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Inhaltsverzeichnis
A. Das Elefantenbaby „Dieter“................................................................................................................1I. Anspruch auf Herausgabe des Elefantenbabys „Dieter“ gem. §§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 1 BGB1
1. Vindikationslage ...............................................................................................................1
a. Eigentum am Elefanten „Helga“.............................................................................1(a). Verlust des Eigentums durch den Kaufvertrag zwischen B und C?...........1(1). Dingliche Einigung...........................................................................2(2). Übergabe ..........................................................................................2
(aa). Besitzerwerb bei C.................................................................2(ab). Berechtigung des B................................................................3
(b.a). Eigentum des B ..........................................................3(b.b). Ergebnis .....................................................................6
(ac). Zwischenergebnis .................................................................6(b). Zwischenergebnis.......................................................................................6(c). Gutgläubiger Erwerb des Eigentums durch den C?..................................7
(1). Gutgläubiger Erwerb gem. §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB........7(2). Gutgläubiger Eigentumserwerb gem. §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. §366 Abs. 1 HGB........................................................................................8
(d). Zwischenergebnis.......................................................................................9 b. Ergebnis...................................................................................................................9c. Besitzer ohne Besitzrecht, § 986 BGB....................................................................9
(a). Relatives Recht aus dem Kaufvertrag, § 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB... ..10(b). Anwartschaftsrecht des C als Recht zum Besitz i.S.d. § 986 BGB.........10
(1). Anwartschaftsrecht zu Gunsten des B............................................10(2). Anwartschaftsrecht zu Gunsten des C............................................12
(aa). Übertragung des Anwartschaftsrechts gem. § 929 S. 1 BGB analog...............12
(ab). Anfechtung des Kaufvertrages durch den B.......................14(3). Zwischenergebnis ...........................................................................16
(c). Recht zum Besitz aus § 1000 BGB...........................................................16(d). Ergebnis ...................................................................................................17
2. Zwischenergebnis............................................................................................................173. Zusätzliche Voraussetzungen der §§ 990, 987 BGB .....................................................17
(a). Bösgläubigkeit des C gem. § 990 Abs. 1 S. 2 BGB.................................18(b). Tatsächlich gezogene Nutzungen gem. § 100 BGB ................................18
4. Einrede des C aus § 1000 S. 1 BGB...............................................................................19a. Verwendungsersatzanspruch des C gem. §§ 994 Abs. 2, 990 Abs. 1 BGB .........19
b. Ergebnis ................................................................................................................205. Gesamtergebnis ..............................................................................................................20
II. Anspruch auf Herausgabe des Elefantenbabys „Dieter“ gem. § 988 BGB.............................20III. Anspruch auf Herausgabe des Elefantenbabys „Dieter“ gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB20
B. Die Elefantenkuh „Helga“.................................................................................................................21I. Anspruch auf Herausgabe der Elefantenkuh „Helga“ aus § 985 BGB.....................................21II. Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 990 Abs. 1, 989 BGB ................................................22III. Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gem. §§ 823 ff. BGB.........................22
C. Gesamtergebnis für den 1. Fall..........................................................................................................23D. Abwandlung 1....................................................................................................................................23
I. Besitzrecht des C gegenüber A.................................................................................................24
1. Eigenes Besitzrecht des C gegenüber A.........................................................................242. Abgeleitetes Besitzrecht des C gegenüber A..................................................................253. Zwischenergebnis ...........................................................................................................26
II. Anspruch auf Herausgabe des Elefanten „Helga“ aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB............27
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1. Etwas erlangt...................................................................................................................272. Durch Leistung des A......................................................................................................27
a. Leistungsbewusstsein............................................................................................27 b. Leistungszweck.....................................................................................................28
3. Ergebnis...........................................................................................................................29III. Anspruch auf Herausgabe des Elefanten „Dieter“ aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1
BGB................................................................................................................................................29IV. Anspruch auf Herausgabe des Elefanten „Dieter“ aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB...........29V. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 BGB ........................................................................30VI. Gesamtergebnis.......................................................................................................................31
E. Abwandlung 2 ...................................................................................................................................31I. Rücktritt vom Vertrag mit B gem. §§ 323, 346 Abs. 1, 449 Abs. 2 BGB...............................31
1. Erweiterung des Rückgewährschuldverhältnisses auch auf den C?..............................322. Zwischenergebnis............................................................................................................33
II. Anfechtung des umgedeuteten Kaufvertrages durch B gem. §§ 433, 142 Abs. 1, 199 Abs. 2, 140BGB................................................................................................................................................34III. Rechtsfolgen...........................................................................................................................34
1. Anspruch des A gegen C aus §§ 990 Abs. 1, 987 BGB.................................................342. Anspruch des A gegen C aus §§ 990 Abs. 1, 989 BGB..................................................353. Ansprüche des A gegen C aus §§ 823 ff. BGB...............................................................354. Ansprüche des A gegen C aus §§ 812 ff. BGB...............................................................36
IV. Ergebnis ..................................................................................................................................36F. Abwandlung 3.....................................................................................................................................37
I. Ansprüche aus §§ 985 ff. BGB..................................................................................................37II. Ergebnis ...................................................................................................................................38
G. Anhang 1: Literaturverzeichnis............................................................................................................1
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A. Das Elefantenbaby „Dieter“
I. Anspruch auf Herausgabe des Elefantenbabys „Dieter“
gem. §§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 1 BGB1
Der A könnte gegen den C einen Anspruch auf Nutzungserausgabe
aus §§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 1 haben. Dieser würde sich auf das
Elefantenbaby „Dieter“ beziehen, sofern zum Zeitpunkt der
Nutzungsziehung eine Vindikationslage besteht und das Elefantenbaby
eine Nutzung i.S.d. § 100 ist.
1. Vindikationslage
Voraussetzung für einen Anspruch auf Nutzungsherausgabe ist zunächst
das Bestehen einer Vindikationslage.2
Diese setzt voraus, dass der A Eigentümer des Elefanten „Helga“ ist und
der C Besitzer, ohne ein Recht zum Besitz i.S.d. § 986.
a. Eigentum am Elefanten „Helga“
Der A müsste im Zeitpunkt der Nutzungsziehung, der Geburt des
Elefanten „Dieter“, Eigentümer der Elefantenkuh gewesen sein.
Zunächst war der A Eigentümer der Elefantenkuh.
(a). Verlust des Eigentums durch den Kaufvertrag zwischen B
und C?
Der A könnte sein Eigentum durch die Veräußerung der Elefantenkuh
1 Alle Normen ohne Angabe sind solche des BGB.2 Schmolke, JA 2007, 101ff.
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seitens des B an den C verloren hat. Der C könnte das Eigentum von B
gem. § 929 S.1 erworben haben.
Hierfür müssten sich der B und der C über den Eigentumsübergang
geeinigt haben, die Sache übergeben haben und der B müsste zur
Übertragung des Eigentums berechtigt gewesen sein.
(1). Dingliche Einigung
Zwischen dem B und dem C müsste der dingliche Vertrag3 zustande
gekommen sein.
Die beiden Parteien schließen einen Kaufvertrag über die Elefantenkuh
„Helga“ zum Preis von 18.000€. Da sich die Elefantenkuh noch beim
Importeur A befindet, will B diesen anweisen, den Elefanten direkt an C
zu liefern. Der C ist hiermit einverstanden.
Die beiden Parteien haben sich somit über den Übergang des Eigentums
an der Elefantenkuh geeinigt, § 929 S.1.
(2). Übergabe
Weiterhin ist die Übergabe der Sache gem. § 929 S.1 notwendig.
Erst diese Übergabe bewirkt eine Veränderung der Besitzsituation
entsprechend den neuen Eigentumsverhältnissen.
Die Übergabe setzt eine Besitzverschaffung beim Erwerber auf
Veranlassung des Veräußerers voraus4, wobei der Veräußerer jeglichen
Besitzrest aufgeben muss.5
(aa). Besitzerwerb bei C
Voraussetzung ist der Erwerb von Besitz bei C.
Durch die Lieferung der Elefantenkuh durch M ist der C unmittelbarer
Besitzer i.S.d. § 854 Abs. 1 geworden.
Dieser Besitzerwerb des C müsste auch auf Veranlassung des B
3 Zur dinglichen Einigung als dinglicher Vertag: Staudinger-Wiegand, § 929 Rn. 8.
4 Bamberger/Roth-Kindl, § 929 Rn. 6; Staudinger-Wiegand, § 929 Rn. 64.5 Palandt-Bassenge, § 929 Rn. 11; RGZ 137, 23 – 29; Bamberger/Roth-Kindl, § 929 Rn. 23ff.
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geschehen sein.
Der B weist den A an, die Elefantenkuh direkt an den C zu liefern.
Der Besitzerwerb erfolgte daher auch auf Veranlassung des B.
(ab). Berechtigung des B
Fraglich ist allerdings die Berechtigung des B.
Die Berechtigung, also die Befugnis der Verfügung im eigenen Namen,
ergibt sich grundsätzlich aus der Eigentümerstellung selbst oder aus
einer Genehmigung des tatsächlichen Eigentümers nach § 185.
Von einer vorliegenden Genehmigung des A kann nicht ausgegangen
werden.
In Betracht kommt daher nur die Berechtigung des B, über sein eigenes
Eigentum zu verfügen. Dafür müsste der B Eigentümer der
Elefantenkuh sein.
(b.a). Eigentum des B
Der B müsste im Zeitpunkt der letzten Voraussetzung des
Eigentumserwerbs, hier der Übergabe des Elefanten durch den M an
den C, Eigentümer der Elefantenkuh „Helga“ gewesen sein.
Grundsätzlich ist der A als Eigentümer der Elefantenkuh anzusehen.
Der B könnte jedoch gem. § 929 S.1 Eigentümer der Elefantenkuh
„Helga“ geworden sein.
Dingliche Einigung zwischen A und B
Zwischen A und B müsste der dingliche Vertrag zustande gekommen
sein. Dies setzt zunächst die dingliche Einigung zwischen A und B
voraus. Diese Einigung müsste auch noch im Zeitpunkt der Übergabe
bestehen.
Unbedingte Einigung
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Zunächst kommt hier eine unbedingte Einigung hinsichtlich des
Eigentumsübergangs in Betracht.
Der A bietet dem B an, diesem das Eigentum an der Elefantenkuh gegen
Zahlung von 15.000€ zu verschaffen. Dieses Angebot müsste der B jedoch auch angenommen haben.
Dies ist jedoch nicht der Fall, da der B das Angebot des A nicht
annimmt, sondern seinerseits ein Angebot abgibt.
Bedingte Einigung
Allerdings kommt auch eine bedingte Einigung zwischen A und B inBetracht. Die dingliche Einigung kann nach den Regelungen der §§ 158
ff. auch bedingt oder befristet erklärt werden.
Eine Bedingung ist ein zukünftig ungewisses Ereignis, von dessen
Eintritt oder Nichteintritt die Rechtsfolgen eines Rechtsgeschäftes
abhängig sind.6
Im vorliegenden Fall könnte eine aufschiebend bedingte Einigung
vorliegen, § 158 Abs. 1.
Der A erklärt, er wolle so lange Eigentümer bleiben, bis der Kaufpreis
in Höhe von 15.000€ vollständig bezahlt worden ist. Hiermit ist ein
Angebot auf bedingte Übereignung gegeben.
Der B müsste dieses Angebot auch angenommen haben. Dies kann
ausdrücklich oder durch schlüssiges, d.h. konkludentes, Verhalten
erfolgen. Eine ausdrückliche Annahme des Angebotes durch den B
kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
Allerdings könnte hier eine konkludente Annahme des Angebotes des A
durch Überweisung des hälftigen Kaufpreises durch den B vorliegen.
Dies muss hier als konkludente Annahme des Angebots der bedingten
Übereignung zu sehen sein. Stellte man hier auf die Interessen des B ab,
so käme bei Ablehnung des Angebots durch B keine Einigung zustande,
das Eigentum an der Elefantenkuh könnte so gar nicht auf den B
übergehen.
6 Staudinger-Bork, vor § 158 Rn. 4.
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Eine bedingte dingliche Einigung zwischen A und B liegt somit vor.
Übergabe
Weiterhin ist die Übergabe der Sache gem. § 929 S. 1 notwendig. DieÜbergabe i.S.d. § 929 S. 1 setzt die Besitzverschaffung beim Erwerber
auf Veranlassung des Veräußerers voraus, wobei der Veräußerer
jeglichen Besitzrest aufgeben muss.
Besitzerwerb des B
Der B könnte hier zunächst unmittelbarer Besitzes i.S.d. § 854 sein.
Unmittelbarer Besitzer i.S.d. § 854 BGB ist derjenige, der die
tatsächliche Sachherrschaft über die Sache selbst ausübt.7
Das ist hier jedoch nicht der B, sondern vielmehr der C. Der A lässt den
Elefanten an den C liefern, dieser wird somit unmittelbarer Besitzer des
Elefanten.
Der B selbst ist nicht unmittelbarer Besitzer der Elefantenkuh i.S.d. §
854 Abs. 1 geworden.
Geheißerwerb mit Durchlieferung
Die Übergabe gem. § 929 S. 1 könnte hier aber dadurch ersetzt worden
sein, dass der A direkt an C liefert und dies auf Anweisung des B
geschieht.
Dabei könnte es sich um einen sog. „Geheißerwerb“ handeln,
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bei der der Erwerber B zwar niemals selbst Besitz erlangt, ihm jedoch aufgrund
seiner Entscheidungsgewalt zur Lieferung an einen Dritten, der Besitz
zugerechnet wird.
Der A liefert vorliegend auf Geheiß des B direkt an den C. Der C ist
daher Geheißperson des B.
Problematisch ist allerdings, dass aus Sicht des C nicht der A, sondern
7 Palandt-Bassenge, § 854 Rn. 1.8 Baur/Stürner, SaR, § 51 Rn. 17.
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der B ihm die Sache übereignet.
Es ist hier von einem sog. „Streckengeschäft“9 auszugehen. Die
Übergabe des A an B wird ersetzt durch die Verschaffung des
unmittelbaren Besitzes durch A zum Vorteil des C auf Geheiß des B.
Die Übergabe von B an den C wird ersetzt durch die Übergabe durchden A auf Geheiß des B.
(b.b). Ergebnis
Aufgrund des hier vorliegenden Streckengeschäftes kann von der
Besitzerlangung des B am Elefanten abgesehen werden.
Berechtigung
Der A ist zudem als Eigentümer auch berechtigt über die Elefantenkuh
zu verfügen.
(ac). Zwischenergebnis
Zwischen dem A und dem B liegt eine bedingte Einigung vor, §§ 929 S.
1, 158 Abs. 1. Vor Bedingungseintritt, der Zahlung des restlichen
Kaufpreises, hat der B somit jedoch noch kein Eigentum erworben.
Er ist damit nicht berechtigt über das Eigentum des A zu verfügen.
(b). Zwischenergebnis
Der A hat sein Eigentum hier nicht durch die Veräußerung der
Elefantenkuh „Helga“ durch den B an den C verloren, da der B nicht
dazu befugt ist über das Eigentum des A zu verfügen.
9 JuS 1999, 502; NJW 1979, 1358; Baur/Stürner, SaR, § 51 Rn. 17.
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(c). Gutgläubiger Erwerb des Eigentums durch den C?
Möglicherweise hat der A sein Eigentum durch einen gutgläubigen
Erwerb des Eigentums an den C verloren haben.
In Betracht kommen insoweit ein Gutglaubenserwerb gem. §§ 929 S. 1,
932 Abs. 1 S. 1 und ein Gutglaubenserwerb gem. §§ 929 S. 1, 932 Abs.
1 S. 1 i.V.m. § 366 Abs. 1 HGB.
(1). Gutgläubiger Erwerb gem. §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB
Der A könnte sein Eigentum durch einen gutgläubigen
Eigentumserwerb des C gem. §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 an diesen
verloren haben.
Dafür müssten bis auf die Berechtigung des B die Voraussetzungen der
Übereignung nach § 929 S. 1 vorliegen.
Die erforderliche dingliche Einigung zwischen dem B und dem C hatstattgefunden. Insbesondere trat der B hierbei in eigenem Namen auf.
Desweiteren müsste der B dem C die Elefantenkuh auch übergeben
haben.
Hier stellt es sich aus der Sicht des C so dar, dass der B den A und damit
letztlich auch den M angewiesen hat, ihm das Eigentum und den Besitz
an der Elefantenkuh zu verschaffen. Die Besitzverschaffung beruht
damit aus der Sicht des C auf der Veranlassung des B.
Der B gibt dabei auch jeglichen, auch mittelbaren, Besitz an der
Elefantenkuh auf.
Der Elefant ist somit vorliegend auch an den C übergeben worden.
Der C müsste jedoch im Zeitpunkt der Besitzverschaffung auch im
guten Glauben an das Eigentum des B gewesen sein.
Nach § 932 Abs. 2 ist der Erwerber dann nicht in gutem Glauben, wenn
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ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die
Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Der C müsste zumindest die grob fahrlässige Unkenntnis der fehlenden
Eigentümerstellung des B nachgewiesen werden können.
Der Erwerber handelt grob fahrlässig, wenn er die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und
diejenigen Maßnahmen außer Acht gelassen hat, die im gegebenen Fall
jedem hätten einleuchten müssen.10
Ob grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt, richtet sich nach dem
jeweiligen Einzelfall,11 wobei besondere Verdachtsmomente missachtet
worden sein müssen. Grundsätzlich besteht für den Erwerber nur in
Ausnahmefällen eine Pflicht zur Nachforschung, ob der Veräußernde
tatsächlich Eigentümer ist.12
Eine solche Pflicht könnte sich hier aber aus zwei verschiedenen
Momenten ergeben. Zum einen sagt der B, dass nicht er, sondern der A
den Elefanten erworben hat und zum anderen sagt auch der M im
Auftrag des A bei Lieferung des Elefanten, dass der Elefant bis zur
Kaufpreiszahlung im Eigentum des A steht.
Hier wäre es für den C ein leichtes die tatsächliche Eigentumslage
durch eine einzelne Nachfrage oder einen simplen Telefonanruf zu
klären, so dass hier von einer grob fahrlässigen Unkenntnis des C
ausgegangen werden muss.
Der C ist nicht im guten Glauben an das Eigentum des C, ein
gutgläubiger Erwerb des Eigentums an der Elefantenkuh „Helga“ muss
daher vorliegend ausscheiden.
(2). Gutgläubiger Eigentumserwerb gem. §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1
S. 1 BGB i.V.m. § 366 Abs. 1 HGB
10 Palandt-Bassenge, § 932 Rn. 10; BGH IV ZR 192/52; BGH II ZR 196/93.
11 Bamberger/Roth-Kind, § 932 Rn. 16.12 Vgl. dazu: Bartels, AcP 2005, 687ff.
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In Betracht käme jedoch ein gutgläubiger Eigentumserwerb des C gem.
§§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 366 HGB.
Möglicherweise war der C jedoch gutgläubig hinsichtlich der Befugnis
des B, im eigenen Namen über die Sache verfügen zu können.
Fraglich ist allerdings, ob der § 366 Abs. 1 HGB hier überhaupt
Anwendung findet. Das wäre nur dann der Fall, wenn der C davon
ausgeht, dass nicht der B zur Weiterveräußerung des Elefanten befugt
ist, sondern allein der A.
Der C geht jedoch davon aus, dass der B tatsächlich Eigentümer des
Elefanten ist und verkennt dabei grob fahrlässig die wahre
Eigentümerstellung des A. Die Anwendung des § 366 Abs. 1 HGB muss
daher vorliegend entfallen.
Ein gutgläubiger Erwerb des Elefanten gem. §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1
i.V.m. § 366 Abs. 1 HGB muss daher ausscheiden.
(d). Zwischenergebnis
Der A hat das Eigentum an der Elefantenkuh auch nicht durch einen
gutgläubigen Eigentumserwerb des C an diesen verloren.
b. Ergebnis
Zum Zeitpunkt der Nutzungsziehung ist der A aufgrund des
vereinbarten Eigentumsvorbehaltes Eigentümer der Elefantenkuh.
Er hat sein Eigentum weder an den B, noch an den C verloren.
c. Besitzer ohne Besitzrecht, § 986 BGB
Desweiteren müsste für einen Anspruch auf Herausgabe des Elefanten
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der C Besitzer ohne Besitzrecht i.S.d. § 986 sein.
Zum Zeitpunkt der Nutzungsziehung, der Geburt des Elefantenbabys ist
C unmittelbarer Besitzer des Elefanten.
(a). Relatives Recht aus dem Kaufvertrag, § 986 Abs. 1 S. 1 Alt.
1 BGB
Der C könnte A gegenüber ein Recht zum Besitz aus dem Kaufvertrag
über die Elefantenkuh haben.
Der schuldrechtliche Kaufvertrag mit dem B wirkt jedoch nur relativ
zwischen den Vertragsparteien B und C und kann dem C daher kein
Recht zum Besitz gegen A verschaffen.13
(b). Anwartschaftsrecht des C als Recht zum Besitz i.S.d. § 986
BGB
Dem C könnte jedoch auch ein Anwartschaftsrecht am Eigentum an der
Elefantenkuh zustehen.
Ein solches Anwartschaftsrecht könnte ein eigenes Besitzrecht des C
begründen.
Voraussetzung dafür ist, dass der C überhaupt ein Anwartschaftsrecht
erworben hat.
(1). Anwartschaftsrecht zu Gunsten des B
Vorliegend könnte der B ein solches Anwartschaftsrecht von A
erworben haben.
Ein Anwartschaftsrecht entsteht, wenn von einem mehrstufigen
13 Zu den schuldrechtlichen Besitzrechten: Staudinger-Gursky, § 986 Rn. 14.
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Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt
sind, dass von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers
gesprochen werden kann.14
Hier geht es um die Übertragung des Eigentums an der Elefantenkuh,
mithin um einen mehrstufigen Entstehungstatbestand, da die
Übertragung des Eigentums Einigung, Übergabe und Einigsein im
Zeitpunkt der Übergabe erfordert.
Ein Anwartschaftsrecht zugunsten des B könnte durch die bedingte
Verfügung in Form des Eigentumsvorbehalts durch den A entstanden
sein.
Der Erwerb des Vollrechts, in diesem Falle des Eigentums, muss bereits
eingeleitet worden sein und eine erste Kaufpreisrate muss gezahlt sein,
damit der Erwerber als schützenswert anzusehen ist.
Dafür müsste zunächst eine bedingte Verfügung durch den A vorliegen.
Die Bedingung könnte hier in der Vereinbarung eines
Eigentumsvorbehalts i.S.d. § 449 zu sehen.
Der A und der B vereinbaren im Rahmen des Kaufvertrages, dass das
Eigentum an der Elefantenkuh erst auf den B übergehen soll, wenn
dieser den vollen Kaufpreis gezahlt hat. Dies stellt eine aufschiebende
Bedingung in Form eines Eigentumsvorbehalts dar, §§ 449 Abs. 1, 158
Abs. 1.
Eine bedingte Verfügung liegt vor.
Der B müsste als schützenswert in seiner Postion als Käufer unter
Eigentumsvorbehalt anzusehen sein.
Da er bereits die Hälfte des Gesamtkaufpreises bezahlt hat und es nur
noch an ihm liegt, dass die aufschiebende Bedingung eintritt, ist der B
hier als schützenswert in seiner Rechtsposition anzusehen.
Die notwendige gesicherte Rechtsposition des Vorbehaltskäufers ergibt
sich zudem aus dem Schutz vor Zwischenverfügungen gem. § 161 Abs.
1.15
14 BGHZ 45, 186; BGHZ 125, 338, BGHZ 49, 197; BGHZ 106, 108; Vieweg/Werner, § 11 Rn. 34.15 BGHZ 35, 85, 89; Dauner-Lieb/Heidel/Ring, § 929 Rn. 13.
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Dem B steht somit ein Anwartschaftsrecht zu.
(2). Anwartschaftsrecht zu Gunsten des C
Fraglich ist, ob der C ein eigenes Anwartschaftsrecht am Eigentum der
Elefantenkuh inne hat. Dies wäre der Fall, wenn der B dem C das
Anwartschaftsrecht am Eigentum der Elefantenkuh übertragen hätte.
Ist eine Sache unter aufschiebender Bedingung übereignet, so kann der
Anwärter die Anwartschaft grundsätzlich auch an einen Dritten
veräußern.16
In Betracht käme die Übertragung durch Abtretung, §§ 413, 398. Dies
muss aber aus Gründen des sachenrechtlichen Publizitätsprinzips
abgelehnt werden.17
Das Anwartschaftsrecht stellt eine Vorstufe des Vollrechts dar und wird
daher nicht als Aliud bezeichnet. Dies bedeutet, dass das
Anwartschaftsrecht ein „wesensgleiches“ Minus zum Vollrecht
darstellt18
und demnach den Vorschriften des Vollrechts unterfallenmuss.19
Das Anwartschaftsrecht am Eigentum wird daher gem. §§ 929 ff. analog
übertragen.20
(aa). Übertragung des Anwartschaftsrechts gem. § 929 S. 1 BGB
analog
B und C müssten sich über die Übertragung des Anwartschaftsrechts
dinglich geeinigt haben.
Zwar einigen sich der B und C, doch diese Einigung beinhaltet gerade
16 BGHZ 20, 88, 90.17 Vgl. MüKo-Bassenge, § 929 Rn. 46; Dauner-Lieb/Heidl/Rieg, § 929 Rn. 15; BGHZ 20, 88, 100.18 Vgl. BGHZ 18, 16, 21, BGHZ 35, 85, 89.
19 Baur/Stürner, § 59, Rn. 34; Schwab/Prütting, Rn. 393; BGHZ 20, 88, 100; Würdinger, NJW 2008, 1422ff.20 BGHZ 20, 88, 100; Brox, JuS 1984, 657; Lux, Jura 2004, 145, 147; Würdinger, NJW 2008, 1422ff.
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nicht das Anwartschaftsrecht selbst, sondern vielmehr das Vollrecht.
Da das Anwartschaftsrecht ein wesensgleiches Minus zum Vollrecht
darstellt, könnte die Einigung zur Übertragung des zwischen A und B
bestehenden Anwartschaftsrecht jedoch in der Einigung zum
Eigentumsübergang zwischen B und C konkludent enthalten sein.
Ob eine solche Einigung jedoch tatsächlich in der Einigung zur
Eigentumsübertragung enthalten ist, was zu einer Vertragsauslegung
führen würde, oder ob der Vertrag hier gem. § 140 umgedeutet werden
muss, ist umstritten.
Ob eine solche konkludente Einigung tatsächlich stattgefunden hat,
könnte im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln sein.21
Hierbei wäre nur der hypothetische Wille der Vertragsparteien zu
berücksichtigen.22
Der C möchte durch den Kaufvertrag das Eigentum am Elefanten
„Helga“ erlangen. Diese Erklärung muss denknotwendig auch die
Erklärung enthalten, zumindest das Anwartschaftsrecht am
Volleigentum als wesensgleiches „Weniger“ erwerben zu wollen.23
Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung hätten sich B und C somit
hinsichtlich der Übertragung des Anwartschaftsrechts geeinigt.
In Betracht käme zudem auch eine Umdeutung des Kaufvertrags gem. §
140. Demnach ist ein nichtiges Rechtsgeschäft dann umzudeuten, wenn
es den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäftes entspricht.
Voraussetzung dafür wäre jedoch, dass der umzudeutende Vertrag
nichtig ist.24
Da der B nicht berechtigt ist das Eigentum an der Elefantenkuh auf den
C zu übertragen, er aber das Anwartschaftsrecht am Eigentum innehat,
ist er berechtigt dieses Anwartschaftsrecht an einen Dritten zu
veräußern.25
21 So die Rspr. BGHZ 20, 88, 99, 101; BGHZ 50, 45, 48.22 BGH VII ZR 411/01.23 BGHZ 20, 80; BGHZ 50, 45; BGH 20, 85, 100; Palandt-Bassenge, § 929 Rn. 45.
24 Staudinger/Roth, § 140 Rn. 8, Larenz/Wolf, AT, § 44 Rn. 90.25 Vgl. zur Veräußerbarkeit des Anwartschaftsrechts: BGH V ZR 164/55.
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Diese Umdeutung würde dazu führen, dass der Kaufvertrag über den
Elefanten in die Übertragung des Anwartschaftsrechts am Eigentum
umzudeuten wäre.
Beide Ansichten führen hier nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Der B hat somit dem C sein Anwartschaftsrecht am Eigentum am
Elefanten übertragen, da er hinsichtlich des Anwartschaftsrechts auch
berechtigt ist.
(ab). Anfechtung des Kaufvertrages durch den B
Der B könnte diesen umgedeuteten Kaufvertrag jedoch erfolgreich
angefochten haben. Das Anwartschaftsrecht ist akzessorisch von seiner
schuldrechtlichen Grundlage26, in diesem Falle von dem Vertrag über
die Veräußerung des Kaufvertrages zwischen B und C.
Hätte der B somit den Veräußerungsvertrag über das Anwartschaftsrecht
am Elefanten wirksam angefochten, so wäre auch die Übertragung des
Anwartschaftsrechts von B auf C nicht möglich.
Vorliegend kommt eine Anfechtung der auf den Abschluss des Vertrags
gerichteten Willenserklärung durch den B in Betracht, indem er dem C
zu erkennen gibt, dass unter den Bedingungen der Schwangerschaft der
vereinbarte Kaufpreis viel zu niedrig sei und der Vertrag daher keinen
Bestand habe. Gem. § 142 würde dies dazu führen, dass der Vertrag als
von Anfang an nichtig anzusehen ist.
In Betracht kommt ein Irrtum über die verkehrswesentlichen
Eigenschaften einer Sache gem. § 119 Abs. 2.
Bei der Elefantenkuh handelt es sich zwar nicht um eine Sache, § 90a
BGB, auf diese sind jedoch auch die Vorschriften für Sachen
entsprechend anzuwenden.
26 Dauner-Lieb/Heidl/Rieg, § 929 Rn. 81.
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Eigenschaften i.S.d. § 119 Abs. 2 sind alle wertbildenden Faktoren.27
Der Irrtum des B könnte sich auf die Trächtigkeit des Elefanten
beziehen. Diese Trächtigkeit ist selbstverständlich als wertbildender
Faktor anzusehen, da Tiere der Gattung „elephas maximus“ im Anhang
I des Washingtoner Artenschutz-Übereinkommens gelistet werden und
die Trächtigkeit eines der wenigen verkäuflichen Exemplare sich auf
den Wert des Tieres auswirkt.
Gem. § 119 Abs. 2 müsste die Trächtigkeit der Elefantenkuh auch als
„im Verkehr wesentlich“ angesehen werden.
Dies ist hier unzweifelhaft der Fall.
Durch die Mitteilung er wolle am Vertrag so nicht mehr festhalten, hatder B dem C die Anfechtung auch mitgeteilt. Dies stellt eine taugliche
Anfechtungserklärung i.S.d. § 143 dar.
Der B müsste die Anfechtungsfrist des § 121 BGB eingehalten haben.
Gem. § 121 muss eine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 ohne schuldhaftes
Zögern erfolgen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Kenntnisnahme durch
den Anfechtungsberechtigten.
Der B erfährt im Herbst 2011 von der Trächtigkeit des Tieres und
spricht die Anfechtung unverzüglich gegenüber dem C aus.
Von einer wirksamen Anfechtung des B kann daher ausgegangen
werden.
Dies führt gem. § 142 dazu, dass die schuldrechtliche Grundlage des
Anwartschaftsrecht als von Anfang an nichtig anzusehen ist.
Allerdings würde diese Anfechtung nur dann die Übertragung des
Anwartschaftsrechts nach § 929 Abs. 1 betreffen, wenn durch die
Anfechtung auch das Verfügungsgeschäft betroffen wäre.
Nach einer Ansicht wird das Verfügungsgeschäft durch die Anfechtung
immer dann auch betroffen und nichtig, wenn beide Geschäfte in einem
Willensakt zusammenfallen.28
27 Brox, AT, Rn. 418; Larenz/Wolf, AT, § 36 Rn. 40.28 RGZ 66, 385 (387).
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Eine andere erkennt zwar richtigerweise, dass das Verfügungsgeschäft
nicht Teil der Anfechtung ist, erkennt aber an, dass im Zweifel auch das
Verfügungsgeschäft durch eine Anfechtung des
Verpflichtungsgeschäftes betroffen ist.29 Dies soll immer dann der Fall
sein, wenn sich der Anfechtungsgrund des Verpflichtungsgeschäfts auchauf das Verfügungsgeschäft durchschlägt, wenn also eine sog.
Fehleridentität gegeben ist.
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Denn die Tatsache, dass der Elefant
trächtig ist und der B nicht Eigentümer des Elefanten ist, schlägt sich
auch auf das Verfügungsgeschäft durch.
Daher ist das Anwartschaftsrecht des C durch die Anfechtung des B
beseitigt worden.
(3). Zwischenergebnis
Der B und der C haben sich über die Übertragung des
Anwartschaftsrechts am Eigentum geeinigt. Dabei war der B auch zudieser Übertragung berechtigt, was dazu führt, dass der C zum
Zeitpunkt der Nutzungsziehung Inhaber eines Anwartschaftsrechts an
der Elefantenkuh war.
Allerdings ist der Kaufvertrag durch den B erfolgreich nach § 119 Abs.
2 angefochten worden, was dazu führt, dass der Kaufvertrag zwischen
den Parteien gem. § 142 Abs. 1 als von Anfang an nichtig anzusehen ist.
(c). Recht zum Besitz aus § 1000 BGB
Dem C könnte wegen einer notwendigen Verwendung ein
Zurückbehaltungsrecht gem. §§ 994 Abs. 1 S. 1, 1000 S. 1 zustehen.
Unabhängig eines tatsächlich bestehenden
Verwendungsersatzanspruches, erscheint fraglich, ob ein Anspruch aus
29 Staudinger-Wiegand, § 929 Rn. 29.
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§ 1000 S. 1 als Recht zum Besitz i.S.d. § 986 geltend gemacht werden
kann.
Dies muss jedoch abgelehnt werden. § 1000 setzt ersatzfähige
Verwendungen gem. §§ 994 ff. voraus, diese fordern eine
Vindikationslage im Zeitpunkt der Verwendung. Wenn nun allerdings §
1000 ein Recht zum Besitz darstellt, würde mit der Verwendung die
Vindikationslage entfallen, § 1000 würde sich dann selbst
ausschließen.30
Das mögliche Zurückbehaltungsrecht des C aus § 1000 S. 1 ist demnach
kein Recht zum Besitz i.S.d. § 986.
(d). Ergebnis
Der C hat somit kein Recht zum Besitz an der Elefantenkuh.
Ein mögliches Besitzrecht aus dem übertragenen Anwartschaftsrecht
des B scheidet aus, da durch Anfechtung des schuldrechtlichen
Vertrages durch den B auch die Übertragung der akzessorischenAnwartschaft an den C nicht rechtskräftig ist.
2. Zwischenergebnis
Im Zeitpunkt der Nutzungsziehung besteht zwischen A und C eine
Vindikationslage.
3. Zusätzliche Voraussetzungen der §§ 990, 987 BGB
Der Anspruch aus §§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 1 erfordert weiterhin, dass
der Besitzer nicht in gutem Glauben an sein Besitzrecht ist.
30 Str. Baur/Stürner, Sachnrecht, § 11 Rn. 4; Seidel, JZ 1993, 180 (181); a.M. BGH V ZR 45 / 94.
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(a). Bösgläubigkeit des C gem. § 990 Abs. 1 S. 2 BGB
Zwar ist der C bösgläubig hinsichtlich der Eigentümerstellung des B.
Fraglich ist, ob er dies auch hinsichtlich seines Besitzrechts ist.
Da der Maßstab des § 932 Abs. 2 analog anzuwenden ist31, muss davon
ausgegangen werden, dass auch die grob fahrlässige Unkenntnis des
eigenen Besitzrechts als Bösgläubigkeit verstanden werden muss.
Auch hier muss auf den Liefermoment abgestellt werden. Der M erklärt
den Eigentumsvorbehalt gegenüber dem C. Dieser vertraut jedoch auf
sein Besitzrecht und hält sich tatsächlich selbst für den Eigentümer des
Elefanten. Dies muss als grob fahrlässig verstanden werden.32
Der C ist somit bei Besitzerwerb bösgläubig i.S.d. § 990 Abs. 1.
(b). Tatsächlich gezogene Nutzungen gem. § 100 BGB
Der C müsste tatsächlich Nutzungen gezogen haben.
Gem. § 100 sind Nutzungen die Früchte einer Sache oder eines Rechts,
sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts
gewährt.
Da für Tiere gem. § 90a die Vorschriften über Sachen entsprechend
anwendbar sind, ist auch hier § 100 Maßstab für den Begriff der
Nutzung.
Der Elefant „Dieter“ ist unzweifelhaft als Frucht der Muttersache
anzusehen und stellt damit eine unmittelbare Sachfrucht i.S.d. § 99 Abs.
1 Alt. 1 und damit auch eine Nutzung i.S.d. § 100 dar.
Diese hat der C auch tatsächlich gezogen.
Wer durch die Nutzungsziehung Eigentümer der Nutzung wurde, ist für
den Anspruch aus § 987 nicht von Belang.
31 Palandt-Bassenge, § 990 Rn. 3; Staudinger-Gursky, § 990 Rn. 10.32 Vgl. zur groben Fahrlässigkeit bei vermeintlicher Eigentümerstellung: LG Mainz, 50 173/03.
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4. Einrede des C aus § 1000 S. 1 BGB
Dem C könnte gegen den A jedoch die Einrede des § 1000 S. 1 geltend
gemacht haben.
Danach hat der Besitzer ein Zurückbehaltungsrecht, bis sein
Verwendungsersatzanspruch durch den Eigentümer befriedigt ist.
a. Verwendungsersatzanspruch des C gem. §§ 994 Abs. 2, 990Abs. 1 BGB
Dem C könnte ein Verwendungsersatzanspruch aus §§ 994 Abs. 2, 990
Abs. 1 gegen den A in Höhe der Tierarztkosten zustehen.
Dafür müsste sich die Behandlung des Elefanten durch den T als
notwendige Verwendung i.S.d. § 994 Abs. 1 S. 1 darstellen.
Eine Verwendung liegt in jeder willentlichen Vermögensaufwendung,
die der Sache zu Gute kommen soll, ohne sie grundlegend in ihrem
Wesen zu verändern.33
Die Behandlung des Elefanten ist daher eine notwendige Verwendung,
da dadurch der Elefant nicht in seinem grundlegenden Wesen verändert
wird und sie auch dem Tier zu Gute kommt.
§ 994 Abs. 2 verweist weiterhin auf §§ 683, 684, so dass die
Verwendung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des
Eigentümers entsprechen muss, um auch ersatzfähig zu sein.
Dies ist hier der Fall, da die Behandlung des Elefanten durch einen
fachkundigen Arzt die Überlebenschance eines Elefanten kurz nach der
Geburt des Nachwuchs erforderlich ist, um die Sache zu erhalten.
33 Staudinger-Gursky, vor §§ 994 ff. Rn. 2ff. (Rn. 5); MüKo-Baldus, § 994, Rn. 6, 10.
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Der C hat somit vorliegend einen Anspruch auf Verwendungsersatz
gegenüber A in Höhe von 1.200€ aus §§ 994 Abs. 2, 683, 670.
b. Ergebnis
Der C hat einen Verwendungsersatzanspruch aus §§ 994 Abs. 2, 683,
670 gegen den A, so dass er gegenüber dem Herausgabeanspruch des A
ein Zurückhaltungsrecht nach § 1000 hat.
5. Gesamtergebnis
Der A hat einen Anspruch auf Herausgabe des Elefantenbabys „Dieter“
als Nutzung der Elefantenkuh „Helga“. Diesen hat er allerdings nur
Zug-um-Zug gegen Befriedigung des Verwendungsersatzanspruchs des
C in Höhe von 1.200€ aus §§ 994 Abs. 2, 683, 670.
II. Anspruch auf Herausgabe des Elefantenbabys „Dieter“
gem. § 988 BGB
Ein Anspruch aus § 988 würde nur dann bestehen, wenn C den Besitz
unentgeltlich erlangt hätte.
Der C hat den Besitz von B durch Zahlung von 18.000€ verschafft
bekommen. Ein Anspruch aus § 988 scheidet daher aus.
III. Anspruch auf Herausgabe des Elefantenbabys „Dieter“
gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB
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Der A könnte weiterhin einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf
Herausgabe des Elefantenbabys „Dieter“ gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1
haben.
Fraglich erscheint jedoch, ob die Vorschriften des Bereicherungsrechts
überhaupt anwendbar sind.Dies könnte durch § 993 Abs. 1 HS. 2 ausgeschlossen sein. § 993 Abs. 1
HS. 2 stellt, im Bereich von Schadensersatz- und
Nutzungsherausgabeansprüchen, eine allen anderen
Anspruchsgrundlagen vorgehende Sonderregelung dar.
Der A begehrt die Herausgabe einer möglichen Nutzung der
Elefantenkuh „Helga“.
§ 993 Abs. 1 HS. 2 bewirkt somit, dass die §§ 987 ff. für einen Nutzungsherausgabeanspruch abschließend wirken, sofern eine
Vindikationslage vorliegt.
Eine solche liegt wie, oben erläutert, vor, so dass Ansprüche aus den §§
812 ff. ausscheiden müssen. Ein Anspruch des A aus § 812 Abs. 1 S. 1
Alt. 1 scheidet demnach aus.
B. Die Elefantenkuh „Helga“
I. Anspruch auf Herausgabe der Elefantenkuh „Helga“ aus §
985 BGB
Der A könnte gegen C jedoch einen Anspruch auf Herausgabe der
Elefantenkuh „Helga“ aus § 985 haben.
Ein solcher Anspruch kommt allerdings nur in Frage, wenn die
entsprechende Sache nicht bereits untergegangen ist.
Zum fraglichen Zeitpunkt, dem Jahreswechsel, ist die Elefantenkuh
„Helga“ jedoch verstorben, so dass dem C eine mögliche Herausgabe
unmöglich geworden ist.
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Ein Anspruch aus § 985 scheidet daher aus.
II. Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 990 Abs. 1, 989 BGB
Der A könnte einen Anspruch auf Schadensersatz für die Elefantenkuh
aus §§ 990 Abs. 1, 990.
Für einen solchen Anspruch müsste zusätzlich zu einer Vindikationslage
und der Bösgläubigkeit des Anspruchsgegners C auch ein Verschulden
vorliegen, dass zu einem Untergang der Sache geführt haben muss.34
Untergang der Sache ist dabei der Verlust der rechtlichen
Selbständigkeit gem. §§ 946 ff. oder ihre physische Vernichtung durchVerbrauch oder Zerstörung.
Der Elefant „Helga“ ist durch eine fehlerhafte Behandlung des
Tierarztes T gestorben und daher als untergegangen anzusehen.
Fraglich ist aber, ob der C diesen Untergang auch zu verschulden hat.
Dies ist hier aber nicht der Fall, da der Tod des Elefanten auf einem
Behandlungsfehler des T beruht.
Ein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 990 Abs. 1, 989 scheidet hier
daher aus.
III. Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gem.
§§ 823 ff. BGB
Fraglich ist jedoch, ob dem A unter Umständen deliktsrechtliche
Schadensersatzansprüche gegen den C zustehen.
Die Anwendbarkeit des Deliktsrechts könnte durch die Sperrwirkung
des § 993 Abs. 1 HS. 2 ausgeschlossen sein.
§ 993 Abs. 1 HS. 2 setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der schädigenden
Handlung eine Vindikationslage vorliegt.
Eine Vindikationslage liegt, wie oben erläutert, vor. Auch erlangt der C
den Besitz weder durch eine Straftat, noch durch verbotene
34 Staudinger-Gursky, § 990 Rn. 6ff.
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Eigebnmacht, so dass auch keine Ausnahme dieser Sperrwirkung durch
§ 992 vorliegt.
Die §§ 823 ff. sind daher, bis auf die Ausnahme des § 826 , von der
Sperrwirkung des § 993 Abs. 1 HS. 2 erfasst und daher nicht
anwendbar.Ein Fall des § 826, der vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung liegt
hier erkennbar nicht vor, da weder eine Sittenwidrigkeit, noch der
Vorsatz des C erkennbar ist.
C. Gesamtergebnis für den 1. Fall
Im ersten Fall ist der Besitzer C zum Zeitpunkt des Besitzerwerbs
bögläubig. Der A hat daher einen Anspruch auf Nutzungsherausgabe in
Form des Elefantenbabys „Dieter“. Auf Grund der Einrede des § 1000
S. 1 allerdings nur Zug um Zug gegen Herausgabe von 1.200€
Ein Anspruch auf Schadensersatz für den Untergang der Elefantenkuh
„Helga“ kommt nicht in Betracht, da der Untergang des Elefanten nicht
durch C verschuldet ist und dieser auch nicht für den zufälligenUntergang haftet.
Weitere Ansprüche aus Bereicherungsrecht oder Deliktsrecht kommen
auf Grund der Sperrwirkung des § 993 Abs. 1 HS. 2 nicht in Betracht.
D. Abwandlung 1
Wenn der B nichts von der Trächtigkeit und der anschließenden Geburt
des Elefantenbabys „Dieter“ erfahren hat, so hat eine Anfechtung durch
den B nicht stattgefunden.
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I. Besitzrecht des C gegenüber A
Der C könnte somit dem A gegenüber zum Besitz der Elefantenkuh
„Helga“ aus einem von B erworbenen Anwartschaftsrecht am Eigentumder Elefantenkuh „Helga“ berechtigt sein.
Wie eben erläutert, hat der C von B dessen Anwartschaftsrecht
erworben. Eigentümer des Elefanten „Helga“ ist er jedoch nicht
geworden.
1. Eigenes Besitzrecht des C gegenüber A
Der C hat vorliegend das Anwartschaftsrecht des B von diesem
erworben. Er könnte somit selbst gegenüber dem A zum Besitz der
Elefantenkuh berechtigt gewesen sein.
Der ursprüngliche Anwartschaftsberechtigte B hat aus dem Kaufvertrag
mit dem Veräußerer A diesem gegenüber ein Recht zum Besitz, gem. §
986 Abs. 1 S. 1 Alt. 1.
Problematisch ist allerdings, dass der B sein Anwartschaftsrecht auf den
C übertragen hat.
Daher müsste für ein eigenes Besitzrecht des C das Anwartschaftsrecht
selbst ein Recht zum Besitz begründen.
Ob das Anwartschaftsrecht des Dritten jedoch gegenüber dem
Eigentümer ein eigenes Recht zum Besitz begründet ist umstritten.35
Nach eine Ansicht erlangt der anwartschaftsberechtigte Dritte durch die
Übertragung des Besitzes an der fraglichen Sache auch das in dem
bedingten Eigentum enthaltene Recht auf Besitz und Nutzung.36 Dieses
Recht steht dem Anwartschaftsinhaber auch schon vor
Bedingungseintritt zu.37
35 Vgl. zum Meinungsstand auch: Staudinger-Gursky, § 986 Rn. 10.36 Palandt-Bassenge, § 929 Rn. 41; Schwab/Prütting, Sachenrecht, Rn. 398; Soergel/Muehl, § 929 Rn. 64;
Baur/Stürner, Sachenrecht, § 59 Rn. 47.37 So auch: Palandt-Bassenge, § 929 Rn. 48.
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Zudem wird angeführt, dass die Übertragung des Anwartschaftsrechts
für den Erwerber nur sinnvoll sei, wenn er zugleich auch die damit
verbundenen Befugnisse auch dinglich erwirbt.38
Mit der Besitzübertragung wird dem Vorbehaltskäufer das im Eigentum
enthaltene Recht auf Besitz und Nutzung übertragen. Nach dieser Ansicht stellt das Anwartschaftsrecht des Dritten ein
gegenüber dem wahren Eigentümer wirkendes dingliches Recht dar,
dass dem anwartschaftsberechtigten Dritten ein eigenes Recht zum
Besitz i.S.d. § 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 gibt.
Eine andere Ansicht verneint jedoch diese erste Meinung und sieht das
Anwartschaftsrecht lediglich als wesensgleiches Minus und abhängig
von der schuldrechtlichen Lage.39
Das Anwartschaftsrecht soll daher bloß den Eigentumserwerb sichern, aber noch kein eigenes Recht zum
Besitz gegenüber dem Eigentümer begründen.40
Nach einer vermittelnden Ansicht, soll der Anwartschaftsberechtigte die
Sache dann nicht an den Eigentümer herausgeben, wenn der
Bedingungseintritt unmittelbar bevorstehe.41 Gegen den
Nocheigentümer wird dann allerdings die sog. Dolo-agit Einrede
zugelassen.42
Die genannten Ansichten führen zu unterschiedlichen Ergebnissen,
fraglich ist daher welcher Ansicht zu folgen ist.
Dies wäre jedoch dann entbehrlich, wenn der C dem A gegenüber schon
ein abgeleitetes Recht zum Besitz hat.
2. Abgeleitetes Besitzrecht des C gegenüber A
Dem C könnte jedoch ein abgeleitetes Besitzrecht gegenüber dem A
zustehen, § 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 2.
Demnach kann der unmittelbare Besitzer auch dann zum Besitz
gegenüber dem Eigentümer berechtigt sein, wenn er seinen Besitz von38 Vieweg/Werner, § 11 Rn. 40; Serick, Eigentumsvorbehalt Bd. 1, S. 275ff.39 MüKo-Medicus, § 986 Rn. 9f.; Medicus/Petersen, BR, Rn. 465; auch BGHZ 10, 69.40 BGHZ 10, 69 (72).
41 BGHZ 10, 69 (75).42 Vieweg/Werner, § 11 Rn. 40; MüKo-Medicus, § 986 Rn. 9.
25
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einem Dritten ableiten kann und dieser dem Eigentümer zum Besitz
berechtigt ist.43
In Betracht kommt in diesem Falle eine Ableitung des Besitzes des C
von B. Der B ist dem A gegenüber zum Besitz berechtigt, da der
zwischen ihnen bestehende Kaufvertrag dem B ein obligatorischesRecht zum Besitz verschafft und ein notwendiges
Besitzmittlungsverhältnis durch die Vereinbarung des
Eigentumsvorbehalts auch entstanden ist.
Der C wiederum ist dem B gegenüber zum Besitz berechtigt, da auch
zwischen ihnen ein Kaufvertrag geschlossen wurde.
Unabhängig der Frage, ob ein Anwartschaftsrecht ein Recht des Dritten
zum Besitz gegenüber dem Eigentümer begründet, kann der C hier einabgeleitetes Besitzrecht geltend machen und ist dem A gegenüber so
zum Besitz berechtigt.
Der C kann in der Abwandlung also in jedem Fall ein Recht zum Besitz
an der Elefantenkuh „Helga“ ableiten.
3. Zwischenergebnis
In der Abwandlung 1 hat der C dem A gegenüber im Zeitpunkt der
Nutzungsziehung dem A gegenüber ein Recht zum Besitz.
Das führt dazu, das vorliegend im Zeitpunkt der Nutzungsziehung keine
Vindikationslage zwischen A und C besteht, so dass hier die
Sperrwirkung des § 993 Abs. 1 HS. 2 nicht eingreift. Dies wiederum
führt dazu, dass der A unter Umständen einen bereicherungsrechtlichen
Anspruch auf Herausgabe des Elefanten „Helga“ und des Elefanten
„Dieter“ haben könnte.
43 Palandt-Bassenge, § 986 Rn. 7; BGH NJW 90, 1914.
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II. Anspruch auf Herausgabe des Elefanten „Helga“ aus § 812
Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB
Der A könnte zunächst einen Anspruch auf Herausgabe des Elefanten
„Helga“ gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 haben.
1. Etwas erlangt
Dafür müsste der C „etwas“ erlangt haben.
Erlangtes Etwas kann dabei jeder vermögenswerte Vorteil sein, der die
Vermögenslage des Bereicherungsschuldners verbessert.44
Auch der Besitz kann ein solches erlangtes Etwas sein.45
Hier hat der C den Besitz am Elefanten „Helga“ erlangt.
2. Durch Leistung des A
Der C müsste den Besitz am Elefanten „Helga“ durch eine Leistung des
A erlangt haben.
Unter einer Leistung versteht man die bewusste und zweckgerichtete
Mehrung fremden Vermögens.46
a. Leistungsbewusstsein
Die Vermögensmehrung durch den C müsste daher zunächst bewusst
44 BGH V ZR 4/94; Palandt-Sprau, § 812 Rn. 8 und Rn. 8.
45 BGH V ZR 147/59.46 Palandt-Sprau,§ 812 Rn 14; MüKo-Schwab, § 812 Rn. 41ff.; HK-BGB-Schulze, § 812 Rn. 5.
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erfolgt sein, d.h. der A müsste wissen, dass er vorliegend fremdes
Vermögen mehrt.
Hier wird der A von B angewiesen, den Elefanten unter
Eigentumsvorbehalt an den C zu liefern, er weiß daher, dass er das
Vermögen des C mehrt.
b. Leistungszweck
Weiter müsste diese Vermögensmehrung durch den A auch
zweckgerichtet erfolgt sein.47
Hier möchte der A seine bestehende Verpflichtung aus dem Kaufvertrag
mit B erfüllen. Folglich ist die Vermögensmehrung zweckgerichtet.
Allerdings ist hier fraglich, ob die Leistung, aus dem objektiven
Empfängerhorizont heraus, sich für den C als Leistung des A darstellt.
Maßgeblich für die Bestimmung einer bewussten Zuwendung ist grds.
der objektive Empfängerhorizont.48 Maßgeblich ist dabei, wie eine
vernünftige Person die Zuwendung nach Treu und Glauben mit
Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste.49
Das ist hier problematisch. Der A will selbst nur eine eigene
Verbindlichkeit erfüllen und der C sieht die Leistung des A als Leistung
des B an.
Daher muss hier davon ausgegangen werden, dass der A keine Leistung
gegenüber des A erbringen will, sondern gegenüber seinemVertragspartner dem B.
Eine Leistung des A gegenüber C liegt somit nicht vor.
47 Vgl. zur Zweckbestimmung auch: Palandt-Sprau, § 812 Rn. 14; HK-BGB-Schulze, § 812 Rn. 5.
48 Palandt-Sprau, § 812 Rn. 14; BGH NJW 05, 60.49 BGH NJW, 05.
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3. Ergebnis
Ein Anspruch im Rahmen einer Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1
S. 1 Alt. 1 besteht somit nicht.
III. Anspruch auf Herausgabe des Elefanten „Dieter“ aus §§
812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 BGB
Der A könnte also einen Anspruch auf Herausgabe der Elefantenkuh
„Dieter“ aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 haben.
Dazu müsste der C etwas durch Leistung des A ohne Rechtsgrund
erlangt haben.
Hier hat der C den Besitz am Elefanten „Dieter“ erlangt haben.
Der C müsste den Besitz am Elefanten durch eine Leistung des A
erlangt haben. Das erscheint hier fraglich.
Unter einer Leistung versteht man die bewusste und zweckgerichtete
Mehrung fremden Vermögens.50
Allerdings wird C Besitzer des Elefantenbabys „Dieter“ durch die
Geburt und nicht durch eine irgendwie geartete Leistung des A.
Der A hat somit keinen Anspruch auf Herausgabe des Elefantenbabys
„Dieter“ im Rahmen einer Leistungskondiktion.
IV. Anspruch auf Herausgabe des Elefanten „Dieter“ aus § 812
Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB
Der A könnte jedoch einen Anspruch auf Herausgabe des
Elefantenbabys aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 haben.
50 Palandt-Sprau,§ 812 Rn 14; MüKo-Schwab, § 812 Rn. 41ff.; HK-BGB-Schulze, § 812 Rn. 5.
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Zwischen den Parteien A und B und B und C liegt jeweils eine
Leistungsbeziehung vor. Eine Kondiktion aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2
könnte daher hier ausscheiden, da eine Leistungskondiktion (§ 812 Abs.
1 S. 1 Alt. 1) der Nichtleistungskondiktion im Mehrpersonenverhältnis
grundsätzlich vorgeht.51
Das erscheint aber problematisch, da sich die Leistungsbeziehungen
immer auf einen anderen Kondiktionsgegenstand beziehen als eine
mögliche Nichtleistungskondiktion. Es fragt sich, ob in diesem Falle
eine absolute Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion im
Mehrpersonenverhältnis angemessen ist.
Im Hinblick auf das Elefantenbaby „Dieter“ besteht weder im Hinblick
auf den A, noch im Hinblick auf den B eine Leistung an den C i.S.d. §
812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1.
Der C erlangt den Besitz am Elefanten „Dieter“ völlig ohne Zutun einer
anderen Partei, mithin durch ein Naturereignis. Der
Bereicherungsgegenstand ist daher dem Empfänger überhaupt nicht,
also von niemandem geleistet worden, so dass der Anwendungsbereich
des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 hier eröffnet ist.52
Daher muss hier davon ausgegangen werden, dass die
Nichtleistungskondiktion nur dann als subsidiär gegenüber der
Leistungskondiktion angesehen werden muss, wenn im Hinblick auf
den Bereicherungsgegenstand überhaupt eine irgendwie geartete
Leistung besteht.
Ein Anspruch des A auf Herausgabe des Besitzes am Elefanten „Dieter“
gegen den C aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 besteht somit.
V. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 BGB
Der A könnte einen Anspruch gegen den C aus § 823 haben. Der § 823
Abs. 1 gewährt einen solchen Anspruch jedoch nur dann, wenn eines
51 Palandt-Sprau, § 812 Rn. 36; BGHZ 87, 393; BGHZ 89, 376; BGHZ 56, 228ff.52 HK-BGB-Schulze, § 812 Rn. 12.
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der in § 823 Abs. 1 genannten Rechte oder Rechtsgüter rechtswidrig
und schuldhaft verletzt wurde.
Ein solcher Anspruch muss im Ergebnis abgelehnt werden. Die in Frage
kommende Rechtsgutsverletzung des Eigentums, der Tod der
Elefantenkuh „Helga“, müsste vom Schädiger schuldhaft herbeigeführt
worden sein.
Dies ist der Fall, wenn der C vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
Der Elefant verstirbt letzten Endes aber durch Versagen des T. Dieses
kann dem C gerade nicht zugerechnet werden.
Der A hat somit keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1.
VI. Gesamtergebnis
In der ersten Abwandlung hat der A einen Anspruch auf Herausgabe des
Elefanten „Dieter“ aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2.
E. Abwandlung 2
In Abwandlung 2 tritt der A, noch vor Anfechtung des Vertrags
zwischen B und C durch den B, vom Vertrag mit dem B zurück.
Es erscheint fraglich, welche Folgen dies hat.
I. Rücktritt vom Vertrag mit B gem. §§ 323, 346 Abs. 1, 449
Abs. 2 BGB
Laut Sachverhalt erklärt der A dem B gegenüber den Rücktritt vom
Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt am Elefant „Helga“ auf Grund der
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Nichtzahlung des B, und tritt nach einer Fristsetzung von drei Wochen
vom Kaufvertrag zurück.
Durch diesen Rücktritt wird ein Rückgewährschuldverhältnis zwischen
den Vertragsparteien begründet.53
Durch dieses Rückgewährschuldverhältnis sind die Parteien dazu
verpflichtet die Leistungen ihrem Vertragspartner zurückzugeben54 oder
entsprechend Wertersatz zu leisten, § 346 Abs. 2. Zudem sind auch
tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben.55
Im Gegenzug erhält der Rückgewährschuldner einen Anspruch auf den
Ersatz von Verwendungen, § 347 Abs. 2.
Dieses Rückgewährschuldverhältnis besteht aber zunächst nur zwischenden unmittelbaren Vertragsparteien, also dem B und dem A, nicht
jedoch zwischen dem A und dem C.
1. Erweiterung des Rückgewährschuldverhältnisses auch auf
den C?
Durch den wirksamen Rücktritt zwischen dem A und dem B erlischt das
Anwartschaftsrecht des C, da die aufschiebende Bedingung nicht mehr
erfüllt werden kann56.
Wird der Bedingungsausfall jedoch willkürlich durch Rechtshandlungen
des Verkäufers und des Erstkäufers herbeigeführt, so brauchen diese
Rechtshandlungen der Zustimmung des Anwartschaftserwerbes57
.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Ausübung der im
Kaufvertrag vorgesehenen Rechte58 nicht der Zustimmung des C bedarf.
Durch den Rücktritt des A vom Vertrag mit B wandelt sich das
53 Looschelders, AT, § 42 Rn 830; MüKo-Gaier, § 348 Rn. 2.54 Palandt-Grünerberg, § 346 Rn 5.55 Looschelders, AT, § 42 Rn. 851f.56 BGH 75, 221; Palandt-Bassenge, § 929 Rn. 31 u. 50; BGHZ 35, 85-95.
57 Palandt-Bassenge, § 939 Rn. 50.58 BGH 75, 221; Looschelders, § 42 Rn. 826; Palandt-Bassenge, § 929 Rn.50.
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Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis und das
Anwartschaftsrecht des C muss erlöschen, da er auch durch Zahlung des
Kaufpreises den Bedingungseintritt nicht mehr herbeiführen kann.
Der A selbst kann gem. §§ 985, 449 Abs. 2 nur dann Herausgabe der
Kaufsache an sich verlangen, wenn er zuvor das Besitzrecht des
Käufers durch Rücktritt vom Vertrag beseitigt hat. Dies ist hier
geschehen, da durch den Bedingungsausfall auch das
Anwartschaftsrecht des C automatisch erlischt.
Dabei ist es so, dass der Rücktritt des Verkäufers auch gegenüber dem
neuen Besitzer wirken und die Rechtsfolgen auch gegenüber diesem
geltend gemacht werden können.
Durch die Umwandlung des Kaufvertrages zwischen dem A und dem B
in ein Rückgewährschuldverhältnis nach § 346 Abs. 1, schafft der A die
Voraussetzungen nach § 449 Abs. 2, um gegenüber dem C einen
Anspruch auf Herausgabe nach §§ 985, 346 Abs. 1, 449 Abs. 2 zu
begründen.
Eigentlich wäre nur der B in der Lage gegen den C aus § 812
vorzugehen. Der B selbst ist aber durch den Rücktritt des A vom
Kaufvertrag mit B auf Grund des Rückgewährschuldverhältnis nicht
zum Besitz gegenüber A berechtigt. Daher ist er auch nicht berechtigt
die Kaufsache im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses in
unmittelbaren Besitz zu nehmen.
2. Zwischenergebnis
Ein Ausweitung der Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis
gegen den unmittelbaren Besitzer C muss daher hier angenommen
werden.
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II. Anfechtung des umgedeuteten Kaufvertrages durch B gem.
§§ 433, 142 Abs. 1, 199 Abs. 2, 140 BGB
Durch die Anfechtung des B, erlischt das Anwartschaftsrecht des C am
Volleigentum komplett und ist als von Anfang an als nicht existent
anzusehen.
Dadurch hat der C zum Zeitpunkt der Nutzungsziehung und des
Unterganges der Muttersache kein Recht zum Besitz aus § 986 und ist
ebenfalls zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens durch den B nicht
zum Besitz berechtigt.
Dies wiederum führt dazu, dass der A die Ansprüche aus §§ 985, 987 ff.
direkt gegenüber C geltend machen kann.
III. Rechtsfolgen
Fraglich ist, welche Folgen dies für den konkreten Fall hat.
1. Anspruch des A gegen C aus §§ 990 Abs. 1, 987 BGB
Der A könnte zunächst einen Anspruch auf Nutzungsherausgabe gem.
§§ 990 I, 987 haben.
Dafür müsste im Zeitpunkt der Nutzungsziehung zwischen A und C
eine Vindikationslage bestanden haben, der C müsste verklagter oder unredlicher Besitzer des Muttertieres gewesen sein und er müsste
tatsächlich eine Nutzung gezogen haben.
Die Vindikationslage zwischen A und C im Zeitpunkt der
Nutzungsziehung besteht, da der C weder anwartschaftsberechtigt ist,
noch ein Recht zum Besitz von dem B ableiten kann.
Auch wurde eine Nutzung, das Elefantenbaby „Dieter“, tatsächlich
gezogen. Auch hier ergibt sich die Bösgläubigkeit nach § 932 Abs. 2
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analog, so dass der C hier, wie im Ausgangsfall, nicht gutgläubig ist.
Er hat somit die gezogene Nutzung in Form des Elefantenbabys
„Dieter“ gem. §§ 990 Abs. 1, 987 an den A herauszugeben.
2. Anspruch des A gegen C aus §§ 990 Abs. 1, 989 BGB
Zudem könnte der A auch hier einen Anspruch auf Schadensersatz für
den Untergang des Elefanten gem. §§ 990 Abs. 1, 989 geltend machen.
Zwar liegt im Zeitpunkt der Verletzungshandlung eine Vindikationslage
vor und der C ist auch bösgläubiger Besitzer i.S.d. § 990 Abs. 1,
allerdings erfordert ein Schadensersatzanspruch aus §§ 990 Abs. 1, 989nach § 989 das Verschulden der Verletzungshandlung. Maßstab für die
Bewertung ist hierbei § 276.
Allerdings hat nicht der C, sondern der T den Untergang der Kaufsache
zu verschulden. Sein Behandlungsfehler führt zu dem Tod des
Elefanten.
Ein Anspruch auf Schadensersatz für den Elefanten „Helga“ scheidet in
dieser Abwandlung daher aus.
3. Ansprüche des A gegen C aus §§ 823 ff. BGB
Der A könnte zudem deliktsrechtliche Ansprüche gegen den C haben.
Fraglich ist jedoch, ob die §§ 823 ff. hier überhaupt anwendbar sind.
Dies ist dann nicht der Fall, wenn § 993 Abs. 1 HS. 2 eingreift.
Eine Vindikationslage liegt im maßgeblichen Zeitpunkt, dem Untergang
der Kaufsache in Form des Todes des Elefanten, vor.
Die §§ 823 ff. sind daher nicht anwendbar, sofern nicht ein Fall des §
992 vorliegt oder der Untergang der Kaufsache auf einen sog.
Fremdbesitzerexzess zurückzuführen sind.
Beides ist jedoch ersichtlich nicht der Fall, so dass Ansprüche des A
gegen den C aus §§ 823 ff. nicht in Betracht kommen.
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4. Ansprüche des A gegen C aus §§ 812 ff. BGB
Der A könnte zudem einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf
Nutzungsersatz haben.
Fraglich erscheint jedoch ebenfalls, wie die §§ 812 ff. im Verhältnis
zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis stehen. Der A könnte nämlich
einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 haben.
Jedoch muss davon ausgegangen werden, dass die
bereicherungsrechtlichen Nutzungsherausgabeansprüche der §§ 812 ff.
durch die insoweit spezielleren §§ 987 ff. verdrängt werden, was darauf
zurückzuführen ist, dass auch § 987 als eine Art der Eingriffskondiktion
verstanden werden muss, der auch das entsprechende Ergebnis
beschert.59
IV. Ergebnis
In dieser Abwandlung hat der A gegen den C einen Anspruch auf
Nutzungsherausgabe in Form des Elefanten „Dieter“ aus §§ 990 Abs. 1,
987. Ihm steht jedoch wie im Ausgangsfall die Einrede des § 1000 S. 1
zu, so dass diese Herausgabe nur Zug um Zug gegen Zahlung von
1.200€ erfolgen muss.
Ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 990 Abs. 1, 989 scheidet
jedoch auch hier aus, da der C den Tod des Elefanten „Helga“ nicht zu
vertreten hat.
Zudem hat der A einen Anspruch auf Herausgabe des Elefanten
„Dieter“ direkt aus dem, durch den Rücktritt begründeten,
Rückgewährschuldverhältnis gegen den C gem. § 346 Abs. 1.
59 Palandt-Bassenge, vor § 987 Rn. 22.
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F. Abwandlung 3
Fraglich ist, was sich ändert, wenn der A erst nach der Nutzungsziehung
und dem Tod des Elefanten „Helga“ vom Kaufvertrag mit B zurücktritt.
Dadurch entsteht ab der Erklärung des Rücktritts zwischen dem A und
dem C ein Rückgewährschuldverhältnis, in dessen Rahmen der C dem
A das Elefantenbaby gem. § 346 gegen Verwendungsersatz gem. § 347
Abs. 2 herausgeben muss.
I. Ansprüche aus §§ 985 ff. BGB
Fraglich ist allerdings, ob wie in der Abwandlung 2 trotz allem die §§
985 ff. anzuwenden sind.
Im Zeitpunkt der Nutzungsziehung und des Unterganges der Kaufsache
liegt gerade keine Vindikationlage vor. Durch den Tod des Elefanten
„Helga“ endet das Anwartschaftsrecht des C, so dass ab diesem
Zeitpunkt der C dem A gegenüber kein Recht zum Besitz mehr hat. Im
Zeitpunkt des Herausgabeverlangens der Nutzung in Form des
Elefantenbabys und des Schadensersatzanspruches liegt damit eine
Vindikationslage vor.
Fraglich ist, wie sich dies auf die Anwendbarkeit der §§ 985 ff. BGB
auswirkt.
Nach einer Ansicht wird in so einem Fall allein auf das Bestehen der
Vindikationslage im Zeitpunkt der Nutzungsherausgabe abzustellen
sein.60 Dies würde dazu führen, dass die §§ 987 ff. rückwirkend auch
auf die Zeit der Besitzberechtigung anzuwenden sind.
Eine andere Ansicht stellt einzig auf den Zeitpunkt der
Nutzungsziehung bzw. der Beschädigung ab, so dass eine
Vindikationslage in diesem Zeitpunkt vorliegen muss, um die
60 BGHZ 34, 122, 130ff.; BGHZ 131, 220, 222;
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Anwendbarkeit der §§ 987 ff. zu begründen.61 Nach dieser Ansicht hat
der Eigentümer jedoch trotz allem einen Anspruch auf Herausgabe der
Sache gem. § 985.
Nach der zweiten Ansicht sind die §§ 987 ff. daher im vorliegenden Fall
nicht anzuwenden, da wie in Abwandlung 1 im Zeitpunkt der
Nutzungsziehung ein Recht zum Besitz durch das Anwartschaftsrecht
gegeben war.
Vorliegend geht es einzig um die Herausgabe der gezogenen Nutzung in
Form des Elefantenbabys. Dieser Herausgabeanspruch steht dem A
jedoch schon aus dem Rückgewährschuldverhältnis zu, so dass insofern
eine Anwendung der §§ 987 ff. auch entbehrlich ist.
II. Ergebnis
In Abwandlung 3 hat der A nur einen Anspruch auf
Nutzungsherausgabe aus § 346 Abs. 1 a.E. Weitergehende Ansprüche
aus §§ 987 ff. scheitern hier vorliegend daran, dass zum Zeitpunkt der
Nutzungsziehung keine Vindikationslage bestand.
61 Staudinger-Gursky, vor §§ 987 ff. Rn. 10, 17ff; Palandt-Bassenge, vor §§ 987 Rn. 9ff.
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G. Anhang 1: Literaturverzeichnis
Kommentare
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Dauner-Lieb, Barbara Sachenrecht. Anwaltskommentar, Band 3.
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Säcker, Franz J. Schuldrecht
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Schulze, Reiner Bürgerliches Gesetzbuch: Handkommentar
Dörner, Reinhard 7. Auflage, 2011
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Lehrbücher / Festschriften / Monographien
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Schwab, Karl H. SachenrechtPrütting, Hanns 31 Auflage, 2008
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Serick, Wolf Eigentumsvorbehalt und
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Aufsätze
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Nachforschungsobliegenheiten des §932 BGB
in: AcP 205 (2005), 687 ff.
Brox, Hans Das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltkäufers
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Übereignung – Bloßes Sprachkürzel oder
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Schmolke, Ulrich Lernbeitrag Zivilrecht: Das Eigentümer-
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