Geschichte und Geschehen Oberstufe
Folie 1 von 8
1918 – 1939
Der Versuch einer internationalen Friedensordnung nach dem Ersten Weltkrieg14
© Ernst Klett Verlag, Stuttgart 2015 | www.klett.de
14.2 Der Völkerbund – das Scheitern des Systems der kollektiven Sicherheit
Das Scheitern des Systems der kollektiven Sicherheit des Völkerbunds
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1918 – 1939
Der Versuch einer internationalen Friedensordnung nach dem Ersten Weltkrieg14
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14.2 Der Völkerbund – das Scheitern des Systems der kollektiven Sicherheit
Das Scheitern des Systems der kollektiven Sicherheit des VölkerbundsSystem der kollektiven
Friedenssicherung
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14.2 Der Völkerbund – das Scheitern des Systems der kollektiven Sicherheit
Das Scheitern des Systems der kollektiven Sicherheit des VölkerbundsSystem der kollektiven
Friedenssicherungabhängig von tatsächlich
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14.2 Der Völkerbund – das Scheitern des Systems der kollektiven Sicherheit
Das Scheitern des Systems der kollektiven Sicherheit des VölkerbundsSystem der kollektiven
Friedenssicherungabhängig von tatsächlich
Nichtbeitritt der USA – Verliererstaaten des Ersten Weltkriegs und UdSSR zunächst nicht zugelassen
Mitgliedschaft zumindest der wichtigen Staaten
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14.2 Der Völkerbund – das Scheitern des Systems der kollektiven Sicherheit
Das Scheitern des Systems der kollektiven Sicherheit des VölkerbundsSystem der kollektiven
Friedenssicherungabhängig von tatsächlich
Nichtbeitritt der USA – Verliererstaaten des Ersten Weltkriegs und UdSSR zunächst nicht zugelassen
Mitgliedschaft zumindest der wichtigen Staaten
autoritäre/faschistische Staaten expandieren aggressiv (Italien, Japan, D, UdSSR) – Austritt oder Ausschluss.
Gewaltverzicht der Mitglieder
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14.2 Der Völkerbund – das Scheitern des Systems der kollektiven Sicherheit
Das Scheitern des Systems der kollektiven Sicherheit des VölkerbundsSystem der kollektiven
Friedenssicherungabhängig von tatsächlich
Nichtbeitritt der USA – Verliererstaaten des Ersten Weltkriegs und UdSSR zunächst nicht zugelassen
Mitgliedschaft zumindest der wichtigen Staaten
autoritäre/faschistische Staaten expandieren aggressiv (Italien, Japan, D, UdSSR) – Austritt oder Ausschluss.
Gewaltverzicht der Mitglieder
gelingt nur teilweise in den 1920er-JahrenAnerkennung der Schieds-gerichtsbarkeit des Völkerbunds
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14.2 Der Völkerbund – das Scheitern des Systems der kollektiven Sicherheit
Das Scheitern des Systems der kollektiven Sicherheit des VölkerbundsSystem der kollektiven
Friedenssicherungabhängig von tatsächlich
Nichtbeitritt der USA – Verliererstaaten des Ersten Weltkriegs und UdSSR zunächst nicht zugelassen
Mitgliedschaft zumindest der wichtigen Staaten
autoritäre/faschistische Staaten expandieren aggressiv (Italien, Japan, D, UdSSR) – Austritt oder Ausschluss.
Gewaltverzicht der Mitglieder
gelingt nur teilweise in den 1920er-JahrenAnerkennung der Schieds-gerichtsbarkeit des Völkerbunds
1935: Sanktionen gegen Italien werden von D und USA unterlaufen
Wirksamkeit von Sanktionen gegen Übertretung der Regeln
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1918 – 1939
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14.2 Der Völkerbund – das Scheitern des Systems der kollektiven Sicherheit
Das Scheitern des Systems der kollektiven Sicherheit des VölkerbundsSystem der kollektiven
Friedenssicherungabhängig von tatsächlich
Nichtbeitritt der USA – Verliererstaaten des Ersten Weltkriegs und UdSSR zunächst nicht zugelassen
Mitgliedschaft zumindest der wichtigen Staaten
autoritäre/faschistische Staaten expandieren aggressiv (Italien, Japan, D, UdSSR) – Austritt oder Ausschluss.
Gewaltverzicht der Mitglieder
gelingt nur teilweise in den 1920er-JahrenAnerkennung der Schieds-gerichtsbarkeit des Völkerbunds
1935: Sanktionen gegen Italien werden von D und USA unterlaufen
Wirksamkeit von Sanktionen gegen Übertretung der Regeln
Abrüstungskonferenz 1933 scheitertallgemeine Abrüstung
1918 – 1939
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14.2 Der Völkerbund – das Scheitern des Systems der kollektiven Sicherheit
Das Scheitern des Systems der kollektiven Sicherheit des Völkerbunds
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Autor: Prof. Dr. Vadim OswaltRedaktion: Martin H. Bredol Das Werk und seine Teile sind urheberrechtlich geschützt. Das Gleiche gilt für die Software sowie das Begleitmaterial. Jede Nutzung in anderen als den gesetzlich zugelassenen oder in den Lizenzbestimmungen genannten Fällen bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Verlages. Hinweis zu §52 a UrhG: Weder das Werk noch seine Teile dürfen ohne eine solche Einwilligung eingescannt und in ein Netzwerk eingestellt werden. Dies gilt auch für Intranets von Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen.
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