Hain, Dennis
Hirsch, Thomas
Hünerth, Julian
Moyo, Bertrand
Schlösser, Peter
Domainrecht
Teil II16.10.2003
Online Recht – Domain Recht FHD WS 03/04
Was uns heute erwartet
(Nachtrag)
Markenrecht
Domain-Grabbing
Gattungsbegriffe
.de & .com
Meta-Tags
Ansprüche des Domain-Inhabers
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Nachtrag
Anmeldekosten einer deutschen Marke
Anmeldung (inkl. 3 Warenklassen) 300,- €
Jede weitere Warenklasse 100,- €
Beschleunigte Eintragung 200,- €
Verlängerung (10 Jahre / 3 WK)260,- €
Jede weitere Warenklasse 260,- €
Angaben: Deutsches Patentamt
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§15
Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung; Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch [MarkenG] Absatz (1) – (5)
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Für wen gilt §15?
Gilt nicht für Privatpersonen, die die Domain ausschließlich für private Zwecke nutzen
Solange, bis die Domain für Verkauf oder Werbung genutzt wird
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Rechtssprechung zweier Landgerichte
Landgericht KölnDomains frei wählbar (wie eine TelNr.)Keine KennzeichnungskraftUnterliegt nicht dem Markenrecht
Landgericht HamburgDomains stellen namensartige
Kennzeichen darUnterliegt dem Markenrecht
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Allgemein gilt
Domainnamen dienen zur Identifizierung der Firma und Produkten
Haben eine kennzeichnende Funktion
Das Markenrecht ist auf sie anwendbar
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§15 Absatz 1
Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches RechtGeschäftliche Bezeichnung sind
Unternehmenskennzeichen (Krupp, Esso, Neckermann) und Werktitel (Namen und Bezeichnungen von Druck-, Film-, Tonwerken usw.)
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§15 Absatz 2
Dritten ist es untersagt die Bezeichnung oder ähnliche Zeichen unbefugt zu nutzen, wenn Verwechslungsgefahr besteht
Bsp. Die Juris-GmbH hat einen Unterlassungsanspruch gegen ein DV-Unternehmen das die Domain juris.de reserviert hat
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§15 Absatz 3
Ist die geschäftliche Bezeichnung im Inland bekannt, so ist es Dritten untersagt diese zu benutzen
D.h. auch wenn keine Verwechslungsgefahr besteht
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§15 Absatz 4
Wer gegen Absatz 2 oder 3 verstößt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung auf Unterlassung veranlasst werden
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§15 Absatz 5
Wer Absatz 2 oder 3 vorsätzlich oder fahrlässig begeht ist dem Inhaber auf Schadensersatz verpflichtet
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Rechtssprechung bei ähnlichen DomainnamenSchutz nur dann, wenn Konkurrenten auf der Second- oder Third-Level-Domain identisch sind
Wenn sich die Domains nur um einen Buchstaben unterscheiden, so muss das sich betroffene Unternehmen das hinnehmen (Bsp.: ibm.de und ibmx.de)
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Domain-Grabbing
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Domain-Grabbing- Der Begriff -
grabbing Aufnehmen {n}, zufassend, fassend
In der Informatik versteht man darunter das registrieren von SLD‘en mit dem Hintergedanken diese später wieder gewinnbringend zu veräußern
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Domain-Grabbing- Formen -
Man unterscheidet zwei Arten:
Die Registrierung erfolgt um
ein Vertriebshindernis für einen Konkurrenten einzurichten
die Domain später zu verkaufen
Beides wird als sittenwidrig gemäß §1 UWG gewertet
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Domain-Grabbing- Paragraphen -
§1 Generalklausel [UWG]Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
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Domain-Grabbing- Beispiel I -
OHG Österreich:
„die Beklagten [...] aus dem einzigen Motiv gehandelt [haben], für den Marktzugang der Klägerin ein Hindernis zu errichten um aus dessen späterer Beseitigung einen finanziellen Vorteil zu ziehen“
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Domain-Grabbing- Beispiel I – Folgen -
Rechtsfolge:
Unterlassung d. verbotenen Handlung
Beseitigung d. rechtswidrigen Zustands
Zustimmung in Löschung des registrierten Domainnamens durch die aktuell eingetragene Person
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Domain-Grabbing- Beispiel II -
OLG Düsseldorf:
„Die Reservierung einer Domain im Internet stellt eine Namensleugnung dar“
Laut OLG Düsseldorf ist dies ein Verstoß gegen §12 BGB
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Domain-Grabbing- Beispiel II - Info-
§12 Namensrecht [BGB]Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, daß ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er
auf Unterlassung klagen.
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Domain-Grabbing- Beispiel III -
LG Frankfurt:„Ein Rechtsgeschäft, das [...] darin besteht die Chance weiterzugeben, die Träger bestimmter Namen oder die Inhaber bekannter Firmen, Marken bzw. Geschäftsbezeichnungen zu veranlassen, sich die Benutzung ihres eigenen Namens bzw. ihrer eigenen Firma, Marke oder Geschäftsbezeichnung
im Internet zu erkaufen, ist sittenwidrig. “
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Domain-Grabbing- Kosten -
LG Frankfurt:
Ein Zwischenhändler hat keinen finanziellen Rückerstattungsanspruch gegenüber dem ursprünglichen Domain-Händler (wenn dieser vom Namens- oder Markenberechtigten kein Geld bekommen hat)
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Domain-Grabbing– Kosten II -
LG Frankfurt:
Bei Hinweis auf die namensrechtliche Problematik ist der Domain-Händler nicht verpflichtet das vom Zwischenhändler erhaltene Geld zurückzuzahlen
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Domain-Grabbing- Horten -
OLG Frankfurt:
„reservieren von Domains auf Vorrat ein rechtswidriges Verhalten darstellt“
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Domain-Grabbing- Ein ausführlicher Fall -
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Domain-Grabbing- Der Fall -
LG Frankfurt/Main:Kläger: Molkerei
Beklagte: Registrierung der Domain weideglück.de im Frühjahr 1999
Brief an den Beklagten: Abmahnung – abgelehnt
Klage
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Domain-Grabbing- Folgen des Falls -
Freigabe der Domain
Rechtstreit erledigt
Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte
Beschwerde
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Domain-Grabbing- Folgen der Folgen -
OLG Frankfurt/MainVerneinung eines markenrechtlichen
Unterlassungsanspruchs nach
§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 15 Abs. 2, 4 MarkenG
Unterlassungsanspruch nach §§ 826, 226, 1104 BGB – Sittenwidrigkeit
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Domain-Grabbing- Zusammenfassung -
Beklagte hat mit der Registrierung...
geschäftliche Interessen der Klägerin behindert
Gewinnerzielungsabsicht
Der Senat sieht keine privaten Zusammenhänge des Beklagten mit „weideglück“
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Domain-Grabbing- Hmm? -
Rein geschäftliche Interessen sind anzunehmen
Ziel:Behinderung der Klägerin
Kapital aus Domainnamen
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Gattungsbegriffe- Was ist das? Beispiele -
Mitwohnzentrale.de
Handwerker.de
Ambiente.de
Anwalt.de
Makler.de
...
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Gattungsbegriffe- Erstes Urteil -
Das OLG Frankfurt hat zuerst ein allgemeines Freihaltebedürfnis als Gattungsbegriff abgelehnt
Es gestattet die Eintragung gewährt dem Inhaber aber keine kennzeichnungs-rechtlichen Ansprüche gegen Dritte (da es an der Unterscheidungskraft der SLD fehlt.
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Gattungsbegriffe- Letztes Wort -
Nach einem dreiinstanzlichen Verfahren urteilte der BGH, dass
Gattungsbegriffe nicht generell wettbewerbswidrig sind
Im genau zu prüfenden Einzelfall jedoch ein irreführender Alleinstellungs-anspruch vorliegen kann
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Gattungsbegriffe- Was zuvor geschah -
Zuvor entschieden das LG und OLG Hamburg, dass mitwohnzentrale.de unzulässig ist
Angeführte Gründe [§1 UWG]:
Abfangen von potentiellen Kunden
Unlautere Absatzbehinderung
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Gattungsbegriffe- LG Hamburg -Kläger:
„Verband der Mitwohnerzentralen e. V.“ (Kurzzeitvermietung von Wohnungen)Domain: HomeCompany.de
Beklagte:
„Ring Europäischer Mitwohnehrzentralen e. V.“Domain: Mitwohnerzentrale.de
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Gattungsbegriffe- Ablauf -
Kläger: Der Beklagte darf im Internet nicht unter der Domain auftreten
Beklagte: Abweisung
Verurteilung des Beklagten nach § 1 UWG (wettbewerbswidrige Behinderung)
Einspruch
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Gattungsbegriffe- Folgen -
OLG Hamburg
Bestätigung des Urteils des LG Hamburg
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Gattungsbegriffe- Ausgang -
Einspruch
BGH: Gattungsbegriff darf als Domain verwendet werden
Gattungsbegriffe als Domain sind nicht generell wettbewerbswidrig. Im Einzelfall, der jeweils genau zu prüfen ist, kann jedoch ein irreführender Alleinstellungsanspruch vorliegen.
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Meta-Tags
Me|ta-Tag, der; -, -s:
zusammengesetzt aus den Begriffen „meta" [griechisch: nach, hinter] und „tag" [englisch: Kennzeichnung, Marke]: HTML-Befehl, der nicht dargestellt wird, sondern zusätzliche Informationen über die Internetseite bereitstellt
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Meta-Tags - Aufbau
<meta name=" ... " content=" ... ">
<meta name="keywords" content="gratis klausurtermine">
<meta name="description" content="Private Seite der IBM">
<meta http-equiv="refresh" content="2;URL=werbung.htm">
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Meta-Tags - Urteile
Meta-Tags wurden vom LG Hamburg für unzulässig erklärt daPrioritätslisten verfälscht werdenVerwechslungen auftretenKunden umgeleitet werden
Sittenwidrig nach §1 UWG
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.de(finitly) .com(plicative)
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.de & .com(pagnion)
Fall vor dem Kammergericht Berlin:
Der Inhaber von concept.de stellte einen Unterlassungsanspruch-Antrag gegenüber dem Betreiber von concept.com...
... und erhielt ihn
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.de & com (mähr etzet weidda)
Dieses Urteil wurde besonders kritisiert, da das KG Berlin das deutsche Markenrecht im internationalen Rechtsverkehr zum Maßstab erhoben hatte
Dabei sind die TLD‘en .de & .com unterscheidungskräftig genug und schliessen eine Verwechslung aus
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Last but not lost
Ansprüche eines
Domaininhabers gegen fremde Nutzung
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Schema aller bisherigen Fälle:
Jemand hat sich bei der DENIC eine Domain registrieren lassen.
Eine andere Person, Firma, .... war der Meinung ihr würde die Domain
rechtmäßig zustehen.
gegen den aktuellen Inhaber der Domain wurden rechtliche Schritte unternommen.
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Schema dieses Vortragsteiles:
Der vermeintlich rechtmäßige Inhaber einer Domain fühlt sich durch die Nutzung seines Domain-Namens durch Fremde geschädigt.
Der Domain-Inhaber leitet gegen den angeblichen Schädiger rechtliche Schritte ein.
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Grundsätzlich gilt:
Eine Firma oder der Inhaber einer
Domain kann nur dann mit rechtlichen
Schritten gegen die Benutzung durch
Dritte Erfolg haben, wenn der Domain-
Name dem Schutz des Kennzeichen- und
Markenrechtes unterliegt.
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Markenrechlicher Schutz
Wann besteht für den Inhaber einer Domain kennzeichen- und markenrechtlicher Schutz?
Entscheidente Paragraphen sind hierbei §3 und §5 MarkenG
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§ 3 Als Marke schutz- fähiges Zeichen [MarkenG]
Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbenzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmen zu unterscheiden. (...)
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§ 5 Geschäftliche Bezeichnungen [MarkenG]
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. (...)
(3) Werktitel sind Namen oder besondere Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
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Schutz(engel)???
Rechtlicher Schutz für den Domain-Inhaber besteht:
Nach §3 [MarkenG], wenn:
die Domain, also das Zeichen als Marke ins Patentregister eingetragen ist.
die Domain, also das Zeichen als Marke im geschäftlichen Verkehr benutzt wird und als Marke Verkehrgeltung erlangt hat.
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Schutz(engel)??? II
Rechtlicher Schutz für den Domain-Inhaber besteht:
Nach §5 [MarkenG], wenn:
Die Domain nach Abs. 3 als Werktitel geschützt ist.
Die Domain nach Abs. 2 als Unternehmenskennzeichen angesehen wird.
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An(mach)sprüche???
Ansprüche eines Domaininhabers bei
unrechtmäßiger Nutzung durch Dritte:
Verstöße gegen §3:
Schadensersatz
UnterlassungNach §14 Abs. 5,6
MarkenG
Verstöße gegen §5:
Schadensersatz
UnterlassungNach §15 Abs. 4,5
MarkenG
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Quellen
OnlineRecht kompakt; Rainer Erd; Fachhochschulverlag
BGB 44. Auflage 1999; dtv
www.babylon.com
www.osthus.de
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? ? ? Klausur ? ? ?
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