E 3210_1/4-1581/19
Stand: 01.08.2019 Strafabteilung I (Schöffen- und Strafrichtersachen)
Richterliche Geschäftsverteilung
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1. Übersicht und Besetzung 2 2. Geschäftsverteilung (allgemeine Bestimmungen) 3 3. Zuständigkeit 3 4. Strafsachen 3 5. Wirtschaftsstrafsachen 3 6. Ordnungswidrigkeiten 3 7. Sachgebiete 4 8. Verteilungsregeln 4 9. Sachgebiete I bis IV 4 10. Reihenfolge der Eintragung im Turnus 4 11. Fortlaufender Turnus 6 12. Eintragungsbeginn 6 13. Anhängigkeitsregelung 7 14. Bonus-/Malus-Regelungen 7 15. Verfahren bei erfolgreicher Ablehnung eines Richters 8 16. Anlage von Bewährungsverfahren 8 17. Gs-Verfahren 8 18. Pflichtverteidigerbestellung 9 19. Abgabe wegen Unzuständigkeit 9 20. Abgabe bei Sonderzuständigkeit 9 21. Vorlage durch den Strafrichter an das Schöffengericht 9 22. Zuständigkeitsregeln in Wirtschaftsstrafsachen 10 23. Verfahrenseinstellung 10 24. Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren 10 25. Rücknahme der öffentlichen Klage bzw. des Strafbefehls 10 26. Abtrennung 10 27. Zurückverweisung 11 28. Bewährungsaufsicht 11 29. Nachträgliche Gesamtstrafenbildung 11 30. Wiederaufnahmeverfahren 11 31. Schöffenauslosung 12 32. Erweitertes Schöffengericht 12 33. Ablehnung und Selbstanzeige von Richtern 12 34. Strafrechtsentschädigungssachen 12 35. Durchlaufverfahren 12 36. Fehlerhafte Verteilung 13 37. Weitere Vertretung 13 38. Aufgelöste Referate/Auffangregel 13 39. Zuständigkeitsbestimmungen 13
40. Sachgebiet I: (allgemeine) Verfahren und Arbeitsentgeltsachen 14
41. Sachgebiet II: (allgemeine) Strafrichter- und Bußgeldsachen 16 42. Sachgebiet III:Wirtschafts- und Leistungsbetrugssachen 22 43. Sachgebiet IV: Strafrechtsentschädigungsverfahren und Durchlaufverfahren 24 44. Abweichende Regelungen 24
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1. Übersicht und Besetzung
Sachgebiet I – Schöffensachen und Arbeitsentgeltsachen 14
Referat 201: Richter am Amtsgericht Weber (1,0 AKA) 14
Referat 202: Richterin am Amtsgericht Pisecky (1,0 AKA) 14
Referat 203: Richterin am Amtsgericht Fritsch (1,0 AKA) 14
Referat 204: Richterin am Amtsgericht Walther (1,0 AKA) 14
Referat 206: Richtern am Amtsgericht Zander (0,9 AKA) 15
Referat 207: Richter am Amtsgericht als weiterer aufsichtsführender Richter
Hüner (0,8 AKA) 15
Sachgebiet II – Straf- und Bußgeldsachen 16
Referat 211: Richterin Bayer (1,0 AKA) 16
Referat 212: N.N. 16
Referat 213: N.N. 17
Referat 214: Richterin am Amtsgericht Kniehase (1,0 AKA) 17
Referat 215: Richterin am Amtsgericht Weidelhofer (1,0 AKA) 17
Referat 216: Richterin am Amtsgericht Engelhardt (1,0 AKA) 17
Referat 217: Richterin am Amtsgericht Schumann (1,0 AKA) 18
Referat 218: Richter am Amtsgericht Boß (0,2 AKA) 18
Referat 219: Richterin Harnisch (1,0 AKA) 18
Referat 220: Richter Goebes (1,0 AKA) 18
Referat 221: Richter am Amtsgericht Blaschke (0,8 AKA) 19
Referat 222: Richterin am Amtsgericht Hahn (1,0 AKA) 19
Referat 223: Richter am Amtsgericht Bittner (1,0 AKA) 19
Referat 224: N.N. 20
Referat 225: Richterin Höhme (1,0 AKA) 20
Referat 226: Richterin am Amtsgericht Riedel (1,0 AKA) 20
Referat 227: Richterin am Amtsgericht Gunter-Gröne (1,0 AKA) 20
Referat 228: Richterin am Amtsgericht Winter (1,0 AKA) 20
Referat 229: Richter am Amtsgericht Berdon (0,3 AKA) 21
Referat 230: Richter am Amtsgericht Tiegelkamp (0,3 AKA) 21
Referat 231: Richter am Amtsgericht Pirk (1,0 AKA) 21
Referat 232: Richterin am Amtsgericht Kadler-Orthen (0,5 AKA) 21
Referat 233: Richterin am Amtsgericht Schulz (0,3 AKA) 22
Sachgebiet III – Wirtschafts- und Leistungsbetrugssachen 23
Referat 200: Richter am Amtsgericht als weiterer aufsichtsführender Richter
Maciejewski (0,7 AKA) 23
Referat 205: Richter am Amtsgericht als weiterer aufsichtsführender Richter
Winderlich (0,7 AKA) 23
Referat 208: Richter am Amtsgericht Brudnicki (1,0 AKA) 23
Sachgebiet IV – Verfahren über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnah-
men und Durchlaufverfahren 24
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2. Geschäftsverteilung (allgemeine Bestimmungen)
3. Zuständigkeit
Die Abteilung für Strafsachen I ist richterlich für Schöffenverfahren und Strafverfahren ein-
schließlich Bußgeldverfahren zuständig.
4. Strafsachen
im Sinne des Geschäftsverteilungsplans sind
- auch Privatklageverfahren
- Entscheidungen gemäß § 9 StrEG
- Bewährungsüberwachungen
- kommissarische Vernehmungen als beauftragter oder ersuchter Richter in Straf-
sachen (mit Ausnahme ausländischer Rechtshilfeersuchen)
- alle sonstigen nicht erfassten Verfahren (vorläufige Einstellungen, Haftbefehle, Einstel-
lungen nach §§ 153 ff. StPO, Pflichtverteidigerbestellungen u.a., sofern sie nicht unter
Wirtschafts- und Steuerstrafsachen fallen).
5. Wirtschaftsstrafsachen
im Sinne des Geschäftsverteilungsplans sind ausschließlich
- Strafsachen nach § 74c Abs. 1 GVG
- sonstige Wirtschaftsstrafsachen im weiteren Sinne
- Straftaten nach der Gewerbe- und der Handwerksordnung
- Geldwäsche
Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf sonstige mitangeklagte Straftaten.
6. Ordnungswidrigkeiten
im Sinne des Geschäftsverteilungsplans sind
- Verkehrsordnungswidrigkeiten (Verfahren, die ausschließlich Ordnungswidrigkeiten
wegen Verstoßes gegen das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenver-
kehrsordnung (StVO) und die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) beinhalten
sowie Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 25a Abs. 3 StVG i.V.m. § 62 Abs.
2 OWiG)
- allgemeine Ordnungswidrigkeiten (alle übrigen ausschließlichen Ordnungswidrig-
keitenverfahren einschließlich Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 62, 103
OWiG)
- Wirtschaftsordnungswidrigkeiten einschließlich Anträge auf gerichtliche Entscheidung
nach §§ 62, 103 OWiG aus dem Bereich der Wirtschaftsstrafsachen nach dem Steuer-
beratungsgesetz (StBerG), der Gewerbeordnung (GewO), der Handwerksordnung
(HwO), § 8 SchwArbG, § 63 SGB II, § 404 SGB III, § 307 SGB V, § 5 WiStG
(Mietpreisüberhöhung) sowie im Zusammenhang mit der Zweckentfremdung von
Wohnraum
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- Steuerordnungswidrigkeiten (Verfahren, die ausschließlich Ordnungswidrigkeiten we-
gen Verstoßes gegen abgabenrechtliche Bestimmungen beinhalten)
- Kommissarische Vernehmungen als beauftragter oder ersuchter Richter in Ordnungs-
widrigkeitenverfahren (mit Ausnahme ausländischer Rechtshilfeersuchen).
7. Sachgebiete
- Sachgebiet I: Schöffenverfahren und Arbeitsentgeltverfahren
- Sachgebiet II: Straf- und Bußgeldverfahren
- Sachgebiet III: Wirtschafts- und Leistungsbetrugsverfahren
- Sachgebiet IV: Verfahren über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
und Durchlaufverfahren
8. Verteilungsregeln
9. Sachgebiete I bis IV
Die Verfahren der Sachgebiete I, II, III und IV werden nach der festgesetzten Anzahl im Tur-
nus verteilt, soweit keine besondere Zuständigkeit einzelner Referate besteht.
10. Reihenfolge der Eintragung im Turnus
Sofern die allgemeinen Regelungen des Geschäftsverteilungsplans des Amtsgerichts Leipzig
keine abweichende Zuständigkeitsregelung treffen, werden die Verfahren nacheinander in
einer sich regelmäßig wiederholenden Weise (Turnus) auf die Referate unter Berücksichti-
gung der Anhängigkeitsregelung (Nr. 13) nach folgenden Regeln verteilt:
Die Eingangsgeschäftsstelle sortiert zuerst die Haftsachen, dann die (allgemeinen) Schöf-
fensachen und danach die den Referaten 200, 205, 206, 207 und 208 besonders zugewie-
senen Sachen aus.
Zuerst werden die Haftsachen und danach die Schöffensachen im Turnus eingetragen.
Die übrigen Neueingänge werden jeweils geordnet und danach wie folgt verteilt, wobei für
jede Sachgruppe (SG) eine eigene Turnusliste geführt wird. Anschließend werden diese Ver-
fahren im jeweiligen Turnus parallel eingetragen.
Sachgebiet I: (allgemeine) Schöffensachen und Arbeitsentgeltsachen
einschließlich Verfahren vor dem erweiterten Schöffengericht und Wiederauf-
nahmeverfahren, soweit nicht die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters und
keine abweichende Regelung besteht
SG I.1: Haftsachen vor dem Schöffengericht
SG I.2: Ls-Verfahren
SG I.3: Bewährungsübernahmen (BÜR und BwR) vor dem Schöffengericht
SG I.4: Gs-Verfahren vor dem Schöffengericht
SG I.5: AR-Verfahren vor dem Schöffengericht
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SG I.6: Folgeanträge in abgeschlossenen Ls-Verfahren aufgelöster Referate
SG I.7: Arbeitsentgeltsachen vor dem Schöffengericht und dem Strafrichter
Sachgebiet II: (allgemeine) Strafrichter- und Bußgeldsachen
einschließlich Wiederaufnahmeverfahren, soweit nicht die Zuständigkeit des
Ermittlungsrichters und keine abweichende Regelung besteht
SG II.1: Haftsachen vor dem Strafrichter
SG.II.2: Ds-Verfahren
SG II.3: Cs-Verfahren
SG II.4: Bs-Verfahren
SG II.5: Bewährungsübernahme (BÜR und BwR) vor dem Strafrichter (Ds- und Cs-
Verfahren)
SG II.6: Verkehrsordnungswidrigkeiten der Staatsanwaltschaft Leipzig einschließlich
Gs- und AR-Verfahren
SG II.7: sonstige Ordnungswidrigkeiten der Staatsanwaltschaft Leipzig einschließlich
Gs- und AR-Verfahren
SG II.8: Ordnungswidrigkeiten sonstiger Behörden einschließlich Anträge auf gericht-
liche Entscheidung gemäß §§ 62 ff., 103 ff. OWiG, § 25a Abs. 3 StVG) ein-
schließlich Gs- und AR-Verfahren sowie AR-Verfahren vor dem Bußgeldrich-
ter
SG II.9: Gs-Verfahren vor dem Strafrichter
SG II.10: AR-Verfahren vor dem Strafrichter
SG II.11: Folgeanträge in abgeschlossenen Ds-, Cs- und Bs-Verfahren aufgelöster Re-
ferate
SG II.12: Erzwingungshaftsachen
Sachgebiet III: Wirtschaftssachen und Leistungsbetrugssachen
Strafsachen nach § 74c Abs. 1 GVG einschließlich Steuerverfahren, sonstige
Wirtschaftsstrafsachen im weiteren Sinne, Straftaten nach der Gewerbe- und
der Handwerksordnung und Geldwäsche (Wirtschaftssachen) sowie
Verfahren wegen Betruges auf dem Gebiet der Sozialversicherung und der
Arbeitsvermittlung zum Nachteil der Bundesagentur für Arbeit und der Sozial-
versicherungsträger (Leistungsbetrugssachen)
vor dem Schöffengericht einschließlich dem erweiterten Schöffengericht,
Strafrichter und Bußgeldrichter einschließlich Bewährungsübernahme, Wie-
deraufnahmeverfahren und Folgeanträge in abgeschlossenen Verfahren auf-
gelöster Referate, soweit nicht die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters und
keine abweichende Regelung besteht
SG III.1: Ls-Verfahren
SG III.2 Bewährungsübernahme (BÜR und BwR) vor dem Schöffengericht
SG III.3 Gs-Verfahren vor dem Schöffengericht
SG III.4: AR-Verfahren vor dem Schöffengericht
SG III.5: Folgeanträge in abgeschlossenen Ls-Verfahren aufgelöster Referate vor dem
Schöffengericht
SG III.6: Ds-Verfahren
SG III.7: Cs-Verfahren
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SG III.8: Bewährungsübernahme (BÜR und BwR) vor dem Strafrichter (Ds und Cs)
SG III.9: Gs-Verfahren vor dem Strafrichter
SG III.10: AR-Verfahren vor dem Strafrichter
SG III.11: Folgeanträge in abgeschlossenen Ds- und Cs-Verfahren aufgelöster Re-
ferate
SG III.12: OWi-Sachen
Sachgebiet IV: Verfahren über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
und Durchlaufverfahren
SG IV.1: StrEG-Verfahren
SG IV.2: Durchlaufverfahren
Soweit in einem Verfahren zugleich Anklage erhoben und Antrag auf Erlass eines Strafbe-
fehls gestellt wird, erfolgt die Eintragung nach den in der Anklage aufgeführten Angeschul-
digten.
Die Verfahren der Sachgebiete I und II werden zuerst nach zeitlichem Eingang nach Sach-
gruppen in Stapel aufgeteilt, die durch den jeweiligen Antrag der Staatsanwaltschaft oder der
Verwaltungsbehörde und das durch die Aktenordnung vergebene Aktenzeichen bestimmt
werden.
Sodann werden innerhalb eines jeden Stapels die einzelnen Verfahren nach ihrem durch den
Eingangsstempel dokumentierten zeitlichen Eingang bei Gericht geordnet, bei gleichem Ein-
gangsstempel zusätzlich nach den Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft oder den letzten
vier Ziffern des Aktenzeichens der Verwaltungsbehörde in aufsteigender Reihenfolge, begin-
nend mit dem niedrigsten Jahrgang und innerhalb des Jahrgangs mit dem niedrigsten Akten-
zeichen (ohne Berücksichtigung der Referatskennzahl der Staatsanwaltschaft).
Getrennt nach Stapeln werden die so geordneten Verfahren jeweils im Einzelturnus auf die
an dem jeweiligen Turnus teilnehmenden Referate nach der vom Präsidium durch deren
Nummerierung festgelegten Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten Nummer, verteilt.
Folgeanträge in abgeschlossenen Verfahren aufgelöster Referate werden im Einerturnus in
den jeweiligen Turnus eingetragen.
11. Fortlaufender Turnus
Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres wird die Reihenfolge des Vorjahres jeweils fortge-
setzt; hat sie sich gegenüber dem Vorjahr geändert, wird sie mit demjenigen Referat fortge-
setzt, das nach dieser Geschäftsverteilung dem letzten im Turnus befindlichen Referat folgt.
12. Eintragungsbeginn
In den Turnus gelangen alle Verfahren, die bis 10.00 Uhr in der Eingangsgeschäftsstelle der
Strafabteilung eingegangen sind. Mit der Verteilung des nachfolgenden Eingangs darf erst
begonnen werden, wenn die vorausgegangene Turnusverteilung abgeschlossen ist.
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13. Anhängigkeitsregelung
Verfahren ohne Spezialzuständigkeit:
Ist zum Zeitpunkt des Eingangs eines neuen Ls-, Ds-, Cs oder Gs-Verfahrens ohne Spezial-
zuständigkeit oder eines von einem auswärtigen Gericht abgegebenen BwR- oder BÜR-
Verfahrens gegen den Beschuldigten in einem Referat ohne Spezialzuständigkeit ein Ls-,
Ds-, Cs-, BwR- oder BÜR-Verfahren ohne Spezialzuständigkeit noch anhängig, wird das
neue Verfahren dem Referat, in dem das Verfahren anhängig ist, zugeteilt. Dies trifft gleich-
falls auf nach § 205 StPO eingestellte Verfahren und das Verfahren zur Pflichtverteidigerbe-
stellung und für OWi-Verfahren zu, soweit bereits ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gegen den Betroffenen anhängig war.
Verfahren mit Spezialzuständigkeit:
Ist zum Zeitpunkt des Eingangs eines neuen Ls-, Ds-, Cs- oder Gs-Verfahren mit Spezialzu-
ständigkeit oder eines von einem auswärtigen Gericht abgegebenen BwR- oder BÜR-
Verfahrens gegen den Beschuldigten in einem Referat mit Spezialzuständigkeit ein Ls-, Ds-,
Cs-, BwR- oder BÜR-Verfahren mit Spezialzuständigkeit noch anhängig, wird das neue Ver-
fahren dem Referat mit Spezialzuständigkeit, in dem das Verfahren anhängig ist, zugeteilt.
Dies trifft gleichfalls auf nach § 205 StPO eingestellte Verfahren und das Verfahren zur
Pflichtverteidigerbestellung zu.
Allgemein:
Bei mehreren Beschuldigten/Angeschuldigten/Betroffenen ist der jüngste Beschuldigte/Ange-
schuldigte/Betroffene maßgeblich.
Ist gegen den jüngsten Beschuldigten/Angeschuldigten/ Betroffenen kein Verfahren anhän-
gig, ist der nächst ältere (also zweitjüngste) Beschuldigte/Angeschuldigte/Betroffene maß-
geblich usw.
Bei gleichaltrigen Beschuldigten/Angeschuldigten/Betroffenen ist der Anfangsbuchstabe des
Nachnamens, bei Zwillingen etc. ist anschließend der Anfangs- und dann der jeweils folgen-
de Buchstabe des Vornamens in aufsteigender alphabetischer Reihenfolge maßgebend.
Sind mehrere Referate zuständig, erfolgt die Zuteilung an das Referat, in dem zuerst ein Ver-
fahren anhängig geworden ist.
Hat der Beschuldigte zwischenzeitlich seinen Familiennamen geändert, gilt die Zuständigkeit
nach dem bisher erfassten vorherigen Familiennamen des Beschuldigten weiter.
Jede Zuteilung wird durch einmaliges Überspringen bei der jeweils nächsten Turnusvergabe
ausgeglichen.
14. Bonus-/Malus-Regelungen
Bei Abgabe des Verfahrens wird dem abgebenden Referat kein Malus (Abzug) für das abge-
gebene Verfahren angerechnet. Die Abgabe stellt insoweit eine Verfahrenserledigung dar.
Bei Übernahme dieses Verfahrens wird dem übernehmenden Referat ein Bonus (Zurech-
nung) für dieses Verfahren angerechnet.
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Wird ein Verfahren gemäß Geschäftsverteilungsplan nach Anhängigkeitsregelung einem
Referat zugeteilt, wird für dieses Verfahren ein Bonus angerechnet, unabhängig davon, ob
das Referat im Turnus an der Reihe ist.
Wird ein Strafrichterverfahren an ein Schöffenreferat abgegeben, wird für dieses Verfahren
ein Bonus angerechnet.
Bei Herausnahme aus dem Turnus greift die Anhängigkeitsregelung nicht.
Wird ein Verfahren durch ein Referat übernommen und nimmt dieses zu dieser Zeit nicht am
Turnus teil, wird ein Bonus angerechnet. Da diese Zurechnung infolge der Nichtteilnahme
am Turnus ins Leere läuft, sind alle derart eingegangenen Verfahren manuell durch die zu-
ständige Geschäftsstelle zu erfassen. Mit dem Zeitpunkt der Aufhebung der Herausnahme
aus dem Turnus sind diese Verfahren auf den Turnus anzurechnen.
15. Verfahren bei erfolgreicher Ablehnung eines Richters
Für den Fall der erfolgreichen Ablehnung eines Richters (siehe Ziff. 33) wird das Verfahren in
das Referat des zuständigen Erstvertreters übernommen. Die Akten sind dem übernehmen-
den Referat über die Eingangsgeschäftsstelle vorzulegen. Die Eingangsgeschäftsstelle
rechnet dem abgebenden Referat ein Malus und dem übernehmenden Referat einen Bonus
an.
16. Anlage von Bewährungsverfahren
Bei der Anlage von BwR-Verfahren wird weder ein Bonus noch ein Malus vergeben.
17. Gs-Verfahren
Werden mehrere Anträge der Staatsanwaltschaft in Gs-Sachen auf einheitlicher Beweis-
grundlage (Ermittlungsakten) oder mehrere Anträge einer anderen Verwaltungsbehörde in
einem Vorgang vorgelegt, werden sie bei der Bestimmung des zuständigen Referates auch
dann als eine Sache behandelt, wenn sie unter verschiedenen Aktenzeichen registriert sind.
Gehen solche Gs-Sachen an demselben Tag ein, werden sie bei einer Verteilung im Turnus
insgesamt nur einmal angerechnet.
Unbeschadet der Zuständigkeit der Abteilung für Strafsachen II für Ermittlungsrichtersachen
begründet das erstmalige Befassen eines Referates mit einer Ermittlungsrichtersache auch
die Zuständigkeit für alle weiteren ermittlungsrichterlichen Entscheidungen und Maßnahmen
in gleicher Sache. Die gleiche Sache liegt vor, wenn Vorgänge mit verschiedenen Aktenzei-
chen bei der Staatsanwaltschaft zunächst unter einem Aktenzeichen geführt und sodann
getrennt worden sind. Maßgeblich ist das Aktenzeichen der Ermittlungs- oder Verwaltungs-
behörde.
Jede Zuteilung wird durch einmaliges Überspringen bei der jeweils nächsten Turnusvergabe
ausgeglichen.
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18. Pflichtverteidigerbestellung
Soweit ein Verfahren bereits als Gs-Verfahren beim Amtsgericht zur Pflichtverteidigerbestel-
lung anhängig war, wird dieses Verfahren vorab unter Anrechnung auf den Turnus dem be-
reits mit der Sache befasst gewesenen Referat zugeordnet.
19. Abgabe wegen Unzuständigkeit
Bei Abgabe eines Verfahrens an ein anderes Sachgebiet wegen Unzuständigkeit sind die
Verfahrensakten der Eingangsgeschäftsstelle zuzuleiten, welche die Abgabeverfügung mit
dem Eingangsstempel versieht und die Akten im Turnus verteilt.
20. Abgabe bei Sonderzuständigkeit
Bei Abgabe an ein wegen einer Sonderzuweisung zuständiges Referat leitet der Richter das
Verfahren unmittelbar dem zuständigen Referat zu.
21. Vorlage durch den Strafrichter an das Schöffengericht
Sind einem Referat nicht zugleich Schöffenrichter- und Strafrichtersachen zugeteilt und leitet
der Strafrichter eine zu ihm erhobene Anklage zur Übernahme an das Schöffengericht ge-
mäß §§ 209 Abs. 2 oder 225a StPO der Staatsanwaltschaft zu, wird nach Rückkehr der Ak-
ten von der Staatsanwaltschaft das Verfahren in der Poststelle erneut mit dem Eingangs-
stempel versehen und mit der nächsten Vorlage der Eingangsgeschäftsstelle zugeleitet.
Die Eingangsgeschäftsstelle teilt das Verfahren wie eine Schöffenanklage im Turnusverfah-
ren zu. Eröffnet der danach zuständige Vorsitzende des Schöffengerichts das Hauptverfah-
ren vor dem Schöffengericht oder übernimmt er die Sache, verbleibt das Verfahren in seiner
Zuständigkeit.
Eröffnet er es dagegen vor dem Strafrichter oder übernimmt er die Sache nicht, wird wieder
das vorlegende Referat ohne erneute Anrechnung auf den Turnus zuständig.
Verweist der Strafrichter eine Sache gemäß § 270 Abs. 1 StPO an das Schöffengericht, so
leitet er die Sache der Eingangsgeschäftsstelle zu. Diese versieht sie mit dem Eingangs-
stempel und teilt das Verfahren wie eine Schöffenanklage im Turnus zu.
Die Regelung gilt sinngemäß, wenn § 209a StPO zur Anwendung kommt.
Sind einem Referat zugleich Schöffenrichter- und Strafrichtersachen zugewiesen und eröff-
net der Vorsitzende des Schöffengerichts das Hauptverfahren einer zu ihm erhobenen Klage
vor dem Strafrichter oder verweist der Strafrichter ein Verfahren gemäß § 270 As. 1 StPO an
das Schöffengericht oder legt er diesem das Verfahren gemäß § 225a StPO vor, bleibt die
Zuständigkeit des Referats ohne Anrechnung auf den Turnus bestehen. Dies gilt auch im
Falle der Zurückverweisung gemäß § 328 Abs. 2 StPO.
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22. Zuständigkeitsregeln in Wirtschaftsstrafsachen
Gelangt ein in das Sachgebiet III gehörendes Verfahren in ein Referat eines anderen Sach-
gebietes und werden dort Verbindungen mit weiteren Verfahren eines anderen Sachgebietes
vorgenommen, so sind diese vor einer Abgabe an das Sachgebiet III wieder abzutrennen.
Lässt ein Referat des Sachgebietes III eine Anklage nur bezüglich Straftaten zu, die nicht zur
Zuständigkeit des Sachgebietes III gehören, so verbleibt die Sache dennoch im Referat. Im
Fall der Abtrennung gilt die Regelung entsprechend. Dies schließt die Möglichkeit einer
strafprozessual zulässigen Abgabe nicht aus.
Soweit die Staatsanwaltschaft Arbeitsentgeltverfahren (§ 266a StGB) zum Wirtschaftsstraf-
richter oder –schöffengericht erhebt, ist das Verfahren im jeweiligen Turnus des Wirtschafts-
strafrichters oder –schöffengerichts einzutragen.
23. Verfahrenseinstellung
Das aufgrund Zuteilung eines Antrages auf Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 153, 153a
StPO im Turnusverfahren zuständig gewordene Referat bleibt auch für eine wegen dersel-
ben Tat im Sinne des § 264 StPO später erhobene öffentliche Klage zuständig. Diese Rege-
lung gilt entsprechend, wenn ein vorläufig eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen wird.
Besteht das danach für die Fortführung eines Verfahrens zuständige Referat nicht mehr und
wurde bei der Auflösung keine Übergangsregelung getroffen, wird das Verfahren im Turnus
wie ein Neuzugang verteilt.
24. Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren
Nach Übergang von Bußgeldverfahren zum Strafverfahren gemäß § 81 OWiG bleibt das für
das Bußgeldverfahren zuständige Referat für das wegen derselben Tat durchzuführenden
Strafverfahren zuständig, wenn dieses nicht ausschließlich in die Zuständigkeit eines ande-
ren Sachgebietes der Abteilung für Strafsachen II oder eines höherrangigen Gerichts fällt.
25. Rücknahme der öffentlichen Klage bzw. des Strafbefehls
Das ursprünglich zuständige Referat bleibt weiter zuständig, wenn die Staatsanwaltschaft mit
der Rücknahme der öffentlichen Klage oder des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls erneut
Klage erhebt, wenn die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO die
angeregte Abänderung mit einer Rücknahme des ursprünglichen Antrags verbindet und
wenn sie wegen derselben Tat im Sinne des § 264 StPO zu einem späteren Zeitpunkt erneut
Klage erhebt.
26. Abtrennung
Werden in Verfahren gegen mehrere Beschuldigte durch das Gericht Abtrennungen vorge-
nommen, so bleibt das Referat vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung wei-
ter zuständig. Dies schließt die Möglichkeit einer strafprozessual zulässigen Abgabe nicht
aus.
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27. Zurückverweisung
Wurde in einem an das Amtsgericht Leipzig zurückverwiesenen Verfahren die andere Abtei-
lung (Referates) gemäß § 210 Abs. 3, § 354 Abs. 2 StPO vom Beschwerde- oder Revisions-
gericht nicht bestimmt, ist der geschäftsplanmäßige Vertreter des ursprünglich mit der Sache
befassten Richters zuständig. Hatte dieser bereits die zurückverwiesene Sache entschieden,
ist der weitere Vertreter zuständig. Die Verfahren werden auf den Turnus angerechnet.
Diese Regelungen gelten auch in den Fällen des § 79 Abs. 6 OWiG, wenn die Zurückverwei-
sung an ein anderes Referat ausgesprochen ist.
Jede Zuteilung wird durch einmaliges Überspringen bei der jeweils nächsten Turnusvergabe
ausgeglichen.
28. Bewährungsaufsicht
Für eine gemäß § 462a Abs. 2 S. 2 StPO dem Amtsgericht Leipzig übertragene Bewäh-
rungsaufsicht und die dabei erforderlichen Nachtragsentscheidungen ist das Referat zustän-
dig, bei dem das Verfahren in erster Instanz zuletzt anhängig gewesen ist oder in dem die
Bewährungsaufsicht in derselben Sache bereits zu einem früheren Zeitpunkt geführt worden
ist.
War das Verfahren in erster Instanz nicht bei einem Referat des Amtsgerichts Leipzig an-
hängig, war das Amtsgericht Leipzig noch nicht im Rahmen der Bewährungsaufsicht mit der-
selben Sache befasst oder besteht das ursprünglich mit der Sache befasste Referat nicht
mehr, fällt das Verfahren in den entsprechenden Turnus.
Bei Entscheidungen des Schöffengerichts erfolgt die Bewährungsüberwachung durch das
Schöffengericht, bei Entscheidungen des Strafrichters erfolgt die Bewährungsüberwachung
durch den Strafrichter.
Bei Entscheidungen eines Landgerichtes erfolgt die Bewährungsüberwachung durch den
Strafrichter.
29. Nachträgliche Gesamtstrafenbildung
Für die Bestimmung des für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung zuständigen Referates
gilt § 462a Abs. 3 S. 1 und 2 StPO entsprechend.
30. Wiederaufnahmeverfahren
Die Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren bestimmt sich nach der Anlage zum Ge-
schäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Dresden.
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31. Schöffenauslosung
Für den Vorsitz im Ausschuss zur Feststellung der Jahresliste der Schöffen sowie die Auslo-
sung der Schöffen zu den ordentlichen Sitzungstagen des Schöffengerichts und die nach
§§ 48, 52 bis 53 GVG erforderlichen Entscheidungen ist das Referat 203 zuständig. Referat
203 wird insoweit von Referat 202 vertreten.
32. Erweitertes Schöffengericht
Zu zweiten Richtern im erweiterten Schöffengericht werden die Richter in der Reihenfolge
der Referate 211, 213 bis 217, 219 bis 223, 225 bis 227 und 231 berufen.
Die Tätigkeit als zweiter Richter im erweiterten Schöffengericht geht der Tätigkeit im eigenen
Referat vor.
33. Ablehnung und Selbstanzeige von Richtern
Die Entscheidung über die Ablehnung und Selbstanzeige von Richtern der Referate 201 bis
204, 206, 207 und 211 bis 233 trifft der Richter des Referates 205.
Bei dessen Verhinderung treffen die Entscheidungen für die Referate 202 bis 204, 206, 207
und 211 bis 233 der Richter des Referates 201 und für das Referat 201 der Richter des Re-
ferates 200.
Die Entscheidung über die Ablehnung und Selbstanzeige von Richtern der Referate 200, 205
und 208 trifft der Richter des Referates 201, bei dessen Verhinderung der Richter des Refe-
rates 203.
Ist der Erst- und Zweitvertreter verhindert, richtet sich die weitere Vertretung nach der zif-
fernmäßigen Reihenfolge der Referate, beginnend mit dem auf das verhinderte Referat
nächstfolgenden Referat, wobei das erste Referat dem letzten folgt.
34. Strafrechtsentschädigungssachen
Verfahren nach § 9 StrEG werden im Einerturnus, beginnend mit dem Referat 200, an die
Referate 200 und 205 verteilt.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass das Strafgericht gemäß § 8 StrEG nach Erhe-
bung der öffentlichen Klage für die Entscheidungen in oder nach der Hauptverhandlung zu-
ständig ist.
35. Durchlaufverfahren
Durchlaufverfahren werden vom Referat 200 bearbeitet.
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36. Fehlerhafte Verteilung
Bei fehlerhafter Turnusverteilung infolge Irrtums oder eines sonstigen Verstoßes gegen die
vorstehenden Regelungen ist eine nachträgliche Berichtigung der Turnusverteilung nur vor-
zunehmen, solange die Zuteilung der letzten Vorlage (Stapel) noch nicht abgeschlossen ist.
Dies schließt die Möglichkeit einer strafprozessual zulässigen Abgabe nicht aus.
37. Weitere Vertretung
Ist der Erst- und Zweitvertreter verhindert, richtet sich die weitere Vertretung nach der zif-
fernmäßigen Reihenfolge der Referate, beginnend mit dem auf das verhinderte Referat
nächstfolgenden, wobei das erste Referat dem letzten folgt, soweit nicht ausdrücklich eine
andere Regelung besteht.
Die Referate 218, 228, 229 und 230 werden nicht zur weiteren Vertretung herangezogen.
38. Aufgelöste Referate/Auffangregel
Alle anhängigen und vorläufig eingestellten Verfahren eines aufgelösten Referates werden
aus diesem Referat unmittelbar nach Auflösung herausgenommen und in den jeweiligen
Turnus wie unter Nr. 9 ff. gegeben.
Alle vom Rechtsmittelgericht oder der Staatsanwaltschaft (z.B. Kostenentscheidungen, nach-
trägliche Gesamtstrafenbildung usw.) zurückkommenden Verfahren eines aufgelösten Refe-
rates werden nach Eingang direkt in den jeweiligen Turnus wie unter Nr. 9 ff. gegeben.
Für richterliche Entscheidungen, für die eine Zuständigkeit nach den übrigen Regelungen
des Geschäftsverteilungsplanes der Abteilung für Strafsachen I nicht begründet ist, ist Refe-
rat 200 zuständig. Dies bezieht sich nicht auf Amts- und Rechtshilferersuchen, die in den
AR-Turnus einzutragen sind.
Das Referat 200 wird durch das Referat 205 und bei dessen Verhinderung durch das Referat
201 vertreten. Die weitere Vertretung richtet sich nach der ziffernmäßigen Reihenfolge der
Referate, beginnend mit dem auf das verhinderte Referat nächstfolgenden, wobei das erste
Referat dem letzten folgt.
39. Zuständigkeitsbestimmungen
14
40. Sachgebiet I: (allgemeine) Verfahren und Arbeitsentgeltsachen vor dem Schöffengericht einschließlich dem erweiterten Schöffengericht und Wieder-aufnahmeverfahren sowie Arbeitsentgeltsachen vor dem Strafrichter und Wiederauf-nahmeverfahren, soweit nicht die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters und keine ab-weichende Regelung besteht.
SG I.1: Haftsachen
SG I.2: Ls-Sachen
SG I.3: Bewährungsübernahmen (BÜR und BwR)
SG I.4: Gs-Verfahren vor dem Schöffengericht
SG I.5: AR-Verfahren vor dem Schöffengericht
SG I.6: Folgeanträge in abgeschlossenen Ls-Verfahren aufgelöster Referate
SG I.7: Arbeitsentgeltsachen (Haftsachen, Ls-Sachen, Ds-Verfahren, Cs-
Verfahren, Bewährungsverfahren [BÜR und BwR], Gs-Verfahren, AR-
Verfahren, Folgeanträge in abgeschlossenen Verfahren aufgelöster
Referate)
SG II.2: Ds-Verfahren
SG II.3: Cs-Verfahren
Referat
Richter/in
Turnus
Erstvertreter
Zweitvertreter
Sit-
zungs-
tage
Sitzungs-
saal
201
Weber
0,8 AKA
0,2 AKA
I.1: 1
I.2: 3
I.3: 1
I.4: 1
I.5: 1
I.6: 1
II.2: 2
II.3: 2
202
203
Di.
Do.
201
257
202
Pisecky
0,8 AKA
0,2 AKA
I.1: 1
I.2: 3
I.3: 1
I.4: 1
I.5: 1
I.6: 1
II.2: 2
II.3: 2
201
206
Di.
Do.
257
218
203
Fritsch
I.1: 1
I.2: 3
I.3: 1
207
204
Mi.
Fr.
218
218
15
0,8 AKA
0,2 AKA
I.4: 1
I.5: 1
I.6: 1
II.2: 2
II.3: 2
204
Walther
0,8 AKA
0,2 AKA
01.01.2019 –
31.07.2019,
01.10.2019 –
31.12.2019:
I.1: 1
I.2: 3
I.3: 1
I.4: 1
I.5: 1
I.6: 1
II.2: 2
II.3: 2
01.08.2019 –
30.09.2019:
Keine Ein-
gänge
206
207
206 KW 32/33
202 KW 34/35
207 KW 36/37
203 KW 38/39
Mi.
Fr.
257
201
206
Zander
0,7 AKA
0,2 AKA
I.1: 1
I.2: 2
I.3: 1
I.4: 1
I.5: 1
I.6: 1
I.7: alle
II.2: 2
II.3: 2
204
201
Mo.
Do.
201
201
207
Hüner
0,8 AKA
I.1: 1
I.2: 3
I.3: 1
I.4: 1
I.5: 1
I.6: 1
203
202
Mi.
Fr.
201
257
16
41. Sachgebiet II: (allgemeine) Strafrichter- und Bußgeldsachen
einschließlich Wiederaufnahmeverfahren, soweit nicht die Zuständig-keit des Ermittlungsrichters und keine abweichende Regelung besteht
SG II.1: Haftsachen vor dem Strafrichter
SG II.2: Ds-Verfahren
SG II.3: Cs-Verfahren
SG II.4: Bs-Verfahren
SG II.5: Bewährungsübernahme (BÜR und BwR) vor dem Strafrichter (Ds- und Cs-
Sachen)
SG II.6: Verkehrsordnungswidrigkeiten der Staatsanwaltschaft Leipzig einschließlich
Gs- und AR-Verfahren
SG II.7: sonstige Ordnungswidrigkeiten der Staatsanwaltschaft Leipzig
SG II.8: Ordnungswidrigkeiten sonstiger Behörden einschließlich Anträge auf gerichtli
che Entscheidung gemäß §§ 62 ff., 103 ff. OWiG, § 25a Abs. 3 StVG) ein
schließlich Gs- und AR-Verfahren sowie AR-Verfahren vor dem Bußgeld
richter
SG II.9: Gs-Verfahren vor dem Strafrichter
SG II.10: AR-Verfahren vor dem Strafrichter
SG II.11: Folgeanträge in abgeschlossenen Ds-, Cs- und Bs-Verfahren aufgelöster Re-
ferate
SG II.12: Erzwingungshaftsachen
Referat
Richter/in
Turnus
Erstvertreter
Zweitvertreter
Sitzungs-
tage
Sitzungs-
Saal
211
Bayer
0,8 AKA
0,2 AKA
II.1: 1
II.2: 8
II.3: 8
II.4: 1
II.5: 1
II.9: 1
II.10: 1
II.11: 1
II.6: 4
II.7: 1
II.8: 1
222
225
Mi.
Fr.
209
252
212
N.N.
II.1: 0
17
213 N.N.
II.2: 0
II.3: 0
II.4: 0
II.5: 0
II.9: 0
II.10: 0
II.11: 0
II.6: 0
II.7: 0
II.8: 0
200
224
für vom Rechts-
mittelgericht zurück-
kommende rechts-
kräftige Verfahren
sowie Kostensachen
214
Kniehase
0,8 AKA
0,2 AKA
II.1: 1
II.2: 8
II.3: 8
II.4: 1
II.5: 1
II.9: 1
II.10: 1
II.11: 1
II.6: 4
II.7: 1
II.8: 1
227
216
Di.
Do.
250
209
215
Weidelhofer
0,8 AKA
0,2 AKA
II.1: 1
II.2: 8
II.3: 8
II.4: 1
II.5: 1
II.9: 1
II.10: 1
II.11: 1
II.6: 4
II.7: 1
II.8: 1
220
231
Mo.
Mi.
205
205
18
216
Engelhardt
0,8 AKA
0,2 AKA
II.1: 1
II.2: 8
II.3: 8
II.4: 1
II.5: 1
II.9: 1
II.10: 1
II.11: 1
II.6: 4
II.7: 1
II.8: 1
217
221
Mo.
Mi.
252
252
217
Schumann
0,8 AKA
0,2 AKA
II.1: 1
II.2: 8
II.3: 8
II.4: 1
II.5: 1
II.9: 1
II.10: 1
II.11: 1
II.6: 4
II.7: 1
II.8: 1
216
219
Di.
Do.
252
252
218
Boß
0,2 AKA
II.12: alle
II.6: 0
751
222
220
219
Harnisch
0,8 AKA
0,2 AKA
II.1: 1
II.2: 8
II.3: 8
II.4: 1
II.5: 1
II.9: 1
II.10: 1
II.11: 1
II.6: 4
II.7: 1
II.8: 1
226
217
Di.
Do.
205
207
220
Goebes
II.1: 1
II.2: 8
II.3: 8
II.4: 1
215
211
Di.
Fr.
267
267
19
0,8 AKA
0,2 AKA
II.5: 1
II.9: 1
II.10: 1
II.11: 1
II.6: 4
II.7: 1
II.8: 1
221
Blaschke
0,7 AKA
0,1 AKA
II.1: 1
II.2: 7
II.3: 7
II.4: 1
II.5: 1
II.9: 1
II.10: 1
II.11: 1
II.6: 2
II.7: 1
II.8: 1
223
220
Mo.
Mi.
207
207
222
Hahn
0,8 AKA
0,2 AKA
II.1: 1
II.2: 8
II.3: 8
II.4: 1
II.5: 1
II.9: 1
II.10: 1
II.11: 1
II.6: 4
II.7: 1
II.8: 1
211
214
Mo.
Mi.
267
267
223
Bittner
0,8 AKA
0,2 AKA
II.1: 1
II.2: 8
II.3: 8
II.4: 1
II.5: 1
II.9: 1
II.10: 1
II.11: 1
II.6: 4
II.7: 1
II.8: 1
221
227
Mi.
Fr.
250
207
20
224
N.N.
225
Höhme
0,8 AKA
0,2 AKA
II.1: 1
II.2: 8
II.3: 8
II.4: 1
II.5: 1
II.9: 1
II.10: 1
II.11: 1
II.6: 4
II.7: 1
II.8: 1
231
215
Mi.
Fr.
210
210
226
Riedel
0,8 AKA
0,2 AKA
II.1: 1
II.2: 8
II.3: 8
II.4: 1
II.5: 1
II.9: 1
II.10: 1
II.11: 1
II.6: 4
II.7: 1
II.8: 1
219
223
Di.
Do.
207
205
227
Gunter-
Gröne
0,8 AKA
0,2 AKA
II.1: 1
II.2: 8
II.3: 8
II.4: 1
II.5: 1
II.9: 1
II.10: 1
II.11: 1
II.6: 4
II.7: 1
II.8: 1
214
222
Mo.
Do.
209
250
228
Winter
II.1: 0
II.2: 0
II.3: 0
II.4: 0
II.5: 0
280
200
21
1,0 AKA
II.6: 0
II.7: 0
II.8: 0
II.9: 0
II.10: 0
II.11: 0
229
Berdon
0,3 AKA
II.1: 1
II.2: 3
II.3: 3
II.4: 1
II.5: 1
II.6: 0
II.7: 0
II.8: 0
II.9: 1
II.10: 1
II.11: 1
230
211
Mo.
Do.
247
272
230
Tiegelkamp
0,3 AKA
II.1: 1
II.2: 3
II.3: 3
II.4: 1
II.5: 1
II.6: 0
II.7: 0
II.8: 0
II.9: 1
II.10: 1
II.11: 1
229
220
Mo.
Mi.
272
272
231
Pirk
0,8 AKA
0,2 AKA
II.1: 1
II.2: 8
II.3: 8
II.4: 1
II.5: 1
II.9: 1
II.11: 1
II.6: 4
II.7: 1
II.8: 1
225
226
Mo.
Do.
250
200
232
Kadler-
Orthen
II.1: 1
II.2: 5
II.3: 5
II.4: 1
273
250
Di.
Do.
247
247
22
0,5 AKA
0,0 AKA
II.5: 1
II.9: 1
II.10: 1
II.11: 1
II.6: 0
II.7: 0
II.8: 0
233
G. Schulz
0,3 AKA
0,0 AKA
II.1: 1
II.2: 3
II.3: 3
II.4: 1
II.5: 1
II.9: 1
II.10: 1
II.11: 1
II.6: 0
II.7: 0
II.8: 0
250
254
Mo.
Mi.
100
100
42. Sachgebiet III: Wirtschafts- und Leistungsbetrugssachen
vor dem Schöffengericht einschließlich erweitertem Schöffengericht, Strafrichter und Bußgeldrichter einschließlich Bewährungsübernahme, Wiederaufnahmeverfahren und Folgeanträge in abgeschlossenen Ver-fahren aufgelöster Referate, soweit nicht die Zuständigkeit des Ermitt-lungsrichters und keine abweichende Regelung besteht
SG III.1: Ls-Verfahren
SG III.2 Gs-Verfahren vor dem Schöffengericht
SG III.3: AR-Verfahren vor dem Schöffengericht
SG III.4: Bewährungsübernahme (BÜR und BwR) vor dem Schöffengericht
SG III.5: Folgeanträge in abgeschlossenen Verfahren aufgelöster Referate vor dem
Schöffengericht
SG III.6: Ds-Verfahren
SG III.7: Cs-Verfahren
SG III.8: Gs-Verfahren vor dem Strafrichter
SG III.9: AR-Verfahren vor dem Strafrichter
SG III.10: Bewährungsübernahme (BÜR und BwR) vor dem Strafrichter
SG III.11: Folgeanträge in abgeschlossenen Verfahren aufgelöster Referate vor dem
Strafrichter
SG III.12: OWi-Verfahren einschließlich Gs- und AR-Verfahren
23
Referat
Richter/in
Turnus
Erstvertreter
Zweitvertreter
Sitzungs-
tage
Sitzungs-
saal
200
Maciejewski
0,2 AKA
0,45 AKA
III.1: 1
III.2: 1
III.3: 1
III.4: 1
III.5: 1
III.6: 4
III.7: 4
III.8: 1
III.9: 1
III.10: 1
III.11: 1
III.12: 4
208
205
Di.
Fr.
200
200
205
Winderlich
0,2 AKA
0,45 AKA
III.1: 1
III.2: 1
III.3: 1
III.4: 1
III.5: 1
III.6: 4
III.7: 4
III.8: 1
III.9: 1
III.10: 1
III.11: 1
III.12: 4
200
208
Di.
Fr.
209
209
208
Brudnicki
0,2 AKA
0,8 AKA
III.1: 1
III.2: 1
III.3: 1
III.4: 1
III.5: 1
III.6: 8
III.7: 8
III.8: 1
III.9: 1
III.10: 1
III.11: 1
III.12: 8
205
200
Mo.
Do.
200
267
24
43. Sachgebiet IV: Strafrechtsentschädigungsverfahren und Durchlaufverfahren
SG IV.1: StrEG-Verfahren
SG IV.2: Durchlaufverfahren
Referat
Richter/in
Turnus
Erstvertreter
Zweitvertreter
Sitzungs-
tage
Sitzungs-
saal
200
Maciejewski
0,05 AKA
SG IV.1: 1
SG IV.2: alle
205
201
Di.
Fr.
200
200
205
Winderlich
0,05 AKA
SG IV.1: 1
200
201
Di.
Fr.
209
209
44. Abweichende Regelungen
44.1. Das Referat 228 erhält wegen Erkrankung von RinAG Winter ab dem 01.01.2019 keine Eingänge.
44.2. Referat 211 übernimmt zum 1. März 2019 aus dem Bestand von Referat 216 (Richte-rin am Amtsgericht Engelhardt) die 35 jüngsten, bis zum 31. Dezember 2018 einge-gangenen und noch nicht terminierten Ds-Verfahren, die zudem keine Haftsachen sind.
Referat 219 übernimmt zum 1. März 2019 aus dem Bestand von Referat 217 (Richte-rin am Amtsgericht Schumann) die 35 jüngsten, bis zum 31. Dezember 2018 einge-gangenen und noch nicht terminierten Ds-Verfahren, die zudem keine Haftsachen sind.
Referat 219 übernimmt zudem aus dem Bestand von Referat 216 die 35 jüngsten, bis zum 28. Februar 2019 eingegangenen und noch nicht terminierten Verkehrsord-nungswidrigkeiten (Sachgebietsgruppe II.).
44.3. Referat 206:
Das Referat 206 wird zum 01.06.2019 allgemeines Schöffen- und Strafrichterreferat
mit der Sonderzuständigkeit für alle Arbeitsentgeltsachen (§ 266a StGB).
Alle am 01.06.2019 im Referat 206 anhängigen Wirtschaftsstrafsachen und Wirt-
schaftsbußgeldsachen werden im jeweiligen Turnus in die Referate 200, 205 und
208, beginnend mit dem Referat 208 in absteigender Reihenfolge und dem niedrigs-
ten Aktenzeichen, übernommen.
25
Alle am 01.06.2019 in den Referaten 200, 205 und 208 anhängigen Arbeitsentgeltsa-
chen werden in das Referat 206 übernommen.
Alle am 01.06.2019 im Referat 206 anhängigen Leistungsbetrugssachen verbleiben
im Referat 206.
Aus den Referaten 201, 202, 203 und 204 werden die jeweils am 01.06.2019 anhän-
gigen und noch nicht terminierten fünf ältesten und fünf jüngsten Ls-Verfahren sowie
die zwei ältesten und zwei jüngsten Ds-Verfahren in das Referat 206 übernommen.
Referat 224:
Das Referat 224 ist ab dem 01.06.2019 unbesetzt. Alle am 01.06.2019 anhängigen
Verfahren werden in das Referat 208 übernommen.
Referate 212, 213 und 228:
Alle am 01.06.2019 in den Referaten 212, 213 und 228 noch anhängigen Verfahren
werden entsprechend Nr. 9 ff. in den jeweiligen Turnus eingetragen.
Referat 230:
Referat 230 erhält im Juni 2019 keine Eingänge.