Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Hessische Verwaltungsvorschrift
Technische Baubestimmungen (H-VV TB)
(Umsetzung der Muster-Verwaltungsvorschrift
Technische Baubestimmungen Ausgabe 2017/1)
Einführungserlass vom 13. Juni 2018 (StAnz. S. 831) und
Änderungserlass vom 18. September 2018 (StAnz. S. 1118) und Änderungserlass vom 22. November 2018 (StAnz. S. 1431)
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Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Hessische Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB)
(Umsetzung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
Ausgabe 2017/1)
Auf Grund des § 90 Abs. 5 Hessische Bauordnung (HBO) werden die in der Anlage enthaltenen Technischen Baubestimmungen bekannt gemacht.
Die Technischen Baubestimmungen beruhen auf den durch das Deutsche Institut für Bautechnik nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder als Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Bau-bestimmungen am 31. August 2017 veröffentlichten Technischen Baubestimmungen. Es wurden die sich aus dem Landesrecht ergebenden notwendigen Anpassungen vorgenommen und durch Fettdruck gekennzeichnet.
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informations-gesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sind beachtet worden.
Soweit sich gegenüber dem notifizierten Text in dieser Bekanntmachung Änderungen und Ergänzungen ergeben haben, handelt es sich um erläuternde Hinweise oder um Angleichungen an das Recht der Hessischen Bauordnung.
Für einige harmonisierte Bauprodukte können nicht alle Leistungen, die für die Erfüllung der Bauwerksanforderungen möglicherweise erforderlich sind, nach der entsprechenden harmonisierten europäischen Norm erklärt werden. Die betroffenen Normen/Bauprodukte sind in einer Prioritätenliste (abrufbar unter www.dibt.de) zusammengestellt, in der die betroffenen Leistungen aufgeführt sind und in der auch Möglichkeiten zur Erklärung der betroffenen Leistungen aufgezeigt werden. Danach können zur Bewertung der Leistung bestimmter Bauprodukte u. a. auch ehemalige Dokumentationsunterlagen herangezogen werden. Dies können z. B. ehemalige allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abZ) oder ehemalige allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (abP) sein. Bei abZ oder abP mit ausgewiesener Geltungsdauer ist von dem Nachweis der bauwerksseitig gestellten Anforderungen auszugehen, wenn feststeht, dass die in der abZ oder dem abP enthaltenen Nebenbestimmungen weiter erfüllt sind.
Freiwillige Leistungsangaben in Form einer technischen Dokumentation entsprechend Kapitel D 3 der H-VV TB sind regelmäßig anzuerkennen, wenn eine der dort aufgeführten Stellen eingeschaltet worden ist.
13. Juni 2018
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Die Anforderungen zur bauwerksseitigen Beschränkung gesundheitsschädlicher Emissionen in Aufenthaltsräumen werden u. a. im Anhang 8 „Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG):2017-05“ konkretisiert (vergl. Kapitel A 3 „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ Lfd. Nr. A 3.2.1). Ein entsprechender Nachweis nach ABG ist hiernach auch für nicht mit Holz- und Feuerschutzmitteln behandelte OSB- und Spanplatten, welche in Aufenthaltsräumen und zugehörigen Nebenräumen verwendet werden sollen und bei denen infolge industrieller Herstellungsverfahren VOC-Emissionen entstehen können, erforderlich. Um den Herstellern eine angemessene Zeit zur Anpassung des Herstellungsprozesses ihrer Produkte zu geben, hat die Fachkommission Bautechnik der Baumministerkonferenz beschlossen, eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2018 für diese Produkte einzuräumen. Für OSB- und Spanplatten bei Verwendung in Aufenthaltsräumen sind deshalb erst ab 1. Januar 2019 die Anforderungen an VOC-Emissionen entsprechend Abschnitt 2.2.1.1 der ABG zu erfüllen.
Der vorliegende Erlass tritt zum 7. Juli 2018 in Kraft. Gleichzeitig werden die nachfolgenden Erlasse aufgehoben. Diese wurden in diesem Erlass sowie in Abschnitt A.2.2 der H-VV TB als Technischen Anforderungen aufgenommen. Sie sind hinsichtlich der Schutzziele des § 3 HBO und der daraus resultierenden Grundanforderungen für Bauwerke gem. Anhang I der EU-BauPVO zu beachten.
Liste und Übersicht der im Land Hessen bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen (Umsetzung der Musterliste Juni 2015) vom 10. März 2016 (StAnz. S. 369),
Bekanntmachung der Hessischen Beherbergungsstättenrichtlinie vom 15. November 2015 (StAnz. S. 1272),
Bekanntmachung einer Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Hessische Verkaufsstättenrichtlinie) vom 5. Dezember 2016 (StAnz. S. 1696),
Bekanntmachung einer Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Hessische Versammlungsstättenrichtlinie) vom 3. Dezember 2015 (StAnz. S. 1415),
Bekanntmachung der Muster-Schulbau-Richtlinie der Fachkommission "Bauaufsicht" der ARGEBAU-Ministerkonferenz - Fassung April 2009 - vom 27. Oktober 2009 (StAnz. S. 2717), neu in Kraft gesetzt am 7. Juli 2015 (StAnz. S. 739),
Bekanntmachung einer Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hessische-Hochhaus-Richtlinie - H-HHR) vom 26. Januar 2013 (StAnz. S. 1528),
Vollzug des Bauproduktenrechtes bei der Verwendung harmonisierter Bau-produkte nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (BauPVO) ab dem 16.10.2016 - Umsetzung des Urteils des EuGH vom 16.10.2014 in der Rechtssache C-100/13 vom 21. Oktober 2016,
Vollzug des Bauproduktenrechtes bei der Verwendung harmonisierter Bau-produkte nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (BauPVO) ab dem 16.10.2016 - Umsetzung des Urteils des EuGH vom 16.10.2014 in der Rechtssache C-100/13 vom 31. Juli 2017.
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Auf Vorhaben, auf die die bis zum 6. Juli 2018 geltende Fassung der HBO angewendet wird, gelten die bisherigen Technischen Regelungen und damit die oben genannten Erlasse insoweit fort.
Dieser Erlass wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht. Von einer Veröffentlichung der Anlage wird im Hinblick auf ihren Umfang abgesehen. Sie kann unter https://wirtschaft.hessen.de/landesentwicklung/bauen-und-wohnen/baurecht/bauordnungsrecht abgerufen werden.
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Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Hessische Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) (Umsetzung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Ausgabe 2017/1) Erlass vom 13. Juni 2018 (StAnz. S. 831)
Die Anlage zum Erlass vom 13. Juni 2018 wird wie folgt geändert:
Auf der Seite 2 wird im Inhaltsverzeichnis die hinter “Vorbemerkung“ angegebene Seitenangabe “4“ durch die Seitenangabe “5“ ersetzt,
Auf der Seite 170 wird die letzte Zeile des Anhangverzeichnisses wie folgt neu ge-
fasst:
28 Anhang 28 zu Lfd Nr. A.3.2.6
Bauaufsichtliche Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen, Aus-gabe April 2009
503
Die Anlage A 5.2/1 erhält die folgende Fassung:
Anlage A 5.2/1 Zu DIN 4109-1
Die erforderlichen Schallschutznachweise sind Bestandteil der Bauvorlagen (siehe Anlage 2 Nr. 8 BVErl).
1 Zu Abschnitt 7.2, Tabelle 7, Fußnote b:
Die Anforderungen sind im Einzelfall von der Bauaufsichtsbehörde festzulegen.
2 Zu Abschnitt 8, Tabelle 8:
Die Anforderungen in Tabelle 8, Zeilen 3.3, 3.4, 5.1 und 5.2 sind nur einzuhalten,
sofern es sich bei den schutzbedürftigen Räumen um Wohn-, Schlaf- oder Betten-
räume gemäß DIN 4109-1, Abschnitt 3.16 handelt.
3 Zu den Abschnitten 7, 8 und 9:
Bei baulichen Anlagen, die nach Tabelle 9, Zeilen 3 und 4 einzuordnen sind, ist die
Einhaltung des geforderten Schalldruckpegels durch Vorlage von Messergebnissen
nachzuweisen. Das Gleiche gilt für die Einhaltung des geforderten Schalldämm-
Maßes bei Bauteilen nach Tabelle 8 und bei Außenbauteilen, an die Anforderungen
entsprechend Tabelle 7, Spalten 3 und 4 gestellt werden, sofern das bewertete
Schalldämm-Maß R’w,res ≥ 50 dB betragen muss. Diese Messungen sind unter Be-
achtung von DIN 4109-4:2016-07 von bauakustischen Prüfstellen durchzuführen,
die entweder nach § 27 Satz 1 Nr. 1 HBO anerkannt sind oder in einem Verzeichnis
18. September 2018
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über „anerkannte Schallschutzprüfstellen” bei dem Verband der Materialprüfungs-
anstalten VMPA2 geführt werden.
4 Die informativen Anhänge A und B sind nicht anzuwenden.
5 E DIN 4109-1/A1:2017-01 darf für bauaufsichtliche Nachweise herangezogen
werden. In diesem Fall gelten die Ziffern 1 und 3 sinngemäß.
6 Für den Nachweis gegen Fluglärm im Bereich des Flughafens Frankfurt sind die Übersichts- und Detailkarten zur Darstellung des Lärmschutzbe-reichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main aufgrund des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zur Bestimmung der maßgeblichen Außenlärmpegel zu beachten, die auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt un-ter www.rp-darmstadt.hessen.de eingestellt sind. ____________
2 Verband der Materialprüfungsanstalten (VMPA) e. V. Berlin, Littenstraße 10, 10179 Berlin (www.vmpa.de)
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Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Hessische Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB)
(Umsetzung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
Ausgabe 2017/1)
Erlasse vom 13. Juni 2018 (StAnz. S. 831) und 18. September 2018 (StAnz. S. 1118) Die Hessische Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) ver-weist in Abschnitt A 3.2.1 auf die Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG). Diese Anforderungen werden in Anhang 8 konkretisiert.
An Holzwerkstoffe in Form von schlanken, ausgerichteten Fasern (OSB) und kunst-harzgebundenen Spanplatten werden nach Abschnitt 2.2.1.1 der ABG (Anhang 8, H-VV TB) Anforderungen hinsichtlich der VOC-Emissionen gestellt. Im Erlass vom 13. Juni 2018 wurde die Nachweispflicht für diese Produkte für eine bis zum 31. De-zember 2018 befristete Übergangszeit ausgesetzt. Diese Übergangszeit wird hiermit bis zum 30. September 2019 verlängert.
Nach Abschnitt 2.2.2.1 der ABG (Anhang 8, H-VV TB) wird im ersten Satz für den analytischen Nachweis der PAK auf die Methode AfPS GS 2014:01 PAK verwiesen.
Alternativ zu diesem Nachweisverfahren darf bis zum 31. Dezember 2022 die Gehalts-bestimmung nach DIN ISO 18287 durchgeführt werden.
22. November 2018
redaktionelle Korrektur siehe Seite 450 und 492
Hessische Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-V V TB) Ausgabe Juni 2018
2018 Index 3
Anlage zum Erlass vom 13. Juni 2018
Umsetzung der Muster-Verwaltungsvorschrift
Technische Baubestimmungen Ausgabe 2017/1
Die Änderungen aus dem Erlass vom 18. September 2018 sind eingearbeitet
2
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkungen 5
Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind
A 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit 9
A 2 Brandschutz 34
A 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz 58
A 4 Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung 61
A 5 Schallschutz 64
A 6 Wärmeschutz 67
Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Abschnitt A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind
B 1 Allgemeines 73
B 2 Technische Regelungen für Sonderkonstruktionen und Bauteile gem. § 90 Abs. 2 HBO
73
B 3 Technische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen, die die CE-Kennzeichnung nicht nach der Bauproduktenverordnung tragen
89
B 4 Bauprodukte und Bauarten, die Anforderungen nach anderen Rechtsvor-schriften unterliegen, für die nach § 89 Abs. 9 HBO eine Rechtsverordnung erlassen wurde
99
Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten
C 1 Allgemeines 103
C 2 Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für Bauprodukte nach § 25 HBO
105
C 3 Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 22 Abs. 1 Satz 2 HBO bedürfen
149
C 4 Bauarten, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 17 Abs. 3 HBO bedürfen
158
Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen
D 1 Allgemeines 164
D 2 Liste nach § 90 Abs. 4 HBO 164
D 3 Technische Dokumentation nach § 90 Abs. 2 Nr. 6 HBO 168
3
Anhänge
Anhang 1 Nachträgliche Bewehrungsanschlüsse mit eingemörtelten Bewehrungsstäben – Anforderung an Planung, Bemessung und Ausführung: 2016-06
171
Anhang 2 Verankerungen in Beton mit einbetonierten oder nachträglich eingesetzten Befestigungsmitteln – Anforderung an Planung, Bemessung und Ausführung: 2016-06
181
Anhang 3 Verankerungen in Mauerwerk mit nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln – Anforderung an Planung, Bemessung und Ausführung: 2016-06
183
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten: 2016-06
184
Anhang 5 WDVS mit EPS, Sockelbrandprüfverfahren: 2016-06 234
Anhang 6 Hinterlüftete Außenwandbekleidungen: 2016-06 239
Anhang 7 Anforderungen an Feststellanlagen: 2017-07 241
Anhang 8 Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG) : 2017-05
259
Anhang 9 Textile Bodenbeläge: 2017-05 274
Anhang 10 Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Boden und Gewässer (ABuG): 2017-07
282
Anhang 11 WDVS mit ETA nach ETAG 004: 2017-02 306
Anhang 12 Anwendungsregeln für nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze / -systeme und Schalungssteine für die Erstellung von Ortbeton-Wänden: 2016-06
314
Anhang 13 Richtlinie über Rollladenkästen - RokR: 2016-07 325
Anhang 14 Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr: 2009-10
327
Anhang 15 Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise – M-HFHHolzR: 2004-07
335
Anhang 16 Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagenrichtlinie – MLAR): 2015-02, Redaktionsstand 05.04.2016
351
Anhang 17 Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden (MSysBöR): 2005-09
361
Anhang 18 Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebs-räumen für elektrische Anlagen (EltBauVO): 2009-01
364
4
Anhang 19 Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderun-gen an Lüftungsanlagen (Muster-Lüftungsanlagen-Richt-linie M-LüAR): 2005-09, zuletzt geändert am 11.12.2015
368
Anhang 20 Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalte-anlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL): 1992-08
392
Anhang 21 Muster-Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff (Muster-Kunststoff-lagerrichtlinie - MKLR): 1996-06
407
Anhang 22 Hessische Beherbergungsstättenrichtlinie (H-BeR) 409
Anhang 23 Hessische Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (H-VkR)
415
Anhang 24 Hessische Richtlinie über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (H-VStättR)
430
Anhang 25 Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen: 2009-04
459
Anhang 26 Hessische Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hessische-Hochhaus-Richtlinie - H-HHR)
463
Anhang 27 Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster-Industriebaurichtlinie - MIndBauRL): 2014-07
476
Anhang 28 Bauaufsichtliche Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen, Ausgabe April 2009
503
Bezugsquellennachweis 507
Vorbemerkungen
5
Vorbemerkungen
1 Bauordnungsrechtliche Vorgaben
Die Hessische Bauordnung (HBO) enthält in § 90 Abs. 1 HBO die Ermächtigung, im Rahmen einer
Verwaltungsvorschrift die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und
Einrichtungen durch Technische Baubestimmungen zu konkretisieren.
In § 90 Abs. 2 HBO werden detaillierte Vorgaben gemacht, zu welchen bauaufsichtlichen Anforderungen
Konkretisierungen vorgenommen werden können. Die Konkretisierungen können durch Bezugnahme auf
technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf:
■ die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile,
■ Merkmale und Leistungen von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen,
■ Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauproduktes, das nicht das CE-Zeichen nach Bauproduktenverordnung trägt,
■ zulässige und unzulässige besondere Verwendungszwecke für Bauprodukte,
■ Festlegungen von Klassen und Stufen, die Bauprodukte für bestimmte Verwendungszwecke aufweisen sollen,
■ Voraussetzungen für die Abgabe der Übereinstimmungserklärung für nicht harmonisierte Produkte,
■ Angaben zu nicht harmonisierten Bauprodukten sowie zu Bauarten, die eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen sowie
■ Art, Inhalt und Form der technischen Dokumentation.
Es gilt der Grundsatz, dass nur solche Inhalte in die Hessische Verwaltungsvorschrift Technische
Baubestimmungen (H-VV TB) als Technische Baubestimmungen aufgenommen werden, die zur Erfüllung der
Anforderungen der HBO an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen unerlässlich
sind. Die Bauaufsichtsbehörden können jedoch im Rahmen ihrer Entscheidungen zur Ausfüllung unbestimmter
Rechtsbegriffe auch auf allgemein anerkannte Regeln der Technik zurückgreifen, die keine Technischen
Baubestimmungen sind.
Das Deutsche Institut für Bautechnik macht nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den
obersten Bauaufsichtsbehörden die Technischen Baubestimmungen als Muster-Verwaltungsvorschrift bekannt.
Für eine unmittelbare Geltung in dem jeweiligen Land ist die öffentliche Bekanntmachung der Verwaltungsvorschrift
erforderlich.
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September
2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die
Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Vorbemerkungen
6
2 Struktur und Gliederung der H-VV TB
2.1 Die Technischen Baubestimmungen sind in vier Teile gegliedert:
A Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten
sind
Teil A gliedert sich nach den Grundanforderungen für Bauwerke gem. Anhang I der EU-BauPVO wie folgt:
A 1 - Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
A 2 - Brandschutz,
A 3 - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
A 4 - Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung,
A 5 - Schallschutz und
A 6 - Wärmeschutz.
B Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Teil A
aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind
C Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten
D Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen
2.2 Wesentliche Inhalte der Kapitel in Teil A sind:
Kapitel A 1 - Mechanische Festigkeit und Standsicherheit - die Eurocodes zu den Grundlagen für die
Tragwerksplanung, zu den Einwirkungen auf Bauwerke sowie zur Bemessung. Aus deren Anwendung ergibt sich,
welche Merkmale und konkreten Leistungen die verwendeten Produkte am Bauwerk zur Erfüllung der
bauwerksbezogenen Anforderungen ausweisen müssen.
Kapitel A 2 – Brandschutz – konkretisiert die in der HBO und in den Muster-Sonderbauverordnungen und -
vorschriften enthaltenen brandschutztechnischen Anforderungen an bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen
insbesondere im Hinblick auf das Brandverhalten und den Feuerwiderstand.
In Kapitel A 3 – Hygiene, Gesundheit- und Umweltschutz – sind die Anforderungen an bauliche Anlagen in Form
der technischen Regeln "Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes" (ABG) sowie
"Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Boden und Gewässer" (ABuG) konkretisiert.
2.3 Teil B betrifft Sonderkonstruktionen und besondere Bauteile, die einerseits den Anforderungen von Teil A
nicht eindeutig zugeordnet werden können und andererseits teilweise einen anderen Rechtshintergrund haben.
Teil B enthält dabei Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in
Abschnitt A aufgeführten Technischen Baubestimmungen beachtet werden müssen. Die hier für bestimmte
Sonderkonstruktionen und Bauteile aufgeführten technischen Regeln dienen der Konkretisierung mehrerer
Grundanforderungen und sind materialübergreifend.
Kapitel B 2 beinhaltet technische Regeln für Sonderkonstruktionen und Bauteile im Hinblick auf deren Planung,
Bemessung und Ausführung.
Kapitel B 3 bezieht sich auf technische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und
Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen, die anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften (z.B.
Maschinenrichtlinie, Niederspannungsrichtlinie, Druckgeräterichtlinie) unterliegen, aber hinsichtlich eines
bestimmten Verwendungszwecks Grundanforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der BauPVO an bauliche Anlagen
und ihre Teile nicht erfüllen. Für diese Produkte ist zum Nachweis der fehlenden Wesentlichen Merkmale ein
Verwendbarkeitsnachweis erforderlich, sofern nicht festgelegt wurde, dass eine Übereinstimmungserklärung zu
den fehlenden Wesentlichen Merkmalen nach § 25 HBO aufgrund vorheriger Prüfung der Bauprodukte durch eine
hierfür bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle ausreichend ist.
Vorbemerkungen
7
Kapitel B 4 beinhaltet Technische Anforderungen für Bauprodukte und Bauarten, die Anforderungen nach anderen
Rechtsvorschriften unterliegen, für die nach § 89 Abs. 9 HBO eine Rechtsverordnung erlassen wurde. Dabei
handelt es sich um Technische Anforderungen an ortsfest verwendete Anlagen und Anlagenteile in Lager-, Abfüll-
und Umschlaganlagen (LAU-Anlagen) zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie an den Einbau, Betrieb
und die Wartung von Anlagen mit Bauprodukten zur Abwasserbehandlung.
2.4 Teil C - Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für
Bauarten - bestimmt die Angaben zu nicht harmonisierten Bauprodukten sowie zu Bauarten, die nur eines
allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen sowie die Anforderungen zur Abgabe der
Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach § 25 HBO.
Teil C gilt daher nicht für Bauprodukte, für die eine harmonisierte Norm oder eine Europäische Technische
Bewertung (ETA) im Geltungsbereich der EU-BauPVO vorliegt.
In Kapitel C 2 sind die technischen Regeln sowie die Anforderungen an die Übereinstimmungsbestätigung für nicht
harmonisierte Bauprodukte bestimmt.
Kapitel C 3 führt Bauprodukte auf, die lediglich eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen. An
dieser Stelle sind auch die jeweils anerkannten Prüfverfahren und die Art der erforderlichen
Übereinstimmungsbestätigung aufgeführt.
In Kapitel C 4 sind die Bauarten ausgewiesen, die lediglich eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses
bedürfen. Auch hier sind die anerkannten Prüfverfahren jeweils aufgelistet.
Sofern von der maßgebenden technischen Regel abgewichen wird, ist für Bauprodukte eine allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall und für Bauarten eine allgemeine oder
vorhabenbezogene Bauartgenehmigung erforderlich.
Bei Bauprodukten und Bauarten, die (nur) eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen, wird das
Vorliegen einer maßgebenden Prüfnorm zwingend vorausgesetzt. Dabei können auch weitere technische
Bestimmungen, die für die Erteilung des abP erforderlich sind, angegeben werden. Dazu gehören z.B. ergänzende
Angaben zu Prüfumfang, Prüfaufbau, Prüfhäufigkeit.
2.5 Teil D enthält die nach § 20 Abs. 3 HBO vorgesehene Liste von Bauprodukten, welche keines
Verwendbarkeitsnachweises bedürfen. Hierunter fallen Bauprodukte, für die es allgemein anerkannte Regeln der
Technik gibt, jedoch auf Verwendbarkeitsnachweise verzichtet wird sowie Bauprodukte, für die es weder
Technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und die bauordnungsrechtlich
von untergeordneter Bedeutung sind. Die Liste hat klarstellenden Charakter und erhebt keinen Anspruch auf
Vollständigkeit.
Im Kapitel D 3 wird ein Weg aufgezeigt, wie mit lückenhaften und unvollständigen harmonisierten Spezifikationen
umgegangen werden kann. Für den Vollzug sind die Länder zuständig.
8
Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind
A 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit A 2 Brandschutz A 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz A 4 Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung A 5 Schallschutz A 6 Wärmeschutz
Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind
9
A 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
A 1.1 Allgemeines
Gemäß § 3 und § 12 Abs. 1 HBO muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich
allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der
Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden. Darüber hinaus dürfen die während der Errichtung und
Nutzung möglichen Einwirkungen keine Beschädigungen anderer Teile des Bauwerks oder Einrichtungen und
Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion zur Folge haben.
Zur Erfüllung dieser Anforderungen an bauliche Anlagen sind die technischen Regeln nach Abschnitt A 1.2 zu
beachten.
A 1.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bestimmte
bauliche Anlagen und ihre Teile gem. § 90 Abs. 2 HBO
Ausgenommen von der Beachtung der technischen Regeln nach Abschnitt 1.2 sind:
1 Bekleidungselemente für Innenwandbekleidungen;
2 Bekleidungselemente für Außenwandbekleidungen und Dachelemente für Dacheindeckungen, die nach
allgemein anerkannten Regeln der Technik befestigt werden und folgende Kriterien erfüllen:
■ kleinformatige Wandbekleidungs- oder Dachelemente mit 0,4 m² Fläche und 5 kg Eigengewicht oder
■ brettformatige Wandbekleidungselemente mit 0,3 m Breite und Unterstützungsabständen durch die
Unterkonstruktion von 0,8 m oder
■ Dachelemente mit einem Unterstützungsabstand durch die Unterkonstruktion von ≤ 1,0 m (außer aus
Glas) oder
■ Wandbekleidungselemente, deren Verwendung durch das Regelwerk des Dachdeckerhandwerks
geregelt ist;
3 Dach- und Formziegelelemente für Dacheindeckungen, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik
befestigt werden und folgende Merkmale aufweisen:
■ Dachziegel und -steine: Fläche ≤ 0,4 m² und Eigengewicht ≤ 7 kg,
■ Formziegel und -steine: Fläche ≤ 0,4 m² und Eigengewicht ≤ 13 kg;
4 Dachlichtbänder mit folgenden Merkmalen:
■ ebene Dachlichtbänder mit Dachelementen, deren Unterstützungsabstand durch die Unterkonstruktion
≤ 1,0 m ist oder
■ nach oben gekrümmte Dachlichtbänder mit Dachelementen, deren Unterstützungsabstand durch die
Unterkonstruktion in Haupttragrichtung (bei nur einachsig gekrümmten Dachelementen in Richtung der
Krümmung) ≤ 2,0 m ist;
5 vorgefertigte Lichtkuppeln aus Kunststoff mit einem Unterstützungsabstand durch die Unterkonstruktion in
Haupttragrichtung ≤ 2,0 m.
Teil
Lfd. Nr.
Anforderungen an Planung,
Bemessung und Ausführung
gem. § 90 Abs. 2 HBO
Technische Regeln/Ausgabe
Weitere
Maßgaben gem.
§ 90 Abs. 2 HBO
Bezugs-
quelle/
Fundstelle
1 2 3 4 5
10
A 1.2.1 Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen auf Tragwerke
A 1.2.1.1 Grundlagen der
Tragwerksplanung
DIN EN 1990:2010-12 Anlage A 1.2.1/1 *)
DIN EN 1990/NA:2010-12 *)
A 1.2.1.2 Einwirkungen auf
Tragwerke
DIN EN 1991
Wichten, Eigengewicht und
Nutzlasten im Hochbau
DIN EN 1991-1-1:2010-12 Anlage A 1.2.1/2 *)
DIN EN 1991-1-1/NA:2010-12 *)
DIN EN 1991-1-1/NA/A1:2015-05 *)
Brandeinwirkungen auf
Tragwerke
DIN EN 1991-1-2:2010-12 Anlage A 1.2.1/3 *)
DIN EN 1991-1-2 Ber. 1:2013-08 *)
DIN EN 1991-1-2/NA:2015-09 *)
Schneelasten DIN EN 1991-1-3:2010-12 Anlage A 1.2.1/4 *)
DIN EN 1991-1-3/NA:2010-12 *)
Windlasten DIN EN 1991-1-4:2010-12 Anlage A 1.2.1/5 *)
DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12 *)
Außergewöhnliche
Einwirkungen
DIN EN 1991-1-7:2010-12 Anlage A 1.2.1/6 *)
DIN EN 1991-1-7/NA:2010-12 *)
Einwirkungen infolge von
Kranen und Maschinen
DIN EN 1991-3:2010-12 *)
DIN EN 1991-3 Ber.1:2013-08 *)
DIN EN 1991-3/NA:2010-12 *)
Einwirkungen auf Silos und
Flüssigkeitsbehälter
DIN EN 1991-4:2010-12 Anlage A 1.2.1/7 *)
DIN EN 1991-4 Ber. 1:2013-08 *)
DIN EN 1991-4/NA:2010-12 *)
DIN FB 140:2005-01 *)
A 1.2.1.3 Bauteile, die gegen
Absturz sichern
ETB-Richtlinie – „Bauteile, die
gegen Absturz sichern“, Juni 1985
Anlage A 1.2.1/8 **)
A 1.2.2 Bauliche Anlagen im Erd- und Grundbau
A 1.2.2.1 Entwurf, Berechnung und
Bemessung in der
Geotechnik
DIN EN 1997-1:2009-09 Anlage A 1.2.2/1 *)
*) DIN EN 1997-1/NA:2010-12
Baugrund – Sicherheits-
nachweise im Erd- und
Grundbau
DIN 1054:2010-12 *)
DIN 1054/A1:2012-08 *)
DIN 1054/A2:2015-11 *)
A 1.2.2.2 Ausführung von
Bohrpfählen
DIN EN 1536:2010-12 *)
DIN SPEC 18140:2012-02 *)
A 1.2.2.3 Ausführung von
Verdrängungspfählen
DIN EN 12699:2001-05 Anlage A 1.2.2/2 *)
DIN EN 12699 Ber. 1:2010-11 *)
DIN SPEC 18538:2012-02 *)
A 1.2.2.4 Ausschachtungen,
Gründungen und
Unterfangungen im Bereich
bestehender Gebäude
DIN 4123:2013-04 *)
Teil
Lfd. Nr.
Anforderungen an Planung,
Bemessung und Ausführung
gem. § 90 Abs. 2 HBO
Technische Regeln/Ausgabe
Weitere
Maßgaben gem.
§ 90 Abs. 2 HBO
Bezugs-
quelle/
Fundstelle
1 2 3 4 5
11
A 1.2.2.5 Ausführung von
Verpressankern
DIN EN 1537:2001-01 Anlage A 1.2.2/3 *)
DIN EN 1537 Ber.1:2011-12 *)
DIN SPEC 18537:2012-02 *)
A 1.2.2.6 Ausführung von
besonderen
geotechnischen Arbeiten
(Spezialtiefbau) - Pfähle
mit kleinen Durchmessern
(Mikropfähle)
DIN EN 14199:2012-01 *)
DIN SPEC 18539:2012-02 *)
A 1.2.2.7 Ausführung von
besonderen geotech-
nischen Arbeiten (Spezial-
tiefbau) - Injektionen
DIN EN 12715:2000-10
DIN SPEC 18187:2015-08
*)
*)
Bemessung von
verfestigten Bodenkörpern
- Hergestellt mit
Düsenstrahl-, Deep-Mixing-
oder Injektions-Verfahren
DIN 4093:2015-11 *)
A 1.2.3 Bauliche Anlagen im Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau
A 1.2.3.1 Bemessung und Konstruk-
tion von Stahlbeton- und
Spannbetontragwerken
DIN EN 1992
Allgemeine Bemessungs-
regeln und Regeln für den
Hochbau
DIN EN 1992-1-1:2011-01 Anlagen
A 1.2.3/1 und
A 1.2.3/2
*)
DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03 *)
DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 *)
DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 *)
Tragwerksbemessung für
den Brandfall
DIN EN 1992-1-2:2010-12 Anlage A 1.2.3/3 *)
DIN EN 1992-1-2/NA:2010-12 *)
DIN EN 1992-1-2/NA/A1:2015-09 *)
Beton, Stahlbeton und
Spannbeton
DIN 1045-2:2008-08 Anlage A 1.2.3/4 *)
DIN EN 206-1:2001-07 *)
DIN EN 206-1/A1:2004-10 *)
DIN EN 206-1/A2:2005-09 *)
DIN EN 206-9:2010-09 *)
Ausführung von
Tragwerken aus Beton
DIN 1045-3:2012-03 Anlage A 1.2.3/4 *)
DIN 1045-3 Ber. 1:2013-07 *)
DIN EN 13670:2011-03 *)
Fertigteile DIN 1045-4:2012-02 *)
Ziegeldecken DIN 1045-100:2011-12 *)
A 1.2.3.2 Schutz und Instandsetzung
von Betonbauteilen
DAfStb-Richtlinie - Schutz und
Instandsetzung von
Betonbauteilen: 2001-10
Anlage A 1.2.3/5 *)
Ber. 2:2005-12 *)
Ber. 3:2014-09 *)
A 1.2.3.3 Spritzbeton DIN EN 14487-1:2006-03 *)
DIN EN 14487-2:2007-01 *)
DIN 18551:2014-08 *)
A 1.2.3.4 Schweißen von Betonstahl DIN EN ISO 17660-1:2006-12 Anlage A 1.2.3/6 *)
Teil
Lfd. Nr.
Anforderungen an Planung,
Bemessung und Ausführung
gem. § 90 Abs. 2 HBO
Technische Regeln/Ausgabe
Weitere
Maßgaben gem.
§ 90 Abs. 2 HBO
Bezugs-
quelle/
Fundstelle
1 2 3 4 5
12
DIN EN ISO 17660-1 Ber. 1:2007-
08
*)
DIN EN ISO 17660-2:2006-12 *)
DIN EN ISO 17660-2 Ber. 1:2007-
08
*)
A 1.2.3.5 Anwendung von vor-
gefertigten bewehrten
Bauteilen aus dampf-
gehärtetem Porenbeton
DIN 4223-101:2014-12 Anlage A 1.2.3/1
Abschnitte 1,
2.2, 2.3, 4
*)
DIN 4223-102:2014-12 *)
DIN 4223-103:2014-12 *)
A 1.2.3.6 Anwendung von vor-
gefertigten Bauteilen aus
haufwerksporigem Leicht-
beton mit statisch
anrechenbarer oder nicht
anrechenbarer Bewehrung
in Bauwerken
DIN 4213:2015-10 Anlage A 1.2.3/1
Abschnitte 1,
2.2, 2.3, 4
*)
A 1.2.3.7 Nachträgliche
Bewehrungsanschlüsse mit
eingemörtelten
Bewehrungsstäben
Nachträgliche Bewehrungs-
anschlüsse mit eingemörtelten
Bewehrungsstäben – Anforderung
an Planung, Bemessung und
Ausführung: 2016-06
Anhang 1
A 1.2.3.8 Verankerungen in Beton
mit einbetonierten oder
nachträglich gesetzten
Befestigungsmitteln
Verankerungen in Beton mit
einbetonierten oder nachträglich
eingesetzten Befestigungsmitteln
– Anforderung an Planung,
Bemessung und Ausführung:
2016-06
Anhang 2
A 1.2.4 Bauliche Anlagen im Metall- und Verbundbau
A 1.2.4.1 Bemessung und
Konstruktion von
Stahlbauten
DIN EN 1993-1-1:2010-12 Anlagen
A 1.2.3/2 und
A 1.2.4/1
*)
DIN EN 1993-1-1/A1:2014-07 *)
DIN EN 1993-1-1/NA:2015-08 *)
Tragwerksbemessung für
den Brandfall
DIN EN 1993-1-2:2010-12 Anlage A 1.2.3/3 *)
DIN EN 1993-1-2/NA:2010-12 *)
Ergänzende Regeln für
kaltgeformte Bauteile und
Bleche
DIN EN 1993-1-3:2010-12 Anlage A 1.2.4/2 *)
DIN EN 1993-1-3/NA:2010-12 *)
Ergänzende Regeln zur
Anwendung von
nichtrostenden Stählen
DIN EN 1993-1-4:2015-10 *)
DIN EN 1993-1-4/NA:2017-01 *)
Plattenförmige Bauteile DIN EN 1993-1-5:2010-12 *)
DIN EN 1993-1-5/NA:2010-12 *)
Festigkeit und Stabilität
von Schalen
DIN EN 1993-1-6:2010-12 *)
DIN EN 1993-1-6/NA:2010-12 *)
Plattenförmige Bauteile mit
Querbelastung
DIN EN 1993-1-7:2010-12 *)
DIN EN 1993-1-7/NA:2010-12 *)
Bemessung von
Anschlüssen
DIN EN 1993-1-8:2010-12 *)
DIN EN 1993-1-8/NA:2010-12 *)
Ermüdung DIN EN 1993-1-9:2010-12 *)
DIN EN 1993-1-9/NA:2010-12 *)
Stahlsortenauswahl im
Hinblick auf Bruchzähigkeit
DIN EN 1993-1-10:2010-12 *)
DIN EN 1993-1-10/NA:2010-12 *)
Teil
Lfd. Nr.
Anforderungen an Planung,
Bemessung und Ausführung
gem. § 90 Abs. 2 HBO
Technische Regeln/Ausgabe
Weitere
Maßgaben gem.
§ 90 Abs. 2 HBO
Bezugs-
quelle/
Fundstelle
1 2 3 4 5
13
und Eigenschaften in
Dickenrichtung
Bemessung und
Konstruktion von
Tragwerken mit
Zuggliedern aus Stahl
DIN EN 1993-1-11:2010-12 Anlage A 1.2.4/3 *)
DIN EN 1993-1-11/NA:2010-12 *)
Zusätzliche Regeln zur
Erweiterung von EN 1993
auf Stahlgüten bis S700
DIN EN 1993-1-12:2010-12 *)
DIN EN 1993-1-12/NA:2011-08 *)
Türme und Maste DIN EN 1993-3-1:2010-12 *)
DIN EN 1993-3-1/NA:2015-11 *)
Schornsteine DIN EN 1993-3-2:2010-12 Anlage A 1.2.4/4 *)
DIN EN 1993-3-2/NA:2010-12 *)
Silos DIN EN 1993-4-1:2010-12 *)
DIN EN 1993-4-1/NA:2010-12 *)
Pfähle und Spundwände DIN EN 1993-5:2010-12
*)
DIN EN 1993-5/NA:2010-12 *)
Kranbahnen DIN EN 1993-6:2010-12 *)
DIN EN 1993-6/NA:2010-12 *)
Ausführung von
Stahltragwerken
DIN EN 1090-2:2011-10 Anlage A 1.2.4/5 *)
A 1.2.4.2 Bemessung und
Konstruktion von
Verbundtragwerken aus
Stahl und Beton
DIN EN 1994
Allgemeine
Bemessungsregeln und
Anwendungsregeln für den
Hochbau
DIN EN 1994-1-1:2010-12 Anlagen
A 1.2.3/2 und
A 1.2.4/1
*)
DIN EN 1994-1-1/NA:2010-12 *)
Tragwerksbemessung für
den Brandfall
DIN EN 1994-1-2:2010-12 Anlage A 1.2.3/3 *)
DIN EN 1994-1-2/A1:2014-06 *)
DIN EN 1994-1-2/NA:2010-12 *)
A 1.2.4.3 Bemessung und
Konstruktion von
Aluminiumtragwerken
DIN EN 1999
Allgemeine
Bemessungsregeln
DIN EN 1999-1-1:2014-03 Anlage A 1.2.4/1 *)
DIN EN 1999-1-1/NA:2013-05 *)
DIN EN 1999-1-1/NA/A1:2014-06 *)
DIN EN 1999-1-1/NA/A2:2015-03 *)
DIN EN 1999-1-1/NA/A3:2015-11 *)
Tragwerksbemessung für
den Brandfall
DIN EN 1999-1-2:2010-12 Anlage A 1.2.3/3 *)
DIN EN 1999-1-2/NA:2011-04 *)
Ermüdungsbeanspruchte
Tragwerke
DIN EN 1999-1-3:2011-11 *)
DIN EN 1999-1-3/NA:2013-01 *)
Kaltgeformte Profiltafeln DIN EN 1999-1-4:2010-05 Anlage A 1.2.4/2 *)
DIN EN 1999-1-4/A1:2011-11 *)
DIN EN 1999-1-4/NA:2010-12 *)
Schalentragwerke DIN EN 1999-1-5:2010-05 *)
DIN EN 1999-1-5/NA:2010-12 *)
Teil
Lfd. Nr.
Anforderungen an Planung,
Bemessung und Ausführung
gem. § 90 Abs. 2 HBO
Technische Regeln/Ausgabe
Weitere
Maßgaben gem.
§ 90 Abs. 2 HBO
Bezugs-
quelle/
Fundstelle
1 2 3 4 5
14
Ausführung von
Aluminiumtragwerken
DIN EN 1090-3:2008-09 Anlage A 1.2.4/6 *)
A 1.2.4.4 Oberirdische zylindrische
Flachboden-Tankbauwerke
aus metallischen
Werkstoffen
DIN 4119-1:1979-06 Anlage A 1.2.4/7 *)
DIN 4119-2:1980-02 *)
A 1.2.5 Bauliche Anlagen im Holzbau
A 1.2.5.1 Bemessung und
Konstruktion von
Holzbauten
DIN EN 1995-1-1:2010-12 Anlage A 1.2.5/1 *)
DIN EN 1995-1-1/A2:2014-07 *)
DIN EN 1995-1-1/NA:2013-08 *)
Tragwerksbemessung für
den Brandfall
DIN EN 1995-1-2:2010-12 Anlage A 1.2.3/3 *)
DIN EN 1995-1-2/NA:2010-12 *)
Brücken DIN EN 1995-2:2010-12 Anlage A 1.2.5/1 *)
DIN EN 1995-2/NA:2011-08 *)
Herstellung und
Ausführung von
Holzbauwerken
DIN 1052-10:2012-05 *)
A 1.2.5.2 Holzschutz DIN 68800-1:2011-10 Anlage A 1.2.5/2 *)
DIN 68800-2:2012-02 *)
A 1.2.6 Bauliche Anlagen im Mauerwerksbau
A 1.2.6.1 Bemessung und
Konstruktion von
Mauerwerksbauten
DIN EN 1996 *)
Allgemeine Regeln für
bewehrtes und
unbewehrtes Mauerwerk
DIN EN 1996-1-1:2013-02 Anlage A 1.2.6/1 *)
DIN EN 1996-1-1/NA:2012-05 *)
DIN EN 1996-1-1/NA/A1:2014-03 *)
DIN EN 1996-1-1/NA/A2:2015-01 *)
Tragwerksbemessung für
den Brandfall
DIN EN 1996-1-2:2011-04 Anlage A 1.2.6/2 *)
DIN EN 1996-1-2/NA:2013-06 *)
Planung, Auswahl der
Baustoffe und Ausführung
von Mauerwerk
DIN EN 1996-2:2010-12 *)
DIN EN 1996-2/NA:2012-01 *)
Vereinfachte Berechnungs-
methoden für unbewehrte
Mauerwerksbauten
DIN EN 1996-3:2010-12 *)
DIN EN 1996-3/NA:2012-01 *)
DIN EN 1996-3/NA/A1:2014-03 *)
DIN EN 1996-3/NA/A2:2015-01 *)
A 1.2.6.2 Fertigbauteile DIN 1053-4:2013-04 Anlage A 1.2.6/3 *)
A 1.2.6.3 Verankerungen in Mauer-
werk mit nachträglich
gesetzten Befestigungs-
mitteln
Verankerungen in Mauerwerk mit
nachträglich gesetzten
Befestigungsmitteln – Anforderung
an Planung, Bemessung und
Ausführung: 2016-06
Anhang 3
A 1.2.7 Glaskonstruktionen
A 1.2.7.1 Glas im Bauwesen -
Bemessungs- und
Konstruktionsregeln
DIN 18008-1:2010-12 Anlagen
A 1.2.7/1 und
A 1.2.7/2
*)
Linienförmig gelagerte
Verglasungen
DIN 18008-2:2010-12 Anlage A 1.2.7/3 *)
Punktförmig gelagerte
Verglasungen
DIN 18008-3:2013-07 *)
Teil
Lfd. Nr.
Anforderungen an Planung,
Bemessung und Ausführung
gem. § 90 Abs. 2 HBO
Technische Regeln/Ausgabe
Weitere
Maßgaben gem.
§ 90 Abs. 2 HBO
Bezugs-
quelle/
Fundstelle
1 2 3 4 5
15
Zusatzanforderungen an
absturzsichernde
Verglasungen
DIN 18008-4:2013-07 *)
Zusatzanforderungen an
begehbare Verglasungen
DIN 18008-5:2013-07 *)
A 1.2.8 Sonderkonstruktionen
A 1.2.8.1 Freistehende Schornsteine DIN 1056:2009-01 Anlagen
A 1.2.4/4 und
A 1.2.8/1
*)
DIN EN 13084-1:2007-05 Anlage A 1.2.8/1 *)
DIN EN 13084-2:2007-08 *)
DIN EN 13084-4:2005-12 *)
DIN EN 13084-6:2005-03 Anlage A 1.2.8/2 *)
DIN EN 13084-8:2005-08 Anlage A 1.2.8/2 *)
A 1.2.8.2 Glockentürme DIN 4178:2005-04 *)
A 1.2.8.3 Gewächshäuser DIN V 11535-1:1998-02 Anlage A 1.2.7/2 *)
A 1.2.8.4 Traggerüste DIN EN 12812:2008-12 Anlagen
A 1.2.8/3 und
A 1.2.8/4
*)
A 1.2.8.5 Arbeitsgerüste DIN EN 12811-1:2004-03 Anlagen
A 1.2.8/4 und
A 1.2.8/5
*)
Schutzgerüste DIN 4420-1:2004-03 Anlage A 1.2.8/5 *)
A 1.2.8.6 Gärfuttersilos und
Güllebehälter
DIN 11622-1:2006-01 *)
DIN 11622-2:2004-06 *)
DIN 11622-4:1994-07 *)
A 1.2.8.7 Windenergieanlagen;
Einwirkungen und
Standsicherheitsnachweise
für Turm und Gründung
Richtlinie für Windenergieanlagen;
Einwirkungen und
Standsicherheitsnachweise für
Turm und Gründung, März 2015
Anlage A 1.2.8/6 **)
A 1.2.8.8 Lehmbauten für
Wohngebäude der
Gebäudeklasse 1 und 2 mit
höchstens zwei
Vollgeschossen
Lehmbau Regeln, Februar 2008 ***)
A 1.2.8.9 Ortsfeste liegende
zylindrische ein- und
doppelwandige Behälter
(Tanks) aus Stahl zur
oberirdischen Lagerung
von wassergefährdenden
flüssigen Brennstoffen für
die energetische
Versorgung von Heiz- und
Kühlanlagen für Gebäude
Anlage A 1.2.8/7
A 1.2.8.10 Ortsfeste Tanks aus
Thermoplasten zur
oberirdischen Lagerung
von flüssigen Brennstoffen
für die energetische
Versorgung von Heiz- und
Anlage A 1.2.8/8
Teil
Lfd. Nr.
Anforderungen an Planung,
Bemessung und Ausführung
gem. § 90 Abs. 2 HBO
Technische Regeln/Ausgabe
Weitere
Maßgaben gem.
§ 90 Abs. 2 HBO
Bezugs-
quelle/
Fundstelle
1 2 3 4 5
16
Kühlsystemen in
Gebäuden
A 1.2.9 Bauliche Anlagen in Erdbebengebieten
A 1.2.9.1 Bauten in deutschen
Erbebengebieten
DIN 4149:2005-04 Anlage A 1.2.9/1 *)
*) Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin **) Deutsches Institut für Bautechnik, "Mitteilungen" bzw. "DIBt-Mitteilungen" bzw. www.dibt.de ***) Dachverband Lehm e. V.
Anlagen | Teil
17
Anlage A 1.2.1/1
Zu DIN EN 1990 in Verbindung mit DIN EN 1990/NA
Die informativen Anhänge B, C und D sind nicht anzuwenden.
Anlage A 1.2.1/2
Zu DIN EN 1991-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-1/NA
Zu Abschnitt 6.4:
Ergänzend gilt für Horizontallasten für Hubschrauberlandeplätze auf Dachdecken:
1 In der Ebene der Start- und Landefläche und des umgebenden Sicherheitsstreifens ist eine horizontale
Nutzlast qk= 1,0 kN/m an der für den untersuchten Querschnitt eines Bauteils jeweils ungünstigsten Stelle
anzunehmen.
2 Für den mindestens 10 cm hohen Überrollschutz ist am oberen Rand eine Horizontallast von 10 kN
anzunehmen.
Anlage A 1.2.1/3
Zu DIN EN 1991-1-2 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-2/NA
Bei der Anwendung von Naturbrandmodellen ist zu beachten:
1 Das Ergebnis der Bemessung des Feuerwiderstands (Brandeinwirkung und Nachweis) tragender oder
aussteifender Bauteile auf der Grundlage von Naturbrandmodellen (Abschnitt 3.3 DIN EN 1991-1-2:2010-12)
bedarf einer Abweichung nach § 73 Abs. 1 HBO es kann auch im Rahmen des § 53 HBO zugelassen werden.
Anmerkung:
Die Beurteilung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen in bauaufsichtlichen Verfahren erfolgt auf der
Grundlage von Brandprüfungen nach der Einheits-Temperaturzeitkurve (ETK) und führt zu Einstufungen in
Feuerwiderstandsklassen (DIN 4102-2:1977-09, DIN EN 13501-2), die den bauaufsichtlichen Anforderungen
zugeordnet werden.
Bauteilbemessungen auf der Grundlage von Naturbrandmodellen stellen auf die jeweilige konkrete Nutzung und
Ausgestaltung eines Raums oder Gebäudes unter Berücksichtigung der vorhandenen brandschutztechnischen
Infrastruktur ab.
Eine solche Bauteilbemessung deckt das auf Feuerwiderstandsklassen ausgerichtete globale bauaufsichtliche
Anforderungssystem (Gebäudeklassen, Höhenlage der Geschosse, Gebäudeart) nicht vollständig ab.
Über die Anwendbarkeit von Naturbrandmodellen ist daher im Rahmen einer Abweichung nach § 73 bzw. einer
Erleichterung nach § 53 HBO zu entscheiden. Dazu ist im Bauantrag oder in den Bauvorlagen anzugeben, weshalb
es einer ETK-Brandbeanspruchung nicht bedarf und darzustellen, dass (und weshalb) das gewählte Brandmodell
für das Vorhaben geeignet ist und wie die damit zwangsläufig verbundene eingeschränkte Nutzung der Anlage
(z.B. aufgrund begrenzter Brandlasten) sichergestellt werden soll (§ 73 Abs. 1 HBO, Anlage 2 Nr. 7.4 zum
Bauvorlagenerlass (BVErl) vgl. Nr. 5).
2 Für den Nachweis der Standsicherheit (Anlage 2 Nr. 6.3 BVErl) sind die für die Beurteilung der
Brandeinwirkungen erforderlichen Unterlagen, insbesondere für die Ermittlung der thermischen Einwirkungen und
die bemessungsrelevanten Brandszenarien einschließlich der entsprechenden Bemessungsbrände, als zusätzliche
Bauvorlage (Anlage 2 Nr. 1.2 zum BVErl) vorzulegen. Die erforderlichen Unterlagen müssen vollständig,
nachvollziehbar und prüfbar sein; die thermischen Einwirkungen sind raumbezogen zu ermitteln und zu
dokumentieren. Die Eingangsparameter sind repräsentativ und konservativ zu wählen; dabei sind auch
Brandeinwirkungen von außen und spezifische Nutzungszustände zu berücksichtigen (z.B. Fahrzeuge in
Ausstellungshallen im Rahmen der Auf- und Abbauphase von Messeständen).
Anlagen | Teil
18
Der mit der Prüfung/Bescheinigung des Standsicherheitsnachweises beauftragte Prüfingenieur/Prüfsach-
verständige für Standsicherheit muss entweder zugleich Prüfingenieur/Prüfsachverständiger für Brandschutz sein
oder für die Beurteilung der Brandeinwirkungen einen mit derartigen Brandmodellen erfahrenen
Prüfingenieur/Prüfsachverständigen für Brandschutz heranziehen. Im Rahmen der Beurteilung der Brandein-
wirkung sind alle Eingangsparameter auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen; nur stichprobenartige oder
Plausibilitätsprüfungen sind nicht ausreichend.
3 Für den Nachweis des Brandschutzes (Anlage 2 Nr. 7 zum BVErl) ist in den Bauvorlagen auch darzustellen,
wie die nach Naturbrandmodellen bemessenen Bauteile des Tragwerks mit den erforderlichen (klassifizierten)
raumabschließenden Bauteilen (wie Brand- und Trennwände, Decken, Wände notwendiger Treppenräume und
Flure) zu einem geeigneten Brandschutzkonzept zusammengeführt werden sollen. Dazu gehören auch Aussagen
zu den Anschlüssen brandschutztechnisch unterschiedlich bemessener Bauteile.
Die Anforderungen der HBO, der Sonderbauvorschriften und anderer Vorschriften an raumabschließende
Bauteile bleiben unberührt.
4 Die Feuerwiderstandsfähigkeit des Tragwerks ist für die Durchführung wirksamer Löscharbeiten von
wesentlicher Bedeutung. Vor der Entscheidung über die Abweichung/Erleichterung ist die zuständige
Brandschutzdienststelle im Hinblick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes zu hören; § 19 HPPVO bleibt
unberührt.
5 Die zulässige Art der Nutzung des Bauvorhabens (z. B. Bürogebäude) wird durch die – gewählten und durch
die Baugenehmigung festgelegten – Eingangsparameter für die Ermittlung der Brandbeanspruchung
(raumbezogen) konkretisiert und begrenzt. Es sind daher geeignete Maßnahmen festzulegen, die die Einhaltung
dieser Nutzungsbeschränkung sicherstellen. Dazu kommen insbesondere die Bestellung eines
Brandschutzbeauftragten für die diesbezügliche Überwachung des laufenden Betriebs sowie eine Überprüfung der
Brandlastannahmen innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der Nutzung und wiederkehrende Überprüfungen
(z. B. in Abständen von 3 - 5 Jahren) durch einen Prüfingenieur/Prüfsachverständigen für Brandschutz in Betracht.
Die Nutzungsbeschränkung und die zu ihrer Einhaltung vorgesehenen Maßnahmen sind durch entsprechende
Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung festzulegen. In der Baugenehmigung ist darauf hinzuweisen, dass
Änderungen des genehmigten Nutzungskonzepts, die zu einer höheren Brandbeanspruchung führen (z. B.
veränderte Brandlasten), eine Überprüfung der Standsicherheit und gegebenenfalls die Beantragung und Erteilung
einer neuen Baugenehmigung erforderlich machen.
Anmerkung:
Gebäude, deren Standsicherheit auf der Grundlage von Naturbrandmodellen bemessen ist, unterliegen
Nutzungsbegrenzungen, die durch betriebliche Maßnahmen und externe Überprüfungen sicherzustellen sind. Die
Anwendung solcher Modelle kann daher nur bei bestimmten Gebäudenutzungen sachgerecht sein. Sie kann bei
Nutzungen mit geringen und beständigen Brandlasten insbesondere in großen Raumstrukturen angemessen sein;
anders verhält es sich bei Räumen mit veränderlichen Brandlasten und Nutzungen oder Gebäuden mit besonderen
Sicherheitsanforderungen (z. B. Hochhäuser); die Erforderlichkeit betrieblicher Maßnahmen schließt eine
Anwendung bei Wohnungen oder ähnlichen Nutzungen grundsätzlich aus.
6 Zu DIN EN 1991-1-2/NA:2015-09, Anhang BB (NA.BB)
6.1 Die Brandlastdichten nach Abschnitt NA.BB.3.2, Tabelle BB.1, Spalte 3, dürfen auch bei Ermittlungen im
Einzelfall nach Abschnitt NA.BB.3.3 nicht unterschritten werden; die Werte beziehen sich nur auf eine für die
jeweilige Gebäudeart typische Raumnutzung und nicht auf die Raumnutzungen des gesamten Gebäudes (vgl.
NA.BB.3.2 Absatz 3 bezüglich Bürogebäude); dies gilt für Tabelle BB.2 entsprechend.
6.2 Die maximale Wärmefreisetzungsrate Qmax,k nach Abschnitt NA.BB.4, Gleichung (BB.7) ist auch für Räume
mit mehr als 400 m² unter Ermittlung zunächst der Wärmefreisetzungsrate Qmax,f,k für einen angenommenen
brandlastgesteuerten Brand nach Gleichung (BB.5) und der Ermittlung der Wärmefreisetzungsrate Qmax,v,k unter
der Annahme eines ventilationsgesteuerten Brandes nach Gleichung (BB.6) zu bestimmen. Der so aus Gleichung
(BB.7) gebildete Wert (charakteristischer Wert Qmax,k) liegt stets auf der sicheren Seite.
6.3 Für die Auftretenswahrscheinlichkeit p1 eines Entstehungsbrandes je Jahr und Nutzungseinheit ist nach
Abschnitt NA.BB.5.1 der größere und damit ungünstigere Wert aus den Angaben nach Tabelle BB.3 zur
Bestimmung der Auftretenswahrscheinlichkeit pfi eines Schadenfeuers nach Gleichung (BB.9) in Ansatz zu bringen.
Für die Ausfallwahrscheinlichkeit der öffentlichen Feuerwehr ist der Wert p2,2 = 0,5 nach Tabelle BB.4 anzusetzen.
Anlagen | Teil
19
6.4 Für die Ermittlung der bedingten Versagenswahrscheinlichkeit pf,fi nach Abschnitt NA.BB.5.2 ist in Gleichung
(BB.13) die Versagenswahrscheinlichkeit pf für Bauteile des Tragwerks stets zumindest aus der Zuordnung zur
Schadensfolge „mittel“ nach Tabelle BB.5 in Ansatz zu bringen.
Für Gebäude, die einer Büro- oder vergleichbaren Nutzung dienen und deren Nutzungseinheiten mehr als 400 m²
Brutto-Grundfläche haben (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 HBO), ist für den Zuverlässigkeitsindex β der Wert 4,7 und
für die zugehörige Versagenswahrscheinlichkeit pf der Wert 1,3E-6 nach Tabelle BB.5 in Ansatz zu bringen.
Sonderbauten, bei denen die Auswirkungen des Versagens oder der Funktionsbeeinträchtigung eines Tragwerks
zu schweren Folgen für Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen (vgl. DIN EN 1990:2010-12,
Anhang B) führen können, sind der Schadensfolge „hoch“ nach Tabelle BB.5 zuzuordnen.
Anlage A 1.2.1/4
Zu DIN EN 1991-1-3 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-3/NA
1 Hinsichtlich der Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen wird auf die Tabelle „Zu-
ordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen“ hingewiesen. Die Tabelle „Zuordnung der
Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen“ ist über http://www.is-argebau.de oder
http://www.dibt.de/de/Geschaeftsfelder/BRL-TB.html#TB abrufbar.
2 Zu Abschnitt 4.3 (Norddeutsches Tiefland):
In Gemeinden, die in der Tabelle „Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen“ mit Fußnote ...
gekennzeichnet sind oder ... 1, ist für alle Gebäude in den Schneelastzonen 1 und 2 zusätzlich zu den ständigen
und vorübergehenden Bemessungssituationen auch die Bemessungssituation mit Schnee als einer
außergewöhnlichen Einwirkung zu überprüfen. Dabei ist der Bemessungswert der Schneelast mit si = 2,3 i . sk
anzunehmen.
2 Abschnitt 6 Eislasten und Anhang A der DIN 1055-5:2005-07 sind zu beachten.
Anlage A 1.2.1/5
Zu DIN EN 1991-1-4 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-4/NA
1 Zu Abschnitt NA.B.3.2 Tabelle NA.B.3, Spalte 2:
Bei Gebäuden (Reihenmittelhäuser) mit einer Gesamthöhe h ≤ 10,0 m, an die beidseitig im Wesentlichen
profilgleich angebaut und bei denen (rechtlich) gesichert ist, dass die angebauten Gebäude nicht dauerhaft beseitigt
werden, darf die Einwirkung des Windes als veränderliche Einwirkung aus Druck oder Sog nachgewiesen werden.
Dabei ist der ungünstigere Wert maßgebend. Die Einwirkung von Druck und Sog gemeinsam muss dann als
außergewöhnliche Einwirkung angesetzt werden.
2 Hinsichtlich der Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen der Länder wird auf die Tabelle
„Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen der Länder“ hingewiesen. Die Tabelle „Zuordnung der
Windzonen nach Verwaltungsgrenzen der Länder“ ist über www.is-argebau.de oder
www.dibt.de/de/Geschaeftsfelder/BRL-TB.html#TB abrufbar.
3 Die Norm darf gemäß NA. 2.2, Ziff. 1.1 für Bauwerke bis zu einer Höhe von 300 m angewendet werden.
Für Bauwerke mit Höhen über 300 m sind die Windlasten im Einzelfall in Abstimmung mit der zuständigen
unteren Bauaufsichtsbehörde festzulegen.
Anlage A 1.2.1/6
Zu DIN EN 1991-1-7 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-7/NA
Die informativen Anhänge sind nicht anzuwenden.
Anlagen | Teil
20
Anlage A 1.2.1/7
Zu DIN EN 1991-4 in Verbindung mit DIN EN 1991-4/NA und DIN-Fachbericht 140
1 Bei Silozellen bis zu einem Behältervolumen von 4000 m³ und einer Schlankheit (Verhältnis Zellenhöhe hc
zu Zellendurchmesser dc) hc/dc < 4,0 können neben dem DIN-Fachbericht 140 auch die Regeln von DIN EN 14491
angewendet werden, sofern die Masse des Entlastungssystems den Wert von mE = 50 kg/m² nicht überschreitet.
2 Bei Anwendung der technischen Regel DIN-Fachbericht 140 ist Folgendes zu beachten:
Sofern keine sphärischen Explosionsbedingungen vorliegen, darf bei der Anwendung der Nomogramme des
DIN-Fachberichts 140 für niedrige Silozellen mit Schlankheiten von hc/dc < 2,0 eine Extrapolation der
Nomogrammwerte mit den Schlankheiten H/D=2 und H/D=4 vorgenommen werden.
Anlage A 1.2.1/8
Zur ETB-Richtlinie „Bauteile, die gegen Absturz sichern“
1 zu Abschnitt 3.1; 1. Absatz:
Sofern sich nach DIN EN 1991-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-1/NA größere horizontale Linienlasten
ergeben, müssen diese berücksichtigt werden.
2 zu Abschnitt 3.1, 4. Absatz:
Anstelle des Satzes „Windlasten sind diesen Lasten zu überlagern.“ gilt:
„Windlasten sind diesen Lasten zu überlagern, ausgenommen für Brüstungen von Balkonen und Laubengängen,
die nicht als Fluchtwege dienen.“
3 Die ETB-Richtlinie ist nicht bei Bauteilen aus Glas anzuwenden.
Anlage A 1.2.2/1
1 Für folgende Bauprodukte/Bausätze mit einer ETA1 gibt es keine abschließenden technischen Regeln2 für
die Bemessung und Ausführung:
■ Gabionen
■ Pfähle aus duktilen Gusseisenrohren
■ Fels- und Bodennägel
■ Verpresspfähle (Verbundpfähle) mit kleinem Durchmesser (Mikropfähle)
■ Fels- und Bodenanker.
2 Zu DIN 1054, Abschnitt A 11.5.4:
Erdbauwerke müssen dauerhaft standsicher sein. Werden bei der Errichtung von Erdbauwerken Geokunststoffe
nach EN 13251 mit der Funktion Bewehren verwendet, so kann die Bemessung nach „Empfehlungen für den
Entwurf und die Berechnung von Erdkörpern mit Bewehrungen aus Geokunststoffen (EBGEO)“ durchgeführt
werden.
3 Zu ETAs für „Bausatz für Fels- und Bodennägeln, Bausätze mit Hohlstäben für selbstbohrende Nägel“:
Die Anwendung von Fels- und Bodennägeln ist nur für vorübergehenden Einsatz (≤ 2 Jahre) zulässig.
4 Zu ETAs für „Bausatz für Verpresspfähle mit kleinem Durchmesser“, „Bausätze mit Hohlstäben für
selbstbohrende Verpresspfähle“: Die Anwendung der Verpresspfähle ist nur für vorübergehenden Einsatz
(≤ 2 Jahre) zulässig.
____________
1 nach ETAG/CUAP/EAD
2 Anwendung von § 17 HBO
Anlagen | Teil
21
Anlage A 1.2.2/2
Zu DIN EN 12699
Zu DIN EN 12699, Abschnitt 6.2.1 und 7.7.4 und DIN SPEC 18538, A 6.2.1.1:
Bei der Ausführung von Pfählen oder Segmentpfählen nach EN 12794 müssen die einschlägigen Bestimmungen
und Maßgaben nach Anlage A 1.2.3/1 eingehalten werden.
■ Die Pfähle und Segmentpfähle müssen der Klasse 1 nach Tabelle 3 von EN 12794 entsprechen.
■ Die Tragfähigkeit gekuppelter Pfähle mit Pfahlverbindungen der Klassen A bis C nach Tabelle 4 von EN 12794
muss der eines ungekuppelten Pfahls entsprechen.
■ Gekuppelte Pfähle dürfen nur durch vorwiegend ruhende Einwirkungen beansprucht werden.
Anlage A 1.2.2/3
Zu DIN EN 1537
Für die Bemessung und Ausführung der Daueranker enthält die Norm, insbesondere für bestimmte Aspekte der
Dauerhaftigkeit, keine abschließende Regelung.1
____________
1 Anwendung von § 17 HBO
Anlage A 1.2.3/1
1 Der Abschnitt C 2.1 dieser H-VV TB regelt die Anforderungen an Bauprodukte des Beton-, Stahlbeton- bzw.
Spannbetonbaus.
2 Fertigteile
2.1 Für Tragstrukturen aus Fertigteilen nach harmonisierten Normen ist zusätzlich DIN V 20000-120:2006-04
Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken – Teil 120: Anwendungsregeln zu DIN EN 13369:2004-09 – zu
beachten.
2.2 Bei der Verwendung von nicht harmonisierten Ausgangsstoffen gelten die technischen Regelungen nach
Abschnitt C 2.1. Die verwendeten Ausgangsstoffe sind anzugeben.
2.3 Werden Tragfähigkeitsmerkmale von Bauteilen oder Bausätzen in Form von rechnerisch ermittelten
Tragfähigkeitswerten, mechanischen Festigkeiten oder komplette statische Berechnungen im Rahmen der
Leistungserklärung angegeben, so gehören diese zu den bautechnischen Nachweisen.
2.4 Auch die Bemessung und konstruktive Durchbildung von Betonfertigteilen in baulichen Anlagen muss nach
A 1.2.3.1 erfolgen.
2.5 Bei Einzelgaragen nach DIN EN 13978-1 darf zusätzlich DIN V 20000-125:2006-12 hinsichtlich Planung,
Bemessung und Ausführung angewendet werden. Anstelle der DIN 1045-1:2001-07 gelten dann die Regeln nach
A 1.2.3.1 entsprechend.
2.6 Bei Verwendung von Ziegeln nach DIN EN 15037-3 in Deckensystemen ist zusätzlich
DIN 20000-129:2014-10 – Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken – Teil 129: Regeln für die Verwendung
von keramischen Zwischenbauteilen nach DIN EN 15037-3:2011-07 – zu beachten.
3 Für Planung, Bemessung und Ausführung von baulichen Anlagen unter Verwendung von Spannverfahren
mit Ausnahme der Spannbett-Verfahren für Vorspannung mit sofortigem Verbund nach DIN EN 1992-1-1:2011-01,
Abschnitt 5.10, gibt es in Abschnitt A 1.2.3 und C 2.1 keine abschließende technische Regel.
4 Zu DIN EN 1992-1-1, Abschnitt 2.5:
Die Bemessung von Tragwerken auf der Grundlage von Versuchen ist nicht anzuwenden.
Anlagen | Teil
22
Anlage A 1.2.3/2
Für die Planung, Bemessung und Konstruktion von Brücken sind die Regelungen gemäß Allgemeinem
Rundschreiben Straßenbau Nr. 22/2012 des BMVBS (veröffentlicht im Verkehrsblatt 2012, Heft 24, S. 995)
anzuwenden.
Anlage A 1.2.3/3
Zu DIN EN 1992-1-2, DIN EN 1993-1-2, DIN EN 1994-1-2, DIN EN 1995-1-2 und DIN EN 1999-1-2
Für spezielle Ausbildungen (z.B. Anschlüsse, Fugen etc.) sind die Anwendungsregeln nach DIN 4102-4:2016-05
zu beachten, sofern die Eurocodes dazu keine Angaben enthalten.
Anlage A 1.2.3/4
1 Es gelten die Festlegungen von C 2.1.4.3.
2 Für die Bestimmung der Druckfestigkeit von Beton in bestehenden Gebäuden kann DIN EN 13791
(einschließlich nationaler Anhang) angewendet werden.
3 Bei der Verwendung von selbstverdichtendem Beton ist die „DAfStb-Richtlinie Selbstverdichtender Beton
(SVB-Richtlinie)“ (2012-09) anzuwenden.
4 Für massige Bauteile aus Beton gilt die „DAfStb-Richtlinie Massige Bauteile aus Beton“ (2010-04).
5 Grundsätzlich ist die Druckfestigkeit zur Einteilung in die geforderte Druckfestigkeitsklasse nach
DIN EN 206-1, Abschnitt 4.3.1 und zur Bestimmung der charakteristischen Festigkeit nach DIN EN 206-1, Abschnitt
5.5.1.2 an Probekörpern im Alter von 28 Tagen zu bestimmen. Hierbei ist auch im Rahmen der
Konformitätskontrolle für die Druckfestigkeit nach DIN EN 206-1, Abschnitt 8.2.1 die Konformität an Probekörpern
zu beurteilen, die im Alter von 28 Tagen geprüft werden. Von diesem Grundsatz darf nur abgewichen werden, wenn
entweder
I) die DAfStb-Richtlinie „Massige Bauteile aus Beton“ angewendet werden darf und angewendet wird oder
II) die folgenden Bedingungen erfüllt werden:
a. Es besteht ein technisches Erfordernis für den Nachweis der Druckfestigkeit in höherem Prüfalter. Dies ist
beispielsweise der Fall bei manchen Hochfesten Betonen, bei fugenarmen/fugenfreien Konstruktionen und
bei Bauteilen mit hohen Anforderungen an die Rissbreitenbegrenzung.
b. Die Verwendung des Betons wird mindestens den Regelungen der Überwachungsklasse 2 nach
DIN 1045-3 unterworfen, sofern sich nicht aufgrund der Druckfestigkeitsklasse höhere Anforderungen
ergeben. Dabei muss im Rahmen der Überwachung des Einbaus von Beton nach DIN 1045-3, Anhang C
die Notwendigkeit des erhöhten Prüfalters von der Überwachungsstelle bestätigt sein.
c. Es liegt ein vom Bauunternehmen erstellter Qualitätssicherungsplan vor, in dem projektbezogen dargelegt
wird, wie das veränderte Prüfalter im Hinblick auf Ausschalfristen, Nachbehandlungsdauer und Bauablauf
berücksichtigt wird. Dieser Qualitätssicherungsplan ist der Überwachungsstelle im Rahmen der
Überwachung nach DIN 1045-3, Anhang C vor Bauausführung zur Genehmigung vorzulegen.
d. Im Lieferverzeichnis sowie auf dem Lieferschein wird besonders angegeben, dass die Druckfestigkeit des
Betons nach mehr als 28 Tagen bestimmt wird. Unbeschadet dieser Regelung bleibt das Werk für die von
der Norm geforderte Vereinbarung mit dem Abnehmer verantwortlich. Dabei ist auf die Auswirkungen auf
den Bauablauf, insbesondere hinsichtlich Nachbehandlungsdauer, Dauerhaftigkeit und Ausschalfristen,
einzelfallbezogen hinzuweisen.
6 Bei Verwendung von Stahlfaserbeton ist die „DAfStb-Richtlinie Stahlfaserbeton“ (2012-11) zu beachten.
Anlagen | Teil
23
Anlage A 1.2.3/5
Zur DAfStb-Richtlinie - Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen
Wenn in der DAfStb-Instandsetzungsrichtlinie Produktmerkmale angesprochen werden, die als wesentliche
Merkmale nach der EU-Bauproduktenverordnung europäisch harmonisiert sind, so ist die für die Erfüllung der
jeweiligen Bauwerksanforderungen erforderliche Leistung vom sachkundigen Planer gemäß der jeweiligen
harmonisierten technischen Spezifikation festzulegen. Für die betroffenen Produkte sind die Festlegungen zum
Übereinstimmungsnachweis und zur Kennzeichnung mit dem Ü-Zeichen nicht anzuwenden.
Anlage A 1.2.3/6
Zu DIN EN ISO 17660-1 und -2
1 Zu Abschnitt 7:
1.1 Es sind schweißgeeignete Betonstähle nach DIN 488-1 und -2:2009-08 zu verwenden.
1.2 Es sind Baustähle nach DIN EN 10025-1:2005-02 zu verwenden.
1.3 Es sind Schweißzusätze nach DIN EN 13479:2005-03 zu verwenden.
2 Zu den Abschnitten 8 und 9:
Es ist die DVS-Richtlinie DVS 1708:2009-09 zu beachten.
Anlage A 1.2.4/1
Bei der Ausführung von Bauteilen oder Bausätzen aus Stahl nach DIN EN 1993 im Zusammenhang mit
DIN EN 1993/NA, aus Aluminium nach DIN EN 1999 im Zusammenhang mit DIN EN 1999/NA oder von
Verbundtragwerken oder -bauteilen nach DIN EN 1994 im Zusammenhang mit DIN EN 1994/NA ist Folgendes zu
beachten:
1 Werden Tragfähigkeitsmerkmale von Bauteilen oder Bausätzen in Form von rechnerisch ermittelten
Tragfähigkeitswerten, mechanischen Festigkeiten oder komplette statische Berechnungen im Rahmen der
Leistungserklärung angegeben, so gehören diese zu den bautechnischen Nachweisen.
2 Die Bemessung von Tragwerken auf der Grundlage von Versuchen ist nicht anzuwenden.
Anlage A 1.2.4/2
1 Für die konstruktive Ausbildung von Dächern, Decken und Wänden sowie deren Bekleidung aus Trapez-
und Wellprofilen aus Stahl gelten DIN 18807-3:1987-06 in Verbindung mit DIN 18807-3/A1:2001-05.
2 Für die konstruktive Ausbildung von Dächern, Decken und Wänden, sowie deren Bekleidung aus Trapez-
und Wellprofilen aus Aluminium gilt DIN 18807-9:1998-06.
Anlage A 1.2.4/3
Für Seilnetzkonstruktionen und vorgefertigte Drahtseile aus Stahl und nichtrostendem Stahl mit Endverankerungen
nach ETA gilt:
1 Abhängig von der Werkstoffnummer können offene Spiralseile und Rundlitzenseile aus nichtrostendem
Stahl den in Tabelle 1 angegebenen Korrosionsbeständigkeitsklassen (CRC) nach DIN EN 1993-1-4:2015-10
zugeordnet werden.
Anlagen | Teil
24
Tabelle 1: Korrosionsbeständigkeitsklassen
Werkstoffnummer Korrosionsbeständigkeitsklassen (CRC) nach DIN EN 1993-1-4:2015-10
1.4401 II
1.4404 II
1.4436 III
1.4462 III
2 Die Kriechdehnungen k sind bei der Bemessung zu berücksichtigen, wenn die Beanspruchung durch die
ständigen Einwirkungen, ermittelt mit 1,0-fachen charakteristischen Werten, mehr als 40 % des 1,65-fachen Wertes
der in der zugehörigen ETA angegebenen Grenzzugkraft ist. Hierbei sind die Werte für k entsprechend Tabelle 2
zu berücksichtigen.
Tabelle 2: Kriechdehnungen k in %
Temperatur in °C k in %
20 2,5 x 10-2
40 3,0 x 10-2
70 3,5 x 10-2
Anlage A 1.2.4/4
Zu DIN EN 1993-3-2
Zusätzlich gilt DIN EN 13084-1 in Verbindung mit Anlage A 1.2.8/1.
Anlage A 1.2.4/5
Zu DIN EN 1090-2
Die technische Regel ist wie folgt anzuwenden:
1 Die Herstellung von tragenden Bauteilen aus Stahl in den genannten Ausführungsklassen darf nur durch
solche Hersteller erfolgen, deren werkseigene Produktionskontrolle durch eine notifizierte Stelle entsprechend
DIN EN 1090-1:2012-02 zertifiziert ist.
2 Die Ausführung von geschweißten Bauteilen, Tragwerken und Bauwerken aus Stahl in den genannten
Ausführungsklassen darf nur durch solche Betriebe auf der Baustelle erfolgen, die über einen Eignungsnachweis
für die Ausführung von Schweißarbeiten in den entsprechenden Ausführungsklassen verfügen. Als
Eignungsnachweis gilt alternativ:
■ ein durch eine notifizierte Stelle ausgestelltes oder bestätigtes Schweißzertifikat nach DIN EN 1090-1:2012-02,
wenn die werkseigene Produktionskontrolle des Betriebs durch diese Stelle entsprechend DIN EN 1090-
1:2012-02 zertifiziert ist;
■ ein auf Grundlage von DIN EN 1090-2 in Verbindung mit DIN EN 1090-1:2012-02, Tabelle B.1 durch eine
bauaufsichtlich anerkannte Stelle ausgestelltes Schweißzertifikat;
■ während der verbleibenden Gültigkeitsdauer eine bestehende Bescheinigung über die Herstellerqualifikation
nach DIN 18800-7 entsprechend folgender Übersicht:
Anlagen | Teil
25
Beanspruchungsart Ausführungsklasse nach
DIN EN 1090-2
Herstellerqualifikation nach
DIN 18800-7
statisch oder
quasi-statisch
EXC 1 mindestens Klasse B
EXC 2
mindestens Klasse B, C oder D unter
Beachtung der zu den Klassen
angegebenen Geltungsbereiche
EXC 3
EXC 4 mindestens Klasse D
ermüdungsrelevant
EXC 1
EXC 2
EXC 3
EXC 4
Klasse E
§ 3 der Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten
(BauPAVO) bleibt unberührt.
Anlage A 1.2.4/6
Zu DIN EN 1090-3
Die technische Regel ist wie folgt anzuwenden:
1 Die Herstellung von tragenden Bauteilen aus Aluminium in den genannten Ausführungsklassen darf nur
durch solche Hersteller erfolgen, deren werkseigene Produktionskontrolle durch eine notifizierte Stelle
entsprechend DIN EN 1090-1:2012-02 zertifiziert ist.
2 Die Ausführung von geschweißten Bauteilen, Tragwerken und Bauwerken aus Aluminium in den genannten
Ausführungsklassen darf nur durch solche Firmen auf der Baustelle erfolgen, die über einen Eignungsnachweis für
die Ausführung von Schweißarbeiten in den entsprechenden Ausführungsklassen verfügen. Als Eignungsnachweis
gilt alternativ:
■ ein durch eine notifizierte Stelle ausgestelltes oder bestätigtes Schweißzertifikat nach DIN EN 1090-1:2012-02,
wenn die werkseigene Produktionskontrolle des Betriebs durch diese Stelle entsprechend DIN EN 1090-
1:2012-02 zertifiziert ist;
■ ein auf Grundlage von DIN EN 1090-3 in Verbindung mit DIN EN 1090-1:2012-02, Tabelle B.1 durch eine
bauaufsichtlich anerkannte Stelle ausgestelltes Schweißzertifikat;
■ bei nicht ermüdungsrelevanten Beanspruchungen während der verbleibenden Gültigkeitsdauer eine
bestehende Bescheinigung über die Herstellerqualifikation nach DIN V 4113-3 entsprechend folgender
Übersicht:
Ausführungsklasse nach DIN EN 1090-3 Herstellerqualifikation nach DIN V 4113-3
EXC 1 mindestens Klasse B
EXC 2
EXC 3
EXC 4
mindestens Klasse C
§ 3 der Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten
(BauPAVO) bleibt unberührt.
Anlagen | Teil
26
Anlage A 1.2.4/7
Zu DIN 4119
1 Bei Anwendung der technischen Regel ist die „Anpassungsrichtlinie Stahlbau mit Änderung und Ergänzung“
Ausgabe Dezember 2001, zu beachten.
2 Sofern für die Ausführung von Stahl- oder Aluminiumtragwerken oder Stahl- oder Aluminiumbauteilen auf
DIN 18800-7 oder auf DIN V 4113-3 verwiesen wird, gilt dafür DIN EN 1090-2:2011-10 bzw.
DIN EN 1090-3:2008-09.
Anlage A 1.2.5/1
1 Neben DIN EN 1995-1-1 sind für Planung, Bemessung und Ausführung noch folgende Anwendungsnormen
zu beachten:
DIN 20000-1:2017-06 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken – Teil 1: Holzwerkstoffe
DIN 20000-3:2015-02 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken – Teil 3: Brettschichtholz und
Balkenschichtholz nach DIN EN 14080
DIN 20000-4:2013-08 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken – Teil 4: Vorgefertigte tragende Bauteile
mit Nagelplattenverbindungen nach DIN EN 14250:2010-05
DIN 20000-5:2012-03 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken – Teil 5: Nach Festigkeit sortiertes
Bauholz für tragende Zwecke mit rechteckigem Querschnitt
DIN 20000-6:2015-02 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken – Teil 6: Stiftförmige und nicht
stiftförmige Verbindungsmittel nach DIN EN 14592 und DIN EN 14545
DIN 20000-7:2015-08 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken – Teil 7: Keilgezinktes Vollholz für
tragende Zwecke nach DIN EN 15497.
1a DIN EN 1995-1-1 mit DIN EN 1995-1-1/NA enthalten für die Planung, Bemessung und Ausführung von
Bauteilen mit Furnierschichtholz, insbesondere für Verbindungen, keine abschließenden Regelungen.1
2 Zu DIN EN 1995-1-1/NA:2013-08, Abschnitt 3.6 „Klebstoffe“:
Holzbauteile mit geklebten tragenden Verbindungen dürfen nur verwendet werden, wenn diese Verbindungen mit
Klebstoffen hergestellt worden sind, die als Klebstoffe des Typs I nach DIN EN 301:2013-12 oder nach
DIN EN 15425:2008-06 in Verbindung mit DIN EN 14080:2013-09, Anhang B.2 oder nach DIN EN 16254:2014-02
klassifiziert sind. Dies gilt nicht für die Verbindung der Komponenten in Holzwerkstoffen, sofern die Holzwerkstoffe
im Sinne einer Beplankung oder als aufgeklebte Verstärkungen nach DIN 1052-10:2012-05, Abschnitt 6.3,
verwendet werden.
Für die Herstellung geklebter tragender Verbindungen von Holzbauteilen auf der Baustelle gilt Satz 1 sinngemäß.
Für die Planung, Bemessung und Ausführung von Holzbauprodukten und geklebten Anschlüssen an Holzbauteile,
die mit Klebstoffen für allgemeine Anwendungen in strukturellen Klebverbunden nach EN 15274 hergestellt oder
mit diesen Klebstoffen instandgesetzt wurden, gibt es keine technischen Regeln.1
3 Zu ETAs für „Balken aus ein bis vier auf Zugfestigkeit geprüften keilgezinkten Hölzern“:
Bei der Bemessung der Balken ist der Prüflastbeiwert mit einem Wert von kpl = 1,0 in Rechnung zu stellen.
4 Zu ETAs für „Bausatz für Holzbeton-Verbunddecken“:
Für die Planung, Bemessung und Ausführung gibt es keine abschließende technische Regel.1
5 Zum EAD 130022-00-03.04:
Vollholz und Brettschichtholz mit Keilzinkenverbindung darf in den Nutzungsklassen 1 und 2 verwendet werden. Es
dürfen nur Balken vom Typ „beam log“ verwendet werden.
6 Werden Tragfähigkeitsmerkmale von Bauteilen oder Bausätzen in Form von rechnerisch ermittelten
Tragfähigkeitswerten, mechanischen Festigkeiten oder komplette statische Berechnungen im Rahmen der
Leistungserklärung angegeben, so gehören diese zu den bautechnischen Nachweisen.
__________ 1 Anwendung von § 17 HBO
Anlagen | Teil
27
Anlage A 1.2.5/2
1 Für die Verwendung und die Einstufung in Gebrauchsklassen gelten ausschließlich DIN 68800-1 und
DIN 68800-2. Voraussetzung für Aussagen zur Verwendung von Bauprodukten aus Holz (z.B. Vollholz,
Brettschichtholz, Balkenschichtholz, Brettsperrholz) ohne Schutzmittelbehandlung ist die Angabe der
Dauerhaftigkeit nach EN 350.
2 Bauwerksteile aus Holz, bei denen chemischer Holzschutz verwendet wird, sind so zu planen und
auszuführen, dass das verwendete Mittel zum chemischen Holzschutz und seine Anwendungsbedingungen
anhand der Zulassungsnummer der BAuA oder des DIBt nachvollziehbar sind.
Hinweis: Bis zum Vorliegen der Biozid-Zulassung, die von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
(BAuA) erteilt wird, ist für das jeweilige Holzschutzmittel eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich.
3 Zu DIN 68800-2:2012-02, Abschnitt 5.2.1.2:
Offene Außenwandbekleidungen auf senkrechter Lattung mit dahinterliegender dauerhaft wirksamer, Wasser
ableitender und UV-beständiger Schicht dürfen nur ausgeführt werden, wenn entsprechend Abschnitt 5.2.1.2
Buchstabe e der Norm die ausreichende UV-Beständigkeit von Folien nach DIN EN 13859-2:2010-11,
Abschnitt 4.3.9 nachgewiesen ist. Diese Folien müssen für eine Einwirkung von UV-Strahlung geeignet sein, einen
sd-Wert ≤ 1,0 m haben und einen Widerstand gegen Wasserdurchgang der Klasse W1 aufweisen.
Anlage A 1.2.6/1
1 Zu DIN EN 1996-1-1, Abschnitt 2.5:
Die Bemessung von Mauerwerk auf der Grundlage von Versuchen ist nicht anzuwenden.
2 Zu DIN EN 1996-1-1, Abschnitt 6.1.2.2:
Für die Ermittlung des Bemessungswertes des Tragwiderstandes ist der Abminderungsfaktor Фm zur
Berücksichtigung von Schlankheit und Ausmitte gemäß DIN EN 1996-1-1/NA, NCI zu Anhang NA.G, zu berechnen.
3 Neben DIN EN 1996 sind folgende Normen zu beachten:
DIN 20000-401:2012-11 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken – Teil 401: Regeln für die Verwendung
von Mauerziegeln nach DIN EN 771-1:2011-07
DIN V 20000-402:2005-06 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 402: Regeln für die Verwendung
von Kalksandsteinen nach DIN EN 7712:200505
DIN V 20000-403:2005-06 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 403: Regeln für die Verwendung
von Mauersteinen aus Beton nach DIN EN 7713:200505
DIN 20000-404:2015-12 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken – Teil 404: Regeln für die Verwendung
von Porenbetonsteinen nach DIN EN 771-4: 2011-07
DIN V 20000-412:2004-03 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 412: Regeln für die Verwendung
von Mauermörtel nach DIN EN 9982:200309
oder
DIN 105-100:2012-01 Mauerziegel – Teil 100: Mauerziegel mit besonderen Eigenschaften
DIN V 106:2005-10 Kalksandsteine mit besonderen Eigenschaften
DIN V 18151-100:2005-10 Hohlblöcke aus Leichtbeton - Teil 100: Hohlblöcke mit besonderen Eigenschaften
DIN V 18152-100:2005-10 Vollsteine und Vollblöcke aus Leichtbeton - Teil 100: Vollsteine und Vollböcke mit
besonderen Eigenschaften
DIN V 18153-100:2005-10 Mauersteine aus Beton (Normalbeton) - Teil 100: Mauersteine mit besonderen
Eigenschaften
DIN V 18580:2007-03 Mauermörtel mit besonderen Eigenschaften
4 Für Ergänzungsbauteile nach EN 845 gibt es keine abschließenden technischen Regeln für Planung,
Bemessung und Ausführung.1
____________
1 Anwendung von § 17 HBO
Anlagen | Teil
28
Anlage A 1.2.6/2
Zu DIN EN 1996-1-2 in Verbindung mit DIN EN 1996-1-2/NA
Für spezielle Ausbildungen (z. B. Anschlüsse, Fugen etc.) sind die Anwendungsregeln nach DIN 4102-4:2016-05
zu beachten, sofern der Eurocode dazu keine Angaben enthält.
Anlage A 1.2.6/3
Zu DIN 1053-4
Bei Anwendung der technischen Regel sind zusätzlich DIN EN 1996-1-1/NA/A1, DIN EN 1996-1-1/NA/A2,
DIN EN 1996-3/NA/A1 und DIN EN 1996-3/NA/A2 sowie die Anlage A 1.2.6/1 zu beachten.
Für die brandschutztechnische Bemessung des Mauerwerks gelten die Bestimmungen von DIN EN 1996-1-2 in
Verbindung mit DIN EN 1996-1-2/NA für das entsprechende nicht vorgefertigte Mauerwerk, wobei für die
Klassifizierung Brandwand (Kriterium REI-M und EI-M) zusätzlich Folgendes zu berücksichtigen ist:
Sofern das Mauerwerk nicht aus raumbreiten Mauertafeln ausgeführt wird, sind vertikale Stoßfugen in Wandebene
wie folgt auszubilden.
In den Einzeltafeln ist werkseitig in den Drittelspunkten und in halber Wandhöhe eine Schlaufenbewehrung aus
Betonstahl 6 mm – wie im Bild dargestellt – in den Lagerfugen so anzuordnen, dass die Schlaufen nach dem
Versetzen der Mauertafeln in der Stoßfuge übereinander greifen. Durch die so gebildeten Bewehrungsringe ist von
oben ein Betonstabstahl 8 mm zu stecken. Die Anforderungen von Abschnitt 8.2.1 der Norm sind zu beachten.
Anschließend ist die Fuge hohlraumfrei mit Mörtel nach Abschnitt 5.3.3 der Norm zu verfüllen.
Bild: Vertikale Stoßfuge in Wandebene bei Brandwänden
Anlage A 1.2.7/1
Bei der Ausführung von Glasbauteilen und Glaskonstruktionen nach ETA oder harmonisierten Normen ist zusätzlich
zu den Technischen Regeln nach A 1.2.7.1 in Abhängigkeit von der jeweiligen Konstruktion Folgendes zu beachten:
1 Geklebte Glaskonstruktionen in Fassaden und Dächern:
1.1 Bis zu einer Einbauhöhe von 8 m über Gelände sind entweder Typ I oder Typ II nach ETAG 002 Teil 1, ab
einer Einbauhöhe von 8 m ist Typ I zu verwenden.
1.2 Geklebte Glaskonstruktionen nach ETAG 002 Teil 2 (beschichtetes Aluminium) sind nur bis zu einer
Einbauhöhe von 8 m über Gelände und nur unter Verwendung von Typ I zu verwenden.
1.3 Die Bemessung der Klebefuge nach ETAG 002 Teil 1 ist mit einem globalen Sicherheitsfaktor von tot = 6
durchzuführen.
1.4 Für die Planung, Bemessung und Ausführung von Glaskonstruktionen mit Acrylat-Klebeband gibt es keine
abschließende technische Regel.1
Die Verwendung auf U-PVC-Oberflächen ist nicht zulässig.
2 Für die Planung, Bemessung und Ausführung von spezial gezogenem Flachglas gibt es keine
abschließende technische Regel.1
≥ 750 ≥ 750
Anlagen | Teil
29
3 Bei der Planung, Bemessung und Ausführung von Glaskonstruktionen von nichttragenden inneren
Trennwänden nach ETAG 003 sind die Bestimmungen von B 2.2.1.7 zu beachten.
4 Bei der Planung, Bemessung und Ausführung von Glaskonstruktionen in Vorhangfassaden nach
DIN EN 13830 und in Fenstern und Außentüren nach DIN EN 14351-1 sind die Bestimmungen von A 1.2.7 zu
beachten.
____________
1 Anwendung von § 17 HBO
Anlage A 1.2.7/2
1 Zu DIN 18008-1:2010-12, Abschnitt 9:
Soweit die Normenreihe Regelungen zum konstruktiven Nachweis der Resttragfähigkeit enthält, gelten diese unter
der Voraussetzung, dass VSG mit einer PVB-Folie mit folgenden Eigenschaften verwendet wird: Reißfestigkeit ≥
20 N/mm2 und Bruchdehnung ≥ 250% bei einer Prüftemperatur von 23°C, Prüfgeschwindigkeit: 50mm/min (DIN EN
ISO 527-3:2003-07). Bei beschichteten Gläsern nach DIN EN 1096-4 muss die Beschichtung auf der von der PVB-
Folie abgewandten Seite erfolgen.
Verbund-Sicherheitsglas muss nach DIN EN 12600 mindestens mit 2(B)2 eingestuft sein.
Zur Anwendung von Konstruktionen nach DIN 18008-4 Tabelle B.1 und DIN 18008-5 Tabelle B.1 werden die
vorgenannten Eigenschaften vorausgesetzt.
2 Werden Scheiben nach DIN EN 14179-2 derart eingebaut, dass deren Oberkante mehr als 4 m über
Verkehrsflächen liegt, dürfen sie nur in Mehrscheiben-Isolierverglasungen Verwendung finden. Alternativ sind
konstruktiv Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Versagensfall, wie eine Splittersicherung, Vordächer o.ä.
vorzusehen.
Anlage A 1.2.7/3
Zu DIN 18008-2
1 Bei der Anwendung ist DIN 18008-2 Berichtigung 1:2011-04 zu berücksichtigen.
2 Die technische Regel braucht nicht angewendet zu werden für:
■ Dachflächenfenster in Wohnungen und Räumen ähnlicher Nutzung (z.B. Hotelzimmer, Büroräume) mit
einer Lichtfläche (Rahmen-Innenmaß) bis zu 1,6 m²,
■ Verglasungen von Kulturgewächshäusern/Produktionsgewächshäusern.
Anlage A 1.2.8/1
Zu DIN EN 13084-1
Zu Abschnitt 5.2.4.1:
Die Ermittlung der Einwirkungen aus Erdbeben erfolgt nach Abschnitt 1.2.9.
Anlage A 1.2.8/2
Zu DIN EN 13084-6 und DIN EN 13084-8
Zusätzlich ist DIN EN 13084-1 in Verbindung mit Anlage A 1.2.8/1 anzuwenden.
Anlagen | Teil
30
Anlage A 1.2.8/3
Zu DIN EN 12812
Bei der Anwendung der technischen Regel ist die „Anwendungsrichtlinie für Traggerüste nach DIN EN 12812“,
Fassung August 2009, zu beachten.
Anlage A 1.2.8/4
Für Arbeits- und Schutzgerüste sowie für Traggerüste dürfen Stahlrohrgerüstkupplungen mit Schraub- oder
Keilverschluss, die auf der Grundlage eines Prüfbescheids gemäß den ehemaligen Prüfzeichenverordnungen der
Länder hergestellt wurden, weiterverwendet werden, sofern ein gültiger Prüfbescheid für die Verwendung
mindestens bis zum 1.1.1989 vorlag. Gerüstbauteile, die diese Bedingungen erfüllen, sind in einer Liste in den DIBt
Mitteilungen1, Heft 6/97, S. 181, veröffentlicht.
____________
1 Die DIBt-Mitteilungen sind zu beziehen beim DIBt
Anlage A 1.2.8/5
Bei Anwendung der technischen Regeln ist die „Anwendungsrichtlinie für Arbeitsgerüste nach DIN EN 12811-1“,
Fassung November 2005, zu beachten.
Anlage A 1.2.8/6
Zur „Richtlinie für Windenergieanlagen“
Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit des Turms und des Fundaments der Windenergieanlage
kann als erfüllt angesehen werden, wenn die Nachweisführung nach der hier in Bezug genommenen Richtlinie für
Windenergieanlagen vorgenommen wird.
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1 Sofern in Normen bei der Ausführung von Stahl- oder Aluminiumtragwerken oder Stahl- oder
Aluminiumbauteilen auf DIN 18800-7 bzw. auf DIN V 4113-3 verwiesen wird, gilt dafür DIN EN 1090-2:2011-10
bzw. DIN EN 1090-3:2008-09.
2 Abstände zu Verkehrswegen und Gebäuden sind unbeschadet der Anforderungen aus anderen
Rechtsbereichen wegen der Gefahr des Eisabwurfs einzuhalten, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
nicht auszuschließen ist. Abstände, gemessen von der Turmachse, größer als 1,5 x (Rotordurchmesser plus
Nabenhöhe) gelten im Allgemeinen in nicht besonders eisgefährdeten Regionen als ausreichend. In anderen Fällen
ist die Stellungnahme eines Sachverständigen erforderlich.
3 Ergänzende Unterlagen zu den im Abschnitt 3, Buchstaben A bis L der Richtlinie aufgeführten
bautechnischen Unterlagen:
3.1 die gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen über die Standorteignung. Bestandteil dieser
Stellungnahme ist auch die örtlich auftretende Turbulenzintensität und über die Zulässigkeit von vorgesehenen
Abständen zu benachbarten Windenergieanlagen in Bezug auf die Standsicherheit der bestehenden und
möglicherweise vorgesehenen Anlagen sowie der beantragten Anlage, soweit die Abstände gemäß Abs. 7.3.3 der
Richtlinie nicht eingehalten werden,
3.2 die gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen zur Funktionssicherheit von Einrichtungen, durch
die der Betrieb der Windenergieanlage bei Eisansatz sicher ausgeschlossen werden kann oder durch die ein
Eisansatz verhindert werden kann (z.B. Rotorblattheizung), soweit erforderliche Abstände wegen der Gefahr des
Eisabwurfes nicht eingehalten werden,
Anlagen | Teil
31
3.3 das Baugrundgutachten nach Abschnitt 3, Buchstabe H der Richtlinie zur Bestätigung, dass die der
Auslegung der Anlage zugrundeliegenden Anforderungen an den Baugrund am Aufstellort vorhanden sind,
3.4 die Angabe der Entwurfslebensdauer nach Abschnitt 9.6.1 der Richtlinie.
4 Für Windenergieanlagen, deren überstrichene Rotorfläche geringer als 200 m² ist und die eine Spannung
erzeugen, die unter 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung liegt, sind folgende unter Abschnitt 3,
Buchstaben A bis L der Richtlinie aufgeführten bautechnischen Unterlagen nicht erforderlich: die gutachterlichen
Stellungnahmen nach Abschnitt 3, Buchstaben I sowie J, K und L der Richtlinie.
5 Für Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt
der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu drei Metern gelten Ziffern 3.1 bis 3.4 nicht.
Anlage A 1.2.8/7
Für die Verwendung von ortsfesten liegenden zylindrischen Tanks aus Stahl nach EN 12285-2:2005 gilt:
■ In Überschwemmungsgebieten sind die Tanks so aufzustellen, dass sie von der Flut nicht erreicht werden
können.
■ Sie dürfen nicht in Erdbebengebieten der Erdbebenzonen 1 bis 3 (DIN 4149) aufgestellt werden.
Anlage A 1.2.8/8
Für die Verwendung von ortsfesten Tanks aus Thermoplasten nach EN 13341:2005+A1:2011 gilt:
■ In Überschwemmungsgebieten sind die Behälter so aufzustellen, dass sie von der Flut nicht erreicht werden
können.
■ Sie dürfen nicht in Erdbebengebieten der Erdbebenzonen 1 bis 3 (DIN 4149) aufgestellt werden.
■ Anforderungen an den Brandschutz (Brandeinwirkungsdauer) können von diesen Tanks nicht erfüllt werden.
Anlage A 1.2.9/1
Zu DIN 4149
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1 In Erdbebenzone 3 sind die Dachdeckungen bei Dächern mit mehr als 35° Neigung und in den
Erdbebenzonen 2 und 3 die freistehenden Teile der Schornsteine über Dach durch geeignete Maßnahmen gegen
die Einwirkungen von Erdbeben so zu sichern, dass keine Teile auf angrenzende öffentlich zugängliche
Verkehrsflächen sowie die Zugänge zu den baulichen Anlagen herabfallen können.
2 Die Tabelle „Zuordnung der Erdbebenzonen nach Verwaltungsgrenzen“ ist über www.is-argebau.de oder
www.dibt.de/de/Geschaeftsfelder/BRL-TB.html#TB abrufbar. Eine Karte der Erdbebenzonen und geologischen
Untergrundklassen für Hessen kann beim Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie,
Rheingaustraße 186, 65203 Wiesbaden, Tel. 0611-6939-111, Fax. 0611-6939-113 (E-mail:
[email protected]), erworben werden.
2a Im gesamten Normtext werden die Verweise auf DIN 1045-1:2001-07 und DIN 1052:2004-08 wie folgt
ersetzt:
DIN 1045-1:2001-07 ersetzt durch Verweis auf DIN EN 1992-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA
DIN 1052:2004-08 ersetzt durch Verweis auf DIN EN 1995-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1995-1-1/NA.
2b Für Verankerungen in baulichen Anlagen unter seismischer Einwirkung dürfen in den Erdbebenzonen
Deutschlands alle Dübel mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abZ) verwendet werden, die im Hinblick auf
die Bemessung der Befestigungen auf den Annex C der ETAG 001 verweisen. Die Verankerungen sind
entsprechend den in den abZ angegebenen Bemessungsverfahren für statische und quasi-statische Einwirkungen
zu bemessen.
Anlagen | Teil
32
3 Zu Abschnitt 5.5:
Bei der Ermittlung der wirksamen Massen zur Berechnung der Erdbebenlasten sind Schneelasten in Gleichung
(12) mit dem Kombinationsbeiwert Ψ2 = 0,5 zu multiplizieren. Diese reduzierten Schneelasten sind auch beim
Standsicherheitsnachweis zu berücksichtigen.
4 Zu Abschnitt 6:
■ In 6.2.2.4.2 (8) ist der Bezug auf „Abschnitt (7)“ durch den Bezug auf „Abschnitt (6)“ zu ersetzen.
■ Im ersten Satz von 6.2.4.1(5), ist die Bedingung „oder“ durch „und“ zu ersetzen.
5 Zu Abschnitt 8:
Bei Erdbebennachweisen von Stahl- und Spannbetonbauten nach dieser Norm ist DIN EN 1992-1-1:2011-01 in
Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 anzuwenden.
■ Absatz 8.2 (3) erhält folgende Fassung:
„Es gelten die in DIN EN 1992-1-1:2011-01 angegebenen Vorschriften für Bemessung und bauliche
Durchbildung. Dabei dürfen die zur Ermittlung der Schnittgrößen in 5.5 und 5.6 der DIN EN 1992-1-1:2011-01
angegebenen Verfahren nicht angewandt werden, es sei denn, die doppelte Ausnutzung der plastischen
Reserven (infolge q > 1 und nichtlinearer Rechenannahmen) wird dabei ausgeschlossen.“
Absatz 8.2 (5) a) und Absatz 8.3.2 (2) erhalten folgende Fassung:
„In Bauteilen, die zur Abtragung von Einwirkungen aus Erdbeben genutzt werden, sind Stähle mit erhöhter
Duktilität des Typs B500B zu verwenden. Hierauf darf verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass die
betroffenen Bereiche im Erdbebenfall, ohne Berücksichtigung eines die rechnerische Erdbebeneinwirkung
reduzierenden Verhaltensbeiwertes (d. h. q = 1,0), nicht plastizieren.“
■ Absatz 8.3.5.3 (4), 1. Satz erhält folgende Fassung:
„Die bei Übergreifungsstößen vorzusehende Querbewehrung ist nach DIN EN 1992-1-1, Abschnitt 8.7.4 zu
bemessen.“
■ Absatz 8.4 (2), 2. Satz erhält folgende Fassung:
„Hierbei sind die Regelungen nach DIN EN 1992-1-1, Abschnitt 9.4.1 (3) zu berücksichtigen.“
■ Absatz 8.4 (3), 2. Satz erhält folgende Fassung:
„Der Mindestbewehrungsgrad der Querkraftbewehrung ist nach DIN EN 1992-1-1, Abschnitt 9.2.2 (5)
einschließlich DIN EN 1992-1-1/NA, NDP zu 9.2.2 (5) zu bestimmen.“
6 Zu Abschnitt 9:
■ Bei Erdbebennachweisen von Stahlbauten sind die Verweise auf DIN 18800-1 bis 18800-4 und
DIN V ENV 1993-1-1 mit DASt-Richtlinie 103 durch DIN EN 1993-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1993-1-1/NA
sowie DIN EN 1993-1-8 in Verbindung mit DIN EN 1993-1-8/NA zu ersetzen.
■ In Absatz 9.3.4 (1) ist der Verweis auf DIN 18800-7 durch den Verweis auf DIN EN 1090-2 zu ersetzen.
■ Die Duktilitätsklassen 2 und 3 dürfen nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Höchstwert der
Streckgrenze fy, max (siehe DIN 4149:2005-04, Abschnitt 9.3.1.1) und die in Absatz 9.3.1.1 (2) geforderte
Mindestkerbschlagarbeit des zu verwendenden Stahles in den Bauvorlagen dokumentiert sind.
■ Abschnitt 9.3.5.1 (2) c) erhält folgende Fassung:
„c) bei zugbeanspruchten Bauteilen ist an Stellen von Lochschwächungen die Bedingung von
DIN EN 1993-1-1:2010-12, 6.2.3 (3) einzuhalten (Nu,R,d > Npl,R,d)“
■ In Absatz 9.3.5.4 (7) wird der Verweis auf den Absatz „9.3.3.3 (10)“ durch den Verweis „9.3.5.3 (10)“ ersetzt.
■ In Absatz 9.3.5.5 (5) erhält Formel (87) folgende Fassung:
sdi
iVerbpl
iM
M ,,=
■ In Absatz 9.3.5.8 (1) wird der Verweis auf die Abschnitte „8 und 11“ durch den Verweis „8 und 9“ ersetzt.
7 Zu Abschnitt 10:
■ Bei Erdbebennachweisen von Holzbauten nach dieser Norm ist DIN EN 1995-1-1:2010-12 in Verbindung mit
DIN EN 1995-1-1/NA:2013-08 anzuwenden.
■ Absatz 10.1 (5) erhält folgende Fassung:
„(5) In den Erdbebenzonen 2 und 3 darf bei der Berechnung eine Kombination von Tragwerksmodellen der
Duktilitätsklassen 1 und 3 für die beiden Hauptrichtungen des Bauwerks nicht angesetzt werden.“
Anlagen | Teil
33
■ Absatz 10.3 (1) erhält folgende Fassung:
„(1) Die Bedingungen der DIN EN 1995-1-1:2010-12, Abschnitt 3 in Verbindung mit DIN EN 1995-1-1/NA:2013-
08 sind einzuhalten.“
■ In Absatz 10.3 (2) erhält der mit dem 4. Spiegelstrich markierte Unterabsatz folgende Fassung:
„– die Verwendbarkeit von mehrschichtigen Massivholzplatten und deren Verbindungsmitteln muss
nachgewiesen sein;“
■ In Absatz 10.3 (3) erhält der mit dem 2. Spiegelstrich markierte Unterabsatz folgende Fassung:
„– die Erhöhung des Nagelabstandes bei gleicher Tragfähigkeit gemäß DIN EN 1995-1-1:2010-12, Abschnitt
9.2.3.2 (4) wird in den Erdbebenzonen 2 und 3 nicht angesetzt;“
■ In Absatz 10.3 (3) erhält der mit dem 3. Spiegelstrich markierte Unterabsatz folgende Fassung:
„– die Anwendung geklebter Tafeln führt auch bei gleichzeitiger Verwendung mechanischer Verbindungsmittel
zur Einstufung in Duktilitätsklasse 1.“
■ Absatz 10.3 (6) erhält folgende Fassung:
„(6) Bei Anwendung der Gleichungen zur Ermittlung der Tragfähigkeit von stiftförmigen Verbindungsmitteln auf
Abscheren nach DIN EN 1995-1-1/NA:2013-08, Abschnitt NCI Zu 8.2 bis NCI Zu 8.7 ist eine Unterschreitung
der Mindestdicken von Holzbauteilen, wie sie in DIN EN 1995-1-1/NA:2013-08 NCI NA.8.2.4 (NA.2) und NCI
NA.8.2.5 (NA.4) gestattet ist, in den Erdbebenzonen 2 und 3 nicht zulässig.“
■ Absatz 10.3 (7) ist wie folgt zu ergänzen:
„(7) Eine Erhöhung der Tragfähigkeit der Verbindungsmittel nach DIN EN 1995-1-1:2010-12,
Abschnitt 9.2.4.2(5) ist nicht zulässig.“
8 Zu Abschnitt 11:
Die Absätze 11.7.3 (1), 11.7.3 (2) und 11.7.3 (3) erhalten folgende Fassung (Tab. 16 ist zu streichen):
„(1) Der Bemessungswert Ed der jeweilig maßgebenden Schnittgröße in der Erdbebenbemessungssituation ist nach
Gleichung (37) zu ermitteln. Dabei darf abhängig von den vorliegenden Randbedingungen entweder das
vereinfachte oder das genauere Berechnungsverfahren nach DIN 1053-1:1996-11 zur Anwendung kommen.“
„(2) Bei der Anwendung des vereinfachten Berechnungsverfahrens nach DIN 1053-1:1996-11 darf die
Bemessungstragfähigkeit Rd aus den um 50 % erhöhten zulässigen Spannungen ermittelt werden. Auf einen
expliziten rechnerischen Nachweis der ausreichenden räumlichen Steifigkeit darf nicht verzichtet werden.“
„(3) Bei Anwendung des genaueren Berechnungsverfahrens, ist der Bemessungswert Ed der jeweilig
maßgebenden Schnittgröße unter -fachen Einwirkungen gemäß DIN 1053-1:1996-11 zu ermitteln. Der
maßgebende Sicherheitsbeiwert darf hierbei auf 2/3 der in Abschnitt 7 der DIN 1053-1:1996-11 festgelegten Werte
reduziert werden.
Als Bemessungstragfähigkeit Rd sind die in DIN 1053-1:1996-11 angegebenen rechnerischen Festigkeitswerte
anzusetzen.“
9 Zu Abschnitt 12:
■ Bei Erdbebennachweisen von Gründungen und Stützbauwerken nach dieser Norm ist DIN 1054:2005-01
einschließlich DIN 1054 Berichtigung 1:2005-04, DIN 1054 Berichtigung 2:2007-04,
DIN 1054 Berichtigung 3:2008-01 und DIN 1054 Berichtigung 4:2008-10 sowie DIN 1054/A1:2009-07
anzuwenden.
■ Die Absätze 12.1.1 (1) und 12.1.1 (2) erhalten folgende Fassung:
„(1) Werden die Nachweise auf Basis der Kapazitätsbemessung geführt, so ist Abschnitt 7.2.5 zu beachten.“
„(2) Der Nachweis unter Einwirkungskombinationen nach Abschnitt 7.2.2 umfasst:
(a) den Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit der Gründungselemente nach den baustoffbezogenen
Regeln dieser Norm und den jeweiligen Fachnormen;
(b) die einschlägigen Nachweise der Gründungen nach DIN 1054. Einschränkungen hinsichtlich der generellen
Anwendbarkeit von Nachweisverfahren im Lastfall Erdbeben in DIN 1054 oder in diese begleitenden
Berechnungsnormen müssen nicht beachtet werden, wenn keine ungünstigen Bodenverhältnisse (Hangschutt,
lockere Ablagerungen, künstliche Auffüllungen, usw.) vorliegen.“
■ Absatz 12.1.1 (4) erhält folgende Fassung:
„(4) Beim Nachweis der Gleitsicherheit darf der charakteristische Wert des Erdwiderstands (passiver Erddruck)
nur mit maximal 30% seines nominellen Wertes angesetzt werden.“
■ Absatz 12.2.1 (2) erhält folgende Fassung:
„Vereinfacht kann die Einwirkung durch Erddruck bei Erdbeben ermittelt werden, indem der Erddruckbeiwert k
ersetzt wird durch g
Sakk Ige .“
Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind
34
A 2 Brandschutz
A 2.1 Allgemeine Anforderungen an bauliche Anlagen aus Gründen des Brandschutzes
Bauliche Anlagen sind gemäß § 3 HBO i. V. m. § 14 Abs. 1 HBO so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und
instand zu halten, dass
■ der Entstehung eines Brandes vorgebeugt wird
■ der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird
■ bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren möglich sind
■ wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Konkretisiert werden die schutzzielbezogenen Brandschutzanforderungen für bauliche Anlagen, die gemäß § 2
Abs. 9 HBO keine Sonderbauten sind (sog. Standardgebäude), mit den Festlegungen der §§ 5, 29 bis 39, 42 bis
45, 49 und 50 HBO und den technischen Anforderungen der nachfolgenden Abschnitte. Bei Sonderbauten gemäß
§ 2 Abs. 9 HBO i. V. m. § 53 HBO sind zusätzlich die technischen Anforderungen nach Abschnitt A 2.1.20 zu
beachten.
Für Bauprodukte nach derzeit vorhandenen europäisch harmonisierten Spezifikationen, deren Verwendung
Einfluss bei der Erfüllung von Brandschutzanforderungen an bauliche Anlagen hat, sind für die
bauordnungsrechtlichen Anforderungen und auf der Grundlage der Konkretisierungen zum Brandschutz
(A 2.1.1 ff.) die notwendigen Zuordnungen von Angaben zu Leistungen sowie zugehörige Verwendbarkeits- und
Ausführungsbestimmungen ausschließlich in der Technischen Regel A 2.2.1.2 enthalten.
A 2.1.1 Anforderungen an die Zugänglichkeit baulicher Anlagen
Zur Durchführung von Lösch- und Rettungsmaßnahmen müssen gemäß § 5 HBO für die Feuerwehr Zugänge und
Zufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen auf den Grundstücken vorgesehen werden; die Technische Regel
A 2.2.1.1 ist zu beachten.
In offenen Durchfahrten bzw. Durchgängen, durch die der einzige Rettungsweg zur öffentlichen Verkehrsfläche
führt oder die Zugänglichkeit für die Feuerwehr gewährleistet wird, sind an Stützen, Wänden und Decken nur
nichtbrennbare Dämmschichten zulässig.
A 2.1.2 Anforderungen an das Brandverhalten von Teilen baulicher Anlagen
A 2.1.2.1 Allgemeines
Zur Erfüllung der Grundanforderungen werden in § 29 Abs. 1 HBO allgemeine Anforderungen an das
Brandverhalten von Teilen baulicher Anlagen formuliert. § 29 Abs. 1 HBO enthält dazu bestimmte
Begriffsbestimmungen:
■ nichtbrennbar
■ schwerentflammbar
■ normalentflammbar.
Bei baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen, bei denen die Anforderungen nichtbrennbar oder
schwerentflammbar gestellt werden, ist sicherzustellen, dass es nicht durch unbemerktes fortschreitendes Glimmen
und/oder Schwelen zu einer Brandausbreitung kommen kann.
Zur Erfüllung nachfolgender Anforderungen ist die Technische Regel A 2.2.1.2 zu beachten.
Teil
35
A 2.1.2.2 Nichtbrennbar
Bei der Verwendung in baulichen Anlagen muss bei Einwirkung eines Brandes, insbesondere eines fortentwickelten
teilweise vollentwickelten Brandes, gewährleistet sein, dass die Teile baulicher Anlagen keinen Beitrag zum Brand
leisten. Dabei dürfen je nach Verwendung keine oder eine begrenzt bleibende Entzündung, geringstmögliche
Rauchentwicklung, kein fortschreitendes Glimmen und/oder Schwelen und kein Abtropfen (ausgenommen
Aluminium) oder Abfallen auftreten; die Art der Bestandteile, Formstabilität sowie
Schmelzpunkt/Schmelztemperatur sind zu berücksichtigen.
Hinweis:
Die Anforderungen können mit Baustoffen erfüllt werden, die dauerhaft bei Einwirkung eines Brandes nach
DIN 4102-1:1998-05, Abschnitt 5.1 oder 5.2, die dort angegebenen Kriterien einhalten und nach Abschnitt 4.1
klassifiziert sind, ggf. mit der Angabe zum Schmelzpunkt von mindestens 1000°C nach DIN 4102-17:1990-12.
A 2.1.2.3 Schwerentflammbar
Bei der Verwendung in baulichen Anlagen muss bei Einwirkung eines Entstehungsbrandes oder eines sich
entwickelnden Brandes gewährleistet sein, dass die Teile baulicher Anlagen nur einen begrenzten Beitrag zum
Brand leisten und dass nur eine begrenzte Brandausbreitung während und bei Wegfall der Brandeinwirkung
vorliegt. Als Brandeinwirkung ist mit Ausnahme von Außenwandbekleidungen und Bodenbelägen der Brand eines
Gegenstandes in einem Raum (z. B. Papierkorb in einer Raumecke) anzunehmen, bei Außenwandbekleidungen
die aus einer Wandöffnung schlagenden Flammen (siehe auch A 2.1.5). Bei Bodenbelägen ist von einer
Brandsituation auszugehen, bei der Flammen aus der Türöffnung zu einem benachbarten Raum schlagen und bei
der die waagerechte Flammenausbreitung und die Rauchentwicklung unbedenklich sind.
Dabei dürfen je nach Verwendung des Bauteils eine Entzündung erst nach einer bestimmten Zeit der
Flammeneinwirkung, nur eine begrenzte Temperatur der entstehenden Rauchgase, eine begrenzte Freisetzung
von Energie, begrenzte Rauchentwicklung, kein selbstständiges Weiterbrennen, kein fortschreitendes Glimmen
und/oder Schwelen, ggf. kein brennendes Abfallen oder Abtropfen auftreten.
Hinweis:
Diese Anforderungen können mit Baustoffen erfüllt werden, die dauerhaft bei Einwirkung eines Brandes nach
DIN 4102-1:1998-05, Abschnitt 6.1, die dort angegebenen Kriterien einhalten und nach Abschnitt 4.1 klassifiziert
sind.
Ist es nicht zulässig, dass Teile baulicher Anlagen brennend abtropfen oder abfallen, müssen zusätzlich die
Kriterien gemäß DIN 4102-16:2015-09, Abschnitt 9.3, erfüllt sein.
A 2.1.2.4 Normalentflammbar
Bei der Verwendung in der baulichen Anlage muss bei Einwirkung eines Entstehungsbrandes gewährleistet sein,
dass die Teile der baulichen Anlage nur einen begrenzten Beitrag zum Brand leisten. Dabei muss bei der
Brandeinwirkung durch eine kleine, definierte Flamme (Streichholzflamme) die Entzündbarkeit und die
Flammenausbreitung innerhalb einer bestimmten Zeit begrenzt sein, ggf. darf kein brennendes Abfallen oder
Abtropfen auftreten. Die Anforderungen können mit Baustoffen erfüllt werden, die dauerhaft bei Einwirkung eines
Brandes nach DIN 4102-1:1981-05, Abschnitt 6.2, die dort angegebenen Kriterien erfüllen.
Ist es nicht zulässig, dass Teile baulicher Anlagen brennend abtropfen oder abfallen, müssen zusätzlich die
Kriterien gemäß DIN 4102-16:2015-09, Abschnitt 9.3, ebenfalls erfüllt sein.
Werden mehrere Bestandteile für die Verwendung zusammengefügt, müssen die Anforderungen an Teile der
baulichen Anlage auch nach dem Zusammenfügen erfüllt sein, es sei denn, dass insgesamt das Brandverhalten
erreicht wird, das alle anderen Anforderungen der Einzelbestandteile mit erfüllt.
Soweit für die bauliche Anlage ein Bestandteil verwendet werden soll, das nicht mindestens der Anforderung
„normalentflammbar“ entspricht (leichtentflammbar), ist § 29 Abs. 2 HBO einzuhalten.
Teil
36
A 2.1.3 Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit von Teilen baulicher Anlagen
A 2.1.3.1 Allgemeines
Zur Erfüllung der Grundanforderungen werden in § 29 Abs. 2 HBO allgemeine Anforderungen an die
Feuerwiderstandfähigkeit im Brandfall von Bauteilen baulicher Anlagen gestellt und in:
■ feuerbeständige
■ hochfeuerhemmende
■ feuerhemmende
Bauteile unterschieden.
Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen baulicher Anlagen auf deren
Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen, wie Wänden und Decken, auf deren Widerstand
gegen eine Brandausbreitung (Raumabschluss).
Feuerwiderstandsfähige Bauteile müssen zusätzlich die folgenden Mindestanforderungen an das Brandverhalten
ihrer Baustoffe erfüllen:
a) feuerbeständige Bauteile:
Tragende und aussteifende Teile müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, raumabschließende Bauteile müssen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.
b) hochfeuerhemmende Bauteile:
Bestehen tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen, müssen sie allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und – sofern vorhanden – nichtbrennbaren Dämmstoffen haben.
Wenn raumabschließende hochfeuerhemmende Bauteile in ihren tragenden und aussteifenden Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen angeordnet ist, ist eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung nicht erforderlich; sie können auch insgesamt aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
c) feuerhemmende Bauteile:
Tragende und aussteifende Bauteile können aus brennbaren Baustoffen ausgeführt werden. Dies gilt auch für raumabschließende Bauteile.
Grundsätzlich richtet sich die Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen nach dem geltenden bauaufsichtlichen
Anforderungssystem (Gebäudeklassen, Höhenlage der Geschosse, Gebäudeart) über Einstufungen in
Feuerwiderstandsklassen, die auf der Grundlage von Brandprüfungen nach der Einheitstemperaturzeitkurve (ETK)
in der Technischen Regel A 2.2.1.2 den nachfolgenden technischen Anforderungen zugeordnet werden.
A 2.1.3.2 Anforderungen an die Standsicherheit im Brandfall
A 2.1.3.2.1 Allgemeines
Um die Anforderungen des § 12 HBO zu erfüllen, müssen tragende Teile baulicher Anlagen dauerhaft auch unter
Brandeinwirkung über eine bestimmte Zeitdauer standsicher sein. Als Brandeinwirkung für Tragwerke im Hochbau
ist in der Regel die ETK anzuwenden.
Querschnittsänderungen und Durchdringungen – auch nachträglicher Art – sowie Verformungen durch die
Brandeinwirkung müssen berücksichtigt werden, soweit sie Einfluss auf die Standsicherheit haben können.
A 2.1.3.2.2 Feuerbeständig
Die Standsicherheit eines Teils der baulichen Anlage muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß
DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über mindestens 90 Minuten gewährleistet sein.
Teil
37
A 2.1.3.2.3 Hochfeuerhemmend
Die Standsicherheit eines Teils der baulichen Anlage muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß
DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über mindestens 60 Minuten gewährleistet sein.
A 2.1.3.2.4 Feuerhemmend
Die Standsicherheit eines Teils der baulichen Anlage muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß
DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über mindestens 30 Minuten gewährleistet sein.
A 2.1.3.2.5 Feuerwiderstandsfähigkeit von 120 Minuten
Die Standsicherheit eines Teils der baulichen Anlage muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß
DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über mindestens 120 Minuten gewährleistet sein. Dieses Teil darf keinen
Beitrag zum Brand leisten (nichtbrennbar).
A 2.1.3.3 Anforderungen an den Raumabschluss im Brandfall
A 2.1.3.3.1 Allgemeines
Teile baulicher Anlagen sind raumabschließend, wenn sie dauerhaft mindestens für eine bestimmte, nachfolgend
angegebene Zeitdauer die Brandausbreitung verhindern, der Raumabschluss auch im Bereich von Verbindungen
und Anschlüssen zu angrenzenden Teilen baulicher Anlagen nicht beeinträchtigt ist und wenn auf der
brandabgewandten Seite keine Rauchentwicklung und kein Abfallen oder Abtropfen von Bestandteilen zu
verzeichnen ist.
Die Verhinderung der Brandausbreitung ist, soweit nichts anderes bestimmt, immer für jede der möglichen
Brandeinwirkungsrichtungen sicherzustellen (z.B. von innen nach außen sowie von außen nach innen).
Raumabschließende Teile baulicher Anlagen tragen, soweit nichts anderes zulässig ist, hinsichtlich des
Brandverhaltens nicht zum Brand bei (nichtbrennbar).
Raumabschließende Teile der baulichen Anlage müssen jeweils mindestens bis zur äußeren Begrenzung der
baulichen Anlage reichen, es sei denn, es ist bei der Verwendung sichergestellt, dass diese raumabschließenden
Teile an andere Teile der baulichen Anlage angrenzen, die mindestens die gleiche Zeitdauer des Raumabschlusses
oder der Standsicherheit im Brandfall gewährleisten. Querschnittsänderungen und Durchdringungen – auch
nachträglicher Art – sowie Verformungen während der Brandeinwirkung sind zu berücksichtigen, soweit sie Einfluss
auf den Raumabschluss haben können.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Öffnungen in raumabschließenden Teilen unzulässig.
Fugen der Bauteile müssen zur Sicherung des Raumabschlusses während der Brandeinwirkung geschlossen
bleiben. Diese Anforderung kann mit nichtbrennbaren mineralischen Baustoffen (wie Mörtel, Beton) oder
mineralischen Dämmstoffen mit einem Schmelzpunkt von mindestens 1000 °C nach DIN 4102-17:1990-12 und mit
Produkten, die bei Brandeinwirkung den Restquerschnitt sicher verschließen, erfüllt werden.
A 2.1.3.3.2 Feuerbeständig
Der Raumabschluss eines Teils baulicher Anlagen muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß
DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über mindestens 90 Minuten gewährleistet sein. Damit ist auch die
Standsicherheit von nichttragenden Bauteilen im Brandfall unter Eigengewicht nachgewiesen.
Hinsichtlich des Brandverhaltens ist für diese raumabschließenden Bauteile die Verwendung brennbarer
Bestandteile (schwerentflammbar, normalentflammbar) zulässig, wenn die tragenden und aussteifenden
Bestandteile keinen Beitrag zum Brand leisten (nichtbrennbar) und beim Zusammenfügen des
raumabschließenden Teils ein Bestandteil angeordnet ist, der über die gesamte Ausdehnung des
raumabschließenden Teils senkrecht zur Brandeinwirkungsrichtung angeordnet wird, keinen Beitrag zum Brand
leistet (nichtbrennbar).
Teil
38
A 2.1.3.3.3 Hochfeuerhemmend
Der Raumabschluss eines Teils baulicher Anlagen muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß
DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über mindestens 60 Minuten gewährleistet sein. Damit ist auch die
Standsicherheit von nichttragenden Bauteilen im Brandfall unter Eigengewicht nachgewiesen.
Hinsichtlich des Brandverhaltens sind tragende, aussteifende oder raumabschließende Teile zulässig, die einen
Beitrag zum Brand leisten (schwerentflammbar, normalentflammbar), wenn sie eine allseitige brandschutztechnisch
wirksame Bekleidung haben, die keinen Beitrag zum Brand leistet (nichtbrennbar) und mit der:
■ ein Brennen der tragenden und aussteifenden Teile,
■ die Einleitung von Feuer und Rauch in Wand- und Deckenbauteile über Fugen, Installationen oder Einbauten
sowie eine Brandausbreitung innerhalb dieser Bauteile und
■ die Übertragung von Feuer und Rauch über Anschlussfugen von raumabschließenden Bauteilen in
angrenzende Nutzungseinheiten oder Räume
verhindert wird. Alle anderen Bestandteile der Bauteile, wie Dämmstoffe, dürfen keinen Beitrag zum Brand leisten
(nichtbrennbar).
Für hochfeuerhemmende raumabschließende Bauteile in Holzbauweise ist die Technische Regel A 2.2.1.4 zu
beachten.
A 2.1.3.3.4 Feuerhemmend
Der Raumabschluss eines Teils baulicher Anlagen muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß
DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über mindestens 30 Minuten gewährleistet sein. Damit ist auch die
Standsicherheit von nichttragenden Bauteilen im Brandfall unter Eigengewicht nachgewiesen.
Hinsichtlich des Brandverhaltens sind Bestandteile zulässig, die einen Beitrag zum Brand leisten
(schwerentflammbar, normalentflammbar).
A 2.1.3.3.5 Feuerwiderstandsfähigkeit von 120 Minuten
Der Raumabschluss eines Teils baulicher Anlagen muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß
DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über mindestens 120 Minuten gewährleistet sein. Damit ist auch die
Standsicherheit von nichttragenden Bauteilen im Brandfall unter Eigengewicht nachgewiesen.
Hinsichtlich des Brandverhaltens sind nur Bestandteile zulässig, die keinen Beitrag zum Brand leisten
(nichtbrennbar).
A 2.1.4 Tragende und aussteifende Bauteile
Teile baulicher Anlagen, die Lasten abtragen (aufnehmen) oder Teile baulicher Anlagen aussteifen, müssen unter
dieser Belastung bei Brandeinwirkung über eine bestimmte Zeitdauer nach Abschnitt 2.1.3.2 standsicher sein.
Werden tragende Teile der baulichen Anlage aus Beton, Stahl, Aluminium, Holz oder Mauerwerk ausgeführt, sind
die technischen Regeln zur Tragwerksbemessung für den Brandfall in A 1.2.3, A 1.2.4, A 1.2.5 und A 1.2.6 zu
beachten. Wird die Standsicherheit im Brandfall rechnerisch nachgewiesen, gilt:
■ für tragende Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, ist die Tragfähigkeit rechnerisch für mindestens
90 Minuten Brandbeanspruchung nach ETK nachzuweisen,
■ für tragende Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, ist die Tragfähigkeit rechnerisch für mindestens
60 Minuten Brandbeanspruchung nach ETK nachzuweisen,
■ für tragende Bauteile, die feuerhemmend sein müssen, ist die Tragfähigkeit rechnerisch für mindestens
30 Minuten Brandbeanspruchung nach ETK nachzuweisen, und
■ für tragende Bauteile, die eine Feuerwiderstandsfähigkeit von 120 Minuten haben müssen, ist die Tragfähigkeit
rechnerisch für mindestens 120 Minuten Brandbeanspruchung nach ETK nachzuweisen.
Werden tragende und aussteifende Teile baulicher Anlagen für die Einwirkung eines Naturbrandes bemessen, ist
Anlage A 1.2.1/3 zu beachten.
Teil
39
Für hochfeuerhemmende tragende Bauteile in Holzbauweise ist die Technische Regel A 2.2.1.4 zu beachten.
Hinweis:
Ein Bauteil, das nur der Aussteifung dient, darf auch ein anderes Brandverhalten aufweisen als das
feuerwiderstandsfähige Bauteil, das es aussteift, wenn das Gesamtsystem eine ausreichende
Feuerwiderstandsfähigkeit hat.
A 2.1.5 Außenwände
Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände baulicher Anlagen, d. h. Bauteile die
keine Vertikallasten, außer ihrem Eigengewicht, abtragen und lediglich für die Aufnahme der Eigengewichts- und
Windlasten bemessen sind, müssen nach § 31 HBO grundsätzlich aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, damit
eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist. Ausreichend lange Begrenzung
der Brandausbreitung bedeutet auch, dass nach Ende der Brandeinwirkung und der Löscharbeiten ein
fortschreitendes Glimmen und/oder Schwelen in diesen Bauteilen nicht mehr stattfindet.
Sie sind aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn die nichttragenden Außenwände und die nichttragenden Teile
tragender Außenwände als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sind. Abweichend von den Festlegungen
in Abschnitt A 2.1.3.3.4 (zu § 29 HBO) ist es für die Brandeinwirkung von außen nach innen zulässig, dass ein
Versagen frühestens nach 30 Minuten gemäß DIN 4102-3:1977-09, Abschnitt 5.3.2 (abgeminderte Einheits-
Temperaturkurve), eintreten darf. Ausgenommen von diesen Festlegungen werden insbesondere Fenster und
Türen (sog. Lochfassade); die notwendigen Höhen der Fensterbrüstungen sind durch die Regelungen zur
Verkehrssicherheit nach § 38 Abs. 3 MBO gegeben.
Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen grundsätzlich in ihren einzelnen
Bestandteilen schwerentflammbar sein. Zusätzlich müssen Außenwandbekleidungen aus mehreren Bestandteilen
insgesamt schwerentflammbar sein.
Für schwerentflammbare Außenwandbekleidungen sind die Ergebnisse bei Einwirkungen gemäß
E DIN 4102-20:2016-03 zu berücksichtigen.
Die Anwendung von schwerentflammbaren Außenwandbekleidungen in der Ausführung als
Wärmedämmverbundsystem (WDVS) mit EPS-Dämmstoffen ist zur Erfüllung des Schutzzieles des § 29 Abs. 1
Satz 1 HBO bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 nur zulässig, wenn an vorhandenen Öffnungen in der
Außenwand im Bereich der Stürze oberhalb der Öffnung auch bei Brandeinwirkung standsichere und formstabile,
nichtbrennbare konstruktive Maßnahmen angeordnet werden. Darauf kann verzichtet werden, wenn umlaufend
horizontal angeordnete, auch bei Brandeinwirkung standsichere und formstabile, nichtbrennbare konstruktive
Maßnahmen angeordnet werden.
Für solche Außenwandbekleidungen in der Ausführung als Wärmedämmverbundsystem (WDVS) mit EPS-
Dämmstoffen ist zusätzlich eine Brandeinwirkung von außen, die unmittelbar im unteren Bereich der Fassade
einwirkt, zu berücksichtigen. Dazu sind geeignete nichtbrennbare konstruktive Maßnahmen vorzusehen, damit das
Schutzziel gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 HBO erfüllt ist oder es ist die Technische Regel A 2.2.1.5 einzuhalten.
Ist für Gebäude die Verwendung von schwerentflammbaren Baustoffen nicht vorgeschrieben und sollen
leichtentflammbare Baustoffe in Verbindung mit anderen Baustoffen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 HBO verwendet
werden, muss die Verbindung dauerhaft sein. Dies ist nicht der Fall, wenn solche Außenwandbekleidungen
zugänglich sind und beschädigt werden können.
Bei Außenwänden mit hinterlüfteten Bekleidungen, die geschossübergreifende Hohlräume haben oder die über
Brandwände hinweggeführt werden, sind auch dann, wenn sie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
ergänzende Vorkehrungen zur Begrenzung der Brandausbreitung zu treffen und die Technische Regel A 2.2.1.6
zu beachten.
Bei Gebäuden mit Doppelfassaden muss eine Brandausbreitung über Zwischenräume im Bereich von
Geschossdecken wirksam eingeschränkt sein. Die erforderlichen Vorkehrungen sind im Einzelfall zu treffen und im
Brandschutznachweis darzustellen.
Teil
40
A 2.1.6 Trennwände
Trennwände müssen in Abhängigkeit von der Verwendung in der baulichen Anlage gemäß § 32 HBO bei
Brandeinwirkung ausreichend lang den Raumabschluss nach Abschnitt A 2.1.3.3 gewährleisten und als tragende
Wände standsicher nach Abschnitt A 2.1.3.2 sein.
Anschlüsse einschließlich von Fugenausbildungen, Durchdringungen von Leitungen sowie
Querschnittsverringerungen bei Einbau von Steckdosen, Schaltkästen, Leitungsverteilern etc. dürfen den
Raumabschluss und, bei tragenden Wänden, die Standsicherheit nicht beeinträchtigen.
Öffnungen in Trennwänden sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe
beschränkt sind, da jede Öffnung den Raumabschluss der Wand schwächt.
Sind Türöffnungen in Trennwänden zur Verbindung von Nutzungseinheiten aufgrund ihrer Nutzung erforderlich,
müssen diese – unabhängig von der Feuerwiderstandsfähigkeit der Trennwände – dauerhaft feuerhemmende,
dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben, damit die Verhinderung der Brandausbreitung nicht gefährdet wird.
Die Abschlüsse dürfen den Raumabschluss und die Dichtheit bei Brandeinwirkungen von jeder Seite nach
DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über mindestens 30 Minuten nicht verlieren, sie müssen den Kriterien gemäß
DIN 4102-5:1977-09, Abschnitte 5.2.2 bis 5.2.8, genügen. Diese Feuerschutzabschlüsse dürfen aus mindestens
normalentflammbaren Baustoffen bestehen; zu ihnen gehören auch alle Zubehörteile und notwendige
Befestigungsmittel. Feuerschutzabschlüsse müssen für den Brandfall geeignete Schlösser mit einem
ausreichenden Falleneingriff haben, damit bei Druckunterschieden aufgrund eines Brandes ein Öffnen und damit
eine Brandausbreitung verhindert werden. Die Feuerschutzabschlüsse sind dann dauerhaft selbstschließend, wenn
die Kriterien der Dauerfunktion nach DIN 4102-18:1991-03 erfüllt sind.
Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die Technische Regel A 2.2.1.2 zu beachten.
Damit Personen sich retten können und Feuerwehrkräfte den Brandort erreichen oder Personen retten können,
muss ein Feuerschutzabschluss in Form einer Tür solange manuell zu öffnen sein bis er mit Feuer beaufschlagt
wird. Diese Anforderungen gelten auch für Feuerschutzabschlüsse in Form z. B. eines Schiebe-, Hub- oder
Rolltores mit längeren Zeitdauern zum Öffnen und Schließen, ggf. nur mit Hilfsenergie, so dass für diese
Feuerschutzabschlüsse im Zuge eines Rettungsweges eine Schlupftür oder eine separate Tür vorzusehen ist.
Ein Feuerschutzabschluss darf dann offengehalten werden, wenn er zur Verhinderung der Brandausbreitung mit
einer Einrichtung versehen ist, die bei Einwirkung eines Brandes, insbesondere bereits bei Raucheinwirkung,
dauerhaft das unverzügliche und sichere Schließen des Feuerschutzabschlusses gewährleistet (Feststellanlage).
Dies gilt auch für den Fall, dass eine dafür notwendige Stromversorgung unterbrochen ist. Um vorbeugend eine
Brandausbreitung zu verhindern, darf das Schließen durch zusätzliche andere Sicherheitseinrichtungen (z. B.
Brandmeldeanlagen) ausgelöst werden; die Technische Regel A 2.2.1.7 ist zu beachten.
Sofern Trennwände als Brandschutzverglasungen ausgeführt werden sollen, sind die Anforderungen an
raumabschließende Bauteile erfüllt, wenn bei Brandeinwirkung nach DIN 4102-13:1990-05, Abschnitt 6.1, über die
mindestens erforderliche Zeitdauer die Ausbreitung von Feuer und Rauch sowie der Durchtritt der Wärmestrahlung
verhindert und die Kriterien gemäß DIN 4102-13:1990-05 eingehalten werden. Zur Erfüllung dieser Anforderungen
ist die Technische Regel A 2.2.1.2 zu beachten. Damit die Verhinderung der Brandausbreitung nicht beeinträchtigt
wird, müssen Abschlüsse von notwendigen Öffnungen in einer als Brandschutzverglasung ausgeführten
Trennwand der Feuerwiderstandsdauer der Brandschutzverglasung entsprechen; im Übrigen gelten die genannten
Anforderungen an Feuerschutzabschlüsse.
A 2.1.7 Brandwände
Brandwände oder Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, von baulichen Anlagen dürfen gemäß
§ 33 HBO zur Gewährleistung der Schutzziele keinen Beitrag zum Brand leisten (nichtbrennbar), soweit nichts
anderes bestimmt ist. Außenwandbekleidungen auf solchen Wänden dürfen keinen Beitrag zum Brand leisten
(nichtbrennbar).
Brandwände müssen auch für den Fall standsicher und raumabschließend sein, dass zusätzliche mechanische
Belastungen aus im Brandfall versagenden Teilen der baulichen Anlage auf diese Wände einwirken (Anprall). Dies
gilt auch für Wände anstelle von Brandwänden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Teil
41
Brandwände sind nur standsicher und raumabschließend, wenn sie ohne zusätzliche Maßnahmen den
Anforderungen der Abschnitte A 2.1.3.2 und A 2.1.3.3 entsprechen und ergänzend den Einwirkungen nach
DIN 4102-3:1977-09, Abschnitte 4.2.2 bis 4.2.5, widerstehen. Dies gilt mit Ausnahme der Einwirkungen nach
DIN 4102-3:1977-09, Abschnitt 4.2.3, auch für hochfeuerhemmende Wände anstelle von Brandwänden. Für andere
Wände anstelle von Brandwänden sind die Anforderungen gemäß Abschnitt A 2.1.6 einzuhalten.
In Brandwände und Wände anstelle von Brandwänden eingreifende andere Bauteile, Anschlüsse einschließlich
von Fugenausbildungen, Durchdringungen von Leitungen sowie Querschnittsverringerungen bei Einbau von
Steckdosen, Schaltkästen, Leitungsverteilern etc. dürfen den Raumabschluss und die Standsicherheit nicht
beeinträchtigen.
In inneren Brandwänden und inneren Wänden anstelle von Brandwänden sind Öffnungen nach § 33 Abs. 8 HBO
nur zulässig, wenn sie dauerhaft dicht- und selbstschließende Abschlüsse (Türen, Tore, Rolltore, Klappen u. a.) in
der der Wand entsprechenden Feuerwiderstandsdauer haben und wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche
Zahl und Größe beschränkt werden, damit die Verhinderung der Brandausbreitung nicht gefährdet wird; der
Raumabschluss muss gesichert sein. Im Übrigen gelten die Anforderungen nach Abschnitt A 2.1.6, auch hinsichtlich
des Offenhaltens dieser Feuerschutzabschlüsse.
In inneren Brandwänden und Wänden anstelle von Brandwänden sind Verglasungen nach § 33 Abs. 9 HBO nur
zulässig, wenn sie eine der Wand entsprechende Feuerwiderstandsdauer haben, raumabschließend sind und sie
auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt werden, damit die Verhinderung der
Brandausbreitung nicht gefährdet wird. Diese Anforderung wird mit Brandschutzverglasungen erfüllt, die bei
Brandeinwirkung nach DIN 4102-13:1990-05, Abschnitt 6.1, über die mindestens erforderliche Zeitdauer die
Ausbreitung von Feuer und Rauch sowie der Durchtritt der Wärmestrahlung verhindern und die Kriterien gemäß
DIN 4102-13:1990-05 einhalten. Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die Technische Regel A 2.2.1.2 zu
beachten.
A 2.1.8 Decken
Decken zwischen Geschossen müssen in baulichen Anlagen gemäß § 34 HBO ausreichend lang standsicher und
raumabschließend sein und auch bei einer Brandeinwirkung von oben nach unten den Anforderungen der
Abschnitte A 2.1.3.2 und A 2.1.3.3 entsprechen. Zur Verhinderung der Brandentstehung müssen Decken
nichtbrennbar sein, soweit nichts anders bestimmt ist.
Anschlüsse einschließlich von Fugenausbildungen an andere Bauteile, auch an Außenwände, müssen so
ausgebildet sein, dass die Standsicherheit und der Raumabschluss gewahrt bleiben, um die Brandausbreitung zu
verhindern.
In Decken sind Öffnungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 HBO nur zulässig, wenn sie dauerhaft dicht- und
selbstschließende Abschlüsse (Klappen, Schiebeblätter u. a.) haben und wenn sie auf die für die Nutzung
erforderliche Zahl und Größe beschränkt werden, damit die Verhinderung der Brandausbreitung nicht gefährdet
wird; der Raumabschluss muss gesichert sein. Diese Anforderung wird mit Bauteilen (Feuerschutzabschlüssen)
erfüllt, die die gleiche Feuerwiderstandsdauer wie die Decke aufweisen. Im Übrigen gelten die Anforderungen nach
Abschnitt A 2.1.6, auch hinsichtlich des Offenhaltens dieser Feuerschutzabschlüsse.
A 2.1.9 Dächer
Die Bedachung als Teil der baulichen Anlage besteht aus der regenwasserableitenden Schicht (Dachhaut),
einschließlich verwendeter Teile für den Wärmeschutz und den Schutz gegen eindringende Feuchte, notwendiger
Teile zur Übertragung der Lasten auf die die Bedachung tragenden Teile (Dämmstoffe, Dampfsperren,
Unterspannbahnen, Dachlattung). Zur Bedachung gehören auch lichtdurchlässige Flächen und Abschlüsse von
Öffnungen und deren Anschlüsse an die Bedachung. Begrünte Bedachungen sind zulässig.
Soweit nichts anderes zugelassen ist, müssen Bedachungen zur Behinderung der Übertragung eines Brandes von
außen in die bauliche Anlage durch Wärmestrahlung oder brennende Teile von anderen baulichen Anlagen und
einer Brandausbreitung auf der baulichen Anlage gemäß § 35 HBO ausreichend lang dieser Brandeinwirkung
widerstehen (harte Bedachung). Die Bedachung darf in vertikaler wie horizontaler Ausdehnung nur begrenzt
geschädigt werden und nur begrenzt selbst zum Brandgeschehen einen Beitrag leisten. Dabei sind die
Dachneigungen zu berücksichtigen, weil das Brandverhalten der Bedachungen in Abhängigkeit der Dachneigung
unterschiedlich sein kann.
Teil
42
Diese Anforderung wird bei der Verwendung von nicht begrünten Bedachungen erfüllt, die unter Einwirkung eines
Brandes nach DIN 4102-7:1998-07, Abschnitte 6.1 bis 6.5, unter Berücksichtigung von Abschnitt 7 mindestens die
in DIN 4102-7:1998-07, Abschnitt 4 Buchst. a bis e, genannten Kriterien erfüllen.
Für bestimmte brennbare lichtdurchlässige Flächen oder Abschlüsse von Öffnungen, für die kein Nachweis der
harten Bedachung vorliegt, ist die Verwendung als Bedachung zulässig ohne dass eine Beeinträchtigung der
Behinderung der Brandentstehung oder Brandausbreitung der Bedachung insgesamt zu erwarten ist, wenn:
■ die Summe der Teilflächen höchstens 30 % der Dachfläche beträgt,
■ die Teilflächen einen Abstand von mindestens 5 m zu Brandwänden unmittelbar angrenzender höherer
Gebäude oder Gebäudeteile aufweisen
und die Teilflächen
■ als Lichtbänder höchstens 2 m breit und maximal 20 m lang sind, untereinander und zu den Dachrändern einen
Abstand von mindestens 2 m haben oder
■ als Lichtkuppeln eine Fläche von nicht mehr als je 6 m², untereinander und von den Dachrändern einen
Abstand von mindestens 1 m und von Lichtbändern aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von 2 m haben.
Für Dächer von Gebäuden, die traufseitig aneinandergebaut sind, ist es zur Verhinderung der Brandausbreitung
ergänzend zur harten Bedachung notwendig, dass das jeweilige Dach insgesamt ausreichend lang
raumabschließend ist und die das Dach tragenden und aussteifenden Teile ausreichend lang standsicher sind.
Dies ist bei der Verwendung von Dächern erfüllt, die bei einer Brandeinwirkung einseitig von innen nach außen für
mindestens 30 Minuten den Raumabschluss nach Abschnitt A 2.1.3.3 gewährleisten. Die das Dach tragenden und
aussteifenden Teile müssen bei einer Brandeinwirkung für eine Zeitdauer von mindestens 30 Minuten die
Standsicherheit nach Abschnitt A 2.1.3.2 gewährleisten.
Bei Anbauten, die an Teile einer baulichen Anlage angrenzen, die Öffnungen haben oder deren angrenzende
vertikale Teile hinsichtlich des Raumabschlusses oder der Standsicherheit ohne Anforderungen zulässig sind
(§ 35 Abs. 7 HBO), ist es zur Verhinderung der Brandausbreitung vom Anbau in die angrenzende bauliche Anlage
ergänzend zur harten Bedachung notwendig, dass bis zu einem Abstand von mindestens 5 m das jeweilige Dach
des Anbaues ausreichend lang raumabschließend ist und die dieses Dach tragenden und aussteifenden Teile
ausreichend lang standsicher sind. Dies ist bei der Verwendung von Dächern erfüllt, die für die Brandeinwirkung
einseitig von innen nach außen für mindestens die Zeitdauer den Raumabschluss nach Abschnitt A 2.1.3.3
gewährleisten, für den auch die Decken der angrenzenden baulichen Anlage den Raumabschluss gewährleisten
müssen. Die das Dach tragenden und aussteifenden Teile müssen bei einer Brandeinwirkung für mindestens die
Zeitdauer, die für den Raumabschluss des Daches zu gewährleisten ist, die Standsicherheit nach Abschnitt
A 2.1.3.2 gewährleisten.
Um zu verhindern, dass im Brandfall bei der Abführung von Wärme und Rauch aus Teilen der baulichen Anlage
über Dachauf- oder einbauten, wie Wärmeabzugsflächen oder Rauch- und Wärmeabzugsgeräte, eine
Brandausbreitung stattfindet, müssen nach § 35 Abs. 5 HBO diese Dachauf- oder einbauten einen ausreichenden
Abstand zu brennbaren Teilen einhalten oder diese Teile müssen nichtbrennbar sein.
A 2.1.10 Treppen
Zur Gewährleistung der Schutzziele dürfen tragende Teile notwendiger Treppen in Gebäuden gemäß § 37 Abs. 4
HBO keinen Beitrag zum Brand leisten (nichtbrennbar) und müssen innerhalb dieser baulichen Anlagen in
Abhängigkeit von der Gebäudeklasse bei Brandeinwirkung ausreichend lang standsicher sein. Die Verwendung
von mindestens normalentflammbaren tragenden Teilen ist für notwendige Treppen gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1
Nr. 3 HBO zulässig, wenn sie feuerhemmend sind.
A 2.1.11 Notwendige Treppenräume
Zur Gewährleistung der Schutzziele und zur Sicherstellung der über die notwendigen Treppen führenden
Rettungswege müssen notwendige Treppenräume in baulichen Anlagen gemäß § 37 Abs. 4 HBO Wände und
Decken haben, die ausreichend lang raumabschließend und standsicher sind. Sie müssen in Abhängigkeit von der
Gebäudeklasse die Standsicherheit und den Raumabschluss gemäß den Anforderungen der Abschnitte A 2.1.3.2
und A 2.1.3.3 gewährleisten; die Wände müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt A 2.1.7 an innere
Brandwände erfüllen.
Teil
43
In Wänden notwendiger Treppenräume oder Wänden von Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum
und dem Ausgang ins Freie sind Öffnungen zu notwendigen Fluren nur zulässig, wenn sie rauchdichte und
selbstschließende Abschlüsse haben, damit die Verhinderung der Brandausbreitung nicht gefährdet wird; der
Verschluss der Öffnung muss gesichert sein.
Türöffnungen in Wänden notwendiger Treppenräume zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen,
Werkstätten, Läden, Lagern und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer
Fläche von mehr als 200 m² müssen – unabhängig von der Feuerwiderstandsfähigkeit dieser Wände – dauerhaft
feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse (Feuerschutzabschlüsse) haben, damit die
Verhinderung der Brandausbreitung nicht gefährdet und ein Durchtritt von sog. kaltem Rauch gemäß
DIN 18095-2:1991-03 in den Treppenraum für eine Zeitspanne von 10 Minuten behindert wird; der Raumabschluss
muss gesichert sein. Im Übrigen gelten die Anforderungen nach Abschnitt A 2.1.6. Zur Erfüllung dieser
Anforderungen ist die Technische Regel A 2.2.1.2 zu beachten.
Öffnungen in Wänden notwendiger Treppenräume zu notwendigen Fluren dürfen raumhoch und maximal 2,5 m
breit sein und müssen rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse (Rauchschutzabschlüsse) haben, damit im
Brandfall ein Durchtritt von sog. kaltem Rauch gemäß DIN 18095-2:1991-03 in den Treppenraum für eine
Zeitspanne von 10 Minuten behindert wird; der Raumabschluss muss gesichert sein. Die Rauchschutzabschlüsse
müssen die Kriterien der DIN 18095-1:1988-12 erfüllen. Sie sind dann dauerhaft selbstschließend, wenn die
Kriterien der Dauerfunktion nach DIN 4102-18:1991-03 erfüllt sind. Ein Rauchschutzabschluss darf dann
offengehalten werden, wenn er mit einer Einrichtung versehen ist, die bei Raucheinwirkung dauerhaft das
unverzügliche und sichere Schließen des Rauchschutzabschlusses gewährleistet (Feststellanlage). Dies gilt auch
für den Fall, dass eine dafür notwendige Stromversorgung unterbrochen ist. Um vorbeugend eine
Rauchausbreitung zu verhindern, darf das Schließen durch zusätzliche andere Sicherheitseinrichtungen (z. B.
Brandmeldeanlagen) ausgelöst werden; im Übrigen gelten die technischen Anforderungen nach A 2.2.1.7. Zur
Erfüllung der Anforderungen der Abschlüsse ist die Technische Regel A 2.2.1.2 zu beachten.
Türöffnungen in Wänden notwendiger Treppenräume zu Wohnungen sowie zu sonstigen Räumen und
Nutzungseinheiten mit einer Fläche bis zu 200 m² müssen dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. Diese
Anforderung wird mit Bauteilen (Türen) erfüllt, die die Dichtheit bei Vorhandensein von Rauch im Treppenraum
gewährleisten, soweit es noch keine über den klimatisch bedingten thermischen Auftrieb hinausgehenden
Druckdifferenzen zwischen Treppenraum und dem abzuschließenden Bereich gibt und der Rauch nicht bis zum
unteren Rand der Tür abgesunken ist. Eine Tür ist dann dichtschließend, wenn sie ein formstabiles Türblatt hat und
mit einer dreiseitig umlaufenden dauerelastischen Dichtung ausgestattet ist, die aufgrund ihrer Form (Lippen-
/Schlauchdichtung) und des Dichtungsweges bei der geschlossenen Tür sowohl an der Zarge als auch am Türflügel
anliegt. Die Türen sind dann dauerhaft selbstschließend, wenn die Kriterien der Dauerfunktion nach
DIN 4102-18:1991-03 erfüllt sind. Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die Technische Regel A 2.2.1.2 zu
beachten.
A 2.1.12 Notwendige Flure und offene Gänge
In Abhängigkeit von der Verwendung in der baulichen Anlage müssen Wände notwendiger Flure gemäß § 39 Abs.
4 Satz 1 HBO zur Gewährleistung der Schutzziele bei Brandeinwirkung ausreichend lang den Raumabschluss
gewährleisten, soweit erforderlich standsicher sein und den Anforderungen der Abschnitte A 2.1.3.2 und A 2.1.3.3
entsprechen.
In den Wänden notwendiger Flure sind nur für die Nutzung erforderliche Türöffnungen zulässig. Die Türen müssen
gemäß § 39 Abs. 4 Satz 4 HBO dicht schließen, damit im Brandfall in einer oder in einer angrenzenden
Nutzungseinheit ein Raucheintritt durch konstruktive Maßnahmen an den Türen über einen gewissen Zeitraum
erschwert wird. Im Fall, dass ein notwendiger Flur Nutzungseinheiten voneinander trennt, sollen diese Türen
geschlossen gehalten werden. Eine Tür ist dann dichtschließend, wenn sie ein formstabiles Türblatt hat und mit
einer dreiseitig umlaufenden dauerelastischen Dichtung ausgestattet ist, die aufgrund ihrer Form (Lippen-
/Schlauchdichtung) und des Dichtungsweges bei der geschlossenen Tür sowohl an der Zarge als auch am Türflügel
anliegt. Bei offen stehenden Türen bzw. nach dem Durchbrand geschlossener Türen darf es auf den Oberflächen
der Decken und Wände des notwendigen Flures nicht zu einer Brandausbreitung kommen, um Rettungs- und
Löschmaßnahmen nicht zu erschweren. Für den Fall, dass die Decken und Wände aus brennbaren Baustoffen
bestehen, ist eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen ausreichender Dicke erforderlich, z. B. in Form einer
12,5 mm dicken Gipsplatte.
Teil
44
Sofern Wände notwendiger Flure als Brandschutzverglasungen ausgeführt werden sollen, sind die Anforderungen
mit Brandschutzverglasungen erfüllt, die bei Brandeinwirkung nach DIN 4102-13:1990-05, Abschnitt 6.1, über die
mindestens erforderliche Zeitdauer die Ausbreitung von Feuer und Rauch sowie den Durchtritt der Wärmestrahlung
verhindern und die Kriterien gemäß DIN 4102-13:1990-05 einhalten. Damit die Verhinderung der Brandausbreitung
nicht beeinträchtigt wird, müssen abweichend von § 39 Abs. 4 Satz 4 HBO Abschlüsse von notwendigen Öffnungen
der Brandschutzverglasung mindestens der Feuerwiderstandsdauer der Brandschutzverglasung entsprechen. Im
Übrigen gelten die Anforderungen nach Abschnitt A 2.1.6, auch hinsichtlich des Offenhaltens dieser
Feuerschutzabschlüsse. Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die Technische Regel A 2.2.1.2 zu beachten.
Um eine Rauchausbreitung über notwendige Flure zu behindern und eine Selbstrettung von Personen zu
ermöglichen, müssen notwendige Flure gemäß § 39 Abs. 3 HBO mit nichtabschließbaren, rauchdichten und
selbstschließenden Abschlüssen (Rauchschutzabschlüsse) in maximal 30 m lange Rauchabschnitte unterteilt
werden. Die Rauchabschlüsse dürfen raumhoch und in Flurbreite ausgeführt werden, über feststehende Seitenteile
und Oberlichter verfügen und im Übrigen gelten die Anforderungen an Rauchschutzabschlüsse nach Abschnitt
A 2.1.11. Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die Technische Regel A 2.2.1.2 zu beachten.
Sollen im Rahmen einer Abweichung nach § 73 Abs. 1 HBO in feuerhemmenden Wänden notwendiger Flure
lichtdurchlässige Flächen als Brandschutzverglasung ausgeführt werden, so müssen die bei Brandeinwirkung nach
DIN 4102-13:1990-05, Abschnitt 6.1, über die mindestens erforderliche Zeitdauer die Ausbreitung von Feuer und
Rauch über mindestens 30 Minuten verhindern, nicht aber den Durchtritt der Wärmestrahlung verhindern; die
Kriterien gemäß DIN 4102-13:1990-05 müssen eingehalten werden. Sie sollen nur an Stellen ausgeführt werden,
wo wegen der Personenrettung und der wirksamen Löscharbeiten keine Bedenken bestehen (z. B. als
Lichtöffnungen, wobei die Unterkante der Brandschutzverglasung mindestens 1,8 m über dem Fußboden
angeordnet sein muss). Damit die Verhinderung der Brandausbreitung nicht gefährdet wird, sind Öffnungen in
diesen Brandschutzverglasungen nicht zulässig. Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die Technische Regel
A 2.2.1.2 zu beachten.
Nachströmöffnungen in Wänden notwendiger Flure können nur im Rahmen einer Abweichung gemäß § 73 Abs. 1
HBO zugelassen werden, wenn wegen der Personenrettung und der wirksamen Löscharbeiten keine Bedenken
bestehen. Verschlüsse dieser Öffnungen müssen mit einer Rauchauslöseeinrichtung versehen sein und
mindestens bei Zugrundelegung des Normbrandes nach DIN 4102-2:1977-09 den Durchtritt von Feuer und Rauch
verhindern. Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die Technische Regel A 2.2.1.2 zu beachten.
A 2.1.13 Fahrschächte, Aufzüge
Müssen gemäß § 42 Abs. 2 HBO Aufzüge im Innern von Gebäuden eigene Fahrschächte haben, so soll damit eine
Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang behindert werden. Die Fahrschachtwände müssen zur
Gewährleistung der Schutzziele bei Brandeinwirkung ausreichend lang den Raumabschluss gewährleisten, soweit
erforderlich standsicher sein und den Anforderungen der Abschnitte A 2.1.3.2 und A 2.1.3.3 entsprechen.
Fahrschachtwände aus brennbaren Baustoffen müssen schachtseitig eine Bekleidung aus nichtbrennbaren
Baustoffen in ausreichender Dicke haben, damit es bei offen stehenden Fahrschachttüren bzw. nach dem
Durchbrand geschlossener Türen auf den Oberflächen der Fahrschachtwände nicht zu einer Brandausbreitung
kommt.
Die Fahrschächte müssen so beschaffen sein, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen
werden können. Diese Anforderung kann nur dann erfüllt werden, wenn die Fahrschächte ausreichend lang
feuerwiderstandsfähig sind und
a) die Fahrschachttüren nachfolgenden Anforderungen genügen:
■ sie sind nach DIN 4102-5:1977-09 nachgewiesen und als Fahrschachtür klassifiziert und
■ sie werden in massive Wände aus Mauerwerk oder Beton eingebaut,
b) die Fahrkörbe überwiegend aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden (Fahrkörbe gelten als
überwiegend aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt, wenn die tragenden und aussteifenden Teile des
Fahrkorbs aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die übrigen Teile des Fahrkorbs (wie Wand- und
Deckenbekleidungen, Fußbodenbeläge, Lüftungs- und Beleuchtungsabdeckungen) keinen höheren Anteil an
brennbaren, mindestens normalentflammbaren Baustoffen aufweisen als 2,5 kg je m2 Fahrkorbinnenfläche),
c) die Türen so gesteuert werden, dass sie nur so lange offen bleiben, wie es das Betreten oder Verlassen
des Fahrkorbs erfordert; jeweils zwei übereinanderliegende Türen verhindern im geschlossenen Zustand eine
Brandübertragung vom Brandgeschoss ins darüber liegende Geschoss,
Teil
45
d) die Türen, falls mehrere nebeneinander angeordnet werden, durch feuerbeständige Bauteile getrennt und
an diesen befestigt werden, und
e) der Fahrschacht eine Öffnung zur Rauchableitung gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 HBO aufweist.
Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die Technische Regel A 2.2.1.2 zu beachten.
A 2.1.14 Leitungsanlagen, Installationsschächte und Kanäle
In baulichen Anlagen dürfen Leitungen, Installationsschächte und Kanäle gemäß § 43 HBO durch
raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt
werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen
getroffen werden. Für die Leitungsanlagen in Rettungswegen und für die Führung von Leitungsanlagen durch
raumabschließende Bauteile gilt die Technische Regel A 2.2.1.8. Elektrische Leitungsanlagen für erforderliche
sicherheitstechnische Anlagen in baulichen Anlagen nach Abschnitt A 2.1.21 müssen so beschaffen oder durch
Bauteile abgetrennt sein, dass die sicherheitstechnischen Anlagen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig
bleiben; die Technische Regel A 2.2.1.8 ist zu beachten.
Werden in baulichen Anlagen Installationen in Hohlräumen von Systemböden geführt, ist die Technische
Regel A 2.2.1.9 zu beachten. Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die Technische Regel A 2.2.1.2 zu beachten.
Zum Schutz anderer Räume vor Bränden aus elektrischen Betriebsräumen für Transformatoren oder Schaltanlagen
ist die Technische Regel A 2.2.1.10 zu beachten. Die Einhaltung dieser Technischen Regel gewährleistet auch den
Funktionserhalt von elektrischen Anlagen für erforderliche sicherheitstechnische Anlagen.
A 2.1.15 Lüftungsanlagen
Lüftungsanlagen in baulichen Anlagen müssen gemäß § 44 Abs. 1 HBO betriebs- und brandsicher sein; sie dürfen
den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. Zur Konkretisierung dieser
Anforderungen an Lüftungsanlagen sind die Anforderungen nach der Technischen Regel A 2.2.1.11 zu beachten.
Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die Technische Regel A 2.2.1.2 zu beachten.
A 2.1.16 Anforderungen an Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeversorgung,
Brennstoffversorgung
Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) sowie ortsfeste Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerke,
Brennstoffzellen und Verdichter in baulichen Anlagen müssen gemäß § 45 HBO betriebs- und brandsicher sein;
sie dürfen nur dann in Räumen aufgestellt werden, wenn Gefahren nicht entstehen. Anlagen zur Ableitung von
Verbrennungsgasen müssen gemäß § 45 HBO so ausgeführt werden, dass keine Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen entstehen. Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die Verordnung über Feuerungsanlagen und
Brennstofflagerung (Feuerungsverordnung) vom 3. Februar 2009 (GVBl. I 2009 S. 30), geändert durch
Verordnung vom 3. November 2014 (GVBl. 2014 S. 269) und die Technische Regel A 2.2.1.2 zu beachten.
A 2.1.17 Blitzschutzanlagen
Blitzschutzanlagen nach § 49 HBO sollen die Brandentstehung an der baulichen Anlage und eine Gefährdung von
Personen durch Blitzeinschläge verhindern.
A 2.1.18 Bauliche Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Stoffen und von
Sekundärstoffen aus Kunststoff
Werden in baulichen Anlagen wassergefährdende Stoffe gelagert, müssen zum Schutz der Gewässer vor
verunreinigtem Löschwasser, das beim Brand anfällt, die Anforderungen an die Löschwasser-Rückhaltung nach
der Technischen Regel A 2.2.1.13 beachtet werden.
Dienen bauliche Anlagen zur Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff, muss der Ausbreitung von Feuer
vorgebeugt und wirksame Löscharbeiten ermöglicht werden. Die Technische Regel A 2.2.1.14 ist zu beachten.
Teil
46
A 2.1.19 Garagen
Zur Erfüllung der Grundanforderungen werden an bauliche Anlagen, die als Garage genutzt werden, besondere
Anforderungen nach der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen
(Garagenverordnung) vom 17. November 2014 gestellt.
A 2.1.20 Anforderungen an Sonderbauten
Besondere Anforderungen oder Erleichterungen von Brandschutzanforderungen der HBO für das
Standardgebäude, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlage für die Errichtung,
Änderung, Unterhaltung, Betrieb und Nutzung gemäß § 53 HBO ergeben, ergeben sich für folgende Sonderbauten
nach § 2 Abs. 9 HBO
■ Beherbergungsstätten
■ Verkaufsstätten
■ Versammlungsstätten
■ Schulen
■ Nutzungseinheiten, in denen jeweils bis zu zwölf Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung wohnen
■ Hochhäuser
■ Industriebauten
hinsichtlich Planung und Ausführung aus den Anforderungen nach A 2.2.2.2 bis A 2.2.2.8.
Hinweis:
Besondere Brandschutzanforderungen oder Erleichterungen können auch im Rahmen einer
bauordnungsrechtlichen Abweichungsentscheidung gemäß § 73 HBO oder in der Baugenehmigung für einen
Sonderbau gemäß § 66 HBO gestellt werden. Sofern die Schutzziele nach § 14 Abs. 1 HBO auf andere Art und
Weise nicht mit der Technischen Regel A 2.2.1.2 erfüllt werden können, sind die dafür notwendigen technischen
Angaben in den Bauvorlagen darzustellen.
Bei Dächern von baulichen Anlagen großer Ausdehnung sind, soweit gefordert, hinsichtlich der Behinderung der
Brandausbreitung bei einer Brandeinwirkung von innen nach außen die entsprechenden Anforderungen nach
A 2.2.2.8 zu beachten. Dächer sind dann geeignet, wenn sie bei einer Brandeinwirkung nach DIN 18234-1:2003-09
kein Versagen aufweisen und die Kriterien erfüllen.
Für die Funktion von Bettenaufzügen in Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender
Zweckbestimmung notwendige elektrische Leitungsanlagen müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt
sein, dass die Anlagen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben.
A 2.1.21 Anforderungen an sicherheitstechnische Einrichtungen und Anlagen
A 2.1.21.1 Allgemeines
Insbesondere bei Sonderbauten können nach § 53 HBO entsprechend der Art oder Nutzung der baulichen Anlage
zur Erfüllung der Schutzziele ergänzend zu den baulichen Maßnahmen sicherheitstechnische Einrichtungen und
Anlagen zur Abwehr von Gefahren im Brandfall erforderlich sein. Sicherheitstechnische Einrichtungen und Anlagen
können auch im Rahmen einer bauordnungsrechtlichen Abweichungsentscheidung gemäß § 73 HBO für bauliche
Anlagen, die gemäß § 2 Abs. 9 HBO keine Sonderbauten sind (sog. Standardgebäude), gefordert werden.
Sicherheitstechnische Einrichtungen und Anlagen müssen wirksam und betriebssicher sein, auch bei
Zusammenwirken mehrerer Einrichtungen und Anlagen, und den Anforderungen der nachfolgenden Abschnitte
entsprechen.
Hinweis:
Sofern die Schutzziele nach § 14 Abs. 1 HBO nicht mit der Technischen Regel A 2.2.1.2 erfüllt werden können,
sind für den Nachweis der Erfüllung der Schutzziele die dafür notwendigen technischen Angaben in den
Bauvorlagen darzustellen.
Teil
47
A 2.1.21.2 Rauchabzugsgeräte und Rauchabzugsanlagen
Sofern Rauchabzugsgeräte oder Rauchabzugsanlagen für Räume verlangt werden, sollen wirksame Löscharbeiten
der Feuerwehr durch die Ableitung von Rauch unterstützt werden. Rauchabzugsgeräte in notwendigen
Treppenräumen von Versammlungsstätten und Verkaufsstätten entsprechend den Mustervorschriften müssen
mindestens von Hand ausgelöst werden können. Rauchabzugsanlagen müssen sowohl von Hand als auch
automatisch ausgelöst werden können. Rauchabzugsanlagen können als natürlich wirkende Rauchabzugsanlagen
oder maschinelle Rauchabzugsanlagen verlangt sein.
Maschinelle Rauchabzugsanlagen müssen so errichtet werden, dass sie den Temperaturen der abzuführenden
Brandgase ausreichend lang widerstehen.
Als Rauchabzugsgeräte sowie als Geräte in natürlich wirkenden Rauchabzugsanlagen sind die
Rauchabzugsgeräte in Abhängigkeit von der Lage in der baulichen Anlage, der erforderlichen aerodynamisch
wirksamen Öffnungsfläche und des Standortes der baulichen Anlage hinsichtlich des Funktionserhalts und der
Einwirkungen u.a. von Wind, Schnee, den Umgebungstemperaturen auszuwählen und zu verwenden. Dies ist im
Brandschutznachweis auszuweisen. Für die Verwendung gilt die Technische Regel A 2.2.1.2 mit den
Leistungsanforderungen.
Als maschinelle Rauchabzugsgeräte sind die Rauchabzugsgeräte in Abhängigkeit von Lage in der baulichen
Anlage und den erforderlichen Luftvolumenströmen hinsichtlich der Temperaturbeständigkeit auszuwählen und zu
verwenden. Für die Verwendung gilt die Technische Regel A 2.2.1.2 mit den genannten Leistungsanforderungen.
Rauchabzugsanlagen bestehen mindestens aus den Bedien- und Auslöseeinrichtungen, den jeweiligen
Rauchabzugsgeräten und bei den maschinellen Rauchabzugsanlagen auch aus den Entrauchungsleitungen
einschließlich notwendiger Abschlüsse (Entrauchungsklappen) zur Steuerung der Rauchabführung und der
Steuerung der Luftvolumenströme. Für Rauchabzugsanlagen muss die für die Funktion notwendige Zuluft
vorhanden sein; Abschlüsse von Zuluftöffnungen müssen von der Feuerwehr leicht geöffnet werden können. Bei
maschinellen Rauchabzugsanlagen muss die Öffnung von Abschlüssen der Zuluftzuführung automatisch
spätestens gleichzeitig mit Inbetriebnahme der maschinellen Rauchabzugsgeräte erfolgen.
Entrauchungsleitungen müssen so dicht und temperaturbeständig sein, dass Rauch nicht aus ihnen in andere
Bereiche der baulichen Anlage außerhalb des Brandbereiches austreten kann; sie müssen so angeordnet und so
beschaffen sein, dass Temperaturerhöhungen auf der Außenseite der Leitungen nicht zu einer Brandentstehung
außerhalb des Brandbereiches führen und auch bei Temperaturerhöhungen keine wesentlichen
Querschnittsreduzierungen auftreten. Dies gilt auch für Kanäle und Schächte zu Rauchabführung, soweit sie bei
natürlich wirkenden Rauchabzugsanlagen vorgesehen werden.
Automatische Rauchabzugsanlagen müssen automatische Branderkennungs- und Übertragungseinrichtungen zur
Auslösung haben; sie dürfen auch zusätzlich durch automatische Brandmeldeanlagen ausgelöst werden können.
Alle notwendigen Angaben zur Lage von Rauchabzugsgeräten und Anordnung der Rauchabzugsanlagen sind im
Brandschutznachweis darzustellen.
Rauchabzugsanlagen müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom
versorgt werden und funktionsfähig bleiben (Sicherheitsstromversorgung).
Für die Funktion von Rauchabzugsanlagen notwendige elektrische Leitungsanlagen müssen so beschaffen oder
durch Bauteile abgetrennt sein, dass die Anlagen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben.
A 2.1.21.3 Wärmeabzugsgeräte
Sofern Wärmeabzugsgeräte verlangt werden, soll der Brandausbreitung im Hinblick auf einen Vollbrand in
bestimmten Bereichen einer baulichen Anlage entgegen gewirkt werden, um eine Entzündung brennbarer Teile der
baulichen Anlage außerhalb des eigentlichen Brandbereiches durch heiße Brandgase zu verhindern. Für
vorhandene Bauteile im Brandbereich soll eine Reduzierung der thermischen Einwirkungen erreicht werden, damit
die Standsicherheit oder der Raumabschluss im Brandfall gewährleistet bleibt. Damit können auch wirksame
Löscharbeiten unterstützt werden.
Teil
48
Erforderliche Wärmeabzugsgeräte sind in Abhängigkeit von Lage in der baulichen Anlage, vorgeschriebener
geometrischer Abmessungen, der erforderlichen geometrischen Öffnungsfläche und des Standortes der baulichen
Anlage hinsichtlich des Funktionserhalts und der Einwirkungen u.a. von Wind, Schnee, den
Umgebungstemperaturen auszuwählen und zu verwenden. Dies ist im Brandschutznachweis auszuweisen. Für die
Verwendung gilt die Technische Regel A 2.2.1.2 mit den Leistungsanforderungen. Alle notwendigen Angaben zur
Lage von Wärmeabzugsgeräten sind im Brandschutznachweis darzustellen.
A 2.1.21.4 Druckbelüftungsanlagen (Anlagen zur Rauchfreihaltung)
Druckbelüftungsanlagen sind erforderlich, um Rettungswege, die der einzige bauliche Rettungsweg sind
(Sicherheitstreppenraum), sowie Aufzugsschächte von erforderlichen Feuerwehraufzügen von Rauch frei zu halten,
damit sich Personen retten und wirksame Löscharbeiten unterstützt werden können. Die Anordnung von
Druckbelüftungsanlagen ist nur zulässig, wenn vor dem jeweiligen Rettungsweg oder Aufzugsschacht Räume
(Vorräume) angeordnet sind und diese Räume von der Druckbelüftungsanlage mit erfasst werden. Die Wände und
Decken des Vorraumes müssen nichtbrennbar sein und sie müssen im Brandfall ausreichend lang
raumabschließend sein. Die Abschlüsse notwendiger Öffnungen in den Vorräumen müssen ausreichend lang
raumabschließend und rauchdicht sein. Die Vorräume dürfen nur über notwendige Flure zugänglich sein.
Dabei müssen Druckbelüftungsanlagen den Eintritt von Rauch in den Rettungsweg oder Aufzugsschacht und deren
jeweiligen Vorraum ausreichend lang, auch bei Öffnung von Türen zu Räumen, verhindern.
Der Betrieb der Druckbelüftungsanlage darf nicht dazu führen, dass sich Türen in Rettungswegen wegen zu hoher
Druckdifferenzen nicht mehr öffnen lassen. Für Druckbelüftungsanlagen sind ausreichende Überströmöffnungen
oder -einrichtungen vorzusehen. Druckbelüftungsanlagen müssen so geplant und betrieben werden, dass der
Ausfall eines Lüftungsgerätes nicht zum Ausfall der Druckbelüftung führt.
Druckbelüftungsanlagen müssen im Brandfall automatisch auslösen. Sie dürfen auch zusätzlich über eine
automatische Brandmeldeanlage ausgelöst werden können. Der notwendige Druck muss sich unverzüglich nach
dem Auslösen aufbauen.
Druckbelüftungsanlagen bestehen mindestens aus automatischen Branderkennungs- und
Übertragungseinrichtungen zur Auslösung der Anlage, Lüftungsgeräten, Lüftungsleitungen und einer Steuerung
der Luftvolumenströme und erforderlichen Abströmeinrichtungen.
Alle notwendigen Angaben für Druckbelüftungsanlagen sind im Brandschutznachweis darzustellen.
Druckbelüftungsanlagen müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom
versorgt werden und funktionsfähig bleiben (Sicherheitsstromversorgung).
Für die Funktion von Druckbelüftungsanlagen notwendige elektrische Leitungsanlagen müssen so beschaffen oder
durch Bauteile abgetrennt sein, dass die Anlagen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben.
A 2.1.21.5 Feuerlöschanlagen
Mit Feuerlöschanlagen soll die Brandausbreitung mindestens begrenzt werden und damit wirksame Löscharbeiten
unterstützt werden.
Feuerlöschanlagen können als automatische (selbsttätige), halbstationäre oder Sprühwasserlöschanlagen,
Anlagen mit Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) und Anlagen mit trockenen Löschwasserleitungen
erforderlich sein.
Feuerlöschanlagen sind mindestens in Abhängigkeit von der raumbildenden Struktur der baulichen Anlage sowie
vorhandener Baustoffe und Brandgüter, deren Verteilung und Anordnung im Raum, deren Abbrandverhalten und
hinsichtlich der Branderkennungs- und Auslöseeinrichtungen, der geeigneten Löschmittel, Löschmittelmengen und
notwendiger Wirkbereiche für die Löschmittel zu planen und zu errichten. Soweit erforderlich, sind
Druckerhöhungsanlagen zu errichten.
Automatische (selbsttätige) Feuerlöschanlagen, Anlagen mit Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) und
Anlagen mit trockenen Löschwasserleitungen müssen in der gesamten baulichen Anlage in allen Geschossen
angeordnet werden, soweit nicht zugelassen ist, dass sie nur in einzelnen Brandabschnitten erforderlich sind.
Teil
49
Feuerlöschanlagen als halbstationäre Anlagen oder Sprühwasserlöschanlagen müssen nur in Teilbereichen der
baulichen Anlage angeordnet werden.
Bei Auslösen automatischer (selbsttätiger) Feuerlöschanlagen muss eine Brandmeldung automatisch über eine
geeignete Brandmeldeeinrichtung an die Leitstelle der örtlich zuständigen Feuerwehr erfolgen, soweit die
Bauaufsichtsbehörde nichts Anderes gestattet hat. Automatische (selbsttätige) Feuerlöschanlagen, die für die
Brandbekämpfung technische Gase als Löschmittel verwenden, dürfen nach der Branderkennung erst dann
ausgelöst werden, wenn die Nutzer alarmiert wurden und ausreichend Zeit zum Verlassen des betroffenen
Bereiches (Raumes) hatten; die Weiterleitung der Brandmeldung bleibt davon unberührt.
Für Sprinkleranlagen als automatische (selbsttätige) Feuerlöschanlagen sind die technischen Regeln in der
VdS CEA 4001 für die Klasse 1 oder andere vergleichbare allgemein anerkannte Regeln der Technik zu
berücksichtigen.
Automatische (selbsttätige) Feuerlöschanlagen oder Teile davon müssen auch bei Ausfall der allgemeinen
Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben
(Sicherheitsstromversorgung).
Für die Funktion von Feuerlöschanlagen oder Teilen davon notwendige elektrische Leitungsanlagen müssen so
beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die Anlagen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig
bleiben.
Alle notwendigen Angaben sind im Brandschutznachweis darzustellen.
A 2.1.21.6 Brandmeldeanlagen
Mit Brandmeldeanlagen sollen Brände in der Entstehungsphase des Brandes unverzüglich erkannt werden, damit
wirksame Löscharbeiten unterstützt werden können. Brandmeldeanlagen bestehen aus mindestens Brandmeldern
(z. B. Rauchmelder, Wärmemelder, Flammenmelder, Handmelder), Übertragungseinrichtungen der Brandmeldung
innerhalb der baulichen Anlage, der Brandmeldezentrale und der Übertragungseinrichtung zur Alarmierung von
Löschkräften. Soweit die Bauaufsichtsbehörde nichts Anderes gestattet hat, ist durch die Übertragungseinrichtung
zur Alarmierung sofort die Brandmeldung an die Leitstelle der örtlich zuständigen Feuerwehr weiterzuleiten.
Automatische Brandmeldeanlagen müssen automatische Brandmelder und Übertragungseinrichtungen haben. Es
kann verlangt werden, dass Brandmeldeanlagen so geplant und betrieben werden, dass technische Fehlalarme
vermieden werden. Brandmeldeanlagen dürfen weitere Übertragungseinrichtungen haben, wenn zur Erfüllung der
Schutzziele andere sicherheitstechnische Anlagen damit automatisch aktiviert oder deaktiviert werden sollen.
Brandmeldeanlagen oder einzelne Bestandteile müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung
ausreichend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben (Sicherheitsstromversorgung).
Für die Funktion von Brandmeldeanlagen notwendige elektrische Leitungsanlagen müssen so beschaffen oder
durch Bauteile abgetrennt sein, dass die Anlagen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben.
Alle notwendigen Angaben sind im Brandschutznachweis darzustellen.
A 2.1.21.7 Alarmierungseinrichtungen und Alarmierungsanlagen
Alarmierungseinrichtungen und Alarmierungsanlagen dienen der frühzeitigen Information von Personen in der
baulichen Anlage über einen eingetretenen Gefahrenfall. Die Auslösung kann manuell oder automatisch
erforderlich sein. Die Informationsabgabe kann akustisch oder optisch (Signal) erfolgen; Kombinationen davon und
unterschiedliche Signalfolgen in Abhängigkeit von der Art des Gefahrenfalls sind zulässig. Die Übertragung der
Information kann auch an einen nur begrenzten Personenkreis in der baulichen Anlage zulässig sein.
Für diese Einrichtungen und Anlagen sind deshalb immer ergänzende Anweisungen in schriftlicher oder grafischer
Form zu erstellen, wie sich in Abhängigkeit des Signales oder der Signalfolge die Personen in der baulichen Anlage
verhalten sollen. Die Anweisungen sind in allen Bereichen der baulichen Anlage deutlich sichtbar anzubringen. Ist
die Alarmierung nur für einen begrenzten Personenkreis bestimmt, kann sich die zu erstellende Anweisung und die
Bekanntmachung auf diesen Personenkreis beschränken.
Teil
50
Damit wird sichergestellt, dass Personen sich frühzeitig selbst retten oder ein bestimmter Personenkreis mit der
Rettung anderer Personen beginnt oder dass eine bauliche Anlage nach einem bestimmten Schema
(Räumungskonzept) verlassen wird.
Alarmierungseinrichtungen bestehen mindestens aus einer manuellen Bedien- oder Auslösestelle für die
Signalabgabe und einem Signalgeber.
Die Alarmierungsanlagen bestehen mindestens aus manuellen Bedien- oder Auslösestellen, den
Übertragungseinrichtungen der Signale in verschiedene Bereiche der oder an bestimmte Personen in der baulichen
Anlage, den Signalgebern und sofern unterschiedliche Signalfolgen erforderlich sind, aus einer Steuereinheit für
die unterschiedlichen Signalfolgen. Sind automatische Alarmierungsanlagen verlangt, müssen zusätzlich die
notwendigen automatischen Gefahrenmelder, deren automatische Übertragungseinrichtungen, eine Einrichtung
zur Auswertung der Gefahrenmeldung und eine automatische Auslöseeinrichtung für den Signalgeber vorhanden
sein. Alarmierungsanlagen für den Brandfall dürfen auch zusätzlich durch eine Brandmeldeanlage ausgelöst
werden können.
Alarmierungseinrichtungen und -anlagen oder einzelne Bestandteile müssen auch bei Ausfall der allgemeinen
Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben
(Sicherheitsstromversorgung).
Für die Funktion von Alarmierungseinrichtungen und -anlagen notwendiger elektrischer Leitungsanlagen müssen
diese so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die Anlagen im Brandfall ausreichend lang
funktionsfähig bleiben.
Alle notwendigen Angaben sind im Brandschutznachweis darzustellen.
A 2.1.21.8 Feuerwehraufzüge
Feuerwehraufzüge dienen insbesondere bei baulichen Anlagen großer Höhe der Unterstützung wirksamer
Löscharbeiten. Feuerwehraufzüge sollen müssen im Brandfall durch die Feuerwehr nutzbar bleiben.
Daher dürfen in Fahrschächten von Feuerwehraufzügen keine anderen Aufzüge angeordnet sein. Die
Fahrschächte von Feuerwehraufzügen in Verbindung mit Fahrschachttüren müssen im Brandfall ausreichend lang
sicher benutzbar bleiben. In den Fahrschächten dürfen nur die für den Betrieb des Feuerwehraufzuges
notwendigen technischen Anlagen und Einrichtungen angeordnet sein. Feuerwehraufzüge dürfen jeweils nur über
einen Vorraum zugänglich sein. Die Wände und Decken des Vorraumes müssen ausreichend lang im Brandfall
raumabschließend und nichtbrennbar sein. Die Abschlüsse notwendiger Öffnungen in den Vorräumen müssen
ausreichend lang raumabschließend und rauchdicht sein. Die Vorräume dürfen nur über notwendige Flure
zugänglich sein. Damit die Fahrschächte nicht durch Rauch beeinträchtigt werden können, müssen die Vorräume
und Fahrschächte durch Druckbelüftungsanlagen im Brandfall von Rauch freigehalten werden. Für
Feuerwehraufzüge müssen automatische Branderkennungseinrichtungen vorhanden sein, damit diese so
gesteuert werden können, dass im Brandfall die Aufzüge außerhalb des Brandbereiches außer Betrieb gehen
(Brandfallsteuerung) und danach nur noch durch die Feuerwehr wieder in Betrieb genommen und genutzt
(Feuerwehrschaltung) werden können. Die Auslösung der Brandfallsteuerung ist auch durch eine automatische
Brandmeldeanlage zulässig.
Die Nutzung zur Personen- und Lastenbeförderung ist allgemein zulässig, soweit ein Brandfall nicht vorliegt.
Feuerwehraufzüge müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt
werden und funktionsfähig bleiben (Sicherheitsstromversorgung).
Für die Funktion von Feuerwehraufzügen notwendige elektrische Leitungsanlagen müssen so beschaffen oder
durch Bauteile abgetrennt sein, dass die Anlagen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben.
Alle notwendigen Angaben sind im Brandschutznachweis darzustellen.
Teil
51
A 2.1.21.9 Sicherheitsbeleuchtungen
Sicherheitsbeleuchtungen sollen bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung eine ausreichende
Mindestbeleuchtungsstärke auf Rettungswegen, in Räumen und für die Beleuchtung von erforderlichen
Sicherheitszeichen ermöglichen, damit Personen die bauliche Anlage bis zur öffentlichen Verkehrsfläche hin
verlassen und ggf. zu Gefahren führende Arbeitsvorgänge sicher abgeschlossen werden können. Die
Sicherheitsbeleuchtung ist in Abhängigkeit von der Art und Nutzung der baulichen Anlage anzuordnen und kann
auch nur in Teilen der baulichen Anlage erforderlich sein. Sie besteht mindestens aus einer Stromversorgung und
den Sicherheitsleuchten. Soweit nichts anderes (Bereitschaftsschaltung) zugelassen ist, hat die
Sicherheitsbeleuchtung auch bei vorhandener allgemeiner Stromversorgung in Betrieb zu sein. Zur Vermeidung
von Gefahren muss die Bereitschaftsschaltung die Sicherheitsbeleuchtung ohne Verzögerung in Betrieb nehmen.
Sicherheitsbeleuchtungen müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom
versorgt werden und funktionsfähig bleiben (Sicherheitsstromversorgung).
Für die Funktion von Sicherheitsbeleuchtungen notwendige elektrische Leitungsanlagen müssen so beschaffen
oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die Anlagen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben.
Alle notwendigen Angaben sind im Brandschutznachweis darzustellen.
A 2.1.21.10 CO-Warnanlagen
Soweit bei der Nutzung von baulichen Anlagen für Personen Gefahr drohende Mengen von Kohlenmonoxid (CO)
entstehen können, müssen die Anlagen dies sicher erkennen und Warnungen an die Personen abgeben, damit
diese Personen bestimmte Handlungen ausführen (z. B. Motor abstellen) und die bauliche Anlage oder den
betroffenen Teil sofort verlassen; sie dürfen auch genutzt werden, um vorhandene Lüftungsanlagen im betroffenen
Bereich der baulichen Anlage zur Reduzierung des CO-Gehaltes in der Luft in Betrieb zu nehmen.
CO-Warnanlagen bestehen mindestens aus den automatischen Messeinrichtungen, den automatischen
Übertragungseinrichtungen der Messsignale, einem Auswerte- und Steuerungssystem und Einrichtungen zur
automatischen Abgabe von optischen und akustischen Signalen an Personen im betroffenen Bereich der baulichen
Anlage.
CO-Warnanlagen müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt
werden und funktionsfähig bleiben (Sicherheitsstromversorgung).
Alle notwendigen Angaben sind in den Bauvorlagen darzustellen.
A 2.1.21.11 Sicherheitsstromversorgungen
Sicherheitsstromversorgungen sind elektrische Anlagen einschließlich Stromerzeugung oder Stromspeicherung,
die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung die Versorgung von anderen sicherheitstechnischen
Einrichtungen und Anlagen mit Strom für den Weiterbetrieb über einen bestimmten Zeitraum sicherstellen, soweit
dies für die jeweilige sicherheitstechnische Einrichtung oder Anlage verlangt ist.
Die Sicherheitsstromversorgung besteht aus mindestens einer für den Weiterbetrieb ausreichenden
leistungsfähigen Stromquelle (Sicherheitsstromaggregat, Batterien) in der baulichen Anlage und den zugehörigen
elektrischen Leitungsanlagen zur Versorgung der anderen sicherheitstechnischen Einrichtungen und Anlagen.
Eine ausreichende Stromquelle liegt auch dann vor, wenn neben dem eigentlichen Anschluss an das öffentliche
Versorgungsnetz für die bauliche Anlage zusätzlich ein Anschluss an ein weiteres unabhängiges öffentliches
Versorgungsnetz vorhanden ist; Anschlüsse aus benachbarten baulichen Anlagen sind regelmäßig nicht
unabhängige öffentliche Versorgungsnetze.
Alle notwendigen Angaben sind im Brandschutznachweis darzustellen.
A 2.1.21.12 Objektfunkanlagen für die Feuerwehr
Objektfunkanlagen für die Feuerwehr dienen der Unterstützung wirksamer Löscharbeiten. Die Anlagen sollen die
Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr untereinander in der baulichen Anlage und mit den
unmittelbar an der baulichen Anlage vorhandenen Einsatzkräften der Feuerwehr während des Einsatzes
Teil
52
unterstützen, wenn dies wegen der räumlichen Struktur, der Ausdehnung oder wegen der die Funkkommunikation
abschirmender Eigenschaften der baulichen Anlage mit den von der Feuerwehr mitgeführten Geräte zur
Funkkommunikation nicht ausreichend möglich ist. Sie bestehen mindestens aus Sende-, Empfangs- und
Übertragungseinrichtungen.
Objektfunkanlagen müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt
werden und funktionsfähig bleiben (Sicherheitsstromversorgung).
Für die Funktion von Objektfunkanlagen notwendige elektrische Leitungsanlagen müssen so beschaffen oder durch
Bauteile abgetrennt sein, dass die Anlagen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben.
Alle notwendigen Angaben sind im Brandschutznachweis darzustellen.
A 2.1.21.13 Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung
Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung dienen der Unterstützung wirksamer Löscharbeiten in der
baulichen Anlage. Druckerhöhungsanlagen für die baulichen Anlage stellen unabhängig von der allgemeinen
Wasserversorgung sicher, dass die für den Betrieb entsprechender Anlagen unter Verwendung von Löschwasser
nach A 2.1.21.5 notwendigen Betriebsdrücke für die gesamte Bereitstellungszeit vorhanden sind und die
notwendigen Löschwassermengen entnommen oder verteilt werden können.
Druckerhöhungsanlagen bestehen mindestens aus dem Druckerzeugungsaggregat, dem für die
Löschwassermenge ausreichend großen Vorratsbehälter, dem zugehörigen Leitungssystem, dem Steuerungs- und
Regelsystem sowie den für die Druckerhöhung notwendigen Stromversorgungseinrichtungen.
Druckerhöhungsanlagen müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom
versorgt werden und funktionsfähig bleiben (Sicherheitsstromversorgung).
Für die Funktion von Druckerhöhungsanlagen notwendige elektrische Leitungsanlagen müssen so beschaffen oder
durch Bauteile abgetrennt sein, dass die Anlagen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben.
Alle notwendigen Angaben sind im Brandschutznachweis darzustellen.
A 2.1.21.14 Brandfallsteuerung von Aufzügen
Brandfallsteuerungen sollen bewirken, dass bei Erkennung eines Brandes der Aufzug mit darin befindlichen
Personen nicht mehr das vom Brand betroffene Geschoss anfahren kann und die Personen den Aufzug in einem
anderen Geschoss verlassen, um sich zu retten. Außerdem wird sichergestellt, dass danach der Aufzug außer
Betrieb geht.
Brandfallsteuerungen bestehen mindestens aus automatischen Brandmeldern zur Branderkennung in jedem
Geschoss, den automatischen Übertragungseinrichtungen der Brandmeldung und dem Auswerte- und
Steuerungssystem für den Aufzug. Das Auslösen der Brandfallsteuerung ist auch durch eine automatische
Brandmeldeanlage zulässig.
Für die Funktion von Personenaufzügen mit Brandfallsteuerung notwendige elektrische Leitungsanlagen müssen
so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die Anlagen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig
bleiben.
A 2.1.21.15 Blitzschutzanlagen zum Schutz sicherheitstechnischer Einrichtungen und Anlagen im
Innern von baulichen Anlagen
Diese Blitzschutzanlagen dienen zum Schutz sicherheitstechnischer Einrichtungen und Anlagen im Innern von
baulichen Anlagen zur Sicherung der Personenrettung und der Unterstützung wirksamer Löscharbeiten. Sie sollen
gegen Auswirkungen des Blitzstromes und der Blitzspannung auf Installationen sowie elektrische und elektronische
Teile der anderen Einrichtungen und Anlagen in der baulichen Anlage bei unmittelbarem oder mittelbarem
Blitzeinschlag schützen. Dazu sind Maßnahmen gegen Überspannung (äußerer und innerer Blitzschutz) und
gefährliche Funkenbildung zu treffen.
Alle notwendigen Angaben sind im Brandschutznachweis darzustellen.
Teil
A 2.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung und Technische
Anforderungen an Bauteile gemäß § 90 Abs. 2 HBO
Lfd. Nr.
Anforderungen an Planung,
Bemessung und Ausführung
gem. § 90 Abs. 2 HBO
Technische Regeln/Ausgabe
Weitere Maßgaben
gem. § 90 Abs. 2
HBO
Bezugs-
quelle/
Fundstelle
1 2 3 4 5
1 Für bauordnungsrechtliche Anforderungen in dieser Technischen Baubestimmung ist eine Abweichung nach § 90 Abs. 1 Satz 3 HBO ausgeschlossen; eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen kommt nur nach § 73 HBO in Betracht. § 17 Abs. 2 und § 20 Abs. 1 HBO bleiben
unberührt. 2 Hinweis auf diese Verordnung in der jeweils geltenden Fassung ist lediglich deklaratorisch.
53
A 2.2.1 Planung, Bemessung und Ausführung
A 2.2.1.1 Flächen für die Feuerwehr Muster-Richtlinien über Flächen für
die Feuerwehr: 2009-101
Anlage A 2.2.1.1/1 Anhang
14
A 2.2.1.2 Bauprodukte und Bauarten Bauaufsichtliche Anforderungen,
Zuordnung der Klassen,
Verwendung von Bauprodukten,
Anwendung von Bauarten: 2016-061
Anhang 4
A 2.2.1.3 Klassifizierte Baustoffe und
Bauteile, Ausführungsregeln
DIN 4102-4:2016-05 Anlage A 2.2.1.3/1 *)
A 2.2.1.4 Hochfeuerhemmende
Bauteile in Holzbauweise
Muster-Richtlinie über brandschutz-
technische Anforderungen an hoch-
feuerhemmende Bauteile in Holzbau-
weise – M-HFHHolzR: 2004-071
Anhang
15
A 2.2.1.5 Wärmedämmverbund-
systeme
WDVS mit EPS, Sockelbrand-
prüfverfahren: 2016-061
Anhang 5
A 2.2.1.6 Hinterlüftete Außenwand-
bekleidungen
Hinterlüftete Außenwand-
bekleidungen: 2016-06
Anhang 6
A 2.2.1.7 Feststellanlagen Anforderungen an Feststellanlagen:
2017-071
Anhang 7
A 2.2.1.8 Leitungsanlagen Muster-Richtlinie über brand-
schutztechnische Anforderungen
an Leitungsanlagen (Muster-
Leitungsanlagenrichtlinie – MLAR):
2015-02, Redaktionsstand
05.04.2016
Anhang
16
A 2.2.1.9 Systemböden Muster-Richtlinie über brandschutz-
technische Anforderungen an
Systemböden (MSysBöR): 2005-09
Anhang
17
A 2.2.1.10 Elektrische Betriebsräume Muster einer Verordnung über
den Bau von Betriebsräumen für
elektrische Anlagen (EltBauVO):
2009-01
Anhang
18
A 2.2.1.11 Lüftungsanlagen Muster-Richtlinie über brandschutz-
technische Anforderungen an
Lüftungsanlagen (Muster-Lüftungs-
anlagen-Richtlinie M-LüAR): 2005-
09, zuletzt geändert am 11.12.2015
Anhang
19
A 2.2.1.12 Feuerungsanlagen,
sonstige Anlagen zur
Wärmeversorgung,
Brennstoffversorgung
Verordnung über Feuerungs-
anlagen und Brennstofflagerung
(Feuerungsverordnung) vom
3. Februar 2009, geändert durch
Verordnung vom 3. November
20141,2
GVBl. I
2009 S. 30,
GVBl. 2014
S. 269
A 2.2.1.13 Löschwasser-Rückhalte-
anlagen
Richtlinie zur Bemessung von
Löschwasser-Rückhalteanlagen
beim Lagern wassergefährdender
Stoffe (LöRüRL): 1992-08
Anhang 20
Teil
A 2.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung und Technische
Anforderungen an Bauteile gemäß § 90 Abs. 2 HBO
Lfd. Nr.
Anforderungen an Planung,
Bemessung und Ausführung
gem. § 90 Abs. 2 HBO
Technische Regeln/Ausgabe
Weitere Maßgaben
gem. § 90 Abs. 2
HBO
Bezugs-
quelle/
Fundstelle
1 2 3 4 5
1 Für bauordnungsrechtliche Anforderungen in dieser Technischen Baubestimmung ist eine Abweichung nach § 90 Abs. 1 Satz 3 HBO ausgeschlossen; eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen kommt nur nach § 73 HBO in Betracht. § 17 Abs. 2 und § 20 Abs. 1 HBO bleiben
unberührt. 2 Hinweis auf diese Verordnung in der jeweils geltenden Fassung ist lediglich deklaratorisch.
54
A 2.2.1.14 Lagerung von Sekundär-
stoffen aus Kunststoff
Muster-Richtlinie über den Brand-
schutz bei der Lagerung von
Sekundärstoffen aus Kunststoff
(Muster-Kunststofflagerrichtlinie –
MKLR): 1996-061
Anhang 21
A 2.2.2 Garagen und Sonderbauten
§ 90 Abs. 1 Satz 3 HBO gilt nicht für Technische Baubestimmungen nach Abschn. A 2.2.2
A 2.2.2.1 Garagen Verordnung über den Bau und
Betrieb von Garagen und
Stellplätzen (Garagenverordnung)
vom 17. November 20141, 2
GVBl.
S. 286
A 2.2.2.2 Beherbergungsstätten Hessische Beherbergungsstätten-
richtlinie (H-BeR)
Anlage A 2.2.2/1 Anhang
22
A 2.2.2.3 Verkaufsstätten Hessische Richtlinie über den Bau
und Betrieb von Verkaufsstätten
(H-VkR)
Anlage A 2.2.2/1 Anhang
23
A 2.2.2.4 Versammlungsstätten Hessische Richtlinie über den Bau
und Betrieb von Versammlungs-
stätten (H-VStättR)
Anlagen
A 2.2.2/1 und
A 2.2.2/2
Anhang
24
A 2.2.2.5 Schulen Muster-Richtlinie über bauaufsicht-
liche Anforderungen an Schulen:
2009-04
Anlage A 2.2.2/1 Anhang
25
A 2.2.2.6 nicht besetzt
Wohnformen für Menschen
mit Pflegebedürftigkeit oder
mit Behinderung
Muster-Richtlinie über
bauaufsichtliche Anforderungen an
Wohnformen für Menschen mit
Pflegebedürftigkeit oder mit
Behinderung: 2012-052
A 2.2.2.7 Hochhäuser Hessische Richtlinie über den Bau
und Betrieb von Hochhäusern
(Hessische-Hochhaus-Richtlinie –
H-HHR)
Anlage A 2.2.2/1 Anhang
26
A 2.2.2.8 Industriebau Muster-Richtlinie über den bau-
lichen Brandschutz im Industriebau
(Muster-Industriebaurichtlinie -
MIndBauRL): 2014-07
Anhang
27
*) Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin
Anlagen | Teil
55
Anlage A 2.2.1.1/1
Zur Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr
Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1 Zu Abschnitt 1
Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen sind mindestens entsprechend der Straßen-Bauklasse VI (Richtlinie für
Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen – RStO 01) zu befestigen.
Anstelle von DIN 1055-3:2006-03 ist DIN EN 1991-1-1:2010-12 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-1/NA:2010-12
anzuwenden.
2 Hinweisschilder
2.1 Hinweisschilder für Zu- oder Durchfahrten haben die Aufschrift „Feuerwehrzufahrt“, die Schilder für Aufstell-
oder Bewegungsflächen die Aufschrift „Flächen für die Feuerwehr“.
Die Hinweisschilder für Flächen für die Feuerwehr müssen der DIN 4066 entsprechen; die Hinweisschilder
„Feuerwehrzufahrt“ müssen eine Größe von mindestens B/H = 594/210 mm haben und von der öffentlichen
Verkehrsfläche aus erkennbar sein. Flächen für die Feuerwehr müssen eine jederzeit deutlich sichtbare
Randbegrenzung haben.
2.2 Nach § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO ist das Halten vor und in Feuerwehrzufahrten unzulässig, wenn diese Zufahrten
amtlich gekennzeichnet sind.
Ist die Anordnung eines Halteverbots nach StVO im öffentlichen Verkehrsraum im Bereich der Feuerwehrzufahrt
notwendig, so muss das Hinweisschild „Feuerwehrzufahrt“ von der zuständigen Behörde gekennzeichnet sein
(amtliches Hinweisschild).
Anstelle des amtlichen Hinweisschildes „Feuerwehrzufahrt“ kann die zuständige Behörde die Aufstellung des
Verkehrszeichens 283 (Halteverbot) nach StVO mit dem Zusatzschild „Feuerwehrzufahrt“ anordnen (Schutzzone
im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO).
Anlage A 2.2.1.3/1
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1 Zu Abschnitt 4.2
Bei brandschutztechnischen Anforderungen und brandschutztechnischen Bewertungen der Baustoffklasse bleiben
nachträglich aufgebrachte Beschichtungen bis 0,5 mm Dicke auf Bauteilen unberücksichtigt, soweit die
Beschichtungen vollständig ohne Hohlräume auf nichtbrennbarem Untergrund aufgebracht sind.
2 zu Abschnitt 11.4
Zusammenstellung von gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähigen Dachdeckungsprodukten
(oder -materialien) gemäß Entscheidung der Kommission 2000/553/EG, veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften L 235/19, von denen ohne Prüfung angenommen werden kann, dass sie den
Anforderungen entsprechen; die zusätzlichen Bedingungen zu angrenzenden Schichten sind ebenfalls einzuhalten.
Dachdeckungsprodukte/
-materialien
Besondere Voraussetzung für die Konformitätsvermutung
Decksteine aus Schiefer oder anderem
Naturstein
Entsprechen den Bestimmungen der Entscheidung 96/603/EG
der Kommission
Dachsteine aus Stein, Beton, Ton oder
Keramik, Dachplatten aus Stahl
Entsprechen den Bestimmungen der Entscheidung 96/603/EG
der Kommission.
Außenliegende Beschichtungen müssen anorganisch sein oder
müssen einen Brennwert PCS 4,0 MJ/m2 oder eine Masse
200 g/m2 haben
Anlagen | Teil
56
Dachdeckungsprodukte/
-materialien
Besondere Voraussetzung für die Konformitätsvermutung
Faserzementdeckungen:
- Ebene und profilierte Platten
- Faserzement-Dachplatten
Entsprechend den Bestimmungen der Entscheidung 96/603/EG
der Kommission oder haben einen Brennwert PCS 3,0 MJ/kg
Profilblech aus Aluminium,
Aluminiumlegierung, Kupfer,
Kupferlegierung, Zink, Zinklegierung,
unbeschichtetem Stahl, nichtrostendem
Stahl, verzinktem Stahl, beschichtetem
Stahl oder emailliertem Stahl
Dicke 0,4 mm
Außenliegende Beschichtungen müssen anorganisch sein oder
müssen einen Brennwert PCS 4,0 MJ/m2 oder eine Masse
200 g/m2 haben
Ebenes Blech aus Aluminium,
Aluminiumlegierung, Kupfer,
Kupferlegierung, Zink, Zinklegierung,
unbeschichtetem Stahl, nichtrostendem
Stahl, verzinktem Stahl, beschichtetem
Stahl oder emailliertem Stahl
Dicke 0,4 mm
Außenliegende Beschichtungen müssen anorganisch sein oder
müssen einen Brennwert PCS 4,0 MJ/m2 oder eine Masse
200 g/m2 haben
Produkte, die im Normalfall voll bedeckt
sind (von den rechts aufgeführten
anorganischen Materialien)
Lose Kiesschicht mit einer Mindestdicke von 50 mm oder eine
Masse 80 kg/m2; Mindestkorngröße 4 mm, maximale
Korngröße 32 mm;
Sand-/Zementbelag mit einer Mindestdicke von 30 mm.
Betonwerksteine oder mineralische Platten mit einer
Mindestdicke von 40 mm
Zusätzliche Bedingungen:
Für alle Dachdeckungsprodukte/-materialien aus Metall gilt, dass sie auf geschlossenen Schalungen aus Holz oder
Holzwerkstoffen mit einer Trennlage aus Bitumenbahn mit Glasvlies- oder Glasgewebeeinlage auch in Kombination
mit einer strukturierten Trennlage mit einer Dicke 8 mm zu verwenden sind.
Abweichend hiervon erfüllen bestimmte Dachdeckungsprodukte/-materialien die Anforderungen an gegen
Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Bedachungen, wenn die Ausführungsbedingungen gemäß DIN
4102-4:2016-05 zu 11.4 erfüllt sind.
Anlage A 2.2.2/1
Bei der Anwendung der technischen Regeln ist Folgendes zu beachten:
Zum Erfordernis eines Planungskonzeptes „Barrierefreies Bauen“ wird auf Anlage 2 Nr. 10 und zum
Erfordernis eines Brandschutzkonzeptes auf Anlage 2 Nr. 7 des Bauvorlagenerlasses vom 13. Juni 2018
verwiesen.
Die Brandschutzdienststellen gehören zu den Stellen, ohne deren Stellungnahme die
Genehmigungsfähigkeit einer Beherbergungsstätte nicht beurteilt werden kann; sie sind zum
Bauantrag zu hören; auf § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBO wird hingewiesen.
Die Bauaufsichtsbehörde hat die bauliche Anlage in der Regel im Abstand von höchstens fünf Jahren
zu prüfen. Abweichende Abstände können risikobezogen im Einzelfall festgelegt werden (vgl. § 61 Abs.
2 Satz 2 HBO).
Anlage A 2.2.2/2
Bei der Anwendung der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten
(Hessische Versammlungsstättenrichtlinie – H-VStättR) ist zusätzlich zu Anlage A 2.2.2/1 zu beachten:
Dieser Erlass regelt ausschließlich die Anwendung der H-VStättR im Anwendungsbereich der HBO (vgl.
§ 1 i.V.m. § 2 Abs. 9 Nr. 6 HBO). Nur in diesen Fällen unterliegen bauliche Anlagen den Anforderungen
Anlagen | Teil
57
des Bauordnungsrechts. Versammlungsstätten im Freien liegen nur dann vor, insofern bauliche
Anlagen in Frage stehen. Nach § 2 Abs. 9 Nr. 6 b) HBO sind Versammlungsstätten im Freien mit
Szenenflächen, deren Besucherbereiche mehr als 1.000 Besucher fassen und die ganz oder teilweise
aus baulichen Anlagen bestehen, Sonderbauten. Hierunter fallen ortsfeste, auf Dauer angelegte
Anlagen. Insbesondere werden ortsfeste Anlagen mit tribünenartiger Anordnung der Besucherbereiche
wie Freilichttheater, Anlagen für den Rennsport oder Reitbahnen erfasst. Veranstaltungen mit
temporären Szenenflächen innerhalb ortsfester baulicher Anlagen erfüllen ebenfalls den
Sonderbautatbestand. Werden hingegen lediglich im Freien temporär Tribünen oder Bühnen aufgestellt,
handelt es sich i.d.R. um Fliegende Bauten. Veranstaltungen auf Freiflächen wie Musikfestivals werden
somit meist nicht erfasst.
Abweichend von Anlage A 2.2.2/1 hat die Bauaufsichtsbehörde Versammlungsstätten i.d.R. in
Zeitabständen von höchstens drei Jahren zu prüfen. Abweichende Zeitabstände können risikobezogen
im Einzelfall festgelegt werden. Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen
und festzustellen, ob die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen fristgerecht durchgeführt und
etwaige Mängel beseitigt worden sind. Den Ordnungsbehörden, der Gewerbeaufsicht und der
Brandschutzdienststelle ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben.
Gastspielprüfbücher finden aufgrund der Freistellung von Bühnenaufbauten, Kulissen und technischen
Bühneneinrichtungen gemäß Nr. 11.5 der Anlage zu § 63 HBO in Hessen keine Anwendung.
Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind
A 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
A 3.1 Allgemeines
Gemäß § 3 und § 13 HBO sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten,
dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen
Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden und durch pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere
chemische, physikalische oder biologische Einflüsse keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen.
Zum Nachweis der Einhaltung dieser Anforderungen sind bauliche Anlagen im Ganzen und in ihren Teilen so zu
entwerfen und auszuführen, dass die Anforderungen bezüglich des Gesundheitsschutzes und des Schutzes von
Boden und Gewässer aus Abschnitt A 3.2 erfüllt werden.
A 3.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bestimmte
bauliche Anlagen und ihre Teile gem. § 90 Abs. 2 HBO
Die Anforderungen zur bauwerksseitigen Beschränkung gesundheitsschädlicher Emissionen in Aufenthaltsräumen
gemäß lfd. Nr. A 3.2.1 und A 3.2.2 sowie zur Sicherstellung der Umweltverträglichkeit von Außenbauteilen gemäß
lfd. Nr. A 3.2.3 sind in den Regelwerken beschrieben. Sie sind einzuhalten. Werden für die betroffenen Bereiche
stattdessen konstruktive Maßnahmen (z.B. Deckschichten, Ummantelungen) vorgesehen, so ist deren
Schutzwirkung nachzuweisen.
Lfd. Nr.
Anforderungen an Planung,
Bemessung und Ausführung
gem. § 90 Abs. 2 HBO
Technische Regeln/Ausgabe
Weitere Maßgaben
gem. § 90 Abs. 2
HBO
Bezugs-
quelle/
Fundstelle
1 2 3 4 5
58
A 3.2.1 Anforderungen an bauliche
Anlagen bezüglich des
Gesundheitsschutzes
ABG - Anforderungen an
bauliche Anlagen bezüglich des
Gesundheitsschutzes: 2017-05
Anhang 8
A 3.2.2 Textile Bodenbeläge TR Textile Bodenbeläge: 2017-
05
Anhang 9
A 3.2.3 Anforderung an bauliche
Anlagen bezüglich der
Auswirkungen auf Boden und
Gewässer
ABuG - Anforderung an bauliche
Anlagen bezüglich der
Auswirkungen auf Boden und
Gewässer: 2017-07
Anlage A 3.2/3 Anhang 10
A 3.2.4 Bewertung und Sanierung
PCB-belasteter Baustoffe
und Bauteile in Gebäuden
Richtlinie für die Bewertung und
Sanierung PCB-belasteter
Baustoffe und Bauteile in
Gebäuden, Ausgabe September
1993, Abschnitte 1, 2, 3, 4.1, 4.2,
5.1, 5.2, 5.4 und 6
Anlage A 3.2/1 ****) 1993, S. 2848
A 3.2.5 Bewertung und Sanierung
schwach gebundener
Asbestprodukte in Gebäuden
Richtlinie für die Bewertung und
Sanierung schwach gebundener
Asbestprodukte in Gebäuden,
Ausgabe Januar 1996
Anlage A 3.2/2 ****) 1997, S.
3587
A 3.2.6 Lüftung fensterloser Küchen,
Bäder und Toilettenräume in
Wohnungen
Bauaufsichtliche Richtlinie über
die Lüftung fensterloser Küchen,
Bäder und Toilettenräume in
Wohnungen, Ausgabe April 2009
Anhang 28
Teil
s
Lfd. Nr.
Anforderungen an Planung,
Bemessung und Ausführung
gem. § 90 Abs. 2 HBO
Technische Regeln/Ausgabe
Weitere Maßgaben
gem. § 90 Abs. 2
HBO
Bezugs-
quelle/
Fundstelle
1 2 3 4 5
59
A 3.2.7 Bewertung und Sanierung
Pentachlorphenol (PCP)-
belasteter Baustoffe und
Bauteile in Gebäuden
Richtlinie für die Bewertung und
Sanierung Pentachlorphenol
(PCP)-belasteter Baustoffe und
Bauteile in Gebäuden, Ausgabe
Oktober 1996,
Abschnitte 1, 2, 3, 4, 5 und 6
****)
1998, S.
3932
2000, S.
1665
A 3.2.8 Begrenzung der
Formaldehydemission in der
Raumluft bei Verwendung
von Harnstoff-
Formaldehydharz-Ortschaum
ETB-Richtlinie zur Begrenzung
der Formaldehydemission in der
Raumluft bei Verwendung von
Harnstoff-Formaldehydharz-
Ortschaum, Ausgabe April 1985
*)
*) Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin ***) www.wirtschaft.hessen.de ****) Staatsanzeiger für das Land Hessen, Verlag Kultur und Wissen GmbH, Marktplatz 13,
65183 Wiesbaden
Anlagen | Teil
60
Anlage A 3.2/1
Zur PCB-Richtlinie
Zusätzlich gilt Folgendes:
1 Zur Abwehr möglicher Gefahr für Leben oder Gesundheit sind in dauerhaft genutzten Räumen
Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, wenn die zu erwartende Raumluftkonzentration - unabhängig von der
täglichen Aufenthaltsdauer - im Jahresmittel mehr als 3000 ng PCB/m³ Luft beträgt. Der letzte Satz in Kapitel 3 der
Richtlinie wird aufgehoben.
2 Die Richtlinie ist ansonsten in der Fassung September 1993 in vollem Umfang zu befolgen, solange es sich
bei den PCB-haltigen Primärquellen ausschließlich um nicht dioxin-ähnliche PCB-Quellen wie Fugendichtstoffe
handelt. Sind jedoch bei den PCB-Primärquellen nur oder auch dioxin-ähnliche PCB-Quellen wie Deckenplatten,
Anstriche sowie nicht sicher einzuordnende PCB-Quellen zu berücksichtigen, so ist zusätzlich die Bestimmung der
Raumluftkonzentration von PCB 118 erforderlich, wenn die Gesamtkonzentration an PCB über 1000 ng PCB/m³
Luft liegt. Beträgt die Raumluftkonzentration dabei mehr als 10 ng PCB 118/m³ Luft, sind umgehend
expositionsmindernde Maßnahmen gemäß den Abschnitten 3 und 4 der Richtlinie zur Verringerung der
Raumluftkonzentration von PCB durchzuführen. Bei Raumluftkonzentrationen gleich oder unter 10 ng PCB 118/m³
Luft wird empfohlen, in Abhängigkeit von der Belastung zumindest das Lüftungsverhalten zu überprüfen und
gegebenenfalls zu verbessern.
3 Sollen bauliche Anlagen abgebrochen werden, die PCB-haltige Produkte enthalten, so sind diese Produkte
vor Beginn der Abbrucharbeiten aus der baulichen Anlage zu entfernen.
Hinweis:
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der in Abschnitt 5.3 der Richtlinie genannte Sanierungsleitwert von
300 ng PCB/m³ Luft einen Wert aus dem Vorsorgebereich darstellt, der nicht exakt abgrenzbar ist und deshalb der
Größenordnung nach erreicht werden sollte. Maßnahmen zur Reduzierung der PCB-Raumluftkonzentration werden
in Abhängigkeit vom Maß der Überschreitung des Sanierungsleitwerts und unter Beachtung der
Verhältnismäßigkeit empfohlen.
Anlage A 3.2/2
Zur Asbest-Richtlinie
Bei Anwendung der technischen Regel gilt Folgendes:
1 Eine Erfolgskontrolle der Sanierung nach Abschnitt 4.3 durch Messungen der Konzentration von
Asbestfasern in der Raumluft nach Abschnitt 5 ist nicht erforderlich bei Sanierungsverfahren, die nach dieser
Richtlinie keiner Abschottung des Arbeitsbereiches bedürfen.
2 Abschnitt 4.3.3 „Beschichten (Methode 2)“ ist nicht anzuwenden.
Anlage A 3.2/3
Bei der Verwendung von siliciumreichen Flugaschen für die Herstellung von Beton ist kein Nachweis bezüglich der
Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen für solche Flugaschen zu erbringen, die aus
Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe, mit Ausnahme von kommunalem
Klärschlamm (mit dem Abfallschlüssel 19 08 05 nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis) in
einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse), bezogen auf trockene Kohle, mitverbrannt werden, stammen.
Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind
A 4 Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
A 4.1 Allgemeines
Gemäß § 3 HBO sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die
öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht
gefährdet werden.
Die Anforderungen an die Nutzungssicherheit und die Barrierefreiheit sind insbesondere gemäß §§ 16 und 54 HBO
umgesetzt, wenn bauliche Anlagen im Ganzen und in ihren Teilen entsprechend den technischen Regeln bezüglich
der Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung gemäß Abschnitt A 4.2 entworfen und ausgeführt werden.
A 4.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bestimmte
bauliche Anlagen und ihre Teile gem. § 90 Abs. 2 HBO
Lfd. Nr.
Anforderungen an Planung,
Bemessung und Ausführung
gem. § 90 Abs. 2 HBO
Technische Regeln/Ausgabe
Weitere Maßgaben
gem. § 90 Abs. 2
HBO
Bezugs-
quelle/
Fundstelle
1 2 3 4 5
61
A 4.2.1 Gebäudetreppen DIN 18065:2015-03 Anlage A 4.2/1 *)
A 4.2.2 Barrierefreies Bauen DIN 18040
Öffentlich zugängliche
Gebäude
DIN 18040-1:2010-10 Anlage A 4.2/2 *)
Wohnungen DIN 18040-2:2011-09 Anlage A 4.2/3 *)
*) Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin
Anlagen | Teil
62
Anlage A 4.2/1
Zu DIN 18065
1 Von der Einführung ausgenommen ist die Anwendung auf Treppen in Wohngebäuden der
Gebäudeklassen 1 und 2 und in Wohnungen.
2 Bauaufsichtliche Anforderungen an den Einbau von Treppenliften in Treppenräumen notwendiger Treppen
in bestehenden Gebäuden:
Durch den nachträglichen Einbau eines Treppenlifts im Treppenraum darf die Funktion der notwendigen Treppe
als Teil des ersten Rettungswegs und die Verkehrssicherheit der Treppe grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden.
Der nachträgliche Einbau eines Treppenlifts ist zulässig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
1. Die Treppe erschließt nur Wohnungen und/oder vergleichbare Nutzungen.
2. Die Mindestlaufbreite der Treppe von 100 cm darf durch die Führungskonstruktion nicht wesentlich
unterschritten werden; eine untere Einschränkung des Lichtraumprofils (s. Bild A.7) von höchstens 20 cm Breite
und höchstens 50 cm Höhe ist hinnehmbar, wenn die Treppenlauflinie (s. Ziffer 3.6) oder der Gehbereich (s. Ziffer
8) nicht verändert wird. Ein Handlauf muss zweckentsprechend genutzt werden können.
3. Wird ein Treppenlift über mehrere Geschosse geführt, muss mindestens in jedem Geschoss eine
ausreichend große Wartefläche vorhanden sein, um das Abwarten einer begegnenden Person bei Betrieb des
Treppenlifts zu ermöglichen. Das ist nicht erforderlich, wenn neben dem benutzten Lift eine Restlaufbreite der
Treppe von 60 cm gesichert ist.
4. Der nicht benutzte Lift muss sich in einer Parkposition befinden, die den Treppenlauf nicht einschränkt. Im
Störfall muss sich der Treppenlift auch von Hand ohne größeren Aufwand in die Parkposition fahren lassen.
5. Während der Leerfahrten in die bzw. aus der Parkposition muss der Sitz des Treppenlifts hochgeklappt sein.
Neben dem hochgeklappten Sitz muss eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm verbleiben.
6. Gegen die missbräuchliche Nutzung muss der Treppenlift gesichert sein.
7. Der Treppenlift muss aus nichtbrennbaren Materialien bestehen, soweit das technisch möglich ist.
3 Bei einer notwendigen Treppe in einem bestehenden Gebäude darf durch den nachträglichen Einbau eines
zweiten Handlaufs die nutzbare Mindestlaufbreite um höchstens 10 cm unterschritten werden. Diese
Ausnahmeregelung bezieht sich nur auf Treppen mit einer Mindestlaufbreite von 100 cm nach den Festlegungen
der DIN 18065. Abweichende Festlegungen und Anforderungen an die Laufbreite bleiben davon unberührt.
Anlage A 4.2/2
Zu DIN 18040-1
Die Einführung bezieht sich auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, die nach § 54 Abs. 2 HBO
barrierefrei sein müssen.
Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:
1 Abschnitt 4.3.7 ist von der Einführung ausgenommen. Die in den Abschnitten 4.4 und 4.7 genannten
Hinweise und Beispiele können im Einzelfall berücksichtigt werden.
2 Abschnitt 4.3.6 muss nur auf notwendige Treppen angewendet werden.
3 Mindestens ein Toilettenraum für Besucher oder Benutzer nach § 54 Abs. 2 Satz 1 HBO muss Abschnitt
5.3.3 entsprechen; Abschnitt 5.3.3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
4 Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der notwendigen Stellplätze für Benutzer sowie nach § 2 Abs. 2
GaV notwendige barrierefreie Einstellplätze müssen Abschnitt 4.2.2 Sätze 1 und 2 entsprechen.
5 Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der Besucherplätze in Versammlungsräumen mit festen
Stuhlreihen müssen Abschnitt 5.2.1 entsprechen; sie können auf die nach § 10 Abs. 7 Hessische Richtlinie über
den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (H-VStättR) festgelegten erforderlichen Plätze für
Rollstuhlbenutzer angerechnet werden.
Anlagen | Teil
63
6 Maß und Umfang der Barrierefreiheit der Beherbergungsräume einschließlich der zugehörigen
Sanitärräume in Beherbergungsstätten sind nach § 11 der Hessischen Beherbergungsstättenrichtlinie (H-
BeR) zu erfüllen.
7 Das in Abschnitt 4.3.3.2, Tabelle 1, Zeile 6 festgelegte Achsmaß der Greifhöhe ist grundsätzlich nur
bei Türen zu den barrierefreien Sanitärräumen auszuführen. Die Greifhöhe aller anderen Türen kann in
Abhängigkeit von der Nutzung und mit Blick auf den Nutzerkreis des öffentlich zugänglichen Bereiches
festlegt werden.
Anlage A 4.2/3
Zu DIN 18040-2
Die Einführung bezieht sich auf:
■ Wohnungen, soweit sie nach § 50 Abs. 1 MBO barrierefrei sein müssen, und
■ Wohnungen und Aufzüge, soweit sie nach § 39 Abs. 4 Satz 3 MBO1 stufenlos erreichbar sein müssen.
■ Beherbergungsräume einschließlich der zugehörigen Sanitärräume, soweit sie nach § 11 MBeVO barrierefrei
sein müssen.
- die barrierefreie Erreichbarkeit der Wohnungen nach § 54 Abs. 1 und 3 HBO,
- die barrierefreie Zugänglich- und Nutzbarkeit der Räume nach § 54 Abs. 1 HBO,
- die barrierefreie Erreichbarkeit der Aufzüge von den Wohnungen und der öffentlichen Verkehrsfläche
nach § 42 Abs. 5 HBO und
- die barrierefreie Erreich- und Nutzbarkeit von Einstellplätzen nach § 2 Abs. 2 GaV.
Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:
1 Die Abschnitte 4.3.6 und 4.4 sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“ sind von der Einführung
ausgenommen.
2 Für Wohnungen nach § 54 Abs. 1 HBO genügt es, wenn ein Fenster eines Aufenthaltsraums Abschnitt 5.3.2
Satz 2 entspricht.
3 Für die stufenlose Erreichbarkeit nach § 39 Abs. 4 MBO genügt es, wenn Eingänge Abschnitt 4.3.3.2
Tabelle 1 Zeile 1, Bewegungsflächen an Türen Abschnitt 4.3.3.4 und Rampen Abschnitt 4.3.7 entsprechen.
3 Für die schwellenlose Erreichbarkeit der Freisitze nach § 54 Abs. 1 Satz 4 HBO müssen untere
Türanschläge entsprechend Abschnitt 4.3.3.1 Satz 2 und 3 ausgeführt sein.
4 Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Grundanforderungen an
barrierefrei nutzbare Wohnungen entsprechen müssen, gilt Abschnitt 5 ohne Anforderungen mit der Kennzeichnung
„R“.
5 Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und
uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein müssen, gilt Abschnitt 5 mit den Anforderungen mit der
Kennzeichnung „R“. Zusätzlich muss das WC-Becken beidseitig anfahrbar sein; bei mehr als einem
Beherbergungsraum für uneingeschränkte Rollstuhlnutzung können die Zugangsseiten für die WC-Becken
abwechselnd rechts oder links vorgesehen werden. In der Nähe des WC-Beckens muss eine Notrufanlage
vorgesehen werden. Abweichend von Abschnitt 5.5.1 sind Stütz- und/oder Haltegriffe neben dem WC-Becken
sowie im Bereich der Dusche schon bei der Errichtung vorzusehen – dabei kann es sich auch um Ausführungen
handeln, die bei Bedarf montiert werden.
Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind
A 5 Schallschutz
A 5.1 Allgemeines
Gemäß § 3 und § 15 Abs. 2 HBO sind bauliche Anlagen so zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass
sie einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben.
Zur Erfüllung dieser Anforderung sind die technischen Regeln bezüglich des Schallschutzes aus Abschnitt A 5.2
zu beachten.
A 5.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bestimmte
bauliche Anlagen und ihre Teile gem. § 90 Abs. 2 HBO
Lfd. Nr.
Anforderungen an Planung,
Bemessung und Ausführung
gem. § 90 Abs. 2 HBO
Technische Regeln/Ausgabe
Weitere Maßgaben
gem. § 90 Abs. 2
HBO
Bezugs-
quelle/
Fundstelle
1 2 3 4 5
64
A 5.2.1 Schallschutz im Hochbau DIN 4109-1:2016-07 Anlagen A 5.2/1
bis A 5.2/4
*)
*) Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin
Anlagen | Teil
65
Anlage A 5.2/1
Zu DIN 4109-1
Die erforderlichen Schallschutznachweise sind Bestandteil der Bauvorlagen (siehe Anlage 2 Nr. 8 BVErl).
1 Zu Abschnitt 7.2, Tabelle 7, Fußnote b:
Die Anforderungen sind im Einzelfall von der Bauaufsichtsbehörde festzulegen.
Amtliche Lärmkarten nach BImSchG sind auf der Homepage des Hessischen Landesamtes für Naturschutz,
Umwelt und Geologie unter www.hlnug.de eingestellt.
Für den Nachweis gegen Fluglärm im Bereich des Flughafens Frankfurt sind außerdem die Übersichts- und
Detailkarten zur Darstellung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main aufgrund
des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zur Bestimmung der maßgeblichen Außenlärmpegel zu
beachten, die auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt unter www.rp-darmstadt.hessen.de
eingestellt sind.
2 Zu Abschnitt 8, Tabelle 8:
Die Anforderungen in Tabelle 8, Zeilen 3.3, 3.4, 5.1 und 5.2 sind nur einzuhalten, sofern es sich bei den
schutzbedürftigen Räumen um Wohn-, Schlaf- oder Bettenräume gemäß DIN 4109-1, Abschnitt 3.16 handelt.
3 Zu den Abschnitten 7, 8 und 9:
Bei baulichen Anlagen, die nach Tabelle 9, Zeilen 3 und 4 einzuordnen sind, ist die Einhaltung des geforderten
Schalldruckpegels durch Vorlage von Messergebnissen nachzuweisen. Das Gleiche gilt für die Einhaltung des
geforderten Schalldämm-Maßes bei Bauteilen nach Tabelle 8 und bei Außenbauteilen, an die Anforderungen
entsprechend Tabelle 7, Spalten 3 und 4 gestellt werden, sofern das bewertete Schalldämm-Maß R’w,res ≥ 50 dB
betragen muss. Diese Messungen sind unter Beachtung von DIN 4109-4:2016-07 von bauakustischen Prüfstellen
durchzuführen, die entweder nach § 27 Satz 1 Nr. 1 HBO anerkannt sind oder in einem Verzeichnis über
„anerkannte Schallschutzprüfstellen” bei dem Verband der Materialprüfungsanstalten VMPA2 geführt werden.
4 Die informativen Anhänge A und B sind nicht anzuwenden.
5 E DIN 4109-1/A1:2017-01 darf für bauaufsichtliche Nachweise herangezogen werden. In diesem Fall gelten
die Ziffern 1 und 3 sinngemäß.
6 Für den Nachweis gegen Fluglärm im Bereich des Flughafens Frankfurt sind die Übersichts- und
Detailkarten zur Darstellung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main aufgrund
des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zur Bestimmung der maßgeblichen Außenlärmpegel zu
beachten, die auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt unter www.rp-darmstadt.hessen.de
eingestellt sind.
____________ 2 Verband der Materialprüfungsanstalten (VMPA) e. V. Berlin, Littenstraße 10, 10179 Berlin (www.vmpa.de)
Anlage A 5.2/2
Der schalltechnische Nachweis kann nach DIN 4109-2:2016-07 in Verbindung mit DIN 4109-31:2016-07, DIN 4109-
32:2016-07, DIN 4109-33:2016-07, DIN 4109-34:2016-07, DIN 4109-35:2016-07 und DIN 4109-36:2016-07 geführt
werden.
Für Bauteile im Massivbau kann Beiblatt 1 zu DIN 4109:1989-11 herangezogen werden. Wenn Mauerwerk aus
Lochsteinen zur Anwendung kommt, gilt dies nur für Mauerwerk, welches den Bedingungen in DIN 4109-32,
Abschnitt 4.1.4.2.1, entspricht.
Zu DIN 4109-2
Die informativen Anhänge B, C und D sind nicht anzuwenden.
Zu DIN 4109-36
Der informative Anhang A ist nicht anzuwenden.
Anlagen | Teil
66
Anlage A 5.2/3
Bei der Ausführung von Bauteilen mit Dämmstoffen aus granuliertem Polystyrol und Bindemittelgemisch1 gilt
Folgendes:
Das Produkt darf als Trittschalldämmstoff unter unbeheizten schwimmenden Estrichen nach DIN 18560-2
verwendet werden, wenn hinsichtlich der Zusammendrückbarkeit die Anforderungen der DIN 18560-2 erfüllt
werden. Darüber hinaus ist entweder für die Verformung unter Druck- und Temperaturbeanspruchung eine
maximale Differenz der relativen Stauchungen von 5 % einzuhalten oder der deklarierte Wert der Druckspannung
bei 10 % Stauchung muss mindestens 30 kPa betragen. Im letzteren Fall muss die Dimensionsstabilität unter
definierten Temperatur- und Feuchtebedingungen ausgewiesen sein.
Der Nachweis des Schallschutzes ist nach DIN 4109-2 mit dem Nennwert der bewerteten Trittschallminderung zu
führen.
____________
1 nach EAD/ETAG/CUAP
Anlage A 5.2/4
Bei der Ausführung von Bauteilen mit Gummifasermatten und/oder Polyurethan(PU)-Schaummatten zur
Trittschalldämmung1 gilt Folgendes:
Die Bauprodukte dürfen als Trittschalldämmung auf Massivdecken unter schwimmendem Estrich nach DIN 18560-
2 entsprechend dem Anwendungsgebiet DES nach DIN 4108-10 verwendet werden, wenn hinsichtlich der
Zusammendrückbarkeit die Anforderungen der DIN 18560-2 erfüllt werden und für die Verformung unter Druck-
und Temperaturbeanspruchung die maximale Differenz der relativen Stauchungen 5 % beträgt. Der Nachweis des
Schallschutzes ist nach DIN 4109-2 mit dem für den Konstruktionsaufbau angegebenen Nennwert ΔLw zu führen.
____________
1 nach EAD/ETAG/CUAP
Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind
A 6 Wärmeschutz
A 6.1 Allgemeines
Gemäß § 3 und § 15 Abs. 1 HBO sind bauliche Anlagen so zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass
sie einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben.
Zur Erfüllung dieser Anforderung an bauliche Anlagen im Ganzen und in ihren Teilen sind die technischen Regeln
bezüglich des Wärmeschutzes aus Abschnitt A 6.2 zu beachten.
A 6.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bestimmte
bauliche Anlagen und ihre Teile gem. § 90 Abs. 2 HBO
Lfd. Nr.
Anforderungen an Planung,
Bemessung und Ausführung
gem. § 90 Abs. 2 HBO
Technische Regeln/Ausgabe
Weitere Maßgaben
gem. § 90 Abs. 2
HBO
Bezugs-
quelle/
Fundstelle
1 2 3 4 5
67
A 6.2.1 Wärmeschutz in Gebäuden DIN 4108
DIN 4108-2:2013-02 Anlage A 6.2/1 *)
DIN 4108-3:2014-11 Anlage A 6.2/2 *)
DIN 4108-4:2017-03 Anlagen A 6.2/3
und A 6.2/4
*)
DIN 4108-10:2015-12 Anlage A 6.2/5 *)
A 6.2.2 Harnstoff-Formaldehydharz-
Ortschaum für die
Wärmedämmung
DIN 18159-2:1978-06 *)
*) Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin
Anlagen | Teil
68
Anlage A 6.2/1
Zu DIN 4108-2
1 Der sommerliche Wärmeschutz erfolgt über die Regelungen der Energieeinsparverordnung.
2 Zu Abschnitt 5.2.2:
Die aufgeführten Ausnahmen sind nur für einlagig hergestellte Dämmstoffplatten anzuwenden.
3 Diese Norm ist nicht anzuwenden, wenn für:
a) einen Neubau ein Nachweis nach § 3 oder § 4 EnEV,
b) ein kleines Gebäude oder ein Gebäude aus Raumzellen ein Nachweis nach § 8 EnEV,
c) ein geändertes, erweitertes oder ausgebautes Gebäude ein Nachweis nach § 9 EnEV oder
d) ein nicht gekühltes Wohngebäude nach § 3 Abs. 5 EnEV ein Nachweis auf der Grundlage von im
Bundesanzeiger bekannt gemachten Modellberechnungen „EnEV-easy“
erstellt wird. Die bautechnischen Nachweise nach § 68 Abs. 5 HBO sind durch einen entsprechend
gekennzeichneten, vorläufigen Energieausweis nach § 16 Abs. 1 EnEV zu ergänzen, wenn der Jahres-
Primärenergiebedarf zum Nachweis der Anforderungen nach EnEV berechnet wird.
Anlage A 6.2/2
Zu DIN 4108-3
Der Abschnitt 6 und die Anhänge B und D sind nicht anzuwenden.
Anlage A 6.2/3
Zu DIN 4108-4
Für Dämmstoffe mit ETA1 ist der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit wie folgt zu ermitteln:
Auf Grundlage des in der ETA angegebenen Nennwertes, der 90 % der Produktion mit einer
Aussagewahrscheinlichkeit von 90 % repräsentiert, ergibt sich der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit durch
Umrechnung auf einen Feuchtegehalt bei 23 °C und 80 % relative Luftfeuchte und Multiplikation mit dem
Sicherheitsbeiwert = 1,03. Zur Umrechnung für die Feuchte sind die in der ETA angegebenen
Umrechnungsfaktoren zu verwenden.
____________
1 nach EAD/ETAG/CUAP
Anlage A 6.2/4
Bei der Ausführung von Bauteilen mit Bauprodukten nach harmonisierten Normen ist Folgendes zu beachten:
1 An der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung aus Blähton-Leichtzuschlagstoffen nach
EN 14063-11 darf entsprechend den Anwendungsgebieten DZ und DI nach DIN 4108-10 als nicht druckbelastbare
(dk) Wärmedämm-Schüttung verwendet werden.
Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstandes ist die Nenndicke der Wärmedämmschicht anzusetzen. Die
Nenndicke ist die um 20 % verminderte Einbaudicke.
2 An der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung aus Produkten mit expandiertem Perlit nach
EN 14316-12 darf entsprechend den Anwendungsgebieten DZ und DI nach DIN 4108-10 als nicht druckbelastbare
(dk) Wärmedämmschüttung verwendet werden.
Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstandes ist die Nenndicke der Wärmedämmschicht anzusetzen. Die
Nenndicke ist die um 20 % verminderte Einbaudicke.
Anlagen | Teil
69
3 An der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung mit Produkten aus expandiertem Vermiculite nach
EN 14317-13 darf entsprechend den Anwendungsgebieten DZ und DI nach DIN 4108-10 als nicht druckbelastbare
(dk) Wärmedämmschüttung verwendet werden. Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstandes ist die
Nenndicke der Wärmedämmschicht anzusetzen. Die Nenndicke ist die um 20 % verminderte Einbaudicke.
4 An der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung aus Mineralwolle nach EN 14064-15 darf
entsprechend den Anwendungsgebieten DZ und DI nach DIN 4108-10 als nicht druckbelastbare (dk) Wärmedämm-
Schüttung verwendet werden.
Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstandes ist die Nenndicke der Wärmedämmschicht anzusetzen. Die
Nenndicke ist die um 20 % verminderte Einbaudicke.
5 An der Verwendungsstelle hergestellter Wärmedämmstoff aus Polyurethan (PUR)- und Polyisocyanurat
(PIR)-Spritzschaum nach EN 14315-1:20136 darf zur Herstellung von nicht druckbelastbaren
Wärmedämmschichten entsprechend dem Anwendungsgebiet DZ nach DIN 4108-10 verwendet werden, wenn
folgende Eigenschaften nach DIN EN 14315-1 ausgewiesen sind:
Eigenschaft gemäß DIN EN 14315-1,
Abschnitt
Stufe (mindestens)
Dichte 4.2.4 / E.5 FRC50(20) oder FRB50(20)
Anteil an geschlossenen Zellen 4.2.6 CCC4
Haftfestigkeit 4.3.8 A3
Dimensionsstabilität 4.3.12 DS(TH)3
6 An der Verwendungsstelle hergestellter Wärmedämmstoff aus dispensiertem Polyurethan (PUR)- und
Polyisocyanurat (PIR)-Hartschaum nach EN 14318-1:20137 darf zur Herstellung von nicht druckbelastbaren
Wärmedämmschichten entsprechend dem Anwendungsgebiet WH nach DIN 4108-10 verwendet werden, wenn
folgende Eigenschaften nach EN 14318-1 ausgewiesen sind:
Eigenschaft gemäß DIN EN 14318-1,
Abschnitt
Stufe (mindestens)
Dichte 4.2.3 / E.5 FRC50(20) oder FRB50(20)
Anteil an geschlossenen Zellen 4.2.8 CCC4
Haftfestigkeit 4.3.4 TS2
Dimensionsstabilität 4.3.7 DS(TH)3
7 Werkmäßig hergestellte Dämmstoffe aus Polyethylenschaum (PEF) nach EN 16069:20128 dürfen
entsprechend den Anwendungsgebieten WI und DI nach DIN 4108-10 als nicht druckbelastete Wärmedämmstoffe
verwendet werden, wenn sie hinsichtlich der Dimensionsstabilität mindestens die Anforderungen für die Stufe
DS(N)2 erfüllen.
____________
1 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14063-1:2004-11
2 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14316-1:2004-11
3 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14317-1:2004-11
4 entfällt
5 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14064-1:2010-06
6 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14315-1:2013-04
7 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14318-1:2013-04
8 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 16069:2015-04
Anlage A 6.2/5
Bei der Ausführung von Bauteilen mit Dämmprodukten mit ETA1 ist Folgendes zu beachten:
1 Werkmäßig hergestellte Dämmprodukte aus pflanzlichen oder tierischen Fasern zur Wärme- und/oder
Schalldämmung:
Anlagen | Teil
70
Für die Anwendung gilt DIN 4108-10, Tabelle 13. Die Anforderungen an den längenbezogenen
Strömungswiderstand gelten dabei nur für Produkte mit einer Rohdichte ≤ 20 kg/m³. Hinsichtlich der Grenzabmaße
für die Dicke ist bei den Anwendungsgebieten DAD (dk), DZ, DI (zk), WH, WI (zk) und WTR die Stufe T2
ausreichend.
Hinsichtlich des Widerstandes gegenüber Schimmelpilz müssen die Dämmprodukte in die Klasse 0 eingestuft sein.
2 Lose Wärme- und/oder Schalldämmprodukte aus Pflanzenfasern:
Die Dämmprodukte dürfen zur Herstellung nicht druckbelastbarer Dämmschichten entsprechend den
Anwendungsgebieten WH, WI, WTR, DZ und DI nach DIN 4108-10 verwendet werden.
Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstandes des Bauteils ist die Nenndicke der Wärmedämmschicht bei
der Anwendung in Decken/Dächern unter Berücksichtigung der in der ETA angegebenen Abminderung der
Einbaudicke anzusetzen. Enthält die ETA hierzu keine Angaben, ergibt sich die Nenndicke aus der um 20 %
verminderten Einbaudicke.
Bei der Anwendung in Wänden muss das Setzmaß unter Schwingungen ≤ 1 % betragen.
Hinsichtlich des Widerstandes gegenüber Schimmelpilz müssen die Dämmprodukte in die Klasse 0 eingestuft sein.
Werden die Dämmprodukte trocken verarbeitet, dürfen sie auch für Außenbauteile GK 0 (Gebrauchsklasse 0 nach
DIN 68800-2:2012-02) mit Ausnahme von Bild A.8, Schicht Nr. 7 in Fällen verwendet werden, in denen nach DIN
68800-2:2012-02 Dämmstoffe mit Verwendbarkeitsnachweis für bestimmte Anwendungen gefordert sind, wenn
folgende Leistungen ausgewiesen sind:
■ Dichte im eingebauten Zustand 25 kg/m³ bis 155 kg/m³
■ Wasserdampfdiffusionswiderstandszahl µ ≤ 3
■ Massebezogener Feuchtegehalt nach EN ISO 12571 bei 23 °C/80 % relative Luftfeuchtigkeit ≤ 0,19 kg/kg.
3 Wärmedämmplatten aus mineralischem Material:
Für die Anwendungsgebiete WI und DI nach DIN 4108-10 müssen folgende Wesentliche Merkmale erklärt sein:
■ Grenzabmaße für Länge, Breite, Dicke, Rechtwinkligkeit und Ebenheit
■ Dimensionsstabilität
■ Wasserdampfdiffusionswiderstand
sowie darüber hinaus für das Anwendungsgebiet DEO nach DIN 4108-10 eine Druckfestigkeit von mindestens 150
kPa.
4 Dämmprodukte aus expandiertem Perlit (EPB), abweichend von EN 13169:
Für die Anwendung gilt DIN 4108-10, Tabelle 11 mit Ausnahme der Anforderung an die Biegefestigkeit.
5 Dämmstoffe aus granuliertem Polystyrol und Bindemittelgemisch:
Das Produkt darf als Wärmedämmstoff entsprechend den Anwendungsgebieten DEO, DAD und DAA(dm) nach
DIN 4108-10 verwendet werden, wenn der deklarierte Wert der Druckspannung bei 10 % Stauchung mindestens
100 kPa beträgt und für die Verformung unter Druck- und Temperaturbeanspruchung eine maximale Differenz der
relativen Stauchungen von 5 % eingehalten wird.
6 Produkte mit reflektierenden Schichten zur Wärmedämmung der Gebäudehülle:
6.1 Anwendung
Die Produkte dürfen entsprechend den Anwendungsgebieten DI und WI nach der Norm DIN 4108-10 als nicht
druckbelastete, zusätzliche Wärmedämmung auf der Innenseite wärmeübertragender Bauteile verwendet werden.
Sie dürfen nur in Konstruktionen eingebaut werden, in denen sie vor Niederschlag, Bewitterung und Durchfeuchtung
geschützt sind.
6.2 Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes
Die Berechnung des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes zu führen.
Der Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes ist wie folgt zu ermitteln:
Anlagen | Teil
71
Auf Grundlage des in der ETA angegebenen Nennwertes („Core thermal resistance“ ohne benachbarte Lufträume)
ergibt sich der Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes mittels Division durch den Sicherheitsbeiwert
γ = 1,03. Bei Produkten auf Basis von Naturfaserdämmstoffen hat zusätzlich eine Umrechnung auf einen
Feuchtegehalt bei 23 °C und 80 % relative Luftfeuchte unter Verwendung der in der ETA angegebenen
Umrechnungsfaktoren zu erfolgen.
In Bereichen, in denen die Produkte zusammengedrückt werden (z. B. Befestigungsbereiche auf der
Tragkonstruktion) ist der Wärmedurchlasswiderstand der Produkte nicht für den Nachweis anzusetzen.
6.3 Wärmedurchlasswiderstand von benachbarten, unbelüfteten Lufträumen
Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstandes von durch die Produkte begrenzten, unbelüfteten
Lufträumen mit einer Länge und Breite von mehr als dem 10-fachen der Dicke nach DIN EN ISO 6946, Anhang B,
sind folgende Werte in Ansatz zu bringen:
■ Emissionsgrad ε der Oberfläche der Produkte gemäß ETA
■ ha nach DIN EN ISO 6946, Tabelle B.2, mit ΔT = 10 K
■ hro = 5,7 W/(m²·K) nach DIN EN ISO 6946, Tabelle A.1
Es dürfen nur luftdichte Konstruktionsaufbauten berücksichtigt werden, bei denen die Produkte vor Verschmutzung
und Witterung geschützt auf der Innenseite der Konstruktion eingebaut werden.
6.4 Klimabedingter Feuchteschutz
Beim rechnerischen Nachweis des klimabedingten Feuchteschutzes nach DIN 4108-3 sind für die Produkte die in
der ETA angegebenen Werte in Ansatz zu bringen.
7 Bausätze für die Dämmung von Umkehrdächern nach ETAG 031 Teil 1 mit Dämmstoffen aus XPS und EPS
dürfen zur Wärmedämmung oberhalb der Dachabdichtung angeordnet werden, wenn der Bausatz den in
DIN 4108-2 für das Wärmedämmsystem Umkehrdach aufgeführten Aufbauten und Anwendungsbedingungen
entspricht.
Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit bzw. des
Wärmedurchlasswiderstandes des im Bausatz enthaltenen Dämmstoffes zu führen.
Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ist aus dem in der Europäischen Technischen Zulassung für Stufe 1
angegebenen korrigierten Wert der Wärmeleitfähigkeit λcor durch Multiplikation mit dem Sicherheitsbeiwert = 1,03
zu ermitteln. Dementsprechend ergibt sich der Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes aus dem in der
Europäischen Technischen Zulassung für Stufe 1 angegebenen korrigierten Wert des
Wärmedurchlasswiderstandes Rcor durch Division durch den Sicherheitsbeiwert = 1,03.
Bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten des Daches ist der errechnete
Wärmedurchgangskoeffizient um den Zuschlagwert ΔU gemäß DIN 4108-2 zu erhöhen.
____________
1 nach EAD/ETAG/CUAP
72
Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in
Abschnitt A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind
B 1 Allgemeines B 2 Technische Regelungen für Sonderkonstruktionen und Bauteile
gem. § 90 Abs. 2 HBO B 3 Technische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen zum
Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen, die die CE-Kennzeichnung nicht nach der Bauproduktenverordnung tragen
B 4 Bauprodukte und Bauarten, die Anforderungen nach anderen Rechts-vorschriften unterliegen, für die nach § 89 Abs. 9 HBO eine Rechts-verordnung erlassen wurde
Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Abschnitt A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind
B 1 Allgemeines
Dieser Abschnitt enthält Technische Baubestimmungen, die bei der Erstellung bestimmter Sonderkonstruktionen
und Bauteile beachtet werden müssen. Die Technischen Baubestimmungen werden zur Erleichterung der
Anwendung zu jeder Sonderkonstruktion/jedem Bauteil gebündelt dargestellt, weil sie der Konkretisierung mehrerer
Grundanforderungen dienen.
Bauliche Anlagen müssen über den gesamten Zeitraum ihrer Nutzung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für
sich allein standsicher sein. Sie müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass keine
Gefahrenlage oder unzumutbare Belästigungen entstehen.
B 2 Technische Regelungen für Sonderkonstruktionen und Bauteile gem. § 90 Abs. 2 HBO
Lfd. Nr. Anforderungen an die Planung, Bemessung und
Ausführung gem. § 90 Abs. 2 HBO
Bestimmungen/Festlegungen gem.
§ 90 Abs. 2 HBO
1 2 3
______________
3 nach EAD/ETAG/CUAP
73
B 2.1 Sonderkonstruktionen
B 2.1.1 Fliegende Bauten - Zelte DIN EN 13782:2015-06
Anlage B 2.1/1
B 2.1.2 Fliegende Bauten und Anlagen für
Veranstaltungsplätze und Vergnügungsparks
DIN EN 13814:2005-06
Anlage B 2.1/2
B 2.2 Bauteile
B 2.2.1 Bauteile für Wände, Dächer, Decken und Fassadenkonstruktionen
B 2.2.1.1 Außenwandbekleidungen, hinterlüftet DIN 18516-1:2010-06
Anlage B 2.2.1/1
DIN 18516-3:2013-09
DIN 18516-5:2013-09
Anlage B 2.2.1/2
Zusätzlich gilt:
A 2.2.1.6
B 2.2.1.2 Aus Bausätzen hergestellte tragende Außenwände Anlage B 2.2.1/3
B 2.2.1.3 Vorhangfassaden Anlage B 2.2.1/4
B 2.2.1.4 Wände und Decken aus selbsttragenden Sandwich-
Elementen mit beidseitigen Metalldeckschichten
Anlage B 2.2.1/5
B 2.2.1.5 Außenseitige Wärmedämmverbundsysteme WDVS mit ETA nach ETAG 004:
2017-02
B 2.2.1.6 Ortbeton-Wände aus Schalungssteinen Anwendungsregeln für nicht lasttragende
verlorene Schalungsbausätze/-systeme
und Schalungssteine für die Erstellung
von Ortbeton-Wänden: 2016-06
B 2.2.1.7 Bausätze für innere Trennwände zur Verwendung als
nicht tragende Wände3
Anlage B 2.2.1/6
Teil
Lfd. Nr. Anforderungen an die Planung, Bemessung und
Ausführung gem. § 90 Abs. 2 HBO
Bestimmungen/Festlegungen gem.
§ 90 Abs. 2 HBO
1 2 3
______________
3 nach EAD/ETAG/CUAP
74
B 2.2.1.8 Bausätze für Gebäude aus Holz, Metall und
Stahlbeton3
Anlage B 2.2.1/3
B 2.2.1.9 Vorgefertigte Raumzellen für Gebäude3 Anlage B 2.2.1/3
B 2.2.1.10 Bauteile aus Gipsplatten, Gipsplattenprodukten aus der
Weiterverarbeitung, Gipsplatten mit Vliesarmierung,
Gipsfaserplatten und Gipsplatten-Wandbaufertigtafeln
mit einem Kartonwabenkern
Anlage B 2.2.1/7
B 2.2.1.11 Leichte tragende Stahl/Holz – Dachelemente3 Anlage B 2.2.1/8
B 2.2.2 Unterdeckenkonstruktionen
B 2.2.2.1 Gipsplatten-Deckenbekleidungen und Unterdecken DIN 18168-1:2007-04
B 2.2.2.2 Abgehängte Decken mit Bauprodukten aus
Faserzement bzw. mit zementgebundenen Bauplatten
Anlage B 2.2.2/1
B 2.2.3 Bauteile aus Dämmstoffen für den Wärme- und Schallschutz
B 2.2.3.1 Werkmäßig hergestellte Schüttungen aus
Schaumglasschotter
Anlage B 2.2.3/1
B 2.2.4 Lager
B 2.2.4.1 Lager im Bauwesen DIN EN 1337-1:2001-02
Anlage B 2.2.4/1
B 2.2.5 Bauteile zur Abdichtung von baulichen Anlagen
Bauliche Anlagen müssen nach § 13 HBO so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch
Wasser und Feuchtigkeit Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
B 2.2.5.1 Dachabdichtungen aus Bitumenbahnen mit
Trägereinlage
DIN SPEC 20000-201:2015-08
Abschnitt 5.1
B 2.2.5.2 Dachabdichtungen aus Kunststoff- und
Elastomerbahnen
DIN SPEC 20000-201:2015-08
Abschnitt 5.3
B 2.2.5.3 Bauwerksabdichtungen aus Kunststoff- und Elastomer-
Mauersperrbahnen
DIN SPEC 20000-202:2016-03
Abschnitt 5.3
B 2.2.5.4 Bauwerksabdichtungen aus Bitumen- und
Mauersperrbahnen
DIN SPEC 20000-202:2016-03
Abschnitt 5.2
B 2.2.5.5 Bauwerksabdichtungen gegen Bodenfeuchte und
Wasser aus Kunststoff- und Elastomerbahnen
DIN SPEC 20000-202:2016-03
Abschnitt 5.3
B 2.2.5.6 Bauwerksabdichtungen gegen Bodenfeuchte und
Wasser aus Bitumenbahnen
DIN SPEC 20000-202:2016-03
Abschnitt 5.2
B 2.2.5.7 Abdichtungen von Betonbrücken und anderen
Verkehrsflächen aus Beton aus Bitumenbahnen mit
Trägereinlage
DIN V 20000-203:2010-05
Abschnitt 5
B 2.2.5.8 Flächenabdichtungen für Behälter und Nassräume mit
flüssig zu verarbeitenden wasserundurchlässigen
Produkten im Verbund mit keramischen Fliesen und
Plattenbelägen
Anlage B 2.2.5/1
B 2.2.5.9 Bauwerksabdichtungen aus polymermodifizierten
Bitumendickbeschichtungen
Anlage B 2.2.5/2
Teil
Lfd. Nr. Anforderungen an die Planung, Bemessung und
Ausführung gem. § 90 Abs. 2 HBO
Bestimmungen/Festlegungen gem.
§ 90 Abs. 2 HBO
1 2 3
75
B 2.2.5.10 Dachabdichtungssysteme aus flüssig aufzubringenden
Stoffen
Anlage B 2.2.5/3
B 2.2.5.11 Dachabdichtungssysteme aus mechanisch befestigten
Dachabdichtungsbahnen
Anlage B 2.2.5/4
B 2.2.5.12 Systeme zur Abdichtung von Wänden und Böden in
Nassräumen
Anlage B 2.2.5/5
B 2.2.5.13 Brücken- und Parkdeckabdichtungen aus flüssig
aufzubringenden Stoffen
Anlage B 2.2.5/6
B 2.2.5.14 Dachabdichtungen aus flüssigen und bahnenförmigen
Stoffen im Verbund
Anlage B 2.2.5/7
B 2.2.5.15 Dach- und Bauwerksabdichtungen aus
Abdichtungsbahnen im Verbund mit weiteren Stoffen
Anlage B 2.2.5/8
B 2.2.5.16 Abdichtungen von vertikalen Wandanschlüssen bei
Bitumendachabdichtungen mit einkomponentiger
Bitumen-Polyurethan-Mischung
Anlage B 2.2.5/9
B 2.2.6 Grundstücksentwässerungsanlagen
Grundstücksentwässerungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass sie standsicher sind und von ihrer
Nutzung keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen ausgehen, insbesondere keine gesundheits- oder
umweltgefährdenden Stoffe entweichen. Zur Erfüllung der Anforderungen an die Beschaffenheit von
Grundstückentwässerungsanlagen müssen für Bauprodukte nach harmonisierten technischen Spezifikationen
alle in der hEN enthaltenen Merkmale in der Leistungserklärung angegeben sein.
B 2.2.6.1 Rückstauverschlüsse für Gebäude Anlage B 2.2.6/1
B 2.2.6.2 Rohre und Formstücke aus Beton,
Stahlfaserbeton und Stahlbeton
Anlage B 2.2.6/2
B 2.2.6.3 Einstieg- und Kontrollschächte aus Beton,
Stahlfaserbeton und Stahlbeton
Anlage B 2.2.6/3
B 2.2.6.4 Rohre und Fittings aus unlegiertem Stahl für den
Transport von Wasser und anderen wässrigen
Flüssigkeiten
Anlage B 2.2.6/4
Anlagen | Teil A
76
Anlage B 2.1/1
Zu DIN EN 13782
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1 Zu Abschnitt 7.4.2.2:
Für den Standsicherheitsnachweis von Zelten, die als Fliegende Bauten auch für Aufstellorte mit vb,0 > 28 m/s
bemessen werden sollen, sind die Böengeschwindigkeitsdrücke nach Tabelle NA.B.3 oder Abschnitt NA.B.3.3 der
Norm DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12 anzuwenden. Diese dürfen gemäß Abschnitt 7.4.2.2 abgemindert werden.
Andere Abminderungen der Böengeschwindigkeitsdrücke dürfen nicht in Ansatz gebracht werden.
2 Der Abschnitt 12 und die Anhänge B und C sind von der Einführung ausgenommen.
3 Für die Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen für nach DIN 4112 bemessene und
ausgeführte Zelte sind die auf der Internetseite des HMWEVL veröffentlichten Entscheidungshilfen für die
Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen (Stand 12. Dezember 2014) anzuwenden.
Anlage B 2.1/2
Zu DIN EN 13814
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1.1 Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:
„Diese Norm ist anzuwenden für Fliegende Bauten nach § 78 HBO, z. B. Karusselle, Schaukeln, Boote,
Riesenräder, Achterbahnen, Rutschen, Tribünen, textile und Membrankonstruktionen, Buden, Bühnen,
Schaugeschäfte und Aufbauten für artistische Vorstellungen in der Luft. Sie gilt auch für die Bemessung
entsprechender baulicher Anlagen, die in Vergnügungsparks für einen längeren Zeitraum aufgestellt werden, mit
Ausnahme der Windlastansätze sowie der Bemessung der Gründung. Diese Norm gilt nicht für Zelte. Ortsfeste
Tribünen, Baustelleneinrichtungen, Baugerüste und versetzbare landwirtschaftliche Konstruktionen gehören nicht
zu den Fliegenden Bauten. Für die Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen für nach DIN 4112
bemessene und ausgeführte Fliegende Bauten sind die auf der Internetseite des HMWEVL veröffentlichten
Entscheidungshilfen für die Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen (Stand 12. Dezember 2014)
anzuwenden.“
1.2 Für die Anwendung der Norm sind die Auslegungen, Stand: März 2010, zu beachten, die vom
Arbeitsausschuss Fliegende Bauten NA 005-11-15 AA (http://www.nabau.din.de) veröffentlicht wurden.
2.1 Bei undatierten Verweisen auf Normen der Reihe ENV 1991 bis ENV 1997 sind die entsprechenden
technischen Regeln nach Abschnitt A anzuwenden.
2.2 Bei Verweisen auf „relevante Europäische Normen“ bzw. „EN-Normen“ sind zutreffende technische Regeln
der H-VV TB anzuwenden.
3 Die Abschnitte 3.1 bis 3.7 sind von der Einführung ausgenommen.
4.1 Zu Abschnitt 5.2:
Bei der Auswahl der Werkstoffe sind die in der HBO und in den Vorschriften aufgrund der HBO vorgegebenen
Verwendungsbedingungen zu beachten.
4.2 Zu Abschnitt 5.3.3.1.2.2:
Für Tribünen ohne feste Sitzplätze und deren Zugänge und Podeste sind vertikale Verkehrslasten mit
qk = 7,5 kN/m² anzunehmen.
4.3 Zu Abschnitt 5.3.3.4:
Bei Anwendung von Tabelle 1 ist der durch erforderliche Schutz- und Verstärkungsmaßnahmen ertüchtigte
Fliegende Bau im Zustand außer Betrieb für die höchste vorgesehene Windzone mit den Geschwindigkeitsdrücken
nach Tabelle NA.B.3 oder Abschnitt NA.B.3.3 der Norm DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12 zu bemessen. Diese dürfen
Anlagen | Teil A
77
mit dem Faktor 0,7 abgemindert werden. Andere Abminderungen der Geschwindigkeitsdrücke dürfen nicht in
Ansatz gebracht werden.
Alternativ darf die Standsicherheit von Fliegenden Bauten im Zustand außer Betrieb, auch für Aufstellorte mit vb,0 >
28 m/s, mit den Böengeschwindigkeitsdrücken nach Tabelle NA.B.3 oder Abschnitt NA.B.3.3 der Norm
DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12 nachgewiesen werden. Diese dürfen mit dem Faktor 0,7 abgemindert werden.
Andere Abminderungen der Böengeschwindigkeitsdrücke dürfen nicht in Ansatz gebracht werden.
Bild 1 ist von der Einführung ausgenommen.
4.4 Zu Abschnitt 5.3.6.2:
Für günstig wirkende ständige Einwirkungen ist der Teilsicherheitsbeiwert G = 1,0 zu verwenden.
4.5 Zu Abschnitt 5.6.5.3:
Fußriemenverschnallungen in Überschlagschaukeln, einschließlich deren Befestigungen und Verbindungen,
müssen eine Bruchlast von mindestens 2 kN aufweisen.
5 Zu Abschnitt 6:
Anstelle der nachfolgend von der Einführung ausgenommenen Abschnitte der Norm gelten die Anforderungen der
in Hessen bekannt gemachten Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (M-FlBauR).
5.1 Die Abschnitte 6.1.3.2, 6.1.3.3, 6.1.4.1, 6.1.4.5 und 6.1.5.2 sind von der Einführung ausgenommen.
5.2 zu Abschnitt 6.1.6.4:
Bei Kettenfliegerkarussellen darf insbesondere das Versagen einer Tragkette nicht zum Ausfall der
Fahrgastsicherung (Schließkette, -stange, etc.) führen.
5.3 Zu Abschnitt 6.2.1.2:
Rotoren müssen eine geschlossene Zylinderwand haben. Der Boden und die Innenseite der Zylinderwand sind
ohne vorstehende oder vertiefte Teile auszuführen. Der obere Rand der Zylinderwand darf weder vom Benutzer
noch von Zuschauern erreicht werden können. Der höhenverschiebbare Boden ist mit geringer Fuge in den Zylinder
einzupassen und mit der Zylinderdrehung gleichlaufend zu führen. Die Türen sind mit geringen Fugen in die
Zylinderwand einzupassen. Rotoren sind so auszubilden, dass sie nicht bei offenen Türen anfahren können.
5.4 Zu Abschnitt 6.2.2.2:
Die Höhe der Umwehrung offener Gondeln von Riesenrädern, in denen Fahrgäste während des Betriebs aufstehen
können, muss, gemessen ab Oberkante Sitzfläche, mindestens 0,55 m betragen. Ein- und Aussteigeöffnungen
müssen in Höhe der Umwehrung durch feste Vorrichtungen geschlossen werden können. Sie müssen mit nicht
selbsttätig lösbaren Verschlüssen gesichert werden können.
5.5 Zu Abschnitt 6.2.3.1:
Achterbahnen sind ringsum mit einer Flächenabsperrung der Anforderungsklasse J3 auszustatten.
Die Fahrbahnen von Geisterbahnen sind bis auf die Ein- und Aussteigestellen mindestens mit
Bereichsabsperrungen der Anforderungsklasse J2 gegenüber Zuschauern abzuschranken.
5.6 Zu Abschnitt 6.2.3.5.1:
Bei Geisterbahnen mit langsam fahrenden Fahrzeugen (Geschw. ≤ 3 m/s) und geeigneten Anpralldämpfern kann
auf ein Blocksystem verzichtet werden.
5.7 Zu Abschnitt 6.2.3.5.2:
Stockwerksgeisterbahnen müssen Rücklaufsicherungen in den Steigungsstrecken haben. In den Gefällestrecken
sind erforderlichenfalls Bremsen zur Regelung der Geschwindigkeit und Kippsicherungen vorzusehen.
5.8 Zu Abschnitt 6.2.5.1.1:
Zwischen Drehscheibe und Stoßbande muss eine feststehende, waagerechte und glatte Rutschfläche von
mindestens 2 m Breite vorhanden sein.
5.9 In Abschnitt 6.2.5.2 ist der 1. Absatz von der Einführung ausgenommen.
5.10 Abschnitt 6.2.6 ist von der Einführung ausgenommen.
Anlagen | Teil A
78
5.11 Zu Abschnitt 6.2.7.5:
Schießtische sind unverrückbar zu befestigen. Die Entfernung zu einzelnen flächenmäßig begrenzten Zielen von
höchstens 0,40 m Tiefe (z. B. Häuschen für Walzenschießen) darf bis auf 2,40 m verringert werden.
5.12 Abschnitte 6.4, 6.5 und 6.6 sind von der Einführung ausgenommen.
6 Abschnitt 7 ist von der Einführung ausgenommen.
7 Die Anhänge A, C, E, F, H und I sind von der Einführung ausgenommen.
Anlage B 2.2.1/1
Zu DIN 18516-1
1 Zu Abschnitt 7.1.1, Absatz a):
Für Bekleidungen dürfen auch nichtrostende Stähle der Korrosionsbeständigkeitsklasse II (CRC) nach
DIN EN 1993-1-4:2015-10 verwendet werden.
2 Auf folgende Druckfehlerberichtigung wird hingewiesen:
Zu Anhang A, Abschnitt A 3.1:
Im 4. Absatz muss es anstelle von „... nach Bild A.1.b) ...“ richtig „... nach Bild A.1.c) ...“ und anstelle von „... nach
Bild A.1.c) ...“ richtig „... nach Bild A.1.d) ...“ heißen.
Zu Anhang A, Bild A.4:
Es muss heißen: anstelle von „vorh. FQ,Ed“ richtig „vorh. FQ“, anstelle von „vorh. FZ,Ed“ richtig „vorh. FZ“, anstelle von
„zul. FQ,Rd“ richtig „zul. FQ“, anstelle von „zul. FZ,Rd“ richtig „zul. FZ“, anstelle von „max. FQ,Rd“ richtig „max. zul. FQ“
und anstelle von „max. FZ,Rd“ richtig „max. zul. FZ“.
Anlage B 2.2.1/2
Zu DIN 18516-5
Zu Abschnitt 5.4.2:
Gleichung (11) muss wie folgt lauten:
VRk,red = VRk · Azd
d
2
Anlage B 2.2.1/3
1 Standsicherheit
Werden Tragfähigkeitsmerkmale von Bauteilen oder Bausätzen nach ETA1 in Form von rechnerisch ermittelten
Tragfähigkeitswerten, mechanischen Festigkeiten oder kompletten statischen Berechnungen im Rahmen der
Leistungserklärung angegeben, so gehören diese zu den Bauvorlagen.
2 Wärmeschutz
Beim Nachweis des Wärmeschutzes sind die Bemessungswerte gemäß DIN 4108-4 zu verwenden. Die im Bausatz
verwendeten Dämmstoffe müssen die Anforderungen nach DIN 4108-10 entsprechend dem jeweiligen
Anwendungsgebiet erfüllen.
________
1 nach EAD/ETAG/CUAP
Anlage B 2.2.1/4
Standsicherheit
Zur Erfüllung der Anforderung nach Abschnitt A 1.1 sind für den Tragsicherheitsnachweis der mit dem
Vorhangfassadenbausatz hergestellten Fassaden die in den Abschnitten A 1.2 genannten relevanten
Bestimmungen anzuwenden.
Anlagen | Teil A
79
Anlage B 2.2.1/5
1 Standsicherheit
Bauteile aus Sandwichelementen nach EN 14509 dürfen nicht zur Aussteifung von Gebäuden, Gebäudeteilen und
baulichen Anlagen herangezogen werden.
Bei der Bemessung und Ausführung ist Folgendes zu beachten: Die Bemessung und Ausführung der
Sandwichelemente ist gemäß Abschnitt E.2, E.3, E.5 und E.7 der Norm EN 14509 vorzunehmen. Abschnitt E.4.2
und E.4.3 kommen nicht zur Anwendung. Die Durchbiegungsbegrenzungen nach EN 14509, Abschnitt E.5.4, sind
einzuhalten. Die Temperaturdifferenzen zwischen den Deckschichten sind zu berücksichtigen. Als maximale
Temperaturdifferenz der gleichzeitig in beiden Deckschichten wirkenden Temperaturen ist mit T = T1 – T2 wie folgt
anzusetzen:
■ Deckschichttemperatur der Innenseite T2
Im Regelfall ist von T2 = +20 °C im Winter und von T2 = +25 °C im Sommer auszugehen; dies gilt für den
Standsicherheitsnachweis und für den Gebrauchsfähigkeitsnachweis.
In besonderen Anwendungsfällen (z.B. Hallen mit Klimatisierung - wie Reifehallen, Kühlhäuser) ist T2
entsprechend der Betriebstemperatur im Innenraum anzusetzen.
■ Deckschichttemperatur der Außenseite T1
Im Winter ist für T1 = -20 °C anzusetzen; für schneebedeckte Dachelemente gilt für T1 die Regelung der Norm.
Im Sommer sind für den Gebrauchstauglichkeitsnachweis die Deckschichttemperatur T1 gemäß der Norm sowie
für den Standsicherheitsnachweis T1 = +80 °C (bei direkter Sonneneinstrahlung) bzw. T1 = +40 °C (bei keiner
direkten Sonneneinstrahlung) anzusetzen.
Die Befestigung der Sandwichelemente hat direkt (sichtbar), durch beide Deckschichten hindurch mit Schrauben,
deren Verwendbarkeit hierfür nachgewiesen ist, zu erfolgen. Die Knitterspannungen an den Zwischenauflagern
gelten nur bei Befestigung mit maximal 3 Schrauben pro Meter. Für mehr als 3 Schrauben pro Meter sind die
Knitterspannungen mit dem Faktor K = (11 – n) / 8 (n = Anzahl der Schrauben pro Meter) abzumindern.
Der Nachweis der Tragfähigkeit der Schrauben sowie der Schraubenkopfauslenkungen hat nach den Technischen
Baubestimmungen oder dem Verwendbarkeitsnachweis der Schrauben zu erfolgen, wobei die Einwirkungen und
deren Kombinationen analog zu EN 14509, Abschnitt E.5.3, zu ermitteln sind. Bei der Ermittlung der Einwirkungen
für die Befestigungen darf bei durchlaufenden Sandwichelementen der Ansatz von Knittergelenken über den
Innenstützen (Traglastverfahren nach EN 14509, E.7.2.1 und E.7.2.3) nicht angesetzt werden (keine Kette von
Einfeldelementen).
Die Kombinationskoeffizienten 0 und 1 sind Tabelle E.6, die Lastfaktoren F der Tabelle E.8 der Norm EN 14509
zu entnehmen. Die materialbezogenen Sicherheitsbeiwerte M sind in folgender Tabelle aufgeführt:
Eigenschaften, für die γM gilt Grenzzustand
Tragfähigkeit Gebrauchstauglichkeit
Fließen einer Metalldeckschicht 1,10 1,00
Knittern einer Metalldeckschicht im Feld
und an einem Mittelauflager
(Interaktion mit der Auflagerreaktion)
2,80 1,40
Schubversagen des Kerns 2,40 1,30
Schubversagen einer profilierten
Deckschicht 1,10 1,00
Druckversagen des Kerns 2,40 1,30
Versagen der profilierten Deckschicht am
Mittelauflager 1,10 1,00
2 Brandschutz/Feuerwiderstand
Die Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen (Bauarten) ist nicht geregelt.
Anlagen | Teil A
80
Anlage B 2.2.1/6
Für die Verwendung von Bausätzen von vollständig oder teilweise verglasten Trennwänden der Kategorie IV nach
ETA1 gelten die Bestimmungen von A 1.2.7.1.
______
1 nach EAD/ETAG/CUAP
Anlage B 2.2.1/7
1 Gipsplatten nach EN 520 zur Verwendung bei tragenden (einschließlich aussteifenden) Bauteilen müssen die
Bestimmungen von DIN 18180:2014-09 erfüllen. Gipsplatten aus der Weiterverarbeitung, die durch die
Weiterverarbeitung von Gipsplatten nach EN 520 hergestellt wurden, dürfen bei tragenden Bauteilen nur verwendet
werden, sofern die Weiterverarbeitung nicht zu einer Tragfähigkeitsminderung führt.
2 Wärmeschutz
Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes zu führen. Der
Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes ist gleich dem Nennwert des Wärmedurchlasswiderstandes R
dividiert durch den Umrechnungsfaktor für den Feuchtegehalt von Fm = 1,25.
Anlage B 2.2.1/8
Der Nachweis des Grenzzustandes der Gebrauchstauglichkeit ist ohne Ansatz der Verklebung der Stahlprofile mit
den Holzbauteilen zu führen. Die Bildung von Wassersäcken ist auszuschließen.
Die Einhaltung eines ausreichenden Holzschutzes (insbesondere Tauwasser) der Dachelemente ist gemäß
DIN 68800-2 nachzuweisen.
Anlage B 2.2.2/1
Für die Verwendung von Faserzementplatten nach EN 12467 bzw. zementgebundenen Bauplatten nach ETA1 als
abgehängte Decke im Innenbereich ist EN 13964 mit folgenden Einschränkungen zu beachten:
1 Die Verankerung in Beton, Porenbeton, haufwerksporigem Beton, Ziegeln, Stahl, Holz oder ähnlichen
Verankerungsgründen erfolgt mit Verankerungselementen wie z. B. Dübeln, Setzbolzen oder Schrauben, deren
Verwendung in den Technischen Baubestimmungen geregelt ist.
2 Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit zu führen. Der
Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ergibt sich aus dem in der ETA1 angegebenen Nennwert durch
Umrechnung auf einen Feuchtegehalt bei 23 °C und 80 % relative Luftfeuchte. Zur Umrechnung sind die in der
Europäischen Technischen Zulassung/Bewertung angegebenen Umrechnungsfaktoren zu verwenden.
______
1 nach EAD/ETAG/CUAP
Anlage B 2.2.3/1
Für die Planung, Bemessung und Ausführung von werkmäßig hergestellten Schüttungen aus Schaumglasschotter
unter lastabtragenden Gründungsplatten gibt es keine technische Regel1.
______
1 Anwendung von § 17 HBO
Anlage B.2.2.4/1
Lager mit Naturkautschuk (NR) nach EN 1337-3 dürfen nur in Bereichen ohne Ozoneinfluss verwendet werden.
Anlagen | Teil A
81
Anlage B 2.2.5/1
Die Flächenabdichtungen nach EN 14891 dürfen zur Abdichtung von Wand- und Bodenflächen sowie
Schwimmbecken verwendet werden, die im Außenbereich liegen und nicht mit Gebäuden verbunden sind.
Anlage B 2.2.5/2
Tabelle: Anforderungen an polymermodifizierte Bitumendickbeschichtungen nach DIN EN 15814 für die
Anwendung
Produkteigenschaft
gemäß EN 15814
Anforderungen an Stufen und Klassen für die Anwendung
Anwendungsbereich 1:
Abdichtung von erd-
berührten Bauteilen gegen
Bodenfeuchte und nicht-
stauendes Sickerwasser
Anwendungsbereich 2:
Abdichtung von erdberührten Bauteilen
gegen aufstauendes Sickerwasser bis zu
einer Gründungstiefe von 3,0 m unter
Geländeoberkante und gegen nichtdrücken-
des Wasser auf Deckenflächen mit mäßiger
Beanspruchung
Rissüberbrückungs-
fähigkeit
Verfahren A: CB2 Verfahren A: CB2
Regenfestigkeit mindestens R2 ( 8 h) mindestens R2 ( 8 h)
Beständigkeit gegen
Wasser
bestanden bestanden
Biegsamkeit bei
niedrigen Temperaturen
bestanden bestanden
Maßhaltigkeit bei hohen
Temperaturen
bestanden bestanden
Schichtdickenabnahme
bei Durchtrocknung
Wertangabe (≤ 50 %) Wertangabe (≤ 50 %)
Brandverhalten mindestens E mindestens E
Wasserdichtheit W 1, W 2A oder W 2B W 2A
Druckfestigkeit C 1, C 2A oder C 2B C 2A
Anlage B 2.2.5/3
Produkte mit einer ETA nach ETAG 005/EAD xyz „Flüssig aufzubringende Dachabdichtungen“ dürfen für die
Abdichtung von genutzten und nicht genutzten Dachflächen im Sinne der DIN 18531 in Abhängigkeit von den
Anwendungsbereichen und den Beanspruchungsklassen verwendet werden, wenn mindestens folgende
Leistungsstufen durch eine ETA nachgewiesen sind:
Anlagen | Teil A
82
Tabelle 1: Nicht genutzte Dachflächen
Nicht genutzte
Dachflächen Technische Leistungsstufen nach ETAG 005
Beanspruchungs-
klasse nach
DIN 18531
Klimazone Dauer-
haftigkeit
W
Nutzlast
P
minimale
Oberflächen-
temperatur
TL
maximale
Oberflächen-
temperatur
TH
Mindestschicht-
dicke1 [mm]
I A M W2 P4 TL 3 TH 3 Neigung
≥ 2 %: 1,5 mm
Neigung
< 2 %: 2,0 mm
I B P4 TL 2 TH 2
II A P3 TL 3 TH 3
II B P3 TL 2 TH 2
Tabelle 2: Genutzte Dachflächen
Genutzte
Dachflächen Technische Leistungsstufen nach ETAG 005
Nutzungsart Klimazone Dauer-
haftigkeit
W
Nutzlast
P
minimale
Oberflächen-
temperatur
TL
maximale
Oberflächen-
temperatur
TH
Mindestschicht-
dicke1 [mm]
direkt genutzt S W3 P4 TL 3 TH 3 2,0
indirekt genutzt M TL 2 TH 2 2,0
Zusätzlich gilt:
Bei extensiv und intensiv begrünten Flächen muss die Abdichtung wurzelbeständig sein oder der Schutz gegen
Durchwurzelung ist durch andere Maßnahmen sicherzustellen.
______
1 Der Mittelwert der aufgebrachten Schichtdicke darf die geforderte Mindestschichtdicke nicht unterschreiten, wobei kein
Einzelwert die Mindestschichtdicke um mehr als 5 % unterschreiten darf. Wenn die in der Europäischen Technischen
Zulassung angegebene Mindestschichtdicke höher ist als die in dieser Anlage geforderte Mindestschichtdicke, so gilt der
höhere Wert.
Anlage B 2.2.5/4
Die Abdichtungsbahnen der mechanisch befestigten Abdichtungssysteme mit einer ETA nach ETAG 006/EAD xyz
können als Dachabdichtung für nicht genutzte Dachflächen verwendet werden, wenn die Abdichtungsbahnen den
Anforderungen von DIN SPEC 20000-201:2015-08 Abschnitte 5.1 oder 5.3 entsprechen.
Anlagen | Teil A
83
Anlage B 2.2.5/5
Die Bausätze zur Nassraumabdichtung mit einer ETA nach ETAG 022/EAD xyz können verwendet werden, wenn
mindestens die folgenden Leistungsmerkmale nachgewiesen sind:
Lfd.
Nr.
Produkteigen-
schaft gemäß
ETAG 022
Teil ... (Abschnitt)
Anforderungen für die Anwendung in Beanspruchungsklasse A
für Abdichtungen mit ETA nach ETAG 022/EAD xyz
ETAG 022 Teil 1/
EAD xyz
ETAG 022 Teil 2/
EAD xyz
ETAG 022 Teil 3/
EAD xyz
1 2 3 4 5
1 Brandverhalten
Teil 1, 2, 3 (2.4.1)
E E E
2 Freisetzung
gefährlicher Stoffe
Teil 1, 2, 3 (2.4.2)
Einhaltung der gesetzli-
chen Anforderungen an
Stoffe, die im einge-
bauten Zustand freige-
setzt werden können
Einhaltung der gesetzli-
chen Anforderungen an
Stoffe, die im einge-
bauten Zustand freige-
setzt werden können
Einhaltung der gesetzli-
chen Anforderungen an
Stoffe, die im einge-
bauten Zustand freige-
setzt werden können
3 Wasserdampfdurch-
lässigkeit
Teil 1, 2, 3 (2.4.3)
Angabe des Wertes Angabe des Wertes Angabe des Wertes
4 Wasserdichtheit
Teil 1, 2, 3 (2.4.4.1)
wasserdicht wasserdicht wasserdicht
5 Rissüberbrückungs-
fähigkeit
Teil 1, 2, 3 (2.4.4.2)
Nachweis nur bei riss-
gefährdeten Unter-
lagen: ≥ 0,4 mm
Nachweis für mit der
Unterlage verklebte
Bahnen und nur bei
rissgefährdeten
Unterlagen: ≥ 0,4 mm
Nachweis für dünne
und spröde Platten, die
mit der Unterlage
verklebt sind und nur
bei rissgefährdeten
Unterlagen: ≥ 0,4 mm
6 Haftzugfestigkeit
Teil 1, 2, 3 (2.4.4.3)
≥ 0,5 MPa ≥ 0,3 MPa ≥ 0,3 MPa
7 Kratzfestigkeit
Teil 1, 2, 3 (2.4.4.4)
Nachweis nur bei Sys-
temen ohne Nutz-
schicht: kratzfest
Nachweis nur bei Sys-
temen ohne Nutz-
schicht: kratzfest
Nachweis nur bei Sys-
temen ohne Nutz-
schicht: kratzfest
8 Fugenüber-
brückungsfähigkeit
Teil 1, 2, 3 (2.4.4.5)
Nachweis nur bei Un-
terlagen mit Fugen:
Beurteilungskategorie
2: Prüfung bestanden
Nachweis nur bei Un-
terlagen mit Fugen:
Beurteilungskategorie
0: Die Prüfung ist nicht
erforderlich oder
Beurteilungskategorie
2: Prüfung bestanden
Nachweis nur bei Un-
terlagen mit Fugen:
Beurteilungskategorie
0: Die Prüfung ist nicht
erforderlich oder
Beurteilungskategorie
2: Prüfung bestanden
9 Undurchlässigkeit
an Fugen
Teil 3 (2.4.4.6)
Nachweis nicht vorge-
sehen
Nachweis nicht vorge-
sehen
wasserdicht
10 Wasserdichtheit an
Durchdringungen
Teil 1, 2 (2.4.4.6)
Teil 3 (2.4.4.7)
Beurteilungskategorie
2: Prüfung bestanden
Beurteilungskategorie
2: Prüfung bestanden
Beurteilungskategorie
2: Prüfung bestanden
11 Temperaturbe-
ständigkeit
Teil 1 (2.4.6.1)
Teil 2, 3 (2.4.6.2)
Beurteilungskategorie
2: Haftzugfestigkeit
≥ 0,5 MPa
Zusätzlicher Nachweis
bei rissgefährdeten
Unterlagen:
Änderung der
Zugfestigkeit und
Dehnung: ≤ 20 %
Änderung der
Biegesteifigkeit: ≤ 20 %
Haftzugfestigkeit:
≥ 0,3 MPa
Anlagen | Teil A
84
Lfd.
Nr.
Produkteigen-
schaft gemäß
ETAG 022
Teil ... (Abschnitt)
Anforderungen für die Anwendung in Beanspruchungsklasse A
für Abdichtungen mit ETA nach ETAG 022/EAD xyz
ETAG 022 Teil 1/
EAD xyz
ETAG 022 Teil 2/
EAD xyz
ETAG 022 Teil 3/
EAD xyz
1 2 3 4 5
Rissüberbrückung
≥ 0,4 mm
oder bei Unterlagen mit
Fugen: Nachweis der
Fugenüberbrückungs-
fähigkeit
12 Wasserbeständig-
keit
Teil 1 (2.4.6.2)
Teil 2, 3 (2.4.6.3)
Haftzugfestigkeit:
≥ 0,5 MPa
Haftzugfestigkeit:
≥ 0,3 MPa
nachgewiesen, wenn
Anforderungen gemäß
Zeile 10 und Zeile 6
erfüllt sind
13 Alkalibeständigkeit
Teil 1 (2.4.6.3)
Teil 2, 3 (2.4.6.4)
Haftzugfestigkeit:
≥ 0,5 MPa
Änderung der
Zugfestigkeit und
Dehnung: 20 % nach
Lagerung bei 50 °C
über 16 Wochen
Haftzugfestigkeit:
≥ 0,3 MPa
14 Reparierbarkeit
Teil 1, 2, 3 (2.4.7.2)
Haftzugfestigkeit:
≥ 0,5 MPa
reparierbar reparierbar
15 Dicke der
Dichtungsschicht
Teil 1, 2, 3 (2.4.7.3)
2,0 mm bei
mineralischen
Dichtschlämmen
1,0 mm bei
Reaktionsharzsystemen
0,5 mm bei
Dispersionen
0,20 mm mit
Nutzschicht
0,70 mm ohne
Nutzschicht
5 mm
16 Verarbeitbarkeit
Teil 1, 2, 3 (2.4.7.3)
verarbeitbar verarbeitbar Nachweis nicht
vorgesehen
Polymerdispersionen dürfen nur auf Wandflächen eingesetzt werden.
Abdichtungen, die nach ETAG 022 Anhang H (Anstrichsysteme für Wände ohne Nutzschicht)/EAD xyz beurteilt
worden sind, dürfen nicht in der Beanspruchungsklasse A angewendet werden.
Anlage B 2.2.5/6
Die Bausätze für flüssig aufzubringende Abdichtungen mit ETA nach ETAG 033/EAD xyz dürfen für Abdichtungen
von Brücken und anderen Verkehrsflächen aus Beton verwendet werden. Sie müssen in Abhängigkeit der
genannten Nutzungsbereiche, die in der Tabelle aufgeführten Nachweise zu den Eigenschaften erbringen und die
dafür die in der Tabelle festgelegten Anforderungen erfüllen.
Für folgende Nutzungsbereiche dürfen Produkte mit einer ETA nach ETAG 033/EAD xyz als Abdichtung verwendet
werden:
(I) Verkehrsflächen für den Fahrzeugverkehr mit sehr hoher Belastung wie z.B. Brücken, Hofkellerdecken und
Zufahrtrampen für Fahrzeuge aller Art
Es dürfen Produkte der Nutzungskategorie (A: A.1 - A.4) verwendet werden.
(II) Verkehrsflächen für Fahrzeugverkehr mit geringer und hoher Belastung wie z. B. Brücken für Fußgänger
und Fahrradfahrer sowie Hofkellerdecken, Parkdecks und deren Zufahrtsrampen mit Fahrzeugverkehr bis
160 kN
Es dürfen Produkte der Nutzungskategorie (A) oder (B) verwendet werden. Produkte der Nutzungskategorie
(B) dürfen nur in Verbindung mit einer Deckschicht verwendet werden.
Anlagen | Teil A
85
Eigenschaft
gemäß ETAG 033 mit Nachweismethode
nach Abschnitt 5/EAD xyz
Nachweis erbracht für
Prüfkategorien (P,S,T)
gemäß ETAG 033,
Anhang D/EAD xyz
Anforderung
5.1.1.1 Haftzugfestigkeit zur Unterlage
Hitzeeinwirkung und Wärmealterung
Frost-Tau-Wechsel
Verarbeitungsklima
Feuchter Beton
Arbeitsfuge
Abschnittsfuge
P1, S0, T5
P1, MA/LMA/CBM, T5
P1, FT, T5
P2min, S0, T5
P3, S0, T5
P4, S0, T5
P4, S0, T5
> 1,3 MPa (Ausgangswert)
> 1,3 MPa (für A.1, A.2, A.3)
> 1,3 MPa und <30% Abfall
vom Ausgangswert
> 1,3 MPa und <30% Abfall
vom Ausgangswert
> 1,3 MPa und <30% Abfall
vom Ausgangswert
> 1,3 MPa und <30% Abfall
vom Ausgangswert
> 1,3 MPa und <30% Abfall
vom Ausgangswert
5.1.1.2 Rissüberbrückungsfähigkeit P1, MA/LMAmax/CBM,
HA, T2/T1
P1, UV, T2/T1
bestanden (für A)
bestanden (für B)
5.1.1.4.1 Widerstand gegen Verdichtung von
Walzasphalt
P1, CBM, T5 bestanden (für A.1)
5.1.1.5 Widerstand gegen Hitzeeinwirkung
Zugfestigkeit / Dehnverhalten
Änderung der Zugfestigkeit
Änderung des Dehnverhaltens
P1, S0, T5
P1, MA/LMAmax/CBM,
T5
≥ 3,0 MPa / ≥ 350 % (Aus-
gangswert)
< 30% Abweichung vom Aus-
gangswert (für A.1, A.2, A.3)
< 30% Abweichung vom Aus-
gangswert (für A.1, A.2, A.3)
5.1.1.6 Widerstand gegen Perforation P1, S0, T5 bestanden mit I4 (für B)
5.1.1.7/5.1.4.2 Scherfestigkeit des
zusammengefügten Systems
P1, LMAmin, T5
P1, LMAmin, FT, T5
> 0,45 MPa (für A.1, A.2, A.3)
(Ausgangswert)
> 0,45 MPa und < 20% Abfall
vom Ausgangswert (für A.1,
A.2, A.3)
5.1.1.8 Wasserdichtheit P1, S0, T5
P1, UV, T5
wasserdicht (für A und B)
wasserdicht (für B)
5.1.4.1 Haftzugfestigkeit zur Schutzschicht P1, MA/LMAmin/CBM ,T5
P1, MA/LMAmin/CBM,
FT, T5
> 0,4 MPa (für A.1, A.2, A.3)
(Ausgangswert)
> 0,4 MPa (für A.1, A.2, A.3)
< 30% Abfall vom
Ausgangswert
5.1.4.3 Rutschhemmung Deklarierter Wert > 55 (für B)
5.1.7.1.2 Verträglichkeit der Materialien mit
einwirkenden Stoffen:
Wasser
Alkali
Öl, Benzin, Diesel, Tausalz
Bitumen
P1, T5
Änderung der
Mikrohärte
Masseänderung
Änderung der
Mikrohärte
Masseänderung
--------
Änderung der
Mikrohärte
> -15 IHRD
< 2,5 %*
Wert > -7 IHRD + Wert nach
Wasserbeanspruchung
< 0,5 %*
bestanden
-16 IHRD < Wert < 6 IHRD
Anlagen | Teil A
86
Eigenschaft
gemäß ETAG 033 mit Nachweismethode
nach Abschnitt 5/EAD xyz
Nachweis erbracht für
Prüfkategorien (P,S,T)
gemäß ETAG 033,
Anhang D/EAD xyz
Anforderung
5.1.7.1 Aspekte der Dauerhaftigkeit
Zugfestigkeit/Dehnverhalten
Beständigkeit gegen
Wärmealterung
Änderung der Zugfestigkeit
Änderung des Dehnverhaltens
Beständigkeit gegen UV-Strahlung
Änderung der Zugfestigkeit
Änderung des Dehnverhaltens
Widerstand gegen Verschleiß
P1, S0, T5
P1, HA, T5
P1, UV, T5
Deklarierter Wert
≥ 3,0 MPa / ≥ 350 % (Aus-
gangswert)
< 30% Abweichung vom Aus-
gangswert (für A)
< 30% Abweichung vom Aus-
gangswert (für A)
< 30% Abweichung vom Aus-
gangswert (für B)
< 30% Abweichung vom Aus-
gangswert (für B)
bestanden (für B)
5.1.7.2 Aspekte der Gebrauchstauglichkeit:
Widerstand gegen Ablaufen
Mindestschichtdicke / maximale
Schichtdicke
Deklarierter Wert für
Masseänderung
Deklarierte Werte
bestanden (≤ 10,0 %)
2,0 mm/6,0 mm
* Der kombinierte Einfluss aus Wasser, Temperatur und Alkali darf bei der Ermittlung der Masseänderung
berücksichtigt werden
Anlage B 2.2.5/7
Das Abdichtungssystem mit einer ETA1 kann als zweilagige Verbundabdichtung für genutzte und nicht genutzte
Dachflächen auf Betonuntergrund verwendet werden, wenn Leistungen zu folgenden im EAD 030065-0402
genannten wesentlichen Merkmalen erklärt wurden:
Wesentliches Merkmal Anforderung
1. Brandverhalten Klasse E
2. Wasserdichtheit bestanden
3. Widerstand gegen mechanische Beschädigung beständig gegen mechanische Beschädigung (P4)
4. Widerstand gegen Ermüdung beständig gegen Ermüdung
5. Widerstand gegen niedrige und hohe Oberflächentemperaturen
beständig bei niedrigen (-20°C) und hohen (+60°C)
6. Nutzungsdauer 25 Jahre
7. Widerstand gegen Wärmealterung beständig bei Wärmealterung
8. Widerstand gegen Wasseralterung beständig bei Wasseralterung
9. Widerstand gegen Durchwurzelung durchwurzelungsfest (nur für Gründächer)
10. Effekte aus Herstellungsbedingungen keine Effekte
______
1 nach EAD/ETAG/CUAP
Anlage B 2.2.5/8
Die Abdichtungsbahnen mit einer ETA1 können zur Abdichtung von nicht genutzten Dachflächen im Sinne der
DIN 18531 als einlagige Dachabdichtung verwendet werden, wenn die wesentlichen Merkmale den Anforderungen
an Elastomerbahnen gemäß DIN SPEC 20000-201:2015-08, Tabelle 17, entsprechen.
Anlagen | Teil A
87
Die Abdichtungsbahnen können auch zur Herstellung von Bauwerksabdichtungen gegen Bodenfeuchte,
nichtdrückendes oder von außen drückendes Wasser im Sinne der DIN 18195 Teile 4, 5 und 6 verwendet werden,
wenn die wesentlichen Merkmale den Anforderungen an Elastomerbahnen gemäß DIN SPEC 20000-202:2016-03,
Tabelle 26, entsprechen.
______
1 nach EAD/ETAG/CUAP
Anlage B 2.2.5/9
Das Abdichtungssystem zur Herstellung von Anschüssen an aufgehenden Bauteilen oder Durchdringungen in
Verbindung mit einer Flächenabdichtung aus Bitumenbahnen darf auf nicht genutzten oder extensiv begrünten
Dächern verwendet werden, wenn Leistungen zu folgenden im EAD 030155-0402 genannten wesentlichen
Merkmalen erklärt wurden:
Wesentliches Merkmal Anforderung
1. Brandverhalten mindestens Klasse E
2. Wasserdichtheit bestanden
3. Freisetzen gefährlicher Stoffe ohne chemische Zusatzstoffe für den
Durchwurzelungsschutz
4. Haftzugfestigkeit zum Untergrund > 50 kPa
5. Widerstand gegen dynamischen Eindruck bestanden bei 2,0 m Fallhöhe
6. Widerstand bei Bewegung in der
Wärmedämmschicht
bestanden
7. Widerstand bei unterschiedlicher Bewegung von
horizontaler und vertikaler Fläche
bestanden
8. Widerstand gegen Abrutschen < 2 mm
9. Verträglichkeit mit dem vertikalen Untergrund und
der Bitumenbahn
> 25 N/50 mm
10. Flexibilität bei Kälte ≤ -35°C
11. durchwurzelungsfest bestanden (nur für Gründächer)
12. Widerstand gegen Wärmealterung < 15 % Leistungsverlust
13. Widerstand gegen UV-Alterung < 20 % Leistungsverlust
14. Widerstand gegen Wasseralterung < 20 % Leistungsverlust
Eine Mindestschichtdicke der erhärteten Dichtungsschicht von 1,5 mm ist einzuhalten. Bei geringeren Neigungen
in der Abdichtungsebene der Dachfläche als 2 % ist eine Mindestschichtdicke bei Anschlüssen und
Durchdringungen von 2,0 mm einzuhalten.
______
1 nach EAD/ETAG/CUAP
Anlage B 2.2.6/1
Für fäkalienfreies Abwasser sind nach DIN EN 13564-1:2002-10 Rückstauverschlüsse der Typen 2, 3 und 5 zu
verwenden. Für fäkalienhaltiges Abwasser sind nach DIN EN 13564-1:2002-10 Rückstauverschlüsse Typ 3 mit der
Kennzeichnung „F“ zu verwenden.
Anlage B 2.2.6/2
Für die Verwendung der Rohre und Formstücke für die Grundstücksentwässerung können die in
DIN EN 1916:2003-04, Tabelle 1, nicht erfassten Eigenschaften entsprechend DIN V 1201:2004-08 nachgewiesen
werden.
Anlagen | Teil A
88
Anlage B 2.2.6/3
Für die Verwendung der Einstieg- und Kontrollschächte für die Grundstücksentwässerung können die in
DIN EN 1917:2003-04, Tabelle 1, nicht erfassten Eigenschaften entsprechend DIN V 4034-1:2004-08
nachgewiesen werden.
Anlage B 2.2.6/4
Rohre und Fittings sind mit Beschichtungsstoffen zum Korrosionsschutz mit einem Gehalt < 50 ppm Benzo(a)pyren
verwendbar.
Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Abschnitt A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind
B 3 Technische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen
von wassergefährdenden Stoffen, die die CE-Kennzeichnung nicht nach der
Bauproduktenverordnung tragen
B 3.1 Allgemeines
Technische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von
wassergefährdenden Stoffen, die hinsichtlich ihres Verwendungszwecks bestimmte Grundanforderungen nach Art.
3 Abs. 1 der Bauproduktenverordnung an bauliche Anlagen und ihre Teile nicht erfüllen (und die weiteren
harmonisierten Rechtsbereichen unterliegen).
Für diese Produkte ist zum Nachweis der fehlenden wesentlichen Merkmale unter den Voraussetzungen des § 20
Abs. 1 HBO ein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich. Dies gilt nicht, sofern in Spalte 4, Buchst. d, eine andere
Festlegung getroffen wurde. Hier ist eine Übereinstimmungserklärung zu den fehlenden wesentlichen Merkmalen
nach § 25 HBO des Herstellers aufgrund vorheriger Prüfung der Bauprodukte durch eine hierfür bauaufsichtlich
anerkannte Prüfstelle ausreichend.
Lfd. Nr. Bauprodukt
Maßgebende
Harmonisierungs-
rechtsvorschriften
a: Konkreter Verwendungszweck
b: Gemäß HBO bestehende Grundanfor-
derung, ggf. mit Konkretisierung
c: Fehlendes Wesentliches Merkmal
d: Verfahren zum Nachweis des fehlenden
wesentlichen Merkmals
1 2 3 4
89
B 3.2 Bestimmungen nach § 90 Abs. 2 Nr. 3 HBO
B 3.2.1 Technische Gebäudeausrüstungen, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften
unterliegen
B 3.2.1.1 Amalgamabscheider 2014/35/EU
2014/30/EU
93/42/EWG
2006/42/EG
a: Verwendung in der
Gebäudeentwässerung
b: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
c: Dichtheit, Verhinderung des
Rückflusses, Geruchsdichtheit und
ausreichender Abscheidegrad
B 3.2.1.2 Kleinkläranlagen mit
motorischen Antrieben
2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Verwendung in der
Gebäudeentwässerung
b: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
c: Dichtheit, Verhinderung des
Rückflusses, Geruchsdichtheit und
biologische Klärwirkung
B 3.2.1.3 Anlagen zur Begrenzung von
Schwermetallen in
Abwässern, die bei der
Herstellung keramischer
Erzeugnisse anfallen und die
mit motorischen Antrieben
ausgestattet sind
2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Verwendung in der
Gebäudeentwässerung
b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.2: Nutzungssicherheit
c.1: Dichtheit, Begrenzungswirkung
c.2: Funktionssicherheit der Mess-, Steuer-
und Regelungseinrichtungen
Teil
Lfd. Nr. Bauprodukt
Maßgebende
Harmonisierungs-
rechtsvorschriften
a: Konkreter Verwendungszweck
b: Gemäß HBO bestehende Grundanfor-
derung, ggf. mit Konkretisierung
c: Fehlendes Wesentliches Merkmal
d: Verfahren zum Nachweis des fehlenden
wesentlichen Merkmals
1 2 3 4
90
B 3.2.1.4 Anlagen zur Begrenzung von
abfiltrierbaren Stoffen, Arsen,
Antimon, Barium, Blei und
anderen Schwermetallen, die
für einen Anfall von bei der
Herstellung und Verarbeitung
von Glas und künstlichen
Mineralfasern anfallenden
Abwässern bis zu acht
Kubikmetern pro Tag
bemessen sind und die mit
motorischen Antrieben
ausgestattet sind
2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Verwendung in der
Gebäudeentwässerung
b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.2: Nutzungssicherheit
c.1: Dichtheit, Begrenzungswirkung
c.2: Funktionssicherheit der Mess-, Steuer-
und Regelungseinrichtungen
B 3.2.1.5 Anlagen zur Begrenzung von
Kohlenwasserstoffen in
mineralölhaltigen Abwässern,
die mit motorischen Antrieben
ausgestattet sind
2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Verwendung in der
Gebäudeentwässerung
b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.2: Nutzungssicherheit
c.1: Dichtheit, Begrenzungswirkung
c.2: Funktionssicherheit der Mess-, Steuer-
und Regelungseinrichtungen
B 3.2.1.6 Anlagen zur Begrenzung des
Silbergehaltes in Abwässern
aus fotografischen Verfahren,
die mit motorischen Antrieben
ausgestattet sind
2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Verwendung in der
Gebäudeentwässerung
b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.2: Nutzungssicherheit
c.1: Dichtheit, Begrenzungswirkung
c.2: Funktionssicherheit der Mess-, Steuer-
und Regelungseinrichtungen
B 3.2.1.7 Anlagen zur Begrenzung von
Halogenkohlenwasserstoffen
in Abwässern von chemischen
Reinigungen, die mit
motorischen Antrieben
ausgestattet sind
2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Verwendung in der
Gebäudeentwässerung
b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.2: Nutzungssicherheit
c.1: Dichtheit, Begrenzungswirkung
c.2: Funktionssicherheit der Mess-, Steuer-
und Regelungseinrichtungen
B 3.2.1.8 Brandschutzklappen für
Lüftungsleitungen, die nicht
vom Anwendungsbereich der
DIN EN 15650 erfasst werden
2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Verwendung in Lüftungsanlagen
b: Brandschutz
c: Dichtheit, Oberflächentemperatur,
Auslöseeinrichtung und Rauchmelder
B 3.2.1.9 Rauchschutzklappen für
Lüftungsleitungen
2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Verwendung in Lüftungsanlagen
b: Brandschutz
c: Dichtheit, Rauchmelder und Schließen
bei Unterbrechung der
Hilfsenergiezufuhr
Teil
Lfd. Nr. Bauprodukt
Maßgebende
Harmonisierungs-
rechtsvorschriften
a: Konkreter Verwendungszweck
b: Gemäß HBO bestehende Grundanfor-
derung, ggf. mit Konkretisierung
c: Fehlendes Wesentliches Merkmal
d: Verfahren zum Nachweis des fehlenden
wesentlichen Merkmals
1 2 3 4
91
B 3.2.1.10 Lüftungsgeräte mit einem
Volumenstrom von
≤ 1000 m3/h
2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
2009/125/EG
Verordnung (EU)
Nr. 1253/2014
2010/30/EU
Delegierte
Verordnung (EU)
Nr. 1254/2014
a: Be- und Entlüftung von Wohn- und
Nichtwohngebäuden
b.1: Brandschutz
b.2: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.3: Energieeinsparung und Wärmeschutz
c.1: Brandverhalten
c.2: Kennlinienverlauf, Mindestvolumen-
strom, Dichtheit, Luftqualität (Filter),
Sicherheitseinrichtungen
c.3: Energetische Kennwerte
B 3.2.1.11 Raumluftunabhängige
Feuerstätten für feste
Brennstoffe mit motorisch
betriebenen Teilen
2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Beheizung von Räumen
b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.2: Sicherheit und Barrierefreiheit bei der
Nutzung
b.3: Energieeinsparung und Wärmeschutz
c.1: CO-Konzentration im Abgas,
notwendiger Förderdruck
c.2: Funktionssicherheit für diese
Betriebsweise, selbstschließende
Feuerraumtüren, Aufstellbedingungen
c.3: Energetische Kennwerte;
Mindestluftbedarf, Dichtheit,
energetische Kennwerte (wenn die
Feuerstätte nicht der Beheizung
einzelner Räume oder Raumgruppen
dient, Einzelfeuerstätte)
B 3.2.1.12 Raumluftunabhängige
Feuerstätten für flüssige
Brennstoffe mit motorisch
betriebenen Teilen
2014/35/EU
2014/30/EU
92/42/EWG
2006/42/EG
a: Beheizung von Räumen
b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.2: Sicherheit und Barrierefreiheit bei der
Nutzung
b.3: Energieeinsparung und Wärmeschutz
c.1: CO-Konzentration im Abgas,
notwendiger Förderdruck
c.2: Funktionssicherheit für diese
Betriebsweise, selbstschließende
Feuerraumtüren, Aufstellbedingungen
c.3: Mindestluftbedarf, Dichtheit,
energetische Kennwerte
B 3.2.1.13 Schnellregelbare Feuerstätten
für feste Brennstoffe mit
motorisch betriebenen Teilen
für einzelne Räume oder
Raumgruppen
(Einzelfeuerstätte)
2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Beheizung von Räumen
b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.2: Sicherheit und Barrierefreiheit bei der
Nutzung
b.3: Energieeinsparung und Wärmeschutz
c.1: CO-Konzentration im Abgas,
notwendiger Förderdruck
c.2: Funktionssicherheit für diese
Betriebsweise, Abschaltzeit,
Brennstoffdosierung,
Aufstellbedingungen
c.3: Mindestluftbedarf, Dichtheit
Teil
Lfd. Nr. Bauprodukt
Maßgebende
Harmonisierungs-
rechtsvorschriften
a: Konkreter Verwendungszweck
b: Gemäß HBO bestehende Grundanfor-
derung, ggf. mit Konkretisierung
c: Fehlendes Wesentliches Merkmal
d: Verfahren zum Nachweis des fehlenden
wesentlichen Merkmals
1 2 3 4
92
B 3.2.1.14 Öl- und gasbefeuerte
Feuerstätten
4 kW bis max. 400 kW
Je nach
Ausführung
2014/35/EU
2014/30/EU
2009/142/EG
92/42/EWG
2014/68/EU
2006/42/EG
a: Beheizung von Räumen
b: Energieeinsparung und Wärmeschutz
c: Energetische Kennwerte
d: Übereinstimmungserklärung nach
C 2.14.1.6
B 3.2.1.15 Öl- und gasbefeuerte
Feuerstätten
< 4 kW und > 400 kW
Je nach
Ausführung
2014/35/EU
2014/30/EU
2009/142/EG
2014/68/EU
2006/42/EG
a: Beheizung von Räumen
b: Energieeinsparung und Wärmeschutz
c: Energetische Kennwerte
d: Übereinstimmungserklärung nach
C 2.14.1.7
B 3.2.1.16 Baugruppen für die
Erzeugung von Warmwasser,
die von Hand mit festen
Brennstoffen beschickt
werden
2014/68/EU a: Beheizung von Räumen
b.1: Brandschutz
b.2: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.3: Sicherheit und Barrierefreiheit bei der
Nutzung
b.4: Energieeinsparung und Wärmeschutz
c.1: Brandsicherheit der Feuerstätte
c.2: Soweit erforderlich: Eignung für den
Kontakt mit Trinkwasser, hygienische
Verbrennung
c.3: Nutzungssicherheit der Feuerstätte
c.4: Energetische Kennwerte
B 3.2.1.17 Heizkessel mit motorischem
Antrieb für feste Brennstoffe
2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Beheizung von Räumen
b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.2: Energieeinsparung und Wärmeschutz
c: Energetische Kennwerte
d: Übereinstimmungserklärung nach
C 2.14.1.5
Teil
Lfd. Nr. Bauprodukt
Maßgebende
Harmonisierungs-
rechtsvorschriften
a: Konkreter Verwendungszweck
b: Gemäß HBO bestehende Grundanfor-
derung, ggf. mit Konkretisierung
c: Fehlendes Wesentliches Merkmal
d: Verfahren zum Nachweis des fehlenden
wesentlichen Merkmals
1 2 3 4
________________
4 Nur Bauprodukte, die auf Wunsch des Herstellers bessere energetische Kennwerte als nach
DIN V 4701-10:2003-08 ausweisen sollen, unterliegen dieser Regelung.
5 Hinweis: Bei Verwendung über Verkehrsflächen, die durch herabfallende Glasteile gefährdet
werden können (Überkopfverglasung), sind die Bestimmungen von Abschnitt A 1.2.7 zu beachten.
93
B 3.2.1.18 Eigenständige
Sicherheitseinrichtungen zur
Gewährleistung eines
gefahrlosen gemeinsamen
Betriebes von
Lüftungsanlagen und
raumluftabhängigen
Feuerstätten
2014/35/EU
2014/30/EU
a: Gewährleistung eines gefahrlosen
gemeinsamen Betriebes von
Lüftungsanlagen (einschließlich
Raumluft absaugenden Anlagen wie
Dunstabzugshauben oder Abluft-
Wäschetrockner) und
raumluftabhängigen Feuerstätten
b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.2: Sicherheit und Barrierefreiheit bei der
Nutzung
c.1: Verhinderung eines gefährlichen
Unterdruckes im Aufstellraum der
Feuerstätte während des Betriebes der
Feuerstätte
c.2: Funktionssicherheit
B 3.2.1.19 Wärmepumpen elektr. 2014/35/EU
2014/30/EU
2009/142/EG
2006/42/EG
a: Energiegewinnung zur Erwärmung von
Heizmedien und Trinkwasser
b: Energieeinsparung und Wärmeschutz
c: Energetische Kennwerte
d: Übereinstimmungserklärung nach
C 2.13.1
B 3.2.1.20 Nicht elektrisch betriebene
Wärmepumpen (Sorptions-
oder motorisch betriebene
WP)
Je nach
Ausführung
2014/35/EU
2014/30/EU
2009/142/EG
2014/68/EU
2006/42/EG
a: Energiegewinnung zur Erwärmung von
Heizmedien und Trinkwasser
b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.2: Energieeinsparung und Wärmeschutz
c: Energetische Kennwerte
B 3.2.1.21 Thermische Solaranlagen,
vorgefertigte Anlagen und
Teilanlagen4
ausgenommen
Solarkollektoren nach
B 3.2.1.22 und B 3.2.1.23
Je nach
Ausführung
2014/35/EU
2014/30/EU
2014/68/EU
a: Energiegewinnung zur Erwärmung von
Trinkwasser
b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.2: Energieeinsparung und Wärmeschutz
c: Energetische Kennwerte
d: Übereinstimmungserklärung nach
C 2.13.2
Teil
Lfd. Nr. Bauprodukt
Maßgebende
Harmonisierungs-
rechtsvorschriften
a: Konkreter Verwendungszweck
b: Gemäß HBO bestehende Grundanfor-
derung, ggf. mit Konkretisierung
c: Fehlendes Wesentliches Merkmal
d: Verfahren zum Nachweis des fehlenden
wesentlichen Merkmals
1 2 3 4
________________
4 Nur Bauprodukte, die auf Wunsch des Herstellers bessere energetische Kennwerte als nach
DIN V 4701-10:2003-08 ausweisen sollen, unterliegen dieser Regelung.
5 Hinweis: Bei Verwendung über Verkehrsflächen, die durch herabfallende Glasteile gefährdet
werden können (Überkopfverglasung), sind die Bestimmungen von Abschnitt A 1.2.7 zu beachten.
94
B 3.2.1.22 Solarkollektoren4 mit
mechanisch gehaltenen
Glasdeckflächen mit einer
maximalen Einzelglasfläche
bis 3.0 m2 für die
Verwendung:
- im Dachbereich mit einem
Neigungswinkel ≤ 75°5
- bei gebäudeunabhängigen
Solaranlagen im öffentlich
unzugänglichen Bereich
2014/68/EU a: Energiegewinnung zur Erwärmung von
Heizwasser
b.1: Brandschutz
b.2: Energieeinsparung und Wärmeschutz
c.1: Brandverhalten der Bauteile, wenn
schwerentflammbar oder nichtbrennbar
gefordert
c.2: Energetische Kennwerte
d: Übereinstimmungserklärung nach
C 2.13.3
B 3.2.1.23 Solarkollektoren abweichend
von B 3.2.1.22
2014/68/EU a: Energiegewinnung zur Erwärmung von
Heizwasser
b.1: Mechanische Festigkeit und
Standsicherheit
b.2: Energieeinsparung und Wärmeschutz
c.1: Je nach Einbausituation sind die
Bestimmungen von A 1.2.7 zu erfüllen
c.2: Energetische Kennwerte
B 3.2.1.24 Solarspeicher4 2014/68/EU a: Energiegewinnung zur Erwärmung von
Trink- und Heizwasser
b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.2: Energieeinsparung und Wärmeschutz
c: Energetische Kennwerte
d: Übereinstimmungserklärung nach
C 2.13.4
B 3.2.1.25 Photovoltaische Module mit
mechanisch gehaltenen Glas-
deckflächen mit einer maxi-
malen Einzelmodulfläche bis
2,0 m2 für die Verwendung:
- im Dachbereich mit einem
Neigungswinkel < 75°5
- bei gebäudeunabhängigen
Solaranlagen im öffentlich
unzugänglichen Bereich
2014/35/EU a: Stromerzeugung für Gebäude
b: Brandschutz
c: Brandverhalten der Bauteile, wenn
schwerentflammbar oder nichtbrennbar
gefordert
B 3.2.1.26 Photovoltaische Module ohne
Glasdeckflächen für die
Verwendung im Dachbereich
2014/35/EU a: Stromerzeugung für Gebäude
b: Brandschutz
c: Brandverhalten der Bauteile, wenn
schwerentflammbar oder nichtbrennbar
gefordert
Teil
Lfd. Nr. Bauprodukt
Maßgebende
Harmonisierungs-
rechtsvorschriften
a: Konkreter Verwendungszweck
b: Gemäß HBO bestehende Grundanfor-
derung, ggf. mit Konkretisierung
c: Fehlendes Wesentliches Merkmal
d: Verfahren zum Nachweis des fehlenden
wesentlichen Merkmals
1 2 3 4
________________
4 Nur Bauprodukte, die auf Wunsch des Herstellers bessere energetische Kennwerte als nach
DIN V 4701-10:2003-08 ausweisen sollen, unterliegen dieser Regelung.
5 Hinweis: Bei Verwendung über Verkehrsflächen, die durch herabfallende Glasteile gefährdet
werden können (Überkopfverglasung), sind die Bestimmungen von Abschnitt A 1.2.7 zu beachten.
95
B 3.2.1.27 Photovoltaische Module
abweichend von
B 3.2.1.25 oder
B 3.2.1.26
2014/35/EU a: Stromerzeugung für Gebäude
b.1: Mechanische Festigkeit und
Standsicherheit
b.2: Brandschutz
c.1: Je nach Einbausituation sind die
Bestimmungen von A 1.2.7 zu erfüllen
c.2: Brandverhalten der Bauteile, wenn
schwerentflammbar oder nichtbrennbar
gefordert
Teil
Lfd. Nr. Bauprodukt
Maßgebende
Harmonisierungs-
rechtsvorschriften
a: Konkreter Verwendungszweck
b: Gemäß HBO bestehende Grundanfor-
derung, ggf. mit Konkretisierung
c: Fehlendes Wesentliches Merkmal
d: Verfahren zum Nachweis des fehlenden
wesentlichen Merkmals
1 2 3 4
________________
4 Nur Bauprodukte, die auf Wunsch des Herstellers bessere energetische Kennwerte als nach
DIN V 4701-10:2003-08 ausweisen sollen, unterliegen dieser Regelung.
6 Heizseitig Warmwasser als Wärmeträgermedium
96
B 3.2.1.28 Trinkwasserspeicher4,
direkt/indirekt (elektr./Gas)
beheizte und Pufferspeicher4
Je nach
Ausführung
2014/35/EU
2014/30/EU
2009/142/EG
2014/68/EU
2006/42/EG
a: Erwärmung und Speicherung von
Trinkwasser
b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.2: Energieeinsparung und Wärmeschutz
c: Energetische Kennwerte
d: Übereinstimmungserklärung nach
C 2.13.5
B 3.2.1.29 Blockheizkraftwerke, BHKW's Je nach
Ausführung
2014/35/EU
2014/30/EU
2009/142/EG
2014/68/EU
2006/42/EG
a: Erwärmung von Heizwasser und
Stromerzeugung zur Beheizung von
Gebäuden
b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.2: Energieeinsparung und Wärmeschutz
c: Energetische Kennwerte
B 3.2.1.30 Fern- und
Nahwärmeübergabestationen
Je nach
Ausführung
2014/35/EU
2014/30/EU
2014/68/EU
2006/42/EG
a: Energieübergabe zur Beheizung von
Gebäuden
b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.2: Energieeinsparung und Wärmeschutz
c: Energetische Kennwerte
B 3.2.1.31 Abgaswärmeübertrager6 2014/68/EU a: Wärmerückgewinnung zur Beheizung
von Gebäuden
b.1: Brandschutz
b.2: Sicherheit und Barrierefreiheit bei der
Nutzung
b.3: Energieeinsparung und Wärmeschutz
c.1: Brandverhalten des
Abgaswärmerübertragers
c.2: Funktionssicherheit der
Feuerungsanlage mit
Abgaswärmeübertrager
c.3: Energetische Kennwerte
B 3.2.1.32 Verteiler in elektrischen
Leitungsanlagen mit
Anforderungen an den
Funktionserhalt im Brandfall
2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Verwendung in elektrischen
Leitungsanlagen
b: Brandschutz
c: Funktionserhalt im Brandfall
B 3.2.2 Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen, die
Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen
B 3.2.2.1 Überfüllsicherungen für
Behälter
2014/35/EU
2014/30/EU
2014/34/EU
a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von
wassergefährdenden Flüssigkeiten
b: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
c: Funktionssicherheit, Erkennbarkeit der
Alarmanzeige, Korrosionsbeständigkeit
und Störungsanzeige
Teil
Lfd. Nr. Bauprodukt
Maßgebende
Harmonisierungs-
rechtsvorschriften
a: Konkreter Verwendungszweck
b: Gemäß HBO bestehende Grundanfor-
derung, ggf. mit Konkretisierung
c: Fehlendes Wesentliches Merkmal
d: Verfahren zum Nachweis des fehlenden
wesentlichen Merkmals
1 2 3 4
________________
7 Für Leckanzeiger bzw. Leckageerkennungssysteme gibt es für die Anwendung in Einrichtungen
zur Lagerung von Brennstoffen mit einem Flammpunkt > 55 °C, die für die Versorgung von Heiz-
systemen in Gebäuden bestimmt sind, eine technische Spezifikation nach Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
Die Verwendung bereits in Verkehr gebrachter Bauprodukte bleibt unberührt.
97
B 3.2.2.2 Leckanzeigegeräte für
Behälter und Rohrleitungen7
2014/35/EU
2014/30/EU
2014/34/EU
a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von
wassergefährdenden Flüssigkeiten
b.1: Festigkeit und Standsicherheit
b.2: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
c.1: Standsicherheit des
Überwachungsraums
c.2: Eignung des Leckanzeigemediums,
Korrosionsbeständigkeit,
Durchgängigkeit und Dichtigkeit des
Überwachungsraums und
Funktionssicherheit des Leckanzeigers
B 3.2.2.3 Leckageerkennungssysteme7 2014/35/EU
2014/30/EU
a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von
wassergefährdenden Flüssigkeiten
b: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
c: Funktionssicherheit, Erkennbarkeit der
Alarmanzeige, Korrosionsbeständigkeit
und Störungsanzeige
B 3.2.2.4 Behälter mit im planmäßigen
Betrieb auf den
Atmosphärendruck
bezogenen Überdrücken über
0,5 bar
2014/68/EU a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von
wassergefährdenden Flüssigkeiten
b.1: Festigkeit und Standsicherheit
b.2: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.3: Nutzungssicherheit (nur bei Behältern
zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen
wassergefährdender Flüssigkeiten mit
Flammpunkt ≤ 55°C)
c.1: Standsicherheit des
Überwachungsraums (nur bei
doppelwandigen Behältern)
c.2: - Leckerkennung (nur bei Behältern mit
Leckschutzauskleidung und bei
doppelwandigen Behältern)
- Permeation (nur bei unterirdischen
Kunststoffbehältern)
c.3: - Explosionsfestigkeit (nur bei Behältern
ohne Ausrüstung mit
Flammendurchschlagsicherung)
- Elektrostatische Aufladung (nur bei
Behältern ohne eine Einrichtung zur
Ableitung elektrostatischer
Aufladungen)
Teil
Lfd. Nr. Bauprodukt
Maßgebende
Harmonisierungs-
rechtsvorschriften
a: Konkreter Verwendungszweck
b: Gemäß HBO bestehende Grundanfor-
derung, ggf. mit Konkretisierung
c: Fehlendes Wesentliches Merkmal
d: Verfahren zum Nachweis des fehlenden
wesentlichen Merkmals
1 2 3 4
98
B 3.2.2.5 Rohre, Schläuche, zugehörige
Formstücke, Dichtmittel,
Armaturen für Rohrleitungen
mit im planmäßigen Betrieb
auf den Atmosphärendruck
bezogenen Überdrücken über
0,5 bar
2014/68/EU a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von
wassergefährdenden Flüssigkeiten
b.1: Festigkeit und Standsicherheit
b.2: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.3: Nutzungssicherheit (nur bei
Rohrleitungen für Anlagen zum Lagern,
Abfüllen und Umschlagen
wassergefährdender Flüssigkeiten mit
Flammpunkt ≤ 55°C)
c.1: Standsicherheit des
Überwachungsraums (nur bei
doppelwandigen Rohrleitungen)
c.2: - Leckerkennung (nur bei
doppelwandigen Rohrleitungen)
- Permeation (nur bei unterirdischen
Rohrleitungen aus Kunststoff)
c.3: Elektrostatische Aufladung (nur bei
Rohrleitungen ohne eine Einrichtung zur
Ableitung elektrostatischer
Aufladungen)
B 3.2.2.6 Selbsttätig schließende
Zapfventile
2014/34/EU
2006/42/EG
a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von
wassergefährdenden Flüssigkeiten
b: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
c: Funktionssicherheit
B 3.2.2.7 Kupplungen mit
Nottrennfunktion
(Abreißkupplungen) für
flexible Rohrleitungen mit auf
den Atmosphärendruck
bezogenen Überdrücken über
0,5 bar
2014/68/EU a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von
wassergefährdenden Flüssigkeiten
b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.2: Nutzungssicherheit
c.1: Leckagemenge
c.2: Nottrennfunktion
B 3.2.3 Zubehörteile für den Brandschutz, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften
unterliegen
B 3.2.3.1 Elektrische Kabelanlagen mit
Anforderungen an den
Funktionserhalt im Brandfall
2014/35/EU a: Verwendung in elektrischen
Leitungsanlagen
b: Brandschutz
c: Funktionserhalt unter Brandeinwirkung
d: Übereinstimmungserklärung nach C 4.9
Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Abschnitt A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind
B 4 Bauprodukte und Bauarten, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, für
die nach § 89 Abs. 9 HBO eine Rechtsverordnung erlassen wurde
99
Lfd. Nr. Bezeichnung Bestimmungen/Festlegungen gem.
§ 90 Abs. 2 HBO
1 2 3
B 4.1 Technische Anforderungen an ortsfest verwendete Anlagen und Anlagenteile in Lager-, Abfüll-
und Umschlaganlagen (LAU-Anlagen) zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
B 4.1.1 - Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte
Teile für Auffangräume und -flächen,
- Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen,
-räume und für Flächen,
- Behälter,
- Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und
Rohre,
- Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen und
- Sicherheitseinrichtungen
Anlage B 4.1/1
B 4.2 Technische Anforderungen an Einbau, Betrieb und Wartung von Anlagen mit Bauprodukten zur
Abwasserbehandlung
B 4.2.1 Anlagen mit Bauprodukten zur Behandlung von Abwasser mit
Anteilen von Leichtflüssigkeiten mineralischen Ursprungs
(Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten)
Anlagen B 4.2/1 und B 4.2/2
B 4.2.2 Anlagen mit Bauprodukten zur Rückhaltung von
Leichtflüssigkeiten mineralischen Ursprungs
(Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten)
Anlagen B 4.2/1 und B 4.2/2
B 4.2.3 Anlagen mit Bauprodukten zur Behandlung von fetthaltigem
Abwasser (Abscheideranlagen für Fette)
Anlagen B 4.2/1 und B 4.2/3
Anlagen | Teil
100
Anlage B 4.1/1
LAU-Anlagen sowie darin verwendete Bauprodukte und Bauarten müssen zusätzlich zur Standsicherheit und
Gebrauchstauglichkeit aufgrund der wasserrechtlichen Anforderungen gegenüber wassergefährdenden Stoffen
(Chemikalien und deren Gemische) über die jeweilige Dauer der Chemikalienbeanspruchung beständig,
flüssigkeitsundurchlässig bzw. dicht sein. Das gilt in gleichem Maße auch für Dichtkonstruktionen in LAU-Anlagen,
deren Flüssigkeitsundurchlässigkeit bzw. Dichtheit wiederhergestellt wurde. Im Besonderen gelten die
Anforderungen auch für Schweiß- und Klebenähte von Abdichtungen und Bauteilen mit dichtender Funktion sowie
für Verbindungen von Rohrleitungen.
LAU-Anlagen, die mit Fahrzeugen befahren werden können, dürfen unter Berücksichtigung der jeweiligen
Nutzungsbedingungen (Häufigkeit der Befahrung, Radmaterialien) während der Zeitdauer der Beanspruchung mit
wassergefährdenden Stoffen ihre Dicht- und Tragfunktion nicht verlieren.
Für den Standsicherheitsnachweis sind u.a. folgende Einwirkungen zu berücksichtigen:
Temperatur, Prüf- und Betriebsdrücke bzw. Füllhöhen, Eigen- und Fülllasten, Verkehrslasten, Anprall, Wind,
Schnee, Erdbeben (außergewöhnliche Last), Überflutung, chemische Beanspruchung durch Umwelteinflüsse
sowie durch das Lager- oder Abfüllmedium (wassergefährdende Stoffe).
Es gelten mindestens die Schadensfolgeklasse CC2 und die Zuverlässigkeitsklasse RC2 gemäß Anhang B von
EN 1990.
Rissbreitenbeschränkung bei Betonbauteilen in LAU-Anlagen:
■ unbeschichtete Bauteile: wcal ≤ 0,1 mm
■ ausgekleidete oder beschichtete Bauteile: Rissbreite w abgestimmt auf die Leistung des jeweiligen
Abdichtungsmittels.
Für Schweißnähte von Stahlteilen mit Dichtfunktion gilt die Ausführungsklasse EXC 2 nach DIN EN 1090-2 unter
zusätzlicher Erfüllung von Anforderungen an die Schweißausführung und die Rückverfolgbarkeit der Werkstoffe.
Anlage B 4.2/1
Der Nachweis der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit der Anlagen ist auf der Grundlage von
DIN 19901:2012-12 durch eine Typenstatik oder einen statischen Nachweis im Einzelfall zu erbringen. Dabei ist
Folgendes zu beachten:
■ Für Behälter aus Beton ohne Innenbeschichtung/Innenauskleidung ist das Eindringverhalten von Fetten bzw.
Leichtflüssigkeiten im Abwasser in den Beton zu berücksichtigen.
■ Für Behälter aus Kunststoff sind für die statische Berechnung die erforderlichen Kennwerte unter
Berücksichtigung des Medien-, Zeit- und Temperatureinflusses zu ermitteln.
Anlage B 4.2/2
Die Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Leichtflüssigkeit nicht in Boden und Gewässer austritt. Es
gilt DIN 1999-100:2016-12, Abschnitt 1 ausgenommen Absatz 2 und 3, Abschnitt 2, Abschnitt 3, Abschnitt 5
ausgenommen Ziffer 5.4, Ziffer 5.8, Ziffer 5.7.2 und Ziffer 5.10, Abschnitt 9, Abschnitt 10, Abschnitt 11, Abschnitt 12,
Anhang A und Anhang B.
Ergänzend zu DIN 1999-100:2016-12, Abschnitt 10, Ziffer 10.1, sind im Rahmen der Bemessung von
Schlammfängen die Volumina zusätzlicher Einbauten in Abzug zu bringen.
Für die Verwendung der Anlagen mit Bauprodukten zur Behandlung von Abwasser mit Anteilen von
Leichtflüssigkeiten mineralischen Ursprungs, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Betriebsstätten
stammt, in denen bei Entkonservierung, Reinigung, Instandhaltung, Instandsetzung sowie Verwertung von
Fahrzeugen und Fahrzeugteilen regelmäßig mineralölhaltiges Abwasser anfällt und bei denen das Abwasser nicht
Anlagen | Teil
101
weitestgehend im Kreislauf geführt werden kann, sind Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten Klasse I nach DIN
EN 858-1:2005-02, Abschnitt 4, mit Koaleszenzeinrichtung einzusetzen.
Anlage B 4.2/3
Die Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Fett nicht in Boden und Gewässer austritt.
Es gilt DIN 4040-100:2016-12, Abschnitt 1, Abschnitt 2, Abschnitt 3, Abschnitt 4 ausgenommen Ziffer 4.2,
Abschnitt 5 ausgenommen Ziffer 5.4, Ziffer 5.6, Ziffer 5.7.2, Ziffer 5.8 und Ziffer 5.9, Abschnitt 8, Abschnitt 9,
Abschnitt 10, Anhang A und Anhang B.
Bei der Wahl der Nenngröße gelten zusätzlich zu DIN EN 1825-2:2002-05, Abschnitt 6, folgende Anforderungen:
■ Im Rahmen der Bemessung von Schlammfängen sind die Volumina zusätzlicher Einbauten in Abzug zu bringen.
In Verbindung mit DIN EN 1825-1:2004-12, Abschnitt 5.5.3, gilt:
■ Die Mindestoberfläche des Fettabscheideraumes entspricht der Gesamtwasseroberfläche des
Fettabscheiders abzüglich der Oberflächen des Zu- und Ablaufraumes und der Einbauten. Das
Mindestvolumen des Fettabscheideraumes ist das erforderliche Füllvolumen des Fettabscheiders an Wasser
und gespeichertem Fett, d. h. einschließlich Fettsammelraum, jedoch ohne Zu- und Ablaufraum. Für den
rechnerischen Nachweis des Mindestvolumens des Fettsammelraumes ist von einer Dichte der
abgeschiedenen Fettstoffe von 1,0 g/cm3 auszugehen.
102
Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen,
und für Bauarten
C 1 Allgemeines C 2 Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung
für Bauprodukte nach § 25 HBO C 3 Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnisses nach § 22 Abs. 1 Satz 2 HBO bedürfen C 4 Bauarten, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnisses nach § 17 Abs. 3 HBO bedürfen
Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten
103
Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für Bauprodukte sowie Angaben zu Bauarten und
Bauprodukten, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen
C 1 Allgemeines
Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen die
bauaufsichtlichen Anforderungen erfüllen.
Zur Konkretisierung der bauaufsichtlichen Anforderungen durch Technische Baubestimmungen werden im
Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder technische Regeln in Bezug genommen, die zu
beachten sind (vgl. § 90 HBO). Diese technischen Regeln für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung nach
der Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) tragen, sind in Kapitel C 2 Spalte 3 niedergelegt.
Der Hersteller hat die Übereinstimmung mit diesen technischen Regeln zu bestätigen und zwar durch Abgabe einer
Übereinstimmungserklärung, die mittels Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-
Zeichen) erfolgt. Kapitel C 2 legt gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 5 HBO in Spalte 4 die Anforderungen fest, die an die
Abgabe einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 25 HBO) gestellt werden:
■ Übereinstimmungserklärung des Herstellers (ÜH),
■ Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte
Prüfstelle (ÜHP) oder
■ Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle (ÜZ).
In Kapitel C 2 werden die bisher in Bauregelliste A Teil 1 getroffenen Regelungen fortgeführt.
Gibt es für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung tragen, keine
Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik oder weicht das Bauprodukt von
einer Technischen Baubestimmung wesentlich ab, dann ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 21 HBO)
oder eine Zustimmung im Einzelfall (§ 23 HBO) erforderlich.
Davon ausgenommen sind die in Kapitel C 3 aufgeführten Bauprodukte, für die die in Spalte 2 genannten
anerkannten Prüfverfahren vorliegen und anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines
allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (§ 22 HBO) bedürfen. In Spalte 4 werden gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 5
HBO die Anforderungen festgelegt, die an die Abgabe einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers im
Hinblick auf das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis gestellt werden.
In Kapitel C 3 werden die bisher in Bauregelliste A Teil 2 getroffenen Regelungen fortgeführt.
Die jeweils erforderliche Art der Übereinstimmungsbestätigung ist für Bauprodukte in Kapitel C 2 und C 3 bestimmt.
Maßgebend ist die öffentlich-rechtlich geforderte Art des Nachweises, auch wenn unter Umständen in der
technischen Regel etwas anderes vorgesehen sein kann. Eine in einer technischen Regel vorgesehene Fremd-
überwachung ist daher öffentlich-rechtlich nicht zu beachten, wenn in der Spalte 4 kein Übereinstimmungszertifikat
vorgeschrieben ist.
Sind in den technischen Regeln nach Kapitel C2 und C3 Prüfungen von Bauprodukten, insbesondere Eignungs-
prüfungen, Erstprüfungen oder Prüfungen zur Erlangung von Prüfzeugnissen oder Werksbescheinigungen
vorgesehen, so sind diese Prüfungen im Rahmen der vorgeschriebenen Übereinstimmungsnachweise
durchzuführen.
Teil
104
Die werkseigene Produktionskontrolle ist die vom Hersteller vorzunehmende kontinuierliche Überwachung der
Produktion, die sicherstellen soll, dass die von ihm hergestellten Bauprodukte den maßgebenden technischen
Regeln entsprechen. Sie erfolgt nach DIN 18200:2000-05, Abschnitt 3. Im Übrigen sind für die werkseigene
Produktionskontrolle die in den technischen Regeln enthaltenen Bestimmungen maßgebend. Dabei gelten
Bestimmungen für die Eigenüberwachung als Bestimmungen für die werkseigene Produktionskontrolle.
Werden Bauprodukte nicht in Serie von Betrieben hergestellt, deren Betreiber in die Handwerksrolle eingetragen
sind, gelten die Anforderungen an die werkseigene Produktionskontrolle im Sinne von DIN 18200:2000-05,
Abschnitt 3, bei Einhaltung der handwerklichen Regeln als erfüllt.
Die Fremdüberwachung erfolgt nach DIN 18200:2000-05, Abschnitte 4.1 und 4.3. Im Übrigen sind die für die
Fremdüberwachung in den technischen Regeln enthaltenen Bestimmungen maßgebend.
Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte
Regeln der Technik im Hinblick auf Planung, Bemessung und Ausführung nicht gibt, dürfen nur angewendet
werden, wenn eine allgemeine Bauartgenehmigung oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung vorliegt.
Davon ausgenommen sind die in Kapitel C 4 aufgeführten Bauarten, für die anerkannte Prüfverfahren (Spalte 2)
vorliegen und anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüf-
zeugnisses bedürfen. Der Anwender hat die Übereinstimmung der Bauart mit dem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis durch Übereinstimmungserklärung zu bestätigen.
In Kapitel C 4 werden die bisher in Bauregelliste A Teil 3 getroffenen Regelungen fortgeführt.
Nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gilt ein Bauprodukt, das nicht Gegenstand
gemeinschaftsweiter Harmonisierung ist und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des
Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkei oder in der Schweiz nach deren nationalen technischen Vorschriften
rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, als den in und aufgrund der HBO gestellten Anforderungen
entsprechend, sofern die nach den anderen nationalen technischen Vorschriften gestellten und erfüllten
Anforderungen den in Deutschland in und aufgrund der HBO gestellten Anforderungen für die vorgesehene
Verwendung entsprechen. Dies schließt Anforderungen an das Verfahren und die Stellen der
Konformitätsbewertung ein.
Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten
___________
8 Gilt nur in den Ländern Bremen, Niedersachsen und Saarland (Stand 30.8.2010). In den Ländern, in denen die
Verordnungen über die Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten und über die
Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und Bauarten erlassen wurden, wird der Übereinstimmungs-
nachweis ÜZ durch die Prüfung bzw. Überwachung durch anerkannte Stellen nach Maßgabe der genannten
Verordnungen und der jeweils betreffenden Norm ersetzt.
105
C 2 Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für Bauprodukte nach
§ 25 HBO
Aufgrund § 90 Abs. 2 Nr. 5 HBO wird Folgendes bestimmt:
Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln/Ausgabe
Überein-
stimmungs-
bestätigung
1 2 3 4
C 2.1 Bauprodukte für den Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau
C 2.1.1 Bindemittel
C 2.1.1.1 Zement mit frühem Erstarren
(FE-Zement) und schnell erstarrender
Portland- und Portlandkompositzement
(SE-Zement)
DIN 1164-11:2003-11
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.1.1
ÜZ
C 2.1.1.2 Zement mit einem erhöhten Anteil an
organischen Bestandteilen
DIN 1164-12:2005-06 ÜZ
C 2.1.2 Betonzusätze
C 2.1.2.1 Trass DIN 51043:1979-08 ÜZ
C 2.1.3 Betonstähle
C 2.1.3.1 Betonstabstahl DIN 488-2:2009-08
DIN 488-6:2010-01
Zusätzlich gilt:
DIN 488-1:2009-08
ÜZ
C 2.1.3.2 Betonstahlmatten DIN 488-4:2009-08
DIN 488-6:2010-01
Zusätzlich gilt:
DIN 488-1:2009-08
ÜZ
C 2.1.3.3 Betonstahl in Ringen/Bewehrungsdraht DIN 488-3:2009-08
DIN 488-6:2010-01
Zusätzlich gilt:
DIN 488-1:2009-08
ÜZ
C 2.1.3.4 Gitterträger DIN 488-5:2009-08
DIN 488-6:2010-01
Zusätzlich gilt:
DIN 488-1:2009-08
ÜZ
C 2.1.4 Beton
C 2.1.4.1 Spritzbeton DIN EN 14487-1:2006-03
Zusätzlich gilt:
DIN 18551:2014-08
ÜZ8
Teil
Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln/Ausgabe
Überein-
stimmungs-
bestätigung
1 2 3 4
_____________
8 Gilt nur in den Ländern Bremen, Niedersachsen und Saarland (Stand 30.8.2010). In den Ländern, in denen die
Verordnungen über die Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten und über
die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und Bauarten erlassen wurden, wird der Übereinstimmungs-
nachweis ÜZ durch die Prüfung bzw. Überwachung durch anerkannte Stellen nach Maßgabe der genannten
Verordnungen und der jeweils betreffenden Norm ersetzt.
106
C 2.1.4.2 Standardbeton DIN EN 206-1:2001-07
DIN EN 206-1/A1:2004-10
DIN EN 206-1/A2:2005-09 und
DIN 1045-2:2008-08
Zusätzlich gilt:
DIN 1045-3:2012-03 und
DIN EN 1008:2002-10
ÜH
C 2.1.4.3 Beton nach Eigenschaften, Beton nach
Zusammensetzung
DIN EN 206-1:2001-07,
DIN EN 206-1/A1:2004-10,
DIN EN 206-1/A2:2005-09,
DIN EN 206-9:2010-09 und
DIN 1045-2:2008-08
Zusätzlich gilt:
DIN 1045-3:2012-03,
DIN EN 1008:2002-10 und
Anlagen C 2.1.2 und C 2.1.3
Je nach Bauprodukt gilt:
DAfStb-Richtlinie für Beton mit
verlängerter Verarbeitbarkeitszeit
(Verzögerter Beton) (2006-11),
DAfStb-Richtlinie für vorbeugende
Maßnahmen gegen schädigende
Alkalireaktion im Beton (Alkali-Richtlinie)
- AlkR - (2013-10),
DAfStb-Richtlinie Beton nach
DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit
rezyklierten Gesteinskörnungen nach
DIN EN 12620; Teil 1 - RBrezG/1 -
(2010-09),
DAfStb-Richtlinie für die Herstellung und
Verwendung von Trockenbeton und
Trockenmörtel (Trockenbeton-Richtlinie)
- TrBMR - (2005-06),
DAfStb-Richtlinie Selbstverdichtender
Beton - SVBR - (2012-09),
DAfStb-Richtlinie Massige Bauteile aus
Beton (2010-04) und
DAfStb-Richtlinie Stahlfaserbeton
(2012-11)
ÜZ
C 2.1.4.4 Einpressmörtel für Spannglieder DIN EN 447:1996-07
Zusätzlich gilt:
DIN EN 445:1996-07,
DIN EN 446:1996-07 und
Anlagen C 2.1.4 und C 2.1.5
ÜZ8
C 2.1.4.5 Vergussmörtel, Vergussbeton DAfStb-Richtlinie für die Herstellung und
Verwendung von zementgebundenem
Vergussbeton und Vergussmörtel
- VeBMR - (2011-11)
ÜZ
Teil
Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln/Ausgabe
Überein-
stimmungs-
bestätigung
1 2 3 4
107
C 2.1.5 Vorgefertigte Bauteile aus Beton und Stahlbeton, Betongläser und Ziegel
C 2.1.5.1 Betonfenster DIN 18057:2005-08
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.1.6
ÜZ
C 2.1.5.2 Statisch mitwirkende Ziegel für Decken
mit nicht vorgefertigten Trägern
DIN 4159:2014-05 ÜZ
C 2.1.5.3 Statisch nicht mitwirkende Ziegel für
Decken mit nicht vorgefertigten Trägern
DIN 4160:2000-04
mit Ausnahme der Bestimmungen für die
Fremdüberwachung
ÜHP
C 2.1.5.4 Tragende Fertigteile aus Beton,
Stahlbeton oder Spannbeton, welche
nicht den harmonisierten Produktnormen
entsprechen
DIN 1045-4:2012-02
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.1.7
ÜZ,
gilt auch für
Nichtserien-
fertigung
C 2.1.5.5 Vorgefertigte Ziegeldecken DIN 1045-100:2011-12 ÜZ,
gilt auch für
Nichtserien-
fertigung
C 2.1.5.6 Tragende Fertigteile aus Stahlfaserbeton DAfStb-Richtlinie Stahlfaserbeton
(2012-11),
DIN 1045-4:2012-02
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.1.7
ÜZ,
gilt auch für
Nichtserien-
fertigung
C 2.2 Bauprodukte für den Mauerwerksbau
C 2.2.1 Statisch mitwirkende Ziegel für
Vergusstafeln
DIN 4159:2014-05
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.2.1
ÜZ
C 2.2.2 Mauertafeln und Vergusstafeln DIN 1053-4:2013-04 ÜZ,
gilt auch für
Nichtserien-
fertigung
C 2.3 Bauprodukte für den Holzbau
C 2.3.1 Vorgefertigte Bauteile
C 2.3.1.1 Geklebte tragende Holzbauteile nach
DIN 1052-10:2012-05, Abschnitte 6.2 bis
6.5 und 6.7 außer Bauprodukte nach
lfd. Nr. C 2.3.1.5
DIN 1052-10:2012-05
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.3.1
Je nach Bauprodukt gilt:
DIN 4102-4:1994-03,
DIN 4102-4/A1:2004-11 und
DIN 4102-22:2004-11
in Verbindung mit lfd. Nr. A 2.2.1.2
ÜH
C 2.3.1.2 Tragwerke aus Balkenschichtholz,
Brettschichtholz oder Furnierschichtholz
aus Nadelholz mit
Nagelplattenverbindungen
DIN 1052:2008-12 und
DIN 1052/Berichtigung 1:2010-05
Je nach Bauprodukt gilt:
DIN 4102-4:1994-03,
DIN 4102-4/A1:2004-11 und
DIN 4102-22:2004-11
in Verbindung mit lfd. Nr. A 2.2.1.2
ÜZ,
gilt auch für
Nichtserien-
fertigung
Teil
Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln/Ausgabe
Überein-
stimmungs-
bestätigung
1 2 3 4
108
C 2.3.1.3 Geklebte Verbundbauteile aus
Brettschichtholz, sofern nicht durch
DIN EN 14080 erfasst, und
Brettsperrholz
DIN 1052-10:2012-05
Je nach Bauprodukt gilt:
DIN 4102-4:1994-03,
DIN 4102-4/A1:2004-11 und
DIN 4102-22:2004-11
in Verbindung mit lfd. Nr. A 2.2.1.2
ÜZ
C 2.3.1.4 Beidseitig bekleidete oder beplankte
nicht geklebte Wand-, Decken- und
Dachelemente, z. B. Tafelelemente für
Holzhäuser in Tafelbauart
DIN 1052:2008-12 und
DIN 1052/Berichtigung 1:2010-05
Zusätzlich gilt sinngemäß:
Richtlinie für die Überwachung von
Wand-, Decken- und Dachtafeln für
Holzhäuser in Tafelbauart nach
DIN 1052 Teil 1 bis Teil 3 (1992-06)
Je nach Bauprodukt gilt:
DIN 4102-4:1994-03,
DIN 4102-4/A1:2004-11 und
DIN 4102-22:2004-11
in Verbindung mit lfd. Nr. A 2.2.1.2
ÜZ,
gilt auch für
Nichtserien-
fertigung
C 2.3.1.5 Beidseitig bekleidete oder beplankte
geklebte Wand-, Decken- und
Dachelemente, z.B. Tafelelemente für
Holzhäuser in Tafelbauart
DIN 1052-10:2012-05
Zusätzlich gilt sinngemäß:
Richtlinie für die Überwachung von
Wand-, Decken- und Dachtafeln für
Holzhäuser in Tafelbauart nach
DIN 1052 Teil 1 bis Teil 3 (1992-06)
Je nach Bauprodukt gilt:
DIN 4102-4:1994-03,
DIN 4102-4/A1:2004-11 und
DIN 4102-22:2004-11
in Verbindung mit lfd. Nr. A 2.2.1.2
ÜZ,
gilt auch für
Nichtserien-
fertigung
C 2.3.2 Verbindungsmittel
C 2.3.2.1 Betonrippenstähle, Gewindestangen und
Stahlstäbe mit Holzschraubengewinde
für den Holzbau
DIN 1052-10:2012-05
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.3.2
ÜH
C 2.3.2.2 Klammern, sofern nicht durch
DIN EN 14592 erfasst
DIN 1052-10:2012-05 ÜHP
C 2.3.3 Klebstoffe für tragende Holzbauteile
C 2.3.3.1 Phenoplaste und Aminoplaste des
Klebstofftyps I für geklebte tragende
Verbindungen in und von Holzbauteilen
DIN EN 301:2013-12,
DIN 68141:2008-01
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.3.3
ÜHP
Teil
Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln/Ausgabe
Überein-
stimmungs-
bestätigung
1 2 3 4
109
C 2.4 Bauprodukte für den Metallbau
C 2.4.1 Bauprodukte aus unlegierten Baustählen
C 2.4.1.1 Blankstahl DIN EN 10278:1999-12
Zusätzlich gilt:
DIN EN 10277-2:2008-06 und
Anlagen C 2.4.1 und C 2.4.2
ÜHP
C 2.4.1.2 Blanker gleichschenkliger scharfkantiger
Winkelstahl
DIN 59370:2008-06
Zusätzlich gilt:
DIN EN 10277-2:2008-06 und
Anlagen C 2.4.1, C 2.4.2 und C 2.4.3
ÜHP
C 2.4.1.3 Warmgewalzte nahtlose Stahlrohre aus
unlegierten Stählen für die Verwendung
bei Tankbauwerken
DIN 1629:1984-10
Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.4.2, C 2.4.3 und C 2.4.4
ÜHP
C 2.4.1.4 Kaltgewalztes Band und Blech DIN 1623:2009-05
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.2
ÜHP
C 2.4.1.5 Drahtseile aus Stahldrähten DIN 3051-4:1972-03
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.2
ÜHP
C 2.4.1.6 Warmgewalzte Spundbohlen aus
unlegierten Stählen
DIN EN 10248-1:1995-08
Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.4.2 und C 2.4.3
ÜHP
C 2.4.1.7 Kaltgeformte Spundbohlen aus
unlegierten Stählen
DIN EN 10249-1:1995-08
Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.4.2 und C 2.4.3
ÜHP
C 2.4.2 Bauprodukte aus geschmiedetem Stahl
C 2.4.2.1 Schmiedestücke aus Stahl DIN EN 10222-4:2001-12
DIN EN 10250-2:1999-12
Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.4.2 und C 2.4.5
ÜHP
C 2.4.3 Bauprodukte aus Gusswerkstoffen
C 2.4.3.1 Erzeugnisse aus Stahlguss DIN EN 10293:2015-04
DIN 18800-1:2008-11
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.2
ÜHP
C 2.4.4 Bauprodukte aus nichtrostendem Stahl
C 2.4.4.1 Schmiedestücke aus nichtrostenden
Stählen für die Verwendung bei
Tankbauwerken und Stahlschornsteinen
DIN EN 10250-4:2000-02
DIN EN 10250-4 Berichtigung 1:2008-12
Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.4.2 und C 2.4.6
ÜZ
C 2.4.4.2 Flachzeuge, Stäbe und Drähte zur
Verwendung bei Stahlschornsteinen
SEW 400, 7. Ausgabe (1997-02)
Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.4.2 und C 2.4.7
ÜZ
Teil
Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln/Ausgabe
Überein-
stimmungs-
bestätigung
1 2 3 4
110
C 2.4.4.3 Geschweißte kreisförmige Rohre aus
nichtrostenden Stählen für die
Verwendung bei Stahlschornsteinen
DIN EN 10296-2:2006-02
Zusätzlich gilt:
DIN 18800-7:2008-11 und
Anlagen C 2.4.2, C 2.4.3, C 2.4.6 und
C 2.4.8
ÜZ
C 2.4.4.4 Nahtlose kreisförmige Rohre aus
nichtrostenden Stählen für die
Verwendung bei Stahlschornsteinen
DIN EN 10297-2:2006-02
Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.4.2, C 2.4.3 und C 2.4.6
ÜZ
C 2.4.4.5 Warm- oder kaltgewalztes Blech und
Band, warm- oder kaltumgeformte
Stäbe, Walzdraht und Profile aus nicht
rostenden, hitzebeständigen Stählen für
die Verwendung bei Stahlschornsteinen
DIN EN 10095:1999-05
Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.4.2 und C 2.4.9
ÜZ
C 2.4.5 Verbindungsmittel (Niete, Schrauben, Bolzen, Muttern und Scheiben), Schweißzusätze,
Schweißhilfsstoffe
C 2.4.5.1 Scheiben (vierkant und keilförmig) für
U-Träger
DIN 434:2000-04 ÜH
C 2.4.5.2 Scheiben (vierkant und keilförmig) für
I-Träger
DIN 435:2000-01 ÜH
C 2.4.5.3 Scheiben für Stahlkonstruktionen DIN 7989-1, -2:2001-04 ÜH
C 2.4.5.4 Keilförmige Vierkantscheiben für
HV-Schrauben an I-Profilen
DIN 6917:1989-10 ÜH
C 2.4.5.5 Keilförmige Vierkantscheiben für
HV-Schrauben an U-Profilen
DIN 6918:1990-04 ÜH
C 2.4.5.6 Halbrundniete aus Stahl mit
Durchmessern ≥ 10 mm
DIN 124:2011-03
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.10
ÜZ
C 2.4.5.7 Senkniete aus Stahl DIN 302:2011-03
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.10
ÜZ
C 2.4.5.8 Halbrundniete aus Aluminium DIN 660:2012-01
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.10
ÜZ
C 2.4.5.9 Halbrundniete aus Stahl mit
Durchmessern von < 10 mm
DIN 660:2012-01
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.10
ÜZ
C 2.4.5.10 Hammerschrauben mit Vierkant DIN 186:2010-09
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.11
ÜZ
C 2.4.5.11 Hammerschrauben mit Nase DIN 188:2011-02
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.11
ÜZ
C 2.4.5.12 Hammerschrauben DIN 261:1987-01
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.11
ÜZ
C 2.4.5.13 Hammerschrauben mit großem Kopf DIN 7992:2010-09 ÜZ
Teil
Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln/Ausgabe
Überein-
stimmungs-
bestätigung
1 2 3 4
111
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.11
C 2.4.5.14 Ankerplatten für Hammerschrauben DIN 24539-2:1985-05 ÜHP
C 2.4.5.15 Bügelschrauben DIN 3570:1968-10
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.11
ÜZ
C 2.4.5.16 Augenschrauben DIN 444:1983-04
in Verbindung mit
DIN EN 22340:1992-10
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.11
ÜZ
C 2.4.5.17 Spannschlösser aus Stahlrohr oder
Rundstahl
DIN 1478:2005-09 ÜZ
C 2.4.5.18 Spannschlossmuttern geschmiedet
(offene Form)
DIN 1480:2005-09 ÜZ
C 2.4.5.19 Anschweißenden für Spannschlösser DIN 34828:2005-09 ÜZ
C 2.4.5.20 Sechskantspannschlossmuttern DIN 1479:2005-09 ÜZ
C 2.4.5.21 Feuerverzinkte Garnituren aus
hochfesten Sechskantschrauben mit
großen Schlüsselweiten der Größen
M 39 bis M 72
DASt-Richtlinie 021 (2013-09)
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.11,
DIN EN 1090-2:2011-10 und
DIN EN ISO 10684:2011-09
ÜZ
C 2.4.5.22 Senkschrauben mit Innensechskant der
Festigkeitsklassen 8.8 und 10.9
DIN EN ISO 10642:2004-06
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.11
ÜZ
C 2.4.5.23 Gewindestangen DIN 976-1:2002-12
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.11
ÜZ
C 2.4.6 Korrosionsschutzstoffe und korrosionsgeschützte Bauprodukte (ohne mechanische
Verbindungsmittel)
C 2.4.6.1 Bauteile aus Stahl und Stahlguss mit
thermisch gespritzten Schichten aus Zink
und Aluminium und ihren Legierungen
DIN EN ISO 2063:2005-05
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.12
ÜHP
C 2.4.6.2 Feuerverzinkte tragende Bauteile aus
Stahl und Stahlguss (Stückverzinken)
DASt-Richtlinie 022 (2009-08)
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.13
ÜZ
Teil
Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln/Ausgabe
Überein-
stimmungs-
bestätigung
1 2 3 4
112
C 2.5 Dämmstoffe für den Wärme- und Schallschutz
C 2.5.1 Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaum
für die Wärmedämmung
DIN 18159-2:1978-06
Zusätzlich gilt:
ETB-Richtlinie zur Begrenzung der
Formaldehydemission in die Raumluft
bei Verwendung von Harnstoff-
Formaldehydharz-Ortschaum (1985-04)
und
DIN 4102-1:1998-05
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7 unter
Beachtung von A 2.2.1.2, Tabelle 1.2.1
ÜZ
C 2.6 Türen und Tore
C 2.6.1 Mineralfaserplatten als Einlagen für
Feuerschutztüren
DIN 18089-1:1984-01 ÜZ
C 2.6.2 Fahrschacht-Dreh- und -Falttüren für
Aufzüge in Fahrschächten mit Wänden
der Feuerwiderstandsklasse F 90
DIN 18090:1997-01
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.6.1
ÜZ,
gilt auch für
Nichtserien-
fertigung
C 2.6.3 Horizontal- und Vertikal-Schiebetüren für
Aufzüge in Fahrschächten mit
feuerbeständigen Wänden
DIN 18091:1993-07
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.6.1
ÜZ,
gilt auch für
Nichtserien-
fertigung
C 2.6.4 Vertikal-Schiebetüren für
Kleingüteraufzüge in Fahrschächten mit
Wänden der Feuerwiderstandsklasse
F 90
DIN 18092:1992-04
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.6.1
ÜZ,
gilt auch für
Nichtserien-
fertigung
C 2.6.5 Einsteckschlösser für Feuerschutz- und
Rauchschutztüren
DIN 18250:2003-10 ÜZ
C 2.6.6 Türschließmittel mit kontrolliertem
Schließablauf - Obentürschließer mit
Kurbeltrieb und Spiralfeder
DIN 18263-1:2015-04
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.6.2
ÜZ
C 2.6.7 Türschließmittel mit kontrolliertem
Schließablauf - Drehflügelantriebe mit
Selbstschließfunktion
DIN 18263-4:2015-04 ÜZ
C 2.6.8 Federband und Konstruktionsband für
Feuerschutztüren
DIN 18272:1987-08 ÜZ
C 2.6.9 Türdrückergarnituren für
Feuerschutztüren und Rauchschutztüren
DIN 18273:1997-12 ÜZ
C 2.6.10 Automatische Schiebetüren in
Rettungswegen
Richtlinie über automatische
Schiebetüren in Rettungswegen
- AutSchR - (1997-12)
ÜHP
C 2.6.11 Elektrische Verriegelungssysteme für
Türen in Rettungswegen
Richtlinie über elektrische
Verriegelungssysteme von Türen in
Rettungswegen
- EltVTR - (1997-12)
ÜHP
Teil
Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln/Ausgabe
Überein-
stimmungs-
bestätigung
1 2 3 4
113
C 2.6.12 Innentüren an die Anforderungen
hinsichtlich des Schallschutzes gestellt
werden, ausgenommen Feuer- und
Rauchschutzabschlüsse
Anlage C 2.6.3 ÜHP
C 2.6.13 Automatische Türsysteme DIN 18650-1, -2:2005-12
Zusätzlich gilt:
lfd. Nr. C 2.6.10
ÜHP
C 2.7 Lager
C 2.7.1 Gleitpaarung Stahl/Stahl
bei Führungslagern und
Festhaltekonstruktionen
DIN 4141-13:2010-07
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.7.1
ÜZ
C 2.8 Sonderkonstruktionen
C 2.8.1 Rollladenkästen mit Anforderungen an
den Wärme- und Schallschutz
Richtlinie über Rollladenkästen (RokR):
2016-07
ÜHP
C 2.8.2 PVC-beschichtete Polyestergewebe DIN 18204-1:2007-05 ÜZ
C 2.8.3 Textile Flächengebilde (Planen) für
Hallen und Zelte
DIN 18204-1:2007-05 ÜHP
C 2.8.4 Kunststoffgitterroste nach DIN 24537-3 Anlage C 2.8.1 -
C 2.9 Bauprodukte für Dächer und Bedachungen, Wände und Wandbekleidungen sowie Decken und
Deckenbekleidungen und nichttragende innere Trennwände
C 2.9.1 Porenbeton-Bauplatten und Porenbeton-
Planbauplatten, die nicht in den
Geltungsbereich der EN 12602 fallen
DIN 4166:1997-10
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.1.5
ÜH
C 2.9.2 Hohlwandplatten aus Leichtbeton DIN 18148:2000-10
mit Ausnahme der Bestimmungen für die
Fremdüberwachung
Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.1.5, C 2.1.6 und C 2.9.1
ÜH
C 2.9.3 Unbewehrte Wandbauplatten aus
Leichtbeton
DIN 18162:2000-10
mit Ausnahme der Bestimmungen für die
Fremdüberwachung
Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.1.6 und C 2.9.2
ÜH
C 2.9.4 Betonwerksteinplatten für hinterlüftete
Außenwandbekleidungen
DIN 18516-5:2013-09 ÜHP
C 2.9.5 Werksmäßig im Nassverfahren
hergestellte Mineralplatten
DIN 18177:2012-11
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.9.3
ÜH
C 2.10 Bauprodukte für die Bauwerksabdichtung und Dachabdichtung
C 2.10.1 Nackte Bitumenbahnen DIN 52129:2014-11
Zusätzlich gilt:
DIN 52144:2014-11
ÜH
C 2.10.2 Normalentflammbare Elastomer-
Fugenbänder zur Abdichtung von Fugen
in Beton
DIN 7865-1, -2:2015-02
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.10.1 und
ÜH
Teil
Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln/Ausgabe
Überein-
stimmungs-
bestätigung
1 2 3 4
114
DIN 4102-1:1998-05
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7 unter
Beachtung von A 2.2.1.2, Tabelle 1.2.1
C 2.10.3 Normalentflammbare Fugenbänder aus
thermoplastischen Kunststoffen zur
Abdichtung von Fugen in Ortbeton
DIN 18541-1, -2:2014-11
mit Ausnahme der Bestimmungen für die
Fremdüberwachung
Zusätzlich gilt:
DIN 4102-1:1998-05
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7 unter
Beachtung von A 2.2.1.2, Tabelle 1.2.1
ÜH
C 2.10.4 Normalentflammbare Klebemassen und
Deckaufstrichmittel für
Bauwerksabdichtungen
DIN 18195-2:2009-04, Tabelle 1
Zusätzlich gilt:
DIN 4102-1:1998-05
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7 unter
Beachtung von A 2.2.1.2, Tabelle 1.2.1
ÜH
C 2.10.5 Asphaltmastix und Gussasphalt für
Bauwerksabdichtungen
DIN 18195-2:2009-04, Tabelle 3 ÜH
C 2.10.6 Kalottengeriffelte Metallbänder für
Bauwerksabdichtungen
DIN 18195-2:2009-04, Tabelle 5 ÜH
C 2.11 Bauprodukte aus Glas
C 2.11.1 Vorgefertigte absturzsichernde
Verglasung1
DIN 18008-4:2013-07 mit Ausnahme
Anhang A, Anhang D (bei
versuchstechnisch ermittelter
Tragfähigkeit) und Anhang E
ÜH
C 2.11.2 Vorgefertigte begehbare Verglasung DIN 18008-5:2013-07,
mit Ausnahme Anhang A
ÜH
C 2.12 Bauprodukte der Grundstücksentwässerung
C 2.12.1 Rohre, Formstücke und Dichtmittel für Leitungen und Kanäle
C 2.12.1.1 Kalt verarbeitbare plastische Dichtstoffe
für Abwasserkanäle und -leitungen aus
Beton
DIN 4062:1978-09 ÜZ
C 2.12.1.2 Kunststoff-Rohrleitungssysteme aus
weichmacherfreiem Polyvinylchlorid
(PVC-U) zum Ableiten von Abwasser
innerhalb von Gebäuden
DIN EN 1329-1:2014-07
in Verbindung mit
DIN CEN/TS 1329-2:2012-09
Zusätzlich gilt:
DIN 4102-1:1998-05 und
DIN 4102-4:1994-03,
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7 unter
Beachtung von A 2.2.1.2, Tabelle 1.2.1
ÜZ
C 2.12.1.3 Rohre, Formstücke und Rohrleitungen
aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid
(PVC-U) für erdverlegte drucklose
Abwasserkanäle und -leitungen und für
DIN EN 1401-1:2009-07
in Verbindung mit
DIN CEN/TS 1401-2:2012-09
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.12.2
ÜZ
Teil
Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln/Ausgabe
Überein-
stimmungs-
bestätigung
1 2 3 4
115
Anlagen zum Lagern und Abfüllen von
Jauche, Gülle und Silagesickersäften
C 2.12.1.4 Rohre und Formstücke aus Polyethylen
hoher Dichte (PE-HD) für
heißwasserbeständige
Abwasserleitungen (HT) innerhalb von
Gebäuden
DIN EN 1519-1:2000-01
in Verbindung mit
DIN CEN/TS 1519-2:2012-05
Zusätzlich gilt:
DIN 4102-1:1998-05 und
DIN 4102-4:1994-03,
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7 unter
Beachtung von A 2.2.1.2, Tabelle 1.2.1
ÜZ
C 2.12.1.5 Rohre und Formstücke aus Polyethylen
hoher Dichte (PE) für Abwasserkanäle
und -leitungen
DIN EN 12666-1:2011-11
in Verbindung mit
DIN CEN/TS 12666-2:2012-11
ÜZ
C 2.12.1.6 Schächte und Zubehörteile aus
weichmacherfreiem Polyvinylchlorid
(PVC-U), Polypropylen (PP) und
Polyethylen (PE) für erdverlegte
drucklose Abwasserkanäle
und -leitungen
DIN EN 13598-1:2011-02
in Verbindung mit
DIN CEN/TS 13598-3:2012-07
ÜZ
C 2.12.1.7 Einsteig- und Kontrollschächte aus
weichmacherfreiem Polyvinylchlorid
(PVC-U), Polypropylen (PP) und
Polyethylen (PE) für erdverlegte
drucklose Abwasserkanäle
und -leitungen
DIN EN 13598-2:2010-05
in Verbindung mit
DIN CEN/TS 13598-3:2012-07
ÜZ
C 2.12.1.8 Kunststoff-Rohrleitungssysteme aus
chloriertem Polyvinylchlorid (PVC-C)
zum Ableiten von Abwasser innerhalb
von Gebäuden
DIN EN 1566-1:1999-12
in Verbindung mit
DIN CEN/TS 1566-2:2012-09
Zusätzlich gilt:
DIN 4102-1:1998-05 und
DIN 4102-4:1994-03,
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7 unter
Beachtung von A 2.2.1.2, Tabelle 1.2.1
ÜZ
C 2.12.1.9 Rohre und Formstücke aus
glasfaserverstärktem Polyesterharz
(UP-GFK) für erdverlegte
Abwasserkanäle und -leitungen und für
Anlagen zum Lagern und Abfüllen von
Jauche, Gülle und Silagesickersäften
DIN EN 14364:2013-05
in Verbindung mit
DIN CEN/TS 14632:2012-05
ÜZ
C 2.12.1.10 Einsteig- und Kontrollschächte aus
glasfaserverstärkten duroplastischen
Kunststoffen (GFK) auf der Basis von
Polyesterharz (UP)
DIN EN 15383:2014-02
in Verbindung mit
DIN CEN/TS 14632:2012-05
ÜZ
C 2.12.1.11 Faserzementrohre, -formstücke für
Hausentwässerungssysteme
DIN EN 12763:2000-10
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.1.5
ÜZ
C 2.12.1.12 Faserzement-Rohre und -Formstücke für
Abwasserkanäle
DIN EN 588-1:1996-11
Zusätzlich gilt:
ÜZ
Teil
Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln/Ausgabe
Überein-
stimmungs-
bestätigung
1 2 3 4
116
DIN 19850-1:1996-11 und
Anlagen C 2.1.5 und C 2.12.3
C 2.12.1.13 Faserzementschächte für erdverlegte
Abwasserkanäle und -leitungen
DIN 19850-3:1990-11
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.1.6
ÜZ
C 2.12.1.14 Kunststoff-Rohrleitungssysteme aus
Polypropylen (PP) zum Ableiten von
Abwasser innerhalb von Gebäuden
DIN EN 1451-1:1999-03
in Verbindung mit
DIN CEN/TS 1451-2:2012-05
Zusätzlich gilt:
DIN 4102-1:1998-05 und
DIN 4102-4:1994-03,
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7 unter
Beachtung von A 2.2.1.2, Tabelle 1.2.1
ÜZ
C 2.12.1.15 Kunststoff-Rohrleitungssysteme aus
Acrylnitril-Butadienstyrol (ABS) zum
Ableiten von Abwasser innerhalb von
Gebäuden1
DIN EN 1455-1:1999-12
in Verbindung mit
DIN CEN/TS 1455-2:2012-09
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.12.1 und
DIN 4102-1:1998-05 und
DIN 4102-4:1994-03,
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7 unter
Beachtung von A 2.2.1.2, Tabelle 1.2.1
ÜZ
C 2.12.1.16 Kunststoff-Rohrleitungssysteme aus
Styrol-Copolymer-Blends (SAN+PVC)
zum Ableiten von Abwasser innerhalb
von Gebäuden
DIN EN 1565-1:1999-12
in Verbindung mit
DIN CEN/TS 1565-2:2012-09
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.12.1 und
DIN 4102-1:1998-05 und
DIN 4102-4:1994-03,
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7 unter
Beachtung von A 2.2.1.2, Tabelle 1.2.1
ÜZ
C 2.12.1.17 Kunststoff-Rohrleitungssysteme mit
Rohren mit profilierter Wandung und
glatten Rohroberflächen aus
weichmacherfreiem Polyvinylchlorid
(PVC-U) zum Ableiten von Abwasser
innerhalb von Gebäuden
DIN EN 1453-1:2000-03
in Verbindung mit
DIN 19531-10:1999-12
Zusätzlich gilt:
DIN 4102-1:1998-05,
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7 unter
Beachtung von A 2.2.1.2, Tabelle 1.2.1
ÜZ
C 2.12.1.18 Abwasserrohre und Formstücke aus
Polypropylen für erdverlegte
Abwasserkanäle und -leitungen
DIN EN 1852-1:2009-07
in Verbindung mit
DIN SPEC 1020:2009-08
ÜZ
C 2.12.1.19 Kunststoff-Rohrleitungssysteme aus
Polypropylen mit mineralischen Additiven
(PP-MD) zum Ableiten von Abwasser
außerhalb von Gebäuden
DIN EN 14758-1:2012-05
in Verbindung mit
DIN CEN/TS 14758-2:2007-10
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.12.4
ÜZ
Teil
Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln/Ausgabe
Überein-
stimmungs-
bestätigung
1 2 3 4
117
C 2.12.1.20 Kunststoff-Rohrleitungssysteme für
drucklose erdverlegte Abwasserkanäle
und -leitungen mit profilierter Wandung
aus Polyvinylchlorid (PVC-U),
Polypropylen (PP) und Polyethylen (PE)
- Rohre und Formstücke mit glatter
Innen- und Außenfläche, Rohrtyp A -
DIN EN 13476-2:2007-08
in Verbindung mit
DIN CEN/TS 13476-4:2013-07
ÜZ
C 2.12.1.21 Kunststoff-Rohrleitungssysteme für
drucklose erdverlegte Abwasserkanäle
und -leitungen mit profilierter Wandung
aus Polyvinylchlorid (PVC-U),
Polypropylen (PP) und Polyethylen (PE)
- Rohre und Formstücke mit glatter
Innen- und profilierter Außenfläche,
Rohrtyp B -
DIN EN 13476-3:2009-04
in Verbindung mit
DIN CEN/TS 13476-4:2013-07
ÜZ
C 2.12.1.22 Rohre und Formstücke aus
Polyesterharzformstoff für erdverlegte
Abwasserkanäle und -leitungen
DIN EN 14636-1:2010-04
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.12.5
ÜZ
C 2.12.1.23 Einsteig- und Kontrollschächte aus
Polyesterharzformstoff für erdverlegte
Abwasserkanäle und -leitungen
DIN EN 14636-2:2010-04
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.12.5
ÜZ
C 2.12.1.24 Halbzeuge für das Close-Fit-Lining zur
Renovierung von erdverlegten
Entwässerungsnetzen
(Freispiegelleitungen)
DIN EN ISO 11296-3:2011-07
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.12.6
ÜZ
C 2.12.1.25 Halbzeuge für das vor Ort härtende
Schlauch-Lining zur Renovierung von
erdverlegten Entwässerungsnetzen
(Freispiegelleitungen)
DIN EN ISO 11296-4:2011-07
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.12.6
ÜZ
C 2.12.1.26 Halbzeuge für das Wickelrohr-Lining zur
Renovierung von erdverlegten
Entwässerungsnetzen
(Freispiegelleitungen)
DIN EN ISO 11296-7:2013-05
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.12.6
ÜZ
C 2.12.1.27 Halbzeuge für das Lining mit fest
verankerten Kunststoffauskleidungen zur
Renovierung von erdverlegten
Entwässerungsnetzen
(Freispiegelleitungen)
DIN EN 16506:2014-12
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.12.6
ÜZ
C 2.12.2 Sanitärausstattungsgegenstände und Absperreinrichtungen
C 2.12.2.1 Ablaufgarnituren für
Sanitärausstattungsgegenstände
DIN EN 274-1, -2, -3:2002-05
mit Ausnahme der Bestimmungen für die
Fremdüberwachung
ÜHP
C 2.12.2.2 Urinalanschlussstücke DIN 1380:2001-05 ÜHP
Teil
Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln/Ausgabe
Überein-
stimmungs-
bestätigung
1 2 3 4
___________
4 Nur Bauprodukte, die auf Wunsch des Herstellers bessere energetische Kennwerte als nach
DIN V 4701-10:2003-08 ausweisen sollen, unterliegen dieser Regelung.
118
C 2.12.2.3 Klosettanschlussstücke DIN 1389:2001-05 ÜHP
C 2.12.2.4 Geruchsverschlüsse für besondere
Verwendungszwecke
DIN 19541:2004-12
mit Ausnahme der Bestimmungen für die
Fremdüberwachung
ÜHP
C 2.12.2.5 Abläufe für Gebäude DIN EN 1253-1:2003-09
Zusätzlich gilt:
DIN EN 1253-4:2000-02
ÜHP
C 2.12.2.6 Abläufe mit Leichtflüssigkeitssperren DIN EN 1253-5:2004-03
in Verbindung mit
DIN EN 1253-3:1999-06
mit Ausnahme der Bestimmungen für die
Fremdüberwachung
Zusätzlich gilt:
DIN 4102-1:1998-05 und
DIN 4102-4:1994-03,
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7 unter
Beachtung von A 2.2.1.2, Tabelle 1.2.1
ÜHP
C 2.13 Technische Gebäudeausrüstung
C 2.13.1 Wärmepumpen4, elektr. DIN V 4701-10:2003-08
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.13.1
ÜHP
C 2.13.2 Thermische Solaranlagen, vorgefertigte
Anlagen und Teilanlagen4
DIN V 4701-10:2003-08
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.13.2
ÜHP
C 2.13.3 Solarkollektoren4 DIN V 4701-10:2003-08
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.13.3
ÜHP
C 2.13.4 Solarspeicher4 DIN V 4701-10:2003-08
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.13.4
ÜHP
C 2.13.5 Trinkwasserspeicher4, direkt/indirekt
(elektr./Gas) beheizte und Pufferspeicher
DIN V 4701-10:2003-08
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.13.5
ÜHP
C 2.13.6 Lüftungsgeräte nach DIN 4719 Anlage C 2.6.4 -
C 2.14 Feuerungsanlagen
C 2.14.1 Feuerstätten und Feuerungseinrichtungen
C 2.14.1.1 Ölheizeinsätze mit
Verdampfungsbrennern
DIN 4731:1989-07
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.14.1
ÜHP
C 2.14.1.2 Ölherde mit Verdampfungsbrennern DIN 4732:1990-01
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.14.1
ÜHP
Teil
Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln/Ausgabe
Überein-
stimmungs-
bestätigung
1 2 3 4
___________
4 Nur Bauprodukte, die auf Wunsch des Herstellers bessere energetische Kennwerte als nach
DIN V 4701-10:2003-08 ausweisen sollen, unterliegen dieser Regelung.
119
C 2.14.1.3 Öl-Speicher-Wasserheizer mit
Verdampfungsbrennern
DIN 4733:1990-01
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.14.1
ÜHP
C 2.14.1.4 Speicher-Kohle-Wasserheizer DIN 18889:1956-11
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.14.1
ÜHP
C 2.14.1.5 Raumluftunabhängige Feuerstätten nach
DIN 18897
Anlage C 2.6.4 -
C 2.14.1.6 Öl- und gasbefeuerte Feuerstätten4
4 bis max. 400 kW
DIN V 4701-10:2003-08
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.14.2
ÜHP
C 2.14.1.7 Öl- und gasbefeuerte Feuerstätten4
< 4 kW und > 400 kW
DIN V 4701-10:2003-08
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.14.3
ÜHP
C 2.14.1.8 Heizkessel mit motorischem Antrieb für
feste Brennstoffe4
DIN V 4701-10:2003-08 ÜHP
C 2.14.1.9 Heizkessel ohne motorischen Antrieb für
feste Brennstoffe
DIN EN 303-5:2012-10
und für die energetischen Kennwerte
DIN V 4701-10:2003-084
ÜHP
C 2.14.2 Abgasanlagen
C 2.14.2.1 Nebenluftvorrichtungen für
Hausschornsteine ohne motorischen
Antrieb
DIN 4795:1991-04 ÜHP
C 2.14.2.2 Elastomere Dichtungen für
Abgasanlagen
DIN EN 14241-1:2013-11
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.14.4,
DIN 4102-1:1998-05,
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7 unter
Beachtung von A 2.2.1.2, Tabelle 1.2.1
ÜZ
Teil
Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln/Ausgabe
Überein-
stimmungs-
bestätigung
1 2 3 4
120
C 2.15 Bauprodukte für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von
wassergefährdenden Stoffen
C 2.15.1 Liegende Behälter (Tanks) aus Stahl,
einwandig, für die unterirdische
Lagerung wassergefährdender
Flüssigkeiten
DIN 6608-1:1989-09
Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.15.1, C 2.15.2 und C 2.15.3
ÜZ
C 2.15.2 Liegende Behälter (Tanks) aus Stahl,
doppelwandig, für die unterirdische
Lagerung wassergefährdender
Flüssigkeiten
DIN 6608-2:1989-09
Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.15.1, C 2.15.2 und C 2.15.3
ÜZ
C 2.15.3 Liegende zylindrische ein- und
doppelwandige Behälter (Tanks) aus
Stahl zur oberirdischen Lagerung
wassergefährdender Flüssigkeiten, die
nicht flüssige Brennstoffe zur
energetischen Versorgung von Heiz- und
Kühlanlagen für Gebäude sind, bzw. zur
Lagerung von wassergefährdenden
Brennstoffen mit Dichten > 1,0 kg/l
und/oder Flammpunkten ≤ 55 °C zur
energetischen Versorgung von Heiz- und
Kühlanlagen für Gebäude
DIN 6616:1989-09
Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.15.3 und C 2.15.4
ÜZ
C 2.15.4 Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl,
einwandig, mit weniger als 1000 Liter
Volumen für die oberirdische Lagerung
wassergefährdender Flüssigkeiten
DIN 6623-1:1989-09
Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.15.1, C 2.15.3 und C 2.15.5
ÜZ
C 2.15.5 Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl,
doppelwandig, mit weniger als
1000 Liter Volumen für die oberirdische
Lagerung wassergefährdender
Flüssigkeiten
DIN 6623-2:1989-09
Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.15.1, C 2.15.3 und C 2.15.5
ÜZ
C 2.15.6 Liegende Behälter (Tanks) aus Stahl von
1000 bis 5000 Liter Volumen, einwandig,
für die oberirdische Lagerung
wassergefährdender Flüssigkeiten
DIN 6624-1:1989-09
Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.15.1, C 2.15.3 und C 2.15.5
ÜZ
C 2.15.7 Liegende Behälter (Tanks) aus Stahl von
1000 bis 5000 Liter Volumen,
doppelwandig, für die oberirdische
Lagerung wassergefährdender
Flüssigkeiten
DIN 6624-2:1989-09
Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.15.1, C 2.15.3 und C 2.15.5
ÜZ
C 2.15.8 Einwandige vorgefertigte Behälter mit
ebenen Wänden und Böden für
die oberirdische Lagerung von
wassergefährdenden Flüssigkeiten mit
Flammpunkten > 55°C
DIN 6625-1, -2:2013-06
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.15.6
ÜZ
Teil
Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln/Ausgabe
Überein-
stimmungs-
bestätigung
1 2 3 4
121
C 2.15.9 Als Sammel- oder Entnahmebehälter
verwendete, einwandige
Transportbehälter, die nach den
verkehrsrechtlichen Vorschriften für die
Beförderung gefährlicher Güter
baumusterzugelassen sind
TRbF 20 (2001-04), Anhang J
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.15.7
ÜH
C 2.15.10 Als Sammel- oder Entnahmebehälter
verwendete, einwandige
Transportbehälter aus metallischen
Werkstoffen, die nicht nach den
verkehrsrechtlichen Vorschriften für die
Beförderung gefährlicher Güter
baumusterzugelassen sind
TRbF 20 (2001-04), Anhang J
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.15.8
ÜZ
C 2.15.11 Als ortsfeste Lagerbehälter verwendete,
einwandige Transportbehälter aus
metallischen Werkstoffen, die nach den
verkehrsrechtlichen Vorschriften für die
Beförderung gefährlicher Güter
baumusterzugelassen sind
TRbF 20 (2001-04), Anhang M
für wassergefährdende Flüssigkeiten mit
Flammpunkten ≤ 55°C,
TRbF 20 (2001-04), Anhang N
für wassergefährdende Flüssigkeiten mit
Flammpunkten > 55°C
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.15.3
ÜH
C 2.15.12 Auffangwannen und -vorrichtungen aus
Stahl mit Rauminhalten bis 1000 l
Richtlinie über die Anforderungen an
Auffangwannen aus Stahl mit einem
Rauminhalt bis 1000 Liter - StawaR -
(September 2011)
ÜHP
C 2.15.13 Einwandige metallische Rohre,
zugehörige Formstücke, Dichtmittel,
Armaturen für Rohrleitungen in Anlagen
zur Lagerung wassergefährdender
Flüssigkeiten mit Ausnahme der Bauteile
für Ölversorgungsanlagen für Ölbrenner
TRbF 50 (2002-06), Anhang A
Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.15.3, C 2.15.9 und
C 2.15.10
ÜH
C 2.15.14 Stehende vorgefertigte zylindrische
Behälter aus metallischen Werkstoffen
mit flachem Boden und festem Dach zur
oberirdischen Lagerung von
Flüssigkeiten oder von gekühlten Gasen
DIN 4119-1:1979-06 und
DIN 4119-2:1980-02
in Verbindung mit der
Anpassungsrichtlinie Stahlbau (1998-10)
mit Änderung und Ergänzung (2001-12)
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.15.3
ÜZ
C 2.15.15 Betonschalungssteine für Gärfuttersilos
und Güllebehälter in Biogas-Lager- und
Abfüllanlagen
DIN 11622-22:2015-09
Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.1.5 und C 2.1.6
ÜZ
Teil
Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln/Ausgabe
Überein-
stimmungs-
bestätigung
1 2 3 4
9 Ausgenommen sind Leckdetektoren für Einrichtungen zur Lagerung von Brennstoffen, die für die
Versorgung von Heizsystemen in Gebäuden bestimmt sind.
122
C 2.15.16 Beton als Abdichtungsmittel für
Auffangräume und Flächen
DIN 1045-2:2008-08
in Verbindung mit
DIN EN 206-1:2001-07,
DIN EN 206-1/A1:2004-10,
DIN EN 206-1/A2:2005-09
Zusätzlich gilt:
DIN 1045-3:2012-03 in Verbindung mit
DIN EN 13670:2011-03,
DAfStb-Richtlinie „Betonbau beim
Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen (BUmwS)“, Teil 2 (2011-03),
DAfStb-Richtlinie Stahlfaserbeton
(2012-11) und Anlage C 2.15.11
ÜZ
C 2.15.17 Domschächte aus Stahl DIN 6626:1989-09 ÜHP
C 2.15.18 Domschachtkragen aus Stahl für
gemauerte Domschächte
DIN 6627:1989-09 ÜHP
C 2.15.19 Fugenbleche zur Abdichtung von
Arbeits- und Bewegungsfugen in
Ortbetondichtkonstruktionen
DAfStb-Richtlinie Betonbau beim
Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen (BUmwS) (2011-03), Teil 1
Abschnitte 7.3.3 (1) bis (3) und (6) bis
(12), Teil 2 Abschnitt 3.4 (1) und (5)
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.15.12
ÜH
C 2.15.20 Schläuche, zugehörige Formstücke,
Dichtmittel, Armaturen für Leitungen in
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und
Umschlagen wassergefährdender Stoffe
TRbF 50 (2002-06), Anhang B
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.15.9
ÜH
C 2.15.21 Als Sammelbehälter für Altöle und
sonstige Abfallstoffe verwendete,
einwandige Transportbehälter aus
metallischen Werkstoffen, die nach den
verkehrsrechtlichen Vorschriften für die
Beförderung gefährlicher Güter
baumusterzugelassen sind
TRbF 20 (2001-04), Anhang K ÜH
C 2.15.22 Ölförderungsaggregate, Regel- und
Sicherheitseinrichtungen für
Ölversorgungsanlagen für Ölbrenner
DIN EN 12514-1:2000-05
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.15.13
ÜHP
C 2.15.23 Bauelemente, Armaturen, Leitungen,
Filter, Heizölentlüfter, Zähler für
Ölversorgungsanlagen für Ölbrenner
DIN EN 12514-2:2000-05
Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.15.13 und C 2.15.14
ÜHP
C 2.15.24 Leckdetektoren für Unter- und
Überdrucksysteme zur Lagerung
wassergefährdender Flüssigkeiten9
Anlage C 2.15.15 ÜHP
C 2.15.25 Leckdetektoren für Flüssigkeitssysteme
zur Lagerung wassergefährdender
Flüssigkeiten9
Anlage C 2.15.16 ÜHP
Teil
Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln/Ausgabe
Überein-
stimmungs-
bestätigung
1 2 3 4
123
C 2.16 Gerüstbauteile
C 2.16.1 Baustützen aus Stahl mit
Ausziehvorrichtung mit rechnerisch
ermittelter Tragfähigkeit
DIN EN 1065:1998-12
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.16.1
ÜZ
C 2.16.2 Systemunabhängige Stahlrohre für die
Verwendung in Trag- und
Arbeitsgerüsten
DIN EN 39:2001-11
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.16.2
ÜHP
C 2.16.3 Leichte Gerüstspindeln DIN 4425:1990-11
mit Ausnahme der Bestimmungen für die
Fremdüberwachung
Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.16.2 und C 2.16.3
ÜHP
C 2.16.4 Kupplungen DIN EN 74-1:2005-12
Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.16.2 und C 2.16.4
ÜZ
C 2.16.5 Geschweißte kreisförmige Rohre aus
unlegierten Stählen zur Verwendung bei
Traggerüsten
DIN 1626:1984-10
Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.4.2, C 2.4.3, C 2.16.2 und
C 2.16.5
ÜHP
C 2.16.6 Gerüstbretter und -bohlen aus Holz zur
Verwendung in Schutzgerüsten
DIN 4420-1:2004-03
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.16.2
ÜH
C 2.16.7 Vorgefertigte Gerüstbauteile aus Stahl,
Aluminium und Holz
DIN EN 12812:2008-12
Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.16.2 und C 2.16.6
ÜH
C 2.16.8 Warmgewalzte nahtlose Stahlrohre aus
unlegierten Stählen für die Verwendung
bei Traggerüsten
DIN 1629:1984-10
Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.4.2, C 2.4.3, C 2.16.2 und
C 2.16.7
ÜHP
C 2.16.9 Erzeugnisse aus Stahlguss zur
Verwendung bei Traggerüsten
DIN EN 10293:2015-04
Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.4.2, C 2.16.2 und C 2.16.8
ÜHP
C 2.16.10 Industriell gefertigte Schalungsträger aus
Holz
DIN EN 13377:2002-11
in Verbindung mit
DIN 20000-2:2013-12
ÜZ
C 2.16.11 Fußplatten und Zentrierbolzen DIN EN 74-3:2007-07 und
DIN EN 74-3/Berichtigung 1:2007-10
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.16.2
ÜH
Teil
Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln/Ausgabe
Überein-
stimmungs-
bestätigung
1 2 3 4
124
C 2.16.12 Spezialkupplungen DIN EN 74-2:2009-01
Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.16.2, C 2.16.9 und
C 2.16.10
ÜZ
C 2.16.13 Baustützen aus Aluminium mit
Ausziehvorrichtung
DIN EN 16031:2012-09
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.16.10
ÜZ
C 2.16.14 Tragwerke aus Vollholz aus Nadelholz
mit Nagelplattenverbindungen
DIN 1052:2008-12 und
DIN 1052/Berichtigung 1:2010-05
ÜZ,
gilt auch für
Nichtserien-
fertigung
C 2.16.15 Vorgefertigte Gerüstbauteile aus Stahl,
Aluminium und Holz, mit Ausnahme von
Grundbauteilen, Durchstiegstafeln und
Belägen von Konsolen
DIN EN 12811-1:2004-03
Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.16.11
ÜZ
C 2.16.16 Gussstücke aus unlegiertem und
niedriglegiertem Gusseisen mit
Kugelgraphit zur Verwendung bei
Traggerüsten
DIN EN 1563:2003-02
Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.4.2, C 2.16.2 und C 2.16.12
ÜHP
C 2.16.17 Tempergussstücke zur Verwendung bei
Traggerüsten
DIN EN 1562:2006-08
mit Ausnahme der Bestimmungen des
Anhangs ZA
Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.4.2, C 2.16.2 und C 2.16.13
ÜHP
Anlagen | Teil
125
Anlage C 2.1.1
Der Hersteller hat der Zertifizierungsstelle die Art und den prozentualen Anteil der (Zement) Zusätze nach
DIN 1164-11:2003-11, Abschnitt 5 anzugeben.
Anlage C 2.1.2
Beton für tausalzbeanspruchte Kappen an Brücken darf in der Expositionsklasse XD3 abweichend von
DIN 1045-2:2008-08, Anhang F, Tabelle F.2.1 mit einem höchstzulässigen w/z-Wert von 0,50 hergestellt werden.
Abweichend von Tabelle F.2.1 und Tabelle F.2.2 beträgt in den Expositionsklassen XD3 und XF4 die
Mindestdruckfestigkeitsklasse des Luftporenbetons C25/30 nach 28 Tagen.
Für Bauteile von Straßenbrücken, Tunneln und Trögen beträgt in den Expositionsklassen XD2, XS2, XF2, XF3 oder
XA2 abweichend von DIN 1045-2:2008-08, Abschnitt 5.3, Tabellen F.2.1 und F.2.2 die Mindest-
druckfestigkeitsklasse des Betons C30/37 nach 28 Tagen.
Anlage C 2.1.3
1 Zu DIN 1045-2:2008-08
1.1 Abschnitt 5.1.2:
Es ist zu ändern: „Als geeignet gelten Zemente nach DIN EN 197-1, DIN 1164-10, DIN 1164-11, DIN 1164-12 und
DIN EN 14216.“
1.2 Abschnitt 5.1.6:
Es ist zu ergänzen: „Für Hüttensandmehl nach DIN EN 15167-1 gilt die Eignung als Zusatzstoff Typ II als
nachgewiesen.“
1.3 Abschnitt 5.2.3.4:
Es ist zu ergänzen: „Die Alkaliempfindlichkeitsklasse nach der Alkali-Richtlinie des DAfStb der Gesteinskörnung
nach DIN EN 12620 kann der Leistungserklärung entnommen werden.“
1.4 Abschnitt 5.2.3.5:
Der Absatz wird ersetzt durch: „Für die Verwendung von rezyklierten Gesteinskörnungen nach
DIN EN 12620:2008-07 ist die DAfStb-Richtlinie „Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierten
Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620“ zu beachten.“
1.5 Abschnitt 5.2.5.1:
Es ist zu ergänzen: „Die Eignung des k-Wert-Ansatzes gilt für Hüttensandmehl als nachgewiesen.“
Hinter dem 8. Absatz ist zu ergänzen: „Es dürfen nur Silikastäube mit einem Gehalt an Siliziumdioxid der Klasse 1
verwendet werden.“
1.6 Abschnitt 5.2.5.2.1:
Es ist zu ergänzen: „Für die Anwendung des k-Wert-Ansatzes auf Hüttensandmehl gelten sinngemäß die
Festlegungen von DIN 1045-2, 5.2.5.2.2 für Flugasche. Die Absenkung des Mindestzementgehaltes und die
Anrechnung auf den Wasserzementwert sind für die Expositionsklassen XF2 und XF4 nicht zulässig.
Die gleichzeitige Verwendung von Hüttensandmehl und Flugasche und/oder Silikastaub ist nicht zulässig.“
1.7 Abschnitt 5.2.5.2.2:
Es ist zu ergänzen: „Für die Höchstmenge Hüttensandmehl h, die auf den Wasserzementwert angerechnet werden
darf, kann bei allen Zementen gemäß 5.2.5.2.2 die Bedingung h/z 0,33 in Massenanteilen angewendet werden.
Bei Zementen mit dem Hauptbestandteil D darf eine über h/z = 0,15 hinausgehende Menge Hüttensandmehl
verwendet werden.
Anlagen | Teil
126
Die Regelungen in 5.2.5.2.2 für Flugasche zur Herstellung von Beton mit hohem Sulfatwiderstand dürfen für
Hüttensandmehl nicht angewendet werden.“
Es ist zu ändern: „ANMERKUNG: Die Anforderungen an HS-Zemente sind für CEM I-SR 0, CEM I-SR 3, CEM III/B-
SR und CEM III/C-SR nach DIN EN 197-1:2011-11 erfüllt.“
Es ist zu ergänzen: „Die Regelungen in 5.3.4 für die Verwendung von Flugasche in Unterwasserbeton gelten nicht
für Hüttensandmehl.“
1.8 Tabelle F.3.1
Tabellenüberschrift:
Es ist zu ändern: „Anwendungsbereiche für Zemente nach DIN EN 197-1, DIN 1164-11, DIN 1164-12 und FE-
Zemente sowie CEM I-SE und CEM II-SE nach DIN 1164-11 zur Herstellung von Beton nach DIN 1045-2“
Fußnote d:
Es ist zu ändern: „ANMERKUNG: Die Anforderungen an HS-Zemente sind für CEM I-SR 0, CEM I-SR 3, CEM III/B-
SR und CEM III/C-SR nach DIN EN 197-1:2011-11 erfüllt.“
2 Zur Alkali-Richtlinie – AlkR – (2013-10)
Abschnitt 7.1.1:
Es ist zu ergänzen: „Für Zement mit niedrigem wirksamen Alkaligehalt (NA-Zement) ist die Übereinstimmung mit
DIN 1164-10 vom Hersteller zu erklären.“
Anlage C 2.1.4
Bei der Anwendung der technischen Regeln ist Folgendes zu beachten:
1 Die Spannglieder dürfen mit einem Einpressmörtel bestehend aus Portlandzement CEM I nach
DIN EN 197-1:2011-11 oder nach DIN 1164-10:2013-03, Wasser und einer Einpresshilfe nach DIN EN 934-4:2009-
09 oder mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung verpresst werden. Die Verwendung von Einpresshilfen muss
DIN V 20000-101:2002-11 entsprechen. Das Korrosionsverhalten darf alternativ zu DIN V 20000-101:2002-11,
Abschnitt 7, auch nach DIN EN 934-1 nachgewiesen sein. Die Verwendung anderer Einpressmörtel bedarf der
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
2 Zu DIN EN 445:1996-07
2.1 Abschnitt 2:
Es ist mit letztem Ausgabedatum zu zitieren „DIN EN 196-1:2005-05“.
2.2 Abschnitt 3.2.2.3:
Der letzte Satz „Es sind zwei ... durchzuführen.“ ist durch folgende Sätze zu ersetzen: „Es sind drei Prüfungen
durchzuführen; die erste Prüfung ist unmittelbar nach dem Mischen des Einpressmörtels und die verbleibenden
zwei Prüfungen 30 min nach dem Mischen des Einpressmörtels durchzuführen. Während der Durchführung der
Prüfungen ist der Einpressmörtel in Bewegung zu halten.“
2.3 Abschnitt 3.4.2.3:
Statt „(siehe 3.4)“ ist „(siehe 3.3.3)“ zu schreiben.
2.4 Abschnitt 3.4.3:
Statt „Gefäßverfahren“ ist „Dosenverfahren“ zu schreiben. Entsprechend sind in den Unterabschnitten bei
„Behältern“ immer „Dosen“ gemeint. In den Unterabschnitten ist statt „Messschieber“ immer „Tiefenmesser“ zu
schreiben.
2.5 Abschnitt 3.4.3.2:
Unter a) sind im ersten Absatz die ersten beiden Sätze durch folgende Fassung zu ersetzen: „Die erste Messung
ist unmittelbar nach dem Füllen der Dosen mit Einpressmörtel durchzuführen, indem der Abstand zwischen der
Oberfläche des Einpressmörtels und dem oberen Rand der Dose mit der Abdeckplatte auf der Dose an mindestens
Anlagen | Teil
127
sechs Stellen mit dem Tiefenmesser oder mit anderen Messvorrichtungen abzulesen ist. Die Markierung auf der
Abdeckplatte muss mit der Markierung am Rand der Dose übereinstimmen (Referenzpunkt).“
Unter a) ist der zweite Absatz durch die folgende Fassung zu ersetzen: „Bei der zweiten Messung wird der Abstand
zwischen der festen Oberfläche des Einpressmörtels und dem oberen Rand des Behälters an denselben sechs
Messstellen der ersten Messung und mit demselben Messverfahren gemessen.“
Unter a) ist am Ende „(siehe 3.6)“ zu streichen.
2.6 Abschnitt 3.5.1.2:
„b)...“ ist durch folgende Fassung zu ersetzen: „b) Einrichtungen für die Lagerung gemäß Abschnitt 4.1 von
DIN EN 196-1“.
2.7 Abschnitt 3.5.1.3.1:
Der dritte Absatz ist am Ende zu ergänzen: „Dann sind die Proben mit einer Glasplatte abzudecken.“
3 Zu DIN EN 446:1996-07
3.1 Abschnitt 0:
Statt „Anforderungen an den Einpressmörtel“ ist „Anforderungen an das Einpressen mit Einpressmörtel“ und statt
„Eurocode 2“ ist „DIN ENV 1992-1-1“ zu schreiben.
3.2 Abschnitt 3:
Die in den Unterabschnitten 3.2 und 3.3 angegebenen Definitionen der Einpressvorgänge sind durch die folgende
Fassung zu ersetzen:
„3.2 Nachpressen: Zusätzliches Einpressen, um Luft- oder Wasserblasen durch Einpressmörtel in den
Spannkanälen zu ersetzen, bevor der ursprüngliche Einpressmörtel erhärtet ist.
3.3 Nachverfüllen: Zusätzliches Einpressen, um Luft- oder Wasserblasen durch Einpressmörtel in den
Spannkanälen zu ersetzen, nachdem der ursprüngliche Einpressmörtel erhärtet ist.“
3.3 Abschnitt 4:
Zu Abschnitt 4 ist klarzustellen: „Die Vorprüfung nach DIN EN 446:1996-07, Abschnitt 4, gilt für die Stoffe nach
DIN EN 447:1996-07, Abschnitt 4, bauaufsichtlich als erfüllt, wenn die Stoffe den in Abschnitt C 2 angegebenen
technischen Regeln entsprechen oder bei wesentlichen Abweichungen der geforderte Verwendbarkeitsnachweis
vorliegt und für sie der Übereinstimmungsnachweis geführt wurde.“
3.4 Abschnitt 7.3:
Statt „Verpress- und Nachverpressverfahren“ ist zu schreiben „Verfahren beim Einpressen und Nachpressen“.
3.5 Abschnitt 7.6:
Es ist zu streichen: „ohne Abbindeverzögerer“.
3.6 Abschnitt 7.8:
Statt „Nacheinspritzen“ und „Nacheinpressen“ ist in der Überschrift und im Text „Nachpressen“ zu schreiben.
3.7 Abschnitt 7.9:
Statt „Nachpressen“ ist in der Überschrift und im Text „Nachverfüllen“ und statt „bilden“ ist im ersten Satz des Textes
„gebildet haben“ zu schreiben.
3.8 Abschnitt 8.1:
Nach dem ersten Spiegelstrich ist „Abnehmer“ durch „Auftraggeber“ zu ersetzen und nach dem zweiten
Spiegelstrich ist der zweite Satz durch folgende Fassung zu ersetzen: „Die zuständige Stelle darf zusätzliche
Überprüfungen fordern.“
3.9 Abschnitt 8.4:
Anlagen | Teil
128
Im Text nach „Wasserabsonderung:“ ist ergänzt zu schreiben: „...Fließvermögen des Einpressmörtels dort den
Anforderungen...“.
Statt „Einpressung“ ist „Auftrag zum Einpressen“ zu schreiben.
4 Zu DIN EN 447:1996-07
4.1 Abschnitt 0:
Im zweitem Absatz ist vor den Spiegelstrichen „vor allem“ zu streichen.
4.2 Tabelle 1:
Die Tabelle 1 ist durch folgende Fassung zu ersetzen:
Prüfverfahren
nach DIN EN 445
Unmittelbar nach dem
Mischen
Zeit (in s)
30 Minuten nach dem
Mischen1) oder nach dem
Einpressen
Zeit (in s)
an der
Austrittsöffnung des
Hüllrohrs
Zeit (in s)
Eintauchversuch 30 80 (200)2) 30
Trichterverfahren 25 (50)2) 25 (50)2) 10 1 Die Mischzeit ist zu messen, wenn sich alle erforderlichen Stoffmengen im Mischer befinden. 2 Für Einpressmörtel, die in gewissen Mischern mit hoher Rührwerksgeschwindigkeit vorbereitet werden, dürfen die
oben in Tabelle 1 angegebenen Grenzen bis 200 s beim Eintauchversuch und bis 50 s beim Trichterverfahren
erhöht werden. Der Mischer und diese Grenzwerte müssen mit der zuständigen Behörde vereinbart werden.
4.3 Abschnitt 4.2:
In der Anmerkung 2 ist statt „Hochofenschlacke“ „Hüttensand“ zu schreiben.
4.4 Abschnitt 4.4:
Abweichend von Abschnitt 4.4 dürfen nur für Einpressmörtel zugelassene Zusatzmittel (Einpresshilfen) verwendet
werden.
4.5 Abschnitt 5.2:
Im zweiten Satz ist statt „den Abschnitten 3.2 und 3.3“ zu schreiben „Abschnitt 3.2“.
Die Prüfung des Fließvermögens darf abweichend von Abschnitt 5.2 für Einpressmörtel mit Einpresshilfen nur mit
dem Eintauchversuch nach Abschnitt 3.2.1 der DIN EN 445 durchgeführt werden, da die Grenzwerte nach
Tabelle 1 für den Auslauftrichter für diesen Einpressmörtel nicht gelten. Werden bei der Eignungsprüfung eines
Einpressmörtels mit Einpresshilfen die Grenzwerte für den Auslauftrichter mit dem Eintauchversuch kalibriert, darf
auch nach Abschnitt 3.2.2 der DIN EN 445 mit dem Trichterverfahren gemessen werden. Die ermittelten
Grenzwerte sind anstelle der in Tabelle 1 für das Trichterverfahren angegebenen Werte einzuhalten.
4.6 Abschnitt 5.3:
Es ist auf „Abschnitt 3.3“ statt auf „Abschnitt 3.4“ zu verweisen.
4.7 Abschnitt 5.4:
Es ist auf „Abschnitt 3.4“ statt auf „Abschnitt 3.5 oder 3.6“ zu verweisen. Der letzte Satz ist ergänzt zu schreiben:
„Einpressmörtel mit Treibmitteln dürfen in der Eignungsprüfung keine Volumenverringerung aufweisen.“
4.8 Abschnitt 5.5:
Abweichend von Abschnitt 5.5 darf die Druckfestigkeit von Einpressmörtel mit Einpresshilfen nur an den in Tabelle 2
angegebenen Zylindern geprüft werden.
4.9 Tabelle 2:
In Tabelle 2 sind die Verweise wie folgt zu ändern:
Auf „Abschnitt 3.5.1“ statt auf „Abschnitt 3.7“,
auf „Abschnitt 3.5.2“ statt auf „Abschnitt 3.8“ und
in der Fußnote 1) auf „Abschnitt 3.5.2“ statt auf „Abschnitt 3.6“.
4.10 Abschnitt 6:
Anlagen | Teil
129
Abweichend von Abschnitt 6 wird die Mischzeit auf 4 min begrenzt.
Anlage C 2.1.5
Tabelle: Verwendung von Zement nach EN 197-1:20111
Die Norm DIN 1164-1:1994-10 wurde durch die Europäische Norm EN 197-1:20111 sowie die Norm
DIN 1164-10:2013-03 ersetzt. Soweit in den technischen Regeln der Verwaltungsvorschrift Technische
Baubestimmungen Bezug auf DIN 1164 (frühere Ausgaben) genommen wird, sind Zemente nach EN 197-1:20111
nach folgender Tabelle verwendbar. Verwendungsbeschränkungen in den technischen Regeln bleiben unberührt.
Lfd.
Nr. Technische Regel Verwendbare Zemente (Zementart) nach EN 197-1:20111
1 2 3 4
1 DIN EN 447 1996-07 CEM I
2 DIN EN 588-1 1996-11 Entsprechend den Verwendungsregeln für die
Expositionsklasse XF 1 in DIN 1045-2:2008-08
3 DIN 4166 1997-10 Alle
4 DIN 18148 2000-10 Alle
5 DIN 18162 2000-10
6 DIN EN 12763 2000-10 Wie lfd. Nr. 2
1 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 197-1:2011-11
Tabelle A: Zuordnung der Betoneigenschaften nach DIN 1045:1988-07 zu Beton nach DIN EN 206-12
Lfd. Nr. Abschnitt DIN 1045:1988-07
DIN EN 206-1 bzw.
DIN 1045-2
Expositionsklasse bzw.
Abschnitt
1 2 3 4
1 6.5.5.1 Unbewehrter Beton X0
2 6.5.1, 6.5.5.1 Innenbauteil XC1
3 6.5.1, 6.5.5.1 Außenbauteil XC4/XF1
4 6.5.7.2 Wasserundurchlässiger Beton DIN 1045-2, 5.5.3
5 6.5.7.3 Beton mit hohem Frostwiderstand XC4/XF1
6 6.5.7.4 Beton mit hohem Frost- und Tausalzwiderstand XF4
7 6.5.7.4 Beton mit hohem Frost- und Tausalzwiderstand, sehr
starker Frost-, Tausalzangriff
XF4
8 6.5.7.5 Beton mit hohem Widerstand gegen schwachen
chemischen Angriff
XA1
9 6.5.7.5 Beton mit hohem Widerstand gegen starken
chemischen Angriff
XA2
10 6.5.7.5 Beton mit hohem Widerstand gegen sehr starken
chemischen Angriff
XA2
11 6.5.7.6 Beton mit hohem Verschleißwiderstand XM1
12 6.5.7.7 Beton für hohe Gebrauchstemperaturen bis 250°C DIN 1045-2, 5.3.6
13 6.5.7.8 Beton für Unterwasserschüttung (Unterwasserbeton) DIN 1045-2, 5.3.4
2 Hartz, U.: Neues Normenwerk im Betonbau, veröffentlicht in den DIBt Mitteilungen Nr. 1/2001, S. 2
Anlagen | Teil
130
Anlage C 2.1.6
Dem Beton dürfen Betonzusatzmittel nur zugegeben werden, wenn deren Verwendbarkeit gemäß
DIN EN 934-2:2012-08 oder durch eine Europäische Technische Zulassung/Bewertung nachgewiesen ist.
Anlage C 2.1.7
Bei der Herstellung von Fertigteilen aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton oder Stahlfaserbeton gelten für den
Beton die technischen Regeln der lfd. Nr. C 2.1.4.3.
Anlage C 2.2.1
Verfahren zur Festlegung eines alternativen Bemessungswertes der Wärmeleitfähigkeit für Mauerwerk
im Rahmen des Übereinstimmungsnachweises
– Fassung Juli 2003 –
1 Verfahren
Für die Bestimmung von Bemessungswerten der Wärmeleitfähigkeit für Mauerwerk eines bestimmten Formats
gelten die Verfahren entsprechend DIN V 4108-4:2004-07, Anhang A, soweit im Folgenden nichts anderes
bestimmt ist.
Ergänzend zu DIN V 4108-4:2004-07, Abschnitt A.3.3 ist bei Probekörpern mit einer Dicke von weniger als 15 mm
das Messverfahren nach dem Heizstreifenverfahren gemäß der „DIBt-Richtlinie zur Messung der
Wärmeleitfähigkeit 10,tr von Mauerstein-Probekörpern“, Fassung Oktober 20021, durchzuführen.
2 Prüfbericht
Im Prüfbericht sind für die Angaben im Übereinstimmungszertifikat aufzuführen:
■ Verfahren zur Bestimmung des Bemessungswertes der Wärmeleitfähigkeit für Mauerwerk
■ Steinart nach DIN, Zuschlagsart
■ Format(e), Angaben zum Lochbild und zur Fuge (schematische Darstellung)
■ Rohdichteklasse, Rohdichte des Steinmaterials, Festigkeitsklasse
■ Mörtelart(en)
■ Umrechnungsfaktor Fm
■ Adsorptionsfeuchtegehalt um,80
■ Wärmeleitfähigkeit der Steinmaterialien ( oder z,extr. oder u,extr.) bei Ermittlung nach DIN V 4108-4:2004-07,
Abschnitte A.3 und A.4
■ äquivalente Wärmeleitfähigkeit des Mauerwerks
■ Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit für Mauerwerk.
3 Festlegungen für die Überwachung und das Ü-Zeichen
Sofern für Mauersteine bestimmter Rohdichteklassen ein alternativer Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit
nach DIN V 4108-4:2004-07, Abschnitte A.2 oder A.3 oder A.4 ermittelt wurde, ist im Ü-Zeichen zusätzlich zur
Kennzeichnung nach der jeweiligen Mauersteinnorm der alternative Bemessungswert „ = ... W/(m • K)“ als
wesentliches Merkmal anzugeben.
Die Festlegung des Bemessungswertes der Wärmeleitfähigkeit für Mauerwerk gilt so lange, wie sie durch
mindestens jährliche Wiederholung der folgenden Messungen überprüft wird:
■ Wärmeleitfähigkeit 10,tr nach DIN V 4108-4:2004-07, Abschnitt A.2.6, an Wandprobekörpern oder nach
DIN V 4108-4:2004-07, Abschnitt A.3.5, an Steinmaterialien
Anlagen | Teil
131
■ Adsorptionsfeuchtegehalt nach DIN EN ISO 12571:2000-04 bei von DIN V 4108-4:2004-07 abweichendem
Umrechnungsfaktor Fm (aus z. B. DIN EN ISO 10456:2000-08).
______________________ 1 Veröffentlicht in den DIBt Mitteilungen, Nr. 2/2003
Anlage C 2.3.1
Werden Bauprodukte über den Handel an den Verwender geliefert und die gelieferten Bauprodukte beim Händler
geteilt, so sind die Teile durch Beipackzettel, Farbauftrag, Anhängeschilder o. ä. unverwechselbar zu
kennzeichnen. Alle Teilungen sind zu dokumentieren.
Anlage C 2.3.2
Sofern die Norm DIN 1052 mehrere Metallsorten vorsieht, ist bei metallenen Verbindungsmitteln im Ü-Zeichen als
für den Verwendungszweck wesentliches Merkmal auch die Legierung, die Werkstoffnummer, die Stahlgüte oder
die Festigkeitsklasse anzugeben.
Anlage C 2.3.3
Klebstoffe für tragende Holzbauteile müssen für eine Verwendung der verklebten Holzbauteile in Deutschland die
Anforderungen des Klebstofftyps I nach DIN EN 301:2013-12 erfüllen. Für diese Klebstoffe müssen zusätzlich die
Gebrauchseigenschaften nach DIN EN 301:2013-12, Abschnitt 6, ermittelt und dokumentiert sein, wobei die offene
Antrockenzeit nach DIN 68141:2008-01, Abschnitt 3.2.2 zu bestimmen ist.
Im Ü-Zeichen sind darüber hinaus mögliche Anwendungserweiterungen (z. B. Verklebung von Laubholz oder von
chemisch behandeltem Holz) anzugeben.
Anlage C 2.4.1
Die technischen Regeln gelten nur für die den nachstehenden Stahlsorten zugeordneten Werkstoffnummern:
S 235 1.0037, 1.0036, 1.0038, 1.0114,
1.0116, 1.0117, 1.0120, 1.0121,
1.0122, 1.0115, 1.0118, 1.0119
S 275
1.0044, 1.0143, 1.0144, 1.0145,
1.0128, 1.0140, 1.0141, 1.0142
S 355
1.0045, 1.0553, 1.0570, 1.0577,
1.0595, 1.0596, 1.0551, 1.0554,
1.0569, 1.0579, 1.0593, 1.0594
Anlage C 2.4.2
Als wesentliches Merkmal sind im Ü-Zeichen die Werkstoffnummer oder der Kurzname anzugeben.
Wird in Technischen Baubestimmungen eine Prüfbescheinigung nach DIN EN 10204:2005-01 verlangt, ist diese
Prüfbescheinigung dem Lieferschein als Anlage beizufügen und mit dem Ü-Zeichen zu versehen. Sie genügt als
Angabe der wesentlichen Merkmale nach der Ü-Zeichen-Verordnung.
Werden Metallbauprodukte über den Handel an den Verwender geliefert und die gelieferten Bauprodukte beim
Händler geteilt, so sind die Teile durch Umstempelung, Farbauftrag, Klebezettel oder Anhängeschilder
unverwechselbar zu kennzeichnen. Alle Teilungen sind zu dokumentieren. Bei Metallbauprodukten, die wiederholt
verwendet werden, gilt dies entsprechend.
Anlagen | Teil
132
Anlage C 2.4.3
Bei planmäßigen Abweichungen von den Nennmaßen der Metallprofile ist im Ü-Zeichen als technische Regel die
Profilnorm mit dem Zusatz „Sonderprofil“ anzugeben. Die in den Profilnormen angegebenen Grenzabmaße und
Formtoleranzen bleiben hiervon unberührt. Die Einhaltung der Grenzabmaße und Formtoleranzen ist in die
werkseigene Produktionskontrolle einzubeziehen.
Anlage C 2.4.4
Die technischen Regeln gelten nur für die Stahlsorten mit den Werkstoffnummern: 1.0254, 1.0256, 1.0421.
Anlage C 2.4.5
Die technischen Regeln gelten für die Stahlsorten nach DIN EN 10250-2:1999-12 mit den Werkstoffnummern:
1.0038, 1.0116, 1.0570 und nach DIN EN 10222-4:2001-12 mit den Werkstoffnummern: 1.0565 und 1.0571.
Anlage C 2.4.6
Die technischen Regeln gelten nur für die Stahlsorten mit den Werkstoffnummern: 1.4301, 1.4435, 1.4539, 1.4541
und 1.4571.
Anlage C 2.4.7
Die technischen Regeln gelten nur für die Stahlsorte mit der Werkstoffnummer: 1.4561.
Anlage C 2.4.8
Wenn Vorprodukte (Blech, Band) mit dem Übereinstimmungsnachweis ÜZ verwendet werden, ist für das
Bauprodukt der Übereinstimmungsnachweis ÜHP ausreichend. In diesem Fall ist beim Ü-Zeichen für das
Bauprodukt auf das Ü-Zeichen des Vorproduktes hinzuweisen.
Anlage C 2.4.9
Die technischen Regeln gelten nur für die Stahlsorte mit der Werkstoffnummer: 1.4878.
Anlage C 2.4.10
Prüfungsumfang und -art bei Nieten im Rahmen der Fremdüberwachung
Zeitpunkt Prüfungsart Prüfungsumfang
Erstprüfung verschärfte Prüfung übliche und besondere Eigenschaften
Fremdüberwachung im 1. Jahr normale Prüfung übliche Eigenschaften
Fremdüberwachung ab 2. Jahr reduzierte Prüfung übliche Eigenschaften
Im Rahmen der Fremdüberwachung werden im Abstand von 6 Monaten Proben so entnommen, dass
wechselweise alle Produktarten geprüft werden.
Anlagen | Teil
133
Übliche Eigenschaften
Merkmal geprüftes Produkt Charakter des Prüfumfanges
reduziert normal verschärft
L P Pr L P Pr L P Pr
Maße alle 1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1
Scherversuch alle 1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1
Härteprüfung alle 1 x 3 x 3 2 x 3 x 3 4 x 3 x 3
Kopfschlagzähigkeit alle 1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1
Besondere Eigenschaften
Merkmal Charakter des Prüfumfangs verschärft
L P Pr
Schichtdicke 1 x 3 x 3
Zugversuch 1 x 3 x 1
Kerbschlagarbeit 1 x 3 x 1
L = Los
P = Probe
Pr = Prüfung
Anlage C 2.4.11
Prüfungsumfang und -art bei Schrauben und Muttern im Rahmen der Fremdüberwachung
Zeitpunkt Prüfungsart Prüfungsumfang
Erstprüfung verschärfte Prüfung übliche und besondere Eigenschaften
Fremdüberwachung im 1. Jahr normale Prüfung übliche Eigenschaften
Fremdüberwachung ab 2. Jahr reduzierte Prüfung übliche Eigenschaften
Im Rahmen der Fremdüberwachung werden im Abstand von 6 Monaten Proben so entnommen, dass
wechselweise alle Produktarten geprüft werden.
Übliche Eigenschaften
Merkmal geprüftes Produkt Charakter des Prüfumfanges
reduziert normal verschärft
L P Pr L P Pr L P Pr
Maße alle Produkte 1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1
Schrägzugversuch oder
Zugversuch an der
Ganzschraube
Schrauben 8.8 und 10.9 1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1
Zugversuch an der
abgedrehten Probe Schrauben 4.6 und 5.6 1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1
Prüfkraftversuch alle Muttern 1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1
Anziehversuch Garnituren 8.8 und 10.9 1 x 6 x 1 2 x 12 x 1 4 x 12 x 1
Härte HV 30 alle Produkte 1 x 1 x 3 2 x 2 x 3 4 x 2 x 3
Härte HV 0,3 Schrauben 8.8 und 10.9 1 x 1 x 3 2 x 2 x 3 4 x 2 x 3
Schliff (Randzustand) Schrauben 10.9 1 x 1 x 3 2 x 2 x 3 4 x 2 x 3
Schichtdicke alle Produkte 1 x 1 x 3 2 x 2 x 3 4 x 2 x 3
Anlagen | Teil
134
Besondere Eigenschaften
Merkmal geprüftes Produkt Charakter des Prüfumfangs verschärft
L P Pr
Chemische Zusammensetzung Schrauben und Muttern 2 x 2 x 1
Anlassversuch Schrauben 8.8 und 10.9 4 x 3 x 1
Kerbschlagarbeit Schrauben 4 x 3 x 1
Rissanzeige Schrauben und Muttern 1*) x 100 x 1
+4 x 20 x 1 *) Prüfungsumfang bei einem beanstandeten Los bzw. beim Auftreten von Mängeln
L = Los
P = Probe
Pr = Prüfung
Anlage C 2.4.12
Stahlbauteile und Gussbauteile müssen den zugehörigen lfd. Nrn. des Abschnitts C 2 entsprechen.
Anlage C 2.4.13
Stahlbauteile und Gussbauteile müssen den zugehörigen lfd. Nrn. des Abschnitts C 2 entsprechen.
Für das Feuerverzinken tragender Stahlbauteile und Gussbauteile ist nur die Zinkbadklasse 1 gemäß Tabelle 8
nach DASt-Richtlinie 022 zulässig. Es ist der vereinfachte Nachweis nach Abschnitt 4.2.2 der DASt-Richtlinie 022
zu führen. Rechnerische Nachweise nach Anlage 4 dürfen nicht herangezogen werden.
Für Stahlgussbauteile gilt die DASt-Richtlinie 022 sinngemäß.
Anlage C 2.6.1
Bei Verwendung von Fahrschachttüren nach
DIN 18090:1997-01
DIN 18091:1993-07
DIN 18092:1992-04
müssen
1. die Türen in massive Wände aus Mauerwerk oder Beton eingebaut sein;
2. die Fahrkörbe überwiegend aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse A nach DIN 4102-1:1998-05)
hergestellt sein; Fahrkörbe gelten als überwiegend aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt, wenn
■ die tragenden und aussteifenden Teile des Fahrkorbs aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen
und
■ die übrigen Teile des Fahrkorbs (wie Wand- und Deckenbekleidungen, Fußbodenbeläge, Lüftungs- und
Beleuchtungsabdeckungen) keinen höheren Anteil an brennbaren Baustoffen (mindestens der
Baustoffklasse B 2) aufweisen als 2,5 kg je m2 Fahrkorbinnenfläche;
3. die Türen so gesteuert sein, dass sie nur so lange offen bleiben, wie es das Betreten oder Verlassen des
Fahrkorbs erfordert;
Anlagen | Teil
135
4. die Türen, falls mehrere nebeneinander angeordnet werden, durch feuerbeständige Bauteile getrennt und an
diesen befestigt sein.
Anlage C 2.6.2
Türschließer nach DIN 18263-1:2015-04 dürfen nur als Ersatzteile verwendet werden. Sie sind nur für Feuer-
und/oder Rauchschutzabschlüsse geeignet, sofern diese einflügelige Drehflügeltüren sind.
Anlage C 2.6.3
1 Allgemeines
Folgendes gilt für Innentüren, an die Anforderungen hinsichtlich des Schallschutzes gestellt werden. Innentüren
bestehen jeweils aus Blatt und Zarge.
Innentüren müssen aus mindestens normalentflammbaren Baustoffen bestehen.
2 Bewertetes Schalldämm-Maß
Sollen je nach Verwendungszweck schalldämmende Eigenschaften ausgewiesen werden, so ist das bewertete
Schalldämm-Maß Rw nach DIN EN ISO 10140-1:2012-05, DIN EN ISO 10140-2, -4 und -5:2010-12 und
DIN EN ISO 717-1:2013-06 zu bestimmen.
Prüfberichte nach DIN EN 20140-3:1995-05 und DIN EN ISO 140-3:2005-03 in Verbindung mit
DIN EN ISO 717-1:1997-01, DIN EN ISO 717-1:2006-11 bzw. DIN EN ISO 717-1:2013-06, die vor dem Inkraft-
treten dieser Ausgabe der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen erstellt wurden, dürfen weiterhin
verwendet werden.
3 Wesentliche Merkmale für das Ü-Zeichen
Im Ü-Zeichen einer Innentür, die den Anforderungen nach Abschnitt 2 entspricht, ist das bewertete Schalldämm-
Maß Rw anzugeben sowie die Kombinationen von Blättern mit Zargen, für welche dieses gilt.
Anlage C 2.6.4
Es ist ein Verwendbarkeitsnachweis gemäß § 20 Abs. 1 HBO erforderlich.
Anlage C 2.7.1
Für Führungslager und Festhaltekonstruktionen gilt DIN EN 1337-8:2008-01. Für die Gleitpaarung Stahl/Stahl bei
Führungslagern und Festhaltekonstruktionen kann der entsprechende Abschnitt von DIN 4141-13:2010-07
angewendet werden.
Anlage C 2.8.1
Begehbare Kunststoffgitterroste nach DIN 24537-3:2007-08 bedürfen als Verwendbarkeitsnachweis einer
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, sofern die Fallhöhe mehr als 0,5 m beträgt oder die Stützweiten der
Roste mehr als 0,5 m betragen.
Anlagen | Teil
136
Anlage C 2.9.1
Zu DIN 18148:2000-10
Zu Abschnitt 1: Hohlwandplatten aus Leichtbeton dürfen nur für die Herstellung von leichten Trennwänden nach
DIN 4103-1:2015-06 verwendet werden.
Anlage C 2.9.2
Zu DIN 18162:2000-10
Zu Abschnitt 1: Unbewehrte Wandbauplatten aus Leichtbeton dürfen nur für die Herstellung von leichten
Trennwänden nach DIN 4103-1:2015-06 verwendet werden.
Anlage C 2.9.3
Das Brandverhalten von nichtbrennbaren und schwerentflammbaren werksmäßig im Nassverfahren hergestellten
Mineralplatten ist nach lfd. Nr. C 3.9 bzw. C 3.11 nachzuweisen.
Bei Produkten, die in die Klasse TVOC 3 nach Tabelle 3 und/oder FH Klasse 3 nach Tabelle 4 eingestuft sind und
daher nicht in Innenräumen verwendet werden dürfen, ist im Ü-Zeichen anzugeben: „Das Produkt darf nicht in
Innenräumen verwendet werden.“
Anlage C 2.10.1
Zu DIN 7865-1 und DIN 7865-2
DIN 7865-2 gilt mit Ausnahme von Abschnitt 8.1 Absatz 2 und 4, Abschnitt 8.3 und Anhang A.
Die Baustoffklasse ist im Rahmen der Produktkennzeichnung anzugeben.
Anlage C 2.12.1
Die Rohre und Formstücke dürfen nur verklebt werden, wenn:
1 der Klebstoff die Anforderungen von DIN EN 14680:2006-10 oder einer Europäischen Technischen
Bewertung erfüllt, die CE-Kennzeichnung trägt und der Hersteller des Klebstoffes diese Kunststoffrohrnorm in
Bezug nimmt oder
2 wenn der Klebstoff, sofern er von o. g. harmonisierten technischen Spezifikationen wesentlich abweicht, für
diesen Verwendungszweck allgemein bauaufsichtlich zugelassen ist.
Anlage C 2.12.2
Die Verwendung von Abwasserrohren und Formstücken mit einer geringeren Nenn-Ringsteifigkeit als SN 4 (geprüft
nach DIN EN ISO 9969) bedarf einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
Anlagen | Teil
137
Anlage C 2.12.3
Zu DIN 588-1:1996-11
Zu Abschnitt 4.1 Allgemeine Werkstoffzusammensetzung
Die technische Regel gilt nur für die unter Typ NT (asbestfreie Technologie) aufgeführten Produkte.
Anlage C 2.12.4
Für mehrschichtige Abwasserrohre und Formstücke mit mineralischem Füllstoffanteil ist der Nachweis der
Verwendbarkeit durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen erforderlich.
Anlage C 2.12.5
Es dürfen nur natürliche mineralische Zuschläge und Füllstoffe gemäß DIN EN 12620:2008-07 zugegeben werden.
Die Verwendung anderer natürlicher mineralischer Zuschläge und Füllstoffe bedarf der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung.
Anlage C 2.12.6
Für die abschließende Feststellung der Verwendbarkeit der aus Halbzeugen auf der Baustelle hergestellten
Bauprodukte zur Renovierung von erdverlegten Entwässerungsnetzen ist eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung erforderlich.
Anlage C 2.13.1
Anstelle der in DIN V 4701-10:2003-08, Anhang C, Abschnitt C.1.4.2, Tabelle C.1-4d und Abschnitt C.3.4.2,
Tabelle C.3-4c genannten Werte sind produktbezogene Kennwerte, die im Rahmen des detaillierten
Rechenverfahrens Anwendung finden, zu verwenden und im Ü-Zeichen anzugeben.
Hierbei ist Folgendes zu beachten:
1 Unter den in DIN V 4701-10:2003-08 aufgeführten Randbedingungen sind die in den oben genannten
Tabellen aufgeführten Werte für die Aufwandszahlen der Wärmeerzeugung zu unterbieten.
2 Die günstigeren produktbezogenen Kennwerte muss der Hersteller im Rahmen einer Erstprüfung durch eine
bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle nachweisen. Grundlage des Nachweises ist die Ermittlung der Leistungszahl
unter den Randbedingungen der DIN V 4701-10:2003-08 hinsichtlich Quellen- und Heizkreistemperatur
entsprechend den Ausführungen der Normenreihe DIN EN 14511 und dem vom Hersteller angegebenen
Einsatzbereich.
3 Im Ü-Zeichen ist die Leistungszahl einschließlich der der Messung zugrunde liegenden Temperaturdifferenz
am Verflüssiger zahlenmäßig so anzugeben, dass eine produkt- und einsatzspezifische Berechnung der
Aufwandszahl unter Nutzung der DIN V 4701-10:2003-08 durch Dritte möglich ist.
4 Zusätzlich sind im Ü-Zeichen die für die Ermittlung der produktbezogenen Kennwerte zugrunde gelegten
Prüfnormen anzugeben.
Anlage C 2.13.2
1 Anstelle der in DIN V 4701-10:2003-08, Tabelle 5.1-10 bzw. Anhang C, Abschnitt C.1.4.1, Tabelle C.1-4a und
Abschnitt C.3.4.1, Tabelle C.3-4a genannten Werte sind produktbezogene Kennwerte, die im Rahmen des
detaillierten Rechenverfahrens Anwendung finden, zu verwenden und im Ü-Zeichen anzugeben.
Anlagen | Teil
138
1.1 Unter den in DIN V 4701-10:2003-08 aufgeführten Randbedingungen sind die in den oben genannten
Tabellen aufgeführten Werte für den Deckungsanteil der Wärmeerzeugung durch Solarenergie zu überbieten.
1.2 Die günstigeren produktbezogenen Kennwerte muss der Hersteller im Rahmen einer Erstprüfung durch eine
bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle nachweisen. Grundlage des Nachweises ist für den Kollektor die Ermittlung
entweder
■ des Konversionsfaktors 0
■ des Wärmedurchgangskoeffizienten k1
■ des Wärmedurchgangskoeffizienten k2
■ des Einstrahlwinkelkorrekturfaktors IAM (50º)
■ der effektiven Wärmekapazität C und
■ der Kollektorfläche (Apertur) Ac
unter den Randbedingungen der DIN V 4701-10:2003-08 nach DIN EN 12975 oder
■ des Referenz-Jahresenergieertrags des Solarkollektors nach DIN EN 12976-2 für den Standort Würzburg und
■ der Kollektorfläche (Apertur) Ac
und für den Solarspeicher
■ des Volumens des Solarteils des Speichers
■ des Volumens des Bereitschaftsteils des Speichers
■ des Bereitschafts-Wärmeverlustes des Speichers
unter den Randbedingungen der DIN V 4701-10:2003-08 nach DIN EN 12977-3.
Im Ü-Zeichen sind die o. g. Werte zahlenmäßig so anzugeben, dass eine produkt- und einsatzspezifische
Berechnung des Deckungsanteils unter Nutzung der DIN V 4701-10:2003-08 durch Dritte möglich ist.
Zusätzlich sind im Ü-Zeichen die für die Ermittlung der produktbezogenen Kennwerte zugrunde gelegten
Prüfnormen anzugeben.
Anlage C 2.13.3
Anstelle der in DIN V 4701-10:2003-08, Tabelle 5.1-10 bzw. Anhang C, Abschnitt C.1.4.1, Tabelle C.1-4a und
Abschnitt C.3.4.1, Tabelle C.3-4a genannten Werte sind produktbezogene Kennwerte, die im Rahmen des
detaillierten Rechenverfahrens Anwendung finden, zu verwenden und im Ü-Zeichen anzugeben.
Hierbei ist Folgendes zu beachten:
1 Unter den in DIN V 4701-10:2003-08 aufgeführten Randbedingungen sind die in den oben genannten
Tabellen aufgeführten Werte für den Deckungsanteil der Wärmeerzeugung durch Solarenergie zu überbieten.
2 Die günstigeren produktbezogenen Kennwerte muss der Hersteller im Rahmen einer Erstprüfung durch eine
bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle nachweisen. Grundlage des Nachweises ist die Ermittlung
■ des Konversionsfaktors 0
■ des Wärmedurchgangskoeffizienten k1
■ des Wärmedurchgangskoeffizienten k2
■ des Einstrahlwinkelkorrekturfaktors IAM (50º)
■ der effektiven Wärmekapazität C und
■ der Kollektorfläche (Apertur) Ac
unter den Randbedingungen der DIN V 4701-10:2003-08 nach DIN EN ISO 9806.
Anlagen | Teil
139
Im Ü-Zeichen sind die o. g. Werte zahlenmäßig so anzugeben, dass eine produkt- und einsatzspezifische
Berechnung des Deckungsanteils unter Nutzung der DIN V 4701-10:2003-08 durch Dritte möglich ist.
Zusätzlich sind im Ü-Zeichen die für die Ermittlung der produktbezogenen Kennwerte zugrunde gelegten
Prüfnormen anzugeben.
Anlage C 2.13.4
1 Anstelle der in DIN V 4701-10:2003-08, Tabelle 5.1-10 bzw. Anhang C, Abschnitt C.1.4.1, Tabelle C.1-4a
und/oder Abschnitt C.3.4.1, Tabelle C.3-4a genannten Werte sind produktbezogene Kennwerte, die im Rahmen
des detaillierten Rechenverfahrens Anwendung finden, zu verwenden und im Ü-Zeichen anzugeben.
1.1 Unter den in DIN V 4701-10:2003-08 aufgeführten Randbedingungen sind die in den oben genannten
Tabellen aufgeführten Werte für den Deckungsanteil der Wärmeerzeugung durch Solarenergie zu überbieten.
1.2 Die günstigeren produktbezogenen Kennwerte muss der Hersteller im Rahmen einer Erstprüfung durch eine
bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle nachweisen. Grundlage des Nachweises ist die Ermittlung des
■ Volumens des Solarteils des Speichers
■ Volumens des Bereitschaftsteils des Speichers
■ Bereitschafts-Wärmeverlusts des Speichers
unter den Randbedingungen der DIN V 4701-10:2003-08 nach DIN EN 12977-3.
1.3 Im Ü-Zeichen sind das Volumen des Solarteils des Speichers, das Volumen des Bereitschaftsteils des
Speichers und der Bereitschafts-Wärmeverlust des Speichers zahlenmäßig so anzugeben, dass eine produkt- und
einsatzspezifische Berechnung des Deckungsanteils unter Nutzung der DIN V 4701-10:2003-08 durch Dritte
möglich ist.
1.4 Zusätzlich sind im Ü-Zeichen die für die Ermittlung der produktbezogenen Kennwerte zugrunde gelegten
Prüfnormen anzugeben.
Anlage C 2.13.5
1 Anstelle der in DIN V 4701-10:2003-08, Anhang C, Abschnitt C.1.3, Tabelle C.1-3a, Abschnitt C.1.4.2,
Tabelle C.1-4c und Abschnitt C.3.3, Tabelle C.3-3 genannten Werte sind produktbezogene Kennwerte, die im
Rahmen des detaillierten Rechenverfahrens Anwendung finden, zu verwenden und im Ü-Zeichen anzugeben.
1.1 Unter den in DIN V 4701-10:2003-08 aufgeführten Randbedingungen sind die in den oben genannten
Tabellen aufgeführten Werte für die Aufwandszahlen der Wärmeerzeugung bzw. die flächenbezogenen
Wärmeverluste zu unterbieten.
1.2 Die günstigeren produktbezogenen Kennwerte muss der Hersteller im Rahmen einer Erstprüfung durch eine
bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle nachweisen. Grundlage des Nachweises ist die Ermittlung des Bereitschafts-
Wärmeverlusts des Speichers ggf. in Abhängigkeit der Anzahl der Anschlussstutzen unter den Randbedingungen
der DIN V 4701-10:2003-08 nach DIN V 4753-7 und DIN EN 12897 bzw. DIN EN 89 bzw. DIN EN 60379.
1.3 Im Ü-Zeichen ist der Bereitschafts-Wärmeverlust des Speichers zahlenmäßig so anzugeben, dass eine
produkt- und einsatzspezifische Berechnung der Aufwandszahl der Wärmeerzeugung bzw. der flächenbezogenen
Wärmeverluste unter Nutzung der DIN V 4701-10:2003-08 durch Dritte möglich ist.
1.4 Zusätzlich sind im Ü-Zeichen die für die Ermittlung der produktbezogenen Kennwerte zugrunde gelegten
Prüfnormen anzugeben.
Anlagen | Teil
140
Anlage C 2.14.1
Eine Kennzeichnung mit dem DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit Registriernummer ist zur Erfüllung der
Anforderungen der in Spalte 3 genannten technischen Regeln und zur Kennzeichnung mit dem
Übereinstimmungszeichen nach der HBO nicht erforderlich.
Anlage C 2.14.2
Anstelle der in DIN V 4701-10:2003-08, Anhang C, Abschnitt C.1.4.2, Tabelle C.1-4b und Abschnitt C.3.4.2,
Tabelle C.3-4b genannten Werte sind produktbezogene Kennwerte, die im Rahmen des detaillierten
Rechenverfahrens Anwendung finden, zu verwenden und im Ü-Zeichen anzugeben.
Hierbei ist Folgendes zu beachten:
1 Unter den in DIN V 4701-10:2003-08 aufgeführten Randbedingungen sind die in den oben genannten
Tabellen aufgeführten Werte für die Aufwandszahlen der Wärmeerzeugung zu unterbieten.
2 Die günstigeren produktbezogenen Kennwerte muss der Hersteller im Rahmen einer Erstprüfung durch eine
bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle nachweisen. Grundlage des Nachweises ist die Ermittlung des
■ Wirkungsgrads bei Nennwärmeleistung,
■ Wirkungsgrads (Nutzungsgrads) bei 30 % Teillast und
■ Betriebsbereitschaftswärmeverlustes,
gemessen unter den Randbedingungen der DIN V 4701-10:2003-08 nach
■ DIN EN 297 einschließlich DIN EN 297/A2,
■ DIN EN 303-3 einschließlich DIN EN 303-3/prA2,
■ DIN EN 15502-2-1,
■ DIN EN 15502-2-2,
■ DIN EN 656 oder
■ DIN EN 677 für gasbefeuerte Wärmeerzeuger bzw.
■ DIN EN 304 für ölbefeuerte Wärmeerzeuger.
Soweit diese oder gleichwertige Prüfungen im Rahmen der Nachweise zur CE-Kennzeichnung nach Richtlinie
92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen
beschickten neuen Warmwasserheizkesseln bereits durchgeführt worden sind, sind deren Ergebnisse von der
bauaufsichtlich anerkannten Prüfstelle zu übernehmen.
3 Im Ü-Zeichen sind der Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung, der Wirkungsgrad (Nutzungsgrad) bei 30 %
Teillast und der Betriebsbereitschaftswärmeverlust zahlenmäßig so anzugeben, dass eine produkt- und
einsatzspezifische Berechnung der Aufwandszahl unter Nutzung der DIN V 4701-10:2003-08 durch Dritte möglich
ist.
Zusätzlich sind im Ü-Zeichen die für die Ermittlung der produktbezogenen Kennwerte zugrunde gelegten
Prüfnormen anzugeben.
Anlage C 2.14.3
Anstelle der in DIN V 4701-10:2003-08, Anhang C, Abschnitt C.1.4.2, Tabelle C.1-4b und Abschnitt C.3.4.2,
Tabelle C.3-4b genannten Werte sind produktbezogene Kennwerte, die im Rahmen des detaillierten
Rechenverfahrens Anwendung finden, zu verwenden und im Ü-Zeichen anzugeben.
Anlagen | Teil
141
Hierbei ist Folgendes zu beachten:
1 Unter den in DIN V 4701-10:2003-08 aufgeführten Randbedingungen sind die in den oben genannten
Tabellen aufgeführten Werte für die Aufwandszahlen der Wärmeerzeugung zu unterbieten.
2 Die günstigeren produktbezogenen Kennwerte muss der Hersteller im Rahmen einer Erstprüfung durch eine
bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle nachweisen. Grundlage des Nachweises ist die Ermittlung des
■ Wirkungsgrads bei Nennwärmeleistung,
■ Wirkungsgrads (Nutzungsgrads) bei 30 % Teillast und
■ Betriebsbereitschaftswärmeverlustes,
gemessen unter den Randbedingungen der DIN V 4701-10:2003-08 nach
■ DIN EN 297 einschließlich DIN EN 297/A2,
■ DIN EN 303-3 einschließlich DIN EN 303-3/prA2,
■ DIN EN 15502-2-1,
■ DIN EN 15502-2-2,
■ DIN EN 656 oder
■ DIN EN 677 für gasbefeuerte Wärmeerzeuger bzw.
■ DIN EN 304 für ölbefeuerte Wärmeerzeuger.
Soweit diese oder gleichwertige Prüfungen bereits durchgeführt worden sind, sind deren Ergebnisse von der
bauaufsichtlich anerkannten Prüfstelle zu übernehmen.
3 Im Ü-Zeichen sind der Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung, der Wirkungsgrad (Nutzungsgrad) bei 30 %
Teillast und der Betriebsbereitschaftswärmeverlust zahlenmäßig so anzugeben, dass eine produkt- und
einsatzspezifische Berechnung der Aufwandszahl unter Nutzung der DIN V 4701-10:2003-08 durch Dritte möglich
ist.
Zusätzlich sind im Ü-Zeichen die für die Ermittlung der produktbezogenen Kennwerte zugrunde gelegten
Prüfnormen anzugeben.
Anlage C 2.14.4
Die Bestätigung der Übereinstimmung der Dichtungen muss für das Herstellwerk mit einem
Übereinstimmungszertifikat auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle nach
DIN EN 14241-1:2013-11, Abschnitt 8.4, und einer regelmäßigen Fremdüberwachung einschließlich einer
Erstprüfung des Bauprodukts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erfolgen.
Für die Erteilung des Übereinstimmungszertifikats und die Fremdüberwachung einschließlich der dabei
durchzuführenden Produktprüfungen hat der Hersteller des Bauprodukts eine hierfür anerkannte
Zertifizierungsstelle sowie eine hierfür anerkannte Überwachungsstelle einzuschalten. In dem Herstellwerk ist die
werkseigene Produktionskontrolle durch eine Fremdüberwachung regelmäßig zu überprüfen, mindestens jedoch
zweimal jährlich. Im Rahmen der Fremdüberwachung ist eine Erstprüfung des Bauprodukts entsprechend Abschnitt
6 der Norm durchzuführen. Außerdem sind Proben für Stichprobenprüfungen zu entnehmen und an mindestens
fünf Proben die Werkstoffkennwerte gemäß Abschnitt 8.3, Tabelle 8, der Norm zu prüfen.
Die Probenahme und Prüfungen obliegen jeweils der anerkannten Überwachungsstelle. Die Ergebnisse der
Zertifizierung und Fremdüberwachung sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Anlage C 2.15.1
Einwirkungen aus Überschwemmungen sind in der Norm nicht berücksichtigt.
Anlagen | Teil
142
Anlage C 2.15.2
Einwirkungen aus einem Erdbeben sind in der Norm nicht berücksichtigt.
Für ungekammerte Behälter, die vollständig im Erdreich eingebettet sind, sind die Einwirkungen aus einem
Erdbeben nicht standsicherheitsrelevant und damit von der Norm abgedeckt, wenn durch geeignete konstruktive
Maßnahmen eine Übertragung von Einwirkungen aus der Stutzenverbindung auf den Behälter verhindert wird.
Nach einem Erdbebenereignis mit der Intensität, die für die Erdbebenzone 1 und höher nach DIN 4149
angenommen wird, ist eine Funktionsprüfung des Behälters durchzuführen.
Im Erdreich eingebettete Behälter, bei denen einer der Böden oder beide Böden zwecks Zugänglichkeit in Räumen
von Gebäuden münden oder Behälter im Sinne der sog. Hünengrablagerung (erdüberschüttete Einlagerungsart,
bei der der Behälter sich ganz oder teilweise über der Geländeoberkante befindet) gelten nicht als vollständig im
Erdreich eingebettet. Einwirkungen aus Erdbeben sind nachzuweisen.
Anlage C 2.15.3
Der Nachweis der Beständigkeit der zur Herstellung des Bauproduktes verwendeten Stahlwerkstoffe gegenüber
der wassergefährdenden Flüssigkeit ist nach DIN 6601:2007-04 / Berichtigung 1:2007-08 zu führen.
Der Hersteller muss die für die ordnungsgemäße Herstellung des Bauproduktes erforderlichen Verfahren
nachweislich beherrschen. Der Nachweis ist durch ein Schweißzertifikat für die Ausführungsklasse EXC 2 oder
höher nach DIN EN 1090-2 für Bauprodukte aus Stahl bzw. nach DIN EN 1090-3 für Bauprodukte aus Aluminium
zu führen. Abweichend von DIN EN 1090-2, Tabelle 14 bzw. DIN EN 1090-3, Tabelle 7 muss das für die
Koordinierung der Herstellungsprozesse des Bauproduktes verantwortliche Schweißaufsichtspersonal mindestens
über spezielle technische Kenntnisse nach DIN EN ISO 14731 verfügen.
Für die zur Herstellung des Bauproduktes verwendeten Konstruktionsmaterialien ist die vollständige Rück-
verfolgbarkeit sicherzustellen.
Anlage C 2.15.4
■ Die Behälter sind für die Aufstellung in Gebäuden und im Freien geeignet.
■ Einwirkungen aus Erdbeben und Überschwemmungen sind in der Norm nicht berücksichtigt.
■ Domstutzen sind mit einer lichten Weite von mindestens 600 mm auszuführen.
■ Für andere Abmessungen als in der DIN 6616 angegeben, kann die Standsicherheit nach folgenden
AD 2000-Merkblättern in Zusammenhang mit den AD 2000-Merkblättern B 0:2007-05 und S 3/0:2007-11
nachgewiesen werden:
B 1:2000-10 (Zylinder- und Kugelschalen unter innerem Überdruck)
B 3:2000-10 (Gewölbte Böden unter innerem und äußerem Überdruck)
B 6:2006-10 (Zylinderschalen unter äußerem Überdruck)
B 8:2007-05 (Flansche)
B 9:2007-11 (Ausschnitte in Zylindern, Kegeln, Schalen, Kugeln)
S 3/2:2001-09 (Nachweis für liegende Behälter auf Sätteln)
■ Die Bemessung der Behälterwände nach AD 2000-Merkblättern ist nur für Überdrücke zulässig, die aus dem
zulässigen Betriebsüberdruck bis maximal +0,5 bar auf die Flüssigkeitssäule und aus dem Prüfüberdruck von
+0,6 bar im Überwachungsraum bei doppelwandigen Behältern auf die Behälterwände einwirken.
■ Die nach AD 2000-Merkblättern bemessenen Behälter sind abweichend von Abschnitt 7 der DIN 6616 nach
AD-2000 Merkblatt HP30:2003-01 jedoch mit dem 1,3-fachen des maximal zulässigen Druckes der
Lagerflüssigkeit auf die Innenwand zu prüfen. Der Überwachungsraum ist generell mit einem Prüfüberdruck
von +0,6 bar zu prüfen.
Anlagen | Teil
143
Anlage C 2.15.5
Einwirkungen aus einem Erdbeben sind in der Norm nicht berücksichtigt.
Anlage C 2.15.6
Abweichend von Abschnitt 5.4.2, 1. Satz der DIN 6625-1 ist der Nachweis der Herstellerqualifikation durch ein
Schweißzertifikat für die Ausführungsklasse EXC 2 nach DIN EN 1090-2 oder höher zu führen. Das für die
Koordinierung der Herstellungsprozesse des Bauproduktes verantwortliche Schweißaufsichtspersonal muss in
Bezug auf die zu beaufsichtigenden Schweißarbeiten mindestens über spezielle technische Kenntnisse nach
DIN EN ISO 14731 verfügen.
Für die zur Herstellung des Bauproduktes verwendeten Konstruktionsmaterialien ist die vollständige
Rückverfolgbarkeit sicherzustellen.
Anlage C 2.15.7
TRbF 20, Anhang J Nr. 5(3) entfällt.
Bei der Lagerung von Flüssigkeiten mit Flammpunkten > 55 °C:
■ entfällt TRbF 20, Anhang J Nr. 3(7),
■ entfallen die Verweise auf explosionsgefährdete Bereiche in Anhang K TRbF 20 Nr. 3.
Anlage C 2.15.8
TRbF 20, Anhang J Nr. 5(3) entfällt.
Zulässige Lagerflüssigkeiten ergeben sich aus DIN 6601:1991-10.
Die Überwachung hat nach DIN 6600:1989-09 zu erfolgen.
Anlage C 2.15.9
Der Nachweis der Übereinstimmung mit dieser technischen Regel entfällt, wenn Rohre oder Schläuche sowie
zugehörige Formstücke, Dichtmittel und Armaturen die Anforderungen der Druckgeräte-Richtlinie (DGRL) erfüllen
und deshalb das CE-Zeichen tragen.
Anlage C 2.15.10
Zu TRbF 50 (2002-06), Anhang A
Nr. 3.21 (5) von Anhang A entfällt.
Anlage C 2.15.11
1 Die DAfStb-Richtlinie „Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (BUmwS)“ regelt nicht, wie
Bauteile transportiert, zwischengelagert oder montiert werden müssen, damit sie für die anschließende Nutzung
als Teil der Dichtfläche geeignet sind.
Anlagen | Teil
144
2 Die Bestimmungen der technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS):
■ DWA-A 786 „Ausführung von Dichtflächen“ und
■ DWA-A 781 bis 784 für Tankstellen für die Betankung von Kraft-, Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeugen
sind zu berücksichtigen.
3 Die DAfStb-Richtlinie „Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (BUmwS)“ gilt nicht für die
Verwendung in Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften.
Anlage C 2.15.12
Für einbetonierte Fugenbleche gelten zusätzlich die Bestimmungen der DAfStb-Richtlinie „Betonbau beim Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen“, Anhang B: Erläuterungen zu Abschnitt 7.3.3.
Anlage C 2.15.13
Für Schläuche ist der Bunsenbrennertest erforderlich (entgegen der Angabe im Abschnitt 4.5 der DIN EN 12514-1).
Druckbeanspruchte Bauteile müssen der Nenndruckstufe PN10 entsprechen. Die Regelung der
Heberschutzventile ist ausgenommen.
Anlage C 2.15.14
Können die aufgeführten Leitungen den unter lfd. Nr. C 2.15.13 genannten einwandigen metallischen
Rohrleitungen, zugehörigen Formstücken und Armaturen für Rohrleitungen zur Lagerung wassergefährdender
Flüssigkeiten zugeordnet werden, so gilt die dort aufgeführte technische Regel mit dem
Übereinstimmungsnachweis ÜH.
Anlage C 2.15.15
1 Anforderungen an das Bauprodukt
Die Leckdetektoren sind entsprechend DIN EN 13160-2:2003-09 in Verbindung mit DIN EN 13160-1:2003-09
auszubilden.
Die Teile eines Leckdetektors, die für den Einbau im Freien gedacht sind, müssen in einem Temperaturbereich von
-20°C bis +60°C betriebsfähig sein.
Die gegebenenfalls von der Lagerflüssigkeit bzw. deren Dämpfen oder Kondensat berührten Teile der
Leckdetektoren müssen aus hinreichend beständigen Werkstoffen bestehen. Zur Nachweisführung der
Werkstoffeignung sind Angaben der Werkstoffhersteller, Veröffentlichungen in der Fachliteratur, eigene
Erfahrungswerte oder entsprechende Prüfergebnisse heranzuziehen. Für Stähle gilt die DIN 6601.
2 Festlegungen für die werkseigene Produktionskontrolle und die Erstprüfung
Für die werkseigene Produktionskontrolle und die Erstprüfung gilt DIN EN 13160-1, Anhang ZA, Tabelle ZA.1 und
Tabelle ZA.3. Bei der Erstprüfung ist auch die Betriebsanleitung nach DIN EN 13160, Abschnitt 5.7, zu prüfen. Die
anderen Abschnitte des Anhangs ZA gelten nicht.
3 Festlegungen für die Kennzeichnung
Im Rahmen der Ü-Kennzeichnung ist als maßgebende technische Regel die Verwaltungsvorschrift Technische
Baubestimmungen, Abschnitt C 2, Anlage C 2.15.15, anzugeben.
Weiterhin sind bei der Kennzeichnung der Bauprodukte, deren Verpackung oder deren Begleitpapiere mindestens
die Typbezeichnung, das Herstellungsjahr, Material und die Leistungsfähigkeit des Produkts (Druck- und
Temperaturbereiche, geeignet für folgende Medien: …) anzugeben.
Anlagen | Teil
145
4 Festlegungen für den Einbau
Die Leckdetektoren für Unter- und Überdrucksysteme als Teil von Leckanzeigesystemen der Klasse I dürfen für
folgende Anwendungsbereiche verwendet werden:
■ doppelwandige Behälter,
■ doppelwandige Rohrleitungen,
■ einwandige Behälter mit Leckschutzauskleidung,
■ einwandige Rohre mit Leckschutzauskleidung,
■ einwandige Behälter mit Leckschutzummantelung,
■ einwandige Rohre mit Leckschutzummantelung.
Anlage C 2.15.16
1 Anforderungen an das Bauprodukt
Die Leckdetektoren sind entsprechend DIN EN 13160-3:2003-09 in Verbindung mit DIN EN 13160-1:2003-09
auszubilden.
Die Teile eines Leckdetektors, die für den Einbau im Freien gedacht sind, müssen in einem Temperaturbereich von
-20°C bis +60°C betriebsfähig sein.
Die gegebenenfalls von der Leckanzeigeflüssigkeit, der Lagerflüssigkeit bzw. deren Dämpfen oder Kondensat
berührten Teile der Leckdetektoren müssen aus hinreichend beständigen Werkstoffen bestehen. Zur
Nachweisführung der Werkstoffeignung sind Angaben der Werkstoffhersteller, Veröffentlichungen in der
Fachliteratur, eigene Erfahrungswerte oder entsprechende Prüfergebnisse heranzuziehen. Für Stähle gilt die
DIN 6601.
Die Leckanzeigeflüssigkeit muss der „Liste der Leckanzeigeflüssigkeiten für Überwachungsräume doppelwandiger
Behälter oder doppelwandiger Rohrleitungen (Stand Dezember 2010)“, veröffentlicht auf der DIBt-Homepage,
entsprechen.
2 Festlegungen für die werkseigene Produktionskontrolle und die Erstprüfung
Für die werkseigene Produktionskontrolle und die Erstprüfung gilt DIN EN 13160-1, Anhang ZA, Tabelle ZA.1 und
Tabelle ZA.3. Bei der Erstprüfung ist auch die Betriebsanleitung nach DIN EN 13160, Abschnitt 5.7, zu prüfen. Die
anderen Abschnitte des Anhangs ZA gelten nicht.
3 Festlegungen für die Kennzeichnung
Im Rahmen der Ü-Kennzeichnung ist als maßgebende technische Regel die Verwaltungsvorschrift Technische
Baubestimmungen, Abschnitt C 2, Anlage C 2.15.16, anzugeben.
Weiterhin sind bei der Kennzeichnung der Bauprodukte, deren Verpackung oder deren Begleitpapiere mindestens
die Typbezeichnung, das Herstellungsjahr, Material und die Leistungsfähigkeit des Produkts (Druck- und
Temperaturbereiche, geeignet für folgende Medien: …) anzugeben.
4 Festlegungen für den Einbau
1 Die Leckdetektoren für Flüssigkeitssysteme als Teil von Leckanzeigesystemen der Klasse II dürfen für
folgende Anwendungsbereiche verwendet werden:
■ doppelwandige, drucklose, oberirdische Behälter,
■ einwandige, drucklose, oberirdische Behälter mit Leckschutzauskleidung,
■ einwandige, drucklose, oberirdische Behälter mit Leckschutzummantelung.
2 Das Volumen des Überwachungsraumes der Anlage darf max. 1 m3 betragen.
Anlagen | Teil
146
Anlage C 2.16.1
Für den Übereinstimmungsnachweis ÜZ gelten die Regelungen des Anhangs E der Norm für
Überwachungsstufe M. Abweichend von Tabelle E.1 sind die Eigenschaften der verwendeten Werkstoffe und
Komponenten durch Werksprüfzeugnis 2.3 und die Eigenschaften der Rohre mit erhöhter Streckgrenze durch
Abnahmeprüfzeugnis 3.1 B nach DIN EN 10204 zu belegen.
Der rechnerische Nachweis der Tragfähigkeit von Baustützen aus Stahl mit Ausziehvorrichtung ist im Rahmen des
Zertifizierungsverfahrens zu prüfen. Die Prüfung kann durch die Zertifizierungsstelle selbst oder durch eine von ihr
eingeschaltete dritte Stelle vorgenommen werden.
Anlage C 2.16.2
Bei Gerüstbauteilen sind das Ü-Zeichen und zusätzlich als wesentliches Merkmal die letzten beiden Ziffern des
Jahres der Herstellung, der Hersteller sowie die Werkstoffklasse dauerhaft auf dem Gerüstbauteil anzubringen.
Sofern in den technischen Regeln für diese Gerüstbauteile eine Kennzeichnung gefordert wird, die zusätzliche
Merkmale enthält, so sind diese außerdem zu berücksichtigen.
Anlage C 2.16.3
Zu DIN 4425:1990-11
Die Versuche für die Gewindeverbindung Stellmutter-Rohrspindel nach Abschnitt 7.2 dürfen nur von den Prüfstellen
durchgeführt werden, die auch für die Durchführung der Erstprüfung anerkannt sind.
Anlage C 2.16.4
Für den Übereinstimmungsnachweis ÜZ gelten die Regelungen des Anhangs B der Norm für die
Überwachungsstufe M.
Anlage C 2.16.5
Die technischen Regeln gelten für Rohre aus Stählen mit der Werkstoffnummer: 1.0254.
Anlage C 2.16.6
Bei der Anwendung der technischen Regel ist der Abschnitt „Herstellung“ der „Anwendungsrichtlinie für Traggerüste
nach DIN EN 12812“, Fassung August 2009, die in den DIBt Mitteilungen Heft 6/2009, S. 227 veröffentlicht ist, zu
beachten.
Anlage C 2.16.7
Die technischen Regeln gelten für Rohre aus Stählen mit den Werkstoffnummern: 1.0254, 1.0421.
Anlage C 2.16.8
Die technischen Regeln gelten für die Gusswerkstoffe mit den Werkstoffnummern: 1.0420, 1.0446.
Anlagen | Teil
147
Anlage C 2.16.9
Zu DIN EN 74-2
Zu Abschnitt 9.2.2 Rutschkraft Fs einer Halbkupplung
Die Messung der Verschiebung Δ1 kann entfallen.
zu Bild 10:
Das Widerlager ist auf der gegenüberliegenden Rohrseite anzubringen.
zu Bild 12:
Die Prüflasten „P“ sind durch „2P“ und „P/2“ durch „P“ zu ersetzen.
Bild B.3 ist durch folgendes Bild zu ersetzen:
In den Gleichungen (B.1) bis (B.4) ist „Fs,R,d“ durch „Ff,R,d“ zu ersetzen.
Anlage C 2.16.10
Für den Übereinstimmungsnachweis ÜZ gelten die Regelungen des Anhangs A der Norm für die
Überwachungsstufe M.
Anlage C 2.16.11
Für die Herstellung sind die „Anwendungsrichtlinie für Arbeitsgerüste“1, Fassung November 2005, sowie für das
Schweißen von Stahl- und Aluminiumbauteilen die Anlagen A 1.2.4/3 und A 1.2.4/4 zu beachten.
Als Grundbauteile gelten Bauteile gemäß Anhang A, Absatz A.1, von DIN EN 12810-1:2004-03.
Die Gerüstbauteile sind nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder zu kennzeichnen.
Zusätzlich sind die Gerüstbauteile leicht erkennbar und dauerhaft mit:
■ dem Großbuchstaben „Ü“,
■ dem Kennzeichen des jeweiligen Herstellers,
■ einem Kennzeichen zur Identifizierung,
■ den letzten zwei Ziffern der Jahreszahl der Herstellung (ggf. codiert) und
■ einer Kennzeichnung für die Zuordnung des Gerüstbauteils zu einem Gerüstsystem
zu kennzeichnen.
Die Herstellung der Gerüstbauteile darf nur durch solche Hersteller erfolgen, deren werkseigene
Produktionskontrolle durch eine Fremdüberwachung regelmäßig überprüft wird, mindestens alle fünf Jahre. Für
Gerüstbauteile eines Herstellers, die einer Produktgruppe zugeordnet werden können, für die für diesen Hersteller
F
21
e
F
Anlagen | Teil
148
eine Erstprüfung für mindestens ein Gerüstbauteil dieser Produktgruppe durch eine anerkannte Stelle durchgeführt
wurde, darf der Hersteller die Erstprüfung selbst durchführen.
Geschweißte Gerüstbauteile aus Stahl oder Aluminium dürfen nur durch solche Betriebe hergestellt werden, die
über ein Schweißzertifikat nach DIN EN 1090-1:2010-07 für den Anwendungsbereich verfügen, das mindestens für
die Ausführungsklasse EXC 2 gilt.
____________ 1 Veröffentlicht in den DIBt-Mitteilungen Heft 2/2006, S. 61ff. Zu beziehen beim DIBt.
Anlage C 2.16.12
Die technischen Regeln gelten für die Gusswerkstoffe mit den Werkstoffnummern: EN-JS 1015, EN-JS 1030.
Anlage C 2.16.13
Die technischen Regeln gelten für die Gusswerkstoffe mit den Werkstoffnummern: EN-JM 1010, EN-JM 1020,
EN-JM 1030, EN-JM 1050.
Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten
C3 Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 22 Abs. 1
Satz 2 HBO bedürfen
Aufgrund § 90 Abs. 2 Nr. 4 HBO wird Folgendes bestimmt:
Lfd. Nr. Bauprodukt anerkanntes Prüfverfahren nach
Überein-
stimmungs-
bestätigung
1 2 3 4
149
C 3.1 Vorgefertigte Lüftungsleitungen, an die
Anforderungen an die
Feuerwiderstandsdauer und/oder den
Schallschutz gestellt werden
Je nach Bauprodukt gilt:
für die Feuerwiderstandsdauer:
DIN 4102-6:1977-09 und - sofern
zutreffend - in Verbindung mit
DIN V 4102-21:2002-08 oder
DIN EN 1363-1:2012-10,
DIN EN 1366-1:2014-12 und – sofern
zutreffend – in Verbindung mit
DIN V 4102-21:2002-08 und
Anlage C 3.1
A 2.2.1.2 ist zusätzlich zu beachten
für den Schallschutz:
DIN EN ISO 10140-1:2014-09,
DIN EN ISO 10140-2, -4:2010-12,
DIN EN ISO 10140-5:2014-09,
DIN EN ISO 717-1:2013-06
ÜH
C 3.2 Baustoffe, an die nur Anforderungen an
das Brandverhalten gestellt werden und
- die nichtbrennbar sein müssen, ohne
brennbare Bestandteile,
- die normalentflammbar sein müssen.
Ausgenommen sind Baustoffe des
Abschnitts D 2.2.
DIN 4102-1:1998-05
in Verbindung mit
DIN 4102-16:2015-09
unter Beachtung von A 2.2.1.2,
Tabelle 1.2.1
ÜH
C 3.3 Baustoffe, an die nur Anforderungen an
das Brandverhalten gestellt werden und
die normalentflammbar sein müssen.
Ausgenommen sind Baustoffe des
Abschnitts D 2.2.
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7
unter Beachtung von A 2.2.1.2,
Tabelle 1.2.1
ÜH
C 3.4 Baustoffe, an die nur Anforderungen an
das Brandverhalten gestellt werden und
- die nichtbrennbar sein müssen, mit
brennbaren Bestandteilen,
- die schwerentflammbar sein müssen,
ausgenommen Bodenbeläge
DIN 4102-1:1998-05
in Verbindung mit
DIN 4102-16:2015-09
unter Beachtung von A 2.2.1.2,
Tabelle 1.2.1
ÜZ
Teil
Lfd. Nr. Bauprodukt anerkanntes Prüfverfahren nach
Überein-
stimmungs-
bestätigung
1 2 3 4
150
C 3.5 Bodenbeläge, die schwerentflammbar
sein müssen, die nicht für die
Verwendung in Aufenthaltsräumen
vorgesehen sind und die nicht EN 13813
oder EN 14041 oder EN 14904 oder
EN 14342 oder EN 15285 entsprechen
DIN 4102-1:1998-05
unter Beachtung von A 2.2.1.2,
Tabelle 1.2.1 oder
DIN EN ISO 11925-2:2011-02 und
DIN EN ISO 9239-1:2010-11
in Verbindung mit Anlage 3.8
unter Beachtung von A 2.2.1.2,
Tabelle 1.2.1
ÜZ
C 3.6 Schornsteinreinigungsverschlüsse und
Rußabsperrer
Prüfgrundsätze für
Schornsteinreinigungsverschlüsse und
Rußabsperrer (2012-11)
ÜHP
C 3.7 Armaturen und Geräte der
Wasserinstallation, an die hinsichtlich
des Geräuschverhaltens Anforderungen
gestellt werden
DIN EN ISO 3822-1:2009-07
DIN EN ISO 3822-2:1995-05
DIN EN ISO 3822-3:2010-04
DIN EN ISO 3822-4:1997-03
ÜHP
C 3.8 Beschichtungsstoffe zum Beschichten
von Beton-, Putz- und Estrichflächen in
Auffangwannen und Auffangräumen für
die Lagerung von
- Heizöl EL,
- ungebrauchten
Verbrennungsmotoren- und
Kraftfahrzeuggetriebeölen sowie
- Gemischen aus gesättigten und
aromatischen Kohlenwasserstoffen
mit einem Aromatengehalt von
≤ 20 Masse-% und einem
Flammpunkt von > 55°C
Bau- und Prüfgrundsätze (BPG)
Beschichtungen von Auffangräumen
(2009-02)
ÜZ
C 3.9 Niet- und schraubenartige Verbindungen
und niet- und schraubenartige
Befestigungen für geregelte
Außenwandbekleidungen
DIN 18516-1:2010-06
Zusätzlich gilt:
Anlage C 3.2
ÜHP
C 3.10 Mit Scheitholz befeuerte Backöfen mit
offenem oder geschlossenem
Feuerraum
DIN 18880-2:1991-08
Zusätzlich gilt:
Anlage C 3.3
ÜHP
C 3.11 Metall-Kunststoff-Verbundprofile für
Rahmen von Fenstern und Türen nach
DIN 18056:1966-06 sowie für
Haupttragglieder
Richtlinie für den Nachweis der
Standsicherheit von Metall-Kunststoff-
Verbundprofilen, Abschnitt 3.2 (1986-08)
ÜH
C 3.12 Oberflächenbeschichtungsstoffe OS 7
und OS 10 für Beton für
Instandsetzungen, die für die Erhaltung
der Standsicherheit von Betonbauteilen
erforderlich sind
DAfStb-Richtlinie Schutz und
Instandsetzung von Betonbauteilen
(Instandsetzungs-Richtlinie) - SIBR,
Teil 2 (2001-10) und Teil 4 (2001-10)
Zusätzlich gilt:
Anlage C 3.4 und
DIN 4102-1:1998-05 oder
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7
unter Beachtung von A 2.2.1.2,
Tabelle 1.2.1
ÜZ
Teil
Lfd. Nr. Bauprodukt anerkanntes Prüfverfahren nach
Überein-
stimmungs-
bestätigung
1 2 3 4
151
C 3.13 Baustützen aus Stahl mit
Ausziehvorrichtung, deren Tragfähigkeit
mit Hilfe von Versuchen ermittelt wird
DIN EN 1065:1998-12 ÜZ
C 3.14 Türen und Tore als
Rauchschutzabschlüsse, ausgenommen
Vorhänge
DIN 18095-1:1988-10
DIN 18095-3:1999-06
ÜH
C 3.15 Zubehörteile (nicht geregelte) für
Rauchschutzabschlüsse, ausgenommen
einachsige Türbänder und absenkbare
Bodendichtung
DIN 4102-18:1991-03
in Verbindung mit
DIN 18095-1:1988-10
ÜH
C 3.16 Flüssig zu verarbeitende
Abdichtungsstoffe für die Abdichtung von
befahrbaren Flächen
TL/TP-BEL-B Teil 3 (Ausgabe 1995) und
TL/TP-BEL-EP (Ausgabe 1999)
Zusätzlich gilt:
DIN 4102-1:1998-05 oder
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7
unter Beachtung von A 2.2.1.2,
Tabelle 1.2.1
ÜZ
C 3.17 Selbsttätig schließende Zapfventile DIN EN 13012:2002-03 ÜHP
C 3.18 Vorgefertigte absturzsichernde
Verglasung mit versuchstechnisch
ermittelter Tragfähigkeit unter stoßartiger
Einwirkung
DIN 18008-4:2013-07,
nach Anhang A, Anhang D und
Anhang E;
Zusätzlich gilt:
Anlage C 3.5
ÜH
C 3.19 Punkthalter ohne Kugelgelenk mit
versuchstechnisch ermittelter
Tragfähigkeit
DIN 18008-3:2013-07,
Anhang D
ÜH
C 3.20 Vorgefertigte begehbare Verglasungen
mit versuchstechnisch ermittelter
Tragfähigkeit unter stoßartiger
Einwirkung und Resttragfähigkeit
DIN 18008-5:2013-07,
Anhang A
ÜH
C 3.21 Hochfeuerhemmende Bauteile, deren
tragende, aussteifende und
raumabschließende Teile aus Holz oder
Holzwerkstoffen bestehen und die
allseitig eine brandschutztechnisch
wirksame Bekleidung aus
nichtbrennbaren Baustoffen
(Brandschutzbekleidung) und
Dämmstoffe aus nichtbrennbaren
Baustoffen haben
für die Anforderungen des
Brandschutzes:
Richtlinie über brandschutztechnische
Anforderungen an hochfeuerhemmende
Bauteile in Holzbauweise - HFHHolzR
(2004-07)
unter Beachtung von A 2.2.4
für den Schallschutz:
DIN EN ISO 10140-1:2014-09,
DIN EN ISO 10140-2, -4:2010-12,
DIN EN ISO 10140-3:2015-11,
DIN EN ISO 10140-5:2014-09,
DIN EN ISO 717-1, -2:2013-06
für die Absturzsicherung:
ETB-Richtlinie „Bauteile, die gegen
Absturz sichern“ (1985-06)
ÜZ
Teil
Lfd. Nr. Bauprodukt anerkanntes Prüfverfahren nach
Überein-
stimmungs-
bestätigung
1 2 3 4
152
C 3.22 Beschichtungs- und
Einhausungssysteme zur Sanierung
Pentachlorphenol (PCP)-belasteter
Holzbauteile
Prüfplan für Beschichtungs- und
Einhausungssysteme zur Sanierung
Pentachlorphenol (PCP)-belasteter
Holzbauteile (2006-01)
ÜHP
C 3.23 Nahtlose kreisförmige Rohre aus
unlegiertem Stahl nach EN 10216-1 für
die Verwendung bei Stahlschornsteinen
DIN EN 10045-1:1991-04 ÜHP
C 3.24 Geschweißte kreisförmige Rohre aus
unlegiertem Stahl nach EN 10217-1 für
die Verwendung bei Stahlschornsteinen
DIN EN 10045-1:1991-04 ÜHP
C 3.25 Stoffe zur Abdichtung erdberührter
Bauteile gegen drückendes Wasser und
im Übergang auf wasserundurchlässige
Bauteile
Prüfgrundsätze zur Erteilung von
allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnissen für Übergänge von
Bauwerksabdichtungen auf Bauteile aus
Beton mit hohem
Wassereindringwiderstand (PG-ÜBB)
(2010-09)
ÜHP
C 3.26 Mineralische Dichtungsschlämmen für
Bauwerksabdichtungen
Prüfgrundsätze zur Erteilung von
allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnissen für
Bauwerksabdichtungen mit
mineralischen Dichtungsschlämmen
(PG-MDS) (2014-01)
ÜHP
C 3.27 Abdichtungen im Verbund mit Fliesen
und Plattenbelägen
- für Wände und Böden im
Innenbereich oder im Außenbereich,
wenn diese mit Gebäuden verbunden
sind, gegen nichtdrückendes Wasser
bei hoher Beanspruchung wie z.B. in
Nassräumen im öffentlichen und
gewerblichen Bereich
- für Behälter und Becken im
Innenbereich oder im Außenbereich,
wenn diese mit Gebäuden verbunden
sind, gegen Füllwasser wie z. B. bei
Schwimmbecken
Prüfgrundsätze zur Erteilung von
allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnissen für Abdichtungen im
Verbund mit Fliesen- und Plattenbelägen
- Teil 1: Flüssig zu verarbeitende
Abdichtungen (PG AIV-F) (2014-05),
- Teil 2: Bahnenförmige Abdichtungen
(PG AIV-B) (2014-05),
- Teil 3: Plattenförmige Abdichtungen
(PG AIV-P) (2012-08)
ÜHP
C 3.28 Bauwerksabdichtungen mit
Flüssigkunststoffen
Prüfgrundsätze zur Erteilung eines
allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnisses für
Bauwerksabdichtungen mit
Flüssigkunststoffen (PG-FLK) (2010-06)
ÜHP
C 3.29 Dachabdichtungen mit
Flüssigkunststoffen
Prüfgrundsätze zur Erteilung von
allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnissen für Dachabdichtungen
mit Flüssigkunststoffen
Anlage C 3.6
ÜHP
Teil
Lfd. Nr. Bauprodukt anerkanntes Prüfverfahren nach
Überein-
stimmungs-
bestätigung
1 2 3 4
153
C 3.30 Abdichtungen für Arbeitsfugen und
Sollrissquerschnitte in Bauteilen aus
Beton mit hohem
Wassereindringwiderstand, die nicht den
Produkten C 2.10.2 und C 2.10.3 in
Abschnitt C 2 zugeordnet werden
können
Prüfgrundsätze zur Erteilung von
allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnissen für Fugenabdichtungen
in Bauteilen aus Beton mit hohem
Wassereindringwiderstand im
erdberührten Bereich (PG-FBB Teil 1:
Abdichtungen für Arbeitsfugen und
Sollrissquerschnitte (2012-10))
ÜHP
Anlagen | Teil
154
Anlage C 3.1
1 Nichttragende raumabschließende Trennwände
Eine nichttragende raumabschließende Trennwand kann als F ... nach DIN 4102-2:1977-09 klassifiziert werden,
wenn sie entweder
■ die Bedingungen nach DIN 4102-2:1977-09 eingehalten hat
oder
■ nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1364-1:1999-10 geprüft wurde und dabei für ...
Minuten die Anforderungen nach DIN EN 1363-1:2012-10, Abschnitt 11.2, Raumabschluss und Abschnitt 11.3,
Wärmedämmung erfüllt hat.
Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1364-1:1999-10 ist bei symmetrischen
Bauteilen ein Brandversuch erforderlich.
2 Tragende raumabschließende Wände
Eine tragende raumabschließende Wand kann als F ... nach DIN 4102-2:1977-09 klassifiziert werden, wenn sie
entweder
■ die Bedingungen nach DIN 4102-2:1977-09 eingehalten hat
oder
■ nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1365-1:2013-08 geprüft wurde und während einer
Prüfdauer von ... Minuten die Anforderungen nach DIN EN 1363-1:2012-10, Abschnitt 11.1, Tragfähigkeit,
Ziffer II sowie nach Abschnitt 11.2, Raumabschluss und Abschnitt 11.3, Wärmedämmung erfüllt hat.
Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1365-1:2013-08 ist bei symmetrischen
Bauteilen ein Versuch erforderlich.
3 Unterdecke (als selbständiges Bauelement)
Eine Unterdecke als selbständiges Bauelement kann als F ... nach DIN 4102-2:1977-09 klassifiziert werden, wenn
sie entweder
■ die Bedingungen nach DIN 4102-2:1977-09 eingehalten hat
oder
■ nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1364-2:1999-10 geprüft wurde und während einer
Prüfdauer von ... Minuten die Anforderungen nach DIN EN 1364-2:1999-10, Abschnitt 11.2, Raumabschluss
und Abschnitt 11.3, Wärmedämmung erfüllt hat.
Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1364-2:1999-10 ist ein Versuch mit
Beanspruchung der Unterseite und ein Versuch mit Beanspruchung der Oberseite erforderlich. Wenn die
Klassifizierung nur von einer Seite erfolgen soll, ist ein Versuch mit Beanspruchung dieser Seite erforderlich.
4 Stützen
Eine Stütze kann als F ... nach DIN 4102-2:1977-09 klassifiziert werden, wenn sie entweder
■ die Bedingungen nach DIN 4102-2:1977-09 eingehalten hat
Anlagen | Teil
155
oder
■ nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1365-4:1999-10 geprüft wurde und während einer
Prüfdauer von ... Minuten die Anforderungen nach DIN EN 1363-1:2012-10, Abschnitt 11.1, Tragfähigkeit,
Ziffer II erfüllt hat.
Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1365-4:1999-10 ist ein Versuch
erforderlich.
5 Brandwände
Eine Brandwand kann als solche nach DIN 4102-2:1977-09 klassifiziert werden, wenn sie entweder
■ die Bedingungen nach DIN 4102-3:1977-09 eingehalten hat
oder
■ nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1365-1:2013-08 und DIN EN 1363-2:2000-02,
Abschnitt 7, geprüft wurde und während einer Prüfdauer von 90 Minuten die Anforderungen nach
DIN EN 1363-1:2012-10, Abschnitt 11.1, Tragfähigkeit, Ziffer II sowie nach Abschnitt 11.2, Raumabschluss
und Abschnitt 11.3, Wärmedämmung erfüllt hat.
Die Wände müssen diese Anforderungen ohne Bekleidungen erfüllen. Sie müssen außerdem ausschließlich aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1365-1:2013-08 und
DIN EN 1363-2:2000-02, Abschnitt 7, ist bei symmetrischen Bauteilen ein Versuch erforderlich.
6 Lüftungsleitungen
Eine runde oder vierseitige rechteckige Lüftungsleitung mit maximalen Abmessungen nach
DIN EN 1366-1:2014-12, Tabelle 6, kann als L … nach DIN 4102-6:1977-09 klassifiziert werden, wenn sie während
einer Prüfdauer von … Minuten die Anforderungen nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1366-
1:2014-12, Abschnitt 11, erfüllt hat.
Eine Lüftungsleitung mit einer äußeren Abmessung von 1250 mm x 1000 mm < B x H ≤ 2500 mm x 1250 mm bzw.
einem äußeren Durchmesser von 1000 mm < D ≤ 1250 mm kann als L ... nach DIN 4102-6:1977-09 klassifiziert
werden, wenn
■ sie nach DIN V 4102-21:2002-08 geprüft wurde und während einer Prüfdauer von ... Minuten die
Anforderungen nach DIN V 4102-21:2002-08, Abschnitt 5.2, und - sofern zutreffend - nach Abschnitt 5.3 erfüllt
hat
und wenn
■ zuvor eine Lüftungsleitung gleicher Konstruktionsart (Material, Materialdicke, Verbindungstechnik,
Befestigung) nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1366-1:2014-12 für die in
DIN EN 1366-1:2014-12 genannte Abmessung geprüft wurde.
7 Balken/Unterzüge
Ein Balken/Unterzug kann als F ... nach DIN 4102-2:1977-09 klassifiziert werden, wenn er entweder
■ die Bedingungen nach DIN 4102-2:1977-09 eingehalten hat
Anlagen | Teil
156
oder
■ nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1365-3:2000-02 geprüft wurde und während einer
Prüfdauer von ... Minuten die Anforderungen nach DIN EN 1363-1:2012-10, Abschnitt 11.1, Tragfähigkeit,
Ziffer I erfüllt hat.
Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1365-3:2000-02 ist ein Versuch
erforderlich.
8 Decken/Dächer
Eine Decke/ein Dach kann als F ... nach DIN 4102-2:1977-09 klassifiziert werden, wenn sie/es entweder
■ die Bedingungen nach DIN 4102-2:1977-09 eingehalten hat
oder
■ nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1365-2:2000-02 geprüft wurde und während einer
Prüfdauer von ... Minuten die Anforderungen nach DIN EN 1363-1:2012-10, Abschnitt 11.1, Tragfähigkeit,
Ziffer I sowie nach Abschnitt 11.2, Raumabschluss und Abschnitt 11.3, Wärmedämmung erfüllt hat.
Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1365-2:2000-02 ist ein Versuch
erforderlich.
9 Installationsschächte und -kanäle
Ein Installationsschacht/-kanal kann als I ... nach DIN 4102-11:1985-12 klassifiziert werden, wenn er entweder
■ die Bedingungen nach DIN 4102-11:1985-12 eingehalten hat
oder
■ als Installationsschacht aus Wänden besteht, die nach DIN 4102-2:1977-09 geprüft wurden
oder
■ als Installationsschacht aus Wänden besteht, die nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit
DIN EN 1364-1:1999-10 geprüft wurden und dabei für ... Minuten die Anforderungen nach
DIN EN 1363-1:2012-10, Abschnitt 11.2, Raumabschluss und Abschnitt 11.3, Wärmedämmung erfüllt hat.
Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1364-1:1999-10 ist bei symmetrischen
Bauteilen ein Brandversuch erforderlich.
Anlage C 3.2
Der charakteristische Wert der Tragfähigkeit für die Verbindungen und Befestigungen ist jeweils das aus den
Prüfergebnissen ermittelte 5 % Quantil mit 75%iger Aussagewahrscheinlichkeit.
Anlage C 3.3
Das Prüfverfahren nach DIN 18880-2:1991-08 und der mitgeltenden DIN 18880-1:1991-08 ist auf die für den
Einsatz von Scheitholz und für den Betrieb als Pizzaofen relevanten Bedingungen zu beschränken. Insbesondere
sind dies:
■ DIN 18880-1:1991-08, Abschnitt 5, ausschließlich Abschnitt 5.7.3
■ DIN 18880-2:1991-08, Abschnitt 6, ausschließlich Abschnitt 6.3.
Anlagen | Teil
157
Bezüglich der Aufstellungs- und Bedienungsanleitung ist DIN 18880-2:1991-08, Abschnitt 7, und für die
Kennzeichnung und Beschriftung DIN 18880-2:1991-08, Abschnitt 8, zu beachten.
Anlage C 3.4
Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis für die unterschiedlichen Oberflächenbeschichtungsstoffe kann auch
auf der Grundlage des Regelwerkes TL/TP OS (Ausgabe 1996) erteilt werden.
Anlage C 3.5
Für den versuchstechnischen Nachweis der Tragfähigkeit von punktförmigen Lagerungskonstruktionen
(Punkthalter) gilt lfd. Nr. C 3.19.
Für zweiseitig linienförmig gelagerte Einfachverglasungen der Kategorie A darf anstelle des im letzten Satzes des
Kapitels A.1.9. geforderten Versuches alternativ auch nur die stoßzugewandte Glastafel mit dem Körner gebrochen
werden, welche dann jedoch durch einen Pendelschlag mit einer Fallhöhe von 450 mm zu prüfen ist.
Anlage C 3.6
Die Prüfgrundsätze bestehen aus dem in den Kapiteln 2 - 7 beschriebenen Prüfverfahren der ETAG 005 „Flüssig
aufzubringende Dachabdichtungen“, Teile 1 bis 8, veröffentlicht im Bundesanzeiger, Jg. 53, Nr. 200a, 25.10.2001
und Jg. 57, Nr. 102a, 04.06.2005. Weiterhin sind die in Abschnitt B 2.2.10 genannten Anwendungsregelungen zu
beachten.
Anlage C 3.7
Ein Baustoff kann nach B2 nach DIN 4102-1:1998-05 klassifiziert werden, wenn die Prüfergebnisse nach
DIN EN ISO 11925-2 die Voraussetzung von DIN 4102-1:1998-05, Abschnitt 6.2.2, erfüllen.
Die Prüfung nach DIN EN ISO 11925-2 ist bei Kantenbeflammung (Abschnitt 7.3.3.2 der Norm) und, sofern hierbei
ein Versagen zu erwarten ist, auch bei Flächenbeflammung (Abschnitt 7.3.3.1 der Norm) durchzuführen. Bei der
Durchführung sind die Festlegungen der DIN 4102-1:1998-05, Abschnitte 6.2.5.2, 6.2.5.5 und 6.2.5.6 zu beachten.
Anlage C 3.8
Ein Baustoff kann nach B1 nach DIN 4102-1:1998-05 klassifiziert werden, wenn die Prüfergebnisse nach
DIN EN ISO 11925-2 die Voraussetzungen von DIN 4102-1:1998-05, Abschnitt 6.2.2, und die Prüfergebnisse nach
DIN EN ISO 9239-1 die Voraussetzungen von DIN 4102-1:1998-05, Abschnitt 6.1.2.3, erfüllen.
Die Prüfung nach DIN EN ISO 11925-2 ist bei Kantenbeflammung (Abschnitt 7.3.3.2 der Norm) und, sofern hierbei
ein Versagen zu erwarten ist, auch bei Flächenbeflammung (Abschnitt 7.3.3.1 der Norm) durchzuführen. Bei der
Durchführung sind die Festlegungen der DIN 4102-1:1998-05, Abschnitte 6.2.5.2, 6.2.5.5 und 6.2.5.6 zu beachten.
Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten
C4 Bauarten, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 17 Abs. 3 HBO
bedürfen
Aufgrund § 90 Abs. 2 Nr. 4 HBO wird Folgendes bestimmt:
Lfd. Nr. Bauart anerkanntes Prüfverfahren nach
1 2 3
158
C 4.1 Bauarten zur Errichtung von Decken, Dächern,
Unterdecken, Doppelböden, Hohlraumestrichen,
Stützen, Trägern, Unterzügen, Treppen und
tragenden Wänden, an die Anforderungen an
die Feuerwiderstandsdauer und/oder den
Schallschutz gestellt werden. Das gilt nicht für
die Teile baulicher Anlagen, an die weitere
Anforderungen gestellt werden, wenn die
maßgebenden Bauarten von Technischen
Baubestimmungen wesentlich abweichen oder
wenn es für die maßgebenden Bauarten keine
allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt.
Je nach Bauart gilt:
für die Feuerwiderstandsdauer:
DIN 4102-2:1977-09 außer den
Abschnitten 6.2.7, 6.2.9 und 6.2.10
(für Brandwände DIN 4102-3:1977-09), oder
DIN EN 1363-1:2012-10,
DIN EN 1363-2:1999-10,
DIN EN 1364-2:1999-10,
DIN EN 1365-1:2013-08,
DIN EN 1365-2, -3:2000-02,
DIN EN 1365-4:1999-10
in Verbindung mit Anlage C 3.1
des Abschnitts C 3
A 2.2.1.2 ist zusätzlich zu beachten
für den Schallschutz:
DIN EN ISO 10140-1:2014-09,
DIN EN ISO 10140-2, -4:2010-12,
DIN EN ISO 10140-3:2015-11,
DIN EN ISO 10140-5:2014-09,
DIN EN ISO 717-1, -2:2013-06
sowie
DIN EN ISO 10848-1, -2, -3:2006-08
C 4.2 Bauarten zur Errichtung von nichttragenden
inneren Trennwänden, einschließlich Einbauten
(Sanitäreinrichtungen), deren Absturzsicherheit
experimentell nachgewiesen werden soll
und/oder an die Anforderungen an die
Feuerwiderstandsdauer und/oder den
Schallschutz gestellt werden mit Ausnahme von
solchen aus Glas.
Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend.
Je nach Bauart gilt:
für die Absturzsicherung:
DIN 4103-1:2015-06
Die folgenden Eigenschaften sind jeweils
zusammen mit den Anforderungen der
DIN 4103-1:2015-06 zu erfüllen:
für die Feuerwiderstandsdauer:
DIN 4102-2:1977-09 außer den
Abschnitten 6.2.7 und 6.2.9 oder
DIN EN 1363-1:2012-10,
DIN EN 1363-2:1999-10,
DIN EN 1364-1:1999-10
in Verbindung mit Anlage C 3.1
des Abschnitts C 3
A 2.2.1.2 ist zusätzlich zu beachten
für den Schallschutz:
DIN EN ISO 10140-1:2014-09,
DIN EN ISO 10140-2, -4:2010-12,
DIN EN ISO 10140-5:2014-09,
DIN EN ISO 717-1:2013-06 sowie
DIN EN ISO 10848-1, -2, -3:2006-08
Teil
Lfd. Nr. Bauart anerkanntes Prüfverfahren nach
1 2 3
159
C 4.3 Bauarten zur Errichtung von nichttragenden
Außenwänden, an die Anforderungen an die
Feuerwiderstandsdauer und/oder den
Schallschutz gestellt werden.
Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend.
Je nach Bauart gilt:
für die Feuerwiderstandsdauer:
DIN 4102-3:1977-09 oder
DIN EN 1363-1:2012-10,
DIN EN 1363-2:1999-10,
DIN EN 1364-1:1999-10
in Verbindung mit Anlage C 3.1
des Abschnitts C 3
A 2.2.1.2 ist zusätzlich zu beachten
für den Schallschutz:
DIN EN ISO 10140-1:2014-09,
DIN EN ISO 10140-2, -4:2010-12,
DIN EN ISO 10140-5:2014-09,
DIN EN ISO 717-1:2013-06 sowie
DIN EN ISO 10848-1, -2, -3:2006-08
für die Absturzsicherung:
ETB-Richtlinie „Bauteile, die gegen Absturz
sichern“ (1985-06)
C 4.4 Bauarten zur Errichtung von Lüftungsleitungen,
an die Anforderungen an die
Feuerwiderstandsdauer und/oder den
Schallschutz gestellt werden.
Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend.
Je nach Bauart gilt:
für die Feuerwiderstandsdauer:
DIN 4102-6:1977-09 und - sofern zutreffend -
in Verbindung mit
DIN V 4102-21:2002-08 oder
DIN EN 1363-1:2012-10,
DIN EN 1366-1:2014-12
und - sofern zutreffend -
in Verbindung mit
DIN V 4102-21:2002-08 und
Anlage C 3.1 des Abschnitts C 3
A 2.2.1.2 ist zusätzlich zu beachten
für den Schallschutz:
DIN EN ISO 10140-1:2014-09,
DIN EN ISO 10140-2, -4:2010-12,
DIN EN ISO 10140-5:2014-09,
DIN EN ISO 717-1:2013-06
C 4.5 Bauarten für Abschottungen an Rohrleitungen
aus (ggf. wärmeisolierten) Metallrohren,
- deren Funktion auf der Anordnung einer
Rohrummantelung/Streckenisolierung
beruht und
- an die nur Anforderungen an die
Feuerwiderstandsdauer gestellt werden.
Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend.
DIN 4102-11:1985-12
in Verbindung mit Anlage C 4.5
und Anlage C 4.1
Teil
Lfd. Nr. Bauart anerkanntes Prüfverfahren nach
1 2 3
160
C 4.6 Bauarten für Abschottungen an Rohrleitungen
aus (ggf. wärmeisolierten) thermoplastischen
Kunststoffrohren,
- deren Funktion auf der Anordnung einer
Rohrummantelung/Streckenisolierung
beruht,
- bei denen keine dämmschichtbildenden
Baustoffe eingesetzt werden und
- an die nur Anforderungen an die
Feuerwiderstandsdauer gestellt werden.
Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend.
DIN 4102-11:1985-12
in Verbindung mit Anlage C 4.5
und Anlage C 4.1
C 4.7 Bauarten zur Herstellung von
Installationsschächten und -kanälen
einschließlich der Abschlüsse ihrer
Revisionsöffnungen, an die Anforderungen an
die Feuerwiderstandsdauer und/oder den
Schallschutz gestellt werden.
Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend.
Je nach Bauart gilt:
für die Feuerwiderstandsdauer:
DIN 4102-11:1985-12 bzw.
als Prüfverfahren für Installationsschachtwände
von Installationsschächten auch
DIN 4102-2:1977-09, außer den Abschnitten
6.2.7 und 6.2.9, in Verbindung mit Anlage C 3.1
des Abschnitts C 3 oder
DIN EN 1363-1:2012-10,
DIN EN 1363-2:1999-10,
DIN EN 1364-1:1999-10
in Verbindung mit Anlage C 3.1
des Abschnitts C 3
A 2.2.1.2 ist zusätzlich zu beachten
für den Schallschutz:
DIN EN ISO 10140-1:2014-09,
DIN EN ISO 10140-2, -4:2010-12,
DIN EN ISO 10140-5:2014-09,
DIN EN ISO 717-1:2013-06
C 4.8 Bauarten zur Herstellung von Bedachungen, an
die Anforderungen hinsichtlich
Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und
strahlende Wärme gestellt werden.
Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend.
DIN 4102-7:1998-07
in Verbindung mit
DIN SPEC 4102-23:2011-10
Abschnitte 1, 2, 3, 4 und 7 oder
DIN CEN/TS 1187:2012-03
Prüfverfahren 1 in Verbindung mit
DIN SPEC 4102-23:2011-10
Abschnitte 1, 2, 3, 4 und 7 oder
DIN CEN/TS 1187:2012-03
Prüfverfahren 1 in Verbindung mit
DIN CEN/TS 16459:2014-03
Abschnitte 1, 2, 3, 4, 7 und Anhang A
A 2.2.1.2 ist zusätzlich zu beachten
C 4.9 Bauarten zur Herstellung von elektrischen
Kabelanlagen, an die Anforderungen
hinsichtlich des Funktionserhalts unter
Brandeinwirkung gestellt werden.
Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend.
DIN 4102-12:1998-11
C 4.10 Bauarten zur Errichtung von
Entrauchungsleitungen, an die Anforderungen
an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den
Schallschutz gestellt werden.
Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend.
Je nach Bauart gilt:
für die Feuerwiderstandsdauer:
DIN 4102-6:1977-09
DIN V 18232-6:1997-10
in Verbindung mit Anlage C 4.2 oder
Teil
Lfd. Nr. Bauart anerkanntes Prüfverfahren nach
1 2 3
161
DIN EN 1363-1:2012-10,
DIN EN 1366-1:2014-12
in Verbindung mit
DIN EN 1366-8:2004-10
in Verbindung mit Anlage C 4.3
A 2.2.1.2 ist zusätzlich zu beachten
für den Schallschutz:
DIN 52210-6:2013-07
C 4.11 Bauarten zur Errichtung von
Entrauchungsleitungen, an die keine
Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer
und/oder den Schallschutz gestellt werden.
Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend.
DIN V 18232-6:1997-10
in Verbindung mit Anlage C 4.4
C 4.12 Absturzsichernde Verglasung mit
versuchstechnisch ermittelter Tragfähigkeit
unter stoßartiger Einwirkung
DIN 18008-4:2013-07
Anhang A, Anhang D und Anhang E
Zusätzlich gilt:
Anlage C 3.5 des Abschnitts C 3
C 4.13 Begehbare Verglasung mit versuchstechnisch
ermittelter Tragfähigkeit unter stoßartiger
Einwirkung und Resttragfähigkeit
DIN 18008-5:2013-07
Anhang A
Anlagen | Teil
162
Anlage C 4.1
Zu DIN 4102-11:1985-12
Zu Abschnitt 3.1 Nachweis mit Brandversuchen
Abweichend von Abschnitt 3.1 genügt ein Probekörper für die Brandprüfung.
Zu Abschnitt 4.2.3 Probekörper und Prüfanordnung
Abweichend von Abschnitt 4.2.3 wird auf die Durchführung von Brandprüfungen an Rohrpost- und
Staubsaugleitungen bei einem Arbeitsdruck von -0,5 bar verzichtet.
Zu Abschnitt 4.2.4.1 Brandversuch mit minimaler Beanspruchung
Der Abschnitt 4.2.4.1 entfällt.
Zu Abschnitt 4.2.4.2 Brandversuch mit der Einheits-Temperaturzeitkurve
Abweichend von Abschnitt 4.2.4.2 entfallen die Messstellen zur Ermittlung der mittleren Temperaturerhöhung in
10 cm und 60 cm Abstand von Wand oder Decke.
Zu Abschnitt 4.2.4.3 Brandversuch mit Schwelfeuerbeanspruchung
Der Abschnitt 4.2.4.3 entfällt.
Anlage C 4.2
Abweichend von DIN V 18232-6 ist die Leckage der Entrauchungsleitung der Kategorie 3 der vorgenannten Norm
bei Brandbeanspruchung mit der Sauerstoff-Messmethode nach DIN EN 1366-8:2004-10 für die darin aufgeführten
Druckstufen 1 oder 2 oder 3 zu bestimmen.
Anlage C 4.3
Eine Entrauchungsleitung kann als Kategorie 3 nach DIN V 18232-6 klassifiziert werden, wenn sie die Prüfungen
nach DIN EN 1366-1 (Leitung A bei einem Druck von -500 Pa) bestanden hat und während einer Prüfdauer von
≥ 30 Minuten bei einer Temperaturbeanspruchung nach DIN EN 1363-1 die Anforderungen nach DIN EN 1366-8,
Abschnitt 11.3.2, Dichtheit; nach Abschnitt 11.3.3, Raumabschluss; nach Abschnitt 11.3.4, Wärmedämmung und
nach Abschnitt 11.3.5, Querschnittsverringerung erfüllt hat.
Anlage C 4.4
Abweichend von DIN V 18232-6 ist die Leckage der Entrauchungsleitung der Kategorie 2 der vorgenannten Norm
bei Brandbeanspruchung mit der Sauerstoff-Messmethode nach DIN EN 1366-8:2004-10 für die darin aufgeführten
Druckstufen 1 oder 2 oder 3 zu bestimmen.
Anlage C 4.5
Eine Rohrummantelung/Rohrabschottung kann als R ... nach DIN 4102-11:1985-12 klassifiziert werden, wenn sie
die Bedingungen nach DIN 4102-11 eingehalten hat, wobei die Prüfung
■ nach DIN 4102-11 (inkl. Anlage C 4.1) durchgeführt wurde
oder
■ nach DIN 4102-11 jedoch mit modifizierten Prüfbedingungen in Anlehnung an DIN EN 1366-3:2009-07,
Abschnitt 5 durchgeführt wurde: Die Steuerung der Ofentemperatur erfolgte gemäß DIN 1363-1:1999-10,
Abschnitt 5.1 mit Ofenthermoelementen nach Abschnitt 4.5.1.1 und der Beginn der Prüfung erfolgte gemäß
DIN EN 1363-1:1999-10, Abschnitt 10.3. Die Druckbedingungen im Brandraum entsprachen
DIN EN 1366-3:200-07, Abschnitt 5.2.
163
Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen
D 1 Allgemeines D 2 Liste nach § 90 Abs. 4 HBO D 3 Technische Dokumentation nach § 90 Abs. 2 Nr. 6 HBO
Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen
164
D 1 Allgemeines
Gemäß § 20 Abs. 3 HBO enthält die Verwaltungsvorschrift eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die
keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen (§ 90 Abs. 4 HBO). Diese Liste soll den am Bau Beteiligten zur
Klarstellung dienen.
Einerseits werden in diese Liste Bauprodukte aufgenommen, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik
zwar gibt und an die die Bauordnung auch Anforderungen nach § 3 HBO stellt, aber dennoch auf Verwendbar-
keitsnachweise verzichtet wird (ehemals „sonstige Bauprodukte“). Eine Verwendbarkeit der Bauprodukte i.S.d.
§ 18 HBO muss damit materiell zwar vorliegen, jedoch ist diese nach Bauordnungsrecht nicht nachzuweisen.
Hierunter fallen insbesondere Bauprodukte, die durch andere Zertifizierungs- und Zulassungssysteme abgedeckt
werden (z. B. DVGW und VDE).
Andererseits werden Bauprodukte aufgenommen, für die es weder Technische Baubestimmungen noch allgemein
anerkannte Regeln der Technik gibt und die für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 HBO nicht von Bedeutung
sind. Für diese Bauprodukte wird durch den Verzicht auf bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise die
bauordnungsrechtlich untergeordnete Bedeutung kenntlich gemacht.
D 2 Liste nach § 90 Abs. 4 HBO
D 2.1 Beispiele für Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt
■ Absperrarmaturen in Anlagen zur Wasserver- und -entsorgung
■ Absperranlagen in Anlagen zur Gasversorgung
■ Strömungswächter
■ Sicherheitseinrichtungen der Gas-Installation
■ Sicherheits-Gasschlauchleitungen für den Anschluss von Haushalts-Gasgeräten
■ Mehrschichtverbundrohre für die Gas-Inneninstallation
■ Flüssiggasdruckregelgeräte
■ Trinkwassererwärmer und Speicher-Trinkwassererwärmer
■ Warmwasser-Flächenheizungen und Heizkörperanbindungen
■ Kunststoff-Rohrleitungssysteme für Warmwasser-Fußbodenheizung
■ Wärmeübertragungsanlagen
■ Sanitärausstattungsgegenstände
■ Waschtische
■ Klosetts
■ Schächte für Brunnen und Sickeranlagen
■ Sickerrohre für Deponien
■ Blitzschutzanlagen
■ Elektroinstallationen wie Leitungen, Schalter, Steckdosen u. Ä. zur Allgemeinstromversorgung unter
Normalbedingungen von baulichen Anlagen
■ Telekommunikation-, Fernseh- und Radioinstallationen
Teil
165
D 2.2 Produkte, für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt
Diese Liste gilt nur für solche Bauprodukte und Verwendungen, für die nach bauaufsichtlichen Vorschriften nur
die Anforderung normalentflammbar vorausgesetzt wird und an die keine weitergehenden
Brandschutzanforderungen und keine Anforderungen an den Schall- und Wärmeschutz gestellt werden.
D 2.2.1 Bauprodukte für den Rohbau
D 2.2.1.1 Kellerlichtschächte mit Lichtschachtöffnungen bis 1,50 m (lichtes Maß parallel zur Kellerwand)
x 1,0 m (lichtes Maß normal zur Kellerwand)
D 2.2.1.2 Dränelemente
D 2.2.1.3 Außenwandausfachungen einschließlich ihrer Befestigungen mit einem Unterstützungsabstand
von ≤ 1,0 m, wenn sie nicht für die Standsicherheit einer baulichen Anlage oder deren Teilen
dienen
D 2.2.1.4 Mauerwerksbewehrung, die nicht für die Standsicherheit des Mauerwerks erforderlich ist
D 2.2.1.5 Hilfsstoffe für Bauwerks- und Dachabdichtungen wie z. B. Grundierungen, Deckaufstrichmittel,
Trennlagen, Schutzlagen, Fugenverfüllungen sowie Hilfsstoffe für An- und Abschlüsse
D 2.2.1.6 Abdichtungen von Fassaden zum Schutz gegen Wind und Schlagregen
D 2.2.1.7 Hydrophobiermittel gegen kapillare(n) Aufnahme und Transport von Wasser mit Ausnahme
solcher, die für die Erhaltung der Standsicherheit von Betonbauteilen erforderlich sind
D 2.2.1.8 Bauprodukte zur Trockenlegung von feuchten Mauern, ausgenommen Produkte, die im direkten
Kontakt mit Grundwasser oder Boden aushärten
D 2.2.1.9 Schalungsplatten und Schalungstafeln sowie Schalungskörper als verlorene Schalung
D 2.2.1.10 Elastische Lager zur Auflagerung von Treppen
D 2.2.1.11 Wand- und Dachbauteile, einschließlich der Befestigungen, für eingeschossige bauliche Anlagen
mit einem umbauten Raum ≤ 30 m3
D 2.2.1.12 Mehrlagige Trennschichten (z. B. „Gleitfolien“) zur Ermöglichung von Relativverschiebungen
zwischen Bauteilen für Verwendungen, bei denen der Ausfall oder die Beeinträchtigung der
Funktion des Bauprodukts keinen Einfluss auf die Standsicherheit des Tragwerks oder auf die
Dichtheit des Tragwerks bezüglich der Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten hat
D 2.2.1.13 Bentonitmatten als zusätzliche Dichtungsmaßnahme bei Bauteilen aus Beton mit hohem
Wassereindringwiderstand
D 2.2.1.14 Spaltenböden aus Kunststoff mit einem lichten Abstand zur tragenden Bodenplatte oder
tragenden Decke von ≤ 0,5 m
D 2.2.1.15 Produkte zur Abdichtung von Fugen, Stößen und Anschlüssen von Dampfsperrbahnen und
anderen Luftdichtheitsschichten (z. B. Dichtbänder, Klebebänder)
D 2.2.1.16 Trennlagen zwischen schwimmendem Estrich und Trittschalldämmschichten sowie Trennlagen
zwischen Bauteilen und Bauteilen zur akustischen Entkopplung
D 2.2.2 Bauprodukte für den Ausbau
D 2.2.2.1 Fassadenelemente (einschließlich ihrer Befestigungen) für Außenwandbekleidungen, die nach
allgemein anerkannten Regeln der Technik befestigt werden:
- mit kleinformatigen Fassadenelementen mit ≤ 0,4 m² Fläche und ≤ 5 kg Eigengewicht
- mit brettformatigen Fassadenelementen mit ≤ 0,3 m Breite und Unterstützungsabständen
durch die Unterkonstruktion von ≤ 0,8 m
D 2.2.2.2 Dachelemente (einschließlich ihrer Befestigungen) für Dacheindeckungen, die nach allgemein
anerkannten Regeln der Technik befestigt werden:
- mit kleinformatigen Elementen mit ≤ 0,4 m² Fläche und ≤ 5 kg Eigengewicht
- mit anderen Elementen mit einem Unterstützungsabstand durch die Unterkonstruktion von
≤ 1,0 m, außer aus Glas
D 2.2.2.3 Innentüren einschließlich Zubehör
Teil
166
D 2.2.2.4 Nichttragende und nichtaussteifende Einfassungen von Fenster- und Türöffnungen, Fensterbänke
und ihre Befestigungen
D 2.2.2.5 Doppelböden und Hohlraumestriche mit einem lichten Abstand zur tragenden Decke von ≤ 0,5 m
D 2.2.2.6 Außenwandbeschichtungen mit einer Dicke bis 2 cm
D 2.2.2.7 Bodenbeläge, die nicht für die Verwendung in Aufenthaltsräumen vorgesehen sind
D 2.2.2.8 Ausfachungen für Umwehrungen einschließlich Befestigungen:
- plattenförmige Ausfachungen mit Unterstützungsabständen ≤ 1,0 m, mit Ausnahme von
solchen aus Glas
- unterhalb eines tragenden Handlaufs oder Brüstungsriegels angebrachte ausfachende
Spannseilsysteme mit Spannweiten ≤ 2,0 m
D 2.2.2.9 Randdämmstreifen für Estriche
D 2.2.2.10 Träger und Schürzen für Bade- und Duschwannen
D 2.2.2.11 Abdichtungsstoffe gegen nicht drückendes Wasser bei mäßiger oder geringer Beanspruchung,
wie z. B. für die Abdichtung von Balkonen, spritzwasserbelasteten Fußboden- und Wandflächen in
Nassräumen bzw. in häuslichen Bädern
D 2.2.2.12 Ringdichtungen für Rohrdurchführungen und Abdichtungen von Schalungsspannstellen bei
erdberührten Außenbauteilen, an die hinsichtlich des Brandschutzes keine Anforderungen gestellt
werden
D 2.2.2.13 Schneefangvorrichtungen, die nicht Lasten nach DIN EN 1991-1-3:2010, Abschnitt 6.4 sowie
DIN EN 1991-1-3/NA:2010, NCI zu 6.4 (1) aufnehmen
D 2.2.2.14 Bauprodukte aus mineralischen Baustoffen sowie Polymerbeton für die Bekleidung von Wänden
in Innenräumen
D 2.2.2.15 Keile und Klötze zum Justieren von Bauteilen, die nicht als Lager im Sinne von DIN EN 1337-1
verwendet werden
D 2.2.2.16 Elastische Dehnungselemente für metallische Bauteile im Dach- und Wandbereich
D 2.2.2.17 Haftbrücken für Gipsputzsysteme
D 2.2.2.18 Aussteifungen von Fassadenelementen für Außenwandbekleidungen, wenn diese Aussteifungen
nicht für deren Standsicherheit erforderlich sind
D 2.2.2.19 Mobile Trennwände
D 2.2.2.20 Luftdurchlässige Gewebe (Eigenlast ≤ 1,0 kg/m2) einschließlich der Befestigung, angeordnet auf
einer für sich standsicheren Unterkonstruktion zur Anordnung als Windnetze an Hallen, als
Bedachung an eingeschossigen Gebäuden und baulichen Anlagen oder zum Anbringen an der
Außenseite. Die Unterkonstruktion muss in der Lage sein, die unter der Annahme eines
luftundurchlässigen Gewebes ausgeübten Lasten sicher abzutragen.
D 2.2.2.21 Befestigungsmittel von an Wänden angebrachten Dämmprodukten im Innenbereich,
ausgenommen Klebstoffe auf Kunstharzbasis
D 2.2.2.22 Kleber und/oder Dübel (Verankerungsmittel) von an Decken angebrachten Dämmstoffen im
Innenbereich, wenn das Gesamtgewicht aus Wärmedämmung und Beschichtung 15 kg/m2 nicht
übersteigt; ausgenommen ist die Verwendung von Klebstoffen auf Kunstharzbasis im
Innenbereich.
D 2.2.2.23 Einschubtreppen mit Abschluss der Öffnung
D 2.2.3 Bauprodukte der Haustechnik
D 2.2.3.1 Flammenkatalysatoren
D 2.2.3.2 Öl-Nassbrenner
D 2.2.3.3 Lüftungsleitungen einschließlich Zubehör
D 2.2.3.4 Vorgefertigte Installationsschächte und -kanäle einschließlich ihrer Revisionsöffnungen
Teil
167
D 2.2.3.5 Ummantelungen und Verkleidungen von Abgasanlagen zum Freien einschließlich zugehöriger
Unterkonstruktionen sowie Abdeckplatten und Fugendichtungen für Mündungen von
Abgasanlagen aus nichtbrennbaren Baustoffen nach DIN 4102-4:1994-03, Abschnitt 2
D 2.2.3.6 Nicht abgasberührte untergeordnete Zubehörteile von Abgasanlagen (Bauteile für
Kondensatableitung oder Hinterlüftung, Abstandshalter, Wandbefestigungen u. ä.)
D 2.2.3.7 Befestigungsmittel für Rohrummantelungen
D 2.2.3.8 Latent-Wärmespeicherelemente aus gekapseltem Calcium-Chlorid (CaCl2 x 6 H2O) für
Fußbodenheizungen, soweit die Kapselung baustoffmäßig für den Verwendungszweck geeignet
ist
D 2.2.3.9 Abschlüsse von Öffnungen zur Rauchableitung in notwendigen Treppenräumen, die nicht zur
Rauchfreihaltung, sondern der Entrauchung nach Evakuierung dienen, sowie deren Vorrichtungen
zum Öffnen
D 2.2.3.10 Heiz- und Kühlflächen an Decken und Wänden
D 2.2.3.11 Heizkörperabdeckungen
D 2.2.3.12 Bauteile, außerhalb von Gebäuden, für die Be- und Entlüftung der Gebäude- und
Grundstücksentwässerung (ausgenommen Belüftungsventile nach DIN EN 12380)
D 2.2.3.13 Tageslichtführungssysteme mit Querschnittsflächen ≤ 0,4 m2
D 2.2.4 Bauprodukte für Deponien
D 2.2.4.1 Entwässerungsrohre für Deponieabdichtungen
D 2.2.4.2 Dränelemente für Deponieabdichtungen
D 2.2.4.3 Dichtungselemente für Deponieabdichtungen
D 2.2.4.4 Schutzschichten für Deponie-Dichtungselemente
D 2.2.5 Bauprodukte für die Instandsetzung
D 2.2.5.1 Bauprodukte zur Instandsetzung von Bauwerksabdichtungen sowie der zugehörigen Einbauteile,
ausgenommen Produkte, die im direkten Kontakt mit Grundwasser oder Boden aushärten
D 2.2.5.2 Bauprodukte zur Instandsetzung von Dachabdichtungen sowie der zugehörigen Einbauteile
D 2.2.6 Andere Bauprodukte
D 2.2.6.1 Bauteile für Wasserbecken mit Inhalten ≤ 100 m3
D 2.2.6.2 Drucklose Behälter bis 50 m3 Rauminhalt und bis 3 m Höhe zur Lagerung von Regen- und
Trinkwasser
D 2.2.6.3 Muster- und Rastergeber und Abstandhalter für Pflasterungen
D 2.2.6.4 Stützelemente zur Verwendung bei Geländesprüngen bis zu 1,0 m Höhe
D 2.2.6.5 Bauteile aus Kunststoffen für Wasserrutschen bis zu 2,0 m Höhe
D 2.2.6.6 Starre und flexible Schüttgutsilos bis 3 m3 Rauminhalt und bis 3 m Höhe (Oberkante des Silos
über Gelände)
D 2.2.6.7 Nichtbegehbare Abdeckungen für Behälter, unter denen sich keine Verkehrsflächen befinden und
die nicht der Standsicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen dienen. Die Abdeckungen
dürfen einem maximalen Innendruck von 50 mbar ausgesetzt sein.
D 2.2.6.8 Bauprodukte für gebäudeunabhängige Solaranlagen im öffentlich unzugänglichen Bereich mit
einer Höhe bis zu 3 m
168
D 3 Technische Dokumentation nach § 90 Abs. 2 Nr. 6 HBO
In Bezug auf die Wesentlichen Merkmale eines Bauproduktes, die von der der CE-Kennzeichnung
zugrundeliegenden harmonisierten technischen Spezifikation erfasst sind, ist die CE-Kennzeichnung die einzige
Kennzeichnung (Art. 8 Abs. 3 UAbs. 1 BauPVO). Ansonsten sind weitere freiwillige Angaben zu dem Produkt
möglich. In diesem Fall ist deren Korrektheit in einer technischen Dokumentation darzulegen. Hierzu kann es je
nach Produkt, Einbausituation und Verwendungszweck erforderlich sein, in der Technischen Dokumentation
anzugeben, welche technische Regel der Prüfung zugrunde gelegt wurde sowie ob und welche Stellen
eingeschaltet wurden. Zum Beispiel kann es insbesondere sinnvoll sein, eine entsprechend Art. 30 BauPVO
qualifizierte Stelle1 einzuschalten, sofern es keine anwendbare, anerkannte technische Regel gibt oder eine
entsprechend Art. 43 BauPVO qualifizierte Stelle1, sofern lediglich eine unabhängige Drittprüfung anhand einer
anwendbaren technischen Regel durchgeführt werden soll.
1 „notified body” (NB) bzw. “TAB-Stelle”(TAB) siehe: http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/nando/index.cfm (Stand 21.02.2018)
169
Anhänge
1 Anhang 1 zu Lfd. Nr. A 1.2.3.7
Nachträgliche Bewehrungsanschlüsse mit eingemörtelten Bewehrungsstäben – Anforderung an Planung, Bemessung und Ausführung: 2016-06
171
2 Anhang 2 zu Lfd. Nr. A 1.2.3.8
Verankerungen in Beton mit einbetonierten oder nachträglich eingesetzten Befestigungsmitteln – Anforderung an Planung, Bemessung und Ausführung: 2016-06
181
3 Anhang 3 zu Lfd. Nr. A 1.2.6.3
Verankerungen in Mauerwerk mit nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln – Anforderung an Planung, Bemessung und Ausführung: 2016-06
183
4 Anhang 4 zu Lfd. Nr. A 2.2.1.2
Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten: 2016-06
184
5 Anhang 5 zu Lfd. Nr. A 2.2.1.5
WDVS mit EPS, Sockelbrandprüfverfahren: 2016-06 234
6 Anhang 6 zu Lfd. Nr. A 2.2.1.6
Hinterlüftete Außenwandbekleidungen: 2016-06 239
7 Anhang 7 zu Lfd. Nr. A 2.2.1.7
Anforderungen an Feststellanlagen: 2017-07 241
8 Anhang 8 zu Lfd. Nr. A 3.2.1
Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG) : 2017-05
259
9 Anhang 9 zu Lfd. Nr. A 3.2.2
Textile Bodenbeläge: 2017-05 274
10 Anhang 10 zu Lfd. Nr. A 3.2.3
Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Boden und Gewässer (ABuG): 2017-07
282
11 Anhang 11 zu Lfd. Nr. B 2.2.1.5
WDVS mit ETA nach ETAG 004: 2017-02 306
12 Anhang 12 zu Lfd. Nr. B 2.2.1.6
Anwendungsregeln für nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze / -systeme und Schalungssteine für die Erstellung von Ortbeton-Wänden: 2016-06
314
13 Anhang 13 zu Lfd. Nr. C 2.8.1
Richtlinie über Rollladenkästen - RokR: 2016-07 325
14 Anhang 14 zu Lfd Nr. A.2.2.1.1
Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr: 2009-10 327
15 Anhang 15 zu Lfd Nr. A.2.2.1.4
Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise – M-HFHHolzR: 2004-07
335
170
16 Anhang 16 zu Lfd Nr. A.2.2.1.8
Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagenrichtlinie – MLAR): 2015-02, Redaktionsstand 05.04.2016
351
17 Anhang 17 zu Lfd Nr. A.2.2.1.9
Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden (MSysBöR): 2005-09
361
18 Anhang 18 zu Lfd Nr. A.2.2.1.10
Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebs-räumen für elektrische Anlagen (EltBauVO): 2009-01
364
19 Anhang 19 zu Lfd Nr. A.2.2.1.11
Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderun-gen an Lüftungsanlagen (Muster-Lüftungsanlagen-Richt-linie M-LüAR): 2005-09, zuletzt geändert am 11.12.2015
368
20 Anhang 20 zu Lfd Nr. A.2.2.1.13
Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalte-anlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL): 1992-08
392
21 Anhang 21 zu Lfd Nr. A.2.2.1.14
Muster-Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff (Muster-Kunststoff-lagerrichtlinie - MKLR): 1996-06
407
22 Anhang 22 zu Lfd Nr. A.2.2.2.2
Hessische Beherbergungsstättenrichtlinie (H-BeR) 409
23 Anhang 23 zu Lfd Nr. A.2.2.2.3
Hessische Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (H-VkR)
415
24 Anhang 24 zu Lfd Nr. A.2.2.2.4
Hessische Richtlinie über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (H-VStättR)
430
25 Anhang 25 zu Lfd Nr. A.2.2.2.5
Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen: 2009-04
459
26 Anhang 26 zu Lfd Nr. A.2.2.2.7
Hessische Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hessische-Hochhaus-Richtlinie - H-HHR)
463
27 Anhang 27 zu Lfd Nr. A.2.2.2.8
Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster-Industriebaurichtlinie - MIndBauRL): 2014-07
476
28 Anhang 28 zu Lfd Nr. A.3.2.6
Bauaufsichtliche Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen, Ausgabe April 2009
503
171
Anhang 1
Nachträgliche Bewehrungsanschlüsse mit eingemörtelten Bewehrungsstäben - Anforderung an Planung, Bemessung und Ausführung
Stand: Juni 2016
1 Anwendungsbereich
Diese Technische Regel gilt für Bewehrungsstäbe aus Stahl nach DIN 488 oder nach allgemeiner
bauaufsichtlicher Zulassung, die mit Injektionssystemen mit einer Europäischen Technischen
Bewertung/Zulassung (ETA) nach EOTA Technical Report TR 023 „Bewertung von nachträglichen
Bewehrungsanschlüssen“ oder EAD 330087-00-0601 „Systeme für nachträgliche
Bewehrungsanschlüsse mit Mörtel“ eingemörtelt werden.
Die möglichen Anwendungsbereiche sind im Anhang 1, Bild 1 bis Bild 5 dargestellt.
2 Planung
Die Bewehrungsanschlüsse sind ingenieurmäßig zu planen. Unter Beachtung der nachfolgenden
Punkte sind prüfbare Konstruktionszeichnungen anzufertigen.
■ Bewehrungsanschlüsse dürfen nur für die Übertragung von Zugkräften in Richtung der Stabachse
verwendet werden.
■ Die Lage der einbetonierten Bewehrung ist auf Grundlage der Planungsunterlagen und ggf. durch
Bewehrungssuchgeräte festzustellen und auf der Betonoberfläche zu kennzeichnen.
■ Die Betonfestigkeitsklasse des Verankerungsgrundes ist auf Grundlage der Planungsunterlagen
und ggf. durch Bohrkernentnahme festzustellen.
■ Die Übertragung von Querkräften zwischen vorhandenem und neuem Beton ist entsprechend
DIN EN 1992-1-1/NA:2011-01 nachzuweisen. Die Betonierfugen sind mindestens derart
aufzurauen, dass die Zuschlagstoffe herausragen. Anmerkung: In den Konstruktionszeichnungen
sind Angaben zu machen, wie (z. B. nach DIN EN 1992-1-1) aufgeraut werden muss.
■ Bei einer karbonatisierten Oberfläche des bestehenden Betons ist die karbonatisierte Schicht vor
dem Anschluss des neuen Stabes im Bereich des nachträglichen Bewehrungsanschlusses mit dem
Durchmesser + 6 cm zu entfernen. Die Tiefe des zu entfernenden Betons muss mindestens der
Mindestbetondeckung für die entsprechenden Umweltbedingungen nach DIN EN 1992-1-1 und DIN
EN 1992-1-1/NA entsprechen. Dies entfällt bei neuen, nicht karbonatisierten Bauteilen und bei
Bauteilen in trockener Umgebung.
■ allgemeine Konstruktionsregeln nach Anhang 2
■ minimale Betondeckung cmin nach Tabelle 1 und minimaler lichter Abstand a nach Tabelle 2
■ Bohrverfahren
Tabelle 1: Mindestbetondeckung cmin [mm] in Abhängigkeit vom Bohrverfahren, Stabdurchmesser
und von der Verwendung einer Bohrhilfe
Bohrverfahren Stabdurchmesser Ohne Bohrhilfe Mit Bohrhilfe
Hammerbohren Hohlbohren Diamantbohren
< 25 mm cmin = 30 mm + 0,06 v 2 cmin = 30 mm + 0,02 v 2
≥ 25 mm cmin = 40 mm + 0,06 v 2 cmin = 40 mm + 0,02 v 2
Pressluftbohren < 25 mm cmin = 50 mm + 0,08 v cmin = 50 mm + 0,02 v
≥ 25 mm cmin = 60 mm + 0,08 v 2 cmin = 60 mm + 0,02 v 2
Anhang 1 Nachträgliche Bewehrungsanschlüsse
172
Tabelle 2: minimaler lichter Abstand a [mm] in Abhängigkeit von der Verwendung einer Bohrhilfe und
vom Stabdurchmesser
Ohne Bohrhilfe Mit Bohrhilfe
a = 40 mm ≥ 4 a 2
3 Bemessung
Die Bewehrungsanschlüsse sind ingenieurmäßig zu bemessen. Unter Berücksichtigung der zu
verankernden Lasten sind prüfbare Berechnungen anzufertigen.
Die Bemessung der Bewehrungsanschlüsse richtet sich nach DIN EN 1992-1-1 und
DIN EN 1992-1-1/NA.
In der Europäischen Technischen Bewertung/Zulassung (ETA) sind die Bemessungswerte der
Verbundspannung fbd oder der Abminderungsfaktor für die Bemessungswerte der Verbundspannung kb
angegeben, mit dem der Bemessungswert der Verbundspannung nach DIN EN 1992-1-1 und
DIN EN 1992-1-1/NA zu multiplizieren ist.
Für Bewehrungsanschlüsse mit Anforderungen an den Feuerwiderstand ist der Bemessungswert der
Verbundspannung unter Brandbeanspruchung fbd,fi gemäß den Bestimmungen der jeweiligen ETA zu
ermitteln.
Die minimale Verankerungslänge lb,min und die minimale Übergreifungslänge l0,min entsprechend
DIN EN 1992-1-1 und DIN EN 1992-1-1/NA müssen mit dem in der ETA angegebenen Faktor lb
multipliziert werden.
Der Nachweis der unmittelbaren örtlichen Krafteinleitung in den Beton gilt bei Beachtung der
Bestimmungen der jeweiligen ETA als erbracht.
Die Weiterleitung der zu verankernden Lasten im Bauteil ist nachzuweisen.
4 Ausführung
4.1 Allgemeines
Die Bewehrungsanschlüsse dürfen nur durch Betriebe ausgeführt werden, die die Anforderungen nach
Abschnitt 5 erfüllen.
Die Bewehrungsanschlüsse sind entsprechend den Konstruktionszeichnungen sowie der
Montageanweisung (Bohrlochherstellung, Bohrlochreinigung, Vorbereitung des Bewehrungsstabes,
Injektion des Verbundmörtels und Setzen des Bewehrungsstabes) des jeweiligen
Injektionssystemherstellers auszuführen. Für die Bohrlochherstellung, -reinigung und die Injektion des
Mörtels dürfen nur die dafür vorgesehenen Geräte verwendet werden.
4.2 Dokumentation der Ausführung
Für jeden Bewehrungsanschluss ist ein Montageprotokoll über die Ausführung anzufertigen. Die
Dokumentation der Ausführung richtet sich nach Tabelle 3. Die Montageprotokolle müssen während der
Bauzeit auf der Baustelle bereitliegen. Sie sind ebenso wie die Lieferscheine nach Abschluss der
Arbeiten mindestens 5 Jahre vom Unternehmen aufzubewahren.
4.3 Kontrolle der Ausführung
Die ordnungsgemäße Vorbereitung und Ausführung der Arbeiten ist zu überwachen. Dafür ist das
erstellte Montageprotokoll zu überprüfen und gegenzuzeichnen. Bei Abweichungen von den
Planungsvorgaben ist der verantwortliche Planungsingenieur zu kontaktieren.
Anhang 1 Nachträgliche Bewehrungsanschlüsse
173
Tabelle 3: Montageprotokoll – Prüfungen, Anforderungen und Häufigkeit
Zeile Gegenstand der Prüfung
Art der Prüfung Anforderungen Häufigkeit, Zeitpunkt
Vorbereitung
1 Mörtelgebinde Verpackungsaufdruck Verfallsdatum nicht abgelaufen
jede Lieferung
Sichtprüfung keine auffälligen Veränderungen
laufend
Lagerungsbedingungen Vorgaben des Herstellers bei Ein-/Auslagerung
2 Verarbeitungs-geräte
Funktionskontrolle einwandfreie Funktion bei Inbetriebnahme und täglich
3 Arbeitsplan (erstellt aus den Planungsunter-lagen)
Anweisung für Herstellen und Verarbeiten
Einhaltung der Vorgaben vor Beginn der Arbeiten
Verarbeitung
4 Witterung Temperatur (im Verankerungsgrund)
Einhaltung Arbeitsplan und Montageanweisung
vor dem Verfüllen des Bohrloches
Schutz des Bohrloches vor Wasserzutritt
kein Wasser im Bohrloch vor dem Verfüllen des Bohrloches
5 Bohrloch-herstellung
Überdeckung, Randab-stände, Achsabstände
Einhaltung Arbeitsplan und Montageanweisung
keine Bewehrungstreffer bei den Bohrarbeiten
im Fall von Treffern Planer involvieren
jedes Bohrloch
6 Bohrlochreinigung Sichtkontrolle und Ausblaskontrolle
staubfrei; saubere Bohrloch-Oberfläche
jedes Bohrloch vor dem Verfüllen
7 Bewehrungsstäbe Zustand, Markierung, Gängigkeit im Bohrloch
nur Flugrost, Setztiefe markiert, gängig
jeden Stab vor dem Verfüllen des Bohrloches
8 Arbeitssicherheit Persönliche Schutzausrüstung
geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichts-schutz tragen
bei der Arbeit mit dem Injektionsmörtel
9 Verfüllung Mörtel-Füllmarke auf der Mischer-verlängerung
entsprechend Arbeitsplan und Montageanweisung
jeden Stab beim Setzen
hohlraumfrei kein Rückfedern des Stabes, kein Mörtelspritzen
10 Eingemörtelte Bewehrungs-anschlüsse
Setztiefe Setzmarkierung am Bohrlochmund
jeden Stab nach dem Setzen
Verfüllung Mörtel tritt am Bohrlochmund sichtbar aus
Anhang 1 Nachträgliche Bewehrungsanschlüsse
174
5 Anforderungen an den Betrieb
5.1 Allgemeines
Der mit der Herstellung des Bewehrungsanschlusses betraute Betrieb muss über
1 einen gültigen Eignungsnachweis entsprechend Abschnitt 6,
2 eine qualifizierte und im Eignungsnachweis benannte Führungskraft,
3 einen verantwortlichen Bauleiter,
4 Baustellenfachpersonal, das für die Ausführung des Bewehrungsanschlusses besonders
ausgebildet ist und hierfür eine Bescheinigung über die erfolgreiche Schulungsteilnahme nachweist
und
5 die notwendige Geräteausstattung verfügen.
Der Betrieb hat dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Baustellenfachpersonal über die Herstellung von
nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben geschult wird.
5.2 Qualifizierte Führungskraft
Die qualifizierte Führungskraft muss ausreichende Kenntnisse im Stahlbetonbau und Erfahrungen bei
der Herstellung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben
haben. Sie muss mindestens die Qualifikation aufweisen, welche zur selbständigen Ausführung von
Stahlbetonarbeiten und zur Leitung eines Betriebes in diesem Bereich notwendig ist.
Die qualifizierte Führungskraft ist zuständig und verantwortlich für die Herstellung der
Bewehrungsanschlüsse auf der Baustelle.
Zu den Aufgaben der qualifizierten Führungskraft gehören u.a.:
■ Beurteilen von Konstruktionszeichnungen im Hinblick auf die Vollständigkeit der Angaben für
nachträglich eingemörtelte Bewehrungsstäbe,
■ Erstellen und ggf. Prüfen von Leistungsbeschreibungen und Beurteilen der Durchführbarkeit der
Bewehrungsanschlüsse,
■ Erstellen von Arbeitsplänen (Arbeitsanweisungen),
■ Beurteilen der fachlichen Qualifikation des eingesetzten Baustellenfachpersonals,
■ Auswertung der Ergebnisse des Montageprotokolls.
5.3 Verantwortlicher Bauleiter
Bei der Herstellung der nachträglichen Bewehrungsanschlüsse mit eingemörtelten Bewehrungsstäben
muss ein verantwortlicher und im Eignungsnachweis benannter Bauleiter auf der Baustelle darüber
wachen, dass die Bewehrungsanschlüsse mit nachträglich eingemörtelten Bewehrungsstäben
entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie hergestellt werden.
Er hat für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Ausführung der Arbeiten zu sorgen und die
Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Dafür ist das vom Baustellenfachpersonal erstellte
Montageprotokoll zu überprüfen und gegenzuzeichnen.
Der Bauleiter muss betontechnische und andere werkstofftechnische Kenntnisse, Fertigkeiten und
praktische Erfahrung besitzen. Der Bauleiter muss entweder genauso qualifiziert wie die qualifizierte
Führungskraft sein oder wie das Baustellenfachpersonal geschult sein.
Anhang 1 Nachträgliche Bewehrungsanschlüsse
175
5.4 Baustellenfachpersonal
Die Arbeiten müssen von einem im Eignungsnachweis benannten und gemäß Abschnitt 7 geschulten
Baustellenfachpersonal ausgeführt werden, das insbesondere handwerklich ausgebildet ist und
entsprechende Fertigkeiten und praktische Erfahrung besitzt.
Zu den Aufgaben des Baustellenfachpersonals gehören u. a.:
■ praktisches Durchführen der Bohr-, Reinigungs-, Verfüll- und Versetzarbeiten nach Arbeitsplan.
Bei Abweichungen ist dies im Montageprotokoll zu dokumentieren und der verantwortliche Bauleiter
umgehend zu informieren.
■ Führen des Montageprotokolls.
5.5 Geräteausstattung
Für die Herstellung von Bewehrungsanschlüssen mit nachträglich eingemörtelten Bewehrungsstäben
müssen auf der Baustelle die in der Montageanweisung genannten Einrichtungen und Geräte
vorhanden sein, welche eine fachgerechte Ausführung dieser Arbeiten ermöglichen. Es ist
sicherzustellen, dass alle Geräte und Einrichtungen auf der Baustelle einwandfrei funktionieren.
Zu den Geräten und Einrichtungen gehören:
■ Geräte für die lagegetreue Durchführung der Bohrung, (Bohrhilfe) Bohrständer für
Diamantkernbohrgeräte,
■ Geräte für die Reinigung der Bohrlöcher,
■ Einrichtungen für die saubere und temperaturgerechte Lagerung des Injektionsmörtels,
■ Funktionstüchtige Auspressgeräte und Mischerverlängerungen,
■ Kompressor für ölfreie Druckluft von mindestens 6 bar.
6 Eignungsnachweis
Der Eignungsnachweis (siehe BauPAVO) wird von einer anerkannten Prüfstelle (siehe PÜZ-
Verzeichnis Teil IV) ausgestellt.
Hat diese Prüfstelle festgestellt, dass die Anforderungen an den Betrieb entsprechend Abschnitt 5.1,
Ziffern (2) bis (4) erfüllt sind, so stellt sie hierüber einen Eignungsnachweis aus.
Der Eignungsnachweis wird für drei Jahre widerruflich erteilt. Auf Antrag an die Prüfstelle kann die
Geltungsdauer des Eignungsnachweises um jeweils drei Jahre verlängert werden.
Vor jeder Verlängerung ist der Prüfstelle darzulegen, dass die o. g. Anforderungen an den Betrieb
weiterhin eingehalten werden. Jeder Wechsel des im Eignungsnachweis benannten Personals ist der
Prüfstelle anzuzeigen.
7 Schulung und Prüfung des Baustellenfachpersonals
7.1 Allgemeines
Das Baustellenfachpersonal ist gemäß den nachfolgenden Inhalten zu schulen. Nach erfolgter Schulung
ist der ausreichende Kenntnisstand durch eine anerkannte Prüfstelle (siehe PÜZ-Verzeichnis Teil IV,
lfd. Nr. ...) zu überprüfen.
Hat diese Prüfstelle festgestellt, dass die Schulung mit Erfolg durchgeführt wurde, so stellt sie dem
Baustellenfachpersonal eine Bescheinigung über die erfolgreiche Schulungsteilnahme aus.
Anhang 1 Nachträgliche Bewehrungsanschlüsse
176
7.2 Inhalt der Schulung
■ Sicherheitsvorkehrungen (Schutzbrille, Handschuhe usw.)
■ Sicherstellen der Funktion der Geräte (wann ist ein Gerät nicht mehr in Ordnung)
■ Bohrmethoden (welche sind für das System gültig und wie funktionieren sie, welche Eigenheiten
usw.)
■ Verwendung der Bohrhilfe (wann notwendig, warum notwendig, wie anzuwenden)
■ Reinigungsmethoden (welche sind für das System gültig und wie funktionieren sie, welche
Eigenheiten usw.)
■ Spezielle Montagebedingungen (z. B. Überkopf, extreme Temperaturen)
■ Arbeitsablauf (Hierarchie und Aufgaben der an der Planung und Herstellung beteiligten Personen;
Mindestanforderungen an den Arbeitsplan; durchzuführende Kontrollen während und nach dem
Setzvorgang; Verhalten bei Bewehrungstreffern, Fehlbohrungen oder fehlenden Informationen bzw.
unvollständigem Arbeitsplan; Anforderungen und Kontrollen an die zusätzlichen benötigten
Gerätschaften; Lagerung und Schutz der Gerätschaften und der Injektionsmasse; Führen des
Montageprotokolls; Verhalten bei Unterbrechung der Arbeiten)
7.3 Inhalt der theoretischen Prüfung
Im Rahmen der theoretischen Prüfung ist durch das Baustellenfachpersonal in schriftlicher Form
nachzuweisen, dass für das jeweilige System ausreichende Kenntnisse über die o. g. Inhalte der
Schulung vorliegen.
7.4 Inhalt der praktischen Prüfung
Im Rahmen der praktischen Prüfung für das Baustellenfachpersonal sind folgende Aufgaben
durchzuführen:
■ Ausführung eines kompletten randnahen Übergreifungsstoßes = 12 mm, v = 1,0 m in bewehrtem
Beton nach Konstruktionszeichnungen mit Montageprotokoll
■ Loch bohren mit Bohrhilfe
■ Reinigen des Bohrloches entsprechend Montageanweisung des Herstellers (MPII)
■ Injektion mit akku- oder pneumatisch betriebenen Auspressgeräten
■ Einsetzen des Stabes
■ Schlusskontrolle und Selbstbewertung
■ Einmörteln eines Bewehrungsstabes = 12 mm im verdeckten, transparenten Schaurohr mit v = 60
cm
■ Die benötigte Zeit für die Injektion des Mörtels und das Einsetzen des Stabes ist jeweils zu
messen.
Im Rahmen der praktischen Prüfung ist durch das Baustellenfachpersonal nachzuweisen, dass unter
anderem ausreichende Kenntnisse zu folgenden Fragestellungen vorliegen:
■ Wurde der Arbeitsplan auf die Vollständigkeit aller benötigten Angaben kontrolliert?
■ Liegt vor Beginn der Arbeiten ein ausreichendes Verständnis für die auszuführende Arbeit vor?
■ Entsprechen die verwendeten Geräte den Anforderungen der Zulassung und werden diese Geräte
sicher beherrscht?
■ Wird das Bohrloch an der richtigen Stelle gesetzt?
■ Wird bei randnahen Bohrungen die Führungseinrichtung sicher gehandhabt?
■ Entspricht die Winkelabweichung beim Bohren den zulässigen Toleranzen?
■ Erfolgt die Bohrlochreinigung entsprechend den Montageanweisungen?
■ Wird die Verankerungslänge des Bewehrungsstabes richtig markiert und die Gängigkeit im Bohrloch
kontrolliert?
Anhang 1 Nachträgliche Bewehrungsanschlüsse
177
■ Werden die Foliengebinde hinsichtlich Temperatur und Verfallsdatum überprüft?
■ Werden die Foliengebinde korrekt aufgebrochen und für den Gebindewechsel vorbereitet?
■ Werden die Injektionsgeräte entsprechend den Montageanweisungen gehandhabt? Wird die
Füllmarke auf der Mischerverlängerung richtig angebracht?
■ Liegt der markierte Bewehrungsstab vor Beginn der Injektion griffbereit?
■ Wird die erforderliche Menge Mörtel beim Aufbrechen eines neuen Gebindes verworfen?
■ Entspricht die Injektion des Mörtels den Vorgaben der Montageanweisung für ein vollständiges und
hohlraumfreies Verfüllen?
■ Wird der Bewehrungsstab ordnungsgemäß bis zur Markierung der Verankerungstiefe gesetzt?
■ Tritt Mörtel am Bohrlochmund aus?
■ Wurde vom Beginn des Injizierens bis zum Setzen des Bewehrungsstabes die zulässige
Verarbeitungszeit eingehalten?
■ Wurden Mängel während oder nach Herstellung des Bewehrungsanschlusses erkannt und
fachgerecht korrigiert?
■ Wurde das Montageprotokoll vollständig und richtig geführt?
Anhang 1 Nachträgliche Bewehrungsanschlüsse
178
Anlage 1 – Anwendungsbereiche
Bild 1: Übergreifungsstoß mit bestehender Bewehrung für Bewehrungsanschlüsse von Platten und Balken
Bild 2: Übergreifungsstoß mit bestehender Bewehrung einer biegebeanspruchten Stütze oder Wand an ein
Fundament. Die Bewehrungsstäbe sind zugbeansprucht.
Bild 3: Endverankerung von Platten oder Balken
Anhang 1 Nachträgliche Bewehrungsanschlüsse
179
Bild 4: Bewehrungsanschlüsse überwiegend auf Druck beanspruchter Bauteile
Bild 5: Verankerung von Bewehrung zur Abdeckung der Zugkraftlinie im auf Biegung beanspruchten Bauteil
Bemerkungen:
■ In Bild 1 bis Bild 5 ist keine Querbewehrung dargestellt. Die nach DIN EN 1992-1-1:2004+AC:2010
erforderliche Querbewehrung muss vorhanden sein.
■ Die Querkraftübertragung zwischen bestehendem und neuem Beton ist gemäß
DIN EN 1992-1-1:2004+AC:2010 zu bemessen.
Anhang 1 Nachträgliche Bewehrungsanschlüsse
180
Anlage 2 – Allgemeine Konstruktionsregeln
*) Ist der lichte Abstand der gestoßenen Stäbe größer als 4 · ϕ, so muss die Übergreifungslänge um die
Differenz zwischen dem vorhandenen lichten Stababstand und 4 ·ϕ vergrößert werden.
c Betondeckung des eingemörtelten Betonstabs
c1 Betondeckung an der Stirnseite des einbetonierten Betonstabs
cmin Mindestbetondeckung gemäß Tabelle 1 und DIN EN 1992-1-1:2004+AC:2010, Abschnitt 4.4.1.2
ϕ Durchmesser des Betonstabs
l0 Länge des Übergreifungsstoßes gemäß der DIN EN 1992-1-1:2004+AC:2010, Abschnitt 8.7.3
lv Setztiefe ≥ l0 + c1
d0 Bohrernenndurchmesser
8 mm ≤ ϕ ≤ 40 mm
181
Anhang 2
Verankerungen in Beton mit einbetonierten oder nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln - Anforderung an Planung, Bemessung und Ausführung
Stand: Juni 2016
1 Anwendungsbereich
Diese Technische Regel gilt für Verankerungen in Beton, die mit Befestigungsmitteln ausgeführt
werden, die eine Europäische Technische Bewertung/Zulassung (ETA) nach folgenden technischen
Spezifikationen haben:
■ EAD 330008-02-0601 „Ankerschienen“
■ EAD 330084-00-0601 „Ankerplatten mit Kopfbolzen“
■ EAD 330232-00-0601 „Mechanische Dübel zur Verwendung im Beton“
■ EAD 330499-00-0601 „Verbunddübel zur Verwendung im Beton“
■ EAD 330747-00-0601 „Dübel zur Verwendung im Beton zur Verankerung von redundanten, nicht-
tragenden Systemen“
■ ETAG 001 „Metalldübel zur Verankerung in Beton“
■ ETAG 020 „Kunststoffdübel“.
2 Planung
2.1 Allgemeines
Die Verankerungen sind ingenieurmäßig zu planen. Unter Berücksichtigung der zu verankernden
Lasten sind prüfbare Konstruktionszeichnungen anzufertigen.
Dabei sind die Bestimmungen der jeweiligen ETA zu beachten. Insbesondere sind dies:
■ Unterscheidung in gerissenen oder ungerissenen Beton
■ Betonfestigkeitsklasse des Verankerungsgrundes
■ minimale Bauteildicke
■ minimale Achs- und Randabstände
■ Grenzwerte für Umgebungs- und Bauteiltemperaturen.
2.2 Verankerungen von redundanten, nichttragenden (non-structural) Systemen
Redundante, nichttragende (non-structural) Systeme sind wie folgt definiert:
n1 ≥ 4; n2 ≥ 1 und n3 ≤ 3,0 kN oder
n1 ≥ 3; n2 ≥ 1 und n3 ≤ 2,0 kN.
n1 = Anzahl von Befestigungsstellen
n2 = Anzahl von Dübeln je Befestigungsstelle
n3 = Bemessungswert der Einwirkungen NSd (kN) einer Befestigungsstelle
Anhang 2 Verankerungen im Beton
182
2.3 Verankerungen in baulichen Anlagen unter seismischer Einwirkung
Für Verankerungen in baulichen Anlagen unter seismischer Einwirkung dürfen in den Erdbebenzonen
Deutschlands alle unter Abschnitt 1 genannten Befestigungsmittel verwendet werden. Die
Verankerungen sind entsprechend den in Abschnitt 3 genannten Bemessungsverfahren für statische
und quasi-statische Einwirkungen zu bemessen.
2.4 Verankerungen in Kernkraftwerken und anderen kerntechnischen Anlagen
Für Verankerungen in Kernkraftwerken und anderen kerntechnischen Anlagen sind die Bestimmungen
des DIBt Leitfadens „Dübelbefestigungen in Kernkraftwerken und anderen kerntechnischen Anlagen“
zu beachten.
3 Bemessung
3.1 Allgemeines
Die Verankerungen sind ingenieurmäßig zu bemessen. Unter Berücksichtigung der zu verankernden
Lasten sind prüfbare Berechnungen anzufertigen.
Abhängig von der Art des Befestigungsmittels sind für die Bemessung der Verankerungen folgende
Bemessungsmethoden anzuwenden:
■ ETAG 001, Anhang C oder
■ DIN SPEC 1021-4 oder
■ EOTA TR 029 oder
■ ETAG 020, Anhang C.
Eine Vermischung der oben genannten Bemessungsmethoden ist nicht zulässig.
Die für die Bemessung erforderlichen Produktmerkmale (charakteristischen Werte der Tragfähigkeit,
Achs- und Randabstände, Montagekennwerte) sind den entsprechenden ETA zu entnehmen.
Der Nachweis der unmittelbaren örtlichen Krafteinleitung in den Beton gilt unter Beachtung der Be-
stimmungen der jeweiligen ETA als erbracht.
Die Weiterleitung der zu verankernden Lasten im Bauteil ist nachzuweisen.
3.2 Verankerungen in Kernkraftwerken und anderen kerntechnischen Anlagen
Bei der Bemessung von Verankerungen in Kernkraftwerken und anderen kerntechnischen Anlagen sind
zusätzlich die Bestimmungen des DIBt Leitfadens „Dübelbefestigungen in Kernkraftwerken und anderen
kerntechnischen Anlagen“ zu beachten.
3.3 Verankerungen mit Anforderungen an den Feuerwiderstand
Bei der Bemessung von Verankerungen mit Anforderungen an den Feuerwiderstand sind zusätzlich die
Bestimmungen des EOTA TR 020 zu beachten.
4 Ausführung
Bezüglich Ausführung sind die Bestimmungen des DIBt-Papiers „Hinweise für die Montage von
Dübelverankerungen" vom Oktober 2010 (www.dibt.de) zu beachten.
183
Anhang 3
Verankerungen in Mauerwerk mit nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln - Anforderung an Planung, Bemessung und Ausführung
Stand: Juni 2016
1 Anwendungsbereich
Diese Technische Regel gilt für Verankerungen in Mauerwerk, die mit Befestigungsmitteln ausgeführt
werden, die eine Europäische Technische Bewertung/Zulassung (ETA) nach folgenden technischen
Spezifikationen haben:
■ EAD 330076-00-0604 „Metall-Injektionsdübel zur Verankerung in Mauerwerk“
■ ETAG 029 „Metall-Injektionsdübel zur Verankerung in Mauerwerk“
■ ETAG 020 „Kunststoffdübel“.
2 Planung
Die Verankerungen sind ingenieurmäßig zu planen. Unter Berücksichtigung der zu verankernden
Lasten sind prüfbare Konstruktionszeichnungen anzufertigen.
Dabei sind die Bestimmungen der jeweiligen ETA zu beachten. Insbesondere sind dies:
■ Unterscheidung der Verankerungsgründe
■ Festigkeitsklasse des Verankerungsgrundes
■ minimale Bauteildicke
■ minimale Achs- und Randabstände
■ Grenzwerte für Umgebungs- und Bauteiltemperaturen.
3 Bemessung
Die Verankerungen sind ingenieurmäßig zu bemessen. Unter Berücksichtigung der zu verankernden
Lasten sind prüfbare Berechnungen anzufertigen.
Abhängig von der Art des Befestigungsmittels sind für die Bemessung der Verankerungen folgende
Bemessungsmethoden anzuwenden:
■ ETAG 029, Anhang C oder
■ ETAG 020, Anhang C.
Eine Vermischung der oben genannten Bemessungsmethoden ist nicht zulässig.
Die für die Bemessung erforderlichen Produktmerkmale (charakteristischen Werte der Tragfähigkeit,
Achs- und Randabstände, Montagekennwerte) sind den entsprechenden ETA zu entnehmen.
Der Nachweis der unmittelbaren örtlichen Krafteinleitung in das Mauerwerk gilt unter Beachtung der
Bestimmungen der jeweiligen ETA als erbracht.
Die Weiterleitung der zu verankernden Lasten im Bauteil ist nachzuweisen.
4 Ausführung
Bezüglich Ausführung sind die Bestimmungen des DIBt-Papiers „Hinweise für die Montage von Dübel-
verankerungen" vom Oktober 2010 (www.dibt.de) zu beachten.
184
Anhang 4
Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten
Stand: Juni 2016
Für bauordnungsrechtliche Anforderungen in dieser Technischen Baubestimmung ist eine Abweichung nach § 90 Abs. 1 Satz 3 HBO ausgeschlossen; eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen kommt nur nach § 73 HBO in Betracht. § 17 Abs. 2 und § 20 Abs. 1 HBO bleiben unberührt.
1 Teile von baulichen Anlagen, an die Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden
1.1 Allgemeines
Zum Nachweis des Brandverhaltens von Teilen baulicher Anlagen nach Technischen
Baubestimmungen, die in C 2 genannt sind, oder nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 20 HBO,
erfolgt die Zuordnung der Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 zu den Anforderungen nach
A 2.1.2 in Abschnitt 1.2.
Zum Nachweis des Brandverhaltens von Teilen baulicher Anlagen, bei denen Bauprodukte nach
harmonisierten technischen Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verwendet
werden, erfolgt die Zuordnung der Klassen nach DIN EN 13501-1:2010-01 zu den Anforderungen nach
A 2.1.2 in Abschnitt 1.3.
1.2 Bauaufsichtliche Anforderungen und Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05
und weitere Angaben
Tabelle 1.2.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Baustoffklassen nach
DIN 4102-1:1998-05 für Baustoffe (einschließlich Bodenbeläge und lineare Rohrdämmstoffe) und
weitere Angaben
Bauaufsichtliche Anforderung nach A 2.1.2 Mindestens geeignete Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 und weitere Angaben
nichtbrennbar1 A 2
schwerentflammbar B 1 und begrenzte Rauchentwicklung (I ≤ 400 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05)
schwerentflammbar und nicht brennend abfallend oder abtropfend
B 1 und nicht brennend abfallend oder abtropfend sowie begrenzte Rauchentwicklung (I ≤ 400 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05)
schwerentflammbar und geringe Rauchentwicklung
B1 und geringe Rauchentwicklung (I ≤ 100 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05)
schwerentflammbar und nicht brennend abfallend oder abtropfend sowie geringe Rauchentwicklung
B1 und nicht brennend abfallend oder abtropfend sowie geringe Rauchentwicklung (I ≤ 100 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05)
normalentflammbar nicht brennend abfallend oder abtropfend
B 2
normalentflammbar B 2 (auch brennend abfallend oder abtropfend)
1 ggf. zusätzlich Schmelzpunkt > 1000 °C Angabe: Schmelzpunkt von mindestens 1000 °C nach DIN 4102-17:1990-12
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
185
Für schwerentflammbare und normalentflammbare Bauprodukte – ausgenommen Bodenbeläge –
werden bei den Prüfungen nach DIN 4102-1:1998-05 Ergebnisse über das brennende Abtropfen oder
das Abfallen brennender Probenteile festgestellt, bei den schwerentflammbaren Bauprodukten
außerdem Werte über die Rauchentwicklung. Tritt brennendes Abtropfen/Abfallen auf bzw. wird bei
schwerentflammbaren Bauprodukten – ausgenommen Bodenbeläge – der Grenzwert für die
Rauchentwicklung überschritten, ist dies zusätzlich zur Baustoffklassifizierung mit dem Ü-Zeichen
anzugeben.
1.3 Bauaufsichtliche Anforderungen und Klassen nach DIN EN 13501-1:2010-01
Für die Verwendung in baulichen Anlagen ist für Bauprodukte, einschließlich deren Bestandteile, nach
den europäisch harmonisierten Normen, nach den Europäischen Technischen Bewertungen bzw.
Europäischen Technischen Zulassungen, die bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser
technischen Regel gemäß Verordnung (EU) 305/2011 veröffentlicht sind, die Tabelle 1.3.1 zu beachten.
Tabelle 1.3.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Klassen nach DIN EN 13501-1:2010-01
Bauaufsichtliche Anforderungen, konkretisiert durch A 2.1.2
Mindestens geeignete Klassen nach DIN EN 13501-1:2010-01
Bauprodukte, ausgenommen lineare Rohrdämmstoffe und Bodenbeläge
lineare Rohrdämmstoffe Bodenbeläge
nichtbrennbar1 A2 – s1,d0 A2L – s1,d0 A2fl – s1
schwerentflammbar und nicht brennend abfallend oder abtropfend, sowie geringe Rauchentwicklung
C – s1,d0 CL – s1,d0 -
schwerentflammbar und nicht brennend abfallend oder abtropfend
C – s3,d0 CL – s3,d0 -
schwerentflammbar und geringe Rauchentwicklung
C – s1,d2 CL – s1,d2 Cfl – s1
schwerentflammbar C – s3,d2 CL – s3,d2 Cfl – s1
normalentflammbar und nicht brennend abfallend oder abtropfend
E EL -
normalentflammbar E – d2 EL – d2 Efl
1 ggf. zusätzlich Schmelzpunkt
> 1000 °C - - -
Erläuterungen zu Tabelle 1.3.1:
Herleitung des Kurzzeichens Kriterium Anwendungsbereich
s (Smoke) Rauchentwicklung Anforderungen an die Rauchentwicklung
■ s1: geringe Rauchentwicklung
■ s2, s3: begrenzte Rauchentwicklung
d (Droplets) brennendes Abtropfen/Abfallen
Anforderungen an das brennende Abtropfen/Abfallen
■ d0: kein brennendes Abtropfen/Abfallen
■ d1, d2: brennendes Abtropfen/Abfallen
....fl (Floorings) Brandverhaltensklasse für Bodenbeläge
…L (Linear Pipe Thermal Insulation Products)
Brandverhaltensklasse für Produkte zur Wärme-dämmung von linearen Rohren
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
186
Bauprodukte können aufgrund von EU-Rechtsvorschriften (Entscheidungen, Delegierte Rechtsakte)
ohne weitere Prüfung hinsichtlich des Brandverhaltens klassifiziert werden.
Fundstelle: http://eur-lex.europa.eu, www.dibt.de → Geschäftsfelder → Das DIBt in Europa →
Kommission-Brandschutz
2 Elektrische Kabel und elektrische Kabelanlagen
2.1 Elektrische Kabel
2.1.1 Bauaufsichtliche Anforderungen und Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 und weitere
Angaben
Zum Nachweis des Brandverhaltens für elektrische Kabel nach Technischen Baubestimmungen oder
nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 20 HBO können die Zuordnung der Baustoffklassen nach
DIN 4102-1:1998-05 zu den Anforderungen nach A 2.1.2 der Tabelle 2.1.1 und weitere Angaben
entnommen werden.
Tabelle 2.1.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Baustoffklasse nach
DIN 4102-1:1998-05 und weitere Angaben
Bauaufsichtliche Anforderung, konkretisiert durch A 2.1.2
Mindestens geeignete Baustoffklasse nach DIN 4102-1:1998-05 und weitere Angaben
nichtbrennbar A2
schwerentflammbar B1 und begrenzte Rauchentwicklung (I ≤ 400 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05)
schwerentflammbar und mit geringer Rauchentwicklung
B1 und geringe Rauchentwicklung (I ≤ 100 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05)
normalentflammbar B2 (auch brennend abfallend oder abtropfend)
2.1.2 Bauaufsichtliche Anforderungen und Klassen nach DIN EN 13501-6:2014-07
Für die Verwendung in baulichen Anlagen ist für elektrische Kabel, nach den europäisch harmonisierten
Normen, nach den Europäischen Technischen Bewertungen oder nach den europäischen technischen
Zulassungen, die bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser technischen Regel gemäß Verordnung
(EU) 305/2011 veröffentlicht sind, die Tabelle 2.1.2 zu beachten.
Tabelle 2.1.2: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Brandverhaltensklasse
nachDIN EN 13501-6:2014-07
Bauaufsichtliche Anforderung, konkretisiert durch A 2.1.2 Mindestens geeignete Klassen nach DIN EN 13501-6:2014-07 und weitere
Angaben
nichtbrennbar Aca
schwerentflammbar B1ca –s3
schwerentflammbar und mit geringer Rauchentwicklung B1ca -s1
normalentflammbar Eca
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
187
2.2 Elektrische Kabelanlagen
Zum Nachweis des Funktionserhalts elektrischer Kabelanlagen unter Brandeinwirkung für Bauarten
gemäß § 17 HBO kann die Zuordnung der Funktionserhaltsklassen nach DIN 4102-12:1998-11 zu den
Anforderungen nach A 2.1.14 in Verbindung mit der technischen Regel A 2.2.1.8 der Tabelle 2.2.1
entnommen werden.
Tabelle 2.2.1: Bauaufsichtliche Anforderungen und Zuordnung der Funktionserhaltsklasse
nach DIN 4102-12:1998-11
Funktionserhalt in Minuten konkretisiert durch A 2.2.1.8 Funktionserhaltsklasse nach DIN 4102-12:1998-11
≥ 30 E 30
≥ 60 E 60
≥ 90 E 90
3 Bedachungen
Zum Nachweis der Eigenschaft einer Bedachung als Teil der baulichen Anlage bei einer
Brandbeanspruchung von außen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme (harte Bedachung) erfolgt die
Zuordnung als widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme geltende Bedachung nach
DIN 4102-7:1987-03 in Verbindung mit DIN SPEC 4102-23:2011-10.
Tabelle 3.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Klasse nach DIN 4102-7:1987-03
Bauaufsichtliche Anforderung DIN 4102-7:1987-03
Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme (harte Bedachung)
Widerstandsfähigkeit von Bedachungen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme
Zum Nachweis einer harten Bedachung unter Verwendung von Bauprodukten (DIN EN 494,
DIN EN 534, DIN EN 13707, DIN EN 13956, DIN EN 14351-1 und DIN EN 14963), die die CE-
Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist Tabelle 3.2 zu beachten.
Tabelle 3.2: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Bauteilklasse
nach DIN EN 13501-5:2010-02
Bauaufsichtliche Anforderung DIN EN 13501-5:2010-02
Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme (harte Bedachung)
BROOF(t1)*
* Wenn im Rahmen der CE-Kennzeichnung die Klasse BROOF(t1), Beanspruchung durch Feuer von außen gemäß
DIN EN 13501-5, angegeben wird, gilt diese für die Bedachung nur, wenn die Ausführung der Bedachung den
Ausführungen im zugehörigen Klassifizierungsdokument, in delegierten Rechtsakten oder in einer Entscheidung der
Europäischen Kommission hinsichtlich des Brandverhaltens entspricht. Ist dies nicht der Fall, bedarf es für die harte
Bedachung als Bauart eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses.
4 Bauteile
4.1 Tragende Bauteile
Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von tragenden Teilen baulicher Anlagen nach
Technischen Baubestimmungen, die in C 2 genannt sind, oder nach Verwendbarkeitsnachweisen
gemäß § 20 HBO oder für Bauarten gemäß § 17 HBO, kann die Zuordnung der
Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN 4102 zu den Anforderungen A 2.1.3 dem
Abschnitt 4.2 Tabelle 4.2.3 entnommen werden.
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
188
Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von tragenden Teilen baulicher Anlagen für Bauteile und
Bauprodukte, nach den europäisch harmonisierten Normen, nach den Europäischen Technischen
Bewertungen oder nach den Europäischen Technischen Zulassungen, die bis zum Zeitpunkt der
Bekanntmachung dieser technischen Regel gemäß Verordnung (EU) 305/2011 veröffentlicht sind, sind
die Tabellen 4.1.1, 4.1.2, 4.2.1 und 4.2.2 zu beachten.
Tabelle 4.1.1: Bauaufsichtliche Anforderung zur Feuerwiderstandsfähigkeit an tragende Teile und die
Bemessung nach Eurocode
Bauaufsichtliche Anforderung Eurocode 1992-1999** rechnerisch ermittelter
Wert x bei Einwirkung ETK in Min.***
Anwendungsregel für rechnerisch bemessene Bauarten unter
Verwendung bestimmter Baustoffe
feuerhemmend ≥ 30 und < 60 DIN 4102-4:2016-05
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen
≥ 30 und < 60, für Eurocode 1995 nicht ermittelbar (Baustoff)
DIN 4102-4:2016-05
hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, Dämmstoffe nichtbrennbar* mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen)
≥ 60 und < 90 -****
hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen
hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen
≥ 60 und < 90 DIN 4102-4:2016-05
feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar*)
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen
≥ 90 DIN 4102-4:2016-05
Brandwand (feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen)
Wand anstelle einer Brandwand (hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher)
nicht ermittelbar -
Gebäudeabschlusswände, die jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben
nicht ermittelbar
(aber zulässig, wenn ≥ 90 ermittelt)
-
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min ≥ 120 -
* Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.2.1.
** DIN EN 1992-1-2:2010-12, DIN EN 1993-1-2:2010-12, DIN EN 1994-1-2:2010-12,
DIN EN 1999-1-2:2010-12, DIN EN 1996-1-2:2011-04
*** Die Bemessung nach Eurocode berücksichtigt das Brandverhalten der Baustoffe nicht. Es gilt Tabelle 1.3.1.
**** Für DIN EN 1995 nicht zutreffend.
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
189
Tabelle 4.1.2: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung von Festlegungen von Klassen gemäß
Eurocode DIN EN 1992-1-2:2010-12, DIN EN 1994-1-2:2010-12, DIN EN 1996-1-2/NA:2012-01
Bauaufsichtliche Anforderung Klassen nach Eurocode**
Festlegungen und Anwendungsregeln unter Verwendung bestimmter Baustoffe***
feuerhemmend R30 DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 DIN EN 1994-1-2:2010-12, Abschnitt 4 DIN EN 1996-1-2/NA2012-01, zu Anhang B und zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen
R30 DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 DIN EN 1994-1-2:2010-12, Abschnitt 4 DIN EN 1996-1-2/NA:2012-01, zu Anhang B und zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05
hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, Dämmstoffe nichtbrennbar* mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen)
- -
hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen
hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen
R60
DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 DIN EN 1994-1-2:2010-12, Abschnitt 4 DIN EN 1996-1-2/NA:2012-01, zu Anhang B und zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05
feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar*)
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen
R90
DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 DIN EN 1994-1-2:2010-12, Abschnitt 4 DIN EN 1996-1-2/NA:2012-01, zu Anhang B und zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min R120 DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 DIN EN 1994-1-2:2010-12, Abschnitt 4 DIN EN 1996-1-2/NA:2012-01, zu Anhang B und zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05
* Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.2.1.
** Die Klasse nach Eurocode berücksichtigt das Brandverhalten der Baustoffe nicht. Es gilt Tabelle 1.3.1.
*** Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.2.1 oder Tabelle 1.3.1.
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
190
4.2 Raumabschließende Bauteile
Tabelle 4.2.1: Bauaufsichtliche Anforderung zur Feuerwiderstandsfähigkeit an raumabschließende
Wände und die Zuordnung von Festlegungen von Klassen gemäß Eurocode
Bauaufsichtliche Anforderung Klassen nach Eurocode**
Festlegungen und Anwendungsregeln unter Verwendung bestimmter Baustoffe***
feuerhemmend EI30 DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 DIN EN 1996-1-2/NA:2012-01, zu Anhang B und zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen
EI30 DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 DIN EN 1996-1-2/NA:2012-01, zu Anhang B und zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05
hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, Dämmstoffe nichtbrennbar* mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen)
- -
hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen
hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen
EI60 DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 DIN EN 1996-1-2/NA:2012-01, zu Anhang B und zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05
feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar*)
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen
EI90 DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 DIN EN 1996-1-2/NA2012-01, zu Anhang B und zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min EI120 DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 DIN EN 1996-1-2/NA:2012-01, zu Anhang B und zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05
* Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.2.1.
** Die Klasse nach Eurocode berücksichtigt das Brandverhalten der Baustoffe nicht. Es gilt Tabelle 1.3.1.
*** Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.2.1 oder Tabelle 1.3.1.
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
191
Tabelle 4.2.2: Bauaufsichtliche Anforderung zur Feuerwiderstandsfähigkeit an tragende und
raumabschließende Decken und die Zuordnung von Festlegungen von Klassen gemäß Eurocode
Bauaufsichtliche Anforderung Klassen nach Eurocode**
Festlegungen und Anwendungsregeln unter Verwendung bestimmter Baustoffe***
feuerhemmend REI30 DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 und zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen
REI30 DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 und zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05
hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, Dämmstoffe nichtbrennbar* mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung)
- -
hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen
hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen
REI60 DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 und zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05
feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar*)
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen
REI90 DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 und zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min REI120 DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 und zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05
* Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.2.1.
** Die Klasse nach Eurocode berücksichtigt das Brandverhalten der Baustoffe nicht. Es gilt Tabelle 1.3.1.
*** Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.2.1 oder Tabelle 1.3.1.
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
192
Tabelle 4.2.3: Bauaufsichtliche Anforderungen und Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach
DIN 4102-2:1977-09, -3:1977-09 für tragende Bauteile, Innenwände, Außenwände, selbstständige
Unterdecken, Dächer, Treppen, Doppelböden, Brandwände
Bauaufsichtliche Anforderung Klassen nach DIN 4102-2:1977-09 Kurzbezeichnung nach DIN 4102-2:1977-09
feuerhemmend Feuerwiderstandsklasse F 30 F 30 - B1
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen
Feuerwiderstandsklasse F 30 und aus nichtbrennbaren Baustoffen
F 30 - A1
hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen**
Feuerwiderstandsklasse F 60 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen
F 60 – AB2,3
hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, Dämmstoffe nichtbrennbar* mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung)
- -
hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen
Feuerwiderstandsklasse F 60 und aus nichtbrennbaren Baustoffen
F 60 - A2,3
feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nicht brennbar*)
Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen
F 90 - AB4,5
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen
Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen
F 90 - A4,5
Brandwand (feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen)
Brandwand -
Wand anstelle einer Brandwand (hochfeuerhemmend und aus nichtbrenn-baren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher)
hochfeuerhemmende Wand anstelle einer Brandwand und aus nichtbrenn-baren Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung stand-sicher (Wand anstelle einer Brandwand)
-
Gebäudeabschlusswände, die jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben
Gebäudeabschlusswände, die jeweils von innen nach außen die Feuerwider-standsfähigkeit der tragenden und aus-steifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuer-widerstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben
F 30 - B (von innen) und F90 - B (von außen)
1 Bei nichttragenden Außenwänden auch W 30 zulässig.
2 Der Nachweis und die Zuordnung erfolgen nach Tabelle 4.3.1.
3 Bei nichttragenden Außenwänden auch W 60 zulässig.
4 Bei nichttragenden Außenwänden auch W 90 zulässig.
5 Tragende Bauteile müssen nach DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.2.6, unter entsprechender Last geprüft sein.
* Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.2.1.
** In Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen.
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
193
4.3 Verwendung von Bauprodukten und Bausätzen nach harmonisierten technischen Spezifikationen
für tragende und raumabschließende Bauteile
Hinweis:
Die europäische Klassifizierung der Feuerwiderstandsfähigkeit berücksichtigt nicht das Brandverhalten
der Teile der baulichen Anlage.
Tabelle 4.3.1: Bauaufsichtliche Anforderungen zur Feuerwiderstandsfähigkeit einschließlich
Brandverhalten; Angaben zu (erforderlichen) Leistungen von Bauprodukten und Bausätzen nach
harmonisierten technischen Spezifikationen, Klassifizierung nach DIN EN 13501-2: 2010-02
Bauaufsichtliche Anforderung Tragende Bauteile
ohne Raumabschluss1
mit Raumabschluss
Brandverhalten, mindestens geeignete Klassen nach DIN EN 13501-1:2010-01
feuerhemmend R 30 REI 30 E – d2
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen
R 30 REI 30 A2 – s1,d0**
hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, Dämmstoffe nichtbrennbar* mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung)
R 60-K260 REI 60-K260 tragende und aussteifende Teile E, im Übrigen A2 – s1,d0**
hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen
R 60 REI 602 A2 – s1,d0**
Wand anstelle einer Brandwand (hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher)
- REI 60-M A2 – s1,d0**
Wand anstelle einer Brandwand (hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, Dämmstoffe nichtbrennbar* mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung) auch unter zusätzlicher mechanische Beanspruchung standsicher)
REI 60-M-K260 tragende und aussteifende Teile E, im Übrigen A2 – s1,d0**
feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nicht brennbar*)
R 90 REI 902 A2 – s1,d0**; im Übrigen E
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen
R 90 REI 90 A2 – s1,d0**
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. und aus nichtbrennbaren* Baustoffen
R 120 REI 120 A2 – s1,d0**
Brandwand*** - REI 90-M A2 – s1,d0**
1 Für die mit reaktiven Brandschutzsystemen beschichteten Stahlbauteile ist die Angabe IncSlow gemäß
DIN EN 13501-2:2010-02 in der Leistungserklärung zusätzlich zu nennen.
2 Eine in Bauteilebene durchgehende, nichtbrennbare Schicht: A2 – s1,d0**
* Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.2.1.
** Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.3.1.
*** Die Brandwand muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
194
Tabelle 4.3.2: Bauaufsichtliche Anforderungen zur Feuerwiderstandsfähigkeit einschließlich
Brandverhalten; Angaben zu (erforderlichen) Leistungen von Bauprodukten und Bausätzen nach
harmonisierten technischen Spezifikationen, Klassifizierung nach DIN EN 13501-2:2010-02
Bauaufsichtliche Anforderung Nichttragende Innenwände und deren Brandverhalten
mit Raumabschluss
Brandverhalten, mindestens geeignete Klassen nach DIN EN 13501-1:2010-01
feuerhemmend EI30 E – d2
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen
EI30 A2 – s1,d0**
hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, Dämmstoffe nichtbrennbar* mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung)3
EI 60-K260 Dämmstoff und brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: A2 – s1,d0**,
im Übrigen: E
hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar)2,3
EI 60 Wesentliche Teile: A2 – s1,d0**,
im Übrigen: E
hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen, auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher (Wand anstelle einer Brandwand)3,4
EI 60-M A2 – s1,d0**
feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nicht brennbar*)2,3
EI 90 A2 – s1,d0**,
im Übrigen E
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen
EI 90 A2 – s1,d0**
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. und aus nichtbrennbaren* Baustoffen
EI 120 A2 – s1,d0**
2 Eine in Bauteilebene durchgehende, nichtbrennbare Schicht: A2 – s1,d0** .
3 Teile innerhalb des Bauteils zur Gewährleistung der Standsicherheit (Eigengewicht) und Gebrauchstauglichkeit.
4 Derzeit nur gemäß ETA nach ETAG 003 nachweisbar.
* Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.2.1.
** Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.3.1.
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
195
Tabelle 4.3.3: Bauaufsichtliche Anforderungen zur Feuerwiderstandsfähigkeit einschließlich
Brandverhalten; Angaben zu (erforderlichen) Leistungen von Bauprodukten und Bausätzen nach
harmonisierten technischen Spezifikationen, Klassifizierung nach DIN EN 13501-2:2010-02
Bauaufsichtliche Anforderung Nichttragende Außenwände
mit Raumabschluss Brandverhalten, mindestens geeignete Klassen nach DIN EN 13501-1:2010-02
feuerhemmend E 30 (io) und
EI 30-ef (io)
E – d2
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen
EI 30 A2 – s1,d0**
hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, Dämmstoffe nichtbrennbar* mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung)3
E 60 (io) und
EI 60-K260ef (io)
Dämmstoff und brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: A2 – s1,d0** ;
im Übrigen: E
hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar*)2,3
E 60 (io) und
EI 60-ef (io)
Wesentliche Teile: A2 – s1,d0**,
im Übrigen: E
hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen, auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher (Wand anstelle einer Brandwand)3
EI 60-M A2 – s1,d0**
feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar*)2,3
E 90 (io) und
EI 90-ef (io)
A2 – s1,d0**,
im Übrigen: E
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen
EI 90 A2 – s1,d0**
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. und aus nichtbrennbaren* Baustoffen
EI 120 A2 – s1,d0**
Brandwand*** EI 90-M A2 – s1,d0**
2 Eine in Bauteilebene durchgehende, nichtbrennbare Schicht: A2 – s1,d0** .
3 Teile innerhalb des Bauteils zur Gewährleistung der Standsicherheit (Eigengewicht) und Gebrauchstauglichkeit.
* Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.2.1.
** Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.3.1.
*** Die Brandwand muss aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen.
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
196
5 Abschlüsse, Feststellanlagen
5.1 Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse
5.1.1 Allgemeines
Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen bei Verwendung von Feuer- und
Rauchschutzabschlüssen nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 20 HBO, kann die Zuordnung
der Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN 4102 zu den Anforderungen nach A 2.1.6,
A 2.1.7, A 2.1.8, A 2.1.11, A 2.1.12 und A 2.1.13 dem Abschnitt 5.1.2 entnommen werden.
Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen bei Verwendung von Feuer- und
Rauchschutzabschlüssen, für die harmonisierte technische Spezifikationen nach der Verordnung (EU)
Nr. 305/2011 gemäß Amtsblatt der Europäischen Union C 209/03 vom 10. Juni 2016 und C 172/4 vom
13. Mai 2016 vorliegen, kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe
DIN EN 13501 zu Anforderungen nach A 2.1.6, A 2.1.7, A 2.1.8, A 2.1.11, A 2.1.12 und A 2.1.13 dem
Abschnitt 5.1.3 entnommen werden.
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
197
5.1.2 Feuer- und Rauchschutzabschlüsse klassifiziert nach DIN 4102-5:1977-05
Tabelle 5.1.2.1: Bauaufsichtliche Anforderungen und Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach
DIN 4102-5 für Feuer- und Rauchschutzabschlüsse, ausgenommen
Förderanlagenabschlüsse
Bauaufsichtliche Anforderungen
Produkt Kurzbezeichnung nach DIN 4102-5
dichtschließend1
feuerhemmend selbstschließend
dichtschließend
Feuerschutzabschluss T 30 X
feuerhemmend selbstschließend rauchdicht
Feuerschutzabschluss mit Rauchschutzeigenschaft
T 30-RS
hochfeuerhemmend selbstschließend dichtschließend
Feuerschutzabschluss T 60 X
hochfeuerhemmend selbstschließend rauchdicht
Feuerschutzabschluss mit Rauchschutzeigenschaft
T 60-RS
feuerbeständig selbstschließend dichtschließend
Feuerschutzabschluss T 90 X
feuerbeständig selbstschließend
rauchdicht
Feuerschutzabschluss mit Rauchschutzeigenschaft
T 90-RS
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten selbstschließend
dichtschließend
Feuerschutzabschluss T 120 X
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten selbstschließend rauchdicht
Feuerschutzabschluss mit Rauchschutzeigenschaft
T 120-RS
rauchdicht selbstschließend
Rauchschutzabschluss RS
1 Siehe Abschnitt 5.4.
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
198
5.1.3 Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse nach DIN EN 16034 und Verwendungs- und
Ausführungsbestimmungen
Tabelle 5.1.3.1: Zuordnung der Klassifizierungen nach DIN EN 13501-2:2010-02 für Feuer- und
Rauchschutzabschlüsse nach DIN EN 16034
Bauaufsichtliche Anforderungen
Feuerschutzabschlüsse Rauchschutz-abschlüsse
ohne Rauchschutzeigenschaft
mit Rauchschutzeigenschaft
feuerhemmend, dichtschließend selbstschließend
EI2 30-SaC.. 1
hochfeuerhemmend, dichtschließend selbstschließend
EI2 60-SaC.. 1
feuerbeständig, dichtschließend selbstschließend
EI2 90-SaC.. 1
feuerhemmend, rauchdicht
selbstschließend
- EI2 30-S200C.. 1
hochfeuerhemmend, rauchdicht selbstschließend
EI2 60-S200C.. 1
feuerbeständig, rauchdicht selbstschließend
EI2 90-S200C.. 1
rauchdicht und selbstschließend
S200C1
dicht- und selbstschließend
SaC1
1 Festlegungen zur Prüfzyklenanzahl für die Dauerfunktionsprüfungen:
C5 (200.000 Zyklen) für Feuerschutz-/Rauchschutztüren (Drehflügelabschlüsse)
C2 (10.000 Zyklen) für sonstige Feuerschutz-/Rauchschutzabschlüsse (z. B. Klappen, Tore)
Hinsichtlich des Brandverhaltens der Komponenten des Bauproduktes gilt Abschnitt 1.3.
Für die Verwendung von Feuer- und Rauchschutzabschlüssen sowie Feuer- und Rauchschutzvor-
hängen gelten die folgenden bauaufsichtlichen Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen für
Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse nach DIN EN 16034, die die Erfüllung der
Bauwerksanforderungen bei der Verwendung dieser Produkte sicherstellen sollen.
Mit Beginn der Koexistenzperiode gemäß der Veröffentlichung der vorgenannten Produktnorm im
Europäischen Amtsblatt ist der Weg für die CE-Kennzeichnung von Feuer- und/oder
Rauchschutzabschlüssen eröffnet.
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
199
5.1.3.2 Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen
5.1.3.2.1 Allgemeines
5.1.3.2.1.1 Einbau-, Montage- und Betriebsanleitung
Für Einbau, Montage und Betrieb von Feuer- und/oder Rauschschutzabschlüssen ist eine vom
Hersteller oder seinem Vertreter angefertigte, detaillierte Einbau-, Montage- und Betriebsanleitung zur
Verfügung zu stellen. Der Hersteller oder sein Vertreter hat darin ausführlich die für Einbau,
Inbetriebnahme und Inspektion der Feuer- und Rauschschutzabschlüsse notwendigen Angaben
darzustellen.
Im Einzelnen muss diese Einbau-, Montage- und Betriebsanleitung – in Übereinstimmung mit dem
Klassifizierungsbericht und den entsprechenden EXAP-Regeln nach DIN EN 15269 – mindestens
folgende Angaben enthalten:
■ Art, Ausführung und Mindestdicke der Wände, in die das Bauprodukt eingebaut werden darf
■ Art, Ausführung und Mindestdicke der Bauteile, an die das Bauprodukt angeschlossen werden darf
■ Grundsätze für den Einbau des Bauproduktes und die Ausfüllung der Fugen mit Angaben über die
dafür zu verwendenden Baustoffe (z. B. Mörtel)
■ Hinweise auf Zargenformen, -dicken und -materialien
■ Anleitung zum Zusammenbau von ggf. aus Transportgründen zerlegten Zargen
■ Hinweise auf die zu verwendenden Brandschutzscheiben
■ Anleitung zum Einbau von ggf. aus Transportgründen getrennt angelieferten
feuerwiderstandsfähigen Scheiben
■ Hinweise zur Kürzbarkeit und den dazu erforderlichen Randbedingungen
■ Hinweise zum Einbau in größerer Höhe
■ Hinweise auf zulässige Verankerungsmittel
■ Anleitung für die Anwendung mitgelieferter Dübel oder Hinweise zur Verwendung zulässiger Dübel
bei Montage mit Zargenankern (z. B. Dübelgrund und Mindestabstände der Dübel)
■ Anleitung zum Einziehen von Dichtungs- oder Dämpfungsprofilen sowie dämmschichtbildenden
Baustoffen
■ Hinweise auf zulässige Zubehörteile (z. B. Konstruktionsbänder, Schlösser, Schließmittel,
Drückergarnituren)
■ Hinweise auf die Türschließereinstellung/Federbandeinstellung
■ Hinweise bezüglich der Verwendung von Feststellanlagen
■ Angabe zum Typ einer ggf. bereits herstellerseitig eingebauten Feststellvorrichtung
■ Hinweise auf das funktionsgerechte Zusammenspiel aller Teile (z. B. Angaben zu Spaltmaßen)
■ Hinweise auf die Reihenfolge der Arbeitsgänge
5.1.3.2.1.2 Wartungsanleitung
Die Brandschutzwirkung der Feuer- und/oder Rauschschutzabschlüsse ist auf Dauer nur sichergestellt,
wenn diese stets in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden (z. B. Wartung, Instandhaltung, keine
mechanische Beschädigung, keine Verschmutzung).
Für Feuer- und/oder Rauschschutzabschlüsse ist eine vom Hersteller oder seinem Vertreter
angefertigte, detaillierte Wartungsanleitung in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Der
Hersteller oder Vertreter hat darin ausführlich die für Wartung, Instandhaltung sowie Überprüfung der
Funktion der Feuer- und/oder Rauschschutzabschlüsse notwendigen Angaben darzustellen.
Insbesondere muss ersichtlich sein, welche Arbeiten auszuführen sind, damit sichergestellt ist, dass der
eingebaute Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss auch nach längerer Nutzung seine Aufgabe erfüllt
(z. B. Wartung von Verschleißteilen, Schließmitteln).
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
200
5.1.3.2.2 Planung und Bemessung
5.1.3.2.2.1 Angrenzende Wände und Bauteile
Der Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss darf nur in Wände eingebaut werden bzw. an Bauteile
anschließen, die den Bestimmungen der Einbauanleitung entsprechen.
Beim Einbau des Feuer- und/oder Rauchschutzabschlusses bleiben die Nachweise der Standsicherheit
und Gebrauchstauglichkeit der angrenzenden Wände und Bauteile davon unberührt und sind
entsprechend zu führen, z. B. nach DIN 4103-1.
Der Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss muss mit den angrenzenden Bauteilen so fest verbunden
sein, dass die beim selbsttätigen Schließen des Feuer- und/oder Rauchschutzabschlusses auftretenden
Kräfte sowie die aus Verformungen beim Brand herrührenden Kräfte auf Dauer von den
Verankerungsmitteln aufgenommen werden. Diese Kräfte dürfen die Standsicherheit der angrenzenden
Wand nicht gefährden.
Die Sicherheit der baulichen Anlage ist nur gewährleistet, wenn die an den Feuer- und/oder
Rauchschutzabschluss angrenzenden Bauteile entsprechend der Feuerwiderstandsfähigkeit des
Feuer- und/ oder Rauchschutzabschlusses mindestens feuerhemmend, hochfeuerhemmend oder
feuerbeständig sind.
Der Sturz/Das Bauteil über dem Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss muss statisch und
brandschutztechnisch so bemessen werden, dass der Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss (außer
seinem Eigengewicht) keine zusätzliche Belastung erhält.
Der Boden im Bereich von Feuerschutzvorhängen mit einer Breite ≥ 2,5 m muss nichtbrennbar sein.
Werden Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse in feuerwiderstandsfähige Wände eingebaut, gelten
die Erleichterungen hinsichtlich des Einbaus gemäß § 32 Abs. 5 HBO (z. B. feuerbeständige Wand mit
feuerhemmender, dicht- und selbstschließender Tür) grundsätzlich nur für den Abschluss. Die
Festlegungen des § 38 Abs. 6 Satz 3 HBO bleiben dabei unberührt.
5.1.3.2.2.2 Einbau in Rettungswegen
Da Schiebe, Hub- oder Rollabschlüsse sowie Feuerschutzvorhänge nicht in Fluchtrichtung öffnen, ist
eine Fluchttür ggf. in unmittelbarer Nähe anzuordnen.
5.1.3.2.2.3 Einbau in Außenwände
Wenn der Einbau von Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüssen in Außenwänden erforderlich ist,
werden die Anforderungen an bauliche Anlagen nur erfüllt, wenn zusätzlich die Leistungsmerkmale
nach DIN EN 14351-1 nachgewiesen sind.
5.1.3.2.2.4 Einbau in größerer Höhe
Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüssen für den nichtfußbodengleichen Einbau (Höhe > 500 mm über
OKF) sind von der Norm nicht erfasst.
5.1.3.2.2.5 Feuerschutzvorhänge
Die Beurteilung eines Feuerschutzvorhangs hinsichtlich
■ der Stoßsicherheit gegenüber einstürzenden oder umfallenden Trümmerteilen, Bauteilen oder
Gegenständen,
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
201
■ der Rauchdichtigkeit und
■ des Verhaltens bei Druckverhältnissen, die von denen nach DIN EN 1634-1 abweichen,
liegt im Ermessen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.
Das Abrollen des Feuerschutzvorhangs nach Auslösen der Feststellanlage infolge der Wirkung der
Schwerkraft ist dauerhaft abzusichern.
Die Funktionsfähigkeit und die Wirksamkeit des Feuerschutzvorhangs dürfen nicht durch abgehängte
Deckenkonstruktionen oder andere Einbauten beeinträchtigt werden.
5.1.3.2.2.6 Schiebe-, Hub- und Rollabschlüsse
So genannte Seiten- und/oder Sturzklappen in Verbindung mit Feuer- und/oder
Rauchschutzabschlüssen sind von der Norm nicht erfasst.
5.1.3.2.2.7 Feststellanlagen
Unabhängig von der Deklaration der "Fähigkeit zur Freigabe“ des Abschlusses gilt:
Der Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss darf mit einer für den Feuer- und/oder
Rauchschutzabschluss geeigneten Feststellanlage ausgeführt werden, deren Anwendbarkeit
nachgewiesen ist, z. B. durch eine allgemeine Bauartgenehmigung.
Sofern der Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss bereits herstellerseitig mit einer Feststellvorrichtung
ausgestattet ist, muss diese den Bestimmungen des Anwendbarkeitsnachweises, z. B. der allgemeinen
Bauartgenehmigung der verwendeten Feststellanlage entsprechen.
5.1.3.2.2.8 Weitergehende Anforderungen
Wenn nach bauaufsichtlichen Vorschriften an bauliche Anlagen Anforderungen an den Wärme-
und/oder Schallschutz sowie weitergehende Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit und die
Dauerhaftigkeit gestellt werden, die auch Abschlüsse von Öffnungen umfassen, sind diese Nachweise
für den speziellen Verwendungsfall für die Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse zu führen.
5.1.3.2.3 Einbau und Errichtung
5.1.3.2.3.1 Übereinstimmungsbestätigung
Der Unternehmer, der den Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss bzw. die Feuer- und/oder
Rauchschutzabschlüsse eingebaut hat, muss für jedes Bauvorhaben eine
Übereinstimmungsbestätigung ausstellen, mit der er bescheinigt, dass der Feuer- und/oder
Rauchschutzabschluss bzw. die Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse hinsichtlich aller Einzelheiten
fachgerecht und unter Einhaltung aller Bestimmungen der Montage- und Betriebsanleitung, die der
Hersteller des Feuer- und/oder Rauchschutzabschlusses bereit gestellt hat, eingebaut wurde(n). Für
diese Bestätigung ist ein Muster (s. unter www.dibt.de) zugrunde zu legen. Diese Bestätigung ist dem
Bauherrn zur ggf. erforderlichen Weiterleitung an die zuständige Bauaufsichtsbehörde auszuhändigen.
5.1.3.2.3.2 Schließbereich
Auf beiden Seiten von Schiebe-, Hub- und Rollabschlüssen sowie Feuerschutzvorhängen sind vom
Einbauer sichtbare Hinweise anzubringen, dass der Schließbereich dauerhaft von jeglichen
Gegenständen freigehalten werden muss, die den Schließvorgang des jeweiligen Abschlusses
behindern könnten.
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
__________
2 DIN EN ISO 9606-1 – Prüfung von Schweißern; Schmelzschweißen (jeweils geltende Ausgabe)
202
5.1.3.2.3.3 Feuerschutzvorhänge
Feuerschutzvorhänge dürfen nur von Unternehmen ausgeführt werden, die durch den Hersteller
geschult und unterrichtet wurden.
Nach Montage aller Bestandteile ist die einwandfreie Funktion des Feuerschutzvorhangs in Verbindung
mit der Feststellanlage durch eine Funktionsprobe (vollständiges Öffnen und Schließen) durch den
Einbauer/Errichter zu kontrollieren.
Die für den Feuerschutzvorhang nachgewiesene (z. B. Bauartgenehmigung) Feststellanlage ist nach
dem betriebsfertigen Einbau des Feuerschutzvorhangs am Anwendungsort einer Abnahmeprüfung
durch eine bauaufsichtlich anerkannte Überwachungsstelle zu unterziehen, mit der die einwandfreie
Funktion im Zusammenwirken mit dem Feuerschutzvorhang zu prüfen ist.
5.1.3.2.3.4 Schweißarbeiten
Schweißarbeiten an der Aufhängung dürfen nur von geprüften Schweißern2 durchgeführt werden.
5.1.3.2.4 Nutzung
5.1.3.2.4.1 Nutzungssicherheit
Ein einmal eingeleiteter Schließvorgang bei einem Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss darf nur zum
Zwecke des Personenschutzes unterbrochen werden können. Der Schließvorgang muss sich nach
Freiwerden des Schließbereichs selbstständig fortsetzen. Weitergehende Anforderungen,
insbesondere des Unfall- und Arbeitsschutzes, bleiben unberührt.
5.1.3.2.4.2 Planmäßig offen stehende Schiebe-, Hub- und Rollabschlüsse sowie
Feuerschutzvorhänge
Der Betreiber ist vom Hersteller schriftlich darauf hinzuweisen, dass der Abschluss nur im
geschlossenen Zustand die Anforderungen erfüllt.
Die Schutzwirkung des Abschlusses ist auf die Dauer nur sichergestellt, wenn dieser stets in
ordnungsgemäßem Zustand gehalten wird (z. B. Instandhaltung, Wartung, keine mechanische
Beschädigung, keine Verschmutzung).
Der Abschluss muss ständig betriebsfähig gehalten werden. Er muss mindestens einmal monatlich vom
Betreiber in eigener Verantwortung von entsprechend eingewiesenem Personal auf Funktionsfähigkeit
überprüft werden. Die Ergebnisse sind in ein hierfür zu führendes Prüfbuch einzutragen.
Die jährliche Prüfung und Wartung auf störungsfreie Auslösung und Arbeitsweise des Abschlusses im
Zusammenwirken mit der Feststellanlage muss vom Hersteller oder von einer eingewiesenen Fachfirma
durchgeführt werden. Die Ergebnisse sind ebenfalls in das Prüfbuch einzutragen.
Der Hersteller hat den Betreiber schriftlich über alle Forderungen zur turnusmäßigen Überprüfung zu
unterrichten.
Das Prüfbuch ist durch den Betreiber aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen
Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
203
5.1.3.2.4.3 Einbau von Warnanlagen
Schiebe-, Hub- und Rollabschlüsse sowie Feuerschutzvorhänge sind mit einer akustischen Warnanlage
auszurüsten, die das Schließen ankündigt.
Außer der selbsttätigen Auslösevorrichtung muss eine Möglichkeit für die Notauslösung von Hand
gegeben sein.
5.2 Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen
5.2.1 Allgemeines
Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen bei Verwendung von
Feuerschutzabschlüssen im Zuge bahngebundener Förderanlagen nach Verwendbarkeitsnachweisen
gemäß § 20 HBO, kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN 4102
zu den Anforderungen nach A 2.1.7 und A 2.1.8 dem Abschnitt 5.2.2 entnommen werden.
Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen bei Verwendung von
Feuerschutzabschlüssen im Zuge bahngebundener Förderanlagen, für die harmonisierte technische
Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gemäß Amtsblatt der Europäischen Union
C 209/03 vom 10. Juni 2016 und C 172/4 vom 13. Mai 2016 vorliegen, kann die Zuordnung der
Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN EN 13501 zu den Anforderungen nach A 2.1.7
und A 2.1.8 dem Abschnitt 5.2.3 entnommen werden.
5.2.2 Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen klassifiziert nach
DIN 4102-5:1977-05
Tabelle 5.2.2.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Klassifizierungen nach DIN 4102-5 für
Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen
Bauaufsichtliche Anforderung Feuerschutzabschlüsse in Förderanlagen
feuerbeständig selbstschließend T 90
5.2.3 Bausätze für Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen nach
harmonisierten technischen Spezifikationen, klassifiziert nach DIN EN 13501-2, und
Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen
Tabelle 5.2.3.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Klassifizierungen nach
DIN EN 13501-2:2010-02 für Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener
Förderanlagen
Bauaufsichtliche Anforderung Feuerschutzabschlüsse in Förderanlagen
feuerhemmend selbstschließend2 EI2 30-C..1
hochfeuerhemmend selbstschließend2 EI2 60-C..1
feuerbeständig selbstschließend2 EI2 90-C..1
1 Festlegungen zur Prüfzyklenanzahl für die Dauerfunktionsprüfungen:
C5 (200.000 Zyklen) für Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen als planmäßig
geschlossene Abschlüsse
C2 (10.000 Zyklen) für Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen als planmäßig
offene Abschlüsse
2 Die Eigenschaft „selbstschließend“ (Beständigkeit der Selbstschließung) nach DIN EN 13501-2 ist für Feuerschutzabschlüsse für Förderanlagen mit elektromotorischen Antriebssystemen für das Öffnen und Schließen [aufgrund der Zurückziehung der DIN EN 14600] wie folgt zu untersetzen:
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
204
Tabelle 5.2.3.2: Elektromotorische Öffnungshilfen für mechanisch schließende
Förderanlagenabschlüsse
Lfd. Nr. Eigenschaft Anforderung
1 Funktionale Sicherheit der Selbstschließung
Die elektromotorische Öffnungshilfe darf den Schließvorgang (auch bei Ausfall der Öffnungshilfe) nicht behindern
■ Risikoanalyse zur Möglichkeit der Behinderung des Schließ-vorganges durch die elektromotorische Öffnungshilfe durch Hersteller und Bewertung der Risikoanalyse durch Prüfstelle
■ Bei der Verwendung unterschiedlicher Antriebe einer Baureihe für verschiedene Abschlussgrößen ist die höchste Leistungsstufe (am größten Abschluss) zu prüfen. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind ggf. auf die Antriebe kleinerer Leistung aber der gleichen Baureihe übertragbar (gutachtliche Stellungnahme der Prüfstelle).
Tabelle 5.2.3.3: Elektromotorische Antriebssysteme zum Öffnen und Schließen von Förder-
anlagenabschlüssen
Lfd. Nr. Eigenschaft Anforderung
1 Elektrische Sicherheit Erfüllung der 2014/35/EU über folgende Normen
■ EN 60335-1
■ EN 60335-2-103
2 EMV Erfüllung der 2014/35/EU über folgende Normen
■ EN 61000-6-2
■ EN 61000-6-3
■ EN 61000-3-2
■ EN 61000-3-3
3 Funktionale Sicherheit
■ Kompatibilität der Systemteile
Kompatibilität aller zum System gehörigen Geräte
■ Vergleich der Betriebsbedingungen auf Grundlage der Produktdatenblätter des Herstellers
■ Stichprobenprüfungen an Gerätekombinationen, die die Prüfstelle aussucht
4 Funktionale Sicherheit
■ Sicherheitsniveau der Gesamtanlage (siehe Begriffe)
Sicherheitsniveau der Selbstschließung ist PL d nach EN ISO 13849-1 (z. B. überwachte Redundanz mit automati-scher Prüfung mindestens alle 24 h)
5 Funktionelle Sicherheit
■ Methode der Wiederherstel-lung der Funktionsbereitschaft nach Auslösung
Einfache (aber nicht automatische) Wiederherstellung der Funktionsbereitschaft nach Auslösung (keine Spezialwerkzeuge)
6 Funktionelle Sicherheit
■ Schließkraft / Schließmoment
Angabe der Schließkraft/des Schließmomentes
7 Funktionelle Sicherheit
■ Schwankung der Versorgungsspannung
Funktionsfähigkeit bei Schwankung der Versorgungsspannung um ± 15 %
8 Funktionelle Sicherheit, Verhalten ohne Brandalarm bei
■ Ausfall der öffentlichen Strom-versorgung (> 2 s)
a) Art der Aktivierung der zweiten Energieversor-gung
a) Automatisches Umschalten auf Akkubetrieb (Bereitschaftsparallelbetrieb), z. B. Energieversorgung nach EN 54-4
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
205
Lfd. Nr. Eigenschaft Anforderung
b) Status der Öffnungsbe-fehlsgeber
b) Öffnungsbefehlsgeber wirkungslos schalten
c) Dauer bis zur Einleitung des Schließvorganges und Status der Schließ-bereichsüberwachung
c) Schließvorgang innerhalb von 3 s unter Berücksichtigung der Schließbereichsüberwachung einleiten
d) Verhalten bei Auftreffen auf ein Hindernis
d) Schließvorgang unterbrechen (Zurückfahren mög-lich); danach mindestens 5 weitere Schließversuche innerhalb von 120 s
Die Energiebilanz ist so auszulegen, dass
■ bei geringstem betriebsmäßigen Ladezustand der Akkumulatoren1 und
■ nach einer 8-stündigen Temperaturbeanspruchung bei der niedrigsten Temperatur des vorgesehenen Anwendungsbereiches
gewährleistet ist, dass das Antriebssystem für das bewegliche Element2 im Falle eines Brandalarmes mindestens 5 Schließversuche (vollständige Öffnungs- und Schließzyklen3) innerhalb von 30 min durchführt.
Die Entladeschlussspannung für die Akkumulatoren darf dabei in keinem Betriebszustand unterschritten werden. Bei Erreichen des geringsten betriebsmäßigen Ladezustandes der Akkumulatoren muss ein Schließvorgang des beweglichen Elementes ausgelöst werden.
Bis zum Zeitpunkt der Abschaltung aufgrund des Erreichens der Entladeschlussspannung sind alle benötigten Komponenten des Antriebssystems innerhalb ihrer Versorgungsparameter zu betreiben.
Störung der 2. Energieversorgung
a) Dauer bis zum Erkennen und Anzeige der Störung
a) 15 s
b) Methode und Zeitabstand für die Überprüfung des Lade-zustandes der 2. Energieversorgung
b) Kapazitätsprüfung alle 24 h
■ Störung des Antriebssystems und der Überwachung des Antriebssystems
a) Dauer bis zum Erkennen und Anzeige der Störung
a) 15 s
b) Status der Öffnungsbe-fehlsgeber
b) Öffnungsbefehlsgeber wirkungslos schalten
c) Dauer bis zur Einleitung des Schließvorganges nach Störungserkennung und Status der Schließ-bereichsüberwachung
c) Schließvorgang innerhalb von 3 s nach Störungserkennung unter Berücksichtigung der Schließbereichsüberwachung einleiten
d) Verhalten bei Auftreffen auf ein Hindernis
d) Schließvorgang unterbrechen (Zurückfahren möglich); danach dauerhaft alle 20 s ein Schließversuch
■ Störung der Schließbereichs-überwachung (soweit vorhan-den)
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
206
Lfd. Nr. Eigenschaft Anforderung
a) Dauer bis zum Erkennen und zur Anzeige der Störung
a) 15 s
b) Art der Störungsanzeige b) Optisch (gut sichtbar bei Umgebungsbeleuchtung 500 lx) und akustisch in der Nähe des Abschlusses
■ dauerhafter Belegung des Schließbereiches
optische und akustische Anzeige in der Nähe des Abschlus-ses nach Zeitdauer, die durch zuständige Bauaufsicht im Einzelfall festgelegt wird (u.a. abhängig vom Fördergut)
9 Funktionelle Sicherheit, Verhalten mit Brandalarm ohne Schließbereichsüberwachung (Zwangsschließung nach einge-stellter Zeit) bei
■ Alarmmeldung über Brandmelder, aufgeschaltete Brandmeldeanlage oder durch Betätigung des Hand-auslösetasters
a) Dauer bis zum Erkennen der Störung
a) unverzögert
b) Status der Öffnungsbe-fehlsgeber und rauch-empfindlichen optischen Sicherheitseinrichtungen
b) wirkungslos schalten
c) Status der ggf. vorhande-nen Schlossfallenentrie-gelung
c) Türöffner nach dem Arbeitsstromprinzip steht in Sperrwirkung
d) Dauer bis zur Einleitung des Schließvorganges nach Alarmerkennung
d) Schließvorgang innerhalb der festgelegten Zwangsschließzeit einleiten
e) Verhalten bei Auftreffen auf ein Hindernis
e) Schließvorgang unterbrechen (Zurückfahren möglich); danach dauerhaft alle 20 s ein Schließversuch
■ zusätzlicher Ausfall der öffent-lichen Stromversorgung (> 2 s) nach Brandalarmmel-dung
a) Art der Aktivierung der zweiten Energieversor-gung
a) Automatisches Umschalten auf Akkubetrieb (Bereit-schaftsparallelbetrieb)
b) Verhalten bei Auftreffen auf ein Hindernis
b) Schließvorgang unterbrechen (Zurückfahren möglich); danach mindestens 5 weitere Schließversuche inner-halb von 120 s
10 Funktionelle Sicherheit, Verhalten mit Brandalarm mit Schließbereichsüberwachung bei
■ Alarmmeldung über Brandmelder, aufgeschaltete Brandmeldeanlage oder durch Betätigung des Handauslö-setasters
a) Dauer bis zum Erkennen der Störung
a) unverzögert
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
207
Lfd. Nr. Eigenschaft Anforderung
b) Status der Öffnungsbe-fehlsgeber und rauch-empfindlichen optischen Sicherheitseinrichtungen
b) wirkungslos schalten
c) Status der ggf. vorhande-nen Schlossfallenentrie-gelung
c) Türöffner nach dem Arbeitsstromprinzip steht in Sperr-wirkung
d) Dauer bis zur Einleitung des Schließvorganges nach Alarmerkennung und Status der Schließ-bereichsüberwachung
d) Schließvorgang erst einleiten, wenn, die Schließbereichsüberwachung den Schließbereich frei gibt
e) Verhalten bei Auftreffen auf ein Hindernis
e) Schließvorgang unterbrechen (Zurückfahren möglich); danach dauerhaft alle 20 s ein Schließversuch
■ zusätzlicher Ausfall der öf-fentlichen Stromversorgung (> 2 s) nach Brandalarmmel-dung
a) Art der Aktivierung der zweiten Energieversor-gung
a) Automatisches Umschalten auf Akkubetrieb (Bereit-schaftsparallelbetrieb)
b) Verhalten bei Auftreffen auf ein Hindernis
b) Schließvorgang unterbrechen (Zurückfahren möglich); danach mindestens 5 weitere Schließversuche inner-halb von 120 s
11 Branderkennung ■ Rauchmelder nach EN 54-7
■ Wärmemelder nach EN 54 Teil 5 (Melderklasse A1, A1R oder A1S; bei der Verwendung von Wärmemeldern mit höheren Melderklassen sind ggf. Maßnahmen zum thermischen Schutz der Geräte des Antriebssystems erforderlich)
■ Rauchansaugsysteme nach EN 54-20
■ Brandmelder mit Funkübertragung nach EN 54-25
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
208
Lfd. Nr. Eigenschaft Anforderung
12 Optische Sicherheitseinrichtungen für die Schließbereichsüberwa-chung
Anforderungen an optische Sensoren: Diese Sensoren müssen bei Schwankungen der Versorgungsparameter so unempfindlich gegen Rauch sein, dass sie bei einem Erprobungstest gemäß DIN EN 54-12 bei keinem der Prüfbrände TF2 bis TF5 klassifiziert werden. Nachweis der Rauchunempfindlichkeit:
a) Ermittlung des Ansprechschwellenwertes der opti-schen Sensoren in Anlehnung an DIN EN 54-12 (je Sensortyp vier Prüflinge)
b) Die optischen Sensoren werden in Höhe der Vergleichsmessgeräte installiert. Die Entfernung zwi-schen Sender und Empfänger bzw. Sender/Empfänger und Reflektor beträgt bei der Prüfung 10 m (kürzere Entfernungen als 10 m kön-nen vereinbart werden).
c) Ermittlung der Brandempfindlichkeit in Anlehnung an DIN EN 54-12 mit Nennspannung; nach einer Funktionsprobe (Ansprechen der optischen Sensoren bei lichtundurchlässigem Hindernis in der Lichtstrecke) dürfen die optischen Sensoren (je Sensortyp jeweils drei der unter a) genannten vier Prüflinge) bis zum Ende der jeweiligen Prüfbrände TF2 bis TF5 (m = 2 dB/m, bzw. y = 6) nicht ansprechen.
d) Prüfung der Empfindlichkeit der optischen Sensoren bei Schwankungen der Versorgungsparameter in Anlehnung an DIN EN 54-12 (je Sensortyp jeweils einer der unter a) genannten vier Prüflinge)
1 entspricht einem Wert zwischen Betriebsspannung und Entladeschlussspannung der Akkumulatoren; vom Hersteller der
Steuerung festzulegen
2 Ausführung mit maximalem Gewicht und maximaler Lauflänge
3 Als Schließgeschwindigkeit ist der Mittelwert des im Anwendungsbereich vorgesehenen Schließgeschwindigkeits-
bereiches zu wählen.
Hinsichtlich des Brandverhaltens der Komponenten des Bausatzes gilt Abschnitt 1.3.
5.2.3.4 Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen
5.2.3.4.1 Allgemeines
Der Feuerschutzabschluss im Zuge bahngebundener Förderanlagen (im Folgenden
Förderanlagenabschluss genannt) muss am Verwendungsort zusammengesetzt und eingebaut
werden. Der Zusammenbau und Einbau des Förderanlagenabschlusses am Verwendungsort erfolgt
i. d. R. durch fachkundiges Personal des Herstellers.
Anderenfalls ist zu beachten, dass Förderanlagenabschlüsse nach dieser Europäischen Technischen
Zulassung/Bewertung nur von Unternehmen zusammengesetzt und eingebaut werden dürfen, die
ausreichende Erfahrungen auf diesem Gebiet haben, die durch den Zulassungs-/Bewertungsinhaber
geschult und unterrichtet wurden und die als Nachweis ihrer Fachkunde vom Zulassungs-
/Bewertungsinhaber darüber eine Bestätigung vorlegen können.
5.2.3.4.2 Übereinstimmungsbestätigung für den Einbau des Förderanlagenabschlusses
Der Unternehmer, der den Förderanlagenabschluss/die Förderanlagenabschlüsse eingebaut hat, muss
für jedes Bauvorhaben eine Übereinstimmungsbestätigung ausstellen, mit der er bescheinigt, dass die
von ihm eingebauten Förderanlagenabschlüsse den Bestimmungen der jeweils geltenden
Einbauanleitung entsprechen (ein Muster für diese Bescheinigung s. www.dibt.de). Diese Erklärung ist
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
209
dem Bauherrn zur ggf. erforderlichen Weiterleitung an die zuständige Bauaufsichtsbehörde
auszuhändigen.
5.2.3.4.3 Steuerung von Förderanlagenabschluss und Förderanlage im Schließbereich der Wandöffnung
Durch geeignete Maßnahmen, die mit dem Hersteller der Feststellanlage abgestimmt sein müssen, ist
dafür Sorge zu tragen, dass bei Ansprechen der Brandmelder der Fördervorgang unterbrochen wird
und im Öffnungsbereich des Förderanlagenabschlusses befindliches Fördergut diesen Bereich verlässt.
Beim Ansprechen der Auslösevorrichtung der Feststellanlage durch Feuer oder Rauch bzw. bei
Kurzschluss oder Stromausfall muss das Schließen des Förderanlagenabschlusses solange verzögert
werden, bis im Öffnungsbereich befindliches Fördergut die Wandöffnung ggf. mit einer unabhängigen
Stromversorgung (Notstromanlage) durchfahren hat, bzw. durch eine Abräumvorrichtung, die für das
Fördergut geeignet sein muss, aus dem Bereich entfernt worden ist. Anschließend muss der
Schließvorgang selbstständig einsetzen und darf nicht unterbrochen werden.
5.2.3.4.4 Abnahmeprüfung
Nach dem betriebsfertigen Einbau des Förderanlagenabschlusses am Verwendungsort ist dessen
einwandfreie Funktion im Zusammenwirken mit der Feststellanlage und der Förderanlage durch einen
Sachverständigen3 zu prüfen (Abnahmeprüfung). Auf diese Abnahmeprüfung sind der Unternehmer,
der den Förderanlagenabschluss einbaut (Errichter), und der Betreiber der Förderanlage vom Hersteller
des Förderanlagenabschlusses hinzuweisen.
Die Abnahmeprüfung ist vom Unternehmer, der den Förderanlagenabschluss eingebaut hat (Errichter),
zu veranlassen. Hierauf ist der Unternehmer, der den Förderanlagenabschluss eingebaut hat
(Errichter), vom Hersteller des Förderanlagenabschlusses hinzuweisen. Über die Abnahmeprüfung ist
ein Abnahmeprotokoll anzufertigen. Eine Ausfertigung ist beim Betreiber aufzubewahren; eine zweite
Ausfertigung ist an die Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten.
5.2.3.4.5 Instandhaltung
Wartungsanleitung Zu jedem Förderanlagenabschluss ist vom Hersteller eine Wartungsanleitung zu liefern. Aus der
Wartungsanleitung muss ersichtlich sein, welche Arbeiten auszuführen sind, damit sichergestellt ist,
dass der eingebaute Förderanlagenabschluss auch nach längerer Nutzung seine Aufgabe erfüllt (z. B.
Angaben über die Wartung von Verschleißteilen und Schließmitteln).
Monatliche Überprüfung
Der Förderanlagenabschluss muss ständig betriebsfähig gehalten werden. Er muss mindestens einmal
monatlich vom Betreiber in eigener Verantwortung auf Betriebsbereitschaft überprüft werden. Diese
monatliche Überprüfung muss von einer Fachkraft oder einer hierfür ausgebildeten Person durchgeführt
werden. Die Ergebnisse sind in einem Prüfbuch zu vermerken. Der Hersteller des
Förderanlagenabschlusses hat den Betreiber der Förderanlage schriftlich über diese Forderung zu
unterrichten.
_____________
3 Als Sachverständige kommen insbesondere Folgende in Betracht:
- VdS Schadensverhütung GmbH, Amsterdamer Straße 174, 50735 Köln
- Jörg Richtermeier, Am Holderbrunnen 1, 74372 Sersheim
- Dietmar Schleicher, Banslebenring 25, 38170 Kneitlingen
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
210
Jährliche Prüfung und Wartung
Der Betreiber ist ferner verpflichtet, jährlich eine Prüfung auf störungsfreie Arbeitsweise des
Förderanlagenabschlusses im Zusammenwirken mit der Förderanlage und der Feststellanlage sowie
eine Wartung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die jährliche Prüfung und Wartung muss von
einer Fachkraft oder einer hierfür ausgebildeten Person durchgeführt werden. Die Ergebnisse sind in
dem Prüfbuch zu vermerken. Der Hersteller des Förderanlagenabschlusses hat den Betreiber der
Förderanlage schriftlich über diese Forderung zu unterrichten.
5.3 Fahrschachttüren
Fahrschachttüren für Aufzüge für Fahrschächte mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse F 90 nach den
technischen Regeln gemäß VV TB Teil C lfd. Nrn. C 2.6.2 bis C 2.6.4 erfüllen die Anforderungen an
feuerbeständige Abschlüsse in Fahrschachtwänden.
Fahrschachtabschlüsse mit der Klassifizierung „E 30/60/90“ nach DIN EN 81-58 zum Einbau in
feuerhemmende, hochfeuerhemmende oder feuerbeständige Fahrschachtwände erfüllen die
Anforderungen an den Raumabschluss, eine Übertragung von Wärme (unter Brandeinwirkung) wird
nicht behindert; daher sind die Anforderungen nach A 2.1.13 für den Fahrschacht zu beachten.
Hinsichtlich des Brandverhaltens der Komponenten der Fahrschachttüren gilt Abschnitt 1.3.
5.4 Dichtschließende Innentüren
Türen sind dann dichtschließend, wenn sie formstabile Türblätter haben und mit dreiseitig umlaufenden
dauerelastischen Dichtungen ausgestattet sind, die aufgrund ihrer Form (Lippen-/Schlauchdichtung)
und des Dichtungsweges bei geschlossenen Türen sowohl an den Zargen als auch an den Türflügeln
anliegen.
Türblätter sind dann formstabil, wenn sie geschlossen sind und Verformungen ≤ 2 mm aufweisen.
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
211
6 Kabel- und Rohrabschottungen
6.1 Allgemeines
Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen, die Kabel- und
Rohrabschottungen enthalten, zu deren Errichtung Bauarten mit Anwendbarkeitsnachweisen gemäß §
17 HBO angewendet werden, kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe
DIN 4102 zu den Anforderungen nach A 2.1.14 dem Abschnitt 6.2 entnommen werden.
Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen, die Kabel- und
Rohrabschottungen enthalten, zu deren Errichtung Bauprodukte oder Bausätze nach harmonisierten
technischen Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gemäß Amtsblatt der
Europäischen Union C 209/03 vom 10. Juni 2016 und C 172/4 vom 13. Mai 2016 verwendet werden,
kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN EN 13501 zu den
Anforderungen nach A 2.1.14 dem Abschnitt 6.3 entnommen werden.
Für die Verwendung von Bauprodukten oder Bausätzen, für die harmonisierte technische
Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorliegen, gelten die Anwendungsregeln des
Abschnitts 6.3.
6.2 Kabel- und Rohrabschottungen klassifiziert nach DIN 4102-9:1990-05 bzw. DIN 4102-11:1985-12
Tabelle 6.2.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach
DIN 4102-9 bzw. DIN 4102-11
Bauaufsichtliche Anforderung Feuerwiderstandsklasse
Kabelabschottung (DIN 4102-9)
Rohrabschottung (DIN 4102-11)
feuerhemmend S30 R30
hochfeuerhemmend S60 R60
feuerbeständig S90 R90
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten S120 R120
Der Nachweis des Feuerwiderstandes der Abschottung in der baulichen Anlage ist im Rahmen einer
Bauartgenehmigung zu führen.
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
__________
4 Gilt für Europäische Technische Bewertungen, die nach dem 1.7.2013 erteilt worden sind.
5 Gilt für Europäische Technische Zulassungen, die vor dem 1.7.2013 erteilt worden sind.
212
6.3 Kabel- und Rohrabschottungen nach harmonisierten technischen Spezifikationen
6.3.1 Bauaufsichtliche Anforderung und Klassifizierungen
Tabelle 6.3.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Klassifizierungen nach
DIN EN 13501-2:2010-02
Bauaufsichtliche Anforderung
Feuerwiderstandsklasse Brandverhalten, mindestens geeignete
Klasse nach DIN EN 13501-1:2010-01
Kabelabschottung Rohrabschottung
feuerhemmend EI 30 EI 30-U/U1
EI 30-C/U2
E
hochfeuerhemmend EI 60 EI 60-U/U1
EI 60-C/U2
feuerbeständig EI 90 EI 90-U/U1
EI 90-C/U2
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten
EI 120 EI 120-U/U1
EI 120-C/U2
1 Für die Abschottung von brennbaren Rohren oder Rohren mit einem Schmelzpunkt 1000 °C; für Trinkwasser-,
Heiz-und Kälteleitungen mit Durchmessern 110 mm ist auch die Klasse EI ...-U/C zulässig.
2 Für die Abschottung von Rohrleitungen aus nichtbrennbaren Rohren mit einem Schmelzpunkt 1000 °C,
Ausführung der Rohrleitung ohne Anschlüsse von brennbaren Rohren.
Hinsichtlich des Brandverhaltens der Komponenten des Bauproduktes, des Bausatzes gilt
Abschnitt 1.3.
6.3.2 Anwendungs- und Ausführungsbestimmungen
Tabelle 6.3.2: Bauprodukte oder Bausätze nach harmonisierten technischen Spezifikationen nach der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011
6.3.2.1 Brandschutzprodukte oder Bausätze aus Brandschutzprodukten zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall – Abschottungen
Anwendungs- und Ausführungsbestimmungen 6.3.2.1/1
6.3.2.2 Im Brandfall aufschäumende Produkte für brandabdichtende und brandhemmende Verwendungen
Anwendungs- und Ausführungs-bestimmungen 6.3.2.2/1
Anwendungs- und Ausführungsbestimmungen 6.3.2.1/1
Die Anwendung eines Bauproduktes oder Bausatzes mit ETA nach ETAG 026-1 und -24 für
Abschottungen in feuerwiderstandsfähigen Bauteilen bedarf einer Bauartgenehmigung nach § 17 HBO.
Für die Anwendung eines Bauproduktes oder Bausatzes mit ETA nach ETAG 026-1 und -25 gilt:
Jede Abschottung ist vom Verarbeiter mit einem Schild dauerhaft zu kennzeichnen, das folgende
Angaben enthalten muss:
■ Kabel-, Rohr- bzw. Kombiabschottung (wie zutreffend) „...“ der Feuerwiderstandsklasse EI... nach
ETA Nr.: ...
■ Name des Herstellers der Abschottung (Verarbeiter)
■ Herstellungsjahr: …
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
213
Das Schild ist jeweils neben der Abschottung am Bauteil zu befestigen.
Der Verarbeiter, der die Abschottung ausführt oder Änderungen an der Abschottung vornimmt
(Nachbelegung), muss für jedes Bauvorhaben eine Übereinstimmungsbestätigung ausstellen, mit der
er bescheinigt, dass die von ihm hergestellte Abschottung den Bestimmungen der ETA entspricht (ein
Muster für diese Bestätigung s. unter www.dibt.de). Diese Bestätigung ist dem Bauherrn zur ggf.
erforderlichen Weiterleitung an die zuständige Bauaufsichtsbehörde auszuhändigen.
Bei jeder Ausführung der Abschottung hat der Verarbeiter den Bauherrn schriftlich darauf hinzuweisen,
dass die Brandschutzwirkung der Abschottung auf die Dauer nur sichergestellt ist, wenn die
Abschottung stets in ordnungsgemäßem Zustand gehalten und nach evtl. vorgenommener
Belegungsänderung der bestimmungsgemäße Zustand der Abschottung wieder hergestellt wird.
Kombiabschottungen dürfen nur von Unternehmen ausgeführt werden, die durch den
Zulassungsinhaber geschult und unterrichtet wurden und die als Nachweis über ihre Fachkunde vom
Zulassungsinhaber darüber eine Bestätigung vorlegen können.
Anwendungs- und Ausführungsbestimmungen 6.3.2.2/1
Die Anwendung eines Bauproduktes oder Bausatzes mit ETA nach EAD 13-350005-00-1104, Ausgabe
Mai 2015, für Abschottungen in feuerwiderstandsfähigen Bauteilen bedarf einer Bauartgenehmigung
nach § 17 HBO.
Ausgenommen davon sind Bauprodukte oder Bausätze:
■ nach Verwendungszweck IU 1 (EAD, Abschnitt 1.2.1):
für Einbausituationen, die den Anwendungen nach A 2.2.1.9 oder den Anwendungen gemäß dem
jeweiligen Feuerwiderstandsnachweis nach Fußnote 1 des EAD entsprechen,
■ nach Verwendungszwecken IU 2 bis IU 5 (EAD, Abschnitt 1.2.1):
für Einbausituationen, die dem Bewertungslevel 1 oder 2 (EAD, Abschnitt 2.2.2.1) entsprechen.
Für deren Anwendung gilt:
Jede Abschottung ist vom Verarbeiter mit einem Schild dauerhaft zu kennzeichnen, das folgende
Angaben enthalten muss:
■ Kabel-, Rohr- bzw. Kombiabschottung (wie zutreffend) „...“ der Feuerwiderstandsklasse EI...nach
ETA Nr.: ...
■ Name des Herstellers der Abschottung (Verarbeiter)
■ Herstellungsjahr: ...
Das Schild ist jeweils neben der Abschottung am Bauteil zu befestigen.
Der Verarbeiter, der die Abschottung ausführt oder Änderungen an der Abschottung vornimmt
(Nachbelegung), muss für jedes Bauvorhaben eine Übereinstimmungsbestätigung ausstellen, mit der
er bescheinigt, dass die von ihm hergestellte Abschottung den Bestimmungen der ETA entspricht (ein
Muster für diese Bestätigung s. unter www.dibt.de). Diese Bestätigung ist dem Bauherrn zur ggf.
erforderlichen Weiterleitung an die zuständige Bauaufsichtsbehörde auszuhändigen.
Bei jeder Ausführung der Abschottung hat der Verarbeiter den Bauherrn schriftlich darauf hinzuweisen,
dass die Brandschutzwirkung der Abschottung auf die Dauer nur sichergestellt ist, wenn die
Abschottung stets in ordnungsgemäßem Zustand gehalten und nach evtl. vorgenommener
Belegungsänderung der bestimmungsgemäße Zustand der Abschottung wieder hergestellt wird.
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
214
Kombiabschottungen dürfen nur von Unternehmen ausgeführt werden, die geschult und unterrichtet
wurden und die als Nachweis über ihre Fachkunde darüber eine Bestätigung vorlegen können.
7 Lüftungsanlagen
7.1 Allgemeines
Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen bei Verwendung/Anwendung von
Bauprodukten oder Bauteilen für Lüftungsanlagen mit Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 20 HBO
oder für Bauarten gemäß § 17 HBO, kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der
Normenreihe DIN 4102 bzw. den Verwendbarkeitsnachweisen zu den Anforderungen nach A 2.1.15
den Abschnitten 7.2 und 7.4 entnommen werden.
Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen bei Verwendung von
Bauprodukten oder Bausätzen für Lüftungsanlagen, für die harmonisierte technische Spezifikationen
nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorliegen, kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen
nach der Normenreihe DIN EN 13501 zu den Anforderungen nach A 2.1.15 den Abschnitten 7.3 und
7.5 entnommen werden.
Für die Verwendung von Bauprodukten oder Bausätzen, für die harmonisierte technische
Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gemäß Amtsblatt der Europäischen Union C
209/03 vom 10. Juni 2016 und C 172/4 vom 13. Mai 2016 vorliegen, gelten die Anwendungsregeln der
Abschnitte 7.3 und 7.5.
7.2 Lüftungsleitungen klassifiziert nach DIN 4102-6:1977-09 und DIN V 4102-21:2002-08
Tabelle 7.2.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach
DIN 4102-6 und DIN V 4102-21
Bauaufsichtliche Anforderung Feuerwiderstandsklasse
feuerhemmend L 30
hochfeuerhemmend L 60
feuerbeständig L 90
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten L 120
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
215
7.3 Lüftungsleitungen nach harmonisierten technischen Spezifikationen
Tabelle 7.3.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Klassifizierungen nach
DIN EN 13501-3:2010-02
Bauaufsichtliche Anforderung Feuerwiderstandsklasse Brandverhalten, mindestens geeignete Klassen nach
DIN EN 13501-1:2010-01
feuerhemmend EI 30 (veho io)S gemäß A 2.2.1.11, Abschnitt 3.2 C-s3, d2, sonst
A2 - s1,d0
hochfeuerhemmend EI 60 (veho io)S A2 - s1,d0
feuerbeständig EI 90 (veho io)S A2 - s1,d0
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten EI 120 (veho io)S A2 - s1,d0
Anwendungsregel
Für Lüftungsleitungen, die feuerwiderstandsfähige Bauteile in baulichen Anlagen durchdringen und die
aus Brandschutzprodukten (Brandschutzbekleidungen) nach ETAG 018-1 und -4 vor Ort errichtet
werden, gibt es für die Anwendung in mechanischen Lüftungsanlagen keine abschließende technische
Regel.
7.4 Brandschutzklappen und Absperrvorrichtungen nach Verwendbarkeitsnachweis
Tabelle 7.4.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen für
Brandschutzklappen in Unterdecken
Bauaufsichtliche Anforderung Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102-6:1977-09 und
zusätzliche Bezeichnung für Unterdecke gemäß Verwendbarkeitsnachweis
feuerhemmend K 30 U
hochfeuerhemmend K 60 U
feuerbeständig K 90 U
Tabelle 7.4.2: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen für
Brandschutzklappen in Ab- oder Fortluftleitungen von gewerblichen Küchen
Bauaufsichtliche Anforderung Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102-6:1977
feuerhemmend K 30
hochfeuerhemmend K 60
feuerbeständig K 90
Tabelle 7.4.3: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen für
Absperrvorrichtungen gemäß MLüAR, Abschnitt 7.2
Bauaufsichtliche Anforderung Feuerwiderstandsklasse
feuerhemmend K30-18017
hochfeuerhemmend K60-18017
feuerbeständig K90-18017
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
216
7.5 Brandschutzklappen nach DIN EN 15650:2010-09, Zuordnung und Verwendungs- und
Ausführungsbestimmungen
Tabelle 7.5.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Klassifizierungen nach
DIN EN 13501-3:2010-02
Bauaufsichtliche Anforderung Feuerwiderstandsklasse
feuerhemmend EI 30 (veho io)-S
hochfeuerhemmend EI 60 (veho io)-S
feuerbeständig EI 90 (veho io)-S
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten EI 120 (veho io)-S
Hinweis:
Gemäß Anwendungsbereich gilt die Norm nicht für Brandschutzklappen in Atmosphären, die planmäßig
oder außerplanmäßig aufgrund chemischer Reaktionen eine schädigende und/oder korrosive Wirkung
auf diese ausüben. Dazu gehören Atmosphären in Ab- oder Fortluftleitungen von gewerblichen Küchen.
Die Anforderungen an Lüftungsanlagen in baulichen Anlagen nach A 2.1.15 in Verbindung mit der
Technischen Regel A 2.2.1.11 werden bei der Verwendung von Brandschutzklappen nach
DIN EN 15650:2010-09 erfüllt, wenn zusätzlich zur Tabelle 7.5.1 folgende Bestimmungen eingehalten
werden:
Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen
1 Die Anforderungen an bauliche Anlagen werden nur von Brandschutzklappen mit mindestens einseitig angeschlossenen Lüftungsleitungen in mechanischen Lüftungsanlagen erfüllt.
2 Brandschutzklappen mit mechanischem Absperrelement dürfen in Lüftungsleitungen von
mechanischen Lüftungsanlagen nur verwendet werden,
■ wenn die nach DIN EN 15650:2010-09, Abschnitt 5.2.5, in Verbindung mit ISO 10294-4
nachgewiesene Nennauslösetemperatur der thermischen Auslöseeinrichtung maximal 72 °C oder
für Zuluftleitungen in Warmluftheizungsanlagen maximal 95 °C beträgt,
■ wenn die Dauerhaftigkeit der Betriebssicherheit für einen bedarfsgemäß und unabhängig von der
Schutzfunktion geöffneten oder geschlossenen Betrieb der Brandschutzklappen mit motorischem
Antrieb für mindestens 10.000 Betätigungen (Öffnungs- und Schließzyklen) nach
DIN EN 15650:2010-09, Abschnitt 5.4.2, in Verbindung mit Anhang C nachgewiesen wurde,
■ in der nach DIN EN 1366-2:2015-09 nachgewiesenen Achslage des mechanischen
Absperrelements.
3 Brandschutzklappen dürfen zusätzlich zur thermischen Auslösung mit Auslöseeinrichtungen
angesteuert werden, die auf Rauch ansprechen (Rauchauslöseeinrichtungen). Die Eignung der
Rauchauslöseeinrichtungen muss für den vorgesehenen Verwendungszweck nachgewiesen sein. Sie
müssen in Lüftungsleitungen installiert sein.
4 Die detaillierte, den Leistungsnachweisen entsprechende Montageanleitung und die
Betriebsanleitung des Herstellers oder seines Vertreters müssen zur Verfügung stehen. Der Hersteller
oder sein Vertreter hat schriftlich in der Betriebsanleitung ausführlich die für die Inbetriebnahme,
Inspektion, Wartung, Instandsetzung sowie Überprüfung der Funktion der Brandschutzklappe
notwendigen Angaben darzustellen.
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
217
5 Auf Veranlassung des Eigentümers der Lüftungsanlage muss die Überprüfung der Funktion der
Brandschutzklappe unter Berücksichtigung der Grundmaßnahmen zur Instandhaltung nach EN 13306
in Verbindung mit DIN 31051 mindestens in halbjährlichem Abstand erfolgen. Ergeben zwei im Abstand
von 6 Monaten aufeinanderfolgende Prüfungen keine Funktionsmängel, so braucht die
Brandschutzklappe nur in jährlichem Abstand überprüft werden.
8 Feuerungsanlagen
8.1 Allgemeines
Feuerungsanlagen (Feuerstätten und Abgasanlagen) müssen so aufgestellt und betrieben werden,
dass sie aufgrund ihrer Beschaffenheit betriebs- und brandsicher sind und von ihnen sowie durch ihre
Nutzung keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen ausgehen.
Für die Anwendung von Bauprodukten oder Bauteilen, die zur Verwendung in Feuerungsanlagen
geeignet sind und für die harmonisierte technische Spezifikationen nach der Verordnung
(EU) Nr. 305/2011 vorliegen, sind die technischen Anforderungen A 2.1.16 und den nachfolgenden
Regeln der Abschnitte 8.2 bis 8.4 zu entnehmen.
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
218
8.2 Feuerstätten
Tabelle 8.2.: Bauprodukte nach harmonisierter technischen Spezifikationen (hEN)
8.2.1/1
Die Verwendung der Feuerstätten ist nur zulässig, wenn der mit der CE-Kennzeichnung angegebene Abstand zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen eingehalten wird und die angrenzenden Bauteile
einen Wärmedurchlasswiderstand 1,2 m²K/W aufweisen.
lfd. Nr. Bauprodukte nach hEN Planung, Bemessung, Ausführung
8.2.1 Heizkessel für feste Brennstoffe bis 50 kW, für offene Systeme bis max. 2 bar EN 12809:2001+A1:2004, EN 12809:2001/AC:2006 und EN 12809:2001/A1:2004/AC:2007 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 12809:2005-08 und DIN EN 12809/Berichtigung 1:2008-06
8.2.1/1
8.2.2 Herde für feste Brennstoffe EN 12815:2001+A1:2004, EN 12815:2001/AC:2006 und EN 12815:2001/A1:2004/AC:2007 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 12815:2005-09 und DIN EN 12815/Berichtigung 1:2008-06
8.2.1/1
8.2.3 Kamineinsätze einschließlich offene Kamine für feste Brennstoffe EN 13229:2001+A1:2003 +A2:2004, EN 13229:2001/AC:2006 und EN 13229:2001/A2:2004/AC:2007 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 13229:2005-10 und DIN EN 13229/Berichtigung 1:2008-06
8.2.1/1 und /2
8.2.4 Raumheizer für feste Brennstoffe EN 3240:2001+A2:2004, EN 13240:2001/AC:2006 und EN 13240:2001/A2:2004/AC:2007 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 13240:2005-10 und DIN EN 13240/Berichtigung 1:2008-06
8.2.1/1
8.2.5 Heizöfen für flüssige Brennstoffe mit Verdampfungsbrennern und Schornsteinanschluss EN 1:2007 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 1:2007-12
8.2.1/3
8.2.6 Raumheizer zur Verfeuerung von Holzpellets EN 14785:2006 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 14785:2006-09 und DIN EN 14785/Berichtigung 1:2007-10
8.2.1/1 und 8.2.1/4
8.2.7 Speicherfeuerstätten für feste Brennstoffe EN 15250:2007 in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15250:2007-06
8.2.1/1
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
219
8.2.1/2
Für die Verwendung der Kamineinsätze in Feuerstätten sind die Bestimmungen der „Fachregel des
Ofen- und Luftheizungsbauhandwerks TR-OL 2009, Ausgabe 2010“ zu beachten.
8.2.1/3
Die Verwendung der Feuerstätten ist nur zulässig, wenn der mit der CE-Kennzeichnung angegebene
Abstand zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen eingehalten wird und die angrenzenden Bauteile
einen Wärmedurchlasswiderstand ≤ 0,127 m²K/W aufweisen.
8.2.1/4
Für die Feuerstätten zur Verfeuerung von Holzpellets gibt es für die Anwendung hinsichtlich Aufstellung
und Betrieb keine abschließende technische Regel. Ausgenommen davon sind die Feuerstätten mit
automatischer Beschickungseinrichtung, die anschlussfertig sind und ein Verbrennungsluftgebläse
haben.
8.3 Abgasanlagen
Für die Ausführung von Abgasanlagen sind die Bestimmungen der HBO und die der
Feuerungsverordnung zu beachten. Zusätzlich gelten die Anforderungen der DIN V 18160-1:2006-01
mit Ausnahme der Abschnitte 6.2, 6.5, 6.9, 6.10.1 und 6.10.2. Die nach-stehenden Abschnitte sind mit
folgenden Änderungen und Ergänzungen anzuwenden:
8.3.1 Neufassung des Abschnittes 1 von DIN V 18160-1:2006-01
Diese Norm gilt für die Planung und Ausführung von Abgasanlagen für die Abführung von Abgasen von
Feuerstätten, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, sowie z. B. für
die Abführung von Abgasen von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten
Verbrennungsmotoren. Die Norm regelt die Verwendung von Bauprodukten für Abgasanlagen.
Die auf der Basis der EN 13216-1:2004-11 geprüften Bauprodukte für Abgasanlagen sind hinsichtlich
des Abstandes zu brennbaren Baustoffen nur in Gebäuden mit angrenzenden Wänden, die einen
Wärmedurchlasswiderstand R bis max. 2,7 m2K/W (entspricht ca. 10 cm Mineralfaser) aufweisen und
zu durchdringenden Decken und Dächer, die einen Wärmedurchlasswiderstand R bis max. 5,4 m2K/W
aufweisen, geeignet.
Die Verwendung von Abgasanlagen in Gebäuden mit Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen aus
oder mit brennbaren Baustoffen, die höhere Wärmedurchlasswiderstände aufweisen, sind in den
harmonisierten Produktnormen noch nicht berücksichtigt.
Die Anwendungsnorm gilt nicht für:
Luft-Abgas-Schornsteine, mehrfach belegte Abgasanlagen für raumluftunabhängige Feuerstätten für
feste Brennstoffe, Schornsteine im Überdruckbetrieb, Verbindungsstücke für Feuerstätten für feste
Brennstoffe im Überdruckbetrieb, freistehenden Abgasanlage (Höhe über der obersten statisch wirk-
samen Abstützung > 3 m) und Montageabgasanlagen mit einer höheren Temperaturklasse als T400.
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
220
8.3.2 Neufassung des Abschnittes 5.2.1 Kennzeichnung von DIN V 18160-1:2006-01
Die Kennzeichnung einer ausgeführten Abgasanlage muss je nach Anwendungsbereich mindestens
aus folgenden Leistungskenngrößen bestehen:
Beispiel: Abgasanlage DIN V 18160-1 T400 P1 W 1 O50 LA90
Nummer der Norm
Temperaturklasse
Gasdichtheits-/ Druckklasse
Kondensatbeständigkeitsklasse
Korrosionswiderstandsklasse
Rußbrandbeständigkeitsklasse mit Angabe eines Abstandes zu brennbaren Baustoffen
Feuerwiderstandsklasse
Jeder Zug der Abgasanlage muss gut sichtbar dauerhaft (z. B. Aluminium-Klebschild) mit einer
vollständigen Anlagenkennzeichnung versehen werden. Mögliche Stellen für das Anbringen sind die
Reinigungsverschlüsse (Türen) im Aufstellraum der Feuerstätte oder an der Stelle des Abgaseintritts in
die Abgasanlage.
Jede Leistungskenngröße muss mindestens der geforderten Klasse oder einer höheren Klasse nach
folgender Reihenfolge entsprechen:
T600 > T450 > T400 > T300 > T250 > T200 > T160 > T140 > T120 > T100 > T080;
H > P > N; Wx > Dx; D3 > D2 > D1; W3 > W2 > W1; G > O.
Temperaturklasse
Die Temperaturklasse gibt an, bis zu welcher Nennbetriebstemperatur die ausgeführte Abgasanlage
einsetzbar ist.
Gasdichtheitsklassen/Druckklasse
Die Gasdichtheitsklasse nach DIN EN 1443/Druckklasse gibt an, für welche Betriebsweise die
Abgasanlage geeignet ist.
Kondensatbeständigkeitsklasse
W, für Abgasanlagen, die planmäßig feucht betrieben werden dürfen;
D, für Abgasanlagen, die planmäßig unter Trocken-Bedingungen betrieben werden müssen.
Korrosionswiderstandsklasse
Die brennstoffabhängigen Korrosionswiderstandsklassen für Abgasanlagen sind DIN EN 1443 zu
entnehmen.
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
221
Rußbrandbeständigkeitsklasse
Oxx für Abgasanlagen ohne Rußbrandbeständigkeit;
Gxx für Abgasanlagen mit Rußbrandbeständigkeit.
Die Bezeichnung des Abstands der äußeren Oberfläche der Abgasanlage zu brennbaren Stoffen erfolgt
durch xx, wobei xx der Zahlenwert des Abstandes in gerundeten Millimetern ist.
Feuerwiderstandsklasse
Die Feuerwiderstandklasse LA gibt die Zeitspanne an, der die Abgasanlage bei Brandbeanspruchung
(Wirkrichtung von außen nach außen/Raumabschluss und Wärmedämmung) widersteht. Die möglichen
Klassen sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt.
Feuerwiderstandsklassen nach DIN 18160-60:2014-02
Bauaufsichtliche Anforderung Feuerwiderstandsklassen
feuerhemmend LA30* Feuerwiderstandsdauer ≥ 30 Min
feuerbeständig LA90* Feuerwiderstandsdauer ≥ 90 Min
* Der angegebene Feuerwiderstand muss entsprechend der gewählten Temperaturklasse (z.B. T400) mit thermischer Vorbehandlung geprüft worden sein.
Dabei kann die Abgasanlage selbst den geforderten Feuerwiderstand aufweisen oder die Abgas-anlage
erfüllt zusammen mit einem Schacht den erforderlichen Feuerwiderstand.
8.3.3 Neufassung des Abschnittes 7.2.3 Bauprodukte für die Außenschale von DIN V 18160-1:2006-01
Außenschalen müssen Leistungsmerkmale aufweisen, die mindestens den Leistungsklassen
entsprechen, die gleich oder höher sind als für die angestrebte Kennzeichnung der
Montageschornsteine erforderlich sind. Dafür dürfen Bauprodukte nach DIN EN 1858, DIN EN 12446,
DIN EN 13069 und DIN EN 1806 verwendet werden und müssen mindestens mit T400 und G
gekennzeichnet sein. Sofern bei der Verwendung Anforderungen an den Feuerwiderstand gestellt
werden, ist dieser nach DIN 18160-60:2014-02 nachzuweisen. Der Nachweis kann für die Außenschale
allein oder für mehrschalige Konstruktionen gemeinsam erbracht werden.
Zur Herstellung der Außenschalen aus Mauerwerk dürfen auch verwendet werden:
■ Mauerziegel nach EN 771-1 in Verbindung mit DIN 20000-401 oder alternativ DIN 105-100 mit einer
Wanddicke 11,5 cm;
■ Hochlochziegel B und C nach DIN EN 771-1 mit einer Wanddicke ≥ 24 cm
■ Kalksandsteine nach DIN EN 771-2 in Verbindung mit DIN V 20000-402 oder DIN V 106 mit einer
Wanddicke 11,5 cm;
■ Hüttensteine nach DIN 398 mit einer Wanddicke ≥ 11,5 cm
■ Porenbeton-Blocksteine nach DIN EN 771-4 in Verbindung mit DIN V 20000-403 oder
DIN V 4165-100 mit einer Wanddicke 10 cm;
■ Hohlblocksteine aus Leichtbeton nach DIN 18151 mit einer Wanddicke 17,5 cm;
■ Vollsteine aus Leichtbeton nach DIN EN 771-3 in Verbindung mit DIN V 20000-403 oder
DIN V 18152-100:2005-10 mit einer Wanddicke 11,5 cm gelten als gleichwertig.
Außenschalen aus vorgenanntem Mauerwerk entsprechen der Klassifizierung T400 G50 LA90.
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
222
Für die Bauart der Außenschale gilt Abschnitt 7.1, Absatz 2, sinngemäß.
8.3.4 Neufassung des Abschnittes 7.2.4 und 8.1.1.4 Bauprodukte für die Dämmschale von
DIN V 18160-1:2006-01
Für Montageabgasanlagen dürfen Dämmstoffe nach DIN EN 14303 entsprechend den jeweiligen
Anforderungen der vorgesehenen Abgasanlage verwendet werden.
1. Dämmstoffe für Montage-Schornsteine
Die Dämmstoffe für Schornsteine müssen einer Temperatureinwirkung durch Rußbrand widerstehen.
Nach DIN EN 14303 ist die Rußbrandbeständigkeit nicht nachweisbar.
Dämmschalen aus Dämmstoffen nach DIN EN 14303 müssen mindestens eine Dicke von 3 cm und
mindestens einen Wärmedurchlasswiderstand von 0,4 m²K/W bei 300 °C aufweisen.
Auf eine Dämmschale kann bei Innenschalen nach DIN EN 1856-1:2009-09 mit einer Wärmedämmung
von mindestens 3 cm in Verbindung mit den in 7.2.3 benannten Außenschalen verzichtet werden.
2. Dämmstoffe für Montage-Abgasleitungen
Dämmstoffe nach DIN EN 14303 dürfen für Montage-Abgasleitungen verwendet werden. Die obere
Anwendungsgrenztemperatur des Dämmstoffes muss größer oder gleich der benötigten
Temperaturklasse der vorgesehenen Abgasanlage liegen.
3. Dämmstoffe für Verbindungsstücke und einschalige metallische Abgasanlagen
Dämmstoffe, die direkt auf den Oberflächen von metallischen Abgasanlagen oder Verbindungsstücken
angeordnet sind, müssen nichtbrennbar sein. Die obere Anwendungsgrenztemperatur des
Dämmstoffes muss größer oder gleich der benötigten Temperaturklasse der vorgesehenen
Abgasanlage liegen.
8.3.5 Brandverhalten von Abgasanlagen
Die Bauteile von Abgasanlagen müssen nach der HBO hinsichtlich ihres Brandverhaltens mindestens
normalentflammbar sein.
Sofern Bauteile für Abgasanlagen in die Klasse A1 gemäß Entscheidung 96/602/EG der Kommission
(geändert durch Entscheidungen 2000/605/EG und 2003/424/EG der Kommission) eingestuft sind oder
wenn diese Bauteile nach DIN 4102-4:2016-05 klassifiziert sind, dürfen sie im Hinblick auf das
Brandverhalten ohne zusätzlichen Nachweis entsprechend ihrer Klassifikation verwendet werden.
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
223
Tabelle 8.3: Bauprodukte oder Bausätze nach harmonisierten technischen Spezifikationen (hEN)
lfd. Nr. Bauprodukte nach hEN Planung, Bemessung, Ausführung
8.3.1 Innenrohre und Verbindungsstücke aus Metall für Abgasanlagen EN 1856-2:2009 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 1856-2:2009-09
DIN V 18160-1:2006-01 und zusätzlich Beiblatt 1 von DIN V 18160-1:2006-01 und DIN V 18160-1 Beiblatt 1 Berichtigung 1:2007-10 in Verbindung mit 8.3
8.3.2 Betoninnenrohre für Abgasanlagen EN 1857:2010 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 1857:2010-08
DIN V 18160-1:2006-01 in Verbindung mit 8.3
8.3.3 Betonformblöcke für Abgasanlagen EN 1858:2008+A1:2011 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 1858:2011-09
DIN V 18160-1:2006-01 in Verbindung mit 8.3
8.3.4 Außenschalen aus Beton für Abgas-anlagen EN 12446:2011 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 12446:2011-09
DIN V 18160-1:2006-01 in Verbindung mit 8.3
8.3.5 Rußbrandbeständige Systemabgas-anlagen mit Keramik-Innenrohren EN 13063-1:2005 und EN 13063-1/A1:2007 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 13063-1:2007-10
DIN V 18160-1:2006-01 in Verbindung mit 8.3
8.3.6 Systemabgasanlagen mit Keramik-Innenrohren EN 13063-2:2005 und EN 13063-2/A1:2007 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 13063-2:2007-10
DIN V 18160-1:2006-01 in Verbindung mit 8.3 und 8.3.1/1
8.3.7 Keramik-Außenschalen für Systemabgasanlagen EN 13069:2005 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 13069:2005-12
DIN V 18160-1:2006-01 in Verbindung mit 8.3
8.3.8 Systemabgasanlagen mit Kunststoff-Innenrohren EN 14471:2005 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 14471:2005-11
DIN V 18160-1:2006-01 in Verbindung mit 8.3
8.3.9 Keramik-Formblöcke für Abgasanlagen EN 1806:2006 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 1806:2006-10
DIN V 18160-1:2006-01 in Verbindung mit 8.3
8.3.10 Aufsätze für raumluftunabhängige Abgasanlagen von Gasgeräten des Typs C6 EN 14989-1:2007 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 14989-1:2007-05
DIN V 18160-1:2006-01 und zusätzlich Beiblatt 1 von DIN V 18160-1:2006-01 in Verbindung mit 8.3 und 8.3.1/2
8.3.11 Luft-Abgas-Systeme mit Keramik-Innenrohren EN 13063-3:2007 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 13063-3:2007-10
DIN V 18160-1:2006-01 in Verbindung mit 8.3
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
224
8.3.1/1
Systemabgasanlagen mit Keramik-Innenrohren der Klassifizierung W 3 O sind nicht verwendbar.
8.3.1/2
Aufsätze, Bauteile, Abgas- und Luftleitungen aus Metallen nach DIN EN 14989-1:2007-05 und
DIN EN 14989-2:2007-05 der Klasse 80 oder 99 müssen der Korrosionsklasse V1, V2 oder V3 nach
DIN EN 1856-1:2009-09 entsprechen.
8.3.1/3
Innenrohre nach EN 1457-2 mit der Kondensationsbeständigkeitsklasse WA dürfen nur in einer
dauerhaft hinterlüfteten Außenschale gemäß DIN V 18160-1:2006-01, Abschnitt 8.2.1, dritter
Spiegelstrich verwendet werden. Für diese Abgasanlagen ist ein Kondensatablauf erforderlich.
Bauarten von Montageschornsteinen mit Innenschalen der Klasse WB, WC oder WD sind für die feuchte
Betriebsweise nicht verwendbar.
8.4 Dämmstoffe für Feuerungsanlagen (Feuerstätten und Abgasanlagen)
Tabelle 8.4.: Bauprodukte nach harmonisierten technischen Spezifikationen (hEN)
lfd. Nr. Bauprodukte nach hEN Planung, Bemessung, Ausführung
8.3.12 Abgas- und Luftleitungen für raumluft-unabhängige Feuerstätten EN 14989-2:2007 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 14989-2:2008-03
DIN V 18160-1:2006-01 sowie zusätzlich Beiblatt 1 von DIN V 18160-1:2006-01 in Verbindung mit 8.3 und 8.3.1/2
8.3.13 Keramik-Innenrohre für Abgasanlagen; –Nassbetrieb – EN 1457-2:2012 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 1457-2:2012-04
DIN V 18160-1:2006-01 in Verbindung mit 8.3 und 8.3.1/3
8.3.14 Keramik-Innenrohre für Abgasanlagen – Trockenbetrieb – EN 1457-1:2012 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 1457-1:2012-04
DIN V 18160-1:2006-01 in Verbindung mit 8.3
8.3.15 Bauteile und Abschnitte von System-Abgasanlagen mit Metallinnenrohren EN 1856-1:2009-09 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 1856-1:2009-09
DIN V 18160-1:2006-01 in Verbindung mit 8.3
lfd. Nr. Bauprodukte nach hEN Planung, Bemessung, Ausführung
8.4.1 Wärmedämmstoffe für die technische Gebäudeausrüstung und für betriebstechnische Anlagen in der Industrie - werkmäßig hergestellte Produkte aus Mineralwolle (MW) EN 14303 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 14303:2010-04
Abschnitt 8.3
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
225
9 Wärmeabzugsgeräte
Tabelle 9.1: Mindestwerte der wesentlichen Eigenschaften von Wärmeabzugsgeräten nach
DIN EN 12101-2:2003-09 zur Verwendung in Dächern gemäß A 2.1.21.3:
DIN EN 12101-2:2003-09 mindestens erforderliche Leistung
4.1 4.1.1 a) Thermoelement und Handauslösung
4.2 erfüllt
4.4. Angabe (m²), Breite ≥ 1,0 m
7.1.1 Re 50
7.1.3 Re 50
7.2.1.1 SL 500
7.3.1 T ( 0)
7.4.1 WL 1500
7.5.1 B 300
7.5.2 E – d2
Für die Verwendung der Wärmeabzugsgeräte in der Bedachung in Dächern ist A 2.1.9 hinsichtlich der
Lage und Anordnung als lichtdurchlässige Flächen einzuhalten, wenn die Leistung nach Abschnitt 7.5.2
der DIN EN 12101-2:2003-09 nicht mit mindestens A2 – s1,d0 erklärt ist; anderenfalls ist bei der
Verwendung in der Bedachung für die Bedachung der Nachweis gemäß A 2.1.9 für eine gegen
Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Bedachung zu führen (s. Abschnitt 3, Tabelle 3.2)
oder die bauliche Anlage hat die Abstände nach § 35 Abs. 2 HBO einzuhalten. Die Verwendung in
lichtdurchlässigen Bedachungen, die schwerentflammbar sein dürfen und nicht brennend abtropfen, ist
zulässig, wenn die Leistungsanforderung nach Abschnitt 7.5.2 der DIN EN 12101-2:2003-09
mindestens als C – s3,d0 erklärt ist.
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
226
10 Rauchabzugsanlagen
10.1 Allgemeines
Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen bei Verwendung von
Bauprodukten oder Bauteilen für Rauchabzugsanlagen mit Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 20
HBO oder für Bauarten gemäß § 17 HBO kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der
Normenreihe DIN 4102 zu den Anforderungen nach A 2.1.21.2 dem Abschnitt 10.4 entnommen werden.
Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen bei Verwendung von
Bauprodukten oder Bausätzen für Rauchabzugsanlagen, für die harmonisierte technische
Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gemäß Amtsblatt der Europäischen Union
C 209/03 vom 10. Juni 2016 und C 179/4 vom 13. Mai 2016 vorliegen, kann die Zuordnung der
Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN EN 13501 zu den Anforderungen nach A 2.1.21.2
den Abschnitten 10.5 und 10.6 entnommen werden.
10.2 Rauchabzugsgeräte nach DIN EN 12101-2:2003-09 in Rauchabzugsanlagen nach
Versammlungsstättenverordnung, Verkaufsstättenverordnung und Industriebaurichtlinie gemäß
A 2.1.21.2, Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen
Die Anforderungen an die Rauchableitung aus baulichen Anlagen mittels natürlicher
Rauchabzugsanlagen gemäß A 2.1.21.2 werden bei Verwendung natürlicher Rauchabzugsgeräte nach
DIN EN 12101-2:2003-09 erfüllt, wenn die Mindestwerte der wesentlichen Merkmale der Tabelle 10.2.1
eingehalten und die Rauchabzugsgeräte verwendungsabhängig geplant, bemessen und ausgeführt
werden.
Tabelle 10.2.1: Mindestwerte der wesentlichen Eigenschaften von Rauchabzugsgeräten nach
DIN EN 12101-2:2003-09 zur Verwendung gemäß A 2.1.21.2
Für die Verwendung der Rauchabzugsgeräte in der Bedachung von Dächern ist A 2.1.9 hinsichtlich der
Lage und Anordnung als lichtdurchlässige Flächen einzuhalten, wenn die Leistungsanforderung nach
Abschnitt 7.5.2 der DIN EN 12101-2 nicht mindestens als A2 – s1,d0 erklärt ist; andernfalls ist bei der
Wesentliche
Eigenschaft
Verwendung in
notwendigen Treppenräumen
Leistungsanforderung
Rauchabzugsanlagen
Leistungsanforderung
4.1 Thermoelement und Handauslösung Thermoelement und Auslöseeinrichtung nach
4.1.1 b) oder c) oder d)
4.2 erfüllt erfüllt
6 Angabe (m²) Angabe ≥ 1,5 m², für Industriebauten Angabe (m2)
7.1.1 Re 50 Re 50
7.1.3 Re 50 Re 50
7.2.1.1 SL 500 SL 500
7.3.1 T (-05) T (-05)
7.4.1 WL 1500 WL 1500
7.5.1 B 300 B 300
7.5.2 E – d2 E – d2
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
227
Verwendung in der Bedachung für die Bedachung der Nachweis gemäß A 2.1.9 für eine gegen
Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Bedachung zu führen (s. Abschnitt 3, Tabelle 3.2)
oder die bauliche Anlage hat die Abstände nach § 35 Abs. 2 HBO einzuhalten.
10.3 Maschinelle Rauchabzugsgeräte nach DIN EN 12101-3:2015-12 in Rauchabzugsanlagen nach
Versammlungsstättenverordnung, Verkaufsstättenverordnung und Industriebaurichtlinie gemäß
A 2.1.21.2, Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen
Maschinelle Rauchabzugsanlagen müssen so errichtet werden, dass sie den Temperaturen der
abzuführenden Brandgase ausreichend lang widerstehen.
In maschinellen Rauchabzugsanlagen sind maschinelle Rauchabzugsgeräte nach
DIN EN 12101-3:2015-12 zu verwenden. Für die Verwendung der maschinellen Rauchabzugsgeräte
gibt es keine abschließende technische Regel.
Für die Verwendung der maschinellen Rauchabzugsgeräte gelten die Leistungsanforderungen der
Tabelle 10.3.1.
Tabelle 10.3.1: Leistungsanforderungen an maschinelle Rauchabzugsgeräte
10.4 Entrauchungsleitungen, geprüft und klassifiziert nach DIN V 18232-6:1997-10
Tabelle 10.4.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Feuerwiderstandsklasse nach
DIN V 18232-6:1997-10 in Verbindung mit DIN 4102-6:1977-09
Bauaufsichtliche Anforderung Feuerwiderstandsklasse, Kategorie, Druckstufe
feuerhemmend L 30, Kategorie 3 und Druckstufe 1/2/31
hochfeuerhemmend L 60, Kategorie 3 und Druckstufe 1/2/31
feuerbeständig L 90, Kategorie 3 und Druckstufe 1/2/31
1 je nach erforderlicher Druckstufe
Wesentliche Eigenschaft
Verwendung in maschinellen Rauchabzugsanlagen von Räumen
Luftvolumenstrom der Rauchabzugsanlage
≤ 40 000 m³/h > 40 000 m³/h
Temperaturbeständigkeit ≥ 600 °C mindestens 30 Minuten ≥ 300 °C mindestens 30 Minuten
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
228
10.5 Entrauchungsleitungen nach harmonisierten technischen Spezifikationen
Tabelle 10.5.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Klassifizierungen nach
DIN EN 13501-4:2010-01
Bauaufsichtliche Anforderung Feuerwiderstandsklasse
feuerhemmend EI 30 (ve – ho) S *1 multi
hochfeuerhemmend EI 60 (ve – ho) S *1 multi
feuerbeständig EI 90 (ve – ho) S *1 multi
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten EI 120 (ve – ho) S *1 multi
1 je nach vorgesehener Verwendung: 500 Pa, 1000 Pa oder 1500 Pa
Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen
Die Anforderungen an die Rauchableitung aus baulichen Anlagen nach A 2.1.21.2 mittels maschineller
Rauchabzugsanlagen werden bei der Verwendung von Entrauchungsleitungen aus
Entrauchungskanalstücken nach DIN EN 12101-7:2011-08 erfüllt, wenn folgende
Anwendungsbestimmungen eingehalten werden:
1 Die Entrauchungsleitungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (mindestens Klasse A 2-s1,
d0 nach DIN EN 13501-1:2010-01) bestehen.
2 Nach EN 1366-9:2008-09 geprüfte Entrauchungskanalstücke dürfen nur für horizontal
angeordnete Entrauchungsleitungen von Rauchabzugsanlagen eines einzelnen Brandabschnitts
verwendet werden.
3 Die detaillierte, den Leistungsnachweisen entsprechende Montageanleitung und die
Betriebsanleitung des Herstellers oder seines Vertreters müssen zur Verfügung stehen.
Für Entrauchungsleitungen, die feuerwiderstandsfähige Bauteile in baulichen Anlagen durchdringen
und die aus Brandschutzprodukten (Brandschutzbekleidungen) nach ETAG 018-1 und -4 vor Ort
errichtet werden, gibt es für die Anwendung in Rauchabzugsanlagen keine abschließende technische
Regel.
10.6 Entrauchungsklappen nach DIN EN 12101-8:2011-08
Tabelle 10.6.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach
DIN EN 13501-4:2010-01
Bauaufsichtliche Anforderung Feuerwiderstandsklasse
feuerhemmend EI 30 (ve1
- ho2 - io) S *3 Cxx
4 MA5 multi
hochfeuerhemmend EI 60 (ve1
- ho2- io) S *3 Cxx
4 MA5 multi
feuerbeständig EI 90 (ve1
- ho2- io) S *3 Cxx
4 MA5 multi
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten EI 120 (ve1
- ho2- io) S *3 Cxx
4 MA5 multi
1 je nach vorgesehener Verwendung: vew, vedw, ved
2 je nach vorgesehener Verwendung: how, hodw, hod
3 je nach vorgesehener Verwendung: 500 Pa, 1000 Pa oder 1500 Pa
4 je nach vorgesehener Verwendung: C300 oder C10000
5 für die Verwendung in maschinellen Rauchabzugsanlagen
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
__________
6 je nach Verwendungszweck: C300 oder C10000
229
Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen
Die Anforderungen an die Rauchableitung aus baulichen Anlagen nach A 2.1.21.2 mittels maschineller
Rauchabzugsanlagen werden bei der Verwendung von Entrauchungsklappen nach DIN EN 12101-8:
2011-08 erfüllt, wenn folgende Anwendungsbestimmungen eingehalten werden:
Entrauchungsklappen zur Verwendung in maschinellen Rauchabzugsanlagen eines Brandabschnitts
müssen mindestens die Klassifizierung E30030(ve-ho-i↔o) S500 Cxx6MA single nach
DIN EN 13501-4:2010-01 aufweisen.
Entrauchungsklappen mit mechanischem Absperrelement dürfen in maschinellen
Rauchabzugsanlagen nur verwendet werden,
wenn die wesentlichen Komponenten aus nichtbrennbaren Baustoffen (mindestens A 2-s1, d0 nach
DIN EN 13501-1:2010-01) bestehen,
in der Achslage des mechanischen Absperrelements, die
nach der Feuerwiderstandsprüfung gemäß EN 1366-2:2015-09 für Entrauchungsklappen in
Rauchabzugsanlagen für Mehrfachabschnitte bzw.
bei der Brandbeanspruchung unter konstanter Temperatur für Entrauchungsklappen in
Rauchabzugsanlagen von Einzelabschnitten
nachgewiesen wurde.
Die detaillierte, den Leistungsnachweisen entsprechende Montageanleitung und die Betriebsanleitung
des Herstellers oder seines Vertreters müssen zur Verfügung stehen. Der Hersteller oder sein Vertreter
hat schriftlich in der Betriebsanleitung ausführlich die für die Inbetriebnahme, Inspektion, Wartung,
Instandsetzung sowie Überprüfung der Funktion der Entrauchungsklappe notwendigen Angaben
darzustellen.
Auf Veranlassung des Eigentümers der Entrauchungsanlage muss die Überprüfung der Funktion der
Entrauchungsklappe unter Berücksichtigung der Grundmaßnahmen zur Instandhaltung nach
DIN EN 13306 in Verbindung mit DIN 31051 mindestens in halbjährlichen Abstand erfolgen. Ergeben
zwei im Abstand von 6 Monaten aufeinanderfolgende Prüfungen keine Funktionsmängel, so braucht die
Entrauchungsklappe nur in jährlichem Abstand überprüft werden.
11 Druckbelüftungsanlagen (Anlagen zur Rauchfreihaltung)
Druckbelüftungsanlagen müssen automatisch ausgelöst werden. Der notwendige Druckunterschied
muss sich spätestens 60 Sekunden nach dem Auslösen eingestellt haben.
12 Installationskanäle und –schächte, einschließlich der Abschlüsse ihrer Öffnungen
12.1 Allgemeines
Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen mit Installationsschächten und
-kanälen, einschließlich der Abschlüsse ihrer Öffnungen, mit Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 20
HBO oder für Bauarten gemäß § 17 HBO, kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der
Normenreihe DIN 4102 zu den technischen Anforderungen nach A 2.1.14 dem Abschnitt 12.2
entnommen werden.
Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen mit Installationskanälen, für die
harmonisierte technische Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gemäß Amtsblatt der
Europäischen Union C 209/03 vom 10. Juni 2016 und C 179/4 vom 13. Mai 2016 vorliegen, kann
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
230
die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN EN 13501 zu den
Anforderungen nach A 2.1.14 dem Abschnitt 12.3 entnommen werden.
12.2 Installationskanäle und-schächte, einschließlich der Abschlüsse ihrer Öffnungen, klassifiziert
nach DIN 4102-11:1985-12
Tabelle 12.2.1: Zuordnung der Klassifizierungen nach DIN 4102-11:1985-12
Bauaufsichtliche Anforderung Installationsschacht und -kanal
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen I 30
hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen I 60
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen I 90
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten und aus nichtbrennbaren Baustoffen
I 120
12.3 Bausätze für Installationskanäle aus werkseitig vorgefertigten Formstücken und Zubehörteilen
nach harmonisierten technischen Spezifikationen, einer Europäischen Technischen Bewertung
(ETA) gemäß EAD 350003.00-1109, klassifiziert nach DIN EN 13501-2:2010-02, und Verwendungs-
und Ausführungsbestimmungen
Tabelle 12.3.1: Zuordnung der Klassifizierungen nach DIN EN 13501-2:2010-02 für Installationskanäle
Bauaufsichtliche Anforderung Installationskanal Brandverhalten, mindestens geeignete Klassen nach DIN EN 13501-2:2010-01
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen EI 30(veho io)
A2 – s1, d0
hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen
EI 60(veho io)
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen EI 90(veho io)
Feuerwiderstandfähigkeit 120 Minuten EI 120(veho io)
13 Brandschutzverglasungen
Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen mit Brandschutzverglasungen mit
Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 20 HBO oder für Bauarten gemäß § 17 HBO kann die Zuordnung
der Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN 4102 zu den Anforderungen nach A 2.1.6,
A 2.1.7, A 2.1.8, A 2.1.9 und A 2.1.12 den nachfolgenden Bestimmungen entnommen werden.
Tabelle 13.1: Zuordnung der Klassifizierungen nach DIN 4102-13:1990-05
Bauaufsichtliche Anforderung Brandschutzverglasung
feuerhemmend F 30
hochfeuerhemmend F 60
feuerbeständig F 90
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten F 120
Brandschutzverglasungen der Klassifizierungen G 30, G 60, G 90 oder G 120 nach DIN 4102-13:1990-
05 erfüllen nicht die Anforderungen „feuerhemmend“, „hochfeuerhemmend“, „feuerbeständig“ oder
„Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten“.
Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen mit Brandschutzverglasungen, für
die als Bausätze für nichttragende innere Trennwände harmonisierte technische Spezifikation nach der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorliegen, kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
231
Normenreihe DIN EN 13501 zu den Anforderungen nach A 2.1.6, A 2.1.7, A 2.1.8, A 2.1.9 und A 2.1.12
dem Abschnitt 4.3, Tabelle 4.3.1, entnommen werden.
14 Spezielle Brandschutzprodukte
14.1 Feuerschutzmittel
14.1.1 Allgemeines
Zum Nachweis des Brandverhaltens von baulichen Anlagen bei Verwendung von Feuerschutzmitteln
nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 20 HBO kann die Zuordnung der Brandverhaltensklassen
nach der Normenreihe DIN 4102-1 zu den Anforderungen nach A 2.1.2 dem Abschnitt 1.2 entnommen
werden.
Zum Nachweis des Brandverhaltens von baulichen Anlagen bei Verwendung von Feuerschutzmitteln,
für die harmonisierte technische Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gemäß
Amtsblatt der Europäischen Union C 209/03 vom 10. Juni 2016 und C 179/4 vom 13. Mai 2016
vorliegen, kann die Zuordnung der Brandverhaltensklassen nach der Normenreihe DIN EN 13501 zu
den technischen Anforderungen nach A 2.1.2 dem Abschnitt 1.3 entnommen werden.
14.1.2 Bauprodukte, die mit Feuerschutzmitteln nach harmonisierten Spezifikationen (ETA) ausgestattet
werden
Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen
Feuerschutzmittel sind auf Bodenbelägen und/oder Untergründen, die durch Nässe und/oder
UV-Bestrahlung beansprucht werden, nicht nachgewiesen.
14.2 Reaktive Brandschutzbeschichtungen auf Stahlbauteilen
14.2.1 Allgemeines
Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen bei Verwendung von Reaktiven
Brandschutzbeschichtungen auf Stahlbauteilen nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 20 HBO
kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN 4102-2:1977-09 zu den
Anforderungen nach A 2.1.3 und A 2.1.4 den Abschnitten 4.1 und 4.2 entnommen werden.
Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen bei Verwendung von Reaktiven
Brandschutzbeschichtungen auf Stahlbauteilen, für die harmonisierte technische Spezifikationen nach
der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gemäß Amtsblatt der Europäischen Union C 209/03 vom
10. Juni 2016 und C 179/4 vom 13. Mai 2016 vorliegen, kann die Zuordnung der
Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN EN 13501 zu den Anforderungen nach A 2.1.3
und A 2.1.4 dem Abschnitt 4.3 entnommen werden.
14.2.2 Reaktive Brandschutzbeschichtungen auf Stahlbauteilen nach harmonisierten technischen
Spezifikationen (ETA)
Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen
Für die Verwendung eines Bauproduktes oder Bausatzes nach ETAG 018-1 und -2 / EAD für
feuerwiderstandsfähige Bauteile gibt es keine abschließende technische Regel.
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
232
14.3 Lineare Fugenabdichtungen
Für die Verwendung von Brandschutzprodukten bzw. Bausätzen aus Brandschutzprodukten zum Ab-
dichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall als
lineare Fugenabdichtungen nach ETAG 026-3 gelten die folgenden bauaufsichtlichen Verwendungs-
und Ausführungsbestimmungen, die die Erfüllung der Bauwerksanforderungen bei der Verwendung
dieser Produkte sicherstellen sollen:
Fugenabdichtungen dürfen zum Verschließen von konstruktionsbedingten horizontalen und vertikalen
linienförmigen Fugen (Anschluss-, Bauwerks- und Bewegungsfugen) in oder zwischen
feuerwiderstandsfähigen, raumabschließenden Bauteilen verwendet werden.
Fugen werden bauordnungsrechtlich nicht eigenständig betrachtet.
Die Deklaration des Leistungsmerkmals „Feuerwiderstand“ für die Fugenabdichtung ersetzt nicht den
notwendigen Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit des gesamten Bauteils, einschließlich der
Fuge(n).
Anlage: Erläuterungen der Klassifizierungskriterien und der zusätzlichen Angaben
zur Klassifizierung
Herleitung des Kurzzeichens
Kriterium Anwendungsbereich
R (Résistance) Tragfähigkeit
zur Beschreibung der Feuerwiderstandsfähigkeit
E (Étanchéité) Raumabschluss
I (Isolation) Wärmedämmung (unter Brandeinwirkung)
W (Radiation) Begrenzung des Strahlungsdurchtritts
M (Mechanical) Mechanische Einwirkung auf Wände (Stoßbeanspruchung)
Sa (Smoke) Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit (Dichtheit, Leckrate), erfüllt die Anforderungen bei Umgebungstemperatur
dichtschließende Abschlüsse
S200 (Smokemax. leakage rate) Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit (Dichtheit, Leckrate), erfüllt die Anforderungen sowohl bei Umgebungstemperatur als auch bei 200°C
Rauchschutzabschlüsse (als Zusatzanforderung auch bei Feuerschutzabschlüssen)
S (Smoke) Rauchdichtheit (Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit)
Entrauchungsleitungen, Entrauchungsklappen, Lüftungsleitungen, Brandschutzklappen
C... (Closing) Selbstschließende Eigenschaft (ggf. mit Anzahl der Lastspiele) einschl. Dauerfunktion
Rauchschutztüren, Feuerschutzabschlüsse (einschließlich Abschlüsse für Förderanlagen)
Cxx Dauerhaftigkeit der Betriebssicherheit (Anzahl der Öffnungs- und Schließzyklen)
Entrauchungsklappen
P Aufrechterhaltung der Energieversorgung und/oder Signalübermittlung
Elektrische Kabelanlagen allgemein
K1, K2 Brandschutzvermögen Wand- und Deckenbekleidungen (Brandschutzbekleidungen)
Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen
233
Herleitung des Kurzzeichens
Kriterium Anwendungsbereich
I1, I2 unterschiedliche Wärmedämmungskriterien
Feuerschutzabschlüsse (einschließlich Abschlüsse für Förderanlagen)
io
io
io (in - out)
Richtung der klassifizierten Feuerwiderstandsdauer
Nichttragende Außenwände, Installationsschächte/-kanäle, Lüftungsleitungen/Brandschutzklappen; Entrauchungsklappen, lt. Tab. b)
ab (above - below) Richtung der klassifizierten Feuerwiderstandsdauer
Unterdecken
ve, ho (vertical, horizontal) für vertikalen/horizontalen Einbau klassifiziert
Lüftungsleitungen, Brandschutzklappen, Entrauchungsleitungen
vew, how für vertikalen/horizontalen Einbau in Wände klassifiziert
Entrauchungsklappen
ved, hod für vertikalen/horizontalen Einbau in Leitungen klassifiziert
Entrauchungsklappen
vedw, hodw für vertikalen/horizontalen Einbau in Wände und Leitungen klassifiziert
Entrauchungsklappen
U/U (uncapped/uncapped) Rohrende offen innerhalb des Prüfofens/Rohrende offen außerhalb des Prüfofens
Rohrabschottungen
C/U (capped/uncapped) Rohrende geschlossen innerhalb des Prüfofens/Rohrende offen außerhalb des Prüfofens
Rohrabschottungen
U/C Rohrende offen innerhalb des Prüfofens/Rohrende geschlossen außerhalb des Prüfofens
Rohrabschottungen
MA Manuelle Auslösung Entrauchungsklappen
multi Eignung, ein oder mehrere feuerwiderstandsfähige Bauteile zu durchdringen bzw. darin einzubauen
Entrauchungsleitungen, Entrauchungsklappen
234
Anhang 5
WDVS mit EPS, Sockelbrandprüfverfahren
Stand: Juni 2016
1 Prüfstand
Der Versuchsstand ist vor Witterungseinflüssen zu schützen und besteht aus zwei miteinander
verbundenen Wänden, die im rechten Winkel aneinandergrenzen. Die Abmessungen der Wände des
Prüfstandes, auf denen der Prüfkörper aufgebaut wird, sind:
■ langer Schenkel ist mindestens 4,0 m breit
■ kurzer Schenkel ist mindestens 2,0 m breit
■ die Höhe des Versuchsstandes beträgt mindestens 9,8 m.
Die Wände des Prüfstandes sind aus ca. 25 cm dicken Porenbetonplansteinen mit einer Rohdichte
≥ 600 kg/m³ herzustellen, die auf der Applikationsfläche für das WDVS mit einem mineralisch
gebundenen Putz beschichtet sind.
Die nachfolgende Abbildung zeigt die Ansicht und den Grundriss des Prüfstandes.
Abbildung 1
Für die Prüfung von WDVS, die auf Wänden aus Rahmentragwerken (z. B. aus Holz oder Stahl) mit
außenseitiger Beplankung appliziert werden sollen, sind gesonderte Festlegungen für den Prüfstand
erforderlich.
4,0 m ca. 0,25 m
9,8
0 m
Porenbetonwand, sicht-
seitig mit mineral. Putz
4,0 m
ca
. 0,2
5 m
ca. 4,25 m
2,0
m
ca
. 2,2
5 m
Ansicht des Prüfstandes,
Blick auf die Rückwand Grundriss des Prüfstandes
Alle angegebenen Maße sind Mindestmaße.
ca. 0,25 m
Anhang 5 WDVS mit EPS Sockelbrandprüfverfahren
235
2 Messtechnische Ausrüstung des Versuchsstandes
Für die Versuchsdurchführung sind der Prüfstand und das applizierte WDVS mit Thermoelementen
(Typ K gemäß EN 60684, Ø 3 mm) gemäß Abbildung 2 auszurüsten.
Abbildung 2
Zudem ist eine Versuchserfassung mit Fotokamera und Videoaufzeichnung (HD-Standard) durchzu-
führen.
Rückwand des Prüfstandes Eckwand des Prüfstandes
D1 bis D104 Mess-Stellen in Dämmstoffmitte (TE von der Rückseite des Prüfstands eingeführt)
X O1 bis O104 Mess-Stellen 20 mm vor der Oberfläche des applizierten WDVS
X O1 bis O104 Mess-Stellen 20 mm vor der Oberfläche des applizierten WDVS
Anhang 5 WDVS mit EPS Sockelbrandprüfverfahren
236
3 Primärbrandquelle
Als Primärbrandquelle für die Prüfung ist eine Holzkrippe aus 200 kg (± 5 kg) Fichtenholz (Rohdichte
475 ± 25 kg/m³) mit einer Grundfläche von ca. 1,1 x 1,1 m zu verwenden. Sie ist aus Holzstäben mit
den Abmessungen B x H x L = 40 (± 2) x 40 (± 2) x 1100 (± 10) mm herzustellen.
Die Holzstäbe werden in kreuzweise (90°) zueinander angeordneten Lagen mit einem Verhältnis
Holz : Luft ≈ 1 : 1 aufgestapelt, wobei die unterste Lage parallel zur Rückwand anzuordnen ist. In der
obersten Lage der Holzkrippe ist die Zahl der benötigten Holzstäbe ggf. soweit zu verringern und
gleichmäßig zu verteilen, dass das o. a. Holzgewicht eingehalten ist. Die Schichten sind untereinander
zu vernageln.
Das Holz muss bis zum Erreichen der Gewichtskonstanz in einem Klimaraum im Normalklima nach
DIN EN 13238 gelagert und darf erst am Tag vor dem Versuch für den Aufbau der Holzkrippe
herausgeholt werden.
Die Unterkante der Holzkrippe soll sich ca. 15–20 cm über dem Fußboden des Prüfraumes befinden,
und der Abstand der Holzkrippe zur Oberfläche des applizierten WDVS an Rück- und Eckwand des
Versuchsstands muss ca. 10 cm betragen. Für die Zündung sind vier, mit je 400 ml Isopropanol gefüllte
Wannen (Breite 25 mm x Länge 1100 mm x Höhe 20 mm) zu verwenden, die über der untersten Lage
der Holzstäbe in die Krippe hineingeschoben werden. Als Zündmittel dient eine offene Flamme.
4 Konditionierung der zu prüfenden WDVS
Bei WDVS ist eine Konditionierungszeit des vollständig applizierten Prüfkörpers am Versuchsstand von
21 Tagen erforderlich. Diese Zeit darf unterschritten werden, wenn die Feuchte des Putzsystems einen
Wert von 6 % (ca. doppelte Ausgleichsfeuchte) unterschreitet und eine Mindeststandzeit von 14 Tagen
eingehalten wird. Die Bestimmung der Feuchte kann an einem Referenzkörper vor-genommen werden,
der in gleicher Atmosphäre lagert.
Die Umgebungstemperatur während der Konditionierungszeit muss 1 m vor dem Versuchsstand und in
einer Höhe von 1 m über dem Boden des Prüfraumes zwischen 10 °C und 30 °C betragen.
5 Versuchsdurchführung
Vor Beginn der Prüfung muss die Umgebungstemperatur im Prüfraum 1,5 m vor dem Versuchsstand in
einer Höhe von 1,5 m über dem Prüfraumboden im Bereich zwischen 5 °C und 30 °C liegen.
Der Abbrand des Prüffeuers als auch der des Prüfkörpers soll unter freiventilierten
Lüftungsbedingungen erfolgen. Eine Beeinflussung des Versuchsablaufes durch Wind oder eine
maschinelle Rauchabsaugung ist zu vermeiden bzw. auf ein vertretbares Minimum zu reduzieren. Dies
kann als sichergestellt gelten, wenn bei der Prüfung mit einem Flügelrad-Anemometer unmittelbar vor
Versuchsbeginn im Mittel eine Strömungsgeschwindigkeit von 0,5 m/s – kurzzeitig maximal 1 m/s –
mittig in 1 m Höhe über der Oberkante der Holzkrippe und in 100 mm Abstand zur Oberfläche des
WDVS nicht überschritten wird.
Alle Änderungen der Abzugsbedingungen während der Prüfzeit sind zu dokumentieren (z. B. Erhöhung
der Abzugsgeschwindigkeit bei mechanischer, steuerbarer Rauchabsaugung,
Vergrößerung/Verkleinerung der Zuluft-/Abluftöffnungen bei natürlicher Entrauchung).
Die Prüfzeit beträgt mindestens 25 Minuten (eine direkte Brandbeaufschlagung des WDVS
≥ 20 Minuten ist einzuhalten). Sie beginnt mit der Entzündung der Holzkrippe mittels des Isopropanols.
Nach Ablauf der Prüfzeit ist die Holzkrippe so abzulöschen, dass der Prüfkörper nicht beeinträchtigt
wird. Daran schließt sich eine Beobachtungszeit an, die frühestens 60 Minuten nach Versuchsbeginn
beendet werden darf.
Anhang 5 WDVS mit EPS Sockelbrandprüfverfahren
237
Während der Prüfung sind folgende Messdaten zu erfassen:
■ Temperaturen vor der Oberfläche des WDVS und in der Mitte der Dämmstoffebene in Zeitintervallen
von ≤ 10 Sekunden,
■ maximale Flammenhöhen in Zeitintervallen von ≤ 2 Minuten anhand von Messmarken im Abstand
von 0,5 m am Prüfstand sowie kontinuierlich mittels der Videoaufzeichnung (der ganze Prüfkörper
ist zu filmen),
■ kontinuierlich alle relevanten Beobachtungen zum Verhalten des Prüfkörpers infolge der
Brandbeanspruchung durch die Primärbrandquelle (s. auch Abschnitt 6).
Nach Versuchsende sind Art und Ausmaß der Brandschädigung am Probekörper zu ermitteln.
Der Versuch darf vorzeitig beendet werden, sofern es zu einem Vollbrand des applizierten WDVS –
Brandausbreitung bis zu den seitlichen Rändern und der Oberkante des Prüfkörpers – kommt bzw.
ernsthafte Gefahr für die während des Versuchs anwesenden Personen auftritt.
6 Beurteilung
Über die Durchführung und Ergebnisse der Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen. Der Prüfbericht
enthält:
■ Name und Adresse der Prüfstelle
■ Datum und Registriernummer des Prüfberichtes
■ Name und Adresse des Auftraggebers
■ Datum der Prüfung
■ Beschreibung des angewandten Prüfverfahrens, der verwendeten Brandlast und der
Beflammungsdauer
■ Beschreibung des applizierten WDVS und seiner Komponenten sowie der berücksichtigten
Brandschutzmaßnahmen:
■ Beschreibung des Untergrundes
■ Abmessungen des Prüfkörpers
■ Lage der Brandschutzmaßnahmen
■ ausgeführte Sockelausbildung
■ Systemabschlüsse und -anschlüsse
■ Name und Art der Komponenten des WDVS sowie Angabe der vorliegenden
Verwendbarkeitsnachweise
■ Eigenschaften der Komponenten des WDVS (Rohdichte, Flächengewicht, Auftragsmengen
bzw. Schichtdicken, Form und Farbe)
■ Brandverhalten (Klassifizierung) der verwendeten eigenständigen Baustoffe, soweit vorhanden
■ die Konditionierungszeit und die Konditionierungsbedingungen
■ die Prüfbedingungen (Temperatur, relative Luftfeuchte, Luftdruck etc.)
■ Strömungsgeschwindigkeit der Luft vor Beginn der Prüfung, mittig in 1 m Höhe über der Oberkante
der Holzkrippe und in 100 mm Abstand zur Oberfläche des WDVS und Zeit und Art von Änderungen
der Lüftungsbedingungen während der Versuchszeit
■ ausführliche Beschreibung des Ablaufs des Versuchs mit allen relevanten Beobachtungen:
■ Zeitpunkt der Beanspruchung des Prüfkörpers durch die Flammen der Holzkrippe
■ Zeitpunkt der Entflammung des Prüfkörpers
■ Flammenausbreitung am oder im Prüfkörper
■ Vergrößerung der Flammen des Prüffeuers durch Pyrolysegase
■ maximale Flammenhöhe in Intervallen von höchstens 2 Minuten
■ Abfallen brennender Teile bzw. brennendes Abtropfen mit Angabe des Zeitpunkts des
Auftretens und der Dauer
■ Zeitpunkt, Größe und Dauer eines Sekundärbrandes auf dem Prüfraumboden
Anhang 5 WDVS mit EPS Sockelbrandprüfverfahren
238
■ Abfallen und Abtropfen nicht brennender Teile
■ Veränderungen des Prüfaufbaus, Wölbungen der Oberfläche, Verfärbungen etc.
■ verbale Beschreibung der Rauchentwicklung
■ die aufgezeichneten Temperaturverläufe an den Mess-Stellen und deren Auswertung (z. B. in Form
von Isothermen-Darstellungen)
■ ausführliche Beschreibung des Zustands des WDVS nach Versuchsende, u. a.:
■ Aussehen des Prüfkörpers unmittelbar nach Versuchsende
■ während des Versuchs entstandene Öffnungen an der Prüfkörperoberfläche
(Lage und Größe)
■ Art und Ausmaß der Schädigungen (u. a. verbrannte Bereiche der einzelnen Schichten,
Verrußungen, Verfärbungen, Gefügeänderungen)
■ ggf. noch vorhandener Verbund zwischen den einzelnen Schichten
■ Zustand der Brandschutzmaßnahmen und deren Befestigung
■ eine ausführliche Fotodokumentation, die sowohl die Herstellung des Prüfkörpers als auch den
Versuchsablauf und den Zustand nach Versuchsende dokumentiert.
Die Beurteilung der Versuchsergebnisse erfolgt auf der Basis folgender Gesichtspunkte:
■ ein Öffnen des applizierten und geprüften WDVS
■ die beobachtete Verlängerung der Flammen der Primärbrandquelle vor der Oberfläche des WDVS
■ ein Brennen in der Dämmstoffebene
■ ein Überspringen von ausgeführten Brandschutzmaßnahmen durch die Flammen in der Dämm-
stoffebene des WDVS
■ die Brandausbreitung auf der Oberfläche des WDVS
■ der Zeitpunkt eines etwaigen Versagens der Brandschutzmaßnahmen und ein darauf folgender
Abbrand des WDVS
■ Gesamtzustand des WDVS nach Beendigung der Prüfung.
239
Anhang 6
Hinterlüftete Außenwandbekleidungen
Stand: Juni 2016
1 Anwendungsbereich
Bei hinterlüfteten Außenwandbekleidungen, die
■ geschossübergreifende Hohl- oder Lufträume haben
oder
■ über Brandwände hinweggeführt werden,
sind nach § 31 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 sowie nach § 33 Abs. 7 HBO besondere
Vorkehrungen gegen die Brandausbreitung zu treffen. Nachfolgend werden mögliche Vorkehrungen
beschrieben.
2 Begriffe
2.1 Hinterlüftete Außenwandbekleidungen bestehen aus:
■ Bekleidungen mit offenen oder geschlossenen Fugen, sich überdeckenden Elementen bzw. Stößen
■ Unterkonstruktionen (z. B. Trag- und gegebenenfalls Wandprofilen aus Metall, Holzlatten
(Traglatten), Konterlatten (Grundlatten))
■ Halterungen (Verankerungs-, Verbindungs-, Befestigungselementen)
■ Zubehörteilen (z. B. Anschlussprofile, Dichtungsbänder, thermische Trennelemente)
■ Hinterlüftungsspalt
■ ggf. Wärmedämmung mit Dämmstoffhaltern.
2.2 Hinterlüftungsspalt ist der Luftraum zwischen der Bekleidung und der Wärmedämmung oder
zwischen der Bekleidung und der Wand, soweit keine außenliegende Wärmedämmung vorgesehen ist.
2.3 Brandsperren dienen der Begrenzung der Brandausbreitung im Hinterlüftungsspalt über eine
ausreichend lange Zeit durch Unterbrechung oder partielle Reduzierung des freien Querschnitts des
Hinterlüftungsspalts.
3 Dämmstoffe, Unterkonstruktionen, Hinterlüftungsspalt
3.1 Abweichend von § 31 Abs. 3 Satz 1 HBO muss die Wärmedämmung nichtbrennbar sein. Die
Dämmstoffe sind entweder mechanisch oder mit einem Klebemörtel, der schwerentflammbar ist oder
einen Anteil von nicht mehr als 7,5 % an organischen Bestandteilen aufweist, auf dem Untergrund zu
befestigen. Stabförmige Unterkonstruktionen aus Holz sind zulässig (§ 31 Abs. 3 Satz 1,
Halbsatz 2 HBO).
3.2 Die Tiefe des Hinterlüftungsspalts darf nicht größer sein als
■ 50 mm bei Verwendung einer Unterkonstruktion aus Holz und
■ 150 mm bei Verwendung einer Unterkonstruktion aus Metall.
240
4 Horizontale Brandsperren
4.1 In jedem zweiten Geschoss sind horizontale Brandsperren im Hinterlüftungsspalt anzuordnen.
Die Brandsperren sind zwischen der Wand und der Bekleidung einzubauen. Bei einer außenliegenden
Wärmedämmung genügt der Einbau zwischen dem Dämmstoff und der Bekleidung, wenn der Dämm-
stoff im Brandfall formstabil ist und einen Schmelzpunkt von > 1.000 °C aufweist.
4.2 Unterkonstruktionen aus brennbaren Baustoffen müssen im Bereich der horizontalen
Brandsperren vollständig unterbrochen werden.
4.3 Die Größe der Öffnungen in den horizontalen Brandsperren ist insgesamt auf 100 cm²/lfm Wand
zu begrenzen. Die Öffnungen können als gleichmäßig verteilte Einzelöffnungen oder als durchgehender
Spalt angeordnet werden.
4.4 Die horizontalen Brandsperren müssen über mindestens 30 Minuten hinreichend formstabil sein
(z. B. aus Stahlblech mit einer Dicke von d ≥ 1 mm). Sie sind in der Außenwand in Abständen von
≤ 0,6 m zu verankern. Die Stahlbleche sind an den Stößen mindestens 30 mm zu überlappen.
4.5 Laibungen von Außenwandöffnungen (Türen, Fenster) dürfen integraler Bestandteil von
Brandsperren sein, soweit der Hinterlüftungsspalt durch Bekleidung der Laibungen und Stürze der
Außenwandöffnungen verschlossen ist; die Bekleidung muss den Anforderungen nach Ziffer 4.4
entsprechen, Unterkonstruktionen und eine ggf. vorhandene Wärmedämmung müssen aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
4.6 Horizontale Brandsperren sind nicht erforderlich:
1. bei öffnungslosen Außenwänden,
2. wenn durch die Art der Fensteranordnung eine Brandausbreitung im Hinterlüftungsspalt
ausgeschlossen ist (z. B. durchgehende Fensterbänder, geschossübergreifende Fensterelemente)
und
3. bei Außenwänden mit hinterlüfteten Bekleidungen, die einschließlich ihrer Unterkonstruktionen,
Wärmedämmung und Halterungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wenn der
Hinterlüftungsspalt im Bereich der Laibung von Öffnungen umlaufend im Brandfall über mindestens
30 Minuten formstabil (z. B. durch Stahlblech mit einer Dicke von d ≥ 1 mm) verschlossen ist.
5 Vertikale Brandsperren im Bereich von Brandwänden
Der Hinterlüftungsspalt darf über die Brandwand nicht hinweggeführt werden. Der Hinterlüftungsspalt
ist mindestens in Brandwanddicke mit einem im Brandfall formstabilen Dämmstoff mit einem
Schmelzpunkt von > 1.000 °C auszufüllen.
§ 33 Abs. 7 Satz 1 HBO bleibt unberührt.
____________
2 Auf den Handauslösetaster kann unter bestimmten Bedingungen verzichtet werden
(s. entsprechende Zulassungsbescheide).
241
Anhang 7
Anforderungen an Feststellanlagen
Stand: Juli 2017
Für bauordnungsrechtliche Anforderungen in dieser Technischen Baubestimmung ist eine Abweichung
nach § 90 Abs. 1 Satz 3 HBO ausgeschlossen; eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen
Anforderungen kommt nur nach § 73 HBO in Betracht. § 17 Abs. 2 und § 20 Abs. 1 HBO bleiben
unberührt.
1 Anwendungsbereich
In diesem Dokument werden die grundsätzlichen allgemeinen bauaufsichtlichen Anforderungen für
Feststellanlagen zur Verwendung innerhalb von Gebäuden für Feuerschutzabschlüsse, Rauchschutz-
abschlüsse und Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen sowie andere
Abschlüsse, die die Eigenschaft „selbstschließend“ aufweisen (im Folgenden "Abschlüsse" genannt)
konkretisiert.
Die Kompatibilität aller zu einer Feststellanlage gehörenden Geräte ist in einer Bauartgenehmigung
nachzuweisen. In der jeweiligen Bauartgenehmigung sind außerdem Festlegungen zur Planung,
Bemessung und Ausführung der Feststellanlage zu treffen.
Hinweis:
Kraftbetätigte Abschlüsse müssen bei Ausfall der Energieversorgung oder bei einem anderen Störfall
mittels gespeicherter mechanischer Energie sicher geschlossen werden.
Für die Antriebe, Steuerung und Energieversorgung von kraftbetätigten Abschlüssen, die auch
elektromotorisch, pneumatisch oder hydraulisch geschlossen werden, sind im bauaufsichtlichen
Verfahren auf den Einzelfall abgestimmte Vereinbarungen festzulegen und nachzuweisen.
2 Begriffe
2.1 Feststellanlage
Feststellanlage ist ein System bestehend aus Geräten oder Gerätekombinationen, das geeignet ist, die
Funktion von Schließmitteln kontrolliert unwirksam zu machen.
Anmerkung:
Beim Ansprechen der zugehörigen Auslösevorrichtung im Fall eines Brandalarmes, einer Störung oder
durch Handauslösung werden offenstehende Abschlüsse selbsttätig durch die Schließmittel
geschlossen. Eine Feststellanlage besteht aus mindestens einem Brandmelder, einer Auslösevor-
richtung, einer Feststellvorrichtung, einer Energieversorgung, einem Handauslösetaster2 und ggf.
Sicherheitseinrichtungen.
2.2 Brandmelder
Brandmelder ist das Gerät einer Feststellanlage, das eine geeignete physikalische und/oder chemische
Kenngröße zur Erkennung eines Brandes in dem zu überwachenden Bereich ständig oder in
aufeinander folgenden Zeitintervallen misst und bei Überschreitung eines eingestellten Grenzwertes
mittels überwachter Übertragungswege eine Meldung an die Auslösevorrichtung leitet.
Anhang 7 Anforderungen an Feststellanlagen
____________
3 Teile einer automatischen Brandmeldeanlage können als Auslösevorrichtung im Rahmen einer Feststellanlage
dienen.
4 Erfolgt das selbsttätige Schließen eines Feuerschutzabschlusses anders als mit mechanischer Energie,
so ist mit dem DIBt die jeweilige Nachweisführung abzustimmen.
242
2.3 Auslösevorrichtung
Auslösevorrichtung ist das Gerät einer Feststellanlage, das die von anderen Geräten dieser Feststell-
anlage (z. B. Brandmeldern) abgegebenen Signale verarbeitet und bei Erfüllung bestimmter Kriterien
die angeschlossene Feststellvorrichtung auslöst3.
2.4 Feststellvorrichtung
Feststellvorrichtung ist das Gerät einer Feststellanlage, das die zum Schließen erforderliche Energie in
gespeichertem Zustand hält und den Abschluss bei entsprechendem Signal der Auslösevorrichtung
oder des Handauslösetasters (der Handauslöseeinrichtung) zum Schließen freigibt.
2.5 Schließmittel
Schließmittel ist das Zubehörteil eines Abschlusses, das bewegliche Abschlüsse mittels gespeicherter
Energie4 selbsttätig schließt.
2.6 Energieversorgung
Energieversorgung ist das Gerät einer Feststellanlage, das der elektrischen Versorgung von
Brandmeldern, Auslösevorrichtungen, Feststellvorrichtungen und ggf. Sicherheitseinrichtungen dient.
2.7 Sicherheitseinrichtungen
2.7.1 Sicherheitseinrichtungen für den Personenschutz an Abschlüssen
Sicherheitseinrichtungen für den Personenschutz an Abschlüssen sind Geräte einer Feststellanlage
(Schutzeinrichtungen, die die Anforderungen der geltenden Unfallverhütungsvorschriften erfüllen, z. B.
Kontaktleisten nach DIN EN 12978), die im Fall eines Brandalarmes, einer Störung oder einer
Handauslösung nicht abgeschaltet werden. Sie müssen Personen oder Gegenstände, die sich im
Schließbereich des Abschlusses befinden, vor unzulässigen Krafteinwirkungen bewahren (z. B. durch
Unterbrechung des Schließvorganges).
2.7.2 Sicherheitseinrichtungen für die Schließbereichsüberwachung bei Feuerschutzabschlüssen im
Zuge bahngebundener Förderanlagen
Sicherheitseinrichtungen für die Schließbereichsüberwachung bei Feuerschutzabschlüssen im Zuge
bahngebundener Förderanlagen sind Geräte einer Feststellanlage (geeignete Sensoren, z. B.
Lichtschranken), die im Fall eines Brandalarmes, einer Störung oder einer Handauslösung nicht
abgeschaltet werden. Sie müssen das Einleiten eines Schließvorganges verzögern oder den
eingeleiteten Schließvorgang unterbrechen, wenn sich Gegenstände im Schließbereich des
Abschlusses befinden.
2.8 Brandmeldeanlage
Brandmeldeanlage ist eine Gruppe von Bestandteilen nach DIN EN 54-x einschließlich einer
Brandmelderzentrale, die bei Anordnung in einer festgelegten Konfiguration in der Lage ist, einen Brand
zu erkennen, zu melden und Signale zur Einleitung entsprechender Aktionen abzugeben.
Anhang 7 Anforderungen an Feststellanlagen
243
2.9 Störung der Sicherheitseinrichtungen
Störung der Sicherheitseinrichtungen ist die Beeinträchtigung der funktionalen Sicherheit der
Schutzfunktion oder der Ausfall der Sicherheitseinrichtung.
2.10 Freigabe des Abschlusses
Freigabe des Abschlusses ist die Aufhebung der Feststellung des Abschlusses, sodass das
Schließmittel den Abschluss in Schließrichtung bewegen kann.
Anmerkung:
Die Dauer von der Branddetektion durch die zugehörigen Brandmelder oder dem Auftreten einer Störung oder der
Betätigung des Handauslösetasters bis zur Freigabe des Abschlusses setzt sich wie folgt zusammen:
Zeit von der Branddetektion durch die zugehörigen Brandmelder oder dem Auftreten einer Störung oder der
Betätigung des Handauslösetasters bis zur Auslösung der Feststellvorrichtung (siehe Abschnitt 3.3.1, max. 10 s).
+
Zeit für die Überwindung der Remanenz in der Feststellvorrichtung bis zur Freigabe des Abschlusses (siehe
Abschnitt 3.4.2, max. 3 s).
2.11 Abkürzungen
BM Brandmelder
BMA Brandmeldeanlage
FstA Feststellanlage
FstV Feststellvorrichtung
HAT Handauslösetaster
PS Personenschutz
SBÜ Schließbereichsüberwachung
SE Sicherheitseinrichtungen
3 Anforderungen an die Feststellanlage und deren Komponenten
3.1 Feststellanlage
3.1.1 Allgemeines
(1) Jede Gerätekombination einer Feststellanlage muss die Anforderungen der Normen zur
Umsetzung der Richtlinie 2006/95/EG (hier DIN EN 60950-1 oder DIN EN 60335-1) und der
Richtlinie 2004/108/EG (hier DIN EN 61000-6-2, DIN EN 61000-6-3 und DIN EN 61000-3-2,
DIN EN 61000-3-3) erfüllen.
(2) Falls die brandschutz- und/oder sicherheitsrelevanten Funktionen der Feststellanlage, die im
Brandfall nicht abgeschaltet werden, mittels Software gesteuert werden, muss diese die
Anforderungen nach DIN EN 54-2, Abschnitt 13, sinngemäß erfüllen.
(3) Für jedes Gerät der Feststellanlage muss der Antragsteller Angaben zu den zulässigen
Umgebungsbedingungen (mindestens Lufttemperatur und relative Feuchte oder alternativ
Klimaklasse nach DIN EN 60721-3-3) während des Betriebes vom jeweiligen Hersteller
Anhang 7 Anforderungen an Feststellanlagen
5 Für den Fall, dass die angegebenen zulässigen Umgebungslufttemperaturen außerhalb des Bereiches "normaler Umgebungsbedingungen" (+5°C ≤ t ≤ +40°C) liegen, ist vom Hersteller das verwendete Nachweisverfahren anzugeben.
6 Abweichungen von dieser Zwangsschließzeit können im Einzelfall mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vereinbart
werden.
244
einholen (sofern er die Geräte nicht selbst herstellt) und zur Verfügung stellen5. Diese Angaben
werden in die Zulassung aufgenommen.
(4) Für jedes Gehäuse der Feststellanlage oder Gehäuse eines Gerätes der Feststellanlage muss
der Antragsteller den Schutzgrad nach DIN EN 60529 angeben.
(5) Geräte der Feststellanlage, die unmittelbar auf den Feuerschutzabschluss (einschl. Zarge)
montiert werden, müssen durch die Prüfstelle bzgl. der am Montageort im Brandfall zulässigen
Oberflächentemperaturen (siehe DIN 4102-5 bzw. DIN EN 1634-1) bewertet werden (Beratung
im Zuge der Bauartgenehmigung erforderlich).
3.1.2 Feststellanlagen, die nur in Verbindung mit einer bestimmten Brandmeldeanlage verwendet
werden dürfen
Bei diesen Feststellanlagen ist die Auslösevorrichtung Bestandteil einer Brandmeldeanlage. Die
Auslösevorrichtung mit den angeschlossenen Brandmeldern wird durch die Energieversorgung der
Brandmeldeanlage versorgt. Für die Feststellvorrichtungen ist eine separate Energieversorgung
erforderlich.
3.1.3 Feststellanlagen für Abschlüsse, bei denen der Personenschutz im Brandfall berücksichtigt
werden muss
Bei Feststellanlagen für Abschlüsse, bei denen der Personenschutz im Brandfall berücksichtigt werden
muss, darf der Schließvorgang unterbrochen werden. Nach Freiwerden des Schließbereiches muss sich
der Schließvorgang aus jeder Öffnungsstellung selbsttätig fortsetzen.
Diese Feststellanlagen sind mit Sicherheitseinrichtungen nach Abschnitt 2.7.1 auszuführen und müssen
mit einer zweiten Energieversorgung nach Abschnitt 3.5.3 ausgestattet sein.
3.1.4 Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen
Bei Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen darf die
Freigabe des Schließvorganges durch die Feststellvorrichtung verzögert oder der Schließvorgang
unterbrochen werden. Nach Freiwerden des Schließbereiches muss sich der Schließvorgang aus jeder
Öffnungsstellung selbsttätig fortsetzen. Bei einer dauerhaften Belegung des Schließbereiches über
120 s muss eine Zwangsschließung eingeleitet werden6.
Bei planmäßig dauerhafter Belegung der Förderbahn mit Fördergut (z. B. Schüttgüter, Transportgüter,
die in dichter Folge transportiert werden) darf bei Brandalarm ohne Verwendung von
Sicherheitssensoren eine verzögerte Zwangsschließung nach Freiräumung des Schließbereiches
erfolgen.
Diese Feststellanlagen sind mit Sicherheitseinrichtungen nach Abschnitt 2.7.2 auszuführen und müssen
mit einer zweiten Energieversorgung nach Abschnitt 3.5.3 ausgestattet sein.
3.2 Brandmelder
3.2.1 Rauchmelder
Rauchmelder müssen DIN EN 54-7 entsprechen. Andere Rauchmelder sind nach Abstimmung mit dem
DIBt in Anlehnung an die v. g. Norm bzgl. der Einhaltung der Anforderungen zu prüfen (siehe auch
Abschnitt 3.2.7). Für Melder, die radioaktive Präparate enthalten, muss zusätzlich die
Strahlenschutzverordnung beachtet werden.
Anhang 7 Anforderungen an Feststellanlagen
245
3.2.2 Wärmemelder
Wärmemelder müssen DIN EN 54-5, Melderklasse A1, A1R oder A1S entsprechen. Bei der
Verwendung von Wärmemeldern mit höheren Melderklassen sind ggf. Maßnahmen zum thermischen
Schutz der Geräte der Feststellanlage erforderlich.
Andere Wärmemelder sind nach Abstimmung mit dem DIBt in Anlehnung an die v. g. Norm bzgl. der
Einhaltung der Anforderungen zu prüfen.
3.2.3 Maßnahmen gegen Verstellen der Melder
Der eingestellte Schwellenwert ist durch entsprechende Maßnahmen gegen fahrlässige Verstellung
sowie gegen Eingriffe Unbefugter zu schützen.
3.2.4 Rückstellen der Melder
Nach dem Ansprechen eines Melders muss die Wiederherstellung der Funktionsbereitschaft einfach
möglich sein. Eine automatische Rückstellung des Melders ist zulässig.
3.2.5 Rauchansaugsysteme
Rauchansaugsysteme müssen DIN EN 54-20 und den folgenden Anforderungen entsprechen:
■ Störungen (u. a. Verstopfungen und Leckagen) im Rauchansaugsystem müssen innerhalb von
100 s erkannt und angezeigt werden sowie zur Auslösung der Feststellvorrichtung führen.
■ Die Verstopfung von mindestens einer Ansaugöffnung oder das Auftreten einer Leckage am
Rohrsystem muss als Störung erkannt werden und zur Auslösung der Feststellvorrichtung führen.
3.2.6 Rauchmelder in Gehäusen zur Montage an senkrechten Bauteilen
Rauchmelder in Gehäusen zur Montage an senkrechten Bauteilen müssen die Anforderungen nach
DIN EN 54-7 bei den vom DIBt festgelegten Prüfbedingungen einhalten.
3.2.7 Verwendung verschiedener Brandmeldertypen (Mischinstallation)
Sollen bei der Ausführung der Feststellanlage verschiedene Brandmeldertypen gleichzeitig in einer
Anlage verwendet werden können (Mischinstallation), ist dies für die entsprechenden Brandmelder
nachzuweisen und in der Bauartgenehmigung anzugeben.
Anhang 7 Anforderungen an Feststellanlagen
246
3.3 Auslösevorrichtung
3.3.1 Allgemeine Anforderungen
(1) Verhalten bei Alarmmeldungen und Störungen
Einwirkung Anforderung an das Verhalten der Auslösevorrichtung
lfd. Nr.
Szenario Anzeige Auslöseverhalten (Zeit vom Beginn der Einwirkung bis zur Auslösung der Feststell-
vorrichtung)
optisch akustisch7
1 Alarmmeldungen
1a Branddetektion durch zugehörigen BM
ja nicht erforderlich
unverzögert (innerhalb 10 s) 1b Alarmmeldung durch
aufgeschaltete BMA (optional) ja nicht
erforderlich
1c Betätigung des HATs ja nicht erforderlich
2 Störungen
2a Störung eines BMs, mindestens
■ Drahtbruch/Kurzschluss in den Zuleitungen eines BMs
■ fehlender BM
nicht erforderlich
nicht erforderlich
unverzögert (innerhalb 10 s)
2b Störung eines HATs, mindestens
■ Drahtbruch/Kurzschluss in den Zuleitungen des HATs
nicht erforderlich
nicht erforderlich
2c Störung im Programmablauf (analog zu DIN EN 54-2, Abschnitt 13.4)
nicht erforderlich
nicht erforderlich
unverzögert (innerhalb 10 s)
2d Ausfall der 1. Energieversorgung (öffentliches Stromnetz bzw. interne Energieversorgung)
nicht erforderlich
nicht erforderlich
unverzögert (innerhalb 10 s)
7 Eine akustische Anzeige während des Schließens des Abschlusses kann aufgrund anderer Vorschriften erforderlich sein.
(2) Die Auslösevorrichtung muss das Auslösesignal für die Feststellvorrichtung über mindestens
3 s aufrechterhalten8.
(3) Eine Auslösung durch die Brandmelder ist optisch (rotes Leuchtmittel) durch eine Leuchtdiode
oder ein anderes Bauteil mit vergleichbarer Zuverlässigkeit anzuzeigen. Die optische Anzeige
muss bei einer Umgebungsbeleuchtungsstärke bis 500 lx in einem Abstand von 6 m sichtbar
sein.
(4) Unbeabsichtigt leitende Verbindungen9 außerhalb von Gehäusen müssen wie eine Störung
behandelt werden. Alternativ kann eine getrennte Leitungsführung oder eine Verlegung der
Leitungen im Schutzrohr/Kabelkanal in der Zulassung vorgeschrieben werden.
___________
8 Für technische Lösungen, bei denen das Auslösesignal nicht über mindestens 3 s aufrecht gehalten werden kann, muss auf
andere Weise nachgewiesen werden, dass eine maximale Betätigungszeit des Handauslösetasters von 500 ms ausreicht,
um alle in der Bauartgenehmigung aufgeführten Feststellvorrichtungen sicher auszulösen.
9 Als unbeabsichtigt leitende Verbindungen gelten hier Verbindungen zwischen den Leitungen eines geschlossenen
Öffnerkontaktes (keine elektrische Potentialdifferenz) mit der Folge, dass ein Öffnen des Öffnerkontaktes wirkungslos ist.
Anhang 7 Anforderungen an Feststellanlagen
247
(5) Auslösevorrichtungen unter Verwendung von BUS-Systemen, die brandschutz- und/oder
sicherheitsrelevante Funktionen der Feststellanlage, die im Brandfall nicht abgeschaltet
werden, umsetzen, müssen
■ die Datenpakete richtig und sicher übertragen und
■ bei einer Störung der Kommunikation der beteiligten Sender/Empfänger die
Feststellvorrichtung auslösen.
(6) Die Wiederherstellung der Funktionsbereitschaft nach dem Ansprechen der Auslösevorrichtung
muss einfach und ohne Spezialwerkzeug möglich sein.
(7) Eine automatische Wiederherstellung der Funktionsbereitschaft oder eine Fernrückstellung zur
Wiederherstellung der Funktionsbereitschaft ist bei Feststellanlagen für Feuerschutz-
abschlüsse mit motorischer Öffnungshilfe nicht zulässig.
3.3.2 Auslösevorrichtungen in Brandmeldeanlagen
Die Auslösevorrichtung darf Bestandteil einer vorhandenen automatischen Brandmeldeanlage sein,
wenn dies in der allgemeinen Bauartgenehmigung für die Feststellanlage so festgelegt ist und zusätzlich
zu den Punkten (2) bis (7) des Abschnittes 3.3.1 folgende Bedingungen erfüllt sind:
■ Brandmelder, die der Überwachung von Abschlüssen dienen, müssen so in Meldergruppen
zusammengefasst werden, dass bei Alarm- oder Störungsmeldung an der Brandmelderzentrale
eine Unterscheidung zwischen Brandmeldern der Feststellanlage und anderen Brandmeldern
möglich ist.
■ Brandmelder von Feststellanlagen dürfen keine weiterleitenden Alarmierungseinrichtungen
(z. B. Übertragungseinrichtungen für Brandmeldungen an die Feuerwehr) ansteuern.
■ Die Anzeigeeinrichtungen von Auslösevorrichtungen an der Brandmelderzentrale müssen
DIN EN 54-2 entsprechen.
■ Die Feststellvorrichtungen dürfen nicht durch die Energieversorgung der Brandmeldeanlage
gespeist werden. Hierfür ist eine eigene Energieversorgung notwendig.
■ Die Feststellvorrichtungen müssen zusätzlich an der Auslösevorrichtung der Brandmeldeanlage
ausgelöst werden können.
Anhang 7 Anforderungen an Feststellanlagen
248
Abweichend von Abschnitt 3.3.1 (1) gilt folgendes Verhalten bei Alarmmeldungen und Störungen:
Einwirkung Anforderung an das Verhalten der Auslösevorrichtung
lfd. Nr.
Szenario Anzeige Auslöseverhalten
optisch akustisch7
1 Alarmmeldungen
1a Branddetektion durch zugehörigen BM
ja nicht erforderlich
gemäß DIN EN 54-2, Abschnitt 7.1
1b Alarmmeldung durch aufgeschaltete BMA (optional)
ja nicht erforderlich
1c Betätigung des HATs ja nicht erforderlich
2 Störungen
2a Störung eines BMs, mindestens
■ Drahtbruch/Kurzschluss in den Zuleitungen eines BMs
■ fehlender BM
nicht erforderlich
nicht erforderlich
gemäß DIN EN 54-2, Abschnitt 8.1
2b Störung eines HATs, mindestens
■ Drahtbruch/Kurzschluss in den Zuleitungen des HATs
nicht erforderlich
nicht erforderlich
Auslösung unverzögert (innerhalb 10 s)
2c Störung im Programmablauf nicht erforderlich
nicht erforderlich
gemäß DIN EN 54-2, Abschnitt 13.4
2d Ausfall der 1. Energieversorgung (öffentliches Stromnetz bzw. interne Energieversorgung)
nicht erforderlich
nicht erforderlich
gemäß DIN EN 54-4, Abschnitt 5.4
7 Eine akustische Anzeige während des Schließens des Abschlusses kann aufgrund anderer Vorschriften erforderlich
sein.
3.3.3 Auslösevorrichtungen für Feststellanlagen mit Sicherheitseinrichtungen für den
Personenschutz
Die Anforderungen der Punkte (2) bis (7) des Abschnittes 3.3.1 sind ebenso zu erfüllen.
Abweichend von Abschnitt 3.3.1 gilt folgendes Verhalten bei Alarmmeldungen, Störungen und
besonderen Situationen:
Einwirkung Anforderung an das Verhalten der Auslösevorrichtung
lfd. Nr.
Szenario Anzeige Auslöseverhalten (u.a. Zeit vom Beginn der
Einwirkung bis zur Auslösung der Feststellvorrichtung)
optisch akustisch7
1 Alarmmeldungen
1a Branddetektion durch zugehörigen BM
ja nicht erforderlich
unverzögert (innerhalb 10 s) unter Berücksichtigung der SE für den PS
1b Alarmmeldung durch aufgeschaltete BMA (optional)
ja nicht erforderlich
1c Betätigung des HATs ja nicht erforderlich
Anhang 7 Anforderungen an Feststellanlagen
249
Einwirkung Anforderung an das Verhalten der Auslösevorrichtung
lfd. Nr.
Szenario Anzeige Auslöseverhalten (u.a. Zeit vom Beginn der
Einwirkung bis zur Auslösung der Feststellvorrichtung)
optisch akustisch7
2 Störungen
2a Störung eines BMs siehe Tabelle unter 3.3.1, 2a
nicht erforderlich
nicht erforderlich
unverzögert (innerhalb 10 s) unter Berücksichtigung der SE für den PS
2b Störung eines HATs siehe Tabelle unter 3.3.1, 2b
nicht erforderlich
nicht erforderlich
2c Störung im Programmablauf (analog zu DIN EN 54-2, Abschnitt 13.4)
nicht erforderlich
nicht erforderlich
unverzögert (innerhalb 10 s) unter Berücksichtigung der SE für den PS
ja ja ■ keine Auslösung, wenn die Funktionen der FstA, die im Brandfall nicht abgeschaltet werden, auch weiterhin gewährleistet sind (Redundanz)
■ Auslösung unter Berücksichtigung der SE für den PS, wenn auch der redundante Pfad ausfällt
2d Ausfall der 1. Energieversorgung (öffentliches Stromnetz bzw. interne Energieversorgung)
nicht erforderlich
nicht erforderlich
■ automatische unter-brechungsfreie Umschaltung auf die 2. Energieversorgung (Bereitschaftsparallelbetrieb)
■ Auslösen der FstV nach Erreichen der festgelegten Grenzspannung der 2. Energieversorgung unter Berücksichtigung der SE für
den PS
2e Störung der 2. Energieversorgung
■ Drahtbruch/Kurzschluss in den Zuleitungen
■ Ausfall der Akkumulatoren
■ erhöhter Innenwiderstand der Akkus10, (Prüfung alle 4 h)
■ Unterschreitung der festgelegten Grenzspannung
ja ja unverzögert (innerhalb 10 s) unter Berücksichtigung der SE für den PS
2f Störung der SE für den PS
■ Drahtbruch/Kurzschluss in den Zuleitungen
■ Störung der SE
■ dauerhafte Belegung des Schließbereiches (z. B. verstellte SE)
ja ja ■ keine Auslösung der FstV
■ bei zusätzlicher Auslösung durch Brandalarm oder HAT oder eine Störung der FstA erfolgt der Schließvorgang ggf. ohne Berücksichtigung der SE für den PS
■ bei Auftreten einer Störung der SE, nachdem die FstV ausgelöst wurde, wird der Schließvorgang fortgesetzt (ggf. ohne Berücksichtigung der SE für den PS)
Anhang 7 Anforderungen an Feststellanlagen
250
Einwirkung Anforderung an das Verhalten der Auslösevorrichtung
lfd. Nr.
Szenario Anzeige Auslöseverhalten (u.a. Zeit vom Beginn der
Einwirkung bis zur Auslösung der Feststellvorrichtung)
optisch akustisch7
3 Betätigung/Belegung der Sicherheitseinrichtung
3a Betätigung/Belegung der SE, nachdem die FstV ausgelöst wurde
■ der Schließvorgang darf unterbrochen werden können
■ der Schließvorgang muss sich nach Freiwerden des Schließbereiches aus jeder Öffnungsstellung selbsttätig fortsetzen
7 Eine akustische Anzeige während des Schließens des Abschlusses kann aufgrund anderer Vorschriften
erforderlich sein.
10 Prüfverfahren nach Anhang A, DIN EN 54-4:2006
3.3.4 Auslösevorrichtungen für Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse im Zuge
bahngebundener Förderanlagen (FAA)
Die Anforderungen der Punkte (2) bis (7) des Abschnittes 3.3.1 sind ebenso zu erfüllen. Abweichend
von Abschnitt 3.3.1 gilt folgendes Verhalten bei Alarmmeldungen und Störungen:
Einwirkung Anforderung an das Verhalten der Auslösevorrichtung
lfd. Nr.
Szenario Anzeige Auslöseverhalten (u.a. Zeit vom Beginn der
Einwirkung bis zur Auslösung der Feststellvorrichtung)
optisch akustisch7
1 Alarmmeldungen
1a Branddetektion durch zugehörigen BM
ja nicht erforderlich
unverzögert (innerhalb 10 s) unter Berücksichtigung der SE für die SBÜ
1b Alarmmeldung durch aufgeschaltete BMA (optional)
ja nicht erforderlich
1c Betätigung des HATs ja nicht erforderlich
2 Störungen
2a Störung eines BMs siehe Tabelle unter 3.3.1, 2a
nicht erforderlich
nicht erforderlich
unverzögert (innerhalb 10 s) unter Berücksichtigung der SE für die SBÜ
2b Störung eines HATs siehe Tabelle unter 3.3.1, 2b
nicht erforderlich
nicht erforderlich
2c Störung im Programmablauf (analog zu DIN EN 54-2, Abschnitt 13.4)
nicht erforderlich
nicht erforderlich
unverzögert (innerhalb 10 s) unter Berücksichtigung der SE für die SBÜ
ja ja ■ keine Auslösung, wenn die Funktionen der FstA, die im Brandfall nicht abgeschaltet werden, auch weiterhin gewährleistet sind
■ Auslösung unter Berücksichtigung der SE für die SBÜ, wenn auch der redundante Pfad ausfällt
Anhang 7 Anforderungen an Feststellanlagen
251
Einwirkung Anforderung an das Verhalten der Auslösevorrichtung
lfd. Nr.
Szenario Anzeige Auslöseverhalten (u.a. Zeit vom Beginn der
Einwirkung bis zur Auslösung der Feststellvorrichtung)
optisch akustisch7
2d Ausfall der 1. Energieversorgung (öffentliches Stromnetz bzw. interne Energieversorgung)
nicht erforderlich
nicht erforderlich
■ automatische unterbrechungsfreie Umschaltung auf die 2. Energieversorgung (Bereitschaftsparallelbetrieb)
■ Auslösen der FstV nach Erreichen der festgelegten Grenzspannung der 2. Energieversorgung unter Berücksichtigung der SE für die SBÜ
2e Störung der 2. Energieversorgung
■ Drahtbruch/Kurzschluss in den Zuleitungen
■ Ausfall der Akkumulatoren
■ erhöhter Innenwiderstand der Akkus10, (Prüfung alle 4 h)
■ Unterschreitung der festgelegten Grenzspannung
ja ja unverzögert (innerhalb 10 s) unter Berücksichtigung der SE für die SBÜ
2f Störung der SE für die SBÜ an FAA
■ Drahtbruch/Kurzschluss in den Zuleitungen
■ Dauerhafte Belegung des Schließbereiches (z. B. verstellte SE)
ja ja ■ keine Auslösung der FstV
■ bei zusätzlicher Auslösung durch Brandalarm oder HAT oder eine Störung der FstA erfolgt der Schließvorgang ggf. ohne Berücksichtigung der SE für die SBÜ
■ bei Auftreten einer Störung der SE, nachdem die FstV ausgelöst wurde, wird der Schließvorgang fortgesetzt (ggf. ohne Berücksichtigung der SE für die SBÜ)
3 Betätigung/Belegung der Sicherheitseinrichtung
3a Betätigung/Belegung der SE für die SBÜ, nachdem die FstV ausgelöst wurde
■ Unterbrechung des Schließ-vorganges und Zwangs-schließung nach 120 s11 ohne Berücksichtigung der SE für die SBÜ
7 Eine akustische Anzeige während des Schließens des Abschlusses kann aufgrund anderer Vorschriften erforderlich
sein.
10 Prüfverfahren nach Anhang A, DIN EN 54-4:2006
11 Zur Zwangsschließzeit eines Abschlusses siehe Abschnitt 3.1.4
3.4 Feststellvorrichtung
3.4.1 Feststellvorrichtungen für Drehflügeltüren
■ Feststellvorrichtungen nach DIN EN 1155
Diese Feststellvorrichtungen müssen DIN EN 1155 entsprechen.
■ Drehflügelantriebe nach DIN 18263-4
Drehflügelantriebe müssen der Norm DIN 18263-4 entsprechen. Bei Brand, Störung oder Hand-
auslösung muss die Feststellung aufgehoben, die Schlossfallenentriegelung (Türöffner nach dem
Arbeitsstromprinzip) in Sperrwirkung stehen und alle Öffnungsbefehlsgeber wirkungslos geschaltet
werden.
Anhang 7 Anforderungen an Feststellanlagen
252
Die Drehflügelantriebe dürfen an ein- und zweiflügeligen Türen nur verwendet werden, wenn die
Türzarge bzw. der Standflügel zweiflügeliger Türen mit einem elektrischen Türöffner zur
Schlossfallenentriegelung und/oder Entriegelung eines Schnappriegels mit gefederter Falle
ausgerüstet ist. Die Verwendbarkeit dieser Türöffner muss bauaufsichtlich nachgewiesen sein. Die
zweiflügeligen Türen müssen außerdem mit einem Schließfolgeregler nach DIN EN 1158
ausgerüstet sein.
Soll der Drehflügelantrieb auch die Funktion der Auslösevorrichtung und/oder der
Energieversorgung für die Feststellanlage übernehmen, so müssen die entsprechenden
Anforderungen (Abschnitt 3.3 und/oder 3.5) erfüllt werden.
3.4.2 Feststellvorrichtungen für andere Abschlüsse als nach Abschnitt 3.4.1
Die Feststellvorrichtung muss den festgehaltenen Teil des Abschlusses sicher innerhalb von 3 s
freigeben, nachdem die Auslösevorrichtung die Feststellvorrichtung ausgelöst hat.
Ein einmal eingeleiteter Schließvorgang des Abschlusses darf nur dann unterbrochen werden, wenn
sich im Schließbereich Personen oder Gegenstände befinden (siehe Abschnitt 3.1.3 und 3.1.4). In
diesem Fall muss – nach Freiwerden des Schließbereiches – die Feststellvorrichtung den Abschluss
aus jeder Öffnungsstellung selbsttätig für die Fortsetzung des Schließvorganges freigeben können.
Die dauerhafte Funktionsfähigkeit der Feststellvorrichtung muss im Zusammenhang mit einer
Dauerfunktionsprüfung nach DIN 4102-18 oder DIN EN 1191 bzw. DIN EN 12605 für einen geeigneten
Abschluss über mindestens 10.000 Zyklen (Tore) bzw. 50.000 Zyklen (Türen) nachgewiesen werden.
Wenn das Herausziehen des Abschlusses aus der Feststellung per Hand vorgesehen ist, so sind 50 %
aller Zyklen in dieser Weise durchzuführen.
Werden Elektromagnete als Feststellvorrichtung verwendet, so müssen die folgenden Anforderungen
bei Spannungsschwankungen von ±15 % vom Nennwert erfüllt werden:
(1) Es müssen geeignete Maßnahmen zur dauerhaften Überwindung der Remanenz getroffen
werden.
(2) Die Strom- bzw. Leistungsaufnahme und die Gehäusetemperatur dürfen unter
Dauerbeanspruchung bei Nennspannung +15 % nach Einstellung eines
Beharrungszustandes12 die vom Hersteller angegebenen Werte nicht überschreiten. Dazu ist
der Verlauf der
■ Strom- bzw. Leistungsaufnahme und
■ Gehäusetemperatur
aufzuzeichnen.
(3) Die Haltekraft bzw. das Haltemoment bei Nennspannung -15 % muss größer oder gleich
der/des vom Hersteller angegebenen Nennhaltekraft/Nennhaltemomentes sein. Die minimalen
und maximalen Haltekräfte/Haltemomente sind anzugeben.
__________
12 Ob bzw. wann ein Beharrungszustand erreicht ist, entscheidet die Zulassungsprüfstelle. Die Entscheidung ist zu begründen
und im Prüfbericht zu dokumentieren.
Anhang 7 Anforderungen an Feststellanlagen
253
3.5 Energieversorgung
3.5.1 Allgemeine Anforderungen
(1) Die Energieversorgungen müssen folgende Anforderungen der DIN EN 54-4 erfüllen:
■ Zur Unterstützung der Prüfung der Ausführung muss der Hersteller eine schriftliche
Erklärung13 abgeben, dass alle Bauteile der Energieversorgung ihrem Verwendungszweck
entsprechend ausgesucht wurden und innerhalb ihrer Grenzwerte betrieben werden, wenn
die Umgebungsbedingungen außerhalb des Gehäuses der Energieversorgung der Klasse
3k5 nach DIN EN 60721-3-3 entsprechen.
■ Alle Bedienelemente, Sicherungen, Einstellelemente und Anschlussklemmen für Kabel
müssen deutlich gekennzeichnet sein (z. B. Funktion, elektrische Werte oder Verweis auf
entsprechende Zeichnungen).
(2) In der Installationsanleitung der Feststellanlage muss die höchstmögliche Anschlusslast
angegeben werden.
(3) Zusätzlich muss die Energieversorgung bei Abweichungen der Eingangsspannung von +10 %
bis -15 % (230 V Wechselspannung) folgende Bedingungen erfüllen:
■ Die Ausgangsspannung darf bei Leerlauf und Volllast höchstens um +15 % bis -10 % vom
Nennwert (Vorzugswert 24 V Gleichspannung) abweichen.
■ Die Energieversorgung darf bei den Betriebszuständen Leerlauf, Volllast und Kurzschluss
keine Überlastungs- oder Überhitzungserscheinungen zeigen. Nach einem Kurzschluss
muss die Energieversorgung – ggf. nach Auswechseln einer Schmelzsicherung – wieder
betriebsbereit sein.
(4) Der ordnungsgemäße Betrieb ist durch eine grüne Leuchtdiode oder ein anderes Bauteil mit
vergleichbarer Zuverlässigkeit anzuzeigen.
3.5.2 Energieversorgung ohne Batterien (Netzanschlussbetrieb)
Bei Ausfall des Stromversorgungsnetzes wird die gesamte Feststellanlage spannungslos; die
angeschlossenen Feststellvorrichtungen müssen die Abschlüsse freigeben.
3.5.3 Energieversorgung mit wieder aufladbaren Batterien als zweite Energiequelle
(Bereitschaftsparallelbetrieb)
(1) In Fällen, in denen eine Verzögerung oder Unterbrechung des Schließvorganges vorgesehen
ist (siehe Abschnitt 3.1.2 bis 3.1.4), muss die Energieversorgung für die Feststellanlage mit
einer zweiten Energiequelle durch wartungsfreie Bleibatterien, die die Anforderungen der
Richtlinie VdS 2102 erfüllen (Zertifikat einer im Zulassungsverfahren für Feststellanlagen
benannten Prüfstelle), ausgerüstet werden. Bei Ausfall der 1. Energieversorgung (öffentliches
Stromversorgungsnetz) muss eine automatische Umschaltung auf die 2. Energieversorgung
(wieder aufladbare Batterien) erfolgen (Bereitschaftsparallelbetrieb).
(2) Die gesamte Energieversorgung muss die Anforderungen der DIN EN 54-4 (ausgenommen die
Abschnitte 9.4 bis 9.15) erfüllen.
(3) Die Ausgangsspannungen müssen den Kriterien des Abschnittes 3.5.1 entsprechen, um die
verschiedenen Komponenten der Feststellanlage jederzeit innerhalb ihrer
Versorgungsparameter betreiben zu können.
(4) Für die Ermittlung der notwendigen Kapazität der wiederaufladbaren Batterien ist durch den
Antragsteller eine entsprechende Energiebilanz zu erstellen und der Prüfstelle vorzulegen.
Dabei ist die Kapazität der Batterie bei den Umgebungsbedingungen entsprechend Klasse 3k5
gemäß DIN EN 60721-3-3 zu berücksichtigen.
__________
13 Ein Muster für eine Herstellererklärung ist unter www.dibt.de abrufbar.
Anhang 7 Anforderungen an Feststellanlagen
254
(5) Die ermittelte Kapazität muss bei Maximalausbau der Feststellanlage das kontrollierte
Schließen des Abschlusses sicherstellen.
(6) Die Energiebilanz ist so auszulegen, dass die Auslösung der Feststellvorrichtung spätestens
dann erfolgt, wenn die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Batteriekapazität dazu ausreicht
eine Verzögerung oder Unterbrechung des Schließvorganges für mindestens 30 Minuten zu
gewährleisten (Unterschreitung der durch den Hersteller festgelegten Grenzspannung).
(7) Bis zum Zeitpunkt der Abschaltung aufgrund des Erreichens der Entladeschlussspannung sind
alle benötigten Komponenten der Feststellanlage innerhalb ihrer Versorgungsparameter zu
betreiben.
Hinweis:
Eine ggf. vorhandene Freiräumeinrichtung gehört in der Regel nicht zur Feststellanlage und wird daher
nicht über deren wiederaufladbare Batterien mit Energie versorgt. Eine Ausnahme bilden ggf. solche
Freiräumeinrichtungen, die über die Bauartgenehmigung der Feststellanlage mit beurteilt werden. In
diesem Fall ist die Funktion der Freiräumeinrichtung im Rahmen der Nachweisprüfungen zu überprüfen
und der Energiebedarf bei der Erstellung der Energiebilanz zu berücksichtigen. Derartige
Freiräumeinrichtungen sind im Rahmen einer Dauerfunktionsprüfung für einen Förderanlagenabschluss
mit gleicher Zyklenzahl zu prüfen.
3.5.4 Kennzeichnung der Energieversorgung
Die Energieversorgung muss wie folgt gekennzeichnet sein:
■ Name des Herstellers
■ Typenbezeichnung
■ Herstellungsjahr
■ Technische Daten: Leistungsabgabe, Stromaufnahme, Ein- und Ausgangsspannung.
Die Kennzeichnung muss auf dem Gehäuse erfolgen und dauerhaft gut lesbar sein.
3.6 Handauslösetaster
3.6.1 Allgemeines
(1) Die Abmessungen des Gehäuses des Handauslösetasters müssen mindestens
B x H = 40 mm x 40 mm betragen. Das Betätigungsfeld muss mindestens einen Durchmesser
von 15 mm bzw. eine Fläche von B x H = 15 mm x 15 mm aufweisen.
Das Betätigungsfeld des Handauslösetasters muss rot sein. Sein Gehäuse muss die Aufschrift
tragen: „Tür schließen“. Für „Tür“ darf auch eine genauere Bezeichnung (z. B. Rolltor) gewählt
werden. Die Beschriftung muss gut lesbar sein.
(2) Durch eine kurze Betätigung dieses Tasters (maximal 500 ms) muss der Schließvorgang
automatisch eingeleitet werden.
(3) Die Verwendung von Tastern nach DIN EN 54-11 ist nicht zulässig.
3.6.2 Folientaster
(1) Bei Handauslösetastern als Folientaster muss auf der Folie ein vom Untergrund farblich
abgehobener Bereich (40 mm x 40 mm) für die Handauslösung markiert werden. Innerhalb
dieses Bereiches muss das (aktive) Betätigungsfeld (Durchmesser von 15 mm bzw. eine
Fläche von 15 mm x 15 mm) als vollständig begrenzte und deutlich abgehobene rote Fläche
angeordnet sein.
Anhang 7 Anforderungen an Feststellanlagen
255
Auf das (aktive) Betätigungsfeld ist durch Symbole aufmerksam zu machen (siehe Bild 1).
Bild 1: Beispiele für die Gestaltung von Handauslösetastern als Folientaster
Die Beschriftung muss in dem für die Handauslösung markierten Feld, aber nicht zwingend
innerhalb des (aktiven) Betätigungsfeldes und nicht über die Begrenzung des (aktiven)
Betätigungsfeldes hinaus angeordnet werden. Das Aufbringen von zusätzlichen Symbolen
(Flammen) sollte im Sinne der Übersichtlichkeit unterlassen werden.
(2) Die Betätigungskräfte sind wie folgt zu begrenzen:
■ kleinste zulässige Betätigungskraft, bei der eine Auslösung erfolgen darf: 1 N
■ größte erforderliche Betätigungskraft, bei der eine Auslösung erfolgen muss: 20 N
(3) Die Mindestanzahl der notwendigen Druckpunkte auf dem aktiven Betätigungsfeld beträgt:
■ 1 Druckpunkt für das aktive Betätigungsfeld mit Mindestabmessungen (Durchmesser von
15 mm bzw. eine Fläche von 15 mm x 15 mm)
■ 1 Druckpunkt je cm2 für aktive Betätigungsfelder mit größeren Abmessungen.
3.7 Sicherheitseinrichtungen
3.7.1 Sicherheitseinrichtungen für den Personenschutz an Abschlüssen nach Abschnitt 2.7.1
Bei der Ausführung des Abschlusses, der mit der Feststellanlage ausgerüstet werden soll, sind die
Anforderungen der geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu berücksichtigen. Außerdem gilt
Folgendes:
(1) Die Sicherheitseinrichtungen müssen im Fall eines Brandalarmes, einer Störung oder einer
Handauslösung den eingeleiteten Schließvorgang unterbrechen, wenn sich Personen oder
Gegenstände im Schließbereich des Abschlusses befinden.
(2) Die Sicherheitseinrichtungen und die zugehörigen Zuleitungen müssen auf Störungen
überwacht werden. Diese Störungen dürfen nicht dazu führen, dass die Auslösung der
Feststellung behindert wird.
(3) Werden zur Unterbrechung des Schließvorgangs optische Sensoren (z. B. Lichtschranken)
verwendet, so müssen diese Sensoren bei Schwankungen der Versorgungsparameter so
unempfindlich gegen Rauch sein, dass sie bei einem Erprobungstest in Anlehnung an
DIN EN 54-12 bei keinem der Prüfbrände TF2 bis TF5 klassifiziert werden.
3.7.2 Sicherheitseinrichtungen für die Schließbereichsüberwachung bei Feuerschutz-abschlüssen im
Zuge bahngebundener Förderanlagen nach Abschnitt 2.7.2
(1) Die Sicherheitseinrichtungen müssen im Fall eines Brandalarmes, einer Störung oder einer
Handauslösung das Einleiten eines Schließvorganges verzögern oder den eingeleiteten
Anhang 7 Anforderungen an Feststellanlagen
256
Schließvorgang unterbrechen, wenn sich Gegenstände im Schließbereich des Abschlusses
befinden.
(2) Die Zuleitungen der Sicherheitseinrichtungen müssen auf Drahtbruch und Kurzschluss
überwacht werden. Diese Störungen dürfen nicht dazu führen, dass die Auslösung der
Feststellung behindert wird.
(3) Werden zur Unterbrechung des Schließvorgangs optische Sensoren (z. B. Lichtschranken)
verwendet, so müssen diese Sensoren bei Schwankungen der Versorgungsparameter so
unempfindlich gegen Rauch sein, dass sie bei einem Erprobungstest gemäß DIN EN 54-12 bei
keinem der Prüfbrände TF2 bis TF5 klassifiziert werden.
Anhang 7 Anforderungen an Feststellanlagen
257
4 Zitierte Normen, Verordnungen und Richtlinien
DIN EN 54-2 Brandmeldeanlagen; Teil 2: Brandmelderzentralen
DIN EN 54-4 Brandmeldeanlagen; Teil 4: Energieversorgungseinrichtungen
DIN EN 54-5 Brandmeldeanlagen; Teil 5: Wärmemelder – Punktförmige Melder
DIN EN 54-7 Brandmeldeanlagen; Teil 7: Rauchmelder – Punktförmige Melder nach dem
Streulicht-, Durchlicht- oder Ionisationsprinzip
DIN EN 54-11 Brandmeldeanlagen; Teil 11: Handfeuermelder
DIN EN 54-12 Brandmeldeanlagen; Teil 12: Rauchmelder – Linienförmige Melder nach dem
Durchlichtprinzip
DIN EN 54-20 Brandmeldeanlagen; Teil 20: Ansaugrauchmelder
DIN EN 54-25 Brandmeldeanlagen; Teil 25: Bestandteile, die Hochfrequenz-Verbindungen
nutzen
DIN EN 1155 Schlösser und Baubeschläge – Elektrisch betriebene Feststellvorrichtungen für
Drehflügeltüren – Anforderungen und Prüfverfahren
DIN EN 1158 Schlösser und Baubeschläge – Schließfolgeregler – Anforderungen und
Prüfverfahren
DIN EN 1191 Fenster und Türen – Dauerfunktionsprüfung – Prüfverfahren
DIN EN 1634-1 Feuerwiderstandsprüfungen und Rauchschutzprüfungen für Türen, Tore,
Abschlüsse, Fenster und Baubeschläge; Teil 1: Feuerwiderstandsprüfungen für
Türen, Tore, Abschlüsse und Fenster
DIN 4102-5 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Teil 5: Feuerschutzabschlüsse,
Abschlüsse in Fahrschachtwänden und gegen feuerwiderstandsfähige
Verglasungen, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen
DIN 4102-18 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Teil 18:
Feuerschutzabschlüsse – Nachweis der Eigenschaft „selbstschließend“
(Dauerfunktionsprüfung)
DIN EN 12605 Tore – Mechanische Aspekte – Prüfverfahren
DIN EN 12978 Türen und Tore – Schutzeinrichtungen für kraftbetätigte Türen und Tore –
Anforderungen und Prüfverfahren
DIN 18263-4 Schlösser und Baubeschläge – Türschließer mit hydraulischer Dämpfung;
Teil 4: Türschließer mit Öffnungsautomatik (Drehflügelantrieb)
DIN EN 60335-1 Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke;
Teil 1: Allgemeine Anforderungen
DIN EN 60529 Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code)
DIN EN 60721-3-3 Klassifizierung von Umweltbedingungen; Teil 3: Klassen von Umwelteinfluss-
größen und deren Grenzwerte, Hauptabschnitt 3: ortsfester Einsatz, wetter-
geschützt
DIN EN 60950-1 Einrichtungen der Informationstechnik – Sicherheit; Teil 1: Allgemeine
Anforderungen
DIN EN 61000-3-2 Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV); Teil 3-2: Grenzwerte – Grenzwerte
für Oberschwingungsströme (Geräte-Eingangsstrom ≤ 16 A je Leiter)
Anhang 7 Anforderungen an Feststellanlagen
258
DIN EN 61000-3-3 Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV); Teil 3-3: Grenzwerte – Begrenzung
von Spannungsänderungen, Spannungsschwankungen und Flicker in
öffentlichen Niederspannungs-Versorgungsnetzen für Geräte mit einem
Bemessungsstrom ≤ 16 A je Leiter, die keiner Sonderanschlussbedingung
unterliegen
DIN EN 61000-6-2 Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV); Teil 6-2: Fachgrundnormen –
Störfestigkeit für Industriebereiche
DIN EN 61000-6-3 Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV); Teil 6-3: Fachgrundnormen –
Störaussendung für Wohnbereich, Geschäfts- und Gewerbebereiche sowie
Kleinbetriebe
DIN EN VDE 61032 Schutz von Personen und Ausrüstung durch Gehäuse
VdS 2102 Richtlinien für Gefahrenmeldeanlagen – Wartungsfreie Blei-Batterien –
Anforderungen und Prüfmethoden
305/2011/EU Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für
die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie
89/106/EWG des Rates
2004/108/EG Richtlinie 2004/108/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
staaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV-Richtlinie)
In Deutschland umgesetzt durch das Gesetz über die elektromagnetische
Verträglichkeit von Geräten (EMVG).
2006/95/EG Richtlinie 2006/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
staaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb
bestimmter Spannungsgrenzen (Niederspannungsrichtlinie)
In Deutschland umgesetzt durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und
die 1. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereit-
stellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter
Spannungsgrenzen – 1. ProdSV).
2014/53/EU Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur
Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG
259
Anhang 8
Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG)
Stand: Mai 2017
1 Gegenstand und Geltungsbereich
In diesem Dokument werden die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen hinsichtlich des
Gesundheitsschutzes konkretisiert. Die Luftqualität in Innenräumen spielt dabei eine wesentliche Rolle
für die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen. In zahlreichen wissenschaftlichen Studien ist
mittlerweile belegt, dass die Ausbildung von Atemwegserkrankungen, Entzündungsreaktionen und
Reizschädigungen am Atemtrakt und den Augen, systemische Schädigungen,
Sensibilisierungen/Allergien sowie eine Reihe unspezifischer Symptome (Unwohlsein, Kopfschmerzen,
Übelkeit, zentralnervöse Störungen, Schwindel usw.) in direktem Zusammenhang mit der
Innenraumluftqualität und Luftverunreinigungen stehen. Unter den gesundheitsschädigenden
Wirkungen erfordern karzinogene, mutagene und reproduktionstoxische Auswirkungen eine besondere
Beachtung.
Die Gesundheits- und Hygieneanforderungen an bauliche Anlagen leiten sich aus den
gesundheitsrelevanten Eigenschaften der verwendeten Bauteile, Bausätze und Baustoffe ab. Diese
können in entscheidendem Maß durch Emissionen zu den Raumluftverunreinigungen beitragen und
erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit verursachen. Sie müssen daher im Hinblick auf den
Gesundheitsschutz Anforderungen an Inhaltsstoffe und an die Freisetzung schädlicher Stoffe erfüllen.
Dazu gehören potentielle Emissionen flüchtiger anorganischer und organischer Verbindungen ebenso
wie von Partikeln. Zu berücksichtigen sind sowohl bauliche Anlagen, Bauteile und Baustoffe mit
direktem als auch indirektem Kontakt zum Innenraum, das heißt auch solche Produkte, die zwar mit
anderen Produkten verkleidet oder abgedeckt, aber nicht diffusionsdicht abgeschottet sind. Auch der
Gehalt nicht oder wenig flüchtiger chemischer Stoffe ist für die gesundheitliche Bewertung von
Bedeutung, da diese z.B. durch das Bearbeiten der Produkte auch in partikel- oder staubgebundener
Form freigesetzt und für den menschlichen Körper verfügbar gemacht oder durch direkten Hautkontakt
aufgenommen werden können.
2 Anforderungen
2.1 Anforderungen an bauliche Anlagen
■ Geltende gesetzliche Regelungen für spezielle Stoffe sind einzuhalten (insbesondere: REACH-
Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 Anhang XVII, Chemikalienverbotsverordnung, Altholzverordnung).
■ Der Einsatz von kanzerogenen (H350; H350i) und mutagenen (H340) Stoffen der Kategorie 1A und
1B nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ist unzulässig, es sei denn, es ist sichergestellt,
dass von ihrer Verwendung keine potentielle Gefährdung für die Gesundheit der Nutzer der
baulichen Anlage ausgeht.
■ Gemäß den Anforderungen des § 7 Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) an die
Schadlosigkeit der Abfallverwertung dürfen nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der
Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit
nicht zu erwarten sein, insbesondere darf keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf
erfolgen. Das heißt, bei der Bewertung von Bauprodukten ist – sofern Abfälle für die Herstellung
des Bauproduktes verwendet werden – sicherzustellen, dass es durch den Einsatz belasteter
Abfälle nicht zu einer Verschleppung von Schadstoffen in Bauwerke und damit zu einer
Schadstoffanreicherung kommt.
Anhang 8 Anforderungen an bauliche Anlagen ABG
260
2.2. Besondere Anforderungen an Aufenthaltsräume und baulich nicht davon abgetrennte Räume
Da sich in solchen Räumen auch Risikogruppen, wie Kinder, alte Menschen, Schwangere oder
(chronisch) kranke Menschen aufhalten können und die gesundheitliche Gefährdung durch einen Stoff
von der Exposition, d.h. der Art und Dauer der Aufnahme eines Stoffes abhängt, sind an solche Räume
neben den allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen besondere Anforderungen hinsichtlich der
Freisetzung gefährlicher Stoffe zu stellen. Die besonderen Anforderungen an Aufenthaltsräume und
baulich nicht davon abgetrennte Räume werden in Anlage 3 konkretisiert.
Der Einsatz von Stoffen, die nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der jeweils aktuell
geltenden Fassung als Acute Tox. 1, 2 oder 3, Repr 1A oder 1B sowie STOT SE 1 oder STOT RE 1
klassifiziert werden, ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass eine gesundheitsgefährdende
Exposition der Gebäudenutzer ausgeschlossen wird.
Die Verwendung von Holzschutzmitteln ist unzulässig, es sei denn es liegt eine Zulassung gemäß der
Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vor.
2.2.1 Anforderungen an Emissionen
Im Folgenden sind die Anforderungen im Hinblick auf die Emissionen flüchtiger organischer
Verbindungen sowie von Ammoniak und Nitrosaminen beschrieben.
Generell gilt, dass keine kanzerogenen, mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffe der
EU-Kategorie 1A und 1B nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Aufenthaltsräume emittiert
werden sollen.
2.2.1.1 Anforderungen an VOC-Emissionen
Die Emission flüchtiger organischer Verbindungen wird anhand von Prüfkammertests nach der DIN EN
16516:2018-01 bestimmt.
Als Zielverbindungen (target compounds) sind die in der NIK-Liste in Anlage 2 dieses Dokumentes
aufgeführten Substanzen heranzuziehen.
Die zu bestimmenden Parameter sind wie folgt definiert:
■ VVOC (leichtflüchtige organische Verbindung, Retentionsbereich < C6): flüchtige organische
Verbindung, die aus einer gaschromatographischen Trennsäule (5% Phenyl-/95% Methyl-
Polysiloxan-Kapillarsäule) vor n-Hexan eluiert.
■ VOC (flüchtige organische Verbindung, Retentionsbereich C6 bis C16): flüchtige organische
Verbindung, die aus einer gaschromatographischen Trennsäule (5% Phenyl-/95% Methyl-
Polysiloxan-Kapillarsäule) zwischen und einschließlich n-Hexan und n-Hexadecan eluiert.
■ SVOC (schwerflüchtige organische Verbindung, Retentionsbereich > C16 bis C22): flüchtige
organische Verbindung, die aus einer gaschromatographischen Trennsäule (5% Phenyl-
/95% Methyl-Polysiloxan-Kapillarsäule) nach n-Hexadecan eluiert.
■ TVOCspez (Summe der flüchtigen organischen Verbindungen): Summe der Konzentrationen der
substanzspezifisch quantifizierten Zielverbindungen (NIK-Stoffe) sowie der über das
Toluoläquivalent quantifizierten nicht identifizierten und nicht-Zielverbindungen mit jeweils einer
Konzentration ab 5 µg/m³).
■ TSVOC (Summe der Konzentrationen der schwerflüchtigen organischen Verbindungen): Summe
der identifizierten und nicht identifizierten und über das Toluoläquivalent quantifizierten SVOC mit
einer Konzentration ab 5 µg/m³.
Anhang 8 Anforderungen an bauliche Anlagen ABG
261
Folgende Anforderungen gelten für VOC-Emissionen:
■ Kanzerogene Stoffe
Nach 3 Tagen darf kein Kanzerogen der EU-Kategorie 1A und 1B nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 einen Emissionswert von 0,01 mg/m³ übersteigen. Nach 28 Tagen darf kein Kanzerogen der EU-Kategorie 1A und 1B einen Emissionswert von 0,001 mg/m³ übersteigen. Ausgenommen von dieser Regelung sind definierte, als kanzerogen 1A oder 1B eingestufte Stoffe, für die hinsichtlich des empfindlichsten Endpunktes ein Schwellenwert abgeleitet werden kann, bei dem kein krebserzeugendes Potential mehr anzunehmen ist und für die auf dieser Basis ein NIK-Wert abgeleitet und in Anlage 2 genannt ist. Diese Stoffe werden in gleicher Weise wie andere VOC-Stoffe mit NIK-Werten behandelt (siehe Einzelstoffbewertung).
■ TVOCspez
Die Anforderungen sind erfüllt, wenn nach 3 Tagen der TVOCspez-Wert bei 10 mg/m³ liegt und wenn
nach 28 Tagen der TVOCspez-Wert bei 1,0 mg/m³ liegt.
■ TSVOC Summe der schwerflüchtigen organischen Verbindungen
Die Anforderungen sind erfüllt, wenn die Summe der SVOC in der Kammerluft nach 28 Tagen eine Konzentration von 0,1 mg/m³ nicht überschreitet. Dies entspricht einem zusätzlichen Beitrag von 10 % der maximal zulässigen TVOCspez-Konzentration nach 28 Tagen von 1,0 mg/m³. In Einzelfällen sind für SVOC NIK-Werte abgeleitet. Die SVOC, für die NIK-Werte festgelegt wurden, sind in die R-Wertbildung (siehe unten) und in den TVOC-Werten rechnerisch einzubeziehen und unterliegen nicht mehr dem Summenwert SVOC von 0,1 mg/m³ nach 28 Tagen.
■ Einzelstoffbewertung
Neben der Bewertung der Emissionen über den Summenwert TVOCspez ist die Bewertung von einzelnen flüchtigen organischen Verbindungen nach 28 Tagen erforderlich. Hierzu werden in der Analyse der Kammerluft zunächst alle Verbindungen, deren Konzentration 1 µg/m³ erreicht oder übersteigt, identifiziert und mit der Angabe ihrer CAS-Nummer ausgewiesen sowie je nach Zugehörigkeit quantifiziert.
■ VVOC, VOC und SVOC mit Bewertungsmaßstäben nach NIK / Bildung des R-Werts Für eine Vielzahl von innenraumrelevanten flüchtigen organischen Verbindungen sind in Anlage 2 als gesundheitsbezogene Hilfsgrößen sogenannte NIK-Werte (Niedrigste interessierende Konzentrationen) gelistet. Hier gelistete Stoffe, deren Konzentration in der Prüfkammer ≥ 5 µg/m³ beträgt, gehen in die Bewertung nach NIK ein. Ihre Quantifizierung erfolgt substanzspezifisch.
Zur Bewertung wird für jede Verbindung i das in Gleichung (2) definierte Verhältnis Ri gebildet.
Ri = Ci / NIKi . (2)
Hierin ist Ci die Stoffkonzentration in der Kammerluft. Es wird angenommen, dass keine Wirkung auftritt, wenn Ri
den Wert 1 unterschreitet. Werden mehrere Verbindungen mit Konzentrationen 5 µg/m³ festgestellt, so wird
Additivität der Wirkungen angenommen und festgelegt, dass R, also die Summe aller Ri, den Wert 1 nicht
überschreiten darf
R = Summe aller Ri = Summe aller Quotienten (Ci / NIKi) 1 (3)
Anhang 8 Anforderungen an bauliche Anlagen ABG
262
■ VOC ohne Bewertungsmaßstäbe nach NIK
Um zu vermeiden, dass ein Produkt positiv bewertet wird, obwohl es größere Mengen an nicht bewertbaren VOC
emittiert, wird für VOC, die nicht identifizierbar sind oder keinen NIK-Wert haben, eine Mengenbegrenzung
festgelegt, die für die Summe solcher Stoffe 10 % des zulässigen TVOC-Wertes ausmacht. Die Anforderungen sind
erfüllt, wenn die nicht bewertbaren VOC ab einer Konzentration von ≥ 5 µg/m³ in ihrer Summe 0,1 mg/m³ nicht
übersteigen.
■ Leichtflüchtige organische Verbindungen (VVOC)
Die VVOC-Konzentrationen in der Kammerluft müssen berücksichtigt werden. In Einzelfällen sind für VVOC NIK-
Werte abgeleitet. Die VVOC, für die NIK-Werte festgelegt wurden, sind in die R-Wertbildung rechnerisch
einzubeziehen, werden aber nicht in der Bildung des TVOC-Wertes berücksichtigt.
2.2.1.2 Anforderungen an Ammoniak-Emissionen
Die Ermittlung der Ammoniak-Emissionen erfolgt entsprechend den gleichen Bedingungen wie in der VOC-
Emissionsprüfung (Prüfkammer und Kammerbedingungen nach DIN EN 16516:2018-01.
Die Anforderungen sind erfüllt, wenn in der Emissionsprüfung nach 28 Tagen ein Ammoniak-Wert von ≤ 0,1 mg/m³ eingehalten wird.
2.2.1.3 Anforderungen an Nitrosamin-Emissionen
Die Ermittlung von Nitrosamin-Emissionen erfolgt in Anlehnung an die BGI-Vorschrift (Berufsgenossenschaftliche
Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit).
BGI 505-23 ist ein von den Berufsgenossenschaften anerkanntes Analyseverfahren zur Feststellung der
Konzentration krebserzeugender Arbeitsstoffe in der Luft in Arbeitsbereichen (Verfahren zur Bestimmung von N-
Nitrosaminen).
Die Anforderungen sind erfüllt, wenn in der Emissionsprüfung nach 28 Tagen ein Nitrosamin-Wert von ≤ 0,2 µg/m³
eingehalten ist.
2.2.2 Anforderungen an den Gehalt von PAK, Nitrosaminen und PCP
Im Folgenden sind die Anforderungen im Hinblick auf den Gehalt von PAK, Nitrosaminen und PCP für
Bauprodukte beschrieben, die solche Stoffe enthalten oder freisetzen können. Es ist produktspezifisch
festzulegen, welche Parameter jeweils relevant sind.
2.2.2.1 PAK
Der analytische Nachweis der PAK erfolgt in Anlehnung an die Methode des AfPS GS 2014:01 PAK
unter Verwendung eines internen Standards. Die Anforderungen sind erfüllt, wenn der Gehalt an BaP
als Leitsubstanz 5 mg/kg und für 16 PAK nach EPA (Environmental Protection Agency) 50 mg/kg nicht
überschreitet. Für verbrauchernahe Verwendungen sind die Anforderungen entsprechend der REACH-
Verordnung einzuhalten.
2.2.2.2 Nitrosamine
Der analytische Nachweis der Nitrosamine (gem. TRGS 552) erfolgt nach einer Methode des DIK
(Deutsches Institut für Kautschuktechnologie e.V.), veröffentlicht in "Kautschuk Gummi Kunststoffe, Nr.
6/91, pp. 514-521). Die Anforderungen sind erfüllt, wenn der Gehalt an Nitrosaminen 11 µg/kg nicht
überschreitet.
Anhang 8 Anforderungen an bauliche Anlagen ABG
263
2.2.2.3 PCP
Der analytische Nachweis für PCP erfolgt nach CEN/TR 14823. Die Anforderungen sind erfüllt, wenn
der Gehalt an PCP 5 mg/kg nicht überschreitet.
2.2.3 Anforderungen an den Gehalt und die Freisetzung weiterer Stoffe
Je nach Produktgruppe kann der Gehalt oder die Freisetzung weiterer Stoffe gesundheitlich relevant sein und sich
aus der chemischen Zusammensetzung der Produkte ableiten. In diesen Fällen ist auszuschließen, dass durch die
Verwendung solcher Stoffe eine schädliche Wirkung auf die Gesundheit des Menschen entsteht.
Anhang 8 Anforderungen an bauliche Anlagen ABG
264
Anlage 1 – Normenverzeichnis
DIN EN ISO 16000-9:2008-04 Innenraumluftverunreinigungen – Teil 9: Bestimmung der
Emission von flüchtigen organischen Verbindungen aus
Bauprodukten und Einrichtungsgegenständen –
Emissionsprüfkammer-Verfahren (ISO 16000-9:2006); Deutsche
Fassung EN ISO 16000-9:2006
DIN EN ISO 16000-11:2006-06 Innenraumluftverunreinigungen – Teil 11: Bestimmung der
Emission von flüchtigen organischen Verbindungen aus
Bauprodukten und Einrichtungsgegenständen – Probenahme,
Lagerung der Proben und Vorbereitung der Prüfstücke
(ISO 16000-11:2006)
DIN EN 16516:2018-01 Bauprodukte – Bewertung der Freisetzung von gefährlichen
Stoffen – Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft;
Deutsche Fassung EN 16516:2017
Anhang 8 Anforderungen an bauliche Anlagen ABG
265
Anlage 2 – NIK-Werte (target compounds)
Die bauaufsichtlich geltenden NIK-Werte werden vom DIBt regelmäßig in aktualisierter Fassung auf der
Internetseite des DIBt veröffentlicht und sind in Tabelle 1 abgedruckt. Die jeweilige Fassung gilt ab dem
Datum ihrer Bekanntmachung. Die hiermit ersetzte vorherige Fassung gilt ab diesem Datum noch ein
Jahr weiter. Alte und neue Fassungen sind jedoch jeweils in sich vollständig zu verwenden, sie dürfen
nicht kombiniert werden.
Anhang 8 Anforderungen an bauliche Anlagen ABG
266
Tabelle 1: NIK-Werte-Liste 2015
1) Substanz CAS-Nr. NIK [µg/m³]
Bemerkungen
1 Aromatische Kohlenwasserstoffe
1-1* Toluol 108-88-3 2.900 Übernahme EU-LCI-Wert
1-2* Ethylbenzol 100-41-4 850 Übernahme EU-LCI-Wert
1-3* Xylol, Gemisch aus den Isomeren o-, m- und p-Xylol
1330-20-7 500 Übernahme EU-LCI-Wert
1-4* p-Xylol 106-42-3 500 Übernahme EU-LCI-Wert
1-5* m-Xylol 108-38-3 500 Übernahme EU-LCI-Wert
1-6* o-Xylol 95-47-6 500 Übernahme EU-LCI-Wert
1-7* Isopropylbenzol 98-82-8 500 MAK: 50.000 µg/m³
1-8* n-Propylbenzol 103-65-1 950 Übernahme EU-LCI-Wert
1-9 1-Propenylbenzol (ß-Methylstyrol) 637-50-3 2.400 Read across von α-Methylstyrol
1-10* 1,3,5-Trimethylbenzol 108-67-8 450 Übernahme EU-LCI-Wert
1-11* 1,2,4-Trimethylbenzol 95-63-6 450 Übernahme EU-LCI-Wert
1-12* 1,2,3-Trimethylbenzol 526-73-8 450 Übernahme EU-LCI-Wert
1-13* 2-Ethyltoluol 611-14-3 550 Übernahme EU-LCI-Wert
1-14* 1-Isopropyl-2-methylbenzol (o-Cymol)
527-84-4 1.000 Übernahme EU-LCI-Wert
1-15* 1-Isopropyl-3-methylbenzol (m-Cymol)
535-77-3 1.000 Übernahme EU-LCI-Wert
1-16* 1-Isopropyl-4-methylbenzol (p-Cymol)
99-87-6 1.000 Übernahme EU-LCI-Wert
1-17* 1,2,4,5-Tetramethylbenzol 95-93-2 500 Übernahme EU-LCI-Wert
1-18* n-Butylbenzol 104-51-8 1.100 Übernahme EU-LCI-Wert
1-19* 1,3-Diisopropylbenzol 99-62-7 750 Übernahme EU-LCI-Wert
1-20* 1,4-Diisopropylbenzol 100-18-5 750 Übernahme EU-LCI-Wert
1-21* Phenyloctan und Isomere 2189-60-8 1.100 Übernahme EU-LCI-Wert
1-22* 1-Phenyldecan und Isomere 104-72-3 1.100 Read across von Ethylbenzol
1-23* 1-Phenylundecan und Isomere 6742-54-7 1.100 Read across von Ethylbenzol
1-24* 4-Phenylcyclohexen (4-PCH) 4994-16-5 300 Read across von Styrol
1-25* Styrol 100-42-5 250 Übernahme EU-LCI-Wert
1-26* Phenylacetylen 536-74-3 200 Read across von Styrol
1-27 2-Phenylpropen (α-Methylstyrol) 98-83-9 2.500 EU-OEL: 246.000 µg/m³
1-28 Vinyltoluol (alle Isomeren: o-, m-, p-Methylstyrole)
25013-15-4 4.900 AGW: 490.000 µg/m³
1-29* andere Alkylbenzole, sofern Einzelisomere nicht anders zu bewerten sind
450 Read across von Trimethylbenzol
1-30 Naphthalin 91-20-3 5 AGW: 500 µg/m³
1-31* Inden 95-13-6 450 Übernahme EU-LCI-Wert
2 Aliphatische Kohlenwasserstoffe (n-, iso- und cyclo-)
2-1 3-Methylpentan 96-14-0 VVOC
2-2 n-Hexan 110-54-3 72 EU-OEL: 72.000 µg/m³
2-3* Cyclohexan 110-82-7 6.000 Übernahme EU-LCI-Wert
2-4* Methylcyclohexan 108-87-2 8.100 Übernahme EU-LCI-Wert
Anhang 8 Anforderungen an bauliche Anlagen ABG
267
1) Substanz CAS-Nr. NIK [µg/m³]
Bemerkungen
2-5 - 1)
2-6 - 1)
2-7 - 1)
2-8 n-Heptan 142-82-5 21.000 EU-OEL: 2.085.000 µg/m³
2-9 andere gesättigte aliphatische Kohlenwasserstoffe C6 bis C8
15.000 AGW: 1.500.000 µg/m³
2-10* andere gesättigte aliphatische Kohlenwasserstoffe C9 bis C16
6.000 Übernahme EU-LCI-Wert
2-11* andere gesättigte aliphatische Kohlenwasserstoffe C17 bis C22
1.000 SVOC
Einzelstoffbetrachtung
3 Terpene
3-1* 3-Caren 498-15-7 1.500 Übernahme EU-LCI-Wert
3-2* α-Pinen 80-56-8 2.500 Übernahme EU-LCI-Wert
3-3* ß-Pinen 127-91-3 1.400 Übernahme EU-LCI-Wert
3-4* Limonen 138-86-3 5.000 Übernahme EU-LCI-Wert
3-5* Terpene, sonstige 1.400 Übernahme EU-LCI-Wert (zur Gruppe gehören alle Monoterpene und Sesquiterpene und deren Sauerstoffderivate)
4* Aliphatische mono-Alkohole (n-, iso- und cyclo-) und Dialkohole
4-1 Ethanol 64-17-5 VVOC
4-2 1-Propanol 71-23-8 VVOC
4-3 2-Propanol 67-63-0 VVOC
4-4* tert-Butanol, 2-Methyl-2-propanol
75-65-0 620 Übernahme EU-LCI-Wert
4-5 2-Methyl-1-propanol 78-83-1 3.100 AGW: 310.000 µg/m³
4-6* 1-Butanol 71-36-3 3.000 Übernahme EU-LCI-Wert
4-7*
Pentanol (alle Isomere)
71-41-0 30899-19-5 94624-12-1 6032-29-7 584-02-1 137-32-6 123-51-3 598-75-4 75-85-4 75-84-3
730 Übernahme EU-LCI-Wert
4-8* 1-Hexanol 111-27-3 2.100 Übernahme EU-LCI-Wert
4-9* Cyclohexanol 108-93-0 2.000 Übernahme EU-LCI-Wert
4-10* 2-Ethyl-1-hexanol 104-76-7 300 Übernahme EU-LCI-Wert
4-11 1-Octanol 111-87-5 500 Einzelstoffbetrachtung
4-12* 4-Hydroxy-4-methyl-pentan-2-on (Diacetonalkohol)
123-42-2 960 Übernahme EU-LCI-Wert
4-13 andere C4-C10 gesättigte n- und iso-Alkohole
500 Read across von 1-Octanol, ausgenommen sind die cyclischen Verbindungen
4-14 andere C11-C13 gesättigte n- und iso-Alkohole
500 Read across von 1-Octanol, ausgenommen sind die cyclischen Verbindungen
Anhang 8 Anforderungen an bauliche Anlagen ABG
268
1) Substanz CAS-Nr. NIK [µg/m³]
Bemerkungen
4-15* 1,4-Cyclohexandimethanol 105-08-8 1.600 Einzelstoffbetrachtung
5 Aromatische Alkohole (Phenole)
5-1 Phenol 108-95-2 10 Einzelstoffbetrachtung
5-2* BHT (2,6-di-tert-butyl-4-methyl-phenol)
128-37-0 100 Übernahme EU-LCI-Wert
5-3* Benzylalkohol 100-51-6 440 Übernahme EU-LCI-Wert
6 Glykole, Glykolether, Glykolester
6-1 Propylenglykol
(1,2-Dihydroxypropan)
57-55-6 2.500 Einzelstoffbetrachtung
6-2 Ethylenglykol (Ethandiol) 107-21-1 260 AGW: 26.000 µg/m³
6-3* Ethylenglykolmonobutylether 111-76-2 1.100 Übernahme EU-LCI-Wert
6-4* Diethylenglykol 111-46-6 440 Übernahme EU-LCI-Wert
6-5* Diethylenglykolmonobutylether 112-34-5 670 Übernahme EU-LCI-Wert
6-6* 2-Phenoxyethanol 122-99-6 1.100 Übernahme EU-LCI-Wert
6-7 Ethylencarbonat 96-49-1 370 Read across von Ethylenglykol
6-8 1-Methoxy-2-propanol 107-98-2 3.700 AGW: 370.000 µg/m³
6-9* 2,2,4-Trimethyl-1,3-pentandiolmonoisobutyrat
25265-77-4 600 Übernahme EU-LCI-Wert
6-10 Glykolsäurebutylester (Hydroxyessigsäurebutylester)
7397-62-8 550 Read across von Ethylenglykol
6-11* Butyldiglykolacetat (Ethanol, 2-(2-butoxyethoxy)acetat, BDGA)
124-17-4 850 Übernahme EU-LCI-Wert
6-12* Dipropylenglykolmonomethylether 34590-94-8 3.100 Übernahme EU-LCI-Wert
6-13 2-Methoxyethanol 109-86-4 3# EU-OEL: 3.110 µg/m³
6-14 2-Ethoxyethanol 110-80-5 8 EU-OEL: 8.000 µg/m³
6-15* 2-Propoxyethanol 2807-30-9 860 Übernahme EU-LCI-Wert
6-16* 2-Methylethoxyethanol 109-59-1 220 Übernahme EU-LCI-Wert
6-17* 2-Hexoxyethanol 112-25-4 1.400 Read across von Ethylenglykolmonobutylether
6-18 1,2-Dimethoxyethan 110-71-4 4# Read across von 2-Methoxy-ethanol
6-19 1,2-Diethoxyethan 629-14-1 10 Read across von 2-Ethoxyethanol
6-20 2-Methoxyethylacetat 110-49-6 5 AGW: 4.900 µg/m³
6-21 2-Ethoxyethylacetat 111-15-9 11 EU-OEL: 11.000 µg/m³
6-22 2-Butoxyethylacetat 112-07-2 1.300 AGW: 130.000 µg/m³
6-23 2-(2-Hexoxyethoxy)-ethanol 112-59-4 740 Read across von Diethylenglykolmonobutylether
6-24* 1-Methoxy-2-(2-methoxyethoxy)-ethan
111-96-6 28 Übernahme EU-LCI-Wert
6-25* 2-Methoxy-1-propanol 1589-47-5 19 Übernahme EU-LCI-Wert
6-26* 2-Methoxy-1-propylacetat 70657-70-4 28 Übernahme EU-LCI-Wert
6-27 Propylenglykoldiacetat 623-84-7 5.300 Read across von Propylenglykol
6-28* Dipropylenglykol 110-98-5 25265-71-8
670 Übernahme EU-LCI-Wert
Anhang 8 Anforderungen an bauliche Anlagen ABG
269
1) Substanz CAS-Nr. NIK [µg/m³]
Bemerkungen
6-29 Dipropylenglykol-monomethyletheracetat
88917-22-0 3.900 Read across von Dipropylenglykolmonomethylether
6-30 Dipropylenglykolmono-n-propylether
29911-27-1 740 Read across von Dipropylenglykolmonomethylether
6-31 Dipropylenglykolmono-n-butylether
29911-28-2 35884-42-5
810 Read across von Dipropylenglykolmonomethylether
6-32 Dipropylenglykolmono-t-butylether 132739-31-2 (Gemisch)
810 Read across von Dipropylenglykolmonomethylether
6-33* 1,4-Butandiol 110-63-4 2.000 Übernahme EU-LCI-Wert
6-34 Tripropylenglykolmono-methylether
20324-33-8 25498-49-1
2.000 Einzelstoffbetrachtung
6-35 Triethylenglykoldimethyether 112-49-2 7 Read across von 2-Methoxy-ethanol
6-36 1,2-Propylenglykoldimethylether 7778-85-0 25 Read across von 2-Methoxy-1-propanol
6-37* 2,2,4-Trimethylpentandiol-1,3-diisobutyrat
6846-50-0 450 Übernahme EU-LCI-Wert
6-38* Ethyldiglykol 111-90-0 350 Übernahme EU-LCI-Wert
6-39* Dipropylenglykoldimethylether 63019-84-1 89399-28-0 111109-77-4
1.300 Übernahme EU-LCI-Wert
6-40 Propylencarbonat 108-32-7 250 Einzelstoffbetrachtung
6-41 Hexylenglykol (2-Methyl-2,4-pentandiol)
107-41-5 490 MAK: 49.000 µg/m³
6-42 3-Methoxy-1-butanol 2517-43-3 500 Einzelstoffbetrachtung
6-43 1,2-Propylenglykol-n-propylether 1569-01-3 30136-13-1
1.400 Einzelstoffbetrachtung
6-44 1,2-Propylenglykol-n-butylether 5131-66-8 29387-86-8 15821-83-7 63716-40-5
1.600 Einzelstoffbetrachtung
6-45 Diethylenglykolphenylether 104-68-7 1.450 Read across von 2-Phenoxy-ethanol
6-46 Neopentylglykol (2,2-Dimethylpropan-1,3-diol)
126-30-7 1.000 Einzelstoffbetrachtung
7 Aldehyde
7-1* Butanal 123-72-8 650 VVOC Übernahme EU-LCI-Wert
7-2* Pentanal 110-62-3 800 Übernahme EU-LCI-Wert
7-3* Hexanal 66-25-1 900 Übernahme EU-LCI-Wert
7-4* Heptanal 111-71-7 900 Übernahme EU-LCI-Wert
7-5* 2-Ethylhexanal 123-05-7 900 Übernahme EU-LCI-Wert
7-6* Octanal 124-13-0 900 Übernahme EU-LCI-Wert
7-7* Nonanal 124-19-6 900 Übernahme EU-LCI-Wert
7-8* Decanal 112-31-2 900 Übernahme EU-LCI-Wert
7-9 2-Butenal (Crotonaldehyd, cis-trans-Gemisch)
4170-30-3 123-73-9 15798-64-8
1# Einzelstoffbetrachtung
Anhang 8 Anforderungen an bauliche Anlagen ABG
270
1) Substanz CAS-Nr. NIK [µg/m³]
Bemerkungen
7-10 2-Pentenal 1576-87-0 764-39-6 31424-04-1
12 Read across von 2-Butenal, aber keine EU-Mutagenitätseinstufung
7-11 2-Hexenal 16635-54-4 6728-26-3 505-57-7 1335-39-3
14 Read across von 2-Pentenal
7-12 2-Heptenal 2463-63-0 18829-55-5 29381-66-6
16 Read across von 2-Pentenal
7-13 2-Octenal 2363-89-5 25447-69-2 20664-46-4 2548-87-0
18 Read across von 2-Pentenal
7-14 2-Nonenal 2463-53-8 30551-15-6 18829-56-6 60784-31-8
20 Read across von 2-Pentenal
7-15 2-Decenal 3913-71-1 2497-25-8 3913-81-3
22 Read across von 2-Pentenal
7-16 2-Undecenal 2463-77-6 53448-07-0
24 Read across von 2-Pentenal
7-17 Furfural 98-01-1 20 Einzelstoffbetrachtung
7-18 Glutaraldehyd 111-30-8 2# AGW: 200 µg/m³
7-19 Benzaldehyd 100-52-7 90 WEEL (AIHA): 8.800 µg/m³
7-20* Acetaldehyd 75-07-0 1.200 VVOC Übernahme EU-LCI-Wert
7-21 Propanal 123-38-6 VVOC
7-22* Formaldehyd 50-00-0 100 Einzelstoffbetrachtung
8 Ketone
8-1* Ethylmethylketon 78-93-3 5.000 Übernahme EU-LCI-Wert
8-2* 3-Methyl-2-butanon 563-80-4 7.000 Übernahme EU-LCI-Wert
8-3 Methylisobutylketon 108-10-1 830 AGW: 83.000 µg/m³
8-4* Cyclopentanon 120-92-3 900 Übernahme EU-LCI-Wert
8-5* Cyclohexanon 108-94-1 410 Übernahme EU-LCI-Wert
8-6 2-Methylcyclopentanon 1120-72-5 1.000 Read across von Cyclopentanon
8-7* 2-Methylcyclohexanon 583-60-8 2.300 Übernahme EU-LCI-Wert
8-8* Acetophenon 98-86-2 490 Übernahme EU-LCI-Wert
8-9 1-Hydroxyaceton (1-Hydroxy-2-propanon)
116-09-6 2.400 Read across von Propylenglykol
8-10* Aceton 67-64-1 1.200 VVOC AGW: 1.200.000 µg/m³
9 Säuren
9-1 Essigsäure 64-19-7 1.250 Einzelstoffbetrachtung
9-2* Propionsäure 79-09-4 310 Übernahme EU-LCI-Wert
9-3 Isobuttersäure 79-31-2 370 Read across von Propionsäure
9-4 Buttersäure 107-92-6 370 Read across von Propionsäure
9-5 Pivalinsäure 75-98-9 420 Read across von Propionsäure
Anhang 8 Anforderungen an bauliche Anlagen ABG
271
1) Substanz CAS-Nr. NIK [µg/m³]
Bemerkungen
9-6 n-Valeriansäure 109-52-4 420 Read across von Propionsäure
9-7 n-Capronsäure 142-62-1 490 Read across von Propionsäure
9-8 n-Heptansäure 111-14-8 550 Read across von Propionsäure
9-9 n-Octansäure 124-07-2 600 Read across von Propionsäure
9-10* 2-Ethylhexansäure 149-57-5 150 Read across von Propionsäure
10 Ester und Lactone
10-1 Methylacetat 79-20-9 VVOC
10-2 Ethylacetat 141-78-6 VVOC
10-3 Vinylacetat 108-05-4 VVOC
10-4* Isopropylacetat 108-21-4 4.200 Übernahme EU-LCI-Wert
10-5* Propylacetat 109-60-4 4.200 Übernahme EU-LCI-Wert
10-6* 2-Methoxy-1-methylethylacetat 108-65-6 2.700 Übernahme EU-LCI-Wert
10-7 n-Butylformiat 592-84-7 2.000 Read across von Methylformiat (AGW: 120.000 µg/m³)
10-8 Methylmethacrylat 80-62-6 2.100 AGW: 210.000 µg/m³
10-9 andere Methacrylate 2.100 Read across von Methylmethacrylat
10-10* Isobutylacetat 110-19-0 4.800 Übernahme EU-LCI-Wert
10-11* 1-Butylacetat 123-86-4 4.800 Übernahme EU-LCI-Wert
10-12* 2-Ethylhexylacetat 103-09-3 350 Read across von 2-Ethyl-1-hexanol
10-13* Methylacrylat 96-33-3 180 Übernahme EU-LCI-Wert
10-14* Ethylacrylat 140-88-5 210 Übernahme EU-LCI-Wert
10-15* n-Butylacrylat 141-32-2 110 Übernahme EU-LCI-Wert
10-16* 2-Ethylhexylacrylat 103-11-7 380 Übernahme EU-LCI-Wert
10-17* andere Acrylate (Acrylsäureester) 110 Übernahme EU-LCI-Wert
10-18* Adipinsäuredimethylester 627-93-0 50 Übernahme EU-LCI-Wert
10-19* Fumarsäuredibutylester 105-75-9 50 Übernahme EU-LCI-Wert
10-20* Bernsteinsäuredimethylester 106-65-0 50 Übernahme EU-LCI-Wert
10-21* Glutarsäuredimethylester 1119-40-0 50 Übernahme EU-LCI-Wert
10-22* Hexandioldiacrylat 13048-33-4 10 Übernahme EU-LCI-Wert
10-23* Maleinsäuredibutylester 105-76-0 50 Übernahme EU-LCI-Wert
10-24 Butyrolacton 96-48-0 2.700 Einzelstoffbetrachtung
10-25 Glutarsäurediisobutylester 71195-64-7 100 Einzelstoffbetrachtung
10-26 Bernsteinsäurediisobutylester 925-06-4 100 Einzelstoffbetrachtung
11 Chlorierte Kohlenwasserstoffe
Derzeit nicht belegt.
12 Andere
12-1 1,4-Dioxan 123-91-1 73 AGW: 73.000 µg/m³
12-2* Caprolactam 105-60-2 300 Übernahme EU-LCI-Wert
12-3 N-Methyl-2-pyrrolidon 872-50-4 400 EU-OEL: 40.000 µg/m³
12-4* Octamethylcyclotetrasiloxan (D4) 556-67-2 1.200 Übernahme EU-LCI-Wert
Anhang 8 Anforderungen an bauliche Anlagen ABG
272
1) Substanz CAS-Nr. NIK [µg/m³]
Bemerkungen
12-5* Methenamin, Hexamethylentetramin (Formaldehydabspalter)
100-97-0 30 Übernahme EU-LCI-Wert
12-6 2-Butanonoxim 96-29-7 20 Einzelstoffbetrachtung
12-7 Tributylphosphat 126-73-8 SVOC
12-8 Triethylphosphat 78-40-0 75 Read across von Tributylphosphat (MAK: 11.000 µg/m³)
12-9* 5-Chlor-2-methyl-4- isothiazolin-3-on (CIT)
26172-55-4 1# Übernahme EU-LCI-Wert
12-10* 2-Methyl-4-isothiazolin-3-on (MIT) 2682-20-4 100 Übernahme EU-LCI-Wert
12-11 Triethylamin 121-44-8 42 AGW: 4.200 µg/m³
12-12 Decamethylcyclopentasiloxan (D5)
541-02-6 1.500 Read across von Octamethyl-cyclotetrasiloxan
12-13 Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6)
540-97-6 1.200 Read across von Octamethyl-cyclotetrasiloxan
12-14 Tetrahydrofuran 109-99-9 1.500 AGW: 150.000 µg/m³
12-15 Dimethylformamid 68-12-2 15 AGW: 15.000 µg/m³
12-16* Tetradecamethylcyclohepta-siloxan (D7)
107-50-6 1.200 Read across von Octamethyl-cyclotetrasiloxan
* Neuaufnahme/Änderungen 2015
# Erst ab einer gemessenen Emission von 5 µg/m³ findet eine Bewertung im Rahmen des NIK-Werte-Konzepts statt.
VVOC leichtflüchtige organische Verbindungen (englisch, very volatile organic compounds)
SVOC schwerflüchtige organische Verbindungen (englisch, semivolatile organic compounds)
1) Um die Kompatibilität zur Auswertungsmaske ADAM zu wahren, können vormals belegte laufende Nummern der NIK-Liste bei Wegfall oder Umsortierung von Stoffen oder Stoffgruppen nicht mehr neu belegt werden.
Anhang 8 Anforderungen an bauliche Anlagen ABG
273
Anlage 3
Die Innenraumluftzusammensetzung in baulichen Anlagen wird primär von Produkten beeinflusst, die
nennenswerte Anteile organischer Natur enthalten und daher zur Freisetzung flüchtiger organischer
Verbindungen führen können. Dies sind insbesondere die nachfolgend aufgeführten Produkte:
■ Bodenbeläge und -konstruktionen, wie
■ textile Bodenbeläge
■ elastische Bodenbeläge
■ Laminatbodenbeläge
■ Parkette und Holzfußböden
■ Bodenbeschichtungen
■ Kunstharzestriche und -mörtel
■ künstlich hergestellter Stein auf Kunstharzbasis
■ Sportböden
■ Bodenbelagskleber und Kleber für strukturelle Verbunde
■ Verlegeunterlagen
■ Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden und elastische Bodenbeläge
■ Dekorative Wandbekleidungen und dickschichtige Wandbeschichtungen auf Kunststoffbasis
■ Brandschutzbeschichtungen für Stahlbauteile
■ Deckenverkleidungen und -konstruktionen mit den oben genannten Eigenschaften
■ Dämmstoffe mit den oben genannten Eigenschaften, wie z. B. Phenolharzschäume,
UF-Ortschäume
■ behandelte oder verklebte Hölzer
■ nachträglich aufgebrachte organische Feuerschutzmittel.
Die Liste der genannten Produkte ist nicht abschließend. Neue innovative Produkte oder wissen-
schaftliche Erkenntnisse zu den Auswirkungen solcher Produkte machen gegebenenfalls Änderungen
erforderlich.
274
Anhang 9
Textile Bodenbeläge
Stand: Mai 2017
1 Gegenstand und Geltungsbereich
Im Dokument „Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes“ (ABG) finden
sich die allgemeinen Grundlagen für die gesundheitliche Bewertung von baulichen Anlagen, Bauteilen,
Bausätzen und Baustoffen, die zur Einhaltung der notwendigen Anforderungen an Gebäude erforderlich
sind, während in der technischen Regel „Textile Bodenbeläge“ die produktspezifischen Anforderungen
an textile Bodenbeläge konkretisiert werden.
Dieses Dokument spezifiziert die Prüfbedingungen (Anforderungen an den Prüfkörper, Beladung der
Prüfkammer etc.) sowie die Parameter zur Einteilung von Einzelprodukten in Gruppen und der Auswahl
des für die jeweilige Gruppe repräsentativen Produkts (worst case).
Diese technische Regel gilt nicht:
■ für gewebte textile Bodenbeläge mit einer Nutzschicht auf PVC-Basis
■ für textile Bodenbeläge, die Abfälle zur Verwertung enthalten, es sei denn es handelt sich um materialidentische Produktionsabfälle
■ für textile Bodenbeläge, welche auch vertikal verwendet werden.
2 Anforderungen
Die Anforderungen, die im Dokument „Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesund-
heitsschutzes“ (ABG), Kapitel 2, ausgeführt sind, sind einzuhalten. Danach sind die Inhaltsstoffe, die
Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen sowie Anforderungen an den Gehalt zu bewerten.
2.1 Ermittlung und Bewertung der flüchtigen organischen Emissionen (VVOC-, VOC- und
SVOC-Emissionen) sowie ggf. weiterer Emissionen textiler Bodenbeläge
Die Emission gefährlicher Stoffe wird anhand von Prüfkammer-Tests von einer sachverständigen
Prüfstelle (siehe Abschnitt 2.4) gemäß ABG, Abschnitt 2.2.1.1, bestimmt und bewertet. Diese
Prüfkammertests sind für jedes Einzelprodukt oder für ein repräsentatives Produkt einer Gruppe von
chemisch ähnlichen Einzelprodukten entsprechend nachfolgender Gruppenbildungsparameter
durchzuführen.
2.1.1 Gruppenbildungsparameter und Auswahl des repräsentativen Produkts (worst case-Szenario)
Einzelne textile Bodenbeläge sind nacheinander entsprechend:
■ dem Herstellungsverfahren,
■ der chemischen Basis des Polmaterials / der Nutzschicht,
■ Klebeschichten / Verfestigung und Rückenbasis sowie
■ der chemischen Zusatzausrüstung
in Gruppen einzuteilen (siehe Abbildung 1).
Als repräsentativ für eine Gruppe wird das Produkt angesehen, für welches die höchsten Emissionen
zu erwarten sind – in der Regel handelt es sich hierbei um das schwerste und dickste Produkt, wobei
Anhang 9 Textile Bodenbeläge
275
im Zweifel das schwerste Produkt auszuwählen ist. Ggf. müssen mehrere Produkte einer Gruppe
geprüft werden. Die Werte werden als repräsentativ für die Gruppe angenommen.
2.1.1.1 Einteilung entsprechend dem Herstellungsverfahren
Die Einzelprodukte werden zunächst entsprechend dem Herstellungsverfahren nach
DIN EN 1307:2014-07 in:
■ getuftet
■ gewebt
■ genadelt
unterteilt.
2.1.1.2 Einteilung entsprechend der chemischen Basis des Polmaterials / der Nutzschicht
Die nach dem Herstellungsverfahren unterteilten Einzelprodukte werden entsprechend der chemischen
Basis des Polmaterials / der Nutzschicht in:
■ Polypropylen (PP)
■ Polyester (PES)
■ Polyamid (PA 6 und PA 6.6, wobei in der worst case-Betrachtung PA 6 auszuwählen ist)
■ Wolle
■ pflanzliche Naturfasern
■ etc.
weiter gegliedert. Bei Materialmischungen ist die chemische Basis des Polmaterials mit mindestens
50 % Gewichtsanteil zur Einteilung ausschlaggebend.
2.1.1.3 Einteilung entsprechend der Klebeschicht / Verfestigung und der Rückenbasis
Die bisher nach Herstellverfahren und Polschicht unterteilten textilen Bodenbeläge werden
entsprechend des Rückenmaterials:
■ textiler Rücken
■ Schaumrücken (gleiche chemische Basis)
■ Schwerbeschichtung (gleiche chemische Basis)
■ etc.
weiter eingeteilt. Hierbei ist darauf zu achten, dass bei Produkten mit gleichen Rücken auch die Klebe-
schichten / Verfestigungen jeweils auf gleicher chemischer Basis beruhen müssen, um in dieselbe
Gruppe eingeteilt werden zu können.
2.1.1.4 Einteilung entsprechend der chemischen Zusatzausrüstung
Zuletzt werden die textilen Bodenbeläge anhand der chemischen Zusatzausrüstung in:
Anhang 9 Textile Bodenbeläge
276
■ ohne oder mit Flammschutzausrüstung (mit gleicher chemischer Basis)
■ ohne oder mit antimikrobieller/antifungaler Ausrüstung (mit gleicher chemischer Basis)
■ ohne oder mit antistatischer Ausrüstung (mit gleicher chemischer Basis)
■ etc.
final unterteilt.
Abbildung 1: Beispiel einer Gruppeneinteilung
Es ist zu beachten, dass Änderungen der chemischen Zusammensetzung eine neue Bewertung der
Produkte / der Gruppe erfordert, welche erneute Emissionsprüfungen zur Folge haben kann.
2.1.2 Probenahme des Produkts, Transport und Lagerung der Probe
Die Probenahme, Transport und Lagerung der Probe erfolgt grundsätzlich gemäß DIN EN 16516:2018-
01 und CEN/TR 16220:2011. Die Proben sind produktionsfrisch bzw. mit Erreichen der frühesten
Handelsfähigkeit zu entnehmen und es ist ein Probenahmeprotokoll mit allen wesentlichen Daten
anzufertigen (Beispiel siehe Anlage 1) und der Probe beizufügen.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass Einflüsse wie:
■ Hitze,
■ intensives Licht,
■ übermäßige Feuchtigkeit,
■ Reinigungsmittel,
■ Abgase aus Fahrzeugen oder Maschinen sowie
■ Lösemittel aus Farben, Lacken, Treibstoffen bzw. Abgasen u. ä.
das Untersuchungsergebnis verfälschen bzw. die Probe kontaminieren können.
2.1.2.1 Probengröße / Probenahme
Zur Entnahme der Probe bei Rollenware wird ein Meter oder mindestens die äußere Lage der Rolle
abgerollt. Von der sich anschließenden Fläche werden 1 bis 1,5 laufende Meter als Probe entnommen.
Die Probe sollte in ihrer Breite 2 m möglichst nicht überschreiten. Gegebenenfalls ist die
Breite der Probe entsprechend einzukürzen. Nach Entnahme der Probe wird diese quer zur
ursprünglichen Rollrichtung mit der Belagsunterseite nach außen aufgerollt. Die Probe ist nach dem
Aufrollen mit Klammern oder Kordel, keinesfalls aber mit Klebebändern, gegen Entrollen zu sichern.
Anhang 9 Textile Bodenbeläge
277
Bei der Probenahme von Fliesen textiler Beläge ist eine vollständige Verpackungseinheit zu entnehmen.
Ist der Versand der Verpackungseinheit aufgrund ihrer Größe nicht möglich, so sind vier Fliesen (ggf.
bei kleinen Fliesen mehr) paarweise – Oberseite auf Oberseite liegend – aus der Mitte einer
Verpackungseinheit zu entnehmen. Textile Fliesenbeläge dürfen nicht gerollt werden.
2.1.2.2 Verpackung
Nach der Gewinnung der Probe muss diese innerhalb einer Stunde in Aluminiumfolie gewickelt und
anschließend in einen emissionsarmen Polyethylen-Beutel verpackt und verschlossen werden.
Alternativ kann dazu auch aluminiertes Verpackungsmaterial verwendet werden. Um eine
Kontamination von außen zu vermeiden, wird die Verpackung entweder mit einem Folienschweißgerät
oder mit emissionsarmem Klebeband möglichst luftdicht verschlossen. Verschiedene Proben müssen
auch getrennt voneinander verpackt werden.
2.1.2.3 Transport / Versand / Lagerung
Zum Versand können die üblichen Paket- und Kurierdienste beauftragt werden. Beim Transport ist
darauf zu achten, dass die Probe nicht in der Nähe von lösemittelhaltigen Stoffen gelagert wird (z. B.
Reservekanister).
2.1.3 Herstellung und Vorbereitung des Prüfstücks
Das Prüfstück wird grundsätzlich nach DIN EN ISO 16000-11, Anhang A, hergestellt und vorbereitet.
Abweichend von der Norm kann das Prüfstück auch ausgestanzt werden. Eine Kantenabdichtung ist
nicht erforderlich, da der Einfluss der Kanten textiler Bodenbeläge auf die Emission vernachlässigbar
ist.
Nach der Fertigstellung des Prüfstücks wird dieses sofort in die Emissionsprüfkammer überführt. Dieser
Zeitpunkt wird als Startpunkt der Emissionsprüfung (t0) angesehen.
2.1.4 Prüfkammerbedingungen für Emissionsmessung von textilen Bodenbelagsproben
Auf Basis der Abmessungen des Referenzraums (DIN EN 16516:2018-01) wird für einen textilen
Bodenbelag der folgende Beladungsfaktor festgelegt:
■ 0,4 m²/m³ für Boden.
Entsprechend DIN EN 16516:2018-01 werden für die Emissionsprüfung eine Luftwechselrate von 0,5/h
und die klimatischen Bedingungen mit 23 °C ± 1 °C und 50 % ± 5 % relative Luftfeuchte festgelegt. Das
Prüfkammervolumen darf 20 l nicht unterschreiten.
2.1.5 Emissionsmessung von textilen Bodenbelagsproben
Die Messung der Emissionen von textilen Bodenbelagsproben erfolgt entsprechend den Bestimmungen
der ABG und der Norm DIN EN 16516:2018-01 und ist nach 3 Tagen und 28 Tagen auszuwerten.
Die Emissionsprüfung kann 7 Tage nach Beladung der Prüfkammer vorzeitig beendet werden, wenn
die ermittelten Werte unterhalb von 50 % der in den ABG vorgegebenen 28-Tage-Werte liegen und im
Vergleich zur Messung am 3. Tag kein signifikanter Konzentrationsanstieg einzelner Substanzen
festzustellen ist. Die Erfüllung dieser Kriterien ist durch die Prüfstelle hinreichend zu begründen. Die
50 %-Marke gilt für alle Parameter, somit auch für den R-Wert.
Anhang 9 Textile Bodenbeläge
278
2.2 Bewertung der flüchtigen organischen Emissionen (VVOC-, VOC- und SVOC-Emissionen)
Die Ergebnisse der Emissionsmessungen auf VVOC, VOC und SVOC sind nach ABG, Kapitel 2.2.1.1,
zu bewerten und in einem Prüfbericht detailliert anzugeben.
2.3 Bestimmung des Gehaltes von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK)
Beim Einsatz von bitumenhaltigen Schwerbeschichtungen ist die Prüfung des PAK-Gehaltes des
Bitumens erforderlich. Der analytische Nachweis der PAK erfolgt nach Vorgaben der Environmental
Protection Agency (EPA) in Anlehnung an AfPS GS 2014:01 PAK unter Verwendung eines internen
Standards. Der Gehalt an BaP als Leitsubstanz wird auf 5 mg/kg und für PAK auf 50 mg/kg beschränkt.
2.4 Anforderungen an die Prüfstellen zur Durchführung von Emissionsprüfungen für textile
Bodenbeläge
Prüfstellen für die Emissionsprüfungen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
■ Unabhängigkeit, d. h. sie müssen frei von wirtschaftlichen Interessen einzelner Hersteller handeln
■ akkreditiert nach EN ISO/IEC 170252, einschließlich Prüfkammeruntersuchungen
■ notifiziert für CEN/TS 165163 (bis zur Veröffentlichung im europäischen Amtsblatt der EN 16516 ist
eine Notifizierung nach CEN/TS 16516:2013 ausreichend)
■ Vorhandensein der technischen Ausstattung für die VOC, VVOC und SVOC-Emissionsprüfung
nach DIN EN 16516:2018-01
■ Vorhandensein der NIK-Substanzen als Standards (ABG Anhang 2)
■ Vorhandensein der als kanzerogen 1A und 1B eingestuften Substanzen, welche potentiell von
textilen Bodenbelägen emittiert werden können, als Standards. Die „Indicative List of Regulated
Dangerous Substances possibly associated with Construction Products under the CPD“ (Dokument
der European Commission, Enterprise and Industry Directorate-General, Dokumentennummer
„DS 041/051“ in der jeweils aktuellen Fassung) kann hierfür als Orientierung zu Grunde gelegt
werden.
■ Mindestens eine Teilnahme pro Jahr an Ringversuchen für VOC Thermodesorptions-Messungen
nach DIN EN 16516:2018-01. Es wird die Teilnahme an den von der BAM und dem IFA
angebotenen Ringversuchen empfohlen (siehe:
■ http://www.bam.de/de/fachthemen/ringversuche/
■ http://www.dguv.de/ifa/Fachinfos/Ringversuche/index.jsp)
____________ 1 entfällt
2 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN ISO/IEC 17025 3 In Deutschland umgesetzt durch DIN CEN/TS 16516
Anhang 9 Textile Bodenbeläge
279
Anlage 1: Probenahmeprotokoll für Emissionsprüfungen von textilen Bodenbelägen
Name des Antragstellers
(Adresse / Stempel):
Produkthersteller
(falls abweichend vom Antragsteller):
Werk, in dem die Probe entnommen wird:
Probenehmer
(bitte markieren):
Name, Firma, Telefon:
Produktname: Belagstyp textiler
Bodenbelag:
Modell / Programm / Serie:
Chargen-Nr.:
Artikel-Nr.: Datum der
Produktion der Charge:
Datum der Probe-nahme:
Uhrzeit:
Probe wird entnommen
□ aus der laufenden Produktion
□ aus Lagerbeständen
□ aus Rückstellproben
Wie wurde das Produkt vor Probe-nahme gelagert?
□ offen □ verpackt
Ort der Lagerung: Verpackungsart und -material:
Besonderheiten (mögliche negative Einflüsse durch
Emissionen am Probenahmeort, Benzin-Abgase, Löse-mittelemissionen aus der Fertigung, Unklarheiten, Fragen, etc.):
Vorgesehene Prüfungen:
□ Emissionsprüfung
□ Konstruktionsmerkmale
□ andere / weitere (PAK, Nitrosamine etc.)
Bestätigung
Hiermit bestätigt der Unterzeichner die Richtigkeit der oben gemachten Angaben. Die Probe wurde eigenhändig gemäß Probenahmeanleitung ausgewählt, entnommen und verpackt.
Datum:
Unterschrift:
(Stempel)
* Bitte pro Probe ein Probenahmebegleitblatt ausfüllen!
Anhang 9 Textile Bodenbeläge
280
Abkürzungsverzeichnis
ABG Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes
BAM Bundesanstalt für Materialforschung
BaP Benzo(a)pyren
BauPVO Bauproduktenverordnung
CPD Construction Product Directive (abgelöst seit 01.07.2013 durch die
CPR – Construction Product Regulation)
DIN Deutsches Institut für Normung
EN Europäische Norm
EPA Environmental Protection Agency
IFA Institut für Arbeitsschutz
LBO Landesbauordnung
NIK Niedrigste interessierende Konzentration
PAK Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
PA 6 Polyamid 6 (Nylon)
PA 6.6 Polyamid 6.6 (Dederon)
PES Polyester
PP Polypropylen
prEN Normentwurf
PVC Polyvinylchlorid
R-Wert Summe aller Ri wobei Ri = ci / NIKi
SVOC Schwerflüchtige organische Verbindungen
t0 Beginn der Emissionsmessung
VOC Flüchtige organische Verbindungen
VVOC Leichtflüchtige organische Verbindungen
Anhang 9 Textile Bodenbeläge
281
Literatur- und Normenverzeichnis
CEN/TR 16220:2011 Bauprodukte – Bewertung der Freisetzung von gefährlichen
Stoffen – Ergänzung zur Probenahme
DIN CEN/TS 16516:2013-12/ Bauprodukte – Bewertung der Freisetzung von gefährlichen
DIN SPEC 18023:2013-12 Stoffen – Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft
DIN EN 1307:2014-07 Textile Bodenbeläge – Einstufung
DIN EN 16516 erwartet in 2017 Bauprodukte – Bewertung der Freisetzung von gefährlichen
Stoffen – Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft
DIN EN ISO 16000-11:2006-06 Innenraumluftverunreinigungen – Teil 11: Bestimmung der
Emission von flüchtigen organischen Verbindungen aus
Bauprodukten und Einrichtungsgegenständen – Probenahme,
Lagerung der Proben und Vorbereitung der Prüfstücke
DIN EN ISO/IEC 17025:2005-08 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und
Kalibrierlaboratorien
DIN EN 16516:2018-01 Bauprodukte – Bewertung der Freisetzung von gefährlichen
Stoffen – Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft;
Deutsche Fassung EN 16516:2017
AfPS GS 2014:01 PAK Prüfung und Bewertung von Polyzyklischen Aromatischen
Kohlenwasserstoffen (PAK) bei der Zuerkennung des
GS-Zeichens
____________
2 Der Begriff "gefährliche Stoffe" wird in der Bauproduktenverordnung verwendet und bezeichnet Stoffe, die in
Bezug auf Bauprodukte relevant sind und aufgrund des Risikos schädlicher Auswirkungen durch Vorschriften
der EU und/oder der Mitgliedstaaten beschränkt oder verboten sind. 282
Anhang 10
Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Boden und Gewässer (ABuG)
Stand: Juli 2017
1 Gegenstand und Geltungsbereich
Die Hessische Bauordnung (HBO) bestimmt in § 3, dass Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu
ändern und instand zu halten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben,
Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden und sie die Anforderungen
u. a. an den Umweltschutz erfüllen.
Zur Erfüllung der in der HBO formulierten Anforderungen ist bei baulichen Anlagen oder Teilen von
baulichen Anlagen, die in Boden und Grundwasser eingebaut bzw. durch Niederschlag beaufschlagt
werden, sicherzustellen, dass die verwendeten Bauteile weder eine schädliche Bodenveränderung noch
eine Grundwasserverunreinigung hervorrufen können.
In diesem Dokument werden die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen hinsichtlich ihrer
Auswirkungen auf Boden und Gewässer konkretisiert.
Baulichen Anlagen, deren Bauteilen und den in ihnen verwendeten Bauprodukten, die in Boden und
Grundwasser eingebaut bzw. durch Niederschlag beaufschlagt werden, kommt eine besondere
Bedeutung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser zu. Aus ihnen
können bei Kontakt mit Wasser Stoffe ausgewaschen werden und in Grundwasser, Meeresgewässer,
Oberflächengewässer und/oder in den Boden gelangen, die negative Einflüsse auf deren
Beschaffenheit haben und damit zur Gefährdung der natürlichen Lebensgrundlagen beitragen können.
Bauliche Anlagen, deren Bauteile und die in ihnen verwendeten Bauprodukte müssen daher im Hinblick
auf den Umweltschutz Anforderungen an Inhaltsstoffe (Art und Menge) und an die Freisetzung
gefährlicher Stoffe2 erfüllen. Diesbezüglich relevant ist insbesondere eine Bewertung der Freisetzung
von Schwermetallen und organischen Stoffen. Zu berücksichtigen ist dabei auch die jeweilige
Einbausituation (direkter bzw. indirekter Kontakt zu Boden und Grundwasser). Wenn durch konstruktive
Maßnahmen eine Freisetzung von gefährlichen Stoffen ausgeschlossen ist, müssen keine Nachweise
über die Freisetzung von gefährlichen Stoffen erbracht werden.
Gemäß § 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sollen bei Einwirkungen auf den Boden, hier
bedingt durch bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen, Beeinträchtigungen seiner
natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie
möglich vermieden werden.
Beim Einsatz von Abfällen in baulichen Anlagen, Bauteilen und den in ihnen verwendeten Bauprodukten
dürfen generell (unabhängig vom Kontakt zu Boden, Niederschlag oder Wasser) Beeinträchtigungen
des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sein; insbesondere darf keine Schadstoffanreicherung
im Wertstoffkreislauf erfolgen.
Der Erlaubnisvorbehalt der zuständigen Wasserbehörden, insbesondere in Wasserschutzzonen, bleibt
durch die Regelungen der ABuG unberührt.
Anhang 10 Anforderungen an bauliche Anlagen ABuG
283
Tabelle 1 enthält die Bauteile, die im Kontakt mit Boden, Grundwasser und/oder Niederschlag stehen
und für die derzeit die Erfüllung der Anforderungen an den Umweltschutz nach HBO zu erbringen ist
(umweltrelevante Bauteile).
Tabelle 1: Umweltrelevante Bauteile (Bauteile mit Kontakt zu Boden, Grundwasser und/oder Niederschlag)
Bauteile Anforderung s. Abschnitt
Dach Dachbauteile aus Metall 4.1
Dachbauteile aus Beton 4.2
Dachbauteile aus Holz 4.3
Abdichtungen 4.4
Außenwand einschließlich Träger und Stützen
Bauteile für Außenwände aus Metall 5.1
Bauteile für Außenwände aus Beton 5.2
Bauteile für Außenwände aus Holz 5.3
Abdichtungen 5.4
Brandschutzprodukte zum Aufhalten von Feuer im Brandfall 5.5
Flächenbeläge Bauteile für Flächenbeläge aus Beton 6.1
Bauteile für Flächenbeläge aus Holz 6.2
Abwasserbehandelte Flächenbeläge 6.3
Gründungen inkl. Pfähle Injektions- und Verpressmaterialien 7.2
Bauteile aus Beton 7.3
Abdichtungen 7.4
Baugrubenabdichtung Injektions- und Verpressmittel aus Bindemittelsuspensionen oder Einpressmörtel
8.2
Injektions- und Verpressmittel auf Silikatbasis 8.3
Körnige Schüttungen Schüttungen unter Verwendung von Abfällen 9.1
Schaumglasschotter als Schüttung unter Gründungsplatten 9.2
Filtermaterialien zur Behandlung von Niederschlagsabwasser, das versickert werden soll
9.3
Unterirdische Rohre und Behälter
Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton 10.1
Kanalsanierungsmittel 10.2
2 Anforderungen an den Gehalt an gefährlichen Stoffen
Umweltrelevante Bauteile müssen folgende Anforderungen bezüglich ihres Gehaltes an gefährlichen
Stoffen erfüllen:
Geltende gesetzliche Verwendungsverbote und Beschränkungen für spezielle Stoffe sind einzuhalten
(z. B. Chemikalienverbotsverordnung, REACH-Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 Anhang XVII).
Bei Verwendung von Altholz als Bestandteil von Bauteilen sind die Anforderungen der Altholz-
verordnung (AltHolzV) zu erfüllen und insbesondere die dort festgelegten stofflichen Grenzwerte
einzuhalten.
Es dürfen nur Biozide eingesetzt werden, die gemäß der Anforderungen der Biozid-Verordnung (EU)
Nr. 528/2012 und den entsprechenden nationalen Umsetzungsregelungen je nach Einbauszenario in
erdberührten und/oder in direkt mit Wasser in Kontakt kommenden Bauteilen verwendet werden dürfen.
Anhang 10 Anforderungen an bauliche Anlagen ABuG
__________ 3 International Council of Chemical Associations (ICCA) gemäß United Nations Environment Programme-Vereinbarung
2004 (UNEP-Vereinbarung; http://www.pops.int)
4 Aktiver Einsatz ist der gezielte Einsatz von Stoffen zur Erreichung spezifischer Produkteigenschaften. Als nicht
„aktiv eingesetzt" sind Stoffe anzusehen, die als Verunreinigung und/oder als Nebenbestandteil im Produkt
vorliegen.
284
Der Einsatz von Stoffen, die nach der CLP-Verordnung (EU) Nr. 1272/2008 in der jeweils aktuell
geltenden Fassung mit H400, H410, H411, H300, H301, H310, H311, H370, H372 gekennzeichnet
werden müssen, ist zu vermeiden. Sind solche Stoffe technisch unvermeidbar, ist nachzuweisen, dass
die genannten Schutzgüter durch den Einsatz in der baulichen Anlage nicht gefährdet werden.
Persistente Stoffe [„Persistent Organic Pollutants (POPs)“] aus der jeweils aktuellen ICCA-Liste3 dürfen
nicht aktiv4 eingesetzt werden.
Karzinogene (H350) und keimzellmutagene (H340) Stoffe gemäß der CLP-Verordnung (EU)
Nr. 1272/2008 dürfen nicht aktiv4 eingesetzt werden, es sei denn, es kann belegt werden, dass sie bei
der Herstellung des Bauteils vollständig zu Verbindungen ausreagieren, von denen keine potentielle
Gefährdung für Boden und Gewässer ausgeht.
Reproduktionstoxische Stoffe (H360D und/oder H360F) gemäß der CLP-Verordnung (EU)
Nr. 1272/2008 dürfen nicht > 0,3 Gew.-% aktiv4 eingesetzt werden, es sei denn, es kann belegt werden,
dass sie bei der Herstellung des Bauteils vollständig zu Verbindungen ausreagieren, von denen keine
potentielle Gefährdung für Boden und Gewässer ausgeht.
Gemäß den Anforderungen des § 7 Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) an die Schad-
losigkeit der Abfallverwertung dürfen nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der
Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu
erwarten sein und insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgen. Das
heißt, bei der Bewertung von Bauprodukten ist – sofern Abfälle für die Herstellung des Bauproduktes
verwendet werden – sicherzustellen, dass es durch den Einsatz belasteter Abfälle nicht zu einer
Verschleppung von Schadstoffen in Bauprodukte und damit zu einer Schadstoffanreicherung in
baulichen Anlagen kommt.
Werden mineralische Abfälle in Bauprodukten eingesetzt, müssen die grundsätzlichen Anforderungen
der LAGA-Mitteilung 20 „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen –
Technische Regeln“ (Stand: 06.11.2003) erfüllt werden. Die Stoffgehalte im Eluat müssen mindestens
die Zuordnungswerte Z 2 der jeweiligen abfallspezifischen Technischen Regeln dieses Regelwerkes
einhalten. Wenn für einen Abfall keine abfallspezifische Technische Regel in der LAGA-Mitteilung 20
existiert, sind die Zuordnungswerte Z 2 der Technischen Regel Boden (Stand: 05.11.2004)
heranzuziehen. Für die Stoffgehalte im Feststoff sind die Werte der Tabelle A-1 (Anhang A) einzuhalten.
Abweichungen sind möglich, wenn die Stoffgehalte im durch den Abfall substituierten, bisher für die
Herstellung des Bauproduktes verwendeten Primärrohstoff höher liegen, oder – bei organischen Stoffen
– diese Stoffe beim Herstellungsprozess des Bauproduktes soweit zerstört werden, dass die
Anforderungswerte der Tabelle A-1 (Anhang A) eingehalten werden.
3 Anforderungen an die Freisetzung gefährlicher Stoffe
Die Konzentration freigesetzter gefährlicher Stoffe aus baulichen Anlagen darf:
■ die Gewässer in nur unerheblichem Ausmaß in ihrer chemischen Beschaffenheit verändern,
■ keine relevanten ökotoxischen Auswirkungen auf die Gewässer haben und
■ die natürlichen Bodenfunktionen, hier vor allem die Funktion des Bodens als Abbau-, Ausgleichs-
und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungs-
eigenschaften (Filter- und Pufferfunktion), insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers, nicht
beeinträchtigen bzw. überanspruchen.
Anhang 10 Anforderungen an bauliche Anlagen ABuG
_____________
5 Den in der ABuG aufgeführten Prüfwerten für die Freisetzung gefährlicher Stoffe liegen die Geringfügigkeitsschwellen
der LAWA zugrunde: LAWA: „Ableitung von Geringfügigkeitsschwellen für das Grundwasser", Dezember 2004.
Erhältlich bei Kulturbuch-Verlag GmbH, Postfach 47 04 49, 12313 Berlin oder herunterzuladen von der LAWA-
Homepage: www.lawa.de.
285
Dies gilt als erfüllt, wenn z. B. die Geringfügigkeitsschwellen5 sowie die weiteren in diesem Abschnitt
aufgeführten Anforderungen eingehalten werden.
Hinweis:
In Laborversuchen ermittelte Stoffkonzentrationen im Eluat sind in der Regel nicht direkt mit den
Anforderungswerten am Ort der Beurteilung unter realen Bedingungen vergleichbar. Die
Einbausituation und ggf. Transportpfade sind, z. B. mit Übertragungsfunktionen, zu berücksichtigen.
Die Freisetzung von gefährlichen Stoffen aus baulichen Anlagen darf keine dauerhaften Änderungen
der elektrischen Leitfähigkeit, des pH-Wertes sowie anderer Veränderungen im Wasser wie Färbung,
Trübung, Schaumbildung oder Geruch hervorrufen.
Wenn die Anforderungswerte (Anhang A) bezüglich der Freisetzung gefährlicher Stoffe aus einem
bestimmten Bauteil/Bauprodukt – sofern diese explizit angegeben sind – eingehalten werden, gelten
diese Anforderungen als erfüllt.
Falls organische Stoffe aus baulichen Anlagen freigesetzt werden können, für die keine Prüfwerte
existieren, sind zusätzlich die Anforderungen aus Tabelle 2 einzuhalten.
Tabelle 2: Anforderungen an umweltrelevante Bauteile aus organischen Materialien bezüglich
biologischer Auswirkungen im Grundwasser
Parameter Prüfung während der Reaktion der Materialien*
Prüfung von ausreagierten Materialien*
TOC Angabe in mg/l Angabe in mg/l
Scenedesmus-Chlorophyll-Fluoreszenztest nach DIN 38412-33
GA** ≤ 8 GA
** ≤ 4
Beweglichkeitshemmtest mit Daphnia magna Straus nach DIN 38412-30 bzw. ISO 6341
GD ≤ 8 GD ≤ 4
Leuchtbakterien-Lumineszenz-Hemmtest mit Vibrio fischeri nach DIN EN ISO 11348-1 bis DIN EN ISO 11348-3 oder GL > 8, dann Leuchtbakterien-Zellvermehrungs-Hemmtest nach DIN 38412-37
GL ≤ 8
GLW ≤ 2
GL ≤ 8
GLW ≤ 2
Fischeitest mit Danio rerio nach DIN 38415-6 GEI ≤ 6 GEI ≤ 6
umu-Test auf erbgutveränderndes Potenzial nach DIN 38415-3
GEU ≤ 1,5 GEU ≤ 1,5
Biologische Abbaubarkeit, wenn TOC > 10 mg/l „leicht biologisch abbaubar“ gemäß OECD 301
„leicht biologisch abbaubar“ gemäß
OECD 301 * Die Anforderungen beziehen sich auf die Elutionsprüfung des jeweiligen Bauteils/Bauprodukts. ** Gemäß der Prüfvorschrift wird eine Hemmung der Zellvermehrung von Grünalgen von 20 % und mehr als akut toxische
Wirkung eingestuft. Die für eine unter 20 %ige Hemmung notwendige Verdünnungsstufe des Originaleluats (Verdünnungsstufe GA) wird bestimmt. Die weiteren G-Werte sind analog definiert.
4 Anforderungen an Dachbauteile
Für kleinteilige Bauteile, z. B. Befestigungen, Blitzableiter, ist kein Nachweis bezüglich der Freisetzung
gefährlicher Substanzen zu erbringen.
Anhang 10 Anforderungen an bauliche Anlagen ABuG
286
4.1 Dachbauteile aus Metall
Hinweis:
Von großflächigen Metallblechen können Umweltbelastungen für Boden und Wasser ausgehen. Für die
dezentrale Versickerung von Regenwasser wird auf die planungsrechtlichen und wasserrechtlichen
Anforderungen sowie auf andere örtliche Rechtsvorschriften verwiesen, nach denen gegebenenfalls
Niederschlagswasser nicht unbehandelt versickert werden darf.
4.2 Dachbauteile aus Beton
Betonausgangsstoffe, die in Dachbauteilen verwendet werden, müssen die in den folgenden
Abschnitten aufgeführten Anforderungen erfüllen.
Beim Einsatz von natürlichen Gesteinskörnungen ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der
Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
Bauprodukte, die unter Einsatz von Bildschirmglas hergestellt wurden, dürfen nicht verwendet werden.
4.2.1 Rezyklierte Gesteinskörnungen
Dachbauteile aus Beton, der unter Verwendung von rezyklierter Gesteinskörnung hergestellt wird,
dürfen nur eingebaut werden, wenn die rezyklierte Gesteinskörnung die folgenden Anforderungen
erfüllt:
■ Als Eingangsmaterialien in einer Bauschuttrecyclinganlage dürfen zur Herstellung der rezyklierten
Gesteinskörnung nur Abfälle angenommen werden, die bei Bautätigkeiten (z. B. Rückbau, Abriss,
Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung von Hoch- und Tiefbauten, Straßen, Wegen, Flugplätzen
und sonstigen Verkehrsflächen) angefallen sind und zuvor als natürliche oder künstliche
mineralische Baustoffe in gebundener oder ungebundener Form im Hoch- und Tiefbau eingesetzt
waren. Die Abfälle müssen den in der Tabelle A-2 (Anhang A) genannten Abfallarten entsprechen.
Vor Umbau, Rückbau oder Abriss eines Bauwerkes ist zunächst durch Inaugenscheinnahme und
Auswertung vorhandener Unterlagen festzustellen, ob mit einer Schadstoffbelastung des dabei
anfallenden Materials gerechnet werden muss. Wenn eine Schadstoffbelastung über den in der
Tabelle A-3 aufgeführten Parameterumfang hinaus bestehen könnte, ist das Material gesondert
abfallrechtlich zu bewerten. Kontaminierte Baustoffe und Bauteile sind während des Rückbaus
eines Bauwerks zu separieren und einer geordneten Entsorgung zuzuführen. Dies betrifft
insbesondere Brandschutt, Bauteile mit Isolierungen und Anstrichen auf Pechbasis,
Innenwandungen von Industrieschornsteinen, asbest- und PCB-haltige Stoffe, mit Schadstoffen
kontaminierte Gebäudeteile von Gaswerken, Tankstellen, Galvanikbetrieben und
Produktionsanlagen der chemischen Industrie.
■ Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4 der rezyklierten Gesteinskörnung
müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-3 (Anhang A) einhalten.
■ Die Stoffgehalte im Feststoff der rezyklierten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß
Tabelle A-3 (Anhang A) einhalten.
■ Für Beton nach DIN 1045-2 muss die stoffliche Zusammensetzung der rezyklierten Gesteins-
körnung den Liefertypen gemäß der DAfStb-Richtlinie „Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2
mit rezyklierter Gesteinskörnung nach DIN EN 12620“ entsprechen.
Beim Einsatz von Fehlchargen von Fertigbetonteilen direkt im Herstellwerk als rezyklierte Gesteins-
körnung ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu
erbringen.
Anhang 10 Anforderungen an bauliche Anlagen ABuG
287
4.2.2 Industriell hergestellte Gesteinskörnungen
Dachbauteile aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt
wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die industriell hergestellten Gesteinskörnungen die folgenden
Anforderungen einhalten:
■ Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4 der industriell hergestellten
Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-4 (Anhang A) einhalten.
■ Die Stoffgehalte im Feststoff der industriell hergestellten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen
gemäß Tabelle A-4 (Anhang A) einhalten.
Beim Einsatz von kristalliner Hochofenstückschlacke, Hüttensand, Schmelzkammergranulat,
Blähglimmer (Vermikulit), Blähperlit, Blähschiefer, Blähton, Ziegelsplitt aus ungebrauchten Ziegeln
sowie gesinterter Steinkohlenflugasche und Kesselasche (Kesselsand) aus solchen
Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe mitverbrannt werden, als
Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der
Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
Industriell hergestellte Gesteinskörnungen, die weder in dem vorangegangen Absatz noch in der
Tabelle A-4 genannt sind, sind für die Verwendung in Beton unzulässig.
4.2.3 Flugaschen
Dachbauteile aus Beton, der unter Verwendung von siliciumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlen-
flugasche) hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die siliciumreiche Flugasche die
folgenden Anforderungen einhält:
■ Die Stoffgehalte im Feststoff der siliciumreichen Flugasche müssen die Anforderungen der
Tabelle A-5 (Anhang A) einhalten.
Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für Dachbauteile aus Beton gibt es keine
Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik, nach denen ihre
Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der
Anforderungen nach § 3 HBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von
Bedeutung.
4.3 Dachbauteile aus Holz
Für Dachbauteile (einschließlich Fenstern) dürfen holzschutzmittelbehandelte Holzbauteile nur
eingesetzt werden, wenn die Holzschutzmittel (Biozidprodukte) den Anforderungen der Biozid-
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 entsprechen. Bei der Verwendung von Biozidprodukten sind die in der
Zulassung nach Biozid-Verordnung genannten Auflagen gemäß Artikel 22, Absatz 1, der Biozid-
Verordnung bzw. national geltende Übergangsvorschriften nach der Verordnung über die Meldung von
Biozid-Produkten nach dem Chemikaliengesetz (Biozid-Meldeverordnung) einzuhalten. Holzbauteile,
die mit Schutzmitteln gegen biologischen Befall behandelt sind, müssen nach DIN EN 15228:2009,
Abschnitt 6, gekennzeichnet sein.
Bei der Verwendung von Dachbauteilen aus Altholz müssen die Anforderungen der Altholzverordnung
eingehalten werden.
Holzbauteile für Dachbauteile, die mit Flammschutzmitteln behandelt sind, müssen die Anforderungen
aus Abschnitt 2 bezüglich des Gehaltes an gefährlichen Stoffen einhalten. Die im Produkt enthaltenen
gefährlichen Stoffe sind zu deklarieren.
Anhang 10 Anforderungen an bauliche Anlagen ABuG
288
4.4 Abdichtungen für Dachbauteile
Abdichtungen für Dachbauteile, die Stoffe enthalten, die eine Durchwurzelung hemmen oder verhindern
sollen (Wurzelschutzmittel), dürfen nur eingebaut werden, wenn die Anforderungen gemäß Abschnitt 2
und für die Konzentration des Wurzelschutzmittels im Eluat die Anforderungen gemäß Abschnitt 3
eingehalten werden.
5 Anforderungen an Außenwände (einschließlich Träger und Stützen)
Für kleinteilige Bauteile, z. B. Befestigungen, ist kein Nachweis bezüglich der Freisetzung gefährlicher
Substanzen zu erbringen.
Insbesondere für Bauteile für Außenwände aus Natursteinen, Glas oder Keramik ist kein Nachweis
bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
5.1 Bauteile für Außenwände aus Metall
Hinweis:
Von großflächigen Metallblechen können Umweltbelastungen für Boden und Wasser ausgehen. Für die
dezentrale Versickerung von Regenwasser wird auf die planungsrechtlichen und wasserrechtlichen
Anforderungen sowie auf andere örtliche Rechtsvorschriften verwiesen, nach denen ggf.
Niederschlagswasser nicht unbehandelt versickert werden darf.
5.2 Bauteile für Außenwände aus Beton
Betonausgangsstoffe, die in Bauteilen für Außenwände verwendet werden, müssen die in den folgen-
den Abschnitten aufgeführten Anforderungen erfüllen.
Beim Einsatz von natürlichen Gesteinskörnungen ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der
Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
Bauprodukte, die unter Einsatz von Bildschirmglas hergestellt wurden, dürfen nicht verwendet werden.
5.2.1 Rezyklierte Gesteinskörnungen
Bauteile für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung von rezyklierter Gesteinskörnung
hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die rezyklierte Gesteinskörnung die folgenden
Anforderungen erfüllt:
■ Als Eingangsmaterialien in einer Bauschuttrecyclinganlage dürfen zur Herstellung der rezyklierten
Gesteinskörnung nur Abfälle angenommen werden, die bei Bautätigkeiten (z. B. Rückbau, Abriss,
Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung von Hoch- und Tiefbauten, Straßen, Wegen, Flugplätzen
und sonstigen Verkehrsflächen) angefallen sind und zuvor als natürliche oder künstliche
mineralische Baustoffe in gebundener oder ungebundener Form im Hoch- und Tiefbau eingesetzt
waren. Die Abfälle müssen den in der Tabelle A-2 (Anhang A) genannten Abfallarten entsprechen.
Vor Umbau, Rückbau oder Abriss eines Bauwerkes ist zunächst durch Inaugenscheinnahme und
Auswertung vorhandener Unterlagen festzustellen, ob mit einer Schadstoffbelastung des dabei
anfallenden Materials gerechnet werden muss. Wenn eine Schadstoffbelastung über den in der
Tabelle A-3 aufgeführten Parameterumfang hinaus bestehen könnte, ist das Material gesondert
abfallrechtlich zu bewerten. Kontaminierte Baustoffe und Bauteile sind während des Rückbaus
eines Bauwerks zu separieren und einer geordneten Entsorgung zuzuführen. Dies betrifft
insbesondere Brandschutt, Bauteile mit Isolierungen und Anstrichen auf Pechbasis,
Innenwandungen von Industrieschornsteinen, asbest- und PCB-haltige Stoffe, mit Schadstoffen
Anhang 10 Anforderungen an bauliche Anlagen ABuG
289
kontaminierte Gebäudeteile von Gaswerken, Tankstellen, Galvanikbetrieben und
Produktionsanlagen der chemischen Industrie.
■ Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4 der rezyklierten Gesteinskörnung
müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-3 (Anhang A) einhalten.
■ Die Stoffgehalte im Feststoff der rezyklierten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß
Tabelle A-3 (Anhang A) einhalten.
■ Für Beton nach DIN 1045-2 muss die stoffliche Zusammensetzung der rezyklierten Gesteins-
körnung den Liefertypen gemäß der DAfStb-Richtlinie „Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2
mit rezyklierter Gesteinskörnung nach DIN EN 12620“ entsprechen.
Beim Einsatz von Fehlchargen von Fertigbetonteilen direkt im Herstellwerk als rezyklierte
Gesteinskörnung ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher
Substanzen zu erbringen.
5.2.2 Industriell hergestellte Gesteinskörnungen
Bauteile für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen
hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die industriell hergestellten Gesteinskörnungen die
folgenden Anforderungen einhalten:
■ Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4 der industriell hergestellten
Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-4 (Anhang A) einhalten.
■ Die Stoffgehalte im Feststoff der industriell hergestellten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen
gemäß Tabelle A-4 (Anhang A) einhalten.
Für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen
hergestellt wird, gilt, dass bei Verwendung in Kontakt mit Boden und Grundwasser die Stoff-
konzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 (an Festbetonprobekörpern) die Obergrenzen
gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten müssen.
Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 die Obergrenzen
gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter
Kontakt mit Boden oder Grundwasser verhindert wird.
Beim Einsatz von kristalliner Hochofenstückschlacke, Hüttensand, Schmelzkammergranulat, Bläh-
glimmer (Vermikulit), Blähperlit, Blähschiefer, Blähton, Ziegelsplitt aus ungebrauchten Ziegeln sowie
gesinterter Steinkohlenflugasche und Kesselasche (Kesselsand) aus solchen Wärmekraftwerken, in
denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe mitverbrannt werden, als Gesteinskörnung (oder
Gesteinsmehl) in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher
Substanzen zu erbringen.
Industriell hergestellte Gesteinskörnungen, die weder in dem vorangegangen Absatz noch in der
Tabelle A-4 genannt sind, sind für die Verwendung in Beton unzulässig.
Anhang 10 Anforderungen an bauliche Anlagen ABuG
290
5.2.3 Flugaschen
Bauteile für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung von siliciumreicher Flugasche (i. d. R.
Steinkohlenflugasche) hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die siliciumreiche Flugasche
die folgenden Anforderungen einhält:
■ Die Stoffgehalte im Feststoff der siliciumreichen Flugasche müssen die Anforderungen der
Tabelle A-5 (Anhang A) einhalten.
Für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung von siliciumreicher Flugasche hergestellt wird, gilt,
dass bei Verwendung in Kontakt mit Boden und Grundwasser die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß
CEN/TS 16637-2 (an Festbetonprobekörpern) die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A)
einhalten müssen.
Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 die Obergrenzen
gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter
Kontakt mit Boden oder Grundwasser verhindert wird.
Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für Außenwandbauteile aus Beton gibt
es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik, nach denen
ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung
der Anforderungen nach § 3 HBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer,
von Bedeutung.
5.2.4 Sulfathüttenzement und Calciumaluminatsulfatzement
Bauteile für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung von Sulfathüttenzement oder
Calciumaluminatsulfatzement hergestellt wird, dürfen in Kontakt mit Boden oder Grundwasser nur
eingebaut werden, wenn die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 (an
Festbetonprobekörpern) die Obergrenzen gemäß Tabelle A-7 (Anhang A) einhalten.
Der Nachweis dieser Anforderungen entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt
mit Boden oder Grundwasser auszuschließen ist.
5.2.5 Betonzusatzmittel für Außenwände aus Beton
Betonzusatzmittel, die in Beton für Außenwände in Kontakt mit Boden oder Grundwasser eingesetzt
werden, und für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der
Technik gibt, sind für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 HBO, auch im Hinblick auf ihre
Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.
5.3 Bauteile für Außenwände aus Holz
Für Außenwände (einschließlich Fenstern und Türen) dürfen holzschutzmittelbehandelte Holzbauteile
nur eingesetzt werden, wenn die Holzschutzmittel (Biozidprodukte) den Anforderungen der Biozid-
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 entsprechen. Bei der Verwendung von Biozidprodukten sind die in der
Zulassung nach Biozid-Verordnung genannten Auflagen gemäß Artikel 22, Absatz 1, der Biozid-Ver-
ordnung bzw. national geltende Übergangsvorschriften nach der Verordnung über die Meldung von
Biozid-Produkten nach dem Chemikaliengesetz (Biozid-Meldeverordnung) einzuhalten. Holzbauteile,
die mit Schutzmitteln gegen biologischen Befall behandelt sind, müssen nach DIN EN 15228:2009,
Abschnitt 6, gekennzeichnet sein.
Anhang 10 Anforderungen an bauliche Anlagen ABuG
291
Bei der Verwendung von Altholz für Bauteile für Außenwände müssen die Anforderungen der
Altholzverordnung eingehalten werden.
Holzbauteile für Bauteile für Außenwände, die mit Flammschutzmitteln behandelt sind, müssen die
Anforderungen aus Abschnitt 2 bezüglich des Gehaltes an gefährlichen Stoffen einhalten. Die im
Produkt enthaltenen gefährlichen Stoffe sind zu deklarieren.
5.4 Abdichtungen für Außenwände
Für Schleierinjektionen als nachträgliche Bauwerksabdichtung gibt es keine Technischen
Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf
Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach
§ 3 HBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.
5.5 Brandschutzprodukte zum Aufhalten von Feuer im Brandfall
Reaktive Brandschutzbeschichtungen auf Stahlbauteilen, Brandschutzputzbekleidungen sowie
linienförmige Fugenabdichtungen müssen die Anforderungen aus Abschnitt 2 bezüglich des Gehaltes
an gefährlichen Stoffen einhalten. Die im Produkt enthaltenen gefährlichen Stoffe sind zu deklarieren.
6 Anforderungen an Flächenbeläge im Außenbereich
Für kleinteilige Bauteile, z. B. Befestigungen, ist kein Nachweis bezüglich der Freisetzung gefährlicher
Substanzen zu erbringen.
6.1 Bauteile für Flächenbeläge im Außenbereich aus Beton
Betonausgangsstoffe, die in Bodenbelägen oder Stufenbelägen verwendet werden, müssen die in den
folgenden Abschnitten aufgeführten Anforderungen erfüllen.
Beim Einsatz von natürlichen Gesteinskörnungen ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der
Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
Bauprodukte, die unter Einsatz von Bildschirmglas hergestellt wurden, dürfen nicht verwendet werden.
6.1.1 Rezyklierte Gesteinskörnungen
Flächenbeläge aus Beton, der unter Verwendung von rezyklierter Gesteinskörnung hergestellt wird,
dürfen nur eingebaut werden, wenn die rezyklierte Gesteinskörnung die folgenden Anforderungen
erfüllt:
■ Als Eingangsmaterialien in einer Bauschuttrecyclinganlage dürfen zur Herstellung der rezyklierten
Gesteinskörnung nur Abfälle angenommen werden, die bei Bautätigkeiten (z. B. Rückbau, Abriss,
Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung von Hoch- und Tiefbauten, Straßen, Wegen, Flugplätzen
und sonstigen Verkehrsflächen) angefallen sind und zuvor als natürliche oder künstliche
mineralische Baustoffe in gebundener oder ungebundener Form im Hoch- und Tiefbau eingesetzt
waren. Die Abfälle müssen den in der Tabelle A-2 (Anhang A) genannten Abfallarten entsprechen.
Vor Umbau, Rückbau oder Abriss eines Bauwerkes ist zunächst durch Inaugenscheinnahme und
Auswertung vorhandener Unterlagen festzustellen, ob mit einer Schadstoffbelastung des dabei
anfallenden Materials gerechnet werden muss. Wenn eine Schadstoffbelastung über den in der
Tabelle A-3 aufgeführten Parameterumfang hinaus bestehen könnte, ist das Material gesondert
abfallrechtlich zu bewerten. Kontaminierte Baustoffe und Bauteile sind während des Rückbaus
eines Bauwerks zu separieren und einer geordneten Entsorgung zuzuführen. Dies betrifft
Anhang 10 Anforderungen an bauliche Anlagen ABuG
292
insbesondere Brandschutt, Bauteile mit Isolierungen und Anstrichen auf Pechbasis,
Innenwandungen von Industrieschornsteinen, asbest- und PCB-haltige Stoffe, mit Schadstoffen
kontaminierte Gebäudeteile von Gaswerken, Tankstellen, Galvanikbetrieben und
Produktionsanlagen der chemischen Industrie.
■ Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4 der rezyklierten Gesteinskörnung
müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-3 (Anhang A) einhalten.
■ Die Stoffgehalte im Feststoff der rezyklierten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß
Tabelle A-3 (Anhang A) einhalten.
■ Für Beton nach DIN 1045-2 muss die stoffliche Zusammensetzung der rezyklierten
Gesteinskörnung den Liefertypen gemäß der DAfStb-Richtlinie „Beton nach DIN EN 206-1 und
DIN 1045-2 mit rezyklierter Gesteinskörnung nach DIN EN 12620“ entsprechen.
Beim Einsatz von Fehlchargen von Fertigbetonteilen direkt im Herstellwerk als rezyklierte
Gesteinskörnung ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher
Substanzen zu erbringen.
6.1.2 Industriell hergestellte Gesteinskörnungen
Flächenbeläge aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt
wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die industriell hergestellten Gesteinskörnungen die folgenden
Anforderungen einhalten:
■ Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4 der industriell hergestellten
Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-4 (Anhang A) einhalten.
■ Die Stoffgehalte im Feststoff der industriell hergestellten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen
gemäß Tabelle A-4 (Anhang A) einhalten.
Beim Einsatz von kristalliner Hochofenstückschlacke, Hüttensand, Schmelzkammergranulat,
Blähglimmer (Vermikulit), Blähperlit, Blähschiefer, Blähton, Ziegelsplitt aus ungebrauchten Ziegeln
sowie gesinterter Steinkohlenflugasche und Kesselasche (Kesselsand) aus solchen
Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe mitverbrannt werden, als
Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der
Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
Industriell hergestellte Gesteinskörnungen, die weder in dem vorangegangen Absatz noch in der
Tabelle A-4 genannt sind, sind für die Verwendung in Beton unzulässig.
6.1.3 Flugaschen
Flächenbeläge aus Beton, der unter Verwendung von siliciumreicher Flugasche (i. d. R.
Steinkohlenflugasche) hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die siliciumreiche Flugasche
die folgenden Anforderungen einhält:
■ Die Stoffgehalte im Feststoff der siliciumreichen Flugasche müssen die Anforderungen der
Tabelle A-5 (Anhang A) einhalten.
Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für Flächenbeläge aus Beton gibt es
keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik, nach denen
ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung
der Anforderungen nach § 3 HBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer,
von Bedeutung.
Anhang 10 Anforderungen an bauliche Anlagen ABuG
293
6.2 Flächenbeläge aus Holzbauteilen
Als Flächenbeläge dürfen holzschutzmittelbehandelte Holzbauteile nur eingesetzt werden, wenn die
Holzschutzmittel (Biozidprodukte) den Anforderungen der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012
entsprechen. Bei der Verwendung von Biozidprodukten sind die in der Zulassung nach Biozid-
Verordnung genannten Auflagen gemäß Artikel 22, Absatz 1, der Biozid-Verordnung bzw. national
geltende Übergangsvorschriften nach der Verordnung über die Meldung von Biozid-Produkten nach
dem Chemikaliengesetz (Biozid-Meldeverordnung) einzuhalten. Holzbauteile, die mit Schutzmitteln
gegen biologischen Befall behandelt sind, müssen nach DIN EN 15228:2009, Abschnitt 6,
gekennzeichnet sein.
Bei der Verwendung von Altholz für Flächenbeläge müssen die Anforderungen der Altholzverordnung
eingehalten werden.
Holzbauteile für Flächenbeläge, die mit Flammschutzmitteln behandelt sind, müssen die Anforderungen
aus Abschnitt 2 bezüglich des Gehaltes an gefährlichen Stoffen einhalten. Die im Produkt enthaltenen
gefährlichen Stoffe sind zu deklarieren.
6.3 Abwasserbehandelnde Flächenbeläge
Für wasserdurchlässige Beläge für KFZ-Verkehrsflächen für die Behandlung des Abwassers zur
anschließenden Versickerung gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein
anerkannten Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet
werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 HBO, auch im Hinblick auf
ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.
7 Anforderungen an Gründungen inklusive Pfähle
7.1 Allgemeines
In Injektionsmitteln und Verpressmaterialien, die für Gründungen und Pfähle direkt im Grundwasser
eingesetzt werden, dürfen keine rezyklierten oder industriell hergestellten Gesteinskörnungen
verwendet werden.
7.2 Injektions- und Verpressmaterialien für Gründungen inklusive Pfähle
7.2.1 Flugasche
Gründungen inklusive Pfähle aus Bindemittelsuspensionen, Einpressmörtel (Zementmörtel) oder Beton,
die unter Verwendung von siliciumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt werden,
dürfen nur eingebaut werden, wenn die Flugasche die folgenden Anforderungen einhält:
■ Die Stoffgehalte im Feststoff der siliciumreichen Flugasche müssen die Obergrenzen gemäß
Tabelle A-5 (Anhang A) einhalten.
■ Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 von Mörtel bzw. Beton, der unter
Verwendung von siliciumreicher Flugasche hergestellt ist, müssen die Obergrenzen gemäß
Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten.
Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 von Mörtel bzw. Beton,
der unter Verwendung von siliciumreicher Flugasche hergestellt ist, die Obergrenzen gemäß
Tabelle A-5 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit
Boden und/oder Grundwasser auszuschließen ist.
Anhang 10 Anforderungen an bauliche Anlagen ABuG
294
Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für Gründungen inklusive Pfähle aus
Bindemittelsuspensionen, Einpressmörtel (Zementmörtel) oder Beton gibt es keine Technischen
Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf
Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach
§ 3 HBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.
7.3 Gründungen aus Beton
Betonausgangsstoffe, die in Gründungen verwendet werden, die Kontakt zu Grundwasser oder Boden
haben, müssen die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Anforderungen erfüllen.
Beim Einsatz von natürlichen Gesteinskörnungen ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der
Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
7.3.1 Rezyklierte Gesteinskörnungen
Gründungen aus Beton, der unter Verwendung von rezyklierter Gesteinskörnung hergestellt wird, dürfen
nur eingebaut werden, wenn die rezyklierte Gesteinskörnung die folgenden Anforderungen erfüllt:
■ Als Eingangsmaterialien in einer Bauschuttrecyclinganlage dürfen zur Herstellung der rezyklierten
Gesteinskörnung nur Abfälle angenommen werden, die bei Bautätigkeiten (z. B. Rückbau, Abriss,
Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung von Hoch- und Tiefbauten, Straßen, Wegen, Flugplätzen
und sonstigen Verkehrsflächen) angefallen sind und zuvor als natürliche oder künstliche
mineralische Baustoffe in gebundener oder ungebundener Form im Hoch- und Tiefbau eingesetzt
waren. Die Abfälle müssen den in der Tabelle A-2 (Anhang A) genannten Abfallarten entsprechen.
Vor Umbau, Rückbau oder Abriss eines Bauwerkes ist zunächst durch Inaugenscheinnahme und
Auswertung vorhandener Unterlagen festzustellen, ob mit einer Schadstoffbelastung des dabei
anfallenden Materials gerechnet werden muss. Wenn eine Schadstoffbelastung über den in der
Tabelle A-3 aufgeführten Parameterumfang hinaus bestehen könnte, ist das Material gesondert
abfallrechtlich zu bewerten. Kontaminierte Baustoffe und Bauteile sind während des Rückbaus
eines Bauwerks zu separieren und einer geordneten Entsorgung zuzuführen. Dies betrifft
insbesondere Brandschutt, Bauteile mit Isolierungen und Anstrichen auf Pechbasis,
Innenwandungen von Industrieschornsteinen, asbest- und PCB-haltige Stoffe, mit Schadstoffen
kontaminierte Gebäudeteile von Gaswerken, Tankstellen, Galvanikbetrieben und
Produktionsanlagen der chemischen Industrie.
■ Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4 der rezyklierten Gesteinskörnung
müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-3 (Anhang A) einhalten.
■ Die Stoffgehalte im Feststoff der rezyklierten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß
Tabelle A-3 (Anhang A) einhalten.
■ Für Beton nach DIN 1045-2 muss die stoffliche Zusammensetzung der rezyklierten
Gesteinskörnung den Liefertypen gemäß der DAfStb-Richtlinie „Beton nach DIN EN 206-1 und
DIN 1045-2 mit rezyklierter Gesteinskörnung nach DIN EN 12620“ entsprechen.
Beim Einsatz von Fehlchargen von Fertigbetonteilen direkt im Herstellwerk als rezyklierte
Gesteinskörnung ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher
Substanzen zu erbringen.
Anhang 10 Anforderungen an bauliche Anlagen ABuG
295
7.3.2 Industriell hergestellte Gesteinskörnungen
Gründungen aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt
wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die industriell hergestellten Gesteinskörnungen die folgenden
Anforderungen einhalten:
■ Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4 der industriell hergestellten
Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-4 (Anhang A) einhalten.
■ Die Stoffgehalte im Feststoff der rezyklierten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß
Tabelle A-4 (Anhang A) einhalten.
■ Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 (an Festbetonprobekörpern) müssen
die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten.
Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 die Obergrenzen
gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter
Kontakt mit Boden und/oder Grundwasser auszuschließen ist.
Beim Einsatz von kristalliner Hochofenstückschlacke, Hüttensand, Schmelzkammergranulat,
Blähglimmer (Vermikulit), Blähperlit, Blähschiefer, Blähton, Ziegelsplitt aus ungebrauchten Ziegeln
sowie gesinterter Steinkohlenflugasche und Kesselasche (Kesselsand) aus solchen
Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe mitverbrannt werden, als
Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der
Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
Industriell hergestellte Gesteinskörnungen, die weder in dem vorangegangen Absatz noch in der
Tabelle A-4 genannt sind, sind für die Verwendung in Beton unzulässig.
7.3.3 Flugaschen
Gründungen aus Beton, der unter Verwendung von siliciumreicher Flugasche (i. d. R.
Steinkohlenflugasche) hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die Flugasche die folgenden
Anforderungen einhält:
■ Die Stoffgehalte im Feststoff der siliciumreichen Flugasche müssen die Obergrenzen gemäß
Tabelle A-5 (Anhang A) einhalten.
■ Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 (an Festbetonprobekörpern) müssen
die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten.
Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 die Obergrenzen
gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter
Kontakt mit Boden und/oder Grundwasser auszuschließen ist.
Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für Gründungen aus Beton gibt es keine
Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik, nach denen ihre
Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der
Anforderungen nach § 3 HBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von
Bedeutung.
Anhang 10 Anforderungen an bauliche Anlagen ABuG
296
7.3.4 Sulfathüttenzement und Calciumaluminatsulfatzement
Gründungen aus Beton, der unter Verwendung von Sulfathüttenzement oder Calciumaluminat-
sulfatzement hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die Stoffkonzentrationen im Eluat
gemäß CEN/TS 16637-2 (an Festbetonprobekörpern) die Obergrenzen gemäß Tabelle A-7 (Anhang A)
einhalten.
Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 die Obergrenzen
gemäß Tabelle A-7 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter
Kontakt mit Boden und/oder Grundwasser auszuschließen ist.
7.3.5 Betonzusatzmittel
Betonzusatzmittel, die für Gründungen aus Beton verwendet werden und für die es keine Technischen
Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, sind für die Erfüllung der
Anforderungen nach § 3 HBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von
Bedeutung.
7.4 Abdichtungen für Gründungen
Für Schleierinjektionen als nachträgliche Bauwerksabdichtung gibt es keine Technischen
Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf
Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach
§ 3 HBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.
8. Anforderungen an Sohlabdichtungen zur Herstellung von Baugruben
8.1 Allgemeines
In Injektionsmitteln aus Bindemittelsuspensionen oder Einpressmörtel (Zementmörtel), die direkt im
Grundwasser eingesetzt werden, dürfen keine rezyklierten oder industriell hergestellten
Gesteinskörnungen verwendet werden. Injektionsmittel mit dem Bestandteil bzw. dem Reaktionsprodukt
Acrylamid dürfen nicht verwendet werden.
8.2 Injektions- und Verpressmittel für Sohlabdichtungen aus Bindemittelsuspensionen
oder Einpressmörtel
8.2.1 Flugasche für zementgebundene Sohlabdichtungen
Injektionsmittel aus Bindemittelsuspensionen oder Einpressmörtel (Zementmörtel), die unter
Verwendung von siliciumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt werden, dürfen
nur eingebaut werden, wenn die Flugasche die folgenden Anforderungen einhält:
■ Die Stoffgehalte im Feststoff der siliciumreichen Flugasche müssen die Obergrenzen der
Tabelle A-5 (Anhang A) einhalten.
■ Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 (an Mörtel- bzw. Betonprobekörpern)
müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten.
Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für Injektionsmittel aus
Bindemittelsuspensionen oder Einpressmörtel (Zementmörtel) gibt es keine Technischen
Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf
Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach
§ 3 HBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.
Anhang 10 Anforderungen an bauliche Anlagen ABuG
297
8.3 Injektions- und Verpressmittel für Sohlabdichtungen auf Silikatbasis
Für Injektions- und Verpressmittel für Sohlabdichtungen auf Silikatbasis gibt es keine Technischen
Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf
Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach
§ 3 HBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.
9 Anforderungen an Schüttungen
9.1 Schüttungen unter Verwendung von Abfällen
Schüttungen, die unter Verwendung von Abfällen hergestellt werden, müssen die Anforderungen des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Bundes-Bodenschutzgesetzes, der Bundes-Bodenschutz- und
Altlastenverordnung und des Wasserhaushaltsgesetzes einhalten. Der genaue Prüfumfang ist hierbei
je nach Material sowie der Bauweise (wasserundurchlässige/wasserdurchlässige Bauweise) im
Einzelfall festzulegen. Bauprodukte, die unter Einsatz von Bildschirmglas hergestellt wurden, dürfen
nicht verwendet werden.
9.2 Schaumglasschotter als Schüttungen unter Gründungsplatten
Schüttungen, die aus Schaumglasschotter bestehen, dürfen unterhalb von Gründungsplatten dann
eingebaut werden, wenn der Schaumglasschotter die folgenden Anforderungen erfüllt, und die
Schüttung oberhalb der gesättigten Bodenzone sowie oberhalb des Kapillarsaumes des Grundwassers
(i. d. R. 30 cm über HGW (höchster gemessener Grundwasserstand)) eingebaut ist:
■ Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4 des Glasmehls, aus dem
Schaumglasschotter hergestellt wird, müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-8 (Anhang A)
einhalten.
■ Die Stoffgehalte im Feststoff des Glasmehls, aus dem Schaumglasschotter hergestellt wird, müssen
die Obergrenzen gemäß Tabelle A-8 (Anhang A) einhalten.
Bauprodukte, die unter Einsatz von Bildschirmglas hergestellt wurden, dürfen nicht verwendet werden.
9.3 Filtermaterialien zur Behandlung von Niederschlagsabwasser, das versickert werden soll
Für Filtermaterialien, die von Niederschlagswasser durchströmt werden, gibt es keine Technischen
Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf
Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach
§ 3 HBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.
10 Anforderungen an unterirdische Behälter und Rohre
10.1 Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton
Betonausgangsstoffe, die in unterirdischen Behältern und Rohren verwendet werden, die Kontakt zu
Grundwasser oder Boden haben, müssen die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Anforderungen
erfüllen.
Beim Einsatz von natürlichen Gesteinskörnungen ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der
Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
Bauprodukte, die unter Einsatz von Bildschirmglas hergestellt wurden, dürfen nicht verwendet werden.
Anhang 10 Anforderungen an bauliche Anlagen ABuG
298
10.1.1 Rezyklierte Gesteinskörnungen
Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, der unter Verwendung von rezyklierter Gesteinskörnung
hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die rezyklierte Gesteinskörnung die folgenden
Anforderungen erfüllt:
■ Als Eingangsmaterialien in einer Bauschuttrecyclinganlage dürfen zur Herstellung der rezyklierten
Gesteinskörnung nur Abfälle angenommen werden, die bei Bautätigkeiten (z. B. Rückbau, Abriss,
Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung von Hoch- und Tiefbauten, Straßen, Wegen, Flugplätzen
und sonstigen Verkehrsflächen) angefallen sind und zuvor als natürliche oder künstliche
mineralische Baustoffe in gebundener oder ungebundener Form im Hoch- und Tiefbau eingesetzt
waren. Die Abfälle müssen den in der Tabelle A-2 (Anhang A) genannten Abfallarten entsprechen.
Vor Umbau, Rückbau oder Abriss eines Bauwerkes ist zunächst durch Inaugenscheinnahme und
Auswertung vorhandener Unterlagen festzustellen, ob mit einer Schadstoffbelastung des dabei
anfallenden Materials gerechnet werden muss. Wenn eine Schadstoffbelastung über den in der
Tabelle A-3 aufgeführten Parameterumfang hinaus bestehen könnte, ist das Material gesondert
abfallrechtlich zu bewerten. Kontaminierte Baustoffe und Bauteile sind während des Rückbaus
eines Bauwerks zu separieren und einer geordneten Entsorgung zuzuführen. Dies betrifft
insbesondere Brandschutt, Bauteile mit Isolierungen und Anstrichen auf Pechbasis,
Innenwandungen von Industrieschornsteinen, asbest- und PCB-haltige Stoffe, mit Schadstoffen
kontaminierte Gebäudeteile von Gaswerken, Tankstellen, Galvanikbetrieben und
Produktionsanlagen der chemischen Industrie.
■ Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4 der rezyklierten Gesteinskörnung
müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-3 (Anhang A) einhalten.
■ Die Stoffgehalte im Feststoff der rezyklierten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß
Tabelle A-3 (Anhang A) einhalten.
■ Für Beton nach DIN 1045-2 muss die stoffliche Zusammensetzung der rezyklierten
Gesteinskörnung den Liefertypen gemäß der DAfStb-Richtlinie „Beton nach DIN EN 206-1 und
DIN 1045-2 mit rezyklierter Gesteinskörnung nach DIN EN 12620“ entsprechen.
Beim Einsatz von Fehlchargen von Fertigbetonteilen direkt im Herstellwerk als rezyklierte
Gesteinskörnung ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher
Substanzen zu erbringen.
10.1.2 Industriell hergestellte Gesteinskörnungen
Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter
Gesteinskörnungen hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die industriell hergestellten
Gesteinskörnungen die folgenden Anforderungen einhalten:
■ Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4 der industriell hergestellten
Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-4 (Anhang A) einhalten.
■ Die Stoffgehalte im Feststoff der industriell hergestellten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen
gemäß Tabelle A-4 (Anhang A) einhalten.
■ Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 (an Festbetonprobekörpern) müssen
die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten.
Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 die Obergrenzen
gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter
Kontakt mit Boden und/oder Grundwasser auszuschließen ist.
Anhang 10 Anforderungen an bauliche Anlagen ABuG
299
Beim Einsatz von kristalliner Hochofenstückschlacke, Hüttensand, Schmelzkammergranulat,
Blähglimmer (Vermikulit), Blähperlit, Blähschiefer, Blähton, Ziegelsplitt aus ungebrauchten Ziegeln
sowie gesinterter Steinkohlenflugasche und Kesselasche (Kesselsand) aus solchen
Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe mitverbrannt werden, als
Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der
Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
Industriell hergestellte Gesteinskörnungen, die weder in dem vorangegangen Absatz noch in der
Tabelle A-4 genannt sind, sind für die Verwendung in Beton unzulässig.
10.1.3 Flugaschen
Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, der unter Verwendung von siliciumreicher Flugasche
(i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die siliciumreiche
Flugasche die folgenden Anforderungen einhält:
■ Die Stoffgehalte im Feststoff der siliciumreichen Flugasche müssen die Anforderungen der
Tabelle A-5 (Anhang A) einhalten.
Für Bauteile für unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, die im Kontakt mit Grundwasser eingebaut
werden, gilt:
■ Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 von Festbeton, der unter Verwendung
von siliciumreicher Flugasche hergestellt ist, müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6
(Anhang A) einhalten.
Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 die Obergrenzen
gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter
Kontakt mit Boden und/oder Grundwasser auszuschließen ist.
Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für unterirdische Behälter und Rohre gibt
es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik, nach denen
ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung
der Anforderungen nach § 3 HBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer,
von Bedeutung.
10.1.4 Sulfathüttenzement und Calciumaluminatsulfatzement
Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, der unter Verwendung von Sulfathüttenzement oder
Calciumaluminatsulfatzement hergestellt wird, dürfen in Kontakt mit Boden und/oder Grundwasser nur
eingebaut werden, wenn die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 von Festbeton, der
unter Verwendung von Sulfathüttenzement oder Calciumaluminatsulfatzement hergestellt ist, die
Obergrenzen gemäß Tabelle A-7 (Anhang A) einhalten.
Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 die Obergrenzen
gemäß Tabelle A-7 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter
Kontakt mit Boden und/oder Grundwasser auszuschließen ist.
Anhang 10 Anforderungen an bauliche Anlagen ABuG
300
10.1.5 Betonzusatzmittel
Betonzusatzmittel, die in unterirdischen Behältern und Rohren aus Beton in Kontakt mit Grundwasser
eingesetzt werden, und für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten
Regeln der Technik gibt, sind für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 HBO, auch im Hinblick auf
ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.
10.2 Kanalsanierungsmittel
Für Kanalsanierungsmittel gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten
Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können.
Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 HBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen
auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.
Anhang 10 Anforderungen an bauliche Anlagen ABuG
301
Anhang A – Anforderungswerte
Tabelle A-1: Anforderungswerte an den Feststoffgehalt von Abfällen für den Einsatz in Bauprodukten
Parameter Dimension Obergrenze
Fe
sts
toff
ge
ha
lt
Arsen (As) mg/kg 150
Blei (Pb) mg/kg 700
Cadmium (Cd) mg/kg 10
Chrom, gesamt (Cr) mg/kg 600
Kupfer (Cu) mg/kg 400
Nickel (Ni) mg/kg 500
Quecksilber (Hg) mg/kg 5
Thallium (Tl) mg/kg 7
Zink (Zn) mg/kg 1500
PAK16 mg/kg 30
PCB6 mg/kg 0,5
Tabelle A-2: Zulässige Eingangsmaterialien in eine Bauschuttrecyclinganlage zur Herstellung von
rezyklierter Gesteinskörnung
1 Beton (Abfallschlüssel 17 01 01 gemäß AVV*)
2 Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02 gemäß AVV*)
3 Fliesen, Ziegel, Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03 gemäß AVV*)
4 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die keine gefährlichen Stoffe enthalten (Abfallschlüssel 17 01 07 gemäß AVV*)
5 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen (Abfallschlüssel 17 03 02 gemäß AVV*) (hier: Asphalt, teerfrei)
6 Betonabfälle, hier jedoch ohne Betonschlämme (Abfallschlüssel 10 13 14 gemäß AVV*)
7 Boden und Steine, die keine gefährlichen Stoffe enthalten (Abfallschlüssel 17 05 04 gemäß AVV*)
* Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) vom 10.12.2001, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 04.03.2016 (BGBl. I S. 382).
Anhang 10 Anforderungen an bauliche Anlagen ABuG
302
Tabelle A-3: Anforderungswerte an die Eluatkonzentration und die Feststoffgehalte von rezyklierten
Gesteinskörnungen
Parameter Dimension Obergrenze
Elu
atk
on
ze
ntr
ati
on
Arsen (As) µg/l 50
Blei (Pb) µg/l 100
Cadmium (Cd) µg/l 5
Chrom, gesamt (Cr) µg/l 100
Kupfer (Cu) µg/l 200
Nickel (Ni) µg/l 100
Quecksilber (Hg) µg/l 2
Zink (Zn) µg/l 400
Chlorid (Cl-) mg/l 150
Sulfat (SO42-) mg/l 600
Phenolindex µg/l 100
pH-Wert - 7,0-12*
Leitfähigkeit µS/cm 3000*
Fe
st-
sto
ff-
ge
ha
lt Kohlenwasserstoffe mg/kg 1000**
PAK16 mg/kg 25
PCB6 mg/kg 1 * Überschreitungen stellen kein Ausschlusskriterium dar, wenn der Betonanteil des untersuchten Materials mindestens
60 Masse-% beträgt. ** Überschreitungen, die auf Asphaltanteile zurückzuführen sind, stellen kein Ausschlusskriterium dar.
Anhang 10 Anforderungen an bauliche Anlagen ABuG
303
Tabelle A-4: Anforderungswerte an die Eluatkonzentration und die Feststoffgehalte von industriell
hergestellten Gesteinskörnungen
Parameter Dimen-sion
Stahl-werks-schlacke (SWS)
Kesselasche (Kesselsand) aus Stein-kohlekraft-werken mit Mitverbren-nung
Schlacke aus der Kupferer-zeugung (CUS/CUG)
Gießereisand (Gieße-reirest-sand GRS)
Gesteinskörnung aus gebroche-nem Altglas
Elu
atk
on
ze
ntr
ati
on
Arsen (As) µg/l 40 60 60
Blei (Pb) µg/l 100 200 200
Cadmium (Cd) µg/l 10 6
Chrom, gesamt (Cr) µg/l 100 150 60
Kupfer (Cu) µg/l 100 300 100
Nickel (Ni) µg/l 150 70
Quecksilber (Hg) µg/l 1 2
Vanadium µg/l 250
Zink (Zn) µg/l 200 600 600
Chlorid (Cl-) mg/l 50
Sulfat (SO42-) mg/l 200
Fluorid mg/l 5 1
Phenolindex µg/l 100
DOC µg/l 20000
pH-Wert - 10-13 8-12 6,0-10 5,5-12 5,5-12
Leitfähigkeit µS/cm 1500 1000 700 1000 2000
Fe
sts
toff
ge
ha
lt
Arsen mg/kg 150 150 150 150 150
Blei mg/kg 700 700 700 700 700
Cadmium mg/kg 10 10 10 10 10
Chrom, gesamt mg/kg 600 600 600 600 600
Kupfer mg/kg 400 400 400 400 400
Nickel mg/kg 500 500 500 500 500
Thallium mg/kg 7 7 7 7 7
Quecksilber mg/kg 5 5 5 5 5
Zink mg/kg 1500 1500 1500 1500 1500
Cyanide, gesamt mg/kg 10 10 10 10 10
EOX mg/kg 10 10 10 10 10
BTX mg/kg 1 1 1 1 1
LHKW mg/kg 1 1 1 1 1
Benzo(a)pyren mg/kg 3 3 3 3 3
Kohlen-wasserstoffe
mg/kg 1000 1000 1000 1000 1000
PAK16 mg/kg 20 20 20 20 20
PCB6 mg/kg 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5
TOC (Mas-se)%
5 5 5 5 5
Anhang 10 Anforderungen an bauliche Anlagen ABuG
304
Tabelle A-5: Anforderungswerte an die Feststoffgehalte von siliciumreichen Flugaschen für die
Verwendung in Beton
Parameter Dimension Obergrenze
Fe
sts
toff
ge
ha
lt
Arsen (As) mg/kg 150
Blei (Pb) mg/kg 700
Cadmium (Cd) mg/kg 10
Chrom, gesamt (Cr) mg/kg 600
Kupfer (Cu) mg/kg 400
Nickel (Ni) mg/kg 500
Quecksilber mg/kg 5
Thallium (Tl) mg/kg 7
Vanadium (V) mg/kg 1500
Zink (Zn) mg/kg 1500
PAK16 mg/kg 30
PCB6 mg/kg 0,5
PCDD/PCDF ng/kg TE 100
Glühverlust (Masse-)% 5
Tabelle A-6: Anforderungen an die Stofffreisetzung im Eluat von Festbeton unter Verwendung von
siliciumreichen Flugaschen oder industriell hergestellten Gesteinskörnungen
Parameter Dimension Obergrenze
Antimon (Sb) mg/m² 5,5
Arsen (As) mg/m² 11
Barium (Ba) mg/m² 375
Blei (Pb) mg/m² 7,7
Cadmium (Cd) mg/m² 0,56
Chrom VI (Cr) mg/m² 6,6
Chrom, gesamt (Cr) mg/m² 7,7
Kobalt (Co) mg/m² 8,8
Kupfer (Cu) mg/m² 15,4
Molybdän (Mo) mg/m² 38,6
Nickel (Ni) mg/m² 15,4
Quecksilber (Hg) mg/m² 0,22
Thallium (Tl) mg/m² 0,88
Vanadium (V) mg/m² 4,4*
Zink (Zn) mg/m² 63,9
Chlorid (Cl-) mg/m² 275515
Fluorid (F-) mg/m² 826
Sulfat (SO42-) mg/m² 264495
* derzeit ausgesetzt
Anhang 10 Anforderungen an bauliche Anlagen ABuG
305
Tabelle A-7: Anforderungen an die Stofffreisetzung im Eluat von Festbeton, der unter Verwendung von
Sulfathüttenzement oder Calciumaluminatsulfatzement hergestellt wird
Parameter Dimension Obergrenze
Antimon (Sb) mg/m² 5,5
Arsen (As) mg/m² 11
Barium (Ba) mg/m² 375
Blei (Pb) mg/m² 7,7
Cadmium (Cd) mg/m² 0,56
Chrom VI (Cr) mg/m² 6,6
Chrom, gesamt (Cr) mg/m² 7,7
Kobalt (Co) mg/m² 8,8
Kupfer (Cu) mg/m² 15,4
Molybdän (Mo) mg/m² 38,6
Nickel (Ni) mg/m² 15,4
Quecksilber (Hg) mg/m² 0,22
Thallium (Tl) mg/m² 0,88
Vanadium (V) mg/m² 4,4*
Zink (Zn) mg/m² 63,9
Chlorid (Cl-) mg/m² 275515
Fluorid (F-) mg/m² 826
Sulfat (SO42-) mg/m² 264495
* derzeit ausgesetzt
Tabelle A-8: Anforderungswerte an die Eluatkonzentrationen und die Feststoffgehalte von Glasmehl, für
die Herstellung von Schaumglasschotter für Schüttungen
Parameter Dimension Obergrenze
Elu
atk
on
ze
ntr
ati
on
Arsen (As) µg/l 20
Blei (Pb) µg/l 80
Cadmium (Cd) µg/l 3
Chrom, gesamt (Cr) µg/l 25
Kupfer (Cu) µg/l 60
Nickel (Ni) µg/l 20
Quecksilber (Hg) µg/l 1
Zink (Zn) µg/l 200
Fe
sts
toff
ge
ha
lt
Arsen (As) mg/kg 45
Blei (Pb) mg/kg 210
Cadmium (Cd) mg/kg 3
Chrom, gesamt (Cr) mg/kg 180
Kupfer (Cu) mg/kg 120
Nickel (Ni) mg/kg 150
Quecksilber (Hg) mg/kg 1,5
Zink (Zn) mg/kg 450
306
Anhang 11
WDVS mit ETA nach ETAG 004
Stand: Februar 2017
1 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich bezieht sich auf geklebte oder gedübelte und geklebte Wärmedämm-Verbund-
systeme (WDVS) mit einer ETA nach ETAG 004 mit Dämmstoffen aus Polystyrol (EPS) nach
DIN EN 13163 oder Mineralwolle (MW) nach DIN EN 13162.
Für die Ausführung des WDVS ist DIN 55699:2005-02 zu beachten, sofern im Folgenden nichts anderes
bestimmt ist.
2 Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit
2.1 Allgemeine Voraussetzungen
Der Untergrund, auf dem das WDVS angebracht wird, sind Wände aus Mauerwerk oder Beton mit oder
ohne Putz oder mit festhaftenden keramischen Belägen.
Die WDVS dürfen unter den folgenden Randbedingungen verwendet werden.
2.1.1 WDVS mit geklebten Polystyrol-(EPS)-Platten
■ Der Untergrund (Wand) weist mindestens eine Abreißfestigkeit von 80 kN/m2 auf.
■ Die Dicke der EPS-Platten ist nicht größer als 400 mm.
■ Die Abreißfestigkeit EPS-Platten/Klebemörtel und EPS-Platten/Unterputz ist mindestens 80 kN/m².
■ Die EPS-Platten sind so verklebt, dass mindestens 0,03 N/mm2 horizontale Flächenlast über die
Klebung auf den Untergrund abgeleitet wird.
■ Bei Dämmstoffdicken über 200 mm beträgt die Gesamtauftragsmenge von Unterputz und
Schlussbeschichtung maximal 22 kg/m2.
■ Die Bewehrung des Unterputzes ist ein Textilglas-Gittergewebe.
■ Der Winddruck we (Windsoglast) überschreitet in Abhängigkeit von der Querzugfestigkeit nicht
folgende Werte:
EPS-Platten (Zugfestigkeit senkrecht zur Plattenebene) Winddruck we (Windsoglast)
Mittelwert nach Dämmstoffnorm ≥ TR 100 -1,1 kN/m2
2.1.2 WDVS mit geklebten Mineralwolle-(MW)-Lamellen (Fasern senkrecht zum Untergrund)
■ Der Untergrund (Wand) weist mindestens eine Abreißfestigkeit von 80 kN/m2 auf.
■ Die MW-Lamellen sind nicht dicker als 400 mm und weisen einen Schubmodul von mindestens
1,0 N/mm2 auf.
■ Die Abreißfestigkeit MW-Lamellen/Klebemörtel und MW-Lamellen/Unterputz ist mind. 80 kN/m².
■ Die MW-Lamellen sind so verklebt, dass mindestens 0,03 N/mm2 horizontale Flächenlast über die
Klebung auf den Untergrund abgeleitet wird; bei Dicken > 200 mm werden mindestens 0,05 N/mm2
horizontale Flächenlast über die Klebung auf den Untergrund abgeleitet.
■ Bei Dämmstoffdicken über 200 mm beträgt die Gesamtauftragsmenge von Unterputz und
Schlussbeschichtung maximal 22 kg/m² und die Festigkeit der MW-Lamelle ist ≥ TR 100.
■ Die Bewehrung des Unterputzes ist ein Textilglas-Gittergewebe.
Anhang 11 WDVS mit ETA nach ETAG 004
307
■ Auch bei ausreichender Abreißfestigkeit der Wandoberfläche sind die MW-Lamellen in Abhängig-
keit vom Winddruck we mit zusätzlichen Dübeln befestigt:
MW-Lamellen mit einer Zugfestigkeit in Faserrichtung ≥ TR 80
Putzsystem
Windsoglast we [kN/m2] Mindestdübelanzahl
[Dübel/m2] Dicke [mm] Flächengewicht [kg/m2]
beliebig < -0,8 0
≤ 10 und ≤ 10 -0,8 bis -1,1 3
> 10 oder > 10 -0,8 bis -1,1 5
■ Die MW-Lamellen sind mit Dübeln nach ETAG 014 (Dübeltellerdurchmesser ≥ 60 mm; Tellersteifigkeit ≥ 0,3 kN/mm; Tragfähigkeit des Dübeltellers ≥ 1,0 kN) befestigt. Der Einbau der Dübel ist ober-flächenbündig mit dem Dämmstoff (Dübelteller liegt auf dem Dämmstoff) erfolgt. Dübel mit einem Tellerdurchmesser < 140 mm sind durch das Bewehrungsgewebe gesetzt worden. Dübel mit einem Tellerdurchmesser ≥ 140 mm können unter dem Bewehrungsgewebe gesetzt sein.
■ MW-Lamellen mit Dämmstoffdicken > 200 mm sind wie folgt ausgeführt: Eine ausreichende Montagesicherheit ist durch geeignete Abstützungsmaßnahmen sichergestellt. Die Verlegung der Dämmplatten erfolgt im Verband. An Gebäudeecken sind ausschließlich ganze Dämmplatten in voller Länge angeordnet, soweit die geometrischen Randbedingungen dies erlauben.
In den folgenden Bereichen sind die Dämmplatten mit 3 Dübeln/Dämmplatte bzw. 2,5 Dübeln/m
befestigt:
■ bei Unterschreitung einer Mindesthöhe einer zu dämmenden Teilfläche von min H ≤ 2 x dDämmstoff
■ bei Unterschreitung einer Mindestbreite einer zu dämmenden Teilfläche von min B ≤ 2 x dDämmstoff
■ die letzte obere ungestörte Dämmplattenlage (oberer Gebäudeabschluss)
■ am seitlichen Gebäudeabschluss, in einem Streifen bis maximal 2 m Breite, ist mindestens eine vertikale Verdübelungsreihe mit 2,5 Dübeln/m anzuordnen.
Eine Sturzhöhe min H < dDämmstoff ist nicht ohne zusätzliche Auflagerkonstruktionen ausgeführt.
Die Feldgrößen ohne Dehnungsfugen betragen
■ für Dickschichtsysteme (Unterputz + Schlussbeschichtung = Gesamtputzdicke > 10 mm) 9 m x 9 m bzw. 80 m2.
■ für Dünnschichtsysteme (Unterputz + Schlussbeschichtung = Gesamtputzdicke ≤ 10 mm) 50 m x 25 m.
Anhang 11 WDVS mit ETA nach ETAG 004
308
2.1.3 WDVS mit Polystyrol-(EPS)-Platten oder mit Mineralwolle-(MW)-Platten (Fasern parallel zum
Untergrund) oder mit Mineralwolle-(MW)-Lamellen (Fasern senkrecht zum Untergrund), die mit
Dübeln mechanisch befestigt und zusätzlich verklebt sind
■ Die Dicke des Dämmstoffs hält die folgenden Werte ein:
EPS-Platten MW-Lamellen MW-Platten
Dämmstoffdicke [mm] ≤ 400 ≤ 200 ≤ 340
■ Bei Dämmstoffdicken über 200 mm beträgt die Gesamtauftragsmenge von Unterputz und
Schlussbeschichtung maximal 22 kg/m2.
■ Die Bewehrung des Unterputzes ist ein Textilglas-Gittergewebe.
■ Der Dämmstoff ist mit Dübeln nach ETAG 014 (Dübeltellerdurchmesser ≥ 60 mm; Tellersteifig-
keit ≥ 0,3 kN/mm; Tragfähigkeit des Dübeltellers ≥ 1,0 kN) befestigt. Der Einbau der Dübel ist
oberflächenbündig mit dem Dämmstoff (Dübelteller liegt auf dem Dämmstoff) erfolgt.
Folgende Nachweise nach a) bis c) sind geführt:
a) Der Nachweis der Verankerung der Dübel im Untergrund (Wand):
Sd ≤ NRd
dabei ist
Sd = F · We
NRd = NRk / M,U
mit
Sd : Bemessungswert der Windsoglast
NRd : Bemessungswert der Beanspruchbarkeit des Dübels
We : Einwirkungen aus Wind
NRk : charakteristische Zugtragfähigkeit des Dübels
(gemäß Anhang der jeweiligen Dübel-ETA)
F : 1,5 (Sicherheitsbeiwert für die Einwirkungen aus Wind)
M,U : Sicherheitsbeiwert des Ausziehwiderstands der Dübel aus dem Untergrund
(s. jeweilige Dübel-ETA)
b) Der Nachweis des WDVS:
Sd ≤ Rd
dabei ist
Sd = Bemessungswert der Windsoglast
Rd =
SM ,
FugeFugeFlächeFläche n R n R
Anhang 11 WDVS mit ETA nach ETAG 004
309
mit
Rd : Bemessungswert des Widerstands des WDVS
RFuge, RFläche : Die aus dem WDVS resultierende Versagenslast (Mindestwert) im Bereich
bzw. nicht im Bereich der Plattenfugen (s. jeweilige WDVS-ETA)
nFuge, nFläche : Anzahl der Dübel (je m2) die im Bereich bzw. nicht im Bereich der Platten-
fugen gesetzt werden.
M,S : 4,0
c) Der Nachweis des Dämmstoffs bei Verdübelung unter dem Bewehrungsgewebe:
Sd ≤ Rd
dabei ist
Sd = (s. vorstehenden Abschnitt)
Rd = NRk / M,D
mit
NRk : Bemessungswert des Widerstands des Dämmstoffs (Platten: Zugfestigkeit senkrecht
zur Plattenebene, Lamellen: Zugfestigkeit in Faserrichtung)
M,D : 5,0
Die größere Dübelanzahl ist maßgebend, wobei mindestens 4 Dübel/m2 eingebaut sind.
Bei MW-Platten mit Dicken > 200 mm sind mindestens 6 Dübel/m² vorhanden.
3 Brandschutz
Für die nachstehenden bauaufsichtlichen Anforderungen zum Brandverhalten von Außenwänden
gemäß Kapitel A 2.1.5 i.V.m. A 2.2.1.2 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische
Baubestimmungen (H-VV TB) werden für bestimmte WDVS Klassen nach DIN EN 13501-1:2010-01
zugeordnet und Verwendungsregeln angegeben.
3.1 WDVS mit Mineralwolle-(MW)-Dämmstoff nach DIN EN 13162
Bauaufsichtliche Anforderung
Klasse nach DIN EN 13501-1: 2010-01
Bestimmungen für die Verwendung
WDVS: nichtbrennbar
A1 A2 - s1,d0
■ Mineralisch gebundene Unter- und Oberputze (Bindemittel
Kalk u./o. Zement) mit ≤ 5 % organische Bestandteile in der
Trockenmasse oder
■ Organisch gebundene Unter- und Oberputze (Bindemittel
Kunst- oder Silikonharz bzw. Silikatdispersion) mit
Gesamtputzdicke (Unter- und Oberputz) ≤ 10 mm, Gehalt an
organischen Bestandteilen in der Trockenmasse von Unter-
und Oberputz jeweils ≤ 10 %
■ PCS-Wert des Unterputzes ≤ 3,0 MJ/kg
■ PCS-Wert des Oberputzes ≤ 2,6 MJ/kg
Dämmstoff: nichtbrennbar
A1 A2 - s1,d0
Anhang 11 WDVS mit ETA nach ETAG 004
310
Bauaufsichtliche Anforderung
Klasse nach DIN EN 13501-1: 2010-01
Bestimmungen für die Verwendung
WDVS: schwerentflammbar
C
- Dämmstoff: schwerentflammbar
C
Bauaufsichtliche Anforderung
Klasse nach DIN EN 13501-1: 2010-01
Bestimmungen für die Verwendung
WDVS: normalentflammbar
E
- Dämmstoff: normalentflammbar
E
Anhang 11 WDVS mit ETA nach ETAG 004
311
3.2 WDVS mit expandiertem Polystyrol-(EPS)-Dämmstoff nach DIN EN 13163
Bauaufsichtliche Anforderung
Klasse nach DIN EN 13501-1: 2010-01
Bestimmungen für die Verwendung
WDVS: schwerentflammbar
C -
Dämmstoff: schwerentflammbar
C Rohdichte: ≤ 25 kg/m³, Dämmstoffdicke: ≤ 300 mm
konstruktive Maßnahmen (Brandriegel): nichtbrennbar, formstabil bis 1000 °C,
Rohdichte ≥ 60 kg/m²,
standsicher, auch im Brandfall: Querzugfestigkeit ≥ 5 kPa
Mindestab-messungen: Höhe: ≥200 mm
A2-s1,d0 Brandschutzmaßnahmen gegen Brandeinwirkung von außen:
1. ein Brandriegel an der Unterkante des WDVS bzw. maximal 90 cm über Geländeoberkante oder genutzten angrenzenden horizontalen Gebäudeteilen (z. B. Parkdächer u. a.),
2. ein Brandriegel in Höhe der Decke des 1. Geschosses über Geländeoberkante oder angrenzenden horizontalen Gebäudeteilen nach Nr. 1, jedoch zu dem darunter angeordneten Brandriegel mit einem Achsabstand von nicht mehr als 3 m. Bei größeren Abständen sind zusätzliche Brandriegel einzubauen,
3. ein Brandriegel in Höhe der Decke des 3. Geschosses über Geländeoberkante oder angrenzender horizontaler Gebäudeteile nach Nr. 1, jedoch zu dem darunter angeordneten Brandriegel mit einem Achsabstand von nicht mehr als 8 m. Bei größeren Abständen sind zusätzliche Brandriegel einzubauen,
4. weitere Brandriegel an Übergängen der Außenwand zu horizontalen Flächen (z. B. Durchgänge, -fahrten, Arkaden), soweit diese in dem durch einen Brand von außen beanspruchten Bereich des 1. bis 3. Geschosses liegen.
Weiterhin ist ein Brandriegel (wie vorstehend beschrieben) maximal 1,0 m unterhalb von angrenzenden brennbaren Bauprodukten (z. B. am oberen Abschluss des WDVS unterhalb eines Daches) in der Dämmebene des WDVS anzuordnen. Das applizierte WDVS muss von der Unterkante des WDVS bis mindestens zur Höhe des Brandriegels nach Nr. 3 folgende Anforderungen erfüllen:
■ Mindestdicke des Putzsystems (Oberputz und Unterputz) 4 mm, bei Ausführung vorgefertigter, klinkerartiger Putzteile („Flachverblender“) Dicke des Unterputzes ≥ 4 mm,
■ an Gebäudeinnenecken sind in den bewehrten Unterputz Eckwinkel aus Glasfasergewebe, Flächengewicht 280 g/m2 und Reißfestigkeit > 2,3 kN/5 cm (im Anlieferungszustand) einzuarbeiten und
■ Verwendung eines Bewehrungsgewebes mit einem Flächengewicht von ≥ 150 g/m2.
Anhang 11 WDVS mit ETA nach ETAG 004
312
Brandschutzmaßnahmen bei Brandbeanspruchung aus Außenwandöffnungen, oberhalb des Brandriegels nach Nr. 3:
1) Dämmstoffdicken d > 100 mm bis d ≤ 300 mm bei geklebten
bzw. geklebt-gedübelten WDVS
Bei Verwendung von:
■ ausschließlich mineralisch oder organisch gebundenen Klebemörteln (keine Klebeschäume)
■ mineralisch gebundenen Unter- und Oberputzen (Bindemittel Zement/Kalk) mit
■ Gehalt an organischen Bestandteilen in der
Trockenmasse von Unter- und Oberputz jeweils
≤ 5 %,
■ Nassauftragsmenge jeweils ≥ 2,5 kg/m2,
■ Gesamtputzdicke (Unter- + Oberputz) ≥ 4 mm
■ organisch gebundenen Unter- und Oberputz
(Bindemittel:
Kunstharz-, Silikonharz- oder Silikatdispersion) mit
■ Gehalt an organischen Bestandteilen in der
Trockenmasse von Unter- und Oberputz jeweils
≤ 10 %,
■ Nassauftragsmenge jeweils 2,5 bis 8 kg/m2,
■ Gesamtputzdicke (Unter- + Oberputz) 4 bis 14 mm
sind in folgenden Bereichen Brandschutzmaßnahmen auszuführen:
a) Oberhalb jeder Öffnung im Bereich der Stürze, mindestens 300 mm seitlich überstehend (links und rechts der Öffnung)
und im Bereich gedämmter Laibungen,
b) beim Einbau von Rollladen oder Jalousien unmittelbar oberhalb von Öffnungen bzw. bei der Montage von Fenstern in der Dämmebene sind diese dreiseitig – oberhalb und an beiden Seiten, mindestens 200 mm hoch
bzw. breit, wie unter a) beschrieben – zu umschließen.
Die Ausführung nach a) und b) darf entfallen, wenn mindestens in jedem 2. Geschoss ein horizontal das Gebäude umlaufender Brandriegel angeordnet wird. Der Brandriegel ist so anzuordnen, dass ein maximaler Abstand von 0,5 m zwischen Unterkante Sturz und Unterkante Brandriegel eingehalten wird.
2) Dämmstoffdicken ≤ 100 mm:
Der Einbau der Fenster erfolgt bündig mit oder hinter der Rohbaukante.
Bauaufsichtliche Anforderung
Klasse nach DIN EN 13501-1:2010-01
Bestimmungen für die Verwendung
WDVS: normalentflammbar
E
- Dämmstoff: normalentflammbar
E
Anhang 11 WDVS mit ETA nach ETAG 004
313
4 Schallschutz
Ist kein Nennwert angegeben, so ist das WDVS mit einem Wert von ∆Rw = -6 dB beim Nachweis des
Schallschutzes in Ansatz zu bringen.
5 Wärmeschutz
Der rechnerische Nachweis des Wärmeschutzes ist mit den Bemessungswerten der Wärmeleitfähigkeit
nach DIN 4108-4:2017-03 zu führen.
6 Bescheinigung für den Einbau des WDVS
Der Unternehmer, der das WDVS vor Ort einbaut, muss für jedes Bauvorhaben eine Bescheinigung
ausstellen, mit der er bestätigt, dass die von ihm eingebauten Bauprodukte (Komponenten) den Be-
stimmungen der europäischen technischen Zulassung bzw. der Europäischen Technischen Bewertung
sowie der jeweils geltenden Einbauanleitung entsprechen und die Bestimmungen dieser Technischen
Regel eingehalten sind; die entsprechenden Einstufungen und Eigenschaften sind darin anzugeben.
Diese Bescheinigung ist dem Bauherrn zur ggf. erforderlichen Weiterleitung an die zuständige
Bauaufsichtsbehörde auszuhändigen.
314
Anhang 12
Anwendungsregeln für nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze/-systeme und Schalungssteine für die Erstellung von Ortbeton-Wänden
Stand: Juni 2016
Vorwort
Diese Technische Regel gilt für die Verwendung bzw. Anwendung von Bauprodukten bzw. Bausätzen,
die in den folgenden technischen Spezifikationen geregelt sind:
I) nicht lasttragende verlorene Schalungssteine nach ETA erstellt auf der Grundlage von ETAG 009 [1],
II) nicht lasttragende verlorene Schalungssteine aus Normalbeton und Leichtbeton nach DIN EN 15435 [2],
III) nicht lasttragende verlorene Schalungssteine aus Holzspanbeton nach DIN EN 15498 [3].
Gemeinsam ist den o. g. Bauprodukten bzw. Bausätzen, dass sie ein nicht lasttragendes verlorenes
Schalungssystem ausbilden, das die Erstellung von Ortbeton-Wänden ermöglicht. Die Schalungssteine
bzw. Schalungsbausätze/-systeme nach I) , II) und III) – im Weiteren Schalungsbausteine genannt –
bleiben nach der Betonage des Kernbetons Bestandteil der Wand.
A Spezielle Definitionen
Geometrische Ausbildung des tragenden Kernbetons:
Durch die (nicht lasttragenden) Schalungsbausteine und deren Anordnung wird die geometrische
Ausbildung des tragenden Kernbetons definiert. Der Betonkörper darf bewehrt sein.
Die Kernbetondicke ist definiert als kleinste über die Wandhöhe durchgehende Dicke der geometrischen
Ausbildung des tragenden Kernbetons.
Typen je nach geometrischer Ausbildung des Kernbetons:
1. Scheibenartiger Typ
Der tragende Kernbeton des Scheibenartigen Typs ist eine Betonwand, die nur an einzelnen Stellen
von Abstandhaltern punktförmig unterbrochen ist. Die Abstandhalter sind im Allgemeinen
regelmäßig angeordnet. Die Summe der Querschnittsflächen der Abstandhalter darf dabei nur
maximal 1 % der Wandfläche betragen.
2. Gittertyp
Der tragende Kernbeton des Gittertyps besteht aus Betonstützen, die durch horizontale Beton-
Riegel verbunden sind. Die Stützen und Riegel entstehen durch das Ausbetonieren der Hohlräume
der Schalungsbausteine. Die vertikalen Stützen verlaufen über die gesamte Höhe der Wand, und
zwar ohne Unterbrechung oder Verringerung der Querschnittsfläche.
3. Säulentyp
Der tragende Kernbeton des Säulentyps besteht aus regelmäßig angeordneten Beton-Stützen ohne
horizontale Beton-Riegel oder mit Beton-Riegeln, die keine rechnerisch tragende Verbindung zu
den Beton-Stützen aufweisen. Die Stützen entstehen durch das Ausbetonieren der vertikalen
Hohlräume der Schalungsbausteine. Die vertikalen Stützen verlaufen über die gesamte Höhe der
Wand, und zwar ohne Unterbrechung oder Verringerung der Querschnittsfläche.
Anhang 12 Schalungsbausteine
315
4. Sonstige Typen
Sämtliche Typen, die vorstehend nicht definiert sind.
B Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit
B1 Bemessung, Konstruktion und Ausführung
Bemessung, Konstruktion und Ausführung der mit verlorenen Schalungsbausystemen nach o. g.
technischen Spezifikationen hergestellten Ortbetonwände erfolgt nach A 1.2.3.1 der H-VV TB.
Schalungsbausteine dürfen nur trocken verlegt werden.
Außenwände, die mit Schalungsbausteinen errichtet werden, sind durch Putz oder Bekleidungen vor
Umwelteinflüssen zu schützen.
Zur Sicherstellung des Verbunds der Betonstabstähle dürfen die Schalungsbausteine nicht auf die
Betondeckung angerechnet werden.
Bei Schalungsbausätzen/-systemen nach ETA basierend auf der ETAG 009 [1] sind die Aussagen zum
Widerstand gegen den Schalungsdruck und/oder die Aussagen zur maximalen zulässigen Füllhöhe der
ETA zu entnehmen. Bei Schalungssteinen nach DIN EN 15435 [2] bzw. DIN EN 15498 [3] sind die
Widerstände gegen den Schalungsdruck (charakteristische Zugfestigkeit der Stege, charakteristische
Biegezugfestigkeit der Wandungen) der Leistungserklärung bzw. den begleitenden Dokumenten zu
entnehmen.
Sofern keine maximal zulässige Füllhöhe angegeben ist, sind geeignete statische Systeme zu wählen,
um die Beanspruchungen der Schalung mit den Lastannahmen infolge des Frischbetondrucks aus
DIN 18218 [4] realitätsnah zu ermitteln, dabei ist Abschnitt B2 dieser Technischen Regel zu beachten.
Für den Nachweis gegen den Schalungsdruck sind die Bemessungswerte der Widerstände (z. B.
Stegzugfestigkeit, Biegezugfestigkeit der Wandungen und ggf. Ausreißfestigkeit des Steges aus der
Wandung) den Bemessungswerten der Beanspruchungen gegenüberzustellen. Die
Teilsicherheitsbeiwerte sind entsprechend DIN EN 1990 [5, 6] festzulegen.
B1.1 Bei der Bemessung und Konstruktion nach DIN EN 1992-1-1 [7] in Verbindung mit DIN EN 1991-1-
1/NA [8] einer aus Schalungsbausteinen hergestellten Ortbetonwand des Gittertyps, des
Säulentyps bzw. des Sonstigen Typs gilt zusätzlich Folgendes:
1. Es sind nur vorwiegend ruhende Einwirkungen erlaubt. Die Bemessung und Konstruktion von Tragwerken
unter Erdbebeneinwirkung sind mit dieser Technischen Regel nicht geregelt.
2. Die Schlankheit der Wand bzw. der Kernbetonstützen darf den Wert λ = 85 nicht überschreiten.
3. Höhere Betondruckfestigkeitsklassen des Ortbetons als C30/37 bzw. LC30/33 dürfen rechnerisch nicht in
Ansatz gebracht werden.
B1.2 Beim Nachweis des Widerstandes gegen horizontale Einwirkungen ( EdH ) in Wandebene für
Wände des Gittertyps und des Säulentyps gilt zusätzlich:
■ Die Wände dürfen nach Anlage 1 bemessen werden, wenn der Querschnitt der horizontalen Beton-
Riegel zwischen den vertikalen Stützen mindestens 100 cm² beträgt, deren kleinste Dicke
mindestens dem dreifachen Größtkorndurchmesser entspricht und pro m Wandhöhe mindestens
vier solcher Riegel angeordnet sind. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, können die
Bemessungsmodelle von Anlage 1 nicht verwendet werden. In diesem Fall ist der statische
Nachweis des Widerstandes gegen die horizontale Einwirkung in Wandebene so zu führen, als
wenn es sich um nebeneinanderstehende Stützen handelte. Die Definition der Stegaussparungen
ist der ETA bzw. DIN EN 15435, Abschnitt 3.1.10 [2] bzw. DIN EN 15498, Bild 3.b [3], zu
entnehmen.
Anhang 12 Schalungsbausteine
316
■ Die Querschnittsabmessungen der durchgehenden Stützen bei Wänden des Gitter- und Säulentyps
müssen für tragende Wände über die gesamte Wandhöhe in jeder Querschnittsrichtung mindestens
120 mm betragen. Schalungsbausteine, für die diese Bedingung im Endzustand nicht zutrifft, sind
damit für tragende Wände ausgeschlossen.
■ Die Standsicherheit nichttragender Wände mit Abmessungen kleiner 120 mm in einer
Querschnittsrichtung ist nach DIN 4103-1 [9] nachzuweisen.
■ Für die Bemessung der Wände bei Querkraftbeanspruchung des Gittertyps in Wandebene gilt
Anlage 1 dieser Technischen Regel.
■ Bei Beanspruchungen senkrecht zur Wandebene müssen Wände des Gitter- und Säulentyps immer
zweiseitig gehalten sein, d. h. sie dürfen in der Regel nur in Bauwerken verwendet werden, in denen
die Decken als Scheiben wirken.
■ Es dürfen folgende Bewehrungen angeordnet werden:
■ in jedem Beton-Riegel der Systeme des Gittertyps maximal 2 Betonstäbe
■ in jeder Stütze der Systeme des Gitter- oder Säulentyps je Seite des Betonquerschnitts ein
Vertikalstab oder zu einer Matte zusammengefasste Vertikalstäbe oder für den ganzen
Betonquerschnitt ein Bewehrungskorb.
■ Bei der Planung und Ausführung der Bewehrung ist Folgendes zu beachten:
■ Die horizontalen Abmessungen der Bewehrungsmatten und -körbe für die vertikale Bewehrung
müssen einschließlich Abstandhalter um ein geeignetes Maß kleiner als die entsprechenden
minimalen Abmessungen des Betonkerns sein.
■ Für die Betondeckungen gilt DIN EN 1992-1-1 [7] in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA [8].
■ Für den Abstand der Bewehrungsstäbe untereinander gelten die Regelungen nach
DIN EN 1992-1-1 [7] in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA [8].
■ Wird mehr als ein Betonstabstahl auf einer Seite des Betonquerschnitts der Stütze angeordnet,
sind diese zu einer Matte zu verbinden (z. B. durch aufgeschweißte oder angebundene
Querstäbe).
■ Die Vertikalbewehrung darf nur statisch angerechnet werden, wenn sie den zugehörigen
Bewehrungs- und Konstruktionsregeln für normalkraft- und/oder biegebeanspruchte Balken
oder Stützen nach DIN EN 1992-1-1 [7] in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA [8] entspricht.
B2 Zusätzlich zu DIN EN 1992-1-1 [7] in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA [8] gilt Folgendes:
1. Die mindestens einzuhaltende Ausbreitmaßklasse und das Größtkorn der Gesteinskörnung des
verwendeten Frischbetons müssen für alle Systeme (auch für Systeme des scheibenartigen Typs) den Angaben
der folgenden Tabelle 1 entsprechen.
Tabelle 1
1 2 3
Mindestabmessung des Füllbereichs
Größtkorn der Gesteinskörnung
Ausbreitmaßklasse
1 < 120 mm ≤ 16 mm F5
2 120 bis 140 mm ≤ 16 mm F3
3 140 mm ≤ 32 mm F2
Die maximale Ausbreitmaßklasse darf F5 nicht überschreiten.
Frischbeton im unteren Bereich der Ausbreitmaßklasse F3 und darunter muss durch Rütteln
verdichtet werden.
Frischbeton im oberen Bereich der Ausbreitmaßklasse F3 und darüber darf durch Stochern
verdichtet werden.
Anhang 12 Schalungsbausteine
317
Die Festigkeitsentwicklung des Frischbetons muss "mittel" bis "schnell" nach DIN EN 206-1 [10] in
Verbindung mit DIN 1045-2 [11], Tabelle 12 sein.
2. Waagerechte Arbeitsfugen sind vorzugsweise in Höhe der Geschossdecken anzuordnen. Sofern darüber
hinausgehende Arbeitsunterbrechungen nicht vermieden werden können, sind vertikale Betonstabstähle
(Steckeisen) in den Arbeitsfugen wie folgt anzuordnen:
■ Die Steckeisen müssen zueinander versetzt sein und der Abstand voneinander darf nicht größer als 500 mm sein.
■ Der Gesamtquerschnitt muss mindestens 1/2000 der Querschnittsfläche des anzuschließenden Betonkerns betragen, jedoch sind je Meter Wandlänge mindestens zwei Betonstabstähle B500 Ø 8 mm (oder gleichwertig) anzuordnen.
■ Die Steckeisen müssen jeweils mindestens 200 mm in die miteinander zu verbindenden Betonschichten reichen.
3. Der Beton darf frei nur bis zu einer Höhe von 2 m fallen, darüber hinaus ist der Beton durch Schüttrohre
oder Betonierschläuche von maximal 100 mm Durchmesser zusammenzuhalten und bis kurz vor die Einbaustelle
zu führen. Schüttkegel sind durch kurze Abstände der Einfüllstellen zu vermeiden.
Es muss genügend Zwischenraum in der Bewehrung für Schüttrohre oder Betonierschläuche vorgesehen werden.
Das DBV-Merkblatt „Betonierbarkeit von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton“ [12] ist zu beachten.
4. Die Wände dürfen nach dem Betonieren nicht mehr als 5 mm pro laufendem Meter Wandhöhe von der
Lotrechten abweichen, ab einer Wandhöhe von 3 m allerdings insgesamt maximal 15 mm, und müssen den
Ebenheitstoleranzen für Wandoberflächen nach DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 6 [13], entsprechen.
C Brandschutz
C1 Feuerwiderstand
Bei tragenden Wandkonstruktionen, die unter Verwendung von vorher genannten Schalungssteinen
oder Schalungsbausätzen/-systemen erstellt werden, kann der Feuerwiderstand hinsichtlich der
Standsicherheit (Tragfähigkeitskriterium R) für die i. d. R. innenliegende, tragende Betonkonstruktion
nach DIN EN 1992-1-2 [14] unter Berücksichtigung von DIN EN 1992-1-2/NA [15] erfolgen, wenn der
Nachweis der Standsicherheit unter normalen Temperaturen auf Grundlage von DIN EN 1992-1-1 [7]
unter Berücksichtigung von DIN EN 1992-1-1/NA [8] vollumfänglich möglich ist. In welchem Rahmen
eine Beurteilung des Feuerwiderstandes hinsichtlich Raumabschluss und Isolation (EI) oder
Tagfähigkeit, Raumabschluss und Isolation (REI) möglich ist, hängt von den entsprechenden dazu
erforderlichen Randbedingungen der Nachweisführung nach DIN EN 1992-1-2 [14] unter
Berücksichtigung von DIN EN 1992-1-2/NA [15] ab.
Für den prüftechnischen Nachweis gibt es keine abschließende technische Regel.
Anhang 12 Schalungsbausteine
__________ 1 Bei der sinngemäßen Anwendung der TR „WDVS mit ETA nach ETAG 004" bzgl. des Brandverhaltens von verlorenen
Schalungsbausätzen aus Polystyrol ist zu beachten, dass nach der HBO „schwerentflammbar" nur für die Oberflächen von
Außenwänden der Gebäude nach den Gebäudeklassen 4 und 5 gefordert wird. Für Gebäudeklassen 1 bis 3 reicht
„normalentflammbar" aus.
318
C2 Brandverhalten
Für nicht lasttragende verlorene Schalungsbausteine, die aus expandiertem Polystyrol-(EPS)-
Dämmstoff nach DIN EN 13163 [16] hergestellt werden, ist hinsichtlich der Zuordnung der
Klassifizierung nach DIN EN 13501-1:2010-01 [17] zu den bauaufsichtlichen Anforderungen die TR
„WDVS mit ETA nach ETAG 004“ (Juni 2016) Abschnitt 3.21 sinngemäß anzuwenden.
D Schallschutz
Werden Schalungsbausteine in Fällen verwendet, in denen Anforderungen an den Schallschutz
bestehen, ist der Nachweis des Schallschutzes nach DIN 4109-1 [18] und DIN 4109-32 [20] zu führen.
E Wärmeschutz
Der auf Basis der o. g. technischen Spezifikationen nach [1], [2] und [3] angegebene Nennwert des
Wärmedurchlasswiderstandes des Schalungsbausteins ist für den Nachweis des Wärmeschutzes in
einen Bemessungswert umzurechnen. Der Bemessungswert ist gleich dem Nennwert dividiert durch
einen Sicherheitsbeiwert = 1,2.
Für Schalungsbausteine darf der Nachweis des Wärmeschutzes alternativ mit den Bemessungswerten
der Wärmeleitfähigkeit der einzelnen Komponenten nach DIN 4108-4 [21] geführt werden.
Als integrierte Wärmedämmung – das sind Wärmedämmstoff-Einlagen im Inneren des
Schalungsbausteins, die direkt dem Frischbetondruck ausgesetzt sind – dürfen nur Dämmstoffe
verwendet werden, deren Druckspannung bei 10 % Stauchung mindestens der Stufe ≥ 100 kPa [16]
entspricht.
Anhang 12 Schalungsbausteine
319
Literatur
[1] ETAG 009:2002-06 Nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze/-systeme bestehend aus Schalungs-/Mantelsteinen oder -elementen aus Wärmedämmstoffen und – mitunter – aus Beton
[2] DIN EN 15435:2008-10 Betonfertigteile – Schalungssteine aus Normal- und Leichtbeton – Produkteigenschaften und Leistungsmerkmale
[3] DIN EN 15498:2008-08 Betonfertigteile – Holzspanbeton-Schalungssteine – Produkteigenschaften und Leistungsmerkmale
[4] DIN 18218:2010-01 Frischbetondruck auf lotrechte Schalungen
[5] DIN EN 1990:2010-12 Eurocode: Grundlagen der Tragwerksplanung; Deutsche Fassung EN 1990:2002
[6] DIN EN 1990/NA:2010-12 Nationaler Anhang – National festgelegte Parameter – Eurocode: Grundlagen der Tragwerksplanung
[7] DIN EN 1992-1-1:2011-01 Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken – Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau; Deutsche Fassung EN 1992-1-1:2004 + AC:2010
DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03
[8] DIN EN 1992-1-1/NA:2013-4 Nationaler Anhang – National festgelegte Parameter – Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken – Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau
DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12
[9] DIN 4103-1:2015-06 Nichttragende innere Trennwände – Teil 1: Anforderungen und Nachweise
[10] DIN EN 206-1:2001-07 Beton – Teil 1: Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität; Deutsche Fassung EN 206-1:2000
DIN EN 206-1/A1:2004-10
DIN EN 206-1/A2:2005-09
[11] DIN 1045-2:2008-08 Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton – Teil 2: Beton – Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Kon-formität – Anwendungsregeln zu DIN EN 206-1
[12] DBV-Merkblatt „Betonierbarkeit von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton“ – 01/2014
[13] DIN 18202:2013-04 Toleranzen im Hochbau – Bauwerke
[14] DIN EN 1992-1-2:2010-12 Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken – Teil 1-2: Allgemeine Regeln – Tragwerksbemessung für den Brandfall; Deutsche Fassung EN 1992-1-2:2004 + AC:2008
[15] DIN EN 1992-1-2/NA:2010-12 Nationaler Anhang – National festgelegte Parameter – Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken – Teil 1-2: Allgemeine Regeln – Tragwerksbemessung für den Brandfall
Anhang 12 Schalungsbausteine
320
[16] DIN EN 13163:2015-04 Wärmedämmstoffe für Gebäude – Werkmäßig hergestellte Produkte aus expandiertem Polystyrol (EPS) – Spezifikation; Deutsche Fassung EN 13163:2008
[17] DIN EN 13501-1:2010-01 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten – Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten; Deutsche Fassung EN 13501-1:2007+A1:2009
[18] DIN 4109-1:2016-07 Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen
[19] DIN 4109-2:2016-07 Schallschutz im Hochbau – Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen
[20] DIN 4109-32:2016-07 Schallschutz im Hochbau – Teil 32: Daten für die rechnerischen Nachweise des Schallschutzes (Bauteilkatalog) – Massivbau
[21] DIN 4108-4:2017-03 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden – Teil 4: Wärme- und feuchteschutztechnische Bemessungswerte
Anhang 12 Schalungsbausteine
321
Anlage 1
Nachweis des Widerstandes gegen horizontale Einwirkungen ( EdH ), in Wandebene für Wände
des Gittertyps und des Säulentyps, ausgenommen Einwirkungen aus Erdbeben
Die Ermittlung des Bemessungswiderstandes ist unter Wahl eines zutreffenden Modells (siehe
nachfolgend, hier: Abb. a, b oder c) und des verwendeten Betons (Normalbeton oder Leichtbeton)
vorzunehmen. Bei der Ermittlung der relevanten Einwirkungen ist DIN EN 1992-1 1 [7] in Verbindung
mit DIN EN 1992-1-1/NA [8] zu berücksichtigen.
Die Teilsicherheitsbeiwerte für die „außergewöhnliche Bemessungssituation“ sind entsprechend denen
für die „ständige und vorübergehende Bemessungssituation“ zu wählen.
Dabei können drei statische Modelle gemäß Abb. 1 angewandt werden:
a) Rahmenmodell (unbewehrter Beton)
b) Modell mit durchgehenden Streben (unbewehrter Beton)
c) Balkenmodell (bewehrter Beton)
a) Rahmenmodell b) Modell mit durchgehenden Streben c) Balkenmodell
Abb. 1: Statische Modelle für horizontale Scherkräfte EdH
Der Nachweis von Horizontalkräften in Wandlängsrichtung (Scherkräften) EdH ist wie folgt zu führen:
iRd,Ed HH mit i = 1 bis 3 (Bemessungswiderstände der u. g. einzelnen Modelle)
Unter der kombinierten Einwirkung von horizontalen und vertikalen Lasten müssen die Beton-Stützen
in Zustand bleiben, d. h. es darf keine Zugspannung auftreten, andernfalls muss der Planer in den
Stützen vertikale Bewehrung zur Deckung der Zugkräfte anordnen.
Die Nachweise iRd,Ed HH der vorgeschlagenen statischen Modelle dürfen mittels folgender Ansätze
geführt werden:
HSd HSd
H
L L
HSd
(b) (c)(a)
L
HEd HEd HEd
b
(c)
L
L L
Anhang 12 Schalungsbausteine
322
A Rahmenmodell
Der Bemessungswiderstand Rd,1H des Rahmenmodells hängt von der Zugfestigkeit der Beton-Riegel
ab. Nimmt man eine parabolische Schubflussverteilung über die Wandlänge L gemäß der Balkentheorie und einen Nullpunkt des Moments in der Mitte der Beton-Riegel an, so ist die Tragfähigkeit eines Beton-Riegels erreicht, wenn die Zugspannung auf Grund des maximalen Biegemoments am Schnittpunkt Riegel/Stütze die Zugfestigkeit des Betons überschreitet. Der maximale Wert der Schubbeanspruchung
'
EdH ergibt sich aus Gleichung (1):
2
3max Ed'
EdL
HH ,
und führt so zu einer maximalen Schubkraft rEd,maxV in einem Beton-Riegel von
sEd
s
'
EdrEd, 2
3maxmax h
L
HhHV
Das anliegende maximale Biegemoment rEd,max M in einem Beton-Riegel ist
rr lh
L
HlVM s
EdrEd,rEd,
4
3
2maxmax
Mit einem vorgegebenen Widerstandsmoment rZ des Beton-Riegels und einer charakteristischen
Betonzugfestigkeit ctk;0,05f ergibt sich für eine Wand folgender Bemessungswiderstand:
ct
ctk;0,05
rs
Rd,13
4
f
l
Z
h
LH r
In Gleichung (4) gelten folgende Bezeichnungen (vgl. Bild 2):
Rd,1H Bemessungsscherfestigkeit gemäß Rahmenmodell;
L Wandlänge; hs Abstand zwischen den Achsen der Beton-Riegel; lr lichte Länge des Beton-Riegels; Zr Widerstandsmoment des Beton-Riegels;
ctk;0,05f charakteristische Betonzugfestigkeit;
2/3
ck1
2/3
ck1ctk;0,05 21,03,07,0 fff [MN/m²];
ckf charakteristische Druckfestigkeit des Betons (Zylinder);
ct mit 5,1 Teilsicherheitsbeiwert für die Betonzugfestigkeit des Ortbetons;
1 mit 0,1 für Normal-Ortbeton;
2200/60,040,0 für Ortbeton aus Leichtbeton mit einem Rechenwert der
Trockenrohdichte ρ in [kg/m³].
Abb. 2: Bezeichnungen
VEd,r
VEd,r
VEd,r
VEd,r
Beton-Riegel
Stütze
1,5•HEd/L•hs
1,5•HEd/L•hs
hr
hS
lr
a
(1)
(2)
(3)
(4)
Anhang 12 Schalungsbausteine
323
B Modell mit durchgehenden Druck-Streben
Der Bemessungswiderstand Rd,2H des Modells mit durchgehenden Streben hängt von der Festigkeit
der n Streben ab, die durchgehend von einem Geschoss zum nächsten durch die Wand verlaufen (vgl.
Abb. 1 und 3).
Abb. 3: Höhe dc einer durchgehenden Strebe
Der Bemessungswiderstand einer Strebe wird gemäß Gleichung (5) ermittelt. Der Neigungswinkel der Streben
ergibt sich aus Abb. 3.
Der Bemessungswiderstand HRd,2 ergibt sich aus Gleichung (5):
cotcos* EdcccdRd,2 NdbfnH
mit
Rd,2H = Bemessungswiderstand gemäß dem Modell mit durchgehenden Streben;
*n = Anzahl der durchgehenden Streben in einer Wand;
cdf = Bemessungswert der Druckfestigkeit des Betons;
= /250][MN/m16,0 2
ckf (entspricht Gleichung 6.6N in [8] bzw. [9]);
cb = Dicke der Strebe;
cd = Höhe der Strebe (mindestens 70 mm);
= Neigungswinkel der Streben 30° 60°;
EdN = Bemessungswert der einwirkenden Normalkraft.
Durchbrüche im
Kernbeton durch Stege der
Schalungssteine HEd
NEd
dc
(5)
Anhang 12 Schalungsbausteine
324
C Balkenmodell
Der Bemessungswiderstand Rd,3H gemäß dem Balkenmodell kann mit Hilfe der Bemessungsregeln
bestimmt werden, die für Stahlbetonbalken gelten. Dabei verläuft die Beton-Druckstrebe nicht über das
ganze Geschoss, sondern nur innerhalb der Beton-Stütze. Die Beton-Druckstrebe wird dabei mit Hilfe
der Bewehrung zurückgehängt. Diese „Rückhänge-Bewehrung“ wird dabei durch horizontale
Betonstabstähle gebildet, die innerhalb der Beton-Riegel des Stützen/Riegel-Systems verlaufen. Eine
ausreichende Endverankerung der horizontalen Stäbe – z. B. durch Schlaufen der Bewehrung – ist
gemäß DIN EN 1992-1-1 [7] in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA [8], Abschnitt 8, sicherzustellen.
Der Bemessungswiderstand Rd,3aH der Rückhänge-Bewehrung ergibt sich aus Gleichung (6):
);min( ydrsv,ydrsh,Rd,3ab
HfAfAH
mit
Rd,3aH = Bemessungswiderstand der Rückhänge-Bewehrung gemäß dem Balkenmodell;
rsh,A = Querschnitt der horizontalen Rückhänge-Bewehrung;
rsv,A = Querschnitt der vertikalen Betonstab-Bewehrung;
b = Breite der betrachteten Beton-Stütze;
ydf = Bemessungswert der Festigkeit des Stahls der Rückhänge-Bewehrung.
Der Bemessungswiderstand HRd,3b der Druckstrebe ergibt sich in Analogie zu (5) aus Gleichung (7):
cos* cccdRd,3b dbfnH
mit
*n = 1;
= Neigungswinkel der Strebe 30° 60°.
Der Bemessungswiderstand Rd,3H des Balkenmodells nach Abb. 1c) ergibt sich nach Gleichung (8):
);min( Rd,3bRd,3aRd,3 HHH
(6)
(7)
(8)
325
Anhang 13
Richtlinie über
Rollladenkästen (RokR)
Stand: Juli 2016
1 Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für werkmäßig hergestellte Rollladenkästen (einschließlich Rollladenkastendeckel),
an die Anforderungen hinsichtlich des Wärme- oder Schallschutzes gestellt werden.
Die Bestandteile des Rollladenkastens müssen aus mindestens normalentflammbaren Baustoffen
bestehen.
Für werkmäßig hergestellte Rollladenkästen mit statisch tragender Funktion im Bauwerk ist zusätzlich
die in Abschnitt C 2 bekannt gemachte technische Regel für das jeweilige Bauprodukt zu beachten.
2 Wärmeschutz
2.1 Anforderungen an den Mindestwärmeschutz
Es werden Anforderungen an die Begrenzung des Wärmedurchgangs sowie an die
Oberflächentemperatur gestellt.
Der Rollladenkasten muss die Anforderung des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108-2:2013-02,
Abschnitt 5.1.3, erfüllen.
Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn der nach Abschnitt 2.2 berechnete oder der nach Abschnitt 2.3
gemessene Wärmedurchgangskoeffizient Usb des Rollladenkastens Usb 0,85 W/(m² K) und der nach
Abschnitt 2.2 berechnete Temperaturfaktor fRsi 0,70 beträgt.
2.2 Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten Usb und des Temperaturfaktors fRsi
Der Wärmedurchgangskoeffizient Usb des Rollladenkastens ist zweidimensional nach
DIN EN ISO 10077-2:2012-06 zu berechnen und auf zwei Wert anzeigende Ziffern zu runden. Die
Berechnung ist mit einem Blendrahmen mit 60 mm Bautiefe, der für die Zwecke dieser Richtlinie als
adiabat zu betrachten ist, durchzuführen. Der Blendrahmen ist bündig mit der Außenseite des
tatsächlichen oder geplanten Fensterrahmens anzusetzen, unabhängig von dessen Breite.
Bei der zweidimensionalen Berechnung ist die Wärmestromdichte auf die maßgebliche Höhe bsb nach
DIN EN ISO 10077-2:2012-06 zu beziehen.
Der Temperaturfaktor fRsi des Rollladenkastens ist zweidimensional nach DIN EN ISO 10211:2008-04
in Verbindung mit DIN EN ISO 10077-2:2012-06 zu berechnen und auf zwei Wert anzeigende Ziffern
zu runden. Die Berechnung ist mit einem Blendrahmen mit 70 mm Bautiefe aus Holz der
Wärmeleitfähigkeit = 0,13 W/(m K) unter den Randbedingungen aus DIN 4108-2:2013-02
durchzuführen. Für die Übergangswiderstände sind die Randbedingungen nach Beiblatt 2 zu
DIN 4108:2006-03 anzusetzen. Der obere Baukörperanschluss wird für die Zwecke dieser Richtlinie als
adiabat betrachtet.
Für die Bestandteile des Rollladenkastens sind bei den Berechnungen die jeweiligen Bemessungswerte
der Wärmeleitfähigkeit nach DIN EN ISO 10456:2010-05, DIN EN ISO 10077-2:2012-06 oder
Anhang 13 Rili Rollladenkästen (RokR)
326
DIN 4108-4:2017-03 anzusetzen. Für eingeschäumte Dämmschichten aus Polyurethan-Schaum ist als
Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit = 0,035 W/(m K) anzusetzen. Die äquivalente
Wärmeleitfähigkeit des Rollraums ist nach DIN EN ISO 10077-2:2012-06 zu bestimmen. Geeignete
Dichtungen, z.B. Bürstendichtungen, dürfen zur Verringerung der Schlitzbreite in Ansatz gebracht
werden.
2.3 Messung des Wärmedurchgangskoeffizienten Usb
Der Wärmedurchgangskoeffizient Usb des Rollladenkastens ist nach DIN EN 12412-4:2003-11 zu
bestimmen.
3 Schallschutz
Sollen für den Rollladenkasten schalldämmende Eigenschaften ausgewiesen werden, so ist der
zugehörige Rechenwert für das bewertete Schalldämm-Maß entweder:
■ aufgrund seiner konstruktiven Merkmale nach DIN 4109-35:2016-07, Tabelle 6, oder
■ durch Messung nach DIN EN ISO 10140-1:2012-05, DIN EN ISO 10140-2, -4 und -5:2010-12 und Bewertung nach DIN EN ISO 717-1:2013-06 und DIN 4109-2:2016-07, Abschnitt 4.4.2,
zu ermitteln.
Prüfberichte nach DIN EN 20140-3:1995-05 und DIN EN ISO 140-3:2005-03 in Verbindung mit
DIN EN ISO 717-1:1997-01, DIN EN ISO 717-1:2006-11 bzw. DIN EN ISO 717-1:2013-06, die vor dem
Inkrafttreten dieser Ausgabe der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen erstellt wurden,
dürfen weiterhin verwendet werden.
4 Wesentliche Merkmale für das Ü-Zeichen
Im Ü-Zeichen eines Rollladenkastens, der den Anforderungen der Abschnitte 1 und 2 entspricht, ist als
wesentliches Merkmal der Wärmedurchgangskoeffizient Usb, bei Rollladenkästen mit schalldämmenden
Eigenschaften nach Abschnitt 3 zusätzlich das bewertete Schalldämm-Maß „RW = ...“ anzugeben.
Zu den im Ü-Zeichen anzugebenden wesentlichen Merkmalen gehört auch die Angabe, für welche
Kombination von Rollladenkasten mit Rollladenkastendeckel diese wesentlichen Merkmale gelten.
Für Rollladenkästen mit statisch tragender Funktion im Bauwerk sind die Regelungen zur
Kennzeichnung gemäß der in Bezug genommenen Technischen Regel zusätzlich zu beachten.
327
Anhang 14
Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr - Fassung Februar 2007 -
(zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Oktober 2009)
Zur Ausführung des § 5 MBO1 wird hinsichtlich der Flächen für die Feuerwehr
folgendes bestimmt:
1 Befestigung und Tragfähigkeit
Zu- oder Durchfahrten für die Feuerwehr, Aufstellflächen und Bewegungs-
flächen sind so zu befestigen, daß sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer
Achslast bis zu 10 t und einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 16 t befahren
werden können. Zur Tragfähigkeit von Decken, die im Brandfall von Feuerwehr-
fahrzeugen befahren werden, wird auf DIN 1055-3:2006-03 verwiesen.
2 Zu- oder Durchfahrten
Die lichte Breite der Zu- oder Durchfahrten muß mindestens 3 m, die lichte
Höhe mindestens 3,50 m betragen. Die lichte Höhe der Zu- oder Durchfahrten
ist senkrecht zur Fahrbahn zu messen. Wird eine Zu- oder Durchfahrt auf eine
Länge von mehr als 12 m beidseitig durch Bauteile, wie Wände oder Pfeiler,
begrenzt, so muß die lichte Breite mindestens 3,50 m betragen. Wände und
Decken von Durchfahrten müssen feuerbeständig sein.
3 Kurven in Zu- oder Durchfahrten
Der Einsatz der Feuerwehrfahrzeuge wird durch Kurven in Zu- oder Durch-
fahrten nicht behindert, wenn die in der Tabelle den Außenradien der Gruppen
zugeordneten Mindestbreiten nicht unterschritten werden. Dabei müssen vor
oder hinter Kurven auf einer Länge von mindestens 11 m Übergangsbereiche
vorhanden sein.
Tabelle
Bild 1
1 § 5 MBO siehe § 5 HBO
Anhang 14 Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr
328
4 Fahrspuren
Geradlinig geführte Zu- oder Durchfahrten können außerhalb der Übergangs-
bereiche (Abschnitte 2 und 13) als Fahrspuren ausgebildet werden. Die beiden
befestigten Streifen müssen voneinander einen Abstand von 0,80 m haben und
mindestens je 1,10 m breit sein.
5 Neigungen in Zu- oder Durchfahrten
Zu- oder Durchfahrten dürfen längs geneigt sein. Jede Änderung der Fahrbahn-
neigung ist in Durchfahrten sowie innerhalb eines Abstandes von 8 m vor und
hinter Durchfahrten unzulässig. Im übrigen sind die Übergänge mit einem
Radius von mindestens 15 m auszurunden.
6 Stufen und Schwellen
Stufen und Schwellen im Zuge von Zu- oder Durchfahrten dürfen nicht höher
als 8 cm sein. Eine Folge von Stufen oder Schwellen im Abstand von weniger
als 10 m ist unzulässig. Im Bereich von Übergängen nach Nr. 5 dürfen keine
Stufen sein.
7 Sperrvorrichtungen
Sperrvorrichtungen (Sperrbalken, Ketten, Sperrpfosten) sind in Zu- oder Durch-
fahrten zulässig, wenn sie von der Feuerwehr geöffnet werden können.
8 Aufstellflächen auf dem Grundstück
Aufstellflächen müssen mindestens 3,50 m breit und so angeordnet sein, daß
alle zum Anleitern bestimmten Stellen von Hubrettungsfahrzeugen erreicht
werden können.
9 Aufstellflächen entlang von Außenwänden
Für Aufstellflächen entlang von Außenwänden muß zusätzlich zur Mindestbreite
von 3,50 m auf der gebäudeabgewandten Seite ein mindestens 2 m breiter
hindernisfreier Geländestreifen vorhanden sein. Die Aufstellflächen müssen mit
ihrer der anzuleiternden Außenwand zugekehrten Seite einen Abstand von
mindestens 3 m zur Außenwand haben. Der Abstand darf höchstens 9 m und
bei Brüstungshöhen von mehr als 18 m höchstens 6 m betragen. Die Aufstell-
fläche muß mindestens 8 m über die letzte Anleiterstelle hinausreichen.
Bild 2
Anhang 14 Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr
329
10 Aufstellflächen rechtwinklig zu Außenwänden
Für rechtwinklig oder annähernd im rechten Winkel auf die anzuleiternde
Außenwand zugeführte Aufstellflächen muß zusätzlich zur Mindestbreite von
3,50 m beidseitig ein mindestens 1,25 m breiter hindernisfreier Geländestreifen
vorhanden sein; die Geländestreifen müssen mindestens 11 m lang sein. Die
Aufstellflächen dürfen keinen größeren Abstand als 1 m zur Außenwand haben.
Die Entfernung zwischen der Außenseite der Aufstellflächen und der
entferntesten seitlichen Begrenzung der zum Anleitern bestimmten Stellen darf
9 m und bei Brüstungshöhe von mehr als 18 m 6 m nicht überschreiten.
Bild 3
11 Freihalten des Anleiterbereiches
Zwischen der anzuleiternden Außenwand und den Aufstellflächen dürfen sich
keine den Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erschwerenden Hindernisse wie
bauliche Anlagen oder Bäume befinden.
12 Neigung von Aufstellflächen
Aufstellflächen dürfen nicht mehr als 5 v.H. geneigt sein.
13 Bewegungsflächen
Bewegungsflächen müssen für jedes Fahrzeug mindestens 7 x 12 m groß sein.
Zufahrten sind keine Bewegungsflächen. Vor und hinter Bewegungsflächen an
weiterführenden Zufahrten sind mindestens 4 m lange Übergangsbereiche
anzuordnen.
Bild 4
14 Zu- oder Durchgänge
Zu- oder Durchgänge für die Feuerwehr sind geradlinig und mindestens 1,25 m
breit auszubilden. Für Türöffnungen und andere geringfügige Einengungen in
diesen Zu-oder Durchgängen genügt eine lichte Breite von 1 m.
Anhang 14 Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr
330
Erläuterungen
zu den Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr
zu 1:
Nachdem in diesem Absatz auch Aussagen über die Tragfähigkeit von Decken, die
von Feuerwehrfahrzeugen befahren werden, enthalten sind, lautet die Überschrift
„Befestigung und Tragfähigkeit“.
Das zulässige Gesamtgewicht, auf das die Befestigung von Zu- oder Durchfahrten,
Aufstellflächen und Bewegungsflächen abzustellen ist, wurde von 12 t auf 16 t erhöht
und somit an das Gewicht heute üblicherweise eingesetzter Feuerwehrfahrzeuge
angepaßt.
zu 2:
Die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer von Wänden und Decken von
Durchfahrten wird aus § 5 MBO2 herausgenommen und in die Richtlinien
übernommen. Demnach wird die ursprüngliche Überschrift „Lichte Breite und Höhe
der Zu- und Durchfahrten“ mit dem neuen Wortlaut „Zu- und Durchfahrten“
allgemeiner gehalten.
Die Zusatzanforderung von 3,50 m Breite für beidseitig auf eine Länge von mehr als
12 m begrenzte Zu- oder Durchfahrten wurde aus DIN 14090 übernommen.
zu 7:
Sperrvorrichtungen für Verschlüsse, Hydrantenschlüssel und Feuerwehrbeile sind in
der Norm DIN 14925 erläutert.
zu 8:
Für die Breite der Aufstellflächen werden anstelle der bisher geforderten 3 m
mindestens 3,50 m (gemäß DIN 14090) verlangt, um unter Berücksichtigung der
größeren Abmessungen heutiger Feuerwehrfahrzeuge eine optimale Standfläche
und damit einen sicheren Rettungseinsatz zu gewährleisten.
Da nicht nur Fenster, sondern auch andere Stellen von Rettungsgeräten der Feuerwehr angeleitert werden können, beispielsweise auch Balkone, wurde eine
entsprechende allgemeine Formulierung aufgenommen.
2 § 5 MBO siehe § 5 HBO
Anhang 14 Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr
331
zu 9 und 10:
Auch hier wurde die Breite von Aufstellfläche und Geländestreifen von DIN 14090
übernommen.
zu 13:
Bewegungsflächen können sowohl auf dem Grundstück als auch auf der öffentlichen
Verkehrsfläche vorgesehen werden. Die erforderlichen Maße für Bewegungsflächen
sind aus der Richtlinie - Fassung April 1979 - übernommen.
zu 14:
Die Regelung der Breite von Zugängen, die von der Feuerwehr genutzt werden,
wurde neu aufgenommen und entspricht den bisherigen Forderungen der MBO3.
3 MBO siehe HBO
Anhang 14 Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr
332
Anhang 14 Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr
333
Anhang 14 Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr
334
335
Anhang 15
Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz*
Muster-Richtlinie über brandschutztechnische
Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise - M-HFHHolzR
(Fassung Juli 2004)1, 1a
Inhalt
1 Geltungsbereich
2 Allgemeines
3 Anforderungen an Wand- und Deckenbauteile, Stützen und Träger
3.1 Baustoffe
3.1.1 Holz
3.1.2 Dämmstoffe
3.1.3 Folien
3.2 Brandschutzbekleidung
3.3 Bauteile
3.3.1 Allgemeines
3.3.2 Wände und Wandscheiben
3.3.3 Decken
3.3.4 Stützen und Träger
3.4 Anschlüsse von Stützen, Trägern, Wand- und Deckenbauteilen
3.4.1 Allgemeines
3.4.2 Anschlüsse von Wänden an Wände
3.4.3 Anschlüsse von Wänden und Stützen an Decken
3.5 Öffnungen für Türen, Fenster und sonstige Einbauten
4 Installationsführungen
4.1 Allgemeines
4.2 Elektrische Leitungen
5 Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis für die Bauteile nach Abschnitt 3.3
5.1 Verwendbarkeitsnachweis
5.2 Übereinstimmungsnachweis
6 Bauausführung
* Die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz hat in ihrer Sitzung am 15./16.07.2004 die Muster-
Richtlinie in der Fassung Juli 2004 beschlossen und das DIBt gebeten, diese in den Mitteilungen des Deutschen
Instituts für Bautechnik zu veröffentlichen. Das DIBt kommt dieser Bitte um Veröffentlichung der Richtlinie nach.
1 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationssystem auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden.
1a siehe DIBt-Mitteilungen 5/2004 S. 161
Anhang 15 M-HFHHolzR
336
1 Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für Gebäude, deren tragende, aussteifende oder raumabschließende Teile
aus Holz oder Holzwerkstoffen bestehen, die nach bauaufsichtlichen Vorschriften
- hochfeuerhemmend sein müssen,
- allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen
haben müssen und
- deren Dämmstoffe nur aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen dürfen
(§ 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 MBO)2.
Die Richtlinie gilt für Holzbauweisen, die einen gewissen Grad der Vorfertigung haben wie
Holztafel-, Holzrahmen- und Fachwerkbauweise; sie gilt nicht für Holz-Massivbauweisen wie
Brettstapel- und Blockbauweise, ausgenommen Brettstapeldecken.
2 Allgemeines
Die Richtlinie stellt brandschutztechnische Anforderungen, die sich insbesondere beziehen auf
- die Baustoffe,
- die Brandschutzbekleidung,
- die konstruktive Ausbildung der Wand- und Deckenbauteile, Stützen und Träger
einschließlich ihrer Anschlüsse,
- die Öffnungen für Türen, Fenster und sonstige Einbauten und
- die Installationsführungen.
Durch diese Anforderungen sollen
- ein Brennen der tragenden und aussteifenden Holzkonstruktionen,
- die Einleitung von Feuer und Rauch in die Wand- und Deckenbauteile über Fugen,
Installationen oder Einbauten sowie eine Brandausbreitung innerhalb dieser Bauteile und
- die Übertragung von Feuer und Rauch über Anschlussfugen von raumabschließenden
Bauteilen in angrenzende Nutzungseinheiten oder Räume
verhindert werden.
Die Richtlinie regelt außerdem die Überwachung der Herstellung und der Ausführung der
Bauteile.
2 § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 MBO November 2002 siehe § 29 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 HBO
Anhang 15 M-HFHHolzR
337
3 Anforderungen an Wand- und Deckenbauteile, Stützen und Träger
3.1 Baustoffe
3.1.1 Holz
Bauschnittholz muss mindestens den Anforderungen der Sortierklasse S 10 nach DIN 4074
Teil 1, Ausgabe Mai 2001 (DIN 4074-1:2001-05), genügen. Die Holzfeuchte muss 15 ± 3 %
betragen. Die Maßhaltigkeit der Querschnitte darf ± 1 mm bei der Messbezugsfeuchte von
15% nicht überschreiten (Toleranzklasse 2 nach DIN EN 336, Ausgabe Januar 2001 (DIN EN
336:2001-01)).
3.1.2 Dämmstoffe
Es sind Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen mit einem Schmelzpunkt ≥ 1000°C
gemäß DIN 4102-17, Ausgabe Dezember 1990 (DIN 4102-17 : 1990-12), zu verwenden.
Fugen von stumpf gestoßenen, einlagigen Dämmschichten müssen dicht sein. Bei
zweilagigen Dämmschichten sind die Stöße zu versetzen.
3.1.3 Folien
Normalentflammbare Folien für die Bauteilabdichtung zur Erzielung einer Wind- bzw.
Luftdichtheit sowie Dampfbremsen sind zulässig.
3.2 Brandschutzbekleidung
Die Brandschutzbekleidung muss eine Entzündung der tragenden einschließlich der
aussteifenden Bauteile aus Holz oder Holzwerkstoffen während eines Zeitraumes von
mindestens 60 Minuten verhindern und als K2603 nach DIN EN 13501-2 klassifiziert sein
(brandschutztechnisch wirksame Bekleidung nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 MBO)4.
Die Brandschutzbekleidung muss allseitig und durchgängig aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen. Sie ist mit Fugenversatz, Stufenfalz oder Nut- und Federverbindungen auszubilden.
3.3 Bauteile
3.3.1 Allgemeines
Hochfeuerhemmende Bauteile mit einer Brandschutzbekleidung müssen auf der Grundlage
der Ergebnisse aus Feuerwiderstandsprüfungen als REI 60 bzw. EI 60 nach DIN EN 13501-2
klassifiziert sein.
3 Die Klassen für die Brandschutzwirkung von Bekleidungen gemäß Entscheidung der Europäischen Kommission
2003/629/EG sind in der DIN EN 13501-2 noch nicht berücksichtigt. 4 § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 MBO November 2002 siehe § 29 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 HBO
Anhang 15 M-HFHHolzR
338
Hochfeuerhemmende Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, und hochfeuer-
hemmende Wände notwendiger Treppenräume mit einer Brandschutzbekleidung müssen auf
der Grundlage der Ergebnisse aus Feuerwiderstandsprüfungen als REI-M 60 bzw. EI-M 60
nach DIN EN 13501-2 klassifiziert sein.
3.3.2 Wände und Wandscheiben
Hochfeuerhemmende Wände und Wandscheiben sind mit allseitiger Brandschutzbekleidung
nach Abschnitt 3.2 herzustellen. Sie sind mit umlaufenden Rahmenhölzern und einer form-
schlüssig verlegten, hohlraumfüllenden Dämmung aus Dämmstoffen nach Abschnitt 3.1.2
auszuführen.
3.3.3 Decken
Hochfeuerhemmende Decken sind an ihrer Unterseite mit einer Brandschutzbekleidung nach
Abschnitt 3.2 herzustellen. Decken in Holzrahmen- oder Holztafelbauweise sind umlaufend mit
Holzprofilen (sog. Verblockung, s. Bild 1) auszuführen, die zwischen die Deckenbalken oder
die Rippen einzubauen sind.
Zwischen den Deckenbalken oder -rippen muss ein Dämmstoff nach Abschnitt 3.1.2 flanken-
formschlüssig verlegt werden.
Der Fußbodenaufbau (schwimmender Estrich oder schwimmender Fußboden, Trockenestrich-
elemente) muss einschließlich seiner Anschlussfugenausbildung die Anforderungen an die
Brandschutzbekleidung nach Abschnitt 3.2 entsprechend erfüllen. Dies gilt als erfüllt bei
Verwendung eines auf mindestens 20 mm dicken, nichtbrennbaren Dämmstoffen verlegten,
mindestens 30 mm dicken schwimmenden Estrich aus nichtbrennbaren Baustoffen oder
mehrlagigen Trockenestrichelementen aus insgesamt mindestens 25 mm dicken, nichtbrenn-
baren Gipskarton- oder Gipsfaserplatten, wenn umlaufend Randstreifen aus nichtbrennbaren
Baustoffen verwendet werden.
3.3.4 Stützen und Träger
Hochfeuerhemmende Stützen und Träger sind mit allseitiger Brandschutzbekleidung nach
Abschnitt 3.2 herzustellen.
3.4 Anschlüsse von Stützen, Trägern, Wand- und Deckenbauteilen
3.4.1 Allgemeines
Im Anschlussbereich sind die Brandschutzbekleidungen der Bauteile nach Abschnitt 3.3 mit
Fugenversatz, Stufenfalz oder Nut- und Federverbindungen so auszubilden, dass keine
durchgängigen Fugen entstehen (s. Bild 3). Außerdem sind die Anschlüsse so auszuführen,
dass die Brandschutzbekleidung bei durch Brandeinwirkung entstehenden Verformungen
nicht aufreißt. Dazu sind die Bauteile nach Abschnitt 3.3 im Anschlussbereich in Abständen
von höchstens 500 mm mit Schrauben zu verbinden, die einen Schaftdurchmesser von
Anhang 15 M-HFHHolzR
339
mindestens 12 mm haben und eine Einschraubtiefe von mindestens 70 mm aufweisen
müssen. Alternativ können Schrauben oder Gewindestangen mit einem Mindestdurchmesser
von 8 mm eingesetzt werden, wenn der Abstand der Verbindungsmittel nicht mehr als 500 mm
beträgt und die erforderliche Verbindungskraft von mindestens 0,85 kN/lfm (unter Normal-
temperatur) nachgewiesen ist. Fugen sind mit nichtbrennbaren Baustoffen zu verschließen
(z. B. Verspachtelung oder Deckleisten).
Die Anschlüsse von Wänden und Decken mit einer geringeren Feuerwiderstandsfähigkeit als
hochfeuerhemmend an Bauteile nach Abschnitt 3.3 müssen so erfolgen, dass die
Brandschutzbekleidung dieser Bauteile nicht unterbrochen wird (s. Bilder 4 und 6).
3.4.2 Anschlüsse von Wänden an Wände
Die Anschlüsse sind so auszubilden, dass die jeweiligen Stiele in den Wänden miteinander
verschraubt werden können, ggf. sind zusätzliche Stiele einzubauen. Die Stiele der Wand-
konstruktionen sind in Abständen von höchstens 500 mm kraftschlüssig miteinander zu
verschrauben (s. Bild 5).
Abweichend von Abschnitt 3.4.1 kann anstelle eines Fugenversatzes der Brandschutz-
bekleidung in der Fuge ein mindestens 20 mm dicker Streifen aus Dämmstoffen nach
Abschnitt 3.1.2 komprimiert eingebaut werden (s. Bild 5).
3.4.3 Anschlüsse von Wänden und Stützen an Decken
Bei Anschlüssen von Wänden an Decken sind die Deckenbalken und die Verblockung mit den
umlaufenden Rahmenhölzern der Wände in Abständen von höchstens 500 mm zu
verschrauben (s. Bild 1). Dieser Abstand gilt auch für den Anschluss von Decken an vertikal
durchlaufende Wände (Spannrichtung der Deckenbalken parallel zum Rahmenholz der
Wandkonstruktion) (s. Bild 2). In den vertikalen Fugen zwischen den Wand- und Decken-
bauteilen muss ein mindestens 20 mm dicker Streifen aus Dämmstoffen nach Abschnitt 3.1.2
komprimiert eingebaut werden.
3.5 Öffnungen für Türen, Fenster und sonstige Einbauten
Werden in hochfeuerhemmenden Bauteilen Öffnungen für Einbauten wie Fenster, Türen,
Verteiler und Lampenkästen hergestellt, ist die Brandschutzbekleidung in den Öffnungs-
leibungen mit Fugenversatz, Stufenfalz oder Nut- und Federverbindungen auszuführen
(s. Bild 7).
Werden an den Verschluss der Öffnungen brandschutztechnische Anforderungen gestellt wie
an Feuerschutzabschlüsse, Brandschutzverglasungen, Rohr- oder Kabelabschottungen und
Brandschutzklappen, muss ein entsprechender bauaufsichtlicher Verwendbarkeits- bzw.
Anwendbarkeitsnachweis vorliegen, der den Einbau dieser Abschlüsse in hochfeuer-
hemmende Bauteile nach Abschnitt 3.3 regelt.
Anhang 15 M-HFHHolzR
340
4 Installationen
4.1 Allgemeines
Installationen (Leitungs- und Lüftungsanlagen) dürfen nicht in hochfeuerhemmenden Bau-
teilen geführt werden. Sie sind vor Wänden bzw. unterhalb von Decken (s. Bild 8) oder in
Schächten und Kanälen zu führen.
Für Öffnungen in hochfeuerhemmenden Wänden und Decken zur Durchführung von
Schächten, Kanälen und von Installationen gilt Abschnitt 3.5 entsprechend.
4.2 Elektrische Leitungen5
Abweichend von Abschnitt 4.1 Satz 1 dürfen einzelne Leitungen oder einzelne Hüllrohre aus
nichtbrennbaren Baustoffen mit bis zu drei Leitungen, die zur Versorgung des angrenzenden
Raumes innerhalb derselben Nutzungseinheit dienen, innerhalb von Wänden und Decken
geführt werden. Bei Durchführung der Leitungen durch die Brandschutzbekleidung sind die
verbleibenden Hohlräume in der Brandschutzbekleidung mit nichtbrennbaren Baustoffen zu
verspachteln.
Abweichend von Abschnitt 4.1 Satz 1 dürfen einzelne Hohlwanddosen zum Einbau von
Steckdosen, Schaltern und Verteilern eingebaut werden, wenn der Abstand zum nächsten
Holzständer bzw. zur nächsten Holzrippe mindestens 150 mm beträgt. Gegenüberliegende
Hohlwanddosen müssen gefachversetzt eingebaut werden (s. Bild 9). Sie müssen innerhalb
des Wandhohlraumes vollständig von Dämmstoffen nach Abschnitt 3.1.2 umhüllt werden,
wobei der hohlraumfüllende Dämmstoff im Bereich der Hohlwanddosen auf eine Mindest-
dicke von 30 mm gestaucht werden darf.
Die Sätze 1 bis 5 gelten für Treppenraumwände nur für Leitungen, die ausschließlich der
Versorgung des Treppenraums dienen; sie gelten nicht für hochfeuerhemmende Stützen und
Träger nach Abschnitt 3.3.4 und Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind.
5 Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis für die Bauteile nach Abschnitt 3.3
5.1 Verwendbarkeitsnachweis
Für die Bauteile nach Abschnitt 3.3 ist nach Maßgabe der Bauregelliste A Teil 25a als
bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis (§ 17 Abs. 3 MBO5b) ein allgemeines
bauaufsichtliches Prüfzeugnis erforderlich, das sich auf die Brandschutzbekleidung, die
5 Lichtwellenleiter-Kabel und elektrische Kabel gelten als elektrische Leitungen (vgl. Nr. 2.1 der MLAR 2000). 5a H-VV TB 5b § 17 Abs. 3 MBO November 2002 siehe §§ 17 und 18 ff HBO
Anhang 15 M-HFHHolzR
341
Feuerwiderstandsfähigkeit einschließlich der Elementfugen und auf die brandschutz-
technischen Anforderungen dieser Richtlinie bezieht.
5.2 Übereinstimmungsnachweis
Für die Herstellung der Bauteile nach Abschnitt 3.3 ist als Übereinstimmungsnachweis ein
Übereinstimmungszertifikat (§ 24 MBO5c) erforderlich.
6 Bauausführung
Bauarbeiten nach dieser Richtlinie dürfen nur durch Unternehmen ausgeführt werden, die für
diese Arbeiten geeignet sind (§ 55 MBO5d).
Die Bauaufsichtsbehörde/der Prüfsachverständige/Prüfingenieur6 für Standsicherheit hat im
Rahmen der Überwachung der Bauausführung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MBO7 zusätzlich
die ordnungsgemäße Bauausführung nach dieser Richtlinie zu überwachen und zu
bescheinigen.
Anhang
Prinzipdarstellungen Bilder 1 bis 9.
5c § 24 MBO November 2002 siehe § 26 HBO 5d § 55 MBO November 2002 siehe § 58 HBO
6 nach Landesrecht siehe § 68 Abs. 3 HBO
7 § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MBO November 2002 siehe § 83 HBO
Anhang 15 M-HFHHolzR
342
Anhang 15 M-HFHHolzR
343
Anhang 15 M-HFHHolzR
344
Anhang 15 M-HFHHolzR
345
Anhang 15 M-HFHHolzR
346
Anhang 15 M-HFHHolzR
347
Anhang 15 M-HFHHolzR
348
Anhang 15 M-HFHHolzR
349
Anhang 15 M-HFHHolzR
350
351
Anhang 16
Arbeitskreis Technische Gebäudeausrüstung der Fachkommission Bauaufsicht der BMK
Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen1
(Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR)
Fassung 10.2.2015 (Redaktionsstand 05.04.2016)
Inhalt
1 Geltungsbereich
2 Begriffe
2.1 Leitungsanlagen
2.2 Elektrische Leitungen mit verbessertem Brandverhalten
2.3 Medien
3 Leitungsanlagen in Rettungswegen
3.1 Grundlegende Anforderungen
3.2 Elektrische Leitungsanlagen
3.3 Rohrleitungsanlagen für nichtbrennbare Medien
3.4 Rohrleitungsanlagen für brennbare oder brandfördernde Medien
3.5 Installationsschächte und -kanäle, Unterdecken und Unterflurkanäle
4 Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken)
4.1 Grundlegende Anforderungen
4.2 Erleichterungen für die Leitungsdurchführung durch feuerhemmende Wände
4.3 Erleichterungen für einzelne Leitungen
5 Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall
5.1 Grundlegende Anforderungen
5.2 Funktionserhalt
5.3 Dauer des Funktionserhalts
1 Geltungsbereich 1Diese Richtlinie gilt für
a) Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen
Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren ausgenommen in offenen
Gängen vor Außenwänden,
b) die Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken),
c) den Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall. 2Für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Vorräume und Sicherheitsschleusen gilt die
Richtlinie entsprechend.
1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September
2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die
Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Anhang 16 Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR)
352
3Sie gilt nicht für Lüftungs- und Warmluftheizungsanlagen. 4Für Lüftungsanlagen ist die
Musterrichtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen (M-
LüAR) zu beachten. 5Die Musterrichtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an
hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise (M-HFHHolzR) bleibt unberührt.
2 Begriffe
2.1 1Leitungsanlagen
sind Anlagen aus Leitungen, insbesondere aus elektrischen Leitungen oder Rohrleitungen,
sowie aus den zugehörigen Armaturen, Hausanschlusseinrichtungen, Messeinrichtungen,
Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Netzgeräten, Verteilern und Dämmstoffen für
die Leitungen. 2Zu den Leitungen gehören deren Befestigungen und Beschichtungen.
Lichtwellenleiter-Kabel und elektrische Kabel gelten als elektrische Leitungen.
2.2 Elektrische Leitungen mit verbessertem Brandverhalten
sind Leitungen, die die Prüfanforderungen nach DIN 4102 -1:1998-05 in Verbindung mit
DIN 4102 –16:1998-05 Baustoffklasse B 1 (schwerentflammbare Baustoffe), auch in
Verbindung mit einer Beschichtung, erfüllen und eine nur geringe Rauchentwicklung
aufweisen oder hierzu europäisch gleichwertig klassifiziert sind.
2.3 Medien
im Sinne dieser Richtlinie sind Flüssigkeiten, Dämpfe, Gase und Stäube.
3 Leitungsanlagen in Rettungswegen
3.1 Grundlegende Anforderungen
3.1.1 1Gemäß § 40 Abs. 2 MBO2 sind Leitungsanlagen in
a) notwendigen Treppenräumen gemäß § 35 Abs.1 MBO3,
b) Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie gemäß
§ 35 Abs. 3 Satz 2 MBO4 und
c) notwendigen Fluren gemäß § 36 Abs. 1 MBO5
nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist. 2Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Leitungsanlagen in diesen Räumen den
Anforderungen der Abschnitte 3.1.2 bis 3.5.6 entsprechen. 3Dabei gelten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Vorräume und Sicherheitsschleusen
die Anforderungen wie an notwendige Treppenräume.
2 § 40 Abs. 2 MBO siehe § 43 Abs. 2 HBO 3 § 35 Abs.1 MBO siehe § 38 Abs. 1 HBO 4 § 35 Abs. 3 Satz 2 MBO siehe § 38 Abs. 3 Satz 2 HBO 5 § 36 Abs. 1 MBO siehe § 39 Abs. 1 HBO
Anhang 16 Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR)
353
3.1.2 Leitungsanlagen dürfen in tragende, aussteifende oder raumabschließende Bauteile
sowie in Bauteile von Installationsschächten und -kanälen nur so weit eingreifen, dass die
erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit erhalten bleibt.
3.1.3 In Sicherheitstreppenräumen gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 MBO6 und in Räumen zwischen
Sicherheitstreppenräumen und Ausgängen ins Freie sind nur Leitungsanlagen zulässig, die
ausschließlich der unmittelbaren Versorgung dieser Räume oder der Brandbekämpfung
dienen.
3.2 Elektrische Leitungsanlagen
3.2.1 1Elektrische Leitungen müssen
a) einzeln oder nebeneinander angeordnet voll eingeputzt,
b) in Schlitzen von massiven Bauteilen, die mit mindestens 15 mm dickem mineralischem
Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder mit mindestens 15 mm dicken Platten aus
mineralischen Baustoffen verschlossen werden,
c) innerhalb von mindestens feuerhemmenden Wänden in Leichtbauweise, jedoch nur
Leitungen, die ausschließlich der Versorgung der in und an der Wand befindlichen
elektrischen Betriebsmitteln dienen,
d) in Installationsschächten und -kanälen nach Abschnitt 3.5,
e) über Unterdecken nach Abschnitt 3.5,
f) in Unterflurkanälen nach Abschnitt 3.5 oder
g) in Systemböden (siehe hierzu die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen
an Systemböden) verlegt werden.
2Sie dürfen offen verlegt werden, wenn sie
a) nichtbrennbar sind (z. B. Leitungen nach DIN EN 60702-1(VDE 0284 Teil 1):2002-11),
b) ausschließlich der Versorgung der Räume und Flure nach Abschnitt 3.1.1 dienen oder
c) Leitungen mit verbessertem Brandverhalten in notwendigen Fluren von Gebäuden der
Gebäudeklassen 1 bis 3, deren Nutzungseinheiten eine Fläche von jeweils 200 m2 nicht
überschreiten und die keine Sonderbauten sind.
3Außerdem dürfen in notwendigen Fluren einzelne kurze Stichleitungen offen verlegt werden.
Werden für die offene Verlegung nach Satz 2 Elektro-Installationskanäle oder -rohre (siehe
DIN EN 50085-1(VDE 0604 Teil 1):2014-05) verwendet, so müssen diese aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen.
3.2.2 Messeinrichtungen und Verteiler sind abzutrennen gegenüber
a) notwendigen Treppenräumen und Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und
Ausgängen ins Freie durch mindestens feuerhemmende Bauteile aus nichtbrennbaren
Baustoffen; Öffnungen in diesen Bauteilen sind durch mindestens feuerhemmende
Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen mit umlaufender Dichtung zu verschließen;
6 § 33 Abs. 2 Satz 3 MBO siehe § 36 Abs. 2 Satz 3 HBO
Anhang 16 Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR)
354
b) notwendigen Fluren durch Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen mit geschlossenen
Oberflächen; Öffnungen in diesen Bauteilen sind mit Abschlüssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen mit geschlossenen Oberflächen zu verschließen.
3.3 Rohrleitungsanlagen für nichtbrennbare Medien
3.3.1 Die Rohrleitungsanlagen einschließlich der Dämmstoffe aus nichtbrennbaren
Baustoffen - auch mit brennbaren Dichtungs- und Verbindungsmitteln und mit brennbaren
Rohrbeschichtungen bis 0,5 mm Dicke - dürfen offen verlegt werden.
3.3.2 Die Rohrleitungsanlagen aus brennbaren Baustoffen oder mit brennbaren Dämmstoffen
müssen
a) in Schlitzen von massiven Wänden, die mit mindestens 15 mm dickem mineralischem
Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder mit mindestens 15 mm dicken Platten aus
mineralischen Baustoffen verschlossen werden,
b) in Installationsschächten und -kanälen nach Abschnitt 3.5,
c) über Unterdecken nach Abschnitt 3.5,
d) in Unterflurkanälen nach Abschnitt 3.5 oder
e) in Systemböden
verlegt werden.
3.4 Rohrleitungsanlagen für brennbare oder brandfördernde Medien
3.4.1 1Die Rohrleitungsanlagen müssen einschließlich ihrer Dämmstoffe aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen. 2Dies gilt nicht
a) für deren Dichtungs- und Verbindungsmittel,
b) für Rohrbeschichtungen bis 0,5 mm Dicke,
c) für Rohrbeschichtungen bis 2 mm Dicke bei Rohrleitungsanlagen, die nach Abschnitt 3.4.2
Satz 1 verlegt sind.
3.4.2 1Die Rohrleitungsanlagen müssen
a) einzeln mit mindestens 15 mm Putzüberdeckung voll eingeputzt oder
b) in Installationsschächten oder -kanälen nach Abschnitt 3.5.1 i. V. m. 3.5.5
verlegt werden. 2Sie dürfen in notwendigen Fluren auch offen verlegt werden. 3Dichtungen von
Rohrverbindungen müssen wärmebeständig sein.
3.4.3 1Gaszähler sind in notwendigen Treppenräumen und in Räumen zwischen notwendigen
Treppenräumen und Ausgängen ins Freie nicht zulässig. 2Gaszähler müssen in notwendigen
Fluren
a) thermisch erhöht belastbar sein,
b) durch eine thermisch auslösende Absperreinrichtung geschützt sein oder
Anhang 16 Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR)
355
c) durch mindestens feuerbeständige Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt
sein; Öffnungen in diesen Bauteilen sind mit mindestens feuerbeständigen Abschlüssen
zu verschließen; die Abschlüsse müssen mit umlaufenden Dichtungen versehen sein.
3.5 Installationsschächte und -kanäle, Unterdecken und Unterflurkanäle
3.5.1 1Installationsschächte und -kanäle müssen - einschließlich der Abschlüsse von
Öffnungen - aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und eine Feuerwiderstandsfähigkeit
haben, die der höchsten notwendigen Feuerwiderstandsfähigkeit der von ihnen
durchdrungenen raumabschließenden Bauteile entspricht. 2Die Abschlüsse müssen umlaufend dicht schließen. 3Die Befestigung der Installationsschächte und –kanäle ist mit nichtbrennbaren
Befestigungsmitteln auszuführen.
3.5.2 1Abweichend von Abschnitt 3.5.1, Satz 1, genügen in notwendigen Fluren
Installationsschächte, die keine Geschossdecken überbrücken, und Installationskanäle
einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen , die mindestens feuerhemmend sind und aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
3.5.3 1Unterdecken müssen – einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen – aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und bei einer Brandbeanspruchung sowohl von oben
als auch von unten in notwendigen Fluren mindestens feuerhemmend sein und in notwendigen
Treppenräumen und in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins
Freie mindestens der notwendigen Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken entsprechen. 2Die Abschlüsse müssen umlaufend dicht schließen. 3Die besonderen Anforderungen hinsichtlich der brandsicheren Befestigung der im Bereich
zwischen den Geschossdecken und Unterdecken verlegten Leitungen sind zu beachten.
3.5.4 1In notwendigen Fluren von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, deren
Nutzungseinheiten eine Fläche von jeweils 200 m2 nicht überschreiten und die keine
Sonderbauten sind, brauchen Installationsschächte, die keine Geschossdecken überbrücken,
Installationskanäle und Unterdecken (einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen ) nur aus
nichtbrennbaren Baustoffen mit geschlossenen Oberflächen zu bestehen. 2Einbauten, wie Leuchten und Lautsprecher, bleiben unberücksichtigt.
3.5.5 1Installationsschächte und -kanäle für Rohrleitungsanlagen nach Abschnitt 3.4.1 sind mit
nichtbrennbaren Baustoffen formbeständig und dicht zu verfüllen oder müssen
abschnittsweise oder im Ganzen be- und entlüftet werden. 2Die Be- und Entlüftungsöffnungen müssen mindestens 10 cm² groß sein. Sie dürfen nicht in
notwendigen Treppenräumen und nicht in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen
und Ausgängen ins Freie angeordnet werden.
Anhang 16 Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR)
356
3.5.6 1Estrichbündig oder -überdeckt angeordnete Unterflurkanäle für die Verlegung von
Leitungen müssen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen
Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie in notwendigen Fluren eine obere Abdeckung
aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. 2Sie dürfen keine Öffnungen haben, ausgenommen in notwendigen Fluren Revisions- oder
Nachbelegungsöffnungen. 3Diese Öffnungen müssen Abschlüsse haben, die umlaufend dicht
schließen und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
4 Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile
(Wände und Decken)
4.1 Grundlegende Anforderungen
4.1.1 1Gemäß § 40 Abs. 1 MBO7 dürfen Leitungen durch raumabschließende Bauteile, für die
eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine
Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen
getroffen sind; dies gilt nicht
a) für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,
b) innerhalb von Wohnungen.,
c) innerhalb derselben Nutzugseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m2 in nicht mehr als
zwei Geschossen. 2Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Leitungsdurchführungen den Anforderungen
der Abschnitte 4.1 bis 4.3 entsprechen.
4.1.2 Die Leitungen müssen
a) durch Abschottungen geführt werden, die mindestens die gleiche
Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die raumabschließenden Bauteile oder
b) innerhalb von Installationsschächten oder -kanälen geführt werden, die - einschließlich
der Abschlüsse von Öffnungen - mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit
aufweisen wie die durchdrungenen raumabschließenden Bauteile und aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
4.1.3 Der Mindestabstand zwischen Abschottungen, Installationsschächten oder -kanälen
sowie der erforderliche Abstand zu anderen Durchführungen (z.B. Lüftungsleitungen) oder
anderen Öffnungsverschlüssen (z.B. Feuerschutztüren) ergibt sich aus den Bestimmungen
der jeweiligen Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweise; fehlen entsprechende
Festlegungen, ist ein Abstand von mindestens 50 mm erforderlich.
4.2 Erleichterungen für die Leitungsdurchführung durch feuerhemmende Wände 1Abweichend von Abschnitt 4.1.2 dürfen durch feuerhemmende Wände – ausgenommen
solche notwendiger Treppenräume und Räume zwischen notwendigen Treppenräumen und
den Ausgängen ins Freie –
7 § 40 Abs. 1 MBO siehe § 43 Abs. 1 HBO
Anhang 16 Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR)
357
a) einzelne elektrische Leitungen sowie einzelne dichtgepackte Kabelbündel bis 50 mm
Durchmesser und
b) Rohrleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen – auch mit brennbaren
Rohrbeschichtungen bis 2 mm Dicke –
geführt werden, wenn der Raum zwischen der Leitung oder dem Kabelbündel und dem
umgebenden Bauteil aus nichtbrennbaren Baustoffen mit nichtbrennbaren Baustoffen oder mit
im Brandfall aufschäumenden Baustoffen vollständig ausgefüllt wird. 2Bei Verwendung von
Mineralfasern müssen diese eine Schmelztemperatur von mindestens 1.000°C aufweisen. Bei
Verwendung von aufschäumenden Dämmschichtbildnern und von Mineralfasern darf der
Abstand zwischen der Leitung oder dem Kabelbündel und dem umgebenden Bauteil nicht
mehr als 50 mm betragen.
4.3 Erleichterungen für einzelne Leitungen
4.3.1 Einzelne Leitungen ohne Dämmung in gemeinsamen Durchbrüchen für mehrere
Leitungen 1Abweichend von Abschnitt 4.1 dürfen einzelne
a) elektrische Leitungen,
b) Rohrleitungen mit einem Außendurchmesser bis 160 mm aus nichtbrennbaren
Baustoffen - ausgenommen Aluminium und Glas -, auch mit Beschichtung aus
brennbaren Baustoffen bis zu 2 mm Dicke,
c) Rohrleitungen für nichtbrennbare Medien und Installationsrohre für elektrische Leitungen
mit einem Außendurchmesser bis 32 mm aus brennbaren Baustoffen, Aluminium oder
Glas
über gemeinsame Durchbrüche durch die Wände und Decken geführt werden. 2Dies gilt nur, wenn
a) der lichte Abstand der Leitungen untereinander bei Leitungen nach Satz 1 Buchstaben a
und b mindestens dem einfachen, nach Satz 1 Buchstabe c mindestens dem fünffachen
des größeren Leitungsdurchmessers entspricht,
b) der lichte Abstand zwischen einer Leitung nach Satz 1 Buchstabe c und einer Leitung
nach Satz 1 Buchstaben a oder b mindestens dem größeren der sich aus der Art und dem
Durchmesser der beiden Leitungen ergebenden Abstandsmaße (Satz 2, Buchstabe a)
entspricht,
c) die feuerbeständige Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 80 mm, die
hochfeuerhemmende Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 70 mm, die
feuerhemmende Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 60 mm hat und
d) der Raum zwischen den Leitungen und den umgebenden Bauteilen mit Zementmörtel
oder Beton in der vorgenannten Mindestbauteildicke vollständig ausgefüllt wird.
4.3.2 Einzelne Leitungen ohne Dämmung in jeweils eigenen Durchbrüchen oder
Bohröffnungen 1Abweichend von Abschnitt 4.1 gelten die Vorgaben des Abschnitts 4.3.1. 2Es genügt jedoch, den Raum zwischen der Leitung und dem umgebenden Bauteil oder
Hüllrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen mit Baustoffen aus Mineralfasern oder mit im
Brandfall aufschäumenden Baustoffen vollständig zu verschließen. 3Der lichte Abstand
zwischen der Leitung und dem umgebenden Bauteil oder Hüllrohr darf bei Verwendung von
Anhang 16 Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR)
358
Baustoffen aus Mineralfasern nicht mehr als 50 mm, bei Verwendung von im Brandfall
aufschäumenden Baustoffen nicht mehr als 15 mm betragen. 4Die Mineralfasern müssen eine
Schmelztemperatur von mindestens 1.000 °C aufweisen.
4.3.3 Einzelne Rohrleitungen mit Dämmung in Durchbrüchen oder Bohröffnungen 1Abweichend von Abschnitt 4.1 dürfen einzelne Rohrleitungen nach Abschnitt 4.3.1 Satz 1
Buchstaben b und c mit Dämmung in gemeinsamen oder eigenen Durchbrüchen oder
Bohröffnungen durch Wände und Decken geführt werden, wenn
a) die feuerbeständige Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 80 mm, die
hochfeuerhemmende Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 70 mm, die
feuerhemmende Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 60 mm hat,
b) die Restöffnung in der Wand oder Decke entsprechend Abschnitt 4.3.1 oder 4.3.2
bemessen und verschlossen ist,
c) die Dämmung im Bereich der Leitungsdurchführung aus nichtbrennbaren Baustoffen mit
einer Schmelztemperatur von mindestens 1.000 °C besteht, auch mit Umhüllung aus
brennbaren Baustoffen bis 0,5 mm Dicke und
d) der lichte Abstand, gemessen zwischen den Dämmschichtoberflächen im Bereich der
Durchführung, mindestens 50 mm beträgt; das Mindestmaß von 50 mm gilt auch für den
Abstand der Rohrleitungen zu elektrischen Leitungen.
2Bei Rohrleitungen mit Dämmungen aus brennbaren Baustoffen außerhalb der Durchführung
ist eine Umhüllung aus Stahlblech oder beidseitig der Durchführung auf eine Länge von jeweils
500 mm eine Dämmung aus nichtbrennbaren Baustoffen anzuordnen.
4.3.4 Einzelne Rohrleitungen mit oder ohne Dämmung in Wandschlitzen oder mit
Ummantelung 1Abweichend von Abschnitt 4.1 dürfen einzelne Rohrleitungen mit einem Außendurchmesser
bis 110 mm
a) aus nichtbrennbaren Baustoffen - ausgenommen Aluminium und Glas – (auch mit
brennbaren Beschichtungen) oder
b) aus brennbaren Baustoffen, Aluminium oder Glas für nichtbrennbare Flüssigkeiten,
Dämpfe oder Stäube
durch die Decken geführt werden.
2Dies gilt nur, wenn sie in den Geschossen durchgehend
a) in eigenen Schlitzen von massiven Wänden verlegt werden, die mit mindestens 15 mm
dickem mineralischem Putz auf nichtbrennbarem Putzträger mit dahinter liegender
mindestens 10 mm dicker, nichtbrennbarer Dämmung mit einer Schmelztemperatur von
mindestens 1000 °C oder mehrlagig mit insgesamt mindestens 25 mm dicken Platten aus
nichtbrennbaren mineralischen Baustoffen verschlossen werden; die verbleibenden
Wandquerschnitte müssen die erforderliche Feuerwiderstandsdauer behalten, oder
b) einzeln derart in Wandecken von massiven Wänden verlegt werden, dass sie mindestens
zweiseitig von den Wänden und im Übrigen von Bauteilen aus mindestens 15 mm dickem
mineralischem Putz auf nichtbrennbarem Putzträger mit dahinter liegender mindestens
10 mm dicker, nichtbrennbarer Dämmung mit einer Schmelztemperatur von mindestens
Anhang 16 Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR)
359
1000°C oder mehrlagig aus insgesamt mindestens 25 mm dicken Platten aus
nichtbrennbaren mineralischen Baustoffen vollständig umschlossen sind. 3Die von diesen Rohrleitungen abzweigenden Leitungen dürfen offen verlegt werden, sofern
sie nur innerhalb eines Geschosses geführt werden.
5 Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall
5.1 Grundlegende Anforderungen
5.1.1 1Die elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene
sicherheitstechnische Anlagen müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein,
dass die sicherheitstechnischen Anlagen im Brandball ausreichend lang funktionsfähig bleiben
(Funktionserhalt). 2Dieser Funktionserhalt muss bei möglicher Wechselwirkung mit anderen Anlagen oder deren
Teilen gewährleistet bleiben.
5.1.2 1An die Verteiler der elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich
vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen dürfen auch andere betriebsnotwendige
sicherheitstechnische Anlagen angeschlossen werden. 2Dabei ist sicherzustellen, dass die bauaufsichtlich vorgeschriebenen sicherheitstechnischen
Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
5.2 Funktionserhalt
5.2.1 Der Funktionserhalt der Leitungen ist gewährleistet, wenn die Leitungen
a) die Prüfanforderungen der DIN 4102 -12:1998-11 (Funktionserhaltsklasse E30 bis E90)
erfüllen oder hierzu gleichwertig klassifiziert sind oder
b) auf Rohdecken unterhalb des Fußbodenestrichs mit einer Dicke von mindestens 30 mm
oder
c) im Erdreich
verlegt werden.
5.2.2 Verteiler für elektrische Leitungsanlagen mit Funktionserhalt nach Abschnitt 5.3 müssen
a) in eigenen, für andere Zwecke nicht genutzten Räumen untergebracht werden, die
gegenüber anderen Räumen durch Wände, Decken und Türen mit einer
Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der notwendigen Dauer des Funktionserhalts
und - mit Ausnahme der Türen - aus nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt sind,
b) durch Gehäuse abgetrennt werden, für die durch einen bauaufsichtlichen
Verwendbarkeitsnachweis die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers
im Brandfall für die notwendige Dauer des Funktionserhalts nachgewiesen ist oder
c) mit Bauteilen (einschließlich ihrer Abschlüsse) umgeben werden, die eine
Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der notwendigen Dauer des Funktionserhalts
haben und - mit Ausnahme der Abschlüsse - aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
wobei sichergestellt werden muss, dass die Funktion der elektrotechnischen Einbauten
des Verteilers im Brandfall für die Dauer des Funktionserhalts gewährleistet ist; der
Nachweis des Funktionserhalts der elektrotechnischen Einbauten ist zu dokumentieren.
Anhang 16 Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR)
360
5.3 Dauer des Funktionserhalts
5.3.1 Die Dauer des Funktionserhalts der Leitungsanlagen muss mindestens 90 Minuten
betragen bei
a) automatischen Feuerlöschanlagen und Wasserdruckerhöhungsanlagen zur
Löschwasserversorgung,
b maschinellen Rauchabzugsanlagen und Rauchschutz-Druckanlagen für notwendige
Treppenräume in Hochhäusern sowie für Sonderbauten, für die solche Anlagen im
Einzelfall verlangt werden; abweichend hiervon genügt für Leitungsanlagen, die innerhalb
dieser Treppenräume verlegt sind, eine Dauer von 30 Minuten,
c) Bettenaufzügen in Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender
Zweckbestimmung und Feuerwehraufzügen; ausgenommen sind Leitungsanlagen, die
sich innerhalb der Fahrschächte oder der Triebwerksräume befinden.
5.3.2 Die Dauer des Funktionserhalts der Leitungsanlagen muss mindestens 30 Minuten
betragen bei
a) Sicherheitsbeleuchtungsanlagen; ausgenommen sind Leitungsanlagen, die der
Stromversorgung der Sicherheitsbeleuchtung nur innerhalb eines Brandabschnittes in
einem Geschoss oder nur innerhalb eines Treppenraumes dienen; die Grundfläche je
Brandabschnitt darf höchstens 1.600 m² betragen,
b) Personenaufzügen mit Brandfallsteuerung; ausgenommen sind Leitungsanlagen, die sich
innerhalb der Fahrschächte oder der Triebwerksräume befinden,
c) Brandmeldeanlagen einschließlich der zugehörigen Übertragungsanlagen;
ausgenommen sind Leitungsanlagen in Räumen, die durch automatische Brandmelder
überwacht werden, sowie Leitungsanlagen in Räumen ohne automatische Brandmelder,
wenn bei Kurzschluss oder Leitungsunterbrechung durch Brandeinwirkung in diesen
Räumen alle an diese Leitungsanlage angeschlossenen Brandmelder funktionsfähig
bleiben,
d) Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen an Besucher und Beschäftigte,
sofern diese Anlagen im Brandfall wirksam sein müssen; ausgenommen sind
Leitungsanlagen, die der Stromversorgung der Anlagen nur innerhalb eines
Brandabschnittes in einem Geschoss oder nur innerhalb eines Treppenraumes dienen;
die Grundfläche je Brandabschnitt darf höchstens 1.600 m² betragen,
e) natürlichen Rauchabzugsanlagen (Rauchableitung durch thermischen Auftrieb);
ausgenommen sind Anlagen, die bei einer Störung der Stromversorgung selbsttätig
öffnen, sowie Leitungsanlagen in Räumen, die durch automatische Brandmelder
überwacht werden und das Ansprechen eines Brandmelders durch Rauch bewirkt, dass
die Anlage selbsttätig öffnet,
f) maschinellen Rauchabzugsanlagen und Rauchschutz-Druckanlagen in anderen Fällen
als nach Abschnitt 5.3.1.
361
Anhang 17
Muster-Richtlinie über brandschutztechnische
Anforderungen an Systemböden
Muster-Systembödenrichtlinie (MSysBöR)
- Fassung September 2005 (Redaktionsstand 16.02.2006) -
1 Geltungsbereich
1Diese Richtlinie stellt brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden, deren
Hohlräume Installationen, z. B. Leitungen, aufnehmen können. 2Sie gilt nicht für
Systemböden in Sicherheitstreppenräumen.
2 Begriffe
2.1 Systemböden
sind Hohlböden oder Doppelböden, durch die ein Hohlraum zwischen einer
Fußbodentragschicht und der Rohdecke ausgebildet wird.
2.2 Hohlböden
sind Systemböden mit fugenloser, gegossener Tragschicht aus Estrich mit einem
Hohlraum bis zu 200 mm lichter Höhe1.
2.3 Doppelböden
sind vorgefertigte Systemböden, bestehend aus Tragplatten und aus Ständern.
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für
die Dienste der Informationsgesellschaft (Abl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juli 1998 (Abl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
1 Hohlböden, deren Hohlraum eine lichte Höhe von mehr als 200 mm hat, sind wie Doppelböden zu behandeln.
Anhang 17 Muster-Systembödenrichtlinie (MSysBöR)
362
3 Anforderungen an Systemböden in notwendigen Treppenräumen, in Räumen
zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie in
notwendigen Fluren
3.1 Allgemeine Anforderungen
1Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, müssen alle Teile aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen. 2Bauordnungsrechtliche Anforderungen an Bodenbeläge bleiben
unberührt. 3Die Anschlussfugen müssen mit nichtbrennbaren Baustoffen verschlossen
sein. 4Die Tragschicht nach Abschnitt 2.2 sowie die Tragplatten nach Abschnitt 2.3 dürfen
keine Öffnungen haben.
3.2 Hohlböden
1Hohlböden müssen einen Estrich in einer Mindestdicke von 30 mm haben; verlorene
Schalungen dürfen aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen.
2Revisions- und Nachbelegungsöffnungen sind in der erforderlichen Zahl und Größe
zulässig; sie müssen dichtschließende Verschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen
haben.
3.3 Doppelböden
1Die Tragplatten müssen dicht verlegt (mindestens stumpf gestoßen) sein.
2Umleimer und Auflagerplättchen dürfen aus brennbaren Baustoffen in einer maximalen
Dicke von 0,6 mm (Umleimer) bzw. 3 mm (Auflagerplättchen) bestehen.
3Doppelböden mit einem Hohlraum von mehr als 200 mm lichter Höhe müssen als
tragende und raumabschließende Bauteile bei Brandbeanspruchung von unten
feuerhemmend sein.
4 Anforderungen an Systemböden in anderen Räumen
4.1 1Bei Doppelböden mit einem Hohlraum von mehr als 500 mm lichter Höhe in anderen
Räumen als nach Nr. 3 muss die Tragkonstruktion (Tragplatte einschließlich Ständer) bei
Brandbeanspruchung von unten feuerhemmend sein.
2Das Versagenskriterium bei der Bauteilprüfung bezieht sich nur auf die Tragfähigkeit.
4.2 1Systemböden, deren Hohlräume auch der Raumlüftung dienen und die unter mehreren
Räumen durchlaufen, müssen in den Hohlräumen oder im Bereich des Luftaustritts
Brandmelder mit der Kenngröße "Rauch" haben.
Anhang 17 Muster-Systembödenrichtlinie (MSysBöR)
363
2Die Melder müssen sicherstellen, dass im Brandfall die Lüftungsanlage abgeschaltet
wird.
5 Wände auf Systemböden
5.1 1Brandwände und Wände, die nach § 30 Abs. 3 Satz 2 MBO2 anstelle von Brandwänden
zulässig sind, Wände notwendiger Treppenräume und Wände von Räumen zwischen
notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie Trennwände nach § 29 Abs.
2 Nr. 1 MBO3 dürfen von Systemböden aus nicht hochgeführt werden. 2Dies gilt auch für
Wände notwendiger Flure, die Nutzungseinheiten trennen.
5.2 1Sonstige raumabschließende Wände, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit
vorgeschrieben ist, dürfen von Systemböden aus hochgeführt werden, wenn diese Wände
zusammen mit den Systemböden auf die für die Wand erforderliche
Feuerwiderstandsklasse geprüft sind. 2Die Prüfung bezieht sich auf die
raumabschließende Wirkung.
5.3 Wände notwendiger Flure innerhalb von Nutzungseinheiten dürfen hochgeführt werden
von
- Hohlböden,
- Doppelböden mit einem lichten Hohlraum von bis zu 200 mm, wenn der Doppelboden
bei Brandbeanspruchung von unten mindestens feuerhemmend4 ist.
2 § 30 Abs. 3 Satz 2 MBO siehe § 33 Abs. 3 Satz 2 und 3 HBO 3 § 29 Abs. 2 Nr. 1 MBO siehe § 32 Abs. 2 Nr. 1 HBO 4 Sofern ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für die Wand den Anschluss an ein feuerbeständiges
Bauteil verlangt, stellt dies regelmäßig keine wesentliche Abweichung dar.
364
Anhang 18
Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU
Muster einer Verordnung
über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen
(EltBauVO)1
(Stand Januar 2009)
Aufgrund von § 85 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 MBO wird verordnet2:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmung
§ 3 Allgemeine Anforderungen
§ 4 Anforderungen an elektrische Betriebsräume
§ 5 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen
mit Nennspannungen über 1 kV
§ 6 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungs-
aggregate
§ 7 Zusätzliche Anforderungen an Batterieräume
§ 8 Zusätzliche Bauvorlagen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Aufstellung von
1. Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV,
2. ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheits-
technische Anlagen und Einrichtungen und
3. zentralen Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische
Anlagen und Einrichtungen
in Gebäuden.
1 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für
die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet
worden. 2 Der Regelungsinhalt wird nach § 90 HBO als Technische Baubestimmung eingeführt.
Anhang 18 EltBauVO
365
§ 2 Begriffsbestimmung
Betriebsräume für elektrische Anlagen (elektrische Betriebsräume) sind Räume, die ausschließlich zur
Unterbringung von Einrichtungen im Sinne des § 1 dienen.
§ 3 Allgemeine Anforderungen
1Innerhalb von Gebäuden müssen elektrische Anlagen nach § 1 in jeweils eigenen elektrischen
Betriebsräumen untergebracht sein. 2Ein elektrischer Betriebsraum ist nicht erforderlich für die in § 1
Nr. 1 genannten elektrischen Anlagen in
1. freistehenden Gebäuden und
2. in durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen,
wenn diese nur die in § 1 Nr. 1 aufgezählten elektrischen Anlagen enthalten.
§ 4 Anforderungen an elektrische Betriebsräume
(1) 1Elektrische Betriebsräume müssen so angeordnet sein, dass sie im Gefahrenfall von allgemein
zugänglichen Räumen oder vom Freien leicht und sicher erreichbar sind und durch nach außen
aufschlagende Türen jederzeit ungehindert verlassen werden können; sie dürfen von notwendigen
Treppenräumen nicht unmittelbar zugänglich sein. 2Der Rettungsweg innerhalb elektrischer
Betriebsräume bis zu einem Ausgang darf nicht länger als 35 m sein.
(2) 1Elektrische Betriebsräume müssen so groß sein, dass die elektrischen Anlagen ordnungsgemäß
errichtet und betrieben werden können; sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. 2Über
Bedienungs- und Wartungsgängen muss eine Durchgangshöhe von mindestens 1,80 m vorhanden
sein.
(3) Elektrische Betriebsräume müssen den betrieblichen Anforderungen entsprechend wirksam be- und
entlüftet werden.
(4) 1In elektrischen Betriebsräumen dürfen Leitungen und Einrichtungen, die nicht zum Betrieb der
jeweiligen elektrischen Anlagen erforderlich sind, nicht vorhanden sein. 2Satz 1 gilt nicht für die zur
Sicherheitsstromversorgung aus der Batterieanlage erforderlichen Installationen in elektrischen
Betriebsräumen nach § 1 Nr. 3.
Anhang 18 EltBauVO
366
§ 5 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Transformatoren und
Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV
(1) 1 Raumabschließende Bauteile elektrischer Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen
mit Nennspannungen über 1 kV, ausgenommen Außenwände, sind feuerbeständig auszuführen. 2Der
erforderliche Raumabschluss zu anderen Räumen darf durch einen Druckstoß aufgrund eines
Kurzschlusslichtbogens nicht gefährdet werden.
(2) 1Türen müssen mindestens feuerhemmend, selbstschließend und rauchdicht sein sowie im
Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; soweit sie ins Freie führen, genügen
selbstschließende Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen. 2An den Türen muss außen ein Hochspan-
nungswarnschild angebracht sein.
(3) 1Bei elektrischen Betriebsräumen für Transformatoren mit Mineralöl oder einer synthetischen
Flüssigkeit mit einem Brennpunkt < 300 °C als Kühlmittel muss mindestens ein Ausgang unmittelbar ins
Freie oder über einen Vorraum ins Freie führen. 2Der Vorraum darf auch mit dem Schaltraum, jedoch
nicht mit anderen Räumen in Verbindung stehen.
(4) 1Elektrische Betriebsräume nach Abs. 3 Satz 1 dürfen sich nicht in Geschossen befinden, deren
Fußboden mehr als 4 m unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt. 2Sie dürfen auch nicht in
Geschossen über dem Erdgeschoss liegen.
(5) 1Elektrische Betriebsräume müssen unmittelbar oder über eigene Lüftungsleitungen wirksam aus
dem Freien be- und in das Freie entlüftet werden. 2Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen,
sind feuerbeständig herzustellen. 3Öffnungen von Lüftungsleitungen zum Freien müssen Schutzgitter
haben.
(6) Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Fußbodenbeläge.
(7) 1Unter Transformatoren muss auslaufende Isolier- und Kühlflüssigkeit sicher aufgefangen werden
können. 2Für höchstens drei Transformatoren mit jeweils bis zu 1 000 I Isolierflüssigkeit in einem
elektrischen Betriebsraum genügt es, wenn die Wände in der erforderlichen Höhe sowie der Fußboden
undurchlässig ausgebildet sind; an den Türen müssen entsprechend hohe und undurchlässige
Schwellen vorhanden sein.
§ 6 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeu-
gungsaggregate
(1) 1Raumabschließende Bauteile von elektrischen Betriebsräumen für ortsfeste Strom-
erzeugungsaggregate zur Versorgung bauordnungsrechtlich vorgeschriebener sicherheitstechnischer
Anhang 18 EltBauVO
367
Anlagen und Einrichtungen, ausgenommen Außenwände, müssen in einer dem erforderlichen
Funktionserhalt der zu versorgenden Anlagen entsprechenden Feuerwiderstandsfähigkeit ausgeführt
sein. 2§ 5 Abs. 5 Satz 1 und 3 und Abs. 6 gelten sinngemäß; für Lüftungsleitungen, die durch andere
Räume führen, gilt Satz 1 entsprechend. 3Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Türen muss derjenigen der
raumabschließenden Bauteile entsprechen; die Türen müssen selbstschließend sein.
(2) Elektrische Betriebsräume nach Abs. 1 Satz 1 müssen frostfrei sein oder beheizt werden können.
§ 7 Zusätzliche Anforderungen an Batterieräume
(1) Raumabschließende Bauteile von elektrischen Betriebsräumen für zentrale Batterieanlagen zur
Versorgung bauordnungsrechtlich vorgeschriebener sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen,
ausgenommen Außenwände, müssen in einer dem erforderlichen Funktionserhalt der zu versorgenden
Anlagen entsprechenden Feuerwiderstandsfähigkeit ausgeführt sein. 2§ 5 Abs. 5 Satz 1 und 3 und § 6
Abs. 2 gelten sinngemäß; für Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, gilt Satz 1
entsprechend. 3Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Türen muss derjenigen der raumabschließenden
Bauteile entsprechen; die Türen müssen selbstschließend sein. 4An den Türen muss ein Schild
"Batterieraum" angebracht sein.
(2) Fußböden von elektrischen Betriebsräumen nach Abs. 1 Satz 1, in denen geschlossene Zellen
aufgestellt werden, müssen an allen Stellen für elektrostatische Ladungen einheitlich und ausreichend
ableitfähig sein.
§ 8 Zusätzliche Bauvorlagen
Die Bauvorlagen müssen Angaben über die Lage der elektrischen Betriebsräume und die Art der
elektrischen Anlagen enthalten.
368
Anhang 19
Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen
(Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie M-LüAR1)
Stand 29.09.2005, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 11. Dezember 2015
Inhalt
1 Geltungsbereich
2 Begriffe
3 Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen
3.1 Grundlegende Anforderungen
3.2 Verwendung brennbarer Baustoffe
3.2.1 Lüftungsleitungen
3.2.2 Beschichtungen und Bekleidungen sowie Dämmschichten
3.2.3 Lokal begrenzte Baustoffe und kleine Bauteile von Lüftungsanlagen
3.2.4 Übrige Bauteile und Einrichtungen von Lüftungsanlagen
4 Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit von Lüftungsleitungen und Absperrvorrichtungen von Lüftungsanlagen
4.1 Grundlegende Anforderungen
4.2 Anwendungs- und Ausführungsbestimmungen für die Verwendung
5 Anforderungen an die Installation von Lüftungsleitungen
5.1 Auswahl und Anordnung der Bauteile
5.1.1 Lüftungsleitungen mit erhöhter Brand-, Explosions- oder Verschmutzungsgefahr sowie mit chemischer Kontamination
5.1.2 Mündungen von Außenluft- und Fortluftleitungen
5.1.3 Zuluftanlagen
5.1.4 Umluftanlagen
5.1.5 Lüftungsleitungen und andere Installationen
5.2 Verlegung von Lüftungsleitungen
5.2.1 Alle Leitungsabschnitte
5.2.1.1 Begrenzung von Kräften
5.2.1.2 Durchführung durch feuerwiderstandsfähige, raumabschließende Bauteile
5.2.1.3 Abstände zu brennbaren Baustoffen
5.2.2 Leitungsabschnitte, die feuerwiderstandsfähig sein müssen
5.2.3 Leitungen im Freien
5.2.4 Lüftungsleitungen oberhalb von Unterdecken
5.2.5 Brandschutz im Dachraum
1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September
2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
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6 Einrichtungen zur Luftaufbereitung und Lüftungszentralen
6.1 Lufterhitzer
6.2 Filtermedien, Kontaktbefeuchter und Tropfenabscheider
6.3 Wärmerückgewinnungsanlagen
6.4 Lüftungszentralen für Ventilatoren und Luftaufbereitungseinrichtungen
6.4.1 Grundlegende Anforderung
6.4.2 Bauteile, Fußböden und Öffnungen der Lüftungszentralen
6.4.3 Ausgänge von Lüftungszentralen
6.4.4 Lüftungsleitungen in Lüftungszentralen
7 Lüftungsanlagen für besondere Nutzungen
7.1 Lüftungsanlagen zur Be- und Entlüftung von Wohnungen bzw. abgeschlossenen Nutzungseinheiten max. 200 m²
7.2 Lüftungsanlagen mit Ventilatoren für die Lüftung von Bädern und Toilettenräumen
7.3 Lüftung von nichtgewerblichen Küchen
8 Abluftleitungen von gewerblichen oder vergleichbaren Küchen, ausgenommen Kaltküchen
8.1 Baustoffe und Feuerwiderstandsfähigkeit der Abluftleitungen
8.2 Ventilatoren
8.3 Fettdichtheit der Abluftleitungen
8.4 Vermeidung von Verschmutzungen; Reinigungsöffnungen
9 Gemeinsame Abführung von Küchenabluft und Abgas aus Feuerstätten
9.1 Grundlegende Anforderungen
9.2 Küchenabluft und Abgas aus Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe
9.3 Küchenabluft und Abgas aus Kochgeräten für feste Brennstoffe
10 Anforderungen an Lüftungsanlagen in Sonderbauten
Schematische Darstellungen
1 Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für den Brandschutz von Lüftungsanlagen, an die Anforderungen nach § 41 MBO2 gestellt werden. Sie gilt nicht für mit Luft arbeitende Transportanlagen (z. B. Späneabsaugung, Rohrpostanlagen). Die erforderlichen Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte oder Anwendbarkeitsnachweise für Bauarten, die zur Errichtung von Lüftungsanlagen verwendet werden, richten sich nach den Regelungen des §§ 17 ff MBO3 i. V. m. den Bauregellisten4 in der jeweils geltenden Fassung. Die Zuordnung gleichwertiger europäischer Klassifizierungen zu den nationalen Anforderungen an die Feuerwider-standsfähigkeit ist in den Bauregellisten bestimmt. 2 Begriffe Lüftungsanlagen i. S. dieser Richtlinie sind auch Klimaanlagen, raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen.
2 § 41 MBO siehe § 44 HBO 3 §§ 17 ff MBO siehe §§ 17 und 18 ff HBO 4 H-VV TB
Anhang 19 Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR)
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Lüftungsanlagen bestehen aus Lüftungsleitungen und allen zu ihrer Funktion erforderlichen Bauteilen und Einrichtungen. Lüftungsleitungen bestehen aus allen von Luft durchströmten Bauteilen, wie Lüftungsrohren, -formstücken, -schächten und -kanälen, Schalldämpfern, Ventilatoren, Luftaufbereitungseinrichtungen, Brandschutzklappen und anderen Absperrvorrichtungen gegen die Übertragung von Feuer und Rauch und Absperrvorrichtungen gegen Rauchübertragung (Rauchschutzklappen) sowie aus ihren Verbindungen, Befestigungen, Dämmschichten, brandschutztechnischen Ummantelungen, Dampfsperren, Folien, Beschichtungen und Bekleidungen. 3 Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen
3.1 Grundlegende Anforderungen Gemäß § 41 Abs. 2 der Musterbauordnung müssen Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn ein Beitrag der Lüftungsleitung zur Brandentstehung und Brandweiterleitung nicht zu befürchten ist. Bei der Kombination von Baustoffen ist auf die Verbundwirkung gemäß den Hinweisen in den Verwendbarkeitsnachweisen zu achten. 3.2 Verwendung brennbarer Baustoffe
3.2.1 Lüftungsleitungen Die Verwendung schwerentflammbarer Baustoffe ist zulässig für 1. Lüftungsleitungen, die nicht durch Bauteile hindurchgeführt werden, für die eine
Feuerwiderstandsfähigkeit aus Gründen des Raumabschlusses vorgeschrieben ist,
2. Lüftungsleitungen mit Brandschutzklappen am Durchtritt durch Bauteile, für die eine Feuerwider-standsfähigkeit aus Gründen des Raumabschlusses vorgeschrieben ist; die Brandschutzklappen müssen mindestens feuerhemmend sein; die höheren Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit aufgrund der Abschnitte 4 bis 6 bleiben unberührt oder
3. Lüftungsleitungen, die mindestens feuerhemmend sind (schwerentflammbare Baustoffe jedoch nur für die innere Schale) sowie für Lüftungsleitungen, die in einem mindestens feuerhemmenden Schacht verlegt sind; die höheren Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit aufgrund der Abschnitte 4 bis 6 bleiben unberührt.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 sind brennbare Baustoffe nicht zulässig für Lüftungsleitungen 1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen den notwendigen Treppenräumen und den
Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren, es sei denn, diese Leitungen sind mindestens feuerhemmend oder
2. über Unterdecken, die tragende Bauteile brandschutztechnisch schützen müssen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind brennbare Baustoffe nicht zulässig für Lüftungsleitungen, in denen 1. Luft mit Temperaturen von mehr als 85 °C gefördert wird oder 2. sich im besonderen Maße brennbare Stoffe ablagern können (z. B. Abluftleitungen für gewerbliche
Küchen, Raumlüftungsanlagen in holzverarbeitenden Betrieben). 3.2.2 Beschichtungen und Bekleidungen sowie Dämmschichten Für Dämmschichten, Dampfsperren, Folien, Beschichtungen und Bekleidungen für Lüftungsleitungen gilt Abschnitt 3.2.1 sinngemäß. Anstelle schwerentflammbarer Baustoffe dürfen für Dampfsperren, Folien und Beschichtungen mit einer Dicke von nicht mehr als 0,5 mm Baustoffe verwendet werden, die im eingebauten Zustand normalentflammbar sind.
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Aus brennbaren Baustoffen bestehende Dampfsperren, Folien und Beschichtungen mit einer Dicke von nicht mehr als 0,5 mm dürfen durch Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit aus Gründen des Raumabschlusses vorgeschrieben ist, hindurchgeführt werden. 3.2.3 Lokal begrenzte und kleine Bauteile von Lüftungsanlagen Für lokal begrenzte Bauteile, wie in Einrichtungen zur Förderung und Aufbereitung der Luft und zur Regelung der Lüftungsanlage sowie für kleine Teile, wie Bedienungsgriffe, Dichtungen, Lager, Messeinrichtungen dürfen brennbare Baustoffe verwendet werden. Dies gilt auch für elektrische und pneumatische Leitungen, soweit sie außerhalb von Lüftungsleitungen liegen und den zur Lüftungsanlage gehörenden Einrichtungen in Lüftungsleitungen von außen auf kürzestem Wege zugeführt sind. Ein- und Auslässe von Lüftungsleitungen dürfen aus brennbaren Baustoffen bestehen. 3.2.4 Übrige Bauteile und Einrichtungen von Lüftungsanlagen Für die übrigen Bauteile und Einrichtungen dürfen brennbare Baustoffe nur nach Maßgabe der Anforderungen der nachfolgenden Abschnitte 5.2.3, 6.2 und 6.4.4 sowie der entsprechenden schematischen Darstellungen verwendet werden. 4 Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit von Lüftungsleitungen und
Absperrvorrichtungen von Lüftungsanlagen
4.1 Grundlegende Anforderungen
Die Anforderungen des § 41 Abs. 2 MBO5 gelten als erfüllt, wenn die Anforderungen der folgenden Abschnitte 5 bis 8 eingehalten werden und die Lüftungsanlagen entsprechend den schematischen Darstellungen der Bilder 1 bis 6 nach Maßgabe der Bildunterschriften ausgebildet werden. Dabei gilt, dass die Feuerwiderstandsfähigkeit der Brandschutzklappen der vorgeschriebenen Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile, die von den Lüftungsleitungen durchdrungen werden, entsprechen muss (in feuerhemmenden Bauteilen Klappen der Klassifizierung EI 30(veho i↔o)-S [ehemalige nationale Klassifizierung: K 30], in hochfeuerhemmenden Bauteilen Klappen EI 60(veho i↔o)-S [ehemalige nationale Klassifizierung: K 60] und in feuerbeständigen Bauteilen Klappen EI 90(veho i↔o)-S [ehemalige nationale Klassifizierung: K 90]) oder die Feuerwiderstandsfähigkeit der Lüftungsleitungen bei erforderlicher Ausführung in feuerwiderstandsfähiger Bauart der höchsten vorgeschriebenen Feuerwiderstandsfähigkeit der von ihnen durchdrungenen raumabschließenden Bauteile entsprechen muss. In notwendigen Fluren mit feuerhemmenden Wänden genügen anstelle von feuerhemmenden Lüftungsleitungen Lüftungsleitungen aus Stahlblech, ohne Öffnungen, mit Abhängern aus Stahl, vgl. Bild 3.1 und Bild 3.2.
4.2 Anwendungs- und Ausführungsbestimmungen für die Verwendung Zur Verhinderung der Übertragung von Feuer und Rauch dürfen in den raumabschließenden Bauteilen mit Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit nur Brandschutzklappen verwendet werden, die folgende Leistungsmerkmale aufweisen bzw. Anforderungen erfüllen: Brandschutzklappen müssen im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen (mindestens Klasse A2-s1, d0 nach DIN EN 13501-1) bestehen.
5 § 41 Abs. 2 MBO siehe § 44 Abs. 2 HBO
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Die Nennauslösetemperatur der thermischen Auslöseeinrichtung der Brandschutzklappen darf maximal 72 °C betragen; in Zuluftleitungen in Warmluftheizungsanlagen maximal 95 °C. Brandschutzklappen mit mechanischem Absperrelement und motorischem Antrieb, die auch bedarfsgemäß und unabhängig von der Schutzfunktion geöffnet oder geschlossen werden sollen, dürfen in Lüftungsleitungen von Lüftungsanlagen einschließlich Warmluftheizungsanlagen nur verwendet werden, wenn die Dauerhaftigkeit der Betriebssicherheit für mindestens 10.000 Betätigungen nachgewiesen wurde. Brandschutzklappen mit mechanischem Absperrelement dürfen in Lüftungsleitungen von Lüftungsanlagen einschließlich Warmluftheizungsanlagen nur mit einer Achslage des mechanischen Absperrelements verwendet werden, die durch die Feuerwiderstandsprüfung nach EN 1366-2 nachgewiesen wurde. Brandschutzklappen dürfen zusätzlich zur thermischen Auslösung mit Auslöseeinrichtungen angesteuert werden, die auf Rauch ansprechen (Rauchauslöseeinrichtungen), wenn für diese Rauchauslöseeinrichtungen die Verwendbarkeit nachgewiesen ist. Die Rauchauslöseeinrichtungen müssen für den Anschluss an die jeweilige Brandschutzklappe geeignet und in Lüftungsleitungen installiert sein. Für die Verwendung der Brandschutzklappen sind die vom Hersteller oder seinem Vertreter angefertigten, detaillierten Produktspezifikationen zu beachten (Montage- und Betriebsanleitung). Dazu gehören auch die vom Hersteller oder seinem Vertreter in der Betriebsanleitung für die Inbetriebnahme, Inspektion, Wartung, Instandsetzung sowie Überprüfung der Funktion der Brandschutzklappe gemachten notwendigen Angaben. 5 Anforderungen an die Installation von Lüftungsleitungen
5.1 Auswahl und Anordnung der Bauteile
5.1.1 Lüftungsleitungen mit erhöhter Brand-, Explosions- oder Verschmutzungsgefahr sowie mit chemischer Kontamination
Lüftungsleitungen, in denen sich in besonderem Maße brennbare Stoffe ablagern können (z. B. Abluftleitungen von Dunstabzugshauben) oder die der Lüftung von Räumen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr dienen, dürfen untereinander und mit anderen Lüftungsleitungen nicht verbunden sein, es sei denn, die Übertragung von Feuer und Rauch ist durch geeignete Brandschutzklappen verhindert.
Abluftleitungen, über die bestimmungsgemäß mit chemischen Bestandteilen kontaminierte Luft abgeführt werden soll, sind in der höchsten vorgeschriebenen Feuerwiderstandsfähigkeit der von ihnen durchdrungenen raumabschließenden Bauteile auszuführen (siehe Bild 4). Andernfalls sind Brandschutzklappen, deren Brauchbarkeit auch für eine derartige Belastung nachgewiesen ist, in diesen Bauteilen mindestens der entsprechenden Feuerwiderstandsklasse vorzusehen. Darüber hinaus bestehen gegen eine Verwendung von Brandschutzklappen in Laborabzügen keine Bedenken, wenn in der Abluft die AGW-Werte (Arbeitsplatzgrenzwerte TRGS 900) eingehalten werden und für die verwendeten Stoffe seitens der Brandschutzklappenhersteller keine Verwendungsausschlüsse gemacht sind. 5.1.2 Mündungen von Außenluft- und Fortluftleitungen Außenluft- und Fortluftöffnungen (Mündungen) von Lüftungsleitungen, aus denen Brandgase ins Freie gelangen können, müssen so angeordnet oder ausgebildet sein, dass durch sie Feuer oder Rauch nicht in andere Geschosse, Brandabschnitte, Nutzungseinheiten, notwendige Treppenräume, Räumen zwischen den notwendigen Treppenräumen und den Ausgängen ins Freie oder notwendige Flure übertragen werden können. Dies gilt durch Einhaltung einer der folgenden Anforderungen als erfüllt:
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1. Mündungen müssen von Fenstern, anderen Außenwandöffnungen und von Außenwänden mit brennbaren Baustoffen und entsprechenden Verkleidungen mindestens 2,5 m entfernt sein; dies gilt nicht für die Holzlattung hinterlüfteter Fassaden. Ein Abstand zu Fenstern und anderen ähnlichen Öffnungen in Wänden ist nicht erforderlich, wenn diese Öffnungen gegenüber der Mündung durch 1,5 m auskragende, feuerwiderstandsfähige (entsprechend den Decken) und öffnungslose Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen geschützt sind. Die Mündungen von Lüftungsleitungen über Dach müssen Bauteile aus brennbaren Baustoffen mindestens 1 m überragen oder von diesen - waagerecht gemessen - 1,5 m entfernt sein. Diese Abstände sind nicht erforderlich, wenn diese Baustoffe von den Außenflächen der Lüftungsleitungen bis zu einem Abstand von mindestens 1,5 m gegen Brandgefahr geschützt sind (z. B. durch eine mindestens 5 cm dicke Bekiesung oder durch mindestens 3 cm dicke, fugendicht verlegte Betonplatten).
2. Die Mündungen von Lüftungsleitungen sind durch Brandschutzklappen gesichert. 5.1.3 Zuluftanlagen Über Zuluftanlagen darf kein Rauch in das Gebäude übertragen werden. Die Übertragung von Rauch über die Außenluft ist durch Brandschutzklappen mit Rauchauslöseeinrichtungen oder durch Rauchschutzklappen zu verhindern. Auf die Anordnung der Klappen kann verzichtet werden, wenn das Ansaugen von Rauch aufgrund der Lage der Außenluftöffnung ausgeschlossen werden kann. 5.1.4 Umluftanlagen Bei Lüftungsanlagen mit Umluft muss die Zuluft gegen Eintritt von Rauch aus der Abluft durch Brandschutzklappen mit Rauchauslöseeinrichtungen oder durch Rauchschutzklappen geschützt sein. Die Rauchauslöseeinrichtungen hierzu können in der Umluftleitung oder in der Abluftleitung angeordnet sein. Sie können jedoch auch in der Zuluftleitung nach Zusammenführung von Außenluft und Umluft angeordnet sein, wenn hierdurch gleichzeitig die Außenluftansaugung gegen Raucheintritt gesichert werden soll. Die Anordnung der Rauchauslöseeinrichtungen darf deren Wirksamkeit durch Verdünnungseffekte nicht beeinträchtigen. Bei Ansprechen der Rauchauslöseeinrichtungen müssen die Ventilatoren abgeschaltet werden, soweit der Weiterbetrieb nicht der Rauchausbreitung entgegenwirkt. 5.1.5 Lüftungsleitungen und andere Installationen Im luftführenden Querschnitt von Lüftungsleitungen dürfen nur Einrichtungen von Lüftungsanlagen und zugehörigen Leitungen vorhanden sein. Diese Leitungen dürfen keine brennbaren oder toxischen Stoffe (z. B. Brennstoffe, organische Wärmeträger oder Flüssigkeiten für hydraulische Systeme) und keine Stoffe mit Temperaturen von mehr als 110 °C führen; zulässig sind jedoch Leitungen, die Lufterhitzern von außen Wärmeträger mit höheren Temperaturen auf dem kürzesten Wege zuführen. In Schächten und Kanälen der Feuerwiderstandsklasse L 30/60/90 gemäß DIN 4102-4:1994-03, Abschnitte 8.5.1 bis 8.5.6, oder europäisch hierzu gleichwertigen Klassifizierungen dürfen neben den Lüftungsleitungen auch Leitungen für Wasser, Abwasser und Wasserdampf bis 110 °C sowie für Druckluft verlegt werden, wenn sie einschließlich eventuell vorhandener Dämmschichten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Zwischen Schacht und Lüftungszentrale ist keine brandschutztechnische Abtrennung notwendig (siehe Bild 1.2, Anordnung 2). Darüber hinaus sind in Schächten und Kanälen, deren Wände der Feuerwiderstandsklasse F 30/60/90 oder europäisch hierzu gleichwertigen Klassifizierungen (Feuerwiderstandsfähigkeit gemäß Abschnitt 4.1) entsprechen und deren Öffnungen in diesen Wänden dichte Verschlüsse (z. B. mit umlaufendem
Anhang 19 Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR)
374
Anschlag) mit derselben Feuerwiderstandsfähigkeit wie die Wände haben, neben den Lüftungsleitungen auch andere (z. B. brennbare) Installationen zulässig, wenn alle ein- und ausführenden Lüftungsleitungen an den Durchtrittsstellen (auch zur Lüftungszentrale) durch Brandschutzklappen EI 30/60/90(veho i↔o)-S [ehemalige nationale Klassifizierung: K 30/60/90] (Feuerwiderstandsfähigkeit gemäß Abschnitt 4), (ohne Zusatzkennzeichnung für eine einschränkende Verwendung) gesichert sind (siehe Bild 1.2, Anordnung 1). Die Notwendigkeit brandschutztechnischer Maßnahmen für diese anderen Installationen bleibt unberührt. 5.2 Verlegung von Lüftungsleitungen
5.2.1 Alle Leitungsabschnitte
5.2.1.1 Begrenzung von Kräften Lüftungsleitungen sind so zu führen oder herzustellen, dass sie infolge ihrer Erwärmung durch Brandeinwirkung keine erheblichen Kräfte auf tragende oder notwendig feuerwiderstandsfähige Wände und Stützen ausüben können. Dies ist erfüllt, wenn ausreichende Dehnungsmöglichkeiten, bei Lüftungsleitungen aus Stahl ca. 10 mm pro lfd. Meter Leitungslänge, vorhanden sind. Bei anderen Baustoffen der Lüftungsleitungen, wie hochlegierten Stählen und Nichteisenmetallen, ist deren Längenausdehnungskoeffizient zu berücksichtigen. Bei zweiseitig fester Einspannung der Leitungen ist Satz 1 erfüllt, wenn: 1. die Leitungen so ausgeführt werden, dass sie keine erhebliche Längssteifigkeit besitzen (z. B.
Spiralfalzrohre mit Steckstutzen bis 250 mm Durchmesser oder Flexrohre), 2. durch Winkel und Verziehungen in den Lüftungsleitungen auftretende Längenänderungen durch
Leitungsverformungen (z. B. Ausknickungen) aufgenommen werden (siehe Bild 5) oder
3. Kompensatoren (z. B. Segeltuchstutzen) verwendet werden (Reaktionskraft 1 kN). 5.2.1.2 Durchführung durch feuerwiderstandsfähige, raumabschließende Bauteile Leitungsabschnitte, die brandschutztechnisch zu trennende Abschnitte überbrücken, sind in der höchsten vorgeschriebenen Feuerwiderstandsfähigkeit der durchdrungenen raumabschließenden Bauteile auszuführen; andernfalls sind Brandschutzklappen in den Bauteilen vorzusehen (Schematische Darstellungen 1.1 [siehe Bild 1.1 bis Bild 1.4] und 1.2). Brandschutzklappen dürfen außerhalb dieser Bauteile nur installiert werden, wenn der Verwendbarkeitsnachweis dies zulässt. Soweit Lüftungsleitungen ohne Brandschutzklappen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, hindurchgeführt werden dürfen, sind die verbleibenden Öffnungsquerschnitte mit geeigneten nichtbrennbaren mineralischen Baustoffen dicht und in der Dicke dieser Bauteile zu verschließen. Ohne weiteren Nachweis gelten Stopfungen aus Mineralfasern mit einem Schmelzpunkt > 1000 °C bis zu einer Spaltbreite des verbleibenden Öffnungsquerschnittes von höchstens 50 mm als geeignet. Durch weitere Installationen darf die Stopfung nicht gemindert werden. Bei feuerwiderstandsfähigen Lüftungsleitungen muss die Feuerwiderstandsfähigkeit der Leitungen auch in den feuerwiderstandsfähigen, raumabschließenden Bauteilen gegeben sein. 5.2.1.3 Abstände zu brennbaren Baustoffen Leitungsabschnitte, deren äußere Oberflächen im Betrieb Temperaturen von mehr als 85 °C erreichen können, müssen von flächig angrenzenden, ungeschützten Bauteilen mit brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 40 cm einhalten.
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5.2.2 Leitungsabschnitte, die feuerwiderstandsfähig sein müssen Feuerwiderstandsfähige Leitungsabschnitte müssen an Bauteilen mit entsprechender Feuerwiderstandsfähigkeit befestigt sein. 5.2.3 Leitungen im Freien Leitungsabschnitte im Freien, die von Brandgasen durchströmt werden können, müssen 1. feuerwiderstandsfähig sein gemäß Abschnitt 4.1 Satz 2 zweiter Halbsatz oder
2. aus Leitungsbauteilen aus Stahlblech bestehen, wenn ein Abstand von mindestens 40 cm zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen eingehalten ist; der Abstand braucht nur 20 cm zu betragen, wenn die brennbaren Baustoffe durch eine mindestens 2 cm dicke Schicht aus mineralischen, nichtbrennbaren Baustoffen gegen Entflammen geschützt sind.
Abweichend davon dürfen auf Flachdächern Leitungsabschnitte, die im Brandfall von Brandgasen durchströmt werden, aus schwerentflammbaren Baustoffen ausgeführt werden, wenn 1. sie gegen Herabfallen, auch im Hinblick auf den Brandfall, gesichert sind,
2. der Abstand von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen mindestens 1,5 m beträgt, sofern nicht diese Baustoffe bis zu diesem Abstand gegen Entflammen geschützt sind und
3. die Dachoberfläche aus brennbaren Baustoffen unterhalb des Leitungsabschnittes in einer Breite von jeweils 1,5 m - bezogen auf die Außenkante - gegen Entflammen geschützt ist (z. B. durch eine mindestens 5 cm dicke Bekiesung oder durch mindestens 3 cm dicke, fugendicht verlegte Betonplatten).
5.2.4 Lüftungsleitungen oberhalb von Unterdecken Werden Lüftungsleitungen oberhalb von Unterdecken, für die als selbstständiges Bauteil eine Feuerwiderstandsfähigkeit gefordert wird, verlegt, so sind diese Lüftungsleitungen so zu befestigen, dass sie auch im Brandfall nicht herabfallen können (siehe DIN 4102-4:1994-03, Abschnitt 8.5.7.5). 5.2.5 Brandschutz im Dachraum Führen Lüftungsleitungen durch einen Dachraum, müssen bei der Durchdringung einer Decke, die feuerwiderstandsfähig sein muss, zwischen oberstem Geschoss und Dachraum 1. Brandschutzklappen eingesetzt werden (siehe Bild 2.1),
2. die Teile der Lüftungsanlage im Dachraum mit einer feuerwiderstandsfähigen Umkleidung (bei Leitungen, die ins Freie führen, bis über die Dachhaut) versehen werden oder
3. die Lüftungsleitungen selbst feuerwiderstandsfähig ausgebildet sein. 6 Einrichtungen zur Luftaufbereitung und Lüftungszentralen
6.1 Lufterhitzer Bei Lufterhitzern, deren Heizflächentemperaturen mehr als 160 °C erreichen können, muss ein Sicherheitstemperaturbegrenzer im Abstand von 50 cm bis 100 cm in Strömungsrichtung hinter dem Lufterhitzer in die Lüftungsleitung eingebaut werden, der den Lufterhitzer bei Erreichen einer Lufttemperatur von 110 °C selbsttätig abschaltet. Bei direkt befeuerten Lufterhitzern muss zusätzlich ein Strömungswächter vorhanden sein, der beim Nachlassen oder Ausbleiben des Luftstroms die Beheizung selbsttätig abschaltet, es sei denn, dass die Anordnung des Sicherheitstemperaturbegrenzers auch in diesen Fällen die rechtzeitige Abschaltung der Beheizung gewährleistet.
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6.2 Filtermedien, Kontaktbefeuchter und Tropfenabscheider Bei Filtermedien, Kontaktbefeuchtern und Tropfenabscheidern aus brennbaren Baustoffen muss durch ein im Luftstrom nachgeschaltetes engmaschiges Gitter oder durch eine geeignete nachgeschaltete Luftaufbereitungseinrichtung aus nichtbrennbaren Baustoffen sichergestellt sein, dass brennende Teile nicht vom Luftstrom mitgeführt werden können. 6.3 Wärmerückgewinnungsanlagen Bei Wärmerückgewinnungsanlagen ist die Brandübertragung zwischen Abluft und Zuluft durch installationstechnische Maßnahmen (z. B. getrennter Wärmeaustausch über Wärmeträger bei Zu- und Abluftleitungen, Schutz der Zuluftleitung durch Brandschutzklappen mit Rauchauslöseeinrichtungen oder durch Rauchschutzklappen) oder andere geeignete Vorkehrungen auszuschließen. 6.4 Lüftungszentralen für Ventilatoren und Luftaufbereitungseinrichtungen
6.4.1 Grundlegende Anforderung Innerhalb von Gebäuden müssen Ventilatoren und Luftaufbereitungseinrichtungen in besonderen Räumen (Lüftungszentralen) aufgestellt werden, wenn an die Ventilatoren oder Luftaufbereitungseinrichtungen in Strömungsrichtung anschließende Leitungen in mehrere Geschosse (nicht in Gebäuden der Gebäudeklasse 3) oder Brandabschnitte führen. Diese Räume können selbst luftdurchströmt sein (Kammerbauweise). Die Lüftungszentralen dürfen nicht anderweitig genutzt werden. 6.4.2 Bauteile, Fußböden und Öffnungen der Lüftungszentralen Tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile zu anderen Räumen müssen der höchsten notwendigen Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken und Wände entsprechen, durch die Lüftungsleitungen von der Lüftungszentrale aus hindurchgeführt werden; dabei bleiben Kellerdecken unberücksichtigt. Andere Wände und Decken sowie Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder durch mindestens 2 cm dicke Schichten aus mineralischen, nichtbrennbaren Baustoffen gegen Entflammen geschützt sein. Öffnungen in den Wänden zu anderen Räumen müssen durch mindestens feuerhemmende dicht- und selbstschließende Abschlüsse geschützt sein; die Abschlüsse zu notwendigen Treppenräumen müssen zusätzlich rauchdicht sein. Lüftungszentralen dürfen keine Öffnungen zu Aufenthaltsräumen haben. 6.4.3 Ausgänge von Lüftungszentralen Von jeder Stelle der Lüftungszentrale muss in höchstens 35 m Entfernung ein Ausgang zu einem Flur in der Bauart notwendiger Flure, zu Treppenräumen in der Bauart notwendiger Treppenräume oder unmittelbar ins Freie erreichbar sein. 6.4.4 Lüftungsleitungen in Lüftungszentralen Lüftungsleitungen in Lüftungszentralen müssen 1. aus Stahlblech (nicht mit brennbaren Dämmschichten) hergestellt sein, 2. der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken und Wände der Lüftungszentrale zu anderen Räumen
entsprechen oder
Anhang 19 Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR)
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3. am Ein- und Austritt der Lüftungszentrale (ausgenommen Fortluft- oder Außenluftleitungen, die unmittelbar ins Freie führen) Brandschutzklappen mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend Abschnitt 6.4.2 Satz 1 haben; die Brandschutzklappen müssen mit Rauchauslöseeinrichtungen ausgestattet sein.
Die Verwendung von Lüftungsleitungen aus schwerentflammbaren Baustoffen in Lüftungszentralen ist ohne Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 zulässig, wenn (siehe auch Bild 4): 1. die Lüftungszentrale im obersten Geschoss liegt, 2. die Lüftungszentrale im Dach eine selbsttätig öffnende, durch Rauchmelder in der Lüftungszentrale
auslösende Rauchabzugseinrichtung hat; deren freier Querschnitt mindestens das 2,5-fache des lichten Querschnitts der größten in die Lüftungszentrale eingeführten Abluftleitung haben muss,
3. die Lüftungsleitungen durch das Dach der Lüftungszentrale unmittelbar ins Freie geführt werden und
4. in der Lüftungszentrale Bauteile von Lüftungsleitungen aus brennbaren Baustoffen gegenüber entsprechenden Bauteilen anderer Lüftungsleitungen gegen Entflammen geschützt sind entweder durch a) einen Abstand von mindestens 40 cm zwischen den entsprechenden Bauteilen beider
Leitungen b) einen mindestens 2 cm dicken Strahlungsschutz aus mineralischen nichtbrennbaren
Baustoffen dazwischen oder c) andere mindestens gleich gut schützende Bauteile.
7 Lüftungsanlagen für besondere Nutzungen
7.1 Lüftungsanlagen zur Be- und Entlüftung von Wohnungen sowie abgeschlossenen Nutzungseinheiten max. 200 m²
Abweichend von den Abschnitten 3 - 6 dieser Richtlinie sind in Lüftungsanlagen für Wohnungen sowie für Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m² Fläche anstelle von Brandschutzklappen auch Absperrvorrichtungen – ausgenommen Absperrvorrichtungen mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung für die Verwendung in Abluftleitungen nach DIN 18017-3 – zulässig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Die Bestimmungen der Abschnitte 3 bis 6 dieser Richtlinie sind zu beachten, soweit nicht nachfolgend abweichende Regelungen zu Absperrvorrichtungen, die anstelle von Brandschutzklappen eingesetzt werden dürfen, sowie zu den Maximalquerschnitten luftführender Hauptleitungen getroffen sind. Der Querschnitt der luftführenden Hauptleitung beträgt max. 2000 cm2 und eine vollständige Inspektion und Reinigung kann erfolgen. Die Möglichkeit der vollständigen Inspektion und Reinigung ist gegeben, wenn a) die luftführende Hauptleitung in einem Schacht geführt wird und die Absperrvorrichtungen in den
jeweiligen Anschlussleitungen installiert sind oder b) geöffnete Absperrvorrichtungen den luftführenden Querschnitt der Hauptleitung nicht verringern. Die Absperrvorrichtungen müssen mindestens die Klassifizierungen EI 30/60/90 (veho i↔o) gemäß DIN EN 13501-3 aufweisen, zusammen mit den Absperrvorrichtungen müssen jeweils Sperren zur Verhinderung der Übertragung von Rauch aus einer Nutzungseinheit in andere Nutzungseinheiten installiert werden (siehe Bild 6.1), und die luftführende Hauptleitung muss in einem Schacht geführt werden. 7.2 Lüftungsanlagen mit Ventilatoren für die Lüftung von Bädern und Toilettenräumen (Bad-/WC-Lüftungsanlagen) Bad-/WC-Lüftungsanlagen dürfen gemäß Abschnitt 7.1 ausgeführt werden. Daneben werden die Anforderungen des Brandschutzes auch erfüllt, wenn bei Verwendung von Absperrvorrichtungen mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung für die Verwendung in
Anhang 19 Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR)
378
Abluftleitungen von Entlüftungsanlagen nach DIN 18017-3:2009-09 die folgenden Bestimmungen eingehalten werden: Die Absperrvorrichtungen sind zur Verhinderung einer Brandübertragung innerhalb von Geschossen nicht zulässig (z. B. bei der Überbrückung von Flur- oder Trennwänden). Der Querschnitt der Absperrvorrichtungen (Anschlussquerschnitt) darf maximal 350 cm² betragen. Für die zugehörigen Lüftungsleitungen müssen die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sein (siehe Bilder 6.2 und 6.3): 1. Vertikale feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen (Hauptleitungen) müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen und eine Feuerwiderstandsklasse haben, die der Feuerwiderstandsfähigkeit der durchdrungenen Decken entspricht (L 30/60/90 oder F 30/60/90 oder europäisch hierzu gleichwertige Klassifizierungen).
2. Schächte für Lüftungsleitungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und eine Feuerwiderstandsklasse haben, die der Feuerwiderstandsfähigkeit der durchdrungenen Decken entspricht (L 30/60/90 oder F 30/60/90 oder europäisch hierzu gleichwertige Klassifizierungen).
3. Hauptleitungen im Innern von feuerwiderstandsfähigen Schächten sowie gegebenenfalls außerhalb der Schächte liegende Anschlussleitungen zwischen Absperrvorrichtung und luftführender Hauptleitung müssen aus Stahlblech bestehen. Die Anschlussleitungen zwischen Schachtwandung und außerhalb des Schachtes angeordneten Absperrvorrichtungen dürfen jeweils nicht länger als 6 m sein; die Anschlussleitungen dürfen keine Bauteile mit geforderter Feuerwiderstandsfähigkeit überbrücken. Anschlussleitungen innerhalb von Schächten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Luftführende Hauptleitungen dürfen einen maximalen Querschnitt von 1000 cm2 nicht überschreiten. Sie dürfen 1. als feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen oder als feuerwiderstandsfähiger Schacht
ausgebildet werden; innerhalb dieser luftführenden Hauptleitung dürfen keine Installationen verlegt sein und die Absperrvorrichtungen müssen im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (siehe Bild 6.3.1),
2. in einem feuerwiderstandsfähigen Schacht bis 1000 cm2 Querschnitt verlegt werden; die Absperrvorrichtung muss im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; weitere Installationen im Schacht sind unzulässig (siehe Bild 6.3.2); oder
3. in einem feuerwiderstandsfähigen Schacht größer 1000 cm2 Querschnitt verlegt werden, wenn der Restquerschnitt zwischen Schacht und luftführender Hauptleitung mit einem mindestens 100 mm dicken Mörtelverguss in der Ebene der jeweiligen Geschossdecke vollständig verschlossen ist; weitere Installationen sind nur aus nichtbrennbaren Baustoffen für nichtbrennbare Medien zulässig (siehe Bild 6.3.3); die Notwendigkeit brandschutztechnischer Maßnahmen für diese weiteren Installationen bleibt unberührt.
Auch in Zuluftleitungen dürfen die Absperrvorrichtungen für Entlüftungsanlagen nach DIN 18017-3: 2009-09 verwendet werden, wenn diese Leitungen nur der unmittelbaren Belüftung der entlüfteten Bäder und Toilettenräume dienen. Die Absperrvorrichtungen müssen hierfür geeignet sein. 7.3 Lüftung von nichtgewerblichen Küchen Die Be- und Entlüftung von Küchen kann erfolgen über Anlagen gemäß 1. Abschnitt 7.1 oder 2. Abschnitt 7.2, die im Übrigen nur Bäder und Toilettenräume entlüften. Der Anschluss von Dunstabzugsanlagen oder Dunstabzugshauben ist nur an eigene Abluftleitungen, die die Regelungen der Abschnitte 8 und 9 erfüllen, zulässig.
Anhang 19 Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR)
379
Abweichend von Abschnitt 8.1 Satz 2 dürfen Abluftleitungen aus Stahlblech von Dunstabzugshauben in Wohnungsküchen gemeinsam in einem feuerwiderstandsfähigen Schacht (Feuerwiderstands-fähigkeit gemäß Abschnitt 4.1) verlegt sein; die Schächte dürfen keine anderen Leitungen enthalten. 8 Abluftleitungen von gewerblichen oder vergleichbaren Küchen, ausgenommen
Kaltküchen
8.1 Baustoffe und Feuerwiderstandsfähigkeit der Abluftleitungen Abluftleitungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie müssen vom Austritt aus der Küche an mindestens die Feuerwiderstandsklasse L 90 oder eine europäisch hierzu gleichwertige Klassifizierung aufweisen, sofern die Ausbreitung von Feuer und Rauch nicht auf andere Weise, z. B. durch Absperrvorrichtungen, für die ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis für diesen Zweck vorliegt, verhindert wird. Für Leitungsabschnitte im Freien gilt Abschnitt 5.2.3 sinngemäß. 8.2 Ventilatoren Ventilatoren müssen so ausgeführt und eingebaut sein, dass sie leicht zugänglich sind und leicht kontrolliert und gereinigt werden können. Sie müssen von der Küche aus abgeschaltet werden können. Die Antriebsmotoren müssen sich außerhalb des Abluftstromes befinden. 8.3 Fettdichtheit der Abluftleitungen Durch die Wandungen der Abluftleitungen darf weder Fett noch Kondensat austreten können. Lüftungsleitungen aus Blech mit gelöteten, geschweißten oder mittels dauerelastischem und gegen chemische und mechanische Beanspruchung unempfindlichem Dichtungsmaterial hergestellten Verbindungsstellen können als fettdicht angesehen werden. 8.4 Vermeidung von Verschmutzungen; Reinigungsöffnungen Innerhalb einer Küche kann die Abluft mehrerer Abzugseinrichtungen zusammen- und über eine Lüftungsleitung aus der Küche abgeführt werden. In oder unmittelbar hinter Abzugseinrichtungen, wie Hauben oder Lüftungsdecken, sind geeignete Fettfilter oder andere geeignete Fettabscheideeinrichtungen anzuordnen. Filter und Abscheider müssen einschließlich ihrer Befestigungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Filter müssen leicht ein- und ausgebaut werden können. Die innere Oberfläche der Abluftleitungen muss leicht zu reinigen sein. Leitungen mit profilierten Wandungen, wie flexible Rohre, und Leitungen aus porösen oder saugfähigen Baustoffen sind unzulässig. Die Abluftleitungen müssen an jeder Richtungsänderung, vor und hinter den Absperrvorrichtungen und in ausreichender Anzahl in gerade geführten Leitungsabschnitten Reinigungsöffnungen haben. Im Bereich der Fettfilter und anderer Fettabscheideeinrichtungen sind Reinigungsöffnungen erforderlich, sofern nicht eine Reinigung dieses Leitungsbereiches von der Abzugseinrichtung aus möglich oder durch technische Maßnahmen eine ausreichende Reinigung sichergestellt ist. Die Abmessung der Reinigungsöffnungen muss mindestens dem lichten Querschnitt der Abluftleitung entsprechen; es genügt jedoch ein lichter Querschnitt von 3600 cm². Die Abluftleitungen müssen an geeigneter Stelle Einrichtungen zum Auffangen und Ablassen von Kondensat und Reinigungsmittel haben.
Anhang 19 Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR)
380
9 Gemeinsame Abführung von Küchenabluft und Abgas aus Feuerstätten
9.1 Grundlegende Anforderungen Nach § 41 Abs. 4 Satz 1 MBO6 dürfen Lüftungsanlagen nicht in Abgasanlagen eingeführt werden. Eine gemeinsame Benutzung von Lüftungsleitungen zur Lüftung und zur Ableitung der Abgase von Feuerstätten ist zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Betriebssicherheit und des Brandschutzes bestehen. 9.2 Küchenabluft und Abgas aus Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe Zulässig i. S. von Abschnitt 9.1 ist die Abführung der Abgase von Küchen-Gasgeräten über die Abzugseinrichtungen und Abluftleitungen der Küchen, sofern hierbei nach der technischen Regel des DVGW „G 631:März 2012 – Installation von gewerblichen Gasgeräten in Bäckerei und Konditorei, Fleischerei, Gastronomie und Küchen, Räucherei, Reifung, Trocknung sowie Wäscherei" verfahren wird. 9.3 Küchenabluft und Abgas aus Kochgeräten für feste Brennstoffe Zulässig i. S. von Abschnitt 9.1 ist die Abführung der Abgase von Kochgeräten für feste Brennstoffe (z. B. Holzkohlegrillanlagen) über die Abzugseinrichtungen und Abluftleitungen der Küchen, sofern die Lüftungsleitungen in der Bauart von Schornsteinen ausgeführt sind. In die Wandungen dieser Lüftungsleitungen darf Fett in gefahrdrohender Menge nicht eindringen können. Bei Lüftungsleitungen mit Innenrohren aus geschweißten oder nahtlosen Rohren aus Edelstahl und mit gegen chemische und mechanische Beanspruchung unempfindlichen Dichtungen ist dies erfüllt. Diese Lüftungsleitungen müssen an jeder Richtungsänderung Reinigungsöffnungen haben. 10 Anforderungen an Lüftungsanlagen in Sonderbauten Die Anforderungen der vorstehenden Abschnitte 3 bis 9 entsprechen in der Regel den brandschutz-technischen Erfordernissen für Lüftungsanlagen in Sonderbauten.
Bei gesondert gelagerten Einzelfällen ist für Sonderbauten zu prüfen, ob zusätzliche oder andere brandschutztechnische Maßnahmen notwendig werden, z. B. zusätzliche Rauchauslöseeinrichtungen für Brandschutzklappen zur Verhinderung der Rauchübertragung. Die Anordnung der Rauchauslöseeinrichtungen darf deren Wirksamkeit durch Verdünnungseffekte nicht beeinträchtigen.
6 § 41 Abs. 4 Satz 1 MBO siehe § 44 Abs. 4 Satz 1 HBO
Anhang 19 Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR)
381
Schematische Darstellungen 1 Durchführung von Lüftungsleitungen durch raumabschließende Bauteile 1.1 Durchführung vertikaler Lüftungsleitungen durch raumabschließende Decken, an die
Anforderungen hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit gestellt werden
Bild 1.1: Schottlösung Brandschutzklappen an den Durchdringungsstellen der feuerwiderstandsfähigen Decken
Leitung ohne Feuerwiderstandsfähigkeit
Zuluft- /Abluftöffnung
Ventilator
Brandschutzklappe
Lüftungszentrale, kann auch in anderen
Geschossen angeordnet sein;
Leitungen siehe Abschnitt 6.4.4
Anhang 19 Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR)
382
Bild 1.2: Schachtlösung Brandschutzklappen an den Durchdringungsstellen der feuerwiderstandsfähigen Schachtwände
Folgende Anordnungen sind zulässig: 1) feuerwiderstandsfähiger Schacht aus Wänden der Feuerwiderstandsklasse F30/F60/F90 aus
nichtbrennbaren Baustoffen z. B. nach DIN 4102 Teil 4 oder 2) feuerwiderstandsfähiger Schacht gemäß L-Klassifikation oder 3) selbständige feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitung der Klassifikation L30/L60/L90
(Schacht = luftführende Hauptleitung) und jeweils Brandschutzklappen bei Abzweigen in den Geschossen an den Durchtrittsstellen durch den Schacht bzw. an den Anschlussstellen der Lüftungsleitung. zu 1) Der Schacht aus F-Bauteilen bildet brandschutztechnisch einen eigenen Abschnitt im Gebäude,
in dem auch andere Installationen zulässig sind. Diese Installationen dürfen auch aus brennbaren Baustoffen bestehen oder brennbare Medien führen, wenn alle Ein- und Ausführungen von Lüftungsleitungen (also auch die zur Lüftungszentrale) durch Brandschutzklappen EI 30/60/90(veho i↔o)-S geschützt sind (siehe auch Abschnitt 5.1.4). Schacht-Zugangstüren müssen die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit (z. B. T30/T60/T90) wie die Schachtwände erfüllen und zu notwendigen Rettungswegen zudem rauchdicht sein.
zu 2) Der Schacht gemäß L-Klassifikation lässt neben den Lüftungsleitungen nur nichtbrennbare Installationen mit nichtbrennbaren Medien bis 110 °C zu (siehe auch Abschnitt 5.1.5). Zwischen Schacht und Lüftungszentrale ist keine brandschutztechnische Abtrennung notwendig.
zu 3) In feuerwiderstandsfähigen Lüftungsleitungen selbst dürfen nur Einrichtungen von Lüftungsanlagen und zugehörige Leitungen eingebaut werden.
Leitung ohne Feuerwiderstandsfähigkeit
Zuluft- /Abluftöffnung
Ventilator
Brandschutzklappe
Lüftungszentrale, kann auch in anderen
Geschossen angeordnet sein;
Leitungen siehe Abschnitt 6.4.4
Anhang 19 Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR)
383
Bild 1.3: Lüftungsanlagen mit getrennten Haupt- und getrennten Außenluft- oder Fortluftleitungen ohne Absperrvorrichtungen
1) Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Leitungen muss auch in den Durchdringungen der Decken oder Wände
gegeben sein.
Bild 1.4: Lüftungsanlagen mit getrennten Hauptleitungen und gemeinsamer Außenluft- oder
Fortluftleitung mit Rauchschutz
1) Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Leitungen muss auch in den Durchdringungen der Decken oder
Wände gegeben sein.
V
V
V
Leitung ohne Feuerwiderstandsfähigkeit
Zuluft- /Abluftöffnung
Leitung mit Feuerwiderstandsfähigkeit1)
Ventilator
Lüftungszentrale, kann auch in anderen
Geschossen angeordnet sein; Leitungen
siehe Abschnitt 6.4.4
V
Leitung ohne Feuerwiderstandsfähigkeit
Brandschutzklappen mit
Rauchauslöseeinrichtungen
oder Rauchschutzklappen
Zuluft- /Abluftöffnung
Leitung mit Feuerwiderstandsfähigkeit1)
Ventilator
Lüftungszentrale, kann auch in anderen
Geschossen angeordnet sein; Leitungen
siehe Abschnitt 6.4.4
Anhang 19 Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR)
384
1.2 Durchführung horizontaler Lüftungsleitungen durch raumabschließende Wände, an die Anforderungen hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit gestellt werden
Die in den Bildern 1.1 bis 1.4 dargestellten Lösungen gelten für Lüftungsanlagen, ausgenommen Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3:2009-09, mit horizontal geführten Leitungen, die feuerwiderstandsfähige raumabschließende Wände durchdringen, entsprechend.
Die Bilder 1.1 bis 1.4 sind in diesen Fällen als Horizontalschnitte durch das Gebäude anzuwenden. Die Regelungen der Leitungsdurchführung durch feuerwiderstandsfähige Wände notwendiger Flure sind in den Bildern 3.1 und 3.2 enthalten.
Anhang 19 Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR)
385
2 Brandschutz im Dachraum Führen Lüftungsleitungen durch einen Dachraum, müssen bei der Durchdringung einer Decke, die feuerwiderstandsfähig sein muss, zwischen oberstem Geschoss und Dachraum
1. Absperrvorrichtungen eingesetzt werden (siehe Bild 2.1), 2. die Teile der Lüftungsanlage im Dachraum mit einer feuerwiderstandsfähigen Umkleidung (bei
Leitungen, die ins Freie führen, bis über die Dachhaut) versehen werden oder 3. die Lüftungsleitungen selbst feuerwiderstandsfähig ausgebildet sein.
Bild 2.1: Schottlösung
Bild 2.2: Schachtlösung
V
Leitung ohne Feuerwiderstandsfähigkeit
Zuluft- /Abluftöffnung
Ventilator
Brandschutzklappe
Leitung ohne Feuerwiderstandsfähigkeit
Ventilator
feuerwiderstandsfähige Umkleidung
Zuluft- / Abluftöffnung
V
V
Anhang 19 Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR)
386
3 Leitungsführung durch raumabschließende Wände notwendiger Flure, an die Anforderungen hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit gestellt werden
Bild 3.1: notwendiger Flur unbelüftet
1) Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Leitungen muss auch in den Durchdringungen der Decken oder Wände
gegeben sein.
e f
f
e
f e
e e
e
e
notwendiger Flur f
von f brandschutztechnisch getrennte Bereiche e
Leitung ohne Feuerwiderstandsfähigkeit
Zuluft- /Abluftöffnung
Brandschutzklappe
Decke mit entsprechender Feuerwiderstandsfähigkeit bei Beanspruchung von oben und unten; die Decke schließt die Leitung vollständig gegen das Innere des Brandabschnittes bzw. Rettungsweges ab
Leitung mit Feuerwiderstandsfähigkeit; in Fluren mit feuerhemmenden Wänden siehe bei
Stahlblechleitungen Abschnitt 4 der Richtlinie1)
Anhang 19 Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR)
387
Bild 3.2: notwendiger Flur belüftet
1) Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Leitungen muss auch in den Durchdringungen der Decken oder Wände gegeben sein.
e
h
e
e
g
f
f
f
e
e
e
h e g
f
h
g e f j
notwendiger Flur f
von f und untereinander brandschutztechnisch getrennte Bereiche e,g,h, j
Leitung ohne Feuerwiderstandsfähigkeit
Zuluft- /Abluftöffnung
Brandschutzklappe
Unterdecke mit Feuerwiderstandsfähigkeit bei Beanspruchung von oben und unten; die Unterdecke schließt die Leitung vollständig gegen das Innere des Brandabschnittes bzw. Rettungsweges ab
Brandschutzklappe zum Einbau in feuerwiderstandsfähige Unterdecken
Leitung mit Feuerwiderstandsfähigkeit; in Fluren mit feuerhemmenden Wänden siehe bei
Stahlblechleitungen Abschnitt 4 der Richtlinie1)
Anhang 19 Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR)
388
4 Abluftanlagen mit Leitungen und Ventilatoren aus brennbaren Baustoffen ohne Absperr-vorrichtungen (siehe auch Abschnitte 5.1.1 und 6.4.4)
AH lichter Querschnitt der größten Einzelleitung
1) Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Leitungen muss auch in den Durchdringungen der Decken oder Wände gegeben sein.
Lüftungszentrale Strahlungsschutz Rauchabzugseinrichtung
(freier Querschnitt ≥ 2,5 AH)
V V V
Leitung ohne Feuerwiderstandsfähigkeit, aus schwerentflammbaren Baustoffen
Abluftöffnung
Ventilator
Leitung mit Feuerwiderstandsfähigkeit (feuerwiderstandsfähige
Lüftungsleitung mit brennbarer Innenschale)1)
V
Anhang 19 Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR)
389
5 Begrenzung der Krafteinleitung durch Lüftungsleitungen in Bauteile des Gebäudes im Brandfall durch Winkel und Verziehungen (siehe auch Abschnitt 5.2.1.1)
Bild 5.1: Begrenzung der Krafteinleitung mit Leitungsverziehung
a Kantenlänge des Lüftungskanals oder Durchmesser der Lüftungsleitung * Es gilt die entfernteste Verbindungsstelle zwischen Bogen und Leitung. Beispielhafte Darstellung von Winkel und Verziehungen, die in den Lüftungsleitungen auftretende Längenänderungen durch Leitungsverformungen z. B. durch Ausknickungen aufnehmen
2a*
2a*
a
a
Bild 5.2: Begrenzung der Krafteinleitung mit Bogen
Anhang 19 Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR)
390
6 Lüftungsanlagen für besondere Nutzungen Bild 6.1: Lüftungsanlagen zur Be- und Entlüftung von Wohnungen bzw. abgeschlossene
Nutzungseinheiten max. 200 m²
Bild 6.2: Beispiel für Schottlösung für Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3:2009-09
maximaler Anschlussquerschnitt der Absperrvorrichtungen: 350 cm2
luftführende Hauptleitung aus nichtbrenn- baren Baustoffen
Querschnitt der Absperr- vorrichtung (Anschluss-
querschnitt) max. 350 cm ²
Geschossdecke
Leitung ohne Feuerwiderstandsfähigkeit
Zuluft- /Abluftöffnung
Ventilator
Brandschutzklappe
Lüftungszentrale, kann auch in anderen
Geschossen angeordnet sein;
Leitungen siehe Abschnitt 6.4.4
Rauchsperre (keine Kaltrauch-
sperre Liste C)
Anhang 19 Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie M-LüAR
391
6.3 Schachtlösung für Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3: 2009-09
Bild 6.3.1 Bild 6.3.2 Bild 6.3.3
Schacht: F30/F60/F90 oder L30/L60/L90
Querschnitt maximal 1000 cm2
F30/F60/F90 oder L30/L60/L90
Querschnitt maximal 1000 cm2
F30/F60/F90 oder L30/L60/L90
Querschnitt beliebig, auch 1000 cm2
Mörtelverguss des freien Schacht- querschnittes mindestens 100 mm dick
Hauptleitung:
Schacht = Hauptleitung
Querschnitt ohne Begrenzung, unter Beachtung des zulässigen Schachtquerschnittes,
Stahlblech
Querschnitt maximal 1000 cm2 ,
Stahlblech
Absperrvorrichtung: Im Wesentlichen aus nicht- brennbaren Baustoffen,
Querschnitt maximal 350 cm2
Im Wesentlichen aus nicht- brennbaren Baustoffen,
Querschnitt maximal 350 cm2
brennbare Baustoffe auch für wesentliche Teile der Absperr- vorrichtung zulässig,
Querschnitt maximal 350 cm2
Anschlussleitung:
---- aus nichtbrennbaren Baustoffen aus nichtbrennbaren Baustoffen
Weitere Installationen nicht zulässig nicht zulässig
nur aus nichtbrennbaren Baustoffen und
nur für nichtbrennbare Medien
Hauptleitung
Schacht SchachtSchacht/Hauptleitung
Anschlussleitung
Absperr-vorrichtung
Absperr-vorrichtung
Absperr-vorrichtung
HauptleitungweitereInstallationen
Mörtelvergussmin. 100 mm
Anschlussleitung
392
Anhang 20
Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalte-anlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL)
- Fassung August 1992 -1
Inhaltsverzeichnis
1 Schutzziel und Bemessungsgrundlagen
2 Geltungsbereich
3 Begriffe 3.1 Bauliche Anlagen
3.2 Wassergefährdende Stoffe
3.3 Brennbare Flüssigkeiten
3.4 Lagern
3.5 Transportbedingtes Zwischenlagern
3.6 Produktionsgang
3.7 Arbeitsgang
3.8 Lager
3.9 Lagerabschnitt
3.10 Lagermenge
3.11 Lagerguthöhe
3.12 Löschwasser-Rückhalteanlagen
3.13 Sicherheitskategorien
3.14 Werkfeuerwehr
4 Allgemeine Anforderungen 4.1 Grundanforderungen
4.2 Löschwasser-Rückhalteanlagen
4.3 Lagern von Stoffen unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen
5 Lagern von Stoffen in Verpackungen, in ortsbeweglichen Gefäßen und ortsbeweglichen
Behältern mit Fassungsvermögen bis 3000 l und als Schüttgüter in Gebäuden
5.1 Allgemeine Anforderungen
5.2 Wände und Decken
5.3 Lagern, Lagermenge, Lagerabschnitt und Löschwasser-Rückhalteanlagen
6 Lagern von Stoffen in Verpackungen, in ortsbeweglichen Gefäßen und ortsbeweglichen
Behältern mit Fassungsvermögen bis 3000 l und als Schüttgüter im Freien
6.1 Allgemeine Anforderungen
6.2 Wände, Abstände, Umfahrten
7 Lagern von Stoffen in ortsfesten Behältern sowie in ortsbeweglichen Behältern mit
Fassungsvermögen von mehr als 3000 l
7.1 Lagern von nichtbrennbaren Flüssigkeiten und von festen brennbaren Stoffen
7.2 Lagern von brennbaren Flüssigkeiten
8 Allgemeine Betriebsanforderungen
9 Zusätzliche Bauvorlagen
1 In dieser Fassung sind die Änderungen der FK Bauaufsicht, 228. Sitzung, TOP 25, bereits eingearbeitet.
Anhang 20 LöRüRL
393
1 Schutzziel und Bemessungsgrundlagen
1.1 Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Gewässer vor verunreinigtem Löschwasser, das beim
Brand eines Lagers wassergefährdender Stoffe anfällt. Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie
abgestufte Anforderungen zur Begrenzung der Risiken.
1.2 Das Erfordernis der Rückhaltung verunreinigten Löschwassers ergibt sich ausschließlich aus
dem Besorgnisgrundsatz des Wasserrechts (§ 19 g Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in
Verbindung mit der Regelung des § 3 Nr. 4 Muster-VAwS0. Danach muss im Schadensfall
anfallendes Löschwasser, das mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein
kann, zurückgehalten und ordnungsgemäß entsorgt werden können. Dem wird entsprochen,
wenn die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt sind.2
Die Richtlinie geht für Stoffe der Wassergefährdungsklasse WGK 1 von einer vollständigen
Rückhaltung des empirisch belegten Volumens des anfallenden Löschwassers aus. Wegen des
höheren Gefährdungspotentials wird für Stoffe der Wassergefährdungsklasse WGK 2 ein
Sicherheitszuschlag für die Auffangkapazität von 50 % und für Stoffe der Wassergefährdungs-
klasse WGK 3 von 100 % angesetzt.
1.3 In die Ermittlung des Volumens des zurückzuhaltenden Löschwassers sind die folgenden
Parameter eingegangen und finden in der Richtlinie Berücksichtigung:
- Art der Feuerwehr (öffentliche Feuerwehr und Werkfeuerwehr),
- Brandschutztechnische Infrastruktur (Brandmeldeanlage, Feuerlöschanlage),
- Fläche des Lagerabschnitts,
- Lagerguthöhen, Lagerdichte und Lagermenge,
- Art des Lagerns (im Freien, im Gebäude, in ortsbeweglichen Gefäßen, in ortsbeweglichen und
ortsfesten Behältern).
1.4 Eine Löschwasser-Rückhaltung für Lager wassergefährdender Stoffe ist nicht erforderlich, wenn
- im Lager ausschließlich nichtbrennbare Stoffe unverpackt oder so gelagert sind, daß die
Verpackung und/oder Lager-/Transporthilfsmittel (z.B. Paletten) nicht zur Brandausbreitung
beitragen3, und wenn die Bauteile des Lagers aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen
(Stoffe, die nicht selbständig weiterbrennen, wie z.B. wasserlösliche Farben mit Flammpunkt,
jedoch ohne Brennpunkt, stehen hier nichtbrennbaren Stoffen gleich.),
- im Lager im Brandfall nicht mit Wasser sondern ausschließlich mit Sonderlöschmitteln ohne
Wasserzusatz gelöscht wird und wenn die Bauteile des Lagers aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen.
0 § 3 Nr. 4 Muster-VAwS siehe § 3 Nr. 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) vom 16. September 1993 (GVBl. I S. 409), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2013 (GVBl. S. 663) 2 Die Parameter dienen ausschließlich der Ermittlung des Volumens des zurückzuhaltenden Löschwassers. Von
den Werten der Richtlinie kann abgewichen werden, wenn im Einzelfall der Nachweis einer ausreichenden
Löschwasser-Rückhaltung geführt wird. 3 Nicht zur Brandausbreitung tragen solche Verpackungen und Lager-/Transport- hilfsmittel bei, die
nichtbrennbar sind oder die nur schwer zur Entflammung gebracht werden können und dann nur bei
anhaltender Wärmezufuhr mit geringer Geschwindigkeit weiterbrennen. Dabei ist das System aus
Lagerhilfsmittel, Packmittel, Packungsform und Zuordnung der Packung zum Packgut zu beachten.
Zur Brandausbreitung tragen z.B. nicht bei: Kannen und Kanister aus Metall, Glasflaschen, Metallgitterboxen,
Blechcontainer; rieselfähige nichtbrennbare Stoffe in Kunststoff- oder Papiersäcken; anorganische Säuren und
Laugen in Kunststoffbehältnissen.
Anhang 20 LöRüRL
394
1.5 Eine Löschwasserrückhaltung ist nicht erforderlich für das Lagern von Calciumsulfat und
Natriumchlorid.“
1.6 Andere Anforderungen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes nach der Technischen
Regel für Gefahrstoffe - Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und
ortsbeweglichen Behältern (TRGS 514)4 - sowie des Brand- und Explosionsschutzes nach der
Technischen Regel für brennbare Flüssigkeiten - Allgemeine Sicherheitsanforderungen
(TRbF 100)4 - bleiben unberührt.
2 Geltungsbereich
2.1 Diese Richtlinie gilt für bauliche Anlagen (s. Abschn. 3.1), in oder auf denen wassergefährdende
Stoffe
- der Wassergefährdungsklasse WGK 1 mit mehr als 100 t je Lagerabschnitt
(s. Abschn. 3.9) oder
- der Wassergefährdungsklasse WGK 2 mit mehr als 10 t je Lagerabschnitt
oder
- der Wassergefährdungsklasse WGK 3 mit mehr als 1 t je Lagerabschnitt
gelagert (s. Abschn. 3.4) werden.
Werden wassergefährdende Stoffe unterschiedlicher Wassergefährdungsklasse
zusammengelagert, so gilt für die Feststellung, ob die bauliche Anlage dem Geltungsbereich
unterliegt,
- 1 t WGK 3-Stoff als 10 t WGK 2-Stoff und
- 1 t WGK 2-Stoff als 10 t WGK 1-Stoff.
Die auf eine Wassergefährdungsklasse umgerechneten Mengen sind zu addieren.
2.2 Diese Richtlinie findet keine Anwendung
- auf die Bereitstellung zur Beförderung, wenn diese binnen 24 Stunden oder am
darauffolgenden Werktag erfolgt; ist dieser Werktag ein Sonnabend, so endet die Frist mit
Ablauf des nächsten Werktages,
- auf transportbedingtes Zwischenlagern (s. Abschn. 3.5),
- auf Stoffe, die sich im Produktionsgang (s. Abschn. 3.6) oder im Arbeitsgang (s. Abschn. 3.7)
befinden.
2.3 Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf das Lagern von
- Stoffen, die bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln,
- explosionsgefährlichen Stoffen,
- Druckgasen,
- organischen Peroxiden,
- ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln,
- radioaktiven Stoffen.
3 Begriffe
3.1 Bauliche Anlagen
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte
Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene
Schwere auf dem Erdboden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu
4 veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung
Anhang 20 LöRüRL
395
bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten auch
Lagerflächen und -plätze im Freien.
3.2 Wassergefährdende Stoffe
Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind,
nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig
zu verändern. Sie werden entsprechend ihrer Gefährlichkeit in folgende Wassergefährdungs-
klassen (WGK) eingestuft:
WGK 1: schwach wassergefährdende Stoffe
WGK 2: wassergefährdende Stoffe
WGK 3: stark wassergefährdende Stoffe
Die Einstufung von wassergefährdenden Stoffen in Wassergefährdungsklassen (WGK) bestimmt
sich nach den Vorschriften des Wasserrechts.5
3.3 Brennbare Flüssigkeiten
Brennbare Flüssigkeiten sind Stoffe mit Flammpunkt, die bei 35°C weder fest noch salbenförmig
sind und bei 50°C einen Dampfdruck von höchstens 3 bar haben. Dieses sind nicht nur Stoffe,
die den Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) unterliegen, sondern
auch solche brennbaren Flüssigkeiten, die zwar nicht den Bestimmungen der VbF unterliegen,
aber unter den im Satz 1 genannten Voraussetzungen einen Flammpunkt besitzen und zur
Brandbelastung beitragen.
3.4 Lagern
Lagern ist das Vorhalten von Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung.
3.5 Transportbedingtes Zwischenlagern
Transportbedingtes Zwischenlagern ist immer dann gegeben, wenn im Verlauf der Beförderung
zeitweilige Aufenthalte an Stellen entstehen, die nicht für ein regelmäßiges Bereitstellen bestimmt
sind.
3.6 Produktionsgang
Der Produktionsgang umfasst das gesamte Herstellungsverfahren einschließlich Be- und
Verarbeitung innerhalb eines Betriebes oder Werksgeländes. Zum Produktionsgang gehört auch
das Bereitstellen der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Ausgangsprodukte, das
kurzfristige Abstellen von Zwischen- und Endprodukten sowie die innerbetriebliche Beförderung.
Die für den Fortgang der Arbeit im Produktionsgang erforderliche Menge an Ausgangsprodukten
ist in der Regel durch den Bedarf einer Tagesproduktion begrenzt.
Als kurzfristig abgestellt gelten Stoffe nur so lange, wie es sich aus dem Fortgang des
Produktionsprozesses verfahrenstechnisch zwingend ergibt. Für Endprodukte soll dieser
Zeitraum in der Regel einen Tag nicht überschreiten.
Eine Überschreitung der vorstehend in Satz 3 genannten Mengen und in Satz 4 genannten
Zeiträume unterbricht den Produktionsgang und erfüllt den Begriff des Lagerns nach Abschnitt
3.4.
5 Hinweis:
Vergleiche Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wasser-
gefährdender Stoffe und ihre Einstufung in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wasser-
gefährdender Stoffe – 17. Mai 1999, Bundesanzeiger Nr. 98 a vom 29.05.1999).
Anhang 20 LöRüRL
396
3.7 Arbeitsgang
Der Arbeitsgang umfasst Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Abfüllen oder Umfüllen, sofern
diese Tätigkeiten nicht Bestandteil des Produktionsganges sind.
Die für den Fortgang der Arbeit im Arbeitsgang erforderliche Menge an Stoffen ist in der Regel
eingehalten, wenn sie den Bedarf eines Arbeitstages nicht überschreitet.
3.8 Lager
Ein Lager ist ein Gebäude, ein Bereich oder ein Raum in einem Gebäude oder ein Bereich im
Freien, das/der dazu bestimmt ist, Stoffe sowie Stoffe in Verpackungen, in ortsbeweglichen
Gefäßen und in ortsfesten oder ortsbeweglichen Behältern zum Lagern aufzunehmen.
3.9 Lagerabschnitt
Ein Lagerabschnitt ist der Teil eines Lagers, der
- in Gebäuden von anderen Räumen durch Wände und Decken,
- im Freien durch entsprechende Abstände oder durch Wände
getrennt ist.
3.10 Lagermenge
Die Lagermenge ist die Menge aller wassergefährdenden Stoffe zuzüglich aller zur
Brandbelastung beitragenden Stoffe in einem Lagerabschnitt.
3.11 Lagerguthöhe
Die Lagerguthöhe ist der Abstand zwischen dem Fußboden und der Oberkante der obersten
Lagerguteinheit.
3.12 Löschwasser-Rückhalteanlagen
Löschwasser-Rückhalteanlagen sind Anlagen, die dazu bestimmt und geeignet sind, das bei
einem Brand anfallende verunreinigte Löschwasser bis zu einer Entsorgung aufzunehmen.
Als Löschwasser-Rückhalteanlagen gelten offene oder geschlossene Becken, Gruben oder
Behälter sowie sonst anders genutzte Räume und Flächen sowie Einrichtungen (wie Teile von
Grundstücksentwässerungsanlagen), sofern diese geeignet sind, verunreinigtes Löschwasser
aufzunehmen, wie Auffangräume nach TRbF.
3.13 Sicherheitskategorien
Sicherheitskategorien sind Klassierungsstufen, die sich aus der Art der Feuerwehr, den
Anforderungen an die Brandmeldung und der Ausstattung mit einer automatischen
Feuerlöschanlage ergeben. Sie werden wie folgt unterschieden:
Sicherheitskategorie K 1:
- öffentliche Feuerwehr
- keine besondere Anforderung an die Brandmeldung
Sicherheitskategorie K 2:
- öffentliche Feuerwehr
- besondere Anforderung an die Brandmeldung
Sicherheitskategorie K 3:
- Werkfeuerwehr
- besondere Anforderung an die Brandmeldung
Sicherheitskategorie K 4:
- öffentliche Feuerwehr oder Werkfeuerwehr und
- automatische Feuerlöschanlage einschließlich automatischer Brandmeldung
Anhang 20 LöRüRL
397
3.14 Werkfeuerwehr
Werkfeuerwehr im Sinne dieser Richtlinie ist eine anerkannte Werkfeuerwehr, die jederzeit
spätestens 5 Minuten nach der Alarmierung in mindestens Gruppenstärke die Brandstelle
erreicht.
4 Allgemeine Anforderungen
4.1 Grundanforderungen
4.1.1 Bei Lagerabschnitten mit einer zulässigen Lagermenge von nicht mehr als 200 t von Stoffen der
Wassergefährdungsklasse WGK 1 ist eine Rückhaltung von Löschwasser nicht erforderlich, wenn
die übrigen Anforderungen dieser Richtlinie eingehalten werden.
Satz 1 gilt auch für Lagerabschnitte, in denen neben Stoffen der Wassergefährdungsklasse WGK
1 auch Stoffe der Wassergefährdungsklasse WGK 2 mit einem Anteil von nicht mehr als 5%
gelagert werden. Für die Feststellung der zulässigen Gesamtlagermenge ist dann Abschnitt 2.1,
zweiter Absatz, sinngemäß anzuwenden.
4.1.2 Lager im Freien mit einer Größe von mehr als 1600 m2 sollen eine Feuerwehr-Umfahrt haben.
4.1.3 Offene Löschwasser-Rückhalteanlagen müssen für die Einsatzkräfte der Feuerwehr erreichbar
sein.
4.2 Löschwasser-Rückhalteanlagen
4.2.1 Zur Aufnahme des verunreinigten Löschwassers ist eine ausreichend bemessene Löschwasser-
Rückhalteanlage anzuordnen.6
4.2.2 Soweit mehreren Lagerabschnitten eine gemeinsame Löschwasser-Rückhaltung zugeordnet
wird, richtet sich deren Volumen nach dem größten sich aus den Berechnungen für die einzelnen
Lagerabschnitte ergebenden Rückhaltevolumen.
Sofern Auffangräume für Stoffe aufgrund von Rechtsvorschriften (nach VbF oder VAWS) als
Löschwasser-Rückhalteanlagen mitbenutzt werden können, so müssen deren erforderliche
Volumina zu dem Löschwasser-Rückhaltevolumen hinzugerechnet werden.
4.2.3 Löschwasser-Rückhalteanlagen sind so anzuordnen oder einzurichten, daß eine Überfüllung
rechtzeitig erkannt werden kann.
4.2.4 Boden und Wände von Löschwasser-Rückhalteanlagen müssen bis zum Zeitpunkt der
Entsorgung ausreichend dicht sein. Dieses gilt als erfüllt z.B. bei der Verwendung von Stahl oder
von wasserundurchlässigem Beton nach DIN 1045 mit einer Dicke von 20 cm.
4.2.5 Es ist dafür Sorge zu tragen, daß verunreinigtes Löschwasser, welches abgeleitet wird, nicht zur
Brandausbreitung beitragen kann.
4.2.6 Wird die Verbindung eines Lagerabschnitts zu einer Löschwasser-Rückhalteanlage außerhalb
des Gebäudes offen hergestellt, so dürfen die Löschmaßnahmen der Feuerwehr dadurch nicht
beeinträchtigt werden.
6 Hinweis:
Auf die Empfehlungen des Deutschen Ausschusses für brennbare Flüssigkeiten (DAbF) "Sicherheitstechnische
Anforderungen an ortsfeste Löschwasser-Rückhalte-Einrichtungen in Lägern für brennbare Flüssigkeiten"
(veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt) wird hingewiesen.
Anhang 20 LöRüRL
398
4.3 Lagern von Stoffen unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen
Beim Lagern von Stoffen unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen bestimmt sich die
zulässige Lagermenge, die zulässige Fläche des Lagerabschnitts sowie das Volumen der
erforderlichen Löschwasser-Rückhalteanlage nach der jeweils höchsten Wassergefährdungs-
klasse der Stoffe. Ein Anteil
- von weniger als 1 % von Stoffen der Wassergefährdungsklasse WGK 3 in Lagern für Stoffe
der Wassergefährdungsklasse WGK 2 und
- von weniger als 5 % von Stoffen der Wassergefährdungsklasse WGK 2 in Lagern für Stoffe
der Wassergefährdungsklasse WGK 1
bleibt hierbei unberücksichtigt; Abschnitt 2.1 (Geltungsbereich) bleibt unberührt.
5 Lagern von Stoffen in Verpackungen, in ortsbeweglichen Gefäßen und ortsbeweglichen
Behältern mit Fassungsvermögen bis 3000 l und als Schüttgüter in Gebäuden
5.1 Allgemeine Anforderungen
5.1.1 In mehrgeschossigen Gebäuden ist in der Sicherheitskategorie K 1, mit Ausnahme des
Erdgeschosses, ein Lagern wassergefährdender Stoffe nicht zulässig.
5.1.2 Lager der Sicherheitskategorien K 2 und K 3 sind mit automatischen Brandmeldeanlagen
auszurüsten.
5.2 Wände und Decken
Die Lagerabschnitte sind gegenüber anderen Lagerabschnitten, anderen Räumen oder
Gebäuden durch feuerbeständige Wände und Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A)
abzutrennen; bei Lagerabschnitten mit einer Fläche von mehr als 1600 m² erfolgt diese
Abtrennung durch feuerbeständige Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) und durch
Brandwände.
5.3 Lagern, Lagermenge, Lagerabschnitt und Löschwasser-Rückhalteanlagen
5.3.1 Beim Lagern von Stoffen
- in Blocklagern mit Lagerguthöhen bis zu 4 m,
- in Blocklagern mit Lagerguthöhen bis zu 5 m bei Vorhandensein einer automatischen
Feuerlöschanlage,
- in Regallagern mit Lagerguthöhen bis zu 5 m,
- in Block- und Regallagern mit Lagerguthöhen bis zu 6 m, wenn jede Lagerguteinheit von
mindestens einer Seite für den Löschangriff der Feuerwehr zugänglich ist und eine
Lagerguttiefe von 1,5 m je Lagerguteinheit nicht überschritten wird,
- in Regallagern mit Lagerguthöhen bis zu 40 m bei Vorhandensein einer automatischen
Feuerlöschanlage
bestimmen sich für erdgeschossig angeordnete, eingeschossige Lagerabschnitte die zulässige
Lagermenge und die zulässige Fläche des Lagerabschnitts nach Tabelle 1.
5.3.2 Für nicht erdgeschossig angeordnete oder für mehrgeschossige Lagerabschnitte ergibt sich in
den Sicherheitskategorien K 2, K 3 und K 4 die zulässige Lagermenge und die zulässige Fläche
des Lagerabschnitts durch Multiplikation der Werte der Tabelle 1 mit folgenden
Abminderungsfaktoren:
- in Gebäuden mit zwei Geschossen: 0,7
- in Gebäuden mit drei Geschossen: 0,6
- in Gebäuden mit mehr als drei Geschossen: 0,5
Anhang 20 LöRüRL
399
5.3.3 Beim Lagern von brennbaren Flüssigkeiten, die der VbF unterliegen, bestimmen sich die
zulässige Lagermenge und die zulässige Lagerfläche des Lagerabschnitts nach den Regelungen
der VbF und den TRbF. Die Bemessung der erforderlichen Löschwasser-Rückhalteanlagen für
diese Lager bestimmt sich nach Tabelle 2.
5.3.4 Die Bemessung der erforderlichen Löschwasser-Rückhalteanlagen für Lagerguthöhen bis 12 m
bestimmt sich nach Tabelle 2, für Lagerguthöhen über 12 m nach Tabelle 3.
5.3.5 Die Richtlinie berücksichtigt für das Lagern von Stoffen, außer in den Fällen des Abschnitts 7.2,
nicht die Anordnung von nichtautomatischen Feuerlöschanlagen. Inwieweit die Anordnung
derartiger Anlagen bei der Beurteilung der zulässigen Lagerguthöhe, der zulässigen Lagerfläche,
der zulässigen Lagermenge und des erforderlichen Volumens der Löschwasser-Rückhalteanlage
begünstigend berücksichtigt werden kann, muß die Genehmigungsbehörde mit der zuständigen
Brandschutzdienststelle im Einzelfall entscheiden.
5.3.6 Wird bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten Schaum als Löschmittel erforderlich, kann
Abschnitt 7.2.2 sinngemäß angewendet werden.
Tabelle 1 Zulässige Lagermenge und zulässige Fläche von Lagerabschnitten
1 2 3 4
Sicherheitskategorie Zulässige Lagermenge sowie zulässige Fläche des Lagerabschnitts bei
Lagerdichten von 0,7 bis 1,2 t/m2
WGK 1
in t bzw. m2
WGK 2
in t bzw. m2
WGK 3
in t bzw. m2
K 1 200 50 50
K 2 800 400 200
K 3 1200 800 600
K 3
(2 Staffeln)
1600 1000 800
K 3 (Zug) 2000 1200 1000
K 4 4000 3000 2400
Bei einer Lagerdichte unter 0,7 t/m2 sind die angegebenen Werte für die Fläche mit dem Faktor 1,3
zu multiplizieren; bei einer Lagerdichte von mehr als 1,2 t/m2 sind die angegebenen Werte für die
Fläche mit dem Faktor 0,5 zu multiplizieren.
Anhang 20 LöRüRL
400
Tabelle 2 Ermittlung des Volumens der Löschwasser-Rückhalteanlage bei Lagerguthöhen bis zu
12 m
1 2 3
Fläche des Lagerabschnitts Erforderliches Volumen der Löschwasser-Rückhalteanlage für
WGK 1 in den Sicherheitskategorien
in m2
K 1/ K 2
in m3
K 3/K 4
in m3
25 6 6
50 12 12
75 18 18
100 25 25
150 45 40
200 70 55
250 100 70
300 135 90
400 200 125
500 250 150
600 300 150
700 350 150
800 400 150
900 450 150
≥ 1000 500 150
Beim Lagern von Stoffen der WGK 2 sind die angegebenen Werte für das Volumen mit dem Faktor
1,5 zu multiplizieren, beim Lagern von Stoffen der WGK 3 mit dem Faktor 2.
Ergeben sich aus der tatsächlichen Fläche des Lagerabschnitts Zwischenwerte, so darf bei der
Ermittlung des Volumens der Löschwasser-Rückhaltanlage interpoliert werden. Dies gilt auch, wenn
die Fläche des Lagerabschnitts weniger als 25 m2 beträgt.
Anhang 20 LöRüRL
401
Tabelle 3 Ermittlung des Volumens der Löschwasser-Rückhalteanlage bei Lagerguthöhen von mehr
als 12 m
Lagerguthöhe
in m
Erforderliches Volumen der Löschwasser-
Rückhalteanlage für WGK 1
in m3
12 < h ≤ 18 175
18 < h ≤ 24 225
24 < h ≤ 32 275
32 < h ≤ 40 325
Beim Lagern von Stoffen der WGK 2 sind die angegebenen Werte für das Volumen mit
dem Faktor 1,5 zu multiplizieren, beim Lagern von Stoffen der WGK 3 mit dem Faktor 2
6 Lagern von Stoffen in Verpackungen, in ortsbeweglichen Gefäßen und ortsbeweglichen
Behältern mit Fassungsvermögen bis 3000 l und als Schüttgüter im Freien
6.1 Allgemeine Anforderungen
6.1.1 Die Branderkennung und Brandmeldung muß bei Lagern der Sicherheitskategorien K 2 und K 3
durch eine stündliche Kontrolle mit Meldemöglichkeit (wie Telefon, Feuermelder, Funkgeräte etc.)
gewährleistet sein; es sei denn, es ist eine nachweislich geeignete automatische Brandmelde-
anlage installiert.
6.1.2 Die zulässige Lagermenge und die zulässige Fläche des Lagerabschnitts bestimmen sich nach
Abschnitt 5.3 und nach Tabelle 1. Sofern die Lagerflächen während 24 Stunden je Tag ständig
betrieben oder nachweislich ständig durch Personen überwacht werden oder wenn eine für das
Lagern im Freien nachweislich geeignete automatische Brandmeldeanlage installiert wird, sind
die Werte für die Sicherheitskategorie K 2 mit dem Faktor 1,5 und für die Sicherheitskategorie
K 3 mit dem Faktor 2,0 zu multiplizieren. Die Werte für die Sicherheitskategorie K 4 gelten nur bei
Installation einer für das Lagern im Freien nachweislich geeigneten automatischen
Feuerlöschanlage und automatischen Brandmeldeanlage.
6.1.3 Eine Lagerung im Freien liegt auch dann vor, wenn das Lager mit einem Wetterschutzdach
versehen ist und folgende Anforderungen erfüllt sind:
- Zur Belüftung und ungehinderten Brandbekämpfung müssen drei vollflächig offene Seiten
vorhanden sein.
- Die Überdachung muß Wärmeabzugsflächen enthalten, die mindestens 50 % der Grundfläche
betragen.
- Die Überdachung darf nicht wärmegedämmt sein.
6.1.4 Die Bemessung der erforderlichen Löschwasser-Rückhalteanlagen bestimmt sich nach Tabelle
2.
6.1.5 Abschnitt 5.3.6 gilt sinngemäß.
Anhang 20 LöRüRL
402
6.2 Wände, Abstände, Umfahrten
6.2.1 Die Lagerabschnitte sind gegenüber anderen Lagerabschnitten, Gebäuden oder
Nachbargrenzen durch feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) oder
durch ausreichend große Abstände nach Abschnitt 6.2.3. abzutrennen.
6.2.2 Die Wände nach Abschnitt 6.2.1 müssen die zulässige Lagerhöhe um mindestens 1 m und die
zulässige Lagertiefe an der offenen Seite um mindestens 0,5 m überschreiten.
6.2.3 Sind Lagerabschnitte nicht durch Wände nach den Abschnitten 6.2.1 und 6.2.2 abgetrennt, so
betragen die nach Abschnitt 6.2.1 erforderlichen Mindestabstände:
- 5 m zwischen Lagerabschnitten mit brennbaren oder nichtbrennbaren Stoffen in
nichtbrennbaren Behältern mit einer Größe von mindestens 200 l und bei einer maximalen
Lagerhöhe von 4 m,
- 5 m bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage und einer Werkfeuerwehr,
- 5 m bei Vorhandensein einer automatischen Feuerlöschanlage,
- 10 m in allen anderen Fällen.
Größere Mindestabstände, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder technischen Regeln (z.B. TRbF 110 bzw. TRbF 210) ergeben, bleiben unberührt.
7 Lagern von Stoffen in ortsfesten Behältern sowie in ortsbeweglichen Behältern mit
Fassungsvermögen von mehr als 3000 l
7.1 Lagern von nichtbrennbaren Flüssigkeiten und von festen brennbaren Stoffen
7.1.1 Für nichtbrennbare Flüssigkeiten in brennbaren Behältern ist für die Flüssigkeit kein zusätzliches
Volumen für die Löschwasser-Rückhaltung erforderlich, wenn ein Auffangraum für die Flüssigkeit
vorhanden ist.
7.1.2 Für brennbare pastöse Stoffe, die unter erhöhter Temperatur gelagert werden (z.B. Paraffin), und
für feste brennbare Stoffe (z.B. organische Stäube) ist im Einzelfall zu entscheiden, ob bzw.
welches Volumen zur Löschwasser-Rückhaltung erforderlich ist.
7.2 Lagern von brennbaren Flüssigkeiten
7.2.1 Einrichtungen zur Löschwasser-Rückhaltung sind nicht erforderlich
- für Behälter, die vollständig im Erdreich eingebettet sind,
- für doppelwandige Behälter aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 100 m², die mit einem
zugelassenen Leckanzeigegerät ausgerüstet sind.
7.2.2 Sofern Auffangräume für brennbare Flüssigkeiten erforderlich sind (nach VbF, VAWS,
Prüfbescheid) und diese auch als Löschwasser-Rückhalteanlagen mitbenutzt werden sollen, muß
neben dem Fassungsvermögen der Auffangräume für Produktaustritt ein ausreichender
zusätzlicher Freiraum zur Aufnahme des Löschwassers sowie des Löschschaums gegeben sein.
Dieser zusätzliche Freiraum gilt als ausreichend, wenn
- bei Verwendung von Schwerschaum nach DIN 14 493 Teil 2 die Höhe eines Auffangraumes
den Wert um 30 cm übersteigt, wie er nach TRbF 110 Nr. 7.4 und TRbF 210 Nr. 3.5 zu
bemessen ist, oder
- über eine Beschränkung des Füllungsgrades im Behälter oder über eine Messung und
Begrenzung des Füllungsgrades mit Alarmauslösung sichergestellt wird, daß ein
ausreichender Freiraum - wie vor - bereitgehalten wird, oder
- rechnerisch nachgewiesen wird, daß das Fassungsvermögen ausreicht. Hierzu dient die in
Abschnitt 7.2.3 angegebene Formel, in die die Bewertungsfaktoren eingehen.
Anhang 20 LöRüRL
403
7.2.3 Der rechnerische Nachweis des erforderlichen Gesamt-Fassungsvermögens VG von
Auffangräumen unter Berücksichtigung der Übernahme der Funktion von Löschwasser-
Rückhalteanlagen berechnet sich nach der Gleichung:
VG = VP + WL + WB + VSch - P - E
Darin bedeuten:
VG = Gesamt-Fassungsvermögen,
VP = Fassungsvermögen für die brennbaren Flüssigkeiten in m3 gemäß TRbF 110 Nr. 7.4 und
TRbF 210 Nr. 3.5,
WL = Wassermenge aus dem Löschmittel in m3 (Schaum nach DIN 14493 Teil 2), multipliziert
mit den Bewertungsfaktoren FG, FL und FF (s. Abschn. 7.2.4),
WR = Wassermenge in m3 von der Berieselung (Kühlung) (nach DIN 14495), soweit es mit
dem Löschwasser WL vermischt wird, multipliziert mit den Bewertungsfaktoren FG, FL
und FF (s. Abschn. 7.2.4),
VSch = Löschschaumvolumen in m3 bei einem angenommenen 50 %igen Zerfall des Schaums
nach DIN 14493 Teil 2,
P = in benachbarte Auffangräume oder in andere Behälter abgeführte brennbare
Flüssigkeiten in m3,
E = in andere Löschwasser-Rückhalteanlagen abgeleitetes Löschwasser bzw. Wasser aus
dem Löschschaum oder getrennt vom Lagergut abgeleitetes, nicht verunreinigtes
Löschwasser in m3 (z.B. über eine Einrichtung nach TRbF 110 Nr. 7.59).
Anhang 20 LöRüRL
404
7.2.4 Die Bewertungsfaktoren FG, FL und FF nach Abschnitt 7.2.3 bestimmen sich wie folgt:
Bewertungsfaktor FG für die Größe der Auffangräume
Fläche in m2 Bewertungsfaktor
G1 = bis 100 FG1 = 0,8
G2 = über 100 bis 1000 FG2 = 0,9
G3 = über 1000 bis 2000 FG3 = 1,0
G4 = über 2000 bis 5000 FG4 = 1,05
G5 = über 5000 FG5 = 1,1
Die Fläche G ist die größte freie Fläche des Auffangraums (Fläche des Auffangraums abzüglich der Fläche bzw. der in ihm aufgestellten Behälter).
Bei der Unterteilung eines Auffangraums durch Zwischen-wälle oder
Wände gelten die Faktoren FG entsprechend den Teilflächen
Anhang 20 LöRüRL
405
Bewertungsfaktor FL für Löschart/Feuerlöschanlagen
Löschart/Feuerlöschanlage Bewertungsfaktor
L1 = mobile Brandbekämpfung FL1 = 1,1
L2 = mobile Brandbekämpfung mit
automatischer Brandmeldung
FL2 = 1,05
L3 = halbstationäre nichtautomati-
sche Feuerlöschanlage
FL3 = 1,05
L4 = stationäre nichtautomatische
Feuerlöschanlage
FL4 = 1,0
L5 = halbstationäre nichtautomati-
sche Feuerlöschanlage mit
automatischer Brandmeldung
FL5 = 0,95
L6 = stationäre nichtautomatische
Feuerlöschanlage mit Brand-
meldung
FL6 = 0,9
L7 = stationäre automatische
Feuerlöschanlage ein-
schließlich automatischer
Brandmeldung
FL7 = 0,8
Bewertungsfaktor FF für Brandbekämpfung durch die Feuerwehr
Brandbekämpfung durch die
Feuerwehr
Bewertungsfaktor
F1 = öffentliche Feuerwehr FF1 = 1,1
F2 = Werkfeuerwehr FF2 = 1,0
7.2.5 Wenn im Brandfall Lagergut aus dem Lagerbehälter z.B. in andere Behälter abgeführt werden
kann, kann das Volumen der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten um das Volumen P, das
während der Dauer des Brandes bzw. der Brandbekämpfung abgeführt werden kann, geringer
angesetzt werden. Hierfür ist ein Nachweis zu führen. Die Verringerung des erforderlichen
Fassungsvermögens für die brennbaren Flüssigkeiten schafft Raum für das zurückzuhaltende
Löschwasser.
In der Regel ist mit einer Brandbekämpfungszeit von 30 Minuten zu rechnen. Bei einem Nachweis
im Einzelfall kann auch eine Abbrandrate berücksichtigt werden.
Anhang 20 LöRüRL
406
7.2.6 Durch Ableiten von Löschwasservolumen E in andere Löschwasser-Rückhalteanlagen oder
Ableiten von nichtverunreinigtem Löschwasservolumen E über dafür geeignete Anlagen kann
weiterer Freiraum bereitgestellt werden.
Es kann nur das Volumen E des abgeleiteten Löschwassers angesetzt werden, das während der
Dauer des Brandes bzw. der Brandbekämpfung abgeführt wird. Hierfür ist ein Nachweis zu
führen. In der Regel ist mit einer Brandbekämpfungszeit von 30 Minuten zu rechnen.
7.2.7 Bei Unterteilung der Auffangräume durch Trennwände dürfen diese in Anlehnung an TRbF 110
Nr. 7.56 in der Höhe nicht mehr als 75 % der Höhe der Außenwälle betragen. Die Trennwände
müssen mindestens so hoch sein wie die erforderliche Schaumschichtdicke. Die Tankwälle sind
im Volumenbereich VG - VSch flüssigkeitsdicht und im Volumenbereich VSch schaumdicht auszu-
führen.
8 Allgemeine Betriebsanforderungen
8.1 An den Zugängen zu den Lagerabschnitten ist je ein Schild nach DIN 4066 mit der Aufschrift
"Löschwasser-Rückhaltung" anzubringen.
8.2 Auf Verlangen sind den Brandschutzdienststellen Feuerwehrpläne mit Hinweis auf die Lösch-
wasser-Rückhalteanlagen auszuhändigen.
9 Zusätzliche Bauvorlagen
Zusätzlich zu den sonst erforderlichen Bauvorlagen müssen nachfolgende besonderen Angaben
gemacht werden:
- Größe der Fläche des Lagerabschnitts und Lagermenge,
- Art der Feuerwehr,
- Art der Feuerlöschanlage,
- Art der Branderkennung und Brandmeldung,
- Maß und Bemessung der Abstände,
- Anordnung, Berechnung und Ausbildung der Löschwasser-Rückhalteanlagen.
407
Anhang 21
Muster-Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff
(Muster-Kunststofflager-Richtlinie MKLR) - Fassung Juni 1996 -
1. Schutzziel
1.1 Ziel dieser Richtlinie ist es, beim Brand eines Lagers für Sekundärstoffe aus Kunststoff der Ausbreitung von
Feuer vorzubeugen und wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen (§ 17 Abs. 1 MBO1).
1.2 Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie abgestufte Anforderungen an:
- die Größe der Flächen von Brand- und Lagerabschnitten,
- die Lagerguthöhe,
- die Begrenzung der Brand- und Lagerabschnitte durch Wände oder durch Freiflächen.
2. Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff - nachstehend als Stoffe bezeichnet -
in Lagermengen von mehr als 200 m3 in Form von Mono- oder Mischfraktionen in kompakter Form oder als
Schüttgut, lose, in ortsfesten und ortsbeweglichen Behältern, in Lagergebäuden und im Freien.
3. Flächen für die Feuerwehr
Für den Einsatz der Feuerwehr sind auf dem Grundstück geeignete Zufahrten sowie Aufstell- und
Bewegungsflächen im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle herzustellen.
4. Lagerung von Stoffen in Gebäuden
4.1 Die Lagerung von Stoffen darf in Gebäuden nur in den Erdgeschossen erfolgen.
4.2 Das Lager ist durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 5000 m2 zu unterteilen.
4.3 Jeder Brandabschnitt ist durch mindestens 5 m breite Freiflächen in Lagerabschnitte von höchstens 300 m2
zu unterteilen.
4.4 In einem Brandabschnitt müssen vorhanden sein
- stationäre automatische Feuerlöschanlagen oder Rauchabzugsanlagen in Verbindung mit automatischen
Brandmeldeanlagen, wenn der Brandabschnitt größer als 800 m2 ist,
- stationäre automatische Feuerlöschanlagen, wenn der Brandabschnitt größer als 1600 m2 ist.
5. Lagerung von Stoffen im Freien
5.1 Als Lagerung von Stoffen im Freien gilt auch eine Lagerung innerhalb eines Brandabschnitts mit einem Dach,
wenn
- die zulässige Lagerguthöhe durchgehend mindestens 2,5 m unterhalb der Unterkante des niedrigsten Teils
des Dachs endet,
- der Brandabschnitt an mindestens zwei sich gegenüberliegenden Seiten vollflächig offen ist und
- die übrigen Seiten des Brandabschnitts, die nicht vollflächig offen sind, eine Länge von höchstens 45 m
haben.
1 § 17 Abs. 1 MBO siehe § 14 Abs. 1 HBO
Anhang 21 Muster-Kunststofflager-Richtlinie (MKLR)
408
5.2 Das Lager ist durch mindestens 10 m breite, nicht überdachte Freiflächen oder durch feuerbeständige Wände
aus nichtbrennbaren Baustoffen in Brandabschnitte von höchstens 2000 m2 zu unterteilen. Die Wände sind
- bei Brandabschnitten ohne Dächer mindestens 1 m über die zulässige Lagerguthöhe,
- bei Brandabschnitten mit Dächern nach Abschnitt 5.1 aus nicht brennbaren Baustoffen bis unter die
Dachhaut,
- bei Brandabschnitten mit Dächern nach Abschnitt 5.1 aus brennbaren Baustoffen mindestens 1 m über Dach
zu führen.
5.3 Jeder Brandabschnitt ist durch mindestens 5 m breite Freiflächen oder durch feuerbeständige Wände aus
nichtbrennbaren Baustoffen in Lagerabschnitte von höchstens 400 m2 zu unterteilen. Die Wände sind
mindestens 0,5 m über die zulässige Lagerguthöhe zu führen.
5.4 Brand- und Lagerabschnitte dürfen folgende Lagertiefen nicht überschreiten:
- 40 m, wenn zwei sich gegenüberliegende Seiten für die Brandbekämpfung frei zugänglich sind,
- 20 m, wenn nur eine Seite für die Brandbekämpfung zugänglich ist.
5.5 Lager im Freien müssen von den Grundstücksgrenzen einen Abstand von mindestens 10 m einhalten oder
gegenüber Grundstücksgrenzen feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen ohne Öffnungen
bis mindestens 1 m über der zulässigen Lagerguthöhe haben.
6. Lagerguthöhe
Die Lagerguthöhe darf bei Schüttung 5 m, bei Blocklagerung 4 m nicht überschreiten.
Die zulässigen Lagerguthöhen sind deutlich sichtbar auszuschildern.
7. Tragbare Feuerlöscher
Zu Bekämpfung von Entstehungsbränden müssen geeignete Feuerlöscher in ausreichender Zahl vorhanden
sein.
8. Löschwasserversorgung
Für die Brandbekämpfung muß eine Löschwassermenge von mindestens 192 m3 und eine Förderleistung von
mindestens 1600 l/min zur Verfügung stehen. Die für den Brandschutz zuständige Dienststelle kann eine
größere Löschwassermenge und eine größere Förderleistung verlangen, wenn dies erforderlich ist.
9. Betriebliche Maßnahmen
9.1 Auf dem Grundstück muß ein Fernmeldehauptanschluss vorhanden sein.
9.2 Im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen
und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
409
Anhang 22
Hessische Beherbergungsstättenrichtliniea)
(H-BeR)
(basiert auf dem Muster der Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO) der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz - Fassung Dezember 2000, zuletzt geändert durch
Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Mai 2014)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffe
§ 3 Rettungswege
§ 4 Tragende Wände, Stützen, Decken
§ 5 Trennwände
§ 6 Notwendige Flure
§ 7 Türen
§ 8 Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung
§ 9 Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen
§ 10 Weitergehende Anforderungen
§ 11 Barrierefreie Beherbergungsräume
§ 12 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen
§ 13 Zusätzliche Bauvorlagen
§ 14 - entfällt -
§ 15 - entfällt -
§ 16 - entfällt -
§ 1
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten gemäß § 2 Abs. 9 Nr. 11 b) HBO für Beherbergungs-
stätten mit mehr als 30 Gastbetten.
§ 2
Begriffe
(1) Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für
die Beherbergung von Gästen, ausgenommen die Beherbergung in Ferienwohnungen,
bestimmt sind.
a) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni
1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert
durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) sind beachtet worden.
Anhang 22 Hessische Beherbergungsstättenrichtlinie (H-BeR)
410
(2) 1Beherbergungsräume sind Räume, die dem Wohnen oder Schlafen von Gästen
dienen. 2Eine Folge unmittelbar zusammenhängender Beherbergungsräume (Suite) gilt als ein
Beherbergungsraum.
(3) Gasträume sind Räume, die für den Aufenthalt von Gästen, jedoch nicht zum Wohnen
oder Schlafen bestimmt sind, wie Speiseräume und Tagungsräume.
§ 3
Rettungswege
(1) 1Für jeden Beherbergungsraum müssen mindestens zwei voneinander unabhängige
Rettungswege vorhanden sein; sie dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben
notwendigen Flur führen. 2Der erste Rettungsweg muss für Beherbergungsräume, die nicht zu
ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe führen, der zweite Rettungsweg über eine
weitere notwendige Treppe oder eine Außentreppe. 3In Beherbergungsstätten mit insgesamt
nicht mehr als 60 Gastbetten genügt als zweiter Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der
Feuerwehr erreichbare Stelle des Beherbergungsraumes; dies gilt nicht, wenn in einem
Geschoss mehr als 30 Gastbetten vorhanden sind.
(2) 1An Abzweigungen notwendiger Flure, an den Zugängen zu notwendigen Treppen-
räumen und an den Ausgängen ins Freie ist durch Sicherheitszeichen auf die Ausgänge
hinzuweisen. 2Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein.
§ 4
Tragende Wände, Stützen, Decken
(1) 1Tragende Wände, Stützen und Decken müssen feuerbeständig sein. 2Dies gilt nicht
für oberste Geschosse von Dachräumen, wenn sich dort keine Beherbergungsräume
befinden.
(2) Tragende Wände, Stützen und Decken brauchen nur feuerhemmend zu sein
1. in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen,
2. in obersten Geschossen von Dachräumen mit Beherbergungsräumen.
§ 5
Trennwände
(1) 1Trennwände müssen feuerbeständig sein
1. zwischen Räumen einer Beherbergungsstätte und Räumen, die nicht zu der
Beherbergungsstätte gehören, sowie
2. zwischen Beherbergungsräumen und
a) Gasträumen,
b) Küchen. 2Soweit in Beherbergungsstätten die tragenden Wände, Stützen und Decken nur feuer-
hemmend zu sein brauchen, genügen feuerhemmende Trennwände.
Anhang 22 Hessische Beherbergungsstättenrichtlinie (H-BeR)
411
(2) Trennwände zwischen Beherbergungsräumen sowie zwischen Beherbergungsräumen
und sonstigen Räumen müssen feuerhemmend sein.
(3) 1In Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und nach Absatz 2 sind Öffnungen unzu-
lässig. 2Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 müssen feuerhemmende Feuer-
schutzabschlüsse haben, die auch die Anforderungen an Rauchschutzabschlüsse erfüllen.
§ 6
Notwendige Flure
(1) § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HBO ist nicht anzuwenden.
(2) 1In notwendigen Fluren müssen Bekleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Bodenbeläge müssen aus mindestens schwerent-
flammbaren Baustoffen bestehen.
(3) In notwendige Fluren mit nur einer Fluchtrichtung (Stichfluren) darf die Entfernung
zwischen Türen von Beherbergungsräumen und notwendigen Treppenräumen oder Aus-
gängen ins Freie nicht länger als 15 m sein.
(4) Stufen in notwendigen Fluren müssen beleuchtet sein.
§ 7
Türen
(1) Feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse, die auch die Anforderungen an Rauch-
schutzabschlüsse erfüllen, müssen vorhanden sein in Öffnungen
1. von notwendigen Treppenräumen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen
Fluren, und
2. von notwendigen Fluren in Kellergeschossen zu Räumen, die von Gästen nicht benutzt
werden.
(2) Rauchschutzabschlüsse müssen vorhanden sein in Öffnungen
1. von notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren,
2. von notwendigen Fluren zu Beherbergungsräumen und
3. von notwendigen Fluren zu Gasträumen, wenn an den Fluren in demselben Rauchabschnitt
Öffnungen zu Beherbergungsräumen liegen.
Anhang 22 Hessische Beherbergungsstättenrichtlinie (H-BeR)
412
§ 8
Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung
(1) Beherbergungsstätten müssen
1. in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen,
2. in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie,
3. für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen, und
4. für Stufen in notwendigen Fluren
eine Sicherheitsbeleuchtung haben.
(2) Beherbergungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgung haben, die bei
Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und
Einrichtungen übernimmt, insbesondere
1. der Sicherheitsbeleuchtung,
2. der Alarmierungseinrichtungen und
3. der Brandmeldeanlage.
§ 9
Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen,
Brandfallsteuerung von Aufzügen
(1) 1Beherbergungsstätten müssen Alarmierungseinrichtungen haben, durch die im
Gefahrenfall die Betriebsangehörigen und Gäste gewarnt werden können. 2Bei
Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen sich die Alarmierungseinrichtungen
bei Auftreten von Rauch in den notwendigen Fluren auch selbsttätig auslösen. 3In
Beherbergungsräumen nach § 11 muss die Auslösung des Alarms optisch und akustisch
erkennbar sein.
(2) 1Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen Brandmeldeanlagen mit
automatischen Brandmeldern, die auf die Kenngröße Rauch in den notwendigen Fluren
ansprechen, sowie mit nichtautomatischen Brandmeldern (Handfeuermelder) zur
unmittelbaren Alarmierung der dafür zuständigen Stelle haben. 2Die automatischen
Brandmeldeanlagen müssen in einer Betriebsart ausgeführt sein, bei der mit technischen
Maßnahmen Falschalarme vermieden werden. 3Brandmeldungen sind unmittelbar und
automatisch zur zuständigen Feuerwehralarmierungsstelle zu übertragen.
(3) 1Aufzüge von Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind mit einer
Brandfallsteuerung auszustatten, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst
wird. 2Die Brandfallsteuerung hat sicherzustellen, dass die Aufzüge das nicht vom Rauch
betroffene Eingangsgeschoss, ansonsten das in Fahrtrichtung davor liegende Geschoss,
anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.
Anhang 22 Hessische Beherbergungsstättenrichtlinie (H-BeR)
413
§ 10
Weitergehende Anforderungen
An Beherbergungsstätten in Hochhäusern können aus Gründen des Brandschutzes
weitergehende Anforderungen gestellt werden.
§ 11
Barrierefreie Beherbergungsräume
1Mindestens 10 v. H. der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen liegen, die
einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen an barrierefrei nutzbare
Wohnungen nach DIN 18040-2 Abschnitt 5 entsprechen. 2In Beherbergungsstätten mit mehr
als 60 Gastbetten muss mindestens 1 v. H. der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen,
die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem
Rollstuhl nutzbar und für zwei Gastbetten geeignet sind. 3Türen und Bewegungsflächen der
Beherbergungsräume nach Satz 2 sind nach DIN 18040-2 Abschnitte 5.1 bis 5.4.
einschließlich der Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“ auszuführen; die zugehörigen
Sanitärräume sind nach DIN 18040-1 Abschnitte 5.1 und 5.3 herzustellen. 4Bei mehr als einem
Beherbergungsraum für uneingeschränkte Rollstuhlnutzung können die Zugangsseiten für die
WC-Becken abwechselnd rechts oder links vorgesehen werden. 5Die erforderlichen Räume
nach Satz 2 können auf die Räume nach Satz 1 angerechnet werden. 6Für die Anforderungen
der Sätze 1 und 2 gilt § 54 Abs. 3 HBO entsprechend.
§ 12
Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung,
verantwortliche Personen
(1) 1Die Rettungswege müssen frei von Hindernissen sein. 2Türen im Zuge von Rettungs-
wegen dürfen nicht versperrt werden und müssen von innen leicht zu öffnen sein.
(2) 1In jedem Beherbergungsraum sind an dessen Ausgang ein Rettungswegplan und
Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anzubringen. 2Die Hinweise müssen auch in den
Fremdsprachen, die der Herkunft der üblichen Gäste Rechnung tragen, abgefasst sein.
(3) Für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind im Einvernehmen mit der
für den Brandschutz zuständigen Dienststelle
1. eine Brandschutzordnung zu erstellen und
2. Feuerwehrpläne anzufertigen; die Feuerwehrpläne sind der örtlichen Feuerwehr zur
Verfügung zu stellen.
(4) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach
mindestens einmal jährlich über
1. die Bedienung der Alarmierungseinrichtungen und der Brandmelder zu unterweisen und
2. die Brandschutzordnung und das Verhalten bei einem Brand und über die Rettung von
Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlnutzer,
zu belehren.
Anhang 22 Hessische Beherbergungsstättenrichtlinie (H-BeR)
414
(5) Für die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 4 gestellten Anforderungen ist der
Betreiber oder der von ihm Beauftragte verantwortlich.
§ 13
Zusätzliche Bauvorlagen
Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über
1. die Sicherheitsbeleuchtung,
2. die Sicherheitsstromversorgung,
3. die Alarmierungseinrichtungen,
4. die Brandmeldeanlage,
5. die Rettungswege auf dem Grundstück und die Flächen für die Feuerwehr,
6. die Anzahl der Gastbetten und ihre Zuordnung zu Beherbergungsräumen nach § 11.
§ 14
Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten
- entfällt -
§ 15
Ordnungswidrigkeiten
- entfällt –
§ 16
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
- entfällt -
415
Anhang 23
Hessische Richtlinie über den Bau und Betrieb von
Verkaufsstätten*) (Hessische Verkaufsstättenrichtlinie - H-VkR)
(basiert auf dem Muster der Verkaufsstättenverordnung (MVKVO) der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz in der Fassung September 1995, zuletzt geändert durch
Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Juli 2014)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffe
§ 3 Tragende Wände, Pfeiler und Stützen
§ 4 Außenwände
§ 5 Trennwände
§ 6 Brandabschnitte
§ 7 Decken
§ 8 Dächer
§ 9 Bekleidungen, Dämmstoffe
§ 10 Rettungswege in Verkaufsstätten
§ 11 Treppen
§ 12 Treppenräume, Treppenraumerweiterungen
§ 13 Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge
§ 14 Ausgänge
§ 15 Türen im Verlauf von Rettungswegen
§ 16 Rauchableitung
§ 17 Beheizung
§ 18 Sicherheitsbeleuchtung
§ 19 Blitzschutzanlagen
§ 20 Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Alarmierungseinrichtungen,
Brandfallsteuerung der Aufzüge
§ 21 Sicherheitsstromversorgungsanlagen
§ 22 Lage der Verkaufsräume
§ 23 Räume für Abfälle zur Beseitigung und Verwertung
§ 24 Gefahrenverhütung
§ 25 Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feuerwehr
§ 26 Verantwortliche Personen
§ 27 Brandschutzordnung, Räumungskonzept
§ 28 Barrierefreie Stellplätze
§ 29 Zusätzliche Bauvorlagen
[§ 30 aufgehoben]
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) sind
beachtet worden.
Anhang 23 Hessische Verkaufsstättenrichtlinie (H-VkR)
416
§ 31 Weitergehende Anforderungen
§ 32 entfällt Übergangsvorschriften
§ 33 entfällt Ordnungswidrigkeiten
§ 34 entfällt Inkrafttreten
§ 1
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und
Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2 000 m² haben.
§ 2
Begriffe
(1) Verkaufsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die
1. ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen,
2. mindestens einen Verkaufsraum haben und
3. keine Messebauten sind.
Zu einer Verkaufsstätte gehören alle Räume, die unmittelbar oder mittelbar, insbesondere durch
Aufzüge oder Ladenstraßen, miteinander in Verbindung stehen; als Verbindung gilt nicht die Verbindung
durch Treppenräume notwendiger Treppen sowie durch Leitungen, Schächte und Kanäle
haustechnischer Anlagen.
(2) Erdgeschossige Verkaufsstätten sind Gebäude mit nicht mehr als einem Geschoß, dessen
Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt; dabei bleiben
Treppenraumerweiterungen sowie Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung
haustechnischer Anlagen und Feuerungsanlagen dienen.
(3) Verkaufsräume sind Räume, in denen Waren zum Verkauf oder sonstige Leistungen angeboten
werden oder die dem Kundenverkehr dienen, ausgenommen Treppenräume notwendiger Treppen,
Treppenraumerweiterungen sowie Garagen. Ladenstraßen gelten nicht als Verkaufsräume.
(4) Ladenstraßen sind überdachte oder überdeckte Flächen, an denen Verkaufsräume liegen und die
dem Kundenverkehr dienen.
(5) Treppenraumerweiterungen sind Räume, die Treppenräume mit Ausgängen ins Freie verbinden.
§ 3
Tragende Wände, Pfeiler und Stützen
Tragende Wände, Pfeiler und Stützen müssen feuerbeständig, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten
ohne Sprinkleranlagen mindestens feuerhemmend sein. Dies gilt nicht für erdgeschossige
Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen.
Anhang 23 Hessische Verkaufsstättenrichtlinie (H-VkR)
417
§ 4
Außenwände
Außenwände müssen bestehen aus
1. nichtbrennbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind, bei Verkaufsstätten ohne
Sprinkleranlagen,
2. mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind, bei
Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen,
3. mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht mindestens feuerhemmend sind,
bei erdgeschossigen Verkaufsstätten.
§ 5
Trennwände
(1) Trennwände zwischen einer Verkaufsstätte und Räumen, die nicht zur Verkaufsstätte gehören,
müssen feuerbeständig sein und dürfen keine Öffnungen haben.
(2) In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen sind Lagerräume mit einer Fläche von mehr als jeweils
100 m² sowie Werkräume mit erhöhter Brandgefahr, wie Schreinereien, Maler- oder Dekorations-
werkstätten, von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände zu trennen. Diese Werk- und
Lagerräume müssen durch feuerbeständige Trennwände so unterteilt werden, dass Abschnitte von
nicht mehr als 500 m² entstehen. Öffnungen in den Trennwänden müssen mindestens feuerhemmende
und selbstschließende Abschlüsse haben.
§ 6
Brandabschnitte
(1) Verkaufsstätten sind durch Brandwände in Brandabschnitte zu unterteilen. Die Fläche der
Brandabschnitte darf je Geschoß betragen in
1. erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 10 000 m²,
2. sonstigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 5 000 m²,
3. erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 3 000 m²,
4. sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 1 500 m², wenn sich die
Verkaufsstätten über nicht mehr als drei Geschosse erstrecken und die Gesamtfläche aller
Geschosse innerhalb eines Brandabschnitts nicht mehr als 3 000 m2 beträgt.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen auch durch Ladenstraßen
in Brandabschnitte unterteilt werden, wenn
1. die Ladenstraßen bis zu ihrem oberen Abschluss in voller Höhe zusammenhängend mindestens
10 m breit sind; in diesen Ladenstraßen sind Einbauten oder Einrichtungen innerhalb dieser Breite
unzulässig, ausgenommen sind Fahrtreppen und Aufzüge sowie Einrichtungen der technischen
Gebäudeausrüstung, die der Ladenstraße dienen; § 13 Abs. 5 bleibt unberührt;
2. die Ladenstraßen Öffnungen für den Wärmeabzug oder Wärmeabzugsgeräte an der obersten
Stelle haben, die Öffnungen oder Geräte mindestens 1 m breit und möglichst durchlaufend und
mittig angeordnet sind, wobei § 16 Absatz 7 und 9 sinngemäß anzuwenden ist;
Anhang 23 Hessische Verkaufsstättenrichtlinie (H-VkR)
418
3. das Tragwerk der Dächer der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht und die
Bedachung der Ladenstraße die Anforderungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 erfüllt.
(3) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen brauchen Brandwände abweichend von Absatz 1 im
Kreuzungsbereich mit Ladenstraßen nicht hergestellt zu werden, wenn
1. die Ladenstraßen bis zu ihrem oberen Abschluss in voller Höhe eine zusammenhängende Breite über eine zusammenhängende Länge von jeweils mindestens 10 m beiderseits der Brandwände haben und
2. die Anforderungen nach Absatz 2 Nr. 1 Halbsatz 2, Nrn. 2 und 3 in diesem Bereich erfüllt sind.
(4) Öffnungen in den Brandwänden nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie selbstschließende und
feuerbeständige Abschlüsse haben. Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei
Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken.
(5) Brandwände sind mindestens 30 cm über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer
beiderseits 50 cm auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen
abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Dachs nicht hinweggeführt werden.
(6) § 33 HBO Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
§ 7
Decken
(1) Decken müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Decken über
Geschossen, deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt,
brauchen nur
1. feuerhemmend zu sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen in erdgeschossigen
Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen,
2. aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen in erdgeschossigen Verkaufsstätten mit
Sprinkleranlagen.
Für die Beurteilung der Feuerwiderstandsfähigkeit bleiben abgehängte Unterdecken außer Betracht.
(2) Unterdecken einschließlich ihrer Aufhängungen müssen in Verkaufsräumen, Treppenräumen,
Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und in Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen. In Verkaufsräumen mit Sprinkleranlagen dürfen Unterdecken aus brennbaren Baustoffen
bestehen, wenn auch der Deckenhohlraum durch die Sprinkleranlagen geschützt ist.
(3) In Decken sind Öffnungen unzulässig. Dies gilt nicht für Öffnungen zwischen Verkaufsräumen,
zwischen Verkaufsräumen und Ladenstraßen sowie zwischen Ladenstraßen
1. in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen,
2. in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen, soweit die Öffnungen für nicht notwendige Treppen
erforderlich sind.
Anhang 23 Hessische Verkaufsstättenrichtlinie (H-VkR)
419
§ 8
Dächer
(1) Das Tragwerk von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden
oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, muss
1. aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen, ausgenommen
in erdgeschossigen Verkaufsstätten,
2. mindestens feuerhemmend sein in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen,
3. feuerbeständig sein in sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen.
(2) Bedachungen müssen
1. gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein und
2. bei Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen mit Ausnahme der Dachhaut und der Dampfsperre.
(3) Lichtdurchlässige Bedachungen über Verkaufsräumen und Ladenstraßen dürfen abweichend von
Absatz 2 Nr. 1
1. schwerentflammbar sein bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen,
2. nichtbrennbar sein bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen.
Sie dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen.
§ 9
Bekleidungen, Dämmstoffe
(1) Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen
bestehen aus
1. mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen und bei
erdgeschossigen Verkaufsstätten,
2. nichtbrennbaren Baustoffen bei sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen.
(2) Deckenbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen aus nicht-
brennbaren Baustoffen bestehen.
(3) Wandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen in Treppen-
räumen, Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und in Ladenstraßen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen.
§ 10
Rettungswege in Verkaufsstätten
(1) Für jeden Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und für jede Ladenstraße müssen in demselben
Geschoß mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu
Treppenräumen notwendiger Treppen vorhanden sein. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein
Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare
Anhang 23 Hessische Verkaufsstättenrichtlinie (H-VkR)
420
Dächer auf das Grundstück führen, wenn hinsichtlich des Brandschutzes keine Bedenken bestehen;
dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.
(2) Von jeder Stelle
1. eines Verkaufsraums in höchstens 25 m Entfernung,
2. eines sonstigen Raums oder einer Ladenstraße in höchstens 35 m Entfernung
muss mindestens ein Ausgang ins Freie oder ein Treppenraum notwendiger Treppen erreichbar sein
(erster Rettungsweg).
(3) Der erste Rettungsweg darf, soweit er über eine Ladenstraße führt, auf der Ladenstraße eine
zusätzliche Länge von höchstens 35 m haben, wenn
1. der nach Absatz 1 erforderliche zweite Rettungsweg für Verkaufsräume nicht über diese
Ladenstraße führt oder
2. der Verkaufsraum eine Fläche von insgesamt nicht mehr als 100 m2 und eine Raumtiefe von
höchstens 10 m hat, großflächige Sichtbeziehungen zur Ladenstraße bestehen und die Ladenstraße in
diesem Bereich über zwei entgegengesetzte Fluchtrichtungen ins Freie verfügt.
(4) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen oder in erdgeschossigen Verkaufsstätten darf der
Rettungsweg nach den Absätzen 2 und 3 innerhalb von Brandabschnitten eine zusätzliche Länge von
höchstens 35 m haben, soweit er über einen notwendigen Flur für Kunden mit einem unmittelbaren
Ausgang ins Freie oder in einen Treppenraum notwendiger Treppen führt.
(5) Von jeder Stelle eines Verkaufsraums muss ein Hauptgang oder eine Ladenstraße in höchstens
10 m Entfernung erreichbar sein.
(6) In Rettungswegen ist nur eine Folge von mindestens drei Stufen zulässig. Die Stufen müssen eine
Stufenbeleuchtung haben.
(7) An Kreuzungen der Ladenstraßen und der Hauptgänge sowie an Türen im Zuge von
Rettungswegen ist deutlich und dauerhaft auf die Ausgänge durch Sicherheitszeichen hinzuweisen. Die
Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein.
(8) Die Entfernungen nach den Absätzen 2 bis 5 sind in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu
messen. Die Länge der Lauflinie darf in Verkaufsräumen 35 m nicht überschreiten.
§ 11
Treppen
(1) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und
an den Unterseiten geschlossen sein. Dies gilt nicht für notwendige Treppen nach § 10 Abs. 1 Satz 2,
wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(2) Notwendige Treppen für Kunden müssen mindestens 2 m breit sein und dürfen eine Breite von
2,50 m nicht überschreiten. Für notwendige Treppen für Kunden genügt eine Breite von mindestens
1,25 m, wenn die Treppen für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Fläche insgesamt nicht mehr als
500 m² beträgt.
Anhang 23 Hessische Verkaufsstättenrichtlinie (H-VkR)
421
(3) Notwendige Treppen brauchen nicht in Treppenräumen notwendiger Treppen zu liegen und die
Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu erfüllen in Verkaufsräumen, die
1. eine Fläche von nicht mehr als 100 m² haben oder
2. eine Fläche von mehr als 100 m², aber nicht mehr als 500 m² haben, wenn diese Treppen im Zuge
nur eines der zwei erforderlichen Rettungswege liegen.
Notwendige Treppen mit gewendelten Läufen sind in Verkaufsräumen unzulässig. Dies gilt nicht für
notwendige Treppen nach Satz 1.
(4) Treppen für Kunden müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe
müssen fest und griffsicher sein und sind über Treppenabsätze fortzuführen.
§ 12
Treppenräume, Treppenraumerweiterungen
(1) Innenliegende Treppenräume notwendiger Treppen sind in Verkaufsstätten zulässig.
(2) Die Wände von Treppenräumen notwendiger Treppen müssen in der Bauart von Brandwänden
hergestellt sein. Bodenbeläge müssen in Treppenräumen notwendiger Treppen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen.
(3) Treppenraumerweiterungen müssen
1. die Anforderungen an Treppenräume erfüllen,
2. feuerbeständige Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen haben und
3. mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen, mit denen sie in Verbindung stehen.
Sie dürfen nicht länger als 35 m sein und keine Öffnungen zu anderen Räumen haben.
§ 13
Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge
(1) Ladenstraßen müssen mindestens 5 m breit sein.
(2) Wände und Decken notwendiger Flure für Kunden müssen
1. feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten ohne
Sprinkleranlagen,
2. mindestens feuerhemmend sein und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen.
Bodenbeläge in notwendigen Fluren für Kunden müssen mindestens schwerentflammbar sein.
(3) Notwendige Flure für Kunden müssen mindestens 2 m breit sein. Für notwendige Flure für Kunden
genügt eine Breite von 1,50 m, wenn die Flure für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Fläche
insgesamt nicht mehr als 500 m² beträgt.
Anhang 23 Hessische Verkaufsstättenrichtlinie (H-VkR)
422
(4) Hauptgänge müssen mindestens 2 m breit sein. Sie müssen auf möglichst kurzem Weg zu
Ausgängen ins Freie, zu Treppenräumen notwendiger Treppen, zu notwendigen Fluren für Kunden oder
zu Ladenstraßen führen. Verkaufsstände an Hauptgängen müssen unverrückbar sein.
(5) Ladenstraßen, notwendige Flure für Kunden und Hauptgänge dürfen innerhalb der nach den
Absätzen 1, 3 und 4 erforderlichen Breiten nicht durch Einbauten oder Einrichtungen eingeengt sein.
§ 14
Ausgänge
(1) Jeder Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und jede Ladenstraße müssen mindestens zwei Ausgänge
haben, die zum Freien oder zu Treppenräumen notwendiger Treppen führen. Für Verkaufs- und
Aufenthaltsräume, die eine Fläche von nicht mehr als 100 m² haben, genügt ein Ausgang.
(2) Ausgänge aus Verkaufsräumen müssen mindestens 2 m breit sein; für Ausgänge aus Verkaufs-
räumen, die eine Fläche von nicht mehr als 500 m² haben, genügt eine Breite von 1 m. Ein Ausgang,
der in einen Flur führt, darf nicht breiter sein als der Flur.
(3) Die Ausgänge aus einem Geschoß einer Verkaufsstätte ins Freie oder in Treppenräume
notwendiger Treppen müssen eine Breite von mindestens 30 cm je 100 m²
1. der Flächen der Verkaufsräume und
2. der Hälfte der Flächen der Ladenstraßen, mindestens jedoch der Flächen der Ladenstraßen bezogen auf die Mindestbreite nach § 13 Abs. 1
haben. Ausgänge aus den Geschossen einer Verkaufsstätte müssen mindestens 2 m breit sein. Ein
Ausgang, der in einen Treppenraum führt, darf nicht breiter sein als die notwendige Treppe.
(4) Ausgänge aus Treppenräumen notwendiger Treppen ins Freie oder in Treppenraumerweiterungen
müssen mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen.
§ 15
Türen in Rettungswegen
(1) In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen müssen Türen von Treppenräumen notwendiger
Treppen und von notwendigen Fluren für Kunden mindestens feuerhemmend, rauchdicht und
selbstschließend sein, ausgenommen Türen, die ins Freie führen.
(2) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen müssen Türen von Treppenräumen notwendiger Treppen
und von notwendigen Fluren für Kunden rauchdicht und selbstschließend sein, ausgenommen Türen,
die ins Freie führen.
(3) Türen nach den Absätzen 1 und 2 sowie Türen, die ins Freie führen, dürfen nur in Fluchtrichtung
aufschlagen und keine Schwellen haben. Sie müssen während der Betriebszeit von innen leicht in voller
Breite zu öffnen sein. Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen sind nur zulässig, wenn
die Türen im Gefahrenfall jederzeit geöffnet werden können.
(4) Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen
haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von
Hand geschlossen werden können.
Anhang 23 Hessische Verkaufsstättenrichtlinie (H-VkR)
423
(5) Drehtüren und Schiebetüren sind in Rettungswegen unzulässig; dies gilt nicht für automatische
Dreh- und Schiebetüren, die die Rettungswege im Gefahrenfall nicht beeinträchtigen. Pendeltüren
müssen in Rettungswegen Schließvorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern.
(6) Rollläden, Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse von Türöffnungen, Toröffnungen oder
Durchfahrten im Zug von Rettungswegen müssen so beschaffen sein, dass sie von Unbefugten nicht
geschlossen werden können.
§ 16
Rauchableitung
(1) In Verkaufsstätten müssen Verkaufsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit jeweils mehr als
50 m² Grundfläche, Lagerräume mit mehr als 200 m² Grundfläche, Ladenstraßen sowie notwendige
Treppenräume zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können.
(2) Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere erfüllt bei
1. Verkaufsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen bis 200 m² Grundfläche, wenn diese Räume
Fenster nach § 50 Abs. 2 Satz 2 HBO haben,
2. Verkaufsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen und Lagerräumen mit nicht mehr als 1 000 m²
Grundfläche, wenn diese Räume entweder an der obersten Stelle Öffnungen zur Rauchableitung
mit einem freien Querschnitt von insgesamt 1 v. H. der Grundfläche oder im oberen Drittel der
Außenwände angeordnete Öffnungen, Türen oder Fenster mit einem freien Querschnitt von
insgesamt 2 v. H. der Grundfläche haben und Zuluftflächen in insgesamt gleicher Größe, jedoch
mit nicht mehr als 12 m² freiem Querschnitt, vorhanden sind, die im unteren Raumdrittel
angeordnet werden sollen,
3. Verkaufsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen und Lagerräumen mit mehr als 1 000 m²
Grundfläche, wenn diese Räume Rauchabzugsanlagen haben, bei denen je höchstens 400 m² der
Grundfläche mindestens ein Rauchabzugsgerät mit mindestens 1,5 m² aerodynamisch wirksamer
Fläche im oberen Raumdrittel angeordnet wird, je höchstens 1 600 m² Grundfläche mindestens
eine Auslösegruppe für die Rauchabzugsgeräte gebildet wird und Zuluftflächen im unteren
Raumdrittel von insgesamt mindestens 12 m² freiem Querschnitt vorhanden sind,
4. Ladenstraßen mit nur auf einer Ebene liegenden Verkehrsflächen, wenn diese Ladenstraßen
Rauchabzugsanlagen haben, bei denen je höchstens 20 m Länge der Ladenstraße mindestens ein
Rauchabzugsgerät mit mindestens 1,5 m² aerodynamisch wirksamer Fläche im oberen Raumdrittel
angeordnet wird, je 80 m Länge der Ladenstraße mindestens eine Auslösegruppe für die
Rauchabzugsgeräte gebildet wird und Zuluftflächen im unteren Raumdrittel von insgesamt
mindestens 12 m² freiem Querschnitt vorhanden sind; bei sonstigen Ladenstraßen, wenn die
Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben, bei denen die Größe und Anordnung der
Rauchabzugsgeräte und der notwendigen Zuluftflächen hinsichtlich des Schutzziels des
Absatzes 1 ausreichend bemessen sind.
(3) Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere auch erfüllt, wenn in den Fällen des Absatzes 2
Nrn. 1 bis 3 und 4 Halbsatz 1 maschinelle Rauchabzugsanlagen vorhanden sind, bei denen je
höchstens 400 m² der Grundfläche der Räume mindestens ein Rauchabzugsgerät oder eine
Absaugstelle mit einem Luftvolumenstrom von 10 000 m³/h im oberen Raumdrittel angeordnet wird. Bei
Räumen mit mehr als 1 600 m² Grundfläche genügt
1. zu dem Luftvolumenstrom von 40 000 m³/h für die Grundfläche von 1 600 m² ein zusätzlicher
Luftvolumenstrom von 5 000 m³/h je angefangene weitere 400 m² Grundfläche; der sich ergebende
Anhang 23 Hessische Verkaufsstättenrichtlinie (H-VkR)
424
Gesamtvolumenstrom je Raum ist gleichmäßig auf die nach Satz 1 anzuordnenden Absaugstellen
oder Rauchabzugsgeräte zu verteilen, oder
2. ein Luftvolumenstrom von mindestens 40 000 m³/h je Raum, wenn sichergestellt ist, dass dieser
Luftvolumenstrom im Bereich der Brandstelle auf einer Grundfläche von höchstens 1 600 m² von
den nach Satz 1 anzuordnenden Absaugstellen oder Rauchabzugsgeräten gleichmäßig gefördert
werden kann.
Die Zuluftflächen müssen im unteren Raumdrittel in solcher Größe und so angeordnet werden, dass
eine maximale Strömungsgeschwindigkeit von 3 m/s nicht überschritten wird. Anstelle der
Rauchabzugsanlagen für sonstige Ladenstraßen nach Absatz 2 Nr. 4 Halbsatz 2 können maschinelle
Rauchabzugsanlagen verwendet werden, wenn sie bezüglich des Schutzziels nach Absatzes 1
ausreichend bemessen sind.
(4) Die Anforderung des Absatzes 1 ist auch erfüllt bei Räumen nach Absatz 2 Nrn. 1 bis 3 in
Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen, wenn in diesen Räumen vorhandene Lüftungsanlagen
automatisch bei Auslösen der Brandmeldeanlage oder, soweit § 20 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 Anwendung
findet, der Sprinkleranlage so betrieben werden, dass sie nur entlüften und die ermittelten
Luftvolumenströme nach Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 einschließlich Zuluft erreicht werden, soweit
es die Zweckbestimmung der Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung zulässt; in Leitungen zum
Zweck der Entlüftung dürfen Absperrvorrichtungen nur thermische Auslöser haben.
(5) Die Anforderung des Absatzes 1 ist erfüllt bei
1. notwendigen Treppenräumen mit Fenstern gemäß § 38 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 HBO, wenn diese
Treppenräume an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien
Querschnitt von mindestens 1,0 m² haben, und
2. innen liegenden notwendigen Treppenräumen gemäß § 38 Abs. 8 Satz 3 und 5 HBO, wenn diese
Treppenräume Rauchabzugsgeräte mit insgesamt mindestens 1,0 m² aerodynamisch wirksamer
Fläche haben, die im oder unmittelbar unter dem oberen Treppenraumabschluss angeordnet
werden.
(6) Anstelle von Öffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 5 Nr. 1 sowie
Rauchabzugsgeräten nach Absatz 5 Nr. 2 ist die Rauchableitung über Schächte mit
strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten zulässig, wenn die Wände der Schächte
raumabschließend und so feuerwiderstandsfähig wie die durchdrungenen Bauteile, mindestens jedoch
feuerhemmend sowie aus nichtbrennbaren Baustoffen sind.
(7) Türen oder Fenster nach Absatz 2 Nr. 2, mit Abschlüssen versehene Öffnungen zur
Rauchableitung nach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 5 Nr. 1 und Rauchabzugsgeräte nach Absatz 5 Nr. 2
müssen Vorrichtungen zum Öffnen haben, die von jederzeit zugänglichen Stellen aus leicht von Hand
bedient werden können; sie können auch an einer jederzeit zugänglichen Stelle zusammengeführt
werden. In notwendigen Treppenräumen müssen die Vorrichtungen von jedem Geschoss aus bedient
werden können. Geschlossene Öffnungen, die als Zuluftflächen dienen, müssen leicht geöffnet werden
können.
(8) Rauchabzugsanlagen müssen automatisch auslösen und von Hand von einer jederzeit
zugänglichen Stelle ausgelöst werden können.
(9) Manuelle Bedienungs- und Auslösestellen nach Absatz 7 und 8 sind mit einem Hinweisschild mit
der Bezeichnung „RAUCHABZUG“ und der Angabe des jeweiligen Raums zu versehen. An den Stellen
müssen die Betriebsstellung der jeweiligen Anlage sowie der Fenster, Türen, Abschlüsse und
Rauchabzugsgeräte erkennbar sein.
Anhang 23 Hessische Verkaufsstättenrichtlinie (H-VkR)
425
(10) Maschinelle Rauchabzugsanlagen sind für eine Betriebszeit von 30 Minuten bei einer
Rauchgastemperatur von 600°C auszulegen. Die Auslegung kann mit einer Rauchgastemperatur von
300°C erfolgen, wenn der Luftvolumenstrom des Raums mindestens 40 000 m³/h beträgt. Die
Zuluftzuführung muss durch automatische Ansteuerung und spätestens gleichzeitig mit Inbetriebnahme
der Anlage erfolgen. Maschinelle Lüftungsanlagen können als maschinelle Rauchabzugsanlagen
betrieben werden, wenn sie die an diese gestellten Anforderungen erfüllen.
§ 17
Beheizung
Feuerstätten dürfen in Verkaufsräumen, Ladenstraßen, Lagerräumen und Werkräumen zur Beheizung
nicht aufgestellt werden.
§ 18
Sicherheitsbeleuchtung
(1) In Verkaufsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass
sich Besucher und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung
bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.
(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein
1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und
Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren,
2. in Verkaufsräumen und allen übrigen Räumen für Besucher sowie Toilettenräumen mit mehr als
50 m² Grundfläche,
3. in Räumen für Beschäftigte mit mehr als 20 m² Grundfläche, ausgenommen Büroräume,
4. in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen,
5. für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen,
6. für Stufenbeleuchtungen.
§ 19
Blitzschutzanlagen
Gebäude mit Verkaufsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben.
§ 20
Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen,
Brandfallsteuerung der Aufzüge
(1) Verkaufsstätten müssen Sprinkleranlagen haben. Dies gilt nicht für
1. erdgeschossige Verkaufsstätten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3,
2. sonstige Verkaufsstätten nach § 6 Abs. 1 Nr. 4.
Geschosse einer Verkaufsstätte nach Satz 2 Nr. 2 müssen Sprinkleranlagen haben, wenn sie mit ihrem
Fußboden im Mittel mehr als 3 m unter der Geländeoberfläche liegen und Verkaufsräume mit einer
Fläche von mehr als 500 m² haben.
Anhang 23 Hessische Verkaufsstättenrichtlinie (H-VkR)
426
(2) In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein:
1. geeignete Feuerlöscher und Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) in ausreichender Zahl, gut sichtbar und leicht zugänglich; im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle kann auf Wandhydranten verzichtet oder können anstelle von Wandhydranten trockene Löschwasserleitungen zugelassen werden;
2. Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern; auf automatische Brandmelder kann verzichtet werden, wenn in diesen Räumen während der Betriebszeit ständig entsprechend eingewiesene Betriebsangehörige in ausreichender Anzahl anwesend sind; die Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und automatisch zur Leitstelle der Feuerwehr weitergeleitet werden, automatische Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein und
3. Alarmierungseinrichtungen, durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an sie und an die Kunden gegeben werden können.
(3) In Verkaufsstätten müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch
die Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein
Geschoss mit Ausgängen ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung
betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.
§ 21
Sicherheitsstromversorgungsanlagen
Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der
allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen
übernimmt, insbesondere der
1. Sicherheitsbeleuchtung,
2. Beleuchtung der Stufen und Hinweise auf Ausgänge,
3. Sprinkleranlagen,
4. Rauchabzugsanlagen,
5. Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse (z. B. Rolltore),
6. Brandmeldeanlagen,
7. Alarmierungseinrichtungen.
§ 22
Lage der Verkaufsräume
Verkaufsräume, ausgenommen Gaststätten, dürfen mit ihrem Fußboden nicht mehr als 22 m über der
Geländeoberfläche liegen. Verkaufsräume dürfen mit ihrem Fußboden im Mittel nicht mehr als 5 m unter
der Geländeoberfläche liegen.
§ 23
Räume für Abfälle
Verkaufsstätten müssen für Abfälle besondere Räume haben, die mindestens den Abfall von zwei
Tagen aufnehmen können. Die Räume müssen feuerbeständige Wände und Decken sowie mindestens
feuerhemmende und selbstschließende Türen haben.
Anhang 23 Hessische Verkaufsstättenrichtlinie (H-VkR)
427
§ 24
Gefahrenverhütung
(1) Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer ist in Verkaufsräumen und Ladenstraßen
verboten. Dies gilt nicht für Bereiche, in denen Getränke oder Speisen verabreicht oder Besprechungen
abgehalten werden. Auf das Verbot ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
(2) In Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen und in notwendigen
Fluren dürfen keine Dekorationen vorhanden sein. In diesen Räumen sowie auf Ladenstraßen und
Hauptgängen innerhalb der nach § 13 Abs. 1 und 4 erforderlichen Breiten dürfen keine Gegenstände
abgestellt sein.
§ 25
Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feuerwehr
(1) Kunden und Betriebsangehörige müssen aus der Verkaufsstätte unmittelbar oder über Flächen auf
dem Grundstück auf öffentliche Verkehrsflächen gelangen können.
(2) Die erforderlichen Zufahrten, Durchfahrten und Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr
müssen vorhanden sein.
(3) Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die
Feuerwehr nach Absatz 2 müssen ständig freigehalten werden. Hierauf ist dauerhaft und leicht
erkennbar hinzuweisen.
§ 26
Verantwortliche Personen
(1) Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte muss der Betreiber oder ein von ihm bestimmter
Vertreter ständig anwesend sein.
(2) Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat
1. einen Brandschutzbeauftragten und
2. für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Fläche von insgesamt mehr als 15 000 m² haben, Selbsthilfekräfte für den Brandschutz
zu bestellen. Die Namen dieser Personen und jeder Wechsel sind der Brandschutzdienstelle auf
Verlangen mitzuteilen. Der Betreiber hat für die Ausbildung dieser Personen im Einvernehmen mit der
für den Brandschutz zuständigen Dienststelle zu sorgen.
(3) Der Brandschutzbeauftragte hat für die Einhaltung des § 13 Abs. 5, der §§ 24, 25 Abs. 3, des § 26
Abs. 5 und des § 27 zu sorgen.
(4) Die erforderliche Anzahl der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz ist von der Bauaufsichtsbehörde
im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle festzulegen.
(5) Selbsthilfekräfte für den Brandschutz müssen in erforderlicher Anzahl während der Betriebszeit der
Verkaufsstätte anwesend sein.
Anhang 23 Hessische Verkaufsstättenrichtlinie (H-VkR)
428
§ 27
Brandschutzordnung, Räumungskonzept
(1) Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine
Brandschutzordnung aufzustellen. Darin sind
1. die Aufgaben der oder des Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie
2. die erforderlichen Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Verkaufsstätte oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung erforderlich sind,
festzulegen. Die Maßnahmen nach Satz 2 Nr. 2 sind bei Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine
Fläche von mehr als 5 000 m2 haben, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen.
(2) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal
jährlich zu belehren über
1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen und
2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder einer sonstigen Gefahrenlage in Verbindung mit dem Räumungskonzept.
(3) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der
örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
§ 28
Barrierefreie Stellplätze
Mindestens drei v. H. der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch zwei Stellplätze, müssen
barrierefrei sein. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
§ 29
Zusätzliche Bauvorlagen
Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über
1. eine Berechnung der Flächen der Verkaufsräume und der Brandabschnitte,
2. eine Berechnung der erforderlichen Breiten der Ausgänge aus den Geschossen ins Freie oder in Treppenräume notwendiger Treppen,
3. die Sprinkleranlagen, die sonstigen Feuerlöscheinrichtungen und die Feuerlöschgeräte,
4. die Brandmeldeanlagen,
5. die Alarmierungseinrichtungen,
6. die Sicherheitsbeleuchtung und die Sicherheitsstromversorgung,
7. die Rauchabzugsvorrichtungen und Rauchabzugsanlagen,
8. die Rettungswege auf dem Grundstück und die Flächen für die Feuerwehr.
Anhang 23 Hessische Verkaufsstättenrichtlinie (H-VkR)
429
[§ 30]
[Prüfungen]
– aufgehoben –
§ 31
Weitergehende Anforderungen
An Lagerräume, deren lichte Höhe mehr als 9 m beträgt, können aus Gründen des Brandschutzes
weitergehende Anforderungen gestellt werden.
§ 32
Übergangsvorschriften
- entfällt -
§ 33
Ordnungswidrigkeiten
- entfällt -
§ 34
Inkrafttreten
- entfällt -
430
Anhang 24
Hessische Richtlinie über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten1
(Hessische Versammlungsstättenrichtlinie - H-VStättR)
(basiert auf dem Muster der Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz Fassung Juni 2005, zuletzt geändert durch Beschluss der
Fachkommission Bauaufsicht vom Juli 2014)
Inhaltsverzeichnis
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich, Anzahl der Besucher
§ 2 Begriffe
Teil 2
Allgemeine Bauvorschriften
Abschnitt 1
Bauteile und Baustoffe
§ 3 Bauteile
§ 4 Dächer
§ 5 Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen und Bodenbeläge
Abschnitt 2
Rettungswege
§ 6 Führung der Rettungswege
§ 7 Bemessung der Rettungswege
§ 8 Treppen
§ 9 Türen und Tore
1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.
Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch
Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.
Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), sind beachtet worden.
Anhang 24 Hessische Versammlungsstättenrichtlinie (H-VStättR)
431
Abschnitt 3
Besucherplätze und Einrichtungen für Besucher
§ 10 Bestuhlung, Gänge und Stufengänge
§ 11 Abschrankungen und Schutzvorrichtungen
§ 12 Toilettenräume
§ 13 Barrierefreie Stellplätze
Abschnitt 4
Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume
§ 14 Sicherheitsstromversorgungsanlagen, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen
§ 15 Sicherheitsbeleuchtung
§ 16 Rauchableitung
§ 17 Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen
§ 18 Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen
§ 19 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen
§ 20 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung
der Aufzüge
§ 21 Werkstätten, Magazine und Lagerräume
Teil 3
Besondere Bauvorschriften
Abschnitt 1
Großbühnen
§ 22 Bühnenhaus
§ 23 Schutzvorhang
§ 24 Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen
§ 25 Platz für die Brandsicherheitswache
Abschnitt 2
Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen
§ 26 Räume für Lautsprecherzentrale, Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdienst
§ 27 Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als 10 000 Besucherplätzen
§ 28 Wellenbrecher
§ 29 Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen
§ 30 Einfriedungen und Eingänge
Teil 4
Betriebsvorschriften
Abschnitt 1
Rettungswege, Besucherplätze
§ 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr
§ 32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan
Anhang 24 Hessische Versammlungsstättenrichtlinie (H-VStättR)
432
Abschnitt 2
Brandverhütung
§ 33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen
§ 34 Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material
§ 35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen
Abschnitt 3
Betrieb technischer Einrichtungen
§ 36 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen
§ 37 Laseranlagen
Abschnitt 4
Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften
§ 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten
§ 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
§ 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe
§ 41 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst
§ 42 Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne
§ 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst
Teil 5
Zusätzliche Bauvorlagen
§ 44 Zusätzliche Bauvorlagen, Bestuhlungs- und Rettungswegeplan
§ 45 - entfällt -
Teil 6
Bestehende Versammlungsstätten
§ 46 - entfällt -
Teil 7
Schlussvorschriften
§ 47 - entfällt -
§ 48 - entfällt -
Anhang 24 Hessische Versammlungsstättenrichtlinie (H-VStättR)
433
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich, Anzahl der Besucher
(1) 1Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für den Bau und Betrieb von
1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen. 2Sie
gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als
200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;
2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1 000
Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht;
3. Sportstadien, die mehr als 5 000 Besucher fassen.
(2) 1Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt, ist die Anzahl der Besucher im Sinne der
Richtlinie wie folgt zu ermitteln:
1. für Sitzplätze an Tischen: ein Besucher je m² Grundfläche des Versamm-
lungsraumes,
2. für Sitzplätze in Reihen: zwei Besucher je m² Grundfläche des Versamm-
lungsraumes,
3. für Stehplätze auf Stufenreihen: zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe,
4. bei Ausstellungsräumen: ein Besucher je m² Grundfläche des Versamm-
lungsraumes;
für sonstige Stehplätze sind mindestens zwei Besucher je m2 Grundfläche anzusetzen.2Für Besucher
nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. 3Für Versammlungsstätten im
Freien und für Sportstadien gelten Satz 1 Nr. 1 bis 3, Halbsatz 2 und Satz 2 entsprechend.
(3) Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten nicht für
1. Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
2. Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen,
3. Ausstellungsräume in Museen,
4. Fliegende Bauten.
(4) 1Soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende
sowie auf raumabschließende Bauteile die Anforderungen der HBO an diese Bauteile in Gebäuden der
Gebäudeklasse 5 anzuwenden. 2Die Erleichterungen des § 33 Abs. 3 Satz 2, § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 2,
§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie des § 44 Abs. 5 Nr. 1
und 3 HBO sind nicht anzuwenden.
Anhang 24 Hessische Versammlungsstättenrichtlinie (H-VStättR)
434
§ 2
Begriffe
(1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige
Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher,
geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind
sowie Schank- und Speisewirtschaften.
(2) Erdgeschossige Versammlungsstätten sind Gebäude mit nur einem Geschoss ohne Ränge oder
Emporen, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt; dabei
bleiben Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen und
Einrichtungen dienen.
(3) 1Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und
Getränken. 2Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios.
(4) Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen; für Darbietungen
bestimmte Flächen unter 20 m² gelten nicht als Szenenflächen.
(5) In Versammlungsstätten mit einem Bühnenhaus ist
1. das Zuschauerhaus der Gebäudeteil, der die Versammlungsräume und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst,
2. das Bühnenhaus der Gebäudeteil, der die Bühnen und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang
stehenden Räume umfasst,
3. die Bühnenöffnung die Öffnung in der Trennwand zwischen der Hauptbühne und dem
Versammlungsraum,
4. die Bühne der hinter der Bühnenöffnung liegende Raum mit Szenenflächen; zur Bühne zählen die
Hauptbühne sowie die Hinter- und Seitenbühnen einschließlich der jeweils zugehörigen Ober- und
Unterbühnen,
5. eine Großbühne eine Bühne
a) mit einer Szenenfläche hinter der Bühnenöffnung von mehr als 200 m²,
b) mit einer Oberbühne mit einer lichten Höhe von mehr als 2,5 m über der Bühnenöffnung oder
c) mit einer Unterbühne,
6. die Unterbühne der begehbare Teil des Bühnenraumes unter dem Bühnenboden, der zur
Unterbringung einer Untermaschinerie geeignet ist,
7. die Oberbühne der Teil des Bühnenraumes über der Bühnenöffnung, der zur Unterbringung einer
Obermaschinerie geeignet ist.
(6) Mehrzweckhallen sind überdachte Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten.
(7) Studios sind Produktionsstätten für Film, Fernsehen und Hörfunk und mit Besucherplätzen.
Anhang 24 Hessische Versammlungsstättenrichtlinie (H-VStättR)
435
(8) Foyers sind Empfangs- und Pausenräume für Besucher.
(9) 1Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen- oder Szenenbildern. 2Hierzu gehören insbesondere
Wand-, Fußboden- und Deckenelemente, Bildwände, Treppen und sonstige Bühnenbildteile.
(10) 1Requisiten sind bewegliche Einrichtungsgegenstände von Bühnen- oder Szenenbildern. 2Hierzu
gehören insbesondere Möbel, Leuchten, Bilder und Geschirr.
(11) 1Ausschmückungen sind vorübergehend eingebrachte Dekorationsgegenstände. 2Zu den Aus-
schmückungen gehören insbesondere Drapierungen, Girlanden, Fahnen und künstlicher Pflanzen-
schmuck.
(12) Sportstadien sind Versammlungsstätten mit Tribünen für Besucher und mit nicht überdachten
Sportflächen.
(13) Tribünen sind bauliche Anlagen mit ansteigenden Steh- oder Sitzplatzreihen (Stufenreihen) für
Besucher.
(14) Innenbereich ist die von Tribünen umgebene Fläche für Darbietungen.
Teil 2
Allgemeine Bauvorschriften
Abschnitt 1
Bauteile und Baustoffe
§ 3
Bauteile
(1) 1Tragende und aussteifende Bauteile, wie Wände, Pfeiler, Stützen und Decken, müssen
feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten feuerhemmend sein. 2Satz 1 gilt nicht für
erdgeschossige Versammlungsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen.
(2) Außenwände mehrgeschossiger Versammlungsstätten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen.
(3) 1Trennwände sind erforderlich zum Abschluss von Versammlungsräumen und Bühnen. 2Diese
Trennwände müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten mindestens feuer-
hemmend sein. 3In der Trennwand zwischen der Bühne und dem Versammlungsraum ist eine
Bühnenöffnung zulässig.
(4) Werkstätten, Magazine und Lagerräume sowie Räume unter Tribünen und Podien müssen
feuerbeständige Trennwände und Decken haben.
(5) 1Der Fußboden von Szenenflächen muss fugendicht sein. 2Betriebsbedingte Öffnungen sind
zulässig. 3Die Unterkonstruktion, mit Ausnahme der Lagerhölzer, muss aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen. 4Räume unter dem Fußboden, die nicht zu einer Unterbühne gehören, müssen
feuerbeständige Wände und Decken haben.
Anhang 24 Hessische Versammlungsstättenrichtlinie (H-VStättR)
436
(6) Die Unterkonstruktion der Fußböden von Tribünen und Podien, die veränderbare Einbauten in
Versammlungsräumen sind, muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Podien
mit insgesamt nicht mehr als 20 m² Fläche.
(7) Veränderbare Einbauten sind so auszubilden, dass sie in ihrer Standsicherheit nicht durch dynami-
sche Schwingungen gefährdet werden können.
§ 4
Dächer
(1) 1Tragwerke von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätte bilden
oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, müssen feuerhem-
mend sein. 2Tragwerke von Dächern über Tribünen und Szenenflächen im Freien müssen mindestens
feuerhemmend sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 3Satz 1 gilt nicht für Versamm-
lungsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen.
(2) 1Bedachungen, ausgenommen Dachhaut und Dampfsperre, müssen bei Dächern, die den oberen
Abschluss von Räumen der Versammlungsstätte bilden oder die von diesen Räumen nicht durch
feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden. 2Dies gilt
nicht für Bedachungen über Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1 000 m² Grundfläche.
(3) 1Lichtdurchlässige Bedachungen über Versammlungsräumen müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen. 2Bei Versammlungsräumen mit automatischen Feuerlöschanlagen genügen
schwerentflammbare Baustoffe, die nicht brennend abtropfen können.
§ 5
Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen und Bodenbeläge
(1) Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(2) 1Bekleidungen an Wänden in Versammlungsräumen müssen aus mindestens schwerentflammbaren
Baustoffen bestehen. 2In Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1 000 m² Grundfläche genügen
geschlossene nicht hinterlüftete Holzbekleidungen.
(3) 1Unterdecken und Bekleidungen an Decken in Versammlungsräumen müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen. 2In Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1 000 m² Grundfläche genügen
Bekleidungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen oder geschlossene nicht hinterlüftete
Holzbekleidungen.
(4) In Foyers, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, in notwendigen
Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie
notwendigen Fluren müssen Unterdecken und Bekleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(5) Unterdecken und Bekleidungen, die mindestens schwerentflammbar sein müssen, dürfen nicht bren-
nend abtropfen.
(6) 1Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen von Unterdecken und Bekleidungen nach den
Absätzen 2 bis 4 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für
Versammlungsräume mit nicht mehr als 100 m² Grundfläche. 2In den Hohlräumen hinter Unterdecken
und Bekleidungen aus brennbaren Baustoffen dürfen Kabel und Leitungen nur in Installationsschächten
oder Installationskanälen aus nichtbrennbaren Baustoffen verlegt werden.
Anhang 24 Hessische Versammlungsstättenrichtlinie (H-VStättR)
437
(7) 1In notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen
ins Freie müssen Bodenbeläge nichtbrennbar sein. 2In notwendigen Fluren sowie in Foyers, durch die
Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, müssen Bodenbeläge mindestens
schwerentflammbar sein.
Abschnitt 2
Rettungswege
§ 6
Führung der Rettungswege
(1) 1Rettungswege müssen ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. 2Zu den Rettungswegen
von Versammlungsstätten gehören insbesondere die frei zu haltenden Gänge und Stufengänge, die
Ausgänge aus Versammlungsräumen, die notwendigen Flure und notwendigen Treppen, die Ausgänge
ins Freie, die als Rettungsweg dienenden Balkone, Dachterrassen und Außentreppen sowie die
Rettungswege im Freien auf dem Grundstück.
(2) 1Versammlungsstätten müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei
voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben; dies gilt für Tribünen entsprechend. 2Die
Führung beider Rettungswege innerhalb eines Geschosses durch einen gemeinsamen notwendigen
Flur ist zulässig. 3Rettungswege dürfen über Balkone, Dachterrassen und Außentreppen auf das
Grundstück führen, wenn sie im Brandfall sicher begehbar sind.
(3) 1Rettungswege dürfen über Gänge und Treppen durch Foyers oder Hallen zu Ausgängen ins Freie
geführt werden, soweit mindestens ein weiterer von dem Foyer oder der Halle unabhängiger baulicher
Rettungsweg vorhanden ist. 2Foyers oder Hallen dürfen nicht als Raum zwischen notwendigen
Treppenräumen und Ausgängen ins Freie im Sinn des § 38 Abs. 3 Satz 2 HBO dienen.
(4) Versammlungsstätten müssen für Geschosse mit jeweils mehr als 800 Besucherplätzen nur diesen
Geschossen zugeordnete Rettungswege haben.
(5) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume, die für mehr als 100 Besucher bestimmt sind
oder mehr als 100 m² Grundfläche haben, müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander
und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben. 2Die nach § 7 Abs.
4 Satz 1 ermittelte Breite ist möglichst gleichmäßig auf die Ausgänge zu verteilen; die Mindestbreiten
nach § 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 bleiben unberührt.
(6) Ausgänge und sonstige Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar
gekennzeichnet sein.
§ 7
Bemessung der Rettungswege
(1) 1Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum
darf nicht länger als 30 m sein. 2Bei mehr als 5 m lichter Höhe ist je 2,5 m zusätzlicher lichter Höhe über
der für Besucher zugänglichen Ebene für diesen Bereich eine Verlängerung der Entfernung um 5 m
zulässig. 3Die Entfernung von 60 m bis zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten werden. 4Die
Sätze 1 bis 3 gelten für Tribünen außerhalb von Versammlungsräumen sinngemäß.
Anhang 24 Hessische Versammlungsstättenrichtlinie (H-VStättR)
438
(2) 1Die Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 30 m sein. 2Gänge zwischen den Wänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen müssen eine lichte Breite von 1,20 m haben; in Großbühnen müssen diese Gänge vorhanden sein.
(3) Die Entfernung von jeder Stelle eines notwendigen Flures oder eines Foyers bis zum Ausgang ins
Freie oder zu einem notwendigen Treppenraum darf nicht länger als 30 m sein.
(4) 1Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. 2Dabei muss
die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen für die darauf angewiesenen Personen
mindestens betragen bei
1. Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien 1,20 m je 600 Personen,
2. anderen Versammlungsstätten 1,20 m je 200 Personen.
Zwischenwerte sind zulässig. 3Die lichte Mindestbreite eines jeden Teils von Rettungswegen muss
1,20 m betragen. 4Bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200
Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m. 5Für
Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine Breite von 0,80 m.
(5) 1Ausstellungshallen müssen durch Gänge so unterteilt sein, dass die Tiefe der zur Aufstellung von
Ausstellungsständen bestimmten Grundflächen (Ausstellungsflächen) nicht mehr als 30 m beträgt. 2Die
Entfernung von jeder Stelle auf einer Ausstellungsfläche bis zu einem Gang darf nicht mehr als 20 m
betragen; sie wird auf die nach Absatz 1 bemessene Entfernung nicht angerechnet. 3Die Gänge müssen
auf möglichst geradem Weg zu entgegengesetzt liegenden Ausgängen führen. 4Die lichte Breite der
Gänge und der zugehörigen Ausgänge muss mindestens 3 m betragen.
(6) Die Entfernungen werden in der Lauflinie gemessen.
§ 8
Treppen
(1) Die Führung der jeweils anderen Geschossen zugeordneten notwendigen Treppen in einem
gemeinsamen notwendigen Treppenraum (Schachteltreppen) ist zulässig.
(2) 1Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein. 2Für notwendige Treppen in notwendigen
Treppenräumen oder als Außentreppen genügen nichtbrennbare Baustoffe. 3Für notwendige Treppen
von Tribünen und Podien als veränderbare Einbauten genügen Bauteile aus nichtbrennbaren
Baustoffen und Stufen aus Holz. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für notwendige Treppen von
Ausstellungsständen.
(3) Die lichte Breite notwendiger Treppen darf nicht mehr als 2,40 m betragen.
(4) 1Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen auf beiden
Seiten feste und griffsichere Handläufe ohne freie Enden haben. 2Die Handläufe sind über
Treppenabsätze fortzuführen.
(5) Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen
geschlossene Trittstufen haben; dies gilt nicht für Außentreppen.
(6) Wendeltreppen sind als notwendige Treppen für Besucher unzulässig.
Anhang 24 Hessische Versammlungsstättenrichtlinie (H-VStättR)
439
§ 9
Türen und Tore
(1) Türen und Tore in raumabschließenden Innenwänden, die feuerbeständig sein müssen, sowie in
inneren Brandwänden, müssen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.
(2) Türen und Tore in raumabschließenden Innenwänden, die feuerhemmend sein müssen, müssen
mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.
(3) 1Türen in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben. 2Während des Aufenthaltes von Personen in der Versammlungsstätte, müssen die Türen der jeweiligen
Rettungswege jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können.
(4) 1Schiebetüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig, dies gilt nicht für automatische
Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen. 2Pendeltüren müssen in Rettungswegen
Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern.
(5) Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Einrichtungen
haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von
Hand geschlossen werden können.
(6) Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Besuchern, wie Drehtüren oder
-kreuze, sind in Rettungswegen unzulässig; dies gilt nicht für mechanische Vorrichtungen, die im
Gefahrenfall von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können.
Abschnitt 3
Besucherplätze und Einrichtungen für Besucher
§ 10
Bestuhlung, Gänge und Stufengänge
(1) 1In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein; werden nur vorübergehend
Stühle aufgestellt, so sind sie in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. 2Satz 1 gilt nicht
für Gaststätten und Kantinen sowie für abgegrenzte Bereiche von Versammlungsräumen mit nicht mehr
als 20 Sitzplätzen und ohne Stufen, wie Logen.
(2) Die Sitzplatzbereiche der Tribünen von Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen
müssen unverrückbar befestigte Einzelsitze haben.
(3) 1Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit sein. 2Zwischen den Sitzplatzreihen muss eine lichte
Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m vorhanden sein.
(4) 1Sitzplätze müssen in Blöcken von höchstens 30 Sitzplatzreihen angeordnet sein. 2Hinter und
zwischen den Blöcken müssen Gänge mit einer Mindestbreite von 1,20 m vorhanden sein. 3Die Gänge
müssen auf möglichst kurzem Weg zum Ausgang führen.
(5) 1Seitlich eines Ganges dürfen höchstens zehn Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien und
Sportstadien höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein. 2Zwischen zwei Seitengängen dürfen 20
Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens 40 Sitzplätze angeordnet
sein. 3In Versammlungsräumen dürfen zwischen zwei Seitengängen höchstens 50 Sitzplätze
angeordnet sein, wenn auf jeder Seite des Versammlungsraumes für jeweils vier Sitzreihen eine Tür mit
einer lichten Breite von 1,20 m angeordnet ist.
Anhang 24 Hessische Versammlungsstättenrichtlinie (H-VStättR)
440
(6) 1Von jedem Tischplatz darf der Weg zu einem Gang nicht länger als 10 m sein. 2Der Abstand von
Tisch zu Tisch soll 1,50 m nicht unterschreiten.
(7) 1In Versammlungsräumen mit Reihenbestuhlung müssen
1. von bis zu 5 000 vorhandenen Besucherplätzen mindestens 1 v. H. und
2. von darüber hinaus vorhandenen Besucherplätzen mindestens 0,5 v. H.,
mindestens jedoch zwei Plätze als Flächen für Rollstuhlbenutzer freigehalten werden. 2Die Plätze und
die Wege zu ihnen sind durch Hinweisschilder gut sichtbar zu kennzeichnen. 3Für Versammlungsstätten
im Freien und Sportstadien gelten Satz 1 und 2 entsprechend.
(8) 1Stufen in Gängen (Stufengänge) müssen eine Steigung von mindestens 0,10 m und höchstens
0,19 m und einen Auftritt von mindestens 0,26 m haben. 2Der Fußboden des Durchganges zwischen
Sitzplatzreihen und der Fußboden von Stehplatzreihen muss mit dem anschließenden Auftritt des
Stufenganges auf einer Höhe liegen. 3Stufengänge in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000
Besucherplätzen und in Sportstadien müssen sich durch farbliche Kennzeichnung von den
umgebenden Flächen deutlich abheben.
§ 11
Abschrankungen und Schutzvorrichtungen
(1) 1Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an tiefer liegende Flächen
angrenzen, sind mit Abschrankungen zu umwehren, soweit sie nicht durch Stufengänge oder Rampen
mit der tiefer liegenden Fläche verbunden sind. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden:
1. für die den Besuchern zugewandten Seiten von Bühnen und Szenenflächen,
2. vor Stufenreihen, wenn die Stufenreihe nicht mehr als 0,50 m über dem Fußboden der davor
liegenden Stufenreihe oder des Versammlungsraumes liegt oder
3. vor Stufenreihen, wenn die Rückenlehnen der Sitzplätze der davor liegenden Stufenreihe den
Fußboden der hinteren Stufenreihe um mindestens 0,65 m überragen.
(2) 1Abschrankungen, wie Umwehrungen, Geländer, Wellenbrecher, Zäune, Absperrgitter oder
Glaswände, müssen mindestens 1,10 m hoch sein. 2Umwehrungen und Geländer von Flächen, auf
denen mit der Anwesenheit von Kleinkindern zu rechnen ist, sind so zu gestalten, dass ein Überklettern
erschwert wird; der Abstand von Umwehrungs- und Geländerteilen darf in einer Richtung nicht mehr als
0,12 m betragen.
(3) 1Vor Sitzplatzreihen genügen Umwehrungen von 0,90 m Höhe; bei mindestens 0,20 m
Brüstungsbreite der Umwehrung genügen 0,80 m; bei mindestens 0,50 m Brüstungsbreite genügen
0,70 m. 2Liegt die Stufenreihe nicht mehr als 1 m über dem Fußboden der davor liegenden Stufenreihe
oder des Versammlungsraumes, genügen vor Sitzplatzreihen 0,65 m.
(4) Abschrankungen in den für Besucher zugänglichen Bereichen müssen so bemessen sein, dass sie
dem Druck einer Personengruppe standhalten.
(5) Die Fußböden und Stufen von Tribünen, Podien, Bühnen oder Szenenflächen dürfen keine
Öffnungen haben, durch die Personen abstürzen können.
Anhang 24 Hessische Versammlungsstättenrichtlinie (H-VStättR)
441
(6) 1Spielfelder, Manegen, Fahrbahnen für den Rennsport und Reitbahnen müssen durch
Abschrankungen, Netze oder andere Vorrichtungen so gesichert sein, dass Besucher durch die
Darbietung oder den Betrieb des Spielfeldes, der Manege oder der Bahn nicht gefährdet werden. 2Für
Darbietungen und für den Betrieb technischer Einrichtungen im Luftraum über den Besucherplätzen gilt
Satz 1 entsprechend.
(7) Werden Besucherplätze im Innenbereich von Fahrbahnen angeordnet, so muss der Innenbereich
ohne Betreten der Fahrbahnen erreicht werden können.
§ 12
Toilettenräume
(1) 1Versammlungsstätten müssen getrennte Toilettenräume für Damen und Herren haben. 2Toiletten
sollen in jedem Geschoss mit Besucherplätzen angeordnet werden. 3Es sollen mindestens vorhanden
sein für:
Besucherplätze Damentoiletten Herrentoiletten
Toilettenbecken Toilettenbecken Urinalbecken
bis 100 3 1 2
über 100 je weitere 100 1,2 0,4 0,8
über 1 000 je weitere 100 0,9 0,3 0,6
über 20 000 je weitere 100 0,6 0,2 0,4
4Die ermittelten Zahlen sind auf ganze Zahlen aufzurunden. 5Soweit die Aufteilung der Toilettenräume
nach Satz 2 nach der Art der Veranstaltung nicht zweckmäßig ist, kann für die Dauer der Veranstaltung
eine andere Aufteilung erfolgen, wenn die Toilettenräume entsprechend gekennzeichnet werden. 6Auf
dem Gelände der Versammlungsstätte oder in der Nähe vorhandene Toiletten können angerechnet
werden, wenn sie für die Besucher der Versammlungsstätte zugänglich sind.
(2) 1Mindestens eine je 12 der nach Absatz 1 erforderlichen Toiletten muss barrierefrei sein. 2Absatz 1
Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Jeder Toilettenraum muss einen Vorraum mit Waschbecken haben.
§ 13
Barrierefreie Stellplätze
1Die Zahl der notwendigen barrierefreien Stellplätze muss mindestens der Hälfte der Zahl der nach § 10
Abs. 7 erforderlichen Besucherplätze entsprechen. 2Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht
erkennbar hinzuweisen.
Anhang 24 Hessische Versammlungsstättenrichtlinie (H-VStättR)
442
Abschnitt 4
Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume
§ 14
Sicherheitsstromversorgungsanlagen, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen
(1) Versammlungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der
Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt,
insbesondere der
1. Sicherheitsbeleuchtung,
2. automatischen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung,
3. Rauchabzugsanlagen,
4. Brandmeldeanlagen,
5. Alarmierungsanlagen.
(2) In Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten, wie Mehrzweckhallen, Theater und
Studios, sind für die vorübergehende Verlegung beweglicher Kabel und Leitungen bauliche
Vorkehrungen, wie Installationsschächte und -kanäle oder Abschottungen, zu treffen, die die
Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindern und die sichere Begehbarkeit, insbesondere der
Rettungswege, gewährleisten.
(3) Elektrische Schaltanlagen dürfen für Besucher nicht zugänglich sein.
(4) Versammlungsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen
Einrichtungen schützen (äußerer und innerer Blitzschutz).
§ 15
Sicherheitsbeleuchtung
(1) In Versammlungsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist,
dass Arbeitsvorgänge auf Bühnen und Szenenflächen sicher abgeschlossen werden können und sich
Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen
Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.
(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein
1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und
Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren,
2. in Versammlungsräumen sowie in allen übrigen Räumen für Besucher (z. B. Foyers, Garderoben,
Toiletten),
3. für Bühnen und Szenenflächen,
4. in den Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als 20 m² Grundfläche, ausgenommen
Büroräume,
Anhang 24 Hessische Versammlungsstättenrichtlinie (H-VStättR)
443
5. in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechnische Anlagen sowie in Scheinwerfer- und
Bildwerferräumen,
6. in Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien, die während der Dunkelheit benutzt werden,
7. für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen,
8. für Stufenbeleuchtungen.
(3) 1In betriebsmäßig verdunkelten Versammlungsräumen, auf Bühnen und Szenenflächen muss eine
Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung vorhanden sein. 2Die Ausgänge, Gänge und Stufen
im Versammlungsraum müssen auch bei Verdunklung unabhängig von der übrigen Sicherheitsbe-
leuchtung erkennbar sein. 3Bei Gängen in Versammlungsräumen mit auswechselbarer Bestuhlung
sowie bei Sportstadien mit Sicherheitsbeleuchtung ist eine Stufenbeleuchtung nicht erforderlich.
§ 16
Rauchableitung
(1) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit jeweils mehr als 50 m2 Grundfläche sowie
Magazine, Lagerräume und Szenenflächen mit jeweils mehr als 200 m² Grundfläche, Bühnen und
notwendige Treppenräume müssen zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können.
(2) Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere erfüllt bei
1. Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen bis 200 m² Grundfläche, wenn diese
Räume Fenster nach § 50 Abs. 2 HBO haben,
2. Versammlungsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen, Magazinen und Lagerräumen mit nicht mehr
als 1 000 m² Grundfläche, wenn diese Räume entweder an der obersten Stelle Öffnungen zur
Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von insgesamt 1 v. H. der Grundfläche oder im oberen
Drittel der Außenwände angeordnete Öffnungen, Türen oder Fenster mit einem freien Querschnitt
von insgesamt 2 v. H. der Grundfläche haben und Zuluftflächen in insgesamt gleicher Größe, jedoch
mit nicht mehr als 12 m² freiem Querschnitt, vorhanden sind, die im unteren Raumdrittel angeordnet
werden sollen,
3. Versammlungsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen, Magazinen und Lagerräumen mit mehr als
1 000 m² Grundfläche, wenn diese Räume Rauchabzugsanlagen haben, bei denen je höchstens
400 m² der Grundfläche mindestens ein Rauchabzugsgerät mit mindestens 1,5 m² aerodynamisch
wirksamer Fläche im oberen Raumdrittel angeordnet wird, je höchstens 1 600 m² Grundfläche min-
destens eine Auslösegruppe für die Rauchabzugsgeräte gebildet wird und Zuluftflächen im unteren
Raumdrittel von insgesamt mindestens 12 m² freiem Querschnitt vorhanden sind,
4. Bühnen gemäß § 2 Abs. 5 sowie Szenenflächen, wenn an der obersten Stelle des Bühnenraumes
oder des Raumes oberhalb der Szenenfläche Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien
Querschnitt von insgesamt mindestens 5 v. H., bei den Szenenflächen von insgesamt mindestens
3 v. H. ihrer Grundfläche angeordnet werden. Zuluftflächen müssen in insgesamt gleicher Größe im
unteren Raumdrittel der Bühnen oder der Räume mit Szenenflächen vorhanden sein; bei Büh-
nenräumen mit Schutzvorhang müssen die Zuluftflächen so angeordnet sein, dass sie auch bei
geschlossenem Schutzvorhang im Bühnenbereich wirksam sind.
(3) 1Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere auch erfüllt, wenn in den Fällen des Absatzes 2
Nrn. 1 bis 3 maschinelle Rauchabzugsanlagen vorhanden sind, bei denen je höchsten 400 m² der
Anhang 24 Hessische Versammlungsstättenrichtlinie (H-VStättR)
444
Grundfläche der Räume mindestens ein Rauchabzugsgerät oder eine Absaugstelle mit einem
Luftvolumenstrom von 10 000 m³/h im oberen Raumdrittel angeordnet wird. 2Bei Räumen mit mehr als
1 600 m² Grundfläche genügt
1. zu dem Luftvolumenstrom von 40 000 m³/h für die Grundfläche von 1 600 m² ein zusätzlicher
Luftvolumenstrom von 5 000 m³/h je angefangene weitere 400 m² Grundfläche; der sich ergebende
Gesamtvolumenstrom je Raum ist gleichmäßig auf die nach Satz 1 anzuordnenden Absaugstellen
oder Rauchabzugsgeräte zu verteilen, oder
2. ein Luftvolumenstrom von mindestens 40 000 m³/h je Raum, wenn sichergestellt ist, dass dieser
Luftvolumenstrom im Bereich der Brandstelle auf einer Grundfläche von höchstens 1 600 m² von
den nach Satz 1 anzuordnenden Absaugstellen oder Rauchabzugsgeräten gleichmäßig gefördert
werden kann.
3Die Zuluftflächen müssen im unteren Raumdrittel in solcher Größe und so angeordnet werden, dass
eine maximale Strömungsgeschwindigkeit von 3 m/s nicht überschritten wird. 4Anstelle der Öffnungen
zur Rauchableitung nach Absatz 2 Nr. 4 können maschinelle Rauchabzugsanlagen verwendet werden,
wenn sie bezüglich des Schutzziels nach Absatzes 1 ausreichend bemessen sind.
(4) Die Anforderung des Absatzes 1 ist auch erfüllt bei Versammlungsräumen, sonstigen
Aufenthaltsräumen, Magazinen und Lagerräumen nach Absatz 2 Nrn. 1 bis 3 mit Sprinkleranlagen,
wenn in diesen Räumen vorhandene Lüftungsanlagen automatisch bei Auslösen der
Brandmeldeanlage, soweit diese nach § 20 Abs. 1 erforderlich ist, im Übrigen bei Auslösen der
Sprinkleranlage so betrieben werden, dass sie nur entlüften und die ermittelten Luftvolumenströme nach
Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 einschließlich Zuluft erreicht werden, soweit es die Zweckbestimmung
der Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung zulässt; in Leitungen zum Zweck der Entlüftung
dürfen Absperrvorrichtungen nur thermische Auslöser haben.
(5) Die Anforderung des Absatzes 1 ist erfüllt bei
1. notwendigen Treppenräumen mit Fenstern gemäß § 38 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 HBO, wenn diese
Treppenräume an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt
von mindestens 1,0 m² haben,
2. notwendigen Treppenräumen gemäß § 38 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 HBO, wenn diese Treppenräume
Rauchabzugsgeräte mit insgesamt mindestens 1,0 m² aerodynamisch wirksamer Fläche haben, die
im oder unmittelbar unter dem oberen Treppenraumabschluss angeordnet werden.
(6) Anstelle von Öffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2 Nrn. 2 und 4 und Absatz 5 Nr. 1 sowie
Rauchabzugsgeräten nach Absatz 5 Nr. 2 ist die Rauchableitung über Schächte mit
strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten zulässig, wenn die Wände der Schächte
raumabschließend und so feuerwiderstandsfähig wie die durchdrungenen Bauteile, mindestens jedoch
feuerhemmend sowie aus nichtbrennbaren Baustoffen sind.
(7) 1Türen oder Fenster nach Absatz 2 Nr. 2, mit Abschlüssen versehene Öffnungen zur Rauchableitung
nach Absatz 2 Nrn. 2 und 4 und Absatz 5 Nr. 1 und Rauchabzugsgeräte nach Absatz 5 Nr. 2 müssen
Vorrichtungen zum Öffnen haben, die von jederzeit zugänglichen Stellen aus leicht von Hand bedient
werden können; sie können auch an einer jederzeit zugänglichen Stelle zusammengeführt werden. 2In
notwendigen Treppenräumen müssen die Vorrichtungen von jedem Geschoss aus bedient werden
können. 3Geschlossene Öffnungen, die als Zuluftflächen dienen, müssen leicht geöffnet werden
können.
Anhang 24 Hessische Versammlungsstättenrichtlinie (H-VStättR)
445
(8) Rauchabzugsanlagen müssen automatisch auslösen und von Hand von einer jederzeit zugänglichen
Stelle ausgelöst werden können.
(9) 1Manuelle Bedienungs- und Auslösestellen nach Absatz 7 und 8 sind mit einem Hinweisschild mit
der Bezeichnung „RAUCHABZUG“ und der Angabe des jeweiligen Raumes zu versehen. 2An den
Stellen muss die Betriebsstellung der jeweiligen Anlage sowie der Fenster, Türen, Abschlüsse und
Rauchabzugsgeräte erkennbar sein.
(10) 1Maschinelle Rauchabzugsanlagen sind für eine Betriebszeit von 30 Minuten bei einer
Rauchgastemperatur von 600C auszulegen. 2Die Auslegung kann mit einer Rauchgastemperatur von
300°C erfolgen, wenn der Luftvolumenstrom des Raums mindestens 40 000 m³/h beträgt. 3Die
Zuluftzuführung muss durch automatische Ansteuerung und spätestens gleichzeitig mit Inbetriebnahme
der Anlage erfolgen. 4Maschinelle Lüftungsanlagen können als maschinelle Rauchabzugsanlagen
betrieben werden, wenn sie die an diese gestellten Anforderungen erfüllen.
(11) Die Abschlüsse der Öffnungen zur Rauchableitung von Bühnen mit Schutzvorhang müssen bei
einem Überdruck von 350 Pa selbsttätig öffnen; eine automatische Auslösung durch geeignete
Temperaturmelder ist zulässig.
§ 17
Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen
(1) 1Heizungsanlagen in Versammlungsstätten müssen dauerhaft fest eingebaut sein. 2Sie müssen so
angeordnet sein, dass ausreichende Abstände zu Personen, brennbaren Bauprodukten und
brennbarem Material eingehalten werden und keine Beeinträchtigung durch Abgase entstehen.
(2) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 200 m² Grundfläche müssen
Lüftungsanlagen haben.
§ 18
Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen
(1) 1Stände und Arbeitsgalerien für den Betrieb von Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen, wie
Schnürböden, Beleuchtungstürme oder Arbeitsbrücken, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen. 2Der Abstand zwischen Arbeitsgalerien und Raumdecken muss mindestens 2 m betragen.
(2) 1Von Arbeitsgalerien müssen mindestens zwei Rettungswege erreichbar sein. 2Jede Arbeitsgalerie
einer Hauptbühne muss auf beiden Seiten der Hauptbühne einen Ausgang zu Rettungswegen
außerhalb des Bühnenraumes haben.
(3) Öffnungen in Arbeitsgalerien müssen so gesichert sein, dass Personen oder Gegenstände nicht
herabfallen können.
Anhang 24 Hessische Versammlungsstättenrichtlinie (H-VStättR)
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§ 19
Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen
(1) 1Versammlungsräume, Bühnen, Foyers, Werkstätten, Magazine, Lagerräume und notwendige Flure
sind mit geeigneten Feuerlöschern in ausreichender Zahl auszustatten. 2Die Feuerlöscher sind gut
sichtbar und leicht zugänglich anzubringen.
(2) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche
müssen Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) in ausreichender Zahl gut sichtbar und leicht
zugänglich an geeigneten Stellen angebracht sein; im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle
kann auf Wandhydranten verzichtet oder können anstelle von Wandhydranten trockene
Löschwasserleitungen zugelassen werden.
(3) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 3 600 m² Grundfläche
müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben; dies gilt nicht für Versammlungsstätten, deren
Versammlungsräume jeweils nicht mehr als 400 m² Grundfläche haben.
(4) Versammlungsräume, bei denen eine Fußbodenebene höher als 22 m über der Geländeoberfläche
liegt, sind nur in Gebäuden mit automatischer Feuerlöschanlage zulässig.
(5) 1Versammlungsräume in Kellergeschossen müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben. 2Dies gilt nicht für Versammlungsräume mit nicht mehr als 200 m², deren Fußboden an keiner Stelle
mehr als 5 m unter der Geländeoberfläche liegt.
(6) In Versammlungsräumen müssen offene Küchen oder ähnliche Einrichtungen mit einer Grundfläche
von mehr als 30 m² eine dafür geeignete automatische Feuerlöschanlage haben.
(7) Die Wirkung automatischer Feuerlöschanlagen darf durch überdeckte oder mehrgeschossige
Ausstellungs- oder Dienstleistungsstände nicht beeinträchtigt werden.
(8) Automatische Feuerlöschanlagen müssen an eine Brandmelderzentrale angeschlossen sein.
§ 20
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale,
Brandfallsteuerung der Aufzüge
(1) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche
müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern haben.
(2) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche
müssen Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen haben, mit denen im Gefahrenfall Besucher, Mit-
wirkende und Betriebsangehörige alarmiert und Anweisungen erteilt werden können.
(3) Versammlungsstätten mit Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen
Versammlungsräumen führen, müssen Brandmeldeanlagen nach Absatz 1 und Alarmierungs- und
Lautsprecheranlagen nach Absatz 2 haben.
(4) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche
müssen zusätzlich zu den örtlichen Bedienungsvorrichtungen zentrale Bedienungsvorrichtungen für
Rauchabzugs-, Feuerlösch-, Brandmelde-, Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen in einem für die
Feuerwehr leicht zugänglichen Raum (Brandmelder- und Alarmzentrale) zusammengefasst werden.
Anhang 24 Hessische Versammlungsstättenrichtlinie (H-VStättR)
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(5) 1In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche
müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die automatische
Brandmeldeanlage ausgelöst wird. 2Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein
Geschoss mit Ausgang ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung
betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.
(6) 1Automatische Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme
gesichert sein. 2Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und automatisch
zur Leitstelle der Feuerwehr weitergeleitet werden.
§ 21
Werkstätten, Magazine und Lagerräume
(1) Für feuergefährliche Arbeiten, wie Schweiß-, Löt- oder Klebearbeiten, müssen dafür geeignete
Werkstätten vorhanden sein.
(2) Für das Aufbewahren von Dekorationen, Requisiten und anderem brennbaren Material müssen
eigene Lagerräume (Magazine) vorhanden sein.
(3) Für die Sammlung von Abfällen und Wertstoffen müssen dafür geeignete Behälter im Freien oder
besondere Lagerräume vorhanden sein.
(4) Werkstätten, Magazine und Lagerräume dürfen mit notwendigen Treppenräumen nicht in
unmittelbarer Verbindung stehen.
Teil 3
Besondere Bauvorschriften
Abschnitt 1
Großbühnen
§ 22
Bühnenhaus
(1) In Versammlungsstätten mit Großbühnen sind alle für den Bühnenbetrieb notwendigen Räume und
Einrichtungen in einem eigenen, von dem Zuschauerhaus getrennten Bühnenhaus unterzubringen.
(2) 1Die Trennwand zwischen Bühnen- und Zuschauerhaus muss feuerbeständig und in der Bauart einer
Brandwand hergestellt sein. 2Türen in dieser Trennwand müssen feuerbeständig und selbstschließend
sein.
§ 23
Schutzvorhang
(1) 1Die Bühnenöffnung von Großbühnen muss gegen den Versammlungsraum durch einen Vorhang
aus nichtbrennbarem Material dicht geschlossen werden können (Schutzvorhang). 2Der Schutzvorhang
muss durch sein Eigengewicht schließen können. 3Die Schließzeit darf 30 Sekunden nicht
überschreiten. 4Der Schutzvorhang muss einem Druck von 450 Pa nach beiden Richtungen
standhalten. 5Eine höchstens 1 m breite, zur Hauptbühne sich öffnende, selbsttätig schließende Tür im
Schutzvorhang ist zulässig.
Anhang 24 Hessische Versammlungsstättenrichtlinie (H-VStättR)
448
(2) 1Der Schutzvorhang muss so angeordnet sein, dass er im geschlossenen Zustand an allen Seiten
an feuerbeständige Bauteile anschließt. 2Der Bühnenboden darf unter dem Schutzvorhang durchgeführt
werden. 3Das untere Profil dieses Schutzvorhangs muss ausreichend steif sein oder mit Stahldornen in
entsprechende stahlbewehrte Aussparungen im Bühnenboden eingreifen.
(3) 1Die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhangs muss mindestens an zwei Stellen von Hand
ausgelöst werden können. 2Beim Schließen muss auf der Bühne ein Warnsignal zu hören sein.
§ 24
Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen
(1) Großbühnen müssen eine automatische Sprühwasserlöschanlage haben, die auch den
Schutzvorhang beaufschlagt.
(2) Die Sprühwasserlöschanlage muss zusätzlich mindestens von zwei Stellen aus von Hand in Betrieb
gesetzt werden können.
(3) In Großbühnen müssen neben den Ausgängen zu den Rettungswegen in Höhe der Arbeitsgalerien
und des Schnürbodens Wandhydranten vorhanden sein.
(4) Großbühnen und Räume mit besonderen Brandgefahren müssen eine Brandmeldeanlage mit
automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern haben.
(5) Die Auslösung eines Alarmes muss optisch und akustisch am Platz der Brandsicherheitswache
erkennbar sein.
§ 25
Platz für die Brandsicherheitswache
(1) 1Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muss für die Brandsicherheitswache ein besonderer Platz mit
einer Grundfläche von mindestens 1 m mal 1 m und einer Höhe von mindestens 2,20 m vorhanden sein. 2Die Brandsicherheitswache muss die Fläche, die bespielt wird, überblicken und betreten können.
(2) 1Am Platz der Brandsicherheitswache müssen die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhangs
und die Auslösevorrichtungen der Rauchabzugs- und Sprühwasserlöschanlagen der Bühne sowie ein
nichtautomatischer Brandmelder leicht erreichbar angebracht und durch Hinweisschilder ge-
kennzeichnet sein. 2Die Auslösevorrichtungen müssen beleuchtet sein. 3Diese Beleuchtung muss an
die Sicherheitsstromversorgung angeschlossen sein. 4Die Vorrichtungen sind gegen unbeabsichtigtes
Auslösen zu sichern.
Abschnitt 2
Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen
§ 26
Räume für Lautsprecherzentrale, Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdienst
(1) 1Mehrzweckhallen und Sportstadien müssen einen Raum für eine Lautsprecherzentrale haben, von
dem aus die Besucherbereiche und der Innenbereich überblickt und Polizei, Feuerwehr und
Rettungsdienste benachrichtigt werden können. 2Die Lautsprecheranlage muss eine Vorrangschaltung
für die Einsatzleitung der Polizei haben.
Anhang 24 Hessische Versammlungsstättenrichtlinie (H-VStättR)
449
(2) 1In Mehrzweckhallen und Sportstadien sind ausreichend große Räume für die Polizei und die
Feuerwehr anzuordnen. 2Der Raum für die Einsatzleitung der Polizei muss eine räumliche Verbindung
mit der Lautsprecherzentrale haben und mit Anschlüssen für eine Videoanlage zur Überwachung der
Besucherbereiche ausgestattet sein.
(3) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte von Polizei und Feuerwehr innerhalb der
Versammlungsstätte durch die bauliche Anlage gestört, ist die Versammlungsstätte mit technischen
Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten.
(4) In Mehrzweckhallen und Sportstadien muss mindestens ein ausreichend großer Raum für den
Sanitäts- und Rettungsdienst vorhanden sein.
§ 27
Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als 10 000 Besucherplätzen
(1) 1Die Besucherplätze müssen vom Innenbereich durch mindestens 2,20 m hohe Abschrankungen
abgetrennt sein. 2In diesen Abschrankungen sind den Stufengängen zugeordnete, mindestens 1,80 m
breite Tore anzuordnen, die sich im Gefahrenfall leicht zum Innenbereich hin öffnen lassen. 3Die Tore
dürfen nur vom Innenbereich oder von zentralen Stellen aus zu öffnen sein und müssen in geöffnetem
Zustand durch selbsteinrastende Feststeller gesichert werden. 4Der Übergang in den Innenbereich
muss niveaugleich sein.
(2) Stehplätze müssen in Blöcken für höchstens 2 500 Besucher angeordnet werden, die durch
mindestens 2,20 m hohe Abschrankungen mit eigenen Zugängen abgetrennt sind.
(3) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 oder 2 gelten nicht, soweit in dem mit den für öffentliche
Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und der
Rettungsdienste, abgestimmten Sicherheitskonzept nachgewiesen wird, dass abweichende
Abschrankungen oder Blockbildungen unbedenklich sind.
§ 28
Wellenbrecher
1Werden mehr als fünf Stufen von Stehplatzreihen hintereinander angeordnet, so ist vor der vordersten
Stufe eine durchgehende Schranke von 1,10 m Höhe anzuordnen. 2Nach jeweils fünf weiteren Stufen
sind Schranken gleicher Höhe (Wellenbrecher) anzubringen, die einzeln mindestens 3 m und höchstens
5,50 m lang sind. 3Die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern dürfen nicht mehr als 5 m
betragen. 4Die Abstände sind nach höchstens fünf Stehplatzreihen durch versetzt angeordnete
Wellenbrecher zu überdecken, die auf beiden Seiten mindestens 0,25 m länger sein müssen als die
seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern. 5Die Wellenbrecher sind im Bereich der
Stufenvorderkante anzuordnen.
§ 29
Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen
(1) Werden vor Szenenflächen Stehplätze für Besucher angeordnet, so sind die Besucherplätze von
der Szenenfläche durch eine Abschrankung so abzutrennen, dass zwischen der Szenenfläche und der
Abschrankung ein Gang von mindestens 2 m Breite für den Ordnungsdienst und Rettungskräfte
vorhanden ist.
Anhang 24 Hessische Versammlungsstättenrichtlinie (H-VStättR)
450
(2) 1Werden vor Szenenflächen mehr als 5 000 Stehplätze für Besucher angeordnet, so sind durch
mindestens zwei weitere Abschrankungen vor der Szenenfläche nur von den Seiten zugängliche
Stehplatzbereiche zu bilden. 2Die Abschrankungen müssen voneinander an den Seiten einen Abstand
von jeweils mindestens 5 m und über die Breite der Szenenfläche einen Abstand von mindestens 10 m
haben.
§ 30
Einfriedungen und Eingänge
(1) Stadionanlagen müssen eine mindestens 2,20 m hohe Einfriedung haben, die das Überklettern
erschwert.
(2) 1Vor den Eingängen sind Geländer so anzuordnen, dass Besucher nur einzeln und hintereinander
Einlass finden. 2Es sind Einrichtungen für Zugangskontrollen sowie für die Durchsuchung von Personen
und Sachen vorzusehen. 3Für die Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten sind von
den Besuchereingängen getrennte Eingänge anzuordnen.
(3) 1Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge müssen besondere Zufahrten, Aufstell- und
Bewegungsflächen vorhanden sein. 2Von den Zufahrten und Aufstellflächen aus müssen die Eingänge
der Versammlungsstätten unmittelbar erreichbar sein. 3Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge muss eine
Zufahrt zum Innenbereich vorhanden sein. 4Die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen müssen
gekennzeichnet sein.
Teil 4
Betriebsvorschriften2
Abschnitt 1
Rettungswege, Besucherplätze
§ 31
Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr
(1) 1Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für
Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden. 2Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.
(2) Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten werden.
(3) Während des Betriebes müssen alle Türen von Rettungswegen unverschlossen sein.
§ 32
Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan
(1) Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf nicht
überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden.
(2) Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Planes ist in der Nähe des
Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen.
2 Hinweis: notwendige Betriebsvorschriften sind in der Baugenehmigung festzusetzen.
Anhang 24 Hessische Versammlungsstättenrichtlinie (H-VStättR)
451
(3) Ist nach der Art der Veranstaltung die Abschrankung der Stehflächen vor Szenenflächen erforderlich,
sind Abschrankungen nach § 29 auch in Versammlungsstätten mit nicht mehr als 5 000 Stehplätzen
einzurichten.
Abschnitt 2
Brandverhütung
§ 33
Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen
(1) Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material
bestehen.
(2) 1Sitze von Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen aus mindestens
schwerentflammbarem Material bestehen. 2Die Unterkonstruktion muss aus nichtbrennbarem Material
bestehen.
(3) 1Ausstattungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. 2Bei Bühnen
oder Szenenflächen mit automatischen Feuerlöschanlagen genügen Ausstattungen aus
normalentflammbarem Material.
(4) Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen.
(5) 1Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. 2Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssen aus
nichtbrennbarem Material bestehen.
(6) 1Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht
werden. 2Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von min-
destens 2,50 m zum Fußboden haben. 3Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen
sich nur so lange sie frisch sind in den Räumen befinden.
(7) Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Ausstattungen, Requisiten oder Ausschmückungen so
freizuhalten, dass die Funktion des Schutzvorhangs nicht beeinträchtigt wird.
(8) Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern, so weit entfernt
sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann.
§ 34
Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material
(1) Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen dürfen nur außerhalb der Bühnen und der
Szenenflächen aufbewahrt werden; dies gilt nicht für den Tagesbedarf.
(2) Auf den Bühnenerweiterungen dürfen Szenenaufbauten der laufenden Spielzeit bereitgestellt
werden, wenn die Bühnenerweiterungen durch dichtschließende Abschlüsse aus nichtbrennbaren
Baustoffen gegen die Hauptbühne abgetrennt sind.
(3) An den Zügen von Bühnen oder Szenenflächen dürfen nur Ausstattungsteile für einen Tagesbedarf
hängen.
Anhang 24 Hessische Versammlungsstättenrichtlinie (H-VStättR)
452
(4) Pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten und anderes brennbares Material,
insbesondere Packmaterial, dürfen nur in den dafür vorgesehenen Magazinen aufbewahrt werden.
§ 35
Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen
(1) 1Auf Bühnen und Szenenflächen, in Werkstätten und Magazinen ist das Rauchen verboten. 2Das
Rauchverbot gilt nicht für Darsteller und Mitwirkende auf Bühnen- und Szenenflächen während der
Proben und Veranstaltungen, soweit das Rauchen in der Art der Veranstaltungen begründet ist.
(2) 1In Versammlungsräumen, auf Bühnen- und Szenenflächen und in Sportstadien ist das Verwenden
von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen
explosionsgefährlichen Stoffen verboten. 2§ 17 Abs. 1 bleibt unberührt. 3Das Verwendungsverbot gilt
nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie
pyrotechnischen Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die
erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat. 4Die
Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person
überwacht werden.
(3) Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration sowie die Verwendung
von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen ist
zulässig.
(4) Auf die Verbote der Absätze 1 und 2 ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.
Abschnitt 3
Betrieb technischer Einrichtungen
§ 36
Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen
(1) 1Der Schutzvorhang muss täglich vor der ersten Vorstellung oder Probe durch Aufziehen und
Herablassen auf seine Betriebsbereitschaft geprüft werden. 2Der Schutzvorhang ist nach jeder Vor-
stellung herabzulassen und zu allen arbeitsfreien Zeiten geschlossen zu halten.
(2) Die Automatik der Sprühwasserlöschanlage kann während der Dauer der Anwesenheit der
Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik abgeschaltet werden.
(3) Die automatische Brandmeldeanlage kann abgeschaltet werden, soweit dies in der Art der
Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im
Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat.
(4) Während des Aufenthaltes von Personen in Räumen, für die eine Sicherheitsbeleuchtung
vorgeschrieben ist, muss diese in Betrieb sein, soweit die Räume nicht ausreichend durch Tageslicht
erhellt sind.
Anhang 24 Hessische Versammlungsstättenrichtlinie (H-VStättR)
453
§ 37
Laseranlagen
Auf den Betrieb von Laseranlagen in den für Besucher zugänglichen Bereichen sind die
arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 4
Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften
§ 38
Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten
(1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften
verantwortlich.
(2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter
Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.
(3) Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und
Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.
(4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der
Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind
oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.
(5) 1Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung
auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder dessen beauftragter Veranstaltungsleiter mit der
Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist. 2Die Verantwortung des Betreibers bleibt
unberührt.
§ 39
Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
(1) 1Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind
1. die Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik
2. technische Fachkräfte mit bestandenem fachrichtungsspezifischen Teil der Prüfung nach § 3 Abs. 1
Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 5, 6 oder 7 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veran-
staltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle in der jeweiligen
Fachrichtung,
3. Hochschulabsolventen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss der Fachrichtung Theater-
oder Veranstaltungstechnik mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung im technischen Betrieb von
Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen in der jeweiligen Fachrichtung, denen die obere
Bauaufsichtsbehörde im Regierungspräsidium Darmstadt ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1
ausgestellt hat,
4. technische Bühnen- und Studiofachkräfte mit Befähigungszeugnis.
Anhang 24 Hessische Versammlungsstättenrichtlinie (H-VStättR)
454
2Auf Antrag stellt das Regierungspräsidium Darmstadt auch den Personen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 ein
Befähigungszeugnis nach Anlage 1 aus. 3Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland
ausgestellten Befähigungszeugnisse werden anerkannt.
(2) Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben und durch einen
Ausbildungsnachweis belegt werden, sind entsprechend den europäischen Richtlinien zur Anerkennung
von Berufsqualifikationen den in Absatz 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt.
§ 40
Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe
(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den bühnen-, studio- und
beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut
sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes,
während des Betriebs gewährleisten.
(2) Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen von Großbühnen oder
Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000
Besucherplätzen, wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und
technische Proben müssen von einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und
beaufsichtigt werden.
(3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf
Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr
als 5 000 Besucherplätzen müssen mindestens ein für die bühnen- oder studiotechnischen
Einrichtungen sowie ein für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen Verantwortlicher für Ver-
anstaltungstechnik anwesend sein.
(4) 1Bei Szenenflächen mit mehr als 50 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche oder in
Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den Absätzen
1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens drei Jahren
Berufserfahrung wahrgenommen werden. 2Die Aufgaben können auch von erfahrenen
Bühnenhandwerkern oder Beleuchtern wahrgenommen werden, die diese Aufgaben nach den bis zum
In-Kraft-Treten dieser Richtlinie geltenden Vorschriften wahrnehmen durften und in den letzten drei
Jahren ausgeübt haben.
(5) 1Die Anwesenheit nach Absatz 3 ist nicht erforderlich, wenn
1. die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der
sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vom Verantwortlichen für
Veranstaltungstechnik überprüft wurden,
2. diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden,
3. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
4. die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen
Einrichtungen vertraut ist.
Anhang 24 Hessische Versammlungsstättenrichtlinie (H-VStättR)
455
2Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer aufsichtführenden
Person wahrgenommen werden, wenn
1. von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer
Einrichtungen keine Gefahren ausgehen können,
2. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
3. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.
(6) 1Bei Großbühnen sowie bei Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche und bei
Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau in Versammlungsräumen muss vor der ersten
Veranstaltung eine nichtöffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung
stattfinden. 2Diese technische Probe ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens 24 Stunden vorher
anzuzeigen. 3Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaues nach der technischen Probe
sind der zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. 4Die Bauaufsichtsbehörde kann auf
die technische Probe verzichten, wenn dies nach der Art der Veranstaltung oder nach dem Umfang des
Szenenaufbaues unbedenklich ist.
§ 41
Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst
(1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat der Betreiber eine Brandsicherheitswache
einzurichten.
(2) 1Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche
muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein. 2Den Anweisungen der
Brandsicherheitswache ist zu folgen. 3Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist nicht erforderlich,
wenn die Brandschutzdienststelle dem Betreiber bestätigt, dass er über eine ausreichende Zahl
ausgebildeter Kräfte verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache wahrnehmen.
(3) Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5 000 Besuchern sind der für den Sanitäts- und
Rettungsdienst zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen.
§ 42
Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne
(1) 1Der Betreiber oder ein von ihm Beauftragter hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle
eine Brandschutzordnung und gegebenenfalls ein Räumungskonzept aufzustellen. 2Darin sind
1. die Erforderlichkeit und die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den
Brandschutz sowie
2. die Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten
Versammlungsstätte oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit
Behinderung erforderlich sind,
festzulegen. 3Die Maßnahmen nach Satz 2 Nr. 2 sind bei Versammlungsstätten, die für mehr als 1 000
Besucher bestimmt sind, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen, sofern diese Maßnahmen
nicht bereits Bestandteil des Sicherheitskonzepts nach § 43 sind.
Anhang 24 Hessische Versammlungsstättenrichtlinie (H-VStättR)
456
(2) 1Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal
jährlich zu unterweisen über
1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauchabzugsanlagen,
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale,
2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer
sonstigen Gefahrenlage, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Räumungskonzept und
3. die Betriebsvorschriften.
2Den Brandschutzdienststellen ist Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung teilzunehmen. 3Über die
Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen
ist.
(3) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtli-
chen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
§ 43
Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst
(1) Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Betreiber ein Sicherheitskonzept aufzustellen und
einen Ordnungsdienst einzurichten.
(2) 1Für Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen hat der Betreiber im Einvernehmen
mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr
und der Rettungsdienste, ein Sicherheitskonzept aufzustellen. 2Im Sicherheitskonzept sind die
Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden
sowie die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die allgemeinen und besonderen
Sicherheitsdurchsagen festzulegen.
(3) Der nach dem Sicherheitskonzept erforderliche Ordnungsdienst muss unter der Leitung eines vom
Betreiber oder Veranstalter bestellten Ordnungsdienstleiters stehen.
(4) 1Der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungsdienstkräfte sind für die betrieblichen
Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich. 2Sie sind insbesondere für die Kontrolle an den Ein- und
Ausgängen und den Zugängen zu den Besucherblöcken, die Beachtung der maximal zulässigen
Besucherzahl und der Anordnung der Besucherplätze, die Beachtung der Verbote des § 35, die
Sicherheitsdurchsagen sowie für die geordnete Evakuierung im Gefahrenfall verantwortlich.
Teil 5
Zusätzliche Bauvorlagen
§ 44
Zusätzliche Bauvorlagen, Bestuhlungs- und Rettungswegeplan
(1) Mit den Bauvorlagen ist ein Brandschutzkonzept vorzulegen, in dem insbesondere die maximal
zulässige Zahl der Besucher, die Anordnung und Bemessung der Rettungswege und die zur Erfüllung
der brandschutztechnischen Anforderungen erforderlichen baulichen, technischen und betrieblichen
Maßnahmen dargestellt sind. 2Ist eine höhere Anzahl von Besuchern je m2 Grundfläche des
Versammlungsraumes als nach § 1 Abs. 2 Satz 1 vorgesehen, sind die schnelle und sichere
Anhang 24 Hessische Versammlungsstättenrichtlinie (H-VStättR)
457
Erreichbarkeit der Ausgänge ins Freie und die Möglichkeit zur Durchführung wirksamer Lösch- und
Rettungsmaßnahmen gesondert darzustellen.
(2) Für die nach dieser Richtlinie erforderlichen technischen Einrichtungen sind besondere Pläne,
Beschreibungen und Nachweise vorzulegen.
(3) Mit den bautechnischen Nachweisen sind Standsicherheitsnachweise für dynamische Belastungen
vorzulegen.
(4) Der Verlauf der Rettungswege im Freien, die Zufahrten und die Aufstell- und Bewegungsflächen für
die Einsatz- und Rettungsfahrzeuge sind in einem besonderen Außenanlagenplan darzustellen.
(5) 1Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Rollstuhlbenutzer, der Büh-
nen-, Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf der Rettungswege sind in einem Bestuhlungs- und
Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1 : 200 darzustellen. 2Sind verschiedene Anordnungen
vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen.
§ 45
Gastspielprüfbuch
- entfällt -
Teil 6
Bestehende Versammlungsstätten
§ 46
Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten
- entfällt -
Schlussvorschriften
§ 47
Ordnungswidrigkeiten
- entfällt -
§ 48
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
- entfällt -
Anhang 24 Hessische Versammlungsstättenrichtlinie (H-VStättR)
458
459
Anhang 25
Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Muster-Schulbau-Richtlinie - MSchulbauR)a
(Fassung April 2009)
1 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für Anforderungen nach § 51 Abs. 1 MBOb an allgemeinbildende und
berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener
dienenc.
2 Anforderungen an Bauteile 2.1 Tragende und aussteifende Bauteile
1Auf tragende und aussteifende Bauteile sind
- in Gebäuden mit einer Höhe von bis zu 7 m die Anforderungen der MBOd an diese
Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 3, - in Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 7 m die Anforderungen der MBOd an diese
Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. 2Abweichend von Satz 1 sind tragende und aussteifende Bauteile in
hochfeuerhemmender Bauart gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 MBOe zulässig in
Gebäuden, - die eine Höhe bis zu 13 m haben und - deren Geschosse entweder eine Fläche von jeweils nicht mehr als 400 m2 haben oder
durch Wände, die den Anforderungen des § 29 Abs. 3 bis 5 MBOf entsprechen, in
Abschnitte von jeweils nicht mehr als 400 m2 unterteilt sind.
a Hinweis:
„Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), sind beachtet worden.“ Auf die Richtlinien des Hessischen Kultusministeriums und des Ministeriums des Innern und für Sport für die brandschutztechnische Ausstattung von Schulen und das Verhalten bei Ausbruch eines Brandes und bei sonstigen Gefahren, vom 5. November 2014 (StAnz. S. 1064), wird besonders hingewiesen.
b siehe § 53 Abs 1 HBO. c Diese Richtlinie erfasst nicht Hochschulen und Fachhochschulen, Akademien, Volkshochschulen, Musik-, Tanz-
oder Fahrschulen oder vergleichbare Bildungseinrichtungen. d siehe HBO e siehe § 29 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 HBO. f siehe § 32 Abs. 3 bis 5 HBO
Anhang 25 Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR)
460
2.2 Brandwände
1Innere Brandwände gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 2 MBOg sind in Abständen von nicht mehr
als 60 mh anzuordnen. 2In Gebäuden, deren tragende Bauteile hochfeuerhemmend oder
feuerhemmend sein dürfen, sind anstelle von Brandwänden nach Satz 1 Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind, zulässig. 3In Wänden nach Satz 1 und 2 sind im Zuge notwendiger Flure jeweils feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen zulässig, wenn die angrenzenden Flurwände in einem Bereich von 2,5 m beiderseits der Tür keine Öffnungen haben.
2.3 Wände notwendiger Treppenräume
In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 müssen die Wände notwendiger Treppenräume als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sein.
2.4 Wände und Türen von Hallen
1Über mehrere Geschosse reichende Hallen sind zulässig. 2Die Wände dieser Hallen, ausgenommen Außenwände, müssen die Anforderungen an die Geschossdecken des Gebäudes erfüllen. 3Türen zwischen Hallen und notwendigen Treppenräumen, notwendigen Fluren und Aufenthaltsräumen müssen feuerhemmend, rauchdicht, und selbstschließend sein.
3 Rettungswege 3.1 Allgemeine Anforderungen
1Für jeden Unterrichtsraum müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen
Treppenräumen vorhanden seini. 2Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein
Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.
3.2 Rettungswege durch Hallen
Einer der beiden Rettungswege nach Nummer 3.1 darf durch eine Halle führen; diese Halle darf nicht als Raum zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie dienen.
3.3 Notwendige Flure
Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung (Stichflure) dürfen nicht länger als 10 m sein.
g siehe § 33 Abs. 2 Nr. 2 HBO h Der Abstand von 60 m ist eine Erleichterung im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 HBO i Hinweis:
Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 HBO müssen für Nutzungseinheiten ………, in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.
Anhang 25 Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR)
461
3.4 Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen
1Die nutzbare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwendigen Flure und notwendigen Treppen muss mindestens 1,20 m je 200 darauf angewiesener Benutzer betragen. 2Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. 3Es muss jedoch mindestens folgende nutzbare Breite vorhanden sein bei
a) Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen 0,90 m b) notwendigen Fluren 1,50 m c) notwendigen Treppen 1,20 m.
4Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf
durch offenstehende Türen, Einbautenj oder Einrichtungenj nicht eingeengt werden.
5Ausgänge zu notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der notwendige Flur. 6Aus-gänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe. 7Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe. 8An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht sein.
4 Treppen, Geländer und Umwehrungen
1Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,40 m nicht überschreiten. 2Treppen müssen Tritt- und Setzstufen haben. 3Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Läufe haben. 4Geländer und Umwehrungen müssen mindestens 1,1 m hoch sein.
5 Türen
1Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen nur offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. 2Türen im Zuge von Rettungswegen, ausgenommen Türen von Unterrichtsräumen, müssen in Fluchtrichtung des ersten Rettungsweges aufschlagen. 3Sie müssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein.
6 Rauchableitung
1Hallen müssen zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können. 2Dies gilt als erfüllt, wenn sie entweder an der höchsten Stelle Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 1 Prozent der Grundfläche oder im oberen Drittel der Außenwände Fenster oder Türen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 2 Prozent der Grundfläche haben.
7 Blitzschutzanlagen
Schulen müssen Blitzschutzanlagen haben. j Es bestehen keine Bedenken, Stahlblechschränke, die überwiegend aus nicht brennbaren Baustoffen
bestehen, in Rettungswegen zuzulassen. Dies gilt auch für das Aufstellen von Getränkeautomaten und Kopiergeräten u. ä., wenn in unmittelbarer Nähe an geeigneter Stelle vernetzte Rauchwarnmelder angebracht werden. Die erforderliche nutzbare Breite der Rettungswege darf jedoch nicht eingeengt werden.
Anhang 25 Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR)
462
8 Sicherheitsbeleuchtung
Eine Sicherheitsbeleuchtung muss in Hallen, durch die Rettungswege führen, in not-wendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen sowie in fensterlosen Aufenthalts-räumen vorhanden sein.
9 Alarmierungsanlagen
1Schulen müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann (Hausalarmierung). 2Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum der Schule gehört werden können. 3Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können. 4An den Alarmierungsstellen müssen sich Telefone befinden, mit denen jederzeit Feuerwehr und
Rettungsdienstk unmittelbar alarmiert werden können.
10 Sicherheitsstromversorgung
Sicherheitsbeleuchtung, Alarmierungsanlagen und elektrisch betriebene Einrichtungen zur Rauchableitung müssen an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sein.
11 Feuerwehrplan, Brandschutzordnung
Der Betreiber der Schule muss im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle Feuerwehrpläne und eine Brandschutzordnung anfertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung stellen.
k und die Polizei
463
Anhang 26
Hessische Richtlinie
über den Bau und Betrieb von Hochhäusern
(Hessische-Hochhaus-Richtlinie – H-HHR)
(basiert auf dem Muster der Hochhausrichtlinie der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU vom April 2008, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom
Februar 2012)
Inhaltsübersicht
1 Anwendungsbereich
2 Zufahrten, Durchfahrten, Bewegungsflächen und Eingänge für die Feuerwehr
3 Bauteile
3.1 Tragende und aussteifende Bauteile
3.2 Raumabschließende Bauteile
3.3 Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen
3.3.1 Abschlüsse von Öffnungen
3.3.2 Öffnungen in Systemböden und Unterdecken
3.4 Außenwände
3.5 Dächer
3.6 Bodenbeläge, Bekleidungen, Putze, Einbauten
3.7 Estriche, Dämmschichten, Sperrschichten, Dehnungsfugen
4 Rettungswege
4.1 Führung von Rettungswegen
4.2 Notwendige Treppenräume, Sicherheitstreppenräume
4.3 Notwendige Flure
4.4 Türen in Rettungswegen
5 Räume mit erhöhter Brandgefahr
6 Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung
6.1 Feuerwehraufzüge, Fahrschächte von Feuerwehraufzügen und deren Vorräume
6.1.1 Feuerwehraufzüge
6.1.2 Fahrschächte von Feuerwehraufzügen
6.1.3 Vorräume der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen
6.2 Druckbelüftungsanlagen
6.3 Feuerlöschanlagen
6.3.1 Automatische Feuerlöschanlagen
6.3.2 Steigleitungen, Wandhydranten
6.4 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfall-
steuerung der Aufzüge
6.5 Sicherheitsbeleuchtung
6.6 Sicherheitsstromversorgungsanlagen, Blitzschutzanlagen, Gebäudefunkanlagen
6.7 Rauchableitung
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.EG Nr. L 204 S.37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABL.EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.
Anhang 26 Hessische-Hochhaus-Richtlinie (H-HHR)
464
7 Technische Gebäudeausrüstung
7.1 Aufzüge
7.2 Leitungen, Installationsschächte und –kanäle, Abfallschächte
7.3 Lüftungsanlagen
7.4 Feuerstätten, Brennstofflagerung
8 Erleichterungen für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe in Zellenbauweise
9 Betriebsvorschriften
9.1 Freihaltung der Rettungswege und Flächen für die Feuerwehr
9.2 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne, Flucht- und Rettungswegepläne
9.3 Verantwortliche Personen
1 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie regelt besondere Anforderungen und Erleichterungen im Sinne von § 53
Abs. 1 Hessische Bauordnung (HBO) für den Bau und Betrieb von Hochhäusern (§ 2 Abs. 9
Nr. 1 HBO).
2 Zufahrten, Durchfahrten, Bewegungsflächen und Eingänge für die Feuerwehr
2.1 1Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr sind ausreichende Zu- oder Durchfahrten
und Bewegungsflächen erforderlich. 2Zu- und Durchfahrten und Bewegungsflächen müssen
gekennzeichnet sein.
2.2 Für die Feuerwehr bestimmte Eingänge, Zugänge zu notwendigen Treppenräumen und
Feuerwehraufzügen sowie Einspeiseeinrichtungen für Löschwasser müssen unmittelbar
erreichbar sein.
2.3 Die Anzeige- und Bedieneinrichtungen für die Feuerwehr müssen sich innerhalb des
Gebäudes in unmittelbarer Nähe der für die Feuerwehr bestimmten Eingänge befinden.
3 Bauteile
3.1 Tragende und aussteifende Bauteile
3.1.1 Tragende und aussteifende Bauteile müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen.
3.1.2 Die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender und aussteifender Bauteile von Gebäuden mit mehr
als 60 m Höhe muss 120 Minuten betragen.
3.2 Raumabschließende Bauteile
3.2.1 Raumabschließende Bauteile müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
3.2.2 1Raumabschließende Bauteile sind bis an andere raumabschließende Bauteile mindestens
gleicher Feuerwiderstandsfähigkeit, die Außenwand oder bis unter die Dachhaut zu führen. 2Die Anschlüsse an andere raumabschließende Bauteile müssen den Anforderungen an
raumabschließende Bauteile genügen. 3Die Anschlüsse an Außenwand und Dachhaut
müssen dicht sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Anhang 26 Hessische-Hochhaus-Richtlinie (H-HHR)
465
3.2.3 1Raumabschließend mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile müssen sein
1. Geschossdecken,
2. Wände von notwendigen Treppenräumen und deren Vorräumen,
3. Wände der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen und deren Vorräumen.
2Auf Satz 1 Nr. 2 und 3 ist § 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 HBO entsprechend
anzuwenden.
3.2.4 1Raumabschließend feuerbeständig müssen sein
1. Brandwände,
2. Wände von Installationsschächten,
3. Wände von Fahrschächten und deren Vorräumen,
4. Trennwände von Räumen mit erhöhter Brandgefahr,
5. Trennwände zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Keller,
6. Wände und Brüstungen offener Gänge.
2Die Anforderungen des § 33 Abs. 3 Satz 1 HBO an Brandwände bleiben unberührt.
3.2.5 1Raumabschließend feuerhemmend müssen sein
1. Trennwände zwischen Nutzungseinheiten,
2. Trennwände zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen,
3. Wände notwendiger Flure,
4. durchgehende Systemböden,
5. durchgehende Unterdecken.
2Systemböden oder Unterdecken dürfen unter oder über Wänden nach Satz 1 Nr. 1 bis 3
durchgehen. 3Durchgehende Systemböden oder Unterdecken müssen mit den Wänden nach
Satz 1 Nr. 1 bis 3 auf die für die Wand erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit geprüft sein. 4Die Prüfung bezieht sich auf die raumabschließende Wirkung.
3.3 Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen
3.3.1 Abschlüsse von Öffnungen
1Abschlüsse von Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen müssen rauchdicht und
selbstschließend sein und der Feuerwiderstandsfähigkeit dieser Bauteile entsprechen. 2Feuerhemmmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse genügen für Öffnungen
in Wänden zwischen
1. notwendigen Treppenräumen und Vorräumen oder notwendigen Fluren,
2. Vorräumen und notwendigen Fluren,
3. notwendigen Fluren und Nutzungseinheiten,
4. offenen Gängen und Nutzungseinheiten,
5. Installationsschächten für Elektroleitungen und anderen Räumen.
Anhang 26 Hessische-Hochhaus-Richtlinie (H-HHR)
466
3Rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse genügen für Öffnungen in den Wänden
zwischen
1. außenliegenden Sicherheitstreppenräumen und offenen Gängen,
2. innenliegenden Sicherheitstreppenräumen und Vorräumen,
3. offenen Gängen und notwendigen Fluren.
4In Fahrschächten genügen Fahrschachttüren, die den Anforderungen des § 42 Abs. 3 Satz 2
HBO.
3.3.2 Öffnungen in Systemböden und Unterdecken
3.3.2.1 1Revisionsöffnungen in Systemböden müssen so angeordnet sein, dass eine
Brandbekämpfung möglich ist und Brandmelder leicht zugänglich sind. 2In durchgehenden
Systemböden sind andere Öffnungen nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung
erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind.
3.3.2.2 1Für die Abschlüsse von Öffnungen in durchgehenden Systemböden genügen
dichtschließende Verschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen. 2Für Abschlüsse von
Installationsöffnungen in Systemböden mit einer Größe von nicht mehr als 0,1 m² genügen
Verschlüsse aus schwerentflammbaren Baustoffen.
3.3.2.3 Für durchgehende Unterdecken gilt Nummer 3.3.2.1 entsprechend.
3.4 Außenwände
1Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen in allen
ihren Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Dies gilt nicht für
1. Fensterprofile,
2. Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen,
3. Dichtstoffe zur Abdichtung der Fugen zwischen Verglasungen und Traggerippen,
4. Kleinteile ohne tragende Funktion, die nicht zur Brandausbreitung beitragen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Außenwandbekleidungen, Balkonbekleidungen und
Umwehrungen.
3.5 Dächer
1Die Bauteile der Dächer müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Die Dachhaut
darf aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn sie mit einer mindestens 5 cm dicken Schicht
aus mineralischen Baustoffen oder Bauprodukten dauerhaft bedeckt ist. 3Nummer 3.4 Satz 2
gilt entsprechend.
3.6 Bodenbeläge, Bekleidungen, Putze, Einbauten
1Bodenbeläge, Bekleidungen, Putze und Einbauten müssen nichtbrennbar sein in
1. notwendigen Treppenräumen,
2. Vorräumen von notwendigen Treppenräumen,
3. Vorräumen von Feuerwehraufzugsschächten,
4. Räumen zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie.
Anhang 26 Hessische-Hochhaus-Richtlinie (H-HHR)
467
2Bodenbeläge in notwendigen Fluren müssen schwerentflammbar sein.
3.7 Estriche, Dämmschichten, Sperrschichten, Dehnungsfugen
3.7.1 1Estriche, Dämmschichten und Sperrschichten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen. 2Sperrschichten aus brennbaren Baustoffen sind zulässig, wenn sie durch
nichtbrennbare Baustoffe oder Bauprodukte gegen Entflammen geschützt sind.
3.7.2 Dehnungsfugen dürfen mit Ausnahme der Abdeckung nur mit nichtbrennbaren Baustoffen
ausgefüllt sein.
4 Rettungswege
4.1 Führung von Rettungswegen
4.1.1 1Für Nutzungseinheiten und für Geschosse ohne Aufenthaltsräume müssen in jedem
Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege ins Freie
vorhanden sein, die zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. 2Beide Rettungswege dürfen
innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. 3Die Rettungswege aus
den oberirdischen Geschossen und den Kellergeschossen sind getrennt ins Freie zu führen.
4.1.2 1Die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen. 2Die lichte Breite der Türen aus Nutzungseinheiten auf notwendige Flure muss mindestens
0,90 m betragen.
4.1.3 Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet
sein.
4.2 Notwendige Treppenräume, Sicherheitstreppenräume
4.2.1 In Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe genügt an Stelle von zwei notwendigen
Treppenräumen ein Sicherheitstreppenraum.
4.2.2 In Hochhäusern mit mehr als 60 m Höhe müssen alle notwendigen Treppenräume als
Sicherheitstreppenräume ausgebildet sein.
4.2.3 Innenliegende notwendige Treppenräume von oberirdischen Geschossen und notwendige
Treppenräume von Kellergeschossen mit Aufenthaltsräumen müssen als Sicherheitstreppen-
raum ausgebildet sein.
4.2.4 1Notwendige Treppenräume von Kellergeschossen dürfen mit den Treppenräumen
oberirdischer Geschosse nicht in Verbindung stehen. 2Innenliegende Sicherheits-
treppenräume dürfen durchgehend sein. 3Nummer 4.1.1 Satz 3 bleibt unberührt.
4.2.5 Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muss
der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie
1. ohne Öffnungen zu anderen Räumen sein,
2. Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen.
Anhang 26 Hessische-Hochhaus-Richtlinie (H-HHR)
468
4.2.6 Öffnungen in den Wänden notwendiger Treppenräume, die keine Sicherheitstreppenräume
sind, sind zulässig
1. zu notwendigen Fluren,
2. ins Freie,
3. zu Räumen nach Nummer 4.2.5.
4.2.7 1Vor den Türen außenliegender Sicherheitstreppenräume müssen offene Gänge im freien
Luftstrom so angeordnet sein, dass Rauch ungehindert ins Freie abziehen kann. 2Öffnungen
in den Wänden der Sicherheitstreppenräume sind zulässig
1. zu offenen Gängen,
2. ins Freie.
3Zur Belichtung der Sicherheitstreppenräume sind nur feste Verglasungen zulässig. 4Der
Abstand von der Tür zum Sicherheitstreppenraum zu anderen Türen muss mindestens 3 m
betragen.
4.2.8 1Vor den Türen innenliegender Sicherheitstreppenräume müssen Vorräume angeordnet sein,
in die Feuer und Rauch nicht eindringen kann. 2Öffnungen in den Wänden dieser Vorräume
sind zulässig
1. zum Sicherheitstreppenraum,
2. zu notwendigen Fluren.
3Der Abstand von der Tür zum Sicherheitstreppenraum zu anderen Türen muss mindestens
3 m betragen.
4.2.9 1Vor den Türen notwendiger Treppenräume der Kellergeschosse müssen Vorräume
angeordnet sein. 2Vor den Vorräumen müssen notwendige Flure angeordnet sein. 3Öffnungen
in den Wänden dieser Vorräume sind zulässig
1. zum notwendigen Treppenraum,
2. zu notwendigen Fluren.
4Der Abstand von der Tür zum notwendigen Treppenraum zu anderen Türen muss
mindestens 3 m betragen.
4.3 Notwendige Flure
4.3.1 Ausgänge von Nutzungseinheiten müssen auf notwendige Flure oder ins Freie führen.
4.3.2 Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein
Ausgang in einen notwendigen Treppenraum, einen Vorraum eines Sicherheitstreppen-
raumes oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein.
4.3.3 1Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung dürfen nicht länger als 15 m sein. 2Sie müssen
zum Vorraum eines Sicherheitstreppenraums, zu einem notwendigen Flur mit zwei
Fluchtrichtungen oder zu einem offenen Gang führen. 3Die Flure nach Satz 1 sind durch
nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse von anderen notwendigen
Fluren abzutrennen.
Anhang 26 Hessische-Hochhaus-Richtlinie (H-HHR)
469
4.3.4 Innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 400 m² Grundfläche, deren Nutzung
hinsichtlich der Brandgefahren mit einer Büro- oder Verwaltungsnutzung vergleichbar ist, sind
notwendige Flure nicht erforderlich.
4.3.5 In Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen oder hinsichtlich der
Brandgefahren mit einer Büro- oder Verwaltungsnutzung vergleichbar sind, müssen Räume
mit mehr als 400 m² Grundfläche
1. gekennzeichnete Gänge mit einer Breite von mindestens 1,20 m haben, die auf möglichst
geradem Weg zu entgegengesetzt liegenden Ausgängen zu notwendigen Fluren führen
und
2. Sichtverbindungen innerhalb der Räume zum nächstliegenden Ausgang haben, die nicht
durch Raumteiler oder Einrichtungen beeinträchtigt wird.
4.3.6 1In notwendigen Fluren sind Empfangsbereiche unzulässig. 2Sie sind zulässig, wenn
1. die Rettungswegbreite nicht eingeschränkt wird,
2. der Ausbreitung von Rauch in den notwendigen Flur vorgebeugt wird und
3. der notwendige Flur zwei Fluchtrichtungen hat.
4.4 Türen in Rettungswegen
4.4.1 1Türen von Vorräumen, notwendigen Treppenräumen, Sicherheitstreppenräumen und von
Ausgängen ins Freie müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. 2Die Türen der Rettungswege
müssen jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können.
4.4.2 1Schiebetüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig. 2Dies gilt nicht für automatische
Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen. 3Pendeltüren in Rettungswegen
müssen Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern.
4.4.3 Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Ein-
richtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken;
sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
4.4.4 1Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Besuchern, wie Drehtüren
oder -kreuze, sind in Rettungswegen unzulässig. 2Dies gilt nicht für mechanische
Vorrichtungen, die im Gefahrenfall von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden
können.
5 Räume mit erhöhter Brandgefahr
Die Grundfläche von Räumen mit erhöhter Brandgefahr darf nicht mehr als 400 m² betragen.
6 Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung
6.1 Feuerwehraufzüge, Fahrschächte von Feuerwehraufzügen und deren Vorräume
6.1.1 Feuerwehraufzüge
6.1.1.1 Hochhäuser müssen Feuerwehraufzüge mit Haltestellen in jedem Geschoss haben.
6.1.1.2 1Jede Stelle eines Geschosses muss von einem Feuerwehraufzug in höchstens 50 m
Entfernung erreichbar sein. 2Die Entfernung wird in der Lauflinie gemessen.
Anhang 26 Hessische-Hochhaus-Richtlinie (H-HHR)
470
6.1.1.3 Feuerwehraufzüge müssen eigene Fahrschächte haben, in die Feuer und Rauch nicht
eindringen können.
6.1.1.4 1Vor jeder Fahrschachttür muss ein Vorraum angeordnet sein, in den Feuer und Rauch nicht
eindringen können. 2Der Vorraum muss in unmittelbarer Nähe zu einem notwendigen
Treppenraum angeordnet sein.
6.1.1.5 Feuerwehraufzüge sind in allen Geschossen ausreichend zu kennzeichnen.
6.1.1.6 Fahrkörbe von Feuerwehraufzügen müssen zur Aufnahme einer Krankentrage geeignet sein.
6.1.2 Fahrschächte von Feuerwehraufzügen
6.1.2.1 Fahrschacht- und Fahrkorbtüren müssen eine fest verglaste Sichtöffnung mit einer Fläche von
mindestens 600 cm² haben.
6.1.2.2 1Im Fahrschacht müssen ortsfeste Leitern so angebracht sein, dass ein Übersteigen vom
Fahrkorb zur Leiter und von der Leiter zu den Fahrschachttüren möglich ist. 2Die
Fahrschachttüren müssen ohne Hilfsmittel vom Schacht aus geöffnet werden können.
6.1.3 Vorräume der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen
6.1.3.1 1Vorräume von Feuerwehraufzugsschächten müssen mindestens 6 m² Grundfläche haben
und zur Aufnahme einer Krankentrage geeignet sein. 2Der Abstand zwischen der
Fahrschachttür und der Tür zum notwendigen Flur muss mindestens 3 m betragen.
6.1.3.2 Öffnungen in den Wänden der Vorräume sind zulässig für Türen
1. zu notwendigen Fluren,
2. zu Fahrschächten,
3. ins Freie.
6.1.3.3 Feuerwehraufzüge und andere Aufzüge dürfen gemeinsame Vorräume haben, wenn diese
die Anforderungen an Vorräume von Feuerwehraufzugsschächten erfüllen.
6.1.3.4 In den Vorräumen müssen Geschosskennzeichnungen so angebracht sein, dass sie durch
die Sichtöffnung der Fahrschacht- und Fahrkorbtür erkennbar sind.
6.1.3.5 1Feuerwehraufzüge müssen eine Bedieneinrichtung für den Notbetrieb haben. 2Bei
maschinenraumlosen Feuerwehraufzügen muss sich diese im Vorraum der Zugangsebene
für die Feuerwehr befinden.
6.2 Druckbelüftungsanlagen
6.2.1 1Der Eintritt von Rauch in innenliegende Sicherheitstreppenräume und deren Vorräume sowie
in Feuerwehraufzugsschächte und deren Vorräume muss jeweils durch Anlagen zur
Erzeugung von Überdruck verhindert werden. 2Ist nur ein innenliegender
Sicherheitstreppenraum vorhanden, müssen bei Ausfall der für die Aufrechterhaltung des
Überdrucks erforderlichen Geräte betriebsbereite Ersatzgeräte deren Funktion übernehmen.
6.2.2 1Druckbelüftungsanlagen müssen so bemessen und beschaffen sein, dass die Luft auch bei
geöffneten Türen zu dem vom Brand betroffenen Geschoss auch unter ungünstigen
klimatischen Bedingungen entgegen der Fluchtrichtung strömt. 2Die Abströmungsge-
schwindigkeit der Luft durch die geöffnete Tür des Sicherheitstreppenraums zum Vorraum und
Anhang 26 Hessische-Hochhaus-Richtlinie (H-HHR)
471
von der Tür des Vorraums zum notwendigen Flur muss mindestens 2,0 m/s betragen. 3Die
Abströmungsgeschwindigkeit der Luft durch die geöffnete Tür des Vorraumes eines
Feuerwehraufzugs zum notwendigen Flur muss mindestens 0,75 m/s betragen.
6.2.3 1Druckbelüftungsanlagen müssen durch die Brandmeldeanlage automatisch ausgelöst
werden. 2Sie müssen den erforderlichen Überdruck umgehend nach Auslösung aufbauen.
6.2.4 Die maximale Türöffnungskraft an den Türen der innenliegenden Sicherheitstreppenräume
und deren Vorräumen sowie an den Türen der Vorräume der Feuerwehraufzugsschächte darf,
gemessen am Türgriff, höchstens 100 N betragen.
6.3 Feuerlöschanlagen
6.3.1 Automatische Feuerlöschanlagen
6.3.1.1 1Hochhäuser müssen automatische Feuerlöschanlagen haben, die die Brandausbreitung in
den Geschossen und den Brandüberschlag von Geschoss zu Geschoss ausreichend lang
verhindern. 2Dies gilt nicht für Hochhäuser nach Nummer 8.
6.3.1.2 1Automatische Feuerlöschanlagen müssen zwei Steigleitungen in getrennten Schächten
haben, damit bei Ausfall einer Steigleitung die Löschwasserversorgung über eine zweite
Steigleitung in einem anderen Schacht gesichert ist. 2In Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m
Höhe genügt es, wenn die Verteilleitungen unmittelbar übereinander liegender Geschosse
nicht an die gleiche Steigleitung angeschlossen sind.
6.3.1.3 Bei Ausfall der automatischen Feuerlöschanlage in einer Geschossebene darf die
Wirksamkeit der Feuerlöschanlage in anderen Geschossen nicht beeinträchtigt werden.
6.3.2 Steigleitungen, Wandhydranten
6.3.2.1 Hochhäuser müssen in jedem Geschoss nasse Steigleitungen mit Wandhydranten für die
Feuerwehr haben
1. in den Vorräumen der Feuerwehraufzüge,
2. in den Vorräumen der notwendigen Treppenräume,
3. bei notwendigen Treppenräumen ohne Vorräume an geeigneter Stelle.
6.3.2.2 Bei gleichzeitiger Löschwasserentnahme von 200 l/min an drei Entnahmestellen darf der
Fließdruck an diesen Entnahmestellen nicht weniger als 0,45 MPa und nicht mehr als
0,80 MPa betragen.
6.4 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfall-
steuerung der Aufzüge
6.4.1 1Hochhäuser müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen Brandmeldern haben, die alle
1. Räume,
2. Installationsschächte und –kanäle,
3. Hohlräume von Systemböden,
4. Hohlräume von Unterdecken
vollständig überwachen. 2In Wohnungen genügen Rauchwarnmelder mit
Netzstromversorgung.
Anhang 26 Hessische-Hochhaus-Richtlinie (H-HHR)
472
6.4.2 1Brandmelder müssen bei Auftreten von Rauch automatisch eine Alarmierung im betroffenen
Geschoss auslösen. 2Automatische Brandmeldeanlagen müssen durch technische
Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. 3Brandmeldungen müssen von der Brand-
melderzentrale unmittelbar und automatisch zur Leitstelle der Feuerwehr weitergeleitet
werden.
6.4.3 1Hochhäuser müssen Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen haben, mit denen im
Gefahrenfall Personen alarmiert und Anweisungen erteilt werden können. 2Die Vorräume der
Feuerwehraufzüge müssen eine Gegensprechanlage mit Verbindung zur Brandmelder- und
Alarmzentrale haben.
6.4.4 In einem für die Feuerwehr leicht zugänglichen Raum müssen zentrale Anzeige- und
Bedieneinrichtungen für Rauchabzugs-, Brandmelde-, Alarmierungs- und Lautsprecheran-
lagen und eine zentrale Anzeigevorrichtung für Feuerlöschanlagen vorhanden sein.
6.4.5 1Aufzüge müssen mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die automatische
Brandmeldeanlage ausgelöst wird. 2Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die
Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der
Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen
außer Betrieb gehen.
6.5 Sicherheitsbeleuchtung
6.5.1 In Hochhäusern muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die bei Ausfall der
allgemeinen Beleuchtung selbsttätig in Betrieb geht.
6.5.2 Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein
1. in Rettungswegen,
2. in Vorräumen von Aufzügen,
3. für Sicherheitszeichen von Rettungswegen.
6.6 Sicherheitsstromversorgungsanlagen, Blitzschutzanlagen, Gebäudefunkanlagen
6.6.1 Hochhäuser müssen Sicherheitsstromversorgungsanlagen haben, die bei Ausfall der
allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung
übernimmt, insbesondere der
1. Sicherheitsbeleuchtung,
2. automatischen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasser-
versorgung,
3. Rauchabzugsanlagen,
4. Druckbelüftungsanlagen,
5. Brandmeldeanlagen,
6. Alarmierungsanlagen,
7. Aufzüge,
8. Gebäudefunkanlagen für die Feuerwehr.
6.6.2 Hochhäuser müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnische Gebäude-
ausrüstung schützen (äußerer und innerer Blitzschutz).
Anhang 26 Hessische-Hochhaus-Richtlinie (H-HHR)
473
6.6.3 Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr innerhalb des Hochhauses
durch die bauliche Anlage gestört, so ist das Hochhaus mit technischen Anlagen zur
Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten.
6.7 Rauchableitung
Jedes Geschoss muss entraucht werden können.
7 Technische Gebäudeausrüstung
7.1 Aufzüge
7.1.1 Jedes Geschoss muss von mindestens zwei Aufzügen angefahren werden.
7.1.2 Vor den Fahrschachttüren der Aufzüge müssen Vorräume angeordnet sein.
7.1.3 1In den Vorräumen ist auf das Verbot der Benutzung der Aufzüge im Brandfall und auf die
nächste notwendige Treppe hinzuweisen. 2Die Vorräume sind mit Geschossnummer zu
kennzeichnen.
7.2 Leitungen, Installationsschächte und –kanäle, Abfallschächte
7.2.1 1Leitungen, die durch mehrere Geschosse führen, müssen in Installationsschächten
angeordnet werden. 2Elektroleitungen müssen in eigenen Installationsschächten geführt
werden; dies gilt nicht für die Leitungen, die zum Betrieb eines Installationsschachtes
erforderlich sind. 3Brennstoffleitungen müssen in eigenen Installationsschächten und -kanälen
geführt werden. 4Satz 1 gilt nicht für wasserführende Leitungen aus nichtbrennbaren
Baustoffen.
7.2.2 1Installationsschächte müssen entraucht werden können. 2Installationsschächte und -kanäle
für Brennstoffleitungen müssen so durchlüftet werden, dass keine gefährlichen Gas-Luft-
Gemische entstehen können. 3Installationsschächte und -kanäle müssen Revisionsöffnungen
haben, die so angeordnet sind, dass eine Brandbekämpfung möglich ist und Brandmelder
leicht zugänglich sind.
7.2.3 Installationsschächte für Elektroleitungen müssen in Höhe der Geschossdecken
feuerhemmend abgeschottet sein.
7.2.4 Abfallschächte sind unzulässig.
7.3 Lüftungsanlagen
1Lüftungsanlagen dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Druckbelüftungsanlagen nicht
beeinträchtigen. 2Lüftungsanlagen müssen so angeordnet oder ausgebildet sein, dass auch
kalter Rauch nicht in notwendige Treppenräume, andere Geschosse und Brandabschnitte
übertragen wird.
7.4 Feuerstätten, Brennstofflagerung
7.4.1 1Feuerstätten sind als zentrale Anlagen auszuführen. 2Einzelfeuerstätten in
Nutzungseinheiten sind unzulässig.
Anhang 26 Hessische-Hochhaus-Richtlinie (H-HHR)
474
7.4.2 1Feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen nicht in Geschossen über dem
Erdgeschoss gelagert werden. 2Dies gilt nicht für den Tagesvorrat von Brennstoffen für den
Betrieb der Sicherheitsstromversorgungsanlagen.
8 Erleichterungen für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe in Zellenbauweise
1Für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe und mit Nutzungseinheiten mit nicht mehr als
200 m² Grundfläche über dem ersten Obergeschoss sind automatische Feuerlösch-,
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen nicht erforderlich, wenn
1. die Nutzungseinheiten untereinander, zu anders genutzten Räumen und zu notwendigen
Fluren feuerbeständige Trennwände haben, die von Rohdecke zu Rohdecke gehen,
2. der Brandüberschlag von Geschoss zu Geschoss durch eine mindestens 1 m hohe
feuerbeständige Brüstung oder 1 m auskragende feuerbeständige Deckenplatte behindert
wird,
3. die automatische Auslösung der Druckbelüftungsanlagen und der Brandfallsteuerung der
Aufzüge sicher gestellt ist und
4. die Früherkennung eines Brandes in den Nutzungseinheiten durch Rauchwarnmelder mit
Netzstromversorgung erfolgt.
2Satz 1 gilt auch für Nutzungseinheiten mit mehr als 200 m² Grundfläche, wenn sie durch
raumabschließende feuerbeständige Wände, die von Rohdecke zu Rohdecke gehen, in Teile
von nicht mehr als 200 m² Grundfläche unterteilt werden.
9 Betriebsvorschriften
9.1 Freihaltung der Rettungswege und Flächen für die Feuerwehr
9.1.1 1Zufahrten und Bewegungsflächen sowie Eingänge für die Feuerwehr müssen ständig frei
gehalten werden. 2Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.
9.1.2 Die Rettungswege müssen ständig frei gehalten werden.
9.1.3 In Vorräumen und notwendigen Treppenräumen dürfen keine Gegenstände abgestellt
werden.
9.2 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne, Flucht- und Rettungswegepläne
9.2.1 1Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle ist eine Brandschutzordnung aufzustellen
und durch Aushang bekannt zu machen. 2In der Brandschutzordnung sind insbesondere
festzulegen
1. die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten,
2. die Maßnahmen im Fall eines Brandes,
3. die Regelungen über das Verhalten bei einem Brand,
4. die Maßnahmen, die zur Rettung Behinderter erforderlich sind.
9.2.2 Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der
örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
9.2.3 In jedem Geschoss muss der Flucht- und Rettungswegeplan des jeweiligen Geschosses an
allgemein zugänglicher Stelle gut sichtbar ausgehängt werden.
Anhang 26 Hessische-Hochhaus-Richtlinie (H-HHR)
475
9.3 Verantwortliche Personen
9.3.1 Der Eigentümer des Hochhauses ist für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften
verantwortlich.
9.3.2 1Der Eigentümer hat einen geeigneten und mit dem Hochhaus und dessen technischen
Einrichtungen vertrauten Brandschutzbeauftragten zu bestellen und der
Brandschutzdienststelle zu benennen. 2Der Brandschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die
Einhaltung des genehmigten Brandschutzkonzeptes und der sich daraus ergebenden
Anforderungen an den betrieblichen Brandschutz zu überwachen und dem Eigentümer
festgestellte Mängel zu melden.
9.3.3 1Der Eigentümer kann die Verpflichtungen nach Nummer 9.3.1 und 9.3.2 durch schriftliche
Vereinbarung auf einen Betreiber übertragen, wenn dieser oder dessen beauftragter
Betriebsleiter mit dem Hochhaus und dessen Einrichtungen vertraut ist. 2Die Verantwortung
des Eigentümers bleibt unberührt.
476
Anhang 27
Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz
Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau1
(Muster-Industriebau-Richtlinie – MIndBauRL)2
Stand Juli 2014
Inhaltsverzeichnis
1 Ziel
2 Anwendungsbereich
3 Begriffe
3.1 Industriebauten
3.2 Brandabschnitt
3.3 Brandabschnittsfläche
3.4 Brandbekämpfungsabschnitt
3.5 Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnitts
3.6 Brandbekämpfungsabschnittsfläche
3.7 Geschoss
3.8 Ebene
3.9 Einbauten
3.10 Erdgeschossige Industriebauten
3.11 Brandsicherheitsklassen
3.12 Sicherheitskategorien
3.13 Werkfeuerwehr
4 Verfahren
1 Notifiziert gemäß Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
2 Bei Anwendung der Richtlinie ist Folgendes zu beachten:
Die Brandschutzdienststellen sind zum Bauantrag zu hören (§ 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBO). Die
Bauaufsichtsbehörde kann auf wiederkehrende bauaufsichtliche Überprüfungen verzichten, wenn ein
geeignetes ganzheitliches Sicherheitsmanagement, das die namentliche Benennung von Verantwortlichen
(z. B. Brandschutzbeauftragten) für Gebäude einschließt, vorliegt. Das ganzheitliche Sicherheitsmanagement
ist im Brandschutzkonzept zu beschreiben. Die wiederkehrenden Überprüfungen nach anderen öffentlich-
rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Anhang 27 Muster-Industriebau-Richtlinie (MIndBauRL)
477
5 Allgemeine Anforderungen
5.1 Löschwasserbedarf
5.2 Lage und Zugänglichkeit
5.3 Zweigeschossige Industriebauten mit Zufahrten
5.4 Geschosse und Ebenen unter der Geländeoberfläche
5.5 Einbauten
5.6 Rettungswege
5.7 Rauchableitung
5.8 Feuerlöschanlagen
5.9 Brandmeldeanlagen
5.10 Brandwände und Wände zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten
5.11 Feuerüberschlagsweg
5.12 Außenwände und Außenwandbekleidungen
5.13 Dächer
5.14 Sonstige Brandschutzmaßnahmen, Gefahrenverhütung
6 Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie an die Größe der Brandabschnitte
im Verfahren ohne Brandlastermittlung
6.1 Grundsätze des Nachweises
6.2 Zulässige Größe der Brandabschnittsfläche
6.3 Anforderungen an die Baustoffe und Bauteile
6.4 Besondere Anforderungen an Lagergebäude und an Gebäude mit zusammen-
hängenden Lagerbereichen
7 Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie an die Größe der Brand- bekämpfungsabschnitte unter Verwendung des Rechenverfahrens nach DIN 18230-1
7.1 Grundsätze des Nachweises
7.2 Brandsicherheitsklassen
7.3 Anforderungen an Bauteile zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten
7.4 Zulässige Größen von Brandbekämpfungsabschnitten
7.5 Zusätzliche Anforderungen an Brandbekämpfungsabschnittsflächen mit einer Größe von mehr als 60.000 m²
7.6 Anforderungen an die Bauteile
7.7 Sonstige Anforderungen
8 Zusätzliche Bauvorlagen
9 Pflichten des Betreibers
Anhang 1
Grundsätze für die Aufstellung von Nachweisen mit Methoden des
Brandschutzingenieurwesens
Anhang 2
Anrechenbare Wärmeabzugsflächen nach Abschnitt 6, Tabelle 2
Anhang 27 Muster-Industriebau-Richtlinie (MIndBauRL)
478
1 Ziel
Ziel dieser Richtlinie ist es, die Mindestanforderungen an den Brandschutz von Industriebauten zu regeln, insbesondere an
die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile,
die Brennbarkeit der Baustoffe,
die Größe der Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte,
die Anordnung, Lage und Länge der Rettungswege.
Industriebauten, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, erfüllen die Schutzziele des § 14 MBO3.
2 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für:
Industriebauten nach Abschnitt 3.1, die keine Aufenthaltsräume in einer Höhe von mehr als 22 m i. S. von § 2 Abs. 3 Satz 2 MBO4 haben.
Industriebauten, die Aufenthaltsräume (§ 2 Abs. 5 MBO5) in einer Höhe von mehr als 22 m i. S. von § 2 Abs. 3 Satz 2 MBO4 haben, welche nur vorübergehend zu Wartungs- und Kontrollzwecken begangen werden. Für diese Industriebauten ist die Muster-Hochhaus-richtlinie nicht anzuwenden.
Diese Richtlinie gilt nicht für Reinraumgebäude.
Für Industriebauten mit geringeren Brandgefahren, wie
Industriebauten, die überwiegend offen sind, wie überdachte Freianlagen oder Freilager, oder die aufgrund ihres Verhaltens im Brandfall diesen gleichgestellt werden können,
Industriebauten, die lediglich der Aufstellung technischer Anlagen dienen und die nur vorübergehend zu Wartungs- und Kontrollzwecken begangen werden, (Einhausungen, z. B. aus Gründen des Witterungs- oder Immissionsschutzes),
können Erleichterungen gestattet werden, wenn die bauordnungsrechtlichen Schutzziele erfüllt sind.
Weitergehende Anforderungen können gestellt werden z. B. für Regallager mit brennbarem Lagergut und einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 9,0 m.
3 Begriffe
3.1 Industriebauten
Industriebauten sind Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes,
die der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) oder Lagerung von
Produkten oder Gütern dienen. I. S. dieser Richtlinie ist die Grundfläche
eines Industriebaus die Fläche zwischen den aufgehenden Umfassungsbauteilen und
von Räumen innerhalb eines Industriebaus die Fläche zwischen deren Umfassungs-wänden.
3.2 Brandabschnitt
Ein Brandabschnitt ist der Bereich eines Gebäudes zwischen seinen Außenwänden und/oder den Wänden, die als Brandwände über alle Geschosse ausgebildet sind.
3 § 14 MBO siehe § 14 Abs. 1 HBO 4 § 2 Abs. 3 Satz 2 MBO siehe § 2 Abs. 4 Satz 2 HBO 5 § 2 Abs. 5 MBO siehe § 2 Abs. 10 HBO
Anhang 27 Muster-Industriebau-Richtlinie (MIndBauRL)
479
3.3 Brandabschnittsfläche
Die Brandabschnittsfläche ist die Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung eines Brandabschnitts zwischen den aufgehenden Umfassungsbauteilen.
3.4 Brandbekämpfungsabschnitt
Ein Brandbekämpfungsabschnitt ist ein auf das kritische Brandereignis normativ bemessener, gegenüber anderen Gebäudebereichen brandschutztechnisch abgetrennter Gebäudebereich mit spezifischen Anforderungen an Wände und Decken, die diesen Brandbekämpfungs-abschnitt begrenzen.
3.5 Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnitts
Die Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnitts ist die Grundfläche des untersten oberirdischen Geschosses bzw. der untersten Ebene des Brandbekämpfungsabschnitts, gemessen an der höchsten Stelle der Bodenplatte zwischen den aufgehenden Umfassungsbauteilen. Die Grundfläche tiefer liegender Bereiche, wie Gruben und Pressen-keller, werden der Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnitts zugeschlagen.
3.6 Brandbekämpfungsabschnittsfläche
Die Brandbekämpfungsabschnittsfläche ist die Summe der Grundflächen von Geschossen und Ebenen des Brandbekämpfungsabschnitts zwischen den aufgehenden Umfassungs-bauteilen. 3.7 Geschoss
Ein Geschoss umfasst alle auf gleicher Höhe liegenden, sowie in der Höhe versetzten Räume und Raumteile eines Brandabschnitts oder eines Brandbekämpfungsabschnitts. Geschosse werden durch Geschossdecken getrennt, die raumabschließend und standsicher sein müssen. Die Grundfläche eines Geschosses ist die Fläche zwischen den aufgehenden Umfassungsbauteilen oder Brandwänden eines Geschosses.
3.8 Ebene
Eine Ebene umfasst alle auf gleicher Höhe liegenden Räume oder Raumteile in einem Brandbekämpfungsabschnitt zwischen den Außenwänden oder den Wänden zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten. Ebenen sind durch Decken getrennt, deren Standsicherheit brandschutztechnisch bemessen sein muss. Die Decken haben Öffnungen, nicht klassifizierte Abschlüsse oder Abschottungen. Bei der Ermittlung der Grundfläche der jeweiligen Ebene werden die Flächen von Öffnungen und nicht klassifizierte Abschlüsse oder Abschottungen nicht angerechnet.
3.9 Einbauten6
Einbauten umfassen einzelne auf gleicher Höhe liegende begehbare Bauteile oberhalb des Fußbodens von Geschossen und Ebenen. Einbauten sind brandschutztechnisch nicht bemessen. Die Grundfläche von Einbauten ist die Fläche zwischen ihren Umfassungswänden bzw. den freien Rändern.
3.10 Erdgeschossige Industriebauten
Erdgeschossige Industriebauten sind Gebäude mit nicht mehr als einem oberirdischen Geschoss ohne Ebenen, deren Fußböden an keiner Stelle mehr als 1,0 m unter der Gelände-oberfläche liegen. 6 Hinweis: die Genehmigungsfreistellung nach HBO bezieht sich nicht auf Einbauten im Sinne von Nr. 3.9 der
MIndBauRL
Anhang 27 Muster-Industriebau-Richtlinie (MIndBauRL)
480
3.11 Brandsicherheitsklassen
Brandsicherheitsklassen sind Klassierungsstufen, mit denen die unterschiedliche brandschutztechnische Bedeutung von Bauteilen bewertet wird.
3.12 Sicherheitskategorien
Sicherheitskategorien sind Klassierungsstufen für die brandschutztechnische Infrastruktur. Sie ergeben sich aus den Vorkehrungen für die Brandmeldung, der Art der Feuerwehr und der Art einer Feuerlöschanlage. Sie werden wie folgt unterschieden:
Sicherheitskategorie K 1: Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte ohne besondere Maßnahmen für Brandmeldung und Brandbekämpfung
Sicherheitskategorie K 2: Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte mit automatischer Brandmeldeanlage
Sicherheitskategorie K 3.1: Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte mit automatischer Brandmeldeanlage in Industriebauten mit Werkfeuerwehr in mindestens Staffelstärke; diese Staffel muss aus hauptberuflichen Kräften bestehen.
Sicherheitskategorie K 3.2: Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte mit automatischer Brandmeldeanlage in Industriebauten mit Werkfeuerwehr in mindestens Gruppenstärke
Sicherheitskategorie K 3.3: Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte mit automatischer Brandmeldeanlage in Industriebauten mit Werkfeuerwehr mit mindestens 2 Staffeln
Sicherheitskategorie K 3.4: Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte mit automatischer Brandmeldeanlage in Industriebauten mit Werkfeuerwehr mit mindestens 3 Staffeln
Sicherheitskategorie K 4: Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte mit selbsttätiger Feuerlöschanlage
Bei Vorhandensein einer flächendeckenden halbstationären Feuerlöschanlage darf in den Sicherheitskategorien K 3.1 bis K 3.3 die jeweils nächst höhere Kategorie angesetzt werden, wenn die Werkfeuerwehr der Verwendung der Feuerlöschanlage zugestimmt hat.
3.13 Werkfeuerwehr
Werkfeuerwehr i. S. dieser Richtlinie ist eine nach Landesrecht anerkannte Werkfeuerwehr, die jederzeit in spätestens 5 Minuten nach ihrer Alarmierung die Einsatzstelle erreicht; Einsatzstelle ist die Stelle des Industriebaus, von der aus vor Ort erste Brandbekämpfungsmaßnahmen vorgetragen werden.
4 Verfahren
4.1 Im Verfahren nach Abschnitt 6 wird in Abhängigkeit
von der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile,
von der brandschutztechnischen Infrastruktur der baulichen Anlage (ausgedrückt durch die Sicherheitskategorien) und
der Anzahl der oberirdischen Geschosse
die zulässige Brandabschnittsfläche für einen Brandabschnitt ermittelt.
Anhang 27 Muster-Industriebau-Richtlinie (MIndBauRL)
481
4.2 Im Verfahren nach Abschnitt 7 werden auf der Grundlage der Rechenverfahren nach DIN 18230-1
die zulässige Fläche und
die Anforderungen an die Bauteile nach den Brandsicherheitsklassen
für einen Brandbekämpfungsabschnitt bestimmt.
4.3 Anstelle der Verfahren nach den Abschnitten 6 und 7 können auch Methoden des Brandschutzingenieurwesens eingesetzt werden zum Nachweis, dass die Ziele nach Abschnitt 1 erreicht werden (§ 3 Abs. 3 Satz 3 MBO7). Solche Nachweise sind nach Anhang 1 aufzustellen.
5 Allgemeine Anforderungen
5.1 Löschwasserbedarf
Für Industriebauten ist der Löschwasserbedarf im Benehmen mit der Brandschutzdienststelle unter Berücksichtigung der Flächen der Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte sowie der Brandlasten festzulegen. Hierbei ist auszugehen von einem Löschwasserbedarf über einen Zeitraum von zwei Stunden
von mindestens 96 m3/h bei Abschnittsflächen bis zu 2.500 m² und
von mindestens 192 m3/h bei Abschnittsflächen von mehr als 4.000 m².
Zwischenwerte können linear interpoliert werden.
Bei Industriebauten mit selbsttätiger Feuerlöschanlage genügt eine Löschwassermenge für Löscharbeiten der Feuerwehr von mindestens 96 m3/h über einen Zeitraum von einer Stunde.
5.2 Lage und Zugänglichkeit
5.2.1 Jeder Brandabschnitt und jeder Brandbekämpfungsabschnitt muss mit mindestens einer Seite an einer Außenwand liegen und von dort für die Feuerwehr zugänglich sein. Dies gilt nicht für Brandabschnitte und Brandbekämpfungsabschnitte, die eine selbsttätige Feuerlöschanlage haben. 5.2.2 Freistehende sowie aneinandergebaute Industriebauten mit einer Grundfläche von insgesamt mehr als 5.000 m² müssen eine für Feuerwehrfahrzeuge befahrbare Umfahrt haben. Umfahrten müssen die Anforderungen der Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr erfüllen.
5.2.3 Über die nach § 5 MBO8 für die Feuerwehr erforderlichen Zufahrten, Durchfahrten und Aufstell- und Bewegungsflächen hinaus, sind auch die Umfahrten nach Abschnitt 5.2.2 ständig freizuhalten. Hierauf ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen (Kennzeichnung).
5.3 Zweigeschossige Industriebauten mit Zufahrten
Wird bei einem zweigeschossigen Industriebau das untere Geschoss mit Bauteilen einschließlich der Decken feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt und werden für beide Geschosse Zufahrten für die Feuerwehr angeordnet, dann kann das obere Geschoss wie ein erdgeschossiger Industriebau behandelt werden.
7 § 3 Abs. 3 Satz 3 MBO siehe § 90 Abs. 1 Satz 3 8 § 5 MBO siehe § 5 HBO
Anhang 27 Muster-Industriebau-Richtlinie (MIndBauRL)
482
5.4 Geschosse und Ebenen unter der Geländeoberfläche
5.4.1 Geschosse von Brandabschnitten, deren Fußböden ganz oder teilweise mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegen, sind durch raumabschließende, feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen in Abschnitte zu unterteilen, deren Grundfläche im ersten Untergeschoss nicht größer als 1.000 m² und in jedem tiefer gelegenen Geschoss nicht größer als 500 m² sein darf. Tragende und aussteifende Wände und Stützen sowie Decken müssen feuerbeständig sein.
5.4.2 Die Grundflächen von Brandbekämpfungsabschnitten, deren Fußböden ganz oder teilweise mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegen, dürfen nicht größer als 1.000 m² im ersten unterirdischen Geschoss oder in der ersten unterirdischen Ebene und 500 m² in jedem tiefer gelegenen Geschoss oder Ebene sein.
5.4.3 Die Anforderungen nach 5.4.1 und 5.4.2 gelten nicht für Geschosse und Ebenen, wenn sie mindestens an einer Seite auf ganzer Länge für die Feuerwehr von außen ohne Hilfsmittel zugänglich sind.
5.4.4 Werden in Brandabschnitten nach 5.4.1 oder Brandbekämpfungsabschnitten nach 5.4.2 selbsttätige Feuerlöschanlagen angeordnet oder dienen diese Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte ausschließlich dem Betrieb von Wasserklär- oder Wasseraufbereitungsanlagen, dürfen die in den Abschnitten 5.4.1 und 5.4.2 festgelegten Flächenwerte auf das Dreieinhalbfache erhöht werden.
5.5 Einbauten
In Abhängigkeit der Sicherheitskategorie sind auf den Grundflächen von Geschossen und Ebenen maximal folgende Grundflächen von Einbauten zulässig:
Tabelle 1: max. Grundfläche einzelner Einbauten
Sicherheits-
kategorie
K 1 K 2 K 3.1 K 3.2 K 3.3 K 3.4 K 4
max.
Grundfläche
in m²
400 600 720 800 920 1.000 1.400
Bei der Ermittlung der Grundfläche von Einbauten werden Öffnungen innerhalb des Einbaus nicht abgezogen. Einbauten nach Tabelle 1 dürfen mehrfach nebeneinander angeordnet werden, wenn sie durch brandlastfreie Zonen von mindestens 5 m Breite (Freistreifen) getrennt sind; sie dürfen nicht übereinander angeordnet werden. In Summe dürfen deren Flächen jeweils nicht mehr als 25%
der Grundfläche des Geschosses,
der Brandbekämpfungsabschnittsfläche,
der Grundfläche der Ebene und
des Teilabschnittes
betragen.
Einbauten sind so anzuordnen, dass die Feuerwehr geeignete Löschmaßnahmen von einem sicheren Standort aus vortragen kann.
Anhang 27 Muster-Industriebau-Richtlinie (MIndBauRL)
483
5.6 Rettungswege
5.6.1 Zu den Rettungswegen in Industriebauten gehören insbesondere die Hauptgänge in den Produktions- und Lagerräumen, die Ausgänge aus diesen Räumen, die notwendigen Flure, die notwendigen Treppen und die Ausgänge ins Freie. 5.6.2 Für Industriebauten mit einer Grundfläche von mehr als 1.600 m² müssen in jedem Geschoss mindestens zwei möglichst entgegengesetzt liegende bauliche Rettungswege vorhanden sein. Dies gilt für Ebenen oder Einbauten mit einer Grundfläche von jeweils mehr als 200 m² entsprechend.
Jeder Raum mit einer Grundfläche von mehr als 200 m² muss mindestens zwei Ausgänge haben.
5.6.3 Einer der Rettungswege nach 5.6.2 Satz 1 darf zu anderen Brandabschnitten oder zu anderen Brandbekämpfungsabschnitten oder über eine Außentreppe, über offene Gänge und/oder über begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn diese im Brandfall ausreichend lang standsicher sind und die Benutzer durch Feuer und Rauch nicht gefährdet werden können. Bei Ebenen darf der zweite Rettungsweg auch über eine notwendige Treppe ohne notwendigen Treppenraum in eine unmittelbar darunterliegende Ebene oder ein unmittelbar darunterliegendes Geschoss führen, sofern diese Ebene oder dieses Geschoss Ausgänge in mindestens zwei sichere Bereiche hat.
Die Rettungswege aus im Produktions- oder Lagerraum eingestellten Räumen dürfen über den gleichen Produktions- oder Lagerraum führen. In diesem Fall sind die Räume oder Raumgruppen mit Aufenthaltsräumen offen auszuführen. Alternativ können sie durch Wände mit ausreichender Sichtverbindung abgetrennt werden. Bei geschlossenen Räumen mit mehr als 20 m² Grundfläche ist zusätzlich sicherzustellen, dass die dort anwesenden Personen im Brandfall rechtzeitig in geeigneter Weise gewarnt werden. 5.6.4 Von jeder Stelle eines Produktions- oder Lagerraumes soll mindestens ein Hauptgang nach höchstens 15 m Lauflänge erreichbar sein. Hauptgänge müssen mindestens 2 m breit sein; sie sollen geradlinig auf kurzem Wege zu Ausgängen ins Freie, zu notwendigen Treppenräumen, zu Außentreppen, zu Treppen von Ebenen und Einbauten, zu offenen Gängen, über begehbare Dächer auf das Grundstück, zu anderen Brandabschnitten oder zu anderen Brandbekämpfungsabschnitten führen. Diese anderen Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte müssen Ausgänge unmittelbar ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen mit einem sicheren Ausgang ins Freie haben. 5.6.5 Von jeder Stelle eines Produktions- oder Lagerraumes muss mindestens ein Ausgang ins Freie, ein Zugang zu einem notwendigen Treppenraum, zu einer Außentreppe, zu einem offenen Gang oder zu einem begehbaren Dach, ein anderer Brandabschnitt oder ein anderer Brandbekämpfungsabschnitt
bei einer mittleren lichten Höhe von bis zu 5 m in höchstens 35 m Entfernung
bei einer mittleren lichten Höhe von mindestens 10 m in höchstens 50 m Entfernung
erreichbar sein.
Bei Vorhandensein einer Alarmierungseinrichtung für die Nutzer (Internalarm) ist es zulässig, dass der Ausgang nach Satz 1
bei einer mittleren lichten Höhe von bis zu 5 m in höchstens 50 m Entfernung
bei einer mittleren lichten Höhe von mindestens 10 m in höchstens 70 m Entfernung
erreicht wird.
Bei mittleren lichten Höhen zwischen 5 m und 10 m darf zur Ermittlung der zulässigen Entfernung zwischen den vorstehenden Werten interpoliert werden.
Anhang 27 Muster-Industriebau-Richtlinie (MIndBauRL)
484
Die Auslösung von Alarmierungseinrichtungen muss erfolgen bei Auslösen
einer automatischen Brandmeldeanlage oder
einer selbsttätigen Feuerlöschanlage.
Bei der selbsttätigen Feuerlöschanlage ist zusätzlich eine Handauslösung der Alarmierungs-einrichtungen vorzusehen.
Liegt ein Ausgang ins Freie unter einem Vordach, beginnt das Freie erst am Rande des Vordachs. Unter mindestens zweiseitig offenen Vordächern ist eine zusätzliche Entfernung in der Tiefe des Vordachs, jedoch maximal 15 m, zulässig. Dies gilt nicht, wenn der Bereich unter dem Vordach einen eigenen Brandabschnitt oder Brandbekämpfungsabschnitt bildet. 5.6.6 Kontroll- und Wartungsgänge, die nur gelegentlich begangen werden und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, dürfen über Steigleitern erschlossen werden. Die Steigleiter muss in einer Entfernung von maximal 100 m, bei nur einer Fluchtrichtung in maximal 50 m, erreicht werden können. 5.6.7 Die mittlere lichte Höhe einer Ebene ergibt sich als nach Flächenanteilen gewichtetes Mittel der lichten Höhe bis zur nächsten Decke oder dem Dach. Bei der Ermittlung der mittleren lichten Höhe nach Abschnitt 5.6.5 bleiben Einbauten sowie Ebenen mit einer maximalen Grundfläche nach Tabelle 1 unberücksichtigt.
Für Einbauten sowie Ebenen mit einer maximalen Grundfläche nach Tabelle 1 ist die mittlere lichte Höhe die der Ebene oder des Geschosses, über deren/dessen Fußboden sie angeordnet sind. 5.6.8 Die Entfernung nach Abschnitt 5.6.5 wird in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile gemessen. Die tatsächliche Lauflänge darf jedoch nicht mehr als das 1,5-fache der jeweiligen Entfernung betragen. Liegt eine Stelle des Produktions- oder Lagerraumes nicht auf der Höhe des Ausgangs oder Zugangs nach 5.6.5, so ist von der zulässigen Lauflänge das Doppelte der Höhendifferenz abzuziehen. Bei der Ermittlung der Entfernung nach 5.6.5 bleibt diese Höhendifferenz unberücksichtigt. 5.6.9 Bei Einbauten und Ebenen mit einer maximalen Grundfläche nach Tabelle 1 dürfen die Rettungswege über notwendige Treppen ohne notwendigen Treppenraum geführt werden, wenn sie in eine unmittelbar darunterliegende Ebene oder ein unmittelbar darunterliegendes Geschoss führen, sofern diese Ebene oder dieses Geschoss Ausgänge in mindestens zwei sichere Bereiche hat und ein Ausgang in Entfernung nach 5.6.5 erreicht wird. Die Lauflänge auf dem Einbau oder der Ebene bis zu einer Treppe darf in diesen Fällen höchstens
bei Brandbelastung in Brandbekämpfungsabschnitten < 15 kWh/m² 50 m
bei Vorhandensein einer Alarmierungseinrichtung für die Nutzer, deren Auslösung über eine automatische Brandmeldeanlage oder eine selbsttätige Feuerlöschanlage mit zusätzlicher Handauslösung der Alarmierungseinrichtung, 35 m
im Übrigen 25 m
betragen.
5.6.10 Notwendige Treppen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Wände notwendiger Treppenräume müssen den Anforderungen nach § 35 MBO9 für die Gebäudeklasse 5 entsprechen.
5.7 Rauchableitung
Produktions-, Lagerräume und Ebenen mit jeweils mehr als 200 m² Grundfläche müssen zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können.
9 § 35 MBO siehe § 38 HBO
Anhang 27 Muster-Industriebau-Richtlinie (MIndBauRL)
485
5.7.1 Rauchableitung aus Produktions- und Lagerräumen ohne Ebenen
5.7.1.1 Die Anforderung ist insbesondere erfüllt, wenn
diese Räume Rauchabzugsanlagen haben, bei denen je höchstens 400 m² der Grundfläche mindestens ein Rauchabzugsgerät im Dach oder im oberen Raumdrittel angeordnet wird,
die aerodynamisch wirksame Fläche dieser Rauchabzugsgeräte insgesamt mindestens 1,5 m² je 400 m² Grundfläche beträgt,
je höchstens 1.600 m² Grundfläche mindestens eine Auslösegruppe für die Rauchabzugs-geräte gebildet wird sowie
Zuluftflächen im unteren Raumdrittel von insgesamt mindestens 12 m² freiem Querschnitt vorhanden sind.
5.7.1.2 Die Anforderung ist insbesondere erfüllt für Produktions- und Lagerräume mit nicht mehr als 1.600 m² Grundfläche, wenn
diese Räume entweder an der obersten Stelle Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von insgesamt 1 v. H. der Grundfläche oder
im oberen Drittel der Außenwände angeordnete Öffnungen, Türen oder Fenster mit einem freien Querschnitt von insgesamt 2 v. H. der Grundfläche haben
sowie Zuluftflächen in insgesamt gleicher Größe jedoch mit nicht mehr als 12 m² freiem Querschnitt vorhanden sind, die im unteren Raumdrittel angeordnet werden sollen.
5.7.1.3 Die Anforderung ist insbesondere auch erfüllt, wenn maschinelle Rauchabzugsanlagen vorhanden sind, bei denen je höchstens 400 m² der Grundfläche der Räume mindestens ein Rauchabzugsgerät oder eine Absaugstelle mit einem Luftvolumenstrom von 10.000 m³/h im oberen Raumdrittel angeordnet werden. Bei Räumen mit mehr als 1.600 m² Grundfläche genügt
zu dem Luftvolumenstrom von 40.000 m³/h für die Grundfläche von 1.600 m2 ein zusätzlicher Luftvolumenstrom von 5.000 m³/h je angefangene weitere 400 m² Grundfläche; der sich ergebende Gesamtvolumenstrom je Raum ist gleichmäßig auf die nach Satz 1 anzuordnenden Absaugstellen oder Rauchabzugsgeräte zu verteilen, oder
ein Luftvolumenstrom von mindestens 40.000 m³/h je Raum, wenn sichergestellt ist, dass dieser Luftvolumenstrom im Bereich der Brandstelle auf einer Grundfläche von höchstens 1.600 m² von den nach Satz 1 anzuordnenden Absaugstellen oder Rauchabzugsgeräte gleichmäßig gefördert werden kann.
Die Zuluftflächen müssen im unteren Raumdrittel in solcher Größe und so angeordnet werden, dass eine maximale Strömungsgeschwindigkeit von 3 m/s nicht überschritten wird. 5.7.2 Rauchableitung aus Brandbekämpfungsabschnitten mit Ebenen in Produktions- und
Lagerräumen
5.7.2.1 Die Anforderung ist insbesondere erfüllt, wenn
diese Räume Rauchabzugsanlagen haben, bei denen je höchstens 400 m² der Dachfläche mindestens ein Rauchabzugsgerät im Dach angeordnet wird,
die aerodynamisch wirksame Fläche dieser Rauchabzugsgeräte insgesamt mindestens 1,5 m² je 400 m² Brandbekämpfungsabschnittsfläche beträgt,
je höchstens 1.600 m² Dachfläche mindestens eine Auslösegruppe für die Rauchabzugs-geräte gebildet wird,
die Brandbekämpfungsabschnitte in Rauchabschnitte je < 5.000 m² Brandbekämpfungs-abschnittsfläche unterteilt werden sowie
der freie Querschnitt aller Öffnungsflächen im Dach in allen Ebenen sowie als Zuluftfläche in der untersten Ebene vorhanden ist. Es dürfen nur Öffnungen in Ebenen mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m² angerechnet werden.
Anhang 27 Muster-Industriebau-Richtlinie (MIndBauRL)
486
5.7.2.2 Die Anforderung ist insbesondere erfüllt für Ebenen mit Grundflächen von jeweils nicht mehr als 1.000 m² bzw. 1.600 m² bei Vorhandensein einer Werkfeuerwehr, wenn
die Räume in den Außenwänden Öffnungen, Türen oder Fenster mit einem freien Querschnitt von insgesamt 2 v. H. der Grundfläche der jeweiligen Ebene haben und die Öffnungen, Türen oder Fenster im oberen Drittel der Außenwand angeordnet sind sowie
Zuluftflächen in insgesamt gleicher Größe im unteren Raumdrittel oder in den darunter liegenden Ebenen vorhanden sind. Es dürfen nur Öffnungen in Ebenen mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m² angerechnet werden.
5.7.3 Rauchableitung in Produktions- und Lagerräumen mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen
Die Anforderung ist auch erfüllt in Produktions- und Lagerräumen mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen nach 5.8.1, wenn in diesen Räumen vorhandene Lüftungsanlagen automatisch bei Auslösen der selbsttätigen Feuerlöschanlagen so betrieben werden, dass sie nur entlüften und die Luftvolumenströme einschließlich Zuluft nach 5.7.1.3 erreicht werden, soweit es die Zweckbestimmung der Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung zulässt; in Leitungen zum Zweck der Entlüftung dürfen Absperrvorrichtungen nur thermische Auslöser haben. Abweichend von Satz 1 muss bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage der Sicherheitskategorien K 2 bis K 3.4 die Lüftungsanlage mit Auslösen der Brandmeldeanlage so betrieben werden. Auf die automatische Ansteuerung der Lüftungsanlage kann mit Zustimmung der Brandschutzdienststelle verzichtet werden. 5.7.4 Weitere Anforderungen an die Rauchableitung aus Produktions- und Lagerräumen
5.7.4.1 Anstelle von Öffnungen zur Rauchableitung ist die Rauchableitung über Schächte mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten zulässig, wenn die Wände der Schächte raumabschließend und so feuerwiderstandsfähig wie die durchdrungenen Bauteile, mindestens jedoch feuerhemmend sowie aus nichtbrennbaren Baustoffen sind. 5.7.4.2 Fenster, Türen und mit Abschlüssen versehene Öffnungen zur Rauchableitung nach 5.7.1.2 und 5.7.2.2 müssen Vorrichtungen zum Öffnen haben, die von jederzeit zugänglichen Stellen aus leicht von Hand bedient werden können; sie können an einer jederzeit zugänglichen Stelle zusammengeführt werden. Geschlossene Öffnungen, die als Zuluftflächen dienen, müssen leicht geöffnet werden können. Dies gilt z. B. als erfüllt für Toranlagen, die in der Nähe einer Zugangstür liegen und auch bei Stromausfall, z. B. über Kettenzug, geöffnet werden können. 5.7.4.3 Rauchabzugsanlagen müssen automatisch auslösen und von Hand von einer jederzeit zugänglichen Stelle ausgelöst werden können. Geschlossene Öffnungen, die als Zuluftflächen dienen, müssen bei natürlichen Rauchabzugsanlagen leicht geöffnet werden können; Nr. 5.7.4.2 Satz 3 gilt entsprechend. Bei maschinellen Rauchabzugsanlagen muss die Zuluftführung durch automatische Ansteuerung spätestens gleichzeitig mit Inbetriebnahme der Anlage erfolgen. 5.7.4.4 Manuelle Bedienungs- und Auslösestellen sind mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung „RAUCHABZUG“ und der Angabe des jeweiligen Raumes zu versehen. An den Stellen muss die Betriebsstellung der jeweiligen Anlage, der Fenster, Türen oder des Abschlusses erkennbar sein. 5.7.4.5 Maschinelle Rauchabzugsanlagen sind für eine Betriebszeit von 30 Minuten bei einer Rauchgastemperatur von 600°C auszulegen. Die Auslegung kann mit einer Rauchgastemperatur von 300°C erfolgen, wenn der ermittelte Luftvolumenstrom mindestens 40.000 m³/h je Raum beträgt. Maschinelle Lüftungsanlagen können als maschinelle Rauchabzugsanlagen betrieben werden, wenn sie die an diese gestellten Anforderungen erfüllen.
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487
5.8 Feuerlöschanlagen
5.8.1 Selbsttätige Feuerlöschanlagen
Es dürfen nur selbsttätige, für das vorhandene Brandgut geeignete flächendeckende Feuer-löschanlagen in den Fällen der Abschnitte 5.6.5, 5.7.3, 7.5 sowie in der Sicherheitskategorie K 4 berücksichtigt werden. 5.8.2 Halbstationäre Feuerlöschanlagen
Halbstationäre Feuerlöschanlagen können angerechnet werden. Es dürfen flächendeckende halbstationäre Feuerlöschanlagen nur in Verbindung mit einer Werkfeuerwehr bei der Ermittlung der Sicherheitskategorien K 3.1 bis K 3.3 gem. 3.12 berücksichtigt werden, wenn diese unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgelegt sind. Sie dürfen ferner nur in Ansatz gebracht werden, wenn eine automatische Branderkennung und -meldung nach Abschnitt 5.9 Absatz 1 vorhanden sind und eine Weiterleitung an eine ständig besetzte Stelle gegeben ist.
5.9 Brandmeldeanlagen
Es dürfen nur flächendeckende Brandmeldeanlagen mit automatischen Brandmeldern berücksichtigt werden, die mit technischen Maßnahmen zur Vermeidung von Falschalarmen ausgeführt und betrieben werden (automatische Brandmeldeanlagen). Brandmeldungen sind unmittelbar zur zuständigen Feuerwehralarmierungsstelle zu übertragen. Brandmeldeanlagen können ohne besondere Maßnahmen zur Vermeidung von Falschalarmen ausgeführt werden, wenn die Brandmeldeanlage unmittelbar auf die Leitstelle der zuständigen Werkfeuerwehr aufgeschaltet ist.
In Brandabschnitten oder Brandbekämpfungsabschnitten, in denen durch ständige Personal-besetzung eine sofortige Brandentdeckung und Weitermeldung an die zuständige Feuerwehr-alarmierungsstelle sichergestellt ist, kann dies hinsichtlich der Branderkennung und -meldung einer automatischen Brandmeldeanlage gleichgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn eine automatische Brandmeldeanlage als Voraussetzung zur Verlängerung der Rettungswege nach 5.6.5 erforderlich ist.
5.10 Brandwände und Wände zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten
5.10.1 § 30 Abs. 3 Satz 2 MBO10 ist nicht anzuwenden. 5.10.2 Brandwände und Wände zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten sind mindestens 0,5 m über Dach zu führen; darüber dürfen brennbare Teile nicht hinweggeführt werden. Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen in diese Wände nur so weit eingreifen, dass der verbleibende Wandquerschnitt die erforderliche Feuerwiderstandsklasse aufweist. Für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt Satz 2 entsprechend. 5.10.3 Im Bereich der Außenwände ist durch geeignete Maßnahmen eine Brandübertragung auf andere Brandabschnitte und Brandbekämpfungsabschnitte zu behindern.
Geeignete Maßnahmen sind z. B.:
Ein mindestens 0,5 m vor der Außenwand vorstehender Teil der Brandwand oder der Wand, die Brandbekämpfungsabschnitte trennt, der einschließlich seiner Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht,
ein im Bereich der Brandwand oder der Wand, die Brandbekämpfungsabschnitte trennt, angeordneter Außenwandabschnitt mit einer Breite von mindestens 1,0 m, der einschließlich seiner Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht.
10 § 30 Abs. 3 Satz 2 MBO siehe § 33 Abs. 3 Satz 2 HBO
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488
Sofern die Außenwandbekleidung aus brennbaren Baustoffen durchlaufend angeordnet wird, gilt als geeignete Maßnahme eine auf beiden Seiten der Brandwand oder der Wand, die Brandbekämpfungsabschnitte trennt, auf einer Länge von jeweils 1,0 m angeordnete Wand in der Feuerwiderstandsklasse der trennenden Wand. 5.10.4 Anstelle einer inneren Brandwand sind zwei sich gegenüberstehende raumabschließende, feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen zulässig. Sie müssen voneinander unabhängig standsicher sein. Die diese Wände unterstützenden oder aussteifenden Bauteile sind mit der gleichen Feuerwiderstandsdauer auszuführen wie die tragenden Bauteile des zugeordneten Brandabschnitts. 5.10.5 Öffnungen in inneren Brandwänden sind zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind und wenn sie feuerbeständige, dicht- und selbst-schließende Abschlüsse haben. Öffnungen in Wänden zur Trennung von Brandbekämpfungs-abschnitten sind nach Tabelle 6 zu verschließen. Die Abschlüsse, die aus betrieblichen Gründen offenzuhalten sind, müssen mit Feststellanlagen versehen werden, die bei Rauch-einwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken. Lichtdurchlässige Teilflächen müssen als Brandschutzverglasungen mindestens die Feuer-widerstandsfähigkeit wie die angrenzenden Wände haben und sich auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränken. 5.10.6 Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand oder eine Wand, die Brandbekämpfungsabschnitte trennt, abgeschlossen oder unterteilt werden, so muss die Wand über die innere Ecke mindestens 5,0 m hinausragen. Dies gilt nicht, wenn die Gebäude oder Gebäudeteile in einem Winkel von mehr als 120° über Eck zusammenstoßen.
5.11 Feuerüberschlagsweg
Im Bereich der Außenwand ist eine vertikale Brandübertragung zwischen versetzt übereinander angeordneten Brandabschnitten nach Abschnitt 6 und zwischen Brandbekämpfungsabschnitten nach Abschnitt 7 durch geeignete Vorkehrungen zu behindern. Geeignete Vorkehrungen hierfür können sein:
Mindestens 1,5 m weit auskragende ausreichend feuerwiderstandsfähige Bauteile,
ausreichend feuerwiderstandsfähige Bauteile mit einer Höhe von mindestens 1,5 m zwischen Öffnungen.
Bei Brandabschnitten und Brandbekämpfungsabschnitten der Sicherheitskategorien K 3.1, K 3.2, K 3.3, K 3.4 und K 4 können die vorstehenden Werte auf 1,0 m reduziert werden.
Ausreichend feuerwiderstandsfähig sind Bauteile, wenn sie der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke entsprechen und einschließlich der Wärmedämmung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
5.12 Außenwände und Außenwandbekleidungen
5.12.1 Nichttragende Außenwände, Oberflächen von Außenwänden und Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen begrenzt ist. Dies gilt als erfüllt, wenn sie den Anforderungen des § 28 Abs. 2 bis 4 MBO11 entsprechen. § 28 Abs. 5 MBO12 ist nicht anzuwenden.
11 § 28 Abs. 2 bis 4 MBO siehe § 31 Abs. 2 bis 4 HBO 12 § 28 Abs. 5 MBO siehe § 31 Abs. 5 HBO
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489
Nichttragende Außenwände dürfen aus schwerentflammbaren Baustoffen bestehen bei
erdgeschossigen Industriebauten,
Brandbekämpfungsabschnitten mit Ebenen mit einem Ausbreitungsfaktor FA = 1,7 (Tabelle 4),
Brandbekämpfungsabschnitten mit Ebenen mit einem Ausbreitungsfaktor FA < 1,0 (Tabelle 4), wenn gegen die Brandausbreitung über die Außenwand besondere Vorkehrungen getroffen sind oder
Brandabschnitten mit mehreren Geschossen, wenn gegen die Brandausbreitung über die Außenwand besondere Vorkehrungen getroffen sind.
Über § 28 Abs. 3 MBO13 hinaus, dürfen schwerentflammbare Baustoffe nicht brennend abfallen oder abtropfen.
Diese Anforderungen gelten nicht für planmäßig als Wärmeabzugsflächen eingesetzte Bauteile. 5.12.2 Wenn der Abstand der Außenwand zur Grundstücksgrenze weniger als 5 m beträgt, muss die Außenwand aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 5.12.3 Um im Brandfall eine Übertragung von Feuer ins Gebäude, entlang der Außenwände oder über eine Brandwand hinweg in den benachbarten Abschnitt hinreichend lang zu verhindern, ist die Lagerung brennbarer Stoffe, z. B. Paletten, Verpackungsmaterial, Abfälle und Abfallbehälter, an Außenwänden und deren Öffnungen, etwa auf Rampen oder unter Vordächern, nur zulässig, wenn folgende Mindestabstände eingehalten werden:
6 m, wenn die Außenwand aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen besteht und
3 m, wenn die Außenwand aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht.
Darüber hinaus ist die Lagerung brennbarer Stoffe vor Außenwänden ohne Abstand zulässig,
wenn
a) die Außenwand einschließlich ihrer Öffnungsverschlüsse mindestens feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgebildet ist oder
b) die bewertete Lagerfläche vor den Außenwänden von Industriebauten von der Brandab-schnittsfläche bzw. von der Summe der bewerteten Grundflächen Abew nach Abschnitt 7.4 abgezogen wird. Zur Ermittlung der bewerteten Lagerfläche ist bei erdgeschossigen Industriebauten der Sicherheitskategorie K 1 die Grundfläche der Lagerung mit
mindestens feuerhemmenden Außenwänden einschließlich ihrer Öffnungsverschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen mit dem Faktor 0,2
nichtbrennbaren Außenwänden mit dem Faktor 0,5
schwerentflammbaren Außenwänden mit dem Faktor 1
zu multiplizieren. Bei mehrgeschossigen Industriebauten oder Industriebauten mit mehr als einer Ebene ist der jeweilige Faktor zu verdoppeln.
Die nach b) zu ermittelnde bewertete Lagerfläche ist bei Industriebauten der Sicherheits-kategorien K 2 – K 4 um die Hälfte zu reduzieren.
13 § 28 Abs. 3 MBO siehe § 31 Abs. 3 HBO
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490
5.13 Dächer 5.13.1 Zusammenhängende Dachflächen von mehr als 2.500 m² sind so auszubilden, dass eine Brandweiterleitung innerhalb eines Brandabschnitts oder eines Brandbekämpfungs-abschnitts über das Dach behindert wird. Dies gilt z. B. als erfüllt bei Dächern
nach DIN 18234-1/DIN 18234-2 (Verzeichnis von Dächern),
mit tragender Dachschale aus mineralischen Baustoffen (z. B. Stahl- und Porenbeton) oder
mit Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen.
5.13.2 Im Bereich von Dachdurchdringungen ist bei Dächern nach 5.13.1 durch konstruktive Maßnahmen eine Brandweiterleitung bei einer Einwirkung eines Entstehungsbrandes von unten zu behindern. Dies gilt z. B. als erfüllt bei Dächern nach DIN 18234-1 und -2, wenn die Durchdringungen nach DIN 18234-3/DIN 18234-4 (Verzeichnis von Durchdringungen) ausgebildet werden. 5.13.3 Die Anforderungen des Abschnitts 5.13.1 gelten nicht für erdgeschossige Lagerhallen mit einer Dachfläche bis zu 3.000 m², wenn im Lager ausschließlich nichtbrennbare Stoffe oder Waren (z. B. Sand, Salz, Klinker, Stahl) unverpackt oder so gelagert sind, dass die Verpackung und/oder die Lager-/Transporthilfsmittel (z. B. Paletten) nicht zur Brandausbreitung beitragen. 5.13.4 Die Anforderung nach § 32 Abs. 1 MBO14 (Harte Bedachung) gilt nicht für erforderliche
Rauch- und Wärmeabzugsflächen.
5.14 Sonstige Brandschutzmaßnahmen, Gefahrenverhütung
5.14.1 Abhängig von der Art oder Nutzung des Betriebes müssen in Industriebauten geeignete Feuerlöscher und in Räumen, die einzeln eine Grundfläche von mehr als 1.600 m2 haben, Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) in ausreichender Zahl vorhanden sowie gut sichtbar und leicht zugänglich angeordnet sein. Auf Wandhydranten kann mit Zustimmung mit der Brandschutzdienststelle aus einsatztaktischen Gründen der Feuerwehr verzichtet werden. Statt Wandhydranten können in Brandabschnitten oder in Brandbekämpfungsabschnitten der Sicherheitskategorien K 3.1 bis K 3.4 und K 4 auch trockene Löschwasserleitungen zugelassen werden, wenn die Brandschutzdienststelle zustimmt. Neben der erforderlichen Löschwasserversorgung kann das Vorhalten anderer Löschmittel, wie Schaummittel oder Pulver, verlangt werden.
Werden Rettungs- und/oder Angriffswege über offene Gänge und/oder über begehbare Dächer auf das Grundstück geführt, sind Wandhydranten oder Entnahmestellen trockener Löschwasserleitungen an diesen Ausgängen vorzusehen.
An Einspeisestellen müssen Bewegungsflächen für Fahrzeuge der Feuerwehr vorgesehen werden, die nicht mehr als 15 m von der Einspeisestelle entfernt sein dürfen. 5.14.2 Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind für Industriebauten mit einer Summe der Grundflächen der Geschosse aller Brandabschnitte bzw. aller Brandbekämpfungsabschnittsflächen von insgesamt mehr als 2.000 m² Feuerwehrpläne anzufertigen und fortzuschreiben. In den Feuerwehrplänen ist die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile darzustellen. Die Feuerwehrpläne sind der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. 5.14.3 Der Betreiber eines Industriebaus mit einer Summe der Grundflächen der Geschosse aller Brandabschnitte bzw. aller Brandbekämpfungsabschnittsflächen von insgesamt mehr als 5.000 m² hat einen geeigneten Brandschutzbeauftragten zu bestellen.
14 § 32 Abs. 1 MBO siehe § 35 Abs. 1 HBO
Anhang 27 Muster-Industriebau-Richtlinie (MIndBauRL)
491
Der Brandschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die Einhaltung des genehmigten Brandschutz-konzeptes und der sich daraus ergebenden betrieblichen Brandschutzanforderungen zu über-wachen und dem Betreiber festgestellte Mängel zu melden. Die Aufgaben des Brandschutz-beauftragten sind im Einzelnen schriftlich festzulegen. Der Name des Brandschutzbeauftragten und jeder Wechsel sind der Brandschutzdienststelle auf Verlangen mitzuteilen.
5.14.4 Der Betreiber eines Industriebaus hat im Einvernehmen mit der Brandschutz-dienststelle in Abhängigkeit von der Art oder Nutzung des Betriebes, stets jedoch bei Industriebauten mit einer Summe der Grundflächen der Geschosse aller Brandabschnitte bzw. aller Brandbekämpfungsabschnittsflächen von insgesamt mehr als 2.000 m², eine Brand-schutzordnung aufzustellen. 5.14.5 Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach in Abständen von höchstens zwei Jahren über die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, der Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie über die Brandschutzordnung zu belehren. 5.14.6 In Industriebauten mit einer Brandbekämpfungsabschnittsfläche von insgesamt mehr als 30.000 m² sind im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle Vorkehrungen zu treffen, die eine Funkkommunikation der Feuerwehr ermöglichen. 5.14.7 In notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren sowie innerhalb der erforderlichen Breite von Hauptgängen dürfen keine Gegenstände abgestellt werden.
6 Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie an die Größe der
Brandabschnitte im Verfahren ohne Brandlastermittlung
6.1 Grundsätze des Nachweises
6.1.1 Allgemeines
Die Größe der Brandabschnitte und die Anforderungen an Bauteile und Baustoffe werden auf der Grundlage von Tabellenwerten ermittelt (vereinfachtes Verfahren).
6.1.2 Geschosse mit Ebenen
Für Geschosse mit Ebenen kann der Brandschutz im Verfahren ohne Brandlastermittlung nicht nachgewiesen werden.
6.2 Zulässige Größe der Brandabschnittsfläche
Die zulässigen Größen der Brandabschnittsflächen bestimmen sich in Abhängigkeit von den Sicherheitskategorien K 1 bis K 4, von der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile sowie von der Zahl der oberirdischen Geschosse nach Tabelle 2.
Anhang 27 Muster-Industriebau-Richtlinie (MIndBauRL)
492
Tabelle 2: Zulässige Größe der Brandabschnittsflächen in m²
Sicher-
heits-
kate-
gorie
Anzahl der oberirdischen Geschosse
erdgeschossig 2-geschossig 3- geschossig
4-geschossig
5-geschossig
Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile
aus nichtbrenn-
baren Baustoffen
Feuer-hemmend
Feuer-hemmend
Hochfeuer- hemmend und aus
nichtbrenn- baren
Baustoffen
Feuer- beständig und aus
nichtbrenn- baren
Baustoffen
Hochfeuer- hemmend und aus
nichtbrenn- baren
Baustoffen
Feuer- beständig und aus
nichtbrenn- baren
Baustoffen
Feuer- beständig und aus
nichtbrenn- baren
Baustoffen
Feuer- beständig und aus
nichtbrenn- baren
Baustoffen
K 1 1.800 1) 3.000 800 2) 3) 1.600 2) 2.400 1.200 2) 3) 1.800 1.500 1.200
K 2 2 700 1) 4) 4.5004) 1.200 2) 3) 2.400 2) 3.600 1.800 2) 2.700 2.300 1.800
K 3.1 3.200 1) 5.400 1.400 2) 3) 2.900 2) 4.300 2.100 2) 3.200 2.700 2.200
K 3.2 3.600 1) 6.000 1.600 2) 3.200 2) 4.800 2.400 2) 3.600 3.000 2.400
K 3.3 4.200 1) 7.000 1.800 2) 3.600 2) 5.500 2.800 2) 4.100 3.500 2.800
K 3.4 4.500 1) 7.500 2.000 2) 4.000 2) 6.000 3.000 2) 4.500 3.800 3.000
K 4 10.000 10.000 8.500 8.500 8.500 6.500 6.500 5.000 4.000
1) Breite des Industriebaus 40 m und Wärmeabzugsfläche 5 % (siehe Anhang 2).
2) Wärmeabzugsfläche 5 % (siehe Anhang 2).
3) Für Gebäude der Gebäudeklassen 3 und 4 ergibt sich nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 i. V. m. § 30 Abs. 2 Nr. 2 MBO15 eine zulässige Größe von 1 600 m².
4) Die zulässige Größe darf um 10 % überschritten werden, wenn in dem Brandabschnitt die Produktions- und Lagerräume Rauchabzugsanlagen haben, bei denen
je höchstens 200 m² der Grundfläche ein oder mehrere Rauchabzugsgeräte mit insgesamt mindestens 1,5 m² aerodynamisch wirksamer Fläche im Dach angeordnet wird,
je höchstens 1.600 m² Grundfläche mindestens eine Auslösegruppe für die Rauchabzugsgeräte gebildet wird,
Zuluftflächen mit einem freien Querschnitt von mindestens 36 m² im unteren Raumdrittel vorhanden sind sowie
die Anforderungen der Nrn. 5.7.4.3 und 5.7.4.4 erfüllt sind.
6.3 Anforderungen an die Baustoffe und Bauteile
6.3.1 Tragende und aussteifende Bauteile, Geschossdecken, Verschlüsse von Öffnungen in Geschossdecken sowie das Haupttragwerk des Daches (z. B. Binder) sind mit der Feuerwiderstandsfähigkeit nach Tabelle 2 herzustellen.
Industriebauten − insbesondere solche mit Tragwerken ohne klassifiziertem Feuerwiderstand − müssen statisch konstruktiv so errichtet werden, dass bei Versagen von Bauteilen bei lokal begrenzten Bränden nicht ein plötzlicher Einsturz des Haupttragwerkes außerhalb des betroffenen Brandbereichs durch z. B. Bildung einer kinematischen Kette angenommen werden muss. Aus der Feuerwiderstandsfähigkeit nach Tabelle 2 ergeben sich die Feuerwiderstandsklassen gemäß den Anlagen 0.1.1 oder 0.1.2 der Bauregelliste A Teil 1. Aus der Anforderung zum Brandverhalten von Baustoffen nach Tabelle 2 ergeben sich die Baustoffklassen aus der Anlage 0.2.1 oder 0.2.2 der Bauregelliste A Teil 1. 6.3.2 Unterdecken einschließlich ihrer Aufhängungen sowie Deckenbekleidungen einschließlich ihrer Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
15 § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 i. V. m. § 30 Abs. 2 Nr. 2 MBO siehe § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 i. V. m. § 33
Abs. 2 Nr. 2 HBO
Anhang 27 Muster-Industriebau-Richtlinie (MIndBauRL)
493
6.4 Besondere Anforderungen an Lagergebäude und an Gebäude mit
zusammenhängenden Lagerbereichen
6.4.1 Bei Lagergebäuden und bei Gebäuden mit Lagerbereichen ohne selbsttätige Feuerlöschanlage ist in jedem Geschoss die Fläche jedes Brandabschnitts oder Lagerbereichs durch Freiflächen in Lagerabschnitte von höchstens 1.200 m² zu unterteilen. Die Freiflächen müssen bei einer Lagerguthöhe (Oberkante) von bis zu 4,5 m eine Breite von mindestens 3,5 m und bei einer Lagerguthöhe (Oberkante Lagergut) von 7,5 m eine Breite von mindestens 5,0 m haben. Die Mindestbreiten der Freiflächen bei Lagerguthöhen zwischen 4,5 m und 7,5 m ergeben sich durch Interpolation. 6.4.2 In Lagergebäuden und Gebäuden mit Lagerbereichen müssen bei Lagerguthöhen (Oberkante Lagergut) von mehr als 7,5 m selbsttätige Feuerlöschanlagen angeordnet werden.
7 Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie an die Größe der Brandbe-kämpfungsabschnitte unter Verwendung des Rechenverfahrens nach DIN 18230-1
7.1 Grundsätze des Nachweises
Auf der Grundlage der ermittelten Brandlasten und der bewerteten Wärmeabzugsflächen wird durch Rechenverfahren nach DIN 18230-1 aus dem globalen Nachweis oder aus dem Teilabschnittsnachweis
die äquivalente Branddauer tä insbesondere zur Bestimmung der zulässigen Fläche des Brandbekämpfungsabschnitts und
die rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer erf tF zur Bestimmung der Anforderungen an die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile entsprechend ihrer brandschutztechnischen Bedeutung gemäß ihrer Zuordnung zu den Brandsicherheitsklassen nach Abschnitt 7.2
für jeden Brandbekämpfungsabschnitt ermittelt.
Ergibt sich aus dem globalen Nachweis oder aus dem Teilabschnittsnachweis nach DIN 18230-1 für die Brandsicherheitsklasse SKb3 eine höhere rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer erf tF als 90 Minuten, so darf nicht nach Abschnitt 7 verfahren werden.
Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile (Tabelle 6) muss im jeweiligen Brand-bekämpfungsabschnitt mindestens der rechnerisch erforderlichen Feuerwiderstandsdauer erf. tF entsprechen. Erdgeschossige Industriebauten sind ohne Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile zulässig, wenn sie den Anforderungen nach Abschnitt 7.6.1 oder 7.6.2 entsprechen.
Industriebauten − insbesondere solche mit Tragwerken ohne klassifizierten Feuerwider-stand − müssen statisch konstruktiv so errichtet werden, dass bei Versagen von Bauteilen bei lokal begrenzten Bränden nicht ein plötzlicher Einsturz des Haupttragwerkes außerhalb des betroffenen Brandbereichs durch z. B. Bildung einer kinematischen Kette angenommen werden muss.
7.2 Brandsicherheitsklassen
Entsprechend ihrer brandschutztechnischen Bedeutung werden an die einzelnen Bauteile unterschiedliche Anforderungen gestellt. Dazu werden die Bauteile einer der nachfolgenden Brandsicherheitsklassen (SKb3 bis SKb1) zugeordnet.
Eine Zuordnung von Bauteilen ohne brandschutztechnische Bedeutung zu den Brandsicherheitsklassen (z. B. innere nichttragende Trennwände; Bauteile, die ausschließlich unmittelbar die Dachhaut tragen) ist im Rahmen dieses Nachweisverfahrens nicht erforderlich.
Anhang 27 Muster-Industriebau-Richtlinie (MIndBauRL)
494
7.2.1 Brandsicherheitsklasse SKb3
Entsprechend ihrer brandschutztechnischen Bedeutung werden an die nachfolgend genannten Bauteile hohe Anforderungen gestellt:
a) Wände und Decken, die Brandbekämpfungsabschnitte zu den Seiten, nach oben und nach unten von anderen Brandbekämpfungsabschnitten trennen, Geschossdecken und Decken von Ebenen;
b) Trennwände und Decken zur Abtrennung von Brandlasten nach DIN 18230-1 einschließlich ihrer Tragwerke;
c) Tragende und aussteifende Bauteile, deren Versagen zum Einsturz der tragenden Konstruktion (Tragwerk, Gesamtkonstruktion) oder der Konstruktion des Brandbekämpfungsabschnitts führen kann;
d) Lüftungsleitungen und dergleichen, die Brandbekämpfungsabschnitte überbrücken, einschließlich Brandschutzklappen;
e) Installationsschächte und -kanäle, die Brandbekämpfungsabschnitte überbrücken; f) Feuerschutzabschlüsse, Rohrabschottungen, Kabelabschottungen und dergleichen in
Bauteilen, die Brandbekämpfungsabschnitte trennen;
g) Stützkonstruktion von Behältern mit < 1.
7.2.2 Brandsicherheitsklasse SKb2
Entsprechend ihrer brandschutztechnischen Bedeutung werden an die nachfolgend genannten Bauteile mittlere Anforderungen gestellt:
a) Bauteile, deren Versagen nicht zum Einsturz der tragenden Konstruktion (Tragwerk, Gesamtkonstruktion) oder der Konstruktion des Brandbekämpfungsabschnitts führen kann, wie nicht aussteifende Decken von Ebenen; dies gilt nicht für raumabschließende Bauteile wie Geschossdecken und Trennwände;
b) Bauteile des Dachtragwerkes, deren Versagen zum Einsturz der übrigen Dachkonstruktion des Brandbekämpfungsabschnitts führen kann, einschließlich ihrer Unterstützungen; dies gilt nicht für Bauteile des Dachtragwerks, wenn ihr Versagen zum Einsturz der tragenden Konstruktion oder der Konstruktion des Brandbekämpfungsabschnitts führt;
c) Lüftungsleitungen und dergleichen, die Bauteile mit geforderter Feuerwiderstandsfähigkeit überbrücken, einschließlich Brandschutzklappen;
d) Installationsschächte und -kanäle, die Bauteile mit geforderter Feuerwiderstandsfähigkeit überbrücken;
e) Feuerschutzabschlüsse, Rohrabschottungen, Kabelabschottungen und dergleichen in trennenden Bauteilen mit geforderter Feuerwiderstandsfähigkeit.
7.2.3 Brandsicherheitsklasse SKb1
Entsprechend ihrer brandschutztechnischen Bedeutung werden an Bauteile des Dachtragwerkes, sofern das Versagen einzelner Bauteile nicht zum Einsturz der übrigen Dachkonstruktion des Brandbekämpfungsabschnitts führt, geringe Anforderungen gestellt.
7.2.4 Bauteile des Dachtragwerkes, deren Versagen nicht zum Einsturz der übrigen Dachkonstruktion des Brandbekämpfungsabschnitts führt, werden keiner Brandsicherheitsklasse zugeordnet, sofern das Dach zur Brandbekämpfung nicht begangen werden muss.
7.2.5 Eine brandschutztechnische Bemessung der Bauteile des Dachtragwerkes ist nicht erforderlich, wenn es vom übrigen Brandbekämpfungsabschnitt durch eine Geschossdecke (SKb3) brandschutztechnisch abgetrennt ist und im Dachtragwerk keine zusätzlichen Brandlasten vorhanden sind. 7.2.6 Eine brandschutztechnische Bemessung für Einbauten ist nicht erforderlich.
Anhang 27 Muster-Industriebau-Richtlinie (MIndBauRL)
495
7.3 Anforderungen an Bauteile zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten
Die nachfolgenden Anforderungen gelten für obere, seitliche und untere Bauteile, die Brandbekämpfungsabschnitte voneinander trennen und für Bauteile, die diese trennenden Bauteile tragen, aussteifen oder überbrücken.
7.3.1 Bauteile zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten müssen so beschaffen sein, dass sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und die Ausbreitung von Feuer und Rauch auf andere Brandbekämpfungsabschnitte ausreichend lang verhindern.
Bauteile, die trennende Bauteile unterstützen und/oder aussteifen, müssen so beschaffen sein, dass sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren.
Bauteile, die trennende Bauteile überbrücken, müssen so beschaffen sein, dass durch sie bei einem Brand eine Ausbreitung von Feuer und Rauch auf andere Brandbekämpfungsabschnitte verhindert wird. 7.3.2 Wände zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten müssen in der Bauart von Brandwänden errichtet werden. Bauteile, die eine Trennwand zwischen Brandbekämpfungs-abschnitten aussteifen, unterstützen oder überbrücken, müssen feuerbeständig sein. Dies ist nicht erforderlich für aussteifende Bauteile, wenn sie redundant in beiden angrenzenden Brandbekämpfungsabschnitten vorhanden sind und die Funktionsfähigkeit der Trennwand beim Versagen der Aussteifung auf der brandbeanspruchten Seite durch konstruktive Maßnahmen gewährleistet ist. 7.3.3 Decken zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten und Bauteile, die diese Decken unterstützen, aussteifen und/oder überbrücken, sind nach Tabelle 6, Spalte 2 zu bemessen. Ihre erforderliche Feuerwiderstandsdauer erf tF muss mindestens der äquivalenten Branddauer tä entsprechen. Die rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer erf tF für unterstützende Bauteile ergibt sich für den Brandbekämpfungsabschnitt, in dem sie eingebaut sind.
7.4 Zulässige Größen von Brandbekämpfungsabschnitten
Die zulässige Größe von Brandbekämpfungsabschnitten ergibt sich in Abhängigkeit der Sicherheitskategorie K1 bis K4 und der äquivalenten Branddauer tä aus der Summe der bewerteten Grundflächen der einzelnen Geschosse und Ebenen.
Hierzu sind die Grundflächen der einzelnen Geschosse und Ebenen Ai mit den Faktoren FH und FA zu bewerten. Dabei bewertet der Faktor FH die Höhe der Grundfläche Ai über dem Bezugsniveau gemäß Tabelle 3. Der Faktor FA berücksichtigt die Gefahr der vertikalen Brandausbreitung gemäß Tabelle 4 in Abhängigkeit der Ausführung von Öffnungen in den Grundflächen der Ebenen.
Die Summe der bewerteten Grundflächen der einzelnen Geschosse und Ebenen Ai darf den Wert zul Abew gemäß Tabelle 5 nicht überschreiten.
zulAbew > AG • FH1 • FA1 +
n
2iEiA • FHi • FAi
mit AG = Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnitts
mit AEi = Grundfläche des Geschosses i oder der Ebene i
mit i = Laufindex für weitere Geschosse und Ebenen
mit n = Anzahl der Geschosse und Ebenen
Zwischenwerte in den Tabellen dürfen linear interpoliert werden.
Anhang 27 Muster-Industriebau-Richtlinie (MIndBauRL)
496
Tabelle 3: Faktor FH zur Bewertung der Grundflächen der Geschosse bzw. Ebenen oberhalb des Bezugsniveaus
Abstand zum Bezugsniveau
0 m 5 m 10 m 15 m 20 m
Faktor FH
Über oder gleich Bezugsniveau
1,0 1,1 1,2 1,3 1,4
Als Bezugsniveau ist dabei die Geländeoberfläche an dem Gebäudezugang anzusetzen, von dem aus die Feuerwehr die Brandbekämpfung durchführt. Liegen Brandbekämpfungsabschnitte vollständig unter der Geländeoberfläche, so gilt Abschnitt 5.4. Bei Höhenversätzen in der Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnitts ist FH1 als gewichtetes Mittel zu ermitteln. Liegt der Fußboden der Ebene oder des Geschosses unterhalb des Bezugsniveaus, ist jeweils das Doppelte des Wertes nach Tabelle 3 anzusetzen. Tabelle 4: Faktor FA zur Berücksichtigung der Art des Öffnungsverschlusses der jeweiligen
Ebene
Öffnungen durch Bauteile nach SKb3 geschlossen
durch Bauteile mit nichtbrennbaren
Baustoffen geschlossen
ohne Verschluss
Faktor FA 0,4 0,7* 1,7
* Sofern der Anteil der mit nichtbrennbaren Bauteilen geschlossenen Flächen den Wert von 10% der jeweiligen
Ebene überschreitet, ist der Faktor FA = 1,7 anzusetzen.
Bei der Bewertung der Flächen ist die Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnitts mit dem Faktor FA1 = 1,0 anzusetzen.
Ist die Ebene mit der größten Ausdehnung nicht die Grundfläche des Brandbekämpfungs-abschnitts, ist stattdessen der Faktor FAi = 1,0 für die Ebene mit der größten Ausdehnung anzusetzen. Tabelle 5: Zulässige Summe der bewerteten Grundflächen der Geschosse und Ebenen
eines Brandbekämpfungsabschnitts zul Abew in m²
Sicherheits-kategorie
äquivalente Branddauer tä in Minuten
< 5 15 30 60 > 90
K1 30.000 20.000 12.000 6.000 4.000
K2 50.000 30.000 18.000 9.000 6.000
K3.1 60.000 36.000 21.600 10.800 7.200
K3.2 67.000 40.000 24.000 12.000 8.000
K3.3 77.000 46.000 27.600 13.800 9.200
K3.4 85.000 50.000 30.000 15.000 10.000
K4 120.000 70.000 42.000 21.000 14.000
Die tatsächliche Grundfläche jedes einzelnen Geschosses oder jeder einzelnen Ebene darf 75% des Wertes zul Abew nicht überschreiten.
Anhang 27 Muster-Industriebau-Richtlinie (MIndBauRL)
497
7.5 Zusätzliche Anforderungen an Brandbekämpfungsabschnittsflächen mit einer Größe von mehr als 60.000 m²
Brandbekämpfungsabschnittsflächen, die größer als 60.000 m² sind, sind nur zulässig in erdgeschossigen Industriebauten, und wenn
ihre rechnerische Brandbelastung nicht mehr als 100 kWh/m² beträgt und
eine Werkfeuerwehr vorhanden ist.
Dabei sind in Abhängigkeit von der Hallenhöhe folgende Flächengrößen zulässig:
bis zu 90.000 m² bei einer lichten Raumhöhe von mehr als 7,0 m,
bis zu 120.000 m² bei einer lichten Raumhöhe von mehr als 12,0 m.
Dabei sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
Bei einer rechnerischen Brandbelastung von mehr als 15 kWh/m² ist eine selbsttätige Feuerlöschanlage anzuordnen.
Brandbekämpfungsabschnitte ohne selbsttätige Feuerlöschanlage müssen für Fahrzeuge der Feuerwehr befahrbar sein.
Die Brandbekämpfungsabschnitte müssen durch geeignete automatische Brandmelde-anlagen überwacht sein.
Innerhalb der Brandbekämpfungsabschnitte sind Vorkehrungen für die Alarmierung des Personals und für die Brandbekämpfung (Selbsthilfeeinrichtungen) ausreichend anzuordnen. Die Löschwassermenge im Brandbekämpfungsabschnitt muss mindestens 192 m³/h betragen.
Dabei sind in Brandbekämpfungsabschnitten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen rechnerische Brandbelastungen bis zu 45 kWh/m² zulässig, wenn die zugeordneten Flächen nicht mehr als 400 m² betragen.
In allen Brandbekämpfungsabschnitten sind zulässig:
Konzentrierte Brandbelastungen bis zu 200 kWh/m², wenn diese sich für eine Fläche von nicht mehr als 10 m² ergeben,
rechnerische Brandbelastungen bis zu 200 kWh/m², wenn die zugeordneten Flächen nicht mehr als 400 m² betragen und hierfür eine geeignete selbsttätige Feuerlöschanlage angeordnet ist.
Diese Flächen müssen untereinander einen Abstand von mindestens 6,0 m einhalten.
7.6 Anforderungen an die Bauteile
7.6.1 Brandbekämpfungsabschnitte mit Bemessung der Bauteile
Die Anforderungen an die Baustoffe und Bauteile bestimmen sich nach Tabelle 6.
Anhang 27 Muster-Industriebau-Richtlinie (MIndBauRL)
498
Tabelle 6: Anforderungen an die Baustoffe und Bauteile
1 2 3 4
erf tF nach DIN 18230-1 in Minuten
Feuerwiderstandsfähigkeit von 1. Decken, die Brandbekämp-
fungsabschnitte trennen und Bauteile, die diese Decken tragen, aussteifen oder überbrücken
2. Abschlüssen von Öffnungen in Bauteilen nach Nr. 1 und in Brandbekämpfungsabschnitts-trennwänden
3. Lüftungsleitungen, Installationsschächten und -kanälen oder Vorkehrungen gegen Brandübertragung bei Leitungen, Lüftungsleitungen, Installationsschächten und -kanälen ohne Feuerwider-standsfähigkeit, die Brandbe-kämpfungsabschnitte überbrü-cken
Feuerwiderstandsfähigkeit von 1. Bauteilen in der Brandsicherheitsklasse SKb3, die nicht in Zeile 1, Spalte 2, Nr. 1 einzuordnen sind
2. Abschlüssen von Öffnungen in Geschossdecken mit Feuerwi-derstandsfähigkeit
3. Lüftungsleitungen, Installati-onsschächten und -kanälen oder Vorkehrungen gegen Brandübertragung bei Leitungen, Lüftungsleitungen, Installationsschächten und -kanälen ohne Feuerwider-standsfähigkeit, die Geschoss-decken mit Feuerwiderstands-fähigkeit überbrücken
Feuerwiderstandsfähigkeit von 1. Bauteilen 2. Abschlüssen von Öffnungen in
Bauteilen mit Feuerwider-standsfähigkeit
3. Lüftungsleitungen, Installati-onsschächten und -kanälen oder Vorkehrungen gegen Brandübertragung bei Leitungen, Lüftungsleitungen, Installationsschächten und -kanälen ohne Feuerwider-standsfähigkeit, die Bauteile mit Feuerwiderstandsfähigkeit überbrücken
in der Brandsicherheitsklasse SKb2 und SKb1
15 zu 1. feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu 2. feuerhemmend, dicht- und selbstschließend zu 3. feuerhemmend
keine
Anforderungen3)
keine
Anforderungen3)
> 15 bis 30 zu 1. feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu 2. feuerhemmend, dicht- und selbstschließend zu 3. feuerhemmend
zu 1. feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nicht-brennbaren Baustoffen1) zu 2. feuerhemmend, dicht- und selbstschließend zu 3. feuerhemmend
zu 1. feuerhemmend zu 2. feuerhemmend, dicht- und selbstschließend zu 3. feuerhemmend
> 30 bis 60 zu 1. hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu 2. hochfeuerhemmend, dicht- und selbstschließend zu 3. hochfeuerhemmend
zu 1. hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nicht-brennbaren Baustoffen1) zu 2. hochfeuerhemmend, dicht- und selbstschließend zu 3. hochfeuerhemmend
zu 1. hochfeuerhemmend und aus brennbaren Baustoffen zu 2. hochfeuerhemmend, dicht- und selbstschließend zu 3. hochfeuerhemmend
> 60 2)
zu 1. feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu 2. feuerbeständig, dicht- und selbstschließend zu 3. feuerbeständig
zu 1.feuerbeständig zu 2. feuerbeständig, dicht- und selbstschließend zu 3. feuerbeständig
zu 1. feuerbeständig und aus brennbaren Baustoffen zu 2. feuerbeständig, dicht- und selbstschließend zu 3. feuerbeständig
1) Für Bauteile in Industriebauten bis zu 2 Geschossen und maximal 1 Ebene je Brandbekämpfungsabschnitt feuerhemmend
bzw. hochfeuerhemmend und aus brennbaren Baustoffen.
2) Die Werte der Spalten 2 bis 4 gelten auch für eine rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer erf tF von mehr als 90 Minuten, die sich insbesondere aus einem Teilflächennachweis ergeben können.
3) Zu Zeile 1 Spalte 4 Nr. 3: Der Raum zwischen solchen Leitungen, Schächten oder Kanälen und dem umgebenden Bauteil ist jedoch mit Baustoffen aus Mineralfasern oder mit im Brandfall aufschäumenden Baustoffen vollständig zu verschließen. Der lichte Abstand zwischen solchen Leitungen, Schächten oder Kanälen und dem umgebenden Bauteil darf bei Verwendung von Baustoffen aus Mineralfasern nicht mehr als 50 mm, bei Verwendung von im Brandfall aufschäumenden Baustoffen nicht mehr als 15 mm betragen. Die Mineralfasern müssen eine Schmelztemperatur von mindestens 1.000 °C aufweisen. Werden Hüllrohre verwendet, müssen diese nichtbrennbar sein; Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
Aus der Feuerwiderstandsfähigkeit nach Tabelle 6 ergeben sich die Feuerwiderstandsklassen gemäß den Anlagen 0.1.1 oder 0.1.2 der Bauregelliste A Teil 1. Aus der Anforderung zum Brandverhalten von Baustoffen nach Tabelle 6 ergeben sich die Baustoffklassen aus der Anlage 0.2.1 oder 0.2.2 der Bauregelliste A Teil 1.
Anhang 27 Muster-Industriebau-Richtlinie (MIndBauRL)
499
7.6.2 Brandbekämpfungsabschnittsflächen ohne Bemessung der Bauteile
Erdgeschossige Industriebauten ohne Ebenen sind, sofern es sich nicht bereits aus den Regelungen nach Abschnitt 7.6.1 ergibt, ohne Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile zulässig, wenn die tatsächliche Fläche des Brandbekämpfungsabschnitts nicht größer, die Wärmeabzugsflächen (in von 100 bezogen auf die Fläche des Brandbekämpfungsabschnitts) nicht kleiner und die Breite des Industriebaus nicht größer sind als die Werte der Tabelle 7 und bei der Berechnung nach DIN 18230-1 eine äquivalente Branddauer von weniger als 90 min berechnet wird. Dies gilt nicht für Bauteile nach Abschnitt 7.3.2.
Tabelle 7: Zulässige Größe der Brandbekämpfungsabschnittsfläche
erdgeschossiger Industriebauten ohne Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile in m²
äquivalente Branddauer tä in Min.
Sicherheits- kategorie
15 30 60 90
K 1 9.000 5.500 2.700 1.800
K 2 13.500 2) 8.000 2) 4.000 2) 2.700 2)
K 3.1 16.000 10.000 5.000 3.200
K 3.2 18.000 11.000 5.400 3.600
K 3.3 20.700 12.500 6.200 4.200
K 3.4 22.500 13.500 6.800 4.500
K 4 30.0001) 20.0001) 10.0001) 10.0001)
Mindestgröße der Wärme-abzugsflächen
in % nach DIN 18230-1
1
2
3
4
Zulässige Breite des Industriebaus in m
80
60
50
40
1) Die Anforderungen hinsichtlich der Wärmeabzugsflächen und der Breite des Industriebaus gelten nicht für Brandbekämpfungsabschnitte der Sicherheitskategorie K 4.
2) Die zulässige Größe darf um 10 % überschritten werden, wenn in dem Brandbekämpfungsabschnitt die Produktions- und Lagerräume Rauchabzugsanlagen haben, bei denen
je höchstens 200 m² der Grundfläche mindestens ein oder mehrere Rauchabzugsgeräte mit mindestens insgesamt 1,5 m² aerodynamisch wirksamer Fläche im Dach angeordnet wird,
je höchstens 1.600 m² Grundfläche mindestens eine Auslösegruppe für die Rauchabzugsgeräte gebildet wird,
Zuluftflächen mit einem freien Querschnitt von mindestens 36 m² im unteren Raumdrittel vorhanden sind sowie
die Anforderungen der Nrn. 5.7.4.3 und 5.7.4.4 erfüllt sind.
Zwischenwerte dürfen linear interpoliert werden.
7.7 Sonstige Anforderungen
7.7.1 Brandbekämpfungsabschnitte mit einer Grundfläche von mehr als 10.000 m² sind durch für die Feuerwehr zugängliche Verkehrswege in Flächen von höchstens 10.000 m² zu unterteilen. Diese Verkehrswege müssen eine Mindestbreite von 5,0 m haben und möglichst geradlinig zu Ausgängen führen. Bei Vorhandensein einer Werkfeuerwehr, einer selbsttätigen Feuerlöschanlage und bei einer rechnerischen Brandbelastung von weniger als 100 kWh/m² beträgt die Mindestbreite 3,5 m.
Anhang 27 Muster-Industriebau-Richtlinie (MIndBauRL)
500
7.7.2 Für den Fall geringer Brandbelastungen von bis zu 15 kWh/m² auf Einbauten in Brandbekämpfungsabschnitten, wie z. B. bei Wartungs- und Montageflächen oder Verkehrswegen, bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich deren Grundfläche und Anordnung.
8 Zusätzliche Bauvorlagen
Die Bauvorlagen müssen, soweit erforderlich, zusätzlich zu § 11 Abs. 1 MBauVorlV16 folgende
Angaben erhalten:
zur Zuordnung des Industriebaus zu den Sicherheitskategorien
über das gewählte Verfahren nach Abschnitt 6, 7 oder Anhang 1
zur Gebäudefunkanlage
Lagerbereiche unter Vordächern, vor Außenwänden und auf Freiflächen
beim Nachweis nach Abschnitt 6
zur Größe der Brandabschnitte, Flächen und Lage von Einbauten in den Geschossen, Lage der Brandwände und zu den Freiflächen nach 6.4.1
beim Nachweis nach Abschnitt 7
zur Berechnung nach DIN 18230-1 mit den Unterlagen zur Dokumentation mit den festgelegten Eingangsparametern, insbesondere der rechnerischen Brandbelastung nach DIN 18230-1
Größe der Brandbekämpfungsabschnitte, Höhenlage und Flächen der Ebenen, Fläche und Lage von Einbauten innerhalb der Brandbekämpfungsabschnitte
Im Übrigen gilt § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 3 MBauVorlV17 entsprechend.
9 Pflichten des Betreibers
Änderungen der brandschutztechnischen Infrastruktur sowie eine Erhöhung der Brandlast erfordern eine Überprüfung des Brandschutzkonzeptes. Ergibt sich daraus eine niedrigere Sicherheitskategorie, eine höhere äquivalente Branddauer tä oder eine höhere rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer erf tF, so liegt eine Nutzungsänderung vor. Solche Nutzungsänderungen bedürfen dann eines Bauantrages und einer Baugenehmigung, wenn sich aus ihnen höhere Anforderungen ergeben. Dies gilt auch bei Änderungen und Ergänzungen des Brandschutzkonzeptes nach Erteilung der Baugenehmigung.
16 § 11 Abs. 1 MBauVorlV siehe Anlage 2 Nr. 7.4 zum BVErL 17 § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 3 MBauVorlV siehe Anlage 2 Nr. 7 zum BVErL
Anhang 27 Muster-Industriebau-Richtlinie (MIndBauRL)
501
Anhang 1
Grundsätze für die Aufstellung von Nachweisen mit Methoden des Brandschutz-
ingenieurwesens
1 Grundsätze des Nachweises
Auf der Grundlage von Methoden des Brandschutzingenieurwesens wird durch
wissenschaftlich anerkannte Verfahren (z. B. Wärmebilanzrechnungen) nachgewiesen, dass
für sicherheitstechnisch erforderliche Zeiträume
die vorhandenen Rettungswege benutzbar sind,
eine wirksame Brandbekämpfung möglich ist,
die Standsicherheit der Bauteile gewährleistet ist.
Die in den sicherheitstechnisch erforderlichen Zeiträumen einzuhaltenden Sicherheitskriterien sind aufgrund anerkannter Kriterien des Brandschutzes und/oder anhand bestehender Vorschriften festzulegen. Diese Sicherheitskriterien können u. a. sein:
Einhaltung einer raucharmen Schicht mit einer zulässigen Höchsttemperatur einer erforderlichen Mindestdicke einer einzuhaltenden Kohlendioxidkonzentration
Einhaltung bestimmter Grenzwerte in der Rauchgasschicht bezüglich zulässiger Höchsttemperatur erforderlicher Sauerstoffkonzentration zulässiger Kohlendioxidkonzentration zulässiger Kohlenmonoxydkonzentration
Einhaltung der Tragfähigkeit unter den ermittelten Temperaturbelastungen für einzelne Bauteile und die Tragkonstruktion
Einhaltung bestimmter Grenzwerte für die Wärmestrahlung innerhalb des Brandraumes außerhalb des Brandraumes
2 Voraussetzungen für den Nachweis
Für den betrachteten Industriebau müssen aufgrund der vorgesehenen Nutzung die Brand-
szenarien festlegbar sein, welche insbesondere
der Nutzung entsprechen und
auf der sicheren Seite liegende Brandwirkungen ergeben.
Die Mindestvoraussetzungen für die Festlegung von Brandszenarien sind insbesondere
Angaben über
Art und Menge der brennbaren Stoffe sowie Brandbelastungen,
physikalische Kennwerte der brennbaren Stoffe (z. B. Heizwert, spez. Abbrand-geschwindigkeit, Brandausbreitungsgeschwindigkeit),
physikalische Kennwerte der Bauteile (z. B. Wärmeleitung, Dichte, Wärmekapazität, Festigkeit, E-Modul, thermische Dehnung),
Brandherdgröße und maximale Größe der Brandflächen,
Wirksamkeit der brandschutztechnischen Infrastruktur.
Soweit für die Nutzung unter Berücksichtigung der Schutzziele anerkannte Brandszenarien und die zugehörigen physikalischen Kennwerte (z. B. im Rahmen von Normen, Eurocodes) veröffentlicht sind, dürfen diese zur Anwendung kommen.
Die Berechnungen (z. B. Wärmebilanzrechnungen und/oder Bauteilberechnungen) dürfen nur mit anerkannten Rechenverfahren durchgeführt werden. Anerkannte Rechenverfahren sind
Anhang 27 Muster-Industriebau-Richtlinie (MIndBauRL)
502
Verfahren, welche in Bezug auf die zu ermittelnden Sicherheitskriterien nachweislich eine vollständige Beschreibung gemäß den o. g. Mindestvoraussetzungen ermöglichen.
Als anerkannt gelten Rechenverfahren, die hinsichtlich ihrer physikalischen Grundlagen vollständig veröffentlicht und in Hinblick auf die zu beschreibenden Brandwirkungen nachweislich validiert sind. Sie müssen eine Beschreibung eines dynamischen Brandgeschehens ermöglichen.
3 Nachweisführung und Dokumentation
Die Sicherheitskriterien und die Zeiträume zur Einhaltung der Sicherheitskriterien sind mit den zuständigen Behörden festzulegen. Auf der Grundlage dieser Sicherheitskriterien sind in den betrachteten Industriebauten die relevanten Brandszenarien festzulegen. Es ist nachzuweisen, dass die Sicherheitskriterien
generell im Industriebau
partiell in relevanten Raumbereichen
eingehalten werden.
Der Nachweis muss vollständig, nachvollziehbar und überprüfbar sein.
Anhang 2
Anrechenbare Wärmeabzugsflächen nach Abschnitt 6, Tabelle 2
Folgende Flächen dürfen ohne weiteren Nachweis als Wärmeabzugsflächen angesetzt
werden:
Ständig vorhandene Flächen von Öffnungen im Dachbereich oder in Wandbereichen, die ins Freie führen
Flächen von Rauch- und Wärmeabzugsgeräten nach DIN EN 12101-2
Flächen von Toren, Türen und Lüftungseinrichtungen, die ins Freie führen und die von außen ohne Gewaltanwendung geöffnet werden können
Flächen von Öffnungen mit Abschlüssen oder Einrichtungen aus Kunststoffen mit einer Schmelztemperatur ≤ 300 °C
Flächen von Öffnungen mit Verglasungen, die bei Brandeinwirkung ganz oder teilweise zerstört werden, wie: Verglasungen mit Einfach-Fensterglas Verglasungen mit handelsüblichem Zweischeibenisolierglas
Flächen von Öffnungen, die mit Materialien abgedeckt oder verschlossen sind, die bei Brandeinwirkung zerstört werden
Als Wärmeabzugsfläche gilt jeweils:
die lichte freiwerdende Öffnung
bei Rauch- und Wärmeabzugsgeräten die geometrisch freie Fläche der Eintrittsöffnung
bei nach DIN 18232-4 geprüften Wärmeabzügen die jeweils bei der Prüfung festgestellte Wärmeabzugsfläche
in anderen Fällen vereinfacht auch 85 % der Fläche, die sich aus den Rohbaumaßen ergibt
Verglasungen, deren Zerstörung im Brandfall nicht zu erwarten ist oder die im Brandfall nicht
geöffnet werden können, wie z. B.:
Brandschutzverglasungen
Angriffshemmende Verglasungen
Verglasungen mit Drahtglas
Verbundsicherheitsglas
dürfen nicht angerechnet werden.
503
Anhang 28
Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz
Bauaufsichtliche Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und
Toilettenräume in Wohnungen1
Stand April 2009, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 1. Juli 2010
1 Geltungsbereich
Nach § 43 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 Satz 2 MBO2 sind in Wohnungen fensterlose
Küchen, Kochnischen, Bäder und Toiletten (im Folgenden fensterlose Räume genannt)
nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung dieser Räume gewährleistet ist. Dies gilt als
erfüllt, wenn die Lüftung den nachfolgenden Anforderungen entspricht.
2 Lüftungstechnische Mindestanforderungen
Jeder fensterlose Raum muss unmittelbar durch eine mechanische Lüftungsanlage
entlüftet werden können und eine Zuluftversorgung haben. Die der Zuluftversorgung
und Entlüftung dienenden Anlagen und Einrichtungen müssen eine Grundlüftung der
fensterlosen Räume, in Küchen zusätzlich eine Stoßlüftung ermöglichen. Die Lüftungs-
anlage muss so ausgeführt werden, dass bei Grundlüftung in der Wohnung keine
Zugbelästigungen entstehen und keine Gerüche in andere Räume übertragen werden.
Alle fensterlosen Räume der Wohnung müssen gleichzeitig gelüftet werden können.
2.1 Luftvolumenströme für Zu- und Abluft
Lüftungsanlagen und -einrichtungen für fensterlose Räume sind mindestens für die
Luftvolumenströme nach Tabelle 1 zu bemessen.
1 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
2 § 43 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 Satz 2 MBO siehe § 46 Abs. 1 und § 51 Abs.1 Satz 2 HBO
Anhang 28 Bauaufsichtliche Richtlinie
über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen
504
Tabelle 1
Fensterloser Raum Luftvolumenstrom [m3/h]
Betriebsfall A1 Betriebsfall B2 1 2 3
Küche: - Grundlüftung 40 60 - Stoßlüftung 200 200 Kochnische 40 60 Bad (auch mit WC) 40 60 Toilettenraum 20 30
1 Betriebsfall A
Nutzungsunabhängige Betriebsdauer von mindestens 12 Stunden täglich, Stoßlüftung muss möglich sein.
2 Betriebsfall B Nutzungsabhängige Betriebsdauer, Stoßlüftung muss möglich sein.
2.1.1 Zuluft über Lüftungsanlagen und -einrichtungen
Die Zuluft kann außerhalb der fensterlosen Räume an zentraler Stelle der Wohnung
oder durch Öffnungen in den Außenwänden der Wohnung unmittelbar zugeführt
werden, wenn zu den fensterlosen Räumen eine Verbindung durch Nachstrom-
öffnungen oder -spalte besteht.
Für die Stoßlüftung von Küchen muss die Zuluft über eine Lüftungsanlage mit Ventilator
oder über dichte Leitungen vom Freien oder über Außenluftöffnungen unmittelbar
zugeführt werden.
Außenluftöffnungen, Leitungen vom Freien und Lüftungsanlagen mit Ventilator sind so
zu bemessen, dass sich für den planmäßigen Zuluftvolumenstrom rechnerisch kein
größerer Unterdruck in der Wohnung als 8 Pa gegenüber dem Freien ergibt. Befinden
sich in der Wohnung raumluftabhängige Feuerstätten, sind die Öffnungen, Leitungen
und Lüftungsanlagen so zu bemessen, dass sich für die Summe aus dem planmäßigen
Zuluftvolumenstrom und dem Verbrennungsluft-Volumenstrom (= 1,6 m³/h je kW
Nennleistung) kein größerer Unterdruck in der Wohnung als 4 Pa gegenüber dem
Freien errechnet. Anlagentechnisch muss gewährleistet sein, dass die Feuerstätten
nur bei ausreichender Verbrennungsluftversorgung betrieben werden können.
Außenluftöffnungen und Leitungen, die auch der Verbrennungsluftversorgung von
Feuerstätten dienen, dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, sofern nicht
durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur
Anhang 28 Bauaufsichtliche Richtlinie
über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen
505
bei ausreichender Verbrennungsluftversorgung betrieben werden können. Andere
Außenluftöffnungen und Leitungen vom Freien sowie Belüftungsanlagen mit
Ventilatoren, die nicht vorgewärmte Luft fördern, sollen in der Wohnung absperrbar
sein.
2.1.2 Entlüftungsanlagen
Die Lüftungsanlage muss die Abluft über dichte Leitungen ins Freie fördern.
Die Entlüftungsanlagen müssen Ventilatoren mit steiler Kennlinie haben.
Lüftungsanlagen, die für einen Luftvolumenstrom nach Spalte 2 der Tabelle 1
bemessen sind, müssen mit selbsttätigen Einrichtungen ausgestattet sein, die eine
tägliche Betriebsdauer von mindestens 12 Stunden sicherstellen. Bei Lüftungsanlagen
mit einem Luftvolumenstrom nach Spalte 3 der Tabelle 1 dürfen die
Ventilatoren - ausgenommen von Zentralentlüftungsanlagen nach Nr. 2.2 - vom Nutzer
abzuschalten sein (Bedarfslüftung).
Befinden sich in der Wohnung raumluftabhängige Feuerstätten, bleibt § 4 Abs. 2
MFeuV3 unberührt.
2.1.3 Abluftöffnungen
Die Abluftöffnungen der Entlüftungsanlagen dürfen in jedem fensterlosen Raum von
Hand absperrbar sein oder selbsttätige Rückschlagklappen haben.
2.2 Lüftungsanlagen für mehrere Wohnungen
Die fensterlosen Räume mehrerer Wohnungen dürfen über gemeinsame Anlagen oder
Lüftungsleitungen be- und entlüftet werden.
Die Entlüftungsanlage muss dazu
- in allen Wohnungen mit Ventilatoren und selbsttätigen Rückschlagklappen für alle
Abluftöffnungen ausgestattet sein (Einzellüftungsgeräte) oder
- einen zentralen Ventilator besitzen, der ganztägig betrieben wird und in den
Wohnungen nicht abgeschaltet werden kann (Zentralentlüftungsanlagen); Zentral-
entlüftungsanlagen dürfen für eine nächtliche Absenkung des Abluftvolumenstroms
um bis zu 50 % eingerichtet sein.
3 § 4 Abs. 2 MFeuV siehe § 4 Abs. 2 FeuVO (Hessen)
Anhang 28 Bauaufsichtliche Richtlinie
über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen
506
Bei Einzellüftungsgeräten sollen die Zuluftöffnungen in den Wohnungen von Hand
absperrbar oder mit selbsttätigen Absperrklappen versehen sein.
2.3 Lüftungsanlagen nach DIN 18017
Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3:2009-09 für fensterlose Bäder und Toilettenräume
in Wohnungen erfüllen die lüftungstechnischen Anforderungen nach den Abschnitten
2 bis 2.2, wenn die Wohnungen keine fensterlosen Küchen und Kochnischen
aufweisen.
3 Schallschutzanforderungen (§ 15 Abs. 2 MBO4)
Lüftungsanlagen und -leitungen für fensterlose Räume in Wohnungen müssen gegen
die Weiterleitung von Schall in andere Wohnungen oder fremde Räume entsprechend
DIN 4109 gedämmt sein.
4 Brandschutzanforderungen (§ 41 Abs. 2 MBO5)
Lüftungsanlagen und -leitungen für fensterlose Räume in Wohnungen müssen der
Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen
M-LüAR genügen.
4 § 15 Abs. 2 MBO siehe § 15 Abs. 2 HBO 5 § 41 Abs. 2 MBO siehe § 44 Abs. 2 HBO
Bezugsquellennachweis
507
Bezugsquellennachweis
Normen (DIN, DIN V, DIN V ENV, DIN EN,
DIN EN ISO, DIN CEN/TS, DIN SPEC, Eurocode),
AD-Merkblätter, DIN-Fachberichte
Beuth Verlag GmbH
Burggrafenstraße 6
10787 Berlin
EADs (European Assessment Documents)
Amtsblatt der Europäischen Union
eur-lex.europa.eu
ETAGs (European Technical Approvals Guidelines)
www.eota.eu
Anpassungsrichtlinie Stahlbau mit Änderung und
Ergänzung
Ausgabe Dezember 2001
DIBt Mitteilungen, Sonderheft Nr. 11, Nov. 2002
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Kolonnenstraße 30 B
10829 Berlin
Anwendungsrichtlinie für Arbeitsgerüste nach
DIN EN 12811-1
Fassung November 2005
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Anwendungsrichtlinie für Traggerüste nach
DIN EN 12812
Fassung August 2009
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Bau- und Prüfgrundsätze Beschichtungen von
Auffangräumen
Ausgabe Februar 2009
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
DAfStb-Richtlinie Betonbau beim Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen – BUmwS
Ausgabe März 2011
Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. – DAfStb
Beuth Verlag GmbH
DAfStb-Richtlinie Beton nach DIN EN 206-1 und
DIN 1045-2 mit rezyklierten Gesteinskörnungen
nach DIN 4226-100; Teil 1 – RBrezG/1
Ausgabe September 2010
Beuth Verlag GmbH
DAfStb-Richtlinie für Beton mit verlängerter
Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton)
Ausgabe November 2006
Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. – DAfStb
Beuth Verlag GmbH
DAfStb-Richtlinie für die Herstellung und
Verwendung von Trockenbeton und Trockenmörtel
(Trockenbeton-Richtlinie) – TrBMR –
Ausgabe Juni 2005
Beuth Verlag GmbH
DAfStb-Richtlinie für die Herstellung und
Verwendung von zementgebundenem
Vergussbeton und Vergussmörtel – VeBMR -
Ausgabe November 2011
Beuth Verlag GmbH
DAfStb-Richtlinie Massige Bauteile aus Beton
Ausgabe April 2010
Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. – DAfStb
Beuth Verlag GmbH
DAfStb-Richtlinie Schutz und Instandsetzung von
Betonbauteilen (Instandsetzungsrichtlinie)
Ausgabe Oktober 2001
Teil 1: Allgemeine Regelungen und Planungs-
grundsätze
Teil 2: Bauprodukte und Anwendung einschl.
2. Berichtigung 2005-12
Teil 3: Anforderungen an die Betriebe und Über-
wachung der Ausführung
Teil 4: Prüfverfahren
sowie 2. Berichtigung 2005-12
und 3. Berichtigung 2014-09
Beuth Verlag GmbH
DAfStb-Richtlinie Selbstverdichtender Beton –
SVBR
Ausgabe September 2012
Beuth Verlag GmbH
DAfStb-Richtlinie – Stahlfaserbeton
Ergänzungen und Änderungen zu
DIN EN 1992-1-1/NA, DIN EN 206-1 in Verbindung
mit DIN 1045-2 und DIN EN 13670 in Verbindung
mit DIN 1045-3, Teile 1 bis 3
Ausgabe November 2012
Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. – DAfStb
Beuth Verlag GmbH
DAfStb-Richtlinie Vorbeugende Maßnahmen gegen
schädigende Alkalireaktion im Beton
(Alkali-Richtlinie)
Ausgabe Oktober 2013
Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. – DAfStb
Beuth Verlag GmbH
Bezugsquellennachweis
508
DASt-Richtlinie 021
Schraubenverbindungen aus feuerverzinkten
Garnituren M39 bis M72 entsprechend
DIN EN 14399-4, DIN EN 14399-6
Ausgabe September 2013
Stahlbau Verlags- und Service GmbH
DASt-Richtlinie 022
Feuerverzinken von tragenden Stahlbauteilen
Ausgabe August 2009
Stahlbau Verlags- und Service GmbH
DVS Richtlinie DVS 1708:2009-09
Beuth Verlag GmbH
Empfehlungen für den Entwurf und die Berechnung
von Erdkörpern mit Bewehrungen aus Geokunst-
stoffen – EBGEO
Deutsche Gesellschaft für Geotechnik
Ausgabe 2010
Ernst & Sohn Verlag für Architektur und technische
Wissenschaften GmbH & Co. KG
ETB-Richtlinie „Bauteile, die gegen Absturz sichern“
Ausgabe Juni 1985
Mitteilungen IfBt Heft 2/1987
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
ETB-Richtlinie zur Begrenzung der Formalde-
hydemission in die Raumluft bei Verwendung von
Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaum
Ausgabe April 1985
Beuth Verlag GmbH
Fachregel des Ofen- und Luftheizungs-
bauhandwerks – TR-OL 2009
Ausgabe 2010
Zentralverband Sanität Heizung Klima
Rathausallee 6
53757 St. Augustin
Hinweise für die Montage von Dübelverankerungen
Ausgabe Oktober 2010
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Lehmbau Regeln
Ausgabe Februar 2008
Dachverband Lehm e. V.
Prüfgrundsätze für Schornsteinreinigungs-
verschlüsse und Rußabsperrer
Ausgabe November 2012
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen
bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Abdichtungen
im Verbund mit Fliesen- und Plattenbelägen
Teil 1: Flüssig zu verarbeitende Abdichtungen –
PG AIV-F
Ausgabe Mai 2014
Teil 2: Bahnenförmige Abdichtungen – PG AIV-B
Ausgabe Mai 2014
Teil 3: Plattenförmige Abdichtungen – PG AIV-P
Ausgabe August 2012
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen
bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauwerks-
abdichtungen mit Flüssigkunststoffen – PG-FLK
Ausgabe Juni 2010
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen
bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauwerks-
abdichtungen mit mineralischen Dichtungs-
schlämmen – PG-MDS
Ausgabe Januar 2014
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen
bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Fugen-
abdichtungen in Bauteilen aus Beton mit hohem
Wassereindringwiderstand im erdberührten Bereich
– PG-FBB
Teil 1: Abdichtungen für Arbeitsfugen und
Sollrissquerschnitte
Ausgabe Oktober 2012
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen
bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Übergänge
von Bauwerksabdichtungen auf Bauteile aus Beton
mit hohem Wassereindringwiderstand – PG-ÜBB
Ausgabe September 2010
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Prüfplan für Beschichtungs- und Einhausungs-
systeme zur Sanierung Pentachlorphenol(PCP)-
belasteter Holzbauteile
Stand: Januar 2006
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Richtlinie für den Nachweis der Standsicherheit von
Metall-Kunststoff-Verbundprofilen
Ausgabe August 1986
Mitteilungen IfBt Heft 6/1986
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Bezugsquellennachweis
509
Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCB-
belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden
Ausgabe September 1993
StAnz. 1993, S. 2848
Staatsanzeiger für das Land Hessen, Verlag
Kultur und Wissen GmbH, Marktplatz 13,
65183 Wiesbaden
Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCP-
belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden
Ausgabe Oktober 1996
StAnz. 1998, S. 3932, StAnz. 2000, S. 1665
Staatsanzeiger für das Land Hessen, Verlag
Kultur und Wissen GmbH, Marktplatz 13,
65183 Wiesbaden
Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach
gebundener Asbestprodukte in Gebäuden
Ausgabe Januar 1996
StAnz. 1997, S. 3587
Staatsanzeiger für das Land Hessen, Verlag
Kultur und Wissen GmbH, Marktplatz 13,
65183 Wiesbaden
Richtlinie für die Herstellung und Verwendung von
Trockenbeton und Trockenmörtel - TrBMR
Ausgabe Juni 2005
Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. – DAfStb
Beuth Verlag GmbH
Richtlinie für die Überwachung von Wand-, Decken-
und Dachtafeln für Holzhäuser in Tafelbauart nach
DIN 1052 Teil 1 bis Teil 3
Fassung Juni 1992
Mitteilungen IfBt Heft 1/1993
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Richtlinie für Standardisierung des Oberbaues von
Verkehrsflächen RStO 01
FGSV Verlag GmbH
Wesselinger Str. 17
50999 Köln
Richtlinie für Windenergieanlagen
Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für
Turm und Gründung
Fassung Oktober 2012, Korrigierte Fassung März
2015
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Richtlinie über automatische Schiebetüren in
Rettungswegen - AutSchR
Ausgabe Dezember 1997
www.is-argebau.de
Richtlinie über die Anforderungen an
Auffangwannen aus Stahl mit einem Rauminhalt bis
1000 Liter - StawaR -
Ausgabe September 2011
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme
von Türen in Rettungswegen - EltVTR
Ausgabe Dezember 1997
www.is-argebau.de
Stahl-Eisen-Werkstoffblätter (SEW) des Vereins
Deutscher Eisenhüttenleute (Stahlinstitut VDEh)
SEW 400, 7. Ausgabe, Februar 1997
Verlag Stahleisen GmbH
Sohnstraße 65
40237 Düsseldorf
Technische Lieferbedingungen/Technische
Prüfvorschriften für Baustoffe zur Herstellung von
Brückenbelägen auf Beton mit einer
Dichtungsschicht aus Flüssigkunststoff
(TL/TP BEL – B, Teil 3)
Ausgabe 1995
Bundesministerium für Verkehr, Abteilung
Straßenbau
Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH & Co KG
Schleefstraße 14
44287 Dortmund
Technische Lieferbedingungen/Technische
Prüfvorschriften für Oberflächenschutzsysteme
(TL/TP OS)
Ausgabe 1996
Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH & Co KG
Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
(TRbF)
UWS Umweltmanagement GmbH
Grotendonker Str. 61
47626 Kevelaer
www.umwelt-online.de
Verordnung über bauordnungsrechtliche
Regelungen für Bauprodukte und Bauarten
(Bauprodukte- und Bauartenverordnung) vom
20. Januar 2004 (GVBl. I 2004 S. 56), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 4. Dezember
2017 (GVBl. 2017 S. 396)
www.wirtschaft.hessen.de
Verordnung über den Bau und Betrieb von
Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung)
vom 17. November 2014 (GVBl. 2014 S. 286)
www.wirtschaft.hessen.de
Bezugsquellennachweis
510
Verordnung über Feuerungsanlagen und
Brennstofflagerung (Feuerungsverordnung) vom
3. Februar 2009 (GVBl. I 2009 S. 30), geändert
durch Verordnung vom 3. November 2014 (GVBl.
2014 S. 269)
www.wirtschaft.hessen.de
Verzeichnis der Prüf-, Überwachungs- und
Zertifizierungsstellen nach den
Landesbauordnungen (PÜZ-Verzeichnis)
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)