Hannover, den 07. November 2008
Hannover, 24. September 2014
SonderkündigungsschutzSonderkündigungsschutz
von Dr. Ferdinand Brüggehagen
Hannover, den 07. November 2008
Hannover, 24. September 2014
Sonderkündigungsschutzfür
Arbeitnehmervertreter
•Betriebsratsmitglieder
•Ersatzmitglieder
•Wahlvorstände
•Wahlbewerber
•Initiatoren einer Betriebsratswahl
Parlamentarier Aufsichtsratsmitglieder Ehrenamtliche Richter Gewässerschutzbeauftragte Abfallbeauftragte Tierschutzbeauftragte Fachkräfte für Arbeitssicherheit Betriebsärzte Sicherheitsbeauftragte Strahlenschutzbeauftragte Bergmannversorgungsscheininhaber Wehrdienstleistende Soldaten auf Zeit Gleichstellungsbeauftragte Frauenbeauftragte Teilzeitbeschäftigte Individual und tarifvertraglich
Geschützte
Schwerbehindertenvertreter Schwerbehinderte Mütter Mitarbeiter in Elternzeit Mitarbeiter in Pflegezeit Mitarbeiter in Familienpflegezeit Datenschutzbeauftragte Immissionsschutzbeauftragte Störfallbeauftragte
Hannover, den 07. November 2008
Kündigungsschutzgesetz § 1 Abs. 1 KSchG
„Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in dem selben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.“
§ 13 Abs. 2 KSchG
„Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und §§ 10 – 12 entsprechende Anwendung.“
§ 13 Abs. 3 KSchG
„Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 – 7 auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.“
Hannover, 24. September 2014
Hannover, den 07. November 2008
Eine Kündigung kann also
• sozialwidrig sein (§ 1 KSchG)
• sittenwidrig und nichtig sein (§ 13 Abs. 2 KSchG)
• aus anderen Gründen rechtsunwirksam und nichtig sein (§ 13 Abs. 3 KSchG).
Hannover, 24. September 2014
Hannover, den 07. November 2008
Sonderkündigungsschutz für Arbeitnehmervertreter § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG
„Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrates …. ist unzulässig, es sei denn, das Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 des BetrVG erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist.“
ordentliche Kündigung außerordentliche Kündigung
unzulässig grds. zulässig unzulässig
wichtiger Zustimmung Grund Betriebsrat
§ 626 Abs. 1 BGB § 103 BetrVG
Hannover, 24. September 2014
Hannover, den 07. November 2008
Versetzung Betriebsratsmitglied
Hannover, 24. September 2014
Hannover, den 07. November 2008
Hannover, 24. September 2014
§ 106 GewO
„Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.“
Hannover, den 07. November 2008
§ 103 Abs. 3 BetrVG
„Die Versetzung der in Abs. 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist.“
Hannover, 24. September 2014
Hannover, den 07. November 2008
Ersatzmitglieder
Nachrücken Vertretung
zeitweilig verhindert
ständiges für die Dauer der
BR-Mitglied Vertretung
Kündigungsschutz Kündigungsschutz
§ 15 Abs. 1 Satz 1. KSchG § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG
Hannover, 24. September 2014
Hannover, den 07. November 2008
Beispiel Vertretung durch Ersatzmitglied
18.-29.11. BR-Mitglied Urlaub
20.11. BR lädt zur BR-Sitzung am 25.11.
23.11. AG kündigt Ersatzmitglied
25.11. BR-Sitzung mit Ersatzmitglied
Kündigungsschutz des Ersatzmitgliedes nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG ?
Ja!
Hannover, 24. September 2014
Hannover, den 07. November 2008
Wahlvorstand Wahlbewerber § 15 Abs. 3 KSchG
Kündigungsschutz
von von
Zeitpunkt Bestellung Aufstellung Wahlvorstand
bis bis
Bekanntgabe Wahlergebnis Bekanntgabe Wahlergebnis
wichtiger Zustimmung BR
Grund § 103 BetrVG
Hannover, 24. September 2014
Hannover, den 07. November 2008
Kündigung Ausschluss
aus wichtigem Grund aus Betriebsrat § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG § 23 BetrVG
Verletzung von grobe Verletzung von
Vertragspflichten Amtspflichten
Kündigung aus
wichtigem Grund
und Amtsenthebung
Hannover, 24. September 2014
Hannover, den 07. November 2008
§ 23 Abs. 1 BetrVG
„Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des
Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.“
Hannover, 24. September 2014
Hannover, den 07. November 2008
Nachwirkender Kündigungsschutz
BR-Mitglied Wahlbewerber/Wahlvorstand
1 Jahr 6 Monate
§ 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG § 15 Abs. 3 Satz KSchG
Hannover, 24. September 2014
Hannover, den 07. November 2008
Zustimmung des Betriebsrates§ 103 Abs. 1 BetrVG
Zustimmung Zustimmung verweigert
Kündigung Antrag auf Zustimmung
beim Arbeitsgericht
Ersetzung keine Ersetzung
rechtskräftig nicht rechtskräftig rechtskräftig Beschwerde
erfolgreich nicht erfolgreich
rechtskräftig rechtskräftig
Kündigung keine Kündigung keine Kündigung Kündigung keine Kündigung
Hannover, 24. September 2014
Hannover, den 07. November 2008
Zustimmung des Betriebsrates § 103 Abs. 1 BetrVG
ACHTUNGACHTUNG
Der Arbeitgeber kann eine Kündigung erst aussprechen, wenn der Beschluss des Arbeitsgerichts über die Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Betriebsrates rechtskräftig ist.
Hannover, 24. September 2014
Hannover, den 07. November 2008
Stilllegung Betrieb§ 15 Abs. 4 KSchG
Anhörung BR „nur“ nach § 102 BetrVG
fristgemäße Kündigung
(frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung)
Hannover, 24. September 2014
Hannover, den 07. November 2008
Stilllegung Betriebsabteilung § 15 Abs. 5 KSchG
Übernahme in andere Übernahme in andere
Betriebsabteilung Betriebsabteilung nicht möglich
freie, besetzte freie,
gleichwertige gleichwertige geringerwertige
Arbeitsplätze Arbeitsplätze Arbeitsplätze
Umsetzung
oder freikündigen
BR-Mitglied BR-Mitglied BR-Mitglied fristgemäße Kündigung
anbieten anbieten anbieten (frühestens zum Zeitpunkt
der Stilllegung)Hannover, 24. September 2014
Hannover, den 07. November 2008
§ 15 Abs. 4 und 5 KSchG
ABER: ABER:
Für BR-Mitglied gilt bei betriebsbedingter Kündigung wie für jeden „normalen“ Arbeitnehmer
• Kündigungsgrund• Sozialauswahl (betriebsbezogen)
• freier Arbeitsplatz (unternehmensbezogen)
Hannover, 24. September 2014
Hannover, den 07. November 2008
Kündigungsschutz für Schwerbehinderte§ 85 SGB IX
„Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.“
+ - Schwerbehindert
oder gleichgestellt
aber
Schwerbehinderung Gleichgestellt Arbeitsverhältnis Arbeitnehmer
§ 2 Abs. 2 SGB X § 2 Abs. 3 SGB X nicht länger 6 Monate älter als 58 (§ 90 SGB IX) und Anspruch
auf Sozialplanabfindung
(§ 90 SGB IX)
Hannover, 24. September 2014
Hannover, den 07. November 2008
Frage nach der Schwerbehinderung
bei (vor) nach
Begründung Arbeitsverhältnis Begründung Arbeitsverhältnis
grds. nein ja in den ersten 6 Monaten nach 6 Monaten
Ausnahme:
eine Behinderung
könnte der nein ja
angestrebten
Tätigkeit
entgegenstehen
Hannover, 24. September 2014
Hannover, den 07. November 2008
Frage nach der Schwerbehinderung
1. „Die Frage nach der Schwerbehinderung im Vorfeld einer Kündigung diskriminiert den Arbeitnehmer nicht wegen seiner Behinderung i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG.
2. Auch datenschutzrechtliche Belange stehen der Zulässigkeit der Frage nach der Schwerbehinderung nicht entgegen.
3. Antwortet der Arbeitnehmer wahrheitswidrig auf die ihm rechtmäßig gestellte Frage nach der Schwerbehinderung, ist es ihm unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich im Kündigungsschutzprozess auf seine Schwerbehinderteneigenschaft zu berufen.“
BAG, 16.02.2012 – NZA 2012, 555
Hannover, 24. September 2014
Hannover, den 07. November 2008
Frage nach der (Schwer)Behinderung
„Haben Sie eine Behinderung, die es Ihnen unmöglich machen wird, die zu erwartenden Aufgaben zu erfüllen?“
Wohl zulässige Frage nach Thüsing in HWK, 5. Auflage, § 123 BGB,
Rz. 26
Hannover, 24. September 2014
Hannover, den 07. November 2008
Entscheidung des Integrationsamtes
ordentliche Kündigung außerordentliche Kündigung
Antrag innerhalb von 2 Wochen
ab Kenntnis (§ 91 Abs. 2 SGB IX)
Entscheidung innerhalb Entscheidung innerhalb von 2
eines Monats (§ 88 Abs. 1 SGB IX) Wochen, danach: Zustimmungs-
fiktion (§ 91 Abs. 3 SGB IX)
Kündigung innerhalb eines Kündigung unverzüglich nach
Monats nach Zustimmung Zustimmung (§ 91 Abs. 5 SGB IX)
(§ 88 Abs. 3 SGB IX)
Hannover, 24. September 2014
Hannover, den 07. November 2008
Kündigungsschutz nach dem MuSchG
§ 9 Abs. 1 MuSchG
„Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.“
Hannover, 24. September 2014
Hannover, den 07. November 2008
Die behördliche Genehmigung
§ 9 Abs. 3 MuSchG
„Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde
oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von mir Monaten nach der Entbindung im Zusammenhang stehen,
ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und sie muss den zulässigen Kündigungsgrund angeben.“
Hannover, 24. September 2014
Hannover, den 07. November 2008
Die behördliche Genehmigung§ 9 Abs. 3 MuSchG
besondere Fälle
• außergewöhnliche Umstände
besonders schwere Pflichtverstöße
Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses unzumutbar
wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1
BGB reicht (allein) nicht aus
ausnahmsweise
• Interessenabwägung mit mutterschutzrechtlichen Erwägungen
insbesondere Berücksichtigung der
psychischen Konstitution
Hannover, 24. September 2014
Hannover, den 07. November 2008
Kündigungsschutz nach dem BEEG § 18 BEEG
„Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit,
und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.“
Hannover, 24. September 2014
Hannover, den 07. November 2008
Pflegezeit
§ 5 PflegeZG
„Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Pflegezeit nach § 3 nicht kündigen.
In besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle
ausnahmsweise für zulässig erklärt werden.“
Familienpflegezeit
§ 9 Abs. 3 FPfzG
„Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis und der Nachpflegephase nicht kündigen.
In besonderen Fällen kann
ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.“
Hannover, 24. September 2014
Hannover, den 07. November 2008
Pflegezeit
kurzzeitige Arbeitsverhinderung § 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 PflegeZG
• nahe Angehörige
Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister und Kinder
• bis zu 10 Arbeitstage • aktuelle Pflegesituation • bedarfsgerechte Pflege
Familienpflegezeit
förderfähige Verringerung der
Arbeitszeit § 2 i. V. m. § 3 FPfzG
•pflegebedürftiger naher Angehöriger •längstens 24 Monate •wöchentlich mindestens 15 Stunden •Aufstockung des Arbeitsgeldes
zwischen der verringerten Arbeitszeit und der früheren Arbeitszeit erfolgt durch den Arbeitgeber
Hannover, 24. September 2014
Hannover, den 07. November 2008
Kündigungsschutz nach dem BDSG § 4 f Abs. 3 Satz 5 und 6 BDSG
„Ist nach Abs. 1 ein Beauftragter für den Datenschutz zu bestellen, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. Nach der Abberufung als Beauftragter für den Datenschutz ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig. Es sei denn, dass die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.“
Hannover, 24. September 2014
Hannover, den 07. November 2008
Kündigungsschutz nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
§ 58 Abs. 1 BImSchG
1. Der Immissionsschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
2. Ist der Immissionsschutzbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung verpflichteten Betreibers, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.
Hannover, 24. September 2014
Hannover, den 07. November 2008Hannover, 24. September 2014
• Gewässerschutzbeauftragter (§ 66 WHG)
• Abfallbeauftragter (§ 55 Abs. 3 AbfG i.V.m. § 58 Abs. 2 BImSchG)
• Tierschutzbeauftragter (§ 8 b Abs. 6 Satz 2 Tierschutzgesetz), relativer Kündigungsschutz
• Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Arbeitssicherheitsgesetz), relativer Kündigungsschutz
• Betriebsarzt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Arbeitssicherheitsgesetz), relativer Kündigungsschutz
• Sicherheitsbeauftragter (§ 22 Abs. 3 SGB VII), relativer Kündigungsschutz
• Strahlenschutzbeauftragter (§ 14 Abs. 5 RöVO u. § 32 Abs. 5 Strahlenschutzverordnung), relativer Kündigungsschutz
• Bergmannversorgungsscheininhaber (unterschiedliche Landesgesetze)
• Soldaten auf Zeit (§ 16 a ArbPlSchG), Wehrdienstleistende (§ 2 ArbPlSchG)
• Gleichstellungsbeauftragte (entsprechend § 15 KSchG)
• Frauenbeauftragte (entsprechend § 15 KSchG)
Sonderkündigungsschutz
Hannover, den 07. November 2008
Sonderkündigungsschutzvertraglich vereinbart
einzelvertraglich kollektivrechtlich
Tarifvertrag BetriebsV
aber: Tarifvorrang
( § 77 Abs. 3 BetrVG)
Hannover, 24. September 2014
Hannover, den 07. November 2008Hannover, 24. September 2014
Kündigung „Unkündbarer“
Ordentlich außerordentlich
Nein „Njein“
Hannover, den 07. November 2008Hannover, 24. September 2014
Kündigung „Unkündbarer“ Außerordentliche Kündigung
Wichtiger Grund und Interessenabwägung
einerseits andererseits
• lange Bindungsdauer • erhöhte Anstrengung, dem
nicht zumutbar AN einen anderweitigen • nicht fiktive Kündigungsfrist Arbeitsplatz zu
beschaffen
sondern tatsächliche künftige
Vertragsbindung maßgeblich
Hannover, den 07. November 2008
Kündigung „Unkündbarer“außerordentlich
fristlos mit Auslauffrist
betriebs- verhaltens- personen- betriebs- verhaltens- personen-
bedingt bedingt bedingt bedingt bedingt bedingt
grds. Extrem- strenger
fälle Prüfungs-
maßstab
nein ja nein nein ja ja ja
Hannover, 24. September 2014
Hannover, den 07. November 2008Hannover, 24. September 2014
Kündigung „Unkündbarer“ Außerordentliche, betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist
„Der Arbeitgeber wird nicht gezwungen, ein sinnloses Arbeitsverhältnis über Jahre allein durch Entgeltzahlungen fortzuführen, denen keine entsprechenden Arbeitsleistungen gegenüberstehen. Der wichtige Grund setzt voraus, dass die Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber zumindest unter zumutbaren Bedingungen (u. U. nach einer Umorganisation oder einer Umschulung des Arbeitnehmers) unmöglich ist.“Müller-Glöge, Erfurter Kommentar, 14. Auflage 2014, § 626 BGB, Rz. 51
Hannover, den 07. November 2008Hannover, 24. September 2014
Kündigung „Unkündbarer“ Außerordentliche, betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist
Der Arbeitgeber soll auch zum „Freimachen“ geeigneter gleichwertiger Arbeitsplätze verpflichtet sein.
BAG, 24.06.2004 in AP § 613 a BGB Widerspruch Nr. 2
ABER: „Freimachen“ ist nicht gleich „Freikündigen“ (streitig)
Hannover, den 07. November 2008Hannover, 24. September 2014
Beispiel Kündigung „Unkündbarer“Mutter GmbH
85 AN
40 ANÜ 40 ANÜ
Tochter GmbH Tochter GmbH
Töchter: UE: keine ANÜ mehr, nur eigene AN
Mutter: 80 Kündigungen, da kein Arbeitsbedarf mehr
davon 30 „Unkündbare“
Kündigungen „Unkündbarer“ wirksam?Nein!
Hannover, den 07. November 2008Hannover, 24. September 2014
Kündigung „Unkündbarer“ Verhaltensbedingte Kündigung, fristlos oder außerordentlich mit Auslauffrist
„Pflichtverletzungen können so gravierend sein, dass sie die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf Zeit schlechthin unzumutbar machen.“
Fischermeier in KR, 10. Auflage 2013, § 626, Rz. 301 b.
Hannover, den 07. November 2008Hannover, 24. September 2014
Kündigung „Unkündbarer“ Verhaltensbedingte Kündigung, fristlos oder außerordentlich mit Auslauffrist
„Bei Pflichtverletzung mit Wiederholungsgefahr, die im konkreten Fall bei ordentlicher Kündbarkeit nur eine fristgerechte Kündigung sozial rechtfertigen würden, kann bei Ausschluss dieser Kündigungsmöglichkeit gerade wegen der langen Vertragsbindung eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.
Bei einmaligen Pflichtverletzungen …. kann die Unkündbarkeitsklausel … einer außerordentlichen Kündigung entgegenstehen.“
Fischermeier in KR, 10. Auflage 2013, § 626 Rz. 301 b.
Hannover, den 07. November 2008Hannover, 24. September 2014
Kündigung „Unkündbarer“ Außerordentliche, personenbedingte Kündigung mit Auslauffrist
krankheitsbedingt andere Gründe
• wie bei fristgemäßer • z. B. fehlende Zugangs-
Kündigung ermächtigung für sicherheits-
• aber: strengerer relevanten Bereich
Maßstab
AG muss prüfen, ob der Minderung der Leistungsfähigkeit nicht durch organisatorische Maßnahmen (Änderung der Arbeitsabläufe, Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Umverteilung der Aufgaben) begegnet werden kann. An die Bemühungen des AG, für den zur Kündigung anstehenden ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer eine andere Beschäftigungsmöglichkeit zu finden, sind folglich erhebliche Anforderungen zu stellen.
Hannover, den 07. November 2008
Sonderkündigungsschutzund
Sozialauswahl
gesetzliches Verbot Zustimmung Behörde „echte“ tariflich vertraglich
z. B. § 15 Abs. 1 z. B. § 9 Abs. 1 Befristungen KSchG MuschG
grds.
nein ja nein nein nein ja
(bei
Missbrauch)
Hannover, 24. September 2014
Hannover, den 07. November 2008Hannover, 24. September 2014
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit