Für eine nachhaltige öffentliche Beschaffung in
Nordrhein-Westfalen:
Lageanalyse
Projektbüro Nachhaltige und Faire Beschaffung
in Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf 2013
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung ......................................................................................................................................... 5
2 Umfeldanalyse ............................................................................................................................... 11
2.1 Internationale Leitprinzipien ................................................................................................. 11
2.1.1 Allgemeine Menschenrechte......................................................................................... 11
2.1.2 UN-Kinderrechtskonvention .......................................................................................... 11
2.1.3 Rio-Deklaration .............................................................................................................. 12
2.1.4 World Summit on Sustainable Development und Marrakesh-Prozess ......................... 13
2.1.5 Millennium Development Goals .................................................................................... 13
2.1.6 Rio+20 ............................................................................................................................ 13
2.1.7 Gendergerechtigkeit ...................................................................................................... 14
2.1.8 ILO-Kernarbeitsnormen ................................................................................................. 14
2.1.9 Global Compact ............................................................................................................. 15
2.1.10 UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte ................................................ 15
2.2 Definitorische Grundlagen .................................................................................................... 16
2.2.1 Öffentliche Beschaffung ................................................................................................ 16
2.2.2 Ablauf der Vergabe und Integration nachhaltiger Aspekte .......................................... 16
2.2.3 Vergabearten ................................................................................................................. 18
2.2.4 Ökologisch verantwortliche Beschaffung ...................................................................... 20
2.2.5 Sozialverantwortliches öffentliches Beschaffungswesen .............................................. 21
2.2.6 Faire Beschaffung .......................................................................................................... 21
2.2.7 Innovative öffentliche Beschaffung ............................................................................... 22
2.2.8 Nachhaltige öffentliche Beschaffung ............................................................................ 22
2.1 Entwicklung, Trends und Effekte nachhaltiger öffentlicher Beschaffung ............................. 24
2.1.1 Entwicklung des Themas ............................................................................................... 24
2.1.2 Trends ............................................................................................................................ 27
2.1.3 Wirkungen und Effekte .................................................................................................. 28
2.2 Rahmenbedingungen ............................................................................................................ 31
2.2.1 Internationale Abkommen ............................................................................................ 31
2.2.2 Europäischer Rahmen ................................................................................................... 32
2.2.2.1 Strategischer Rahmen der EU ................................................................................ 33
2.2.2.1 Mitteilungen der Europäischen Kommission ........................................................ 37
2.2.2.2 Resolutionen des Europäischen Parlaments ......................................................... 40
2.2.2.1 Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union ....................................... 41
2.2.2.1 Anwendungshilfen ................................................................................................. 47
2.2.3 Bundesweite Regelungen .............................................................................................. 48
2.2.3.1 Ausgangslage in der Bundesrepublik ..................................................................... 48
2.2.3.1 Bundesdeutsches Vergaberecht ............................................................................ 49
2.3 Beschaffung in NRW .............................................................................................................. 53
2.3.1 Rechtlicher Rahmen und Runderlasse ........................................................................... 54
2.3.2 Das Tariftreue- und Vergabegesetz ............................................................................... 56
3 Akteursanalyse .............................................................................................................................. 71
3.1 Ziele, Arbeitsschwerpunkte sowie Angebote der untersuchten Akteure ............................. 72
3.1.1 (Quasi-)Öffentliche Akteure .......................................................................................... 72
3.1.1.1 Internationale Ebene ............................................................................................. 72
3.1.1.1.1 Internationale Arbeitsorganisation – International Labour Organization ...............
(ILO) – Vertretung Deutschland ........................................................................... 72
3.1.1.1.2 Local Governments for Sustainability (ICLEI) ...................................................... 73
3.1.1.2 Bundesebene ......................................................................................................... 75
3.1.1.2.1 Engagement Global – Die Servicestelle Kommunen in der Einen Welt (SKEW) .. 75
3.1.1.2.2 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) ............................. 76
3.1.1.2.3 Bundesministerium des Inneren: Beschaffungsamt / Kompetenzstelle .................
für nachhaltige Beschaffung ................................................................................ 78
3.1.1.2.4 Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) ..........................
GmbH – Kompass Nachhaltigkeit ........................................................................ 80
3.1.1.2.5 Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft (DEG) mbH ...................... 81
3.1.1.3 Landesebene .......................................................................................................... 82
3.1.1.3.1 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk ..........
des Landes Nordrhein-Westfalen (MWEIMH) ..................................................... 82
3.1.1.3.2 Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ......................................... 83
3.1.1.3.3 Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- ..............................
und Verbraucherschutz NRW (MKULNV) ............................................................ 84
3.1.1.3.4 NRW.International – das Außenwirtschaftsportal .............................................. 85
3.1.1.4 Kommunale Ebene ................................................................................................. 86
3.1.1.4.1 Deutscher Städte- und Gemeindebund NRW ..................................................... 86
3.1.1.4.2 Deutscher Städtetag ............................................................................................ 88
3.1.1.4.3 Landkreistag Nordrhein-Westfalen ..................................................................... 89
3.1.1.4.4 Landschaftsverband Rheinland (LVR) .................................................................. 90
3.1.2 Wirtschaftliche Akteure ................................................................................................. 91
3.1.2.1 Verbände ............................................................................................................... 91
3.1.2.1.1 Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) ......................................... 91
3.1.2.1.2 Industrie- und Handelskammer NRW (IHK NRW) ............................................... 92
3.1.2.1.3 Außenhandelsverband Nordrhein-Westfalen e.V. (AHV) ................................... 93
3.1.2.1.4 Unternehmer NRW .............................................................................................. 94
3.1.2.2 Arbeitnehmervertretungen ................................................................................... 95
3.1.2.2.1 AG Tariftreue ....................................................................................................... 95
3.1.2.2.2 Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Institut (WSI) der Hans ........................
Böckler Stiftung ................................................................................................... 96
3.1.2.3 Unternehmen ........................................................................................................ 97
3.1.2.3.1 GEPA – The Fair Trade Company ......................................................................... 97
3.1.2.3.2 Zentrum für Innovation und Technik in Nordrhein-Westfalen (Zenit) Gmbh ..... 98
3.1.3 Nichtregierungsorganisationen ..................................................................................... 99
3.1.3.1 Eine Welt Netz NRW .............................................................................................. 99
3.1.3.2 Christliche Initiative Romero (CIR) ....................................................................... 100
3.1.3.3 TransFair e.V./Fairtrade Deutschland .................................................................. 101
3.1.3.4 Corporate Accountability (CorA) – Netzwerk Unternehmensverantwortung ..... 102
3.1.3.5 Bündnis für öko-soziale Beschaffung NRW ......................................................... 103
3.1.3.6 Fair Trade Advocacy Office (FTAO) ...................................................................... 104
3.1.3.7 Weltwirtschaft, Ökologie & Entwicklung e.V. (WEED) ........................................ 105
3.1.3.8 Südwind Institut - Institut für Ökonomie und Ökumene ..................................... 106
3.1.3.9 Institut für Kirche und Gesellschaft der Ev. Kirche von Westfalen (IKG) ............. 107
3.1.3.10 Amt für Mission, Ökumene und kirchliche Weltverantwortung der .........................
Evangelischen Kirche von Westfalen (MÖWe) .................................................... 108
3.1.3.11 Landesarbeitsgemeinschaft Agenda 21 NRW e.V. (LAG 21)................................ 109
3.1.4 Wissenschaftliche Akteure .......................................................................................... 111
3.1.4.1 Rat für Nachhaltige Entwicklung ......................................................................... 111
3.1.4.2 Umweltbundesamt (UBA) .................................................................................... 113
3.1.4.3 Collaborating Centre for Sustainable Consumption and Production (CSCP) ....... 114
3.1.5 Sonstige Akteure ......................................................................................................... 115
3.1.5.1 Öffentliche Beschaffung in Schweden ................................................................. 115
3.1.5.2 Öffentliche Beschaffung in der Freien Hansestadt Bremen ................................ 117
3.2 Positionen und Bewertungen zum bisherigen Prozess nachhaltiger öffentlicher ........................
Beschaffung in Nordrhein-Westfalen ...................................................................................... 119
3.2.1 Lob und Kritik ............................................................................................................... 119
3.2.2 Umsetzungshemmnisse ............................................................................................... 123
3.2.3 Bedarf .......................................................................................................................... 129
4 Ergebnissynthese ......................................................................................................................... 139
5 Literaturverzeichnis ..................................................................................................................... 144
5
1 Einleitung
Bereits 1972 drückte der Club of Rome mit dem Bericht „Limits to Growth“ seine Bedenken gegen-
über dem dominierenden auf Wachstum und Konsum beruhenden globalen Wirtschaftssystem aus.
Während der vergangenen Jahrzehnte ebnete es zwar den Weg zu Reichtum und Fortschritt, aller-
dings im Schatten wachsender ökologischer und sozialer Missstände, die unser heutiges Zusammen-
leben zunehmend bedrohen. So äußert der Club of Rome 40 Jahre nach Erscheinen seines ersten
Berichts die Befürchtung
„that humankind might not survive on the planet if it continues on its path of over-consumption and short-termism.”
1
Mit Blick auf aktuelle Globalprobleme sowie auf sich verfestigende Ungleichheiten erscheint diese
Sorge nicht unberechtigt. Um diesen Entwicklungen entgegenwirken zu können, braucht es neue
Mittel und Wege zur Erhaltung bisheriger Errungenschaften bei gleichzeitiger Beseitigung uner-
wünschter systembedingter Folgen. Dies muss nicht zwingend mit Verzicht oder Rückschritt verbun-
den sein. Vielmehr sollten intelligente und innovative Ansätze im Vordergrund stehen, die langfristig
zu einer kontinuierlichen Veränderung bestehender Verfahrens- und Verhaltensweisen beitragen.
Wie lassen sich also unsere bisherigen Methoden im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung2 verbes-
sern? Genau diese Frage stellt sich auch die nordrhein-westfälische Landesregierung, die mit einem
nachhaltigen öffentlichen Beschaffungswesen3 ihrer Verantwortung gegenüber der Einen Welt wei-
terhin nachkommen möchte: Denn Politik bzw. ihre Organisationsstrukturen nehmen Einfluss auf
globale Entwicklungen. Die öffentliche Hand als einflussreicher ‚Konsument‘ kann ihre Nachfrage-
macht verstärkt nutzen, um eine nachhaltige, menschenwürdige Entwicklung zu befördern. Ihr Ein-
kaufsverhalten ist somit ein Mittel zur positiven Einflussnahme auf Existenzen und Lebensverhältnis-
se weltweit.
In diesem Kontext hat die NRW-Landesregierung mit ihrer 2012 verabschiedeten Eine-Welt-Strategie
ihre entwicklungspolitischen Handlungsbereiche für die kommenden Jahre festgelegt. Ein nachhalti-
ges öffentliches Beschaffungswesen findet hier als Instrument zur Vermeidung globaler Ungerechtig-
keiten ebenfalls Berücksichtigung. Mit dem im gleichen Jahr verabschiedeten Tariftreue- und Verga-
begesetz (TVgG) eröffnet sie zudem neue Handlungsmöglichkeiten zur Umsetzung einer nachhaltigen
öffentlichen Beschaffung und verleiht dem Thema mit dem 2013 eingerichteten Projektbüro Nach-
haltige und Faire Beschaffung in Nordrhein-Westfalen weiterhin Nachdruck.
1 Club of Rome: New Report issues a warning about humanity's ability to survive without a major change in
direction, in: http://www.clubofrome.org/?p=4211 (5. August 2013). 2 Nachhaltige (menschenwürdige) Entwicklung beschreibt ein international anerkanntes Leitbild und umfasst
„eine Entwicklung, die qualitativ und quantitativ so verläuft, dass [die Bedürfnisse heutiger Generationen be-friedigt und] die Entwicklungschancen zukünftiger Generationen nicht beeinträchtigt werden.“ Uwe Holtz: Entwicklungspolitisches Glossar. Stichwörter zur Entwicklungs- und Eine-Welt-Politik, in: http://www.uni-bonn.de/~uholtz/virt_apparat/EP_Glossar.pdf (5. August 2013), S. 115ff. Vgl. auch Weltkommission für Umwelt und Entwicklung: Unsere gemeinsame Zukunft, (Brundtland-Bericht), hrsg. von Volker Hauff, Gre-ven 1987, S. 46. Gleichzeitig ist dieses Leitbild multidimensional zu verstehen, d.h. „der Nachhaltigkeitsbe-griff bezieht sich nicht nur auf die Notwendigkeit eines umfassenden Umweltschutzes; er umfasst jede Di-mension von ‚globaler menschlicher Sicherheit‘, also auch die politische, ökonomische, soziale, kulturelle und sicherheitspolitische.“ Hartmut Ihne/Jürgen Wilhelm: Grundlagen der Entwicklungspolitik, in: Dies. (Hrsg.): Einführung in die Entwicklungspolitik, 3. Auflage, Berlin 2013, S. 15.
3 Zur Begriffsklärung siehe Kapitel 2.1.2.
6
Weil die praktische Umsetzung nachhaltiger öffentlicher Beschaffung über die zahlreichen Vergabe-
stellen in NRW erfolgt, sind vor allem sie bei diesem neuen Prozess entsprechend zu begleiten. Un-
terstützung darf allerdings nicht allein auf den verwaltungstechnischen Einkauf von Waren und
Dienstleistungen begrenzt sein. Es bedarf auch der Einbindung der übergeordneten Verwaltungs-
strukturen müssen in diesen Prozess. Jedoch stellt die eigentliche Beschaffung nur einen kleinen Teil
des komplexen Gesamtprozesses dar, bei dem politische und wirtschaftliche Rahmenbedingungen
sowie technische Produkteigenschaften die Handlungsmöglichkeiten der Beschaffungsstellen be-
stimmen. So benötigen sie für die Bewertung eines Produkts und seiner Nachhaltigkeitseigenschaften
umfangreiches Hintergrundwissen. In Bezug auf ökologische Kriterien müssen bestimmte Informati-
onen vorliegen, bspw. welcher Energieeffizienzstandard beim gesuchten Produkt der niedrigste ist
und ob damit ggf. Nachteile wie ein höherer Entsorgungsaufwand oder eine kürzere Nutzungsdauer
entstehen; Eigenschaften, die alle gegeneinander abgewogen werden müssen, um schließlich das
wirtschaftlichste Produkt identifizieren zu können. Dabei lassen sich für ökologische Eigenschaften
aber noch vergleichsweise einfach Kriterien in der Leistungsbeschreibung formulieren. Schwieriger
wird es bei sozialen Aspekten, weil sie am Produkt nicht messbar sind und sich hier die Informations-
lage oftmals als unzureichend erweist. Es ist dem Produkt nicht anzusehen, woher die einzelnen Ma-
terialien und Komponenten stammen und unter welchen Bedingungen das Endprodukt gefertigt
wurde. Insbesondere bei sensiblen Produktgruppen mit komplexeren Wertschöpfungsketten lassen
sich ausbeuterische Arbeitsverhältnisse sehr viel schwieriger nachweisen als bei Rohprodukten. Hin-
zu kommt eine unübersichtliche Vielzahl an Siegeln und Zertifikaten, die alle auf unterschiedlichen
Standards beruhen und mit dem Vorwurf unzureichender Kontrollmechanismen konfrontiert sind.
Zudem dürfen seit dem Max Havelaar-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) Ausschreibungen
keine Siegel mehr verlangen, sondern diese müssen in objektive und überprüfbare Kriterien übertra-
gen werden. D.h. bereits vor der Klärung der Frage, ob die Ausschreibung juristisch einwandfrei ist,
müssen sich Beschaffungsstellen intensiv mit vielen produktbezogenen Fragen auseinandersetzen.
Nachhaltige öffentliche Beschaffung hat somit nicht nur den Einkauf und die Nutzung von Waren und
Dienstleistungen sondern zudem die Produktion und den Handel zu berücksichtigen. Auf Produktion,
Handel, Einkauf und Nutzung folgt schließlich der Umgang mit Alt-Produkten, d.h. Beschaffung endet
nicht mit der Lieferung, sondern umfasst ganzheitlich betrachtet auch die Entsorgung, das Recycling
und die Wiederverwertung von Materialien. Hierunter fallen u.a. Aspekte der Produktqualität und -
lebensdauer. Damit steht nachhaltige öffentliche Beschaffung in direkter Verbindung zu anderen
Themenfeldern und ist ein Querschnittsthema. Entsprechend sind weitere Handlungs- bzw. Akteurs-
ebenen zu betrachten.
Produktion und Handel liegen im Verantwortungsbereich der Privatwirtschaft, die sich in einem glo-
balen Wettbewerb um Absatzmärkte, Produktionsstandorte und Rohstoffressourcen wiederfindet.
Hinzu kommt eine rasante Entwicklung und Veränderung von Märkten bei gleichzeitig steigender
Nachfrage nach immer kostengünstigeren Produkten bei gleichbleibender Qualität. In der Folge
herrscht zunehmender Konkurrenzdruck, weswegen soziale und ökologische Aspekte gegenüber der
jährlichen Umsatz- und Gewinnsteigerung oftmals nur eine Nebenrolle im betriebswirtschaftlichen
Management erfahren; und dass ungeachtet möglicher Folgekosten. Erfolgreiche
7
„Unternehmen streben in ihren Prozessen in Produktion und Supply Chain Perfektion an. Per-fektion heißt für sie, kontinuierlich und konsequent Durchlaufzeiten zu verkürzen, die Flexibili-tät zu erhöhen, perfekte Qualität zu liefern und damit gleichzeitig die Kosten zu senken.“
4
Angesichts dieser Rahmenbedingungen sind die meisten Akteure einer Wertschöpfungskette darauf
bedacht, einen möglichst hohen Gewinn für sich zu erzielen.5 Da aber innerhalb von Wertschöp-
fungsketten unterschiedliche Machtkonzentrationen zwischen Leitunternehmen, Händlern, Produ-
zenten und Zulieferern bestehen, wird der Konkurrenzdruck entlang des Wertschöpfungsprozesses
weitergegeben: Umweltverschmutzung sowie ausbeuterische Arbeitsverhältnisse und Lieferbezie-
hungen sind oftmals die Folge. Konkurrenzdruck und die Nachfrage nach billigen Waren und Dienst-
leistungen befördern somit eine Wirtschaftsweise, die soziale und ökologische Probleme zugunsten
kurzfristiger Zielsetzungen ausblendet.6 Medial präsente ökologische und soziale Katastrophen lassen
jedoch vermehrt die Frage nach einer weitreichenden gesellschaftlichen Verantwortung von Unter-
nehmen und der Verbraucherrolle aufkommen. Produktion und Handel sowie damit verbundene
Umwelt- und Sozialaspekte sind daher auch im Kontext öffentlicher Beschaffung zu berücksichtigen,
ist die öffentliche Hand doch über ihren Einkauf an solchen Strukturen mit beteiligt.
Die neue Gesetzeslage in Nordrhein-Westfalen hält die öffentliche Hand zur nachhaltigen Beschaf-
fung an. Auf diese Weise lassen sich effizientere und umweltfreundlichere Waren und Dienstleistun-
gen beziehen, die auch einen Beitrag zu sozialverträglicher Wohlfahrtssteigerung und Armutsbe-
kämpfung in Entwicklungs- und Schwellenländern leisten können. Damit verfolgt Nordrhein-
Westfalen im Rahmen seiner öffentlichen Beschaffung politische Sekundärziele: neben wirtschafts-
und haushaltspolitischen Zielen (Kosteneinsparung) möchte das Land seiner ethischen und entwick-
lungspolitischen Verantwortung gegenüber der Einen Welt nachkommen. Mit dieser Politik schließt
sich Nordrhein-Westfalen einer seit Beginn der 1990er Jahre fortschreitenden Entwicklung an, der
sich in der Bundesrepublik und in Europa immer mehr Länder verschreiben.
Insofern ist der Blick ebenfalls auf die politischen Akteure sowie politischen und gesetzlichen Rah-
menbedingungen zu richten, die die öffentliche Beschaffungspraxis reglementieren. Vergabeverfah-
ren bzw. Beschaffungspraktiken werden durch das Vergaberecht bestimmt und gestaltet; Gesetzge-
bungen und Verordnungen liefern Orientierung und Anleitung für den verwaltungstechnischen Ab-
lauf. Im Idealfall gestaltet sich der politische Rahmen so, dass Nachhaltigkeitsaspekte in der Beschaf-
fung an Wertigkeit weiter zunehmen und die Umsetzungspraxis erleichtert wird.
Schließlich sind es Akteure der Zivilgesellschaft und Wissenschaft, die durch ihre Arbeit auf die Um-
setzung einer nachhaltigen öffentlichen Beschaffung unterstützend und legitimierend wirken. Über
Sensibilisierung, Aufklärung und Begleitung machen Nichtregierungsorganisationen (NRO) auf beste-
hende Lücken aufmerksam, arbeiten kontinuierlich auf Verbesserungen hin und avancieren zu wich-
tigen Multiplikatoren für nachhaltiges Konsumentenverhalten. Die Wissenschaft trägt vor allem über
die Ausbildung zukünftiger Fach- und Führungskräfte sowie über die Erforschung und Entwicklung
innovativer Waren und Dienstleistungen zu mehr Nachhaltigkeit in der öffentlichen Beschaffung bei.
4 Torsten Becker: Prozesse in Produktion und Supply Chain optimieren, 2. Auflage, Berlin/Heidelberg 2008, S.
2. 5 Ausnahmen sind Unternehmen mit gemeinnützigem Auftrag oder Unternehmen, die sich explizit einem
nachhaltigen Verhaltenskodex verschrieben haben und auch soziale und/oder ökologische Aspekte beach-ten.
6 Vgl. Reiner Jüngst: Kettenreaktion, in: Geographische Rundschau: Globale Wertschöpfungsketten, Jg. 60
(2008) 9, S. 3.
8
Sie liefert notwendiges Know-how zur Beseitigung von Hindernissen in der Beschaffungspraxis und
legitimiert hierdurch einen dauerhaften Wandlungsprozess.
Aufgrund der geschilderten Komplexität ist die Verbesserung bzw. ganzheitliche Unterstützung öf-
fentlicher Beschaffungspraxis nur unter Berücksichtigung all dieser Handlungs- und Akteursebenen
zu leisten:
Die Vergabestellen als Umsetzer einer nachhaltigen öffentlichen Beschaffung;
Die Politik als Gestalter des öffentlichen Beschaffungswesens;
Die Privatwirtschaft bzw. Unternehmen als Anbieter von Waren und Dienstleistungen;
Die Nichtregierungsorganisationen als Aufklärer und Mahner;
Die Wissenschaft als Ausbilder, Forscher und Legitimierer einer nachhaltigen öffentlichen Be-
schaffungspraxis.
Alle fünf Akteursgruppen besitzen Expertise und Kompetenzen, die für das Ziel einer Verbesserung
des öffentlichen Beschaffungswesens notwendig und daher zusammenzubringen sind. Eine erfolgrei-
che Umsetzung hängt folglich davon ab, gemeinsam an kohärenten Ansätzen in Nordrhein-Westfalen
zu arbeiten.
Die Landesregierung möchte mit diesem Prozess ihrer Verantwortung für die Eine Welt nachkommen
und gleichzeitig verdeutlichen, dass sich Nachhaltigkeit mit Gewinnen für NRW und seine Partner
verbinden lässt. Nachhaltige öffentliche Beschaffung stellt hierbei ein geeignetes Instrument dar,
seiner Vorbildfunktion gerecht zu werden. Die Landesregierung sieht darin eine im eigenen Verant-
wortungsbereich liegende Möglichkeit, auf Lebensverhältnisse von Einzelnen, Familien und Gesell-
schaften weltweit positiv Einfluss zu nehmen. Insbesondere unter Berücksichtigung der Eine-Welt-
Strategie und des TVgG ist es eine Frage der politischen Glaubwürdigkeit, die Rolle als einflussreicher
‚Konsument‘ anzunehmen und die eigene Nachfragemacht zu nutzen, um einen Beitrag zu einer
nachhaltigen, menschenwürdigen Entwicklung zu leisten. Mit der Schaffung eines rechtlichen Rah-
mens für nachhaltige öffentliche Beschaffung wurde eine wichtige Grundlage geschaffen, die aber
eines fortdauernden politischen Begleitprozesses bedarf:
„While it is recognised that developing appropriate legal frameworks and regulatory tools for environmental, social and economic quality assurance is important, achieving sustainable pro-curement nevertheless remains political.”
7
Im kooperativen Auftrag der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalens und Stiftung Umwelt
und Entwicklung Nordrhein-Westfalen hat das Projektbüro Nachhaltige und Faire Beschaffung sich
dieser Aufgabe angenommen und mit nachfolgender Analyse die Grundlagen für einen Mehrebenen-
Ansatz geschaffen.
Methodisches Vorgehen
Der Konzeptentwicklungsprozess vollzog sich in vier aufeinanderfolgenden Schritten. Aufbau und
Methodik orientieren sich hierbei am Management-Tool Capacity Works der Deutschen Gesellschaft
für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH, welches auf entwicklungspolitische Vorhaben mit
dem Ziel nachhaltiger Entwicklung ausgerichtet ist. Es berücksichtigt verschiedene Stakeholder, Poli-
tikfelder und Kooperationssysteme, bietet gleichzeitig genug Flexibilität, um strategische Anpassun-
7 Eleanor Fischer: The Power of Purchase: Addressing Sustainability through Public Procurement, in: EPPPL, o.
Jg. (2013) 1, Special Issue: Sustainable Procurement, S. 2.
9
gen im Prozessverlauf vornehmen zu können, und liefert somit geeignete Grundlagen für die eigene
analytische Vorgehensweise im Kontext nachhaltiger Beschaffung.8
Schritt 1: Lageanalyse
Schritt 1 umfasst die Erstellung der Lageanalyse, bestehend aus der Untersuchung von Umfeld sowie
Akteurslandschaft. In ihrer Gesamtheit bildet sie die Grundlage zur Einschätzung und Bewertung von
Potenzialen und Hemmnissen nachhaltiger öffentlicher Beschaffung unter Berücksichtigung von Ein-
flussfaktoren sowie der Voridentifizierung möglicher Partner. Die Erhebung beruht insbesondere auf
wissenschaftlichen Recherchen sowie ergänzende Interviews mit verschiedenen Stakeholdern.
Die Umfeldanalyse (Kapitel 2) identifiziert u.a. internationale Leitprinzipien, Wirkungen und Trends
sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen auf EU-, Bundes- und Landesebene im Bereich nachhalti-
ger öffentlicher Beschaffung. Sie liefert die Einbettung des Vorhabens in den politisch-strategischen
Gesamtkontext. Auf ihrer Grundlage können einschränkende sowie begünstigende Faktoren ausge-
8 Vgl. Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit: Capacity Works. Das Managementtool für
Nachhaltige Entwicklung, Eschborn 2011.
Abbildung 1: Methodisches Vorgehen
10
macht werden, die während der operativen Projektphase weiter zu beobachten sind, um zeitnah auf
veränderte Sachlagen und Entwicklungen auch reagieren zu können.
Im Fokus der Akteursanalyse (Kapitel 3) steht die Veranschaulichung relevanter Akteure und Netz-
werkstrukturen, die einen Überblick über das Handlungsprofil einzelner Akteure sowie über die Ver-
bindungen untereinander liefert. Sie dient der Eruierung akteursspezifischer Positionen und Interes-
senlagen sowie der Identifizierung möglicher Kooperationspartner und zu berücksichtigender Netz-
werke. Ebenso wie bei der Umfeldanalyse bedarf die Akteurslandschaft einer kontinuierlichen Be-
obachtung und Ergänzung während der gesamten operativen Phase des Projektbüros.
Abschließend (Kapitel 4) erfolgt die Zusammenfassung der Ergebnisse, die den handlungsleitenden
Rahmen für die zu entwickelnde Strategie des Projektbüros Nachhaltige und Faire Beschaffung in
Nordrhein-Westfalen bilden.
Schritt 2: Eigenanalyse
Auf die in Schritt 1 durchgeführte analytisch-empirische Bestandsaufnahme erfolgt unterexterner
Begleitung die Ausarbeitung eigener Aktivitäten und Leistungen im Kontext nachhaltiger öffentlicher
Beschaffung. Auf diese Weise wird eine Eingrenzung thematischer Schwerpunkte sowie Einschätzung
institutioneller Kompetenzen des Projektbüros vorgenommen, um unter Berücksichtigung der durch-
geführten Lageanalyse Zielsetzungen und strategische Optionen sowie eine Rollendefinition für das
Projektbüro zu entwickeln.9
Schritt 3: Ausarbeitung der der strategischen Konzeption
Unmittelbar im Anschluss an die Eigenanalyse erfolgt schließlich die Konkretisierung von Zielsetzun-
gen, thematischen Handlungsfeldern sowie der Rolle des Projektbüros, die sich in ausgearbeiteter
Form im Strategiepapier wiederfinden.10
Schritt 4: Kommunikationskonzept
Auf Grundlage der finalen Strategie bedarf es zusätzlich der Entwicklung eines Kommunikationskon-
zeptes. Ein solches umfasst eine längerfristige externe Begleitung unter Berücksichtigung der festge-
legten thematischen Handlungsfelder und Zielgruppen des Projektbüros.
9 Die Eigenanalyse erfolgt über zwei extern geleitete Klausuren.
10 Siehe hierzu Projektbüro für Nachhaltige und Faire Beschaffung in NRW: Für eine nachhaltige öffentliche
Beschaffung in Nordrhein-Westfalen: Strategiepapier des Projektbüros für Nachhaltige und Faire Beschaf-fung in Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf 2013.
11
2 Umfeldanalyse
Nachhaltige öffentliche Beschaffung untersteht normativen Wertungen, deren Grundlage internatio-
nale Übereinkommen sowie der bestehende Rechtsrahmen bilden. Entsprechend werden zunächst
die internationalen Leitprinzipien mit Bezug zu nachhaltiger öffentlicher Beschaffung als normativer
Rahmen erläutert (2.1). Hierauf folgen die definitorischen Grundlagen und Begriffsklärungen (2.2)
sowie die Trends und Wirkungserwartungen nachhaltiger öffentlicher Beschaffung (2.3). Die Darstel-
lung des normativen Rechtsrahmens auf europäischer und bundesdeutscher Ebene (2.4) sowie des
Gesetzesrahmen in Nordrhein-Westfalen (2.5) schließen das Kapitel ab.
2.1 Internationale Leitprinzipien
Zwar existiert kein internationales Übereinkommen, welches sich explizit mit Beschaffung befasst. Zu
zahlreichen internationalen Leitdokumenten und Prinzipien kann aber eine gerechte und nachhaltige
Beschaffung einen wichtigen Beitrag leisten. Daher sollten diese Prinzipien beim Beschaffungswesen
Berücksichtigung finden.
2.1.1 Allgemeine Menschenrechte
Teilweise stellen die vorzufindenden Arbeitsbedingungen in Entwicklungsländern einen Verstoß ge-
gen die allgemeinen Menschenrechte der Vereinten Nationen dar (Artikel 3, 4 und insbes. 23 und
25). Die Europäische Menschenrechtskonvention steht in der Tradition der Allgemeinen Menschen-
rechte. Mit der Unterzeichnung der UN-Menschenrechtsdeklaration und europäischen Menschen-
rechtskonvention bekennt sich die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich zu diesen Grundrech-
ten. Ob aus der Unterzeichnung der Allgemeinen Menschenrechte auch ein exterritorialer Anspruch
resultiert, ist juristisch umstritten.11 Hieraus erwächst jedoch zumindest ein moralischer Anspruch,
bei öffentlicher Beschaffung auf die Einhaltung von Menschenrechten und besonders auf men-
schenwürdigen Arbeitsbedingungen zu achten.
2.1.2 UN-Kinderrechtskonvention
Eine ähnliche Situation liegt im Bereich der spezifischen Kinderrechte vor, die durch die UN-
Kinderechtskonvention geschützt sind. Artikel 32 fordert das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher
Ausbeutung. Neben einem Mindestalter, dürfen Beschäftigungsverhältnisse für Kinder ihre Entwick-
lung nicht beeinträchtigen. Ergänzend sichern Artikel 28 und 31 ihnen das Recht auf Bildung und
Freizeit sowie altersgerechte Erholung zu.12 Ausbeuterische Kinderarbeit findet sich aber noch immer
11
Umstritten ist, ob ein Staat verpflichtet ist, sicherzustellen, dass durch sein Handeln die Menschenrechte auch außerhalb seines Staatsgebietes nicht verletzt werden. Vgl. Antje Weber: Die rechtliche und politische Dimension von extraterritorialen Staatenpflichten bei Menschenrechtsverstößen durch transnationale Kon-zerne. Ein Literaturbericht, in: http://www.humanrights-business.org/files/literaturbe richt.pdf (17. April 2013), Duisburg 2009, S. 17-19.
12 UNICEF: Übereinkommen über die Rechte des Kindes, (Deutsche Übersetzung), in:
http://www.unicef.de/fileadmin/content_media/Aktionen/Kinderrechte18/UN-Kinderrechtskonvention.pdf (8. April 2013), o. O. 1989, S. 23.
12
in vielen Wertschöpfungsprozessen und damit auch in Produkten, die gerade von öffentlicher Seite
nachgefragt werden: hierzu gehören bspw. Kaffee, Pflastersteine, Teppiche, Bekleidung und Sportar-
tikel.
2.1.3 Rio-Deklaration
1992 hielt die Weltgemeinschaft auf der UN-Konferenz über Umwelt und Entwicklung nachhaltige
Entwicklung (auch Rio-Konferenz genannt) als internationales Leitprinzip fest. Hervorgehend aus
wegweisenden Berichten wie dem Brundtland-Report von 1987, ging nachhaltige Entwicklung als
normatives Grundprinzip in die Rio-Deklaration und Agenda 21 ein. Aus der Anerkennung, dass Ent-
wicklung nicht nur auf Wirtschaftswachstum beruht, sondern auch soziale und ökologische Aspekte
gleichberechtigt zu berücksichtigen hat, folgt in seiner konsequenten Auslegung die Veränderung
jeglicher Wirtschaftsweisen.
Vor allem die Grundsätze 7 und 8 haben einen Bezug zu öffentlicher Beschaffung. Grundsatz 7 be-
gründet eine weltweite Partnerschaft zum Schutze unseres Ökosystems unter Berücksichtigung der
gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten:
„Die entwickelten Staaten erkennen die Verantwortung an, die sie in Anbetracht des Drucks, den ihre Gesellschaften auf die globale Umwelt ausüben, sowie in Anbetracht der ihnen zur Verfügung stehenden Technologien und Finanzmittel bei dem weltweiten Streben nach nachhaltiger Entwicklung tragen.“
13
Hierauf aufbauend fordert Grundsatz 8 von den Unterzeichnerstaaten den Abbau sowie die Beseiti-
gung nicht nachhaltiger Produktionsweisen und Konsumgewohnheiten.14 Noch konkreter wird
Grundsatz 12:
„Die Staaten sollten gemeinsam daran arbeiten, ein stützendes und offenes Weltwirt-schaftssystem zu fördern, das in allen Ländern zu Wirtschaftswachstum und nachhaltiger Entwicklung führt und es gestattet, besser gegen die Probleme der Umweltverschlechte-rung vorzugehen. […].“
15
Das Umsetzungsdokument der Rio-Deklaration, die Agenda 21, spricht direkt das öffentliche Beschaf-
fungswesen an: In Kapitel 4 über „Änderungen der Konsumgewohnheiten“ wird in Abschnitt D („Bei-
spielhaftes Vorangehen des öffentlichen Beschaffungswesens“) die Verbraucherrolle der Regierun-
gen durch ihren erheblichen Einfluss auf Unternehmensentscheidungen und die Einstellung in der
Öffentlichkeit herausgearbeitet. Entsprechend den Grundsätzen der Agenda 21 ist die Beschaffungs-
politik der Behörden und Dienststellen zu verbessern.16 Zwar nimmt der Artikel lediglich direkten
Bezug zu ökologischen Fragen, da die Agenda 21 jedoch Armutsbekämpfung thematisiert und hier
die Sicherstellung des Lebensunterhaltes fordert,17 sind auch soziale Aspekte in der Beschaffung zu
13
Vereinte Nationen: Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung, (Deutsche Übersetzung), in: http://www.un.org/Depts/german/conf/agenda21/rio.pdf (8. April 2013), Rio de Janeiro 1992, S. 2, Grund-satz 7.
14 Vgl. ebd., S. 2, Grundsatz 8.
15 Ebd., S. 2f., Grundsatz 12.
16 Vgl. Vereinte Nationen: Agenda 21, in: http://www.un.org/Depts/german/conf/agenda21/agenda_21.pdf
(8. April 2012), Rio de Janeiro 1992, S. 20. Zudem enthält Kapitel 7 Absatz 7.74 zu nachhaltiger Siedlungs-entwicklung die Forderung an Kommunen, ein innovatives Beschaffungswesen für mehr umweltgerechte Baustoffe und -technologien einzusetzen. Vgl. ebd., S. 63.
17 Vgl. ebd., S. 15, Abs. B) 3.8 (d).
13
beachten. Insgesamt kann aus dem Rioprozess die Pflicht für das Land Nordrhein-Westfalen abgelei-
tet werden, mit einer gerechten und nachhaltigen öffentlichen Beschaffung dieser Forderung zu ent-
sprechen.
2.1.4 World Summit on Sustainable Development und Marrakesh-Prozess
Zehn Jahre nach dem Erdgipfel in Rio sollte der World Summit on Sustainable Development die Fort-
schritte der Agenda 21 bilanzieren, einen Umsetzungsplan zur Agenda 21 formulieren sowie neue
Maßnahmen definieren. Resultat ist u.a. der Johannesburger Aktionsplan. In Anlehnung an Rio for-
dert er die Entwicklung eines Zehnjahresrahmenwerkes für nachhaltigen Konsum und Produktion
(Programmpunkt III). Absatz 19 nennt ausdrücklich das öffentliche Beschaffungswesen als ein In-
strument zur Integration von Nachhaltigkeitsaspekten.18 Zur Umsetzung globaler Bemühungen im
Kontext von nachhaltigem Konsum und Produktion wurde 2003 der Marrakech Prozess angestoßen
und seit 2005 insgesamt sieben Task Forces gegründet, von denen sich eine dem Thema der öffentli-
chen Beschaffung widmet.19
2.1.5 Millennium Development Goals
Auf ihrem 55. Treffen verabschiedete die UN-Generalversammlung im September 2000 die Millenni-
umserklärung. Die aus ihr hervorgegangenen Millenniumentwicklungsziele gehören zu den gegen-
wärtigen globalpolitischen Leitdokumenten der internationalen Staatengemeinschaft.20 Kern der
Deklaration und MDG bildet die Armutsbekämpfung. Armut wird nicht rein ökonomisch definiert,
sondern beinhaltet auch soziale und ökologische Gesichtspunkte. Als zentrale Herausforderung iden-
tifiziert die Generalversammlung die gerechte Gestaltung des gegenwärtigen Globalisierungsprozes-
ses zum Nutzen aller.21 Grundsätzlich wird nachhaltiger Beschaffung eine armutsreduzierende Wir-
kung zugesprochen und ist daher auch als Beitrag NRWs zur Umsetzung der MDG zu sehen.
2.1.6 Rio+20
Ergebnis des Rio+20-Gipfels aus dem Jahr 2012 ist das Abschlussdokument „The future we want“.
Armutsbekämpfung wird als oberstes Entwicklungsziel benannt (Abs. 1), das insbesondere durch
gerechtes und inklusives Wachstum unter Berücksichtigung von Umwelt und sozialen Standards zu
erzielen sei (Abs. 4). Hierbei bezieht sich das Dokument insbesondere auf die Wertegrundlagen der
Menschenrechte, Good Governance, das Recht auf Nahrung und Gleichberechtigung (Abs. 8-10). Im
Gegensatz zu den Ergebnissen des ersten Riogipfels findet Beschaffung nicht mehr explizit Erwäh-
18
Vgl. United Nations: Report of the World Summit on Sustainable Development, (A/CONF.199/20), in: http://www.johannesburgsummit.org/html/documents/summit_docs/131302_wssd_report_reissued.pdf (18. April 2013), Johannesburg 2002, S. 15.
19 Vgl. United Nations: Public Procurement as a tool for promoting more Sustainable Consumption and Produc-
tion patterns, (Sustainable Development Innovation Briefs, Nr. 5/2008, in: http://esa.un.org/marrakech process/pdf/InnovationBriefs_no5.pdf (18. April 2013), New York 2008, S. 4.
20 Diese sind bis 2015 umzusetzen. Derzeit erarbeitet die internationale Staatengemeinschaft Sustainable
Development Goals als mögliche MDG-Nachfolgeziele. 21
Vgl. United Nations General Assembly: United Nations Millennium Development Declaration, (A/Res/55/2), in: http://www.un.org/millennium/declaration/ares552e.pdf (8. April 2013), New York 2000, S. 2.
14
nung, bleibt jedoch durch den Bezug auf die Rioergebnisse indirekt enthalten. Zudem werden alle
Regierungsebenen und ihre Körperschaften als wesentliche Akteure bei der Umsetzung nachhaltiger
Entwicklung hervorgehoben (Abs. 42). Die Umsetzungspolitiken haben u.a. folgendes zu beachten:
besondere Berücksichtigung und Stärkung benachteiligter Gruppen, Unterstützung von Produktion in
Entwicklungsländern und Förderung von nachhaltigen Konsum- sowie Produktionsmustern
(Abs. 58).22 Insgesamt trägt nachhaltige öffentliche Beschaffung zu diesen Zielen bei.
2.1.7 Gendergerechtigkeit
Nachhaltige Beschaffung kann durch höhere Löhne und bessere Arbeitsbedingungen die Sicherheit
von Frauen an ihrem Arbeitsplatz verbessern, ihren Beitrag zum Familieneinkommen erhöhen und
folglich die Wertschätzung ihrer Tätigkeit steigern. Auf diese Weise leistet nachhaltige öffentliche
Beschaffung langfristig einen Beitrag zur Frauengerechtigkeit.
2.1.8 ILO-Kernarbeitsnormen
Seit 1919 verfolgt die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) das Ziel einer weltweiten Einführung
von sozialen Mindeststandards bei Arbeitsnehmerrechten. 1998 verabschiedete die ILO die Erklärung
über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit. Mit ihrer Unterzeichnung verpflichten
sich ihre Mitgliedsländer zu den ILO-Grundprinzipien und den so genannten acht Kernarbeitsnormen,
die schon zuvor in verschiedenen Abkommen niedergelegt waren. Dies sind:
Übereinkommen 87 – Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechtes (1948) Übereinkommen 98 – Vereinigungsrecht und Recht zu Kollektivverhandlungen (1949) Übereinkommen 29 – Zwangsarbeit (1930) Übereinkommen 105 – Abschaffung der Zwangsarbeit (1957) Übereinkommen 100 – Gleichheit des Entgelts (1951) Übereinkommen 111 – Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf) (1958) Übereinkommen 138 – Mindestalter (1973) Übereinkommen 182 – Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimms-
ten Formen der Kinderarbeit (1999)
Als qualitative Sozialstandards sind sie universell anerkannt und besitzen den Charakter allgemein-
gültiger Menschenrechte.23 Aus entwicklungspolitischer Sicht ist die Verwirklichung dieser Mindest-
standards ein wichtiger Schritt zur Verbesserung von Lebensverhältnissen, Armutsbekämpfung,
nachhaltiger Entwicklung und einer sozial gerechten Gestaltung des Globalisierungsprozesses.24 Das
22
United Nations General Assembly: The future we want, (A/RES/66/288), in: http://www.un.org/ ga/search/view_doc.asp?symbol=A/RES/66/288&Lang=E (16. April 2013), New York 2012.
23 Vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung: Hintergrund: Soziale Min-
deststandards sind Menschenrechte, in: http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/themen/wirtschaft /sozialstandard/kernarbeitsnormen/index.html (17. April 2013). Vgl. auch: Internationale Arbeitsorganisati-on: ILO Kernarbeitsnormen, in: http://www.ilo.org/berlin/arbeits-und-standards/kernarbeitsnormen/lang--de/index.htm (17. April 2013).
24 Vgl. Barbara Meißner et al.: Die Berücksichtigung sozialer Belange im Vergaberecht. Hinweise für die kom-
munale Praxis, in: http://www.bagfw-esf.de/uploads/media/soziale_Belange_im_Vergaberecht.pdf (25. Ap-ril 2013), Köln/Berlin/Bonn 2009, S. 8.
15
TVgG nimmt ausdrücklich Bezug auf die ILO-Kernarbeitsnormen – es leistet damit einen Beitrag zu
ihrer internationalen Anwendung.
2.1.9 Global Compact
Der Global Compact ist eine freiwillige Selbstverpflichtung zur Förderung von nachhaltigem Wirt-
schaften und nachhaltiger Entwicklung durch Unternehmen, die sie seit 1999 mit den Vereinten Na-
tionen schließen können. Ziel ist es, die Globalisierung sozialer und ökologischer zu gestalten. Mit
dem Beitritt zum Global Compact verpflichten sich Unternehmen zur Einhaltung von insgesamt zehn
universell anerkannten Prinzipien aus den Bereichen Menschenrechte, Arbeitsnormen, Umwelt-
schutz und Korruptionsbekämpfung.25 Unternehmen erhoffen sich hierdurch einen Wettbewerbsvor-
teil.26 Der Globale Compact als unternehmerisches Leitprinzip steht in Einklang mit den Zielen nach-
haltiger öffentlicher Beschaffung.
2.1.10 UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte
Mit der Klärung der (noch) ungelösten Frage der Verantwortlichkeit von Unternehmen für Men-
schenrechtsverletzungen befassen sich die von John Ruggie erarbeiteten UN-Leitprinzipien für Wirt-
schaft und Menschenrechte aus dem Jahr 2011. Zwar obliegt dem Staat weiterhin die primäre Ver-
antwortung zur Respektierung und Einhaltung von Menschenrechten, Unternehmen haben diese
jedoch zu beachten und präventiv zu schützen. Ihren Referenzrahmen bilden die internationale Men-
schenrechtscharta und die ILO-Kernarbeitsnormen. Ergänzend sollen Beschwerde- und Sanktionsme-
chanismen entwickelt und gestärkt werden, um Kompensationen von Menschenrechtsverletzungen
durch Unternehmen wie Staaten zu ermöglichen.27 Prinzip A.2. erwartet von Staaten:
„[to] set out clearly the expectation that all business enterprises domiciled in their territory and/or jurisdiction respect human rights throughout their operations.“
28
Eine gesetzliche Regelung mit Vorgaben zu nachhaltiger Beschaffung ist eine mögliche Form der Fest-
setzung und Förderung dieses Prinzips.
25
Die Prinzipien leiten sich aus den Rio-Prinzipien, den ILO-Kernarbeitsnormen, der Erklärung für allgemeine Menschenrechte und der UN-Konvention gegen Korruption ab. Vgl. Deutsches Global Compact Netzwerk: Was ist der United Nations Global Compact?, in: http://www.globalcompact.de/ (16. April 2013).
26 Vgl. Deutsches Global Compact Netzwerk: Wirtschaft und Menschenrechte, in: http://www.globalcom
pact.de/sites/default/files/jahr/publikation/dgcn_st2011_wirtschaft_und_menschenrechte_hintergrundpapier.pdf (18. April 2013), o. O. 2011, S. 2.
27 Vgl. Ecosense: Stellungnahme zum Rahmenkonzept und den Leitlinien der Vereinten Nationen für Wirt-
schaft und Menschenrechte ("Protect, Respect and Remedy" Framework), in: http://www.econsense.de /sites/all/files/Stellungnahme_Ruggie_D.pdf (18. April 2013), Berlin 2012, S. 3.
28 Human Rights Council: Report of the Special Representative of the Secretary-General on the issue of human
rights and transnational corporations and other business enterprises, John Ruggie Guiding Principles on Business and Human Rights: Implementing the United Nations "Protect, Respect and Remedy" Framework (A/HRC/17/31), Annex: Guiding Principles on Business and Human Rights: Implementing the United Nations "Protect, Respect and Remedy" Framework, in: http://www.business-humanrights.org/media/documents/ ruggie/ruggie-guiding-principles-21-mar-2011.pdf (18. April 2013), o. O. 2011, S. 7.
16
2.2 Definitorische Grundlagen
Hinsichtlich des Themas besteht eine Begriffsvielfalt, die im Folgenden darzulegen ist.
2.2.1 Öffentliche Beschaffung
Öffentliches Auftragswesen definiert die Europäische Kommission wie folgt:
„Das öffentliche Auftragswesen umfasst den Kauf von Gütern und Dienstleistungen sowie die Vergabe von Bauleistungen durch eine Behörde, z. B. staatliche Stellen, Kommunalver-waltungen oder diesen unterstellte Körperschaften.“
29
In der Bundesrepublik definiert das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) öffentliche
Aufträge als:
„entgeltliche Verträge von öffentlichen Auftraggebern mit Unternehmen über die Beschaf-fung von Leistungen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, Bau-konzessionen und Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen.“
30
Bei einem Beschaffungsvorgang, also der Nachfrage nach Waren oder Dienstleistungen, ist das
Vergaberecht anzuwenden.31 Das Vergaberecht kommt nur bei einem Beschaffungsvorgang, d. h. der
Nachfrage nach Waren oder Dienstleistungen, zur Anwendung. Hierbei wird z.B. die Vermietung ei-
nes Grundstücks oder die Veräußerung von Waren an Dritte durch einen öffentlichen Auftraggeber
nicht erfasst.
2.2.2 Ablauf der Vergabe und Integration nachhaltiger Aspekte
Vergabeverfahren vollziehen sich in vier folgenden Schritten:32
(1) Der öffentliche Auftraggeber stellt einen Bedarf fest und wählt ein passendes Ausschrei-
bungsverfahren. In der Ausschreibung ist eine Leistungsbeschreibung enthalten. Im Rah-
men der Leistungsbeschreibung können ökologische Kriterien aufgenommen werden, weil
sie als besondere Qualität des Produktes gelten können. Bei sozialen Kriterien gestaltet sich
die Rechtslage komplizierter, da sich das Produkt in seiner Eigenschaft durch ihre Einhal-
tung nicht verändert. Allerdings widersprechen dieser Auslegung bereits einige Gerichtsur-
teile.33
(2) Unternehmer (Bieter) fordern die Leistungsbeschreibung (Verdingungsunterlagen) an und
reichen ihre Angebote ein. In den Verdingungsunterlagen müssen Auflagen für die Auf-
29
Europäische Kommission: Öffentliches Auftragswesen, in: http://europa.eu/legislation_summaries /internal_market/businesses/public_procurement/index_de.htm (22. April 2013).
30 Bundesministerium der Justiz: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5.12.2012, in: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gwb/gesamt.pdf (3. Mai 2013), o. O. 2012, § 99, Abs. 1.
31 Vgl. IHK Berlin: Die Vergabe öffentlicher Aufträge, in: http://www.ihk-berlin.de/linkableblob/
816524/.15./data/Merkblatt_Die_Vergabe_oeffentlicher_Auftraege-data.pdf;jsessionid=368729CD94D3613 1970ADE7A0FCA57D2.repl2 (22. April 2013), Berlin 2013, S. 4.
32 Hierbei handelt es sich um eine vereinfachte Darstellung.
33 Vgl. Gertrud Falk et al.: Öko-soziale Beschaffung jetzt! Ein Leitfaden, 2. überarbeitete Auflage, Köln 2011, S.
13.
17
tragsausführung festgelegt sein. Auch soziale und ökologische Kriterien müssen bereits hier
bekannt gemacht werden.34
(3) Es folgt die Prüfung der Angebote durch den Auftraggeber in Hinblick auf ihre Rechtzeitigkeit,
Vollständigkeit, Eignung des Auftragnehmers35, Dumpingverdacht und ihrer Wirtschaftlich-
keit ggf. unter der Hinzunahme von Zuschlagskriterien36. In dieser Phase werden nur die
Unternehmen überprüft und nicht ihre Produkte. Umweltkriterien dienen hier als Nachweis
für die Fachlichkeit, soziale Kriterien als Hinweis für die Zuverlässigkeit des Bieters. Zu-
schlagskriterien müssen dagegen immer produktbezogen sein. Überprüfbare ökologische
und soziale Kriterien können hier Eingang finden. Zuschlag erhält nach § 18 (1) VOL das
wirtschaftlichste, nicht das kostengünstigste Angebot37; weitere – aber ausschließlich pro-
duktbezogene – Zuschlagskriterien für die Gewichtung sind zulässig.38
(4) Abschließend kommt es zum Vertragsabschluss mit einem Bieter, der auch Bedingungen zur
Auftragsausführung festlegen kann. Hierzu gehören Umweltschutzauflagen und soziale
Standards.39 Grundsätzlich gilt, dass die Nachweispflicht über die Einhaltung von Sozial- und
Umweltstandards verhältnismäßig, zuverlässig bewertbar und die Kriterien auf das Produkt
bezogen sein müssen. Eine allgemeine Unternehmensbewertung reicht nicht aus. Mitglied-
schaften in einer Initiative für Umwelt- und/oder Sozialstandards genügen nur, wenn kon-
krete Pflichten aus der Mitgliedschaft resultieren.40
Nachhaltigkeitskriterien lassen sich in der öffentlichen Beschaffung bei der Festlegung des Auftrags-
gegenstandes, der Leistungsbeschreibung, Eignungsprüfung, Wertung der Angebote sowie bei Ver-
tragsschluss über die ergänzenden Ausführungsbedingungen41 integrieren. Grundsätzlich ist der
34
Vgl. Gertrud Falk et al.: Öko-soziale Beschaffung jetzt! Ein Leitfaden, 2. überarbeitete Auflage, Köln 2011, S. 14.
35 „Eignungskriterien beziehen sich auf die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit
eines Bieters, auch i. S. der Gesetzestreue, und sollen Auskunft darüber geben, ob der betreffende Bieter die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendige Sicherheit bietet. Eignungskriterien beziehen sich mithin nicht direkt auf die Auftragsausführung, sondern zunächst nur auf das anbietende Unternehmen als solches.“ Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nord-rhein-Westfalen: Leitfaden zur Rechtsverordnung zum Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen, in: http://lv.kommunen.nrw.testa-de.net/vergabe/kommunen/Tariftreue-_und_Vergabegesetz_des_Landes _NRW/Leitfaden_zur_RVO_TVgG--online_.pdf (16. Mai 2013), Düsseldorf 2013, S. 11.
36 „Bei Zuschlagskriterien handelt es sich um die Kriterien zur Angebotswertung.“ Ebd., S. 12.
37 So kann dem günstigen Angebot ein unangemessen niedriger Preis zugrunde liegen. Auch ist es zulässig
weitere Kriterien zur Bewertung des wirtschaftlichsten Angebotes neben dem Preis hinzuziehen, dazu ge-hört bspw. die Qualität, Lebensdauer oder Folgekosten. Die Bewertung des wirtschaftlichsten Angebotes beruht folglich auf einer langfristigeren Betrachtung.
38 Vgl. Gertrud Falk et al.: Öko-soziale Beschaffung jetzt!, S. 14.
39 Strittig ist bei der Auftragsausführung, ob soziale Kriterien auch für gelagerte Produkte verlangt werden
können. Vgl. ebd., S. 14. 40
Vgl. ebd., S. 15. 41
Ergänzende Ausführungsbedingungen können zum Ausschluss des Bieters führen und sind „vertragliche Regelungen des ausgeschriebenen Auftrags, anders als Technische Spezifikationen knüpfen sie jedoch inhalt-lich nicht unmittelbar an der Beschaffenheit des Auftragsgegenstandes oder dem Ergebnis der Leistung an, sondern sie gelten nebenher und ihnen ist zusätzlich bei Auftragserfüllung nachzukommen.“ Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen: Leitfaden zur Rechtsverordnung zum Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen, S. 13. Auch hier muss ein Auf-tragsbezug bestehen. Ein sachlicher Bezug liegt vor, „wenn sich die Vorgaben auf die Rahmen- und Beschäf-tigungsbedingungen für die Beschäftigten des Auftragnehmers sowie auf alle Phasen des Lebenszyklus des Auftragsgegenstandes erstrecken.“ Ebd., S. 13.
18
Handlungsspielraum bei der unterschwelligen Vergabe größer als bei Vergaben oberhalb der europä-
ischen Schwellenwerte.42
2.2.3 Vergabearten
Grundsätzlich ist die Vergabe nach Leistungsart in Bauaufträge, Lieferaufträge und gewerbliche
Dienstleistungen sowie Dienstleistungen, die vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben
werden können, zu differenzieren. Für diese drei Leistungsarten greifen jeweils andere Vergabe- bzw.
Verdingungssordnungen. Zudem sind zwei Konstellationen zu unterscheiden: nationale und europa-
weite Vergabeverfahren.43 Beide Verfahren nutzen unterschiedliche Begrifflichkeiten:
Nationales Vergabeverfahren Europaweites Vergabeverfahren
Öffentliche Ausschreibung = Offenes Verfahren
Beschränkte Ausschreibung mit öffent-lichem Teilnahmewettbewerb
= Nichtoffenes Verfahren
Freihändige Vergabe mit öffentlichem Teil-nahmewettbewerb
= Verhandlungsverfahren
Tabelle 1: Unterschiedliche Begrifflichkeiten in der öffentlichen Vergabe Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Europäische Sozialfonds für Deutschland, o. P.
Neben der Leistungsart bestimmen die Schwellenwerte die Wahl des Vergabeverfahrens. Verfahren
unterhalb des Schwellenwertes werden national, oberhalb des Schwellenwertes i.d.R. europaweit
ausgeschrieben.44 Bei Vergaben über dem EU-Schwellenwert wird ein grenzüberschreitendes Interes-
se und Binnenmarktrelevanz angenommen. Oberhalb der Schwellenwerte gilt das durch europäische
Richtlinien geprägte GWB, unterhalb allein nationales Recht.45
42
Monique Isenheim: Nachhaltige öffentliche Beschaffung, S. 47. 43
Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Europäische Sozialfonds für Deutschland. Leitfaden für das öffentliche Auftragswesen, in: http://www.initiative-weiter-bilden.de/fileadmin/pdfs/downloads/Leitfaden _oeffentliches_Auftragswesen.pdf (22. April 2013), o. O. o. J., o. P.
44 Vgl. ebd.
45 Es ist nicht gestattet einen Auftrag in Teilaufträge zu unterteilen, um ihn der europarechtlichen Vergabebe-
stimmung zu entziehen. Vgl. IHK Berlin: Die Vergabe öffentlicher Aufträge, S. 4.
19
Derzeit gültige europäische Schwellenwerte
Bauaufträge 5.000.000 EUR
Verträge über Lieferungen und Leistungen 200.000 EUR
Sektorenauftraggeber bei Verträgen über Lie-ferungen und Leistungen
400.000 EUR
Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich Verteidigung und Sicherheit
400.000 EUR
Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge 200.000 EUR
Aufträge oberste oder obere Bundesbehörden 130.000 EUR Tabelle 2: Übersicht Schwellenwerte Quelle: Eigene Darstellung
46
Nationale Schwellenwerte haben eine andere Funktion: Bund und Länder legen hierüber fest, wann
die Durchführung eines Vergabeverfahrens erforderlich (Bagatellgrenze) und welche Vergabeart zur
Anwendung kommt.47 Sie liegen unterhalb der EU-Schwellenwerte und sind zulässig, weil sie eine
strengere Anforderung als das EU-Recht darstellen.
Wertgrenzen in NRW
Beschränkte Ausschreibung nach VOB/A für Bauaufträge
50.000 EUR für Ausbaugewerke, Landschafts-bau und Straßenausstattung 150.000 EUR für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieursbau 150.000 EUR für alle übrigen Gewerke Bei Vorschaltung von Teilnahmewettbewerb verdoppeln sich die Wertgrenzen.
Verträge über Lieferungen und Leistun-gen
50.000 EUR Bei Vorschaltung von Teilnahmewettbewerb verdoppeln sich die Wertgrenzen.
Freihändige Vergabe Bis 15.000 EUR
Direktkauf 500 EUR Tabelle 3: Wertgrenzen in NRW Quelle: Eigene Darstellung
48
Die Wahl des Vergabeverfahrens ist dem öffentlichen Auftraggeber nicht freigestellt. Es gilt folgende
Rangfolge der Vergabeverfahren: öffentliche Ausschreibung/offenes Verfahren, beschränkte Aus-
schreibung/nichtoffenes Verfahren, freihändige Vergabe/Verhandlungsverfahren. Grundsätzlich be-
steht die Pflicht öffentlich auszuschreiben. Die Rangfolge dient hierbei der Förderung von Wettbe-
werb und Transparenz.49
46
Vgl. Europäische Kommission: Verordnung Nr. 1251/2011 der Kommission vom 30. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hin-blick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren, in: http://www.forum-vergabe.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Schwellenwerte_2012_und_2013_EU-Verordnung.pdf (22. April 2013), Brüssel 2011.
47 Vgl. IHK Berlin: Die Vergabe öffentlicher Aufträge, S. 5.
48 Vgl. Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen: Hinweise für die Vergabe öffentlicher Aufträge
unterhalb der EU-Schwellenwerte bei Beschaffungen nach der VOL/A und der VOB/A ("Wertgrenzerlass"), in: http://www.vergabe.nrw.de/wirtschaft/Oeffentliche_auftraege/Vergaberechtvorschriften/Wertgrenzen erlass_17_12_2012.pdf (22. April 2013), Düsseldorf 2012, S. 5-7.
49 Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Europäische Sozialfonds für Deutschland, o. P.
20
Die öffentliche Ausschreibung/das offene Verfahren stellt das Standard-Vergabeverfahren dar. Sie
richtet sich an eine unbegrenzte Anzahl von Unternehmen. Eine öffentliche Bekanntmachung fordert
Bieterinnen und Bieter zur Abgabe von Angeboten auf. Nur in bestimmten Fällen darf eine be-
schränkte Ausschreibung/nichtoffenes Verfahren genutzt werden. Sie richtet sich an eine begrenzte,
vorab ausgewählte Zahl von Unternehmen. Eine beschränkte Ausschreibung ist zulässig, wenn die
Leistung nur von wenigen Unternehmen ausgeführt werden kann, die öffentliche Ausschreibung
einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, ein bereits abgeschlossenes Vergabever-
fahren kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt hat oder eine öffentliche Ausschreibung aus anderen
Gründen nicht zweckmäßig erscheint (bspw. aufgrund von Geheimhaltung). Dem nichtoffenen Ver-
fahren geht zwingend ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb voraus, indessen Rahmen Bieter einen
Teilnahmeantrag stellen, bei der beschränkten Vorgabe finden Teilnahmewettbewerbe nur unter
bestimmten Voraussetzungen statt. Ohne förmliches Verfahren laufen freihändigen Verga-
be/Verhandlungsverfahren ab (§ 3 VOL/A; § 3 VOB/A). Sie sind nur in geregelten Ausnahmefällen
gestattet. Auch hier werden Vergleichsangebote eingeholt (i.d.R. drei). Beim europäischen Verhand-
lungsverfahren ist ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb die Regel, bei nationalen freihändigen
Vergaben optional. Eine freihändige Vergabe ist nach § 3 Nr. 4 lit. P. VOL/A bis zu einem bestimmten
Höchstwert zulässig, wenn dies die entsprechenden Hausanordnungen vorsehen.50 Die Hierarchie der
Vergabearten (siehe Abschnitt 2.2.3) gilt nicht für freiberufliche Leistungen, welche vorab nicht ein-
deutig und erschöpfend beschrieben werden können. Im Rahmen der VOF stellt das Verhandlungs-
verfahren und nicht die Ausschreibung das Regelverfahren dar. Im unterschwelligen Bereich muss
das jeweilige Haushaltsrecht zur Anwendung kommen.51
Soziale oder ökologische Aspekte durften lange in der Ausschreibung als ‚vergabefremde Erwägung‘
nur eingeschränkt Berücksichtigung finden. Erst die Änderung auf EU- und Bundesebene haben hier-
für Spielräume geschaffen.52 Bei der Beschaffung unter Berücksichtigung sozialer, ökologischer oder
innovativer Aspekte gibt es eine Vielzahl an Begrifflichkeiten, die die jeweiligen schwerpunktmäßig zu
beachtenden Aspekte herausstellen.
2.2.4 Ökologisch verantwortliche Beschaffung
Die Vereinten Nationen beschreiben ökologisch verantwortliche Beschaffung (auch green procure-
ment) als die Auswahl von Produkten und Dienstleistungen nach Kriterien, die möglichst geringe
Umweltwirkungen aufweisen. Dies setzt die Bewertung der ökologischen Wirkungen eines Produktes
über dessen gesamten Lebenszyklus voraus.53 Die Europäische Kommission definiert umweltorien-
tierte Beschaffung als einen Prozess, in
50
Vgl. Gertrud Falk et al.: Das kleine ABC der öko-sozialen Beschaffung, (Heftbeilage), in: Dies. (Hrsg.): Öko-soziale Beschaffung jetzt! Ein Leitfaden, 2. überarbeitete Auflage, Köln 2011, o. P.
51 Vgl. Monique Isenheim: Nachhaltige öffentliche Beschaffung, S. 30.
52 Vgl. Beatrice Fabry: Schluss mit Ausbeutung und Kinderarbeit: Faire Beschaffung in der kommunalen Verga-
bepraxis, in: Publicus, o. Jg. (2011) 5, in: http://www.publicus-boorberg.de/sixcms/media.php/boorberg 01.a.1282.de/boorberg01.c.143178.de (7. Mai 2013), S. 19.
53 Vgl. United Nations: Public Procurement as a tool for promoting more Sustainable Consumption and Pro-
duction patterns, S. 1.
21
„dessen Rahmen die staatlichen Stellen versuchen, Güter, Dienstleistungen und Arbeitsver-träge zu beschaffen, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Folgen für die Umwelt haben als vergleichbare Produkte mit der gleichen Hauptfunktion.“
54
2.2.5 Sozialverantwortliches öffentliches Beschaffungswesen
Soziale Aspekte beinhalten alle Gesichtspunkte, die die rechtlichen, wirtschaftlichen und kulturellen
Lebensbedingungen von Personen oder Personengruppen sichern oder verbessern. Eine zunehmen-
de Rolle in der Vergabepraxis spielt die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen als weltweit anerkann-
te Sozialstandards.55 Gemäß der Definition der EU-Kommission richtet sich sozialverantwortliche
Beschaffung auf mindestens einen der folgenden sozialen Belange aus: Beschäftigungschancen, men-
schenwürdige Arbeit, Einhaltung von arbeitsrechtlichen und sozialen Bestimmungen, soziale Einglie-
derung (einschließlich Menschen mit Behinderungen), Chancengleichheit, Barrierefreiheit und Design
für alle, Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien, Einbeziehung von Fairem Handel und größere
freiwillige Selbstverpflichtung der Unternehmen zu sozialer Verantwortung (CSR) bei gleichzeitiger
Beachtung der Grundsätze des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und
der Richtlinien über öffentliche Aufträge. Ziel sozialverantwortlicher Beschaffung ist es, durch Nach-
fragemacht Anreize für sozialverantwortliches Unternehmensmanagement zu schaffen. Sie gilt als
Instrument zur Verwirklichung nachhaltiger Entwicklung als auch der Verwirklichung der europäi-
schen Sozialziele.56
2.2.6 Faire Beschaffung
Faire Beschaffung nimmt den Fairen Handel als Ausgangspunkt. Fairer Handel bezeichnet (1) allge-
mein eine entlang bestimmter Kriterien ausgerichtete Produktions-, Handels- und Konsumalternative
zum konventionellen Handel, (2) eine (neue) soziale Bewegung, die in den 1960er/70er Jahren ihren
Ausgang nahm und sich seither dynamisch entwickelte. Und schließlich (3) „ist Fairer Handel als
komplexes Kulturphänomen zu betrachten, welches Menschen, Handlungen, Materialitäten, Informa-
tionen und Wissen einbindet sowie bestimmte Formationen ausgeprägt hat.“57 Fairer Handel ist folg-
lich Teil des konventionellen Handels, hebt sich hiervon jedoch durch besondere Strukturen ab. Faire
Beschaffung lässt sich damit als das Bestreben der öffentlichen Hand und ihrer Institutionen Produk-
te und/oder Dienstleistungen im Sinne des Fairen Handels zu beschaffen, bezeichnen. Faire Beschaf-
fung zielt vor allem auf soziale Aspekte ab. Sie kann ökologische Kriterien beinhalten, muss dies aber
nicht zwingend. Faire Beschaffung als neuere Entwicklung ist Bestandteil der Geschichte und des
Kulturphänomens Fairer Handel.58 Sie hat Bedeutsamkeit im Sinne des Modellansatzes, da die öffent-
54
Europäische Kommission: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäi-schen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. Umweltorientiertes Öffentliches Beschaffungswesen, (KOM(2008) 400 endgültig), in: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do? uri=COM:2008:0400:FIN:DE:PDF (25. April 2013), Brüssel 2008, S. 5.
55 Jan Ziekow: Faires Beschaffungswesen in Kommunen und die Kernarbeitsnormen. Rechtswissenschaftliches
Gutachten. 2011, unveränderter Nachdruck, Bonn 2012, S. 13. 56
Vgl. Europäische Kommission: Sozialorientierte Beschaffung. Ein Leitfaden für die Berücksichtigung sozialer Belange im öffentlichen Beschaffungswesen, in: ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=6457&langId=de (22. April 2013), Brüssel 2011, S. 5, 7-9.
57 Lars Winterberg: Laufendes Dissertationsprojekt zum Thema Fairer Handel.
58 Ebd.
22
liche Hand ein erhebliches wirtschaftliches Potenzial besitzt und entsprechend Finanzströme in den
Fairen Handel leiten könnte. Zudem besitzt sie Symbolcharakter: die Vorbildfunktion der öffentlichen
Hand macht auf Probleme im konventionellen Handel aufmerksam und popularisiert den Fairen
Handel.
Faire Beschaffung konzentriert sich allerdings auf eine eingeschränkte Produktpalette insbesondere
landwirtschaftliche und nicht-veredelte Waren. Ausnahme bilden faire Fußbälle und faire Bekleidung,
wobei bei letzterer nicht die gesamte Wertschöpfungskette zertifiziert ist, sondern nur die Baumwol-
le als Rohprodukt. Im Bereich der öffentlichen Beschaffung Stellen Arbeitskleidung und Textilien zwar
eine bedeutende Warengruppe dar. Den Großteil macht Arbeitskleidung (technische Textilien) aus,
die von den meisten Fair Trade Siegeln nicht erfasst werden.59
2.2.7 Innovative öffentliche Beschaffung
Innovative Beschaffung soll Innovationen auf der Anbieterseite stimulieren. Hierzu zählt (a) das Pre-
Commercial Procurement, das zur Förderung von Forschung und Entwicklung Produkte vor der
Marktreife ansetzt und (b) die innovative öffentliche Beschaffung (Public Procurement of Innovation),
bei der eine derartige Spezifizierung der Nutzerbedürfnisse erfolgt, so dass Anbieter innovative Pro-
dukte und/oder Dienstleistungen vorschlagen.60
2.2.8 Nachhaltige öffentliche Beschaffung
Für nachhaltige öffentliche Beschaffung existiert keine universell akzeptierte Definition.61 Sie verbin-
det die ökologische und soziale Dimension miteinander.62 Die Task Force on Sustainable Public Procu-
rement definiert nachhaltige öffentliche Beschaffung als Prozess,
„whereby organisations meet their needs for goods, services, works and utilities in a way that achieves value for money on a whole life basis in terms of generating benefits not only to the organisation, but also to society and the economy, whilst minimising damage to the environment.”
63
Nachhaltige Beschaffung bemisst nicht nur die kurzfristigen Anschaffungskosten, sondern auch den
langfristigen Wert für die eigene Institution/Einrichtung und Gesellschaft bei allen Projekten, Produk-
ten und Dienstleistungen. Drei Kriterien sind hierbei gleichwertig abzuwägen:
1.) Ökonomische Faktoren, wie die gesamten Lebenszykluskosten eines Produktes bzw. einer
Dienstleistung.
59
Vgl. Gespräch mit CIR und Transfair vom 22. Mai 2013. 60
Vgl. Walter Kahlenborn et al.: Strategic Use of Public Procurement in Europe. Final Report to the European Commission, (MARKT/2010/02/C), in: http://ec.europa.eu/internal_market/publicprocurement/docs/ modernising_rules/strategic-use-public-procurement-europe_en.pdf (28. März 2013), Berlin 2011, S. 3.
61 Es wird zudem auch der Begriff der ethischen Beschaffung verwendet, der jedoch die soziale Dimension
hervorhebt. Nachhaltige Beschaffung wertet dagegen ökologische, ökonomische und soziale Aspekte gleich-rangig.
62 Vgl. United Nations: Public Procurement as a tool for promoting more Sustainable Consumption and Pro-
duction patterns, S. 1. 63
United Nations Environment Programme: What is Sustainable Public Procurement, in: http://www. unep.fr/scp/procurement/whatisspp/ (22. April 2013).
23
2.) Sozial- und Arbeitskosten, die die Anerkennung von Gleichheit und Diversität, der ILO-
Kernarbeitsnormen, fairen Arbeitsbedingungen, Steigerung von Beschäftigung und Fähigkei-
ten, Entwicklung lokaler Gemeinschaften und ihrer physischen Infrastruktur beinhalten.
3.) Umweltfaktoren, die die Auswirkungen auf natürliche Ressourcen Wasserknappheit, Lufte-
missionen, Klimawandel und Biodiversität über den gesamten Lebenszyklus umfassen.64
Nachhaltige Beschaffung beachtet diese drei Säulen nachhaltiger Entwicklung gleichgewichtig, also
wirtschaftliche, soziale und ökologische Aspekte.65 Sie kann zudem Elemente innovativer Beschaffung
berücksichtigen, weil oftmals nachhaltige Produkte Innovationen beinhalten. Diese Betrachtungswei-
se steht zudem in Einklang mit der Verknüpfung ökologisch orientierter Innovationspolitik und dem
Instrument der ökologischen öffentlichen Beschaffung im Rahmen der Strategie Europa 2020.
Wirtschaftliche Kriterien
Soziale Aspekte Ökologische As-pekte
Über den gesamten Lebenszyklus
Innovatives Potenzial
Öffentliche Beschaffung
x (x)
Ökologische Beschaffung
x x
Soziale Be-schaffung
x (x)
Faire Beschaf-fung
x
Innovative Beschaffung
x
Nachhaltige Beschaffung
x x x x x
Tabelle 4: Hauptaugenmerk der verschiedenen öffentlichen Beschaffungstypen Quelle: Eigene Darstellung
64
Vgl. United Nations Environment Programme et al.: Buying For A Better World. A Guide on Sustainable Procurement for the UN System, in: https://www.ungm.org/Publications/sp/BFABW_Final_web.pdf (17. Juli 2013), o. O. 2011, S. 12f.
65 Vgl. United Nations Environment Programme: What is Sustainable Public Procurement.
24
2.3 Entwicklung, Trends und Effekte nachhaltiger öffentlicher Beschaffung
Gemäß Statistischem Bundesamt liegen die Gesamtausgaben des öffentlichen Sektors 2010 bei ca.
280 Mrd. Euro. Etwa 220 Mrd. Euro entfielen auf Ausgaben der Länder und Kommunen. Folglich ist
die öffentliche Hand ein entscheidender Wirtschaftsfaktor und verfügt über eine entsprechende
Marktmacht.66 McKinsey spricht in diesem Zusammenhang von einer Vorreiterrolle als Wachstums-
treiber insbesondere in den Produktbereichen Verkehrsinfrastruktur, Ver- und Entsorgungswirt-
schaft, Gebäudeneubau und -renovierung, IT-Hardware, Elektrogeräte sowie Transport.67
2.3.1 Entwicklung des Themas
Nachhaltigkeitsaspekte innerhalb der öffentlichen Vergabepraxis spielten in Deutschland lange eine
marginale Rolle. Nur wenn der Leistungsgegenstand in seinen Eigenschaften und Nutzungsmöglich-
keiten sozialen oder ökologischen Anforderungen gerecht werden musste, kamen solche Kriterien
zur Anwendung. Forderungen nach Tariftreue oder dem Verbot von Kinderarbeit fanden dagegen als
‚vergabefremde‘ Eigenschaften keine Berücksichtigung, weil das Vergaberecht keinen politischen
Zwecken, sondern dem wirtschaftlichen Einkauf der öffentlichen Hand diene. Andererseits enthielt
das Vergaberecht durchaus ‚Sekundärziele‘ wie bspw. die Mittelstandsförderung durch Losaufteilung
oder soziale sowie ökologische Aspekte, die den Auftragsgegenstand unmittelbar betrafen.68
Seit Mitte der 1990er Jahre haben verschiedene Regierungen Schritte in Richtung einer nachhaltigen
Beschaffungspolitik vorgenommen. Bereits 1991 führte Dänemark eine ökologische öffentliche Be-
schaffungspolitik ein und erarbeitete zwischen 1997 und 2005 Leitfäden für 46 Produkte. Die Nieder-
lande begannen mit der Implementierung nachhaltiger Beschaffung ebenfalls in den frühen 1990er
Jahren.69 In Deutschland gewannen in der zweiten Hälfte der 1990er Jahren vor allem Tariftreuerege-
lungen an Bedeutung.70 Seit 2002 existieren in OECD-Staaten Richtlinien, die die Verwendung von
Recyclingprodukten fördern. Diese Aktivitäten blieben jedoch auf wenige Produkte mit dem Ziel der
Abfallvermeidung und -reduzierung begrenzt. Hieraus resultierte eine Entwicklung, die bislang keine
bedeutende Umsetzung nachhaltiger Beschaffung auf Ebene der Zentralregierungen auslöste. Viel-
mehr begannen viele europäische Städte und Gemeinden Umweltkriterien bei ihrer Beschaffung zu
berücksichtigen.71
Eine wichtige Rolle bei den weiteren Entwicklungen der nachhaltigen öffentlichen Beschaffung
nimmt die Europäische Union ein. Insbesondere seit der Jahrtausendwende entwickelt die EU ein
politisches Rahmenwerk zur Unterstützung ihrer Mitgliedstaaten bei der Implementierung von öf-
fentlichen Beschaffungspolitiken, die zusätzliche politische Ziele verfolgen. Grundsätzlich beruht der
66
Vgl. Monique Isenheim: Nachhaltige öffentliche Beschaffung, S. 7f. 67
Vgl. McKinsey&Company: Potenziale der öffentlichen Beschaffung für ökologische Industriepolitik und Kli-maschutz. Studie von McKinsey & Company im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, in: http://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Produkte_und_ Umwelt/mckinseystudie.pdf (7. Mai 2013), o. O. 2008, S. 13f.
68 Vgl. Barbara Meißner et al.: Die Berücksichtigung sozialer Belange im Vergaberecht, S. 7.
69 Vgl. Walter Kahlenborn et al.: Strategic Use of Public Procurement in Europe, S. 8.
70 Vgl. Thorsten Schulten/Michael Pawicki: Tariftreueregelungen in Deutschland – Ein aktueller Überblick, (WSI
Mitteilungen, Nr. 4/2008, in: http://www.boeckler.de/pdf/wsimit_2008_04_schulten.pdf (7. Mai 2013), Düsseldorf 2008, S. 186f.
71 Vgl. United Nations: Public Procurement as a tool for promoting more Sustainable Consumption and Pro-
duction patterns, S. 4.
25
EU-Ansatz auf Freiwilligkeit.72 Hervorging dieser Prozess aus dem Fallrecht des Europäischen Ge-
richtshofes (EUGH)73, einer Mitteilung der Europäischen Kommission von 2001 und 2003 sowie einer
Studie der Kommission über Vielfalt und Gleichstellung im öffentlichen Beschaffungswesen.74
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ebnete schließlich den Weg für die Anwendung
von ökologischen und sozialen Bedingungen in der Auftragsvergabe. Mit der Aufnahme des Arti-
kels 26 in die Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG bzw. des Artikels 38 in die Sektorenkoor-
dinierungsrichtlinie 2004/17/EG erfolgte die Einbindung von Nachhaltigkeitsaspekten in den europäi-
schen Rechtsrahmen. Die Möglichkeit der Berücksichtigung ‚gesellschaftlicher Bedürfnisse‘ in der
Auftragsvergabe wird ausdrücklich festgehalten.75
Einige Städte und Kommunen wollten nicht auf die Einführung einer öko-sozialen Vergabepraxis auf
Bundesebene warten und verabschiedeten Beschlüsse, die fair gehandelten Produkten Vorrang ein-
räumten oder Produkte aus ausbeuterischer Kinderarbeit verboten. Vor der bundesdeutschen Geset-
zesnovelle war diese Praxis allerdings mit einer erheblichen Rechtsunsicherheit verbunden, weshalb
dieser Prozess auf einige Städte und Gemeinden begrenzt blieb.76
Wichtig für die Entwicklungen in der Bundesrepublik ist das Rüffert-Urteil von 2008, welches fest-
stellt, dass sich Unternehmen bei öffentlichen Aufträgen nicht an den von Sozialpartnern vereinbar-
ten Tarifverträgen halten müssen, weil dies der europäischen Entsenderichtlinie sowie Dienstleis-
tungsfreiheit widerspreche. Das Urteil geht gegen das niedersächsische Tariftreuegesetz vor, welches
den örtlichen Mindestlohn als verpflichtend festlegte. Dieser war jedoch kein allgemeinverbindlich
festgelegter Mindestlohn. Insgesamt überraschte die Rechtsprechung, weil das EUGH zuvor in eini-
gen Fällen anders entschieden hatte (bspw. über den Berliner Mindestlohn 2006).77 In der Folge ho-
ben alle Bundesländer ihre Tariftreueregelungen auf oder verzichteten auf ihre Anwendung. In den
Jahren 2009 und 2010 folgten die Revisionen verschiedener Tariftreuegesetze mit vergabespezifi-
schen Mindestlöhnen.78
Auch auf zivilgesellschaftlicher Seite steigt die Aufmerksamkeit für das Thema. 2008 forderten der
Deutsche Naturschutzring, NABU sowie BUND die Ökologisierung des öffentlichen Beschaffungs-
rechts. Das Netzwerk CorA engagiert sich schwerpunktmäßig für eine nachhaltige Beschaffung, ICLEI
benennt das Thema öffentliche Beschaffung als einen seiner acht Themenschwerpunkte, ebenso wie
das Eine-Welt-Netz NRW. 2010 ‚verlieh‘ CorA erstmals einen Preis für unfaire und klimaschädliche
öffentliche Auftraggeber. Daneben widmen sich die Gewerkschaften zunehmend der Thematik aus
72
Vgl. Walter Kahlenborn et al.: Strategic Use of Public Procurement in Europe, S. 2. 73
Hier sind vor allem die Entscheidungen des EUGH im Zeitraum 1988 bis 2008 zu nennen, die sich auf die alte Vergaberichtlinie beziehen und soziale sowie ökologische Gesichtspunkte als zulässig bewerten. Vgl. Barba-ra Meißner et al.: Die Berücksichtigung sozialer Belange im Vergaberecht, Köln/Berlin/Bonn 2009, S. 11.
74 Vgl. Europäische Kommission: Sozialorientierte Beschaffung, S. 5.
75 Vgl. Barbara Meißner et al.: Die Berücksichtigung sozialer Belange im Vergaberecht, S. 7.
76 Vgl. Gertrud Falk et al.: Öko-soziale Beschaffung jetzt, S. 11.
77 Vgl. Andreas Hänlein: Das Rüffert-Urteil des EuGH zum Gebot der "Tariftreue" bei der Vergabe öffentlicher
Aufträge, in: ZESAR, Jg. 7 (2008) 7, in: http://kobra.bibliothek.uni-kassel.de/bitstream/urn:nbn:de:hebis:34-2009071528831/1/HaenleinZESAR2008.pdf (8. Mai 2013), S. 275-282.
78 Vgl. Heiko Glawe/Thorsten Schulten: Tariftreue nach dem Rüffert-Urteil des EuGH – ein aktueller Überblick.
Gemeinsames Fachgespräch von WSI und DGB Berlin-Brandenburg am 21. April 2010, in: http://www.boeckler.de/pdf/wsi_ta_tariftreue_glawe_schulten.pdf (8. Mai 2013), Berlin 2010.
26
tariflicher Perspektive.79 Schließlich hat auch die Bundesregierung das Thema in ihre nationale Nach-
haltigkeitsstrategie aufgenommen.
Auf Drängen der EU-Kommission, die Richtlinien von 2004 endlich umzusetzen, begann die Bundes-
regierung 2008 mit der Novelle des Vergaberechts. Allerdings gab es im Vorfeld durchaus strittige
Stimmen. Die deutschen Wirtschaftsverbände sprachen sich gegen die Aufnahme ‚vergabefremder‘
Kriterien aus. Innerhalb der Regierung bestanden seitens der CDU/CSU und FPD erhebliche Vorbehal-
te: der Koalitionsvertrag von 2009 enthält die Aufgabe der Überprüfung und ggf. Korrektur der Be-
rücksichtigung ‚vergabefremder‘ Aspekte. In ihrem Wahlprogramm forderte die FDP sogar ihre Ab-
schaffung.80 Ein Rechtsgutachten im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums 2007 sprach sich
dezidiert gegen den Einbezug ‚vergabefremder‘ Ziele aus, da diese dem Hauptziel der wirtschaftli-
chen Beschaffung entgegenstehen würden.81 Der Empfehlung der europäischen Kommission zur Er-
arbeitung nationaler Aktionspläne für umweltfreundliche Beschaffung kam die Bundesregierung
nicht nach; vor allem wegen Bedenken gegenüber der Verankerung quantitativer Zielsetzungen.82
Mit der Novelle des Vergaberechts am 20. April 2009 setzte die Bundesrepublik schließlich die Arti-
kel 26 und 38 der europäischen Vergaberechtlinie in nationales Recht um und schuf somit die Grund-
lage soziale Aspekte in der öffentlichen Vergabepraxis zu integrieren.83 Damit liegt die Bunderegie-
rung im Trend: Mehr als die Hälfte aller OECD-Staaten passten laut den Ergebnissen einer Umfrage
aus dem Jahr 2007 ihre Gesetzgebung an, um Nachhaltigkeitsaspekte in der öffentlichen Beschaffung
einzuführen.84
Spätestens mit der Novelle des Vergaberechts auf Bundesebene begannen auch die Bundesländer
erneut nachhaltige öffentliche Beschaffung gesetzlich zu regeln. Im Gegensatz zu den Regelungen vor
dem Rüffert-Urteil bezogen sich die Vergabegesetze auf gesetzliche Mindestlöhne und enthielten
entsprechend der EU-Richtlinien auch Kann-Regelungen für ökologische Aspekte. Öko-soziale Aspek-
te unterstützt das Hamburgische Vergaberecht seit 2006, Bremen novellierte sein Vergaberecht ab
2007 und reformierte parallel sein Verwaltungsmanagement. 2010 kam es in Rheinlandpfalz zur Ver-
abschiedung einer weitgehenden Regelung, die soziale und ökologische Aspekte als Kann-Regelungen
formuliert. Schließlich erließ Nordrhein-Westfalen 2012 das Tariftreue- und Vergabegesetz mit weit-
reichenden Nachhaltigkeitsstandards und Soll-Hervorhebungen. Weitere Bundesländer wollen die-
sem Beispiel folgen.85
79
Vgl. Monique Isenheim: Nachhaltige öffentliche Beschaffung, S. 18f. 80
Vgl. ebd., S. 21. 81
Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Öffentliches Beschaffungswesen. Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, (Gutachten 2/2007), in: http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Publikationen/gutachten-2-2007,property=pdf,bereich=bm wi2012,sprache=de,rwb=true.pdf (7. Mai 2013), Berlin 2007, S. 7f. Für eine Gegenargumentation siehe bspw. Thorsten Schulten/Michael Pawicki: Tariftreueregelungen in Deutschland – Ein aktueller Überblick, S. 184.
82 Vgl. Andreas Herman: Rechtsgutachten Umweltfreundliche öffentliche Beschaffung. Im Auftrag des Um-
weltbundesamtes, (Texte 35/2012), in: http://www.umweltdaten.de/publikationen/fpdf-l/4314.pdf (7. Mai 2013), Dessau-Roßlau 2012, S. 5f.
83 Vgl. Barbara Meißner et al.: Die Berücksichtigung sozialer Belange im Vergaberecht, S. 7.
84 Vgl. United Nations: Public Procurement as a tool for promoting more Sustainable Consumption and Pro-
duction patterns, S. 5. 85
Gespräch mit MWEIMH und MKULNV vom 17. April 2013. Vgl. auch Kompass Nachhaltigkeit: Die rechtlichen Grundlagen in Deutschland, in: http://oeffentlichebeschaffung.kompass-nachhaltigkeit.de/nachhaltige-beschaffung/rechtlicher-rahmen/rechtliche-grundlagen-in-deutschland.html (14. August 2013).
27
Insgesamt zeigt die steigende Anzahl an Praxisbeispielen nachhaltiger öffentlicher Beschaffung aus
verschiedenen Ländern, Städten und Gemeinden, Publikationen, Rechtsgutachten und Internetsei-
ten, aber auch Gerichtsurteilen sowie EU-Mitteilungen den thematischen Bedeutungszuwachs wäh-
rend der letzten Jahre.86 Bei der genauen Betrachtung wird sichtbar, dass sozialpolitische Fragen, wie
die Einhaltung von Tarifverträgen und sozialen Mindeststandards in der Umsetzung vorsichtiger ge-
handhabt werden. Ökologische Kriterien erfahren dagegen eine konsensualere Behandlung. Ursache
könnten die Vorteile sein, die der öffentlichen Hand aus niedrigen Löhnen entstehen. Zudem lassen
sich soziale Kriterien nur schwer überwachen und es besteht insgesamt mehr Rechtsunsicherheit
hinsichtlich ihrer Anwendung.87
2.3.2 Trends
Es ist sehr schwierig nachhaltige öffentliche Beschaffung als aufkommenden Markt zu bemessen. Auf
Basis der von EU-Staaten gesetzten Ziele und den Produktgruppen reicht die geschätzte Spannweite
von 3,6% (Belgien) bis 34,8% (Niederlande) des Gesamtbudgets öffentlicher Beschaffung. Die Studie
von Kahlenborn et al. geht von insgesamt wachsenden Produktangeboten aus, weil die Umsatzsum-
men in ihrer Gesamthöhe durchaus Markteffekte entfalten. Hinzu kommt ein weitverbreitetes Be-
wusstsein für das Thema. In Hinblick auf Politiken und Programme gehören die Niederlande, Schwe-
den, Norwegen, Großbritannien und Dänemark zu den Vorreitern. Deutschland gehört gemeinsam
mit Finnland, Österreich und Frankreich zu den guten Performern. Ethische Aspekte und die des Fai-
ren Handels, gerechte Arbeit und Beschäftigungsmöglichkeiten finden hauptsächlich bei den Vorrei-
tern Berücksichtigung. Insgesamt existieren nur schwach entwickelte Monitoringverfahren, wobei die
Vergleichbarkeit innerhalb Europas nur bedingt gegeben ist. Grundsätzlich weist das Monitoring öko-
logischer Aspekte einen höheren Entwicklungsstand auf, als das sozialer, es bestehen aber auch hier
erhebliche Lücken. Als Ursachen gelten fehlende Ressourcen, politische Unterstützung sowie unzu-
reichendes Know-how für die Erarbeitung von Monitoringsystemen. Eine weitere Herausforderung
besteht beim Einhaltungsnachweis entlang langer Liefer-/Wertschöpfungsketten. Auf Anbieterseite
wird die erhöhte öffentliche Nachfrage nach nachhaltigen Produkten durchaus wahrgenommen.
Unternehmen beklagen hierbei allerdings die unterschiedlichen regionalen, nationalen sowie lokalen
Standards und Anforderungen der öffentlichen Vergabestellen.88
Ungeachtet der Forcierung des Themas von Seiten der Gesetzgeber besteht in der Praxis zusätzlich
das Problem knapper Finanzmittel. Hieraus resultiert, dass soziale und ökologische Bewertungskrite-
rien nicht nur nachrangig behandelt, sondern zum Teil nicht geltend gemacht werden. Ohne die
rechtliche Verpflichtung zu nachhaltiger öffentlicher Beschaffung resultierte dieser Kostendruck in
86
Vgl. Andreas Herman: Rechtsgutachten Umweltfreundliche öffentliche Beschaffung, S. 4f. 87
Vgl. Tobias Pforte-von Randow: Getrennt oder gemeinsam? Ökologische und soziale Kriterien in der öffent-lichen Beschaffung, in: Netzwerk Unternehmensverantwortung (Hrsg.): Quo vadis, Beschaffung? Nachweise – Kontrolle – Umsetzung, in: http://www2.weed-online.org/uploads/quo_vadis_beschaffung.pdf (8. Mai 2013), Berlin 2011, S. 39. Vgl. auch: Florian Butollo/Johanna Kusch/Tine Laufer: Buy IT fair. Leitfaden zur Be-schaffung von Computern nach sozialen und ökologischen Kriterien, in: http://www2.weed-online.org/uploads/leitfaden.pdf (8. Mai 2013), Berlin 2009, S. 17.
88 Vgl. Walter Kahlenborn et al.: Strategic Use of Public Procurement in Europe, S. V-VII, XII und XVI-XVIII.
28
der bisherigen Praxis zu verschärftem Wettbewerb, der mit hohen sozialen und ökologischen Kosten
verbunden war.89
2.3.3 Wirkungen und Effekte
Öffentliche Beschaffung hat aufgrund ihrer ökonomischen Bedeutung und mit Blick auf Produktion
und Konsum ein hohes Marktbeeinflussungspotenzial in Richtung Umweltfreundlichkeit, Sozialver-
träglichkeit und Innovation. Entsprechend bezieht nachhaltige öffentliche Beschaffung solche Ziele
mit ein.90
Kostensenkung
Gegen die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten werden oftmals Kostengründe aufgeführt.
Allerdings lässt sich der Wirtschaftlichkeitsbegriff im Haushaltsrecht weit auslegen. Es gilt ein makro-
ökonomischer Wirtschaftlichkeitsbegriff, der die Berücksichtigung ‚gesellschaftlicher Auswirkungen‘
zulässt, die eine rein betriebswirtschaftliche Betrachtung nicht berücksichtigt. Sofern es um die Be-
kämpfung von Sklaverei und Kinderarbeit geht, sind Mehrkosten mit dem Verweis auf die Einhaltung
der Unantastbarkeit der Menschwürde (Art. 1, Abs. 1 GG) gerechtfertigt. Ferner stellt die Forderung
nach Mindestlöhnen einen fairen Wettbewerb in der Vergabe her, denn Produkte aus ausbeuteri-
scher Produktion verfälschen die Marktpreise zu Ungunsten fairer Anbieter.91 Außerdem besitzt
nachhaltige Beschaffung Kostensenkungspotenzial, vor allem wenn bei der Angebotswertung auch
Folgekosten (Lebenszykluskosten) in die Kostenkalkulation eingehen. Hierunter fallen die Kosten der
Produktnutzung, wie auch Entsorgung. Zudem zeigt die Praxis, dass nachhaltige Produkte nicht zwin-
gend teurer als konventionelle ausfallen.92
Umweltwirkungen
Neben Kostenvorteilen weisen ökologische Produkte eine geringere Umweltwirkung auf. Die Rolle
des öffentlichen Sektors zur Vermeidung von Treibhausgasemissionen ist innerhalb Deutschlands
enorm. Einerseits hat er einen signifikanten Anteil am Gesamtenergieverbrauch, zum anderen besitzt
er aufgrund seines Beschaffungsvolumens in vielen Bereichen eine deutliche Marktmacht, die die
Nachfrage nach umweltfreundlichen Produkten und Dienstleistungen maßgeblich steigern könnte.93
Der öffentliche Sektor trägt mit rund 4% zu den gesamtdeutschen Treibhausgasemissionen bei. Hier-
von macht den Großteil der Energieverbrauch in öffentlichen Gebäuden aus. Durch die Beschaffung
effizienter und kohlenstoffarmer Technologien lassen sich die Emissionen des öffentlichen Sektors in
89
Dazu gehört bspw. die Zahlung von Niedriglöhnen. Vgl. Deutscher Bundestag: Gestaltung einer sozial und ökologisch nachhaltigen Vergabepolitik. Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Abgeord-neten Michael Groß et al., (BT-Drs. 17/2633), in: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/026/1702 633.pdf (23. April 2013), Berlin 2010, S. 1.
90 Vgl. Walter Kahlenborn et al.: Strategic Use of Public Procurement in Europe, S. I.
91 Vgl. Barbara Meißner et al.: Die Berücksichtigung sozialer Belange im Vergaberecht, S. 7 und 12.
92 Vgl. Umweltbundesamt: Umweltfreundliche öffentliche Beschaffung: umweltentlastend und kostenspa-
rend, in: http://www.umweltbundesamt.de/produkte/beschaffung/doks/info.pdf (24. April 2013), Dessau-Roßlau 2012, o. P.
93 Die Studie weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass es an einer verlässlichen Datenbasis in Bezug auf
die Beschaffungsvolumina und damit verbundener Emissionen fehlt. Eine Einschätzung über tatsächliche Einsparpotenziale ist daher nicht möglich. Vgl. McKinsey&Company: Potenziale der öffentlichen Beschaf-fung für ökologische Industriepolitik und Klimaschutz, S. 9.
29
Deutschland innerhalb der nächsten zehn bis zwölf Jahre um 30% reduzieren.94 So wird geschätzt,
dass eine Umstellung aller öffentlichen Einrichtungen in der EU auf Ökostrom zu einer Reduktion der
europäischen Treibhausgasemissionen um 18% beiträgt, was den gesamten EU-Reduktionszusagen
im Kyoto-Protokoll entspräche. Der Verzicht von Schadstoffen in der Produktion schont darüber hin-
aus die Umwelt in den jeweiligen Produktionsländern. Weil insbesondere arme und marginalisierte
Bevölkerungsgruppen in Entwicklungs- und Schwellenländern in einem viel stärkeren Maße von na-
türlichen Ressourcen und einer intakten Umwelt abhängig sind, tragen umweltfreundliche Produkte
langfristig zur Armutsreduzierung bei. Zudem belasten ökologische Produkte die Gesundheit weniger
– dies gilt bei der Produktion als auch Nutzung.95
Soziale Wirkungen
Hier sind besonders die Produktionsbedingungen in Entwicklungsländern zu nennen, bei denen oft-
mals Verletzungen verschiedenster Grundrechte vorliegen. So wird immer wieder über unzureichen-
de Entlohnung, unbezahlte Überstunden, Be-/Verhinderung gewerkschaftlicher Organisation, Kin-
derarbeit oder unzureichenden Arbeitsschutz sowie Verstöße gegen lokales Arbeitsrecht berichtet.
Allerdings bestehen auch Probleme bei ausschließlich in Industrieländern hergestellten Produkten
und Dienstleistungen. Hierbei ist vor allem auf eine Entlohnung gemäß geltender Mindestlöhne und
Tarifverträge, Leiharbeit und Diskriminierungsfreiheit hinzuweisen. Öffentliche Beschaffung kann zu
einer sozialverträglichen Steigerung der Wirtschaftsleistung, Gleichberechtigung der Geschlechter,
internationaler Armutsbekämpfung, der Abschaffung von Zwangs- und Kinderarbeit, Berücksichti-
gung der ILO-Kernarbeitsnormen und Förderung der Menschenrechte beitragen.96
Innovationsförderung
Über die Nutzung öffentlicher Marktmacht und der steigenden Nachfrage nach nachhaltigen Produk-
ten wirkt die öffentliche Hand auf die Privatwirtschaft, indem sie auf diesen Markt reagiert sowie
verstärkt innovative und saubere Technologien entwickelt und anbietet. Hieraus kann eine wirt-
schaftliche Modernisierung und damit der Erhalt/die Schaffung neuer Arbeitsplätzen resultieren.97
Allerdings fällt die Marktmacht Nordrhein-Westfalens im Vergleich zur nationalen, europäischen
oder gar globalen sehr gering aus. Zudem verteilt sich die Nachfragemacht auf viele kleine Vergabe-
stellen und wird somit zusätzlich geschwächt. Eine Marktmacht kann die nachhaltige öffentliche Be-
schaffung daher nur im Zusammenspiel mit der Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion entfalten.
Aufklärung und Sensibilisierung
Neben der Sensibilisierung des Privatsektors, wirkt nachhaltige öffentliche Beschaffung auch auf in-
dividuellen Konsum. Indem die öffentliche Hand auf diese Weise umwelt- sowie sozialpolitische Ziele
glaubwürdig umsetzt, nimmt sie eine Vorbildfunktion ein. Hierdurch wird die Aufmerksamkeit für
Interdependenzen und Problematiken heutiger Konsum- und Lebensstile gestärkt. Langfristig trägt
eine steigende Nachfrage nach nachhaltigen Produkten zu einem größerem Angebot und schließlich
94
Vgl. Susanne Lottermoser: Green Public Procurement (GPP) in Germany, in: EPPPL, o. Jg. (2013) 1, S. 94. 95
Vgl. United Nations: Public Procurement as a tool for promoting more Sustainable Consumption and Pro-duction patterns, S. 2. Vgl. auch Umweltbundesamt: Umweltfreundliche öffentliche Beschaffung, o. P.
96 Vgl. Monique Isenheim: Nachhaltige öffentliche Beschaffung, S. 10f.
97 Vgl. United Nations: Public Procurement as a tool for promoting more Sustainable Consumption and Pro-
duction patterns, S. 2. Vgl. auch Umweltbundesamt: Umweltfreundliche öffentliche Beschaffung, o. P.
30
sinkenden Preisen bei. Beides führt dazu, dass Konsumenten vermehrt auf nachhaltige Produkte
zugreifen können.98
98
Vgl. United Nations: Public Procurement as a tool for promoting more Sustainable Consumption and Pro-duction patterns, S. 2. Vgl. auch Umweltbundesamt: Umweltfreundliche öffentliche Beschaffung, o. P.
31
2.4 Rahmenbedingungen
Bei der öffentlichen Vergabe sind internationale (Abschnitt 2.2.1.) und europarechtliche Vorgaben
(2.2.2) sowie die Bundesgesetzgebung (2.2.3) zu beachten. Außerdem kommen noch die spezifischen
Regelungen in den einzelnen Bundesländern hinzu (Abschnitt 2.3). Die Darstellung der unterschiedli-
chen Rechtsrahmen und ihrer strategischen Einbettung ist daher von Bedeutung, weil sie die unter-
schiedlichen Zielsetzungen innerhalb des Vergaberechts gegenüberstellt. Ursprünglich als Teil des
Haushaltsrechts verfolgt das deutsche Vergaberecht primär Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. An-
ders das europäische Vergaberecht: es strebt vor allem die Verwirklichung des europäischen Bin-
nenmarktes an.99
2.4.1 Internationale Abkommen
Auf internationaler Ebene ist das einzige rechtsverbindliche Abkommen bezüglich öffentlicher Be-
schaffung das Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Ag-
reement, GPA) der Welthandelsorganisation (WTO). Nicht alle WTO-Mitglieder sind dem Abkommen
beigetreten; die EU und ihre Mitgliedstaaten gehören zu den Vertragsparteien und sind entspre-
chend an das Abkommen gebunden.100 Das GPA dehnt die GATT-Prinzipien der Nicht-Diskriminierung
und Transparenz auf öffentliche Vergabeverfahren aus und zielt darauf ab, den öffentlichen Verga-
bemarkt für den internationalen Wettbewerb zu öffnen. Mit dem Abkommen ist allerdings keine
automatische Anwendung auf alle Vergaberegelungen, -prozeduren und -behörden verbunden. Alle
EU-Vertragsbehörden, die unter den Rahmen des Abkommens fallen, müssen es jedoch beachten.101
Seit 1996 besteht das GPA, das 2011 reformiert wurde. Im Rahmen des Abkommens gewähren sich
die Vertragsparteien Zugang zu ihren öffentlichen Beschaffungsmärkten, allerdings nicht generell
sondern nur für definierte Teilbereiche. Die Novelle weitet Marktzugangsmöglichkeiten zu den Be-
schaffungsmärkten im Ausland deutlich aus.102 Sie schafft aber keine wesentlichen Fortschritte in
Bezug auf nachhaltige öffentliche Beschaffung; dennoch eröffnen die Änderungen hierfür Spielräu-
me, wobei einige rechtliche Unsicherheiten, wie sich Nachhaltigkeitsaspekte in der öffentlichen Be-
schaffung integrieren lassen, bestehen bleiben. So enthält die Präambel nun auch nicht-ökonomische
Ziele. Artikel X.6 erkennt die Nutzung technischer Spezifikationen103 zwecks Ressourcenschonung und
Umweltschutz an. In Bezug auf die Inklusion von Nachhaltigkeitsaspekten in Eignungskriterien bleibt
99
Vgl. Andreas Herman: Rechtsgutachten Umweltfreundliche öffentliche Beschaffung, S. 11. 100
Vgl. Europäische Kommission: Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen/WTO, in: http://ec.europa.eu/internal_market/publicprocurement/rules/gpa-wto/index_de.htm (2. Mai 2013).
101 Vgl. Luca Tosoni: The Impact of the Revised WTO Government Procurement Agreement on the EU Pro-curement Rules from a Sustainability Perspective, in: EPPPL, o. Jg. (2013) 1, S. 42.
102 Vgl. Deutsches Vergabenetzwerk: Vergabeblock. Reform des WTO-Übereinkommens zum Beschaffungswe-sen: Zugang zu Beschaffungsmärkten im Ausland ausgeweitet, in: http://www.vergabeblog.de/2011-12-15/reform-des-wto-ubereinkommens-zum-beschaffungswesen-zugang-zu-beschaffungsmarkten-im-ausland-ausgeweitet/ (2. Mai 2013).
103 „Die Technischen Spezifikationen betreffen die näheren Anforderungen an die Ausführung von Bauarbeiten, Dienstleistungen oder zu liefernden Waren. Sie sind vertraglich statuierte Ausführungsbedingungen, die von jedem Bieter zwingend zur fachgerechten Erbringung der beauftragten Leistung zu erfüllen sind.“ Ministeri-um für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen: Leitfa-den zur Rechtsverordnung zum Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen, S. 9.
32
die Novelle hinter den Erwartungen zurück und schränkt damit die Förderung von Nachhaltigkeit
mittels Beschaffung ein.104
2.4.2 Europäischer Rahmen
Auf öffentliche Beschaffungen europäischer Behörden entfallen schätzungsweise 17% des Bruttoin-
landsproduktes (Stand: 2011).105 Die derzeit gültigen Richtlinien gehen auf einen langen Prozess zu-
rück, den 1971 die Richtlinie 71/305/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffent-
licher Bauaufträge einleitete. In ihrer Gesamtheit zielen die europäischen Richtlinien auf Wettbe-
werbsfreiheit durch die Gewährleistung transparenter und nichtdiskriminierender Verfahren ab.106
Im Binnenmarktprogramm von 1992 dienen öffentliche Ausschreibungen der Anregung des innereu-
ropäischen Wettbewerbs. Transparenz, Nicht-Diskriminierung und Objektivität bilden die Leitprinzi-
pien, die bei der Auftragsvergabe zu berücksichtigen sind. Das Vergaberecht gilt als notwendiger und
integraler Bestandteil der Regeln hinsichtlich freiem Dienstleistungs- und Warenverkehr.107 In den
letzten 30 Jahren erweiterte sich der regulative Rahmen für nachhaltige Beschaffung in der EU deut-
lich. Mittels seiner Auslegungen des EU-Vergaberechts leistete der EUGH einen wichtigen Beitrag und
beeinflusste auch den Ansatz in der jetzigen Novelle des Vergaberechts.108 So benennt der Vorschlag
der Europäischen Kommission zur neuen Beschaffungs-Direktive neben der Effizienzsteigerung öf-
fentlicher Beschaffung das Ziel:
„Schaffung der Möglichkeit für die Auftraggeber, die öffentliche Auftragsvergabe besser zur Unterstützung gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele zu nutzen, z. B. in den Bereichen Umweltschutz, Erhöhung der Ressourcen- und Energieeffizienz, Bekämpfung des Klima-wandels, Förderung von Innovation, Beschäftigung und sozialer Eingliederung und Ge-währleistung bestmöglicher Bedingungen für die Erbringung hochwertiger sozialer Dienst-leistungen.”
109
Bereits vor 25 Jahren stellte der EUGH die Berechtigung sozialer Erwägungen in öffentlichen Aus-
schreibungen fest. Seit dem haben verschiedene Urteile präzisiert, wie öffentliche Auftraggeber sozi-
ale und ökologische Aspekte in ihren Aufträgen integrieren können. Wichtigstes Kriterium ist, dass
die Erwägungen einen Auftragsbezug haben müssen. Seit 2004 schreiben dies auch die derzeit gülti-
gen Direktiven vor.110
104
Vgl. Luca Tosoni: The Impact of the Revised WTO Government Procurement Agreement on the EU Pro-curement Rules from a Sustainability Perspective, S. 47f.
105 Vgl. Heide Rühle: Revision der europäischen Vergabe-Richtlinien geplant, in: http://www.heide-ruehle.de /heide/fe/pub/de/dct/821 (14. August 2013).
106 Vgl. Europäische Kommission: Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, in: http://europa.eu/legislation _summaries/internal_market/businesses/public_procurement/l22009_de.htm (25. April 2013).
107 Vgl. Jörgen Hettne: Sustainable Public Procurement and the Single Market – Is there a Conflict of Interest?, in: EPPPL, o. Jg. (2013) 1, S. 31.
108 Vgl. Luca Tosoni: The Impact of the Revised WTO Government Procurement Agreement on the EU Pro-curement Rules from a Sustainability Perspective, S. 42.
109 Europäische Kommission: Vorschlag für Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentli-che Auftragsvergabe, (KOM(2011) 896/2), in: http://ec.europa.eu/internal_market/publicprocurement /docs/modernising_rules/COM2011_896_de.pdf (3. Mai 2013), Brüssel 2011, S. 2f., (nicht verabschiedet).
110 Vgl. Marc Martens/Stanislas de Margerie: The Link to the Subject-Matter of the Contract in Green and So-cial Procurement, in: EPPPL, o. Jg. (2013) 1, S. 9.
33
Nachhaltige Beschaffung auf europäischer Ebene zeichnet sich durch einen konservativen Ansatz aus,
wobei die Novelle der derzeit gültigen Vergabedirektiven neue Möglichkeiten eröffnen könnte.111
Hinsichtlich nachhaltiger öffentlicher Beschaffung unterscheidet die Europäische Union zwischen
ökologischer sowie sozialer öffentlicher Beschaffung. Bei der ökologischen Beschaffung zeigt sich die
EU fortschrittlich: bereits 2004 brachte die Europäische Kommission einen Leitfaden zur Umsetzung
in den Nationalstaaten heraus, der 2011 überarbeitet wurde. Bei sozialen Kriterien agiert die EU hin-
gegen zögerlich; sie will diese nicht wirklich befördern, das Thema aber auch nicht verhindern. Ein
Leitfaden für die Verankerung sozialer Aspekte folgte erst 2011. Zudem bleibt ihre Einbindung darauf
beschränkt, dass die sozialen Kriterien einen klaren Bezug zum Auftragsgegenstand aufweisen müs-
sen. Das Max Havelaar-Urteil des EUGH von 2012 war hinsichtlich der Integration von sozialen Aspek-
ten ein Meilenstein. Zwar unterlag Nordholland in der Rechtsprechung, aber das Urteil erlaubt
grundsätzlich die Berücksichtigung sozialer Aspekte in der öffentlichen Vergabe, womit das Urteil
eine sozialorientierte öffentliche Beschaffung ein Stück weit beförderte.112
2.4.2.1 Strategischer Rahmen der EU
Umweltaktionsprogramm
Die EU-Umweltaktionsprogramme definieren die wichtigsten Umweltziele und -prioritäten der Ge-
meinschaft und legen hierfür Ziele und Zeitpläne fest. Im Allgemeinen dienen sie dem übergeordne-
ten Zweck, die Umweltsituation in der EU zu verbessern sowie die Umweltwirkungen von Produktion
und Konsum innerhalb der Gemeinschaft zu minimieren. Artikel 6 des sechsten Umweltaktionspro-
gramms (2002-2012) fordert hinsichtlich der Verwirklichung nachhaltiger Konsummuster
„die Förderung eines nach ökologischen Kriterien ausgelegten öffentlichen Beschaffungs-wesens, bei dem Umweltmerkmale berücksichtigt und möglicherweise Überlegungen be-züglich ökologischer Lebenszyklen einschließlich der Produktionsphase — unter Beachtung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln und der Regeln für den Binnenmarkt — in die Beschaffungsverfahren einbezogen werden können, und das mit Richtlinien für die beste Praxis versehen ist; weiter erfordert dies den Beginn einer Prüfung der nach ökologischen Kriterien ausgelegten Beschaffungspolitik in den Organen der Gemeinschaft.“
113
Auch der aktuelle Entwurf zum siebten Umweltaktionsprogramm nimmt Bezug auf eine umweltori-
entierte Beschaffung. Dort heißt es, dass
„Mitgliedstaaten und Regionen […] weitere Schritte unternehmen [sollten], um das Ziel, mindestens 50% aller öffentlichen Aufträge an Umweltverträglichkeitskriterien zu binden, zu erreichen. Die Kommission wird die Möglichkeit der Einführung weiterer sektorspezifi-scher Vorschriften für die umweltorientierte öffentliche Beschaffung zusätzlicher Pro-duktkategorien prüfen.“
114
111
Vgl. Eleanor Fischer: The Power of Purchase, S. 5. 112
Gespräch mit FTAO vom 24. Mai 2013. 113
Europäisches Parlament/Europäischer Rat: Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft, in: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2002:242:0001:0015:DE:PDF (30. April 2013), Brüssel 2002, Art. 6, Abs. 6.
114 Europäische Kommission: Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten. Vorschlag für ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der EU, (COM(2012) 710 final), in: http://ec.europa.eu/environ ment/newprg/pdf/7EAP_Proposal/de.pdf (30. April 2013), Brüssel 2012, Abs. 36.
34
Europäische Nachhaltigkeitsstrategie
Im Sommer 2001 verabschiedete die EU ihre Strategie für nachhaltige Entwicklung, die auf eine ge-
nerelle Verbesserung von Lebensqualität abzielt. Sie soll Wirtschaftswachstum, Umweltschutz und
soziale Integration gewährleisten und gilt als Ergänzung des europäischen Engagements für wirt-
schaftliche und soziale Erneuerung. Somit wurde die Lissabon-Strategie um die Umweltdimension
erweitert. Im Abschnitt über Zukunftsinvestitionen findet umweltfreundliche öffentliche Beschaffung
als Förderinstrument für innovative Technologien und Maßnahme direkte Erwähnung.115 Verschie-
dene Novellen der Strategie folgten. Im Rahmen der Überprüfung 2006 wurde hinsichtlich der Förde-
rung nachhaltiger Produktion- und Konsumweisen festgehalten:
„to achieve by 2010 an EU average level of Green Public Procurement (GPP) equal to that currently achieved by the best performing Member States.“
116
2009 erfolgte die bisher letzte Revision. In der Erklärung zu strategischen Fortschritten werden die
Energy-Star-Verordnung und die Mitteilung über umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen
als eine der wichtigsten politischen Initiativen hervorgehoben.117
Integrierte Industriepolitik
Mit der Strategie zur Stärkung und Neuausrichtung produktspezifischer umweltpolitischer Maßnah-
men verfolgt die EU Kommission das Ziel, die Entwicklung eines Marktes für umweltfreundliche Pro-
dukte zu fördern und die öffentliche Diskussion hierüber anzuregen. 2001 legte die Europäische
Kommission ein Grünbuch zur integrierten Industriepolitik vor. Grundsätzlich umfasst die Strategie
die Mitarbeit auf allen Ebenen. Sie berücksichtigt drei Grundprinzipien:
(1) Die Preisbildung, d.h. die Internalisierung externer ökologischer Kosten in die Preisgestal-
tung.
(2) Die kritische Wahl des Verbrauchers bzw. die ‚Erziehung‘ von Verbrauchern und Unterneh-
men mittels Information. Hierbei wird auch explizit auf die Rolle der öffentlichen Hand ver-
wiesen.
(3) Die ökologische Gestaltung von Produkten sowie Informationen über die Umweltverträglich-
keit entlang ihres Lebenszyklus.
In diesem Zusammenhang fordert die Kommission ihre Mitglieder explizit auf, nationale Aktionspläne
für eine umweltgerechte Beschaffung zu erarbeiten. 2003 folgte eine Mitteilung der Kommission
(Weißbuch), die eine höhere Umweltfreundlichkeit von Produkten beabsichtigt und hierfür Instru-
mente und Maßnahmen benennt. Hierzu bedarf es der Schaffung geeigneter wirtschaftlicher und
115
Vgl. Europäische Kommission: Mitteilung der Kommission. Nachhaltige Entwicklung in Europa für eine bes-sere Welt: Strategie der Europäischen Union für die nachhaltige Entwicklung, (KOM(2001)264 endgültig), in: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2001:0264:FIN:DE:PDF (30. April 2013), Brüs-sel 2001, S. 8f.
116 Council of the European Union: Review of the EU Sustainable Development Strategy (EU SDS) − Renewed Strategy, (10917/06), in: http://register.consilium.europa.eu/pdf/en/06/st10/st10917.en06.pdf (30. April 2013), Brüssel 2006, S. 12.
117 Vgl. Europäische Kommission: Mitteilung der Kommission an des Europäische Parlament, den Rat, den Eu-ropäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. Förderung einer nachhalti-gen Entwicklung durch die EU-Politik: Überprüfung der EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung 2009, (KOM(2009) 400 endgültig), in: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2009:0400 :FIN:DE:PDF (30. April 2013), Brüssel 2009, S. 8.
35
rechtlicher Rahmenbedingungen, der Betrachtung des gesamten Produktlebenszyklus sowie die Be-
reitstellung von Verbraucherinformationen. In diesem Zusammenhang erläutert das Weißbuch auch
die Bedeutung eines ökologischen öffentlichen Beschaffungswesens, inklusive notwendiger Sensibili-
sierungs- und Fördermaßnahmen.118
Leitmarktinitiative
Die Leitmarktinitiative ist eine innovationspolitische Initiative, in deren Rahmen die EU sechs innova-
tive Leitmärkte benennt, von denen sie sich ein besonderes Entwicklungspotenzial erhofft. Im Zent-
rum steht die Schaffung innovationsfreundlicher Märkte. Aufgrund ihrer Marktmacht wird die öffent-
liche Hand als wichtiger Akteur in diesem Prozess gesehen. Auf häufig auftretende Hürden bei der
Beschaffung innovativer Produkte antwortet die Leitmarktinitiative mit dem Aufbau von Beschaffer-
netzwerken.119
Aktionsplan für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch und für eine nachhaltige Industriepolitik
2008 verabschiedet die EU den Aktionsplan für Nachhaltigkeit. Er konzentriert sich in seiner Gesamt-
heit auf die Förderung von Produktion und Verbrauch umweltfreundlicher Waren und schlägt hierzu
politische Maßnahmen vor. Er ist Bestandteil der EU-Nachhaltigkeitsstrategie. Als freiwillige Unter-
stützungsmaßnahme zur Zielerreichung unterstützt die Kommission mit der Bereitstellung von Leitli-
nien und Instrumenten für Behörden das ökologische Beschaffungswesen.120
Strategie Europa 2020 (2010)
Am 3. März 2010 präsentierte die EU-Kommission ihre neue Entwicklungsstrategie: „Europa 2020“.
Als Nachfolgepapier der EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung (Lissabon-Strategie) zielt sie
auf intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum ab. Sie schlägt darin eine Reihe von Maß-
nahmen vor, die bis spätestens 2020 und mittels sieben Leitinitiativen auf europäischer Ebene und in
118
Vgl. Europäische Kommission: Integrierte Industriepolitik, in: http://europa.eu/legislation_summaries /consumers/consumer_safety/l28011_de.htm (2. Mai 2013). Vgl. auch: Europäische Kommission: Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament. Integrierte Produktpolitik. Auf den ökologi-schen Lebenszyklus-Ansatz aufbauen, (KOM(2003) 302 endgültig), in: http://eur-lex.europa.eu/LexUri Serv/LexUriServ.do?uri=COM:2003:0302:FIN:DE:PDF (2. Mai 2013), Brüssel 2003, S. 13 und 21. Vgl. auch: European Commission: Environment. GPP National Action Plans, in: http://ec.europa.eu/environment/gpp/ action_plan_en.htm (8. Mai 2013).
119 Vgl. Europäische Kommission: Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Eu-ropäischen Wirtschaft- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. Eine Leitmarktinitiative für Europa, (KOM(2007) 860 endgültig), in: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2007 :0860:FIN:de:PDF (2. Mai 2013), Brüssel 2007, S. 8f. Vgl. auch: European Commission: The Lead Market Ini-tiative, in: http://ec.europa.eu/enterprise/policies/innovation/policy/lead-market-initiative/files/ppn_fact sheet_en.pdf (2. Mai 2013), o. O. o. J.
120 Vgl. Europäische Kommission: Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Eu-ropäischen Wirtschaft- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über den Aktionsplan für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch und für eine nachhaltige Industriepolitik, (KOM(2008) 397 end-gültig), in: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2008:0397:FIN:DE:PDF (2. Mai 2013), Brüssel 2008. Vgl. auch: Europäische Kommission: Aktionsplan für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch und für eine nachhaltige Industriepolitik, in: http://europa.eu/legislation_summaries/environ ment/general_provisions/ev0005_de.htm (2. Mai 2013).
36
den Mitgliedstaaten zu erreichen sind. Die öffentliche Auftragsvergabe spielt hierbei eine zentrale
Rolle.121
Leitinitiative: Aktionsplan für Umwelttechnologien (ETAP)/Aktionsplan für Öko-Innovation (EcoAP)
Mit der Förderung von Umweltinnovationen zur Verbesserung der europäischen Wettbewerbsfähig-
keit befasst sich der ETAP. 2004 von der Kommission verabschiedet, umfasst er ein breites Spektrum
an Fördermaßnahmen für Umweltinnovationen und den Einsatz von Umwelttechnologien. Ein ökolo-
gisches öffentliches Auftragswesen gilt hierbei als wichtiges Antriebsinstrument.122 Aufbauend auf
den ETAP folgte 2011 der Aktionsplan für Öko-Innovation (EcoAP). Dieser fügt sich in den Rahmen
der Strategie Europa 2020 ein und unterstützt die Leitinitiative der Innovationsunion. In diesem Sinne
legt der EcoAP seine Schwerpunkte zusätzlich auf umweltfreundliche Technologien und Öko-
Innovationen. Auch der EcoAP sieht das öffentliche Beschaffungswesen als wichtigen Anreizmecha-
nismus.123
Leitinitiative: Ressourcenschonendes Europa
Mit der 2011 verabschiedeten Leitinitiative unterstützt die EU im Kontext ihrer Strategie Europa 2020
den Übergang zu einer emissionsarmen Wirtschaft, um nachhaltiges Wachstum weiter zu befördern.
Vor dem Hintergrund der Ressourcenübernutzung und der hieraus resultierenden Notwendigkeit
eines geringeren Ressourcenverbrauches, ist die Produktivität effektiver und folglich auch wettbe-
werbsfähiger zu gestalten. Die Leitinitiative liefert den langfristigen Aktionsrahmen für Maßnahmen
in unterschiedlichen Politikbereichen, unterstützt von strategischen Programmen. Hinsichtlich des
öffentlichen Beschaffungswesens gilt es, die Anforderungen öffentlich beschaffter Produkte mit er-
heblichen ökologischen Auswirkungen zu verschärfen und dies ggf. mit EU-finanzierten Projekten zu
verbinden.124
Binnenmarktakte
121
Vgl. Europäische Kommission: Vorschlag für Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe, S. 2. Vgl. auch Europäische Kommission: Europa 2020: eine Strategie für das Wachstum der Europäischen Union, in: http://europa.eu/legislation_summaries/employment_and_social_ policy/eu2020/em0028_de.htm (25. April 2013). Vgl. auch Europäische Kommission: Mitteilung der Kom-mission. EUROPA 2020. Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, (KOM(2010) 2020 endgültig), in: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2010:2020: FIN:DE:PDF (25. April 2013), Brüssel 2010.
122 Vgl. Europäische Kommission: Über ETAP, in: http://ec.europa.eu/environment/ecoap/about-action-plan/etap-previous-action-plan/index_de.htm (2. Mai 2013). Vgl. auch: European Commission: Environmen-tal Technologies Action Plan. The Action Plan, in: http://ec.europa.eu/environment/ecoap/pdfs/etap_action _plan.pdf (2. Mai 2013), o. O. 2004.
123 Vgl. Europäische Kommission: Aktionsplan für Öko-Innovation, in: http://ec.europa.eu/environment /ecoap/about-action-plan/objectives-methodology/index_de.htm (2. Mai 2013). Vgl. auch: Europäische Kommission: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirt-schafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. Innovation für eine nachhaltige Zukunft – Aktionsplan für Öko-Innovationen (Öko-Innovationsplan), (KOM(2011) 899 endgültig), in: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2011:0899:FIN:DE:PDF (2. Mai 2013), Brüssel 2011, S. 6 und 16.
124 Vgl. Europäische Kommission: Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Eu-ropäischen Wirtschaft- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. Fahrplan für ein ressourcen-schonendes Europa, (KOM(2011) 571 endgültig), in: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do ?uri=COM:2011:0571:FIN:DE:PDF (2. Mai 2013), Brüssel 2011, S. 7. Vgl. auch: Europäische Kommission: Res-sourcenschonendes Europa – eine Leitinitiative der Strategie Europa 2020, in. http://ec.europa.eu/resource-efficient-europe/index_de.htm (2. Mai 2013).
37
2011 verabschiedete die EU-Kommission im Kontext der globalen Finanzkrise und ihrer Auswirkun-
gen die so genannte Binnenmarktakte zur Förderung der europäischen Wirtschaft und Schaffung
neuer Arbeitsplätze. Sie enthält zwölf Ansätze zur Vertrauensstärkung und Wachstumsforcierung:
einer davon bezieht sich auf das öffentliche Auftragswesen und fordert hier die Überarbeitung und
Modernisierung des rechtlichen Rahmens, um die Nachfrage nach umweltfreundlichen, sozialver-
antwortlichen und innovativen Waren, Dienst- und Bauleistungen zu erhöhen. Im Oktober 2012 er-
folgte der Vorschlag eines zweiten Maßnahmenpaketes.125
2.4.2.1 Mitteilungen der Europäischen Kommission
Mitteilung zu Fairem Handel (1998)
Bereits Ende der 1990er Jahre setzte sich die Europäische Union intensiv mit ihrer Rolle im Fairen
Handel auseinander. 1998 verfasste die Europäische Kommission eine Mitteilung an den Rat zum
Thema Fairer Handel. Sie hält darin fest, dass dieser die Entwicklungsziele der EU fördere und daher
Nachdruck auf soziale Aspekte im globalen Handel gelegt werden solle. Die Verbindung zur nachhal-
tigen öffentlichen Beschaffung findet zu diesem Zeitpunkt im Dokument noch keinen Niederschlag.
Vielmehr besteht der Ansatz darin, allgemeine Zollpräferenzen um zusätzliche Anreize für Herkunfts-
länder zu ergänzen, wenn diese soziale oder ökologische Mindestbedingungen gesetzlich vorschrei-
ben und den ILO-Konventionen Nr. 87, 98 sowie 138 nachkommen. Allerdings formuliert die Kommis-
sion auch Bedenken hinsichtlich der Einhaltung ihrer WTO-Verpflichtungen bei der Umsetzung von
Fördermaßnahmen des Fairen Handels.126
Mitteilung der Kommission über die Auslegung des gemeinschaftlichen Vergaberechts (2001)
2001 entwickelte die Europäische Kommission eine Strategie zur Klärung des Geltungsbereiches sozi-
alverantwortlicher öffentlicher Beschaffung. In ihrer Auslegung des Vergaberechts vom Oktober 2001
legt sie die Möglichkeiten des Gemeinschaftsrechts zur Einbeziehung sozialer Erwägungen in das
öffentliche Beschaffungswesen dar. Sie zielt darauf ab, die Möglichkeiten aufzuzeigen,
„die der geltende Gemeinschaftsrechtsrahmen zur Berücksichtigung sozialer Belange bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bietet. […] Sie soll insbesondere eine positive und dyna-mische Wechselwirkung der Wirtschafts-, Sozial- und Beschäftigungspolitik gewährleisten, die sich gegenseitig bestärken.“
127
125
Vgl. Europäische Kommission: Der EU-Binnenmarkt. Binnenmarktakte (Single Market Act), in: http://ec.europa.eu/internal_market/smact/index_de.htm (3. Mai 2013). Vgl. auch: Europäische Kommissi-on: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. Binnenmarktakte – Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen „Gemeinsam für neues Wachstum“, (KOM(2011) 206 endgültig), in: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2011:0206:FIN:de:PDF (3. Mai 2013), Brüssel 2011, S. 22.
126 Vgl. Europäische Kommission: Mitteilung der Kommission an den Rat über "fairen Handel", (KOM(1999) 619 endgültig), in: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:1999:0619:FIN:DE:PDF (29. Ap-ril 2013), Brüssel 1999, S. 10f. und 16.
127 Europäische Kommission: Mitteilung der Kommission über die Auslegung des gemeinschaftlichen Vergabe-rechts und die Möglichkeiten zur Berücksichtigung sozialer Belange bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, (KOM(2001)506 endgültig), in: http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/S-T/Sozialbelange,property =pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf (25. April 2013), Brüssel 2001, S. 3.
38
Ferner führt sie aus, dass es dem Auftraggeber freisteht – sofern er die allgemeinen Grundsätze des
Gemeinschaftsrechts berücksichtigt –
„den Auftragsgegenstand vertraglich so zu definieren, wie er ihn zur Befriedigung seines sozialpolitischen Anliegens am treffendsten findet.“
128
Mitteilung der Kommission über integrierte Produktpolitik (2003)
Zudem weist die Mitteilung der Kommission über integrierte Produktpolitik von 2003 ausdrücklich
auf das Potenzial eines umweltorientierten Beschaffungswesen hin und empfiehlt den Mitgliedstaa-
ten nationale Aktionspläne bis Ende 2006 auszuarbeiten.129
Auslegungsmitteilung zu den EU-Vorschriften für die Vergabe von Aufträgen, die nicht oder nur teil-
weise unter die Vergaberichtlinien fallen (2006)
Diese Mitteilung (2006/C 179/02) bezieht sich auf die Auslegung der Vertragsgrundsätze und anderer
Vorschriften für Aufträge unterhalb der Schwellenbereiche. Sie veranschaulicht die Auslegung der
Rechtsprechungen des EUGH seitens der EU Kommission.130
Mitteilung der Europäischen Kommission zum umweltorientierten öffentlichen Beschaffungswesen
(2008)
Im Juli 2008 folgte die Mittelung der Europäischen Kommission über umweltorientiertes öffentliches
Beschaffungswesen (KOM(2008) 400 endgültig). Mit der Mitteilung möchte die Kommission das um-
weltorientierte Beschaffungswesen forcieren und zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen. Sie
dient als Handlungsorientierung und Ergänzung zum Handbuch für umweltorientierte Beschaffung
und erläutert, wie die konsumbedingte Umweltauswirkungen mittels öffentlicher Beschaffung redu-
ziert werden können. Die Mitteilung bezieht sich auf sämtliche Beschaffungsverfahren. Sie ist Teil des
128
Europäische Kommission: Mitteilung der Kommission über die Auslegung des gemeinschaftlichen Vergabe-rechts und die Möglichkeiten zur Berücksichtigung sozialer Belange bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, S. 7.
129 Vgl. Europäische Kommission: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Eu-ropäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. Umweltorientiertes Beschaf-fungswesen, S. 3.
130 Vgl. Europäische Kommission: Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemein-schaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergabe-richtlinien fallen, (2006/c 179/02), in: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2006: 179:0002:0007:DE:PDF (30. April 2013), Brüssel 2006.
39
Aktionsplans für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch sowie nachhaltige Industriepolitik und
steht in einer Linie mit der EU-Strategie zur nachhaltigen Entwicklung von 2006.131
Die Mitteilung schlägt Instrumente zur Beseitigung von Hindernissen einer umweltorientierten öf-
fentlichen Beschaffung vor. Hierzu gehören die Entwicklung gemeinsamer Kriterien, die Förderung
genereller Informationsarbeit zu Lebenszykluskosten, Stärkung von Rechtssicherheit mittels Festset-
zung politischer Zielvorgaben, in Verbindung mit Indikatoren und Überwachungsstrukturen. Sie legt
folgende Schwerpunktbereiche fest: (1) Bauwesen, (2) Verpflegungs- und Cateringleistungen, (3)
Verkehr und Verkehrsdienstleistungen, (4) Energie, (5) Büromaschinen und Computer, (6) Beklei-
dung, Uniformen und andere Textilwaren, (7) Papier und Druckereileistungen, (8) Möbel, (9) Reini-
gungsprodukte und -dienstleistungen und (10) Ausstattungen für das Gesundheitswesen.132
Mitteilung der Europäischen Kommission zur Rolle des Fairen Handel und handelsbezogener nicht-
staatlicher Nachhaltigkeitssicherungskonzepte (2009)
In ihrer Mitteilung aus dem Jahr 2009 erläutert die Europäische Kommission Möglichkeiten des Ein-
bezugs fair gehandelter Produkte im öffentlichen Beschaffungswesen. Sie führt darin aus, dass keine
Label verlangt werden dürfen, sondern es im Einklang mit dem europäischem Vergaberecht nur zu-
lässig ist, bestimmte Produkteigenschaften zu verlangen.133
131
Die EU-Nachhaltigkeitsstrategie formuliert u.a. das Ziel, „bis 2010 das Niveau der umweltorientierten Be-schaffung im EU-Durchschnitt auf das höchste 2006 in einem Mitgliedstaat erreichte Niveau zu bringen.“ Eu-ropäische Kommission: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäi-schen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. Umweltorientiertes Öffentliches Beschaffungswesen, S. 3. Vgl. auch: European Commission: Communication from the Commission to the Council, the European Parliament and the Europe Economic Council and Social Committee. Contributing to Sustainable Development: The role of Fair Trade and nongovernmental trade-related sustainability assur-ance schemes, (COM(2009) 215 final), in: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2009/june/tradoc_ 143373.pdf (29. April 2013), Brüssel 2009, S. 8f. In Ergänzung zu der Mitteilung wurde zudem die Arbeitsun-terlage der Kommissionsdienststellen herausgegeben, die Leitlinien für Behörden zur Definition und Über-prüfung von Umweltkriterien, Tools zur Förderung umweltorientierter Beschaffung und Produktgruppen-beispiele enthält. Vgl. European Commission: Commission Staff Working Document accompanying the Communication from the Commission to the European Parliament, the Council, the European Economic and Social Committee and the Committee of the Regions. Public Procurement for a better environment, (SEC(2008)2126), in: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=SEC:2008:2126:FIN:EN:PDF (30. April 2013), Brüssel 2008.
132 Vgl. Europäische Kommission: Umweltorientiertes Öffentliches Beschaffungswesen, in: http://europa.eu/ legislation_summaries/internal_market/businesses/public_procurement/mi0002_de.htm (25. April 2013). Vgl. auch Europäische Kommission: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschaft- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. Umweltorientiertes Öffent-liches Beschaffungswesen, S. 5-8.
133 Vgl. European Commission: Communication from the Commission to the Council, the European Parliament and the Europe Economic Council and Social Committee. Contributing to Sustainable Development, S. 9.
40
Grünbuch über die Modernisierung des öffentlichen Auftragswesens (2011)
In Abschnitt vier des Grünbuches diskutiert die EU die Verfolgung politischer Ziele im Rahmen des
öffentlichen Auftragswesens, welches insbesondere als Instrument zur Erreichung der Europa 2020-
Ziele sowie als Innovationstreiber gesehen wird.134 Insgesamt sollen Behörden
„ihre Kaufkraft zur Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen mit höherem ‚gesell-schaftlichem Wert‘ einsetzen. […] Eine starke Nachfrage der Behörden nach ‚grüneren‘, CO2-armen, innovativeren und sozial verantwortlichen Gütern und Dienstleistungen kann auch Produktions- und Konsumtrends der nächsten Jahre mitbestimmen.“
135
2.4.2.2 Resolutionen des Europäischen Parlaments
EU-Resolution zu Fairem Handel und Entwicklung (2006)
In der EU-Resolution aus dem Jahr 2006 wird die Bedeutung von Fairem Handel für Entwicklung er-
neut hervorgehoben.136
EU-Resolution zu Umsetzungs- und Implementierungsproblemen des öffentlichen Vergaberechts
(2006)
Die Resolution stellt eine mangelnde Umsetzung der Vergaberichtlinien von 2004 fest: Obwohl ihre
Implementation in nationale Gesetzgebungen bis Ende 2006 in allen Mitgliedstaaten erfolgen sollte,
hatten zum Zeitpunkt der Resolution nur 20 von 27 Mitgliedern diese Vorgabe erfüllt. Als Hauptursa-
chen werden fehlende rechtliche Expertise bzw. personelle Ressourcen sowie fehlender politischer
Wille ausgemacht. Hinzu kommen Unsicherheiten hinsichtlich der Anwendung öko-sozialer Aspekte
bei der Vergabe. Das Parlament empfiehlt u.a. den Austausch zu Best Practices und die Entwicklung
Trainings sowie Handbüchern.137
EU-Resolution zur vorkommerziellen Auftragsvergabe (2009)
Die Resolution steht u.a. in Zusammenhang mit den Vergaberichtlinien von 2004 sowie einer Mittei-
lung der Europäischen Kommission zur vorkommerziellen Auftragsvergabe aus dem Jahr 2007
(COM(2007)0799). Letztere führt eine neue Methodik zur Beschaffung von Forschungs- und Entwick-
lungsdienstleistungen ein. Sie betont ausdrücklich die vorkommerzielle Auftragsvergabe als Instru-
ment zur Innovationsförderung und steht zudem in Einklang mit den neuen europäischen Vergabe-
134
Vgl. Europäische Kommission: Grünbuch über die Modernisierung der europäischen Politik im Bereich des öffentlichen Auftragswesens. Wege zu einem effizienteren europäischen Markt für öffentliche Aufträge, (KOM(2011) 15 endgültig), in: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2011:0015: FIN:DE:PDF (3. Mai 2013), Brüssel 2011, S. 57-63.
135 Vgl. ebd., S. 38f., (Hervorhebung im Original).
136 Vgl. European Parliament: Fair Trade and development. European Parliament resolution on Fair Trade and development, (P6_TA(2006)0320), in: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P6-TA-2006-0320+0+DOC+PDF+V0//EN (29. April 2013), Straßburg 2006.
137 Vgl. European Parliament: The transposition and implementation of public procurement legislation Europe-an Parliament resolution of 20 June 2007 on specific problems in the transposition and implementation of public procurement legislation and its relation to the Lisbon Agenda (2006/2084(INI)), in: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2008:146E:0227:0232:EN:PDF (30. April 2013), Straßburg 2007.
41
richtlinien. Entsprechend fordert sie die Mitgliedstaaten auf, Anwendungsmöglichkeiten für dieses
Instrument auszuschöpfen bzw. sicherzustellen.138
EU-Resolution zu neuen Entwicklungen in der öffentlichen Beschaffung (2010)
Explizit auf die Rolle des Fairen Handels in der öffentlichen Beschaffung geht die Resolution aus dem
Jahre 2010 ein. Sie weist außerdem auf die bestehenden Implementierungsdefizite der Beschaffungs-
richtlinien von 2004 hin und sieht Bedarf bei der weiteren Vereinfachung des Beschaffungsrechts
sowie effizienteren Koordinierung innerhalb der EU. Es sei sonst zu befürchten, dass wegen beste-
hender Rechtsunsicherheit nach wie vor das günstigste und nicht das wirtschaftlichste Angebot den
Zuschlag erhalte. Hierdurch werden die globale Wettbewerbsfähigkeit und das Innovationspotenzial
der EU geschwächt. Zudem hebt das Parlament die Bedeutung ökologischer Beschaffung beim Um-
welt- und Klimaschutz hervor. In Bezug auf sozialverantwortliche Beschaffung bemängelt das Parla-
ment die bestehende Rechtsunsicherheit sowie ein fehlendes Monitoring- und Bewertungsverfahren.
Sie fordert die Kommission auf, hier Handreichungen und Qualifizierungen zu entwickeln. Außerdem
sollen die Mitgliedstaaten zur Einführung öko-sozialer öffentlicher Beschaffung angehalten wer-
den.139
2.4.2.1 Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union
Bereits vor und auch nach den Mitteilungen der Europäischen Kommission sowie den Resolutionen
des EU-Parlaments hat der EUGH in einer Reihe von Präzedenzfällen die Möglichkeiten nachhaltiger
öffentlicher Beschaffung herausgearbeitet. Schließlich konsolidieren die Richtlinien über öffentliche
Aufträge vom 31. März 2004 den Rechtsrahmen.140
Richtlinien 2004/18/EG und 2004/17EG
Innerhalb der EU bilden die Richtlinien über öffentliche Aufträge 2004/17/EG und 2004/18/EG die
rechtliche Grundlage für das öffentliche Beschaffungswesen. Sie bieten Spielraum für soziale und
ökologische Aspekte, sofern sie in Bezug zum Vertragsgegenstand und im Verhältnis zu den Ver-
tragsanforderungen stehen sowie ein angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis und einen freien Zu-
gang für alle EU-Lieferanten gewährleisten.141 Gemäß diesen Direktiven muss also das Vergabever-
fahren innerhalb der EU-Mitgliedstaaten den Prinzipien der Transparenz, Nichtdiskriminierung und
des Wettbewerbs entsprechen. Diese Prinzipien gelten für alle Vergabeverfahren, auch unterhalb der
138
Vgl. European Parliament: Pre-commercial procurement: driving innovation to ensure sustainable high-quality public services in Europe. European Parliament resolution of 3 February 2009 on pre-commercial procurement: driving innovation to ensure sustainable high-quality public services in Europe, (2010/C 67 E/03), in: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2010:067E:0010:0015:EN:PDF (29. April 2013), o. O. 2010. Vgl. auch Europäische Kommission: Umweltorientierte Beschaffung! Ein Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen, 2. Ausgabe, in: http://ec.europa.eu/environ ment/gpp/pdf/handbook_de.pdf (30. April 2013), Luxemburg 2011, S. 72.
139 Vgl. European Parliament: European Parliament resolution of 18 May 2010 on new developments in public procurement (2009/2175(INI)), in: http://fairtrade-advocacy.org/images/stories/EP_resolution_on_new_ developments_in_publ_proc._final_text_18May2010.pdf (29. April 2013), Straßburg 2009.
140 Vgl. Europäische Kommission: Sozialorientierte Beschaffung, S. 12.
141 Vgl. ebd., S. 5.
42
europäischen Schwellenwerte.142 Beide Direktiven zielen darauf ab, öffentliche Aufträge diskriminie-
rungsfrei abzuwickeln, um allen im europäischen Wirtschaftsraum angesiedelten Unternehmen eine
uneingeschränkte Teilnahme zu ermöglichen. Aufträge oberhalb bestimmter Schwellenwerte müssen
deshalb europaweit ausgeschrieben werden: hier greifen die Richtlinien 2004/17/EG über die Koor-
dinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrs-
versorgung (Sektorenrichtlinie) sowie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe
öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (klassische Richtlinie).143
Die Richtlinie 2004/18/EG bezieht sich auf alle öffentlichen Aufträge über Lieferungen, Dienstleistun-
gen und Bauarbeiten, außer in den Bereichen der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie
Postdiensten, wenn deren geschätzter Auftragswert ohne Mehrwertsteuer die festgelegten Schwel-
lenwerte erreicht oder überschreitet.144 Unter die Richtlinie 2004/17/EG (Sektorenrichtlinie) fallen
die Bereiche der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Postdienste. Sie bezieht sich auf
öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge in den genannten Bereichen sofern keine be-
sonderen Ausnahmen gelten. Im Gegensatz zur klassischen Richtlinie hat sie keine Gültigkeit für öf-
fentliche Baukonzessionen. Zuschläge können entweder in Bezug auf den niedrigsten Preis oder auf
das wirtschaftlich günstigste Angebot auf Grundlage verschiedenster Kriterien bezüglich des Auf-
tragsgegenstandes erfolgen. Bei letzterem ist eine klare Gewichtung in der Ausschreibung anzuge-
ben.145 Artikel 26 der klassischen Richtlinie und Artikel 38 der Sektorenrichtlinie legen hierbei aus-
drücklich fest:
„Die Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags können insbesondere soziale und umweltbezogene Aspekte betreffen.“
146
Darüber hinaus enthält die klassische Richtlinie in ihrer Begründung über die Bedingungen der Auf-
tragsausführungen den Hinweis, dass die Bestimmungen der ILO-Kernarbeitsnormen einzuhalten
sind, allerdings mit der Begrenzung auf innerstaatliches Recht.147
Mit diesen verbindlichen Richtlinien verfügt die EU Kommission die Berücksichtigung von Sozial- und
Umweltstandards in den nationalen Vergabegesetzen. Die Richtlinie war bis zum 31. Januar 2006 von
142
Vgl. Fair Trade Advocacy Office: Legal framework, in: http://fairprocurement.info/about-fairtrade-public-procurement/legal-framework (2. Mai 2013).
143 Vgl. Barbara Meißner et al.: Die Berücksichtigung sozialer Belange im Vergaberecht, S. 10.
144 Vgl. Europäische Kommission: Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge.
145 Vgl. ebd. Vgl. auch Europäische Kommission: Öffentliche Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, in: http://europa.eu/legislation_summaries/energy/internal _energy_market/l22010_de.htm (25. April 2013).
146 Europäische Union: Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und der Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleis-tungsaufträge, in: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:134:0114:0240:DE:PDF (25. April 2013), Brüssel 2004, Art. 26. Vgl. auch Europäische Union: Richtlinie 2004/17/EG des Europäi-schen Parlaments und der Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auf-traggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, in: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:134:0001:0113:DE:PDF (25. April 2013), Straßburg 2004, Art. 38.
147 Vgl. Europäische Union: Richtlinie 2004/18/EG, Abs. 33 der Präambel.
43
allen Mitgliedstaaten im Nationalrecht umzusetzen.148 Beide Richtlinien werden derzeit überarbeitet
und laufen spätestens 2014 aus.149
‚Sichtbare‘ umwelt-technische Spezifikationen sind durchweg anerkannt. Die Frage, ob ‚nicht-
sichtbare‘ technische Spezifikationen als Produktcharakteristika gelten, bleibt hingegen bislang unge-
klärt. Gemäß 2004/18/EG zählen die Produktionsprozesse zu den anwendbaren technischen Spezifi-
kationen. Entsprechend wird auch ausdrücklich auf Ökolabels verwiesen, die den Produktlebenszyk-
lus berücksichtigen und sowohl ‚sichtbare‘ als auch ‚nicht-sichtbare‘ Produkteigenschaften bewerten.
Soziale Kriterien lassen sich gemäß der Direktiven nicht einfach als technische Spezifikationen integ-
rieren, insbesondere wenn es um ‚nicht-sichtbare‘ Aspekte geht. Anforderungen über den Zugang
von Menschen mit Behinderungen oder Arbeitsschutz sind zulässig; Forderungen hinsichtlich der
Arbeitsbedingungen der an der Herstellung beteiligten Abreitnehmer hingegen nicht. Soziale und
ökologische Kriterien erfahren in den Direktiven somit keine gleichrangige Behandlung: Umweltlabel
können als technische Spezifikationen verlangt werden, Sozial- oder Fair Trade Label jedoch nicht.
Letztere lassen sich allenfalls in den Vertragsausführungsbestimmungen integrieren.150 Bei den
Vergabekriterien zeigt sich im zeitlichen Verlauf eine Erweiterung hinsichtlich der Auslegung, was als
Vertragsgegenstand zulässig ist. Nach der Rechtsprechung des EUGH zum Fall Max Havelaar umfasst
dies nicht nur die biologische Landwirtschaft, sondern das Urteil erweitert den Vertragsgegenstand
auch auf soziale Externalitäten und lässt den Verweis auf ein Fair Trade Siegel zu. Der EUGH hält in
seinem Urteil fest, dass
„öffentliche Auftraggeber auch Zuschlagskriterien wählen dürfen, die auf soziale Aspekte gestützt sind, die die Nutzer oder Nutznießer der Bauleistungen, Lieferungen oder Dienst-leistungen, die Gegenstand des Auftrags sind, aber auch andere Personen betreffen kön-nen.“
151
Die Erweiterung auf andere Personen stimmt der Ausweitung sozialer Aspekte auf den Beginn der
Lieferkette zu.152 Artikel 26 der Direktive 2004/18/EC erlaubt spezielle Konditionen hinsichtlich der
Vertragserfüllung, die auch ökologische und soziale Aspekte beinhalten dürfen – einen Vertragsbezug
vorausgesetzt. Ob Vertragsbedingungen einen Bezug aufweisen, lässt sich durchaus unterschiedlich
148
Vgl. Europäische Union: Richtlinie 2004/18/EG, Art. 80. Vgl auch Europäische Union: Richtlinie 2004/17/EG, Art. 71 und 75.
149 Vgl. The Landmark Project: Überprüfung sozialer Verantwortung entlang der Zulieferkette. Ein rechtlicher Praxis-Leitfaden für öffentliche Einkäufer, in: http://www.landmark-project.eu/fileadmin/files/de/LAND MARK_Projekt_rechtlicher_Praxis-Leitfaden_SRP_2012.pdf (6. Mai 2013), Freiburg/Münster o. J., S. 7.
150 Vgl. Marc Martens/Stanislas de Margerie: The Link to the Subject-Matter of the Contract in Green and So-cial Procurement, S. 13.
151 Europäischer Gerichtshof: Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Dritte Kammer). „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2004/18/EG – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – Öffentlicher Auftrag für die Lieferung, Installierung und Wartung von Auto-maten zur Ausgabe von Heißgetränken und für die Lieferung von Tee, Kaffee und anderen Zutaten – Art. 23 Abs. 6 und 8 – Technische Spezifikationen – Art. 26 – Bedingungen für die Auftragsausführung, – Art. 53 Abs. 1 – Zuschlagskriterien – Wirtschaftlich günstigstes Angebot – Erzeugnisse aus ökologischer Landwirt-schaft und fairem Handel – Verwendung von Gütezeichen im Zusammenhang mit der Formulierung techni-scher Spezifikationen und Zuschlagskriterien – Art. 390 Abs. 2 – Begriff ‚zusätzliche Auskünfte‘ – Art. 2 – Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen – Grundsatz der Transparenz – Art. 44 Abs. 2 und Art. 48 – Über-prüfung der Eignung und Auswahl der Teilnehmer – Mindestanforderungen an die technische oder berufli-che Leistungsfähigkeit – Einhaltung der ‚Kriterien der Nachhaltigkeit der Einkäufe und der gesellschaftlich verantwortlichen Verhaltens‘“, Luxemburg 2012, S. I -24, Abs. 85.
152 Vgl. Marc Martens/Stanislas de Margerie: The Link to the Subject-Matter of the Contract in Green and So-cial Procurement, S. 13f.
44
auslegen.153 Auch bei den Auswahlkriterien unterscheiden die Richtlinien zwischen ökologischen und
sozialen Aspekten: es können zwar Umweltmanagementzertifikate verlangt werden, Nachweise über
andere Aspekte von Corporate Social Responsibility dürfen aber nicht als Auswahlkriterium herange-
zogen werden.154
Revision der Direktiven
2009 legte Heidi Rühle den Initiativbericht „Neue Entwicklungen im öffentlichen Auftragswesen“
(2009/2175(INI)) vor. Im Mai 2010 vom Europäischen Parlament angenommen, verweist dieser auf
die Bedeutung des öffentlichen Beschaffungswesens für Klima- und Umweltschutz, Energieeffizienz,
Innovation und die Förderung nachhaltiger Entwicklung. Außerdem betont er die mangelnde Klarheit
im Bereich des sozial öffentlichen Auftragswesens. Der Bericht fordert die Europäische Kommission
auf, Hilfen in Form überprüfbarer Kriterien, Schulungen und Sensibilisierungskampagnen für ein sozi-
ales Beschaffungswesen bereitzustellen.155
Angeregt vom Grünpapier 2011, beschloss die EU-Kommission im Dezember 2011 die Überarbeitung
der bestehenden Richtlinien zur öffentliche Auftragsvergabe (KOM(2011) 896/2). Als weitere Auslö-
ser gelten die Auswirkungen der globalen Finanzkrise sowie der damit verbundene Erlass zur Leit-
marktinitiative bzw. Binnenmarktakte.156
Gegenwärtig befindet sich der Trilog (förmliche Abstimmung zwischen Kommission, Rat und Parla-
ment) in der ersten Lesung; eine endgültige Verabschiedung steht noch aus. Ziel der Novellierung ist
die Flexibilisierung und Vereinfachung bestehender Regelungen, um die strategische Marktmacht
öffentlicher Beschaffung zugunsten ökologischer, sozialer und innovativer Wirkungen zu erhöhen.157
Die Notwendigkeit einer Novellierung resultiert vor allem aus dem Bedeutungszuwachs öffentlicher
Beschaffung im Rahmen der Europa 2020-Strategie sowie der Binnenmarktakte von 2011, die die
Flexibilisierung der Auftragsvergabe als eine von zwölf prioritären Maßnahmen benennt.158 Aus-
drücklich hebt der Entwurf Öko-Innovation und soziale Innovation als erstrebenswert hervor. Mit der
Novelle wird der Bezug auf Gütezeichen für ökologische, soziale oder sonstige Merkmale erlaubt,
sofern die Anforderungen für den Erwerb des Gütezeichens einen Bezug zum Auftragsgegenstand
besitzen.159 Ebenfalls neu ist der Einbezug von Lebenszykluskosten, die nun grundsätzlich Berücksich-
tigung finden können (Art. 66). Lebenszykluskosten bleiben optional, erhalten aber obligatorischen
153
Vgl. Marc Martens/Stanislas de Margerie: The Link to the Subject-Matter of the Contract in Green and So-cial Procurement, S. 15f.
154 Vgl. ebd., S. 12. Vgl. auch: Europäische Kommission: Sozialorientierte Beschaffung, S. 32.
155 Vgl. Europäisches Parlament: Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2010 zu neuen Ent-wicklungen im öffentlichen Auftragswesen (2009/2175(INI)), in: http://www.europarl.europa.eu/sides/get Doc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2010-0173+0+DOC+XML+V0//DE (29. Juli 2013), Straßburg 2010, Abs. 28-37.
156 Gespräch mit FTAO vom 24. Mai 2013.
157 Vgl. European Parliament/Committees: Subject Files. The modernisation of public procurement – COD, in: http://www.europarl.europa.eu/committees/en/imco/subject-files.html?id=20120214CDT38033#menu zone (3. Mai 2013).
158 Vgl. Europäische Kommission: Vorschlag für Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Auftragsvergabe, S. 2.
159 Hierbei handelt es sich um eine deutliche Erweiterung im Vergleich zu den Direktiven aus dem Jahr 2004. Es bleibt im Entwurf aber unklar, wo die Siegel im Ausschreibungstext integriert werden können. Vgl. Marc Martens/Stanislas de Margerie: The Link to the Subject-Matter of the Contract in Green and Social Pro-curement, S.12.
45
Charakter, sobald sich die EU auf ein gemeinsames Verfahren einigt (Art. 67(3)).160 Weiter soll die
Bezugnahme auf die Art und Weise der Leistungserbringung in den technischen Spezifikationen und
Zuschlagskriterien erlaubt werden.161
„Im Hinblick auf eine stärkere Berücksichtigung sozialer Belange bei der öffentlichen Auf-tragsvergabe kann es den Beschaffern ferner gestattet werden, im Rahmen des Zuschlags-kriteriums des wirtschaftlich günstigsten Angebots Aspekte einzubeziehen, die die Arbeits-bedingungen der unmittelbar am Produktionsprozess oder an der Leistungserbringung be-teiligten Personen betreffen. Derartige Aspekte dürfen sich ausschließlich auf den Gesund-heitsschutz der am Produktionsprozess beteiligten Mitarbeiter oder die Förderung der so-zialen Integration – einschließlich Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen – von für die Ausführung des Auftrags eingesetzten Angehörigen benachteiligter oder sozial schwacher Personengruppen beziehen.“
162
Von Seiten der NRO erhält der Vorschlag durchaus Zustimmung, wobei sie die Vorgabe zur Berück-
sichtigung sozialer Kriterien in den Vergabekriterien als zu restriktiv bewerten. Bei den Auswahlkrite-
rien fordern sie eine Erweiterung etwa um die Berücksichtigung geltender Tarifverträge.163 Allerdings
bestehen auch massive Zweifel, dass mit der neuen Richtlinie das Ziel strategischer Beschaffung er-
reicht sowie Menschenrechts-, Umwelt- und Klimaschutzziele mitgetragen werden.164
Konzessionsrichtlinie (KOM(2011) 897 endgültig)
Im Zusammenhang mit der Binnenmarktakte regte die Kommission zusätzlich die Überarbeitung der
Konzessionsrichtlinie an, um Unsicherheiten bezüglich der Konzessionsvergaben abzubauen.165 Die
Richtlinie stieß auf deutliche Kritik, weil sie die Sorge einer Zwangsprivatisierung der Wasserversor-
gung hervorrief.166
160
Vgl. Dacian Dragos/Bogdana Neamtu: Sustainable Public Procurement: Life-Cycle Costing in the New EU Directive Proposal, in: EPPPL, o. Jg. (2013) 1, S. 19-22. Inwiefern neben ökologischen auch soziale Externali-täten in die Lebenszykluskosten einbezogen werden, muss noch abgewartet werden. Vgl. ebd., S. 24f.
161 Dieser Punkt ist eine wesentliche Erweiterung der Direktiven aus dem Jahr 2004, die nur auf den Produkti-onsprozess verweisen. Vgl. Marc Martens/Stanislas de Margerie: The Link to the Subject-Matter of the Con-tract in Green and Social Procurement, in: EPPPL, o. Jg. (2013) 1, S.12.
162 Europäische Kommission: Vorschlag für Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentli-che Auftragsvergabe, S. 21, 24f. und 28.
163 Vgl. Informelles Netzwerk für nachhaltige Entwicklung im öffentlichen Beschaffungswesen: Bewertung des Vorschlags der Europäischen Kommission zur Überarbeitung der Vergaberichtlinien, in: http://www.ci-rome-ro.de/fileadmin/media/mitmachen/cora/wer_kauft_ein_EU/NSSP_Assessment_Revision_Public_Procurement_Directives_2012_02_27_DE.pdf (3. Mai 2013), o. O. 2012.
164 Vgl. CorA: Stellungnahme des CorA-Netzwerks für Unternehmensverantwortung zum Richtlinienentwurf der EU zur Modernisierung des Vergabewesens, (COM(2011) 897), in: http://www.ci-romero.de/fileadmin/media/mitmachen/cora/wer_kauft_ein_EU/CORA_Stellungnahme_EU-Richtlinie_OEB_end.pdf (22. April 2013), Berlin 2012, o. P. Vgl. auch Deutscher Gewerkschaftsbund: Stel-lungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) zum Vorschlag der EU-Kommission für zwei neue EU-Richtlinien zur öffentlichen Auftragsvergabe (896/2 und 895), in: http://www.dgb.de/themen/ ++co++a8508b00-b53d-11e1-68ce-00188b4dc422 (25. April 2013), Berlin 2012, S. 2f.
165 Vgl. Europäische Kommission: Vorschlag für Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Konzessionsvergabe, (KOM(2011) 897 endgültig), in: http://ec.europa.eu/internal_market/publicprocure ment/docs/modernising_rules/COM2011_897_de.pdf (29. Juli 2013), Brüssel 2011, S. 1 und 3.
166 Vgl. Europäische Kommission: Vertretung in Österreich. Konzessionsrichtlinie führt nicht zu einer Privatisie-rung der Wasserversorgung, in: http://ec.europa.eu/austria/news/2013_01_25_wasserversorgung_de.htm (29. Juli 2013).
46
Verordnung 1251/2011: Schwellenwerte der Auftragsvergabe
Die derzeit gültigen Schwellenwerte legt die Verordnung 1251/2011 der europäischen Kommission
vom 30. November 2011 fest.167 Sie bestimmt ab welchen Netto-Auftragswerten ein öffentlicher
Auftrag europaweit ausgeschrieben werden muss. Turnusgemäß erfolgt aufgrund der Abhängigkeit
vom Euro-Kurs alle zwei Jahre eine Anpassung der Schwellenwerte.168
Sektorale Vorschriften und andere relevante Verordnungen
Zusätzlich bestehen sektorspezifische EU-Vorschriften, die Auflagen für die Beschaffung bestimmter
Produkte und Dienstleistungen enthalten. Zurzeit gelten folgende sektorspezifischen Vorschriften:
Verordnung Nr. 106/2008: IT-Büroausstattung muss den neusten Mindeststandards für Ener-
gieeffizienz (EU-Energy-Star-Verordnung) entsprechen.
Richtlinie 2009/33/EG: Bei Beschaffungsprozessen müssen die Energie- und Umweltauswir-
kungen von Straßenverkehrsfahrzeugen Berücksichtigung finden. Eine Methode für die Be-
rechnung der Lebenszykluskosten ist vorgesehen.
Richtlinie 2010/31/EU: Bei allen Neubauprojekten und größeren Renovierungen müssen spä-
testens ab 2013 Energieeffizienz-Mindestanforderungen erfüllt sein. Ab Januar 2019 haben
alle neuen Gebäude, die öffentliche Behörden als Eigentümer nutzen, Niedrigenergiegebäu-
den zu entsprechen.
Richtlinie 2010/30/EU: Die Energieettikitierungsrichtlinie u.a. sieht vor, dass Behörden nur
Produkte höherer Klassen kaufen sollen. Bei der Umsetzung in Nationalrecht können die Mit-
gliedstaaten Mindeststandards für Beschaffungsvorgänge verlangen.
EU-Verordnung Nr. 66/2919: Im Rahmen der Verordnung wurde das EU-Umweltzeichen mit
den europäischen Kriterien zur umweltorientierten Beschaffung weitestgehend harmonisiert.
Richtlinie 2009/125/EG: In der Ökodesign-Richtlinie sind Rahmenvorschriften für die Entwick-
lung von Umweltkriterien bei energieverbrauchsrelevanten Produkten enthalten.
EG-Verordnung Nr. 1221/2009: Beinhaltet Empfehlungen für die Berücksichtigung von EMAS
bei der öffentlichen Auftragsvergabe.
EU-Verordnung Nr. 995/2010: Enthält Rahmenvorschriften für die Gewährleistung der Legali-
tät von in der EU erhältlichen Holzprodukten.
Richtlinie 2002/96/EG: Regelt die Sammlung, Behandlung und Wiederverwertung von Elekt-
ro- und Elektronik-Altgeräten.
Richtlinie 2002/95/EG: Richtlinie zur Sicherstellung gefahrenstofffreier öffentlicher Gebäude
und Elektrogeräte; beinhaltet auch die Entfernung genannter Gefahrenstoffe durch die öf-
fentliche Hand.
EG-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH): Verpflichtung von Herstellern die Eigenschaften ih-
rer chemischen Stoffe und Sicherheitshinweise in einer zentralen Datenbank zu erfassen.
167
Vgl. Europäische Union: Verordnung Nr. 1251/2011 der Kommission vom 30. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren.
168 Vgl. Forum Vergabe: Neue EU-Schwellenwerte für 2012 und 2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht, in: http://www.forum-vergabe.de/detail/neue-eu-schwellenwerte-fuer-2012-und-2013-im-amtsblatt-der-eu-veroeffentlicht-4061/ (25. April 2013).
47
Richtlinie 2009/28/EG: Formuliert verbindliche nationale Zielvorgaben für den Anteil von
Strom aus erneuerbaren Energiequellen, Vorschriften für Herkunftsgarantien sowie Nachhal-
tigkeitskriterien für Biokraftstoffe.
Richtlinie 2008/98/EG: Enthält die grundlegenden Konzepte und Definitionen für Abfallbe-
wirtschaftung sowie die Abfallbewirtschaftungsgrundsätze der EU.169
Richtlinie 2007/66/EC: Enthält Bestimmungen über zulässige Rechtsmittel, die gegen öffentli-
che Vergabeverfahren eingelegt werden können.170
Richtlinie 2009/81/EC: Regelt die öffentliche Auftragsvergabe in sensiblen Bereichen wie Si-
cherheit und Verteidigung.
2.4.2.1 Anwendungshilfen
Buy Green (2004/2011)
2004 veröffentlichte die Europäische Kommission das Handbuch zu umweltorientierter Beschaffung;
die zweite Auflage erschien 2011. Es informiert über Möglichkeiten umweltorientierter Beschaffung
in der Praxis. Umweltorientierte Beschaffung ist ein freiwilliges Instrument der Mitgliedstaaten und
kann sowohl oberhalb als auch unterhalb der EU-Schwellenwerte angewendet werden. Als wichtige
Sektoren gelten die Produktgruppen Gebäude, Lebensmittel, Verpflegungsdienstleistungen, Strom
sowie Holz.171
Produktkriterien für umweltorientierte Beschaffung
Zur Umsetzung einer umweltorientierten Beschaffung hat die EU für derzeit 19 Produkte entspre-
chende Kriterien entwickelt.172
Leitfaden für sozialorientierte Beschaffung (2011)
In Ergänzung zum Handbuch für umweltorientierte Beschaffung erschien 2011 der Leitfaden für sozi-
alorientierte Beschaffung. Er formuliert entlang der Stufen des Beschaffungsprozesses Möglichkeiten
zur Berücksichtigung sozialer Kriterien in der Vergabe und enthält Umsetzungsbeispiele.173
169
Vgl. Europäische Kommission: Umweltorientierte Beschaffung, S. 7f. und 72. 170
Vgl. Tiziana Bianchi/Valentina Guidi: The Comparative Survey on the National Public Procurement Systems across the PPN, in: http://www.publicprocurementnetwork.org/docs/ItalianPresidency/Comparative%20 survey%20on%20PP%20systems%20across%20PPN.pdf (5. Mai 2013), Rom 2010, S. XII.
171 Vgl. Europäische Kommission: Umweltorientierte Beschaffung.
172 Vgl. European Commission: EU GPP criteria, in: http://ec.europa.eu/environment/gpp/eu_gpp_criteria _en.htm (30. April 2013).
173 Europäische Kommission: Sozialorientierte Beschaffung.
48
2.4.3 Bundesweite Regelungen
2.4.3.1 Ausgangslage in der Bundesrepublik
Auch die Bundesrepublik bettet inzwischen nachhaltige öffentliche Beschaffung in ihre Nachhaltig-
keitsstrategie ein. In „Perspektiven für Deutschland“ wird zunächst noch eine Veränderung des Kon-
sumverhaltens als entscheidend hervorgehoben, ohne dabei die Rolle der öffentlichen Hand zu the-
matisieren. Im ersten Fortschrittsbericht von 2004 finden hingegen die Vorbildfunktion der öffentli-
chen Verwaltung und die Relevanz nachhaltiger öffentlicher Beschaffung Erwähnung. Eine Formulie-
rung von Zielen und Maßnahmen bleibt jedoch aus. Der zweite Fortschrittsbericht 2008 konkretisiert
die Bedeutung nachhaltiger öffentlicher Beschaffung, erläutert die Novellierung des Vergaberechts
und verweist ebenfalls auf die Vorbildfunktion des Staates. Der aktuelle Fortschrittbericht von 2012
widmet sich vor allem dem Maßnahmenprogramm „Nachhaltigkeit konkret im Verwaltungshandeln
umsetzen“ aus dem Jahr 2010 sowie der Schaffung der Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaf-
fung.174 Im Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit der Bundesregierung benennt der Ausschuss für
nachhaltige Entwicklung außerdem die Zielsetzungen, nachhaltige öffentliche Beschaffung durch
anspruchsvolle Vorgaben für einzelne Produktbereiche und ergänzende Maßnahmen zu stärken, den
Strombezug von Bundesgebäuden auf Ökostrom umzustellen sowie die Zusammenarbeit mit den
Bundesländern zum Thema über eine Plattform zu intensivieren.175 Die Kompetenzstelle für nachhal-
tige Beschaffung, angesiedelt beim Bundesbeschaffungsamt, wurde im Frühjahr 2013 eingerichtet.
Zwar hat die Vergaberechtsreform mit einer Kann-Regelung das Vergaberecht grundsätzlich für
‚vergabefremde‘ Aspekte geöffnet (siehe folgenden Abschnitt), dennoch kommt die Bundesregierung
der bereits 2003 erfolgten Aufforderung der EU-Kommission, einen nationalen Aktionsplan für nach-
haltige Beschaffung zu erstellen, bislang nicht nach. Auch eine verbindliche, übergreifende Strategie
blieb bislang aus. In diesem Zusammenhang verweist die Bundesregierung auf die föderalen Zustän-
digkeiten. Es bleiben verbindliche nationale Maßnahmen und Zielvorgaben aus. Damit fehlen auf
nationaler Ebene notwendige Rahmenbedingungen für eine Forcierung nachhaltiger öffentlicher
Beschaffung.176 Die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns lehnt die Bundesregierung ab. Er-
174
Vgl. Monique Isenheim: Nachhaltige öffentliche Beschaffung, S. 7f. Vgl. auch: Die Bundesregierung: Per-spektiven für Deutschland. Unsere Strategie für eine nachhaltige Entwicklung, in: http://www.bundesregier ung.de/Content/DE/_Anlagen/2006-2007/perspektiven-fuer-deutschland-langfassung.pdf?__blob=publicat ionFile (7. Mai 2013), Berlin 2002. Vgl. auch Die Bundesregierung: Perspektiven für Deutschland. Unsere Strategie für eine nachhaltige Entwicklung. Fortschrittsbericht 2004, in: http://www.bundesregierung.de /Content/DE/_Anlagen/2006-2007/fortschrittsbericht-2004.pdf?__blob=publicationFile (7. Mai 2013), Ber-lin 2004, S. 123. Vgl. auch Die Bundesregierung: Für ein nachhaltiges Deutschland. Fortschrittsbericht 2008 zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie 2008, in: http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Publikation _alt/Anlagen/_Anlagen/2008-11-17-fortschrittsbericht-2008.pdf?__blob=publicationFile (7. Mai 2013), Ber-lin 2008, insbes. S. 142 und 188. Vgl. auch: Die Bundesregierung: Nationale Nachhaltigkeitsstrategie. Fort-schrittsbericht 2012, in: http://www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/Nachhaltigkeit-wieder hergestellt/2012-05-21-fortschrittsbericht-2012-barrierefrei.pdf;jsessionid=68964222D5D88E5953CA7FCF6 2F4221E.s3t1?__blob=publicationFile&v=1 (7. Mai 2013), Berlin 2012, S. 44f. und 47-49.
175 Vgl. Staatssekretärsausschuss für nachhaltige Entwicklung: Staatssekretärsausschuss für nachhaltige Ent-wicklung. Beschluss vom 6. Dezember 2010, in: http://www.nachhaltige-beschaffung.info/SharedDocs/Dok umenteNB/MP_Nachhaltigkeit_BReg.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (17. Juli 2013), Berlin 2010, S. 1f.
176 Vgl. Monique Isenheim: Nachhaltige öffentliche Beschaffung, S. 26f.
49
schwerend wirkt, dass auf Bundesebene keinerlei statistische Erhebung zur (nachhaltigen) öffentli-
chen Beschaffung erfolgt;177 eine Überprüfung von Fortschritten ist somit nicht möglich.
2.4.3.1 Bundesdeutsches Vergaberecht
Das Vergaberecht regelt die Auswahl der Vertragsparteien mit dem Ziel, das wirtschaftlichste Ange-
bot zu finden und diesen Prozess nach den Grundsätzen der Transparenz, des Wettbewerbs und der
Gleichbehandlung auszurichten.178 Auf Bundesebene greifen ebenfalls verschiedene Regelungen be-
züglich des öffentlichen Auftragswesens. Grundsätzlich weist das deutsche Vergaberecht eine Zwei-
teilung auf, die von den in der Vergabeverordnung (VgV) festgelegen Schwellenwerten abhängt und
hierüber bestimmt welche Verordnungen zur Anwendung kommen. Die Schwellenwerte orientieren
sich dabei an den EU-Vorgaben. Vergaben, die Schwellenwerte ohne Einberechnung der Umsatz-
steuer erreichen oder übersteigen, sind nach der VgV auszuführen. Sie ist Bindeglied zum Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und verpflichtet zur Anwendung der Vergabeverordnun-
gen VOL/A, VOL/B und VOF. Aufträge unterhalb der Schwellenwerte unterliegen den haushaltsrecht-
lichen Vorgaben auf Bundes- oder Länderebene, ggf. geltenden Verwaltungsvorschriften, wobei hier
wiederum verschiedene Vorschriften auf die VOL/A, VOB/A und VOF verweisen.179
Abbildung 2: Zweiteilung des Vergaberechts und anzuwendende Rechtsnormen Quelle: Monique Isenheim: Nachhaltige öffentliche Beschaffung, S. 28.
177
Vgl. Deutscher Bundestag: Gestaltung einer sozial und ökologischen nachhaltigen Vergabepolitik. Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Groß et al., (BT-Drs, 17/2518), in: http://dip21.bundestag.de/dip21 /btd/17/025/1702518.pdf (23. April 2013), Berlin 2010, S. 2 und 9.
178 Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Europäischer Sozialfonds für Deutschland, o. P.
179 Vgl. Monique Isenheim: Nachhaltige öffentliche Beschaffung, S. 27.
50
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Das GWB dient dem Schutz des Wettbewerbs in der Bundesrepublik. Hierzu führte das GWB die Kar-
tellbekämpfung, Fusionskontrolle und Missbrauchsaufsicht als wesentliche Schutzinstrumente ein.
Seit Januar 1999 schützt es außerdem die Bieter bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über den
Schwellenwerten.180 Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 setzt
die Bundesrepublik die Artikel 26 bzw. 38 der europäischen Vergaberechtlinien in nationales Recht
um.181 Mit dreijähriger Verspätung ist sie damit den EU-Vorgaben gefolgt.
§ 97 Absatz 4 lautet nun:
„(4) Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässi-ge Unternehmen vergeben. Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder inno-vative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegen-stand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist. (4a) Auftraggeber können Präqualifikationssysteme einrichten oder zulassen, mit denen die Eignung von Unternehmen nachgewiesen werden kann.“
182
Es handelt sich um eine freiwillige Regelung, bei der die Auftraggeber eigenverantwortlich entschei-
den, ob sie von ihr Gebrauch machen. Auf diese Weise werden die Grundsätze der Subsidiarität so-
wie Konnexität gewahrt und die Gestaltungsfreiheit dort verankert, wo auch die Finanzverantwor-
tung liegt.183 Umwelt- und Sozialstandards müssen sich dabei auf die Kriterien der Waren oder
Dienstleistung beziehen und nicht auf das Unternehmen.184
Vergabeverordnung (VgV)
Die Vergabeordnung enthält nähere Bestimmungen über einzuhaltende Verfahren bei öffentlichen
Vergabeverfahren oberhalb der in § 2 VgV festgesetzten Schwellenwerte. Öffentliche Auftraggeber
(definiert nach § 98 GWB) haben:
bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen die Bestimmungen der Vergabe-
und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) (§ 4 VgV),
bei freiberuflichen Leistungen die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
(§ 5 VgV) und
bei Bauleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A)
180
Vgl. Bundeskartellamt: Offene Märkte – Fairer Wettbewerb. Das Bundeskartellamt in Bonn, in: http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Infobroschuere/1009_Infobroschuere_deutsch.pdf (3. Mai 2013), Bonn 2010, S. 11 und 50.
181 Vgl. Barbara Meißner et al.: Die Berücksichtigung sozialer Belange im Vergaberecht, S. 7.
182 Bundesministerium der Justiz: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntma-chung vom 5.12.2012, § 97. Auf Grundlage von Bundes- oder Landesgesetz war es zuvor nur zulässig ‚ande-re oder weitergehende Anforderungen zu stellen. Vgl. Juristischer Informationsdienst: Synopse GWB. Ge-setz zur Modernisierung des Vergaberechts, in: http://dejure.org/aenderungen/Synopse-GWB-2009.pdf (3. Mai 2013), o. O. 2009, S. 2.
183 Vgl. Barbara Meißner et al.: Die Berücksichtigung sozialer Belange im Vergaberecht. Hinweise für die kom-munale Praxis, in: http://www.bagfw-esf.de/uploads/media/soziale_Belange_im_Vergaberecht.pdf (25. Ap-ril 2013), Köln/Berlin/Bonn 2009, S. 7.
184 Vgl. Gertrud Falk et al.: Öko-soziale Beschaffung jetzt, S. 11.
51
anzuwenden (§ 6 VgV).185
Sektorenverordnung (SVO)
Mit der Sektorenverordnung wurde 2009 eine einheitliche Vergabeordnung für alle Auftraggeber in
den Bereichen Verkehr, Energie und Trinkwasserversorgung geschaffen.
Sie ersetzt die Abschnitte 3 und 4 der VOB/A und VOL/A sowie verschiedene Vorschriften der Verga-
beverordnung und gilt ausschließlich für EU-weite Vergabeverfahren, also Aufträge, die die EU-
Schwellenwerte überschreiten. Mit ihr erfolgt die Umsetzung der Richtlinie 2004/17/EG in nationales
Recht.186
Vergabe- und Vertragsordnungen (VOB, VOL, VOF)
Die Vergabeordnungen umfassen Detailvorschriften zur Vergabe von Liefer-, Dienstleistungs- und
Bauleistungen.187 Folgende ergänzende Rechtsvorschriften bestehen neben dem GWB und der VgV:
Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF);
Abschnitt 2-4 der Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A);
Abschnitt 2-4 der Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A).
Im Unterschwellenbereich regelt die Bundeshaushaltsordnung die Vergabe der Bundesbeschaffungs-
stellen, bei den Ländern sind es die Landeshaushaltsordnungen.188 Diese nationalen Vergabeordnun-
gen gelten bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte. Bei der VOB/A können im Rahmen der
Technischen Spezifikationen Umwelteigenschaften verlangt werden.189 Zusätzlich lässt die VOF Um-
weltmanagementsysteme über einen Eignungsnachweis sowie Leistungs- und Funktionsanforderun-
gen190 und die VOL/A im Rahmen der Prüfung und Wertung von Angeboten zu191. Es finden sich keine
expliziten Vorgaben zur Berücksichtigung sozialer Kriterien bei der Auftragsvergabe. Allerdings besitzt
der Auftraggeber im Unterschwellenwert grundsätzlich mehr Handlungsspielräume und kann soziale
Ausführungsbedingungen vorgeben (Grundsatz der Vertragsfreiheit).192 Laut der Bundesregierung
185
Vgl. Bundesministerium der Justiz: Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV). Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.7.2012, in: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/vgv_2001/gesamt.pdf (3. Mai 2013), o. O. 2012.
186 Vgl. Einkaufs- und Wirtschaftsgemeinschaft für Verkehrsunternehmen mbH: Praxis-Leitfaden: Sektorenver-ordnung. Handbuch zur Vergabe öffentlicher Aufträge in den Bereichen Verkehr, Energieversorgung, Trink-wasserversorgung, in: http://www.ts-law.de/media/pdf/Praxis-Leitfaden.pdf (3. Mai 2013), Köln 2010, S. 2.
187 Vgl. Vergabe.NRW: Vergaberechtsvorschriften, in: http://lv.kommunen.nrw.testa-de.net/vergabe/komm unen/Oeffentliche_auftraege/Vergaberechtvorschriften/index.html (3. Mai 2013).
188 Vgl. Gertrud Falk et al.: Das kleine ABC der öko-sozialen Beschaffung, o. P.
189 Vgl. VOB Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen, in: http:// lv.kommunen.nrw.testa-de.net/vergabe/kommunen/Oeffentliche_auftraege/Vergaberechtvorschriften/vob _2012_a.pdf (3. Mai 2013), o. O. o. J., Abs. 7.
190 Vgl. Bundesministerium der Justiz: Bekanntmachung der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen – VOF – Ausgabe 2009, in: Bundesanzeiger, Jg. 61 (2009) Nr. 185a, in: http://lv.kommunen.nrw.testa-de.net/vergabe/kommunen/Oeffentliche_auftraege/Vergaberechtvorschriften/Vergabeordnung_fuer_freiberufliche_Leistungen_Ausgabe_2009.pdf (3. Mai 2013), § 5f. und Anhang TS.
191 Vgl. Bundesministerium der Justiz: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) – Ausgabe 2009, in: Bundesanzeiger, Jg. 61 (2009) Nr. 196a, in: http://lv.kommunen .nrw.testa-de.net/vergabe/kommunen/Oeffentliche_auftraege/Vergaberechtvorschriften/Vergabe-_und _Vertragsordnung_fuer_Leistungen_-_Teil_A_Ausgabe_2009.pdf (3. Mai 2013), § 7f. und 16.
192 Vgl. Barbara Meißner et al.: Die Berücksichtigung sozialer Belange im Vergaberecht, S. 12.
52
sollen Auftraggeber bei der Vergabe über alle Möglichkeiten verfügen, nach den konkreten Bedürf-
nissen zu entscheiden. Entsprechend lehnt sie verpflichtende gesetzgeberische Maßnahmen zur Be-
rücksichtigung sozialer, ökologischer und innovativer Aspekte unterhalb der Schwellenwerte ab.193
Haushaltsrecht des Bundes
Für Vergaben im Unterschwellenbereich sind die Regelungen in den jeweiligen Haushaltsrechtlichen
Vorschriften heranzuziehen. Grundlage für das Haushaltsrecht von Bund und Ländern bildet § 30 des
Haushaltsgrundsätzegesetzes. Er schreibt vor, dass der Auftragsvergabe über Lieferungen und Leis-
tungen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen muss, sofern keine gerechtfertigten Ausnahmen
vorliegen.194 Seine Vorgaben werden in die Bundeshaushaltsordnung übernommen.195
Weitere Vorgaben und Leitlinien
In der Bundesrepublik existieren weitere zahlreiche Vorgaben, die bspw. Umweltschutzaspekte auf
Bundesebene verbindlich vorschreiben. Hierzu gehören der gemeinsame Erlass zur Beschaffung von
Holzprodukten sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Pro-
dukte und Dienstleistungen. Daneben berücksichtigen u.a. das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
und die Energieeinsparverordnung ökologische Kriterien in der Vergabeentscheidung. Für Bauvorha-
ben gilt wiederum der Leitfaden „Nachhaltiges Bauen“.196 Weiter unterstützt die Hightech-Strategie
der Bundesregierung über ihre Entwicklungs- und Forschungsförderung ein innovatives Beschaf-
fungswesen.197 Ferner hat das Umweltbundesamt Leitfäden für verschiedene Produkte erarbeitet,
die Informationen und Empfehlungen zur Einbeziehung von Umweltaspekten in die Vergabe- und
Vertragsunterlagen beinhalten und durch Kriterienkataloge ergänzt werden.198
193
Vgl. Deutscher Bundestag: Gestaltung einer sozial und ökologisch nachhaltigen Vergabepolitik. Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Groß et al., S. 5.
194 Vgl. Barbara Meißner et al.: Die Berücksichtigung sozialer Belange im Vergaberecht, S. 11f.
195 Bezüglich der Regelungen zu öffentlichen Vergaben vgl. Bundesministerium der Justiz: Bundeshaushalts-ordnung vom 9.12.2010, in: http://www.gesetze-im-internet.de/bho/ (3. Mai 2013), o. O. o. J., § 55.
196 Vgl. Umweltbundesamt: Umweltfreundliche öffentliche Beschaffung, o. P. Vgl. auch: Deutscher Bundestag: Nachhaltige Beschaffung auf Bundesebene. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abge-ordneten Dr. Valerie Wilms et al., (BT-Drs. 17/2613), in: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/026/1 702613.pdf (25. April 2013), Berlin 2010, S. 1f.
197 Vgl. Bundesministerium für Bildung und Forschung: Ideen. Innovation. Wachstum. Hightech-Strategie 2020 für Deutschland, in: http://www.bmbf.de/pub/hts_2020.pdf (3. Mai 2013), Bonn 2010, S. 10 und 17.
198 Vgl. Umweltbundesamt: Umweltfreundliche Beschaffung, in: http://www.umweltbundesamt.de/produkte /beschaffung/ (3. Mai 2013).
53
2.5 Beschaffung in NRW
2010 kündigte die Landesregierung in ihrem Koalitionsvertrag die Entwicklung eines neuen EU-
konformen Tariftreue- und Vergabegesetzes, mit dem Ziel der Vermeidung von bürokratischen
Durchführungshemmnissen, Lohndumping und Wettbewerbsverzerrungen sowie stärkerer Berück-
sichtigung sozialer und ökologischer Kriterien sowie von Genderaspekten, an.199 Am 1. Mai 2012 trat
das neue Tariftreue- und Vergabegesetz in Kraft. Zur Konkretisierung der Vorgaben sind Verord-
nungsermächtigungen im Gesetz verankert, deren Verabschiedung sich jedoch aufgrund der Auflö-
sung des Landtages zum 14. März 2012 verzögerte. Der Runderlass vom 17. April 2012 erließ daher
entsprechende Übergangsregelungen.200 Im aktuellen Koalitionsvertrag wird vor allem die Zielgerich-
tete Umsetzung des TVgG festgehalten.201
Wie bereits einleitend dargelegt, steht nachhaltige öffentliche Beschaffung in Nordrhein-Westfalen
auch in Einklang mit dem politischen Willen zur Verwirklichung einer menschenwürdigen Entwicklung
und ist Bestandteil der Zielformulierung im fünften Handlungsfeld „Wirtschaft“ der aktuellen nord-
rhein-westfälischen Eine-Welt-Strategie. Zusammen mit der Sensibilisierung von Unternehmen für
ihre gesellschaftliche Verantwortung und der Stärkung eines fairen internationalen Handels zählt
nachhaltige öffentliche Beschaffung zu den (Förder-)Instrumenten alternativer Handelsstrukturen.202
Die NRW-Landesregierung rückt das Thema folglich in den Kontext des konventionellen Handels zur
Gestaltung einer vorbildlichen, verantwortungsvollen Politik.
Nachhaltige öffentliche Beschaffung leistet zudem einen Beitrag zur Klimastrategie und zum Klima-
schutzgesetz der Landesregierung. So steht das Vorhaben einer klimaneutralen Landesverwaltung in
Einklang mit den ökologischen Zielen des TVgG. Die Klimastrategie ist zwar primär auf Anpassungs-
maßnahmen ausgerichtet, nachhaltige Beschaffung als Vermeidungs- und Begleitmaßnahme flankiert
jedoch die Strategie und lässt sich bspw. im Kontext der NRW-Klimakommunen einbinden.203 Gleich-
falls fügt sich das Vorhaben in die geplante NRW-Nachhaltigkeitsstrategie des Landes ein.
Auch der aktuelle Entwurf der Forschungsstrategie „Rahmenprogramm Fortschritt NRW 2013-2020“,
der auf nachhaltige Entwicklung und innovativ-systemische Forschung (soziale und technische Inno-
vation) abzielt, befasst sich mit öffentlicher Beschaffung. Themenbereiche sind u.a. Lebensmittel,
Energie und Mobilität. Einen weiterer Schwerpunktbereich bildet Capacity Building einschließlich des
199
Vgl. NRW-SPD/Bündnis 90/Die Grünen NRW: Gemeinsam neue Wege gehen. Koalitionsvertrag zwischen der NRW-SPD und Bündnis 90/Die Grünen NRW, in: http://www.nrwspd.de/db/docs/doc_30009_20125231 7330.pdf (8. Mai 2013), Düsseldorf 2010, S. 25 und 56.
200 Vgl. Vergabe.NRW: Tariftreue- und Vergabegesetz NRW, in: http://www.vergabe.nrw.de/wirtschaft/Tarif treue-_und_Vergabegesetz_des_Landes_NRW_-_Wirtschaft/index.html (8. Mai 2013).
201 Vgl. NRW-SPD/Bündnis 90/Die Grünen NRW: Koalitionsvertrag 2012-2017. Verantwortung für ein starkes NRW – Miteinander die Zukunft gestalten, in: http://www.nrwspd.de/db/docs/doc_40518_201212111 1516.pdf (8. Mai 2013), Düsseldorf 2012, S. 34.
202 Vgl. Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien des Landes Nordrhein-Westfalen: Impulse für eine nachhaltige, menschenwürdige Entwicklung: Strategiepapier zur Eine-Welt-Politik des Landes Nord-rhein-Westfalen, in: http://www.einewelt.nrw.de/files/Eine-Welt-Strategie.pdf (13. Mai 2013), Düsseldorf 2012, S. 14.
203 Vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen: Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes in Nordrhein-Westfalen, Düs-seldorf 2013, in: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMG16-29.Pdf ?von=1&bis=0 (29. Juli 2013), Düsseldorf 2013. Vgl. auch Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Land-wirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen: Anpassung an den Klimawandel. Eine Strategie für Nordrhein-Westfalen, in: http://www.umwelt.nrw.de/umwelt/pdf/klimawandel/Teil1_ Klima-wandel_Strategie.pdf (14. Mai 2013), Düsseldorf 2009, insbes. S. 152.
54
Aufbaus regionaler Innovationsnetzwerke, innovativer Beschaffung und der vorkommerziellen Auf-
tragsvergabe.204
2.5.1 Rechtlicher Rahmen und Runderlasse
Die Vergabeverordnungen der Länder und das Landeshaushaltsrecht reglementieren das öffentliche
Beschaffungswesen auf Landesebene. Grundlage in NRW ist die Landeshaushaltsordnung bzw. Ge-
meindeshaushaltsverordnung.205 Zu öffentlichen Ausschreibungen legt § 55 der Landeshaushaltsord-
nung fest:
„(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Um-stände eine Ausnahme rechtfertigen. (2) Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren.“
206
Für Aufträge, die nicht unter das GWB fallen, gelten die VOF, VOL/A und VOB/A sowie die Regelun-
gen des Tariftreue- und Vergabegesetzes. Darüber hinaus haben die Grundsätze des europäischen
Vergaberechts Gültigkeit.207
Zu beachten ist zudem das Mittelstandsförderungsgesetz, welches dem Erhalt und der Stärkung des
nordrhein-westfälischen Mittelstandes dient. Teil 4 hält bezüglich öffentlicher Aufträge die Beach-
tung des Ziels und der Bestimmungen dieses Gesetzes fest, sofern sie sich mit dem Europa-, Bundes-
und Landesrecht vereinbaren lassen. Es umfasst ferner Kriterien zur Beurteilung von Fachkun-
denachweisen und verweist ebenfalls auf das TVgG.208 Daneben existieren drei Runderlasse. 2010
erließ das Land einen Runderlass zur Vermeidung von Produkten aus schlimmsten Formen der Kin-
derarbeit. Er dient dem Ausschluss Waren, in deren Produktionsprozess Kinderarbeit zum Einsatz
204
Vgl. Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen: Rahmen-programm "Fortschritt NRW". Forschung und Innovation für nachhaltige Entwicklung 2013-2020, (Entwurfs-fassung vom 19. Oktober 2012), in: http://www.wissenschaft.nrw.de/fileadmin/Medien/Dokumente /Forschung/Fortschritt/Forschungsstrategie_Fortschritt_NRW.pdf (7. Mai 2013), Düsseldorf 2012.
205 Vgl. IHK Nord Westfalen: Vergaberecht. Ausschreibung öffentlicher Aufträge, in: http://www.ihk-nordwest falen.de/wirtschaft/recht-und-steuern/rechtsthemen/vergaberecht/ausschreibung-oeffentlicher-auftraege/ (8. Mai 2013).
206 Vgl. Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen: Haushaltsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen. Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 zuletzt geändert durch Ar-tikel 2 des Gesetzes zur Anpassung des Gesetzes über die NRW.BANK an die Gewährträgerstruktur sowie zum Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs bei der NRW.BANK vom 4. Dezember 2012, in: http://www. fm.nrw.de/allgemein_fa/steuerzahler/gesetze/landesrecht/lho/lho_2012_gesamtdatei_inhaltsverzeichnis_12_2012korrekt.pdf (8. Mai 2013), Düsseldorf 2012, § 55.
207 Vgl. Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen: Hinweise für die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte bei Beschaffungen nach der VOL/A und der VOB/A ("Wertgrenzerlass"), S. 1-3. Vgl. auch: Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen: Vergabegrund-sätze für Gemeinden (GV) nach § 25 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) (Kommunale Vergabegrundsätze), in: http://www.vergabe.nrw.de/wirtschaft/Oeffentliche_auftraege/Vergaberechtvor schriften/20121212-rs_neufassung_runderlass_gemhvo_anlage.pdf (8. Mai 2013), Düsseldorf 2012, Abs. 2-7.
208 Vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen: Gesetz zur Förderung des Mittelstandes in Nordrhein-Westfalen (Mittel-standsfördergesetz) vom 18. Dezember 2012, in: http://www.vergabe.nrw.de/wirtschaft/Oeffentliche _auftraege/Vergaberechtvorschriften/__lv_recht_nrw_de_lmi_owa_br_vbl_detail_text_anw_nr_6_vd_.pdf (8. Mai 2013), Düsseldorf 2012, Teil 4.
55
kam, und orientiert sich am ILO-Übereinkommen Nr. 182.209 Im selben Jahr verkündete das Ministe-
rium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie den Runderlass zur Berücksichtigung von Aspekten des
Umweltschutzes und der Energieeffizienz. Er zeigt die Möglichkeiten der Wertung des wirtschaft-
lichsten Angebotes unter Berücksichtigung ebendieser Aspekte und ihre Integration in das Vergabe-
verfahren auf.210
Der Runderlass zur Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerk-
stätten (2011) liefert:
„den öffentlichen Auftraggebern des Landes Nordrhein-Westfalen die Entscheidungsspiel-räume zur bevorzugten Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, damit diese in die Lage versetzt werden, ihren Beschäftigten adäquate Tätigkeiten zu bieten und aus ihrem Arbeitsergebnis ein angemessenes Arbeitsentgelt zu zahlen.“
211
Im Jahr 2007 hat das Finanzministerium im Rahmen des Projektes „Den Einkauf der Landesregierung
optimieren“ Ansatzpunkte zur Verbesserung des Vergabe- und Beschaffungswesens angestoßen.212
Hierbei wird nach dem Lead-Buyer-Konzept eine Stelle für zentral zu beschaffende Produkte einge-
richtet, die den gesamten Bedarf der Landesverwaltung erhebt und ausschreibt. Dies senkt nicht nur
Kosten, sondern vereinfacht auch die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten im Sinne des
TVgG.213
Zusätzlich zur Landesregierung haben auch die Kommunen Entscheidungsspielräume bei der Verga-
be. Nach Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz regeln sie ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich. Hierbei
müssen sie jedoch bestehende Gesetze berücksichtigen. Bei Vergabeverfahren oberhalb der EU-
Schwellenwerte unterliegen sie dem GWB, bei Verfahren darunter den Landesgesetzen und haus-
haltsrechtlichen Bedingungen. Die Vergabeverfahren selbst können kaum beeinflusst werden, der
kommunale Entscheidungsspielraum liegt vielmehr in der Auftragsbeschreibung/Leistungsbe-
schreibung. Kommunen dürfen zudem Beschaffungsverbote erlassen, auch wenn sie zu Mehrkosten
209
Vgl. Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie et al.: Runderlass zur Vermeidung der Beschaffung von Produkten aus schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Gemeinsamer Runderlass vom 23.3.2010, in: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=12146&ver=8&val=12146&menu=1&vd_back=N (8. Mai 2013), Düsseldorf 2010, § 1.
210 Vgl. Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie: Runderlass zur Berücksichtigung von Aspekten des Umweltschutzes und der Energieeffizienz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, in: http://www.vergabe. nrw.de/wirtschaft/Nachhaltigkeit/Umweltschutz/Umwelterlass_12042010_Endfassung.pdf (8. Mai 2013), Düsseldorf 2010, Abs. 1f.
211 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr et al.: Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Gemeinschaftli-cher Runderlass vom 22.3.2011, in: http://www.vergabe.nrw.de/wirtschaft/Oeffentliche_auftraege/Verga berechtvorschriften/RdErl__v__22_3_2011_-_Behinderten-_und_Blindenwerkst__tten.doc (8. Mai 2013), Düsseldorf 2011, § 1.
212 Vgl. Vergabe.NRW: Landeseinkauf NRW, in: http://www.vergabe.nrw.de/landesverwaltung/Landesein kauf_NRW/index.html (29. Juli 2013).
213 Vgl. Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen/Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen: Kabinettvorlage (Ländersache). Projektbüro Haushaltskonsolidierung „Den Einkauf der Landesregierung optimieren“ (Neudruck), in: http://www.vergabe.nrw.de/landesverwaltung /Landeseinkauf_NRW/KV_abgestimmter_Stand.pdf (29. Juli 2013), Düsseldorf 2013, S. 1 und 3.
56
führen. Außerdem sind Gremienbeschlüsse zulässig, die beispielsweise die Einhaltung der ILO-
Kernarbeitsnormen oder die Einreichung von Nachweisen fordern.214
2.5.2 Das Tariftreue- und Vergabegesetz
Am 10. Januar 2012 verabschiedete der Landtag das Tariftreue- und Vergabebesetz. Zuständig ist das
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr. Beteiligt waren zudem folgende
Ministerien: das Finanzministerium; das Ministerium für Inneres und Kommunales; das Ministerium
für Arbeit, Integration und Soziales; das Justizministerium; das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz; das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und
Forschung; das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter sowie die Ministerin für
Bundesangelegenheiten, Europa und Medien.215
Anwendungsbereich und Schwellenwerte
Die allgemeinen Vergabegrundsätze (§ 2), Regelungen zur Tariftreue (§ 4, Abs. 1), zur umweltfreund-
lichen und energieeffizienten Beschaffung (§ 17) sowie Berücksichtigung sozialer Kriterien (§ 18) gel-
ten unabhängig von der Auftragshöhe. Alle weiteren Vorschriften – abgesehen von den Vorgaben zur
Frauenförderung (§ 19) – greifen bei Aufträgen ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 Euro
ohne Umsatzsteuer (§ 2, Abs. 5). Ihre Anwendung erstreckt sich auf alle öffentlichen Auftraggeber in
Nordrhein-Westfalen (§ 2, Abs. 2).216 Ausgenommen sind Maßnahmen des Bau- und Liegenschafts-
sowie des Landesstraßenbetriebs, wenn Maßnahmen im Rahmen der Auftragsverwaltung des Bun-
des umgesetzt werden.217 Bei der Durchführung von Dienst- und Bauleistungen gelten die Vorgaben
des TVgG,
214
Vgl. Jan Ziekow: Faires Beschaffungswesen in Kommunen und die Kernarbeitsnormen, S. 33f. Vgl. auch Thomas Maibaum: Rechtliche Rahmenbedingungen für nachhaltige Beschaffung – taugt unser Vergaberecht zur Bekämpfung von Sklaverei und Kinderarbeit? Ein Beispiel für die Problematik der Berücksichtigung vergabefremder Aspekte, in: Alexander Fonari/Vivien Führ/Norbert Stamm (Hrsg.): Sozialstandards in der öffentlichen Beschaffung. Grundlagen – Erfahrungen – Materialien, Hannover 2008, S. 26-28.
215 Vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen: Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW). Gesetzentwurf der Landesregierung, (LT-Drs. 15/2379), in: http://hwhlaw-test.sneakpeek.de/fileadmin/user_upload/pdf/Drucksache_15_2379.pdf (5. Mai 2013), Düsseldorf 2011, S. 4.
216 Vgl. Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW) vom 10. Januar 2012, in: http://lv.kommunen.nrw.testa-de.net/vergabe/komm unen/Tariftreue-_und_Vergabegesetz_des_Landes_NRW/TVgG-NRW.pdf (14. Mai 2013), Düsseldorf 2012, § 2. Auch privatwirtschaftlich organisierte öffentliche Auftraggeber haben unterhalb der EU-Schwellenwerte das TVgG anzuwenden. Vgl. Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen: Leitfaden zur Rechtsverordnung zum Tariftreue- und Vergabegesetz Nord-rhein-Westfalen, S. 4f.
217 Vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen: Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW). Gesetzentwurf der Landesregierung, S. 39.
57
„wenn diese Hauptleistungsgegenstand der Beschaffung oder wesentlicher Bestandteil ei-ner Dienst- oder Bauleistung ist. Ausnahmen sind entsprechend zu begründen.“
218
„Bei der Ermittlung des Hauptleistungsgegenstandes und der ‚Wesentlichkeit‘ sind Funkt i-onszusammenhänge zu beachten. Leistungen werden dann als ‚unwesentlich‘ betrachtet, wenn sie 20% des Auftragswertes entsprechend § 3 der Vergabeverordnung nicht über-schreiten. Der ‚Wesentlichheitsgrundsatz‘ gilt bei der Berücksichtigung von Nachhaltig-keitsaspekten im Anwendungsbereich des TVgG-NRW insbesondere bei der Beschaffung unterhalb der EU-Schwellenwerte […].“
219
Liegen die Kosten unter 20% des Gesamtauftragswertes, bedarf es einer weiteren Prüfung, ob ein
Funktionszusammenhang zu Nachhaltigkeitsaspekten des TVgG vorliegt. Dieser ist immer bei Produk-
ten mit einer wesentlichen Relevanz für Energieeffizienz und/oder Umweltschutz gegeben. Zudem
wird er bei sensiblen Produkten nach § 14 Abs. 4 RVO angenommen (siehe hierzu auch den Punkt
soziale Kriterien).220
Verpflichtungserklärungen über Tariftreue bzw. Zahlung des vergabespezifischen Mindestlohns sind
ab 20.000 Euro abzugeben. Vorgaben der Frauen- und Familienförderung sieht das TVgG ab einem
Auftragswert von 50.000 Euro bei Dienstleistungs- und Lieferaufträgen (bzw. ab 150.000 Euro bei
Bauvorhaben) vor, wenn die Unternehmen mehr als 20 Beschäftigte haben (§ 19, Abs. 1). Hinsichtlich
der zu beachtenden Umweltschutz- und Energieeffizienzkriterien sowie der Einhaltung der ILO-
Kernarbeitsnormen legt das TVgG keine Schwellenwerte fest. Weil bei öffentlichen Beschaffungen bis
zu einem Auftragswert von 500 Euro keine Vergabeverfahren durchgeführt werden müssen und da-
mit das TVgG bis zu diesem Wert generell nicht heranzuziehen ist, besteht für die Anwendung des
TVgG eine Bagatellgrenze von 500 Euro. Bezüglich der Frage der anzuwendenden Ausschreibungsver-
fahren nimmt das TVgG keine Änderungen vor.221
Rechtsverordnung und Leitfaden
Die Rechtsverordnung (RVO) dient der Konkretisierung der Verfahrensanforderungen aus den §§ 17-
19 TVgG zur Berücksichtigung von ökologischen, sozialen und Genderaspekten (Nachhaltigkeitsas-
pekten). Zusätzlich sind allgemeine Erläuterungen zwecks Klarstellung, rechtssicherer Anwendung
218
Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Verordnung zur Regelung von Verfahrensanforderungen in den Bereichen umweltfreundliche und energieeffiziente Beschaffung, Berücksichtigung sozialer Kriterien und Frauenförderung sowie Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei der Anwendung des Tarif-treue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (Verordnung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – RVO TVgG-NRW) vom 08. April 2013, in: http://www.vergabe.nrw.de/wirtschaft/Tariftreue-_und_Vergabegesetz_des_Landes_NRW_-_Wirtschaft/TVgG_RVO_08_05_13.pdf (15. Mai 2013), Düsseldorf 2013, § 1 Abs. 3.
219 Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Verordnung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – RVO TVgG-NRW, S. 26, (Hervorhebung im Original).
220 Vgl. Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen: Leitfaden zur Rechtsverordnung zum Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen, S. 6.
221 Vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen: Behinderung der Kommunen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen. Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 412 vom 4. September 2012 der Abgeordneten Dr. Joachim Stamp, Dietmar Brockens und Kai Abruszat (FDP), (LT-Drs. 16/1139), in: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument /MMD16-1139.pdf (5. Mai 2013), Düsseldorf 2012, S. 2. Vgl. auch: Vergabe.NRW: FAQ-Liste zum Tariftreue- und Vergabegesetz NRW. 1. Anwendungsbereich, in: http://lv.kommunen.nrw.testa-de.net/vergabe/kom munen/faq/index.html;jsessionid=D1C71866F46AAC7D2616EFA14C8E5538#k540844 (15. Mai 2013). Vgl. auch Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Verordnung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – RVO TVgG-NRW, § 1 Abs. 2 und S. 26.
58
und Vereinfachung der Umsetzung in der Praxis enthalten.222 Aufgrund der Landtagsauflösung im
März 2012 verzögerte sich der Erlass der Rechtsverordnung. Ein Übergangserlass traf zunächst vor-
läufige Regelungen.223 Im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ausschuss des Landes-
tages trat die Rechtsverordnung zum 1. Juni 2013 in Kraft.224
Gemeinsam mit der RVO publizierte das NRW-Wirtschaftsministerium einen Praktikerleitfaden zur
RVO:
„Zur Erreichung der höchstmöglichen Anwenderfreundlichkeit soll der […] Leitfaden […] Antworten geben und Praxisbeispiele aufzeigen, wie die Umsetzung der Nachhaltigkeitsas-pekte des TVgG-NRW ‚vor Ort‘ gelingen kann.“
225
Grundsätze und Ziele des TVgG
Grundsätzlich orientiert sich das TVgG am GWB und verweist auf die allgemeinen Bestimmungen der
VOB/A und VOL/A.226
Gemäß der EU-Vergaberechtsprinzipien verfolgt es die klassischen Ziele des Vergaberechts (Wirt-
schaftlichkeit, Transparenz, Chancengleichheit und Wettbewerb). Das TVgG erweitert in § 1 diese
Zieldimensionen um die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), Tariftreue und Min-
destlohn, Umwelt und Energie, Frauenförderung sowie um weitere soziale Kriterien.227
Das Gesetz zielt darauf ab, durch den Einsatz von Arbeitskräften zu sozialverträglichen Ar-beitsbedingungen einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und durch die Berücksichti-gung qualitativer Anforderungen hochwertige, nachhaltige und gemeinwohlorientierte Leistungen für die öffentliche Hand zu generieren.
228
Weiter heißt es:
222
Vgl. Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW, § 18 Abs. 4. Vgl. auch Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Verordnung Tariftreue- und Vergabege-setz Nordrhein-Westfalen – RVO TVgG-NRW, § 1 und S. 25.
223 Vgl. Vergabe.NRW: FAQ-Liste zum Tariftreue- und Vergabegesetz NRW. 13. Rechtsverord-nung/Übergangserlass, in: http://lv.kommunen.nrw.testa-de.net/vergabe/kommunen/faq/index.html;jsessi onid=D1C71866F46AAC7D2616EFA14C8E5538#k540844 (15. Mai 2013). Siehe auch Landesregierung Nord-rhein-Westfalen: Übergangsregeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge nach Inkrafttreten des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW). Gem. RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr (AZ: II B 2 – 81 – 00/2-2), des Finanzministeriums, des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales, des Ministeriums für Inneres und Kommunales, des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz sowie des Ministeriums für Gesund-heit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.04.2012, in: http://www.vergabe.nrw.de/wirtschaft/Tariftreue-_und_Vergabegesetz_des_Landes_NRW_-_Wirtschaft/ TVgG_-Uebergangserlass_Veroeffentlichung_18_04_2012_endg.doc (15. Mai 2013), Düsseldorf 2012, S. 1.
224 Vgl. Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Verordnung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – RVO TVgG-NRW, § 22 und S. 45.
225 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen: Leitfaden zur Rechtsverordnung zum Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen, S. 3.
226 Vgl. Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW, § 3 Abs. 3.
227 Vgl. Harald Hetman: Die Auswirkungen des neuen TVgG auf die öffentlichen Auftraggeber, (Vortrag am 24. April 2012, IHK Nord Westfalen), in: http://www.ihk-nrw.de/sites/default/files/news_files/hetmann _auswirkungen_auf_oeffentliche_auftraggeber.pdf (3. Mai 2013), Münster 2012, S. 2. Vgl. auch Landesre-gierung Nordrhein-Westfalen: Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW, § 1.
228 Landtag Nordrhein-Westfalen: Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW). Gesetzentwurf der Landesregierung, S. 2f.
59
„Über den engen Anwendungsbereich eines Tariftreuegesetzes hinaus trägt das Gesetz auch dazu bei, den Vorbildcharakter der öffentlichen Hand im Interesse wichtiger Gemein-wohlbelange wie Sozialverträglichkeit, Umweltschutz, Energieeffizienz und Innovation zu stärken.“
229
Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber dürfen sich gemäß der Zielsetzungen aus § 1 auf verschie-
dene gesellschaftliche und politische Aspekte beziehen. Damit kann die öffentliche Hand ihrer Vor-
bildfunktion für eine gerechte und nachhaltige gesellschaftliche Entwicklung entsprechen. Hierzu
zählt die Landesregierung die Vermeidung der Beschaffung von Produkten aus schlimmsten Formen
der Kinderarbeit, Umweltschutzbelange, soziale und gleichstellungspolitische Aspekte sowie die Be-
schäftigung von Auszubildenden und Langzeitarbeitslosen. In diesem Zusammenhang beabsichtigt
das Gesetz auch die Gewährleistung eines hinreichenden Arbeitnehmerschutzes.230
Entsprechend halten die allgemeinen Grundsätze des TVgG fest, dass für die Auftragsausführung
„an Auftragnehmer zusätzliche Anforderungen gestellt werden [können], die soziale, um-weltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben.“
231
Im Rahmen seines Leistungsbestimmungsrechts darf der Auftraggeber bei der Definition des Auf-
tragsgegenstandes den Umfang von Nachhaltigkeitsaspekten vorgeben. Sie lassen sich grundsätzlich
in allen Phasen des Vergabeverfahrens integrieren (Leistungsbeschreibung, Definition des Auftrags-
gegenstandes, technische Spezifikation, Ausführungsbedingungen, Wertung der Angebote als Eig-
nungs- oder Zuschlagskriterium), sofern sie bekannt gemacht wurden und im Zusammenhang mit
dem Auftrag stehen. Nachhaltigkeitsaspekte müssen nicht kumulativ in allen Vergabephasen Eingang
finden. Dem Auftraggeber obliegt die autonome Entscheidung über Art und Umfang zu berücksichti-
genden Nachhaltigkeitsanforderungen und auf welcher Stufe des Vergabeverfahrens er diese hinzu-
zieht. Grundsätzlich sollte jedoch eine Bedarfsanalyse vorangestellt werden.232
229
Landtag Nordrhein-Westfalen: Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW). Gesetzentwurf der Landesregierung, S. 39.
230 Vgl. ebd., S.39.
231 Vgl. Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW, § 3 Abs. 4.
232 Vgl. Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Verordnung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – RVO TVgG-NRW, § 2 und 26f.
60
Abbildung 3: Unterschiedliche Phasen des Vergabeverfahrens und ihre jeweiligen Bezugspunkte zu Nachhaltigkeitsaspek-ten. Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen: Leitfaden zur Rechtsverordnung zum Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen, S. 9.
Den Zuschlag erhält das wirtschaftlichste Angebot, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind.
Hierbei gelten Umweltschutz und die Förderung von Energieeffizienz nicht als Gegensatz zum Grund-
satz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sondern als Ergänzung. Auch soziale Aspekte sind im
Rahmen der öffentlichen Vergabe vergaberechtlich zulässig und ausdrücklich gewünscht. Sie müssen
einen sachlichen Zusammenhang zum Auftragsgegenstand vorweisen sowie in der Bekanntmachung
und den Vergabeunterlagen in ihrem Umfang und ihrer Gewichtung deutlich dokumentiert sein.233
Eine Wirkungsevaluierung hinsichtlich Effizienz und Zielerreichung sieht das Gesetz spätestens nach
vier Jahren vor.234
Tariftreue- und Mindestentgelt
Ein Kernelement des Gesetzes bildet die Verankerung einer an tariflichen Regelungen orientierten
Mindestvergütung. Unter Berücksichtigung der Vorgaben des EUGH im Rahmen des Rüffert-Urteil
verlangt das TVgG im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs die Einhaltung von erklärten Tarif-
verträgen am Ort der Leistungserbringung als verbindlich (TVgG § 4 Abs. 2). Bei anderen Dienstlei-
tungen sollen Unternehmen bei der Angebotsabgabe eine schriftliche Erklärung vorlegen, dass sie bei
der Auftragsausführung wenigstens die Mindestarbeitsbedingungen einschließlich eines Mindestent-
gelts gewähren, die ein als allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag oder eine nach dem Arbeits-
nehmerentsendegesetz erlassene Rechtsverordnung vorgeben (TVgG § 4 Abs. 1). Gemäß § 4 Abs. 5
TVgG dürfen nur Auftragnehmer bei der Vergabe berücksichtigt werden, die mittels einer Erklärung
eine gleiche Entlohnung auch für Leiharbeiter garantieren. Unterliegen die Aufträge nicht den Best-
immungen der Absätze 1 und 2, muss nach § 4 Abs. 3 TVgG ein Mindeststundenentgelt in Höhe von
8,62 Euro durch eine Bietererklärung zugesichert sein. § 4 Abs. 4 definiert damit ein Mindeststun-
denentgelt als absolute Untergrenze. Für Blinden- und Behindertenwerkstätte besteht eine Rege-
233
Vgl. Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW, § 22 Abs. 2.
234 Vgl. ebd., § 3 Abs. 5. Vgl auch: Landtag Nordrhein-Westfalen: Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabe-gesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW). Gesetzentwurf der Landesregierung, S. 41.
61
lungsausnahme (TVgG § 4 Abs. 6).235 Mit der Festlegung eines Mindeststundenentgelts möchte der
Gesetzgeber verhindern, dass sich Unternehmen bei den Arbeitskosten unterbieten und sich somit
Wettbewerbsvorteile verschaffen sowie die öffentliche Hand zur Kostenersparnis zunehmend öffent-
liche Aufgaben an private Auftragnehmer auslagert.236 Bei der Vergabe von Bauaufträgen müssen
Bieter Nachweise über die Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung und gemeinsame Tarif-
vertragsparteien leisten. Diese Vorgabe gilt auch für Leiharbeitnehmer und alle weiteren Subunter-
nehmer. Ein Nachweis kann u.a. über die Präqualifizierung erfolgen. Die Bekanntmachung und
Vergabeunterlagen müssen zwingend ein Hinweis auf die Abgabe der Verpflichtungserklärung über
Tariftreue und Mindestlöhne enthalten. Gibt ein Bieter die Verpflichtungserklärungen nicht ab, ist
das Angebot von der Wertung auszuschließen. Dies erstreckt sich auch auf von Subunternehmern
oder Arbeitskräfteverleihern übernommene Leistungen. Hierbei obliegt den Bietern die sorgfältige
Auswahl und Prüfung, ob die Kalkulationen auf Grundlage einschlägiger Tarife oder dem Mindest-
stundenentgelt erfolgt.237 Mit Bezug auf das Tarifvertragsgesetz und Arbeitnehmerentsendegesetz
gilt die Erklärungsverpflichtung zur Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen einschließlich eines
Mindestentgelts unabhängig vom Auftragswert. Zugunsten der Verhältnismäßigkeit legt die RVO
jedoch eine Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung auf einen Schwellenwert von 20.000 Euro fest.238
Mittelstandsförderung
§3 Abs. 6-8 TVgG legt die Mittelstandsförderung nieder. Als besonderes Ziel wird hier die vornehmli-
che Berücksichtigung von mittelständischen Interessen bei der öffentlichen Auftragsvergabe mittels
Vorgaben zur Fach- und Teillosvergabe nach § 97 Absatz 3 GWB hervorgehoben. Zentrale Ausschrei-
bungen über die Vergabeplattform sind vor allem für die mittelständische Wirtschaft transparenter
zu gestalten.239
Umwelt und Energie
„Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen Kriterien des Umweltschutzes und der Energieeffizienz zu berücksichtigen.“
240
§ 17 Abs. 1 TVgG greift auch bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte, womit der Energieeffi-
zienzrichtlinie (Richtlinie 2010/30/EU), Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV), der
235
Vgl. Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW, § 4. Die Anpassung des Mindeststundenentgeltes ist unter Berücksichtigung der sozialen und ökono-mischen Entwicklung durch einen beratenden Ausschuss jährlich zu überprüfen. Vgl. ebd., § 21 Abs. 3.
236 Das Stundenentgelt entspricht daher der untersten Entgeltgruppe des nordrhein-westfälischen Tarifvertra-ges für den öffentlichen Dienst. Vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen: Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW), Gesetzentwurf der Landesregierung, S. 44.
237 Vgl. Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW, § 7-9. Vgl. auch: Landtag Nordrhein-Westfalen: Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozial-standards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW). Gesetzentwurf der Landesregierung, S. 46.
238 Vgl. Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Verordnung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – RVO TVgG-NRW, S. 30.
239 Vgl. Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW, § 3 Abs. 6-8. Vgl auch Landtag Nordrhein-Westfalen: Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabe-gesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW). Gesetzentwurf der Landesregierung, S. 41.
240 Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW, § 17 Abs. 1.
62
Bürogeräteverordnung (EG Nr. 106/2008) sowie der Richtlinie zur Beschaffung von Straßenfahrzeu-
gen (2009/33/EG) Rechnung getragen wird.241
Bei Beschaffungsmaßnahmen ist eine Bedarfsanalyse voranzustellen (§ 17 Abs. 3 TVgG).242 Neben
den voraussichtlichen Anschaffungskosten hat der Auftraggeber auch die Betriebskosten, Nutzungs-
dauer und Entsorgungskosten bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen (Lebens-
zyklusprinzip).243 In diesem Zusammenhang entscheidet er, in welchem Umfang eine Lebenszyklus-
kostenanalyse durchzuführen ist und gibt dies im Rahmen der Leistungsbeschreibung vor (§ 7 Abs.
2 RVO).244
Gemäß § 17 TVgG dürfen die Leistungsbeschreibungen und technischen Spezifikationen Anforderun-
gen hinsichtlich des Umweltschutzes enthalten. Im Rahmen der Eignungsprüfung soll in geeigneten
Fällen als Nachweis der Leistungsfähigkeit die Erfüllung bestimmter Umweltmanagementnormen
durch den Auftragnehmer verlangt werden. Bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes sind
entsprechend auch Umweltschutz- und Energieeffizienzkriterien hinzuzuziehen.245 § 11 der RVO prä-
zisiert bezüglich Bauvorhaben, dass Nachhaltigkeitsaspekte in allen Phasen des Vergabeverfahrens
vorgegeben werden können und zeigt praktikable Handlungsvarianten auf, ohne verbindliche Ver-
pflichtungen vorzugeben.246
Die „höchste auf dem Markt verfügbare Energieeffizienz“ ist bei der Festlegung des Leistungsgegen-
standes zugrunde zu legen, es sei denn dies bedeutet eine unangemessene Leistungseinschränkung
oder Mehrkosten. Bei energieverbrauchsrelevanten Produkten bezieht sich die Effizienz nur auf den
Ver- und Gebrauch.247
§ 12 der RVO führt weitere Grundsätze ein. Bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien, Ge- und
Verbrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen sind umweltschonende Erzeugnisse zu
bevorzugen (Abs. 1). Gemäß der Vorgaben des NRW-Abfallgesetzes soll grundsätzlich 100%iges Alt-
papier beschafft werden; begründete Ausnahmen sind aber zulässig (Abs. 2). Außerdem ist bei allen
Holzprodukten (einschließlich Papier und Karton) ein Nachweis aus legaler und nachhaltiger Wald-
bewirtschaftung über das darin verarbeitete Rohholz vorzulegen (Abs. 3). Die RVO benennt zwei
241
Vgl. Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Verordnung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – RVO TVgG-NRW, § 6 Abs. 1 und S. 7f.
242 Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens sind verschiedene Beschaffungsalternativen zu prüfen, bspw. ob durch Bündelung, innovative Verfahren und/oder Produkte eine Bedarfsdeckung wirtschaftlicher und umweltverträglicher herbeigeführt werden kann. Vgl. ebd., S. 35.
243 Vgl. Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW, § 17 Abs. 2-8.
244 Vgl. Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Verordnung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – RVO TVgG-NRW, § 7 und S. 34f.
245 Vgl. Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW, § 17 Abs. 2-8. Umgekehrt stellt ein Verstoß gegen das Umweltrecht die Zuverlässigkeit und damit Eig-nung des Bieters in Frage. Vgl. Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen: Leitfaden zur Rechtsverordnung zum Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen, S. 11f.
246 Vgl. Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Verordnung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – RVO TVgG-NRW, § 11 und S. 37.
247 Oberhalb der EU-Schwellenwerte gilt diese als Muss-Regelung. Entscheidungen gegen diese Grundlage sind unterhalb der Schwellenwerte als Ermessensentscheidung in besonders begründeten Fällen erlaubt. Hierbei besteht eine Dokumentations- und Begründungspflicht. Vgl. ebd., § 6 und S. 33.
63
mögliche Zertifikate, lässt aber auch andere gleichwertige Zertifikate und Einzelnachweise zu – sofern
der Bieter durch ein anerkanntes Zertifizierungsbüro die Erfüllung der Kriterien nachweist.248
Soziale Kriterien
Soziale Kriterien können leistungsbezogen immer Berücksichtigung finden, wenn die ausgeschriebe-
ne Leistung dazu dient, Bedürfnissen bestimmter sozialer Gruppen zu entsprechen (bspw. eine kind-
oder behindertengerechte Ausgestaltung). § 18 in Verbindung mit § 2 Absatz 5 TVgG verpflichtet
schwellenunabhängig zur Beachtung sozialer Aspekte. Sie können als Zuschlagskriterien des wirt-
schaftlich günstigsten Angebots einbezogen werden, wenn sie sich auf die Arbeitsbedingungen der
unmittelbar am Produktionsprozess oder Leistungserbringungen beteiligter Personen beziehen.
Hierdurch entspricht die Regelung der EUGH-Rechtsprechung.249 Ansonsten lassen sich soziale Aspek-
te als ergänzende Ausführungsbestimmung oder qualitatives Zuschlagskriterium einbeziehen. Mit
Ausnahme von ILO-Kernarbeitsnormen und Frauenförderung besteht grundsätzlich keine Pflicht zum
Einbezug sozialer Kriterien; sie sind als Kann-Vorschrift in § 13 RVO hinterlegt.250
Frauenförderung
Öffentliche Aufträge sollen nur an Unternehmen vergeben werden, die bei Angebotsabgabe eine
schriftliche Verpflichtung darüber abgeben, bei der Auftragsausführung Maßnahmen zur Frauenför-
derung und zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie im eigenen Unternehmen durchzuführen und
das Gleichbehandlungsrecht einzuhalten. Diese Vorgabe gilt allerdings nur für Unternehmen mit
mehr als 20 Beschäftigten sowie bei Aufträgen und Bauleistungen in Höhe von über 50.000 bzw. über
150.000 Euro. Für schuldhafte Verstöße sind entsprechende Sanktionen vorgesehen.251 Genderas-
pekte müssen gemäß GWB in sachlichem Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und
sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Allerdings führt das GWB in § 97 Absatz 4, Satz 3 aus,
dass – sobald von Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen – andere oder weitergehende Forderun-
gen gestellt werden können. Mit § 19 macht Nordrhein-Westfalen von dieser Regelung Gebrauch.252
§ 16 RVO sieht vor, die Durchführung oder Einleitung solcher Maßnahmen über ergänzende Auf-
tragsbedingungen zu integrieren. Möglichen Maßnahmen benennt § 17; aus diesen dürfen Bieter
entsprechend ihrer unternehmerischen Rahmenbedingungen auswählen. In Abhängigkeit von Auf-
tragsvolumen und Unternehmensgröße legt § 18 eine Staffelung der Maßnahmen fest. Bei Ange-
botsabgabe geben Bieter in ihrer schriftlichen Verpflichtungserklärung an, welche und wie viele
Maßnahmen sie aus dem Maßnahmenkatalog durchführen oder einleiten. Erhält ein Bieter Zuschlag,
248
Vgl. Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Verordnung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – RVO TVgG-NRW, § 12 und S. 37.
249 Vgl. Landesregierung Nordrhein-Westfalen: ebd., § 13 und S. 38f.
250 Als Zuschlagskriterium müssen sich die Aspekte auf die unmittelbar beteiligten Mitarbeiter beziehen. Es besteht auch die Möglichkeit Behinderten- oder Blindenwerkstätten den Zuschlag zu erteilen, sofern ihr An-gebot wirtschaftlich ist. Vgl. Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen: Leitfaden zur Rechtsverordnung zum Tariftreue- und Vergabegesetz Nord-rhein-Westfalen, S. 37f.
251 Vgl. Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW, § 19.
252 Vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen: Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW). Gesetzentwurf der Landesregierung, S. 51f.
64
kann er sich bei weiteren Aufträgen zwölf Monate lang auf die ordnungsgemäß durchgeführten
Maßnahmen berufen. Alle Maßnahmen sind vom Auftragnehmer zu dokumentieren.253
ILO-Kernarbeitsnormen
„Bei der Ausführung öffentlicher Aufträge dürfen keine Waren verwandt werden, die unter Missachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. […]“
254
§ 18 Absatz1 TVgG gilt für alle mit der Leistung im Zusammenhang stehenden Leistungselemente.
Bieter müssen hierzu entsprechende Erklärungen und Nachweise erbringen, außer wenn sie diese,
trotz Einhaltung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns nach § 347 Handelsgesetzbuch,
nicht oder nicht fristgerecht erbringen konnten. Die Verpflichtungserklärung umfasst sowohl noch zu
produzierende als auch bereits beschaffte (Lager-)Waren und stellt den rechtlichen Mindeststan-
dards dar.255
In § 14 Absatz 2 konkretisiert die RVO relevante Warengruppen und Herkunftsländer und verfolgt
entsprechend ein gestuftes, nach dem Beschaffungsgegenstand und Herkunftsland differenziertes
Verfahren. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass ein Produkt nicht unter Missachtung der
ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt wurde, es sei denn es handelt sich um ein sensib-
les, in einem Entwicklungs- oder Schwellenland hergestelltes oder verarbeitetes Produkt.256 Bestehen
hingegen Erkenntnisse eines Lieferantenverstoßes, löst dies besondere Prüf- und Nachweispflichten
aus. Drei gleichberechtigte Nachweismöglichkeiten für die Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen
finden Verwendung (Anlage 4 RVO):
(1) Der Nachweis in Form eines Siegels oder Zertifikates bzw. eines vergleichbaren Nachweis.
(2) Die Erklärung über die eigenverantwortliche Vergewisserung, dass Produkte ohne Missach-
tung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt wurden.
(3) Kann der Bieter beides nicht erbringen, besteht die Option einer verbindlichen Erklärung,
dass das Unternehmen unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wirk-
same Maßnahmen ergriffen hat, um die Verwendung von Produkten zu vermeiden, bei de-
ren Produktions- oder Gewinnungsprozess die ILO-Kernarbeitsnormen missachtet wurden.
253
Vgl. Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Verordnung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – RVO TVgG-NRW, §16-20 und S. 42-44.
254 Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW, § 18 Abs. 1.
255 Vgl. ebd., § 18 Abs. 2. Vgl. auch Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Verordnung Tariftreue- und Verga-begesetz Nordrhein-Westfalen – RVO TVgG-NRW, § 14 Abs. 1. Vgl. auch Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen: Leitfaden zur Rechtsverordnung zum Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen, S. 40.
256 Als sensible Produkte gelten: Bekleidung, Stoffe, Textilwaren, Naturkautschuk-Produkte, Holz, Lederwaren, Gerbprodukte, Natursteine, Spielwaren, Sportartikel, Teppiche, Informations- und Kommunikationstechno-logien sowie Büromaterialen, die Holz, Gesteinsmehl oder Kautschuk enthalten. Die Kategorisierung von Entwicklungs- und Schwellenländern erfolgt nach der aktuellen OECD-DAC-Länderliste. Vgl. Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Verordnung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – RVO TVgG-NRW, § 14 Abs. 2f. Handelt es sich um ein nicht sensibles Produkt, wird dies in der Erklärung vermerkt. Weitere Prüfungen oder Erklärungen entfallen in diesem Fall. Kommt ein sensibles Produkt nicht aus einem Staat der DAC-Liste, genügt eine Erklärung, dass man davon ausgeht, dass die ILO-Kernarbeitsnormen eingehalten worden sind. Weitere Aufklärungsmaßnahmen seitens des Bieters können unterbleiben. Vgl. Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen: Leitfaden zur Rechtsverordnung zum Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen, S. 41 und 43.
65
Erhält ein Bieter hierbei Kenntnis über einen Verstoß entlang seiner Wertschöpfungs-
/Lieferkette, kann dies zu einem Auslieferungsverbot der Ware führen.257
„Die Nachweispflicht richtet sich hinsichtlich der Nachweise nach § 14 Absatz 4 Satz 1, Nummer 2 und 3 [RVO], maximal auf die in Artikel 24 Zollkodex, das heißt nach dem Zoll-recht der EU, verankerte Festlegung des Ursprungs der Ware im Sinne des sog. Herkunfts-lands in der Verarbeitungsstufe, in dem diese in die Europäische Union eingeführt wird. Diese Regelung soll unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Prüfpflicht des Bieters auf die Ebene beziehen, die er bei Produkten, die nicht in der Europäischen Uni-on produziert wurden, anhand der Lieferunterlagen verlässlich nachvollziehen kann.“
258
Die letzte Bearbeitungsstufe vor Import in die EU klärt, in welchem Land das Produkt hergestellt oder
gewonnen wurde.259 Ein Verstoß gegen die ILO-Kernarbeitsnormen durch einen Zulieferer eines ein-
zelnen Bauteils, stellt kein Verfahrenshindernis im Vergabeverfahren dar.260
Hiermit möchte die NRW-Landesregierung ein politisches Signal setzen. Trotzdem können hierbei
soziale Umstände kein Teil der Leistungsbeschreibung sein. Rechtssicher lassen sie sich nur in der
Auftragsausführungsbestimmung als zusätzliche Anforderung integrieren. Allerdings ist ein lückenlo-
ser Durchgriff über die gesamte Wertschöpfungs- und Lieferkette nicht immer möglich. Insofern wird
grundsätzlich auf einen schuldhaften Verstoß gegen die ILO-Kernarbeitsnormen abgestellt und eine
Eigenerklärung als Nachweis ausdrücklich erlaubt. Die erforderliche Verpflichtungserklärung im Zu-
sammenhang mit der Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen müssen Bieter unabhängig vom Auf-
tragswert abgeben. Kommt ein Bieter der Nachweispflicht über die Verpflichtungserfüllung nach
Auftragsausführung nicht nach, kann er von künftigen Verfahren ausgeschlossen werden. Haftungs-
maßstab ist die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns. Ein Verstoß gegen die ILO-
Kernarbeitsnormen oder eine wissentliche Falscherklärung gelten als Verfehlung; das Unternehmen
gilt für die Auftragsausführung als ungeeignet (Eignungsbedingung). Nicht erfasst sind aber bspw.
Fälle, bei denen sich nicht abschließend klären lässt, ob alle ILO-Kernarbeitsnormen Beachtung fan-
den, da aufgrund fehlender Zertifikate oder fehlender Produktalternativen eine vollständige Prüfung
der Wertschöpfungs-/Lieferkette trotz aller Bemühungen nicht nachvollzogen werden kann: also ein
Fall von Marktversagen vorliegt.261
257
Vgl. Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Verordnung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – RVO TVgG-NRW, S. 40. Vgl. auch Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen: Leitfaden zur Rechtsverordnung zum Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen, S. 44f.
258 Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Verordnung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – RVO TVgG-NRW, S. 40.
259 Vgl. Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen: Leitfaden zur Rechtsverordnung zum Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen, S. 42.
260 Vgl. Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Verordnung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – RVO TVgG-NRW, S. 41.
261 In Fällen des Marktversagens bleibt zu prüfen, ob überhaupt eine Erklärung eingeholt werden sollte. Vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen: Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW). Gesetzentwurf der Landesregierung, S. 50f. Vgl. auch Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Verordnung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – RVO TVgG-NRW, S. 30. Vgl. auch Landes-regierung Nordrhein-Westfalen: Verordnung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – RVO TVgG-NRW, S. 41. Vgl. auch Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen: Leitfaden zur Rechtsverordnung zum Tariftreue- und Vergabegesetz Nord-rhein-Westfalen, S. 11. und 14f.
66
Fair gehandelte Produkte
§ 15 der RVO konkretisiert den Begriff und die Verfahren bezüglich Fairem Handel im Sinne des § 18
Absatz 1 Satz 3 TVgG. Fairer Handel umfasst insbesondere folgende Kriterien:
„1. Produktionsbedingungen, die den acht ILO-Kernarbeitsnormen entsprechen, 2. ein fairer Preis, der einen fairen Lohn garantiert, welcher die Kosten der nachhaltigen Er-zeugung und die Lebenserhaltungskosten deckt und mindestens so hoch sein muss wie der Fair-Trade-Mindestpreis plus Zuschlag, sofern ein solcher von den internationalen Fair-Trade-Vereinigungen festgelegt worden ist, 3. Transparenz und Rückverfolgbarkeit während der gesamten Lieferkette, um eine ange-messene Information der Verbraucher zu gewährleisten und 4. Überwachung und Verifizierung der Einhaltung dieser Kriterien.“
262
Öffentlichen Auftraggebern bleibt es freigestellt, im Rahmen des Leistungsbestimmungsrechts nur
fair gehandelte Produkte zu beschaffen (Kann-Regelung). Bei der Vergabe muss eine Auftragsbezo-
genheit vorliegen, d.h. es darf nur das Einkaufsverhalten des Bieters hinsichtlich des zu beschaffen-
den Produkts Berücksichtigung finden. Es ist außerdem unzulässig bestimmte Siegel zu verlangen:
Siegel können nur als Nachweis dienen, vergleichbare Siegel sind gleichwertig zuzulassen. Kriterien
des Fairen Handels lassen sich auf verschiedenen Ebenen des Vergabeverfahrens einbinden.263
Präqualifikationsverfahren
Das TVgG ermöglicht mittels § 6 die einmalige Erbringung von Nachweisen und Erklärungen über das
Präqualifikationsverfahren. Eignungsnachweise müssen dann nicht mehr einzeln eingereicht werden.
Wenn ein Unternehmen unzutreffende Nachweise abgibt oder seine Handlungen im Widerspruch zu
seinen Verpflichtungen stehen, wird die Präqualifikation insgesamt gestrichen. Ein neuer Antrag auf
Präqualifikation ist erst nach 24 Monaten wieder möglich.264
Nachweise
Das TVgG arbeitet mit Bietererklärungen als Nachweis zur Einhaltung von Nachhaltigkeitsaspekten.
„Eine Bietererklärung ist eine vom Bieter aufgesetzte und unterzeichnete Eigenerklärung, mit der die Erfüllung bestimmter Kriterien nachgewiesen werden soll. Die darin enthalte-nen Aspekte können auch Teil der Vertragsbestimmungen zwischen dem öffentlichen Auf-traggeber und dem erfolgreichen Bieter sein.“
265
Hierfür liefert die RVO Mustervordrucke: zur Beachtung von Sozialstandards und Einhaltung eines
vergabespezifischen Mindestlohns nach § 4 Abs. 1-3, sozialer Kriterien nach § 18 Absatz 2 und in Hin-
262
Vgl. Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Verordnung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – RVO TVgG-NRW, § 15 Abs. 1.
263 Vgl. ebd., § 15 und S. 41f. Vgl. auch: Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Hand-werk des Landes Nordrhein-Westfalen: Leitfaden zur Rechtsverordnung zum Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen, S. 46f.
264 Vgl. Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW, § 6. Vgl auch: Landtag Nordrhein-Westfalen: Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozial-standards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW). Gesetzentwurf der Landesregierung, S. 45.
265 The Landmark Project: Überprüfung sozialer Verantwortung entlang der Zulieferkette, S. 14. Bietererklärun-gen können verschiedene Funktionen erfüllen: (1) Aufnahme sozialer Kriterien in die Auftragsausführungs-bedingungen und damit eine ergänzende Funktion zu den allgemeinen und spezifischen Auftragsbedingun-gen; (2) Nachweis für die Einhaltung sozialer Kriterien; (3) Darlegung der zu erbringenden Erfüllung sozialer Kriterien. Vgl. ebd., S. 14.
67
blick auf Frauenförderungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 TVgG, denen die Verpflichtungs- und Ei-
generklärungen mindestens entsprechen müssen. Auftraggeber können weitergehende Erklärungen
verlangen. Eine Abweichung von den Mindeststandards stellt einen Verstoß gegen die RVO dar. Ein-
zureichende Erklärungen werden vom öffentlichen Auftraggeber in der Bekanntmachung und den
Vergabeunterlagen genannt.266 Für die Erklärungen gelten unterschiedliche Schwellenwerte.
Gültige Wertgrenzen, die zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung führen (ohne Umsatzsteuer)
Tariftreue- und Mindestlohn Ab 20.000 Euro
Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Ver-einbarkeit von Beruf und Familie und Berück-sichtigung des Gleichbehandlungsrechts.
Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten sowie Aufträge im Wert von über 50.000 Euro; bei Bauleistungen über 150.000 Euro.
Verpflichtungserklärung über Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen.
Für sensible Produkte nach § 14 Abs. 3 RVO, die in Entwicklungs- oder Schwellenländern gewon-nen/produziert wurden: unabhängig vom Auf-tragswert – außer bei Marktversagen.
Tabelle 5 : Wertgrenzen für Eigenerklärungen. Quelle: eigene Darstellung.
267
Die RVO führt in ihren Erläuterungen aus:
„Der öffentliche Auftraggeber darf grundsätzlich auf den Inhalt der abgegebenen Ver-pflichtungserklärung vertrauen, sofern er keine Anhaltspunkte dafür hat, dass der Inhalt unrichtig ist oder von den Bietern, Nachunternehmern oder Verleihern von Arbeitskräften wider besseres Wissen wahrheitswidrig abgegeben wurde.“
268
Im Rahmen von Leistungs- und Funktionsanforderungen sowie technischen Spezifikationen können
Anforderungen oder Teile davon verwendet werden, die in europäischen, nationalen oder anderen
Siegeln, Zertifikaten und Erklärungen definiert sind. Sie müssen einen Bezug zum Auftragsgegenstand
und auf Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgearbeitet sein. Zudem
muss das Siegel, Zertifikat oder die Erklärung öffentlich zugänglich und das Vergabeverfahren trans-
parent gestaltet sein. Der Verweis auf ein bestimmtes Siegel ist nicht zulässig. Möglich ist aber ein
Hinweis, eine Eignung als Leistungs- und Funktionsanforderung aufweisen. Gleichwertige Siegel sind
ebenfalls zu akzeptieren. Die Regelungen zu Siegeln und Zertifikaten orientieren sich an der derzeiti-
266
Vgl. Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Verordnung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – RVO TVgG-NRW, § 4 und S. 28f. sowie die Vordrucke in den Anlagen 1 bis 6.
267 Der Verpflichtungsumfang zur Einholung von Verpflichtungserklärungen ergibt sich aus den § 2 Abs. 5, 4, 17, 18 TVgG-NRW. Verpflichtungserklärungen betreffend Tariftreue bzw. Zahlung des vergabe-spezifischen Mindestlohns sind gem. § 2 Abs. 5, 4 Abs. 2, 3 TVgG-NRW ab 20.000 Euro abzugeben. Vorgaben der Frauen- und Familienförderung sind gem. § 19 Abs. 1 TVgG-NRW ab einem Auftragswert von 50.000 Eu-ro vorgesehen. Verpflichtungserklärungen zur Beachtung der Kriterien zu Umweltschutz und Energieeffizi-enz sowie der ILO-Kernarbeitsnormen sind grundsätzlich ab einem Auftragswert von 500 € erforderlich. Vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen: Behinderung der Kommunen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch das Ta-riftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) (Nachfrage). Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 575 vom 18. Oktober 2012 der Abgeordneten Dr. Joachim Stamp, Dietmar Brockes und Kai Abruszat (FDP), (LT-Drs. 16/1536), in: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv /Dokument/MMD16-1536.pdf (5. Mai 2013), Düsseldorf 2012, S. 2.
268 Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Verordnung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – RVO TVgG-NRW, S. 29.
68
gen EUGH-Rechtsprechung und unterliegt einer laufenden Anpassung an zukünftige europarechtliche
Vorgaben.269
Kontrolle und Sanktionierung
Das TVgG weist eine zweiteilige Kontrollstruktur auf: Hinsichtlich der Einhaltung der gemäß § 4 TVgG
abzugebenden Tariftreueerklärung besteht ein Prüfrecht des öffentlichen Auftraggebers gegenüber
Auftragnehmern, Subunternehmern sowie Verleihern von Arbeitskräften. Erfahrungen mit dem Ta-
riftreuegesetz 2002 zeigen auf, dass ohne Kontroll- und Sanktionsmechanismen die gesetzlichen Vor-
gaben eine unzureichende Umsetzung erfahren. Hieraus resultiert ein zusätzlich integriertes Kontroll-
recht.270 Vergabestellen müssen ungewöhnlich niedrige Angebote prüfen, besonders in Hinblick auf
unangemessen niedrige Löhne nach § 4. Eine Überprüfung sollte immer dann erfolgen, wenn die
Angebotssumme mind. 20% unter der Kostenschätzung des Auftraggebers oder um mehr als 10%
unter dem nächst höherem Angebot liegt und sich Abweichungen ausschließlich durch Lohnzahlun-
gen erklären lassen. Im Rahmen einer Prüfung erhalten die Bieter die Möglichkeit die Einhaltung von
§ 4 entsprechend nachzuweisen. Kommt der Bieter dem nicht nach oder bestehen begründete Zwei-
fel, kann dies zum Ausschluss des Angebots führen.271
Die in § 11 TVgG niedergelegte Kontrolle durch den öffentlichen Auftragnehmer dient der wirksamen
Umsetzung des Tariftreue- und Vergabegesetzes. Anlassbezogen haben öffentliche Auftraggeber das
Recht, bei Auftragnehmern, Subunternehmern und Arbeitskräfteverleihern Prüfungen durchzufüh-
ren. Erforderliche Rechte für den Auftragnehmer zur Akteneinsicht müssen vertraglich festgehalten
werden.272 Zusätzlich sind Vertragsstrafen für einen schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen
aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 TVgG zu vereinbaren. Hierbei haftet der Auftragnehmer
auch für die von ihm eingeschalteten Erfüllungsgehilfen (Subunternehmen), es sei denn, ihm waren
aufgetretene Verstöße nicht bekannt. Die Beweislast liegt beim Auftragnehmer. Bei schuldhaften
Verstößen kann eine fristlose Kündigung des Vertrages erfolgen. Ferner regelt § 13 den Ausschluss
von weiteren Vergabeverfahren für drei Jahre bei schuldhaften Verstößen gegen die Verpflichtungs-
erklärung nach § 4 und den Pflichten aus § 9 Absatz 2 TVgG. Eine Sperre geschieht für jeden Auftrag-
geber (Vergabestelle) einzeln, gilt folglich nicht automatisch für alle öffentlichen Auftraggeber. Geld-
bußen ab 2.500 Euro führen in der Regel ebenfalls zum Ausschluss von Vergabeverfahren über einen
269
Vgl. Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Verordnung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – RVO TVgG-NRW, § 2 und S. 27. Vgl. auch Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittel-stand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen: Leitfaden zur Rechtsverordnung zum Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen, S. 9f.
270 Landtag Nordrhein-Westfalen: Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW). Gesetzentwurf der Landesregierung, S. 2.
271 Vgl. Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW, § 11. Vgl auch: Landtag Nordrhein-Westfalen: Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozial-standards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW). Gesetzentwurf der Landesregierung, S. 47.
272 Vgl. Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW, § 9. Vgl auch: Landtag Nordrhein-Westfalen: Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozial-standards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW). Gesetzentwurf der Landesregierung, S. 47.
69
Zeitraum von drei Jahren.273 Auch schwere Verfehlung gegen Umweltschutzgesetze oder Verpflich-
tungen bezüglich der ILO-Kernarbeitsnormen können in einem Ausschluss vom Vergabeverfahren
resultieren. Bei einer nachweislichen, schuldhaften Verletzung der ILO-Kernarbeitsnormen ist ein
Ausschluss von drei Jahren möglich.274
Die Einhaltung der im TVgG genannten Vorgaben erfährt über eine beim Landeswirtschaftsministeri-
um eingerichtet Prüfstelle zusätzlichen Nachdruck. Sie verfügt über das Recht zur Durchführung an-
lass- und stichprobenbezogener Prüfungen.275
Ausnahmen
Besitzt ein Auftragnehmer aufgrund seiner Unternehmenssituation nicht die Voraussetzungen zur
Erfüllung ergänzender Ausführungsbedingungen, kann dies in Ausnahmefällen zu einer Aussetzung
führen. Die Möglichkeit hierzu besteht, sofern objektiv belegbare Gründe vorliegen, die Verhältnis-
mäßigkeit nicht gewahrt ist und der Auftraggeber auf die Ausnahmemöglichkeit in den Vergabeun-
terlagen hingewiesen hat.276 Zudem gelten weitere spezifischen Ausnahmeregelungen in Bezug auf
unangemessene Leistungseinschränkungen oder Mehrkosten durch Umweltauflagen. Als Ermes-
senentscheidung sind diese darzulegen und zu dokumentieren.277
Hat ein Bieter nachweislich alle in der RVO genannten Maßnahmen umgesetzt, begonnen oder im
Rahmen eines anderen Vergabeverfahrens innerhalb von zwölf Monaten nach Zuschlagserteilung
schon Maßnahmen zur Frauenförderung eingeleitet, ist eine Aussetzung der Vorgaben zur Frauen-
förderung möglich. Hinsichtlich der ILO-Kernarbeitsnormen darf bei Marktversagen auf die Erklärung
verzichtet werden. Weiter kann die Einholung der Verpflichtungserklärung unterbleiben, wenn die
eingesetzten Waren eine völlig untergeordnete Rolle bei der Leistungserbringung spielen.278 In Bezug
auf Umweltschutz und Energieeffizienz formuliert das TVgG die Vorgaben als Soll-Vorschriften; sie
gelten damit als Vergabe-Normalfall. Abweichungen sind hier nur für den Fall zulässig, dass sich diese
Maßnahmen nicht mit dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit vereinbaren lassen.
Geht es nicht um den Hauptleistungsgegenstand oder einen wesentlichen Bestandteil (weniger als
20%), dann dürfen Energieeffizienzvorgaben unberücksichtigt bleiben. Eine Begründung ist dennoch
273
Vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen: Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW). Gesetzentwurf der Landesregierung, S. 47f. Vgl. auch Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW, § 10f. Eine Definition der Ordnungswidrigkeiten und Höhe der entsprechenden Geldbußen regelt § 16 TVgG. Vgl. ebd., S. 49.
274 Vgl. Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen: Leitfaden zur Rechtsverordnung zum Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen, S. 45.
275 Vgl. Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW, § 15. Vgl. auch Landtag Nordrhein-Westfalen: Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozial-standards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW). Gesetzentwurf der Landesregierung, S. 48f.
276 Vgl. Landesregierung Nordrhein-Westfalen: Verordnung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – RVO TVgG-NRW, § 3 und S. 27f.
277 Vgl. ebd., S. 33.
278 Vgl. Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen: Leitfaden zur Rechtsverordnung zum Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen, S. 16f., 41 und 52.
70
notwendig.279 Existieren noch keine Erhebungen zu Lebenszykluskosten, können übermäßige Anfor-
derungen an eine solche Betrachtung als Wettbewerbshemmnis wirken. Daher darf der Auftraggeber
eine Verhältnismäßigkeitswürdigung vornehmen und zwischen dem Aufwand der Lebenszyklusbe-
trachtung und den zu erwartenden Vorteilen für die Wirtschaftlichkeit, Energieeffizienz und den
Umweltschutz abwägen.280
279
So ist die Anschaffung eines effizienten Gerätes nicht vorgeschrieben, wenn sich der Mehrpreis der An-schaffung über die Energieeinsparung nicht amortisiert oder für die Anschaffung nur ein begrenztes Budget zur Verfügung steht. Vgl. Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen: Leitfaden zur Rechtsverordnung zum Tariftreue- und Vergabegesetz Nord-rhein-Westfalen, S. 22 und 25.
280 Vgl. ebd., S. 29.
71
3 Akteursanalyse
Nachhaltige öffentliche Beschaffung ist ein vielschichtiges Thema und wird durch den rechtlich-
politischen Rahmen sowie dessen Umsetzung bestimmt. Neben den politischen Rahmenbedingungen
sind es aber auch wirtschaftliche Aspekte und damit die Privatwirtschaft, die über Produktion und
Bereitstellung nachhaltiger Produkte an einer erfolgreichen Umsetzung mitwirkt. Kurzum: der öffent-
lichen Hand bietet sich zwar die Möglichkeit über ihre Nachfrage Marktimpulse zu setzen, allerdings
bleibt sie immer abhängig vom bestehenden Waren- und Dienstleistungsangebot. In diesem Zusam-
menhang überwachen Nichtregierungsorganisationen als gesellschaftlicher Aufklärer nicht nur das
Handeln von Unternehmen einschließlich der Produktionsprozesse, sondern bieten auch unterstüt-
zendes Know-how zur Verbesserung gegenwärtiger Verfahrensweisen an. Weiter generieren wissen-
schaftliche Einrichtungen mit ihrer Forschung notwendiges Wissen und tragen es im Falle von Hoch-
schulen mittels Lehre in die Gesellschaft hinein. Hiervon ausgehend hat das Projektbüro bei seiner
Analyse vier Akteurscluster gebildet:
1. (Quasi-)Öffentliche Akteure
a. Internationale Ebene
b. Bundesebene
c. Landesebene
d. Kommunale Ebene
2. Wirtschaftliche Akteure
a. Verbände
b. Arbeitnehmervertretungen
c. Unternehmen
3. Nichtregierungsorganisationen
4. Wissenschaftliche Einrichtungen
Während der Konzeptphase wurden persönliche Gespräche mit Akteuren der verschiedenen Katego-
rien geführt. Die Gespräche dienten der Identifizierung von Zielsetzungen, Interessen, bestehenden
Angeboten sowie Hemmnissen und Bedarfen im Kontext nachhaltiger öffentlicher Beschaffung. Ihre
Auswahl erfolgte im Wesentlichen nach thematischen sowie pragmatischen Gesichtspunkten. So
wurden zur Erfassung allgemeiner Interessenlagen kommunaler und wirtschaftlicher Akteure vor
allem Gespräche mit den Verbänden gesucht. Allerdings wird das Projektbüro seine Gespräche über
die Konzeptphase hinaus kontinuierlich fortsetzen, um zukünftige Entwicklungen zu verfolgen.
Die folgende Übersicht listet die bisherigen Gesprächspartner des Projektbüros auf und veranschau-
licht ihre Zielsetzungen, Arbeitsschwerpunkte und Angebote (3.1). Anschließend werden die aus den
Gesprächen heraus identifizierten Positionen, Hemmnisse und Bedarfe im Kontext nachhaltiger öf-
fentlicher Beschaffung in NRW erläutert (3.2).
72
3.1 Ziele, Arbeitsschwerpunkte sowie Angebote der untersuchten Akteure281
3.1.1 (Quasi-)Öffentliche Akteure
3.1.1.1 Internationale Ebene
3.1.1.1.1 Internationale Arbeitsorganisation – International Labour Organization (ILO) – Vertretung
Deutschland
Die ILO ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen mit Hauptsitz in Genf. 1919 gegründet
bilden die Formulierung und Durchsetzung internationaler Arbeits- und Sozialnormen, die soziale und
faire Gestaltung der Globalisierung und Schaffung menschenwürdiger Arbeit die Schwerpunkte ihrer
Arbeit.
Mandat/Mission:
Formulierung und Durchsetzung internationaler Arbeits- und Sozialstandards
Ziele:
Sicherstellung und Gewährleistung von Arbeitsrechte bzw. einer menschenwürdigen Arbeit
weltweit über die ILO-Mindeststandards
Arbeitsschwerpunkte:
Aufklärungsarbeit, Beratung nach Bedarf
Ebenfalls Unterstützung von Unternehmen bei Fragen der umzusetzenden Kernarbeitsnor-
men sowie ILO-Erklärung für multinationale Unternehmen
Projekte/Angebote:
ILO-Projekt zum Thema Menschenhandel/Arbeitsausbeutung (losgelöst vom Thema Kernar-
beitsnormen)
Netzwerke/Kooperationspartner:
Regierungen
Verschiedene Foren: CSR-Forum, Runder Tisch Verhaltenskodizes des Bundesministeriums
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Global Compact, John Ruggie Initiative
Unternehmen eher nachrangige Partner
Zivilgesellschaftliche Akteure
281
Die Ergebnisse beruhen auf den Auswertungen der bilateralen Gesprächen sowie den Internetauftritten und weiteren öffentlichen Informationsmaterialien der jeweiligen Akteure. Die exakten Quellen werden im Folgenden nicht einzeln aufgeschlüsselt angegeben.
73
3.1.1.1.2 Local Governments for Sustainability (ICLEI)
1990 wurde ICLEI zum Abschluss des ersten Weltkongresses von Kommunen für eine nachhaltige
Entwicklung gegründet. ICLEI ist ein weltweiter Verband von Städten, Gemeinden und Landkreisen
mit rund 1.200 Mitgliedern und unterstützt auf vielfältige Weise ihr Engagement für nachhaltige
Entwicklung. Insgesamt acht Mitarbeiter arbeiten zum Thema öffentlicher Beschaffung.
Mandat/Mission:
Generell Beschäftigung mit dem Thema Nachhaltigkeit
Aufbau und Unterstützung lokaler Aktivitäten kommunaler Bewegungen weltweit zur Förde-
rung nachhaltiger Entwicklung – mit besonderem Blick auf globale Umweltbedingungen
Verwaltet im Auftrag der EU den Helpdesk der Europäischen Kommission zu ökologischer öf-
fentlicher Beschaffung (GPP Helpdesk)
Ziele:
Sensibilisierung, Vernetzung, Austausch und Unterstützung nachhaltigkeitsbezogener Projekt
und Initiativen
Verschiedene Einzelinteressen über integrierende Projektarbeit zusammenbringen
Arbeitsschwerpunkte:
Sustainable City
Resilient City
Biodiverse City
Low-Carbon City
Ressource-Efficient City
Smart Urban Infrastructure
Green Urban Economy
Healthy and Happy Community
Projekte/Angebote:
Hilfestellungen sowie Erarbeitung von Praxisbeispielen und Rechtsleitfäden
Zusammenführung derSchnittmengen verschiedener Themenbereiche in der Projektarbeit
Aufzeigen von Good Practices
Öffentlichkeitsarbeit zu verschiedenen Veranstaltungsangeboten
Zusammenfassung von Informationen im Ressource Centre: Datenbank mit mehrsprachigen
Angeboten (500-600 Leitfäden und Guidance Tools)
Organisation der Eco-Procura (internationale Veranstaltung für öffentliche Beschaffung, alle
2 Jahre); Schwachpunkt: nur wenige Wirtschaftsvertreter anwesend
Beim Thema Beschaffung: Arbeit vor allem auf Projektebene; darin inbegriffen auch die
Kommunikation/Bewerbung kommunaler Best Practices
Projekt zu Beschaffung und Nachweisverfahren in Europa, Procura+ und das Programm
„nachhaltige Beschaffung“, Koordination des Projektes „GPP 2020: Promoting green public
procurement in support of the 2020 goals“ im Rahmen des IEE-Programms -(Intelligence
Energy Europe) der europäischen Kommission
74
Netzwerke/Kooperationspartner:
Austausch mit Wirtschaftsträgern und Unternehmen
Kontakte bestehen zwar, aber eigene Unabhängigkeit steht im Vordergrund; entsprechend
sind Unternehmen nicht in Gremien vertreten.
75
3.1.1.2 Bundesebene
3.1.1.2.1 Engagement Global – Die Servicestelle Kommunen in der Einen Welt (SKEW)
Engagement Global bezeichnet sich selbst als Kompetenzzentrum für kommunale Entwicklungspolitik
in Deutschland und arbeitet im Auftrag der Bundesregierung.
Mandat/Mission:
Seit 2001 kommunale Service- und Beratungseinrichtung
Ziele:
Unterstützung kommunaler Akteure in ihrem entwicklungsbezogenem Engagement durch
Qualifizierungs-, Informations- und Beratungsangebote
Arbeitsschwerpunkte:
Kommunale Partnerschaften mit Entwicklungs- und Schwellenländern (Themen u.a.: Klima,
Bürgerhaushalt, nachhaltige Stadtentwicklung)
Migration und Entwicklung auf lokaler Ebene
Faires Beschaffungswesen als kommunaler Beitrag zur Ausweitung des Fairen Handels
Projekte/Angebote:
Beratung von Kommunen/Netzwerken zu Vergaberegelungen in allen Bundesländern
Beratung bezüglich internationaler Partnerschaften inkl. interkultureller Beratungsangebote
Finanzierung von (juristischen) Beratungsleistungen und Fortbildungen bzgl. Vergabeverfah-
ren
Bundesweiter Wettbewerb für Städte und Gemeinden
Einzelprojekt Hauptstadt des Fairen Handels
Verschiedene Kooperationsprojekte bspw. mit Eine Welt Netz NRW
Netzwerke/Kooperationspartner:
Mit diversen Kommunen und Gemeinden
Eine Welt Netz NRW
Forum Fairer Handel
Bundesweites Netzwerk Faires Beschaffungswesen
Bündnis für öko-soziale Beschaffung NRW
76
3.1.1.2.2 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi)
Hervorgegangen aus dem 1916 gegründeten Reichswirtschaftsministerium nahm es 1946 von den
Besatzungsmächten als Verwaltungsamt für Wirtschaft errichtet nach dem zweiten Weltkrieg wieder
seine Arbeit auf. Im Laufe der Jahre wurden verschiedene Bereiche unter dem Ministerium vereint
und wieder getrennt: heute sind unter dem Ministerium die Aufgaben Wirtschaft und Technologie
zusammengefasst.
Mandat/Mission:
Bedingungen für wirtschaftliches Handeln auf der Basis von persönlicher und unternehmeri-
scher Freiheit, Wettbewerb und Stabilität gestalten und verbessern
Ministeriums hat gesetzgeberische, administrative und koordinierende Funktionen z.B. in der
Wettbewerbs-, und Europapolitik sowie in der Mittelstands-, Energie- oder Außenwirt-
schaftspolitik
Ziele:
Stärkung der deutschen Wirtschaft
Ziel des Vergaberechtes: Sach- und Personalmittel zu den preiswertesten und besten Kondi-
tionen beschaffen; Korruption und Vetternwirtschaft verhindern sowie Wettbewerb, Gleich-
behandlung und Transparenz auf dem Markt gewährleisten
Arbeitsschwerpunkte:
Das Referat öffentliche Aufträge bestimmt die Grundsätze und Regelungen des öffentlichen
Auftragswesens
Vergabe- und Preisrecht bei öffentlichen Aufträgen
Vergabegesetz im Oberschwellenbereich.
Federführung bei Verhandlungen von Richtlinien auf internationaler und europäischer Ebene
(aktuelle Konzessionsrichtlinie)
Vereinfachung des Vergaberechts
Erstellt Richtlinien, die in den Bundesländern umgesetzt werden müssen
Präqualifizierung
Referat „Öffentliche Aufträge, Vergabeprüfstelle, Immobilienwirtschaft“ verantwortlich für
nationales Vergaberecht sowie bestimmte flankierende Aufgaben
Betreuung von Gremien, beratendem Ausschuss (dort existieren die Untergruppen GPPI, Sta-
tistik und E-Procurement)
UNCITRAL → Konferenzen auf UN-Ebene werden vom Referat betreut
Träger der Allianz für eine nachhaltige Beschaffung
Projekte/Angebote:
Allianz für eine nachhaltige Beschaffung: Diversifizierung im Bereich der nachhaltigen öffent-
lichen Beschaffung über Austausch entlang der Verwaltungsebenen reduzieren (Bund hat im
Unterschwellenbereich eigentlich keine Zugriffsrechte); Ideenfindung sowie Wege zur Forcie-
rung nachhaltiger Beschaffung.
Netzwerke/Kooperationspartner:
77
Über Allianz für eine nachhaltige Beschaffung diverse Netzwerk verschiedenster Stakeholder
angestoßen
Austausch mit Bundesländern
78
3.1.1.2.3 Bundesministerium des Inneren: Beschaffungsamt / Kompetenzstelle für nachhaltige Be-
schaffung
1951 wurde das Beschaffungsamt zunächst als Beschaffungsstelle des Bundesgrenzschutzes errich-
tet. Heute ist das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BMI) verantwortlich für den
Einkauf des BMI sowie für 26 Bundesbehörden, bundesfinanzierte Stiftungen und international tätige
Organisationen. Im Jahr 2010 lag das Gesamtvolumen der vergebenen Aufträge bei rund 1.000 Mio.
Euro. Im Oktober 2011 beschloss der Staatssekretärsausschuss für nachhaltige Entwicklung die Ein-
richtung der Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung zur Unterstützung aller Behörden aus
Bund, Ländern und Kommunen beim nachhaltigen Einkauf.
Mandat/Mission:
Dienstleistungszentrum des Bundes
Zentrale Einkaufsbehörde für den gesamten Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums
Ziele:
Bündelung und Entlastung einzelner Bundesbehörden
Erfolgreiche Beschaffung durch Abstimmung und Interessensausgleich
Moderne Vergabestelle: Dienstleister bei der Suche nach geeigneten Lieferanten
Aktive Korruptionsprävention
Nachhaltige Beschaffung
Übersicht und Information zu sowie langfristig Reduzierung von Leitfäden
Standardisierung und Zentralisierung
Arbeitsschwerpunkte:
Einkauf
Kompetenzstelle als beratende Einrichtung; gerichtet an alle Behörden auf Bundes-, Landes-
und kommunaler Ebene
Projekte/Angebote:
Kompetenzstelle bietet:
Gezielte Information, Schulung und Aufklärung der Vergabestellen von Bund, Ländern und
Kommunen bezüglich nachhaltiger öffentlicher Beschaffung (erfolgt über E-Mail oder eine
Telefonhotline)
Beratungen und Schulungen auch vor Ort im Einzelfall
Erstellen von Beschaffungsleitfäden, Informationsbroschüren und Newslettern zum Thema
nachhaltige Beschaffung
Aufbau und Betreuung eines Expertengremiums zum Themenkreis nachhaltige Beschaffung
zur Unterstützung der Kompetenzstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstüt-
zen
Entwicklung neuer Ideen, Betrachtungsweisen und Ansätze zur dauerhaften Verankerung von
Nachhaltigkeit in der Praxis öffentlicher Auftraggeber aller Ebenen
Erstellen und Betreiben der zentralen Informationsplattform für nachhaltige Beschaffung öf-
fentlicher Auftraggeber
79
Netzwerke/Kooperationspartner:
Mitglied oder Träger verschiedener Netzwerke
Abstimmung mit Kompass Nachhaltigkeit
Mitglied und Multiplikator der Allianz für nachhaltige Beschaffung
Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM)
80
3.1.1.2.4 Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH – Kompass Nach-
haltigkeit
Die GIZ setzt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-
lung die technische Zusammenarbeit um. Die Internetplattform Kompass Nachhaltigkeit wurde von
der GIZ aufgebaut und wird derzeit überarbeitet. Sie besteht aus einer zentralen Standarddatenbank
mit Informationen über Nachhaltigkeitsstandards und Label für unterschiedliche Produktgruppen
und stellt damit öffentlichen Vergabestellen wichtige Informationen zur Berücksichtigung von Nach-
haltigkeitsaspekten bei der öffentlichen Beschaffung zur Verfügung.
Mandat/Mission:
Unterstützung der Bundesregierung bei der Verwirklichung ihrer Ziele in der internationalen
Zusammenarbeit für nachhaltige Entwicklung
Ziele:
Verbesserung von Rahmenbedingungen in Entwicklungs- und Schwellenländern im Kontext
der Technischen Zusammenarbeit
Kompass Nachhaltigkeit: Informationsvermittlung und Schaffung von Transparenz
Arbeitsschwerpunkte:
Politikberatung
CSR
PPP
Zertifizierung
Globale Lieferketten
Zertifizierungssysteme und ihre Bewertung
Kompass Nachhaltigkeit: dient der Erstinformation für Beschaffer; es bestehen aber Verbes-
serungsbedarfe; eine Überarbeitung der Plattform wird gegenwärtig vorgenommen
Derzeit konzentriert sich der Kompass auf die Einbindung von Labeln innerhalb der verschie-
denen Stufen des Vergabeverfahrens
Ergebnis der aktuellen Überarbeitung soll ein Bewertungskatalog von Standards sein, der
auch Beschaffer als Zielgruppe bedient
Projekte/Angebote:
Diverse Projekte, darunter Kompass Nachhaltigkeit
Netzwerke/Kooperationspartner:
Allianz für nachhaltige Beschaffung.
ISEAL Alliance (UNEP)
81
3.1.1.2.5 Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft (DEG) mbH
Die DEG wurde 1962 gegründet und ist seit 2001 ein Tochterunternehmen der Kreditanstalt für Wie-
deraufbau. Sie konzentriert sich auf unternehmerische Entwicklungszusammenarbeit und investiert
Eigenmittel in rentable, nachhaltige entwicklungswirksame Projekte in allen Wirtschaftssektoren.
Mandat/Mission:
Auftrag: private unternehmerische Initiativen in Entwicklungs- und Schwellenländern för-
dern, um zu nachhaltigem Wachstum und zu besseren Lebensbedingungen der Menschen
vor Ort beizutragen
Fördert Investitionsvorhaben von deutschen/europäischen Unternehmen in Entwicklungs-
und Schwellenländern
DEG agiert als Partner bei Auslandsengagements der deutschen Wirtschaft in Entwicklungs-
und Schwellenländern; daher auch Kooperation mit Landesregierungen
Ziele:
Verbesserung der Rahmenbedingungen in Entwicklungs- und Schwellenländern durch Förde-
rung von Privatinvestitionen
Arbeitsschwerpunkte:
Finanzierung
Förderprogramme (PPP, Machbarkeitsstudien, Begleitprogramme, Klimapartnerschaften)
Beratung deutscher Unternehmen bei der Markterschließung.
Projekte/Angebote:
Diverse Finanzierungsangebote einschließlich Begleitung/Beratung
Netzwerke/Kooperationspartner:
European Development Finance Institutions (EDFI)
Europäische Investitionsbank (EIB)
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD)
International Finance Corporation (IFC)
Fördermitglied der Extractive Industries Transparency Initiative (EITI)
Privatunternehmen
82
3.1.1.3 Landesebene
3.1.1.3.1 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes
Nordrhein-Westfalen (MWEIMH)
Das Ressort Wirtschaft wurde seit 1946 immer wieder in verschiedenen Konstellationen mit anderen
Ressorts zusammengelegt, wieder getrennt und um weitere Aufgabenbereiche erweitert. Seit 2012
ist es für die Themen Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk zuständig. Seine Auf-
gabe ist die Stärkung des Wirtschaftsstandortes NRW.
Mandat/Mission:
Umfassende Zuständigkeit für wesentliche standort- und strukturpolitische Fragen des Lan-
des
Verantwortlich für die Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts NRW im internationalen
Wettbewerb
Formulierung von Grundsätzen der Wirtschaftspolitik sowie Vorgabe der Richtung in der
Standort- und Strukturpolitik
Federführend im Vergaberecht der Landesregierung; hat in Zusammenarbeit mit den ande-
ren Ressorts TVgG konzipiert und RVO sowie Leitfaden erarbeitet
Prüfungsbehörde in Bezug auf Erklärungen zu Mindestlohn und Tariftreue
Verantwortung für Umsetzung der EU-Vergaberechtsnovelle
In den nächsten zwei Jahren laufende Konkretisierung/Nachbearbeitung des TVgG
Ziele:
Schaffung eines förderlichen Wirtschaftsrahmens für Industrie, Gewerbe, Handwerk, Handel
und Dienstleister in NRW
Arbeitsschwerpunkte:
Wirtschaft, Industrie, Mittelstand, Handwerk
Energiewirtschaft, Kernenergie und Bergbau
Vergabereferat zuständig für: Vergaberechtliche Fragen und Umsetzung der normativen Re-
gelungen
Projekte/Angebote:
Leitung Interministeriellen Ausschusses (IMA) – Themen hier u.a.: europäische Vergabe-
rechtsnovelle, europäische Richtlinien, landespezifische Fragestellungen
Beratungsmaßnahmen in Form von regelmäßigen Vorträgen in NRW-Kommunen und vor Ex-
ternen zur Umsetzung des TVgG
Information
Netzwerke/Kooperationspartner:
IMA
Andere Landesministerien
Kontakte zu Städten und Kommen
Themenabhängige Zusammenarbeit mit Experten aus Wissenschaft und Wirtschaft
Teilnahme an Netzwerken (Allianz für nachhaltige Beschaffung etc.)
83
3.1.1.3.2 Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Das Finanzministerium ist für die Aufstellung des Landeshaushalts, Rechnungslegung und Vermö-
gensverwaltung NRWs zuständig. Zudem fungiert es als die oberste Steuerbehörde des Landes und
hat die Aufsicht über die Sparkassen und Düsseldorfer Börse inne.
Mandat/Mission:
Verantwortung für Landeshaushaltsordnung
Aufstellung des Landeshaushalts und der Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben
sowie Vermögens- und Schuldenverwaltung des Landes
Finanzplanung, Finanzstatistik und Steuerschätzungen
Umsetzung und Durchführung bestehender Steuergesetze sowie die Begleitung von Gesetz-
gebungsvorhaben im Bundesrat
Verantwortlich für die personelle Ausstattung und Organisation der eigenen Finanzverwal-
tung
Aufsicht über Sparkassen und Düsseldorfer Börse
Verantwortlich für: Vergabeplattform, Vergabehandbuch, Roll out Vergabemanagement, res-
sortübergreifende Vergabeverfahren in bestimmten Bereichen, Beratung der Landesverwal-
tungen
Mitkonzeptionierung am TVgG
Ziele:
Haushaltskoordinierung und Ausschöpfung der Sparpotenziale durch zentrale Beschaffung
Arbeitsschwerpunkte der Koordinierungs- und Beratungsstelle für Vergaben nach VOL:
Haushaltsordnung
Vergabe nach VOL
Vergabehandbuch
Informationsbereitstellung
Zentrale Vergabe/E-Vergabe
Projekte/Angebote:
Vergabeplattform.NRW als zentrale Informationsplattform für öffentliche Ausschreibungen
Beratung der Landesverwaltungen im Bereich Vergabe
Netzwerke/Kooperationspartner:
Kooperation mit verschiedenen Ressorts
Mitglied des IMA
84
3.1.1.3.3 Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
NRW (MKULNV)
Das Ministerium versucht ökologische Verantwortung und ökonomische Vernunft durch seine Arbeit
in Einklang zu bringen im Rahmen eines ressortübergreifenden Umweltwirtschaftsprogramms in Ein-
klang zu bringen. Insgesamt acht Abteilungen unterstützen die Gesetzgebung sowie –umsetzung und
sind zudem beratend tätig.
Mandat/Mission:
Schutz von Mensch und Umwelt sowie Bewahrung des Naturerbes
Integration von Nachhaltigkeitsaspekten in die Gesamtaktivitäten der Landesregierung
Ziele:
Verbindung ökologischer Verantwortung mit ökonomischer Vernunft im Rahmen eines um-
fassenden, ressortübergreifenden Umweltwirtschaftsprogramms
Arbeitsschwerpunkte:
MKULNV plant und bereitet Landesgesetze vor
Wendet Bundes- und Landesgesetze sowie europäisches Recht an, kontrolliert deren Reali-
sierung und steuert diesen Prozess über seine Behörden vor Ort
Widmet sich gleichzeitig der Unterstützung, Beratung und finanziellen Förderung von Bürge-
rinnen und Bürgern, gesellschaftlichen Institutionen, Betrieben und Unternehmen zum
Schutz von Mensch, Klima und Umwelt
Mainstreaming des Themas nachhaltige Beschaffung sowie Berücksichtigung in den Strate-
giepapieren der Landesregierung, insbesondere mit Blick auf eine zukünftige NRW-
Nachhaltigkeitsstrategie sowie das Projekt klimaneutrale Landesverwaltung
Projekte/Angebote:
MKULNV-Projekte zur nachhaltigen Beschaffung sind im Wesentlichen Maßnahmen zur Un-
terstützung der umzusetzenden rechtlichen Vorgaben des TVgG
85
3.1.1.3.4 NRW.International – das Außenwirtschaftsportal
Gegründet im Jahr 2007, unterstützt NRW.International Unternehmen bei der Markterschließung.
Träger sind die Industrie- und Handelskammern in NRW, die Handwerkskammern des Landes und die
NRW.Bank.
Mandat/Mission:
Koordination der operativen Aufgaben der Außenwirtschaftsförderung in Nordrhein-
Westfalen
Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen bei der Erschließung wichtiger Wachs-
tumsmärkte
Ziele:
Ausrichtung von Instrumenten und Aktivitäten der Außenwirtschaftsförderung auf die Anfor-
derungen der Wirtschaft
Projekte/Angebote:
Keine Beratung, nur Vermittlung
Beteiligung an Auslandsmessen
Organisation und Koordination von Delegations- und Unternehmerreisen
Brancheninformations- und Kooperationsveranstaltungen im Rahmen von Messen oder De-
legationsreisen
Netzwerke/Kooperationspartner:
Handwerkskammern in NRW
Industrie- und Handelskammern in NRW
NRW.Bank
Verbände und Brancheninitiativen
Cluster in NRW
Wirtschaftsförderer
Messegesellschaften
weitere Partner
86
3.1.1.4 Kommunale Ebene
3.1.1.4.1 Deutscher Städte- und Gemeindebund NRW
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund ist die Interessenvertretung der kommunalen Selbstver-
waltung kreisangehöriger Städte und Gemeinden. Seine Mitglieder vertreten ca. 11.000 Städte und
Gemeinden mit über 50 Mio. Einwohnern. Eine Mitgliedschaft im 1909 gegründeten Bund ist freiwil-
lig.
Mandat/Mission:
Multiplikatoren-, Netzwerk- und Koordinierungsfunktion
Interessenvertretung
Kommunales Vertretungsorgan
Plattform für Meinungsaustausch der Mitglieder
Ziele:
Berücksichtigung kleiner und mittlerer Gemeinden und Städte bei der Gesetzgebung in NRW
Arbeitsschwerpunkte:
Energiewende und kommunaler Klimaschutz
Gemeindefinanzen
Kinderbetreuung
Verkehrspolitik
Digitale Verwaltung
Städtebaurecht und Stadtentwicklung
Öffentlicher Dienst
Kommunale Wirtschaftsförderung
Ländliche Entwicklung - Regionalpolitik
Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement
Umweltschutz und Wasserwirtschaft
Immissions- und Lärmschutz
Abfallwirtschaft
Europa
Mehr Breitband für Deutschland
Bundesfreiwilligendienst – Große Chance für Kommunen
Strukturreform der Bundeswehr
Bekämpfung des Rechtsextremismus
Licht im öffentlichen Raum
Neue Regelsätze und Bildungspaket im SGB II beschlossen
Sicherheit und Kommunen
Repowering Windenergieanlagen
Integration und Zuwanderung
Wirksamer Kinderschutz
Mobilfunk und Kommunen
Daseinsvorsorge
Konzessionsverträge
87
Bildung sichert Zukunft
SGB II und Hartz IV
Kommunalradkongress
Projekte/Angebote:
Beratung und Information der Mitglieder
Seminare: Deutscher Städte- und Gemeindebund hat ca. 1500 Teilnehmer zum neuen TVgG
geschult
Teilweise auch Veröffentlichung von Leitfäden und Broschüren
88
3.1.1.4.2 Deutscher Städtetag
Der Deutsche Städtetag ist die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände. Er wurde 1905
in Berlin gegründet und vertritt bundesweit rund 2.400 Städte, davon 46 in NRW.
Mandat/Mission:
Vertritt aktiv die kommunale Selbstverwaltung; Interessenvertretung der Städte gegenüber
Bundesregierung, Bundestag, Bundesrat, Europäischer Union und zahlreichen Organisationen
Beratung und Information über alle kommunal bedeutsamen Vorgänge und Entwicklungen
Erfahrungsaustausch zwischen seinen Mitgliedern
Ziele:
Erhalt der städtischen Handlungsfähigkeit
Sicherstellung der Finanzierung kommunaler Aufgaben
Einflussnahme auf Gesetzgebungen im Sinne der Mitgliederinteressen
Förderung einer modernen und bürgerorientierten Verwaltung
Arbeitsschwerpunkte:
Finanzen
Bildung, Kultur, Sport und Gleichstellung
Arbeit, Jugend, Gesundheit und Soziales
Stadtentwicklung, Bauen, Wohnen und Verkehr
Umwelt und Wirtschaft, Energie, Brand- und Katastrophenschutz
Recht und Verwaltung
Europa und Internationales
Integration, Demografischer Wandel, Stadt und Bürger
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Nachhaltige öffentliche Beschaffung (seit 2006)
Beteiligung an der Entwicklung der RVO
Netzwerke/Kooperationspartner:
Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung
Allianz für eine nachhaltige Beschaffung
89
3.1.1.4.3 Landkreistag Nordrhein-Westfalen
Der Landkreistag NRW ist der kommunale Spitzenverband der Kreise in Nordrhein-Westfalen. Er ver-
tritt 30 Kreise und die Städteregion Aachen sowie Landschaftsverbände mit rund 10,5 Mio. Einwoh-
nern. Er unterhält zudem eine Vertretung in Brüssel.
Mandat/Mission:
Nimmt die gemeinsamen Anliegen der Kreise in NRW wahr
Setzt sich für die kommunale Selbstverwaltung ein und fördert die Stärkung der Verwal-
tungskraft seiner Mitglieder
Vertritt die Belange seiner Mitglieder gegenüber Landtag und Landesregierung
Spricht gegenüber Landtag und Landesregierung Empfehlungen bezüglich Vorbereitung und
Durchführung von Gesetzen und Erlassen aus, die die Kreise generell betreffen
Befasst sich mit Fragen der Organisation, Wirtschaftlichkeit und Verwaltungskraft der Kreise
Berät seine Mitglieder und erteilt ihnen Auskünfte
Pflegt den Erfahrungsaustausch unter seinen Mitgliedern
Informiert die Öffentlichkeit über Aufgaben, Einrichtungen und Probleme der Kreise
Ziele:
Interessenvertretung seiner Mitglieder
Arbeitsschwerpunkte:
Finanzen
Gesundheit
Polizei
Schule, Kultur und Sport
Soziales und Jugend
Umwelt und Bauen
Verfassung
Vermessung
Verbraucherschutz/Veterinärwesen
Wirtschaft und Verkehr
Projekte/Angebote:
Publikationen
Informationen
Veranstaltungen
Netzwerke/Kooperationspartner:
Mitglied im Deutschen Landkreistag
Träger des Freiherr-vom-Stein-Instituts (FSI) (wissenschaftlichen Forschungsstelle des Land-
kreistags an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster)
90
3.1.1.4.4 Landschaftsverband Rheinland (LVR)
Der Landschaftsverband Rheinland ist ein Kommunalverband mit rund 16.000 Beschäftigten. Er ar-
beitet im Gebiet Nordrhein; seine Mitglieder sind die dort liegenden 13 kreisfreien Städte, zwölf Krei-
se und die StädteRegion Aachen.
Mandat/Mission:
Der LVR erfüllt rheinlandweit Aufgaben in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiat-
rie und Kultur
Er betreibt 41 Förderschulen, zehn Kliniken und drei Netze heilpädagogischer Hilfen sowie elf
Museen und vielfältige Kultureinrichtungen
Ziele:
Gestaltung einer inklusiven Gesellschaft in allen Lebensbereichen
Breitenwirksame Umsetzung und Forcierung nachhaltiger öffentlicher Beschaffung
Optimierung und Haushaltskonsolidierung durch strategischen Einkauf
Arbeitsschwerpunkte:
Soziales und Integration
Jugend
Klinikverbund und heilpädagogische Hilfen
Im Bereich Beschaffung: Konzentration auf zertifizierte Produktpaletten zur Sicherstellung
von Nachhaltigkeit im zentralen Einkauf
Projekte/Angebote:
Labelgutachten sowie dessen kontinuierliche Weiterentwicklung
Information und Sensibilisierung mittels Publikationen, Seminare und Vorträge
Netzwerke/Kooperationspartner:
Vorstandsmitglied der LAG 21
Mitgliedschaft in der Vereinigung Zukunft einkaufen
Mitglied im Deutschen Städtetag, im Deutschen Landkreistag sowie im Deutschen Städte-
und Gemeindebund
Bindung zum Institut für den öffentlichen Sektor
91
3.1.2 Wirtschaftliche Akteure
3.1.2.1 Verbände
3.1.2.1.1 Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK)
Die DIHK, gegründet 1861 als Allgemeiner Deutscher Handelstag, ist der Dachverband der Industrie-
und Handelskammern (IHK) und vertritt in ihrem Auftrag die Interessen der gewerblichen deutschen
Wirtschaft gegenüber Entscheidern in der Bundesrepublik sowie in den europäischen Institutionen
und dient als Schnittstelle von Wirtschaft, Politik und internationaler Zusammenarbeit. Basis bilden
die 3,6 Mio. gewerblichen Unternehmen aller Branchen und Größen, die gesetzliche Mitglieder der
IHKs sind.
Mandat/Mission:
Interessenvertretung der gewerblichen deutschen Wirtschaft gegenüber den Entscheidern
der Bundespolitik und den europäischen Institutionen
Ziele:
Interessenausgleich und Lobbyarbeit gegenüber Politik, Behörden und Institutionen
Schützen Unternehmen vor Reputationsschäden
Arbeitsschwerpunkte:
Standortpolitik
Existenzgründungen und Unternehmensförderung
Aus- und Weiterbildung
Innovation und Umwelt
International
Recht und Steuern
Im Kontext von nachhaltiger öffentlicher Beschaffung: Rohstofftransparenz
Projekte/Angebote:
Bieten Informationen zu Rahmenbedingungen in Investitionsländern und unterstützen Un-
ternehmen bzgl. gesetzeskonformer Handlungsweisen.
Netzwerke/Kooperationspartner:
Strategische Partnerschaft in Extractive Industries Transparency Initiative (EITI) ist angedacht
Auslandshandelskammern in Partnerländern
Gewünscht ist vermehrter Austausch mit NRO
92
3.1.2.1.2 Industrie- und Handelskammer NRW (IHK NRW)
Die IKH NRW ist die Landesarbeitsgemeinschaft der 16 Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-
Westfalen.
Mandat/Mission:
Interessenvertretung gegenüber Landesregierung/-politik, Verwaltungen und Verbänden
Ziele:
Interessenvertretung und Lobbyarbeit für die Belange seiner Mitglieder
Arbeitsschwerpunkte:
Innovation, Bildung, Finanzen & Steuern, Umwelt & Energie, Unternehmertum & Branchen,
Verkehr & Infrastruktur, Verwaltung & Recht, Wirtschaft & Konjunktur
Information
Koordinierung
Im Bereich öffentlicher Beschaffung: Präqualifizierung nach VOL
Projekte/Angebote:
IHK-Tools: Fachkräftemonitor NRW, Demografierechner NRW, Gründungswerkstatt, Veran-
staltungsdatenbank Außenwirtschaft und Präqualifizierung im öffentlichen Auftragswesen
Derzeit Weiterentwicklung der Präqualifizierung zur Integration der ILO-Normen
Bis 2002 umfassende Beratung als Auftragsberatungsstellen für Mitglieder bzgl. öffentlicher
Ausschreibungen
Netzwerke/Kooperationspartner:
Keine festen Netzwerke, eher loser Austausch
andere Industrie- und Handelskammern
93
3.1.2.1.3 Außenhandelsverband Nordrhein-Westfalen e.V. (AHV)
Der AHK ist der Fachverband der Außenhandelsunternehmen in NRW. Zu den Mitgliedern gehören
Unternehmen aller Branchen und Größenordnungen, die im Außenhandel aktiv sind.
Mandat/Mission:
Vernetzung der Mitglieder
Interessenwahrnehmung auf EU-, Bundes- und Landesebene
Beteiligung an Meinungsbildungsprozessen bei Gesetzesvorhaben
Unterstützung und Beratung der Mitgliedsunternehmen in allen außenwirtschaftlichen Fra-
gen
Ziele:
Einsatz für ein weltweit freies und liberales Wirtschafts- und Handelssystem, damit nord-
rhein-westfälischer Außenhandel seiner volkswirtschaftlichen Bedeutung gerecht werden
kann
Förderung von Entwicklungspartnerschaften der NRW-Wirtschaft in Entwicklungs- und
Schwellenländern
Aufbau sicherer und langfristiger Beziehungen auch mit Partnern im Ausland
Arbeitsschwerpunkte:
Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
Exportkontrolle
Handelspolitische Schutzinstrumente
Tarifäre und nicht-tarifäre Handelshemmnisse
Außenhandelsfinanzierung
Außenwirtschaftsförderung
Interesse am Thema sauberer/transparenter Lieferketten
Projekte/Angebote:
Individuelle Außenwirtschaftsberatung
Markterschließungsstrategien
Information zu Beschaffungs- und Absatzmärkten
Exportkreditversicherung
Klärung exportkontrollrechtlicher Sachverhalte
Beratung im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
Unterstützung in Antragsverfahren
Netzwerke/Kooperationspartner:
Bundesverband des Deutschen Exporthandels e.V. (BDEx)
Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. (BGA)
Eurocommerce
NRW.INTERNATIONAL sowie NRW.INVEST
Unternehmer NRW
weitere Fachverbände im In- und Ausland
Bundesministerium für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
NRW-Landesregierung
94
3.1.2.1.4 Unternehmer NRW
Unternehmer NRW ist die Gesamtvertretung der Wirtschafts- und Arbeitgeberverbände in Nord-
rhein-Westfalen. Mitgliedern sind landesweite Fach-, Wirtschafts- sowie regionale Arbeitgeberver-
bände. Zu den Mitgliedern gehören 120 landesweite Fach- und Wirtschaftsverbände sowie regionale
Arbeitgeberverbände; sie vertreten rund 80.000 Betriebe mit rund drei Mio. Beschäftigten.
Mandat/Mission:
Bündelung von Interessen, Erfahrungen und Zielen der Unternehmer in NRW
Meinungsaustausch unter den Mitgliedern
Unterstützung als Helfer, Berater und koordinierender Vermittler für regionale Mitgliedsver-
bände
Abstimmung von Zielen und Ansprüchen
Vertretung der gebündelten Interessen und unternehmerischen Erfahrungen gegenüber sei-
nen Dachverbänden, der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und
des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI)
Interessenvertretung gegenüber: Parlament und Regierung, politischen Parteien, Gewerk-
schaften, Kirchen, sonstigen gesellschaftlich relevanten Gruppen
Kontaktpflege gegenüber politischen Vertretern sowie anderen gesellschaftsrelevanten
Gruppen und Einrichtungen
Ziele:
Thematische Auseinandersetzung bei arbeits- wirtschafts- und sozialrechtlichen sowie um-
weltpolitischen Fragestellungen auf Landesebene, die von allgemeinem Interesse der Mit-
gliedsverbände sind
Förderung des sozial-, bildungs- und tarifpolitischen sowie wirtschafts- und umweltpoliti-
schen Meinungsaustausches der Mitgliedsverbände
Arbeitsschwerpunkte:
Allgemeines Recht und Arbeitsrecht
Soziale Sicherung
Tarifpolitik und Tarifrecht
Wirtschafts- und Umweltpolitik
Arbeitsmarkt und Weiterbildung
Europäische Wirtschafts- und Sozialpolitik
Volkswirtschaft und Statistik
Presse, Information und Öffentlichkeitsarbeit
Gesellschafts- und Bildungspolitik
Zum Thema Beschaffung: Dachverband spricht für Branchen und Unternehmen, die auch bei
öffentlichen Aufträgen mitbieten
Projekte/Angebote:
Beratung
Information
Lobbying
95
3.1.2.2 Arbeitnehmervertretungen
3.1.2.2.1 AG Tariftreue
Die AG Tariftreue ist eine Arbeitsgemeinschaft verschiedener Arbeitnehmervertretungen in NRW. Zu
ihren Mitgliedern gehören der Deutsche Gewerkschaftsbund NRW einschließlich seines Bildungs-
werks, ver.di Landesbezirk NRW und das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut der Hans-
Böckler Stiftung.
Mandat/Mission:
Solidarische Gesellschaft, gerechte Lohnverteilung und Chancengleichheit auf dem Arbeits-
markt
Ziele:
Umsetzung der Tariftreue und Mindestlohnregelungen
Über AG Tariftreue gemeinsames Schuldungs-/Beratungsangebot kreieren
Arbeitsschwerpunkte:
Tariftreue und Mindestlöhne
Projekte/Angebote:
-Noch in der Konzeptionsphase
Netzwerke/Kooperationspartner:
Corporate Accountability – Netzwerk für Unternehmensverantwortung (CorA)
Bündnis für öko-soziale Beschaffung NRW
Weltwirtschaft, Ökologie & Entwicklung e.V. (WEED)
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3.1.2.2.2 Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Institut (WSI) der Hans Böckler Stiftung
Das 1946 als Wirtschaftswissenschaftliches Institut gegründete und 1972 in WSI umbenannte Institut
wurde 1995 als Forschungsabteilung in die Hans-Böckler-Stiftung eingegliedert. Das WSI ist kein poli-
tischer Akteur sondern erstellt nur wissenschaftliche Studien, auf deren Basis es seine Positionen
ableitet.
Mandat/Mission:
Forschung und Beratung mit Fokus auf eine faire und menschliche Arbeits- und Lebenswelt
Analyse der sozialen und wirtschaftlichen Lage der ArbeitnehmerInnen und ihrer Familien im
Berufs- und Lebenszusammenhang
Bewertung und Entwicklung politischer Gestaltungsvorschläge
Ziele:
Forschungsergebnisse sollen Lösungen für Arbeitsmarktprobleme anregen und dazu beitra-
gen, Lebenschancen gerechter zu gestalten und die soziale Sicherung zu verbessern
Arbeitsschwerpunkte:
Fokus: arbeitnehmer-/gewerkschaftsrelevante Wirtschafts- und sozialpolitische Fragestellun-
gen
Thematisch breit aufgestellt mit interdisziplinärem Ansatz
Zentrale Forschungsthemen: Arbeit und Arbeitsmarkt; Lohnpolitik, Tarifpolitik und Industriel-
le Beziehungen; Sozial- und Verteilungspolitik; Genderforschung und Gleichstellung; Europa
und europäische Politik
WSI beobachtet Entwicklung der Vergabegesetzte insbesondere seit dem Rüffert-Urteil sowie
dem anschließenden Gesetzgebungsprozess auf Länderebene
Projekte/Angebote mit Bezug zu öffentlicher Beschaffung:
Projekt Tariftreue und Mindestlöhne in Kooperation mit der Universität Bielefeld unter Lei-
tung von Herr Prof. Sack
Netzwerke/Kooperationspartner:
Gewerkschaftsräte und Wissenschaft
97
3.1.2.3 Unternehmen
3.1.2.3.1 GEPA – The Fair Trade Company
Mit einem Jahresumsatz von über 60 Mio. Euro ist die GEPA das größte Fair Handelsunternehmen in
Europa. Als Unternehmen hat sich die GEPA dem Fairen Handel verschrieben und verwendet seine
Gewinne ausschließlich für die Ziele des Fairen Handels. Gesellschafter sind kirchliche Entwicklungs-
organisationen und Jugendverbände. Rund 190 Genossenschaften, Vermarktungsorganisationen und
Privatbetriebe in über 40 Ländern sind GEPA-Handelspartner. Hierbei stehen langfristige Handelsbe-
ziehungen zu fairen Bedingungen sowie transparente Handelswege im Vordergrund. Das Produktsor-
timent umfasst 300 Lebensmittel (zu 75% aus biologischem Anbau) und 1000 Handwerksartikel.
Mandat/Mission:
Unterstützung fairer Handelsstrukturen und Schaffung lokaler Marktzugänge (Hilfe zur
Selbsthilfe)
GEPA ist Teil eines internationalen Netzwerkes des Fairen Handels: sie verbindet soziale und
ökologische Produktqualität mit Wirtschaftlichkeit
Ziele:
Faire Preise
langfristige Handelsbeziehungen
Respekt vor Mensch und Natur
Transparenz und Glaubwürdigkeit
Stärkung des Unternehmens sowie der Vorreiterrolle für Fairen Handel
Arbeitsschwerpunkte:
Fairer Handel von Produkten ohne Zwischenlieferer
Schwerpunkt: 96% des Umsatzes sind Lebensmittel; Kaffee hat einen Anteil von über 40%
Finanzierung externer Zertifizierungen der Handelspartner
Finanzielle Beteiligung bei der Weiterentwicklung der Fair Trade Standards
Projekte/Angebote:
Rohprodukte sowie Kunsthandwerk aus Entwicklungs- und Schwellenländern
Zusammenarbeit mit den Kooperativen sowie Capacity Building vor Ort
Vorfinanzierungen für Kooperativen
Netzwerke/Kooperationspartner:
Vertreten in:
European Fair Trade Association (EFTA)
Fair Trade Advocacy Office (FTAO)
World Fair Trade Organization (WFTO)
Fairtrade International (FLO)
98
3.1.2.3.2 Zentrum für Innovation und Technik in Nordrhein-Westfalen (Zenit) Gmbh
Zenit ist ein 1984 gegründetes Public Private Partnership mit Beteiligung der NRW-Landesregierung,
dem Netzwerk ZENIT e.V. (bestehend aus rund 200 vorrangig mittelständischen Mitgliedsunterneh-
men) und einem Bankenkonsortium. Im Auftrag von EU, Bund und NRW unterstützt ZENIT kleine und
mittlere technologieorientierte Unternehmen bei Innovations- und Internationalisierungsaktivitäten.
Mandat/Mission:
Unterstützer und Netzwerker für den Mittelstand
Beratung und Unterstützung bei der Identifizierung innovativer Ideen, Begleitung bis zur Um-
setzung und Hilfestellungen bei der Suche nach Förderprogrammen
Information zu EU-Fördermitteln
Projektarbeit als Projektkoordinator, -initiator, -betreuer oder -manager
Ziele:
Unterstützung vor allem kleiner und mittlerer technologieorientierter Unternehmen bei de-
ren Innovations- und Internationalisierungsaktivitäten
Vernetzung von potenziellen Partnern aus Wirtschaft und Wissenschaft
Arbeitsschwerpunkte:
Technologie und Innovation → Im Bereich Beschaffung: innovative Beschaffung
Netzwerke/Kooperationspartner:
Wissenschaftsministerium
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Bundesministerium für Bildung und Forschung
99
3.1.3 Nichtregierungsorganisationen
3.1.3.1 Eine Welt Netz NRW
Das Eine Welt Netz in NRW ist seit 1991 der Dachverband entwicklungspolitischer Vereine in Nord-
rhein-Westfalen. Mitglied sind über 3.000 Gruppen und 1.300 persönliche Mitglieder.
Mandat/Mission:
Nachhaltige Entwicklung in globaler Verantwortung
Weltoffene Politik, gerechter Interessenausgleich zwischen Nord und Süd, globaler Umwelt-
schutz, Demokratisierung, kulturelle Vielfalt, Einhaltung der Menschenrechte, zivile Konflikt-
lösung und Frieden
Gerechtigkeit in den außenwirtschaftlichen Beziehungen des Landes NRW
Ausweitung des Fairen Handels als Beitrag zu gerechteren Wirtschaftsbeziehungen
Globalisierung im Sinne der Agenda 21 bzw. menschenwürdigen Lebens
Ziele:
Stärkung zivilgesellschaftlichen Eine-Welt-Engagements in NRW
Motivation zu kritischer Reflektion globaler Entwicklungen
Aufwertung von Eine-Welt-Politik als wichtige gesellschaftliche und staatliche Aufgabe
Verbesserung der politischen, strukturellen und finanziellen Rahmenbedingungen für Eine-
Welt-Engagement in NRW
Verankerung globalen und interkulturellen Lernens in der schulischen und außerschulischen
Bildung
Arbeitsschwerpunkte:
Beratung im Eine-Welt-Engagement
Bildungs- und Öffentlichkeitsprojekte
Vernetzung und Fortbildungen zu allen Bereichen der Eine-Welt-Arbeit in NRW
Initiierung von Dialogen, Kooperationen und Partnerschaften zwischen Nord und Süd auf lo-
kaler und regionaler Ebene
Fairer Handel und öko-soziale Beschaffung
Projekte/Angebote:
2010: Workshops zur Beratung öffentlicher Beschaffer hinsichtlich sozial gerechter Auftrags-
vergabe; informierende Tagungen zu aktuellen Entwicklungen (mit Unterstützung vom Deut-
schen Städtetag sowie Städte- und Gemeindebund NRW)
2011: Kommunikationstrainings zur Entwicklung von Gesprächsleitfäden und Handlungsmög-
lichkeiten für Verwaltungen
Seit 2011 stärkerer Erfahrungsaustausch/Dialog und Vernetzungsinitiativen
Seit 2012 fachliche Begleitung von interessierten Kommunen sowie juristische Beratung zu
TVgG in Kooperation mit einer Kanzlei
Netzwerke/Kooperationspartner:
Kontakt zu kommunalen Spitzenverbänden; u.a. Kooperation mit Deutschem Städtetag
Kooperation mit Engagement Global
Mitglied im Bündnis für öko-soziale Beschaffung NRW
100
3.1.3.2 Christliche Initiative Romero (CIR)
CIR entstand 1981 aus der deutschen Solidaritätsbewegung für Mittelamerika und unterstützt in der
Region zahlreiche Partnerorganisationen sowie Projekte, die sich für eine Verbesserung der dortigen
Lebensbedingungen einsetzen. CIR ist als Verein organisiert und hatte 2011 ein Spendenaufkommen
von knapp 500.000 Euro.
Mandat/Mission:
Verständigung zwischen den Ländern des Südens und Deutschland schaffen
Benachteiligten der Globalisierung eine Stimme geben
Ziele:
Mobilisierung der Bevölkerung
Sensibilisierung von Verwaltung und Politik
Unterstützung von Pilotprojekten auf kommunaler Ebene durch Expertise
Arbeitsschwerpunkte:
Arbeits- und Menschenrechte in Ländern Mittelamerikas
Unterstützung von Basisbewegungen und Organisationen in Nicaragua, El Salvador und Gua-
temala
Kampagnen- und Bildungsarbeit in Deutschland
Information
Projekte/Angebote im Bereich öffentliche Beschaffung:
Projekt: Jede Kommune zählt: Sozial gerechter Einkauf jetzt: Projekt von Kommunen in
Deutschland, Österreich und Tschechien, sowie den NRO: CIR, Südwind und NaZemi
Kampagnen: Kommunen kaufen nachhaltig: faire Beschaffung jetzt! und Keine Ausbeutung
mit Steuergeldern: Nachhaltige öffentliche Beschaffung ist machbar
Pilotprojekt: Zum Nachmachen: Faire Beschaffung in Dortmund, Bremen und im Kreis Wesel
Netzwerke/Kooperationspartner:
Bündnis für öko-soziale Beschaffung NRW
Corporate Accountability – Netzwerk für Unternehmensverantwortung (CorA)
Mitglied in der Clean Clothes Campaign
101
3.1.3.3 TransFair e.V./Fairtrade Deutschland
1992 startete der gemeinnützige Verein TransFair seine Arbeit. Als unabhängige Initiative handelt
TransFair nicht selbst mit Waren, sondern vergibt auf Grundlage von Lizenzverträgen das Fair Trade-
Siegel für fair gehandelte Produkte. In Deutschland gibt es rund 200 Lizenznehmer. Getragen wird
Transfair von 36 Mitgliedsorganisationen aus den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit, Kirche,
Sozialarbeit, Verbraucherschutz, Genossenschaftswesen, Bildung, Politik und Umwelt. Transfair ist
gemeinnützig und muss daher von FLOcert unterschieden werden, dem Zertifizierer von Fair Trade
Produkten.
Mandat/Mission:
Erarbeitung von Standards, die faire Handelsbeziehungen gewährleisten
Unterstützung von Produzenten in technischer und finanzieller Hinsicht
Unterstützung von bäuerlichen Kooperativen und Initiativen bei der Markterschließung
Information und Vernetzung von Politik, Handels- und Wirtschaftsverbänden, Nichtregie-
rungsorganisationen und Umweltvereinigungen sowie UN-Organisationen zum Thema Fair-
trade
Gewinnung von Partnern und Unterstützern für Fairen Handel mittels Marketing-, Informa-
tions- und Öffentlichkeitsarbeit
Ziele:
Aufbau eines Beziehungsgeflechts von benachteiligten Produzenten und Konsumenten
Förderung benachteiligter Produzentenfamilien in Afrika, Asien und Lateinamerika mittels
Fairem Handel; Förderung fairer Handelsbedingungen
Befähigung von Produzenten (Capacity Building) zur Verbesserung von Arbeits- und Lebens-
verhältnissen
Arbeitsschwerpunkte:
Fairer Handel und Zertifizierung, Standards und Kontrolle
Rohprodukte/Agrarerzeugnisse
Fokus: „Länder des Südens“ – keine Schwellenländer
Projekte/Angebote:
Aktion: Fair Trade Towns
Beratung von Unternehmen
Informationsarbeit zu Fairem Handel
Netzwerke/Kooperationspartner:
Rat für Nachhaltige Entwicklung
Bündnis für öko-soziale Beschaffung NRW
102
3.1.3.4 Corporate Accountability (CorA) – Netzwerk Unternehmensverantwortung
CorA ist ein Bündnis aus NRO, Verbänden und Gewerkschaften mit eigenem Büro. Das institutionali-
sierte Netzwerk wird ehrenamtlich geleitet und umfasst derzeit 51 Organisationen, die in Arbeits-
gruppen zu den verschiedenen Schwerpunkten arbeiten.
Mandat/Mission:
Erarbeitung und Weitergabe von Know-how
Sensibilisierung über Aktionen, öffentliche Stellungnahmen und Veranstaltungen
Ziele:
Engagement auf verschiedenen Feldern für eine am Gemeinwohl orientierte Unternehmens-
verantwortung
Gesellschaftliche Debatte über das wirtschaftliche und politische Handeln von Unternehmen
Erweiterung (gesetzlicher) Rahmenbedingungen für nachhaltige Beschaffung
Stärkung von Standards bei der Anwendung sozialer und ökologischer Kriterien
Festschreibung sozialer und ökologischer Kriterien
Arbeitsschwerpunkte:
Produktübergreifende Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit
Verankerung von Unternehmenspflichten in internationalen Wirtschaftsabkommen und bei
der Wirtschaftsförderung
Rechenschafts- und Offenlegungspflichten für Unternehmen zu Menschenrechten, Umwelt-
und Sozialstandards
Vergabe öffentlicher Aufträge nach sozialökologischen Kriterien
Gerechte Unternehmensbesteuerung zum Nutzen der Gesellschaft
Wirksame Sanktionen und Haftungsregeln für Unternehmen
Stärkung der Produktverantwortung und Förderung zukunftsfähiger Konsum- und Produkti-
onsmuster
Netzwerke/Kooperationspartner:
Europäische Plattform für Corporate Accountability: ECCJ – European Coalition for Corporate
Justice
103
3.1.3.5 Bündnis für öko-soziale Beschaffung NRW
Das Bündnis für öko-soziale Beschaffung in NRW ist ein lose organisierter Zusammenschluss ver-
schiedener NRO, der sich ad hoc zu aktuellen Themen formiert.
Mandat/Mission:
Information und Begleitung insbes. von Gesetzgebungsprozessen
Bündelung der Mitgliederaktivitäten
Ziele:
Umsetzung einer nachhaltigen öffentlichen Beschaffung in NRW
Ständiges Einbringen in den aktuellen Prozess gegenüber Politik und Verwaltung
Netzwerke/Kooperationspartner:
Setzt sich aus verschiedenen NRO und Verbänden zusammen, wie Christliche Initiative Rome-
ro, Eine Welt Netz NRW, TransFair, Institut für Kirche und Gesellschaft, MÖWe, LAG 21 NRW,
ver.di Landesbezirk NRW, vamos e.V. Münster.
104
3.1.3.6 Fair Trade Advocacy Office (FTAO)
FTAO ist ein Netzwerk der Fair Trade Bewegung und wurde 2004 als ihr Fürsprecher auf europäischer
Ebene institutionalisiert. Es repräsentiert circa 2,5 Mio. Produzenten aus 70 Ländern, 24 Labelinitiati-
ven, über 500 Fair Trade-Importeure, 4000 Eine Welt Läden und über 100.00 Freiwillige.
Mandat/Mission:
Fachliche Begleitung von EU-Direktiven und Politik
Ziele:
Verbesserung der Lebensbedingungen von Produzenten und Arbeitern in Entwicklungs- und
Schwellenländern
Arbeitsschwerpunkte:
Fairer Handel
Europäische Handelspolitik und Handelsrecht
Forcierung nachhaltiger öffentlicher Beschaffung auf EU-Ebene
Fokus: nicht-essbare Produktgruppen wie IT, Steine, Textilien
Projekte/Angebote:
Fair Trade Beyond 2015 Campaign
Cotton on to Fairtrade Procurement: 3 Jahresprojekt unter Leitung der Fairtrade Foundation,
koordiniert von FTAO
VOTE4FT Campaign
Netzwerke/Kooperationspartner:
Fairtrade Foundation
People & Planet
Plate-Formé Pour Le Commerce Équitable
Fairtrade Ireland
105
3.1.3.7 Weltwirtschaft, Ökologie & Entwicklung e.V. (WEED)
1990 wurde WEED als unabhängige Nichtregierungsorganisation gegründet. Im Zentrum der Tätigkei-
ten stehen Globalisierungsthemen und weltwirtschaftliche Rahmenbedingungen.
Mandat/Mission:
Analyse weltwirtschaftlicher, ökologischer und soziopolitischer Themen; Erstellung von Stu-
dien, Arbeitspapieren und Hintergrundmaterialien
Ziele:
Veränderung von Finanz-, Wirtschafts- und Umweltpolitik hin zu mehr sozialer Gerechtigkeit
und ökologischer Tragfähigkeit
Industrienationen zur Mitverantwortung bewegen
Entwicklung/Förderung von Reformvorschlägen und Alternativkonzepten.
Arbeitsschwerpunkte:
Durchführung von Kampagnen; äußert Forderungen und spricht Empfehlungen direkt an poli-
tische Entscheidungsträger in Parlament, Regierung und staatlichen Organisationen aus
Veranstaltung von Seminaren, Workshops und Tagungen
Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
Netzwerkarbeit und Kooperation mit NRO und sozialen Bewegungen auf nationaler und in-
ternationaler Ebene
Themen: Finanzsysteme und Finanzmarktregulierung, Internationale Handels- und Investiti-
onspolitik. Nachhaltige Produktion und Öffentliche Beschaffung: Produktschwerpunkt IT
Projekte/Angebote:
Projektbezogene Arbeit
Landmark Project: Drei-Jahres-Projekt zur rechtlichen Überprüfung sozialer Verantwortung in
Wertschöpfungs-/Zulieferketten
Electronics Watch – Organisation für faire Arbeitsbedingungen in der globalen Computerpro-
duktion: Aufbau einer unabhängigen Monitoring-Organisation zur Überprüfung der Arbeits-
bedingungen in der globalen Elektronikindustrie auf
"Berlin be fair": Bildungs- und Beratungsprogramm zur Förderung des öko-fairen Einkaufs in
Berlin
Nachhaltige IT-Beschaffung in NRW: Bildungs- und Beratungsprojekt zur Förderung eines
nachhaltigen Einkaufs von IT-Produkten in NRW
Netzwerke/Kooperationspartner:
Attac Deutschland
Berliner Entwicklungspolitischer Ratschlag
Corporate Accountability - Netzwerk für Unternehmensverantwortung (CorA)
Bündnis für öko-soziale Beschaffung NRW
Erlassjahr.de
European Network on Debt and Development (Eurodad)
Finance Watch
Seattle to Brussels - Netzwerk
Netzwerk Steuergerechtigkeit
106
3.1.3.8 Südwind Institut - Institut für Ökonomie und Ökumene
Südwind wurde 1991 als eingetragener Verein gegründet. Neben dem Verein gliedert sich die NRO in
die Stiftung Südwind das Südwind Institut.
Mandat/Mission:
Forschung und Projektarbeit mit dem Ziel gerechter Wirtschaftsbeziehungen
Verbindung von Forschung mit entwicklungspolitischer Öffentlichkeitsarbeit
Lobbyarbeit in Netzwerken, Gesellschaft und Politik
Ziele:
Veränderung des Massenmarktes hin zu mehr Nachhaltigkeit
Schaffung sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Gerechtigkeit weltweit
Arbeitsschwerpunkte:
Beratung, Analysen und Information, Durchführung eigener Projekte
Globale Wertschöpfungsketten
Frauen und Weltwirtschaft
Sozialverträgliche Geldanlagen
Aktuell: kein Schwerpunkt zum Bereich nachhaltiger öffentlicher Beschaffung
Projekte/Angebote:
Forschung und Entwicklung von Instrumenten und Handlungsmöglichkeiten
Erarbeiten Expertisen, Stellungnahmen und Analysen für Akteure aus Politik und Wirtschaft
Netzwerke/Kooperationspartner:
Attac Deutschland
Verein für ethisch orientierte Investoren (CRIC)
Netzwerk für Unternehmensverantwortung (CorA)
Eine Welt Netz NRW
erlassjahr.de – Entwicklung braucht Entschuldung
Forum Nachhaltiger Kakao
Forum Umwelt und Entwicklung
Kampagne für ‚Saubere‘ Kleidung (CCC)
Klima-Allianz Deutschland
Entwicklungspolitische Plattform der Kirchen, Entwicklungsdienste und Missionswerke "Klima
der Gerechtigkeit"
Oekumenisches Netz in Deutschland (OeNiD)
OECD-Watch
Ökumenische Entwicklungsgenossenschaft Oikocredit
Die Supermarkt-Initiative
Kampagne zur Finanztransaktionssteuer: Steuer gegen Armut
Verband Entwicklungspolitischer Nichtregierungsorganisationen (VENRO)
Netzwerk Wandelstiftungen
Netz NRW
Forum nachhaltige Geldanlagen
107
3.1.3.9 Institut für Kirche und Gesellschaft der Ev. Kirche von Westfalen (IKG)
Die IKG ist das Kompetenzzentrum für gesellschaftliche Verantwortung der Evangelischen Kirche von
Westfalen. In fünf Fachbereichen bearbeiten interdisziplinäre Teams aktuelle gesellschaftspolitische
Fragestellungen. Sie agiert dabei als Forum für Diskurs, Faktor (Positionierung und Diskussion), Stabs-
stelle zur Unterstützung der kirchlichen Arbeit sowie Bildungs- und Beratungsforum.
Mandat/Mission:
Förderung des Dialogs zwischen Kirche und Gesellschaft
Unterstützung und Bratung von Kirchenleitung in ihrer gesellschaftlichen Verantwortung
Entwicklung und Durchführung von Angeboten zur personenbezogenen, politischen, kulturel-
len und beruflichen Weiterbildung
Erarbeitung/Formulierung kirchlicher Positionen und Stellungnahmen; Förderung gesell-
schaftlicher Diskurse
Ziele:
Unterstützung und Befähigung von Institutionen bzw. kirchlichen Einrichtungen zu nachhalti-
gem Handeln
Arbeitsschwerpunkte:
Theologische und gesellschaftliche Grundfragen (Wissenschaftsethik; Agrarpolitik; Eine Welt;
Theologie, Dialog der Religionen, Spiritualität; Integration und Migration; Kunst, Kultur, In-
terkultur; Frieden; Veranstaltungen)
Wirtschaft, Arbeit und Soziales (Nachhaltige Wirtschaft und Transformation; Solidarisches
Europa; Soziales; Arbeitswelt; Unternehmerisches Handeln der Kirche; Veranstaltungen)
Nachhaltige Entwicklung (Bioethik; Umweltschutz; Energie und Klima; Umweltmanagement;
Ökofaire Beschaffung; Veranstaltungen)
Männer, Familie, Ehrenamt (Demographie und Lebenslagen älterer Menschen; Familienbil-
dung und Familienpolitik; Kirche und Justiz; Theologie aus Männerperspektive; Engagement
im Ehrenamt; Neue Frauen- und Männerbilder; Veranstaltungen)
Frauenreferat (Feministische Theologie; Geschlechter-Gerechtigkeit; Veranstaltungen)
Projekte/Angebote:
Tagungen, Fortbildungen, Projekte und Kampagnen
Bis April 2013: Projekt Zukunft einkaufen
Netzwerke/Kooperationspartner:
Landesarbeitsgemeinschaft Agenda 21 NRW
Kooperation mit den Landschaftsverbänden
Bündnis für öko-soziale Beschaffung NRW
108
3.1.3.10 Amt für Mission, Ökumene und kirchliche Weltverantwortung der Evangelischen Kirche
von Westfalen (MÖWe)
MÖWe ist eine Serviceeinrichtung für MultiplikatorInnen und Hauptamtliche. Hierzu betreibt sie
Aufgaben des Wissensmanagement, unterstützt Basisgruppen sowie Initiativen, begleitet und berät
landeskirchliche Gremien bei Entscheidungsprozessen.
Mandat/Mission:
Vernetzung der unterschiedlichen kirchlichen Einrichtungen und Mitglieder
Ziele:
Stärkung des Zusammenhaltes der unterschiedlichen kirchlichen Einrichtungen
Arbeitsschwerpunkte:
Armut und Gesundheit, Ökumenische Frauenarbeit, Umwelt und Entwicklung, Ökumene mit
anderen Kirchen und Gemeinschaften, Wirtschaft und fairer Handel, Hoffnung für Osteuropa.
Fairer Handel und Fair Trade Towns.
Angebote/Projekte:
Materialienentwicklung und -aufbereitung, Sammlung von Kenntnissen über Ressourcen und
Kompetenzen im Raum der EKvW und der Arbeitsfelder, Informationsbündelung und Kom-
munikation
Vernetzung
Veranstaltungsorganisation
Netzwerke/Kooperationspartner:
Landesarbeitsgemeinschaft Agenda 21 NRW
Südwind Institut
Bündnis für öko-soziale Beschaffung NRW
109
3.1.3.11 Landesarbeitsgemeinschaft Agenda 21 NRW e.V. (LAG 21)
2001 wurde die LAG 21 von Kommunen, Kreisen, Verbänden, Institutionen, Kirchen und Gewerk-
schaften als Kompetenznetzwerk zur Professionalisierung lokaler Nachhaltigkeitsprozesse gegründet.
Derzeit wird der Verein von 120 Mitgliedern aus dem kommunalen Spektrum getragen.
Mandat/Mission:
Landesweite Aktionsplattform
Bindeglied zwischen Akteuren der zivilgesellschaftlichen Agenda 21-Prozesse, Politik, Verwal-
tung und Wissenschaft
Ziele:
Fühlt sich den Beschlüssen der Konferenz für Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio verpflich-
tet
Hat den Anspruch globale Nachhaltigkeitsziele für kommunales Engagement aufzubereiten
und umzusetzen
Arbeitsschwerpunkte:
Klima
Fläche
Biodiversität
Bildung
Kommunalberatung
Forschung
Netzwerken
Projekte/Angebote:
Diverse Projekte, darunter „Netzwerk Nachhaltigkeit“
Netzwerken und Wissenstransfer
Kommunale Nachhaltigkeitsmanagementsysteme
Bildung für Nachhaltige Entwicklung
Netzwerke/Kooperationspartner:
Bündnis Öko-soziale Beschaffung NRW
Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club NRW (ADFC NRW)
Allianz für die Fläche NRW
Architektenkammer NRW
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND)
Werkstatt für Zivilgesellschaft, Leipzig (CivixX)
Eine Welt Netz NRW e.V.
Forum Aktionsnetzwerk Zukunft Lernen (AZUL)
Germanwatch e.V.
Grüne Liga Berlin e.V.
Local Governments for Sustainability, Freiburg (ICLEI)
Institut für Kirche und Gesellschaft der Evangelischen Kirche von Westfalen, Schwerte
Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung (ILS), Dortmund
Institut für Zukunftsforschung und Technologiebewertung gGmbH (IZT), Berlin
110
Internationales Bildungs- und Begegnungswerk Dortmund (IBB)
Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH, Bonn
Klima-Allianz NRW
Landkreistag NRW
Landschaftsverband Rheinland, Köln
LBS Westdeutsche Landesbausparkasse
Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU)
Natur- und Umweltschutz-Akademie NRW (NUA NRW)
Nordrhein-Westfälischer Städte- und Gemeindebund (StGB NRW)
Servicestelle Kommunen in der Einen Welt (SKEW), Bonn
Städtetag NRW
Technische Universität Dortmund, Fakultät Raumplanung
Verbraucherzentrale NRW e.V., Düsseldorf
Wissenschaftsladen Bonn e.V., Bonn
Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie GmbH
111
3.1.4 Wissenschaftliche Akteure
3.1.4.1 Rat für Nachhaltige Entwicklung
Im April 2001 berief die Bundesregierung den Rat für Nachhaltige Entwicklung ein. Er setzt sich aus
15 Personen des öffentlichen Lebens zusammen und dient der Entwicklung von Umsetzungsbeiträ-
gen für die nationale Nachhaltigkeitsstrategie, Benennung von Handlungsfeldern und Projekten so-
wie der Öffentlichkeitsarbeit für Nachhaltige Entwicklung. In seiner Themenwahl ist der Rat von der
Bundesregierung unabhängig. Eine Eigenüberprüfung seiner politischen Empfehlungen fand bisher
nicht statt.
Mandat/Mission:
Beratungsgremium der Bundesregierung
Schnittstelle und Vermittler
Ziele:
Begleitung und Weiterentwicklung der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
Sensibilisierung der Gesellschaft
Forcierung des politischen Diskurses in Sachen Nachhaltigkeit
Vernetzung von Akteuren
Keine speziellen Zielsetzung bzgl. öffentlicher Beschaffung; hierzu gibt es keine Arbeitsgruppe
Arbeitsschwerpunkte:
„Vision 2050. Dialoge Zukunft“
„Rohstoffland Deutschland“
Nachhaltiges Wirtschaften, Konsum und Lebensstile
Nachhaltige Stadt / Oberbürgermeister für Nachhaltigkeit
Fiskalische Nachhaltigkeitsstrategien
Demografische Entwicklung, Gesundheit, Daseinsvorsorge
Energie, Klima, Wasser, Mobilität
Flächenressourcen in Deutschland
„Bildung für nachhaltige Entwicklung“, Integration, kulturelle Vielfalt
Bürgerschaftliches Engagement, Kultur der Anerkennung
Parlament und Nachhaltigkeit
Stellungnahmen zu politischen Prozessen der Nachhaltigkeitsstrategie
Jahreskonferenzen & weitere Kommunikationsarbeit
Werkstatt N
Projekte/Angebote:
Rat führt keine eigenen Projekte durch und gibt keine finanzielle Förderung
Verleiht „Werkstatt N“ Siegel (öffentliches Werbesiegel)
OB-Dialog ist ein Gremium von 24 Oberbürgermeistern; Agenda der derzeitigen Ratsperiode
konzentriert sich auf nachhaltige Stadtentwicklung; aus NRW sind 5 Städte vertreten (Köln,
Bonn, Essen, Düsseldorf und Münster); ist ein offenes Format und beruht auf Eigeninitiative
2008: Empfehlungen zu nachhaltiger Beschaffung
112
Netzwerke/Kooperationspartner:
Verbindung zum Projekt „Hauptstadt fairer Handel“
Loser Kontakt zur Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung
Sitz im Bundeskanzleramt, ebenso im Parlamentarischen Beirat, wobei bei letzterem kein Re-
derecht besteht; nimmt an Sitzungen des Staatssekretärsausschusses teil
113
3.1.4.2 Umweltbundesamt (UBA)
1974 wurde das UBA als Deutschlands zentrale Umweltbehörde gegründet. Es führt selbst Forschun-
gen durch und vergibt auch Forschungsaufträge an wissenschaftliche Einrichtungen im In- und Aus-
land. Bei seiner Arbeit verfolgt das UBA einen interdisziplinären Forschungsansatz.
Mandat/Mission:
Wissenschaftliche Unterstützung der Bundesregierung
Vollzug von Umweltgesetzen (z. B. Emissionshandel, Zulassung von Chemikalien, Arznei- und
Pflanzenschutzmitteln)
Information über Umweltschutz
Ziele:
Frühzeitige Erkennung und Bewertung zukünftiger Beeinträchtigungen des Menschen und
seiner Umwelt sowie Erarbeitung praktikabler Lösungsvorschläge
Arbeitsschwerpunkte:
FB 1: Umweltplanung und Nachhaltigkeitsstrategien
FB 2: Gesundheitlicher Umweltschutz, Schutz der Ökosysteme
FB 3: Nachhaltige Produktion und Produkte, Kreislaufwirtschaft
FB 4: Chemikaliensicherheit
Themen: Abfallwirtschaft; Biodiversität/Umweltbeobachtung; Boden und Altlasten; Chemika-
lienpolitik und Schadstoffe, REACH; Energie; Gesundheit und Umwelthygiene; Internationaler
Umweltschutz, Antarktis; Klimaschutz; Lärm; Landwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie;
Luft und Luftreinhaltung; Nachhaltige Produktion und Anlagensicherheit; Produkte; Raumbe-
zogene Umweltplanung; Ressourcenschonung; Umweltbewusstsein und Nachhaltiger Kon-
sum; Umweltökonomie und Umweltmanagement; Umweltrecht/Verbandsklage; Verkehr;
Wasser, Trinkwasser und Gewässerschutz
Schwerpunkt in Bezug auf Beschaffung: theoretische Ebene der ökologisch-technischen Krite-
rienentwicklung
Deutsche Emissionshandelsstelle
Seit 1999: Informationsbereitstellung zum Thema Beschaffung (siehe Internetseite)
Projekte/Angebote:
Ökodesign, Ecolabelling / ökologische Kriterienentwicklung (Blauer Engel), umweltfreundli-
che Beschaffung
Thema Standards: Entwicklung von Umweltkennzeichen
Beratung auf Anfrage
Wanderausstellung „Konsum Kompass“ über Warenherkunft und Siegel (in Kooperation mit
der Deutschen Bundes Umweltstiftung bis Ende 2014)
Netzwerke/Kooperationspartner:
Allianz für eine Nachhaltige Beschaffung (Vertreten in der AG Standards)
Wirtschaftsverbände
RAL (Zertifizierer)
Auftragsberatungsstellen der Industrie- und Handelskammern
Deutsche Bundes Umweltstiftung (DBU)
114
3.1.4.3 Collaborating Centre for Sustainable Consumption and Production (CSCP)
Das CSCP im Jahr 2005 von dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen und dem Wuppertal
Institut für Klima, Umwelt und Entwicklung gegründet. Es ist ein internationaler Think und Do Tank,
der weltweit Projekte wissenschaftlich unterstützt und durchführt.
Mandat/Mission:
Capacity Building für eine bessere Zukunft
Konzeptionalisierung und Visualisierung nachhaltiger Innovationen
Ziele:
Beförderung des Themas Konsum auf der gesellschaftspolitischen Agenda
Arbeitsschwerpunkte:
Förderung von partizipativen Bottom-Up-Modellen für nachhaltige Innovationen
Gemeinschaftlicher Konsum und alternative Produktionsweisen
Fokus liegt auf unterschiedlichen Produktgruppen: bspw. Lebensmittel, Textil, Elektronik
Nachhaltige Lebensstile
Nachhaltige Infrastruktur, Produkte und Dienstleistungen
Nachhaltige Unternehmen
Beschaffung gilt als wichtiger Hebel für Nachhaltigkeit
Projekte/Angebote:
Betreuung von rund 70 Projekten weltweit
Agieren als Netzwerkfazilität
Entwicklung des REWE Pro Planet Labels
Netzwerke/Kooperationspartner:
Auswahl (für eine vollständige Liste siehe auf der Homepage)
Umweltbundesamt
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt
WWF
Umweltprogramm der Vereinten Nationen
PERL
Unilever
Adelphi
Deutsche Bundesstiftung Umwelt
TüV
Deutsche Gesellschaft für Internationale Entwicklung
REWE
Eine Welt Netz NRW
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Cleaner Produktion Institute
Puma
Nestlé
115
3.1.5 Sonstige Akteure
Im Rahmen der Akteursuntersuchung wurden ebenfalls Gespräche mit Vertretern aus Schweden
sowie des Bundeslandes Bremen zum Thema nachhaltige öffentliche Beschaffung geführt. Aus zeitli-
chen Gründen kamen die geplanten Gespräche mit den Niederlanden sowie Österreich nicht mehr in
der Konzeptphase zustande und finden in diesem Bericht daher keine Erwähnung.
3.1.5.1 Öffentliche Beschaffung in Schweden
In Schweden werden drei politische Ebenen unterschieden:
Auf lokaler Ebene existieren 290 Gemeinden.
Auf regionaler Ebene bestehen 20 County Councils, die für die Gesundheits- und Zahnversor-
gung sowie den öffentlichen Personennahverkehr zuständig sind; außerdem zählen hierzu
noch 21 regionale Administrativräte und Behörden.
Die nationale Ebene wird durch die Regierung und das Parlament mit seinen 349 Abgeordne-
ten vertreten.282
Bereits 2003 hatte die Regierung den schwedischen Rat für Umweltmanagement (SEMCo) beauf-
tragt, ein Instrument für ökologische Beschaffung zu entwickeln. 2007 verabschiedete die schwedi-
sche Regierung einen nationalen Aktionsplan zu ökologischer öffentlicher Beschaffung. Er beruht auf
Freiwilligkeit und legt Zielgrößen zum Umfang ökologischer öffentlicher Beschaffung fest.283
Zudem erschien 2007 der Bericht „The Dark Side of Healthcare“ der schwedischen NRO SwedWatch
über die Arbeitsbedingungen in Zulieferbetrieben für medizinische Produkte. Der Bericht löste eine
weitgehende öffentliche Debatte über die Beachtung sozialer Aspekte aus, in deren Folge die County
Councils 2008 einen Verhaltenskodex für Zulieferer aufstellten. Ab 2009 arbeiteten die County Coun-
cils ein Follow-up aus. Hierbei erhalten die Auftragnehmer vier Monate nach Vertragsunterzeichnung
Fragebögen, den der Auftraggeber anschließend auswertet. Wenn in diesem Schritt Widersprüche
zum Verhaltenskodex bestehen, kann ein externes Audit des Unternehmens vorgenommen werden.
Die Kosten der externen Audits dabei von einem gemeinschaftlichen Finanzierungsmodell der County
Councils getragen, bei dem alle 20 County Councils einen jährlichen Beitrag einzahlen. In den Audits
festgestellte Verstöße führen nicht zwingend zu einem Vertragsausschluss, sondern es werden zu-
nächst Verbesserungsmaßnahmen im Rahmen von Aktionsplänen erarbeitet und schließlich ihre Um-
setzung überprüft.284
Auch SEMCo, das zentrale Kompetenzzentrum für nachhaltige öffentliche Beschaffung zur Unterstüt-
zung öffentlicher Vergabestellen auf nationaler, provinzialer und lokaler Ebene, begann in der Nach-
folge des SwedWatch Berichtes mit der Entwicklung von Instrumenten zur Umsetzung einer sozialen
Beschaffung. Der Fokus liegt hierbei auf den ILO-Kernarbeitsnormen. Schwerpunkt des SEMCo-
Angebots bleibt aber weiterhin die Entwicklung ökologischer Ausschreibungskriterien. Bislang konn-
ten für insgesamt 54 Produktgruppen mit 124 Untergruppen rund 700 verschiedene Kriterien entwi-
ckelt werden. Sie sind Resultat intensiver Multistakeholder-Konsultationen mit Vertretern aus Wis-
senschaft, Wirtschaft und anderen beteiligten Gruppen. SEMCo bereitet die Ergebnisse schließlich als
praktische, onlinebasierte Anwendungshilfen auf; sie umfassen erklärende Hintergrundinformatio-
282
Vgl. Gespräch mit dem Stockholm County Council vom 13. Juni 2013. 283
Vgl. Gespräch mit dem schwedischen Rat für Umweltmanagement vom 13. Juni 2013. 284
Vgl. Gespräch mit dem Stockholm County Council vom 13. Juni 2013.
116
nen und Kriterien, die direkt in einen Ausschreibungstext übernommen werden können. Zudem bie-
tet SEMCo eine Bürohotline für Beschaffer sowie Orientierungshilfen und Schulungsangebote an.
Ergänzend stellt er einen Lebenszykluskosten-Rechner auf seiner Webseite zur Verfügung, der die
Kostenvorteile besonders effizienter Produkte verdeutlicht. Im Juni 2013 startete der Umweltrat mit
einem fragebogen- und onlinebasierten Instrument zur Verfolgung sozialer Kriterien. Trotz des hohen
Vertrauens von privatwirtschaftlicher Seite plant er Unternehmensdialoge, um kommunikative Hür-
den zwischen öffentlicher Hand und Wirtschaft weiter zu abzubauen. SEMCo kann dieses umfangrei-
che Angebot nur leisten, weil es mit umfassenden Ressourcen ausgestattet wurde. Aufgrund der
teuren, aufwändigen Kriterienentwicklung und des ständigen Aktualisierungsbedarfes sollte die Im-
plementierung eines solchen Prozesses daher auf nationaler Ebene vorgenommen werden.285
285
Vgl. Gespräch mit dem schwedischen Rat für Umweltmanagement vom 13. Juni 2013. Vgl. auch Veselina Vasileva et al.: Überprüfung sozialer Verantwortung entlang der Zulieferkette. Ein rechtlicher Praxis-Leitfaden für öffentliche Einkäufer, hrsg. vom Landmark Konsortium, Freiburg 2012, S.23f.
117
3.1.5.2 Öffentliche Beschaffung in der Freien Hansestadt Bremen
Bremen gilt in der Bundesrepublik als Good Practice Beispiel sozial-ökologischer Beschaffung. Bereits
2002 wurden Regelungen zur Tariftreue gesetzlich verankert, die im Jahr 2007 eingeleitete Novelle
integriert zusätzliche soziale Kriterien. Entsprechend hat das Bundesland eine relativ umfassende
Unterstützungsstruktur etabliert.286
Anders als in NRW resultiert das Thema nicht aus einem entwicklungspolitischen Kontext sondern ist
das Ergebnis einer umfassenden Verwaltungsreform vor dem Hintergrund der finanziellen Notlage
Bremens. Primärziele bilden die Zentralisierung der Beschaffung und die damit verbundene Verbes-
serung bestehender Einkaufskonditionen. Gleichzeitig soll die Qualität der Beschaffungsdienstleis-
tungen gesteigert werden.287 Grundlage hierfür waren ein Senatsbeschluss zur überproportionalen
Personaleinsparung bei internen Dienstleistungen sowie ein Beschluss zur Haushaltskonsolidierung.
Zudem enthielt die Koalitionsvereinbarung von 2007 den Auftrag zur Berücksichtigung sozialer und
ökologischer Beschaffungskriterien. 2008 folgte ein Bürgerschaftsbeschluss gegen ausbeuterische
Kinderarbeit. Dies mündete 2009 schließlich in das Bremer Tariftreue- und Vergabegesetz. Vier Ziele
verfolgt Bremen mit seiner sozial-ökologischen Beschaffung: (1) die Schaffung eines steuerungsfähi-
gen Einkaufs, (2) eine rechtsichere Anwendung sozialer und ökologischer Kriterien, (3) die Gewähr-
leistung eines wirtschaftlichen Einkaufs sowie (4) die Sensibilisierung, Qualifizierung und damit Modi-
fikation der eigenen Verwaltungsstruktur.288 Das bremische TVgG verlangt die Berücksichtigung von
Umwelteigenschaften und die Hinwirkung, dass keine Waren Leistungsgegenstand sind, bei deren
Gewinnung oder Herstellung die ILO-Normen missachtet wurden. Die Kernarbeitsverordnung vom
Mai 2011 legt die Warengruppen fest, bei denen die ILO-Normen zu berücksichtigen sind. Zudem ist
ein Mindestlohn bei Dienstleistungsaufträgen festgeschrieben. Als Nachweise dienen generell Zertifi-
zierungen, Labels, Zertifikate oder die Mitgliedschaft in einer Initiative. Bei Nichtexistenz entspre-
chender Nachweise lässt Bremen auch Eigenerklärungen zu.289
Bremen führte bislang sechs begleitende Maßnahmen ein, die Verwaltungsprojekte, Schulungen und
Dialogveranstaltungen umfassen.290 Schon vor der Gesetzesnovelle wurde 2008 ein Beirat für nach-
haltiges Verwaltungshandeln eingerichtet, der die Senatorin für Finanzen begleitend unterstützt. Er
umfasst Vertreter aus Wissenschaft und Nichtregierungsorganisationen sowie der Arbeitsnehmer-
kammer und Verwaltungen unterschiedlicher Ressorts.291 Inzwischen beschäftigt sich der Beirat mit
286
Vgl. Sarah Borman/Veselina Vasileva: Sozial-ökologische Auftragsvergabe auf der Länderebene, in: Netz-werk Unternehmensverantwortung (Hrsg.): Quo vadis, Beschaffung? Nachweise – Kontrolle – Umsetzung, in: http://www2.weed-online.org/uploads/quo_vadis_beschaffung.pdf (8. Mai 2013), Berlin 2011, S. 14.
287 Vgl. Gespräch mit der Freien Hansestadt Bremen vom 17. Juni 2013. Vgl. auch Sarah Borman/Vaselina Va-sileva: Sozial-ökologische Auftragsvergabe auf der Länderebene, S. 14f.
288 Vgl. Thomas Jablonski: Soziale und ökologische Einkaufskriterien – Implementierung und praktische Erfah-rungen in der Freien Hansestadt Bremen, (Faire Beschaffung in NRW, Vortrag am 9. Mai 2011), o. P.
289 Vgl. Thomas Jablonski: Von der Norm zur Wirklichkeit – Strategien zur Implementierung ökologischer und sozialer Aspekte am Beispiel der Freien Hansestadt Bremen, in: Vergaberecht, o. Jg. (2012) 2a, S. 313-316. Vgl. auch Thomas Jablonski: Soziale und ökologische Einkaufskriterien, o. P. Vgl. auch Gespräch mit der Freien Hansestadt Bremen vom 17. Juni 2013.
290 Vgl. Kerstin Wiese: ILO-Kernarbeitsnormen in der öffentlichen Beschaffung: Recht und Praxis in Bremen, in: Dachverband Entwicklungspolitik Baden-Württemberg/forum für internationale entwicklung + planung/ Werkstatt Ökonomie: Wenn nicht jetzt, wann dann? Verantwortliche Beschaffung in Baden-Württemberg, in: http://cora-netz.de/wp-content/uploads/woek_etal_2012_wenn_nicht_jetzt_wann_dann.pdf (8. August 2013), Heidelberg 2012, S. 33.
291 Vgl. Kerstin Wiese: ILO-Kernarbeitsnormen in der öffentlichen Beschaffung, S. 33.
118
anderen Themenfeldern und wird nicht mehr für seinen ursprünglichen Zweck eingesetzt.292 Ein Jahr
später startete das ressortübergreifende Projekt „Aktiver öffentlicher Einkauf – sozial, ökologisch und
wirtschaftlich“. Ressortübergreifend konzipiert, steuert es die notwendigen Änderungsprozesse im
Verwaltungshandeln. Ziel ist die Einführung eines aktiven Einkaufsmanagements, das den gesamten
Einkaufsprozess – von der Marktbeobachtung, über den Ausschreibungsprozess, bis hin zum Control-
ling – nach sozialen, ökologischen und ökonomischen Beschaffungskriterien leitet. Seit 2011 beteiligt
sich Bremen zudem am EU-finanzierten LANDMARK-Projekt.293 Zentral für die Umsetzung nachhalti-
ger öffentliche Beschaffung ist die Neustrukturierung des Einkaufmanagements. Mit der Einführung
eines Lead-Buyer-Konzeptes ab 2009 stärkt die Hansestadt den gesetzlichen Umsetzungsrahmen;
denn der Prozess stellt neue Kompetenzanforderungen an die Einkäufer. Die Beschaffungsstelle
„Immobilien Bremen“ fungiert hierbei als Servicestelle und Einkaufsdienstleister für bestimmte Pro-
duktgruppen294 Darüber hinaus bietet das Land Schulungen für Verwaltungsmitarbeiter an und orga-
nisiert Beschaffungskonferenzen. Weil aber die Vergabestellen weiterhin vor der Schwierigkeit ste-
hen, geeignete Anbieter zu finden, die unter Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen hergestellte Pro-
dukte anbieten, initiierte Bremen 2011 ein zusätzliches Dialogformat mit der Wirtschaft. Unterneh-
men werden in diesem Zusammenhang vor Ausschreibungen über geplante Anforderungen insbe-
sondere bezüglich sozialer und ökologischer Anforderungen informiert. Am Dialog nehmen zudem
Vertreter aus Beschaffungsstellen teil; sie profitieren hiervon und erfahren, ob gewünschte Produkte
gegenwärtig überhaupt lieferbar sind. In das Veranstaltungskonzept sind ebenfalls Zertifizierer ein-
gebunden, die ihrerseits Nachweismöglichkeiten präsentieren.295
292
Vgl. Gespräch mit der Freien Hansestadt Bremen vom 17. Juni 2013. 293
Vgl. Kerstin Wiese: ILO-Kernarbeitsnormen in der öffentlichen Beschaffung, S. 33. Vgl. auch Servicestelle Kommunen in der Einen Welt: Projekt "Aktiver öffentlicher Einkauf – sozial, ökologisch, wirtschaftlich", in: http://www.service-eine-welt.de/foerderdatenbank/project-detail.html?project_id=448 (8. August 2013).
294 Vgl. Thomas Jablonski: Von der Norm zur Wirklichkeit, S. 313. Vgl. auch Gespräch mit der Freien Hansestadt Bremen vom 17. Juni 2013. Vgl. auch Sarah Borman/Vaselina Vasileva: Sozial-ökologische Auftragsvergabe auf der Länderebene, S. 15. Vgl. auch Kerstin Wiese: ILO-Kernarbeitsnormen in der öffentlichen Beschaf-fung, S. 33.
295 Vgl. Thomas Jablonski: Von der Norm zur Wirklichkeit, S. 314. Vgl. auch Kerstin Wiese: ILO-Kern-arbeitsnormen in der öffentlichen Beschaffung, S. 33f.
119
3.2 Positionen und Bewertungen zum bisherigen Prozess nachhaltiger öffentlicher Be-
schaffung in Nordrhein-Westfalen
Im Rahmen der persönlichen Gespräche mit den in diesem Kapitel vorgestellten Akteuren konnten
bezugnehmend auf die gegenwärtige Ausgangslage unterschiedliche Positionen und Einschätzungen
als Ergebnis zusammengetragen werden.
3.2.1 Lob und Kritik
Zustimmung und Grundsatzkritik
Hinsichtlich seiner Zielverfolgung erhält das TVgG viel Lob und Zustimmung. Insbesondere Nichtre-
gierungsorganisationen bezeichnen das Gesetz als vorbildlich. In Hinblick auf Frauenförderung und
Tariftreue stößt das Gesetz bei den Gewerkschaften auf viel Zustimmung.296 Der Landschaftsverband
Rheinland begrüßt das Gesetz ausdrücklich, da es den Handlungsrahmen öffentlicher Beschaffungs-
stellen in NRW für eine öko-faire Vergabe deutlich erweitert. Er äußert jedoch Skepsis, ob sich mit
den neuen gesetzlichen Regelungen die politische Zielsetzung einer nachhaltigen, menschenwürdi-
gen Entwicklung verwirklichen lässt.297
Eine Grundsatzkritik lautet, dass das Vergaberecht kein politisches Instrument und daher nicht das
richtige Mittel zur Durchsetzung sozialer Standards sei. Es besteht vielmehr der Eindruck, politisches
Versagen solle über das Vergabewesen ausgeglichen werden. Sanktionsmechanismen wie Import-
verbote seien hingegen wirkungsvollere Instrumente. Die derzeitige Vorgehensweise könne nur eine
Übergangslösung darstellen, auch weil die private Nachfrage viel wirkungsvoller und entscheidender
sei.298
Kritik und Widerstand zeigt sich beim TVgG vor allem auf Seiten der Kommunen sowie ihrer Spitzen-
verbände.299 Viele Städte und Kommunen waren im Bereich nachhaltiger öffentlicher Beschaffung
bereits vorher auf freiwilliger Basis aktiv. Sie tragen die Umsetzungsverpflichtung aber nicht mit, weil
sie diese als Bevormundung empfinden.300 Beschaffungsstellen besitzen durchaus das notwendige
Wissen für nachhaltige öffentliche Beschaffung, es fehlt aber an finanziellen Ressourcen: es wird kein
„Oberlehrer“ benötigt, die Zielsetzungen müssen vielmehr konform mit den finanziellen Möglichkei-
ten von Kommunen sein.301 Eine Umsetzung auf allen Ebenen bedarf daher einer grundsätzlichen
Entscheidung bzw. eines Erlasses der jeweiligen Haus-/Verwaltungsspitzen.302
Unternehmer NRW sieht die neuen Regelungen ebenfalls skeptisch. Aus Sicht des Verbandes verla-
gern TVgG und RVO die Verantwortung lediglich auf die unteren kommunalen Ebenen, um gleichzei-
tig die damit verbundene Aufgabe der Landesbehörden als erledigt zu betrachten. Dabei bedarf es
296
Vgl. Germanwatch: Vergabegesetz: Nordrhein-Westfalen schafft den Durchbruch. Pressemitteilung vom 10. Juni 2011, in: http://germanwatch.org/fr/node/3863 (21. Mai 2013). Vgl. auch Gespräch mit Unternehmer NRW vom 10. Juni 2013 sowie dem Landkreistag Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 2013.
297 Vgl. Gespräch mit dem Landschaftsverband Rheinland vom 12. Juni 2013.
298 Vgl. Netzwerkinitiative NRW: Was alles geht – Verantwortungsvolle Vergabe in NRW, Tagung am 4. Juni 2013 im Wissenschaftspark Gelsenkirchen, (Meldungen aus dem Publikum). Die Podiumsteilnehmer ent-gegneten der Kritik mit dem Hinweis, dass Importverbote nicht immer politisch durchsetzbar sind und Kommunen in diesem Kontext durchaus Handlungsmacht besitzen.
299 Vgl. Gespräch mit der AG Tariftreue vom 2. Mai 2013.
300 Vgl. Gespräch mit dem Deutschen Städtetag vom 23. Mai 2013. Vgl. auch Gespräch mit der Christlichen Initiative Romero und TransFair e.V. vom 22. Mai 2013.
301 Vgl. Gespräch mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2013.
302 Vgl. Gespräch mit Engagement Global – Servicestelle Kommunen in der Einen Welt vom 15. April 2013.
120
vor allem der Stärkung von Kompetenzen in den Vergabestellen. Nur so lassen Ausschreibungen bzw.
Anforderungen konkreter formulieren. Es bestehe aber nun die Gefahr des Hin- und Herschiebens
von Verantwortungsbereichen.303 Der Handwerkstag NRW äußerte in diesem Zusammenhang die
Sorge vor einer rudimentären, unsystematischen und partiellen Umsetzung, die zwangsläufig nur zu
unbefriedigenden Ergebnissen führt.304
Zudem bieten die Handels- und Handwerkskammern bislang nur unzureichend Unterstützung für die
eigenen Mitglieder hinsichtlich der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungsverfahren.305 Darüber
hinaus betrachten nicht alle Unternehmen das Thema Nachhaltigkeit als Marktchance. In Berlin droh-
ten vier führende Unternehmen aus dem Bereich elektrischer Bauteile unter Absprache mit einem
gemeinsamen Rückzug. In der Folge entfernte der Berliner Senat die Produktgruppe Elektronik von
der Produktliste öffentlicher Ausschreibungsverfahren. Für diese Produkte muss damit nicht mehr
der Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen nachgewiesen werden.306
„Bürokratiemonster“
Grundsätzlich sind Beschaffungsverfahren im Oberschwellenbereich kompliziert sowie anfällig für
Verfahrensfehler; Klagen seitens unterlegender Bieter kommen entsprechend häufig vor. Um mögli-
chen Verfahrensfehlern vorzubeugen, werden vergabefremde Aspekte daher möglichst in den Zu-
schlagskriterien vermieden. Außerdem erhöhen Zuschlagskriterien die Gefahr, dass insbesondere
kleine- und mittelständige Unternehmen keine Angebote einreichen.307
Das Fehlen von Bagatellklauseln in Bezug auf ILO-Verpflichtungserklärungen kritisieren sowohl kom-
munale Verbände als auch Unternehmen. Aus ihrer Sicht entsteht auch bei kleinvolumigen Aus-
schreibungen ein hoher bürokratischer Aufwand, der viele potenzielle Bieter abschreckt.308 So sieht
der Deutsche Städtetag ein Missverhältnis zwischen Aufwand und möglichen Effekten.309 Auch der
Landkreistag, der sich selbst zu den großen Kritikern des Gesetzes zählt, beurteilt die Methodik als zu
bürokratisch und administrativ; die Forderungen als zu umfangreich.310 Die Integration von vergabe-
fremden Aspekten im Beschaffungsvorgang sowie die Vorgaben des TVgG bewerten einige Akteure
als Erschwernis und uferloses Hindernis.311 Ähnliche Bedenken gegenüber der Relation von Aufwand
und Nutzen angesichts fehlender Schwellenwerte In Bezug auf die ILO-Kernarbeitsnormen äußern
auch Befürworter wie der Landschaftsverband Rheinland.312 So befürchtet die IHK NRW eine unge-
wollte negative Selektion aufgrund des gesteigerten Bürokratieaufwandes: ‚ehrliche‘ Unternehmer
unterschreiben lieber keine Erklärungen und verzichten auf Aufträge, wohingegen ‚die weniger Ehrli-
303
Vgl. Gespräch mit Unternehmer NRW vom 10. Juni 2013. 304
Vgl. Handwerkstag Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Veranstaltung der Netzwerkinitiative NRW: Was alles geht – Verantwortungsvolle Vergabe in NRW, Tagung am 4. Juni 2013 im Wissenschaftspark Gelsenkir-chen.
305 Vgl. Gespräch mit Engagement Global – Servicestelle Kommunen in der Einen Welt vom 15. April 2013.
306 Vgl. Gespräch mit Weltwirtschaft, Ökologie und Entwicklung e. V. (WEED) vom 15. Mai 2013.
307 Vgl. Gespräch mit dem Landkreistag Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 2013.
308 Vgl. Gespräch mit dem Deutschen Städtetag vom 23. Mai 2013. Vgl. auch: Landtag Nordrhein-Westfalen: Behinderung der Kommunen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen. Kleine Anfrage 412 der Abgeordneten Dr. Joachim Stamp, Dietmar Brockes und Kai Abruszat (FDP), S. 1.
309 Vgl. Gespräch mit dem Deutschen Städtetag vom 23. Mai 2013.
310 Vgl. Gespräch mit dem Landkreistag Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 2013.
311 Vgl. Netzwerkinitiative NRW: Was alles geht – Verantwortungsvolle Vergabe in NRW, Tagung am 4. Juni 2013 im Wissenschaftspark Gelsenkirchen, (Meldung aus dem Publikum).
312 Vgl. Gespräch dem Landschaftsverband Rheinland vom 12. Juni 2013.
121
chen‘ diese einfach unterschreiben und hierbei auf eine mangelhafte bzw. fehlende Kontrolle bauen
könnten. Desweitern macht die IHK darauf aufmerksam, dass Unternehmen bei der Teilnahme an
öffentlichen Ausschreibungen verschiedener Bundesländer für jedes Bundesland eine eigene Erklä-
rung abgeben müssen, denn die Formulare unterscheiden sich. Eine Vereinheitlichung wäre hier
wünschenswert. Den damit verbundenen Aufwand können vor allem kleine Unternehmen nicht leis-
ten; ihre Beteiligung an den Ausschreibungen ginge entsprechend zurück. Für die IHK NRW zeigt sich
das TVgG in diesem Punkt als nicht mittelstandsfreundlich. Zusätzlich steht die bürokratisch-
juristische Fachsprache in den Eigenerklärungen einer allgemeinen Verständlichkeit im Wege.313 NRO
widersprechen allerdings dieser Einschätzung: der Rückzug von Bietern sei bereits vor Verabschie-
dung des TVgG zu beobachten gewesen, da der bürokratische Aufwand ohnehin als zu hoch empfun-
den wurde. Vielmehr hätten gerade kleine Unternehmen aufgrund der niedrigen Anzahl von Zuliefe-
rern oftmals weniger Probleme ihre Lieferketten nachzuvollziehen314
Praxisuntauglichkeit und Nicht-Nachvollziehbarkeit
Bei bestimmten Warengruppen kann das TVgG gegenwärtig nicht angewendet werden. Hier ist ins-
besondere die Problematik der Muss-Regelung hinsichtlich der ILO-Kernarbeitsnormen zu nennen.
Zwar enthält die RVO für ökologische Aspekte eine Unmöglichkeitsregelung, nicht aber für die ILO-
Kernarbeitsnormen. Unternehmen können aber in vielen Bereichen nicht bestätigen, dass ihre Lie-
ferketten den ILO-Grundsätzen entsprechen und verzichten daher auf die Abgabe einer Eigenerklä-
rung. Beteiligen sich am Ausschreibungsverfahren keine Anbieter, die eine Eigenerklärung bzw. einen
Nachweis einer sauberen Lieferkette einreichen, ist eine gesetzeskonforme Anwendung unmög-
lich.315 Entsprechend werden Warengruppen mit globalem Marktversagen in RVO und Leitfaden aus-
geklammert. Wer den Nachweis für ein Marktversagen bzw. das Fehlen nachhaltiger Angebote zu
liefern hat, bleibt allerdings unklar.316 Daher ist es auf politischer Ebene dringend erforderlich den
Widerspruch einer nicht immer gesetzeskonformen Anwendung des TVgG aufzulösen. Hier gilt es, in
einen intensiveren Dialog mit Unternehmen zu treten, um sich auf gemeinsam realisierbare Kom-
promisse zu verständigen.317
Insgesamt erweist sich die Komplexität von Wertschöpfungs-/Lieferketten als Hemmnis und er-
schwert eine praxisnahe Umsetzung. Komplexe Lieferketten lassen können im Detail kaum nachvoll-
zogen werden, was jedoch für die erfolgreiche Umsetzung nachhaltiger öffentlicher Beschaffung eine
Notwendigkeit darstellt.318 Unternehmer NRW merkt hierzu an, dass die Einhaltungs- und Nachweis-
pflichten von Unternehmen nicht zu leisten seien und große Belastungen erzeugen. Oft wollen Sub-
unternehmer keine Auskunft erteilen; dies wird aber gesetzlich verlangt. Zudem sind viele Unter-
nehmen aus Wettbewerbsgründen darauf bedacht, ihre Lieferanten nicht preiszugeben. Hinzu
kommt, dass die Unternehmen mit ihrer Sorgfaltspflicht als ehrlicher Kaufmann bei Verstößen recht-
lich belangt werden können. Das Gesetz suche generelle Regerlungen für unterschiedliche Einzelfälle:
Ein Prinzip, das in der Praxis nicht funktionieren könne.319 Unternehmensverbände lehnen ebenfalls
313
Vgl. Gespräch mit der Industrie- und Handelskammer NRW vom 17. Mai 2013. 314
Vgl. Gespräch mit der Christlichen Initiative Romero und TransFair e.V. vom 22. Mai 2013. 315
Vgl. Gespräch mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. April 2013. 316
Vgl. Gespräch mit Unternehmer NRW vom 10. Juni 2013. 317
Vgl. Gespräch mit Engagement Global –Servicestelle Kommunen in der Einen Welt vom 15. April 2013. 318
Vgl. Gespräch mit dem Landkreistag Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 2013. 319
Vgl. Gespräch mit Unternehmer NRW vom 10. Juni 2013.
122
weitere Prüfverfahren für Unternehmen im Zusammenhang mit dem TVgG ab.320 Insgesamt stellen
die Nachweispflichten Unternehmen aller Größenordnungen vor enorme Probleme. Seitens der Pri-
vatwirtschaft führen die bestehenden Regelungen zu Verärgerung und Misstrauen gegenüber der
Landesregierung.321
Daneben erweist sich das Gesetz in einigen Bereichen als nicht praxistauglich. So sind Frauenförde-
rungsmaßnahmen in Betrieben ohne weibliche Angestellte unmöglich.322 Kritik erfährt auch die un-
terschiedliche Handhabung bzw. Auslegung des TVgG in der Praxis der NRW-Kommunen.323
Kritik an der RVO
NRO äußern gegenüber NRW-Landesregierung und RVO die Kritik, dem „festgeschriebene[n] Ziel,
aktiv für eine sozial und ökologisch gerechte Vergabepraxis Sorge zu tragen, nicht konsequent“ nach-
zukommen.324 Es überwiegt die Wahrnehmung, die Unternehmensverbände hätten sich mit ihren
Forderungen durchgesetzt.325 Sie erachten die in der RVO formulierten Anforderungen zur Verwirkli-
chung einer nachhaltigen öffentlichen Beschaffung als unzureichend.326
Darüber hinaus wird die Wesentlichkeitsgrenze von 20% bei Waren, Geräten, Dienstleistungen als
Widerspruch zur in § 18 TVgG festgehaltenen Intention einer Berücksichtigung sozialer Kriterien ge-
sehen. Insbesondere bei personalintensiven Bauvorhaben kann davon ausgegangen werden, dass
diese Regelung zur Aussetzung der ILO-Kernarbeitsnormen führt. Da sich die Wesentlichkeitsgrenze
auf den Auftragswert bezieht, finden in vielen Fällen – ungeachtet des Einsatzes sensibler Produkte –
die ILO-Kernarbeitsnormen keine Anwendung.327
Der Verweis auf das geltende Zollrecht führt zu einer problematischen Begrenzung: die Einhaltung
der ILO-Kernarbeitsnormen begrenzt sich auf die letzte Be- und Verarbeitungsstufe vor Einfuhr in die
EU. Hierdurch verkürzt sich die Betrachtung der Wertschöpfungs-/Lieferkette eines Produktes. Wo-
möglich gelten Produkte somit als ‚unbedenklich‘, auch wenn dies nicht zutrifft.328 Produkte be-
320
Vgl. Gespräch mit dem Außenhandelsverband NRW vom 5. Juni 2013. 321
Vgl. Gespräch mit Unternehmer NRW vom 10. Juni 2013. 322
Vgl. Gespräch mit der Industrie- und Handelskammer Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2013. 323
Vgl. ebd. 324
Johanna Fincke/Angela Schmitz: Chance verpasst! NRW-Verordnung zum öffentlichen Einkauf kann Ausbeu-tung mit Steuergeldern nicht wirksam verhindern, Pressemitteilung des Eine Welt Netz NRW vom 29. Mai 2013, in: http://www.presseportal.de/pm/69675/2481479/chance-verpasst-nrw-verordnung-zum-oeffent lichen-einkauf-kann-ausbeutung-mit-steuergeldern-nicht (4. Juni 2013).
325 Vgl. Till-R. Stoldt: Fair geht vor, in: Welt am Sonntag vom 2. Juni 2013.
326 Vgl. Christliche Initiative Romero und NRW-Handwerkstag im Rahmen Netzwerkinitiative NRW: Was alles geht – Verantwortungsvolle Vergabe in NRW, Tagung am 4. Juni 2013 im Wissenschaftspark Gelsenkirchen.
327 Vgl. Johanna Fincke/Angela Schmitz: Stellungnahme zur Anhörung über die Verordnung der Landesregie-rung Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des Gesetzes über die Sicherung von Tariftreue und Sozial-standards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz –TVgG-DVO NRW) vom 01. Mai 2012, in: http://cora-netz.de/wp-content/uploads/Stellungnahme%20zur% 20RVO%20Anhoerung%202013_end.pdf (21. Mai 2013), o. O. 2012, S. 2.
328 Vgl. ebd., S. 2f. Vgl. auch Dies.: Chance verpasst.
123
stimmter Hersteller könnten eine Bevorzugung erhalten, obwohl die Produktionsbedingungen sich
nicht von anderen Herstellern unterscheiden oder ggf. sogar schlechter ausfallen.329
Negativ zu bewerten ist ebenfalls die ausschließliche Fokussierung auf die DAC-Länderliste. Sie um-
fasst nicht alle Risikoländer hinsichtlich problematischer öko-sozialer Rahmenbedingungen.330 Man-
che Länder gelten bspw. immer als verdächtig, weil sie die ILO-Kernarbeitsnormen nicht anerkennen.
Zudem wäre auch in einigen europäische Staaten bzw. Nachbarstaaten eine Überprüfung der Einhal-
tung von Sozialstandards sinnvoll. Viele Unternehmen, die ihre Waren aus solchen Ländern beziehen,
weigern sich eine Eigenerklärung zu unterzeichnen. Insbesondere wenn das Unternehmen prinzipiell
mit Sanktionen rechnen muss.331
3.2.2 Umsetzungshemmnisse
Fehlender Umsetzungswille der Landesregierung
Die über die RVO erfolgte ‚Abschwächung‘ des TVgG verdeutlicht für einige Akteure den fehlenden
Umsetzungswillen der Landesregierung. So habe sich die Einstellung der Landesregierung zum Gesetz
nach der Neuwahl verändert.332 Ausdruck findet dies unter anderem in der geringen Personalausstat-
tung der neu eingerichteten Prüfstelle und der starken Eingrenzung der Prüfberechtigung.333 Eine
erfolgreiche Umsetzung nachhaltiger öffentlicher Beschaffung bleibt jedoch in hohem Maße vom
politischen Willen und einem kontinuierlichen Prozess abhängig.334
Handlungsunsicherheit
In vielerlei Bereichen bringt das neue Gesetz Handlungsunsicherheiten für die Beschaffungsstellen
mit sich. So existieren offene Fragen im Umgang mit Eigenerklärungen, die bspw. „den Erkenntnissen
der Vergabestelle widersprechen.“335 In der praktischen Umsetzung bestehen ebenfalls noch erhebli-
che Probleme; insbesondere bezüglich auf verbindliche und überprüfbare Nachweise. Hieraus resul-
tiert eine hohe Handlungsunsicherheit.336
Rechtsunsicherheit
Gegenüber dem TVgG bestehen erhebliche rechtliche Bedenken. Diese beziehen sich unter anderem
auf die Frage, inwiefern die Regelungen zum Mindestlohn einen Eingriff in die Gesetzgebungskompe-
329
Bspw. stammen Produkte von Apple offiziell aus den USA und benötigen daher keinen Nachweis über die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen, obwohl sich der Konzern in der Vergangenheit vielfach durch Skan-dale hervorgetan hat. Andere Smartphone-Hersteller haben hingegen ihren Sitz in Entwicklungs- oder Schwellenländern; hier besteht dann eine Nachweispflicht. Vgl. Gespräch mit der Industrie- und Handels-kammer Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2013.
330 Vgl. Gespräch mit der Industrie- und Handelskammer Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2013.
331 Vgl. Gespräch mit Unternehmer NRW vom 10. Juni 2013. Vgl. auch Gespräch mit der Industrie- und Han-delskammer Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2013.
332 Vgl. Gespräch mit dem Deutschen Städtetag vom 23. Mai 2013.
333 Vgl. Gespräch mit Christliche Initiative Romero und TransFair e.V. vom 22. Mai 2013.
334 Vgl. Gespräch mit dem Fair Trade Advocacy Office vom 24. Mai 2013.
335 Harald Hetman: Die Auswirkungen des neuen TVgG auf die öffentlichen Auftraggeber, S. 10.
336 Vgl. Gespräch mit dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Lan-des Nordrhein-Westfalen sowie dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Ver-braucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. April 2013.
124
tenz des Bundes und/oder Tarifautonomie der Arbeitgeber darstellt.337 Entsprechend reichte der
Verband der Omnibusunternehmer Klage gegen die Tariftreueregelung des TVgG ein, da der ver.di-
Tarifvertrag die alleinige Anerkennung als repräsentativer Tarifvertrag erhielt.338 In ihrem Rechtsgut-
achten entkräftet die Hans-Böckler-Stiftung jedoch die verfassungsrechtlichen Bedenken.339
Weitere rechtliche Zweifel äußert auch der Deutsche Städtetag in Hinblick auf die sozialen Normen,
weil sie im Kern nicht immer keinen Auftragsbezug aufweisen. Dies treffe etwa für die Regelungen im
Bereich der Frauenförderung zu.340
In Bezug auf die Prüfstelle bleibt es fraglich, ob sie ihren zugesprochenen Kontrollrechten zukünftig
überhaupt nachkommen darf. Auch die Gleichwertigkeit der unterschiedlichen Eigenerklärungen
über die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen könnte juristisch angefochten werden. Insgesamt
bleibt abzuwarten, wie die von einigen als Abschwächung empfundene Präzisierung des TVgG durch
die RVO juristisch bewertet wird.341
Fehlende Kontrolle
NRO-Vertreter bemängeln vor allem bei den ILO-Kernarbeitsnormen das Fehlen von Kontrollmecha-
nismen.342 Hierdurch besteht die Gefahr, dass „das Instrument Bietererklärung ad absurdum [geführt
wird], weil die Forderungen [von weitreichenden Arbeitsstandards] von den Bietern nicht erfüllt oder
aber von den Beschaffungsverantwortlichen nicht überprüft werden können.“343 Für den Landschafts-
verband Rheinland zeigt sich das Problem aber auch bei der Einhaltung ökologischer Kriterien; die
Bietererklärungen lassen sich von den Vergabestellen auf Basis jetziger Instrumente kaum überprü-
fen.344 Nach Meinung des Landkreistages könnten die ILO-Kernarbeitsnormen deshalb bedeutungslos
werden.345
Das Monitoring der ILO-Kernarbeitsnormen obliegt derzeit den Beschaffungsstellen, die ein solches
aufgrund geringer Kapazitäten nicht leisten können. Aus diesem Defizit resultiert wiederum eine
mangelnde Akzeptanz gegenüber dem TVgG von Unternehmensseite. Hier überwiegt der Eindruck,
337
Vgl. Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.: NRW: Neues Tariftreuegesetz tritt in Kraft, in: http://ig-zeitarbeit.de/artikel/12900 (17. Mai 2013).
338 Vgl. Frank Schliffke: NWO: Klage gegen Tariftreue-Regeln, in: Der Rote Renner. Wirtschaftsnachrichten für ÖPNV-Unternehmen, 5. März 2013, in: http://roter-renner.de/nc/detail/datum/2013/03/05/nwo-klage-gegen-tariftreue-regeln.html (17. Mai 2013). Vgl. auch Klaus Peter Kühn: Verfassungsgericht soll NRW-Tariftreuegesetz kippen, in: RP Online, 1. Mai 2013, in: http://nachrichten.rp-online.de/wirtschaft /verfassungsgericht-soll-nrw-tariftreuegesetz-kippen-1.3369263 (17. Mai 2013).
339 Vgl. Thomas Dieterich/Daniel Ulber: Zur Verfassungsmäßigkeit von Tariftreuepflicht und Repräsentativitäts-erfordernis in § 4 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 und 2 TVgG NRW. Rechtsgutachten auf Ersuchen des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts in der Hans-Böckler-Stiftung, in: http://www.boeckler.de/pdf/wsi _rechtsgutachten_tariftreuepflicht.pdf (21. Mai 2013), o. O. 2012.
340 Vgl. Gespräch mit dem Deutschen Städtetag vom 23. Mai 2013.
341 Vgl. ebd.
342 Vgl. Germanwatch: Vergabegesetz: Nordrhein-Westfalen schafft den Durchbruch. Pressemitteilung vom 10. Juni 2011. Vgl. auch Johanne Fincke/Angela Schmitz: Chance verpasst.
343 Sarah Borman: Out of control? Bietererklärungen als Nachweis für die Einhaltung von Arbeits- und Sozial-standards, in: Netzwerk Unternehmensverantwortung (Hrsg.): Quo vadis, Beschaffung? Nachweise – Kon-trolle – Umsetzung, in: http://www2.weed-online.org/uploads/quo_vadis_beschaffung.pdf (8. Mai 2013), Berlin 2011, S. 31.
344 Vgl. Gespräch mit dem Landschaftsverband Rheinland vom 12. Juni 2013.
345 Vgl. Gespräch mit dem Landkreistag Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 2013.
125
der Gesetzgeber schiebe seine Verantwortung auf die Privatwirtschaft ab und verschaffe sich zu-
gleich ein Alibi, mit dem Gesetz etwas unternommen zu haben.346
Eine Kontroll- und Sorgfaltspflicht der Lieferketten bildet die Basis zur Verankerung von Standards in
Unternehmen.347 Gegenwärtig kann die Privatwirtschaft jedoch selbst kaum nachweisen oder sicher-
stellen, inwiefern ihre Wertschöpfungs- und Lieferketten den Anforderungen der ILO-
Kernarbeitsnormen entsprechen. Folglich fehlen auch auf Bieterseite adäquate Kontrollmechanis-
men.348 Somit bleibt die Frage offen, wie sich sozial und ökologisch negativ auswirkende Angebote
von Ausschreibungen generell ausschließen lassen.349
Für ein effektives Monitoring des TVgG bedarf es außerdem dringend einer statistischen Erfassung
öffentlicher Aufträge. Bislang erfolgt eine umfassende Datenerfassung weder auf Bundes- noch Lan-
desebene; dieser stehen die vielen dezentralen Vergabestellen entgegen.350
Fehlende Anreize
Weil soziale Kriterien auf die Auftragsausführungsbedingungen beschränkt bleiben, bietet das TVgG
wenig Anreize im Sinne einer positiven Marktbeeinflussung. Als Zuschlagskriterien oder im Rahmen
der Leistungsbeschreibung würden soziale Aspekte mehr Gewicht bei der Auswahl erhalten, denn
hierbei könnten Bieter von vornherein ausgeschlossen werden. Eine solche Verankerung gilt aber
derzeit nicht als rechtssicher; dementsprechend kritisieren NRO insbesondere den generellen Aus-
schluss alternativer Möglichkeiten zur Verankerung in der RVO.351 Zudem beanstanden sie, die
gleichrangige Gewichtung der unterschiedlichen Bietererklärungen, obwohl sich diese im Aufwand
sowie in der Qualität durchaus unterscheiden. Hierdurch komme es zu einer rechtlich fragwürdigen
„Ungleichbehandlung von Unternehmen“.352 Hierin sieht auch der Deutsche Städtetag ein juristisches
Problem.353
Fehlende Expertise und Kapazitäten in den Beschaffungsstellen
Ein Großteil der Beschaffungsstellen ist klein und personell unterbesetzt. Eine zeitnahe Information
über neue Entwicklungen wird hierdurch erschwert.354 Grundsätzlich stellen die geringen Kapazitäten
von Vergabestellen ein Umsetzungshindernis dar.355 Ferner merkt das Eine Welt Netz NRW bezüglich
Nachweis und Beurteilung an, dass die verantwortlichen Vergabestellen angesichts mangelnden Wis-
sens bzw. mangelnder Evaluierungsgrundlagen hier vor einer großen Herausforderung stehen. Es
fehlt an kommunaler Expertise hinsichtlich Umsetzung und Kontrolle der gesetzlich verankerten For-
derungen.356 Zudem trägt die Unübersichtlichkeit an Informationen und die Vielzahl der Beschaf-
346
Vgl. Gespräch mit Unternehmer NRW vom 10. Juni 2013. 347
Vgl. Gespräch mit der Internationalen Arbeitsorganisation – Vertretung in Deutschland vom 14. Mai 2013. 348
Vgl. Gespräch mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vom 27. Mai 2013. 349
Vgl. NRW-Handwerkstag im Rahmen der Veranstaltung der Netzwerkinitiative NRW: Was alles geht – Ver-antwortungsvolle Vergabe in NRW, Tagung am 4. Juni 2013 im Wissenschaftspark.
350 Vgl. Gespräch mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. April 2013.
351 Vgl. Johanna Fincke/Angela Schmitz: Stellungnahme zur Anhörung über die Verordnung der Landesregie-rung Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des Gesetzes über die Sicherung von Tariftreue und Sozial-standards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, S. 3.
352 Ebd., S. 4.
353 Vgl. Gespräch mit dem Deutschen Städtetag vom 23. Mai 2013.
354 Vgl. Gespräch mit Engagement Global – Servicestelle Kommunen in der Einen Welt vom 15. April 2013.
355 Vgl. Gespräch mit dem Eine Welt Netz NRW vom 16. April 2013.
356 Vgl. ebd.
126
fungsstellen zur Überforderung bei. Die Informationsmenge erschwert die Identifikation geeigneter
Quellen.357
Hierbei muss auch bedacht werden, dass bislang Nachhaltigkeitsaspekte, systemische Zusammen-
hänge sowie globale Entwicklungen in der Ausbildung von Verwaltungsangestellten keine Themati-
sierung erfahren. Daher regt die Kompetenzstelle für Nachhaltige Beschaffung sowie das Eine Welt
Netz NRW eine Öffnung insbesondere der Verwaltungshochschulen für diese Themen an.358
Fehlende Kenntnisse auf Unternehmensseite
Hinsichtlich der ILO-Kernarbeitsnormen weist das TVgG die Umsetzungs- und Nachweisverantwor-
tung den Unternehmen zu. Gerade KMU haben sich mit diesem Thema bislang nur unzureichend
befasst und sind entsprechend überfordert. Die ILO erhält daher von Unternehmensseite auch ver-
mehrt Anfragen zu Zertifizierungen. Unternehmen haben das Gefühl, etwas liefern zu müssen, was
sie generell nicht anbieten können.359 Die Frage nach nachhaltigen und transparenten Wertschöp-
fungs- und Lieferketten stellt unabhängig vom TVgG auch auf Seiten der Privatwirtschaft eine aktuell
geführte Diskussion dar.360
Ferner existieren verschiedenste – zum Teil inkompatible – Nachhaltigkeitsstandards. Für Unterneh-
men ist es daher schwierig nachzuvollziehen, welche Qualität ein Standard vorweist und auf was er
sich genau bezieht. Erschwerend wirken auch der sprichwörtliche Zertifikatedschungel sowie man-
gelnde Unternehmenskenntnisse über die eigenen Wertschöpfungs- und Lieferketten.361 Viele Un-
ternehmer besitzen nur wenig oder gar kein Wissen über existierende Produktsiegel oder ihre Validi-
tät. Es fehlt auch an Verständnis dafür, dass für ökologische Kriterien Siegel als Nachweis verlangt
werden können, dies für soziale Kriterien aber unzulässig bleibt. Als unzureichend bezeichnet der
NRW-Handwerkstag die in Hinblick auf Nachhaltigkeitsfragen auf Vergabe.NRW bereitgestellten In-
formationen. Unternehmen sind in diesem Kontext durchaus auf Beratung angewiesen. Die derzeiti-
ge Informationslage erhöhe die Gefahr von Falschangaben in den Eigenerklärungen aus Unwissen-
heit.362
Fehlende Angebote
Pauschale Regelungen für Nachhaltigkeitsanforderungen in öffentlichen Ausschreibungen sind kaum
möglich, weil sich die Anforderungen der Beschaffungsstellen individuell gestalten und Produkte auf
dem Markt große Unterschiede vorweisen. Gehen die gesetzlichen Regelungen zu weit, droht das
Ausbleiben von Angeboten.363
357
Vgl. Gespräch mit dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Lan-des Nordrhein-Westfalen sowie dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Ver-braucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. April 2013.
358 Vgl. Gespräch mit dem Bundesministerium des Inneren vom 29. Mai 2013 und Gespräch mit dem Eine Welt Netz NRW vom 16. April 2013.
359 Vgl. Gespräch mit der Internationalen Arbeitsorganisation – Vertretung in Deutschland vom 14. Mai 2013.
360 Vgl. Gespräch mit der Industrie- und Handelskammer Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2013 und Gespräch mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag vom 16. Mai 2013.
361 Vgl. Gespräche mit der Industrie- und Handelskammer Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2013.
362 Vgl. NRW-Handwerkstag im Rahmen der Veranstaltung der Netzwerkinitiative NRW: Was alles geht – Ver-antwortungsvolle Vergabe in NRW, Tagung am 4. Juni 2013 im Wissenschaftspark.
363 Vgl. Gespräch mit dem Bundesministerium des Inneren vom 29. Mai 2013.
127
Weil Unternehmen bei Falschangaben in den Eigenerklärungen mit Strafen und Verfahrensausschlüs-
sen rechnen müssen, wiegen die Risiken hoch und führen oftmals zur Verweigerung entsprechender
Eigenerklärungen.364 WEED äußert hierzu ebenfalls Bedenken und befürchtet eine Reduzierung von
Angebotszahlen aufgrund der Nachweispflichten für Unternehmen.365
Finanzielle Notlage von Städten und Gemeinden
Städte und Gemeinden in der Haushaltssicherung oder mit Nothaushalten sehen sich aufgrund ihrer
Finanzlage oftmals gezwungen, soziale und ökologische Aspekte gegenüber kostengünstigen Angebo-
ten zu vernachlässigen. Bislang zeige sich weder einer Kostenersparnis noch komme das Konnexi-
tätsprinzip zum Tragen. Nach Aussage kommunaler Vertreter liegt es nicht primär am Können noch
Wollen der Beschaffungsstellen, sondern es fehlen schlichtweg die finanziellen Möglichkeiten zur
Umsetzung des TVgG. Hinzu kommt eine (deutliche) Überschätzung des TVgG hinsichtlich des Markt-
einflusses von Kommunen.366
Mit Blick auf angespannte Haushaltslagen lassen sich notwendige Fortbildungen inkl. der damit ver-
bundenen Reisekosten für Verwaltungsangestellte nur sehr schwierig realisieren. Schulungen errei-
chen Vergabestellen daher eher, wenn Fortbildungen kostenlos angeboten werden oder von höherer
Stelle Unterstützung finden.367
Zertifikate
Eine Einbindung von Zertifikaten in die Ausschreibung würde den Beschaffungsprozess deutlich ver-
einfachen; allerdings bestehen diesbezüglich vergaberechtliche Hemmnisse.368 Hierbei ist ebenfalls
zu beachten, dass einige im Gesetz verlangte Nachweise aktuell noch nicht existieren.369
Insgesamt bewertet das Umweltbundesamt die Entwicklung, Umsetzung und den Nachweis ökologi-
scher Kriterien im Vergleich zu sozialen als einfacher, weil die Umweltleistungsfähigkeit generell ei-
nen Produktbezug aufweist. Soziale Leistungen lassen sich hingegen nicht am Produkt messen. In der
Folge sind Beschaffer mit der Herausforderung konfrontiert, produktbezogene ökologische und sozia-
le Kriterien zu definieren. Grundsätzlich müssen sie sich bei der Kriterienformulierung sicher sein,
welches Anforderungsniveau sie stellen wollen/müssen und was bereits standardmäßig angeboten
wird. Bieter erhalten somit ein konkretes Anforderungsprofil, bei dem aber ggf. Schwierigkeiten der
Nachweiserbringung existieren.370
Das Fair Trade Advocacy Office betrachtet die fehlende Verlässlichkeit von Zertifikaten als eines der
Haupthemmnisse für nachhaltige öffentliche Beschaffung.371 Existierende Siegel sind teilweise irre-
führend, unübersichtlich und verwirrend. Es fehlt an Nachweisen neutraler Organisationen vor allem
364
Vgl. Gespräche mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2013 sowie mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vom 27. Mai 2013.
365 Vgl. Gespräch mit Weltwirtschaft, Ökologie und Entwicklung e. V. (WEED) vom 15. Mai 2013.
366 Vgl. Gespräch mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2013 und Gespräch mit dem Landschaftsverband Rheinland vom 12. Juni 2013. Allerdings blendet diese Argumentati-on möglich langfristige Kostenersparnisse aus.
367 Vgl. Gespräch mit dem Eine Welt Netz NRW vom 16. April 2013. Dieser Argumentation steht allerdings das breite Angebot an kostenpflichtigen Veranstaltungen privater Anbieter entgegen.
368 Vgl. Gespräch mit dem Landkreistag Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 2013.
369 Vgl. Gespräch mit Unternehmer NRW vom 10. Juni 2013.
370 Vgl. Gespräch mit dem Umweltbundesamt vom 15. Mai 2013.
371 Vgl. Gespräch mit dem Fair Trade Advocacy Office vom 27. Mai 2013.
128
für soziale Kriterien.372 Zertifizierer überprüfen oftmals die Herstellerangaben nicht oder nur unzu-
reichend und/oder die Kriterien zur Siegelvergabe beruhen auf sehr unterschiedlichen Zielsystemen
sowie Maßstäben. Somit gestalten sich die Beurteilung von Siegeln sowie die Einschätzung ihrer Ver-
trauenswürdigkeit für die Beschaffungsstelle schwierig.373 Hinzu kommt, dass Zertifizierung ein
schnelllebiges Geschäft darstellt und sich Standards kontinuierlich verändern. Daher braucht es wie-
derholte Prüfungen hinsichtlich der Wertigkeit, Zuverlässigkeit und des Nutzens eines Zertifikates.374
In Bezug auf die durchzuführenden Kontrollen muss zusätzlich immer die Arbeit einer Kontrollstelle
sowie ihres Ansatz hinterfragt werden. Oftmals beziehen Kontrollen nicht die Subunternehmer mit
ein und erfassen daher nur einen Teil der Wertschöpfungs- und Lieferketten.375
Aus der Verabschiedung des TVgG resultierte eine gesteigerte Nachfrage nach Zertifikaten seitens
der Privatwirtschaft Da jedoch eine Bewertung von Zertifikaten durch Bund und Land fehlt, steigt die
Gefahr der verstärkten Entwicklung von so genannten ‚Schein‘-Zertifikaten, um dem vermeintlichen
‚Zertifikatezwang‘ nachzukommen.376 Es fehlt folglich an Nachweisbarkeit und Glaubwürdigkeit in
diesem Bereich. Neben den Vergabestellen sind vor allem kleine und mittelständische Unternehmen
mit dem zunehmenden Überangebot an Zertifikaten überfordert.377
Die GEPA macht zudem auf das Problem aufmerksam, dass unterschiedliche Unternehmen mit dem
gleichen Siegel unterschiedliche Standards zertifizieren. So setzt die GEPA höhere Kriterien als das
Fair Trade-Siegel an, lässt dieses höheren Standards aber nicht zusätzlich zertifizieren. Deshalb fallen
ihre Produktpreise gegenüber anderen Fair Trade Produkten mit Fair Trade-Siegel meist höher aus.
Zudem nutzen viele Großproduzenten die Möglichkeit, Mehrkosten für fair gehandelte Produkte auf
ihre kommerzielle Ware umzulegen, um auf diese Weise Kostenvorteile zu erzielen. Zertifikate spie-
geln diese Handlungsweisen nicht wider: eine Zuschlagserteilung für ambitionierte kleinere Anbieter
wird hierdurch unwahrscheinlich. Außerdem existiert bislang kein EU-weiter Standard für Fairen
Handel.378
Bietererklärungen
Die Verankerung sozialer Aspekte in den Bietererklärungen bezeichnen Nichtregierungsorganisatio-
nen als ineffektiv. Allerdings entspricht dieses Vorgehen der EU-Rechtsprechung sowie den aktuellen
Direktiven. Bezüglich Alternativen gilt es zunächst die neue EU-Direktive abzuwarten, um daran an-
schließend ggf. weitere Integrationsmöglichkeiten zu prüfen. In Hinblick auf die Gleichwertigkeit der
Bietererklärungen wird der juristische Klärungsbedarf hinsichtlich der Auslegung der Sorgfaltspflicht
eines ehrlichen Kaufmannes angemerkt.379 Die Einführung von Bietererklärungen als Standardnach-
weisverfahren erzeugt weiter das Problem, dass sich Unternehmen aus Unwissenheit für die falsche
Erklärung entscheiden. Fehlende, zielgruppenorientierte Informationen für Unternehmen über mög-
372
Vgl. Gespräch mit dem Landschaftsverband Rheinland vom 12. Juni 2013. 373
Vgl. Gespräch mit Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. April 2013. 374
Vgl. Gespräch mit der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit vom 18. Juni 2013. 375
Vgl. Gespräch mit der Deutschen Investitions- und Entwicklungsgesellschaft vom 28. Mai 2013. 376
Vgl. Gespräch mit der Internationalen Arbeitsorganisation – Vertretung in Deutschland vom 14. Mai 2013. 377
Vgl. Gespräch mit der Christlichen Initiative Romero und TransFair e.V. vom 22. Mai 2013. 378
Die GEPA kennzeichnet deshalb ihre Produkte zusätzlich mit dem „fair-plus“-Label. Vgl. Gespräch mit der GEPA vom 24. Juni 2013.
379 Vgl. Gespräch mit der Christlichen Initiative Romero und TransFair e.V. vom 22. Mai 2013.
129
liche Nachweise verschärft dies. Anders als NRW lässt Bremen Eigenerklärungen nur in Ausnahmefäl-
len zu und bietet ergänzend branchenspezifische Informationsveranstaltungen an.380
Kommunikationshemmnisse
In den meisten Verwaltungen wird sektoral gearbeitet. Daher bestehen bei übergreifenden Themen
sehr hohe Kommunikationshemmnisse. Genau diese Problematik zeigt sich insbesondere beim The-
ma der nachhaltigen öffentlichen Beschaffung.381
Sonstiges
Überdies ist der Umgang mit Modellen zu klären, bei denen sukzessive Kinderarbeit abgebaut wer-
den soll. Es bestehen teilweise Ansätze zum schrittweisen Abbau von Kinderarbeit, die gleichzeitig
negative Auswirkungen einer abrupten Beendigung vermeiden: hier werden ILO-Kernarbeitsnormen
zunächst nicht erfüllt, aber langfristig den betroffenen Familien eine bessere Lebensperspektive ge-
boten. Solche Ansätze finden im Gesetz keinerlei Berücksichtigung. Inwiefern dies gesetzlich möglich
sein wird, bleibt offen und bedarf zukünftig der Klärung.382
3.2.3 Bedarf
Für die Mehrzahl der bisherigen Gesprächspartner ist der rechtliche Informationsbedarf u.a. durch
Schulungen und Veranstaltungen gedeckt.383 Der Deutsche Städtetag sieht insgesamt keinerlei Grund
für die Einrichtung des Projektbüros, da Schulungs- und Informationsbedarf ausreichend vorhanden
sind und bei Detailfragen das NRW-Wirtschaftsministerium zu Rate gezogen werden kann.384
Positionierung des Landes
Eine klare Positionierung der Landesregierung ist notwendig, um insbes. Klagen gegen das TVgG vor-
zubeugen.385 Sie könnte beispielsweise über Grundsatzbeschlüsse erfolgen.386 Das Thema nachhaltige
öffentliche Beschaffung braucht weiterhin politische Klärung sowie Kontinuität, um kommunale Ver-
waltungen zu entlasten und einen Wandel im Beschaffungswesen wirklich vollziehen zu können.387
NRW muss die Frage beantworten, wie es mit Demokratiedefiziten in Produktionsländern umgeht.388
Mehr Rückendeckung vom Land und eine Positionierung hinsichtlich des Umgangs mit Problemfel-
380
Vgl. Netzwerkinitiative NRW: Was alles geht – Verantwortungsvolle Vergabe in NRW, Tagung am 4. Juni 2013 im Wissenschaftspark Gelsenkirchen, (Podiumsdiskussion).
381 Vgl. Gespräch mit der Landesarbeitsgemeinschaft Agenda 21 NRW, dem Amt für Mission, Ökumene und kirchliche Weltverantwortung sowie dem Institut für Kirche und Gesellschaft der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 12. Juli 2013.
382 Vgl. Gespräch mit Unternehmer NRW vom 10. Juni 2013.
383 Vgl. Gespräch mit Engagement Global – Servicestelle Kommunen in der Einen Welt vom15. April 2013 und Gespräch mit dem Landkreistag Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 2013.
384 Vgl. Gespräch mit dem Deutschen Städtetag vom 23. Mai 2013.
385 Vgl. Gespräch mit der AG Tariftreue vom 2. Mai 2013. Vgl. auch Gespräch mit der Christlichen Initiative Romero und TransFair e.V. vom 22. Mai 2013.
386 Vgl. Gespräch mit dem Landschaftsverband Rheinland vom 12. Juni 2013.
387 Vgl. Gespräch mit Bundesministerium des Inneren vom 29. Mai 2013 und Gespräch mit dem Südwind Insti-tut vom 5. Juni 2013.
388 Vgl. Gespräch mit NRW.International vom 25. Juni 2013.
130
dern/Konfliktherden, die das öffentliche Beschaffungswesen tangieren, sind nötig.389 Der politische
Prozess darf nicht einfach für beendet erklärt und die Gesetzesumsetzung den unteren politischen
Ebenen überlassen werden.390
Grundsätzlich besteht die Gefahr, dass trotz der ehrbaren Ziele des TVgG nicht intendierte Effekte
auftreten, die die Rahmenbedingungen in Entwicklungs- und Schwellenländern verschlechtern. Es gilt
immer mitzudenken, welche Folgen ein Unternehmensrückzug aus Investitionsländern mit sich brin-
gen kann.391 Auf politischer Ebene sind Lösungen/Alternativen zu erarbeiten, wie mit einer nicht im-
mer möglichen Anwendung des TVgG umzugehen ist. Hier sollte der Dialog mit der Privatwirtschaft
geführt und realisierbare Kompromisse aufgezeigt werden.392
Zugleich bedarf es einer politischen Botschaft im Umgang mit Ländern wie bspw. China, da hier Wi-
derspruch besteht: von der Vergabestelle wird ein Ausschluss chinesischer Produkte erwartet, poli-
tisch gibt es hierfür aber kein klares Bekenntnis.393
NRW muss verdeutlichen, welche Vorteile aus dem TVgG hervorgehen und wirklich effektiv ankom-
men, und welche Haltung es bei Systemkonflikten einnimmt. Bislang ist eine klare Position bei vielen
Entwicklungsdilemmata, die im Zuge des Themas unweigerlich auftreten, nicht erkennbar; bspw. in
Bezug auf die Frage, ob ein Boykott sowie mögliche Arbeitsplatzverluste akzeptierbare Nebeneffekte
darstellen.394
Vorbildfunktion des Landes
Kommunen fehlt es an Vorbildern auf höherer Ebene.395 Die Landesregierung muss selber ihrer Vor-
bildfunktion nachkommen und aufzeigen, dass das TVgG durchaus einen Nutzen hat.396 Nur wenn die
NRW-Landespolitik in diesem Bereich vorbildlich handelt, kann es gelingen das Themanachhaltiger
Entwicklung aus seinem Nischendasein zu befreien, um gleichzeitig ein gesamtgesellschaftliches Um-
denken anzustoßen.397
Gesetz ändern/vereinfachen
Grundsätzlich müssen alle Vorgaben auch von kleinen Vergabestellen gemanagt werden können. Der
Bedarf liegt somit vorrangig darin, einen Mittelweg zwischen ambitionierten Zielsetzungen und um-
389
Vgl. Gespräch mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2013. 390
Vgl. NRW-Handwerkstag im Rahmen der Veranstaltung der Netzwerkinitiative NRW: Was alles geht – Ver-antwortungsvolle Vergabe in NRW, Tagung am 4. Juni 2013 im Wissenschaftspark.
391 Vgl. Gespräch mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag vom 16. Mai 2013 sowie Gespräch mit der Christlichen Initiative Romero und TransFair e.V. vom 22. Mai 2013.
392 Vgl. Gespräch mit Engagement Global – Servicestelle Kommunen in der Einen Welt vom 15. April 2013.
393 Vgl. Gespräch mit dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Lan-des Nordrhein-Westfalen sowie dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Ver-braucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. April 2013. Im TVgG werden grundsätzlich keine Produktionsländer als Bezugsquelle ausgeschlossen. Eine konsequente Umsetzung müsste aber faktisch in einen Ausschluss chinesischer Produkte resultieren, da das Land keine Gewerkschaftsfreiheit erlaubt und die entsprechende ILO-Konvention nicht unterzeichnet hat.
394 Vgl. Gespräch mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2013.
395 Vgl. Gespräch mit Engagement Global – Servicestelle Kommunen in der Einen Welt vom 15. April 2013.
396 Vgl. Gespräch mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2013. Vgl. auch Gespräch mit der Christlichen Initiative Romero und TransFair e.V. vom 22. Mai 2013 sowie Gespräch mit der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit vom 15. Mai 2013.
397 Vgl. Gespräch mit dem Bundesministerium des Inneren vom 29. Mai 2013.
131
setzbaren Anforderungen zu finden.398 Eine Änderung des TVgG bezüglich der ILO-Regelung –weg
von der Muss hin zu einer Soll-Regelung – wird hierbei als Wunsch geäußert.399 Höhere Schwellen-
werte insbesondere hinsichtlich der ILO-Kernarbeitsnormen400 sowie eine Vereinfachung der Eigen-
erklärungen werden ebenfalls betont.401 Dagegen äußert das UBA den generellen Wunsch nach mehr
Verbindlichkeit. Bestehende Regelungen müssen als Muss-Regelungen durchgesetzt und so zum
Standard erhoben werden. Ergänzend bedarf es hierfür praxistauglicher Instrumente zur Umset-
zung.402
Lobbying und Sensibilisierung
Institutionelle Unterstützung für nachhaltige öffentliche Beschaffung ist von enormer Bedeutung.
Dies bedarf der breiten Erläuterung und Kommunikation ihrer Notwendigkeit, Zielsetzung und Wir-
kung, damit institutionelle Maßnahmen auf der Umsetzungsebene überhaupt erfolgen.403
Aufmerksamkeit auf das Thema lenken und aufklärerische Maßnahmenwerden als wichtige Baustei-
ne für einen erfolgreichen Prozess gesehen.404 Hierzu gehört auch globale Entwicklungen sowie ge-
rechte und faire Beschaffungsaspekte in der Ausbildung zukünftiger Verwaltungsangestellte zu integ-
rieren.405 Es braucht Aus- sowie Fortbildungen zur Thematik Nachhaltigkeit im Allgemeinen sowie
nachhaltiger Beschaffung im Speziellen.406 Eine solche Bewusstseinsbildung vermittelt zukünftigen
Fach- und Führungskräften das notwendige systemische Wissen und befähigt sie alternative Lö-
sungswege zu entwickeln, um die negativen Auswirkungen unseres Konsumverhaltens kontinuierlich
abzubauen. Gleichzeitig gilt es, den Bewusstseinswandel bei den Unternehmen zu stärken bzw. anzu-
regen. Insgesamt mangelt es aber gegenwärtig auch hier an einer stärker auf Nachhaltigkeit bezoge-
nen (Aus-)Bildungsarbeit.407
Beim Thema nachhaltiger öffentliche Beschaffer sind vielmehr die sich aus dem Gesetz ergebenden
Chancen für Vergabestellen und Unternehmen herauszuarbeiten. Hierdurch ließe sich ebenfalls die
Blockadehaltung einzelner Verbände lösen.408 In diesem Zusammenhang müssen vor allem Good
Practices stärker öffentlichkeitswirksam vermarktet werden.409 Hierzu gehört letztendlich auch eine
prominentere Darstellung nachhaltiger Produkte aus NRW.410 Ein weiterer unterstützender Ansatz-
398
Vgl. Gespräch mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vom 27. Mai 2013. 399
Vgl. Gespräch mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. April 2013. 400
Vgl. Gespräch mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2013 sowie dem Landkreistag Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 2013.
401 Vgl. Gespräch mit dem Deutschen Städtetag vom 23. Mai 2013 sowie Gespräch mit dem Landschaftsver-band Rheinland vom 12. Juni 2013.
402 Vgl. Gespräch mit dem Umweltbundesamt vom 15. Mai 2013.
403 Vgl. Gespräch mit dem Fair Trade Advocacy Office vom 24. Mai 2013.
404 Vgl. Gespräch mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. April 2013.
405 Vgl. Gespräch mit Engagement Global – Servicestelle Kommunen in der Einen Welt vom 15. April 2013.
406 Vorgeschlagen wurde eine ähnliche Form wie bspw. bei der Ausbildung zum Klimaschutzmanager. Vgl. Netzwerkinitiative NRW: Was alles geht – Verantwortungsvolle Vergabe in NRW, Tagung am 4. Juni 2013 im Wissenschaftspark Gelsenkirchen, (Meldung aus dem Publikum).
407 Vgl. Gespräch mit dem Eine Welt Netz NRW vom 16. April 2013 sowie Gespräch mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2013.
408 Vgl. Gespräch mit der Christlichen Initiative Romero und TransFair e.V. vom 22. Mai 2013.
409 Vgl. Gespräch mit der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit vom 15. Mai 2013.
410 Vgl. Gespräch mit dem Collaborating Centre on Sustainable Consumption and Production vom 25. Juni 2013.
132
punkt könnte sein, nachhaltigkeitsbezogene Vorgaben im Rahmen finanzieller Außenwirtschaftsför-
derungsinstrumenten vermehrt zu implementieren.411
Im Mittelpunkt der Sensibilisierung steht jedoch die öffentliche Hand. Vergabestellen bestimmen
durch ihre Nachfrage bzw. durch die konkrete Formulierung der Ausschreibung, welche Anforderun-
gen ein Produkt erfüllen muss. Als Multiplikatoren dienen hier unter anderem Bürgermeister und
Vergabeausschüsse, aber auch Kontrollinstanzen wie bspw. Rechnungsprüfer oder Finanzinstitutio-
nen, die bei ihren Verwendungsprüfungen Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen könnten.412
Beratung und Information
Es fehlt an juristisch handfester Beratung bzw. an einer zentralen Anlaufstelle zur Weiterleitung an
Fachpersonal (Vermittlung von Gesprächspartnern). Vergabestellen sind verantwortlich für die kon-
krete Ausgestaltung einer Ausschreibung, wissen aber oftmals nicht, wo sie nachhaltige Produkte
beziehen können.413 Für das Thema wird folglich ein zentraler Ansprechpartner in der Landesregie-
rung benötigt (Zentralisierung von Information).414
Es existieren viele Unsicherheiten und Informationsprobleme vor allem in Produktbereichen ohne
valide Label. Beschaffungsstellen denken vorwiegend betriebswirtschaftlich und bringen in der Regel
wenig Vorwissen über soziale und ökologische Auswirkungen von Produkten mit. Gleichzeitig sind sie
mit nur geringen Ressourcen ausgestattet, wodurch der Mehraufwand infolge der gesetzlichen An-
forderungen doppelt wiegt. Die Notwendigkeit besteht somit darin, Beschaffungsstellen mittels In-
formationsleistungen über Zertifikaten, Rahmenbedingungen, Wertschöpfungs-/Lieferketten sowie
aktuelle Missstände in ihrer Arbeit zu unterstützen.415 Umsetzungsinstrumente müssen bereitgestellt
und kommuniziert werden. Hierzu gehört auch ein Überblick über bestehende Leitfäden sowie die
Entwicklung und Veröffentlichung von Musterbeispielen/-ausschreibungen.416 WEED sieht hierin eine
Aufgabe für Behörden und Verwaltungen, da Angebote von NRO oftmals von den Beschaffungsstel-
len nicht ernst genommen werden.417
Unternehmen haben derzeit großen Informationsbedarf hinsichtlich Zertifizierungen und Kontrollver-
fahren. So sind die Möglichkeiten und bestehenden Nachweise für Produkte oftmals unbekannt. Es
bedarf einer verstärkten Kommunikation bspw. im Rahmen branchenspezifischer Veranstaltungen,
damit Unternehmen den Anforderungen des TVgG überhaupt entsprechen können.418
Verbesserungen im kommunalen Wissensmanagement
Nicht nur der Austausch unter den verschiedenen Akteursgruppen ist begrenzt und ein großes Hin-
dernis. Innerhalb der Kommunen existieren ebenfalls keine Konzepte zum Wissensmanagement so-
411
Vgl. Gespräch mit NRW.International vom 25. Juni 2013. 412
Vgl. Gespräch mit der Industrie- und Handelskammer Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2013. 413
Vgl. Gespräch mit dem Eine Welt Netz NRW vom 16. April 2013. 414
Vgl. Netzwerkinitiative NRW: Was alles geht – Verantwortungsvolle Vergabe in NRW, Tagung am 4. Juni 2013 im Wissenschaftspark Gelsenkirchen, (Meldung aus dem Publikum). Vgl. auch Gespräch mit dem Land-schaftsverband Rheinland vom 12. Juni 2013.
415 Vgl. Gespräch mit der Landesarbeitsgemeinschaft Agenda 21 NRW, dem Amt für Mission, Ökumene und kirchliche Weltverantwortung sowie dem Institut für Kirche und Gesellschaft vom 12. Juli 2013.
416 Vgl. Gespräch mit der Christlichen Initiative Romero und TransFair e.V. vom 22. Mai 2013.
417 Vgl. Gespräch mit Weltwirtschaft, Ökologie und Entwicklung e. V. (WEED) vom 15. Mai 2013.
418 Vgl. Christliche Initiative Romero im Rahmen der Veranstaltung der Netzwerkinitiative NRW: Was alles geht – Verantwortungsvolle Vergabe in NRW, Tagung am 4. Juni 2013 im Wissenschaftspark.
133
wie zur Weitergabe von Informationen. Es fehlt an einer internen Vernetzungs- und Austauschstruk-
tur innerhalb und zwischen den Kommunen. Die dezentralen Beschaffungsstrukturen auf kommuna-
ler Ebene erschweren entsprechend das Wissensmanagement.419 Außerdem braucht es bei der
Vergabevorbereitung einer intensiveren Kommunikation zwischen Nutzer und Einkäufer im eigenen
Haus, bspw. in Bezug auf die Nutzbarkeit von Produkten. Insgesamt besteht beim Thema nachhalti-
ger Beschaffung ein großer Bedarf in Richtung Organisationscoaching.420
Schnittstelle/Dialog
Eine Schnittstelle für Dialog und Austausch zwischen allen Akteuren/Interessengruppen zur Beförde-
rung des Prozesses ist notwendig. Wissensdefizite und inkohärente Strukturen ließen sich auf diese
Weise abbauen.421 Hilfreich wären bspw. Dialogformate in Form Runder Tische, zur Sensibilisierung
und Entwicklung gemeinsamer Lösungsansätzen und Verfahrensweisen. Hoher Aufklärungsbedarf
herrscht vor allem bei KMU. Ziel muss es sein, eine Ermutigungskultur zum Abbau von Barrieren zu
schaffen. Branchenspezifischen Veranstaltungen könnten konkret die Chancen des Gesetzes und
gegenwärtigen Entwicklungen (Grenzen des Machbaren) darlegen.422 Nicht allen Unterneh-
men/Branchen sind bereits existierende Instrumente bekannt. Innerhalb kommunaler Spitzen- und
Wirtschaftsverbände ist ein größeres Engagements und eine stärkere Vermittlung des Themas unter
den Mitgliedern notwendig. Ein solcher Austausch braucht die Moderation der Landesregierung.
Generell gehört hierzu auch, eine gemeinsame Verständigungsbasis und ‚Sprache‘ zwischen Unter-
nehmen, Beschaffern und NRO zu finden.423
Regelmäßiger Informationsaustausch ist eine zwingende Grundlage zur Forcierung einer nachhaltigen
öffentlichen Beschaffung. Entsprechend müssen Kommunen immer wieder darauf hingewiesen wer-
den, bestehende Austauschangebote wie der Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung zu nut-
zen. Bislang sind aber von Seiten der Landesregierung keine positiven Praxisbeispiele auf der Platt-
form eingestellt worden (Stand: August 2013).424 Verwaltungen und Kommunen müssen Hand in
Hand arbeiten und sich stärker austauschen.425
Kooperation mit bereitwilligen Akteuren
Die Kooperation muss sich auf bereitwillige Akteure konzentrieren. Dies bedeutet in letzter Konse-
quenz, dass Kommunen mit mangelndem Kooperationswillen zu ignorieren sind. Folglich kann es sich
auch als sinnvoller erweisen, auf der Bieterseite anzusetzen.426
Rahmenbedingungen in den Investitionsländern
419
Vgl. Gespräch mit dem Südwind Institut vom 5. Juni 2013. 420
Vgl. Gespräch mit Local Governments for Sustainability (ICLEI) vom 11. Juni 2013. 421
Vgl. Gespräche mit dem Eine Welt Netz NRW vom 16. April 2013. Vgl. auch Gespräch mit Weltwirtschaft, Ökologie und Entwicklung e. V. (WEED) vom 15. Mai 2013, Gespräch mit Local Governments for Sustainabi-lity (ICLEI) vom 11. Juni 2013 und ICLEI und Gespräch mit dem Collaborating Centre for Sustainable Con-sumption and Production vom 25. Juni 2013.
422 Vgl. Gespräch mit der Internationalen Arbeitsorganisation – Vertretung in Deutschland vom 14. Mai 2013 sowie Gespräch mit der Christlichen Initiative Romero und TransFair e.V. vom 22. Mai 2013.
423 Vgl. NRW-Handwerkstag im Rahmen der Veranstaltung der Netzwerkinitiative NRW: Was alles geht – Ver-antwortungsvolle Vergabe in NRW, Tagung am 4. Juni 2013 im Wissenschaftspark Gelsenkirchen.
424 Vgl. Gespräch mit dem Bundesministerium des Inneren vom 29. Mai 2013.
425 Vgl. Christliche Initiative Romero im Rahmen der Veranstaltung der Netzwerkinitiative NRW: Was alles geht – Verantwortungsvolle Vergabe in NRW, Tagung am 4. Juni 2013 im Wissenschaftspark Gelsenkirchen.
426 Vgl. Gespräch mit NRW-Landesvertretung in Brüssel vom 24. Mai 2013.
134
Es bedarf einer stärkeren Netzwerkarbeit zum Thema wirtschaftspolitischer Rahmenbedingungen in
Entwicklungs- und Schwellenländern. Kommunale Regierungen außereuropäischer Nationen müssen
über die aktuellen Entwicklungen in Europa, Deutschland und NRW zum Thema Beschaffung infor-
miert sein; eine Voraussetzung, um Nordrhein-Westfalen und seine Unternehmen als ‚Kunde‘ bzw.
Investor zu gewinnen. Entwicklungs- und Schwellenländer interpretieren politische Entwicklungen
wie gegenwärtig im Beschaffungswesen allerdings als Entwicklungshemmnis. Hier gilt es, auf eine
entsprechende Veränderung in den Produktionsländern des Südens hinzuwirken.427 In diesem Kon-
text sind Eine-Welt-Ansätze zu wählen, die zu verbesserten Bedingungen in den jeweiligen Produkti-
onsländern beitragen. Ziel muss es sein, das Leitbild Fairer Handel in die konventionellen Wirt-
schaftsstrukturen hineinzutragen.428
Neben den Rahmenbedingungen in Entwicklungs- und Schwellenländern sind ebenso die strukturel-
len Rahmenbedingungen in NRW zu berücksichtigen (siehe hierzu auch Abschnitt 3.2.2). Gegenwärtig
verhindern diese eine erfolgreiche operative Umsetzung nachhaltiger Beschaffung.429
Kontrolle und Evaluierung
Auf politisch-strategischer Ebene finden die Themen Monitoring und Evaluierung nur unzureichend
Beachtung. Beides sind aber wichtige Bereiche, die sich maßgeblich auf eine erfolgreiche Umsetzung
des TVgG auswirken.430
Neben notwendiger Kontrollmechanismen bedarf es auch einer Evaluierung des Gesetzes sowie der
Kausalitäten.431 Nachweismöglichkeiten sowie Monitoring sind jedoch weitestgehend unklar: Bemes-
sungsindikatoren und Kontrollinstrumente fehlen.432 Im Bereich des Monitoring liegt die Herausfor-
derung darin, Kapazitäten bereitzustellen. Beschaffungsstellen können dieses nicht leisten, während
die organisatorische Einrichtung einer zentralen Stelle aufgrund hoher Kosten ebenfalls nicht zu rea-
lisieren ist.433
Bisherige Kontrollmechanismen sind als mangelhaft zu bewerten. Insgesamt müssen Ansätze entwi-
ckelt werden, die auch über die gesetzlich verankerten hinausgehen.434 NRO und Gewerkschaften
fordern demgemäß eine zentrale Einrichtung in NRW, damit auch in problematischen Bereichen Fort-
schritte erzielt werden können.435 Damit verbunden wäre die Einführung eines Vergabeberichtes des
Landes, der Ziele und Ergebnisse sowie die Bedeutung des Themas kommuniziert.436
427
Vgl. Gespräch mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag vom 16. Mai 2013. 428
Vgl. Gespräch mit NRW-Landesvertretung in Brüssel vom 24. Mai 2013. 429
Vgl. Netzwerkinitiative NRW: Was alles geht – Verantwortungsvolle Vergabe in NRW, Tagung am 4. Juni 2013 im Wissenschaftspark Gelsenkirchen, (Meldung aus dem Publikum).
430 Vgl. Gespräch mit dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Lan-des Nordrhein-Westfalen sowie dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Ver-braucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. April 2013.
431 Vgl. Gespräch mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2013.
432 Vgl. Gespräch mit Engagement Global – Servicestelle Kommunen in der Einen Welt vom 15. April 2013.
433 Vgl. Gespräch mit dem Landschaftsverband Rheinland vom 12. Juni 2013.
434 Vgl. Gespräch mit der AG Tariftreue vom 2. Mai 2013.
435 Vgl. Gespräch mit der Christlichen Initiative Romero und TransFair e.V. vom 22. Mai 2013. Derzeit bestehe die Gefahr, dass Unternehmen auf fehlende Kontrollen setzen und in der Praxis den Pflichten aus den Ei-generklärungen nur unzureichend nachkommen. Vgl. Gespräch mit dem Wirtschafts- und Sozialwissen-schaftlichen Institut der Hans-Böckler-Stiftung vom 28. Mai 2013.
436 Vgl. Gespräch mit der Christlichen Initiative Romero und TransFair e.V. vom 22. Mai 2013.
135
WEED hält es ebenfalls für zwingend erforderlich, die Bieterseite bei den Themen Monitoring und
Nachweispflicht stärker einzubeziehen. Als vorbildliches Beispiel verweisen sie auf das Vorgehen von
Bremen; dort gibt es Dialogforen unter Einbezug von Unternehmen, Beschaffungsstellen und NRO
(siehe auch Abschnitt 3.1.5.2).437
Problematisch bleibt die fehlende Datengrundlage zur Überprüfung des TVgG.438 Ohne statistische
Erfassung von Beschaffungsvorgängen kann keine Evaluation oder gar ein Berichtswesens erfolgen.
Für ein Monitoring sowie eine Wirkungsbilanz fehlt es somit an einer wissenschaftlichen Basis.439
Ursache hierfür ist die föderale und dezentrale Beschaffungsstruktur. Das BMWi plant deshalb eine
Studie, die Lösungswege zur Ermittlung von Daten und Zahlen zur öffentlichen Beschaffung identifi-
zieren soll.440
Bewertung von Siegeln und Zertifikaten
Wie bereits ausgeführt unterbleibt bislang eine Klärung der Glaubwürdigkeit von Siegeln und Zertifi-
katen durch die Landesregierung.441 Diesbezüglich wünschen sich Vertreter aller Akteursgruppen eine
unabhängige Bewertung seitens des Landes.442 Insbesondere im Bereich der sozialen Indikatoren sind
Informationen dringend erforderlich.443 Aufgrund der Vielzahl unterschiedlichster Zertifizierungssys-
teme (branchen-, unternehmensbezogene, übergreifende, unabhängige, EU-Siegel) und fehlenden
unabhängigen sowie überprüfbaren/qualitativen Informationen, bedarf es der Strukturie-
rung/Bündelung nach Produktgruppen bzw. nach nachvollziehbaren Bewertungskriterien und damit
auch der Klärung der Siegelqualität. Verfahrensleitende Vorgaben und Label-Listen sowie ihre Bewer-
tung fehlen in der Praxis völlig, was die praktische Anwendung erschwert. Solche Informationen be-
dürfen aber einer kontinuierlichen Aktualisierung, denn hier stehen Vergabestellen einer sich stets
verändernde Gemengelage aus Informationen, Recht, Zertifizierungen, technischen Entwicklungen
etc. gegenüber.444
Laut Unternehmer NRW wurde im Gesetzesprozess der Vorschlag einer Siegelliste durch NRW zu-
nächst angenommen. Hierauf folgte jedoch die spätere Ablehnung mit der Begründung, einen solch
großen Aufwand nicht zu leisten zu können. Dies erzeugt Unverständnis, da Unternehmen und Be-
schaffungsstellen dieser Aufgabe für jedes Produkt nun selber nachkommen müssen.445 Der eigentli-
che Bedarf liegt in der Verbindung von Kriterien und bewerteten Zertifikaten. Eine Liste mit aner-
kannten Standards wäre ein wichtiger nächster Schritt. Hierzu müsste NRW allerdings zunächst Stan-
437
Vgl. Gespräch mit Weltwirtschaft, Ökologie und Entwicklung e.V. (WEED) vom 15. Mai 2013. 438
Vgl. Gespräch mit dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Lan-des Nordrhein-Westfalen sowie dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Ver-braucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. April 2013.
439 Vgl. Gespräch mit Weltwirtschaft, Ökologie und Entwicklung e.V. (WEED) vom 15. Mai 2013.
440 Vgl. Gespräch mit dem Bundesministerium des Inneren vom 29. Mai 2013.
441 Vgl. Gespräch mit dem Eine Welt Netz NRW vom 16. April 2013.
442 Vgl. Gespräch mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2013. Vgl. auch Gespräch mit der Christlichen Initiative Romero und TransFair e.V. vom 22. Mai 2013 sowie Gespräch mit dem Umweltbundesamt vom 15. Mai 2013.
443 Vgl. Gespräch mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag vom16. Mai 2013.
444 Vgl. Gespräch mit dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Lan-des Nordrhein-Westfalen sowie dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Ver-braucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. April 2013. Vgl. auch Gespräch mit der Internatio-nalen Arbeitsorganisation – Vertretung in Deutschland vom 14. Mai 2013.
445 Vgl. Gespräch mit Unternehmer NRW vom 10. Juni 2013.
136
dards festlegen. Langfristiges Ziel könnte ein Anerkennungssystem sein, inklusive der Veröffentli-
chung einer zentralen Orientierungsrichtlinie zu Labels und Kriterien.446
Gegenwärtig arbeitet das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
an der Weiterentwicklung seines ‚Kompass Nachhaltigkeit‘. Ziel ist es, für Beschaffer ein einfaches
und zugeschnittenes Angebot bereitzustellen, das einen Überblick und eine Bewertung von Siegeln
bietet. Daneben versucht die Expertengruppe Standards der Allianz für eine nachhaltige Beschaffung
allgemeingültige Labels zu identifizieren.447
Kriterienentwicklung
Weil in Ausschreibungen keine Siegel verlangt werden dürfen, sind diese bzw. die ihnen zu Grunde
liegenden Standards als Kriterien in der Ausschreibung zu übersetzen und einzufügen. Derzeit
schreibt jede Beschaffungsstelle nach bestem Wissen aus und erhöht damit die generelle Anfecht-
barkeit von Ausschreibungen; sie stoßen hierbei an ihre Umsetzungsgrenzen. Es fehlen zentrale Vor-
gaben für ökologische sowie soziale Kriterien in den verschiedenen Warengruppen. Die Definition
bzw. Formulierung von Kriterien und ihre Zuordnung zu bestehenden zuverlässigen Zertifikaten wür-
de die Vergleichbarkeit und Rechtssicherheit von Ausschreibungen erhöhen.448
Für die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen existiert bislang kein Siegel. Zur Vereinfachung von
Beschaffungsvorgängen und der Konkretisierung von Produktanforderungen, müssen die ILO-
Kernarbeitsnormen in objektive technische Standards und Kriterien überführt werden.449 Vergleich-
bare Ausschreibungskriterien führen zu mehr Chancengleichheit bei Unternehmen und erhöhen
gleichzeitig die Rechtssicherheit des Beschaffungsvorgangs. Aufgabe der Landesregierung muss es
daher sein, analog zu technischen auch objektive, transparente nachvollziehbare Normen für soziale
Kriterien zu entwickeln.450
Ein solcher Prozess sollte die Fach- und Branchenverbände einbeziehen, um Vertrauen und Akzep-
tanz der Kriterien sicherzustellen.451
Entwicklung von Good Practices
Zentral ist die Unterstützung einfacher nachvollziehbarer Vorzeigebeispiele und Präzedenzfälle auch
auf europäischer Ebene.452 Hierzu gehört die Kommunikation und Bewerbung positiver Beispiele, die
letztendlich über Aufmerksamkeit den notwendigen Anreiz für andere Städte und Kommunen schaf-
fen.453
Auf Seite der Unternehmen könnte eine Transparenzinitiative im Bereich relevanter Produktgruppen
für die öffentliche Hand lanciert werden, vergleichbar mit der bereits bestehenden Extractive Indust-
446
Vgl. Gespräch mit der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit vom 18. Juni 2013. Vgl. auch Gespräch mit dem Landschaftsverband Rheinland vom 12. Juni 2013.
447 Vgl. Gespräch mit dem Bundesministerium des Inneren vom 29. Mai 2013.
448 Vgl. Gespräch mit dem Landschaftsverband Rheinland vom 12. Juni 2013.
449 Vgl. Christliche Initiative Romero im Rahmen der Veranstaltung der Netzwerkinitiative NRW: Was alles geht – Verantwortungsvolle Vergabe in NRW, Tagung am 4. Juni 2013 im Wissenschaftspark.
450 Vgl. NRW-Handwerkstag im Rahmen der Veranstaltung der Netzwerkinitiative NRW: Was alles geht – Ver-antwortungsvolle Vergabe in NRW, Tagung am 4. Juni 2013 im Wissenschaftspark Gelsenkirchen.
451 Vgl. Gespräch mit Unternehmer NRW vom 10. Juni 2013.
452 Vgl. Gespräch mit NRW-Landesvertretung in Brüssel vom 24. Mai 2013.
453 Vgl. Gespräch mit der Christlichen Initiative Romero und TransFair e.V. vom 22. Mai 2013.
137
ries Transparency Initiative (EITI).454 So gibt es aktuell noch keine Siegel, die die Einhaltung öko-
sozialer Kriterien über die gesamte Wertschöpfungs- und Zuliefererkette garantieren. Vielmehr be-
schränken sich beispielsweise Siegel des Fairen Handels auf die Zertifizierung von Rohprodukten.455
NRW könnte in diesem Zusammenhang weitere glaubwürdige Zertifizierungsinitiativen anstoßen.456
Als weiterer möglicher Ansatzpunkt wird außerdem die Unterstützung bei der Entwicklung von Pro-
duktalternativen z.B. über Wirtschaftsförderungsmaßnahmen oder den Aufbau von Handels- und
Partnerschaftsbeziehungen genannt.457
Entwicklung von Musterausschreibungen
Für die Vergabestellen ist die Bereitstellung von Leistungsblättern, in denen konkrete Kriterien und
Vorgaben für die Ausschreibung formuliert sind, sehr hilfreich.458 Allerdings existieren gegenwärtig
bspw. keine rechtsgültigen Unterlagen für nachhaltige IT-Ausschreibungen. Die Kompetenzstelle für
nachhaltige Beschaffung hat diesbezüglich den Dialog mit der BITKOM gesucht und eine Mustererklä-
rung für Ausschreibungen entworfen.459
Zentralisierung und Bündelung
Generell fehlt es an einer Abstimmung zwischen den Bundesländern hinsichtlich ihrer jeweiligen
Bestimmungen und Regulierungen, insbes. in Hinblick auf die verschiedenen Lohnuntergrenzen.460
Die Vielzahl und Diversität von Vergabestellen führt zu einer komplizierten und für Unternehmen
sehr aufwendigen Handlungspraxis. Folge ist ein eigenständiger Markt für öffentliche Beschaffungen,
den nur bestimmte Unternehmen bedienen und in dessen Rahmen die öffentliche Hand teurere so-
wie schlechtere Produkte bezieht. Die bestehende Diversität begrenzt zugleich die Möglichkeiten und
Chancen des Themas nachhaltiger öffentlicher Beschaffung auf politischer Ebene. Strukturelle Ände-
rungen des öffentlichen Einkaufs (Zentralisierung) ebenso wie die Vereinheitlichung der unterschied-
lichen Regelungen der Bundesländer sind dringend notwendig.461
Innovative Beschaffung
Hinsichtlich der Beschaffung innovativer Produkte fehlt es insgesamt an Koordinierung. Hinzu kommt
eine geringe Risikobereitschaft der Beschaffungsstellen, verursacht insbesondere durch die ange-
spannte Finanzlage vieler Kommunen. Hieraus resultiert, dass bestehende Instrumente (Pre-
Commercial Procurement und Public Procurement of Innovation) nur eine geringe Nachfrage erfah-
454
Vgl. Gespräch mit der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit vom 15. Mai 2013. 455
Vgl. Gespräch mit Fair Trade Advocacy Office vom 24. Mai 2013. 456
Vgl. Christliche Initiative Romero im Rahmen der Veranstaltung der Netzwerkinitiative NRW: Was alles geht – Verantwortungsvolle Vergabe in NRW, Tagung am 4. Juni 2013 im Wissenschaftspark.
457 Vgl. Gespräch mit Engagement Global – Servicestelle Kommunen in der Einen Welt vom 15. April 2013.
458 Vgl. Gespräch mit Weltwirtschaft, Ökologie und Entwicklung e.V. (WEED) vom 15. Mai 2013.
459 Vgl. Gespräch mit dem Bundesministerium des Inneren vom 29. Mai 2013. Vgl. auch Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Inneren: Eigenerklärung zur Einhaltung der "Kernarbeitsnormen der ILO", in: http://www.nachhaltige-beschaffung.info/SharedDocs/DokumenteNB/BeschABITKOM_Eigenerkl%C3%A4 rung_sozial.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (26. August 2013), o. O. o. J.
460 Vgl. Gespräch mit der Industrie- und Handelskammer Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2013.
461 Vgl. Gespräch mit dem Bundesministerium des Inneren vom 29. Mai 2013. Vgl. auch Gespräch mit Engage-ment Global – Servicestelle Kommunen in der Einen Welt vom 15. April 2013. Vgl. auch Gespräch mit der Christlichen Initiative Romero und TransFair e.V. vom 22. Mai 2013. Vgl. auch Gespräch mit dem Deutschen Städtetag vom 23. Mai 2013. Vgl. auch Gespräch mit Weltwirtschaft, Ökologie und Entwicklung e.V. (WEED) vom 15. Mai 2013 sowie Gespräch mit dem Umweltbundesamt vom 15. Mai 2013.
138
ren. Erschwerend wirken die kritische Haltung der kommunalen Spitzenverbände gegenüber innova-
tiver Beschaffung, die Zurückhaltung vieler Unternehmen neue Produkte zu entwickeln sowie der
geringe Bekanntheitsgrad existierender Instrumente und Produkte.462
Sonstiges
Fragen des Produktrecycling werden im Kontext der Debatte um nachhaltige öffentliche Beschaffung
nicht erörtert und in der Beschaffungsdiskussion ausgelassen. Zudem warnen NRO vor Ausschlüssen
der ILO-Kernarbeitsnormen bspw. bei IT-Produkten.463
Hilfreich wäre eine neue Form des PQ-Verfahrens im Bereich nachhaltiger öffentliche Beschaffung.464
462
Vgl. Gespräch mit dem Zentrum für Innovation und Technik in Nordrhein-Westfalen (Zenit) vom 24. April 2013.
463 Vgl. Gespräch mit Weltwirtschaft, Ökologie und Entwicklung e.V. (WEED) vom 15. Mai 2013.
464 Vgl. Gespräch mit NRW.International vom 25. Juni 2013.
139
4 Ergebnissynthese
Aus welchem Kontext entwickelte sich das Thema?
Nachhaltige öffentliche Beschaffung resultiert aus dem gestiegenen Bewusstsein für sozial wie öko-
logisch unverantwortliche Produktionsweisen, bei gleichzeitiger Erkenntnis der Nachfragemacht des
öffentlichen Sektors. Immer wiederkehrende Skandale steigern die Aufmerksamkeit für nachhaltige
Konsum- und Produktionsweisen, so dass inzwischen eine aktive Übernahme von Verantwortung
durch öffentliche Akteure moralisch geboten ist.
Welche übergeordneten Ziele, Leitlinien und Schwerpunkte müssen beachtet werden?
Das Thema nachhaltige öffentliche Beschaffung steht in Bezug zu internationalen Leitprinzipien der
Menschenrechte und nachhaltigen Entwicklung. In der Analyse zeigt sich immer wieder die implizite
oder explizite Hervorhebung nachhaltiger öffentlicher Beschaffung als Instrument zur Verwirklichung
oder Forcierung nachhaltiger Produktions- und Konsummuster. Mit dem Global Compact und den
Ruggie-Leitlinien gehört neben der internationalen Staatengemeinschaft mittlerweile auch die Pri-
vatwirtschaft zu den verantwortlichen Akteuren einer nachhaltigen, menschenwürdigen Entwicklung.
Welches Wissen ist notwendig?
Eingebettet in einen interdependenten Problemkontext, der zudem durch diverse rechtliche Rah-
menbedingungen auf unterschiedlichen Ebenen geregelt ist, bedarf es systemischen Wissens hin-
sichtlich der generellen Zusammenhänge von Produktion und Konsum sowie bestehender produkt-
bezogener Problemfelder. Hinzu kommt vergaberechtliches/juristisches Fachwissen.
Wodurch und durch wen werden die Kernprobleme definiert?
Zunächst agierten einige europäische Mitgliedstaaten als Vorreiter. Mittlerweile hat sich die Europäi-
sche Union dem Thema angenommen sowie eine Agenda und einen Rechtsrahmen ausgearbeitet.
Die EU nimmt heute eine wichtige Führungsrolle ein und definiert den rechtlichen Rahmen für die
nachhaltige öffentliche Beschaffung ihrer Mitgliedsländer.
Einige Bundesländer und Kommunen nahmen die europäischen Entwicklungen zum Anlass und führ-
ten Aspekte nachhaltiger öffentliche Beschaffung ein. Sie nutzten hierbei ihre weitreichenden Kom-
petenzen bei unterschwelligen Vergaben. Die Bundesregierung ist hingegen als Hinderer zu bezeich-
nen: erst auf Nachdruck der EU-Kommission, die europäische Rechtsprechung zu implementieren,
wurde sie – unter der Äußerung erheblicher Vorbehalte – aktiv. Ferner sieht sie keine Notwendigkeit
für bundesweite verpflichtende Regelungen. Ungeachtet dessen besteht in der Bundesrepublik
durchaus ein strategischer Rahmen, in den sich nachhaltige öffentliche Beschaffung integriert. Im
Nachzug der Novellierung des bundesdeutschen Beschaffungsrechts erfolgte die Forcierung auf Bun-
desländerebene.
In NRW sind mehrere Ressorts für das TVgG zuständig, welches im Mai 2012 verabschiedete wurde.
Grundsätzlich gilt, dass das Land bevorstehende Änderungen auf europäischer sowie bundespoliti-
scher Ebene umsetzen muss.
Die mit dem Thema verbundenen Problematiken werden von verschiedenen Akteuren definiert. Ihre
Beurteilung fällt je nach Blickwinkel sowie Interessenlage durchaus unterschiedlich aus.
140
1) Auf Beschafferseite gelten vor allem konkrete Umsetzungshindernisse und Handlungsunsi-
cherheiten als Kernprobleme. Diese werden durch bestehende Regelungen und aktuelle Ge-
richtsentscheide (insbesondere EUGH) beeinflusst. Ferner wird deutlich, dass für die Imple-
mentierung und für die Gewährleistung von Handlungssicherheit ein klares Bekenntnis auf
Landes- sowie Bundesebene erfolgen muss. Eine bloße Einbettung in übergeordnete Strate-
gien und Programme reicht nicht aus.
2) Intransparente Wertschöpfungs- und Lieferketten und die damit einhergehende Problematik
der Durchsetzung ökologischer sowie sozialer Normen in allen Produktionsstufen stellen das
Kernproblem für die Privatwirtschaft dar. Hier gilt es, die Wiedersprüche zwischen Wettbe-
werb, Kosten- und Zeitdruck sowie verantwortungsvollem Unternehmenshandeln zu meis-
tern.
3) Neben den rechtlichen und staatlichen bestimmen zivilgesellschaftliche Akteure die Prob-
lemwahrnehmung, wobei sich ihre Anliegen durchaus unterscheiden (siehe Abschnitt 3.1.3).
Insgesamt fällt ihre Einflussnahme in juristischer Hinsicht gering aus; ihre Wirkung setzt viel-
mehr bei der normativen Ebene und Problemwahrnehmung an.
Welche Faktoren beeinflussen das Agenda-Setting?
Der politische Wille der jeweiligen Regierungen bestimmt das Agenda-Setting. Hinzu kommt die
Rechtsprechung auf Länder-, Bundes- und Europaebene. Einen nicht zu unterschätzenden Einfluss-
faktor stellt das mediale Interesse dar, welches angesichts von Skandalen sowie Unglücken präsent
bleibt und von zivilgesellschaftlicher Seite zur Schaffung von Aufmerksamkeit genutzt wird. Geprägt
ist die aktuelle Diskussion insbesondere durch die neue Rechtslage sowie bestehende Hemmnisse
und Unsicherheiten, weil hiervon die Umsetzung bzw. der Erfolg einer nachhaltigen öffentlichen Be-
schaffung abhängt.
Wohin weist der Weg?
Nachhaltige Beschaffung liegt im Trend; nicht nur auf öffentlicher Seite – auch Unternehmen beach-
ten zunehmend Nachhaltigkeitsaspekte im Rahmen ihrer gesellschaftlichen Verantwortung (transpa-
rente Wertschöpfungs-/ Lieferketten).
Die Forschungsprogramme von EU und Bund konzertieren sich primär auf Innovation. Auf EU-Ebene
wird nachhaltige-innovative Beschaffung mit den Instrumenten der vorkommerziellen Auftrags-
vergabe und der Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Produkte gefördert.465 Im aktuellen
Entwurf der Forschungsstrategie ‚Rahmenprogramm Fortschritt NRW 2013-2020‘ liegt der Schwer-
punkt auf nachhaltige Entwicklung und innovativ-systemischer Forschung (soziale und technische
Innovation). Themenbereiche sind u.a. Lebensmittel, Energie und Mobilität. Einen weiteren Schwer-
punktbereich bildet Capacity Building einschließlich des Aufbaus regionaler Innovationsnetzwerke,
innovativer Beschaffung und vorkommerzieller Auftragsvergabe.466 Insgesamt sind ökologisch nach-
465
Vgl. Gespräch mit dem Zentrum für Innovation und Technik in Nordrhein-Westfalen (Zenit) vom 24. April 2013.
466 Vgl. Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen: Rahmen-programm "Fortschritt NRW".
141
haltige sowie innovative öffentliche im Gegensatz zur sozialen Beschaffung (inhaltlich wie praktisch)
weiter vorangeschritten.467
Welchen thematischen Schwerpunkten widmen sich die Akteure im Kontext nachhaltiger öffentlicher
Beschaffung? Gibt es Unterstützungsangebote?
Insgesamt decken die betrachteten Akteure ein vielfältiges Themenspektrum ab. Auf privatwirt-
schaftlicher Seite setzen sich die Unternehmensverbände nur indirekt mit dem Thema nachhaltiger
öffentlicher Beschaffung auseinander. Ihr Fokus konzentriert sich primär auf die Bereiche Zertifizie-
rung, Standards sowie Liefer-/Wertschöpfungsketten. NRO weisen eine breitere Themenpalette vor,
immer in Abhängigkeit zum jeweiligen projektbezogenen Auftrag einer Organisation. Ihre zahlreichen
Angebote sind generell den Bereichen Qualifizierung, Beratung, Sensibilisierung und Information
zuzuordnen. Kommunen steht aber sowohl ein Beratungsangebot von NRO als auch von öffentlichen
Akteuren (bspw. von ICLEI oder Engagement Global) zur Verfügung. Bislang setzen sich nur wenige
wissenschaftliche Einrichtungen mit dem Thema nachhaltiger öffentlicher Beschaffung auseinander.
Welche Bindungen haben die Akteure?
Insgesamt fällt die Vernetzung zwischen den jeweiligen Akteursgruppen durchaus gut aus, die viel-
fach über Schnittstellen gewährleistet wird.
Die Allianz für eine Nachhaltige Beschaffung steht bundesweit allen öffentlichen Akteuren al-
ler Ebenen als Austauschforum offen.
Der Interministerielle Ausschuss (IMA) dient der konkreten Arbeit zwischen den Landesbe-
hörden in NRW.
Städte, Gemeinden und Kreise sind über ihre Interessenvertretungen organisiert; bei den Un-
ternehmen verläuft die Kommunikation über die Wirtschafts- und Branchenverbände auf
Landes- sowie Bundesebene.
Gewerkschaften tauschen sich über die AG Tariftreue aus.
Das Bündnis für öko-soziale Beschaffung sowie CorA als größere Zusammenschlüsse von NRO
dienen dem Austausch und der Abstimmung zwischen den verschiedenen Organisationen;
auf EU-Ebene existieren weitere Vertretungen, bspw. die FTAO als Fürsprecher für Organisa-
tionen des Fairen Handels.
Allerdings zeigt sich die Vernetzung zwischen den Akteursgruppen bislang wenig systematisiert und
leidet vielfach unter Vorbehalten. In NRW existiert kein akteursübergreifendes Format zum Thema
nachhaltiger öffentlicher Beschaffung; ebenso fehlt es an einem strukturierten Austausch der Bun-
desländer. Auf EU-Ebene betreiben im Rahmen der European Working Group on Ethical Public Procu-
rement verschiedene europäische Mitgliedstaaten gemeinsam Lobbyarbeit zum Thema nachhaltiger
öffentlicher Beschaffung.
467
Vgl. European Parliament: Report on new developments in public procurement, (2009/2175(INI)), in: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+REPORT+A7-2010-0151+0+DOC+PDF+V0//EN (8. Mai 2013), Brüssel 2010, S. 19.
142
Welche Hemmnisse bestehen beim Thema?
Hinsichtlich der Umsetzung einer nachhaltigen öffentlichen Beschaffung existiert eine Vielzahl an
Hemmnissen:
Fehlende Qualifikation des Personals sowie mangelnde Information über die tatsächlichen
Vorteile nachhaltiger Beschaffung (Sparpotenzial);
fragmentierte Vergabestruktur;
fehlende Transparenz;
unsichere Datenlage;
fehlende verbindliche Zielvorgaben;
hohe Anfangsinvestitionen;
fehlende Anreizmechanismen – Investition und Einsparungen sind nicht nur zeitlich sondern
auch institutionell nicht gleich verortet. Einsparung fallen in verschiedenen Haushaltstiteln
an;
unübersichtliches Informationsangebot;
Budgetbeschränkungen;
besondere Schwierigkeiten bei der Berücksichtigung sozialer Kriterien (Rechtsunsicherheit,
normative Prägung, Messbarkeit);468
keine Monitoringinstrumente/-verfahren;
fehlende Nachweise;
keine Bewertungsvorgaben für Siegel;
unübersichtliche Wertschöpfungs-/Lieferketten.
Wichtige Gegenmaßnahmen zur Überwindung dieser Hürden stellen die Definition von Zielvorgaben
und Einführung von Monitoringverfahren dar. Es bedarf einer Anschubfinanzierung, konkreter Anrei-
ze, der Einführung von Beschaffungsstandards sowie Durchführung von Good Practices.469
Welcher Bedarf wurde in den Gesprächen geäußert?
Klare Positionierung der Landesregierung;
Bürokratieabbau;
Sensibilisierung;
Information;
Capacity Building;
Stärkerer Austausch zwischen den Akteursgruppen;
Bündelung;
Kontrolle und Evaluierung;
Bewertungslisten für Zertifikate und Standards;
468
Vgl. Monique Isenheim: Nachhaltige öffentliche Beschaffung, S. 20-25. Vgl. auch McKinsey&Company: Po-tenziale der öffentlichen Beschaffung für ökologische Industriepolitik und Klimaschutz, S. 24f. Die EU sieht vergleichbare Probleme. So verändern soziale Standards das Produkt nicht, was zu verschiedenen Interpre-tationen der Rechtslage führen kann. In Hinblick auf Überprüfung und Nachweis merkt sie an, dass auch Ei-genzertifizierungen anerkannt anzuerkennen sind, um einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vorzubeugen. Vgl. hierzu European Parliament: Report on new developments in public procurement, S. 19.
469 Vgl. McKinsey&Company: Potenziale der öffentlichen Beschaffung für ökologische Industriepolitik und Kli-maschutz, S. 25f.
143
Entwicklung und Aufbereitung von Good Practices.
Auf Grundlage der im Papier dargelegten Analyseergebnisse hat das Projektbüro Nachhaltige und
Faire Beschaffung seine Strategie für den Projektzeitraum vom Oktober 2013 bis Dezember 2017
entworfen.470 Hiermit möchte die Landesregierung ihrer Eine-Welt-Verantwortung nachkommen und
dem Thema weiter Nachdruck verleihen.
470
Vgl. Projektbüro Nachhaltige und Faire Beschaffung in Nordrhein-Westfalen: Für eine nachhaltige öffentli-che Beschaffung in Nordrhein-Westfalen. Strategiepapier, Düsseldorf 2013, (unveröffentlichtes Dokument).
144
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Bundesministerium der Justiz: Bekanntmachung der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen –
VOF – Ausgabe 2009, in: Bundesanzeiger, Jg. 61 (2009) Nr. 185a, in: http://lv.kommunen
.nrw.testa-de.net/vergabe/kommunen/Oeffentliche_auftraege/Vergaberechtvorschriften/
Vergabeordnung_fuer_freiberufliche_Leistungen_Ausgabe_2009.pdf (3. Mai 2013).
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2013), o. O. o. J.
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von Tee, Kaffee und anderen Zutaten – Art. 23 Abs. 6 und 8 – Technische Spezifikationen –
Art. 26 – Bedingungen für die Auftragsausführung, – Art. 53 Abs. 1 – Zuschlagskriterien –
Wirtschaftlich günstigstes Angebot – Erzeugnisse aus ökologischer Landwirtschaft und fairem
Handel – Verwendung von Gütezeichen im Zusammenhang mit der Formulierung technischer
Spezifikationen und Zuschlagskriterien – Art. 390 Abs. 2 – Begriff ‚zusätzliche Auskünfte‘ –
Art. 2 – Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen – Grundsatz der Transparenz – Art. 44 Abs.
2 und Art. 48 – Überprüfung der Eignung und Auswahl der Teilnehmer – Mindestanforderun-
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