14.10.2005 Dr. Günter Tews
Informationen im Internet:
Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen:
http://europa.eu.int/comm/justice_home/ejn/index_de.htm
WebSite für österreichisches Familienrechthttp://www.tews.at
14.10.2005 Dr. Günter Tews
EU Verordnung 2201/2003 Grundsatz
Gegen einen Beklagten (Antragsgegner), der in einem MS seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder der die Staatsangehörigkeit eines MS besitzt, darf in einem anderen MS ein Verfahren nur aufgrund der Zuständigkeitsregeln der Verordnung 2201/2003 geführt werden (Art. 6). Die EU-VO 2201/2203 geht daher dem nationalen Recht vor.
Einführungserlass des BM für Justiz
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EU Verordnung 2201/2003 Anmerkung:
Die Verordnung regelt nur, WO das Verfahren zu führen ist, sagt aber nichts darüber aus, nach welchem Recht zB die Ehescheidung zu führen ist. Dies ist nach dem Recht des Landes zu klären, in welchem das Verfahren geführt wird, und zwar nach den nationalen Bestimmungen über das Internationale Privatrecht.
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EU-VO 2201/2003 gilt für
• Ehescheidung
• Sorgerecht, Besuchsrecht
• Fremdunterbringung
• Vermögensverwaltung des Kindes
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EU-VO 2201/2003 gilt nicht für
• Abstammungsverfahren• Adoptionsverfahren• Namensrecht• die Volljährigkeitserklärung• Unterhaltspflichten• Trusts und Erbschaften• Maßnahmen aufgrund von Straftaten des Kindes
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Zuständigkeiten nach 2201/2003
Ehescheidung
(Anträge gegen EU-Bürger in einem EU-Land)
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Der letzte gemeinsame Aufenthalt an dem kein Ehegatte mehr lebt, bewirkt KEINE
Zuständigkeit
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gemeinsamer Aufenthalt
(Antrag sofort möglich – keine Wartefrist)
Art. 3 (1) lit. a 1. Fall
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Letzter gemeinsamer Aufenthalt, an dem ein Ehegatte aufhältig ist – keine Wartefrist
Art. 3 (1) lit. a 2. Fall
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Aufenthalt des Antragsgegners(Antrag sofort möglich - keine Wartefrist)
Art. 3 (1) lit. a 3. Fall
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Aufenthalt eines Ehegatten bei gemeinsamen Antrag (keine Wartefrist)
Art. 3 (1) lit. a 4. Fall
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Aufenthalt des Antragstellers (nach einem Jahr Aufenthalt)
Art. 3 (1) lit. a 5. Fall
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Aufenthalt des Antragstellers der Staatsbürger des Landes ist
(nach einem halben Jahr)
Art. 3 (1) lit. a 6. Fall
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Gemeinsame Staatsbürgerschaft (unabhängig vom Aufenthalt)
Art. 3 (1) lit. b
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Es gilt das zeitliche Zuvorkommen (Voraussetzung: zuständiges Gericht)
10.11.2005
15.11.2005
Art. 19
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Zuständigkeit für Umgangsrecht für drei Monate des letzten Aufenthaltsstaates
Art. 9