Entgeltrahmenabkommen (ERA) Bayern
ERA - Tarifvertrag
Zukunftsweisend und gerecht
2
Was ist ERA und warum gibt es ERA
Welche Vorarbeiten sind gemacht
Wie sieht ERA aus
Wie erfolgt die Eingruppierung in ERA
Was ist mit Leistungsentgelt und Leistungsbeurteilung
Was passiert, wenn ich anders als bisher eingruppiert werde
Was kann ich als Mitarbeiter tun
Anschl. Diskussion
3
Ein einheitliches EntgeltRahmenAbkommen für Arbeiter und Angestellte!
Einheitliche Regelungen für Arbeiter und Angestellte bei der Ermittlung des ArbeitsentgeltsBewertung von Funktionen nach denselben systematischen Kriterien für Arbeiter und Angestellte Eine gemeinsame Entgelttabelle statt unterschiedlicher Lohn- und GehaltstafelnGleiche Grundsätze für Leistungsentgelte
Das ist ERA:
4
Aufhebung der Trennung von Kopf- und HandarbeitGanzheitliche ArbeitsaufgabenNeue QualifizierungsanforderungenNeue Formen der ArbeitsorganisationBessere Regelungen zum Thema LeistungEingrupperingsregelungenTätigkeitsbeispieleBessere Mitwirkungs- und Reklamationsrechte
Reformbedarf
5
Einheitliches GrundentgeltBeseitigung von Entwicklungshemmnissen zwischen Arbeitern und Angestellten Modernes Leistungsentgelt Zielvereinbarung, Kennzahl- und Beurteilungssystemebessere Definition der Eingrupperingskriterien und -VoraussetzungenAnpassung der Tätigkeitsbeschreibungen an die heutige Arbeitswelt
Bereinigung von Fehlentwicklungen fehlerhafte Eingruppierung in Angestelltengruppen zur Abbildung von Marktanforderungen
Festlegung von Mitwirkungs- und Reklamationsrechtenfür Betriebsrat und Beschäftigte
Deshalb:
6
Ziele von ERA
Die tariflichen Bestimmungen den neue Anforderungen an Arbeit und Leistung anpassen und Bewährtes
beibehalten.
Ungerechtigkeiten der jetzigen Bestimmungen beseitigen.
7
Tariferhöhungen Tabelle Fonds
1. Juni 2002 + 4,0% + 3,1% 0,9% ab 1. Juni 2003
1. Juni 2003 + 3,1% + 2,6% 0,5% ab 1. März 2004
1. März 2004 + 2,2% + 1,5% 0,7% ab 1. März 2005
1. März 2005 + 2,7% + 2,0% 0,7% ab 1. März 2006
12,0% 9,2% 2,8%
ERA Fonds – sicher ist sicher
8
0,9% 0,9% 0,9% 0,5% 0,5%
0,7%
ERA Fonds - Prinzipdarstellung
2003 2004 2005
0,9% X 3+ 0,5% X 2+ 0,7% X 1 = 4,4%
9
t
+ 2,79 %
Durchschnittliches Erhöhungsvolumen im Rahmen allgemeiner Tariferhöhungen Auszahlung der ERA-Strukturkomponente
an Beschäftigte
ERA-Anpassungsfonds
März 2002 Einführungsphase desERA-TV
Prinzipdarstellung der ERA-Strukturkomponente
10
§ 4 Entgeltstufen
Je Entgeltgruppe gibt es zwei Entgeltstufen – A und B• Ausnahmen
In Entgeltgruppe 1 gibt es nur die Stufe BIn Entgeltgruppe 4 gibt es zusätzlich die Stufe C
Jeder Arbeitnehmer, der eingruppiert oder umgruppiert wird, wird der Stufe A zugeordnet.
Zuordnung der Beschäftigten in die Stufe B• In der Entgeltgruppe 2 bis 4 nach 6 Monaten Tätigkeit in der jeweiligen Entgeltgruppe.• In der Entgeltgruppe 5 bis 8 nach 12 Monaten Tätigkeit in der jeweiligen
Entgeltgruppe.• In der Entgeltgruppe 9 bis 12 nach 18 Monaten der Tätigkeit in der jeweiligen
Entgeltgruppe.
Entschuldigte Fehlzeiten zählen bis zur Dauer von 6 Monaten als Tätigkeit.
11
§ 3 Entgeltgruppenübersicht EG 1 bis EG 4
Arbeitsaufgabe
Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich
KurzeUnterweisung
EG1
Anlernen
EG2
6 Wochen Zeit
EG3
Zusätzlich Aufgaben-bezogene Qualifikation
EG4
...können auf andere Weise erworben werden
Höhere Anforderungen als E4 Stufe B
EG4c
2-Jährige Ausbildung
oder
12
§ 3 Entgeltgruppenübersicht EG 5 bis EG 8
ArbeitsaufgabeKenntnisse und Fertigkeiten erforderlich
Mind. 3 jährige Ausbildung
Mind. 3-jährige Ausbildung
EG6Mind. 3-jährigeAusbildung
EG7Mind. 3-jährigeAusbildung
EG8Entscheidung bei der Arbeitsausführung voraussetzt
...können auf andere Weise erworben werden
Längere zusätzliche fachspezifische Erfahrung
2-Jährige Ausbildung
oder
und
undFachspezifische Zusatzqualifikation
Fachspezifische Erfahrung von 15 Monaten
Erweiterte Fachspezifi-sche Zusatz-qualifikation
Fachspezifische Erfahrung von mind. 3 Jahren
oderoder
und
Weiterbildung zum Meister oder Fachwirt
oder
Umfangreiche Fachspezifische
Zusatzqualifikationoder
und
Weiterbildung zum Techniker, Betriebswirt
Meister oder Fachwirt mit zusätzlichen Aufgaben
oder
EG5
13
§ 3 Entgeltgruppenübersicht EG 9 und EG 10
ArbeitsaufgabeKenntnisse und Fertigkeiten erforderlich
Mind. 3 jährige Ausbildung
Mind. 3-jährige Ausbildung
EG10
...können auf andere Weise erworben werden
Entscheidungs- und Dispositionsspielraum im Rahmen der Aufgabenstellung
Über der E8 hinaus-gehende fach-spezifische Zusatzqualifikation
Besonders umfangreiche fachspezifische Zusatzqualifikation
oder
und
oder
Qualifizierte Weiterbildung
Fachspezifische Zusatzqualifikation
und
EG9
oder
Abgeschlossenes Studium mit einer bis zu 4-jährigen Regelstudiendauer
und
oder
Qualifizierte Weiterbildung
Erweiterte fachspezifische Zusatzqualifikation
undoder
Abgeschlossenes Studium mit einer bis zu 4-jährigen Regelstudiendauer
Fachspezifische Zusatzqualifikationund
Abgeschlossenes Studium mit mehr als 4-jährigen Regelstudiendauer
14
§ 3 Entgeltgruppenübersicht EG 11 und EG 12
ArbeitsaufgabeKenntnisse und Fertigkeiten erforderlich
Mind. 3 jährige Ausbildung
...können auf andere Weise erworben werden
Entscheidungen bezüglich der eigenen Aufgabenstellung voraussetzt
umfangreiche fach-spezifische Zusatzqualifikation
oder
Qualifizierte Weiterbildung
Erweiterte fachspezifische Zusatzqualifikation
EG11
oder
Abgeschlossenes Studium mit mehr als 4-jährigen Regelstudiendauer
oder
oder
und
und
Abgeschlossenes Studium mit einer bis zu 4-jährigen Regelstudiendauer
und
Fachspezifische Zusatzqualifikationund
Mind. 3 jährige Ausbildung
Besonders umfangreiche fach-spezifische Zusatzqualifikation
Qualifizierte Weiterbildung
und
und
EG12
Umfangreiche fachspezifische Zusatzqualifikation
Abgeschlossenes Studium mit einer bis zu 4-jährigen Regelstudiendauer
und
Abgeschlossenes Studium mit mehr als 4-jährigen Regelstudiendauer
Erweiterte fachspezifische Zusatzqualifikationund
15
§ 2 Allgemeine Eingruppierungsbestimmungen
Eingruppierung erfolgt auf Grund der Anforderung der gesamten Arbeitsaufgabe
Ganzheitliche Betrachtung der Arbeitsaufgabe
Für die Eingruppierung, bei Arbeitsaufgaben mit unterschiedlichen Niveaus, ist die Anforderung ausschlaggebend, die das Niveau der Gesamtaufgabe prägt.•Weder der zeitliche Umfang einzelner Aufgaben noch die Einzelaufgabe mit
dem höchsten Niveau allein ist ausschlaggebend für die Eingruppierung
Eingruppierungskriterien sind• Fachliche Qualifikation• Handlungsspielraum
16
§ 2 Allgemeine Eingruppierungsbestimmungen
Fachspezifische Zusatzqualifikation kann erworben werden durch:• Fachspezifische Erfahrung und/oder• Weiterbildung
Die zeitliche Dauer der entsprechenden Tätigkeiten ist nicht entscheidend
Fachspezifische Zusatzqualifikation kann ganz oder teilweise durch das Kriterium Führung ersetzt werden.
Der Nachweis des Abschlusses der in einer Entgeltgruppe angeführten Ausbildung und/oder Weiterbildung ist nicht erforderlich
17
Anhang zu § 2 - Tarifliche Orientierungsbeispiele
Es gibt 70 tarifliche Orientierungsbeispiele
Die tariflichen Orientierungsbeispiele bieten Anhaltspunkte für die Eingruppierung
Sie sind nur in Übereinstimmung mit den jeweiligen Eingruppierungskriterien der Entgeltgruppen anwendbar
Die Anwendung der Orientierungsbeispiele setzt auf Wunsch des Arbeitnehmers oder Betriebsrat das Vorliegen einer schriftlichen Arbeitsplatzbeschreibung voraus
18
§ 2 Eingruppierungsverfahren
Der Arbeitgeber teilt den Beschäftigten die vorläufige Eingruppierung (Entgeltgruppe) mitDer Arbeitgeber teilt dem Betriebsrat die beabsichtigte Eingruppierung des Arbeitnehmers mitDie erforderlichen Unterlagen/Informationen sind dem Betriebsrat zu übergeben• Dazu gehört eine schriftliche oder mündliche Aufgabenbeschreibung
Mitbestimmung des Betriebsrats gesichert• Die Vorschriften nach §§ 99 ff BetrVG sind zu beachten
Umfangreiche Mitbestimmungsrechte des BR bei der Ersteingruppierung
19
Verfahren der Ersteingruppierung (§3 Einführungstarifvertrag)
Arbeitgeber teilt dem Betriebsrat die beabsichtigte Eingruppierung mit
Fristen:
Betriebsrat ist einverstanden Betriebsrat ist nicht einverstanden 8 Wochen
Paritätische Kommission (PaKo) 4 Wochen
PaKo einigt sich PaKo einigt sich nicht 1 Wochen
Tarifliche SchlichtungEntscheidung innerhalb von
4 Wochen
Neue Eingruppierung
Den Betriebsparteien steht der Rechtsweg nach der Entscheidung der Tariflichen Schlichtung nur im Hinblick auf Verfahrensfehler oder grober Verkennung der
tariflichen Eingruppierungsgrundsätze offen2 Wochen
01.10.06
20
§ 6 Leistungsabhängiges Entgelt – Allgemeine Bestimmungen
Zusätzlich zum Grundentgelt wird ein leistungsabhängiges Entgelt bezahlt
Damit wird eine Leistung abgegolten, die über der Bezugsleistung liegt
Vergleichbare Leistungsergebnisse sollen dabei unabhängig vom vereinbarten Entgeltgrundsatz zu gleichen Verdienstchancen führen
Höherer Durchschnitt des leistungsabhängigen Entgelts, statt 9,5 nun 14 % bei „Normalleistung“.
21
§ 7 Leistungsbeurteilung
Beurteilung der Leistung ist ein Beurteilungsbogen entsprechend dem Muster zu verwenden
Die Beurteilung wird durch eine Punktzahl ausgedrückt
Der Wert eines Punktes beträgt 0,28% des jeweiligen Tarifgrundentgelt bei maximal 100 erreichbaren Punkten
Betriebliche Abweichungen bzw. Ergänzungen wie bisher über Gesamtbetriebsvereinbarung möglich.
22
Umrechnung der Leistungsbestandteile (§ 4 Einführungstarifvertrag)
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass die Betriebsparteien vor Einführung des ERA-TV durch freiwillige Betriebsvereinbarung neu betriebliche Leistungsentgeltregeln auf der Basis der ERA-TV vereinbaren.
Bei Einführung von ERA werden diese Betriebsvereinbarungen wirksam.
Bestehen zum Zeitpunkt der betrieblichen Einführung des ERA keine neuen Betriebsvereinbarungen, so bleiben die alten Betriebsvereinbarungen bestehen
23
Entgeltlinie
Eingangs- und Hauptstufen
A-Linie Ergebnis in % B-Linie Ergebnis in %
1a 1.649 € 78,4% 1a 1.649 € 76,5%2a 1.680 € 79,8% 2b 1.710 € 79,3%3a 1.765 € 83,9% 3b 1.820 € 84,4%4a 1.875 € 89,1% 4b 1.930 € 89,5%
4c 2.052 € 95,2%5a 2.104 € 100,0% 5b 2.156 € 100,0%6a 2.234 € 106,2% 6b 2.311 € 107,2%7a 2.409 € 114,5% 7b 2.506 € 116,2%8a 2.614 € 124,2% 8b 2.722 € 126,3%9a 2.862 € 136,0% 9b 3.002 € 139,2%
10a 3.164 € 150,4% 10b 3.326 € 154,3%11a 3.499 € 166,3% 11b 3.672 € 170,3%12a 3.836 € 182,3% 12b 4.000 € 185,5%
Die B-Linie ist von VBM und IG Metall unterschrieben.
Die A-Linie ist mit dem VBM abgestimmt.
24
Besitzstandsregelung (§ 5 Einführungstarifvertrag)
Es darf aus Anlass der ERA-Einführung kein Beschäftigter eine Minderung seines tarifliches Entgelt haben
Das tarifliches Entgelt besteht aus dem tariflichem Lohn/Gehalt zuzüglich der individuellen Leistungszulage bzw. Akkord/Prämien-Mehrverdienst
25
Entgeltanpassung-Besitzstandsregelung (§§ 5/6 Einführungs-TV)
TariflicheGrundlohn/
Grundgehalt
LeistungszulageLeistungsentgelt
TariflicheGrundlohn/
Grundgehalt
Leistungszulage
Leistungsentgelt
TariflichesGrundentgelt
LeistungszulageLeistungsentgelt
ALT: Lohn/Gehalt LGRTV NEU: Entgelt ERA-TV
Entgeltanpassung Besitzstandsregelung Individuelles ERA-Entgelt
26
Besitzstandsregelung (§5 Einführungstarifvertrag)
TariflichesGrundentgelt
LeistungszulageLeistungsentgelt
IndividuellesERA-Entgelt
Entgelt-
differenz Ausgleichszulage (10%)
Überschreitungszulage
Beispiel:Tarifverdienst alt: 2.800,- €
Tarifverdienst neu: 2.400,- €+ Ausgleichszulage10% 280,- €+ Überschreiter- 120,- € zulage (tariffähig)
= 2.800,- €
Ergebnis: 2.520,- € sind tariffähig 280,- € sind zukünftig
bis auf 1% verrechenbar
27
Entgelt-
differenz
Entgeltanpassung (§6 Einführungstarifvertrag)
Die Anpassung des Einkommen erfolgt durch die Ausweisung der Entgeltdifferenz
Eventuelle manteltarifvertraglicher Verdienstausgleich wird verrechnet
Übertarifliche Entgeltbestandteile werden verrechnet
Eine weiter verbleibende Differenz wird am Stichtag der betrieblichen Einführung von ERA um 100€ reduziert.
Jeweils nach 12 Monaten wird die verbleibende Entgeltdifferenz um 100€ reduziert
Spätestens nach 5 Jahren erfolgt eine vollständige Anpassung des Entgeltes
TariflicheGrundlohn/
Grundgehalt
LeistungszulageLeistungsentgelt
Individuelles ERA-Entgelt
Verdienstausgleich nach MTVÜbertarifliche Bestandteile
100 €
28
Das sollten Sie als Beschäftigte/r tun:
Informieren Sie sich bei Ihrem Betriebsrat über den ERA-Prozess.
Erstellen Sie für sich eine eigene Aufgabenbeschreibung.
Halten Sie fest, was Sie entsprechend Ihrer Arbeitsaufgabe tun, was von Ihnen abverlangt wird – vergessen Sie nichts!
Stellen Sie diese Informationen dem Betriebsrat zur Verfügung.
Unterstützen Sie Ihren Betriebsrat bei der Prüfung und Bearbeitung der Eingruppering des Arbeitgebers.