Download - IHK für Rheinhessen, 28. Januar 2015 Neue Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige ab 2015
IHK für Rheinhessen, 28. Januar 2015
Neue Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige ab 2015
Folie 2 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
Folie 3 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
Selbstanzeige in der Praxis
Anzeige+ €
wirksame Selbstanzeige
beim zuständigen Finanzamt
Einreichung der
berichtigten Steuererklärung zu allen
unverjährten Steuerstraftat
en
Zahlung derhinterzogenen
Steuern+
Strafzuschlag
Einleitung einesSteuerstrafverfahrens
neue SteuerbescheideHinterziehungszinsen
Selbstanzeige wirksamEinstellung Steuer-strafverfahren
Sie gelten weiterhin als unschuldig und nicht vorbestraft!
FINANZAMT
Folie 4 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
Selbstanzeige bis 2014
positive Voraussetzungen
/ neue Selbstanzeige ab 2015
► Nacherklärung aller
einer Steuerart
unverjährter Steuerstraftaten
► Nachzahlung hinterzogenen Steuern
+ ggf. Zuschlag 5 %
mind.10 Jahre
+ Hinterziehungszinsen
ggf. Staffelzuschlag 10-20 %
Rechtsfolge: Straffreiheit (Strafaufhebungsgrund)
Folie 5 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
Nacherklärung aller Steuerstraftaten
S hat 2000-2013 KapEinkünfte und Vermietungseinkünfte nicht erklärt. 2015 erklärt er die KapEinkünfte im Rahmen einer Selbst-anzeige, im Feb. 2016 schiebt er die Vermietungseinkünfte nach.
Folgen
Selbstanzeige über KapEinkünfte ist unvollständig und damit unwirksam.
Selbstanzeige über Vermietungsumsätze ist gesperrt (Tatentdeckung,Einleitung Steuerstrafverfahren)
! Alles offenbart, dennoch insges. keine Straffreiheit
Folie 6 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
Nacherklärung unverjährter Steuerstraftaten
S hat 2000-2013 KapEinkünfte und Vermietungseinkünfte nicht erklärt.Die ESt 2004 gibt er 2005 ab. A erstattet im Jan. 2015 Selbstanzeige.
Abgabe ESt 04
EStErkl. die länger als 5 J. vor Selbst-
anzeige
SteuerR
StrafR
Selbstanzeige
20152004 1/2005 1/2010 2014
Nacherklärung Steuerstraftatenfür mind. 10 J.
Selbst-anzeige
Ablauf Festsetzungs-verjährung
mind. 10 Jahre
Nacherklärung unverjährter
Steuerstraftaten
Folie 7 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
Selbstanzeige bis 2014
positive Voraussetzungen
/ neue Selbstanzeige ab 2015
keine Sperrgründe Bekanntgabe einer Prüfungsan-
ordnung Einleitung eines Steuerstrafver-
fahrens
negative Voraussetzungen
Rechtsfolge: Straffreiheit (Strafaufhebungsgrund)
► Nacherklärung aller
einer Steuerart
unverjährter Steuerstraftaten
► Nachzahlung hinterzogenen Steuern
mind.10 Jahre
+ Hinterziehungszinsen
+ ggf. Zuschlag 5 % ggf. Staffelzuschlag 10-20 %
an Beteiligte
an Beteiligte
Folie 8 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
verschärfte Sperrgründe ab 2015
a) gegenüber dem Täterz.B. S zahlt dem AN die Gehaltserhöhung ohne Lohnversteuerung aus, EF erstellt Gehaltsabrechnung, die Anordnung der Lohnsteuer-prüfung entfaltet, Sperrwirkung gegenüber S (Täter), EF (Gehilfin), AN (Begünstigter)
b) sachl. und zeitl. Umfang der Sperrwirkungbegrenzt auf die in der Prüfungsanordnung aufgeführten Zeiträumeund Steuerarten
gegenüber dem Täter
► Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung
► Einleitung eines Steuerstrafverfahrens
an der Tat Beteiligten/Begünstigten
an der Tat Beteiligten
Folie 9 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
Selbstanzeige bis 2014
positive Voraussetzungen
/ neue Selbstanzeige ab 2015
keine Sperrgründe
Erscheinen eines Amtsträgers zur AP
Tatentdeckung
Erscheinen eines Amtsträgerszur USt/LSt Nachschau
Steuerverkürzung > 50.000 € /Tat > 25.000 €/Tat
bes. schw. Steuerhinterziehung
Bekanntgabe einer Prüfungsan-ordnung
Einleitung eines Steuerstrafver-fahrens
negative Voraussetzungen
Rechtsfolge: Straffreiheit (Strafaufhebungsgrund)
► Nacherklärung aller
einer Steuerart
unverjährter Steuerstraftaten
► Nachzahlung hinterzogenen Steuern
mind.10 Jahre
+ Hinterziehungszinsen
+ ggf. Zuschlag 5 % ggf. Staffelzuschlag 10-20 %
an Beteiligte
an Beteiligte
Folie 10 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
Verschärfung von Sperrgrenzeund Zuschlag ab 2015
► Zuschlag soweit verkürzte Steuer 50 T€ je Tat übersteigt =• je Steuerpflichtiger/Steuerart/Veranlagungszeitraum
►Zuschlag bei bes. schw. Steuerhinterziehung § 370 Abs 3 Nr. 2-5 AO
2014 2015
Zuschlag von 5% auf die verkürzte Steuer
gestaffelter Zuschlag von 10-20 % auf die verkürzte Steuer10 % 25 T€ - 100 T€15 % 100 T€ - 1 Mio €20 % über 1 Mio €
Verfahren ist zwingend einzustellen
• Wiederaufnahme bei unrichtiger od. unvollständiger Selbstanzeige• keine Erstattung – nur Anrechnung auf Geldstrafe
25 T€
Folie 11 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
Selbstanzeige – Ein Thema für Unternehmen?
Folie 12 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
strafrechtliche Risiken bei USt-/LSt-Anmeldungen
USt/LSt zu niedrigz.B. bei erbrachten (Teil-)Leistungen / bei geldwerten Vorteilen
bei VSt zu hoch z.B. nicht ordnungsgemäße Eingangsrechnungen
verspätete Abgabe von USt-/LSt-Anmeldungen
Nachmeldung in laufender UStVA statt in UStVA der Entstehung ist keine Selbstanzeige
Abgrenzung Berichtigung § 153 AO oder Steuerhinterziehung
Folie 13 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
Teil-Selbstanzeige bei USt-/LSt Anmeldungen
Wegen Liquiditätsproblemen gibt S für Dez. ust-pflichtige Einnahmen nicht an. Im Folgejahr gibt S UStVA für Jan. verspätet ab. Mitte März gibt S eine korrigierte UStVA für Dez. VJ ab und zahlt die USt.
2014 2015
Nichtangabe ust-pfl. Einnahmen in UStVA Dez. = StHinterziehungverspätete Abgabe UStVA Jan. = StHinterziehung + SelbstanzeigeSelbstanzeige ist unwirksam, da UStVA Dez. nicht berichtigt.
Teil-Selbstanzeige wieder möglichkorr. USt/LSt Anmeldungen führen zu Straffreiheit
Nichtangabe ust-pfl. Einnahmen UStVA 12/2014
Verspätete Abgabe UStVA 1/2015
Korrektur UStVA12/2014
bis 2014
ab 2015
Folie 14 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
Keine Teil-Selbstanzeige bei USt JE
Wegen Liquiditätsproblemen gibt S für Dez. ustpfl. Einnahmen nicht an.Im Folgejahr verbucht S im Jan. seinen Pkw Eigenverbrauch nicht ustpfl. Das wird jeweils in der UStJE nachgeholt. Im März korrigiert Sim Rahmen der UStJE 2014 die ustpfl. Dez.-Umsätze.
keine Teil-Selbstanzeige bei UStJE UStJE 2014 muss 10 Jahre Berichtigungszeitraum korrigieren ausn. UStJE muss nicht UStVA des lfd. Jahres berichtigen
Nichtangabe ust-pfl. Einnahmen
UStVA 12/2014
ust-pfl. EV nicht gebucht 1/2015
Korrektur ust-pfl. Dez-Umsätze in
UStJE 2014
2014 2015
Folie 15 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
neue Anlaufhemmung für Steuer auf KapErträge aus Drittstaaten § 170 Abs 6 AO
Steuer auf KapErträge aus Staaten, die nicht Mitglied der EU oder EFTA
(Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) sind und bei denen die KapErträge nicht nach zwischenstaatlichen Verträgen
(DBA) automatisch mitgeteilt werden
Rechtsfolge Festsetzungsfrist (10 J.) beginnt frühestens mit Ablauf des KJ, in dem
Finanzverwaltung Kenntnis davon erhält, spätestens 10 J. nach
Steuerentstehung
Voraussetzungen
Folie 16 | © 2013 Dr. Jörg Lehr
Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 6 AO
S mit Wohnsitz Deutschland, erzielt 2014 KapErträge bei einer Bank auf Bermuda. In seiner ESt, die er 2015 abgibt, erklärt er die Einkünfte nicht.
KapErträgevon außerhalbEU und EFTA
01.01.2025Beginn der Fest-
setzungsfrist
Abgabe ESt-Erklärung
20342014 2015 2024 2025
01.01.2016:Beginn der Fest-
setzungsfrist
31.12.2025:Ende der Fest-setzungsfrist
31.12.2034: max.Verlängerung der
Festsetzungs-frist
bis 2014
ab 2015
Folie 17 | © 2013 Dr. Jörg Lehrwww.dr-lehr.com