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Güter- und ErbrechtVorlesungsbegleitende Fälle
HS 12
Fall 1: Güterstände und ihre Ordnung
Prof. Dr. Dominique Jakob, M.I.L. (Lund)
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HS 2012 Seite 2
Fall 1: Güterstände und ihre OrdnungA. Überblick über die Güterstände
I. Gesetzliche / nicht vertragliche Güterstände
1. Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung– ZGB 196 ff.– Ordentlicher Güterstand = vier Gütermassen
(Errungenschaft Mann / Frau; Eigengut Mann / Frau)– Bisher kein Ehevertrag, deshalb
Errungenschaftsbeteiligung
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HS 2012 Seite 3
Fall 1: Güterstände und ihre OrdnungA. Überblick über die Güterstände
I. Gesetzliche / nicht vertragliche Güterstände
2. Der ausserordentliche Güterstand der Gütertrennung– Besondere Voraussetzungen nach ZGB 185 ff.– Auf gerichtliche Anordnung: ZGB 185 II (evt. i.V.m.
176 I Ziff. 3) (Begehren eines Ehegatten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes)
– Von Gesetzes wegen: ZGB 188 (Konkurs und Pfändung)
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HS 2012 Seite 4
Fall 1: Güterstände und ihre OrdnungA. Überblick über die Güterstände
II. Vertragliche Güterstände
1. Voraussetzung: Abschluss eines Ehevertrages (ZGB 182 I)– Persönliche VS:
• Urteilsfähigkeit (ZGB 183 I)• Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (ZGB 183 II)
– Formelle VS:• Öffentliche Beurkundung (ZGB 184)
– Vor oder nach Heirat möglich (ZGB 182 I)
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HS 2012 Seite 5
Fall 1: Güterstände und ihre OrdnungA. Überblick über die Güterstände
II. Vertragliche Güterstände
2. Mögliche Güterstände
a. Die Gütergemeinschaft – ZGB 221 ff.– Gesamtgut (ZGB 222)– Eigengut jedes Ehegatten (ZGB 225)
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HS 2012 Seite 6
Fall 1: Güterstände und ihre OrdnungA. Überblick über die Güterstände
II. Vertragliche Güterstände
2. Mögliche Güterständeb. Die Gütertrennung
– ZGB 247 ff.– Vermögen Frau / Mann
c. Vertragliche Modifikation der Errungenschaftsbeteiligung– ZGB 187 I, 191 II, 199– ZGB 216 I
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HS 2012 Seite 7
Fall 1: Güterstände und ihre OrdnungB. Fazit
– Möglichkeit der vertraglichen Güterstandsbestimmung
– ZGB 182 II: Ehevertrag vor oder nach der Heirat möglich
– Ohne vertragliche Vereinbarung gilt Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (= ordentlicher Güterstand)
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Güter- und ErbrechtVorlesungsbegleitende Fälle
HS 12Fall 2: Güterstand der
Errungenschaftsbeteiligung
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HS 2012 Seite 9
Fall 2: Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung
I. Gütermassen1. Zusammensetzung
– ZGB 196: Errungenschaft (ZGB 197) und Eigengut (ZGB 198, 199); also vier Gütermassen: • Eigengut Frau
• Errungenschaft Frau
• Eigengut Mann
• Errungenschaft Mann
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HS 2012 Seite 10
Fall 2: Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung
I. Gütermassen2. Errungenschaft
– Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt (ZGB 197)
3. Eigengut– Keine Legaldefinition im ZGB (aber ZGB 198, 199)
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HS 2012 Seite 11
Fall 2: Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung
II. Zuordnung der Vermögensmassen zu den Gütermassen
1. Handtaschen:– Eigengut (ZGB 198 Ziff. 1)
2. Aktien: – Erbschaft ist Eigengut (ZGB 198 Ziff. 2)
– Erträge aus Eigengut sind Errungenschaft (ZGB 197 II Ziff. 4)
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HS 2012 Seite 12
Fall 2: Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung
II. Zuordnung der Vermögensmassen zu den Gütermassen3. Liegenschaft:
– Fällt nicht ins eheliche Güterrecht, da in der güterrechtlichen Auseinandersetzung so abzurechen ist, wie wenn die Errun-genschaftsbeteiligung mit dem Einreichen des Scheidungs-begehrens ihr Ende gefunden hätte (ZGB 207 I, 204 II)
4. Arbeitserwerb: – Errungenschaft (ZGB 197 II Ziff. 1)
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Güter- und ErbrechtVorlesungsbegleitende Fälle
HS 12
Fall 3: Mehrwertanteil des Ehegatten, Art. 206 ZGB; Ersatzforderungen zwischen
Errungenschaft und Eigengut Art. 209 ZGB
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HS 2012 Seite 14
Fall 3: ZGB 206 / ZGB 209I. Grundfall: Wie hoch ist die Forderung der L gegenüber H in Anbetracht des Mehrwerts der Skulptur gemäss ZGB 206 I?
30‘000
Mehrwert 30‘000**
30‘000*
* ZGB 206 I Halbsatz 1 a.A.
Vermögen H
ZGB 205 I
Vermögen L
60‘000
** ZGB 206 I Halbsatz 1 a.E.
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HS 2012 Seite 15
Fall 3: ZGB 206 / ZGB 209II. Variante 1: Wie hoch ist die Forderung der L gegenüber H in Anbetracht des Minderwerts der Skulptur gemäss ZGB 206 I?
30‘000
30‘000*
* ZGB 206 I Halbsatz 2: Nennwertgarantie
Vermögen H
ZGB 205 I
Vermögen L
60‘000
Nennwertgarantie von L führt zur Vermögensmin-derung bei H (60‘000-30‘000= 30‘000)
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HS 2012 Seite 16
Fall 3: ZGB 206 / ZGB 209
Vermögen HVermögen H
Err. EG1. Skulptur 180‘0002. Ursprü. Ersatzforderung - 30‘000 + 30‘0003. Mehrwertanteil - 30‘000 + 30‘0004. Total 120‘000 60‘000
1. Skulptur ist Vermögen von H und fällt wegen quantitativen Übergewichts in die Errungensch. von H
2. Beidseitig variable Ersatzforderung in Bezug auf anteilsmässige 30‘000: ursprünglicher Beitrag
III. Variante 2: Wie lautet die Ersatzforderung zwischen der Errungenschaft und dem EG des H in Anbetracht des Mehrwerts gemäss ZGB 209 III?
3. Mehrwertbeteiligung EG (1/3 v. Mehrw. 90‘000) 30‘000: ZGB 209 III
4. Anspruch: Dem EG steht eine Ersatzforderung von 60‘000 (= 30‘000+30‘000) ggü. der Err. des H zu
Eigengut
Errungenschaft
30‘000(urspr. Anteil)
30‘000(Anteil am Mehrw.)
30‘000
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HS 2012 Seite 17
Fall 3: ZGB 206 / ZGB 209
Eigengut
ErrungenschaftVermögen H
Err. EG1. Skulptur 60‘0002. Ursprüngliche Investition - 30‘000 + 30‘0003. Minderwertanteil + 10‘000 - 10‘0004. Total 40‘000 20‘000
30‘000(Urspr. Anteil)
10‘000(Anteil am Mind.W)
1. Skulptur ist Vermögen von H und fällt wegen quantitativem Übergewichts in die Err. von H
30‘000 2. Beidseitig variable Ersatzforderung in Bezug auf anteilsmässige 30‘000: ursprünglicher Beitrag
IV. Variante 3: Wie lautet die Ersatzforderung zwischen der Errungenschaft und dem EG des H in Anbetracht des Minderwerts gemäss ZGB 209 III?
3. Minderwertbeteiligung EG (1/3 v. Mind.W 30‘000) 10‘000: ZGB 209 III
4. Anspruch: Die Forderung des EG des H ggü. der Err. des H beträgt CHF 20‘000 (=30‘000-10‘000)
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Güter- und ErbrechtVorlesungsbegleitende Fälle
HS 10
Fall 4: Hinzurechnung
Prof. Dr. Dominique Jakob, M.I.L. (Lund)
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HS 2012 Seite 19
Fall 4: Hinzurechnung (ZGB 208)Anspruch der L aus ZGB 208 I Ziff. 1 I. Stiftungserrichtung
1. Unentgeltliche Zuwendung:– Stiftungserrichtung ist keine Schenkung (einseitiges
Rechtsgeschäft ohne Vertragspartner), ZGB 208 I Ziff. 1 geht aber von unentgeltlichen Zuwendungen aus und ist damit anwendbar
– Aus Errungenschaft (im Zweifel ZGB 200 III, 209 II)2. Ohne Zustimmung des anderen Ehegatten:
– H errichtete die Stiftung ohne Zustimmung seiner Frau L– Die Zustimmung hat derjenige zu beweisen, der sich darauf
beruft, d.h. der Ehegatte, der sich des Vermögenswertes entäussert hat oder seine Erben (vgl. ZGB 8)
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HS 2012 Seite 20
Fall 4: Hinzurechnung (ZGB 208)Anspruch der L aus ZGB 208 I Ziff. 1 I. Stiftungserrichtung
3. Frist:– Beginnt mit Ausrichtung der Zuwendung und endet mit
Auflösung des Güterstandes (ZGB 204). H errichtete die Stiftung vier Jahre vor seinem Tod; folglich ist Frist gewahrt
4. Fazit:– CHF 200‘000 sind bei Auflösung des Güterstandes der
Errungenschaft des H hinzuzurechnen
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HS 2012 Seite 21
Fall 4: Hinzurechnung (ZGB 208)II. Spende
1. Unentgeltliche Zuwendung:– Spende ist eine Schenkung (OR 239 I, str. aber 239 III)
2. Ohne Zustimmung des anderen Ehegatten:– Frau L war mit Spende partiell (CHF 5‘000) einverstanden
und daher ist anteilsmässig (pro rata) der Betrag hinzuzurechnen.
– Die Zustimmung hat derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft, d.h. der Ehegatte, der sich des Vermögenswertes entäussert hat oder seine Erben (vgl. ZGB 8)
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HS 2012 Seite 22
Fall 4: Hinzurechnung (ZGB 208)II. Spende
3. Frist:– Beginnt mit Ausrichtung der Schenkung und endet mit Auf-
lösung des Güterstandes (ZGB 204). H tätigte die Spende nach Stiftungserrichtung und somit weniger als vier Jahre vor seinem Tod; folglich ist Frist gewahrt
4. Fazit:– CHF 5‘000 sind bei Auflösung des Güterstandes der
Errungenschaft des H hinzuzurechnen
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Güter- und ErbrechtVorlesungsbegleitende Fälle
HS 10Fall 5: Ersatzanschaffungen für
Errungenschaft, Beweis, Zeitpunkt Auflösung, Hinzurechnung
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HS 2012 Seite 24
Fall 5: Lottogewinn1. Anspruch von Frau Huber auf vorhandenen Teil
des Lottogewinns aus ZGB 215 I?a) Güterstand: Wenn nichts anderes vereinbart ZGB 196 ff.b) Lottogewinn: Fraglich ist, ob der Lottogewinn als Errungenschaft
zu qualifizieren ist. Dies wäre zu verneinen, wenn er dem H unentgeltlich zugefallen wäre (ZGB 198 Ziff. 2)– Los: ZGB 197 II Ziff. 1 zu bejahen, da Los aus Arbeitserwerb stammt
(nichts Gegenteiliges bekannt, ZGB 200 III) und somit Errungenschaft bildet
– Ersatzanschaffung/Surrogat: ZGB 197 II Ziff. 5. Herr Huber erwarb Los aus seiner Errungenschaft. Der realisierte Lottogewinn ist als Surrogat für Errungenschaft zu qualifizieren
– Ergebnis: Der Lottogewinn fällt in die Errungenschaft. Der Anspruch von Frau Huber aus ZGB 215 I beläuft sich auf die Hälfte des Lottogewinns im Wert von CHF 30‘000, also auf CHF 15‘000
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HS 2012 Seite 25
Fall 5: Lottogewinn2. Anspruch von Frau Huber auf bereits ausgege-
benen Teil des Lottogewinns aus ZGB 215 I?a) Bemessungszeitpunkt (ZGB 204/207: was ist (noch) vorhanden?
ZGB 214, 211: mit welchem Wert?): Bei Einreichung des Scheidungsbegehrens nur noch Vermögen von CHF 30‘000 vorhanden
b) Hinzurechnung (ZGB 208 I Ziff. 1): Keine Hinweise aus SV, dass Herr Huber mit den CHF 20‘000 unentgeltliche Zuwendungen ohne Zustimmung seiner Frau getätigt hat
Ergebnis: Frau Huber hat keinen Anspruch auf die bereits ausgegebenen CHF 20‘000
Vgl. BGE 121 III 203
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Fall 6: Auflösung und Auseinandersetzung
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Güter- und ErbrechtVorlesungsbegleitende Fälle
HS 10
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HS 2012 Seite 27
Fall 6: Auflösung und AuseinandersetzungAnspruch der L gegen H aus ZGB 215 I1. Güterstand: ZGB 181 i.V.m. ZGB 196 ff.2. Güterrechtliche Auseinandersetzung
a) Zeitpunkt der Auflösung und der Ausscheidung der Errungenschaft und des Eigenguts (ZGB 204/207)– ZGB 207 I: Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten
werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden
– ZGB 204 II: Bei einer Scheidung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist
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HS 2012 Seite 28
Fall 6: Auflösung und AuseinandersetzungAnspruch der L gegen H aus ZGB 215 I2. Güterrechtliche Auseinandersetzung
b) Wert der Güter– ZGB 214 I: Massgebend für den Wert der bei der Auflösung
des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung
– ZGB 211: Vermögenswerte sind bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zum ihrem Verkehrswert einzusetzen
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HS 2012 Seite 29
Fall 6: Auflösung und AuseinandersetzungAnspruch der L gegen H aus ZGB 215 I2. Güterrechtliche Auseinandersetzung
c) Zuteilung der Vermögenswerte1) Hugo
• Errungenschaft: ZGB 197– Arbeitserwerb: Errungenschaft (ZGB 197 II Ziff. 1):
CHF 300‘000– Skulptur: Errungenschaft (ZGB 197 II Ziff. 5):
CHF 40‘000– Erträge des Eigenguts: Errungenschaft (ZGB 197 II
Ziff. 4): CHF 60‘000 Zwischentotal: Errungenschaft von H beläuft sich auf
CHF 400‘000
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HS 2012 Seite 30
Fall 6: Auflösung und AuseinandersetzungAnspruch der L gegen H aus ZGB 215 I2. Güterrechtliche Auseinandersetzung
c) Zuteilung der Vermögenswerte1) Hugo
• Eigengut: ZGB 198– Erbschaft: Eigengut (ZGB 198 Ziff. 2): CHF 70‘000 – Aktienpaket: Eigengut, aber in casu weggefallen, ohne
dass dafür ein Surrogat ins Eigengut übergegangen wäre
Zwischentotal: Eigengut von H beläuft sich auf CHF 70‘000
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HS 2012 Seite 31
Fall 6: Auflösung und AuseinandersetzungAnspruch der L gegen H aus ZGB 215 I2. Güterrechtliche Auseinandersetzung
c) Zuteilung der Vermögenswerte2) Lisa
Errungenschaft: ZGB 197• Arbeitserwerb: Errungenschaft (ZGB 197 II Ziff. 1):
CHF 20‘000 Zwischentotal: Errungenschaft von L beläuft sich auf
CHF 20‘000 Eigengut: ZGB 198
• Voreheliches Vermögen: Eigengut (ZGB 198 Ziff. 2): CHF 40‘000
Zwischentotal: Eigengut von L beläuft sich auf CHF 40‘000
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HS 2012 Seite 32
Fall 6: Auflösung und AuseinandersetzungAnspruch der L gegen H aus ZGB 215 I2. Güterrechtliche Auseinandersetzung
c) Zuteilung der Vermögenswerte3) Aufstellung und Zwischenergebnis
H verfügt über eine Errungenschaft von CHF 400‘000 und über Eigengut von CHF 70‘000
L verfügt über eine Errungenschaft von CHF 20‘000 und über Eigengut von CHF 40‘000
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HS 2012 Seite 33
Fall 6: Auflösung und AuseinandersetzungAnspruch der L gegen H aus ZGB 215 I2. Güterrechtliche Auseinandersetzung
d) Beteiligung am Vorschlag (ZGB 210/215) Vorschlag H: CHF 400‘000 (ZGB 210 I) Vorschlag L: CHF 20‘000 (ZGB 210 I)
• Gemäss ZGB 215 steht jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlags des andern als Forderung zu, wobei diese verrechnet werden:– L‘s Forderung beträgt CHF 200‘000 (= CHF 400‘000/2)– H‘s Forderung beträgt CHF 10‘000 (= CHF 20‘000/2) Nach Verrechnung dieser Forderungen resultiert daraus ein
Anspruch der L gegenüber H von CHF 190‘000
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HS 2012 Seite 34
Fall 6: Auflösung und AuseinandersetzungAnspruch der L gegen H aus ZGB 215 I3. Ergebnis
L kann gegenüber H eine Geldforderung von CHF 190‘000 geltend machen.
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Güter- und ErbrechtVorlesungsbegleitende Fälle
HS 10
Fall 7: Ausserordentlicher Güterstand der Gütertrennung
Prof. Dr. Dominique Jakob, M.I.L. (Lund)
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HS 2012 Seite 36
Fall 7: Ausserord. Güterstand der GütertrennungI. L könnte beim Richter ein Begehren auf
Gütertrennung gemäss ZGB 185 II Ziff. 2 beantragen1. Voraussetzung
– Vorliegen eines wichtigen Grundes: i.c. Gefährdung der Interessen des Gesuchstellers, weil güterrechtliche Anwartschaften und wirtschaftliches Fortkommen der Familie gefährdet sind
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HS 2012 Seite 37
Fall 7: Ausserord. Güterstand der GütertrennungI. L könnte beim Richter ein Begehren auf
Gütertrennung gemäss ZGB 185 II Ziff. 2 beantragen2. Wirkung
– Gütertrennung (wenn Antrag des Ehegatten vom Gericht stattgegeben wird)
– Rückwirkend auf Tag der Einreichung des Begehrens (ZGB 204 II und 236 II)
– Für die Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes (ZGB 192)
3. Ergebnis– Das Begehren der L um gerichtliche Gütertrennung hat
Aussicht auf Erfolg und vermag die vermögensrechtlichen Interessen der L zu sichern
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Güter- und ErbrechtVorlesungsbegleitende Fälle
HS 10
Fall 8: Gütergemeinschaft
Prof. Dr. Dominique Jakob, M.I.L. (Lund)
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HS 2012 Seite 39
Fall 8: GütergemeinschaftI. Frage 1: Güterrechtlicher Anspruch von T aus
ZGB 241 I?1. Allgemeine Gütergemeinschaft
– Mangels anderer Angaben ist vom Grundmodell, der allgemeinen Gütergemeinschaft auszugehen (ZGB 222)
2. Güterzuweisunga) Gesamtgut (ZGB 222):
– Alle Güter, die nicht von Gesetzes wegen Eigengut sind (Abs. 1)
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HS 2012 Seite 40
Fall 8: GütergemeinschaftI. Frage 1: Güterrechtlicher Anspruch von T aus
ZGB 241 I?2. Güterzuweisung
b) Eigengut (ZGB 225):– Eigengut entsteht durch Ehevertrag, durch Zuwendung
Dritter oder von Gesetzes wegen (Abs. 1)
• Von Gesetzes wegen umfasst das Eigengut die Gegenstände, die dem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen, sowie die Genugtuungsansprüche (Abs. 2)
• In casu sind keine derartigen Gegenstände vorhanden
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HS 2012 Seite 41
Fall 8: GütergemeinschaftI. Frage 1: Güterrechtlicher Anspruch von T aus
ZGB 241 I?2. Güterzuweisung
b) Eigengut (ZGB 225):– Fraglich ist jedoch, was hinsichtlich des von T während der
Ehe erworbenen Pflichtteils nach ihrem Vater gilt• Laut ZGB 225 I können Zuwendungen Dritter in das Eigengut eingebracht
werden (entscheidend ist Wille des Dritten); das gilt grds. auch für Erbschaften, die unter der allg. Gütergemeinschaft erworben werden
• Soweit allerdings Pflichtteilsansprüche eines Ehegatten betroffen sind, können sie dann nicht durch Dritte dem Eigengut zugewiesen werden, wenn der Ehevertrag (evtl. bloss implizit) deren Zuweisung ins Gesamtgut vorsieht (ZGB 225 Abs. 3).– Laut SV leben die Ehegatten unter der allgemeinen Gütergemeinschaft;
allerdings existiert keine besondere ehevertragliche Zuweisung etwaiger Pflichtteile.
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HS 2012 Seite 42
Fall 8: GütergemeinschaftI. Frage 1: Güterrechtlicher Anspruch von T aus
ZGB 241 I?2. Güterzuweisung
b) Eigengut (ZGB 225):– Fraglich ist jedoch, was hinsichtlich des von T während
der Ehe erworbenen Pflichtteils nach ihrem Vater gilt• Man könnte jedoch eine implizite Zuweisung annehmen: Bei der
allgemeinen Gütergemeinschaft könnte alles, was nicht von den engen gesetzlich umschriebenen Ausnahmen erfasst wird, Gesamtgut sein. Implizit könnte die Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft also die Bestimmung in Sinne des ZGB 225 III enthalten, dass etwaige Pflichtteile Gesamtgut seien sollen (so e.A.)
• Im Ergebnis kann der Streit freilich dahinstehen, da aus dem Sachverhalt gar keine Zuweisung in das Eigengut der T durch den Erblasser ersichtlich ist.
– Der Pflichtteil ist folglich dem Gesamtgut zuzuordnen
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HS 2012 Seite 43
Fall 8: GütergemeinschaftI. Frage 1: Güterrechtlicher Anspruch von T aus
ZGB 241 I?3. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung
– T könnte einen Anspruch auf die Hälfte des Gesamtgutes aus ZGB 241 I haben
– Gemäss ZGB 241 I steht jedem Ehegatten die Hälfte des Gesamtguts zu, wenn die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten aufgelöst wird; ehevertragliche Modifikationen der Teilung sind nicht ersichtlich.
4. Ergebnis T hat einen Anspruch auf die Hälfte des Gesamtgutes, also
auf CHF 15 Mio
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HS 2012 Seite 44
Fall 8: GütergemeinschaftII. Frage 2: Güterrechtlicher Anspruch von T aus ZGB
242 I, II?1. Allgemeine Gütergemeinschaft
– Mangels anderer Angaben ist von der allgemeinen Gütergemeinschaft auszugehen (ZGB 222)
2. Güterzuweisunga) Gesamtgut (ZGB 222):
– Alle Güter, die nicht von Gesetzes wegen Eigengut sind (Abs. 1)
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HS 2012 Seite 45
Fall 8: GütergemeinschaftII. Frage 2: Güterrechtlicher Anspruch von T aus ZGB
242 I, II?2. Güterzuweisung
b) Eigengut (ZGB 225):– Eigengut entsteht durch Ehevertrag, durch Zuwendung Dritter
oder von Gesetzes wegen (Abs. 1)• Von Gesetzes wegen umfasst das Eigengut die
Gegenstände, die dem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen, sowie die Genugtuungsansprüche (Abs. 2)
• In casu sind keine derartigen Gegenstände vorhanden• Bzgl. der Erbschaft s. oben
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HS 2012 Seite 46
Fall 8: GütergemeinschaftII. Frage 2: Güterrechtlicher Anspruch von T aus ZGB
242 I, II?3. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung
ZGB 242 I: „Bei Scheidung (…) nimmt jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre“
– ZGB 198 Ziff. 2: Eigengut sind von Gesetzes wegen die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn oder ihm später durch Erbgang oder sonst wie unentgeltlich zufallen
• A: brachte CHF 20 Mio in die Ehe ein
• T erbte während der Ehe CHF 20‘000
– Folglich kann A CHF 20 Mio zurücknehmen und T CHF 20‘000
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HS 2012 Seite 47
Fall 8: GütergemeinschaftII. Frage 2: Güterrechtlicher Anspruch von T aus ZGB
242 I, II?4. Ergebnis
- Von CHF 30 Mio. verbleibt ein Restbetrag i.H.v. CHF 9‘980‘000 (= CHF 30 Mio – CHF 20 Mio – CHF 20‘000)
- Dieser wird zwischen den Parteien hälftig geteilt
T hat einen güterrechtlichen Anspruch auf CHF 4‘990‘000
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HS 10
Fall 9: Gütertrennung
Prof. Dr. Dominique Jakob, M.I.L. (Lund)
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HS 2012 Seite 49
Fall 9: GütertrennungI. Anspruch aus Miteigentum aus ZGB 641 i.V.m. 646 III
1. GütertrennungEhepaar untersteht laut SV dem Güterstand der Gütertrennung
2. Folgen der Beweislosigkeit– Haus: Alleineigentum H– Hausrat, Auto und Ersparnisse: Unklarheit – ZGB 248 II ZGB: Miteigentum beider Ehegatten
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HS 2012 Seite 50
Fall 9: GütertrennungI. Anspruch aus Miteigentum aus ZGB 641 i.V.m. 646 III
3. Vermögensaufstellung– Haus gemäss Grundbuch (H: CHF 300‘000 / L: 0)– Hausrat gemäss gesetzlicher Vermutung (H: CHF 20‘000 / L:
CHF 20‘000)– Auto gemäss gesetzlicher Vermutung (H: CHF 5‘000 / L: CHF
5‘000)– Ersparnisse gemäss gesetzlicher Vermutung (H: CHF 25‘000 /
L: CHF 25‘000) Total H: CHF 350‘000 / L: CHF 50‘000
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HS 2012 Seite 51
Fall 9: GütertrennungI. Anspruch aus Miteigentum aus ZGB 641 i.V.m. 646 III
• Ist der Anspruch in Geld oder Natur zu leisten?- ZGB 651 I und II
• Was ist mit dem Sparheft und der Erbschaft?– ZGB 247: „ (…) verwaltet und nutzt jeder Ehegatte sein Vermögen
und verfügt darüber“– ZGB 248: Behauptungs- und Beweislast Laut SV sind das Eigentum des H am Sparheft und der L an der
Erbschaft bewiesen; falls im Besitz des H, könnte L die Erbschaft nach ZGB 641 II herausverlangen (SV offen)
4. Ergebnis Vom ehelichen Miteigentum kann L die Hälfte, also CHF 50‘000
verlangen
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HS 2012 Seite 52
Fall 9: GütertrennungII. Zuweisung eines Vermögenswerts bei Miteigentum
aus ZGB 2511. Hausrat
– ZGB 251: „Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er bei Auflösung des Güterstandes (…) verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird“– Überwiegendes Interesse: kann familiär, wirtschaftlich, emotional oder
durch besonders enge Beziehung zum Objekt begründet sein
In casu ist SV sehr offen; emotionale Bindung der L zu den Gegenstän-den des Hausrats aber tendenziell zu bejahen
Interessenabwägung erfolgt zwischen L und den Erben des H, nicht zwischen L und H
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HS 2012 Seite 53
Fall 9: GütertrennungII. Zuweisung eines Vermögenswerts bei Miteigentum
aus ZGB 2512. Haus
– Alleineigentum des H; deshalb kann L keine Zuweisung des Hauses aus Güterrecht verlangen
– Exkurs:• Im Rahmen des Erbrechts (L erbt ½, ZGB 462 Ziff. 1, die beiden Kinder
je ¼, ZGB 457 I, II) kann L den Anspruch aus ZGB 612a I geltend machen: der überlebende Ehegatte kann, wenn sich das Haus, in welchem die Ehegatten gelebt haben, nun im Nachlass befindet, verlangen, dass ihm das Eigentum daran auf Anrechnung zugeteilt wird
• Diese erbrechtliche Bestimmung ergänzt den güterrechtlichen Anspruch und kann eingreifen, wenn der güterrechtliche Anspruch fehlschlägt
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HS 2012 Seite 54
Fall 9: GütertrennungII. Zuweisung eines Vermögenswerts bei Miteigentum
aus ZGB 2513. Auto
– Gesetzliche Vermutung, dass das Auto im Miteigentum der Ehegatten stand
– ZGB 251
– Überwiegendes Interesse in casu eher zu verneinen
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HS 2012 Seite 55
Fall 9: GütertrennungIII. Ergebnis L kann die Hälfte der im Miteigentum stehenden
Vermögenswerte, in casu CHF 50‘000 verlangen
In Bezug auf den Hausrat könnte sie die Zuwendung des gesamten Hausrats verlangen, wenn ihr der Nachweis eines überwiegenden Interesses gelingt und sie eine entsprechende Entschädigung leistet
Die Zuweisung des Hauses kann L nicht aus Güterrecht verlangen, da dieses im Alleineigentum des Ehemannes stand; in Betracht kommt aber eine Zuteilung nach ZGB 612a
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HS 2012 Seite 56
Güter- und ErbrechtVorlesungsbegleitende Fälle
HS 10
Fall 10: Modifizierte Vorschlagszuweisung und Erbrecht
Prof. Dr. Dominique Jakob, M.I.L. (Lund)
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HS 2012 Seite 57
Fall 10: Modifizierte Vorschlagszuweisung
Vorüberlegung:
Gemäss ZGB 204 I wird der Güterstand mit dem Tod eines Ehegatten aufgelöst. Im Anschluss an die güterrechtliche (A.) ist die erbrechtliche Auseinandersetzung (B.) vorzunehmen (vgl. ZGB 474).
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HS 2012 Seite 58
A. Güterrechtliche AuseinandersetzungI. Auflösung des Güterstandes mit dem Tod eines
Ehegatten– Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (ZGB 181, 196 ff.)– Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach
ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden (ZGB 207 I, 204 I).
– Was vom Gesamtwert der Errungenschaft verbleibt, bildet nach ZGB 210 I den Vorschlag.
– In casu: F verfügt über Eigengut von CHF 200‘000 und die Errungenschaft beträgt CHF 600‘000.
D verfügt über keine Errungenschaft.
Fall 10: Modifizierte Vorschlagszuweisung
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HS 2012 Seite 59
A. Güterrechtliche AuseinandersetzungII. Ehevertragliche Beteiligung am Vorschlag
Wäre Ziff. 3 des Ehevertrages rechtlich zulässig, würde D aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung den gesamten Vorschlag, CHF 600‘000 erhalten.– Gemäss ZGB 215 I steht grundsätzlich jedem Ehegatten die
Hälfte des Vorschlages des anderen zu. – Jedoch lässt ZGB 216 I eine ehevertragliche Modifikation zu,
wonach die Ehegatten eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbaren können.
→ Ziff. 3 des Ehevertrages ist damit rechtlich zulässig.– Keine Zweifel an formeller Wirksamkeit des Ehevertrages (ZGB
182 ff.)In casu: gesamter Vorschlag geht an überlebenden Ehegatten
Fall 10: Modifizierte Vorschlagszuweisung
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HS 2012 Seite 60
A. Güterrechtliche AuseinandersetzungIII. Zwischenfazit
Aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung erhält D CHF 600'000.
Fall 10: Modifizierte Vorschlagszuweisung
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HS 2012 Seite 61
B. Erbrechtliche AuseinandersetzungI. Gesetzliche Erbfolge
– Es liegt in casu keine Verfügung von Todes wegen vor. Es findet daher das gesetzliche Erbrecht Anwendung (ZGB 457 ff.).
– Fraglich ist, auf welche Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Nachlasses abzustellen ist (1.)
und
– wie die Erbfolge in casu aussieht (2.).
Fall 10: Modifizierte Vorschlagszuweisung
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HS 2012 Seite 62
B. Erbrechtliche Auseinandersetzung1. Berechnungsgrundlage
– Der Stand des Vermögens (ZGB 474) des Erblassers zur Zeit seines Todes umfasst grundsätzlich seine vererbbaren Vermögenswerte (ZGB 560 II).
– Bei verheirateten Personen, welche nicht im Güterstand der Gütertrennung leben, ist das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu beachten.
– Nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung hat D einen Anspruch auf den ganzen Vorschlag von CHF 600‘000.
– In casu umfasst der Nachlass deshalb noch das Eigengut im Umfang von CHF 200’000.
→ Die Berechnungsgrundlage für die erbrechtliche Auseinandersetzung beträgt CHF 200‘000.
Fall 10: Modifizierte Vorschlagszuweisung
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HS 2012 Seite 63
B. Erbrechtliche Auseinandersetzung2. Erbfolge
– Gemäss ZGB 457 I sind die nächsten Erben eines Erblassers seine Nachkommen, wobei die Kinder zu gleichen Teilen erben (ZGB 457 II).
– Der überlebende Ehegatte erhält, wenn er mit den Nachkommen zu teilen hat, die Hälfte der Erbschaft (ZGB 462 Ziff. 1).
→ D erhält demnach CHF 100'000.
→ Die beiden Nachkommen, S und T, je CHF 50'000.
Fall 10: Modifizierte Vorschlagszuweisung
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HS 2012 Seite 64
B. Erbrechtliche AuseinandersetzungII. Herabsetzung aufgrund Pflichtteilsbeeinträchtigung
Fraglich ist, ob in der ehevertraglichen Vorschlagszuweisung i.S.v. ZGB 216 I eine Verfügung unter Lebenden oder eine von Todes wegen vorliegt. Dies ist in der Lehre umstritten.
Fall 10: Modifizierte Vorschlagszuweisung
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HS 2012 Seite 65
B. Erbrechtliche Auseinandersetzung1. Vorschlagszuweisung als unentgeltliche Zuwendung unter
Lebenden oder von Todes wegen– ZGB 216 II bestimmt, dass vertragliche Beteiligungsansprüche am Vorschlag die
Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen dürfen. In Übereinstimmung mit dem Entscheid Nobel geht der Gesetzgeber implizit davon aus, dass in der Änderung von Teilungsvorschriften betreffend die Errungenschaft eine unentgeltliche Zuwendung liegt (BGE 102 II 313 ff.)
– Fraglich bleibt, ob es sich dabei um eine Zuwendung von Todes wegen (a.) oder unter Lebenden (b.) handelt.
Fall 10: Modifizierte Vorschlagszuweisung
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HS 2012 Seite 66
B. Erbrechtliche Auseinandersetzung1. Vorschlagszuweisung als unentgeltliche Zuwendung unter
Lebenden oder von Todes wegena. Zuwendung von Todes wegen
Ein Teil der Lehre nimmt die Rechtsprechung im Fall Nobel als Ausgangspunkt, wonach die Vorschlagszuteilungen materiell als Schenkungen von Todes wegen zu qualifizieren sind.
Diese Qualifizierung stimme auch mit dem geltenden Recht überein, da die Vorschlagszuweisung bei der vorliegenden Sachlage erst auf den Zeitpunkt des Todes Wirkung entfaltet.
Fall 10: Modifizierte Vorschlagszuweisung
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HS 2012 Seite 67
B. Erbrechtliche Auseinandersetzung1. Vorschlagszuweisung als unentgeltliche Zuwendung unter
Lebenden oder von Todes wegenb. Zuwendung unter Lebenden
Gemäss dem Bundesgericht (BGE 127 III 399, E. 2) setzt sich die Teilungsmasse zusammen „aus dem Saldo der güterrechtlichen Auseinandersetzung, der im vorliegenden Fall dem Eigengut entspricht. Zur Ermittlung der Pflichtteile sind dem Nachlass die vom Erblasser zu dessen Lebzeiten getätigten Zuwendungen hinzuzurechnen, soweit sie der Herabsetzung unterliegen (Art. 475 und Art. 527 ZGB)“.
Eine neuere Lehrmeinung ist u.a. gestützt auf den zitierten BGE der Meinung, dass die vertragliche Zuweisung des Vorschlags an den überlebenden Ehegatten bereits Wirkungen zu Lebzeiten hat und es sich daher um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt.
Fall 10: Modifizierte Vorschlagszuweisung
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HS 2012 Seite 68
B. Erbrechtliche Auseinandersetzung1. Vorschlagszuweisung als unentgeltliche Zuwendung unter
Lebenden oder von Todes wegenc. Diskussion
± die Überlassung des Vorschlages an den überlebenden Ehegatten ist zwar nur für den Fall des eigenen Vorversterbens gewollt;
± Aber: die Vereinbarung erfolgt mit Blick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung und diese beschlägt das Vermögen unter Lebenden;
± Fraglich ist, ob die gesetzliche Beteiligungsforderung bzw. Schuld (Vorschlag), die unbestrittenermassen nicht erbrechtlichen, sondern güterrechtlichen Ursprungs ist (ZGB 215), also das Vermögen unter Lebenden und nicht den Nachlass betrifft, allein aufgrund ihrer rechtsgeschäftlichen Abänderung erbrechtlichen Charakter erlangen kann.
→ Aus güterrechtlicher Sicht darf es keine Rolle spielen, aus welchem Grund die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt. Nach der überzeugenderen Auffassung ist von einer Zuwendung unter Lebenden auszugehen.
Fall 10: Modifizierte Vorschlagszuweisung
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HS 2012 Seite 69
B. Erbrechtliche Auseinandersetzung1. Vorschlagszuweisung als unentgeltliche Zuwendung unter
Lebenden oder von Todes wegend. Fazit
Die Vorschlagszuteilung ist nach der überzeugenderen Auffassung eine Zuwendung unter Lebenden (a.A. vertretbar, siehe unten Hilfsgutachten).
Fall 10: Modifizierte Vorschlagszuweisung
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HS 2012 Seite 70
B. Erbrechtliche Auseinandersetzung2. Pflichtteil des S
a. Pflichtteilsquote1/4 x 3/4 = 3/16 (ZGB 457 I und II i.V.m. 471 Ziff. I)
b. Bemessungsgrundlage– Ausgangspunkt ist wiederum ZGB 474 ff. (vgl. oben).
– Nach ZGB 475 werden die Zuwendungen unter Lebenden insoweit zum Vermögen hinzugerechnet, als sie der Herabsetzungsklage (ZGB 527) unterstellt sind.
– Als Rechtsgrundlage kommen grundsätzlich sowohl ZGB 527 Ziff. 1 als auch ZGB 527 Ziff. 3 in Betracht.
– Fraglich ist jedoch, ob mit Bezug auf die Vorschlagszuweisung ZGB 216 II i.V. zu ZGB 527 eine lex specialis ist.
Fall 10: Modifizierte Vorschlagszuweisung
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HS 2012 Seite 71
B. Erbrechtliche Auseinandersetzung2. Pflichtteil des S
b. Bemessungsgrundlage– ZGB 216 II gibt ausdrücklich die Antwort auf die Frage, inwiefern gerade
Vorschlagszuweisungen (als besondere Rechtsgeschäfte unter Lebenden) herabsetzbar sind. Die Antwort lautet: Sofern Pflichtteile der nichtgemeinsamen Nachkommen verletzt sind, können Vorschlagszuweisungen herabgesetzt werden
– Danach ist für die Ermittlung der Berechnungsmasse wie folgt vorzugehen: Für die nichtgemeinsamen Nachkommen (für sie alleine) ist zum Stand des Vermögens (ZGB 474) hinzuzurechnen (ZGB 475), was über die gesetzliche Beteiligungsforderung gemäss ZGB 215 hinaus ehevertraglich zugewendet worden ist.
– Der Pflichtteil (ZGB 471) von S errechnet sich damit nach ZGB 215 ZGB, als ob keine Vereinbarung nach ZGB 216 erfolgt wäre, also aus dem Eigengut von F und der Hälfte beider Vorschläge.
→ In casu also ¼ x ¾ von CHF 500’000 [200'000 + (600'000 : 2)] = CHF 93’750.
Fall 10: Modifizierte Vorschlagszuweisung
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HS 2012 Seite 72
B. Erbrechtliche Auseinandersetzung2. Pflichtteil des S
c. Ergänzungsanspruch?– Da der Erbteil von S in der erbrechtlichen Auseinandersetzung nur
CHF 50'000 beträgt (vgl. oben, B. I. 2.), ist sein Pflichtteil durch die ehevertragliche Begünstigung von D um CHF 43'750 verletzt.
– S kann damit einen Ergänzungsanspruch geltend machen.d. Fazit
Der Pflichtteil von S ist verletzt. S hat einen Ergänzungsanspruch von CHF 43'750.
Fall 10: Modifizierte Vorschlagszuweisung
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HS 2012 Seite 73
B. Erbrechtliche Auseinandersetzung3. Pflichtteil der T
T ist ein gemeinsamer Nachkomme von F und D.
a. Pflichtteilsquote
1/4 x 3/4 = 3/16 (ZGB 457 I und II i.V.m. 471 Ziff. I)
b. Bemessungsgrundlage– Ausgangspunkt ist wiederum ZGB 474 ff. – Nach ZGB 475 werden die Zuwendungen unter Lebenden insoweit zum
Vermögen hinzugerechnet, als sie der Herabsetzungsklage (ZGB 527) unterstellt sind.
– Aber: ZGB 216 II als lex specialis zu ZGB 527 Ziff. 3: Herabsetzung nur für nichtgemeinsame Nachkommen
– T ist gemeinsamer Nachkomme von F und D. Für T beträgt die Berechnungsmasse daher CHF 200'000 (ZGB 474)
→ Der Pflichtteil von T beträgt folglich 3/16 von CHF 200'000, also CHF 37'500.
Fall 10: Modifizierte Vorschlagszuweisung
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HS 2012 Seite 74
B. Erbrechtliche Auseinandersetzung3. Pflichtteil der T
c. Ergänzungsanspruch?– Fraglich ist wiederum, ob T einen Ergänzungsanspruch
geltend machen könnte.– Dies ist zu verneinen, weil der Pflichtteil von T nicht verletzt
ist. Sie hat sogar CHF 12'500 über ihren Pflichtteil hinaus erhalten.
d. FazitDer Pflichtteil von T ist nicht verletzt. T hat auch keinen Ergänzungsanspruch, da sie CHF 12'500 über ihren Pflichtteil hinaus erhalten hat.
Fall 10: Modifizierte Vorschlagszuweisung
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HS 2012 Seite 75
B. Erbrechtliche Auseinandersetzung4. Herabsetzungsklagen
a. Formelle Voraussetzungenaa. Aktivlegitimation
Aktivlegitimiert sind die Pflichtteilserben, deren Pflichtteil verletzt wurde und die den Erbgang überlebt haben.
→ Wie gesehen ist der Pflichtteil von S verletzt. S ist aktivlegitimiert.
bb. PassivlegitimationPassivlegitimiert ist jeder Empfänger einer herabsetzungsfähigen Zuwendung einzeln.
→ D ist deshalb durch die güterrechtliche Begünstigung unabhängig von ihrer Qualifikation als Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen passivlegitimiert.
T ist als begünstigte Miterbin ebenfalls passivlegitimiert.
Fall 10: Modifizierte Vorschlagszuweisung
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HS 2012 Seite 76
B. Erbrechtliche Auseinandersetzung4. Herabsetzungsklagen
cc. Örtliche ZuständigkeitDer Gerichtsstand befindet sich am letzten Wohnsitz des Erblassers (ZPO 28 I).In casu hatte F ihren letzten Wohnsitz in Zürich.
→ Der Gerichtstand befindet sich in Zürich.
dd. Frist– Die einjährige relative Frist beginnt mit wirklicher und zuverlässiger Kenntnis der
Eröffnung des Erbgangs, der eigenen Berufung als pflichtteilsberechtigter Erbe und der Pflichtteilsverletzung.
– Die zehnjährige absolute Frist beginnt bei letztwilligen Verfügungen mit deren amtlicher Eröffnung und bei Zuwendungen unter Lebenden mit dem Tod des Erblassers.
– Gemäss Sachverhalt stirbt F im Juni 2007. Es kann lebensnah davon ausgegangen werden, dass die Eröffnung der letztwilligen Verfügung wenige Tage darauf erfolgte und S davon Kenntnis hatte.
→ Die relative Frist für die Klageanhebung endet daher Anfang Juni 2008 (und muss eingehalten werden)
Fall 10: Modifizierte Vorschlagszuweisung
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HS 2012 Seite 77
B. Erbrechtliche Auseinandersetzung4. Herabsetzungsklagen
b. Reihenfolge der Herabsetzung– Massgebend für die Reihenfolge der Herabsetzung sind die ZGB 523, 525 I und 532.
– Haben lebzeitige Zuwendungen zur Pflichtteilsverletzung beigetragen, so werden in erster Linie die Zuwendungen von Todes wegen, dann erst die lebzeitigen herabgesetzt. Je später eine (lebzeitige) Zuwendung erfolgt ist, desto eher wird sie herabgesetzt (ZGB 532).
– Die ehevertragliche Vorschlagszuweisung in Ziff. 3 des Ehevertrages entfaltet ihre Wirkungen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung als Rechtsgeschäft unter Lebendenunmittelbar vor dem Tod der Erblasserin und würde so von allen Rechtsgeschäften unter Lebenden an erster Stelle (als jüngstes) zur Herabsetzung gelangen.
– Problem: ZGB 523 I und ZGB 532 sprechen nur von Verfügungen von Todes wegen, fraglich also, ob die Herabsetzung auch bei Pflichtteilsbeeinträchtigung durch die gesetzliche Erbfolge erfolgt, also analog für das Intestaterbrecht gilt? Voraussetzung für eine analoge Anwendung auf das Intestaterbrecht wäre eine Gesetzeslücke, sowie die Vergleichbarkeit der Interessenslage.
Fall 10: Modifizierte Vorschlagszuweisung
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HS 2012 Seite 78
B. Erbrechtliche Auseinandersetzung4. Herabsetzungsklagen
b. Reihenfolge der Herabsetzungaa. Gesetzeslücke
Dafür spricht, dass Gesetzgeber die Möglichkeit der Herabsetzung des Intestat-erwerbs im Rahmen der vorliegenden Konstellation nicht vorausgesehen hat.
Deshalb handelt sich um eine (echte) Lücke bzw. planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, weil ZGB 532 als Herabsetzungsobjekte nur Verfügungen von Todes wegen oder unter Lebenden vorsieht.
→ Es liegt eine Gesetzeslücke vor.
bb. Vergleichbarkeit der Interessenlage Es ist nicht ersichtlich, wieso es für einen Erben, der im Pflichtteil verletzt ist, einen
Unterschied macht, ob die Verletzung durch eine Verfügung von Todes wegen oder die Intestatserbfolge erfolgt. Die Interessen im Hinblick auf die Herabsetzung bleiben gleich. Der Pflichtteil soll wieder hergestellt werden.→ Die Interessenlagen sind vergleichbar.
Fall 10: Modifizierte Vorschlagszuweisung
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HS 2012 Seite 79
B. Erbrechtliche Auseinandersetzung4. Herabsetzungsklagen
b. Reihenfolge der Herabsetzung
→ Damit ergibt sich folgende Reihenfolge der Herabsetzung: 1. Intestatserbrecht
2. Zuwendungen unter Lebenden (inkl. ehevertragliche Zuwendungen)
Fall 10: Modifizierte Vorschlagszuweisung
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HS 2012 Seite 80
B. Erbrechtliche Auseinandersetzung4. Herabsetzungsklagen
c. Intestatherabsetzung– In casu hat D CHF 100'000 aufgrund der gesetzlichen Erbfolge erworben; T
hat CHF 50'000 erworben.– Nach ZGB 523 erfolgt eine verhältnismässige Herabsetzung unter den
Miterben im Verhältnis der Beträge, die ihnen über ihren Pflichtteil hinaus zugewendet werden.
– Über ihren Pflichtteil hinaus erhalten T CHF 12'500 (50‘000 – 37‘500, s. oben) und D CHF 50'000 (100‘000 – ½ x ½ x 200‘000).
– T und D müssen zusammen CHF 43'750 herausgeben. Die Herabsetzung erfolgt entsprechend dem oben berechneten Verhältnis, also 1:4:
= CHF 8'75043'750
= CHF 35'000
Fall 10: Modifizierte Vorschlagszuweisung
1/5
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HS 2012 Seite 81
B. Erbrechtliche Auseinandersetzung4. Herabsetzungsklagen
d. FazitS kann von D CHF 35'000 und von T CHF 8'750 mittels Herabsetzungs-klage herausverlangen.
III.ErgebnisDamit erhalten insgesamt:
Daniel: 600'000 + 100'000 – 35'000 = 665’000Tanja: 50'000 – 8'750 = 41’250Simon: 50'000 + 35'000 + 8'750 = 93’750
Fall 10: Modifizierte Vorschlagszuweisung
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HS 2012 Seite 82
B. Erbrechtliche AuseinandersetzungHilfsgutachten (Vorschlagszuteilung als Zuwendung von Todes wegen)– Pflichtteil S: wie oben (3/16, 93‘750)– Pflichtteil T
• Quote: 1/4 x 3/4 = 3/16• Bemessungsgrundlage (nur ZGB 474)
– Nachlass: CHF 500‘000 [= 200'000 + (600'000 : 2)]
– Pflichtteil: 3/16 von CHF 500‘000 = CHF 93‘750– Pflichtteil durch ehevertragliche Begünstigung um CHF 43‘750 verletzt
– ZGB 216 II: Keine Herabsetzungsklage gegen die Vorschlagszuweisung an D möglich
– Aber ZGB 532: Herabsetzungsklage gegenüber D‘s Intestatserwerb möglich
Fall 10: Modifizierte Vorschlagszuweisung
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HS 2012 Seite 83
B. Erbrechtliche AuseinandersetzungHilfsgutachten (Vorschlagszuteilung als Zuwendung von Todes wegen)– Herabsetzungsklagen
• S klagt gegen D auf Herabsetzung
• T klagt gegen D auf Herabsetzung
– Es erhalten somit (Ergebnis):
Daniel: CHF 600‘000 + CHF 100‘000 – CHF 43‘750 – CHF 43‘750 = CHF 612‘500
Tanja: CHF 50‘000 + CHF 43‘750 = CHF 93‘750Simon: CHF 50‘000 + CHF 43‘750 = CHF 93‘750
Fall 10: Modifizierte Vorschlagszuweisung
Rechtswissenschaftliches Institut
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Prof. Dr. Dominique Jakob, M.I.L. (Lund)