Herzlich willkommen zum
Meeting für Finanzverantwortlichevom 19. Juni 2013
ROD Treuhandgesellschaft des Schweizerischen Gemeindeverbandes AG
COMUNITAS Vorsorgestiftung desSchweizerischen Gemeindeverbandes
PostFinance
Gisela BaslerGeschäftsführerin COMUNITAS
Matthias KänelVerkaufsingenieur E-Services
Die Schweizerische PostPostFinance
Gerhard SchmiedDirektor ROD Treuhand
Die Folien der Präsentationen
können Sie von unserer Website
www.rod.ch
herunterladen
Zins-Chaos im BVGsuisse public 2013
Themen
Obligatorium Überobligatorium
Mindestzins
Zins Altersguthaben
TechnischerZins
Umwandlungssatz
Projektionszins
Obligatorium | Überobligatorium
Obligatorium | Überobligatorium
– Das BVG definiert die obligatorischen Leistungen in der beruflichen Vorsorge
– Gleichzeitig werden fixe Parameter festgelegt, welche für die obligatorischen Leistungen gültig sind (z.B. Mindestzins, Umwandlungssatz etc.)
– Im überobligatorischen Bereich sind die Pensionskassen in der Gestaltung der Leistungen viel freier und flexibler
– Überobligatorische Leistungen entstehen, wenn:– der maximal versicherte Lohn gemäss BVG überschritten wird– der Koordinationsabzug reduziert wird– die Beiträge für die Altersleistung erhöht werden
Mindestzins
Mindestzins
– Sinn des Mindestzins:Der BVG-Mindestzins muss die Teuerung und die Lohnentwicklung ausgleichen, um die Kaufkraft der Sparguthaben zu erhalten
– Der Mindestzins gemäss BVG wird jährlich durch den Bundesrat festgelegt
– Diese Verzinsung muss nur auf dem obligatorischen Teil des Altersguthabens gewährt werden
– Im 2013 beträgt der Mindestzins 1.5%
Zins auf Altersguthaben (BVG-Obligatorium)
Altersguthabenaus
Obligatorium
Verzinsung zum Mindestzins von
1.5%
Gesamtes Guthaben wird gleich verzinst
(gemäss Entscheid oberstes Organ)
Zins auf Altersguthaben (umhüllende Pensionskasse)
Altersguthabenaus
Obligatorium
Altersgut-haben aus Überobli-gatorium
Individuelle Festlegung der
Verzinsung (gemäss Entscheid oberstes
Organ)
Zins auf Altersguthaben (Pensionskassen mit Splitting)
Altersguthabenaus
Obligatorium
Altersgut-haben aus Überobli-gatorium
Verzinsung zum Mindestzins von
1.5%
Umwandlungssatz (UWS)
Was bedeutet der Umwandlungssatz?
– Der Umwandlungssatz wird benötigt, um ein angespartes Alterskapital in eine lebenslängliche Rente umzurechnen.Bsp.:Alterskapital 300'000Umwandlungssatz 6.8%Berechnung 300'000 x 6.8%Rente 20'400
– Der Umwandlungssatz gemäss BVG beträgt im 2013:– Für Männer im Alter 65: 6.85%– Für Frauen im Alter 64: 6.80%
– Je später jemand in Pension geht, desto höher ist der Umwandlungssatz
Was bedeutet der Umwandlungssatz?
– Geht eine Person z.B. mit einem Umwandlungssatz von 6.8% in Pension, bleibt die berechnete Rente auf dieser Höhe, auch wenn der Umwandlungssatz durch die Pensionskasse gesenkt werden sollte
– Der Umwandlungssatz ist v.a. abhängig von der Lebenserwartung
– Durch die steigende Lebenserwartung wird der Umwandlungssatz in Zukunft eher tiefer sein
– Bezieht eine Person anstelle der Rente ein Kapital, hat der Umwandlungssatz keinen Einfluss
Umwandlungssatz (BVG-Obligatorium)
Altersguthabenaus
Obligatorium
Gesetzlicher UWS von 6.85% | 6.80%
Gesamtes Guthaben wird mit gleichem UWS in
eine Rente umgerechnet
(gemäss Entscheid oberstes Organ)
Umwandlungssatz(umhüllende Pensionskasse)
Altersguthabenaus
Obligatorium
Altersgut-haben aus Überobli-gatorium
Individuelle Festlegung des UWS (gemäss
Entscheid oberstes Organ)
Umwandlungssatz (Pensionskassen mit Splitting)
Altersguthabenaus
Obligatorium
Altersgut-haben aus Überobli-gatorium
Gesetzlicher UWS von 6.85% | 6.80%
Technischer Zins
Technischer Zins | 1
– Der technische Zins ist eine rechnerische Grösse, welche dem Zinsertrag entspricht, der während der Laufzeit einer Rente eingerechnet ist
– Die Höhe des Zinssatzes hängt von der erwarteten Entwicklung der Finanzmärkte ab
– Die Höhe des technischen Zinssatzes ist so festzulegen, dass langfristig mindestens diese Rendite erwirtschaftet werden kann
– Der technische Zins hat nichts mit der Verzinsung der Guthaben der aktiv Versicherten zu tun
Technischer Zins | 2
Technischer Zins | 3
Projektionszins
Projektionszins
Person, Jahrgang 1982 (31-jährig), versicherter Lohn: 83'200
Alter
Kapital | Rente Ohne Zins
Mindestzins
1.5%
Technischer Zins3.5%
60 Rente (UWS 5.6%)
24'751 31'730 45'292
64 Rente (UWS 6.24%)
31'318 41'349 61'852
Die Verwaltung der ZukunftWas erwarten Bürgerinnen und Bürger?
Matthias KänelSUISSE PUBLIC19. Juni 2013, Kongresszentrum BERNEXPO AG
Agenda- E-Government Strategie
- E-Government - Stand E-Rechnung und E-Payment …
…in den Kantonen der Deutschschweiz
…in den Gemeinden und Städten
- PostFinanceWie können wir Sie unterstützen…
- Fragen und Antworten
Im DetailE-Government Strategie
E-Government StrategieZiel für Verwaltungen
Seite 29SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013
www.e-rechnung.admin.ch
E-Government StrategieWas erwarten Bürgerinnen und Bürger?
Seite 30SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013
Der Online-Kontakt mit der Behörde ist erstmals bedeutender als der telefonische
E-Government StrategieWas erwarten Bürgerinnen und Bürger?
Seite 31SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013
Online Aktivitäten für private Zwecke in den letzten zwölf bzw. drei Monaten
Im DetailE-Government - Stand E-Rechnung und E-Payment …
…in den Kantonen der Deutschschweiz
…in den Gemeinden und Städten
…in den Kantonen Deutschschweiz, Stand E-Rechnung und E-Payment
Seite 33
Die Schweizerische
Eidgenossenschaft
Steuerverwaltung des Kantons
Bern
Kanton Zürich
Bundesamt für Justiz
Ausgleichskasse Kanton Bern
Kanton Genf
Stadt Neuenburg und Gemeinden
Kanton Aargau
Kanton Neuenburg
Strassenverkehrs- und
Schiffartsamt BE
Steuerverwaltung des Kantons
Baselland
Kanton Basel-Land
Kanton Solothurn
in Aufschaltung
E-Payment E-Rechnungs-steller
E-Rechnungs-empfänger
SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013
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…in den Kantonen der Deutschschweiz, Stand E-Rechnung und E-Payment
Seite 34SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013
…in den Gemeinden und Städten
Seite 35SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013
http://www.e-rechnung.ch
…in den Gemeinden und Städten
Seite 36SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013
E-Rechnung in Sutz-Lattrigen
Im DetailPostFinance
Wie können wir Sie unterstützen…
In SachenE-Rechnung und E-Payment sind wir der kompetente Ansprechpartner.
PostFinance ist offizieller E-Rechnung und E-Payment Service Provider der Bundesverwaltung
E-Rechnung mit PostFinance
Seite 39SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013
1. Empfang und Validierung
2. PDF Generierung (nach Bedarf)
3. Digitale Signatur
4. Aufbereitung für Web
5. Bereitstellung für Abholung
6. Rechnungsarchiv
Rechnungssteller
XMLXML
Rechnungsempfänger
KonverterPlattform
ERP
Archiv
ERP Lösung
Archiv
XMLXML
Dialog
RUF
Abacus
Hi Soft
Mit der E-Rechnung können Privatpersonen Rechnungen einfach und schnell begleichen.
Seite 41SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013
Acquirer
€ / CHF
€ / CHF
Clearing
Credit Card Int. Network
inkl. 3D-Secure
Shopper/
Bürger
Issuer
E-Payment Prozesse Sichere Online-Zahlungsabwicklung von PostFinance
GK-Konto:30-xxxx-3Verwaltung
Seite 42SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013
PostFinance Ihr Partner im E-Government
Sind Sie bereit Ihre Bürgerinn und Ihren Bürger in seiner Effizienz zu unterstützen?
Die PostFinance hilft Ihnen dabei!
Die Schweizerische PostPostFinanceBeratung und Verkauf Geschäftskunden
Matthias KänelVerkaufsingenieur E-ServicesMingerstrasse 12, 3030 BernTel. 079 441 51 [email protected]/e-rechnung
Vielen DankFür Ihre Aufmerksamkeit
Gerhard SchmiedFolie 45Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Internes Kontrollsystem
in kleinen und mittleren Gemeinden
Vortrag von
Gerhard Schmied
Direktor ROD Treuhandgesellschaft desSchweizerischen Gemeindeverbandes AG
Gerhard SchmiedFolie 46Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Ein Versuch, aufzuzeigen …
was man unter IKS versteht
was IKS für kleine und mittlere Gemeinden (KMG) bedeutet
warum ein IKS in KMG notwendig ist
welchen rechtlichen Hintergrund IKS in KMG hat
dass IKS viel mit Risikomanagement zu tun hat
wie sich die IKS-Situation in den KMG interkantonal präsentiert
wie IKS in KMG eingeführt und gepflegt werden kann
dass jedes IKS auch Grenzen hat
IKS in KMG
Gerhard SchmiedFolie 47Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
IKS in KMG
Ü b e r s i c h t Ausgangslage
Was ist unter einem IKS zu verstehen
Ziele und Nutzen eines IKS
Bestandteile des IKS nach PS 890
Rechtliche Situation
Ablauf zur Einführung eines IKS
Risikomanagement
Kontrollaktivitäten
Weitere Eckpfeiler im IKS
Praxishilfen
Voraussetzungen zur IKS-Existenzbestätigung nach Art. 728 a OR
Grenzen der internen Kontrolle
Gerhard SchmiedFolie 48Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Vertrauen ist gut - Kontrolle ist besser !
IKS in KMG
„Kein IKS“ gibt es nicht !
Gerhard SchmiedFolie 49Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Ausgangslage für ein IKS in KMG (I)
Art. 728 a und Art. 728 b Obligationenrecht (ab 1.1.2008)
IKS in KMG
„Die Revisionsstelle prüft, ob…3. ein internes Kontrollsystem existiert.“ (Art. 728 a)
„Die Revisionsstelle erstattet dem Verwaltungsrat einen umfassenden Bericht mit Feststellungen über die Rechnungslegung, das interne Kontrollsystem sowie die Durchführung und das Ergebnis der Revision.“ (Art. 728 b)
Gilt für die Durchführung von sog. Ordentlichen Revisionen.
Gerhard SchmiedFolie 50Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Ausgangslage für ein IKS in KMG (II)
IKS in KMG
• Druck aus der Privatwirtschaft (Bedeutungsanstieg)
OR 728 a und 728 b gelten zwar nicht für den öffentlichen
Bereich, inhaltlich werden diese Vorschriften von den Kantonen
für ihre eigene Gesetzgebung aber mehr und mehr übernommen.
• Verankerung im Finanzhaushaltsgesetz des Bundes
• HRM 2 - Fachempfehlung Nr. 20
Musterfinanzhaushaltsgesetz für Kantone und Gemeinden
(Art. 68 und Art. 69)
• Ein schweizweit gültiger „IKS-Standard“ fehlt hingegen!
Gerhard SchmiedFolie 51Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Was ist unter einem IKS zu verstehen?
Definition in der Literatur ist nicht einheitlich.Einigen wir uns auf Folgende:
Das IKS umfasst alle jene Vorgänge, Methoden und Massnahmen, die dazu dienen, einen ordnungsgemässen Ablauf des betrieblichen Geschehens sicherzustellen, das betriebliche Vermögen zu schützen und die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten. Im Bereich der finanziellen Berichterstattung umfasst das IKS diejenigen Vorgänge und Massnahmen, welche eine ordnungsgemässe Buchführung und Rechnungslegung sicherstellen.
IKS in KMG
Gerhard SchmiedFolie 52Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Ziele und Nutzen eines IKS
• Führungsinstrument
• Förderung der Durchgängigkeit der Organisation bei Routinen
• Erhöhung der Sicherheit
• Steigerung von Effektivität und Effizienz
• Förderung der Transparenz
• Optimierungswerkzeug
• Aufdecken von Schwachstellen, von Missbräuchen und Fehlern
• Informationsquelle
IKS in KMG
Gerhard SchmiedFolie 53Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Bestandteile des IKS nach dem Prüfungsstandard 890
• Kontrollumfeld
• Risikobeurteilungsprozess des Unternehmens
• Rechnungslegungsrelevante Informationssysteme
• damit verbundene Geschäftsprozesse
• Kommunikation
• Kontrollaktivitäten
• Überwachung der Kontrollen
IKS in KMG
Gerhard SchmiedFolie 54Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Rechtliche Situation (I)
Die Situation in den Kantonen ist sehr unterschiedlich geregelt.(von „keine Vorschriften“ bis „Anlehnung an Privatwirtschaft“)
IKS in KMG
Musterfinanzhaushaltsgesetz nach HRM 2
Artikel 68 Risikominimierung
Der Regierungsrat trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen
zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen,
Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder
aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und
die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
Er berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-/Nutzenverhältnis.
Gerhard SchmiedFolie 55Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Rechtliche Situation (II)
IKS in KMG
Musterfinanzhaushaltsgesetz nach HRM 2
Artikel 69 Internes Kontrollsystem
Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und
technische Massnahmen. Der Regierungsrat erlässt nach Rücksprache
mit der Finanzkontrolle die entsprechenden Weisungen.
Die Leitung der Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die
Einführung, den Einsatz und die Überwachung des Kontrollsystems in
ihrem Zuständigkeitsbereich.
Gerhard SchmiedFolie 56Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Rechtliche Situation (III)Auswahl von kantonalen Regelungen
IKS in KMG
Kanton Bern
Art. 59 Gemeindeverordnung vom 16.12.1998
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung führt in einem Handbuch die
Grundsätze des Finanzhaushaltes aus. Das Handbuch erläutert
insbesondere
…
f) das interne Kontrollsystem einschliesslich die Kreditkontrolle
Gerhard SchmiedFolie 57Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Rechtliche Situation (IV)Auswahl von kantonalen Regelungen
IKS in KMG
Kanton Bern
Art. 2 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden
vom 23.2.2005
Die Gemeinde hat das interne Kontrollsystem der Grösse ihres
Finanzhaushaltes entsprechend auszugestalten.
Der Gemeinderat bestimmt a) die Unterschriftsberechtigungen, b) die
Zuständigkeiten zum Beschluss über Verpflichtungskredite und für die
Verwendung bewilligter Kredite, c) die Zuständigkeit zum Beschluss von
Nachkrediten, d) die Berechtigung der Zahlungsanweisung, e) die
Visumsregelung, f) die Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen,
g) das Berichtswesen.
Gerhard SchmiedFolie 58Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Rechtliche Situation (V)Auswahl von kantonalen Regelungen
IKS in KMG
Kanton Aargau
§ 26 Dekret über den Finanzhaushalt der Gemeinden und
Gemeindeverbände vom 17.3.1981
Der Gemeinderat trägt die Verantwortung für das gesamte
Rechnungswesen seiner Gemeinde.
Er ist namentlich zuständig für a) die Anlage von Geldern, b) die
Vermietung und Verpachtung von Gemeindeeigentum, c) die Regelung
der internen Kontrolle und Unterschriftenberechtigungen, d) die
Organisation der Finanzverwaltung, die Durchführung von Übergaben
an Nachfolgerinnen und Nachfolger mit Meldung an das zuständige
Departement, e) …
Gerhard SchmiedFolie 59Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Rechtliche Situation (VI)Auswahl von kantonalen Regelungen
IKS in KMG
Kanton St. Gallen
Gemeindegesetz vom 21.4.2009
Art. 123 Internes Kontrollsystem
Der Rat sorgt für ein der Grösse des Finanzhaushalts angepasstes
internes Kontrollsystem.
Es dient insbesondere
a) der zweckmässigen Verwendung der Mittel
b) der Verhinderung von Fehlern und Unregelmässigkeiten bei
der Haushaltführung.
Gerhard SchmiedFolie 60Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Rechtliche Situation (VII)Auswahl von kantonalen Regelungen
IKS in KMG
Kanton St. Gallen
Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden
3. Internes Kontrollsystem; Art. 32 Grundsätze
Der Rat trifft Massnahmen: a) zum Schutz des Vermögens, b) zur
Sicherstellung der zweckmässigen Verwendung der Mittel, c) zur
Verhinderung und Aufdeckung von Fehlern und Unregelmässigkeiten
bei der Rechnungsführung, d) zur Gewährleistung der Ordnungsmäs-
sigkeit der Rechnungslegung und der verlässlichen Berichterstattung.
Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und
technische Massnahmen. Der Rat berücksichtigt bei der Festlegung der
Massnahmen die Verhältnisse in der Gemeinde, die Risikolage und das
Kosten-/Nutzenverhältnis.
Gerhard SchmiedFolie 61Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Rechtliche Situation (VIII)Auswahl von kantonalen Regelungen
IKS in KMG
Kanton St. Gallen
Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden
3. Internes Kontrollsystem; Art. 33 Mindestvorschriften
Der Rat legt insbesondere fest: a) den Aufgabenbereich der
Verwaltungsstellen, die Gelder verwalten, b) die Unterschrifts-
berechtigten, c) die Berechtigung der Zahlungsanweisung,
d) die Visumsregelung, e) die Zuständigkeit für die Verwendung
bewilligter Kredite.
Im Post- und Bankverkehr bedarf es der Kollektivunterschrift zu zweien,
im elektronischen Zahlungsverkehr bedarf es einer sachgemässen Form
der Kollektivzeichnung.
Der Rat legt die Mindestvorschriften nach Art. 33 bis spätestens 31.12.2012 fest.
Gerhard SchmiedFolie 62Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
IKS in KMG
Gemäss einer Studie der Hochschule
Luzern Wirtschaft in Zusammenarbeit mit der
Fachhochschule Nordwestschweiz haben
17 der 20 Deutschschweizer Kantone
das IKS rechtlich verankert.
Gerhard SchmiedFolie 63Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Empfohlener Ablauf zur Einführung des IKS auf vorhandene (empfohlene) Arbeitshilfen abstellen
• Ziele und Vorgehensweise definieren
• Bestehende Instrumente zusammenführen
• Prozesse erfassen (Wesentliche, Finanzrelevante)• der Grösse des Finanzhaushalts angepasst
• bedürfnisgerecht auf die Risikostruktur ausgerichtet
• Schlüsselkontrollen definieren
• Risikomanagement durchführen
• Steuerung und Audit definieren
• System implementieren
IKS in KMG
Gerhard SchmiedFolie 64Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Risikomanagement
Risikomanagement und IKS sind untrennbar mitein- ander verbunden
• Die Erkenntnisse aus der Risikoanalyse fliessen in das IKS ein
• Die Risikobeurteilung gibt den Input zur Bestimmung derProzesse
IKS in KMG
Gerhard SchmiedFolie 65Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
System zur Risikobeurteilung
• Situationsanalyse (SWOT-Analyse)
• Risiko-Identifikation („Inventar“)
• Risiko-Analyse (Beurteilung, Bewertung)
• Darstellung der Risiken in einer Risikomatrix (Wirkung von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadenshöhe aufzeigen)
• Risiko-Steuerung (Massnahmen)
• Risiko-Controlling (Anwendung überprüfen, Verbesserungen prüfen/empfehlen)
IKS in KMG
Gerhard SchmiedFolie 66Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Kontrollaktivitäten (Massnahmen definieren)
Was kann schieflaufen (Risiken) und welche Massnahmen
(Kontrollaktivitäten) müssen ergriffen werden, damit dies nicht
passiert?
Massnahmen festlegen,
• wo Eintrittswahrscheinlichkeit gegeben ist• wo (wesentlicher) Schaden entstehen kann
Es kann auch ein „nicht monetärer“ Schaden entstehen, bspw.
• Imageschaden• Vertrauensverlust• Glaubwürdigkeitsverlust
IKS in KMG
Gerhard SchmiedFolie 67Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Weitere Eckpfeiler im IKS
• Die oberste Verantwortung trägt die Exekutive (IKS-Leitung)
• Der/die IKS-Beauftragte ist der/die operativ Verantwortliche (Management, Ansprechperson, Koordinationsstelle, Controlling)
• Das IKS muss den Mitarbeitenden bekannt sein und muss gelebt werden (Kultur spielt eine wichtige Rolle)
• Standardisierte Arbeitsinstrumente zur Verfügung stellen (Weisungen, Checklisten, Formulare)
• Internes Audit sicherstellen
• Jährliches Reporting mit Massnahmenplan und Übersicht über die fristgerechte Massnahmenumsetzung
IKS in KMG
Gerhard SchmiedFolie 68Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Praxishilfen (I)
Bis heute gibt es keinen allgemein gültigen „IKS-Standard“.
Beispiele für Praxishilfen neueren Datums:
• IKS-Praxishilfe - Leitfaden zur Umsetzung des IKS in KMG (Konferenz der kant. Aufsichtsstellen über die Gemeindefinanzen)
• IKS-Mustersammlung Gemeinden (Institut für Public Management GmbH, Aarau)
• IKS – eine Wegleitung für die Exekutive und Verwaltungsführung (Gemeindeamt des Kantons Zürich)
• IKS-Leitfaden mit IT-Tool (Amt für Gemeinden St. Gallen / VSGP)
• IKS-Leitfaden - IKS für Gemeinden (Projekt „Zentralschweiz“) wissenschaftliche Begleitung von 19 Gemeinden aus 8 Kantonen (Projektstart Herbst 2012)
IKS in KMG
Gerhard SchmiedFolie 69Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Praxishilfen (II)
Praxishilfe für bernische Gemeinden:
• Handbuch Gemeindefinanzen; Ausgabe 2001 (Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern)
Praxishilfe für solothurnische Gemeinden:
• Handbuch des Rechnungswesens der solothurnischen Gemeinden; Band 2; Rechnungsmodell und Finanzhaushalt; Ausgabe 2006 (Amt für Gemeinden des Kantons Solothurn)
IKS in KMG
Gerhard SchmiedFolie 70Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Voraussetzungen zur IKS-Existenzbestätigungnach Artikel 728 a OR (PS 890)
• IKS ist vorhanden und prüfbar (dokumentiert)
• IKS ist den Geschäftsrisiken und der Geschäftstätigkeit angepasst
• IKS ist den Mitarbeitenden bekannt
• IKS wird angewendet
• Kontrollbewusstsein ist im Unternehmen vorhanden
IKS in KMG
Gerhard SchmiedFolie 71Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Grenzen der internen Kontrolle
• Fehleinschätzung (menschliches Versagen)
• Funktionsstörungen (Falschinterpretation, mangelnde Aufmerksamkeit, überforderte Funktionsträger, Nicht- bzw. Fehlinformation)
• Umgehung der Kontrollen (Nichteinsehen des Sinns, Erreichung persönlicher Vorteile)
• Deliktisches Verhalten (Schädigung der Unternehmung)
IKS in KMG
Gerhard SchmiedFolie 72Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013
Schluss
Die Bedeutung des internen Kontrollsystem (IKS) und die
Haltung dazu in der Wirtschaft, und zwar sowohl im
privaten als auch im öffentlichen Sektor, haben sich in
den letzten Jahren stark gewandelt. Das IKS von gestern
entspricht nicht mehr dem IKS von heute. Und die
Entwicklung ist nicht abgeschlossen.
Seien wir offen für Neues. Bei aller Kontrolle, vergessen
wir aber nicht den gesunden Menschenverstand.
IKS in KMG