Foliensatz zum
Thema Dokumente und Urkunden
Schriftliche Erklärung, schriftlich niedergelegter Gedankeninhalt
Rechtserheblichkeit, Beweisfunktion
Erkennbarkeit des Ausstellers
Nach dem Aussteller
Öffentliche Urkunde
(Geburtsurkunde)
Private Urkunde(Testament)
Nach dem Inhalt Personaldokum
ent(Reisepass)
Vertrag(Kaufvertrag)
Zeugnis(Schulzeugnis)
Diebstahlsanzeige bei der Polizei Verlustanzeige bei der Polizei, der
zuständigen Behörde oder Fundamt Antrag bei der zuständigen Behörde
auf eine Ersatzurkunde Ungültigkeitserklärung der alten
Urkunde
Urkunden niemals aus der Hand geben!
Sichere Aufbewahrung – Safe, Tresor, Dokumentenmappe
Urkunden nicht lochen – sie können dadurch ungültig werden!
Zweitschrift oder Duplikatvom ursprünglichen Aussteller hergestellt
Abschriftkann auch handschriftlich gefertigt werden
Kopie
Abschriften und Kopien gelten nur dann als Urkunden, wenn sie gerichtlich oder notariell beglaubigt werden.
§ 223 StGB UrkundenfälschungVorsätzliches Herstellen einer falschen UrkundeVorsätzliches Verfälschen einer UrkundeVorsätzlicher Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde
§ 229 StGB Urkundenunterdrückung:Vorsätzliches Vernichten einer UrkundeVorsätzliches Beschädigen einer UrkundeVorsätzliches Unterdrücken einer Urkunde