Einführung in das Individualarbeitsrecht
Albert Scheiblauer
Übersicht 1. Einheit
• Stufenbau der Rechtsordnung
• Zentrale Begriffe des Arbeitsrechts
• Dienstnehmer, freie Dienstnehmerin, Werkvertrag
Stufenbau der Rechtsordnung
Unionsrecht
Verfassungsrecht
Zwingende Gesetze
Verordnungen
Kollektivverträge, Satzungen
Betriebsvereinbarungen
Individualvereinbarungen
Nachgiebiges Recht
Weisungen des Arbeitgebers
Verdrängungsregeln
Norm höherer Stufe schlägt Norm niederer Stufe
Bei Gleichrangigkeit:
Spezialnorm schlägt Generalnorm!
Später erlassene Norm verdrängt frühere Norm!
Beispiele
Generalnormen:
ABGB; StGB
Spezialnormen:
AngG ist Spezialnorm für Angestellte zum ABGB
GeWO ist Spezialnorm für Arbeiter zum ABGB
Günstigkeitsprinzip im Arbeitsrecht
Stufenbau der Rechtsordnung wird durchbrochen, wenn die „niedrigere“ Norm für den Arbeitnehmer günstiger ist.
Günstigkeitsvergleich ist anzustellen
Beispiele
Ein Kollektivvertrag spricht von einer zweiwöchigen Kündigungsfrist. Ein Einzelvertrag von drei Wochen. Wie ist die Rechtslage?
Beispiele
Das Angestelltengesetz regelt die Kündigungsfrist im §20 AngG. Das ABGB sieht eine zweiwöchige Kündigungsfrist vor. Wie ist die Rechtslage?
Variante: Was gilt, wenn die Regelung des § 20 AngG gegen EU-Recht verstößt?
Beispiel
Ein Kollektivvertrag sieht die Auszahlung eines 13. und 14. Lohnes vor. Der 13. wird im Juli, der 14. im November ausgezahlt. Dienstnehmer A erhält einen Dienstvertrag vorgelegt, der die Auszahlung des 13. und 14. zusammen im August vorsieht. Wie ist die Rechtslage?
Beispiel
Ein Dienstnehmer vereinbart mit dem Dienstgeber, dass er an Stelle des 14. Gehaltes 5 Urlaubstage mehr erhält. Dies ist dem Dienstnehmer lieber, da Freizeit unbezahlbar ist.
Wie ist die Rechtslage?
Zentrale Begriffe des Arbeitsrechts
Zentrale Begriffe I
Rechtsnorm: Bestimmung mit Rechtscharakter
Vertrag: eine von zwei oder mehreren Rechtspersonen getroffene Willensübereinkunft
Arbeitsverhältnis: ein auf Dauer abgeschlossenes Schuldverhältnis.
Beispiel:
A verpflichtet sich für B drei Monate lang zu arbeiten.
Zentrale Begriffe II
Dauerschuldverhältnis: ein auf Dauer abgeschlossenes Vertragsverhältnis. Geschuldet wird die Erbringung einer Leistung für eine bestimmte Zeit.
Man unterscheidet zwischen befristeten und unbefristeten Dauerschuldverhältnissen.
Zentrale Begriffe III
Zielschuldverhältnis
geschuldet wird die Erbringung eines bestimmten Erfolges.
Beispiel:
Tischler A verpflichtet sich bis Ende November einen Tisch für B herzustellen.
Zentrale Begriffe IV
Kollektivvertrag: ein von den Sozialpartnern ausverhandelter Vertrag zur Regelung bestimmter arbeits- und sozialrechtlicher Sachverhalte für bestimmte Berufsgruppen.
Sozialpartner:Die durch Rechtsnorm zur Vertretung von Dienstnehmer und Dienstgeber berufenen Rechtspersönlichkeiten
Zentrale Begriffe V
Kündigung: eine einseitige Willenserklärung eines Vertragsteils zur Beendigung des Vertrages. Beendigung ist an Frist gebunden.
Einvernehmliche Auflösung:beide Vertragspartner beenden ein Arbeitsverhältnis durch Einigung.
Zentrale Begriffe VI
Entlassung: eine sofortige Beendigung des DV durch den Arbeitgeber auf Grund eines vom Gesetz festgeschriebenen Entlassungstatbestandes
Vorzeitiger Austritt: sofortige Beendigung des DV durch den Arbeitnehmer auf Grund eines vom Gesetz dazu berechtigenden Grundes.
Achtung: kann auch unberechtigt sein
Übersicht ArbeitsrechtIndividualarbeitsrecht KollektivarbeitsrechtAngG ArbVG –
Arbeitsverfassungsgesetz
UrlG Kollektivverträge
AZG Betriebsvereinbarung
EFZG
ArbAbfG
MSchG
VKG
ABGB
Uvm …..
Meilensteine des Arbeitsrechts
Historische Entwicklung
Ab Mitte 19 Jhdt: verbandsweise Einigungen auf betrieblicher Ebene (keine rechtliche Bindung)
Meilensteine:
1867: Grundrecht auf Vereinsfreiheit
1870: Koalitionsgesetz: Aufhebung der Strafandrohung für Verabredungen und Streiks
1896: Erster Kollektivvertrag (Buchdrucker)
Betriebsrätegesetz 1919
Gesetz über die Einrichtung der Einigungsämter und über kollektive Arbeitsverträge 1920, AK-Gesetz 1920
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Rückschlag für Interessensvertretung:
Mit Änderung der Staatsform in den Dreißigerjahren des 20. Jahrhundert und der nachfolgenden NS-Herrschaft:
Abschaffung einer demokratischen Interessensvertretung
Arbeitsbedingungen werden staatlich vorgegeben
Historische Entwicklung
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Nach 1945:
Wiedereinführung des AK-Gesetzes 1945
KV-Gesetz 1947
Betriebsräte-Gesetz 1947
Art 11 EMRK: Recht auf Bildung von Gewerkschaften zum Schutz von Interessen
ARBEITSVERFASSUNGS-GESETZ (ArbVG) 1974
Bildet auch die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit des BR !
Historische Entwicklung
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Betrieb 1 Betrieb 2 Betrieb 3
Unternehmen 1
Unternehmen 2
Konzern
Betrieb 1 Betrieb 2 Betrieb 3
Unternehmen 1
Unternehmen 2
Konzern
BetriebsratBetriebsversammlung
BetriebsratBetriebsversammlung
BetriebsratBetriebsversammlung
Zentralbetriebsrat
Zentralbetriebsrat
Konzernvertretung
Betrieb 1 Betrieb 2 Betrieb 3
Der Betrieb
Werkvertrag, freie Dienstnehmer, Dienstvertrag
Werkvertrag I
Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Werkunternehmer für den Werkbesteller ein bestimmtes Werk zu vollbringen.
Der Werkunternehmer kann sich durch andere vertreten lassen.
Der Werkvertrag ist jedenfalls als selbstständige Tätigkeit zu verstehen.
Werkvertrag II
Geschuldet wird ein Ziel. (Zielschuldverhältnis), also die Erbringung eines bestimmten Werkes.
Werkverträge unterliegen den arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften NICHT!
Dienstverhältnis I
Wer ist Dienstnehmer?
Dienstnehmer sind Personen, die ein Dienstverhältnis eingehen. Sie verpflichten sich zur persönlichen Arbeitsleistung für einen Dienstgeber.
Es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis.
Was wird geschuldet?
Geschuldet wird die Erbringung der persönlichen Arbeitsleistung, kein bestimmter Erfolg.
Es genügt ein ernsthaftes Bemühen. Dieses muss nach subjektiven Maßstaben beurteilt werden.
Merkmale des Dienstverhältnisses
Persönliche Erbringung der Arbeitsleistung.
Weisungsgebundenheit.
Einbindung in die Organisation des Dienstgebers.
Keine freie Arbeitszeiteinteilung.
Freier Dienstvertrag
Merkmale:
Die wichtigsten Merkmale eines freien Dienstvertrages sind:
geringe oder keine persönliche Abhängigkeit
Freie Dienstnehmer können sich in der Regel vertreten lassen
Fortsetzung
sie sind nicht in die Organisation des Betriebes eingegliedert
sie können eigene Arbeitsmittel verwenden
sie übernehmen keine Erfolgsgarantie
sie werden normalerweise nach Stunden bezahlt
Unterscheidung zum echten Dienstvertrag
Beim freien Dienstvertrag gibt es keine oder nur eine sehr geringe „persönliche Abhängigkeit“ (keine Bindung an Arbeitszeit, an Weisungen etc).
Das Arbeitsrecht und seine Schutzbestimmungen (5 Wochen bezahlten Mindesturlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit usw.) gelten für Sie nicht.
Fortsetzung
Es gibt keinen Mindestlohntarif, Kollektivvertrag etc., auf den Sie sich berufen können, wenn Ihnen die Bezahlung zu gering erscheint.
Sie müssen Ihr Einkommen selbst versteuern
Gruppenarbeit
Argumentationen
Lehrer bietet DL an
Lernunterlagen nicht so relevant, auch wenn das für Arbeitsvertrag spricht
Krankenstandsvertretung selbst – gegen Arbeitsvertrag
Arbeitsvertrag, musste sich Betrieb in jeder Form beugen, zu niedrig eingestuft, Urlaubsvertretung muss der Firma bekannt sei
Argumente
Freier DV, weil Urlaub selber eintragen (3 Monate!)
Werkvertrag: Ziel vorgegeben, freie Zeiteinteilung, zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel
Verfehlungen haben Konsequenzen zur Folge
Vorschau 2. Einheit
Dienstverhältnisse zu Körperschaften öffentlichen Rechts
Dienstvertrag, Dienstzettel
Angestellte und Arbeiterin
Danke!
Angestellte und Arbeiter
Angestellte gem. AngG
Gem. §2 AngG sind Angestellte Personen, die im Geschäftsbetriebes eines Kaufmannes
Kaufmännische Tätigkeit oder höhere nichtkaufmännische Tätigkeit verrichten.
Die in §2 Abs. 1. Z1 – 9 beschriebenen Berufsbilder und –sparten.
Angestellte durch Vertrag
Auch Dienstnehmerinnen denen keine Angestellteneigenschaft zukommt, können durch vertragliche Vereinbarung Angestellte sein.
Sie unterliegen dann den Regeln des AngG
Kaufmännische Tätigkeit
Hier stellt das AngG auf den Begriff des Handelsgehilfen ab.
Sind zur Leistung kaufmännischer Tätigkeit verpflichtete angestellte Dienstnehmer.
Höhere nichtkaufmännische Tätigkeit
Hochqualifizierte manuelle und geistige nichtkaufmännische Tätigkeit
Die nicht ohne Weiteres von einem anderen gemacht werden kann und für die jedenfalls Vorkenntnisse notwendig sind.
Z.B. Ing.-Tätigkeiten, technisches Studium, langjährige Berufspraxis
§8 Abs. 3 AngG
Bezahlte Dienstabwesenheit aus persönlichem, wichtigem Grund
Auffangtatbestand; sehr weite Auslegung
Richtwert bis zu einer Woche, Einzelfallprüfung!
Großer Vorteil für Angestellte!
Arbeiter
Wer nicht Angestellte ist, ist Arbeiterin.
Gesetzliche Regelungen: ABGB und GeWO 1859
Vorteile des Angestelltenverhältnisses
Längere Kündigungsfristen.
§8 Abs. 3 AngG
Vorteile bei der Entgeltfortzahlung
Übungsbeispiele
Mitarbeiter in einer Rechtsanwaltskanzlei, der Haustechniker ist. Arbeiter oder Angestellter?
Leiter einer kleinen KFZ-Werkstatt? Arbeiter oder Angestellter?
Außendienstmitarbeiter, der Whirlpools serviciert, aber auch Skonti auf Ersatzteile einräumen darf? Arbeiter oder Angestellter …
Dienstvertrag
Formale Voraussetzungen
Kein Schriftlichkeitsgebot
Ausnahme: Lehrlingsverträge. Diese bedürfen der Schriftlichkeit und der Bestätigung durch die Wirtschaftskammer
Mündlich und konkludentes Verhalten ergänzen den Dienstvertrag
Schlüssige Verhaltensweisen
Durch gelebte Praxis können Verträge ergänzt oder konkretisiert werden
Kann ein Tun, Unterlassen oder Akzeptieren sein
Übungsbeispiel
1. Frau A. hat nie einen Dienstzettel oder Dienstvertrag erhalten und arbeitet dennoch bei einem Unternehmen! Darf sie das?
2. Frau B. hat in ihren Dienstvertrag geregelt, dass sie von Montag bis Freitag arbeitet. (Handelsbetrieb). Der Chef forderte sie von zwei Monaten auf, auch am Samstag zu arbeiten. Sie tat dies, will jetzt dagegen vorgehen? Wie ist die Rechtslage?
Dienstzettel
Jeder Arbeiter und Angestellter hat Anspruch auf einen Dienstzettel. Dieser muss die wesentlichen Bestandteile des Dienstvertrages ausweisen!
Entgelt, Tätigkeit, KV, Arbeitszeit, MV-Kasse, Urlaubsanspruch jedenfalls
Konkurrenzklausel
Das Gesetz erlaubt Konkurrenzklauseln höchstens bis zu einem Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Das Gesetz verbietet Beschränkungen, die praktisch einem Berufsverbot gleich kommen.
Zulässig ist eine Konkurrenzklausel erst ab einem Verdienst von über 2.156,57 Euro brutto (Stand: 2013), wenn Sie 14 Monatsgehälter pro Kalenderjahr erhalten. Wenn Ihr Lohn oder Gehalt im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses nicht höher als dieser Betrag ist, gilt die Konkurrenzklausel nicht.
Konkurrenzklausel II
Ob die Konkurrenzklausel zur Anwendung kommt oder nicht, hängt davon ab, wie das Arbeitsverhältnis endet.
Nicht bei jeder Beendigungsart wird die Konkurrenzklausel auch schlagend. Arbeitnehmerkündigung, berechtigte Entlassung oder ein unberechtigter vorzeitiger Austritt lassen die Konkurrenzklausel schlagend werden.
Konkurrenzklausel III
Vorsicht, auch bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt die Konkurrenzklausel zur Anwendung. Versuchen Sie, diese Klausel im Rahmen der Einigung über die einvernehmliche Auflösung weg zu verhandeln und halten Sie dies auch schriftlich fest, damit es keine Beweisschwierigkeiten gibt.
Übungsfall
Eine Angestellte verdient 3.000 Euro brutto. Sie hat in ihrem Dienstvertrag eine Konkurrenzklausel vereinbart, die besagt dass sie in ganz Österreich ein Jahr lang nicht mehr im Geschäftsfeld des Dienstgebers arbeiten darf?
1. Welche Fragen sind zu stellen?2. Geht das?3. Wie ist eine derartige Vertragsbestimmung zu werten?
Übungsfall
Herr A arbeitet als Gartenarchitekt und verdeint 2400 Euro brutto. Er kündigt und hat eine Konkurrenzklausel im DV stehen, die besagt, dass er für keinen Konkurrenten des DG europaweit innerhalb eines Jahres tätig werden darf?
Variante: Es handelt sich um einen Dienstgeber, der nur Rosengärten gestaltet und nur hier Konkurrenz zu befürchten hat!
Ausbildungskostenrückerstattung
Definition
Diese Art von Klauseln heißen Ausbildungskosten-Rückersatzklauseln und verpflichten Sie, die Kosten für Ausbildungen zurück zu zahlen, wenn diese Ihr Arbeitgeber für Sie bezahlt hat. Solche Rückersatzklauseln treten dann in Kraft, wenn Sie das Unternehmen verlassen.
Bindungsdauer
Ihr Arbeitgeber kann nur dann die Rückerstattung von Ausbildungskosten verlangen, wenn Sie das zuvor schriftlich vereinbart haben. Er kann sie auch nicht „ewig“ von Ihnen fordern. Das Gesetz erlaubt eine Bindung bis zu fünf Jahren, in besonderen Fällen bis zu acht Jahren. Neben der Bindungsdauer muss auch vereinbart werden, dass sich der Rückzahlungsbetrag mit der Zeit verringert.
Voraussetzungen
Bindung bis zu fünf Jahren, in besonderen Fällen bis zu acht Jahren.
der Rückzahlungsbetrag verringert sich mit der Zeit.
Voraussetzungen
Nur bei einer Arbeitnehmerkündigung, einer berechtigten Entlassung oder bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt ist eine Forderung nach Rückersatz der Ausbildungskosten möglich.
Beachten Sie auch, dass bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ausbildungskosten grundsätzlich geltend gemacht werden können.
Voraussetzungen
Versuchen Sie, die Rückerstattung für den Fall einer einvernehmlichen Lösung schon zu Beginn Ihres Arbeitsverhältnisses auszuschließen oder weg zu verhandeln, und halten Sie das Ergebnis jedenfalls schriftlich fest.
Tipps und Beispiele
Entgeltbegriff
Es muss immer klar erkennbar sein, wie viel der Dienstnehmer verdient. Achtung vor variablen Entgeltbegriffen?
Z.B.: Provisionsregelungen.
Allgemein: Arbeitsverträge setzen Entgeltlichkeit voraus. Kein Trucksystem!
Arbeitszeit
Es muss klar erkennbar sein, wann gearbeitet wird. Wenn dies nicht möglich ist, sollte geregelt sein, dass mind. Zwei Wochen vor Dienstbeginn die Dienste geregelt sind.
Achtung bei Urlaubsberechnung
Verfallsklauseln
Achtung vor gesonderten Verfallsklauseln im Dienstvertrag. Diese sind mit Vorsicht zu genießen!
Sie sind nicht notwendig, da die Verfallsfristen im KV vollkommen ausreichend sind.
Urlaubsrecht
Urlaubsanspruch
Grds. 5 Urlaubswochen im Jahr
30 Werktage, 25 Arbeitstage
Bis zu sieben Jahren Anrechnung sind insgesamt möglich. Berechnung sehr kompliziert. Grundsätzlich mit AK Kontakt aufnehmen!
Urlaubsvereinbarung
Urlaub ist grds. Vereinbarungssache. Einseitiger Urlaubsantritt ist Entlassungstatbestand!
Dies gilt auch in der Kündigungsfrist
Urlaub kann eingeklagt werden, wenn DG DN ohne Angabe von wichtigen Gründen nie auf Urlaub gehen lässt!
Urlaub und Krankheit
Krankenstand unterbricht den Urlaub. Dauert Krankenstand „nur“ bis zu drei Tagen, geht dies zu Lasten des Dienstnehmers:
Krankmeldung ist auch im Urlaub so früh wie möglich zu melden!
Urlaubsersatzleistung
Urlaubsablöse im laufenden Dienstverhältnis nicht möglich.
Urlaub, der nicht verbraucht wird, wird ausbezahlt.
Berechnung: Stundenlohn x Tagesstunden x 14 : 12
Sozialrechtliche Sonderbestimmung
Für die Urlaubstage, die am Ende des DV als UEL ausbezahlt werden, gilt das DV sozialrechtlich als fortgesetzt. (fingiertes DV)
Arbeitslosengeld und Krankengeld ruhen!
Beendigungsarten
Auflösung während der Probezeit
Ablauf befristetes Dienstverhältnis
einvernehmliche Auflösung
Kündigung durch Arbeitgeber/Arbeitnehmer
Zeitwidrige Auflösung durch den Arbeitgeber
Entlassung seitens des Arbeitgebers
Vorzeitiger Austritt durch den Arbeitnehmer
Berechtigter oder unberechtigter Austritt
Tod des Arbeitnehmers2 Beendigungsarten und ihre Ansprüche Romana Hofstätter
allgemeine Beendigungsansprüche
Arbeitsbescheinigung
Lohnzettel für Arbeitnehmerveranlagung
Abmeldung von der Gebietskrankenkasse
Endabrechnung
schriftliche Information über die MVK
- erworbenen Anwartschaft
- eingezahlte Beiträge
3 Beendigungsarten und ihre Ansprüche Romana Hofstätter
Probezeit
jederzeitige Auflösung von beiden Seiten möglich
grundsätzlich zu vereinbaren – außer KV gibt diese vor
maximale Dauer – einen Monat
Ansprüche bei Beendigung:
o Entgelt für die Arbeitstage
o Urlaubsersatzleistung
o Aliquoter Teil SZ – wenn laut KV Anspruch besteht
o Auszahlung von eventuell angefallener Überstunden
o Auszahlung von eventuell angefallenen Zeitausgleich
4 Beendigungsarten und ihre Ansprüche Romana Hofstätter
befristetes Dienstverhältnis
Endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit
nur bei Befristungen ab 6 Monaten ist eine Kündigung möglich
eine einvernehmliche Auflösung ist immer möglich
Ansprüche bei Beendigung:
o Entgelt bis zum letzten Tag des AV
o Urlaubsersatzleistung
o aliquoter Teil SZ – wenn laut KV bereits Anspruch besteht
o Auszahlung Überstunden und/oder Zeitausgleich
o Eingezahlte Beiträge der MVK werden mitgenommen
5 Beendigungsarten und ihre Ansprüche Romana Hofstätter
einvernehmliche Auflösungist immer möglich – schlüssige und ausdrückliche Willenserklärung
Zeitpunkt fixieren – keine Kündigungsfristen
Ansprüche bei Beendigung:
o Entgelt bis zum letzten Tag des AV
o Urlaubsersatzleistung
o aliquoter Teil SZ – wenn laut KV bereits Anspruch besteht
o Auszahlung Überstunden und/oder Zeitausgleich
o Abfertigung ALT - Auszahlung
o Abfertigung NEU – mitnehmen – Auszahlung nach 36 MO Beiträge
6 Beendigungsarten und ihre Ansprüche Romana Hofstätter
ordnungsgemäße Kündigung
einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung
an keine bestimmte Form gebunden – Achtung auf KV
gilt für AG und AN gleichermaßen
Kündigungsfristen und Kündigungstermin
bedarf keine Zustimmung
Kündigungsgrund muss nicht angegeben werden
7 Beendigungsarten und ihre Ansprüche Romana Hofstätter
Ansprüche bei einer Kündigung
o Entgelt bis zum letzten Tag des AV
o Urlaubsersatzleistung
o aliquoter Teil SZ – wenn laut KV bereits Anspruch besteht
Achtung: mögliche Rückzahlungsverpflichtung durch KV !
o Auszahlung Überstunden und/oder Zeitausgleich
o Abfertigung ALT – Auszahlung nur bei Arbeitgeberkündigung
o Abfertigung ALT – Verlust bei Arbeitnehmerkündigung
o Abfertigung NEU – mitnehmen – Auszahlung nach 36 MO Beiträge
8 Beendigungsarten und ihre Ansprüche Romana Hofstätter
Zeitwidrige Kündigung durch den DG
Kündigungsfristen und/oder –termine werden nicht eingehalten
Kündigungsentschädigung bis zu sechs Monatsentgelten kann gefordert werden.
Muss innerhalb von sechs Monaten eingeklagt werden.
zeitwidrige Kündigung durch AG
Ansprüche bei Beendigung:
o Entgelt bis zum letzten Tag des AV
o Urlaubsersatzleistung
o aliquoter Teil SZ – wenn laut KV bereits Anspruch besteht
o Auszahlung Überstunden und/oder Zeitausgleich
o Abfertigung ALT - Auszahlung
o Abfertigung NEU – mitnehmen – Auszahlung nach 36 MO Beiträge
9 Beendigungsarten und ihre Ansprüche Romana Hofstätter
allgemeine Kündigungsbestimmungen
Kündigung ist rechtswirksam – ab Zugang
keine einseitige Rücknahme möglich
Urlaub in der KÜ – Frist = Vereinbarungssache zwischen AG/AN
Dienstfreistellung immer möglich
neues DV in der KÜ – Frist = mit Zustimmung des AG möglich
10 Beendigungsarten und ihre Ansprüche Romana Hofstätter
Angestellte: Jobsuchzeit
Anspruch nur bei Dienstgeberkündigung, nicht bei Dienstnehmerkündigung
1/5 der Arbeitszeit pro Woche
Aufteilung der Jobsuchzeit ist mit DG zur vereinbaren, gesetzlicher Anspruch
Im Volksmund: Jobsuchtage
Gerechtfertigte Entlassung
beendet das DV sofort - keine Angabe von Gründen
Entlassungsgründe im § 27 AngG und § 82 GewO
Problematisch ist vor allem der Begriff der Vertrauensunwürdigkeit gem §27 AngG.
Entlassung gerechtfertigt
Ansprüche bei gerechtfertigter Entlassung:
o Entgelt bis zum letzten Tag des AV
o Urlaubsersatzleistung
o aliquoter Teil SZ – wenn laut KV bereits Anspruch besteht
Achtung: mögliche Rückzahlungsverpflichtung durch KV !
o Auszahlung Überstunden und/oder Zeitausgleich
o Abfertigung ALT - Verlust
o Abfertigung NEU – mitnehmen – Auszahlung nach 36 MO Beiträge
11 Beendigungsarten und ihre Ansprüche Romana Hofstätter
Ungerechtfertigte Entlassung
Beendete das Dienstverhältnis sofort.
Auch hier kann Kündigungsentschädigung eingeklagt werden oder auf ein bestehendes Dienstverhältnis geklagt werden.
Entlassung ungerechtfertigt
Ansprüche bei ungerechtfertigter Entlassung:
o Entgelt bis zum letzten Tag des AV
o Urlaubsersatzleistung
o aliquoter Teil SZ – wenn laut KV bereits Anspruch besteht
o Auszahlung Überstunden und/oder Zeitausgleich
o Abfertigung ALT - Auszahlung
o Abfertigung NEU – mitnehmen – Auszahlung nach 36 MO Beiträge
12 Beendigungsarten und ihre Ansprüche Romana Hofstätter
Informatives zur Entlassung
gekündigtes DV – keine rückwirkende Entlassung möglich
innerhalb der KÜ – Frist – Entlassung möglich
Zurücknahme der Entlassung nur mit Zustimmung des AN
13 Beendigungsarten und ihre Ansprüche Romana Hofstätter
Fortsetzung
Dienstunfähigkeit = keine Entlassungsgrund
Eigenmächtiges überschreiten des Urlaubs = Entlassungsgrund
Arbeitsverweigerung = Entlassungsgrund
gerechtfertigter vorzeitiger Austritt
wesentliche Vertragsverletzung vorliegt – Austritt erklären
gesetzliche Basis = § 82a GewO und § 26 AngG
KÜNDIGUNGSENTSCHÄDIGUNG
binnen 6 Mo nach Beendigung einklagen
14 Beendigungsarten und ihre Ansprüche Romana Hofstätter
Fortsetzung
Ansprüche bei gerechtfertigtem Austritt:
o Entgelt bis zum letzten Tag des AV
o Urlaubsersatzleistung
o aliquoter Teil SZ – wenn laut KV bereits Anspruch besteht
o Auszahlung Überstunden und/oder Zeitausgleich
o Abfertigung ALT - Auszahlung
o Abfertigung NEU – mitnehmen – Auszahlung nach 36 MO Beiträge
ungerechtfertigter Austritt
ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung der KÜ - Frist das DV beendet
Dies trifft zum Beispiel zu, wenn der DN ohne sich zu melden nicht mehr am Arbeitsplatz erscheint.
15 Beendigungsarten und ihre Ansprüche Romana Hofstätter
Fortsetzung
Ansprüche bei ungerechtfertigten Austritt:
o Entgelt bis zum letzten Tag des AV
o Urlaubsersatzleistung
o aliquoter Teil SZ – wenn laut KV bereits Anspruch besteht
Achtung: mögliche Rückzahlungsverpflichtung durch KV !
o Auszahlung Überstunden und/oder Zeitausgleich
o Abfertigung ALT - Verlust
o Abfertigung NEU – mitnehmen – Auszahlung nach 36 MO Beiträge
Tod des Arbeitnehmers
beendet das DV sofort
Ansprüche bei Beendigung durch Tod des AN:
o Entgelt bis zum letzten Tag des AV
o Urlaubsersatzleistung
o aliquoter Teil SZ – wenn laut KV bereits Anspruch besteht
o Auszahlung Überstunden und/oder Zeitausgleich
o Abfertigung ALT – Auszahlung der Hälfte – gesetzliche Erben
o Abfertigung NEU – Auszahlung nach 36 MO Beiträge – an gesetzliche Erben – keine Erben - Verlassenschaft
16 Beendigungsarten und ihre Ansprüche Romana Hofstätter
Mitwirkung BR bei Beendigungen
einvernehmliche Auflösung – AN verlangt Beratung mit BR – rechtsgültige Auflösung innerhalb von Tagennicht möglich
ordnungsgemäße KÜ – BR muss vorher verständigt werden – hat 5 AT Beratungszeit – Stellungnahme
Ausspruch der KÜ innerhalb einer Woche Beratungsfrist = rechtstunwirksame Kündigung
Entlassung – BR muss unverzüglich verständigt werden – kann auf Verlangen innerhalb von 3 Tagen – Beratung mit AG
Anfechtung der Entlassung möglich – wenn der BR nicht ausdrücklich zustimmt!
Bei Gericht – Anfechtungsgründe § 105 Abs. 3 ArbVG oder es liegt kein Entlassungsgrund vor
17 Beendigungsarten und ihre Ansprüche Romana Hofstätter
Anfechtungsgründe bei Kündigung
Motivkündigung - § 105 Abs. 3 Z.1 ArbVG
muss vor Gericht – glaubhaft gemacht werden
sozial ungerechtfertigte Kündigung - § 105 Abs.3 Z.2 ArbVG
- wenn wesentliche Interessen des AN berührt werden – und
- der AN bereits 6 Monate beschäftigt ist
AUSSER:
AG bringt Nachweis – dass KÜ – Gründe
- in der Person des AN gelegen sind – und betriebliche Interessen nachteilig berührt
- durch betriebliche Erfordernisse – Weiterbeschäftigung des AN nicht möglich
18 Beendigungsarten und ihre Ansprüche Romana Hofstätter
Anfechtungsgründe bei Entlassung
Möglichkeit der Anfechtung durch § 106 ArbVG -
wenn – ein Anfechtungsgrund des § 105 Abs. 3 ArbVG vorliegt
und – wenn der AN keinen Entlassungsgrund gesetzt hat
Zustimmung des BR (2/3 Mehrheit)
Widerspruch des BR – Anfechtung nur durch BR
Fehlt Stellungnahme des BR – Anfechtung durch AN selbst
Möglichkeiten:
a) Ende DV – Kündigungsentschädigung
b) aufrechtes DV – nur wenn kein Entlassungsgrund vorliegt
aber ein Anfechtungsgrund § 105 Abs. 3 ArbVG
19 Beendigungsarten und ihre Ansprüche Romana Hofstätter
Arten der Stellungnahme
Stellungnahme erfordert der Beschluss des BR-Kollegialorgan
Widerspruch – Anfechtung durch BR
Zustimmung – 2/3 Mehrheit erforderlich
FOLGE: unanfechtbar durch den AN – SPERRECHT
keine Stellungnahme – Anfechtung durch den AN
Frist beachten: binnen einer Woche nach Zugang der KÜ
20 Beendigungsarten und ihre Ansprüche Romana Hofstätter
Empfehlung für den Betriebsrat
Beratungsrecht in Anspruch nehmen
Gespräch mit betroffenen AN - kann wichtig sein !!!
Abzuraten ist die Zustimmung zur Kündigung – „Sperrecht“
WICHTIG:
Protokoll führen über die Entscheidung des BR
ACHTUNG:
eine abgegebene Stellungnahme
kann nicht mehr geändert werden !!!!!
21 Beendigungsarten und ihre Ansprüche Romana Hofstätter
Entgeltfortzahlung
Entgeltfortzahlungsgesetz
Ausgenommen sind: Angestellte, Gutsangestellte, Journalisten, Schauspieler, Heimarbeiter
Erfasst sind ARBEITER
Alle anderen Dienstverhältnisse, die auf privatrechlichem Vertrag beruhen.
Anspruch - Dauer
Ab dem ersten Tag des DV
Keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsätzlichkeit
Dauer:
ab ersten Tag = 6 WO
nach 5 Jahren = 8 WO
nach 15 Jahren = 10 WO
nach 25 Jahren = 12 WO
Arbeitsunfall
Anspruch sofort
Bis zu 10 Jahren im Betrieb: 8 Wochen
Nach 10 Jahren im Betrieb: 10 Wochen
Unabhängig von Anspruch für Krankheit
Folgeerkrankung des Arbeitsunfalls: Restanspruch 8 Wochen
Höhe des Entgelts
Gleiche Höhe des regelmäßigen Entgelts
Regelung im KV – hier können die Entgeltbestandteile unterschiedlich geregelt sein
Alle Bezüge im unmittelbaren Zusammenhang
Nicht zum Entgelt zählen
Nicht zu Entgelt zählen:
• Aufwandsentschädigungen
• Sachbezüge
• Sonstige Leistungen
Mitteilung an den DG
Ohne Verzug, auf Verlangen Bestätigung über Beginn, Ursache und Dauer
Ursache Bedeutet, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, nicht die Diagnose
Keine Mitteilung: Verlust des Entgelts, aber kein Entlassungsgrund
Ende des Dienstverhältnisses
Bei Kündigung durch AG im Krankenstand:
Entgeltfortzahlung über die KF hianus, auch wenn DV bereits beendet!
Bei Erkrankung nach Ausspruch der Kündigung:
nur Entgelt bis Ende des DV
Entgeltfortzahlung bei Angestellten
Angestelltengesetz
ab dem ersten Tag des AV
keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsätzlichkeit
Neuerliche Erkrankung
Innerhalb von 6 Monaten
Restanspruch
Nach 6 Monaten
wie „erster Krankenstand“
wieder voller Anspruch
8 Entgeltfortzahlung Romana Hofstätter
Ausfallprinzip
Das gleiche Entgelt, als hätte man gearbeitet.
Alle regelmäßig gewährten Entgeltbestandteile sind zu berücksichtigen
Unterschiedliches Einkommen: Durchschnitt der letzten 12 Monate ist zu errechnen.
Krankenstand – Feiertag -Urlaub
Feiertagsentlohnung geht EFZG vor
Eine länger als drei Tage dauernde Krankheit unterbricht den Urlaub.
Unverzügliche Verständigung, Krankenbestätigung
Im Ausland: behördliche Bestätigung
Andere Regelungen
Kommen weder das AngG noch das EFZG, noch andere Sonderbestimmungen zur Anwendung, dann greift
§1154 Abs. 1 ABGB: gleicher Anspruch wie beim EFZG.
Dienstverhinderung
Dienstverhinderung - Definition
Andere wichtige die Person betreffende Gründe
Andere als Krankheit, Urlaub, Karenz etc.
Grund muss bekannt gegeben werden, vorhersehbare Ereignisse sind voranzukündigen.
Interessenabwägung.
Dienstfreistellung Arbeiter
Andere in der Person des AN betreffende Gründe
Anspruch bis zu einer Woche
KV kann einschränken und Gründe nennen, Z.B. Tod eines Familienmitglieds, Geburt etc.
Dienstfreistellung bei Angestellten
Nach Beginn des DV Freistellung wegen anderer seine Person betreffender Gründe.
Verhältnismäßig kurze Zeit, länger als eine Woche möglich.
Zwingende Bestimmung §8 Abs.3 AngG – kann nicht beschränkt werden.
Dienstverhinderung v. Betriebsräten
Abgedeckt: Ausübung der Betriebsratstätigkeit = Zeit zur Erfüllung der BR-Obliegenheiten
Bildungsfreistellung: 3 – 5Wochen pro Funktionsperiode
Ausgenommen sind Betriebe mit weniger als 20 AN, Bildungsfreistellung gem. §119 ArbVG.
Betriebsvereinbarung
Während der Arbeitszeit – es besteht kein automatischer Anspruch auf Entgelt
In der Regel in KV oder durch BV geregelt.
Abgedeckt sind Fahrtkosten und die für die BV erforderliche Zeit an Arbeitszeit
Das Mutterschutzgesetz
Allgemeines, Beendigung
Überblick
Beschäftigungsverbot – Wochengeld
Karenz – Kinderbetreuungsgeld
Sonderformen
Allgemeines
Karenz ist die arbeitsrechtliche Komponente, Kinderbetreuungsgeld ist die sozialrechtliche Komponente beim Thema Mutterschutz
Zusammenspiel arbeitsrechtlicher und sozialrechtlicher Bestimmungen
Geltungsbereich
Das Mutterschutzgesetz gilt für
Dienstnehmerinnen
Heimarbeiterinnen
Geringfügige Beschäftigte (!)
Lehrlinge
Geltungsbereich II
Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für:
Landarbeiterinnen
Freie Dienstnehmerinnen
Dienstnehmerinnen, die ein Dienstverhältnis zum Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband haben, außer: sie sind in einem Betrieb beschäftigt.
Meldung Schwangerschaft
Ab Bekanntwerden der Schwangerschaft unverzüglich dem DG zu melden.
Voraussichtlicher Geburtstermin ist mitzuteilen
Nichtmeldung bringt keine Sanktion mit sich, ABER
Schutzbestimmungen beginnen ab Zugang der Meldung beim DG zu laufen!
Meldung Schwangerschaft
Die DN hat dem DG vier Wochen vor dem Beginn des Beschäftigungsverbotes auf den Beginn hinzuweisen!
Beschäftigungsverbote
Zahlreiche Tätigkeiten sind verboten!
Schwere körperliche Tätigkeiten
Arbeit mit gefährlichen Stoffen
Arbeiten, die statische Körperhaltungen erfordern
Arbeiten unter Zeitdruck
Für die Überprüfung ist das Arbeitsinspektorat zuständig.
Beschäftigungsverbot vor und nach der Geburt!
Beginn: 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin
Ende: 8 Wochen nach der Geburt; bei Kaiserschnitt-, Mehrlings- oder Frühgeburten 12 Wochen nach der Geburt
Der errechnete Geburtstermin zählt bei der Berechnung des BV nicht dazu!
Beschäftigungsverbot vor und nach der Geburt
Eine Verkürzung der Schutzfrist vor der Geburt führt zu einer Verlängerung nach der Geburt um den verkürzten Zeitraum. Insgesamt kann die Schutzfrist nach der Geburt aber maximal 16 Wochen betragen.
Sonderfälle
Totgeburt: wird behandelt wie die Geburt eines lebenden Kindes, DNIn hat BV nach der Geburt, jedoch keinen Anspruch auf Karenz und ETZ
Frühgeburt: Grundsätzlich wenn die Geburt vor der Beendigung der 37. Schwangerschaftswoche erfolgt; auch jede Totgeburt ab einem Geburtsgewicht von 500g und jedes lebend geborene Kind bei einem Geburtsgewicht unter 500g.
.
Sonderfälle
Fehlgeburt: ist keine Entbindung, DNIn verliert daher nach Eintritt der Fehlgeburt den Schutz des MSchG. Die sich aus der Fehlgeburt ergebende Dienstverhinderung gilt als Krankheit
Individuelles Beschäftigungsverbot
Bei gesundheitlicher Gefahr für Mutter und/oder Kind kann der Arbeitsinspektoratsarzt oder der Amtsarzt ein Freistellungszeugnis ausstellen.
Während der Freistellung darf die DNIn nicht beschäftigt werden.
Während des individuellen BV bezieht die DNIn WOG.
Arbeitszeiten und Überstunden
Schwangere und Stillende dürfen
Keine Nachtarbeit (20:00 – 06:00 Uhr)
Keine Sonn- und Feiertagsarbeit
Für Schwangere und stillende Mütter besteht ein absolutes Verbot für Überstunden. Erlaubt sind max. 9h/Tag und 40h/Woche. Ausnahmen sind nicht möglich!
Ausnahmen
Ausnahmen (zb Musikaufführungen, Theateraufführungen, etc. bis 22h) sind im Gesetz geregelt (§6 Abs 2 MSchG). Auf Antrag des DG kann das AI die Beschäftigung zb im Gastgewerbe bis 23h erlauben.
Auch für das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit finden sich Ausnahmen im Gesetz (§ 7 Abs 2 und 3 MSchG).
Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes
Da bestimmte Tätigkeiten Schwangeren und stillenden Frauen untersagt ist, kann es zu einer Änderung der Tätigkeit und/oder der Arbeitszeit kommen. Dies könnte Entgelteinbußen nach sich ziehen.
Das MSchG regelt daher, dass in diesen Fällen die DNIn Anspruch auf jenes Entgelt hat, das sie während der letzten 13 Wochen vor der Änderung bezogen hat.
Fortsetzung
Wenn die Schwangere die notwendigen Vorsorgeuntersuchungen nur während der Arbeitszeit machen kann, so hat sie Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts (§3 Abs 8 MSchG).
Kündigungsschutz in der Probezeit
Probezeit: Während der Probezeit gibt es keinen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. ABER: eine Lösung in der Probezeit, die alleine auf Grund der Bekanntgabe der Schwangerschaft erfolgt, kann nach dem GlBG angefochten werden, da dies eine Diskriminierung (auf Grund des Geschlechtes) darstellt.
Kündigung
Ab Bekanntgabe der Schwangerschaft kann die DNIn bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Geburt rechtswirksam nicht gekündigt werden.
Die Schwangerschaft muss zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung bereits bestanden haben, damit die Kündigung rechtsunwirksam ist!
Ein Eintritt der Schwangerschaft nach Ausspruch der Kündigung bewirkt keine Rechtsunwirksamkeit!
Kündigung: DG war Schwangerschaft nicht bekannt
DN wusste von Schwangerschaft
DN wusste nichts von Schwangerschaft
• Innerhalb von 5 Tagen dem DG melden
• Kündigung ist rechtsunwirksam
• Unverzüglich ab Kenntnis dem DG melden
• Kündigung ist rechtsunwirksam
Einvernehmliche Auflösung
Wenn weder DG noch DNIn über das Vorliegen der Schwangerschaft informiert sind und es zu einer ev Lösung des DV kommt, so ist die ev Lösung nicht rechtsunwirksam. Jedoch verlängert sich das DV bis zum Beginn des BV.
eine einvernehmliche Lösung des DV muss schriftlich erfolgen, um den KE-Schutz des MSchG nicht zu umgehen. Bei Minderjährigen ist außerdem eine Belehrung über den KE-Schutz durch die AK oder ein Gericht notwendig.
DN Kündigung
Wenn die DNIn in Unkenntnis ihrer Schwangerschaft die DN-Kündigung erklärt, so ist diese rechtsgültig. Die DNIn kann sich nicht auf die nachträglich bekannt gewordene Schwangerschaft berufen. Das DV endet nach der Kündigungsfrist.
Zustimmung durch Gericht
Rechtswirksame Kündigungen sind nur nach vorheriger Zustimmung durch das Gericht möglich. Ist ein BR vorhanden, muss dieser gleichzeitig mit Klagseinbringung informiert werden.
Die Zustimmung ist nur dann zu erteilen, wenn der DG das DV wegen Einschränkung oder Stilllegung des Betriebes oder einzelner Betriebsabteilungen nicht ohne Schaden für den Betrieb aufrecht erhalten könnte und wenn sich die DNIn nach Belehrung mit der Kündigung einverstanden erklärt.
Stilllegung des Betriebes
Nach der Stilllegung eines Betriebes ist eine Zustimmung des Gerichtes zur Kündigung nicht erforderlich.
Wenn der Betrieb bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung wieder den Betrieb aufnimmt, ist die damalige Kündigung als rechtsunwirksam anzusehen, wenn die DNIn dies beim DG beantragt. Der Antrag muss innerhalb von 2 Monaten nach Wiederaufnahme des Betriebes gestellt werden.
Kündigung währen der Karenz/ETZ
Wenn die Klage auf Zustimmung nach Ablauf des 1. Lj des Kindes eingebracht wurde, kann das Gericht die Zustimmung erteilen wenn der DG den Nachweis erbringt, dass die Kündigung
durch Umstände, die in der Person der DNIn liegen
und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren
oder durch betriebl. Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen
begründet ist und die Aufrechterhaltung des DV dem DG unzumutbar ist.
Befristete Dienstverhältnisse
Wenn keine sachliche Rechtfertigung für die Befristung vorliegt, wird der Ablauf der Befristung bis zum Beginn des Beschäftigungsverbotes gehemmt.
Sachliche Rechtfertigungsgründe:
Befristung im Interesse der DNIn
Vertretung an der Arbeitsleistung verhinderter DN (zb Karenzvertretung)
Ausbildungszwecke (Praktikum etc)
Saisonarbeit
Erprobung
Entlassungsschutz
Während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Geburt kann eine DNIn nur mit vorheriger Zustimmung des Gerichtes rechtswirksam entlassen werden.
Zu berücksichtigen ist der außerordentliche Gemütszustand der DNIn.
Das MutterschutzgesetzKARENZ
Definition
Die Karenzierung des DV besagt, dass die Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag ruhend gestellt werden (= keine Pflicht zur Arbeitsleistung, kein Anspruch auf Entgelt). Der Vertrag selbst bleibt aber bei der Karenz aufrecht!
Anspruchsvoraussetzungen
Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
Die Karenz muss mindestens 2 Monate betragen
Die Elternteile haben einen eigenständigen Anspruch auf Karenz, jedoch darf die Karenz nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden (Ausnahme siehe „geteilte Karenz“)
Beginn der Karenz
Bei der Mutter Beim Vater
• Frühestens nach dem Ende des BV
• Nach einem Urlaub oder Krankenstand nach dem BV
• Nach dem Ende der Karenz des Vaters
• Frühestens nach dem (fiktiven) Ende des BV der Mutter
• Nach dem Ende der Karenz der Mutter
WICHTIG: Die Karenzen der Elternteile müssen
nahtlos aneinander folgen!
Ende der Karenz
Bei der Mutter und beim Vater
Verlängerung
• Spätestens mit dem Ablauf des 2. Lj des Kindes (2. Geburtstag = 1. Arbeitstag)
• Vorzeitig wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird und der DG den Antritt des Dienstes verlangt.
• Wurde der Anspruch auf Karenz nicht voll ausgeschöpft, so kann eine Verlängerung max. bis zum Ablauf des 2. Lj des Kindes erfolgen.
• Die Bekanntgabe der Verlängerung beim DG muss spätestens 3 Monate vor Ablauf der ursprünglichen Karenz erfolgen.
Verlängerung der Karenz
Wurde Anspruch nicht voll ausgeschöpft: Verlängerung max. bis zum 2. Lebensjahr des Kindes
Spätestens 3 Monate vor Ablauf der ursprünglichen Karenz
Teilung der Karenz
Eltern können sich Karenz zwei Mal Teilen
„Karenzen“ dürfen ein Monat überlappen (verkürzt die Gesamtdauer um ein Monat)
Jeder Karenzteil muss mindestens 2 Monate betragen
Meldefristen
Mutter Vater
• Bei Inanspruchnahme direkt nach dem BV: Innerhalb der Schutzfrist
• Bei späterer Inanspruchnahme: spätestens 3 Monate vor dem Beginn
• Bei Inanspruchnahme direkt nach dem BV der Mutter: Innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt
• Bei späterer Inanspruchnahme: spätestens 3 Monate vor dem Beginn
Versäumen der Meldefristen
Rechtzeitiges Melden begründet Rechtsanspruch – keine Zustimmung notwendig
Werden Fristen versäumt: Vereinbarung
Nach Vereinbarung ist das MSchG anzuwenden
Aufgeschobene Karenz
Beide Elternteile jeweils 3 Monate
Sind bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes zu verbrauchen, die ursprüngliche Karenz vermindert sich zum diesen Zeitraum
Meldefristen wie gehabt. Kommt keine Einigung zustande, muss DG gegen den Aufschub klagen
Verhinderungskarenz
Elternteil, der ursprünglich Karenz in Anspruch nimmt, ist durch ein unvorhersehbares Ereignis verhindert
Unvorsehbar: Tod, schwere Krankheit, Aufenthalt in Heil- u. Pflegeanstalt, Freiheitssrafe, Wegfall des gemeinsamen Haushaltes
Anderer Elternteil: „Einspringen“ bis zum 2. Lebensjahr
Beschäftigung während der Karenz
Geringfüge Beschäftigung ist möglich
Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus nach h.M. nur 13 Wochen im Kalenderjahr möglich
Ansonsten u.U. Verlust des Kündigungsschutzes und Beendigung der Karenz
Allgemeine Bestimmungen
Grds. Karenzzeiten bei dienstzeitabhängigen Ansprüchen nicht zu berücksichtigen. (z.B. Sonderzahlungen)
Ausnahme: 10 Monate bei der ersten Karenz für Urlaubsausmaß, EFZ, Kündigungsfrist
Mutterschaftsaustritt, Vaterschaftsaustritt
Mutter Vater
• Innerhalb der Schutzfrist
• Während der Karenz, spästenstens 3 Monate vor Ende der Karenz ihren Austritt erklären
• Postlauf ist zu berücksichtigen
• Abfertigung alt: halben Anspruch, max. 3 Monatsentgelte
• Längstens drei Monate vor Ende der Karenz
• Postlauf ist zu berücksichtigen
• Abfertigung alt: halben Anspruch, max 3 Monatsentgelte
MutterschutzKinderbetreuungsgeldElternteilzeit
30 + 6
20 + 4
15 + 3
12 + 2
eink. Abh.
0
20000
40000
60000
80000
Kinderbetreuungsgeld – Statistik Austria
Kinderbetreu-ungsgeld-bezieherInnen 2012
Kinderbetreuungsgeldvarianten
Höhe Zuverdienst
12 + 2 1000 EUR tägl. 33 EUR
16.200 Euro pro Jahrmax. 60% d. Bruttoeink.
15 + 3 800 EUR tägl. 26,60 EUR
16.200 Euro pro Jahrmax. 60% d. Bruttoeink.
20 + 4 624 EUR tägl. 20,80 EUR
16.200 Euro pro Jahrmax. 60% d. Bruttoeink.
30 + 6 436 EUR tägl. 14,53 EUR
16.200 Euro pro Jahrmax. 60% d. Bruttoeink.
einkommensabh.KBG
80% Nettoeinkommenmax. 2000, mind. 1000 EUR
Geringfügigkeitsgrenze
Elternteilzeit:
Reduzierung der Arbeitszeit und/oder Veränderung der Lage der Arbeitszeit
Rechtsanspruch, wenn rechtzeitig bekannt gegeben!
Anspruchsvoraussetzungen
Ununterbrochenes DV von 3 Jahren
Mehr als 20 DN sind im Betrieb zum Antrittszeitpunkt beschäftigt
Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage sind mit dem DG zu vereinbaren (Interessenabwägung)
Anrechnungsbestimmungen
Unmittelbar vorangegangenes DV beim selben DG
Unterbrochene DV mir Wiedereinstellungszusage
Karenzzeiten, Lehrzeit
Vereinbarte ETZ
Wenn eine Voraussetzung nicht erfüllt ist, kann DN die Elternteilzeit mit dem DG vereinbaren
Auch im Wege einer freiwilligen BV denkbar.
Gemeinsame Bestimmung Mutter und Vater
Gemeinsamer Haushalt muss gegeben sein
Der andere Elternteil befindet sich nicht in Karenz
Für jedes Kind kann nur einmal Elternteilzeit in Anspruch genommen werden!
Muss mindestens 2 Monate dauern
Mögliche Antrittszeitpunkte
Mutter Vater
• Direkt nach dem BV
• Nach Urlaub/ Krankenstand nach BV
• Nach einer eigenen Karenz
• Im Anschluss an die Karenz des Vaters
• Nach Vollzeitbeschäftigung
• Nach dem fiktiven BV der Mutter
• Nach eigener Karenz
• Nach der Karenz der Mutter
• Nach eigener Vollzeitbeschäftigung
Fristen zur Meldung
Mutter Vater
• Innerhalb des BV bei frühest möglichem Antritt
• Ansonten 3 Monate vor Antrittsdatum
• Meldung schriftlich (Beginn, Dauer, Ausmaß, Lage)
• Innerhalb von 8 Wochen nach Geburt des Kindes bei frühest möglichem Antritt
• Ansonsten 3 Monate vor Antrittsdatum
• Meldung schriftlich (Beginn, Dauer, Ausmaß, Lage)
Beendigung und Änderung
Einmalige Änderung von DG und DN möglich.
Änderung und vorzeitige Beendigung müssen 3 Monate vor dem gewünschten Änderungs- bzw. Beendigungsdatum erfolgen
Idealtypischer Verlauf
Gespräch •Gespräch mit DG•Lage und Dauer der ETZ
Einigung •Wenn keine Einigung•BR beiziehen
Gericht •Antrag des DG auf gütliche Einigung vor Gericht•Wenn keine Einigung: Klage des DG auf Einwilligung
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Frühestens 4 Monate vor ETZ, sonst ab
Bekanntgabe
Elternteilzei
t
4 Wochen Nachwirk
ung,Längsten
s 4. LJ
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Wird während dieser Zeit gekündigt, kann diese wegen verpöntem Motiv angefochten werden!
Nimmt Dnin ohne Zustimmung eine weitere Beschäftigung auf, kann dieser nach 8 Wochen ab Kenntnis Kündigung aussprechen
Abfertigung alt
Gesetzliche Grundlagen
Angestelltengesetz §§ 23 und 23a
Arbeiterabfertigungsgesetz
§ 2 weist auf das AngG hin und dadurch
absolute Gleichstellung bei der Abfertigung
zwischen Arbeiter und Angestellten
Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
2 Abfertigung ALT Romana Hofstätter
Anspruchsvoraussetzungen
Mindestens 3 Jahre DV beim selben Arbeitgeber
Keine Unterbrechung (außer KV oder Einzelvereinbarung sehen dies anders vor)
Abfertigungswirksame Beendigung des DV
Lehrzeitanrechnung
Abfertigungshöhe
Jahre Anspruch
3 Jahre 2 Monatsentgelte
5 Jahre 3 Monatsentgelte
10 Jahre 4 Monatsentgelte
15 Jahre 6 Monatsentgelte
20 Jahre 9 Monatsentgelte
25 Jahre 12 Monatsentgelte
Abfertigungswirksame Beendigung
Kündigung durch DG
Gerechtf. Vorz. Austritt
Ungerechtf. Entlassung
Inanspruchnahme der Pension
Mutterschaftsaustritt (max. 3 Monatsentgelte)
Einvernehmliche Auflösung
Abfertigungsvernichtende Beendigung
Kündigung durch den Dienstnehmer
Gerechtfertigte Entlassung
Ungerechtfertigter vorzeitiger Austritt
Was zählt für die Berechnung
Gehalt, Lohn
Regelm. Gewährte Zulagen, Prämien und Überstunden
Sonderzahlungen
Provisionen
Was zählt nicht zur Abfertigung
Diätengelder
Aufwandsentschädigungen
Kilometergeld und KFZ-Pauschale
Trinkgelder
Freiw. Einmalige Zahlungen des DG
Berechnungsformel
Monatsbezug + anteilsmäßige Zulagen, Überstunden 1/12 Weihnachtsremuneration + 1/12 Urlaubszuschuss
X Anspruchsmonaten
Arbeitszeit
Basics Arbeitszeitgesetz
Geregelt im AZG
Gilt für Arbeiter und Angestellte, nicht für leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind
Nicht für freie Dienstnehmer
AZG ermächtigt in gewissen Grenzen Abweichung
Höchstgrenzen
10 Stunden täglich, 50 Stunden wöchentlich
Eine Vielzahl von Ausnahmen bestehen, die auch in den verschiedenen KV Niederschlag finden.
Z.B. Schichtarbeit, LKW-Lenker, Dekadenarbeit etc.
Überstunden
Jede über die Normalarbeit geleistete Arbeitszeit
Zuschlag von 50% oder Zeitausgleich
Mehrstunden
Bei Teilzeitarbeit oder unterschiedlicher kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit (z.B. Handel)
Handel: 38,5 Stunden Normalarbeitszeit laut KV. – Differenz zu 40 Stunden = Mehrarbeit
25% Zuschuss, Zeitausgleich
Überstundenpauschale
Pauschalvergütung für eine Anzahl an Überstunden
Ist Vereinbarungssache und darf nicht einseitig gekürzt werden
Ist Entgeltbestandteilt
Fallen mehr an, sind diese auszubezahlen.
All-In Verträge
Sind Verträge, bei dem ein Entgelt vereinbart ist, durch das alle Dienstzeiten abgedeckt sein sollen!
Abgedeckt sind alle im Dienstvertrag ausbedungenen Fähigkeiten – es kommt auf die Formulierung an.
Ein Grundgehalt sollte im Dienstvertrag formuliert sein
Probleme
Oft führen All-in Verträge zu realen Lohnkürzungen
Nachrechnen lohnt sich. Fällt man unter KV-Niveau oder sind nicht alle geleisteten Stunden abgedeckt, kann interveniert werden
Vorschau
Jänner 2014, Tagesseminar Personalvertretung in öffentlichen Körperschaften. Samstag, 6 Stunden
6. November: Vertiefung Arbeitsrecht
Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit!
E-Mail Adressen Telefonnummern
• 0650 302 66 56
• 057171 6436
Danke!