Expositionsverzeichnis nach § 14 GefStoffV – Verordnungsgrundlage und
Zentrale Expositionsdatenbank (ZED)
Dr. Susanne Zöllner Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) FB1, Referat 1.3 „Beobachtung von Arbeitsbedingungen“ Zentrale Expositionsdatenbank (ZED): https://zed.dguv.de
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Krebserzeugende Stoffe am Arbeitsplatz
• Dieselmotoremissionen
• Formaldehyd
• Schweißrauche
• Holzstäube
• Quarzstäube
• Halogenkohlenwasserstoffe
• Metalle (Ni, Co, Cr)
• Benzol
• Aromatische Amine © chirnoagarazvan / Fotolia.com
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21 Berufskrankheiten mit Bezug zu Krebserkrankungen
2010: 14,7 Prozent der anerkannten Berufskrankheiten sind Krebserkrankungen, insgesamt wurden 2.241 Fälle festgestellt
2014: 16,9 Prozent der anerkannten Berufskrankheiten sind Krebserkrankungen, insgesamt wurden 2.615 Fälle festgestellt
Berufskrankheiten
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§ 14 GefStoffV (3) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 sicherzustellen, dass 3. ein aktualisiertes Verzeichnis über die Beschäftigten geführt wird, die Tätigkeiten ausüben, bei denen die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftigten ergibt; in dem Verzeichnis ist auch die Höhe und die Dauer der Exposition anzugeben, der die Beschäftigten ausgesetzt waren, 4. das Verzeichnis nach Nummer 3 mit allen Aktualisierungen 40 Jahre nach Ende der Exposition aufbewahrt wird; bei Beendigung von Beschäftigungs-verhältnissen hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen Auszug über die sie betreffenden Angaben des Verzeichnisses auszuhändigen … (4) Der Arbeitgeber kann mit Einwilligung des betroffenen Beschäftigten die Aufbewahrungs- einschließlich der Aushändigungspflicht nach Absatz 3 Nummer 4 auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger übertragen. …
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Firmeninterne Umsetzung Erfassung und Archivierung aller Daten aktueller sowie vormals Beschäftigter in einer firmeneigenen Datenbank, Recherche, Aushändigung bei Ausscheiden, Aufbewahrung über 40 Jahre
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Oder – eleganter Übertragung - mit Einwilligung des betroffenen Beschäftigten - der Aufbewahrungs- und Aushändigungs- pflicht auf die Unfallversicherungs- träger
ZED als kostenloses und freiwilliges Angebot
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In der ZED speichert jedes Unter-nehmen seine Daten separat Eigentümer der Daten ist das Unternehmen
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Gesetzlicher Hintergrund • § 14 Abs. 3 und 4 der aktuellen
Gefahrstoffverordnung Dokumentationspflicht Archivierungspflicht Aushändigungspflicht
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UVT
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DGUV übernimmt die treuhänderische Verwaltung der Daten
DGUV übernimmt die Aushändigungspflicht
DGUV übernimmt die Archivierungspflicht
Auf Wunsch sind die Meldeverpflichtungen gemäß ODIN und GVS
abgegolten
Vorteile durch die ZED
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Gesetzlicher Hintergrund • § 14 Abs. 3 und 4 der aktuellen
Gefahrstoffverordnung Dokumentationspflicht Archivierungspflicht Aushändigungspflicht
• TRGS 410
Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B
Ausgabe: Juni 2015
GMBl 2015 S. 587-595 [Nr. 30] (vom 05.08.2015)
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• Beschäftigte sind beim Umgang mit krebserzeugenden und keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A und 1B gefährdet
• Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), Gefahrstoffe als krebserzeugend 1A oder 1B oder als keimzellmutagen 1A oder 1B eingestuft
• Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gemäß TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe “Carc. 1A oder 1B bzw. Muta 1A und 1B
• Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gemäß TRGS 906 „Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nr. 3 GefStoffV“
Anwendungsbereich TRGS 410
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Pflichten des Arbeitgebers
• § 14 Abs. 3 und 4 der aktuellen Gefahrstoffverordnung Dokumentationspflicht Archivierungspflicht Aushändigungspflicht
• bei Veränderungen an Arbeitsplätzen oder aufgrund neuer Informationen anhand einer Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen, ob eine Aufnahme der Änderungen in das Expositionsverzeichnis zu diesem Zeitpunkt erforderlich ist oder ob die Angaben im Expositionsverzeichnis zu diesem Zeitpunkt aktualisiert und fortgeschrieben werden müssen.
• Zugang ermöglichen:
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Voll- bzw. ein Lesezugang zu den hinterlegten Daten ist zu ermöglichen für • dem Betriebsarzt bzw. den Arzt, der mit der Vorsorge betraut ist
• jede für die Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortliche
Person. (Wen oder wie viele Personen der Arbeitgeber für diese Aufgabe bestimmt, bleibt ihm überlassen.)
• die Behörden, zur Kontrolle der Umsetzung der Dokumentationspflicht
Wer hat welche Zugangsrechte zum Expositionsverzeichnis?
Pflichten des Arbeitgebers – Zugang
Informationen zu den nicht personenbezogenen Daten ist zu ermöglichen für: alle Beschäftigten und Ihre Vertretung (z. B Betriebsrat oder Personalrat)
Information zu den über sie persönlich hinterlegten Daten hat der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern auf deren Anfrage (z.B. in Auszugsform) zu realisieren.
Wer hat welche Zugangsrechte zum Expositionsverzeichnis?
Pflichten des Arbeitgebers - Zugang
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• Fremdfirmen haben auf Basis der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten
Informationen eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und ggf. auch ein Verzeichnis gemäß § 14 Absatz 3 GefStoffV zu führen.
• Leiharbeiter muss ein Arbeitgeber wie eigene Mitarbeiter behandeln und ein Expositionsverzeichnis über sie führen. Doch auch der Entleiher ist hier in der Pflicht: Er muss in seiner Funktion als Arbeitgeber auch über die entliehenen Arbeitnehmer ein Verzeichnis führen und diese Eintragungen müssen spätestens nach Beendigung der Arbeitnehmerüberlassung erfolgen.
Verpflichtungen im Falle von Fremdfirmen und der Arbeitnehmerüberlassung
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Kriterien für die Aufnahme in das Expositionsverzeichnis
Wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten durch Tätigkeiten mit krebserregenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen gefährdet ist. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn • bei Stoffen mit Akzeptanzkonzentration (z. B. Asbest) gemäß TRGS 910 der
Schichtmittelwert die Akzeptanzkonzentration überschreitet.
• bei Stoffen mit Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) (z. B. Formaldehyd) gemäß TRGS 900 der Schichtmittelwert den Arbeitsplatzgrenzwert oder Kurzzeitwert überschreitet.
• bei Stoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) oder ohne Akzeptanzkonzentration eine Exposition vorliegt oder Atemschutz als Schutzmaßnahme getragen werden muss,
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Kriterien für die Aufnahme in das Expositionsverzeichnis Davon ist auch insbesondere dann auszugehen, wenn • dem Arbeitgeber Hinweise auf eine Gefährdung vorliegen, die im Rahmen der
arbeitsmedizinischen Vorsorge (z. B. beim Biomonitoring) festgestellt wurden
• keine ausreichenden Informationen über die Höhe einer möglichen Exposition vorliegen,
• Tätigkeiten nach TRGS 906 durchgeführt werden. Liegen für in der TRGS 906 aufgeführte Stoffe stoffspezifische TRGS vor, ist die Gefährdung anhand der stoffspezifischen TRGS zu beurteilen,
• bei Tätigkeiten mit quarzhaltigem Material der Beurteilungsmaßstab für quarzhaltigen Feinstaub der TRGS 559 überschritten wird oder
• bei Tätigkeiten mit Holz der Beurteilungsmaßstab für Holzstaub der TRGS 553 überschritten wird.
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Kriterien für die Aufnahme in das Expositionsverzeichnis Außerdem erfolgt eine Aufnahme, wenn
• bei Tätigkeiten mit hautresorptiven krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass eine Gefährdung durch Hautkontakt besteht.
• nachfolgend aufgeführte oder vergleichbare Tätigkeiten wiederholt ausgeführt werden und eine Gefährdung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gemäß TRGS 400, 401 und 402 nicht ausgeschlossen werden kann:
1. Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, 2. Wartungsarbeiten, 3. Reinigungsarbeiten, 4. Probenahme bei nicht geschlossenen Systemen, 5. Abrissarbeiten, 6. Arbeiten in kontaminierten Bereichen. • unfallartigen Ereignissen mit erhöhter Exposition
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Kriterien für die NICHTAUFNAHME in das Expositionsverzeichnis • Tätigkeiten gemäß Verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien (VSK) gemäß
TRGS 420 durchgeführt werden, bei denen der AGW oder die Akzeptanzkonzentration eingehalten wird und nur eine geringe Gefährdung durch orale oder dermale Aufnahme besteht,
• Arbeiten in geschlossenen, technisch dichten Anlagen gemäß TRGS 500 (siehe dort Nummer 6.2 und Anlage 2) durchgeführt werden oder
• Labortätigkeiten mit laborüblichen Mengen unter Einhaltung der Anforderungen der TRGS 526 ausgeübt werden.
• im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auf Grund der geringen Menge, der kurzen Expositionsdauer und der physikalisch-chemischen Eigenschaften der Stoffe (wie z.B. Dampfdruck, Staubungsverhalten, Viskosität) nur eine geringe Gefährdung besteht.
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Geringe Gefährdung
Schwer zu definieren für krebserzeugende und keimzellmutagene Gefahrstoffe!
Von einer geringen Gefährdung könnte man sprechen, wenn aufgrund der Arbeitsbedingungen, einer nur geringen verwendeten Stoffmenge und einer nach Höhe und Dauer niedrig zu bewertenden Exposition eine Gesundheitsgefährdung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Zudem dürfen keine technischen oder persönlichen Schutzmaßnahmen notwendig sein und der Grenzwert muss eingehalten werden
Trotzdem ein Beispiel: 4,4`-Methylendianilin (4,4′-MDA) – Carc. 1B - Hautgefährdender Gefahrstoff Geringe Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor bei kurzzeitigem und kleinflächigem Hautkontakt mit verschmutzter Arbeitskleidung, Arbeitsmitteln oder Arbeitsflächen
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Vereinfachtes Ablaufschema
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• Daten zum Betrieb • Daten zur Person • (Beschäftigungszeitraum) • Tätigkeit und Zeitraum • Gefahrstoff(e) • Dauer, (Häufigkeit) und Höhe der
Exposition
Was muss erfasst werden (Pflichtangaben)
Schätzung Messung
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https://zed.dguv.de
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Benutzeroberfläche ZED (Version 1.1)
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Datenerfassung/Datenablage in der ZED – 3 Wege
ZED
1. manuell
2. Excel
3. DB-Schnittstelle
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Exceltabelle (nicht die aktuelle Version!)
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Stefan Gabriel, IFA Dr. Roger Stamm, IFA Benno Gross, IFA Dr. Susanne Zöllner, IFA Dr. Harald Wellhäußer, BG RCI Christian Huge, BG RCI Jonas Wampfler, BG RCI Franz Arnold, BG RCI Edmund Mannes, BG ETEM Christian Wolff, BG ETEM Prof. Dr. Bender Annette Wanserski (UK-MV)
Team der ZED
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