Folie 1Frank-Peter Schmidt-Lademann11.Novembr .2004
LuftfahrtpersonalJAR – LuftVG – JAR-FCL
BegriffeLizenzen
AusbildungswegeErhaltung der Berechtigungen
AusbildungsbetriebeAusbildung
Prüfungswesen
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Aktuelle Version der vollständigen Präsentation: http://www.schmidt-lademann.de/fcl/jar.htm
Autor: Frank-Peter Schmidt-LademannHierzu beigetragen haben u.a. Detlev Graupner vom DAeC und Michael Schäfer
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Rechtliche Grundlagen
§§
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Betroffene VerordnungenLuftVZOZulassung von Luftfahrtpersonal, Flugschulen, usw
LuftPersVAusbildung und Lizenzierung von LuftfahrtpersonalNationale Lizenzen
1. DVO LuftPersV Durchführungsverordnung regelt vor allem die Übergangsvorschriften sowie Richtlinien in zahlreichen Anhängen
JAR-FCL DeutschEuropäischen Richtlinien zur Lizensierung von Luftfahrtpersonal übersetzt ins Deutsche und angepaßt an die Deutsche Gesetzgebung
Änderung trat am 1.5.2003 in kraft
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JARJAR (Joint Aviation Requirements) sind von der JAA definierte Anforderungen, die verbindlich fuer den Europäischen Luftverkehr gelten.Mit dem Beitritt der BRD zu den am 11.9.1990 auf Zypern beschlossenen Vereinbarungen zu der Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Durchführung gemeinsamer Vorschriften zum sicheren Betrieb in der Luftfahrt ist die Verpflichtung verbunden, die nach dieser Vereinbarung beschlossenen JAR so bald wie möglich in nationales Recht umzusetzen.
JAR-1 Definitions and AbbreviationsJAR-11 JAA Regulatory And Related ProceduresJAR-145 Approved Maintenance OrganisationsJAR-147 Approved Maintenance Training/ExaminationsJAR-21 Certification Procedures for Aircraft and Related Products and PartsJAR-22 Sailplanes and Powered SailplanesJAR-23 Normal, Utility, Aerobatic, and Commuter Category AeroplanesJAR-25 Large AeroplanesJAR-26 Additional Airworthiness Requirements for OperationsJAR-27 Small RotorcraftJAR-29 Large RotorcraftJAR-36 Aircraft NoiseJAR-66 Certifying Staff MaintenanceJAR-APU Auxiliary Power Units
JAR-AWO All Weather OperationsJAR-E EnginesJAR-FCL 1 Flight Crew Licensing (Aeroplane)JAR-FCL 2 Flight Crew Licensing (Helicopter)JAR-FCL 3 Flight Crew Licensing (Medical)JAR-FCL 4 Flight Crew Licensing (Flight Engineers)JAR-MMEL/MEL Master Minimum Equipment List / Minimum Equipment ListJAR-OPS 1 Commercial Air Transportation (Aeroplanes)JAR-OPS 3 Commercial Air Transportation (Helicopters)JAR-P PropellersJAR-STD 1A Aeroplane Flight SimulatorsJAR-STD 2A Aeroplane Flight Training DevicesJAR-STD 3A Aeroplane Flight and Navigation Procedures TrainersJAR-STD 1H Helicopter Flight SimulatorsJAR-TSO Joint Technical Standard OrdersJAR-VLA Very Light Aeroplanes
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LuftVG - JAR
LuftPersV
LuftVZO
JAR-FCL 1-4Deutsch
§5PPL JAR-FCL 1
JAR-FCL 1.125JAR-FCL 1.135
§3Nachtflug JAR-FCL 1
§88Lehrberechtigung JAR-FCL 1,2,4
§20Erlaubnisse
FlugzeugführerHubschrauberführer
Flugingenieureusw
JAR-FCL 1,2,3,4
§24aTauglichkeits-
Zeugnisse
JAR-FCL 3
Beispiele der Verzahnung JAR und LuftVG
Explizite Verweise von den Luftverkehrsgesetzen in die JAR
und umgekehrt.Dadurch Wegfall vieler Paragraphen z.B. §7-35
LuftPersV (Verkehrsflugzeugführer, Hubschrauberführer und
Motorseglerführer)
Schleppber.Kunstflug JAR-FCL 1.017
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LuftVG - JARAuszug aus der LuftVZO §20
(2) Die fachlichen Voraussetzungen und Prüfungen für den Erwerb von Lizenzen, deren Umfang einschließlich Berechtigungen, Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung sowie sonstige Bedingungen für die Ausbildung der mit einer Lizenz oder Berechtigung verbundenen Rechte richten sich nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal sowie
1. für Privatflugzeugführer, Berufsflugzeugführer und Verkehrsflugzeugführer nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 8Oa vom 29. April 2003),
LuftVG
LuftVZO
LuftPersV JAR-FCL
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Struktur der Regelwerke
LuftVG
LuftVZO
LuftPersVNationale Lizenzen
Mit Angleichungen an das JAR-FCL Regelwerk
JAR-FCLEuropäische
Lizenzen
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LuftPersV§1-5 Privatflugzeugführer
(national)
§6-35 weggefallen (früher CPL/ATPL/ Hubschrauberführer)
§36-41 Segelflugzeugführer
§42-45 Luftsportgeräteführer
§46-49 Freiballonführer
§50-53 Luftschifführer
§54-61 weggefallen (Flugnavigatoren, Flugingenieure)
§66-80 weggefallen (Muster-, Instrumenten-, Langstreckenberechtigung)
§81-86 Kunstflug-, Schlepp-, Wolkenflugberechtigung usw
§82,83 Weggefallen (CVFR-, Nachtflugberechtigung)
§88-96 Lehrberechtigungen
§104-116 sonstiges Luftfahrtpersonal
§117-133 Gemeinsame Vorschriften (Alleinflüge, Nachweise, Prüfungen, zuständige Stellen, Sprechfunk)
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JAR-FCL 1JAR-FCL 1 deutsch
LIZENZIERUNG VON PILOTEN (Flugzeug)TEIL 1 – BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT A – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT B – FLUGSCHÜLER (Flugzeug)
ABSCHNITT C – PRIVATPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - PPL(A)
ABSCHNITT D – BERUFSPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - CPL(A)
ABSCHNITT E – INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNG (Flugzeug) - IR(A)
ABSCHNITT F – KLASSEN- UND MUSTERBERECHTIGUNGEN (Flugzeug)
ABSCHNITT G – VERKEHRSPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - ATPL(A)
ABSCHNITT H – LEHRBERECHTIGUNGEN (Flugzeug)
ABSCHNITT I – PRÜFER (Flugzeug)
ABSCHNITT J – ERFORDERLICHE THEORETISCHE KENNTNISSE UND VERFAHREN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON THEORETISCHEN PRÜFUNGEN FÜR CPL, ATPL UND INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNGEN
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JAR-FCL LizenzwesenAirplane
ATPL
CPL
PPLNacht
IR
MCC
>200ft<200ft
SEME
TM
G
SE
P
ME
P
Muster A
Muster B
Klassen/Muster/SPA/MPA
•U
ntersch
ieds-
schu
lun
g•
Vertrau
tmach
un
g
FI
CRI
TRI
IRI
SFI
CRE
FE
TRE
IRE
SFE
FIE
Lizenzen Lehrberech-tigungen
Prüfer
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JAR-FCL Dokumentation
Bezeichnung Inhalt
JAR-FCL 1
JAR-FCL 2
JAR-FCL 3
Aeroplane (A)
Helicopter (H)
Medical Requirements
Die JAR FCL bestehen aus 2 Teilen/Sektionen. Jeder § enthält eine Nummer, welche mit einem bestimmten Sachverhalt in der Sektion 1 und Sektion 2 identisch ist.
Section 1: Requirements und dazugehörige Appendices
Section 2: AMC und IEMAMC Acceptable Means of ComplianceIEM Interpretive and Explanatory Material(Erscheinen bei uns in den DV)
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Anhänge zur DV LuftPersV
Anhang Inhalt
1A Die theoretischen Anforderungen für die Erteilung von Lizenzen gemäß JAR-FCL auf der Grundlage nationaler Lizenzen
1B Der Lehrplan für die theoretische und praktische Ausbildung zum Erwerb einer Privatpilotenlizenz - PPL(A)
1F Der Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb von Muster- und Klassenberechtigungen für ein- und mehrmotorige Flugzeuge
1H Der Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Flugausbildung (Flugzeug) - FI(A)
1 I Die Standardisierungsanforderungen für Prüfer
1M Die Aufstellung von Flugzeugklassen
1N Die Aufstellung von Flugzeugmustern
1O Die Formulare für Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen
Einige für den PPL Bereich relevanten Anhänge zur DV LuftPersV
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Begriffe und DefinitionenECAC European Civil Aviation Conference
JAA Joint Aviation Authority
JAR Joint Aviation Requirements
FCL Flight Crew Licensing
NAA National Aviation Authority
FTO Flight Training Organisation
RF Registered Facility (Registrierte Ausbildungseinrichtung)
TMG oder RMS Touring Motor Glider / Reisemotorsegler (eigenstartfähig,festes Triebwerk, nicht einklappbarer Prop)
SEP Single Engine Piston
Muster Luftfahzeuge desselben Grundmusters
Klasse Zusammenfassung mehrerer Muster, die keine eigene Musterberechtigung erfordern z.B. “einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk”, “Reisemotorsegler”, usw
PPL Private Pilot Licence – Motorflug
SPL Sport Pilot Licence – Ultralight/Fallschirme
GPL Glider Pilot Licence - Segelflugzeuge
FI Fligh Instructor
CRI Class Rating Instructor
E Examiner
CR Class Rating
MCC Multi Crew Coordination
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JAR-FCL Abschnitt A•1.001 Begriffe
o Ausbildungszeito Beruflich tätiger Piloto Flugzeito Nachto Privatpiloto Reisemotorsegler(TMG)o Streckenabschnitt
•1.005 Geltungsbereich•1.017 Anerkennungen /Berechtigungen für besondere Zwecke (nationale Berechtigungen)
•1.025 Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen
•1.026 Fortlaufende Flugerfahrung für Piloten, die nicht nach JAR-OPS tätig sind (90 Tage Regel)
•1.030 Prüfungsangelegenheiten•1.035 Flugmedizinische Tauglichkeit•1.060 Beschränkungen für Lizenzinhaber nach Vollendung des 60. Lebensjahres
•1.070 Hauptwohnsitz•1.075 Form und Inhalt von Pilotenlizenzen
•1.080 Aufzeichnungen von Flugzeiten•Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005: Umschreiberegeln
•Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075: Form und Inhalt von Lizenzen
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Lizenzen
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ICAO LizenzPPL(A)
Nur Umschreibung
Lizenzen/Berechtigungen
Nationale LizenzPPL(N)
Lehrberechtigung
CR
2000kg
750kg
CR
TM
G
Nat. LizenzGPL
Lehrber.
Segelflug
CR
TM
G
Startarten W
,L,E
JAR-FCL LizenzPPL(A)
Lehrber. FI(A)
CR
SE
P
CR
TM
G
Nat. LizenzFreiballone
Lehrber.
Heißluftballon
Gasballon
Nat. LizenzSPL
Lehrber.
CR
UL
3Achs
CR
Fallschirm
Weitere Lizenzen: ATPL(A),CPL(A),ATPL(H),CPL(H),PPL(H),LuftschiffWeitere Berechtigungen: Mehrmotorig, Wasserflugzeug, IR, …
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PPL(A)Privat Piloten Lizenz Aeroplane gemäß JAR-FCL• Führung von in den ECAC Ländern zugelassenen Flugzeugen
entsprechend den eingetragenen Typ und Klassenberechtigungen im in und Ausland
• Klassenberechtigungen u.a.: SEP, TMG, Wasserflugzeug, Mehrmot, usw• Erwerb auf SEP oder TMG oder aufbauend auf PPL(N)• Funknav-Ausbildung (CVFR) ist eingeschlossen• Zusätzliche Klassenberechtigungen durch Ergänzungsprüfungen• Nachtflug durch Zusatzausbildung• Lehrberechtigung FI(A) erstreckt sich auf alle eingetragenen
Klassenberechtigungen (ausgenommen MEP)• Ab 17
Nationale LizenzPPL(N)
Nat. LizenzGPL
JAR-FCL LizenzPPL(A)
Nat. LizenzFreiballone
Nat. LizenzSPL
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PPL(N)
Nationale LizenzPPL(N)
Nat. LizenzGPL
JAR-FCL LizenzPPL(A)
Nat. LizenzFreiballone
Nat. LizenzSPL
Nationale Privat Piloten Lizenz (LuftPersV §§1-5)
• Führung von in Deutschland zugelassenen Flugzeugen entsprechend den eingetragenen Klassenberechtigungen im Inland
• Bei Erwerb beschränkt auf Flugzeuge bis 750kg• Weitere Klassenberechtigungen: SEP bis 2000kg und RMS• Nachtflug durch Zusatzausbildung• Übergang zur JAR-FCL Lizenz durch 10-stündige
Instrumentenflugausbildung und Prüfung• Lehrberechtigung erstreckt sich auf alle eingetragenen
Klassenberechtigungen• Ab 17
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GPL
Nationale LizenzPPL(N)
Nat. LizenzGPL
JAR-FCL LizenzPPL(A)
Nat. LizenzFreiballone
Nat. LizenzSPL
Segelflug Lizenz (LuftPersV §§38-41)
• Führung von in Deutschland zugelassenen Segelflugzeugen und RMS entsprechend den eingetragenen Klassenberechtigungen und Startarten im In- und Ausland
• Schließt Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk ein als eigene Startart. Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk gelten als Segelflugzeuge nicht als RMS
• Klassenberechtigungen: RMS (nach Erwerb der Lizenz auf Segelflugzeugen)
• Lehrberechtigung erstreckt sich auf alle eingetragenen Klassenberechtigungen
• Segelflugzeuge inklusive Klapptriebwerkler ab 16, RMS ab 17
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SPL
Nationale LizenzPPL(N)
Nat. LizenzGPL
JAR-FCL LizenzPPL(A)
Nat. LizenzFreiballone
Nat. LizenzSPL
Luftsportgeräte Lizenz (LuftPersV §§42-45)
• Führung von in Deutschland zugelassenen Luftsportgeräten entsprechend der Eintragung in der Lizenz (aerodynamisch gesteuerte ULs, schwerkraft gesteuerte Uls, Hängegleiter, Gleitsegler, Sprungfallschirme)
• Ausbildung und Zulassung wird durch Beauftragte durchgeführt (DAeC, DULV)
• Ab 17
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Freiballone
Nationale LizenzPPL(N)
Nat. LizenzGPL
JAR-FCL LizenzPPL(A)
Nat. LizenzFreiballone
Nat. LizenzSPL
Freiballonführer Lizenz (LuftPersV §§46-49)
• Führung Freiballonen am Tage• Erweiterung auf Gasballone für Führer von Heißluftballonen• Erweiterung auf Heißluftballone für Führer von Gasballonen• Nachfahrterlaubnis• Andere Größenklassen und Heißluftschiffe
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Rein Nationale Lizenzen (z.B. PPL gem. LuftPersV §1)Flüge nur im Inland auf in Deutschland zugelassenen Luftfahrzeugen
Lizenzen ausgestellt nach Richtlinien der ICAOFlüge in die der ICAO angeschlossenen Ländern mit Flugzeugen des ausstellenden Staates (z.B. GPL)
Lizenzen ausgestellt nach den Richtlinien der JAR-FCLFlügen in den Europäischen Mitgliedsstaaten der ECAC mit in diesen Ländern zugelassenen LuftfahrzeugenDiese Lizenzen entsprechen immer auch den Richtlinien der ICAO und erlauben daher auch Flüge in andere Staaten mit in den ECAC Ländern zugelassenen Luftfahrzeugen
Der entsprechende Status ist auf dem Deckblatt der Lizenz eingetragen
Internationale Anerkennung
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Ein Flugzeug darf nur mit der Zustimmung des Landes geführt werden, in dem es zugelassen ist.
Hier gibt es verschiedene Abkommen etwa die der ECAC Länder im Rahmen der JAR-FCL Lizenz.
Für das Führen von N (USA) zugelassenen Flugzeugen hat die FAA der USA unter anderem in FAR Part 61 Sec. 61.3 (nachzulesen unter www.faa.gov) unter "pilot certification" geregelt:
"However, when the aircraft is operated within a foreign country, a currentpilot license issued by the country in which the aircraft is operated may beused."
Führung von nicht in Deutschland registrierten Flugzeugen
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JAR Lizenz
Vorderseite
Rückseite
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Lizenz Formulare
National
SPL(UL)
GPL(Segelflug)
PPL(National)
PPL(nach ICAO Richtlinien bei Umschreibungen)
Kein Paßbild1/8 DIN A4
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Lizenzierung nach JAR-FCL
Medizinische Tauglichkeitsprüfung
Medical
Lizenzen Berechtigungen Ratings
Medical Class IFür Lizenzen der beruflichen fliegerischen Tätigkeit
Medical Class IIFür Lizenzen der privaten fliegerischen Tätigkeit
Medical muß mitgeführt werden
• PPL
• CPL
• ATPL
Die Rechte der jeweiligen Lizenz dürfen nur ausgeübt werden, wenn das dazugehörige Medical gültig ist
Class RatingsZusammengefasste Berechtigungen
Type RatingsEinzelberechtigungen
Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug nur führen, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind.
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Ausbildungswege
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Wege zur Lizenz
Nat. LizenzPPL(N)
CR 2000kg
750kg
CR TMG
JAR-FCL LizenzPPL(A)
CR SEP CR TMG
Nat. LizenzSPL
CR UL 3Achs
30h 25h
7h20
h
5h (V
LA
)5h
10hTheor.+Prakt.
Prüfung
Prakt. Prüfung
10h45h 45h
5h
5h
10h
Nat. LizenzGPL
10h
CR TMG
Segelflug
35h35h
35/30h
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Erhalt der Berechtigung
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Verlängerung / GültigkeitMedical Lizenz Berechtigungen Ratings
Medical Class II
• Gültigkeit Altersabhängig (1 bis 5 Jahre)
• Medical muß mitgeführt werden
PPL(A)/PPL(N)/SPL• Lizenz 5 Jahre Gültig
GPL• Unbegrenzt gültig
Die Rechte Lizenz dürfen nur ausgeübt werden, wenn das dazugehörige Medical gültig ist
Class RatingsJAR-FCL und PPL nach LuftPersV 135 Abs 2 Jahre, Ablaufdatum steht in der Lizenz
National: Gültig wenn bei Flugantritt Gültigkeitsbedingungen erfüllt sind. Kein festes Ablaufdatum.
Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug nur führen, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind.
Mitzuführende Papiere
1. Lizenz
2. Flugbuch (zum Nachweis der Berechtigung)
3. Medical
4. Lichtbildausweis
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Medical Class 2§24a-d LuftVZO, JAR-FCL 1.035/1.040, JAR-FCL 3
ÜbergangsregelungBei bis zum 31.12.2004 ausgestellten Tauglichkeitszeugnissen für Piloten, die kein PPL
gemäß JAR-FCL besitzen, beträgt die Gültigkeit 2 Jahre. (LuftVZO §110 abs 3).Dies gilt auch für unter 30 Jährige!
Das Medical muß bei allen fliegerischen Tätigkeiten mitgeführt werden
Für die Betätigung als • Privatflugzeugführer, • Privathubschrauberführer, • Segelflugzeugführer, • Freiballonführer • Führer von Zulassungspflichtigen
motorgetriebenen Luftsportgeräten
Gültigkeitbis 30. Lj: 60 Monatebis 50. Lj: 24 Monateab 50. Lj: 12 Monate
NachuntersuchungVorlage des letzten TauglichkeitszeugnissesErfolgt die Nachuntersuchung innerhalb 45 Tagen vor Ende der Gültigkeit, schliesst sich der neue Gültigkeitszeitraum an den ablaufenden an. (LuftVZO §24d abs 3)
Bei Verfall< 1 Jahr: Normale Untersuchung1-5 Jahre: vorgeschriebene Untersuchung>5 Jahre: Erstuntersuchung
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1.040 Eingeschränkte flugmedizinische Tauglichkeit( JAR FCL 3 medizinische Tauglichkeitsprüfung )
Allgemeines • AMC Aeromedical Center• AME Aeromedical Examiner• AMS Aeromedical Section
außerordentlichesMedical
Erstuntersuchung
Medical Class I:zwingend in AMCMedical Class II:in AMC oder AME
Nach Krankheit,Unfall, Krankenhaus-aufenthalt,länger als 21 Tage
Verlängerung
Medical Class I+IIAMC oder AME
Gültigkeitsdauer
Ohne Einschränkungdes AME, Gültigkeit:- nach Pilotenalter- und Medical Class
Periodische Verlängerung
Bei Verlängerung innerhalb von 45 Tagen vor dessenAblauf zählt dieGültigkeitsdauer für die neue Zeitdauer vom Verfallsdatum an.
Unverzüglich Flugmedizinische Weisung
Schriftliche Information AMSTauglichkeitszeugnis ruht zunächst
- nach Krankenhausaufenthalt länger als 12 Stunden
- nach chirurgischen Eingriffen oder invasiver Maßnahme- regelmäßige Einnahme von Medikamenten
- bei Notwendigkeit, eine Sehhilfe zu tragen
- nach erheblicher Verletzungen - oder Erkrankung mit Arbeitsunfähigkeit von mehr als 21 Tage- Schwangerschaft
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Medical Certificate
Vorderseite
Rückseite
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Gültigkeit GPLLizenz (LuftPersV §41(1))
• Unbegrenzt gültig.
Die Rechte der eingetragenen Klassenberechtigung dürfen ausgeübt werden wenn :
bei gültigem Tauglichkeitszeugnis sowie
Innerhalb der letzten 24 Monate:Segelflug (LuftPersV §41(2))
– 25 Starts, darin enthalten 5 Starts je Startart. – Fehlende Starts sind mit Fluglehrer oder Flugauftrag
nachzuholenTMG (LuftPersV §41(3))
1. Überprüfungsflug mit amtl. Prüfer auf SEP oder TMG oder
2. 12 Flugstunden auf SEP,TMG oder UL darin enthalten• 12 Starts und Landungen• 6 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer• 1 Trainingsflug mit Fluglehrer von mind. 1 Stunde auf TMG
ErneuerungBedingungen nach §41 siehe oben müssen unter Aufsicht eine Fluglehrers erfüllt werden. Auch nach längerer Ruhezeit keine theoretische Prüfung mehr gefordert
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Gültigkeit PPL-NLizenz (LuftPersV §4(1))
• 5 Jahre gültig. • Neuausstellung auf Antrag, wenn gültiges Medical und
eine gültige Klassenberechtigung besteht
Die Rechte der eingetragenen Klassenberechtigung dürfen ausgeübt werden wenn :(LuftPersV §4(2))
Gilt nicht für Lizenzen nach §135(2)
bei gültigem Tauglichkeitszeugnis sowie
Innerhalb der letzten 24 Monate:1. Überprüfungsflug mit amtl. Prüfer auf SEP oder TMG
oder2. 12 Flugstunden auf SEP,TMG oder UL darin enthalten
• 12 Starts und Landungen• 6 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer• 1 Trainingsflug mit Fluglehrer von mind. 1 Stunde je
Klassenberechtigung
ErneuerungBedingungen nach §4 siehe oben müssen unter Aufsicht eine Fluglehrers erfüllt werden. Auch nach längerer Ruhezeit keine theoretische Prüfung mehr gefordert
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Gültigkeit PPL gemäß JAR-FCLund PPL nach LuftPersV §135 abs 2
Lizenz (JAR-FCL 1.025 / 1. DVO zur LuftPersV §3 Abs 2)
• Wird für 5 Jahre ausgestellt. • Rechte dürfen nur ausgeübt werden wenn gültiges
Tauglichkeitszeugnis besteht• Neuausstellung auf Antrag, wenn gültiges Medical und
eine gültige Klassenberechtigung besteht
Verlängerung der Klassenberechtigung TMG und/oder SEP(JAR-FCL 1.245 (c)(1))
Gültigkeitsdauer: 24 MonateVerlängerung innerhalb der Gültigkeit:1. Überprüfungsflug mit amtl. Prüfer auf SEP oder TMG
innerhalb 3 Monaten vor Ablauf der Gültigkeitoder
2. Innerhalb 12 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit 12 Flugstunden auf SEP oder TMG darin enthalten:
• 12 Starts und Landungen• 6 Stunden als verantwortlicher steuernder Pilot• 1 Trainingsflug mit FI von mind. 1 Stunde auf TMG
oder SEP (entfällt falls eine praktische Prüfung in diesem Zeitraum abgelegt wurde)
Erneuerung(JAR-FCL 1.245 (f)(2))
• Nach Ablauf der Gültigkeit einer Klassenberechtigung ist erneut eine praktische Prüfung abzulegen
• Es ist zur Zeit nicht festgelegt, wann auch eine theoretische Prüfung erforderlich wird
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Flugberechtigung LuftPersV/JAR-FCL
12h,12StÜbungsflug
12h,12StÜbungsflug
12h,12StÜbungsflug
1.Jahr 2.Jahr 1.Jahr 2.Jahr 1.Jahr 2.Jahr
Ablauf der Gültigkeit
z.B 20.5.03
Ablauf der Gültigkeit
z.B 20.5.05
Ablauf der Gültigkeit
z.B 20.5.07
Ablauf der Gültigkeit
z.B 20.5.09
24 Monats Fenster12h,12St,Übungsflug
Tag der Ausübung der Berechtigung
Gültigkeit der Klassenberechtigung nach JAR-FCL
Gültigkeit der Klassenberechtigung bei den nationalen Lizenzen
Verlängerung der Berechtigung vor Ablauf der Gültigkeit
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PPL(A) Lizenz mit BerechtigungenBefristete Lizenz (5Jahre)
Original Lizenz
CR SEP, CR TMG,
FI
Ausgestellt nach ICAO und JAR-
FCL
Ablaufdatum für Berechtigungen (2
bzw 3 Jahre)
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GPL Lizenz mit BerechtigungenUnbefristete
LizenzOriginal Lizenz Selbststart
erlaubt Flüge mit Klapptriebwerken
Ausgestellt nach ICAO aber keine
JAR Lizenz
Kein Ablaufdatum für Berechtigungen ausgenommen
Lehrberechtigung
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Weitere Gültigkeitsbedingungen
Passagierflüge bei Tag 3 Starts und Landungen als varantwortlicher (steuernder (nur JAR-FCL)) Pilot in den letzten 90 Tagen auf derselben Klasse bzw Muster bzw Art des Luftsportgerätes LuftPersV §122 Abs 1, JAR-FCL 1.026(a)
Bei Luftsportgeräten muß Passagierberechtigung oder Lehrberechtigung eingetragen sein LuftPersV §84a
Passagierflüge bei Nacht
Von den 3 Starts s.o. zwei bei Nacht LuftPersV §122 Abs 2 (JAR-FCL 1.026(b) verlangt nur einen Start)
Kunstflug mit Passagier
Mindestens 50 Kunstflüge im Alleinflug davon 3 in den letzten 90 Tagen LuftPersV §122 Abs 4
Schleppflüge 5 Schleppflüge der jeweiligen Art in den letzten 12 Monaten LuftPersV §84 Abs 5
Fschlepp Start an Schwerpunktkupplung
5 Fschlepp Starts in den letzten 6 Monaten 3.DVO LuftBO §4b
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Übungsflug mit Fluglehrerzur Verlängerung der Klassenberechtigungen
• Der Übungsflug soll sich an dem jeweiligen PPL(A) Prüfungsprotokoll orientieren.
• Die Bestätigung des Übungsfluges erfolgt wenn die gezeigten Leistungen ausreichen. Falls nicht, Übungen weiter fortsetzen und gegebenenfalls Luftfahrbehörde benachrichtigen.
• Eintragungen in der Lizenz über den Fortbestand der Fähigkeiten für die Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk oder für Reisemotorsegler in der Lizenz dürfen nach Prüfung des Vorliegens der in JAR-FCL 1.245 (c) Buchstabe ii, Buchstabe A und B festgelegten Voraussetzungen von dem Fluglehrer vorgenommen werden, der den Übungsflug gemäß JAR-FCL 1.245 (c) Buchstabe ii, Buchstabe C mit dem Bewerber durchgeführt hat. 1. DV §8 abs 2 zur LuftPersV Gilt für JAR-FCL Lizenzen und Lizenzen nach §135 abs 2 LuftPersV.
• Übungsflüge für Lizenzen nach LuftPersV werden nur im Flugbuch bestätigt
• Bestätigungen im Flugbuch erfolgen mit Art der Bestätigung, Name, Datum, Lizenznummer und Unterschrift des Fluglehrers, der den Übungsflug, Einweisung u.ä. durchführt.
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Flugzeiten
Anrechenbare Flugzeiten JAR-FCL 1.080 (c)
• Flugzeiten als verantwortlicher Pilot• Flugzeiten als Sicherheitspilot (JAR-FCL 1.035 (e) )
• Flugzeiten als Copilot können nur für Flüge angerechnet werden, bei denen eine Mindestbesatzung von 2 Piloten vorgeschrieben ist.
• Flugzeiten zur Erlangung einer Lizenz wenn vom Lehrberechtigten als SPIC-Zeit gegengezeichnet gelten als Flugzeit als verantwortlicher Pilot
• Flugzeiten als Lehrberechtigter gelten als Flugzeit als verantwortlicher Pilot• Flugzeiten als Prüfer sofern in einem Pilotensitz geflogen wird gelten als Flugzeit
als verantwortlicher PilotLuftPersV §124:
• Flugzeit als Lehrer bzw Prüfer und Schüler bzw Bewerber bei Flügen mit Lehrer und Prüfungsflügen und als Luftfahrzeugführer bei den vorgeschriebenen Übungsflügen
Flugzeit nach JAR-FCL (JAR-FCL 1.001)
“Blockzeit bezeichnet die Zeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines Luftfahrzeuges aus seiner Parkposition zum Zwecke des Startens bis zum Stillstand an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind.” (Block Time)
Flugzeit bei Nationalen Berechtigungen (1.DVO § 2 Abs. 3)
“Flugzeit bezeichnet die Zeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines Luftfahrzeugs aus seiner Parkposition zum Zweck des Startens bis zum Stillstand an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind.”
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Führung des FlugbuchsJAR-FCL 1.080, LuftPersV §120
• Das Flugbuch ist immer mitzuführen• Jeder Flug ist zu protokollieren
• Datum• Start-/Landezeit als Blockzeit• Start-/Landeort• Flugzeit• Kennzeichen und Muster• Startart (Segelflug)• Fliegerische Tätigkeit (verantwortlicher Pilot, Ausbildung mit Lehrberechtigtem,
Zeit als Ausbilder, Zeit als Prüfer, Copilot)• Flüge in einem Abstand von weniger als 30 Minuten am selben Flugplatz
können zu einem Eintrag zusammegefaßt werden JAR-FCL 1.080 (c)(1)(vi)
• Bestätigung von Übungsflügen mit Fluglehrer zur Verlängerung der Berechtigung von Nationalen Scheinen wird im Flugbuch vom Fluglehrer bestätigt
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Ausbildungsbetriebe
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AusbildungsbetriebeLuftVZO §§30ff, JAR-FCL 1.055 und Anhänge, Begründung zu LuftVZO §30
Ausbildungsbetriebe (FTO)Gewerbsmäßige AusbildungAusbildung von BerufspilotenAusbildungshandbuch
Registrierte Ausbildungseinrichtung (RF)Ausbildung von PrivatpilotenNicht Gewerbsmäßigw AusbildungVereinsausbildung
GlobalausbildungsgenehmigungBasiert auf §34 LuftVZO
Antragsformular für die Registrierung von Ausbildungseinrichtungen
§ 34 LuftVZOErleichterungen
Für die Ausbildung von Privatflugzeugführern und Privathubschrauberführern ohne Instrumentenflugberechtigung sowie von Segelflugzeugführern, Freiballonführern und Luftsportgeräteführern gilt die Erlaubnis nach § 30 Abs. 1 als erteilt, wenn die Ausbildungseinrichtung oder ein Verband zusammengeschlossener Ausbildungseinrichtungen von der zuständigen Stelle registriert wurde. § 33 Abs. 2,3 und 5 gilt entsprechend.
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Ausbildung und Erlangung der Lizenzen
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Übersicht der Lizenzen
UL-Flugzeugführer (SPL)Lehrberechtigung
Segelflugzeugführer (GPL)Klassenberechtigung TMGLehrberechtigung
Erlaubnis für Privatflugzeugführer bis 750kg PPL(N)Klassenberechtigung TMGKlassenberechtigung bis 2000kgLehrberechtigung
Erlaubnis für Privatflugzeugführer nach ICAO Richtlinien nur für Umschreibungen nach §135 abs 2 LuftPersV, erlaubt Auslandsflüge
Privatpilotenlizenz nach JAR-FCL 1 PPL(A)Klassenberechtigung SEPKlassenberechtigung TMGLehrberechtigung
Mit denen wir uns in dieser Übersicht befassen
NationaleLizenzengemäß
LuftPersV
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Privatflugzeuführer PPL (National)Voraussetzungen: (§1 Abs.1-5) Mindestalter: Ausbildung 16, Erwerb 17 theoretische Ausbildung (7 Fächer) Flugausbildung mind. 35 Flugstunden davon
10 Std im Alleinflug Auf verschiedenen Mustern bis max.750 kg. Bis zu 15 Stunden können auf Reisemotorseglern absolviert werden
Bei Ausbildung inerhalb von 4 Monaten 30 Flugstunden davon 10 Alleine
darin u.a.enthalten An/Abflüge zu kontrollierten Flugplätzen, 270 km Überlandflug mit 2 Landungen auf anderen Plätzen.
Erleichterung (§1a Abs.1-3): Segelflugzeug-/Hubschrauberführer: 20 h
Flugzeit, voller Ausbildungsumfang. RMS Klassenberechtigung: 5 Flugstunden, 10
Starts mit und 10 Starts ohne Lehrer. Dreiachs Uls: 7 Flugstunden, 10 Starts mit und
10 Starts ohne Lehrer, An/Abflüge zu kontrollierten Flugplätzen
Prüfung nach §2 erforderlich
Prüfung: (§2) theoretische und praktische Prüfung
spätestens vor Ende der maximalen Ausbildungsdauer (4 Jahre)
Umfang der Erlaubnis (§ 3 Abs.1-2) Lizenz mit Klassenberechtigung einmotorige
kolbengetriebene Landflugzeuge bis 750 kg Klassenberechtigung RMS falls Voraussetzungen
vorliegen (RMS Berechtigung oder 40 Flugstunden) Nur Flüge innerhalb DeutschlandsGlültigkeit/ Verlängerung: (§4)Gültig 60 Monate sofern folgender Nachweis erbracht
wird, daß inerhalb der letzten 24 Monate erbracht:1. mind. 12 Flugstunden, davon 6 Std als verantw.
Flugzeugführer mit 12 Starts/Ldg. (Flugzeug,RMS,UL)2. mind. 1 Flugstunde mit Fluglehrer je Klassenber.3. Alternativ zu 1 und 2 Überprüfungsflug mit Prüfer der Nachweis für 1 oder 2 erfolgt im Flugbuch gültiges FlugtauglichkeitszeugnisKlassenberechtigungen (§3a und 3b) RMS: 5 Flugstunden, darin enthalten 10 Starts/Ldg und
5 Ldg. mit agestelltem Triebwerk mit Lehrer, 10 Starts/Ldg. davon 5 Ldg mit agestelltem Triebwerk alleine, praktische Prüfung.
Einmot-Kolben-Land bis 2000 kg: 5 Flugstunden, darin enthalten 10 Starts/Ldg mit Lehrer, 10 Starts/Ldg. alleine, praktische Prüfung.
PPL nach Jar-FCL1 (§5) Klassenberechtigung Enmot-Kolben-Land 2000Kg oder
RMS Theoretische Ausbildung Instrumentenkunde und
Funknavigation 10 Flugstunden Fliegen nach Instrumenten (5 Stunden
können durch Simulator ersetzt werden) Theoretische und praktische Prüfung
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Segelflugzeugführer PPL-C Voraussetzungen (§36):
Mindestalter: Ausbildung 14, Erwerb 16 theoretische Ausbildung (7 Fächer) Flugausbildung mind. 25 Flugstunden davon 15
Std im Alleinflug darin enthalten je 60 Starts und Landungen,
davon 20 Alleinstarts/Ldg. 3 Ldg. mit oder ohne Fluglehrer auf mind. einem
weiteren Flugplatz mind. eine Außenlandeübung mit Fluglehrer Durchführung eines 50 km Streckenfluges im
Alleinflug nach bestandener theoretischen Prüfung
eine praktische Einweisung zur Beherrschung des Segelflugzeuges in besonderen Flugzuständen
Erleichterung (§37 Abs.2):
Der 50km Streckenflug im Alleinflug kann ersetzt werden durch einen Überlandflug mit Fluglehrer über 100km
motorisierte Segelflugzeuge
Berechtigung zum Führen über §40 Pkt 4, 10 Eigenstarts mit Lehrer u. 10 allein.
Ausbildungsdauer: max. 4 Jahre
Prüfung: theoretische und praktische Prüfung
Glültigkeit/ Verlängerung: (§41)Unbefristet gültig sofern folgender Nachweis
erbracht wird; innerhalb der letzten 24 Monate:mind. 25 Startsdavon mind. 5 Starts in einer Startartgültiges Flugtauglichkeitszeugnis (24a
LuftVZO)der Nachweis erfolgt im Flugbuch
Erleichterungen (§ 37 Abs.1) für Inhaber PPL A (alle Klassen), H und UL 3achs
mind. 10 Flugstunden.; Hubschrauberführer mind. 15 Flugstunden.
darin enthalten.20 Alleinstarts/ Ldg.3 Ldg. aus ungewohnter Position mit Fluglehrer1 Außenlandeübungeine prakt. Einweisung zur Beherrschung des
Segelflugzeuges in besonderen Flugzuständen.mind. eine Startart nach §40 Prüfung nach § 38 erforderlich
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Klassenberechtig. Reisemotorsegler §40a Voraussetzungen:
Erlaubnis für Segelflugzeugführer (ausschließliche Ausbildung nur auf Reisemotorsegler ohne PPL C nicht vorgesehen §40a abs.(2) 1.)
Mindestalter: Ausbildung 16, Erwerb 17 ergänzende theoret. Ausbildung Flugausbildung mind. 10 Flugstunden darin enthalten je 20 Alleinstarts/ Ldg. An- und Abflüge zu kontrollierten Flugplätzen 1 Navigationsdreieckflug von mehr als 270 km
mit Fluglehrer und Zwischenldg. auf 2 vom Startplatz verschiedenen Flugplätzen.
ein zweiter Navigations-streckenflug von mehr als 270 km im Alleinflug.
eine praktische Einweisung zur Beherrschung des Reisemotorseglers in besonderen Flugzuständen.
Ausbildungsdauer:
keine Festlegung
Prüfung:
theoretische und praktische Prüfung
Glültigkeit/ Verlängerung: (§41)
Unbefristet gültig sofern folgender Nachweis erbracht wird; innerhalb der letzten 24 Monate
mind. 12 Flugstunden, davon 6 Std als verantw. Flugzeugführer mit 12 Starts/Ldg. (Flugzeug,RMS,UL)
mind. 1 Flugstunde mit Fluglehrer (RMS)
gültiges Flugtauglichkeitszeugnis
Bei Nichterfüllung können diese Voraussetzung durch eine Befähigungsprüfung durch einen anerkannten Prüfer auf Flugzeug oder RMS ersetzt werden.
der Nachweis erfolg im Flugbuch
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Ultraleicht SPL (§42 LuftPersV)Voraussetzungen: (§42 Abs.1-4)
theoretische Ausbildung (Modul I, 7 Fächer)
Flugausbildung mind. 30 Flugstunden davon 5 Std im Alleinflug.
Zwei 200 km Überlandflüge mit Lehrer mit Zwischenlandungen.
Erleichterung:
Segelflugzeug-/Hubschrauberführer: 10 Stunden Flugzeit davon 5 alleine, prakt. Prüfung beim Ausbildungsleiter
Schwerkraft Uls: 25 Stunden Flugzeit davon 5 alleine
PPL oder TMG Klassenberechtigung: nur eine Einweisung an einer UL-Flugschule.
Passagierberechtigung wird für PPL und GPL Inhaber ohne weitere Voraussetzungen erteilt (§84a abs 2)
Prüfung: (§43)
theoretische und praktische Prüfung
Umfang der Erlaubnis (§ 44 Abs.2)
Führen von aerodynamisch gesteuerten Uls bei Tage
Ausübung des Sprechfunks ausserhalb der Lufträume B,C,D
Glültigkeit/ Verlängerung: (§45 Abs.1-3)Gültig 60 Monate sofern folgender Nachweis erbracht
wird, daß inerhalb der letzten 24 Monate erbracht: mind. 12 Flugstunden, davon 6 Std als verantw.
Flugzeugführer mit 12 Starts/Ldg. (Flugzeug,TMG,UL) mind. 1 Flugstunde mit Fluglehrer Alternativ Überprüfungsflug mit Prüfer auf
Flugzeug,TMG oder UL der Nachweis erfolg im FlugbuchLehrberechtigung: (§95a)
Voraussetzungen: 150 Flugstunden auf Flugzeug,TMG oder UL Ausbildungslehrgang theoretische und praktische Prüfung Ausbildungstätigkeit Erleichterungen für Inhaber anderer Lehrber.Gültigkeit/ Verlängerung (§96 Abs.4): 3 Jahre bei Erfüllung von 2 der 3 nachfolgenden Kriterien
vor Ablauf der Gültigkeit. 10 Flugstunden oder 60 Flüge als Fluglehrer oder
Prüfer Teilnahme an einem amtl. ol. amtl. anerk.
Fortbildungslehrgang f. Fluglehrer erfolgreiches Ablegen einer Befähigungsprüfung
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Ausbildungsumfang nationaler PPL Theoretische Ausbildung Modul 1(§1 abs 2 LuftPersV)
1. Luftrecht,Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach Sichtflugregeln,
2. Navigation,
3. Meteorologie,
4. Aerodynamik,
5. Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik,
6. Verhalten in besonderen Fällen,
7. Menschliches Leistungsvermögen.
Es gibt einen Fragenkatalog für alle Theoriebereiche für nationale und JAR-FCL PPL Lizenzen
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JAR/ FCL –PPL Classrating Einmot-Kolben-Land oder TMG
Voraussetzungen:
1. Alleinflug: 16 Jahre (Jar-FCL 1.090)
Flugzeit: min. 45 h davon ersetzbar 5 h Simulator (Jar-FCL 1.120)
Ausbildung (Jar-FCL 1.125) : min. 25h mit Fluglehrer min. 10h Alleinflüge unter Aufsicht davon 5h
Streckenflug, einer von min. 270 km Entfernung dabei Ldg. auf 2 fremden Flugplätzen
Radionavigation Instrumentenflugeinweisung Erlaubnis: 17. Lebensjahr (Jar-FCL 1.100)
Erleichterungen (Jar-FCL 1.120) : Anerkennung von 10% der Flugzeit als
Segelflugzeugführer jedoch max. 10h. Keine Anerkennung der nationalen theoretischen Ausbildung Segelflug.
Bemerkung: Übergang von RMS/TMG zum SEP oder
umgekehrt als Classrating (Praktische Prüfung JAR-FCL 1.262 und Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a))
Lizenz wird für 5 Jahre ausgestellt(Jar-FCL 1.025)
Verlängerung (JAR-FCL 1.245) :
Flugberechtigung gilt 2 Jahre ab erhalt bzw ab letztem Ablauf. Im Zeitraum der letzten 12 Monate vor Ablauf sind zu erbringen.
12h Flugzeit auf SEP oder TMG davon:6 h als verantw. Flugzeugführer12 Starts und Landungen1 Flug mit Fluglehreroder bei Nichterfüllung bis 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit Überprüfungsflug mit amtl. anerk. SachverständigenNach Ablauf der Gültigkeit ist die praktische Prüfung zur Klassenberechtigung zu wiederholen (JAR-FCL 1.245(f)(2))
Umschreibung (LuftPersV §135(4)):Der PPL-B wird bei Erfüllung der Forderung umgeschrieben in JAR-PPL: CVFR Berechtigung; schriftliche Erklärung über Kenntnis JAR/ FCL -1 muß vorliegen. Bei Nichterfüllung erfolgt eine Umschreibung in PPL-C mit Klassenberechtigung.
Nachtflugqualifikation:zusätzlich 5 Flugstunden bei Nacht davon 3 mit Fluglehrer, 1 h davon Streckenflug, sowie 5 Alleinstarts und Ldg
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Ausbildungsumfang PPL(A) nach JAR-FCL 1Theoretische Ausbildung (Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125)
1. Luftrecht,
2. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse (A),
3. Flugleistung und Flugplanung,
4. menschliches Leistungsvermögen,
5. Meteorologie,
6. Navigation,
7. betriebliche Verfahren,
8. Aerodynamik
9. Sprechfunkverkehr.
Wird wie bei nationalen Lizenzen in 7 Fächern zusammengefaßt
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Klassen-/MusterberechtigungJAR-FCL 1.215, 1.220 und 1.235
KlassenberechtigungErlaubt das Führen von Flugzeugen der entsprechenden Klasse z.B. einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk (SEP). Die genaue Aufstellung der Flugzeugklassen ist im Anhang 1 M der 1.DV LuftPersV zu finden.
MusterberechtigungErlaubt das Führen von Flugzeugen des entsprechenden Musters. Die Aufstellung der Flugzeuge für die eine Musterberechtigung erforderlich ist, ist im Anhang 1 N der 1.DV LuftPersV zu finden.
Klassen- und Musterberechtigungen erfordern ein praktische Prüfung
Innerhalb der Klassen bzw Muster sind für Wechsel zwischen Baureihen oder verschiedenen Ausführungen Differenzschulungen (z.B. Umschulung auf Verstellpropeller) oder Vertrautmachung (z.B. andere Instrumentierung) vorgeschrieben. Dies ist ebenfalls in den oben genannten Anhängen festgelegt.
Wurde auf einem Typ, der eine Differenzschulung erfordert, 2 Jahre nicht geflogen, ist die Differenzschulung zu wiederholen (gilt nicht für Muster der Klasse SEP).
DiferenzschulungAusbildung durch Fluglehrer oder Einweisungsberechtigten. Muß im Flugbuch abgezeichnet werden
VertrautmachungErfordert den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse. Kann am Boden erfolgen.
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Flugzeuge der Klasse SEP/TMG
Lizenzeintrag/Klasse
Flugzeug
SEP(land) Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk
Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Verstellpropeller (VP)
Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Einziehfahrwerk (RU)
Einmotorige Landflugzeuge mit turbolader—Kompressorgetriebenem Kolbentriebwerk (K)
Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Druckkabine (P)
Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Heckrad (TW)
TMG Alle Motorsegler mit einem fest eingebauten Triebwerk und einem nicht einklappbaren Propeller
Zwischen den Gruppen innerhalb einer Klasse ist eine Differenzschulung erforderlich
Anhang 1M zur 1.DV LuftPersV
Weitere Klassen/Lizenzeinträge sind: SEP(sea), MEP(land), MEP(sea) und verschiedene Klassen von Propellerturbinenantrieb z.B. Pilatus SET.Bemerkenswert: Es gibt keine Gewichtsbegrenzung
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Beispiel Differenzschulung/Vertrautmachung
BeispielPiper Baureihe PA 28
F: D: Differenz Training / Varianten
VP RU T P TW
Warrior II X
Archer X
Arrow X X X
Arrow, Turbo X X X X
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Ausbildung KlassenberechtigungSEP/TMG (JAR-FCL 1 Abschnitt F)
Ausbildung– Ausbildungseinrichtung: FTO, TRTO JAR-FCL 1.261
CR SEP/TMG kann außerhalb eines Ausbildungs- betriebs erworben werden JAR-FCL 1.261(c)(3)
– Ausbilder: FI, CRI
– Theoretische und praktische Ausbildung nach Syllabus Siehe dazu 1.DV LuftPersV Anhang 1F (Theorie) und 1O (Praxis)
Prüfung – Durch FE/CRE (theoretische Prüfung als Teil der praktischen Prüfung)
– Eintrag des CR in Ausweis durch NAA
Gültigkeit – SE(A): 24 Monate (Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsperiode)
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Außenlandeübung• Gehört zu einer der wichtigsten Übungen im Rahmen der Ausbildung• Vorwiegend auf Motorsegler durchzuführen (Richtlinie BMVBW)• Wenn Mose nicht verfügbar beim Nachbarverein anfragen• Außenlandeübung kann im Rahmen der Überlandflugeinweisung erfolgen• Für geplante Aussenlandeübungen mit reinem Segelflugzeug müßte eine für
den jeweiligen Verein praktikable, risikominimierte sowie rechtlich und versicherungstechnisch abgesicherte Lösung gefunden werden.
Aus der Methodik der SegelflugausbildungNach Reduzierung der Triebwerksleistung übernimmt der Flugschüler die Steuerung und wählt dann unter Zeitdruck ein geeignetes Landefeld aus. Besondere Beachtung sollte dabei der Länge der Flugwegeinteilung (z.B. ausreichend langer Queranflug), dem exakten Einhalten der empfohlenen Landeanfluggeschwindigkeit, des Höhenwinkels zum Landepunkt, des Windeinflusses, der Kontrolle der Entfernung zum Aufsetzpunkt und der Höhe über Grund geschenkt werden.
Nachdem der voraussichtliche Aufsetzpunkt im kurzen Endanflug eindeutig bestimmt werden kann, hat der Fluglehrer in ausreichender Höhe das Durchstartmanöver einleiten.
Die Außenlandeübungen sollten so lange wiederholt werden, bis der Flugschüler die erforderliche Sicherheit erreicht hat.
Unterschreiten der Mindesthöhe muß im Bordbuch eingtragen werden
11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 60
SprechfunkausbildungSiehe auch §133 LuftPersV
Die Sprechfunkausbildung ist Bestandteil der Ausbildung siehe JAR-FCL 1.125 Anhang 1B und LuftPersV § 1 u. 36 und
Bestandteil der Prüfung JAR FCL 1.130 und 1.135 § 2 u. 38 sowie Richtlinien. Entsprechend der Forderung der Verordnung
über Flugfunkzeugnisse ist allerdings noch eine Prüfung erforderlich, entweder innerhalb der theoretischen
Luftfahrerscheinprüfung oder extern.
Für den Erwerb der JAR-FCL Lizenz genügt das BZF 2.
Ausgenommen hiervon sind laut Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV) §1 Abs 2 Segelflugzeugführer, Ballonfahrer und Lufsportgeräteführer, die dann jedoch die Lufträume B, C und D nicht nutzen dürfen. Das Ablegen der Funksprechprüfung wird
grundsätzlich dringend empfohlen.
11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 61
Alleinflüge mit schriftlichem Auftrag
§117 abs 2 LuftPersV
Voraussetzungen für Flüge außerhalb der Sichtweite des Fluglehrers:
1. Theoretische Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis bestanden2. Einweisung in besondere Flugzustände und Verhalten in
Notfällen3. Mindestens 2 Überlandflugeinweisungen4. Schriftlicher Flugauftrag
11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 62
Bemerkenswerte Details
11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 63
Feine UnterschiedeWidersprüche?
• Bei Nat. Scheinen Übungsflug in jeder Klasse, bei JAR-FCL Schein nur in einer Klasse
• Bei JAR-FCL Verlängerung der Klassenberechtigung (fixer 24 monatiger Zeitraum), bei Nat. Scheinen müssen in den 24 Monaten vor dem Flug Voraussetzungen erfüllt sein (gleitende 24 Monatiger Zeitraum).
• Bei Verlängerung der nat. Lehrberechtigung Fortbildung in den letzten 12 Monaten, bei JAR-FCL Lehrberechtigung in den letzten 3 Jahren
• Zur Erlangung der RMS Klassenberechtigung zum GPL Dreiecksflug über 270 km sonst immer nur Streckenflug mit 2 Landungen
• Theoretische Prüfung ist 24 Monate gültig aber die Zeit bis zur praktischen Prüfung ist auf 12 Monate beschränkt
• Bei der SEP Klassenberechtigung zum PPL(N) gibt es eine Beschränkung auf 2000kg, die es für die gleiche Flugzeuggruppe nach JAR-FCL nicht gibt.
• Für Passagierflüge bei Nacht werden in der LuftPersV §122 2 Starts in JAR-FCL 1.026 1 Start in den vergangenen 90 Tagen gefordert.
• Bei Voraussetzung zur Verlängerung sowie bei der Passagierberechtigung wird bei JAR-FCL die zusätzliche Bedingung “steuernder Pilot” verwendet.
Folie 64Frank-Peter Schmidt-Lademann11.Novembr .2004
PrüfungswesenRegelungen
Anerkennung von PrüfernStandardisierung
PrüfungdurchführungPrüfungsarten
Kommentare an [email protected]://www.schmidt-lademann.de/
Aktuelle Version der Präsentation: http://www.schmidt-lademann.de/fcl/jar.htm
11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 65
Prüfungspläne/-protokolleLizenzen und Berechtigungen gemäß LuftPersVProtokolle und Prüfungspläne sind wie bisher den Richtlinien des BMVBW für Ausbildung und Prüfung des Luftfahrtpersonals zu entnehmen
Lizenzen und Berechtigungen gemäß JAR-FCLProtokolle und Prüfungspläne sind dem Anhang 1O der 1.DV LuftPersV zu entnehmen. Hierin sind enthalten:
Deckblatt für•Daten zum Bewerber•Bewertung der Prüfung•Daten zum Prüfungsflug
Dreifache Ausfertigung für• Zuständige Stelle mit Protokoll• Prüfer• Bewerber
Anlagen•PPL PPL-Lizenzprüfung•CPL CPL-Lizenzprüfung•TR Muster Prüfung/Befähigungsprüfung•CR Klassenber. Prüfung /Befähigungsprüfung•FI Fluglehrer Prüfung /Befähigungsprüfung• IFR Instrumentr. Prüfung /Befähigungsprüfung
11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 66
Voraussetzungen für die Teilnahme an einer praktischen Prüfung
JAR-FCL 1.030(e) bzw §128 Abs 9 LuftPersV
• Die theoretische Ausbildung muß abgeschlossen sein
• Die theoretische Prüfung muß bestanden sein (Ausnahmen möglich)
• Der Bewerber muß vom Ausbildungsbetrieb/Fluglehrer für die prakt. Prüfung vorgeschlagen werden (JAR-FCL) bzw die Prüfungsreife bestätigt bekommen (LuftPersV)
11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 67
Praktische PPL(A) PrüfungJAR-FCL 1.135 und Anhänge
•Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife ist von der Behörde festzulegen•Prüfung ist innerhalb von 6 Monaten nach Abschluß der Ausbildung abzulegen. Bei Überschreitung ist eine weitere Ausbildung nach Maßgabe der Behörde durchzuführen
•Die Prüfung erfolgt gemäß Protokoll im Anhang 1I 1.DV LuftPersV (Anlage PPL). Im Fall SPA entfällt Abschnitt 6.
•Prüfungszeit mind. 90 Minuten. Davon der Navigationsteil mind. 60 Minuten und kann als gesonderte Prüfung durchgeführt werden.
•Das Flugzeug muß die Bestimmungen für Ausbildungsflüge erfüllen (Anh. 1 JAR-FCL 1.125)
•Toleranzen•Höhe +/- 150 ft•Kurs +/- 10°•Geschwindigkeit bei Start/Landung +15/-5 kt sonst +/-15kt
•Wird die Prüfung aus gerechtfertigten Gründen abgebrochen, brauchen nur die nicht durchgeführten Abschnitte nachgeholt werden.
11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 68
Prüfungsarten§2 Abs 5 und 6 1.DV LuftPersV und JAR-FCL 1.001
(5) Eine praktische Prüfung ist der Nachweis der fliegerischen Befähigung für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung gegenüber einem Prüfer, einschließlich der mündlichen Kenntnisprüfung, sofern vorgeschrieben oder von dem Prüfer für erforderlich gehalten.
(6) Eine Befähigungsüberprüfung ist der Nachweis der fliegerischen Befähigung für die Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung oder Anerkennung gegenüber einem Prüfer, einschließlich der mündlichen Kenntnisprüfung, sofern vorgeschrieben oder von dem Prüfer für erforderlich gehalten.
11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 69
Praktische Prüfungen
Lizenz/ Berechtigung Art Zweck Voraussetzung Flugzeug
Para-graph
Protokoll (siehe Bemerkungen)
mind Zeit Min
Massnahmen neben Einreichung des Protokolls und Bestätigung im Flugbuch
Prüfer NE=Prüfer gem §128
Prüfer-wahl
PPL(N) prakt Lizenz Erwerb Bef. Nachweis 750kg LPV §2 Richtl. Kap 1 NE,FE bestimmtPPL(N) prakt CR TMG Erwerb Bef. Nachweis TMG LPV §3a noch nicht bekannt NE,FE,CRE bestimmtPPL(N) prakt CR 2000kg Erwerb Bef. Nachweis 2000kg LPV §3b noch nicht bekannt NE,FE,CRE bestimmtPPL(N) bef CR TMG verlängerung TMG LPV §4 noch nicht bekannt NE,FE,CRE wahlPPL(N) bef CR 2000kg verlängerung SEP LPV §4 noch nicht bekannt NE,FE,CRE wahlGPL prakt Lizenz Erwerb Bef. Nachweis GLD LPV §38 Richtl. Kap 9 NE bestimmtGPL prakt CR TMG Erwerb Bef. Nachweis TMG LPV §40a noch nicht bekannt NE,FE,CRE bestimmtGPL bef CR TMG verlängerung TMG/SEP LPV §41 noch nicht bekannt NE,FE,CRE wahlKunstflug prakt Erwerb Kunstflugber. Bef. Nachweis GLD/SEP/H LPV §81 Richtl. Kap 19 NE bestimmtWolkenflug prakt Erwerb Wolkenflugber. Bef. Nachweis GLD LPV §85 Richtl. Kap 19/F NE bestimmtLehrber. PPL(N) ausw Zulassung SEP LPV §88a Richtl. Kap 1 NE,FE,FIE bestimmtLehrber. PPL(N) prakt Erwerb Lehrber. Bef. Nachweis SEP LPV §88a Richtl. Kap 20/A NE,FE,FIE bestimmtLehrber. PPL(N) bef Verl. Lehrb. letzte 12 Monate SEP LPV §96 Richtl. Kap 20/A NE,FE,FIE wahlLehrber. GPL ausw Zulassung GLD LPV §89 Richtl. Kap 9 NE bestimmtLehrber. GPL prakt Erwerb Lehrber. GLD LPV §89 Richtl. Kap 20/C NE bestimmtLehrber. GPL bef Verl. Lehrb. letzte 12 Monate GLD/TMG LPV §96 Richtl. Kap 20/C NE wahlPPL(A) prakt Lizenz Erwerb Bef. Nachweis SEP/TMG/MEP JF 1.135 Anh. 1O 1.DV PPL 90 FE bestimmt
PPL(N)->PPL(A) prakt Lizenz Erwerb Bef. Nachweis SEP/TMG/MEPJF 1.135/ LPV §5 Anh. 1O 1.DV PPL 90 vollständige PPL Prüfung FE bestimmt
PPL(A) prakt Klassen-/Musterber. Bef. Nachweis SEP/TMG/MEP JF 1.262 Anh. 1O 1.DV CR 60 FE,CRE bestimmt
PPL(A) bef Verl. Klassenber. letzte 3 Monate SEP/TMG JF 1.245 Anh. 1O 1.DV CR 60
Verl. In Lizenz eintragen, SEP und TMG können mit einem Flug verlängert werden FE,CRE wahl
PPL(A) praktErneuerung. Klassenber. SEP/TMG JF 1.245 Anh. 1O 1.DV CR 60
Verl. In Lizenz eintragen, ein Flug je Klassenber. FE,CRE wahl
PPL(ICAO) bef Verl. Klassenber. letzte 3 Monate SEP/TMG JF 1.245 Anh. 1O 1.DV CR 60
Verl. In Lizenz eintragen, SEP und TMG können mit einem Flug verlängert werden NE,FE,CRE wahl
PPL(ICAO) praktErneuerung. Klassenber. SEP JF 1.245 Anh. 1O 1.DV CR 60
Verl. In Lizenz eintragen, ein Flug je Klassenber. NE,FE,CRE wahl
Lehrber. PPL(A) ausw Zulassung SEP/TMG JF 1.335(f) Anh. 1O 1.DV CRkann auch durch einen FI(A) erfolgen FI bestimmt
Lehrber. PPL(A) prakt Erwerb Lehrber. Bef. Nachweis SEP/TMG JF 1.345 Anh. 1O 1.DV FI 60 FIE bestimmtLehrber. PPL(A) bef Verl. Lehrb. letzte 12 Monate SEP/TMG JF 1.355 Anh. 1O 1.DV FI 60 Verl. In Lizenz eintragen FIE wahl
11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 70
Theorieprüfungen (BW) von auf Luftrecht Met Navigation Technik Verhalten
Fußgänger PPL(A) LR+CVFR X N+CVFR T+CVFR X
Fußgänger PPL(N),C,D LR X N T X
PPL(A) D T X
PPL(A) C T X
PPL(ICAO) D T X
PPL(ICAO) C T X
PPL(N) D T X
PPL(N) C T X
PPL(N) PPL(A) LR+CVFR N+CVFR T+CVFR
C D T X
C C/TMG N T X
C PPL(N) LR X N T X
C PPL(A) LR+CVFR X N+CVFR T+CVFR X
C/TMG D T X
C/TMG C T X
C/TMG PPL(N) LR N T X
C/TMG PPL(A) LR+CVFR N+CVFR T+CVFR X
D C N T X
D PPL(N) LR X N T X
D PPL(A) LR+CVFR X N+CVFR T+CVFR X
UL D T X
UL C LR T X
UL PPL(N) LR X N T X
UL PPL(A) LR+CVFR X N+CVFR T+CVFR X
11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 71
Eintrag einer Verlängerung
Prüfer können Verlängerungen von Klassenberechtigungen und Lehrberechtigungen in die Lizenz eintragen, sofern sie am Verlängerungsverfahren beteiligt sind. Das Orginal des Prüfungsformulars ist der ausstellenden Behörde zu übermitteln Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075 und JAR-FCL 1.425(d) sowie §8 1.DV LuftPersV
Fluglehrer, die den Übungsflug nach JAR-FCL 1.245 durchführen können nach Prüfung des Vorliegens der Verlängerungsbedingungen gemäß JAR-FCL 1.245 Verlängerungen von SEP/TMG Klassenberechtigungen in die Lizenz eintragen §8 1.DV LuftPersV
Andernfalls erfolgen Verlängerungseinträge durch die zuständige Stelle
11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 72
Beispiel eines Verlängerungseintrags
Vorderseite
RückseiteSEP(land) 20.5.20077631001923 MüllerTMG 6.5.200520.5.20077631001923 Müller
11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 73
Prüfungen (§128) Praktische Prüfungen dürfen erst nach bestandener theoretischer
Prüfung und Bestätigung der Prüfungsreife abgenommen werden
Die Prüfungsteile einer theoretischen Prüfung müssen inerhalb von 12 Monaten abgelegt werden
Eine bestandene theoretische Prüfung wird wird für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Datum des Bestehens der Prüfung für den Erwerb einer Lizenz akzeptiert.
Zwischen dem Zeitpunkt der abgeschlossenen theoretischen Prüfung und dem Zeitpunkt des erstmaligen Antritts zur praktischen Prüfung dürfen nicht mehr als 12 Monate liegen.
Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt, die Fortführung der Ausbildung kann jedoch wegen Nichteignung untersagt werden (§24 abs 4 LuftVZO)
theoretische Prüfung praktische Prüfung
Max 12 Monate Max 12 MonateMax 24 Monate
Folie 74Frank-Peter Schmidt-Lademann11.Novembr .2004
Internet Links
Luftfahrt Bundes Amt (JAR-FCL Texte, Anhänge zur DV)http://www.lba.de/ -> Fachthemen -> Luftfahrtpersonal
Bundes Anzeigerhttp://www.bundesanzeiger.de/index.php
• Bundesgesetzblatt Nr. 7 vom 19. Februar 2003 JAA – JAR Texte (englisches orginal)
http://www.jaa.nl/jar/jar.html DAeC Informationen zur neuen LuftPersV
http://www.daec.de/recht/faq/index.htm Aktuelle Version dieser Präsentation
http://fsvwaechtersberg.de/fpsl/download/personal.htm