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Eingliederungshilfe nach dem
SGB XII
Alice-Salomon-Hochschule
Studiengang: Soziale Arbeit
Seminar: Recht der Grundsicherung
Dozentin: Frau Prodan
Referentinnen: Mara Rick (41682)
Stephanie Bickel (41077)
Berlin, den 04. Juli 2013
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2
1. Personenkreis
§ 53 Abs. 1 SGB XII
„Personen, die im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit
an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen
Behinderung bedroht sind, […]“
§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX:
„[…] körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen […]“
§ 53 Abs. 2 SGB XII
„ […] Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten […]“
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3
1. Personenkreis
Eingliederungshilfeverordnung (Eingliederungshilfe-V):
- §§ 1 – 3 erläutern die Merkmale des Personenkreis der Eingliederungshilfe genauer
- Regelung zum Umgang mit den unbestimmten Rechtsbegriffen, die in der
Eingliederungshilfe Verwendung finden
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4
2. Ziele und Aufgaben der Eingliederungshilfe
§ 53 Abs. 3 SGB XII
„Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu
verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu
mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu
gehört insbesondere den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der
Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines
angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu
ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.“
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3. Leistungen der Eingliederungshilfe
§ 54 Abs. 1 SGB XII
„Leistungen der Eingliederungshilfe sind […] insbesondere
1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung […],
2. Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des
Besuchs einer Hochschule,
3. Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit,
4. Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten […],
5. nachgehende Hilfen zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich
verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen
am Arbeitsleben.
[…].“
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6
→ Gliederung in drei Leistungsgruppen:
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
3. Leistungen der Eingliederungshilfe
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7
Eingliederungshilfeverordnung
§ 1 Körperlich wesentlich behinderte Menschen
„Durch körperliche Gebrechen wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt […] sind
1. Personen, deren Bewegungsfreiheit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- oder
Bewegungssystems in erheblichem Umfang eingeschränkt ist.
2. Personen mit erheblichen Spaltbildungen des Gesichtes oder des Rumpfes oder mit abstoßend
wirkenden Entstellungen vor allem des Gesichts,
3. Personen, deren körperliches Leistungsvermögen infolge Erkrankung, Schädigung oder
Fehlfunktion eines inneren Organs oder der Haut in erheblichem Umfang eingeschränkt ist,
4. Blinden oder solchen Sehbehinderten […],
5. Personen, die gehörlos sind oder denen eine sprachliche Verständigung über das Gehör nur mit
Hörhilfen möglich ist,
6. Personen, die nicht sprechen können, Seelentauben und Hörstummen, Personen mit erheblichen
Stimmstörungen sowie Personen, die stark stammeln, stark stottern oder deren Sprache stark
unartikuliert ist.“
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§ 2 Geistig wesentlich behinderte Menschen
„ […], die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfang in ihrer
Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind.“
Eingliederungshilfeverordnung
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§ 3 Seelisch wesentlich behinderte Menschen
„Seelische Störungen […] sind
1. körperlich nicht begründbare Psychosen,
2. seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von
Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen,
3. Suchtkrankheiten
4.Neurosen und Persönlichkeitsstörungen.“
Eingliederungshilfeverordnung
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Leistungen der Eingliederungshilfe
§ 6 Rehabilitationssport
§ 8 Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges
§ 9 Andere Hilfsmittel
§ 10 Umfang der Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln
§ 12 Schulbildung
§ 13 Schulische Ausbildung für einen Beruf
§ 13a Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit
§ 16 Allgemeine Ausbildung
§ 17 Eingliederung in das Arbeitsleben
§ 20 Anleitung von Betreuungspersonen
§ 22 Kosten der Begleitpersonen
§ 23 Eingliederungsmaßnahmen im Ausland
§ 24 Anhörung von Sachverständigen
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4. Gesamtplan und Zuständigkeiten
§ 58 SGB XII
Träger der Sozialhilfe muss so früh wie möglich einen Gesamtplan zur Durchführung
aufstellen
der Koordinierungsbedarf entfällt, wenn etwa nur eine isolierte Maßnahme in Betracht kommt
Wie ist der Ablauf von der Antragsstellung Wie ist der Ablauf von der Antragsstellung zur Eingliederungshilfe?zur Eingliederungshilfe?
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- Kinder / Jugendliche und junge Volljährige werden bezüglich der Eingliederungshilfe
von den zuständigen Jugendämtern betreut
- Volljährige werden durch die zuständigen Sozialämter betreut
Besonderheit:
Bei Bundeslandwechsel und gleichbleibender Hilfeart: ursprüngliche Sozialhilfeträger zuständig
Bei Bundeslandwechsel und wechselnder Hilfeart: neuer, örtlicher Sozialhilfeträger zuständig
4. Gesamtplan und Zuständigkeiten
→ http://www.berlin.de/sen/soziales/behinderung/eingliederungshilfe/
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5. Persönliches Budget
§ 57 SGB XII Trägerübergreifendes Persönliches Budget
§ 17 Abs. 2 - 4 SGB IX sowie Budgetverordnung
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5. Persönliches Budget
• keine neue Leistungsform → neue Form der Leistungserbringung (seit 2001)
• Antragsstellung erforderlich (mündlich/schriftlich)
• keine Ermessensentscheidung
• trägerübergreifende Komplexleistung
• budgetfähige Leistungen: alltägliche, regelmäßig wiederkehrende und regiefähige Bedarfe
• Deckung des individuell festgestellten Bedarfs → Zielvereinbarung
• monatlich Geldleistung oder in begründeten Einzelfällen Gutscheine
• Entscheidungsbindung: 6 Monate für Antragssteller
→ Ziel: leistungsberechtigter Person in eigener Verantwortung ein möglichst
selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen
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5. Persönliches Budget
→ früheres „sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis“ wird abgelöst
→ mehr Wahlfreiheit für die leistungsberechtigte Person
→ aber auch Kritik:
- Monopolstrukturen bei Dienstleistungsanbietern
- Kostenreduzierung
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6. Kostenbeteiligung für Leistungen
der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII
Nebeneinander eines öffentlich-rechtlichen Kostenbeteiligungsanspruch
(Maßnahmekosten) und dem Übergang zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche
(Lebensunterhaltskosten)
Praxis oft unübersichtlich und uneinheitlich
![Page 17: Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Alice-Salomon-Hochschule Studiengang: Soziale Arbeit Seminar: Recht der Grundsicherung Dozentin: Frau Prodan Referentinnen:](https://reader036.vdokument.com/reader036/viewer/2022070310/55204d7f49795902118d06ed/html5/thumbnails/17.jpg)
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1. Schritt: kostenrechtlich privilegierte Leistungen von kostenrechtlich nicht privilegierten Leistungen trennen (§92 Abs. 2 SGB XII)
→ Kostenbeitrag bei privilegierten Leistungen lediglich auf die Kosten des Lebensunterhalts beschränkt (§ 92 Abs. 2 S. 1 SGB XII)
2. Schritt: Mensch mit Behinderung minderjährig oder volljährig?→ Eltern volljähriger Kinder haben einen Kostenbeitrag von 31,06€ /
Monat
3. Schritt: Überprüfung ob es sich um eine ambulante, teilstationäre oder stationäre Leistung handelt
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Kostenbeteiligung bei privilegierten Leistungen
→ ambulante, privilegierte Leistung: Kostenbeteiligung ausgeschlossen, da keine Kosten für Lebensunterhalt umfassen
→ teilstationäre, privilegierte Leistung: Kosten der Verpflegung können der Einsatzgemeinschaft in vollem Umfang zugemutet werden, wenn sie zur häuslichen Ersparnis führen
( § 92 Abs. 2 S. 5 SGB XII)
→ durchschnittlich zw. 30 bis 45 € / Monat
→ stationäre, privilegierte Leistung: da Kinder nicht mehr im Haushalt leben, geht die Kostenbeteiligung auf die Kinder über, jediglich die Kosten des Lebensunterhalts können von den Eltern, durch die Einrichtung, eingefordert werden (§ 92 Abs. 2 SGB XII)
→ Obergrenze von 300 bis 400 € / Monat
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• Kostenbeteiligung bei nicht privilegierten Leistungen
→ je nach Zumutbarkeit ist die „Einsatzgemeinschaft“ (Ehe- oder Lebenspartner, wenn minderjährig oder unverheiratet, die Eltern / § 85 Abs. 1 - 2 SGB XII) einsatzpflichtig
→ Kosten der Leistung auch Obergrenze der möglichen Beteiligung
→ ambulante und teilstationäre, nicht privilegierte Leistung: in vielen Fällen in voller Höhe von der Einsatzgemeinschaft zutragen
→ Einkommensgrenze nach § 85 Abs. 2 SGB XII: zweifache Regelbedarfsstufe 1 (Anlage § 28 SGBII)Kosten der angemessenen UnterkunftFamilienzuschlag für Elternteil, minderjährige und/oder weitere unterhaltsberechtigte Person i.H.v. je 70% der
Regelbedarfsstufe 1
→ Einkommen über der Grenze muss eingesetzt werdenAlleinstehende / Haushalt mit 2 Personen: 80 bis 100%Haushalte mit 3 bis 4 Personen: 70 bis 90%Haushalte mit 5 bis 6 Personen: 60 bis 80%Haushalte mit 7 und mehr Personen: 50 bis 70%
→ vollstationäre, nicht privilegierte Leistung: Lebensunterhaltsanspruch gehen von dem Kind auf die Einrichtung über (§ 94 SGB XII), Kostenbeitrag für die Leistung nur vom Einkommen des Kindes
→ Kostenbeteiligung der Eltern nach § 92a SGB XII→ zw. 50 bis 100% Einsatz über Einkommensgrenze
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Vermögenseinsatz
§ 90 Abs. 1 SGB XII
-gesamtes Vermögen, ab der Vermögensgrenze, muss eingesetzt werden (§§ 90 ff SGB XII)
Vermögen ist für keine der in § 92 Abs. 2 SGB XII genannten privilegierten Maßnahmen einzusetzen
Ausnahme
- Schonvermögen (§ 90 Abs. 2 SGB XII) - Barbeträge
- bei Hilfe zum Lebensunterhalt, §§ 27 ff SGB XII
Grundbetrag für die nachfragende Person € 1.600,00
bei Vollendung des 60. Lebensjahres € 2.600,00
bei voller Erwerbsminderung € 2.600,00
- die Hilfe nach dem Kapitel 5 bis 9 des SGB XII
z.B. Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe
- Grundbetrag für die nachfragende Person € 2.600,00
- ein angemessenes Hausgrundstück
- Vermögen aus staatlich geförderter zusätzlicher Altersvorsorge („Riester-Rente“)
- angemessener Hausrat
weitere Verwertungsverbote siehe § 90 Abs. 2 SGB XII.
![Page 21: Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Alice-Salomon-Hochschule Studiengang: Soziale Arbeit Seminar: Recht der Grundsicherung Dozentin: Frau Prodan Referentinnen:](https://reader036.vdokument.com/reader036/viewer/2022070310/55204d7f49795902118d06ed/html5/thumbnails/21.jpg)
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7. Fallbeispiel
Der 10jährige, behinderte M. lebt mit seinen Eltern und einem weiteren minderjährigen
Bruder in einer Wohnung (400€ Kaltmiete).
Nun möchte M. eine ambulante Leistung der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen.
![Page 22: Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Alice-Salomon-Hochschule Studiengang: Soziale Arbeit Seminar: Recht der Grundsicherung Dozentin: Frau Prodan Referentinnen:](https://reader036.vdokument.com/reader036/viewer/2022070310/55204d7f49795902118d06ed/html5/thumbnails/22.jpg)
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7.1 Fallbeispiel
Frage 1:
Wie hoch ist die Einkommensgrenze?
![Page 23: Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Alice-Salomon-Hochschule Studiengang: Soziale Arbeit Seminar: Recht der Grundsicherung Dozentin: Frau Prodan Referentinnen:](https://reader036.vdokument.com/reader036/viewer/2022070310/55204d7f49795902118d06ed/html5/thumbnails/23.jpg)
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7.2 Fallbeispiel
Frage 2:
Die Eltern haben ein gemeinsames Einkommen aus Erwerbstätigkeit von 2.600€
zuzüglich Kindergeld.
Wie viel müssen sie für die Eingliederungshilfe von M. aufwenden?
![Page 24: Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Alice-Salomon-Hochschule Studiengang: Soziale Arbeit Seminar: Recht der Grundsicherung Dozentin: Frau Prodan Referentinnen:](https://reader036.vdokument.com/reader036/viewer/2022070310/55204d7f49795902118d06ed/html5/thumbnails/24.jpg)
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7.3 Fallbeispiel
Frage 3:
M. nimmt eine stationäre, nicht privilegierte Eingliederungsmaßnahme in Anspruch.
In welchen Kostenbeitrag müssen seine Eltern erbringen und in welcher Höhe?
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Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit!
Bestehen noch Fragen?
![Page 26: Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Alice-Salomon-Hochschule Studiengang: Soziale Arbeit Seminar: Recht der Grundsicherung Dozentin: Frau Prodan Referentinnen:](https://reader036.vdokument.com/reader036/viewer/2022070310/55204d7f49795902118d06ed/html5/thumbnails/26.jpg)
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Quellen
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe. 2009. Orientierungshilfe zu den Schnittstellen der Eingliederungshilfe nach
dem SGB XII zu anderen sozialen Leistungen. www.lwl.org/spur-download/bag/orientierungshilfe_schnittstellenpapier_24112009.pdf,
Zugriff am 01.07.2013.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 2013. Das trägerübergreifende Persönliche Budget.
www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a722-pers-budget-normalesprache.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff am
03.07.2013.
Castendiek, Dr. Jan/Hoffmann, Günther. 2009. Das Recht der behinderten Menschen. [3. Auflage.] Baden-Baden: Nomos.
Krüger, Rolf. 2006. Sozialarbeit in der Eingliederungshilfe für Menschen mit einer Behinderung. Berlin: Pro BUSINESS GmbH.
Lachwitz, Klaus. 2004. Mehr Chancen für ein selbstbestimmtes Leben? Das Persönliche Budget in Fragen und Antworten. Chancen und
Risiken einer neuen Leistungsform. Marburg: Lebenshilfe-Verlag.