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Der Aufbau der Handwerksorganisation
3. Die Handwerksorganisation
3.5.2 Organe der Handwerkskammern (§ 92 ff. HwO)
Vorstand:Ebenfalls nach dem 2/3 zu 1/3 Prinzip für die Dauer von 5 Jahren
Präsident(Selbständiger)
Vizepräsident(Selbständiger)
Vizepräsident(Arbeitnehmer)
weitere(s)Vorstandsmitglied(er)
(Selbständiger)
weitere(s)Vorstandsmitglied(er)
(Arbeitnehmer)
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Der Aufbau der Handwerksorganisation
3. Die Handwerksorganisation
3.5.2 Organe der Handwerkskammern (§ 92 ff. HwO)
Ausschüsse
Jede Kammer hat mindesten 2 Ausschüsse
Außerdem können z.B. gebildet werden:
• Finanzausschuss
• Ausschuss für Gewerbeförderung
• Bauausschuss
• Gesellenprüfungsausschüsse(insbesondere für schwächere Handwerkszweige)
Berufsbildungsausschuss Rechnungsprüfungsausschuss
Beiträge …
Sonderstellung:- hat 18 Mitglieder - 6 sst. Handwerker - 6 Gesellen - 6 Lehrer(sog. beschließender Ausschuss)
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Der Aufbau der Handwerksorganisation
3. Die Handwerksorganisation
Der Unterschied
zwischen Pflicht- und freiwilliger Mitgliedschaft
zwischen Kammer- und Verbandssäule
- bei den Kammern sind Lehrlinge und Gesellen Mitglieder
- Gesellen sind in allen Kammergremien vertreten
Darum kann und darf die Kammer sich nicht in Tarifangelegenheiten einmischen
Darf die Kammer ihre Mitglieder nur neutral in bei Arbeits- und Sozialrechtsfragen beraten
Darf ihre Mitglieder nicht gerichtlich vertreten
Dies obliegt einzig den Verbänden und Ihren Gliederungen
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Der Aufbau der Handwerksorganisation
Zentralverband des Deutschen Handwerks ZDH
3. Die Handwerksorganisation
3.6 Der Spitzenverband des Deutschen Handwerks
DHKT UDH
Dient der einheitlichen Willensbildung in allen Grundsatzfragen des Handwerks und der Vertretung der Forderungen und Wünsche des Gesamthandwerks gegenüber der Bundesregierung.
….
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Der Aufbau der Handwerksorganisation
3. Die Handwerksorganisation
3.6 Sonstiges
IHK
Arbeitgeberverbände
Gewerkschaften
Arbeitsagenturen
Gesellenvereinigungen
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Der Aufbau der Handwerksorganisation
… ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und wünsche Ihnen Glück bei den anstehenden Prüfungen und einen erfolgreichen Abschluss Ihrer Meisterausbildung
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