Download - Europawahl 2014 Mag. Elke Larcher-Bloder 1 Durchführung von Wahlen Schwerpunkt Europawahl 2014
Europawahl 2014 Mag. Elke Larcher-Bloder 1
Durchführung von Wahlen
Schwerpunkt Europawahl 2014
Europawahl 2014 Mag. Elke Larcher-Bloder
• Organisatorische Fragen betreffend die Abwicklung der Europawahl 2014 mit folgenden Schwerpunkten:• Neuerungen in der EuWO• Wählen mit (Brief)Wahlkarte• Vorgesehene Sofortmeldungen + entsprechende
Formularanwendungen• Ermittlungsverfahren
• EDV-Wahlabwicklung (Martin Mitter):• Allfälliges zur TLWO 2011 (Dr. Walter
Hacksteiner) • Diskussion
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Europawahl 2014 Mag. Elke Larcher-Bloder
Was ist neu:•Wegfall des administrativen Instanzenzuges
•Vorzugsstimmen:Schwellenwert für Umreihungen wurde von 7% auf 5% der Parteisumme herabgesetztReihungsnummerAuswertung der Vorzugsstimmen durch örtliche Wahlbehörden (§ 66 Abs. 5 EuWO)Sofortmeldung Vorzugsstimmenergebnis
Wesentliche Neuerungen in der EuWO
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• Elektronisches Abstimmungsverzeichnis (§ 54 Abs. 6 EuWO)
• Ausschluss vom Wahlrecht
• Wahlvorschläge mit nicht-österreichischen Unionsbürgern:
Betroffene Person gibt wie bisher förmliche Erklärung über Nicht-Verlust ihres Wahlrechts im Herkunftsmitgliedstaat an
Bescheinigung muss aber nicht mehr beigebracht werden sondern wird von Behörde des Wohnsitzmitgliedstaates eingeholt
Wesentliche Neuerungen in der EuWO
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• Wahlkartenabo für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
• Änderung der Regelungen für die Beantragung einer Wahlkarte, mit Ziel missbräuchliche Beantragung zu verhindern
• Datenschutzlasche bei Wahlkarte• Layout (dreisprachig; Anpassung des Textes an §
46 Abs. 2)• Zusammen mit Briefwahlunterlagen Ausfolgung
eines Beiblatts mit veröffentlichten Wahlvorschlägen
• Änderungen der Frist für Rücklangen der Briefwahlkarten
Wesentliche Neuerungen in der EuWO
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•Eingeschriebene Übermittlung der Wahlkarten•Rückübermittlung der Briefwahlkarten nicht nur im Postweg•Abgabe der Briefwahlkarte am Wahltag in jedem Wahllokal und jeder beliebigen BWB•Abholung der nicht behobenen Wahlkarten•Portokosten Briefwahl•Keine Verpflichtung zur Übernahme von Wahlkarten am Tag vor der Wahl durch BWB•Veröffentlichung von Wahlvorschlägen vor jedem Wahllokal
Wesentliche Neuerungen in der EuWO
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•Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis nicht an Sonn- und Feiertagen
•Folgende NRWO-Fristen wurden in EuWO nachgezogen:Frist zur Beantragung von Abschriften aus dem Wählerverzeichnis (2 Tage statt bisher 2 Wochen)Frist für „Amtliche Wahlinformation“ (13. Tag vor Wahl statt bisher 3. Tag vor Wahl)
Wesentliche Neuerungen in der EuWO
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• Bundesgebiet bildet einheitlichen Wahlkörper
• Nur Bundeswahlvorschlag
• Vorzugstimmen nur auf einer Ebene
• 18 Mandate
• Unionsbürger mit nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft sind passiv und aktiv wahlberechtigt
Wesentliche Abweichungen gegenüber der NRWO
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• Wählerverzeichnissen liegt die Europa-Wählerevidenz zugrunde
• Meldung von Daten aus der Europa-Wählerevidenz zum Stichtag und unmittelbar nach Abschluss der Wählerverzeichnisse (§ 13 Abs. 2 EuWEG)
• Jedes Wahllokal ist Wahlkartenlokal
• Kein leerer amtlicher Stimmzettel
• Keine beigefarbenen Wahlkuverts bei Abgabe der Stimme mit Wahlkarte
Wesentliche Abweichungen gegenüber der NRWO
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Europawahl 2014 Mag. Elke Larcher-Bloder
• Wahlkartenwähler können in jedem beliebigen Wahllokal ihre Stimme abgeben
• Briefwahlkarten können am Wahltag in jedem beliebigen Wahllokal oder in jeder beliebigen BWB abgegeben werden
• Am Tag vor der Wahl müssen Bezirkswahlbehörden keine Briefwahlkarten entgegennehmen
Wesentliche Abweichungen gegenüber der NRWO
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•Stimmen der Wahlkartenwähler auch aus anderen Stimmbezirken fließen in das örtliche Wahlergebnis ein
•Niederschrift
•Formularanwendungen
Wesentliche Abweichungen gegenüber der NRWO
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Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte (§ 26 EuWO):• die am Wahltag nicht in der Gemeinde anwesend sind (zB auch, wenn eigenes Wahllokal nicht behindertengerecht ist)
• mangelnde Geh- und Transportfähigkeit; Bettlägerigkeit und Besuch „einer fliegenden Wahlkommision“ beantragt (schriftlicher Antrag möglich, dass Wahlkarte von amtswegen zugestellt wird)
•Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, etc.
Briefwahl
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Beantragung (§ 27 Abs. 1 EuWO):•Schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch)
•Glaubhaftmachung Identität (amtsbekannt, elektronische Signatur, Lichtbildausweis, Passnummer – können bei zuständiger Behörde überprüft werden)
•bis 4. Tag vor der Wahl (schriftlich) oder 2. Tag vor der Wahl bis 12.00 Uhr (mündlich bzw. schriftlich, wenn persönliche Übergabe an Bevollmächtigten)
Briefwahl
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Zustellung (§ 27 Abs. 5 EuWO):•Persönliche Ausfolgung an Antragsteller oder Bevollmächtigten mit Übernahmebestätigung (allenfalls AV)
•Eingeschriebene Zustellung (ausgenommen bei mündlicher Beantragung, elektronischer Signatur oder „Wahlkartenabo“ für Auslandsösterreicher und Gebrechliche)
•Bei Zustellung durch Boten oder im Weg einer österr. Vertretungsbehörde ist Gemeinde eine Empfangsbestätigung zu übermitteln
•Wahlkarten, die an Auslandsösterreicher versendet werden, sind auf Wahlkarte entsprechend zu kennzeichnen
Briefwahl
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Zustellung (§ 27 Abs. 5 EuWO):•Sofortige Mitnahme einer durch Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte ist unzulässig
Briefwahl
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Nach Ausstellung der Wahlkarte (§ 28 EuWO):•Vermerk im Wählerverzeichnis•Hält sich Wahlberechtigter im Fall des § 26 Abs. 2 außerhalb des Eintragungsortes auf, ist die Aufenthaltsgemeinde nachweislich von Ausstellung zu verständigen; Hinweis auf Besuch der „fliegenden Wahlkommission“ undVerständigte Gemeinde hat Wahlberechtigten im Verzeichnis der Wahlkartenwähler für Besuch vorzumerken
Briefwahl
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• Keine Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten (§ 27 Abs. 7 EuWO)
• Abholung der nicht behobenen Wahlkarte vor Wahltag (§ 27 Abs. 8 EuWO)
Briefwahl
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Beigaben:•amtlicher Stimmzettel, verschließbares beiges Wahlkuvert – sind von Gemeindebediensteten in Wahlkarte zu legen•Infoblatt „Informationen betreffend die Stimmabgabe mittels Wahlkarte und Bewerberliste sind gesondert zu übergeben bzw. bei Versendung der Wahlkarte beizulegen •Vermerk „Wahlkarte für die Europawahl 2014“ auf Briefumschlag
Briefwahl
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Format /Aussehen•Layout wurde geändert (dreisprachiger Hinweis soll verhindern, dass portofreie Beförderung von ausländischen Postdienststellen versagt wird)•Vorgegebener Wortlaut an Änderungen des § 46 Abs. 2 EuWO angepasst•Persönliche Daten durch verschließbare Lasche abgedeckt•Kästchen zur Kennzeichnung der Auslandsösterreicher•Überkuvert muss mit Etikett des BMI zur Wahlkartenkennzeichnung versehen sein
Kosten für Rückübermittlung:•Kosten für Postweg trägt der Bund
Briefwahl
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Tag vor der Wahl:•Abholung der als Wahlkarten gekennzeichneten Wahlkarten, die in örtlich zuständigen Postgeschäftsstellen hinterlegt wurden
•Bereithalten für Ausfolgung am Wahltag an den Antragsteller
Briefwahl
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Formerfordenisse/Nichtigkeitsgründe (§ 46 Abs. 3 EuWO)•Keine eidesstattliche Erklärung•kein Wahlkuvert •nur ein anderes oder mehrere andere Kuverts als das beigefarbene Wahlkuvert •zwei oder mehrere beigefarbene Wahlkuverts•Wahlkuvert beschriftet•Wahlkarte gravierend beschädigt (missbräuchliches Entnehmen nicht ausgeschlossen)•Daten oder Unterschrift des Wählers nicht erkennbar•Wahlkarte verspätet (bei BWB am Wahltag nicht bis 17.00 Uhr eingelangt oder nicht bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal oder am Wahltag bei einer beliebigen BWB abgegeben, auch durch Überbringer)
Briefwahl
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Möglichkeiten zum Wählen mit verschlossener Briefwahlkarte:•Übermittlung per Post an die zuständige Bezirkswahlbehörde oder Abgabe (Einlangen spätestens am Wahltag bis 17.00 Uhr)•Abgabe bei jeder beliebigen Bezirkswahlbehörde am Wahltag zwischen 08.00 Uhr und 17.00 Uhr; auch durch Überbinger•Am Wahltag – zu den Öffnungszeiten – bei jedem Wahllokal in Österreich; auch durch Überbringer•Auch besondere Wahlbehörden nehmen verschlossene Wahlkarten entgegen
Briefwahl
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Möglichkeiten zum Wählen mit offener Wahlkarte (§§ 54 Abs. 2 und 56 EuWO)
•Übergabe der offenen Wahlkarte (dient der Wahllegitimierung)•in jedem beliebigen Wahllokal oder besondere Wahlbehörde•Austausch des beigefarbenen Wahlkuverts gegen ein blaues und Übergabe des im Kuvert befindlichen amtlichen Stimmzettels•Vernichtung des verschließbaren beigefarbenen Wahlkuverts durch Wahlleiter
Briefwahl
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Auskunft zu Wahlkarten (§ 28 Abs. 1 EuWO):•Bis 29. Tag nach Wahltag auf schriftlichen oder mündlichen Antrag des Wahlberechtigten•Kopien •Bei Anfrage hat der Wahlberechtigte Identität glaubhaft zu machen
Briefwahl
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Was passiert in den Gemeinden mit verschlossenen Briefwahlkarten (§§ 56 Abs. 1 und3, 67 Abs. 7 und 72 Abs. 1 EUWO)
•Niederschrift: muss Zahl der entgegengenommenen Briefwahlkarten getrennt nach Stimmbezirken enthalten
•Briefwahlkarten sind Niederschrift anzuschließen
•Übermittlung der entgegengenommenen Briefwahlkarten mit Wahlakt unmittelbar nach Feststellung des örtl. Ergebnisses bzw. vorab, wenn einlangen am 1. Tag nach Wahl vor 9.00 Uhr bei BWB nicht sichergestellt ist.
•Auszählung der verschlossenen Briefwahlkarten ausschließlich nur durch Bezirkswahlbehörden
Briefwahl
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Kundmachungen:•In der Wahlzelle und vor jedem Wahllokal sind die veröffentlichten Wahlvorschläge sichtbar anzuschlagen
Ausstattung:•Grundausstattung•Behältnis für verschlossene Briewahlkarten, die am Wahltag vor einer Wahlbehörde abgegeben wurden; muss nicht verschließbar sein
Wahllokal, Wahlzelle
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Voraussetzung (§ 26 Abs. 2 und 59 EuWO):•Bettlägerig oder in der Freiheit beschränkt
•Ausstellung einer Wahlkarte und Antrag auf Besuch einer besonderen Wahlbehörde
•Kein spezieller Wahlsprengel für Anstalten, Gefangenenhäuser etc. eingerichtet
Besondere Wahlbehörden
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Entgegennahme verschlossener Briefwahlkarten (§ 59 Abs. 2, § 58 Abs. 4 und § 57 Abs. 3 EuWO):
•Besondere Wahlbehörden nehmen auch verschlossene Wahlkarten entgegen
Gewöhnlicher Wahlvorgang (§ 59 Abs. 2, § 58 Abs. 4 EuWO):Wie in Wahllokal (uU zusätzliche Maßnahmen wie Aufstellen eines Wandschirmes)
Auszählung (§ 59 Abs. 4 EuWO):•Durch die von der Gemeindewahlbehörde bestimmte Wahlbehörde (verschlossene Briefwahlkarten sind von Bezirkswahlbehörde auszuzählen)
Besondere Wahlbehörden
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Gemeinden:•Eingabe von Wahllokalen, Wahlsprengeln, Wahlzeiten und Verbotszonen (§39 Abs.2 und 7 EuWO)
•Vorläufige und endgültige Anzahl der Wahlberechtigten (zusätzlich Aufschlüsselung Unionsbürger) (§ 23 Abs. 1 und 2 EuWO)
•Anzahl der ausgestellten Wahlkarten (Wahlkartenstatistik) (§ 28 Abs. 3 EuWO)
•Wahlergebnis und Vorzugsstimmenergebnis
•Anzahl der abgegebenen verschlossenen Briefwahlkarten (§ 56 Abs. 3 iVm § 67 Abs. 7)
Formularanwendungen - Sofortmeldungen
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Bezirkswahlbehörden:•Anzahl der bei ihr eingelangten verschlossenen Briefwahlkarten (§ 70 Abs. 2 EuWO)•Gemeindeergebnisse (§ 70 Abs. 1 EuWO)•Summe aus der Anzahl der in den Gemeinden abgegebenen verschlossenen Briefwahlkarten und der Anzahl der bei Bezirkswahlbehörde eingelangten Briefwahlkarten (§ 70 Abs. 2)•Aufgliederung in miteinzubeziehende und nicht miteinzubeziehende Wahlkarten nach Gründen•Erfassung der von Auslandsösterreichern rückübermittelten Wahlkarten•Ergebnis Gemeindeergebnisse und Briefwahlkartenauszählung (§ 72 Abs. 2 EuWO)•Vorzugsstimmenergebnis (§ 72 Abs. 4 EuWO)
Formularanwendungen - Sofortmeldungen
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Am Wahltag:•Vorbereitung der Wahl (Wahllokal, Wahlurne, Wählerverzeichnis, Abstimmungsverzeichnis – neu auch elektronisch, Wahlkuverts, Stimmzettel, etc.)
•Identitätsfeststellung
•Vermerke im Abstimmungs- und Wählerverzeichnis
•Übergabe des blauen Wahlkuvert und amtlicher Stimmzettel
•Stimmabgabe (unterläuft Wähler dabei Fehler – auf Verlangen neuen Stimmzettel ausfolgen; erster Stimmzettel ist vor Wahlbehörde zu vernichten; Vermerk in Abstimmungsverzeichnis)
Klassischer Wahlvorgang
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Stimmabgabe mit Wahlkarte:•Identitätsfeststellung•Name der WW am Ende des Wählerverzeichnisses unter fortlaufender Zahl mit Vermerk „Wahlkartenwähler(in) und im Abstimmungsverzeichnis eintragen•Übergabe der ungeöffneten Wahlkarte an Wahlleiter•Wahlkarte mit fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses versehen•Aushändigen eines blauen Kuverts und des in WK enthaltenen Stimmzettels•Beige-farbenes Wahlkuvert vernichten
Klassischer Wahlvorgang
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• Ermittlungsverfahren : Feststellung wie viele amtliche Stimmzettel
ausgegeben wurden und überprüfen, ob Anzahl mit dem noch verbleibenden, nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt
Blaue Wahlkuverts öffnen, Stimmzettel entnehmen, Gültigkeit überprüfen und ungültige Stimmzettel mit fortlaufender Nummer versehen
Klassischer Wahlvorgang
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• Nunmehr feststellen: a) Summe der Wahlberechtigten lt. Wählerverzeichnis (ergibt sich
aus Leitfaden 3. Teil) b) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen
Stimmen c) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen d) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen e) die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen
gültigen Stimmen (Parteisummen)
• Diese Feststellungen sind unverzüglich auf die schnellste Art der Bezirkswahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, jedoch zunächst der Gemeindewahlbehörde, mitzuteilen
Ermittlungsverfahren
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• Danach Feststellung der Anzahl der am Wahltag im Wahllokal abgegebenen verschlossenen Wahlkarten, getrennt nach Stimmbezirken
• Danach gem. § 66 Abs. 5 EuWO Ermittlung der Vorzugsstimmen
• Ermittlung und Erfassung der Vorzugsstimmen:
Der Wähler kann höchstens einem Wahlwerber der von ihm gewählten Wählergruppe eine Vorzugsstimme geben
Erfassung mittels Formularanwendung („Meldung von Wahlergebnissen“)
Ermittlungsverfahren
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• Im Wesentlichen wie bisher(Details siehe Informationsblatt „Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln)
• Leitmotiv: Gültigkeit, wenn Wählerwille eindeutig erkennbar
• Wörter, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der gewählten Wählergruppe oder zur Vergabe einer Vorzugsstimme angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels grundsätzlich nicht, ebensowenig Beilagen aller Art im Wahlkuvert
• Kreuzerl sticht Vorzugsstimme• Reihungsnummer und Name gleichwertig
Gültigkeit von Stimmzetteln
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Ungültig:•Kein amtlicher Stimmzettel•Abriss, Kennzeichnung – nicht eindeutig welche Partei Wähler Stimme geben wollte•Kein Bewerber und keine Partei•Zwei oder mehrere Parteien •Nur Bewerber bezeichnet, der nicht Bewerber der in der gleichen Zeile angeführten Partei ist•Liste angezeichnet wurde, die nur Listennummer aber keine Parteibezeichnung enthält•Zählung der ungültigen Stimmen: wie bisher; Wahlkuverts, die keinen amtlichen Stimmzettel enthalten, gelten als ungültige Stimme
Gültigkeit von Stimmzetteln
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• Der Wähler kann höchstens einem Wahlwerber der von ihm gewählten Wählergruppe eine Vorzugsstimme geben
• Eintragung Name oder Reihungsnummer
• Gilt als nicht beigesetzt: Bezeichnung mehrere Bewerber Bezeichneter Bewerber ist nicht Bewerber der
gewählten Partei
Gültigkeit der Vorzugsstimme
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