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Ich entscheide nach bestem Wissen und Gewissen…..!
Geht das so ohne weiteres?
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Art 28 GG
….Vertretung, die aus freien, direkten und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.
Also: Jedermann ! Unabhängig vom Beruf und von der Ausbildung
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Rechtsstaatsgebot
Alle Entscheidungen des Staates müssen rechtmäßig sein (Art 28,1 GG)
Auch die der Gemeindevertre-tungen, Ausschüsse pp !
Problem: rechtsunkundige GV
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Goethes Faust
Das erste steht uns frei, beim zweiten sind wir Knechte…..!
Kennen Sie Ihre Pflichten? Sind Sie in Ihren Aufgaben
geschult worden?
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Historischer Exkurs
Griechisches Staatswesen Der Staat kann kein Unrecht
begehen, nur die Personen, die für ihn tätig werden
Römisches Reich Ähnlich, der Staat sah sich als
unfehlbar, anders: handelnde Personen
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Mandatstheorie
Der Landesherr haftet für seine Beamten, wenn sie seinen Anordnungen folgen und Unrecht begehen
Sonst nicht !
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Historischer Ursprung der Haftung des Staates für rechtswidriges Verhalten (ALR)
![Page 8: Ich entscheide nach bestem Wissen und Gewissen…..! Geht das so ohne weiteres?](https://reader036.vdokument.com/reader036/viewer/2022062318/55204d7d49795902118cd463/html5/thumbnails/8.jpg)
Das allgemeine preußische Landrecht von 1794
Wer ein Amt übernimmt, muss auf die pflichtgemäße Führung desselben die genaueste Aufmerksamkeit widmen.
Jedes dabei begangene Versehen, welches bei gehöriger Aufmerksamkeit und nach den Kenntnissen, die bei der Verwaltung des Amtes erforderlich werden, hätte vermieden werden können und sollen, muss er vertreten.
Doch was bedeutet dies?
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Hier aus folgt:
Auch der „normale“ GV muss „rechtskundig“ sein, um rechtmäßige Entscheidungen zu gewährleisten
Kann man das von jedem GV verlangen?
Ja! Art 28 GG (Rechtsstaat)
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Was ich wissen muss, um rechtmäßig handeln zu
können?
Wann kann ich frei entscheiden? Wann gibt es rechtliche Vorgaben,
die ich einhalten muss? Gesetze, Verordnungen, Satzungen
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Beispiele: Gemeinde plant einen Sportplatz + Gemeinde baut neue Schule + Gemeinde versagt Einvernehmen für
Bauantrag -
Bei Entscheidungen auf Grund von Rechtsnormen den Entscheidungsspielraum prüfen!
Aber wie ?
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Exkurs:Formelles muss sein……!
Unterschied beim Lesen von Vorschriften Ist-Vorschriften Soll-Vorschriften Kann-Vorschriften
Was ist der Unterschied?
§
§
§§ §
§§
§§
§
§§
§
§
§ §
§
§
§
§§
§
§
§
§
§§
§
§
§
§§ §
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IV. Beispiele für Rechtsnormen:
Die Gemeinde muss die Einwohner/Innen über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft unterrichten.. §16 a GODie Gemeindevertretung soll mindestens einmal im Vierteljahr einberufen werden § 34 GO
OrtsgestaltungssatzungVon der vorgeschriebenen Reetbedachung kann bei Gebäuden in zweiter Baureihe abgewichen werden….
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I. Ist-Vorschrift muss zwingend beachtet werden
§ 33
GO
Der Bürgermeister „hat“ einem rechtswidrigen Beschluss zu widersprechen.
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Andere Beispiele: Ist-Vorschrift
Gemeinde unterrichtet die Öffentlichkeit……..
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen….
Bgm muss eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen……
§ 34 BauGB !!!!!!! Bebauungsplan
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Ist- Vorschriften
Konsequenz: Bürger hat einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Entscheidung, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind.
Vorsicht: Bei fehlerhaften Entscheidungen
besteht immer die Gefahr von Ansprüchen!
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Soll- Vorschrift
Entspricht der Ist-Vorschrift, aber: In begründeten Ausnahmefällen
kann abgewichen werden Beispiel: GV soll mindestens einmal im
Vierteljahr einberufen werden
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Kann- Vorschrift
Hohes Ermessen! Fast: Freiheit in der Entscheidung Aber: Pflichtmäßigkeit, 0bjektiv,
sachgerecht, kein Ermessensmissbrauch
Keine Über- oder Unterschreitung des Ermessens
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Beispiele Kann-Vorschrift GV kann …. Zulassung eines
Bürgerentscheids beschließen Von der vorgeschriebenen
Reetbedachung kann abgewichen werden, wenn das einheitliche Straßenbild nicht beeinträchtigt wird
GV kann die Grundsteuerzahlung stunden….
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III. ErmessensvorschriftenHöheres Maß an Entscheidungsfreiheit.
Ermessen muss aber sachgerecht / pflichtgemäß
ausgeübt werden. § 73 Landesverwaltungsgesetz
Insbesondere dürfen keine Ermessensfehler vorliegen. Diese sind z.B. Unterschreitung,
Überschreitung oder Nichtgebrauch des Ermessens sowie die Berücksichtigung sachfremder
Erwägungen.
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Weitere Beispiele
Stundungssatzung der Gemeinde:
Bei der Stundung von Beträgen über 5.000 € ist eine dingliche Sicherung des Anspruchs erforderlich.
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Bei der Stundung von Forderungen zwischen 2.000 € und 5.000 € soll eine dingliche Sicherung der Forderung erfolgen.
![Page 23: Ich entscheide nach bestem Wissen und Gewissen…..! Geht das so ohne weiteres?](https://reader036.vdokument.com/reader036/viewer/2022062318/55204d7d49795902118cd463/html5/thumbnails/23.jpg)
Steuerzahlungen bis 2.000 € können gestundet werden, wenn die Zahlung der Steuer gesichert erscheint.
Die Frist soll nicht länger als 6 Monate betragen. Sie kann im Einzelfall verlängert werden.
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Also:
Ich entscheide nach bestem Wissen und Gewissen…….
geht – leider - nicht immer!
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Amtshaftung
Das Damoklesschwert über dem Ehrenamt?
![Page 26: Ich entscheide nach bestem Wissen und Gewissen…..! Geht das so ohne weiteres?](https://reader036.vdokument.com/reader036/viewer/2022062318/55204d7d49795902118cd463/html5/thumbnails/26.jpg)
Aufbau des Seminars
Teil 1 Rechtliche Grundlagen1. Allgemeine Rechtsgrundlagen2. Welche Amtspflichten gibt es?3. Beispiele für Amtspflichten4. Exkurs: Materielle Unterschiede bei
Rechtsnormen5. Persönliche Haftungen6. Versicherungsschutz
![Page 27: Ich entscheide nach bestem Wissen und Gewissen…..! Geht das so ohne weiteres?](https://reader036.vdokument.com/reader036/viewer/2022062318/55204d7d49795902118cd463/html5/thumbnails/27.jpg)
Der historische Hintergrund allg. preussisches Landrecht
Der Ausschluss einer Haftung des Staates beruhte auf dem Gedanken: Der Staat als Organisation selbst könne gar nicht unrechtmäßig handeln.
Pflichtverletzungen von Beamten können diesen deshalb nur höchst selbst zugeordnet werden. Daher die ausschließlich persönliche Haftung.
![Page 28: Ich entscheide nach bestem Wissen und Gewissen…..! Geht das so ohne weiteres?](https://reader036.vdokument.com/reader036/viewer/2022062318/55204d7d49795902118cd463/html5/thumbnails/28.jpg)
Heutige Rechtsgrundlage § 839 Abs. 1 BGB
so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen“
„Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht,
![Page 29: Ich entscheide nach bestem Wissen und Gewissen…..! Geht das so ohne weiteres?](https://reader036.vdokument.com/reader036/viewer/2022062318/55204d7d49795902118cd463/html5/thumbnails/29.jpg)
Beamtenbegriff des § 839 BGB
Beamter im haftungsrechtlichen Sinne des
§ 839 BGB ist grundsätzlich jeder der ein öffentliches Amt / Aufgabe innehat;
Also auch der Gemeindevertreter / Mitglied des Ausschusses und z.B.
Gemeindewehrführer Schiedsmann Wahlhelfer Ortsbeiräte
![Page 30: Ich entscheide nach bestem Wissen und Gewissen…..! Geht das so ohne weiteres?](https://reader036.vdokument.com/reader036/viewer/2022062318/55204d7d49795902118cd463/html5/thumbnails/30.jpg)
Aber… (sog. Flucht ins Privatrecht)
…fallen darunter auch Baufirmen/
Baustellenabsicherungen auf Strassen?
Nach der (umstrittenen) Werkzeugtheorie fällt sogar jede Person, die nach Weisung
der Verwaltung, sozusagen als ihr Werkzeug oder ihr verlängerter Arm auftritt, unter den
haftungsrechtlichen Beamtenbegriff.
![Page 31: Ich entscheide nach bestem Wissen und Gewissen…..! Geht das so ohne weiteres?](https://reader036.vdokument.com/reader036/viewer/2022062318/55204d7d49795902118cd463/html5/thumbnails/31.jpg)
Beispiele für Amtspflichten
Rechtmäßiges HandelnArtikel 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip)
d.h. die strikte Beachtung eindeutiger VorschriftenProblem: Kenntnis der Rechtsprechung !Besonders brisant bei Ist-Vorschriften!
z.B.: wenn ein Bebauungsplan ein Vorhaben zulässt, muss genehmigt werden
![Page 32: Ich entscheide nach bestem Wissen und Gewissen…..! Geht das so ohne weiteres?](https://reader036.vdokument.com/reader036/viewer/2022062318/55204d7d49795902118cd463/html5/thumbnails/32.jpg)
Beispiele für AmtspflichtenFehlerfreie Ermessensausübung
Kann-Vorschrift wird nicht beachtet oder das Ermessen fehlerhaft
ausgeübt z.B. durch sachfremde Erwägungen
Stundungsantrag wird einfach abgelehnt….
Ordnungsgemäße AuskünfteDer Bürgermeister gibt in einer Bausache eine falsche Auskunft
/Abbrennen von Reet…!/Garagenbau
![Page 33: Ich entscheide nach bestem Wissen und Gewissen…..! Geht das so ohne weiteres?](https://reader036.vdokument.com/reader036/viewer/2022062318/55204d7d49795902118cd463/html5/thumbnails/33.jpg)
Schnelle SachentscheidungUnbegründetes Zurückstellen eines Bauantrags im BauA und der durch
die Verzögerung entstandene Verzugsschaden
Beispiele Insel Sylt !!!!
![Page 34: Ich entscheide nach bestem Wissen und Gewissen…..! Geht das so ohne weiteres?](https://reader036.vdokument.com/reader036/viewer/2022062318/55204d7d49795902118cd463/html5/thumbnails/34.jpg)
Beispiele für Amtspflichten
VerschwiegenheitspflichtIm FinA wird ein Stundungsantrag eines Gewerbetreibenden
behandelt, darüber plaudert ein GV. Die Bank lehnt daraufhin dem Gewerbetreibenden die Verlängerung eines
Kredit ab
ZuständigkeitDer Bauausschussvorsitzende (oder Bgm) erklärt
einem Bürger, seine Garage sei genehmigungsfrei und bestätigt ihm dies schriftlich
![Page 35: Ich entscheide nach bestem Wissen und Gewissen…..! Geht das so ohne weiteres?](https://reader036.vdokument.com/reader036/viewer/2022062318/55204d7d49795902118cd463/html5/thumbnails/35.jpg)
Beispiel Bauantrag
Bearbeitung wird verzögert, bleibt ohne Grund liegen
Baugenehmigung verzögert sich Festpreisgarantie läuft aus, Preis
erhöht sich massiv
![Page 36: Ich entscheide nach bestem Wissen und Gewissen…..! Geht das so ohne weiteres?](https://reader036.vdokument.com/reader036/viewer/2022062318/55204d7d49795902118cd463/html5/thumbnails/36.jpg)
Die Pflicht zur Beachtung der Rechtsprechung am Praxisbeispiel Lückenschließung im Baurecht Rechtsprechung zur Größe der
Frontlänge hat sich von 80 m auf 120 m geändert
Der BauA lehnt Antrag (100 m) ab…….
Frage: kann der Ehrenamtler das wissen? Muss er es wissen?
![Page 37: Ich entscheide nach bestem Wissen und Gewissen…..! Geht das so ohne weiteres?](https://reader036.vdokument.com/reader036/viewer/2022062318/55204d7d49795902118cd463/html5/thumbnails/37.jpg)
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![Page 39: Ich entscheide nach bestem Wissen und Gewissen…..! Geht das so ohne weiteres?](https://reader036.vdokument.com/reader036/viewer/2022062318/55204d7d49795902118cd463/html5/thumbnails/39.jpg)
III. ErmessensvorschriftenHöheres Maß an Entscheidungsfreiheit.
Ermessen muss aber sachgerecht / pflichtgemäß
ausgeübt werden. § 73 Landesverwaltungsgesetz
Insbesondere dürfen keine Ermessensfehler vorliegen. Diese sind z.B. Unterschreitung,
Überschreitung oder Nichtgebrauch des Ermessens sowie die Berücksichtigung sachfremder
Erwägungen.
![Page 40: Ich entscheide nach bestem Wissen und Gewissen…..! Geht das so ohne weiteres?](https://reader036.vdokument.com/reader036/viewer/2022062318/55204d7d49795902118cd463/html5/thumbnails/40.jpg)
Grundsatz
Grundsätzlich begründet der § 839 BGB die persönliche Haftung des Beamten.
Diese Regelung wird durch Art. 34 Satz 1 GG ergänzt, welche die Haftung auf die Anstellungskörperschaft
übergehen lässt.
„Verletzt jemand in Ausübung eines öffentliches Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende
Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich ..….die Körperschaft..„
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Aber der Rückgriff
In Artikel 34 Satz 2 GG heißt es jedoch:
„Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten.“
Grundsätzlich soll der Beamte nicht ständig Angst haben müssen, in die Haftung für sein Tun genommen zu werden. Sinnbildliches Ziel ist
ein entscheidungsfreudiger Beamter.
Jedoch ist es unter bestimmten Verschuldensvoraussetzungen der Anstellungskörperschaft nicht zuzumuten, die Haftung alleine zu
übernehmen.
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Wann spricht man von Vorsatz?
Definition:
Vorsatz liegt vor, bei einem mit Wissen und Wollen herbeigeführten, rechtswidrigen Erfolg.
D.h. mit Absicht eine falsche Entscheidung herbeiführen, in Kenntnis der entstehenden
Rechtswidrigkeit.
![Page 43: Ich entscheide nach bestem Wissen und Gewissen…..! Geht das so ohne weiteres?](https://reader036.vdokument.com/reader036/viewer/2022062318/55204d7d49795902118cd463/html5/thumbnails/43.jpg)
Welche Pflichten können im Ehrenamt verletzt werden.
Keine direkte Aufzählung in der GO
Verstreut in vielen Einzelvorschriften
Entwicklung durch Rechtsprechung
Wichtig ist jedoch:
Unkenntnis schützt nicht vor Unkenntnis schützt nicht vor Haftung!Haftung!
![Page 44: Ich entscheide nach bestem Wissen und Gewissen…..! Geht das so ohne weiteres?](https://reader036.vdokument.com/reader036/viewer/2022062318/55204d7d49795902118cd463/html5/thumbnails/44.jpg)
Was ist die Folge von Verstößen?
z.B. bei Befangenheit nach § 22 GO Evtl. Rechtswidrigkeit des Beschlusses,
zum Teil mit der Folge der Unwirksamkeit
Problem Bebauungspläne!!!! Aber: Heilung nach 1 Jahr !
Sanktion:Ordnungswidrigkeit gegenüber dem GV, der
sich nicht gemeldet hat
![Page 45: Ich entscheide nach bestem Wissen und Gewissen…..! Geht das so ohne weiteres?](https://reader036.vdokument.com/reader036/viewer/2022062318/55204d7d49795902118cd463/html5/thumbnails/45.jpg)
Versicherungsschutz
Die meisten Kommunen sind Mitglied im KSA, dem Kommunalen Schadensausgleich.
Der einzelne Beamte hat jedoch bei
einem Rückgriff das Problem, dass in den Fällen der persönlichen Haftung, also bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, keine Versicherung zahlt oder zahlen würde.
![Page 46: Ich entscheide nach bestem Wissen und Gewissen…..! Geht das so ohne weiteres?](https://reader036.vdokument.com/reader036/viewer/2022062318/55204d7d49795902118cd463/html5/thumbnails/46.jpg)
Der gemeindliche Bauausschuss
An die Mitglieder des Bauausschusses sind durch die Komplexität des Rechtsgebiet sehr hohe Anforderungen gestellt.
Erschwerend wirkt, dass bei fehlerhaften Entscheidungen schnell erhebliche Schäden entstehen können.
![Page 47: Ich entscheide nach bestem Wissen und Gewissen…..! Geht das so ohne weiteres?](https://reader036.vdokument.com/reader036/viewer/2022062318/55204d7d49795902118cd463/html5/thumbnails/47.jpg)
Wo hat der BauA noch Freiheiten?
§ 34 BauGB
Innen-bereich
§ 35BauGBAußen-bereich
Bebauungsplangebiete
![Page 48: Ich entscheide nach bestem Wissen und Gewissen…..! Geht das so ohne weiteres?](https://reader036.vdokument.com/reader036/viewer/2022062318/55204d7d49795902118cd463/html5/thumbnails/48.jpg)
§ 34 Innenbereich
Rechtsgrundlage BauGB Wird oft als Ermessen gesehen
ABER: Rechtsentscheidung!
![Page 49: Ich entscheide nach bestem Wissen und Gewissen…..! Geht das so ohne weiteres?](https://reader036.vdokument.com/reader036/viewer/2022062318/55204d7d49795902118cd463/html5/thumbnails/49.jpg)
Wortlaut § 34 BauGB „Innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn……. nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden
soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt
und die Erschließung gesichert ist das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. „
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Einzelne Personen in der GV?
Besonders fachkundige GV halten sich aus der Beratung heraus? Anwalt schweigt…..!?
Sonderfälle
der Haftung
Nachwei
s des
Verhalte
ns
durch
das
Protokoll
?
![Page 51: Ich entscheide nach bestem Wissen und Gewissen…..! Geht das so ohne weiteres?](https://reader036.vdokument.com/reader036/viewer/2022062318/55204d7d49795902118cd463/html5/thumbnails/51.jpg)
Bauausschuss
Bürger
13 Nein – 1 Enthaltung (Anwalt)
§ 839 BGB
Sonderfälle
der Haftung
![Page 52: Ich entscheide nach bestem Wissen und Gewissen…..! Geht das so ohne weiteres?](https://reader036.vdokument.com/reader036/viewer/2022062318/55204d7d49795902118cd463/html5/thumbnails/52.jpg)
Auskunft durch freundlichen Mitarbeiter…..
Einsichtnahme in einen unwirksamen Bebauungsplan…….
Fehlerhafte Planung für 10.000 € Antrag wird abgelehnt
Wer zahlt die Kosten….?
![Page 53: Ich entscheide nach bestem Wissen und Gewissen…..! Geht das so ohne weiteres?](https://reader036.vdokument.com/reader036/viewer/2022062318/55204d7d49795902118cd463/html5/thumbnails/53.jpg)
Bebauungsplangebiet
BPlan ist eine Satzung, also örtliches Recht
Bauherr hat Anspruch auf Genehmigung, wenn das Vorhaben den Festsetzungen entspricht
„das haben wir nicht gewollt…“ gilt nicht!
![Page 54: Ich entscheide nach bestem Wissen und Gewissen…..! Geht das so ohne weiteres?](https://reader036.vdokument.com/reader036/viewer/2022062318/55204d7d49795902118cd463/html5/thumbnails/54.jpg)
Veränderungssperrehier: Beachtung der Formalien
§ 14 BauGB Gemeinde kann VÄ erlassen,
muss aber die Vorgaben beachten Beschluss muss vorliegen Problem: VÄ soll später erlassen
werden, ein Bauantrag liegt vor…… Kann dieser liegengelassen werden?
Lösung: ????????????Folge……..?
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Zurückstellung von Baugesuchen
Gemeinde stellt Bauantrag zurück, weil in der nächsten Sitzung ein
Aufstellungsbeschluss für einen BPlan gefasst werden soll…?
§ 15
Bau
GB
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Beispiele für allg. Haftungsfälle
Tatsächlich passiert: Kind reißt sich an einer Rutsche
einen Finger ab (Thema: Überprüfung von Kinderspielplätzen)
Aktuell: Todesfall durch morsche Stütze (Haftung TÜV?)
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Fehlende Belehrung
Sozialsachbearbeiter weist nicht auf Zuschussmöglichkeit hin
Er hätte erkennen müssen, dass ein Anspruch auf Einrichtungsbeihilfe bestand
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Ähnlich im Baurecht:
Gestaltungssatzung sieht Reetbedachung vor, lässt Ausnahmen zu…..
Bauherr lässt sich vom BauA-Vorsitzenden beraten
Es erfolgt kein Hinweis auf denkbare Ausnahme
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Internetauftritt des Amtes
Ortssatzungen (Beispiel: veraltete Ortsgestaltungssatzung)
Bebauungspläne, veraltet, unwirksam?
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Wer haftet denn letztendlich?
Zunächst der „Beamte“ Für diesen tritt nach Art 34 GG die
Gemeinde ein Diese hat ein Rückgriffsrecht, aber
nur…. bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz! Gemeinde ist versichert beim KSA Dieser kann satzungsgemäß nur bei
Vorsatz Rückgriff nehmen!
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„Positives“ und „negatives“ Interesse
Positiv bei Amtshaftung, voller Anspruch einschl. entgangenem Gewinn
Negativ: nur tatsächlicher Schaden Beispiel positiv: Prozesskosten, erhöhte
Baukosten und entgangene Pachten oder Weiterveräusserungsgewinn
Beispiel negativ: nur Prozesskosten und erhöhte Baukosten
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Wichtig für Ersatzleistungen KSA tritt nur für Amtshaftungsansprüche ein Nicht für „enteignungsgleiche Eingriffe“ Am Beispiel Einvernehmen: 1. Instanz (VG) grds. Amtshaftung 2. Instanz nur ent.Eingriff Weil: vom BauA keine höheren
Rechtskenntnisse als vom VG erwartet werden dürfen, daher keine Rechtswidrigkeit im Sinne von § 839 BGB
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Das war es ………..!