Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 1
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 1
13.11.201413.11.2014
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 2
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 2
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 3
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 3
Qualität von Brandschutznachweisen
Anforderungen Ergebnisse
Beispiele, die zum Nachdenken anregen
Die Aufnahme der Nutzung
Vorbehaltlose Bescheinigung Brandschutz II
Verhalten der am Bau Beteiligten
Prüfbescheinigungen der Prüfsachverständigen
nach PrüfV Bau i.V.m. der SPrüfV
Brandschutzdokumentation und
Sachkundigennachweise
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 4
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 4
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 5
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 5
§§ 1111 AbsAbs.. 11 BauVorlVBauVorlV (für(für allealle Gebäudeklassen)Gebäudeklassen)::
„Für den Nachweis des Brandschutzes sind in Lageplan, Bauzeich-
nungen und Baubeschreibung, soweit erforderlich, anzugeben:
1. Brandverhalten der Baustoffe, Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile,
2. Bauteile, Einrichtungen, Vorkehrungen, an die Anforderungen hinsichtlich
Brandschutz gestellt werden, wie Brandwände, Decken, Trennwände, …
3. Nutzungseinheiten, Brandabschnitte,
4. Abstände aus Gründen des Brandschutzes (innere, äußere),
5. erster und zweiter Rettungsweg,
6. Flächen für die Feuerwehr,
7. Löschwasserversorgung.“
Gliederung, z.B. nach Bauvorlagenverordnung (BauVorlV), VfdB-Leitfaden usw.
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 6
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 6
§§ 1111 AbsAbs.. 22 BauVorlVBauVorlV –– zusätzlichzusätzlich::
„Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen müssen, soweit es für die
Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben gemacht werden,
insbesondere über:
1. brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung (Personen, Brandlasten),
2. Rettungswegbreiten und –längen (Einzelheiten der Rettungswegführung),
3. technische Anlagen und Einrichtungen (BMA, Alarmierung, Sprinkler, RWA, …)
4. Sicherheitsstromversorgung,
5. Bemessung der Löschwasserversorgung (ggf. Löschwasserrückhaltung),
6. betriebliche- und organisatorische Maßnahmen …“
Gliederung, z.B. nach Bauvorlagenverordnung (BauVorlV), VfdB-Leitfaden usw.
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 7
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 7
Der Brandschutznachweis sollte, auch nach Jahren, für Außenstehende
lesbar und nachvollziehbar sein!
Bauordnungsrechtlich nicht geregelt!
Möglichkeiten für die Plandarstellung, z.B. im Brandschutzleitfaden (a.F.):
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 8
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 8
Checkliste für die Gebäudeklasse 1 – 4.
Für die Gebäudeklasse 5 und für Sonderbauten sind die Anforderungen
für bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen eindeutig
zu beschreiben, da sie die Planungsgrundlage für die am Bau Beteiligten
bilden!
Möglichkeiten für die Textgestaltung – als Fließtext oder Checkliste
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 9
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 9
Ob nun Fließtext oder Checkliste, entscheidend für die Erfüllung des
Nachweiszweckes sind:
1.1. Verzicht auf ÜberflüssigesVerzicht auf Überflüssiges
(kein umfangreiches Zitieren von z.B. geltendem Recht)
2.2. Eindeutige und saubere FormulierungenEindeutige und saubere Formulierungen
(keine Empfehlungen, Vorschläge, Konjunktive, etc.)
3.3. Darstellung und Begründung der MaßnahmenDarstellung und Begründung der Maßnahmen
(insbesondere weitergehende Anforderungen nach
Art. 54 Abs. 3 BayBO)
4.4. Darstellung und Begründung von AbweichungenDarstellung und Begründung von Abweichungen nebst
der dafür vorgesehenen KompensationsmaßnahmenKompensationsmaßnahmen
Möglichkeiten für die Textgestaltung – als Fließtext oder Checkliste
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 10
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 10
(1) Der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und
Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvor-
habens geeignet sein. Er ist für die Vollständigkeit und
Brauchbarkeit seines Entwurfs verantwortlich.
Der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass die
für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen,
Einzelberechnungen und Anweisungen den öffentlich-
rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Entwurfsverfasser Art. 51 BayBO
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 11
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 11
(2) Hat der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fach-
gebieten nicht die erforderliche Sachkunde und
Erfahrung, so hat er den Bauherrn zu veranlassen,
geeignete Fachplaner heranzuziehen.
Diese sind für die von ihnen gefertigten Unter-
lagen, die sie zu unterzeichnen haben, verant-
wortlich.
Entwurfsverfasser Art. 51 BayBOEntwurfsverfasser Art. 51 BayBO
Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen
aller aller Fachplanungen Fachplanungen bleibt der bleibt der EntwurfsEntwurfs--
verfasser verantwortlich!verfasser verantwortlich!
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 12
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 12
Auch in den Planunterlagen des Entwurfsverfassers sowie in denen der
Fachplaner der technischen Gebäudeausstattung müssen klare und
eindeutige Aussagen getroffen werden.
Grundlagen BauVorlV:
§§ 1111 BrandschutznachweisBrandschutznachweis
§§ 1313 Übereinstimmungsgebot von Unterlagen Übereinstimmungsgebot von Unterlagen
Bauvorlagen Architekt und BSNBauvorlagen Architekt und BSN--ErstellerErsteller
§§ 77 LageplanLageplan
§§ 88 BauzeichnungenBauzeichnungen
§§ 99 BaubeschreibungBaubeschreibung
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 13
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 13
Nachweis Prüfung Überwachung
• Bauvorlagenberechtigter
• Nachweisberechtigter für den
vorbeugenden Brandschutz
• Prüfsachverständiger für
Brandschutz
Keine Prüfpflicht
---
Mit Baubeginnanzeige
Erklärung des Nachweiser-
stellers, dass der Nachweis
erstellt ist.
Bei Abweichung ist deren
Prüfung durch einen
Prüfsachverständigen oder die
Bauaufsichtsbehörde
erforderlich.
---
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 14
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 14
Nachweis Prüfung Überwachung
• Nachweisberechtigter für den
vorbeugenden Brandschutz
• Prüfsachverständiger für
Brandschutz
Keine Prüfpflicht
Bauüberwachung durch den
Nachweisersteller oder einen
anderen Nachweisberechtigten.
Mit Baubeginnanzeige
Erklärung des Nachweiser-
stellers, dass der Nachweis
erstellt ist.
Bei Abweichung ist deren
Prüfung durch einen
Prüfsachverständigen oder die
Bauaufsichtsbehörde
erforderlich.
Mit Nutzungsanzeige
Bescheinigung des
Nachweisersteller oder eines
anderen Nachweisberechtigten,
je nachdem, wer überwacht hat.
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 15
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 15
Nachweis Prüfung Überwachung
• Bauvorlagenberechtigter
• Nachweisberechtigter für den
vorbeugenden Brandschutz,
• Prüfsachverständiger für
Brandschutz
Prüfung erforderlich
Nach Wahl des Bauherrn durch:
Bauaufsicht oder
Prüfsachverständigen für
Brandschutz
Prüfsachverständiger oder
Bauaufsicht, je nachdem, wer
geprüft hat.
Mit Baubeginnanzeige
Erklärung des Nachweiser-
stellers, dass der Nachweis
erstellt ist.
Mit Baubeginnanzeige
Bescheinigung des Brand-
schutznachweises durch den
Prüfsachverständigen oder
Prüfung des Nachweises
durch Bauaufsicht (Bestandteil
der Baugenehmigung).
Bei Prüfung/Überwachung
durch Prüfsachverständigen ist
mit Nutzungsanzeige eine
Bescheinigung des
Prüfsachverständigen über
ordnungsgemäße
Bauausführung erforderlich.
Wenn wiederkehrende
Prüfungen erforderlich, muss
zusätzlich der Nachweis
vorgelegt werden.
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 16
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 16
Wohngebäude,Wohngebäude, Dachgeschoßausbau,Dachgeschoßausbau, GebäudeklasseGebäudeklasse 44 ++ 55
ErstellerErsteller::
Architekt
FormForm::
Fließtext nicht nach § 11 BauVorlV und auch Abweichungen nicht
selbst beantragt, nur auf Hinweis LBK, aber nur für Gebäudeklasse 5
Inhalte/Inhalte/ FeststellungenFeststellungen::
• Obere Decke zum Ausbaugeschoß / Hauptthema
• Abweichungen nicht erkannt
• Wechsel in den Gebäudeklassen nicht erkannt, dadurch
Bauteilanforderungen falsch, z.B. Brandwand F 90-AB bei
Gebäudeklasse 5
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 17
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 17
Wohngebäude,Wohngebäude, Dachgeschoßausbau,Dachgeschoßausbau, GebäudeklasseGebäudeklasse 44 ++ 55
Inhalte/ Feststellungen: Inhalte/ Feststellungen:
• Nicht in Liste Architektenkammer
und nicht für Gebäudeklasse 4
eingetragen
• Erstellt selbst Bescheinigungen Brandschutz I
und II als Prüfsachverständiger =
auch strafrechtliche Konsequenzen!!!!strafrechtliche Konsequenzen!!!!
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 18
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 18
IHKIHK--Gebäude (Bestand) mit unterirdischer Großgarage, Gebäude (Bestand) mit unterirdischer Großgarage,
Gebäudeklasse 5, Umnutzung Seminarräume und Gebäudeklasse 5, Umnutzung Seminarräume und
Abweichungen von der rechtskräftigen BaugenehmigungAbweichungen von der rechtskräftigen Baugenehmigung
ErstellerErsteller::
Architekt
FormForm::
Fließtext
Inhalte/ Feststellungen: Inhalte/ Feststellungen:
• Fließtext nicht nach § 11 BauVorlV
• Keine Recherche der rechtskräftigen Baugenehmigungen
• Keine Bestandsschutzberücksichtigung
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 19
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 19
IHKIHK--Gebäude (Bestand) mit unterirdischer Großgarage, Gebäudeklasse 5, Umnutzung Gebäude (Bestand) mit unterirdischer Großgarage, Gebäudeklasse 5, Umnutzung
Seminarräume und Abweichungen von der rechtskräftigen BaugenehmigungSeminarräume und Abweichungen von der rechtskräftigen Baugenehmigung
Inhalte/ Feststellungen: Inhalte/ Feststellungen:
• Keine Abweichungen erkannt
• Unterirdische Großgarage als Mittelgarage definiert, aber ca. 200 m² größer als zulässig
(§1(7) GaStellV)
• Überschreitung der zulässigen Rettungsweglänge in der Garage um ca. 10 m
(30 m zulässig -§12(3) GaStellV)
• Öffnungen vor aufgehenden Fassaden im oberen Abschluss, Garagendecke 1,5 m
(zulässig?), Art. 30(7) BayBO
• Vorhandene Türen zu den Treppenräumen erfüllen teilweise nicht die Anforderungen der
BayBO (ohne weitere Angabe)
• Bekleidungen, Putze und Einbauten aus brennbaren Baustoffen in Treppenräumen
(Art. 33(5), Ziff. 1 BayBO)
• Keine Unterteilung der Flure in Rauchabschnitte 30 m (Art. 34(3) BayBO)
• Innere Brandwände >> 40 m (Art. 28 (2), Ziff. 2 BayBO)
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 20
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 20
Gaststätte und Hotel, Gebäudeklasse 5, Gaststätte und Hotel, Gebäudeklasse 5,
Instandsetzung und Umbau 1. OG Instandsetzung und Umbau 1. OG
ErstellerErsteller::
Statiker
FormForm::
Formular in Druckform, nur Ankreuzmöglichkeit (Ja/Nein) und Daten BV,
Abweichungen in Textform, aber ohne Nennung des Artikels BayBO
Inhalte/ Feststellungen: Inhalte/ Feststellungen:
• Abweichungen erkannt, aber ohne Nennung des Artikels BayBO sowie
unverständliche Kompensationsmaßnahmen und Begründungen
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 21
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 21
Gaststätte und Hotel, Gebäudeklasse 5, Instandsetzung um Umbau 1. OG Gaststätte und Hotel, Gebäudeklasse 5, Instandsetzung um Umbau 1. OG
Anforderung: Gebäudeabschlusswand als Brandwand
Wand als Brandwand vorhanden. Es kann aber nicht behauptet werden, dass die
Gebäudeabschlusswände feuerbeständig sind, da vermutlich in bestehenden
Gebäuden Teilbereiche brennbare Baustoffe und Fensteröffnungen enthalten.
Kompensation:
Vernetzte Rauchwarnmelder und zwei Rettungswege, aber nicht baulich.
Anforderung: Brandwand 0,30 m über Dach
Nicht über Dach, sondern bis unter Dachhaut.
Kompensation:
Vernetzte Rauchwarnmelder und zwei Rettungswege, aber nicht baulich.
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 22
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 22
Gaststätte und Hotel, Gebäudeklasse 5, Instandsetzung um Umbau 1. OG Gaststätte und Hotel, Gebäudeklasse 5, Instandsetzung um Umbau 1. OG
Anforderung: Stichflure < 15 m
Stichflur im OG ist 5 m länger, Fenster Stichflur, anleiterbar.
Kompensation:
Vernetzte Rauchwarnmelder und zwei Rettungswege, aber nicht baulich.
Anforderung: Tragende Wände, Stützen, Decken F90-A
Feuerhemmend und in wesentlichen Teilen aus brennbaren Baustoffen.
Kompensation:
Vernetzte Rauchwarnmelder und zwei Rettungswege, aber nicht baulich.
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 23
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 23
Gaststätte und Hotel, Gebäudeklasse 5, Instandsetzung um Umbau 1. OG Gaststätte und Hotel, Gebäudeklasse 5, Instandsetzung um Umbau 1. OG
Anforderung: Treppenraum, Bauart Brandwände
Bestehende Holzständerwände mit Mauerwerkausfachungen und
Holzverkleidungen im Treppenraum.
Kompensation:
Vernetzte Rauchwarnmelder und zwei Rettungswege, aber nicht baulich.
Genereller Kommentar zu den Abweichungen: Genereller Kommentar zu den Abweichungen:
Die Abweichungen sind aufgrund der Erfahrungen des
Brandschutznachweiserstellers vertretbar, da kleinzellige
Bauweise und geringe Brandlasten in den Gasträumen
und in der Küche!
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 24
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 24
Autohaus, Umbau und Gesamtbetrachtung, mit Nutzungsänderung Autohaus, Umbau und Gesamtbetrachtung, mit Nutzungsänderung
von Lagerräumen in Büros, Gebäudeklasse 5, Sonderbau, Größe ca. von Lagerräumen in Büros, Gebäudeklasse 5, Sonderbau, Größe ca.
5.900 m² und 35.900 m² und 3--geschossiggeschossig
ErstellerErsteller::
Geprüfter Brandschutzsachverständiger (EIPOS)
FormForm::
Fließtext
Inhalte/ Feststellungen: Inhalte/ Feststellungen:
• Beurteilung nach VKV, obwohl auch nach IndBauRL möglich (vgl. Erläuterungen
IndbauRL)
• Z.B. Abweichung von Sprinkleranlage und Brandabschnittsgrößen nach VKV,
aber ohne Begründung, da im Bestand vorhanden
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 25
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 25
Autohaus, Umbau und Gesamtbetrachtung, mit Nutzungsänderung Autohaus, Umbau und Gesamtbetrachtung, mit Nutzungsänderung
von Lagerräumen in Büros, Gebäudeklasse 5, Sonderbau, Größe ca. von Lagerräumen in Büros, Gebäudeklasse 5, Sonderbau, Größe ca.
5.900 m² und 35.900 m² und 3--geschossiggeschossig
Inhalte/ Feststellungen: Inhalte/ Feststellungen:
• Nachweis Löschwasserversorgung nicht erforderlich, da Bestand.
• Keine Darstellung, was genehmigt und welche Abweichungen bereits
akzeptiert wurden.
• Treppenräume führen nicht ins Freie, sondern mitten in die Nutzungs-
einheit EG, ohne weitere Kompensationsmaßnahmen.
• Brandwand endet unter Dach und daran angrenzenden, aufgehenden
Außenwänden, ohne Qualifikation, ohne weitere Bewertung.
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 26
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 26
Autohaus, Umbau und Gesamtbetrachtung, mit Nutzungsänderung Autohaus, Umbau und Gesamtbetrachtung, mit Nutzungsänderung
von Lagerräumen in Büros, Gebäudeklasse 5, Sonderbau, Größe ca. von Lagerräumen in Büros, Gebäudeklasse 5, Sonderbau, Größe ca.
5.900 m² und 35.900 m² und 3--geschossiggeschossig
Inhalte/ Feststellungen: Inhalte/ Feststellungen:
• Aussagen zum Rauch- und Wärmeabzug bei Brandabschnitten von ca. 2.300
und 2.600 sowie 1.000 m²
„Der Lichthof im Verkaufsraum ist bereits im Bestand mit Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ausgestat-
tet. Diese Ausführung wird als Bestand betrachtet. Die Anlagen sind regelmäßig zu warten und zu
prüfen.
Auch der Werkstattbereich verfügt im Bestand bereits über div. Rauchableitungsöffnungen und
Oberlichter, die auch als Wärmeabzugsflächen fungieren. In den Fassaden sind lichtdurchlässige
Elemente enthalten, die ebenfalls als Wärmeabzugsflächen angesetzt werden können. Eine
Überprüfung, ob diese Flächen die heute geltenden Forderungen erfüllen, fand nicht statt, evtl.
vorhandene Abweichungen der Öffnungsflächen zur heutigen IndBauRL werden nicht untersucht und
nicht erneut beantragt. Diese Ausführung wird als Bestand betrachtet. Auch diese Anlagen sind
regelmäßig zu warten und zu prüfen.“
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 27
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 27
Autohaus, Umbau und Gesamtbetrachtung, mit Nutzungsänderung Autohaus, Umbau und Gesamtbetrachtung, mit Nutzungsänderung
von Lagerräumen in Büros, Gebäudeklasse 5, Sonderbau, Größe ca. von Lagerräumen in Büros, Gebäudeklasse 5, Sonderbau, Größe ca.
5.900 m² und 35.900 m² und 3--geschossiggeschossig
Inhalte/ Feststellungen: Inhalte/ Feststellungen:
• Wandhydranten sind im Bestand nicht installiert.
Diese Abweichung von § 20(2) VKO war bereits
im Bestand vorhanden und wird nicht erneut
beantragt.
• Feuerlöscher nach den Maßgaben der
AGBF werden gleichmäßig verteilt.
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 28
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 28
Wohnhaus, Gebäudeklasse 2Wohnhaus, Gebäudeklasse 2
ErstellerErsteller::
Maurermeister
FormForm::
Nur Bauantragszeichnungen, die aber nicht der BauVorlV entsprechen,
Grüneintragungen in Bauantragszeichnungen zur Baugenehmigung
Inhalte/ Feststellungen: Inhalte/ Feststellungen:
• Abstände zur Grundstücksgrenze nicht eingehalten.
• Keine Gebäudeabschlusswand vorhanden, da hierin Fensteröffnungen
geplant sind.
• Dachausbildung bei traufseitig aneinander gebauten Gebäuden ohne
irgend eine Qualifizierung.
• Abstand Oberlichter zu Gebäudeabschlusswänden
(Brandwände << 1,25 m – siehe Bildersiehe Bilder)
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 29
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 29
Zitate aus einem BrandschutznachweisZitate aus einem Brandschutznachweis
„… Im vorbeugenden Brandschutz sollte daher … auf ein Maximum an aktiver und
passiver Sicherheit gesetzt werden. …
… Wirksame Brandschutzkonzepte sollten daher überüber dasdas rechtlichrechtlich
vorgeschriebenevorgeschriebene NiveauNiveau hinaushinaus gehengehen.“
Mögliche Gründe z.B.:Mögliche Gründe z.B.:
• Schutz von Vermögens-/Sachwerten
• Schutz von Kulturgütern
• Minimierung des Betriebsausfallrisikos
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 30
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 30
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 31
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 31
•• Artikel 62 BayBOArtikel 62 BayBO
Prüfung bautechnischer Nachweise bei
1) Sonderbauten
2) Mittel- und Großgaragen
3) Gebäude der Gebäudeklasse 5
durch Bauaufsichtsbehörde oder Prüfsachverständigen
•• Artikel 77 (2) BayBOArtikel 77 (2) BayBO
Bauüberwachung durch
Bauaufsichtsbehörde oder Prüfsachverständiger
abhängig vom gewählten Verfahren
vergleichbare Pflichten, aber bei Prüfsachverständiger genauer geregelt
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 32
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 32
§ 19, Abs. 1, Satz 2 PrüfVBau
(1) 1 Prüfsachverständige für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und
Richtigkeit der Brandschutznachweise; sie haben sich bei der örtlichen
Feuerwehr (örtlicher Kommandant und Kreisbrandrat, ggf. Stadtbrandrat)
über örtliche Festlegungen, die vorhandene Ausrüstung und die im Brandfall
zur Verfügung stehenden Einsatzkräfte zu informieren sowie die von den
Feuerwehren zur Wahrung der Belange des Brandschutzes erhobenen
Forderungen zu würdigen. 2 Prüfsachverständige für Brandschutz
überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der
Verwirklichung der von ihnen bescheinigten Brandschutznachweise.
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 33
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 33
§ 13, Abs. 4, Satz 2 PrüfVBau
Die Verwendung somit ein „Muss“
(4) 1 Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Standsicherheit prüfen die
Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise. 2 Das
Staatsministerium kann für den Prüfbericht des Prüfingenieurs und die
Bescheinigung des Prüfsachverständigen ein Muster einführen und
dessen Verwendung vorschreiben. 3 Verfügt der Prüfingenieur oder der
Prüfsachverständige für Standsicherheit nicht über die zur Beurteilung der
Gründung erforderliche Sachkunde oder hat er Zweifel hinsichtlich der
verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen, sind von
ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Prüfsachverständige für den Erd-
und Grundbau einzuschalten.
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 34
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 34
§ 13, Abs. 5, Satz 4 PrüfVBau
(5) 1 Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Standsicherheit überwachen
die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften
oder bescheinigten Standsicherheitsnachweise. 2 Für die Bescheinigung der
ordnungsgemäßen Bauausführung darf sich der Bauherr nur aus wichtigem
Grund eines anderen Prüfsachverständigen für Standsicherheit als
desjenigen bedienen, der den Standsicherheitsnachweis bescheinigt hat. 3 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der zuvor bescheinigende
Prüfsachverständige verstorben oder auf unbestimmte Zeit erkrankt ist. 4 Es
genügt eine stichprobenartige Überwachung der ordnungsgemäßen
Bauausführung.
Verantwortlichkeiten für die Ausführung und
Umsetzung sind in Art. 49 – 52 BayBO geregelt
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 35
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 35
§ 13, Abs. 6 PrüfVBau
(6) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigungen nach
Abs. 4 und 5 nicht vor, unterrichtet der Prüfsachverständige unverzüglich die
Bauaufsichtsbehörde.
1. Bei Mängeln, die eine Nutzungsaufnahme nicht zulassen,
hat eine unverzügliche Information an die Bauaufsicht zu
erfolgen, da nur die Behörde ordnungsrechtlich tätig
werden kann!
2. Es dürfen nach Festlegung der OBB nur vorbehaltlose BY
II erstellt werden (Schreiben der OBB, Herr Jäde, vom
03.11.2009)
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 36
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 36
Art. 78, Abs. 2, Satz 2, Nr. 1 und 2 BayBO
Bauzustandsanzeigen / Aufnahme der Nutzung
(2) 1 Der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage
mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. 2 Mit der Anzeige nach Satz 1 sind
vorzulegen
1. bei Bauvorhaben nach Art. 62 Abs. 3 Satz 1 eine Bescheinigung des Prüfsachverständigen über die bei Bauvorhaben nach Art. 62 Abs. 3 Satz 1 eine Bescheinigung des Prüfsachverständigen über die
ordnungsgemäße ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Standsicherheit,Bauausführung hinsichtlich der Standsicherheit,
2. bei Bauvorhaben nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 eine Bescheinigung des Prüfsachverständigen über die bei Bauvorhaben nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 eine Bescheinigung des Prüfsachverständigen über die
ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes (Art. 77 Abs. 2 Satz 1), soweit kein Fall ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes (Art. 77 Abs. 2 Satz 1), soweit kein Fall
des Art. 62 Abs. 3 Satz 3 zweite Alternative vorliegtdes Art. 62 Abs. 3 Satz 3 zweite Alternative vorliegt,
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 37
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 37
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 38
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 38
1. Vorbehaltlose BY II können selten erstellt werden, da häufig
Fertigstellungstermine mit der Nutzungsaufnahme gleichge-
stellt werden.
2. Berichte der Prüfsachverständigen sind nicht verwertbar, da
Aussagen zur Betriebssicherheit und Wirksamkeit fehlen und
Mängel nicht bewertet werden.
Anlage 16 wird vielfach nicht ausgestellt, da hierdurch Verant-
wortung übernommen werden muss.
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 39
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 39
3. Festlegung in der BY I des Prüfsachverständigen zur Prüfung nach
SPrüfV werden durch Prüf(Sachverständige) nicht für erforderlich
erachtet, z.B. elektrische Anlagen.
Beispiel:
Festlegung BY I: Durch Prüfsachverständige und Anlage 16
Reaktion: z.B. TÜV nach SPrüfV nicht erforderlich
ErgebnisErgebnis PrüfungPrüfung elektrischerelektrischer AnlagenAnlagen mitmit AhaAha--EffektEffekt::
(siehe(siehe nachfolgend)nachfolgend)
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 40
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 40
Datum Bearbeiter Sachverständiger
Anzahl Mängel
darin enthaltene wesentliche Mängel
Mängel gesamt Stand 06.06.14
darin enthaltene wesentliche Mängel
02.08.2013 283 4 16 0
14.10.2013 1078 37 134 1
17.10.2013 305 19 35 3
06.12.2013 391 23 65 2
Summe 2057 83 250 6
Die wesentlichen Mängel werden differenziert ausgewiesen:
X = erhöhte Brandgefahr O = erhöhte Unfallgefahr S = sicherheitserheblich
Die Prüfberichte enthalten keine Fristen zur Mängelbeseitigung, aber den Hinweis unter „Ergebnis der Prüfung“, dass
wesentliche Mängel „unverzüglich zu beheben“ sind.
ErgebnisErgebnis PrüfungPrüfung elektrischerelektrischer AnlagenAnlagen mitmit AhaAha--EffektEffekt::
4 Berichte über erstmalige Prüfungen der elektrischen Anlagen des TÜV SÜD
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 41
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 41
Die Ermächtigungsgrundlage für weitere Prüfungen Die Ermächtigungsgrundlage für weitere Prüfungen
nach SPrüfVnach SPrüfV
§ 1
Anwendungsbereich
(1) 1 Diese Verordnung gilt für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen in Sonderbauten (Art. 2 Abs. 4 BayBO) und in Mittel- und Großgaragen (§ 1 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 2
und 3 GaStellV), wenn diese Anlagen und Einrichtungen
1. auf Grund einer Verordnung gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 BayBO
erforderlich oder
2. im Einzelfall nach Art. 54 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO durch die
Bauaufsichtsbehörden oder von einem Prüfsachverständigen für Brandschutz nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter
und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) gefordert oder
3. Gegenstand eines nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BayBO bauaufsichtlich geprüften oder durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz nach § 2 Abs. 2
PrüfVBau bescheinigten Brandschutznachweises
sind.
2 Im Übrigen bleibt Art. 54 Abs. 3 BayBO unberührt.
(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 sollen die Bauaufsichtsbehörden bei Industriebauten auf die Prüfungen nach § 2 verzichten, wenn die Wirksamkeit und Betriebssicherheit
sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen auf andere Weise sichergestellt ist.
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 42
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 42
4. Gebäude befindet sich noch nicht in einem betriebsbereiten
Zustand:
• Qualifizierte Abtrennungen fehlen,
• BMA nicht aufgeschaltet,
• Feuerwehrflächen nicht fertiggestellt,
• Türen und Tore nicht regelgerecht eingebaut,
• Öffnungen in qualifizierten Bauteilen nicht verschlossen,
• Verkehrssicherheit der Treppenräume und Ausgänge
nicht gegeben,
• u.v.m.
5. Verwendbarkeitsnachweise, Übereinstimmungs- und Fachbau-
leitererklärungen nur rudimentär und unvollständig vorhanden
• Keine Zuordnung von Bauteilen,
• Keine Zuordnung von Verwendbarkeitsnachweisen,
• Ohne Angabe von Datum, Unternehmen, Anschrift und
Benennung der Baustelle etc.
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 43
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 43
6. Fehlende oder nicht verwertbare Sachkundigenbescheinigungen
nach SPrüfV.
7. Abweichungen von den genehmigten Bauvorlagen, ohne
Beantragung einer veränderten Bauausführung (Tektur der
Baugenehmigung).
8. Dokumentation von notwendigen Nachweisen häufig ein Chaos,
vorrangig werden Prospekte vorgelegt.
9. Feuerwehrpläne weder abschließend vorhanden, noch mit der
Feuerwehr abstimmt.
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 44
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 44
Jeder Unternehmer ist für die mit den öffentlich
rechtlichen Anforderungen übereinstimmende
Ausführung der von ihm übernommenen
Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße
Einrichtung und den sicheren Betrieb der
Baustelle verantwortlich.
Unternehmer/in (Errichter) Art. 52 BayBOUnternehmer/in (Errichter) Art. 52 BayBO
Er hat die erforderlichen Nachweise über die
Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte
und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle
bereitzuhalten.
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 45
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 45
FragenFragen undund AntwortenAntworten zurzur SPrüfVSPrüfV -- StandStand JuliJuli 20082008 -- OBBOBB
Sachkundige Personen sind:
Personen mit abgeschlossener, handwerklicher Ausbildung oder mit
gleichwertiger Ausbildung und mindestens fünfjähriger
Berufserfahrung in der Fachrichtung, in der sie tätig werden.
Bestätigung der Sachkundigenprüfung:
Keine spezielle Form, z.B. durch Wartungsprotokoll.
Aber es muss sich zweifelsfrei ergeben, dass die
Wirksamkeit und Betriebssicherheit durch den
Sachkundigen bestätigt wird.
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 46
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 46
DieDie UnterschiedeUnterschiede „Wartung“„Wartung“ undund „Prüfung“„Prüfung“
Der Fall:
Branddirektion verlangt wiederkehrende Prüfung nach SPrüfV durch
Sachkundigen vor Aufschaltung eines Gebäudes auf bestehende
Hauptzentrale.
Vorlage Sachkundigenbescheinigung, dass alles nach den Richtlinien
installiert und gewartet wurde.
Unterschied von „Wartung“ und „Prüfung“ wird erläutert.
Sachkundigenprüfung erfolgt durch andere Sachkundige als die, die
die Wartung durchgeführt haben.
Ergebnis:
Es werden umfangreiche Mängel festgestellt. Das Wartungspersonal ist
entsetzt!
Ein Prüfsachverständiger wird mit der wiederkehrenden Prüfung beauftragt.
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 47
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 47
WiederkehrendeWiederkehrende PrüfungPrüfung vonvon BrandschutzklappenBrandschutzklappen durchdurch SachkundigeSachkundige
Der Fall:
Ca. 1.500 Brandschutzklappen jährlich werden durch Sachkundige geprüft.
Mängelprotokolle werden an Fachunternehmen zur Abgabe eines
Angebotes zur Mängelbeseitigung gegeben.
Ergebnis: Kosten zwischen € 800.000,00 bis € 1,2 Mio.
Prüfung der Mängelfeststellung ergab:
Alle Mängel nicht qualifiziert beschrieben, sondern pauschal.
Prüfsachverständiger wird beauftragt mit Vorgabe, nicht nur Mängel-
feststellung, sondern auch Vorschläge zur Mängelbeseitigung.
Prüfergebnisse werden wiederum an Fachunternehmen zur Abgabe
eines Angebotes zur Mängelbeseitigung gegeben.
Ergebnis: Kosten zwischen € ??? bis € ???
Entscheidung des Betreibers: ???
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 48
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 48
10.Organisatorischer Brandschutz nicht oder nicht vollständig
umgesetzt:
Brandschutzordnung DIN 14096
Räumungs- und Evakuierungskonzept
Rettungswegepläne
Bestellung Brandschutzbeauftragter
11.Fehlender Nachweis der geprüften Ansteuerungsmatrix durch
die Brandmeldeanlage (bei komplexen Sonderbauten)
12.Nutzungsaufnahme nicht möglich, da wesentliche Voraus-
setzungen fehlen:
baulich
technisch
organisatorisch
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 49
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 49
Anregungen zum Nachdenken …Anregungen zum Nachdenken …
Auseinandersetzung mit den erforderlichen Nachweisen
erst kurz vor Nutzungsaufnahme…
Beurteilungsgrundlagen wie Baugenehmigung, Brandschutz-
nachweis und Prüfbescheinigung Brandschutz I auf der Baustelle
nicht vorhanden…
Keine Zeit, sich damit auseinander zu setzen, da noch vieles zur
Erledigung offen und andere „wichtigere Dinge“ zur Übergabe
an den Bauherrn sowie zur Nutzungsaufnahme im Vordergrund stehen…
Was würden Sie tun, um dies zu verhindern ??? Was würden Sie tun, um dies zu verhindern ???
Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE – Bilfinger & Berger – Teil A 50
November 2014 Dr. Rainer Jaspers Ingenieur & PrüfConsult – Brandschutz-Forum-München – Vortrag 04 50
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
Noch Fragen?
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