Download - Informationsabend zur Elektrizitätsanlage Oberhofen 2. September 2013 Herzlich willkommen!
Informationsabend zur Elektrizitätsanlage
Oberhofen
2. September 2013
Herzlich willkommen!
Themen
1. Begrüssung / Ausgangslage / Einsatz Projektgruppe Sonja Reichen
2. Ist-Situation / Handlungsbedarf / ZieleLösungsvarianten Christian
Brönnimann
3. EAO als Aktiengesellschaft / Betriebsführung Edwin Rothenbühler
4. Rechtsgrundlagen / Finanzielles Folgen Ablehnung Beat von Känel
5. Antrag Gemeinderat Sonja Reichen
6. Fragen / Diskussion
Ausgangslage
• Gestiegene Anforderungen in der Führung von EVU‘s in betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Fragen, zunehmende Belastung von Milizbehörden, erhöhte Abhängigkeit von eingekauftem Fachwissen;
• Erhöhung der Anforderungen und des Know-hows durch die Konsequenzen der beschlossenen Energiewende (von zentraler zu dezentraler Einspeisung / Verteilung);
• Bevorstehende Revision StromVG, volle Marktöffnung ab 2016 belastet kleine EVU‘s noch einmal mit neuen Auflagen und Aufgaben;
• Gemeinde als Betreiberin EAO hat keine absolute Tarifhoheit mehr, Überprüfung und Abänderungsmöglichkeit bei ElCom;
• Günstige Ausgangslage EAO für Strommarktliberalisierung, für Zukunft braucht es mehr Flexibilität in Strombeschaffung, bei der Produkt- und Preisgestaltung und in der Marktbearbeitung;
• EAO muss kooperations- und allianzfähig werden, um möglichst viele kostenreduzierende Synergien nutzen zu können.
Auftrag Projektgruppe
• Aktualisierung Eigentümerstrategie 2010;
• Definition der Anforderungen und Aufgaben für die Betriebsführung;
• Prüfung der Möglichkeiten der künftigen Ausgestaltung der Betriebsführung und der personellen Ausstattung der EAO;
• Prüfung der Schnittstellen zu der Gemeinde und der Rechtsform der EAO;
• Vergleich der verschiedenen Lösungsansätze (Praxisbeispiele) der Betriebsführung und der organisatorischen Ausgestaltung;
• Erarbeitung eines von den wesentlichen Akteuren akzeptierten, zukunftsorientierten und machbaren Lösungsvorschlages in Bezug auf die Betriebsführung und die Rechtsform der EAO;
• Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen für Grundsatzentscheide des Gemeinderates zur Betriebsführung und Rechtsform.
Mitglieder Projektgruppe
• Theodor Wittwer, Vertreter Gemeinderat (Projektverantwortlicher)
• Christian Brönnimann, Vorsitz, Vertreter SVP
• Bernhard Bürgi, Vertreter Komitee Verkaufsgegner
• Beatrice Frey, Vertreterin Gemeinderat
• Rahel Friedli, Gemeindeschreiberin
• Alfred Frutiger, Vertreter SP
• Ulrich Frutiger, Vertreter BDP
• Bruno Gafner, Vertreter BDP
• Mario Polla, Geschäftsführer EAO
• Edwin Rothenbühler, Vertreter Komitee Verkaufsgegner
• Jürg Wenger, Vertreter FDP
• Hans Woodtli, Vertreter SVP
• Ist-Situation • Handlungsbedarf• Ziele • Lösungsvarianten
Christian Brönnimann, Vorsitz Projektgruppe
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GemeinderatGemeinderat
Administration, FinanzenAndré DietrichHofer Markus
Administration, FinanzenAndré DietrichHofer Markus
GeschäftsführerMario Polla
GeschäftsführerMario Polla
Geschäftsleitung• Walter Baumann• Theodor Wittwer• Josef Rüegg
Geschäftsleitung• Walter Baumann• Theodor Wittwer• Josef Rüegg
Externe Dienstleister
• H. Hug AG• Bührer + Dällenbach• Youtility AG• BKW FMB Energie AG• Energie Thun AG
Externe Dienstleister
• H. Hug AG• Bührer + Dällenbach• Youtility AG• BKW FMB Energie AG• Energie Thun AG
Stv. Geschäftsführer, Leiter TechnikWalter Baumann
Stv. Geschäftsführer, Leiter TechnikWalter Baumann
AbleserAbleser
Gemeindever-waltung
Gemeindever-waltung
Unterstellung
Weisungsrecht
Ist-Organisation EAO
Ist-Zustand: Rechtliche Defizite
• Die aktuelle Regelung der Ablieferung von 5-15 % der Bruttoeinnahmen des Stromverkaufs (Art. 8, EAO-Reglement) an die Gemeindekasse ist rechtlich nicht mehr haltbar (Widerspruch zu StromVG und zu Regeln Spezialfinanzierung Gemeindegesetzgebung);
• Für bisher praktizierte Gratisleistungen im Bereich der öffentlichen Beleuchtung fehlt rechtliche Grundlage;
• Die Verordnung über allgemeine Bedingungen für Netznutzung und Lieferung elektrischer Energie enthält zahlreiche Bestimmungen, die auf Reglementsebene geregelt werden sollten;
• Kriterien zur Ermittlung der Anschlussgebühren sind nach Gerichtspraxis auf Reglementsebene und nicht bloss in der Verordnung zu umschreiben;
• Regelung über die Einlagen in die Spezialfinanzierung in Art. 20 EAO-Reglement ist in Widerspruch zu regulatorischen Vorgaben betr. Rechnungsführung und Preisgestaltung;
• Kompetenzregelung für GL EAO ist problematisch und zu grosszügig; GL ist gemeinderechtlich eine Kommission, hat jedoch Kompetenzen eines Verwaltungsrats ohne allerdings die rechtliche Verantwortung zu tragen. Diese ist v.G.w. beim Gemeinderat;
Fazit Ist-Analyse
1. Die personelle Situation von Gemeinde und EAO erfordert eine rasche Realisierung einer nachhaltigen Lösung für künftige Betriebsführung zur Sicherung der Weiterführung der EAO;
2. Ein Weiterbetrieb mit eigenem Betriebspersonal (Betriebsleiter, Administration) ist zu hinterfragen und mit der Delegation der Betriebsführung an Dritte (Outsourcing) zu vergleichen;
3. Führung der EAO im Milizsystem genügt nicht mehr, um den veränderten Anforderungen des Strommarkts gerecht zu werden;
4. Für die strategische Führung der EAO muss unabhängig von der getroffenen Variante ein fachlich kompetentes Gremium eingesetzt werden. Erforderlich ist betriebswirtschaftliches, technisches und rechtliches Know-how;
5. Das Rechnungswesen und die Informatik der Gemeinde entsprechen nicht den Anforderungen des StromVG, Widerspruch zwischen öffentlich-rechtlichem Rechnungswesen und Anforderungen an die Rechnungsführung in der Strombranche;
6. EAO als Gemeindebetrieb gegenüber als AG organisierten Konkurrenten im Nachteil;
7. Die reglementarischen Grundlagen der EAO müssen an die Anforderungen des StromVG und der Gemeindegesetzgebung angepasst werden.
Ziele
• Sichere Energieversorgung mit hoher Verfügbarkeit für alle Stromkunden von Oberhofen
• Günstige Preise für Netznutzung und Grundversorgung
• Einfache, schlanke und zukunftsorientierte Betriebsstruktur
Rechtsformen: Varianten
• Unselbständige Anstalt - EAO in Gemeindeverwaltung integriert, keine Rechtspersönlichkeit;- Finanzen und Vermögen der EAO sind bei der Gemeinde, Bestandteil der
Gemeinderechnung;- Geschäftsführung durch Kommission mit eigenen Kompetenzen, alle wichtigen
Entscheide sind beim Gemeinderat oder bei der Gemeindeversammlung angesiedelt;
• Selbständige Anstalt- EAO aus der Gemeindeverwaltung ausgegliedert, eigene Rechtspersönlichkeit, im
Handelsregister eingetragen;- Finanzen und Vermögenswerte bei Anstalt (eigene Rechnung);- Eigene Geschäftsführung und eigenes Aufsichtsorgan, Mitwirkung der
Gemeindeorgane bei wichtigen Entscheiden;
• Aktiengesellschaft- EAO aus der Gemeindeverwaltung ausgegliedert, eigene Rechtspersönlichkeit;- Finanzen und Vermögenswerte bei Anstalt, Gemeinde als Aktionärin;- Eigene Geschäftsführung, Verwaltungsrat mit abschliessenden Kompetenzen;- Einflussnahme der Gemeinde über Generalversammlung im Rahmen der
Aktionärrechte.
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Vorteile Nachteile
Wahrung der SelbständigkeitHohe Fixkosten im Bereich Personal, Mehrkosten gegenüber Outsourcinglösung von ca. CHF 100‘000.00
Ständiger Ansprechpartner für EAO bei Gemeinde
Branchenspezifische Beratung weiterhin notwenig (nahe am Status quo)
Hohe Zusatzkosten für externes Know-how
Hohe fachspezifische Anforderungen an Betriebsleiter und Finanzverwalter
Aufbau von eigenen Ressourcen bei Gemeinde erforderlich
Investitionen in Informatik und Rechnungswesen
Gemeinde trägt personelle Risiken bei Wechsel und Stellvertretung der Betriebsleitung
Vor- und NachteileWeiterführung eigenes Personal
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Vorteile Nachteile
Grundsätzliche Steuerbefreiung Lange Entscheidungswege
Weitgehende Delegation von Finanz- und Organisationskompetenzen von Gemeinde an Anstalt möglich
Keine Beteiligungen möglich
Einflussmöglichkeiten für Stimmbürger nach Gemeindeordnung sichergestellt
Konflikt zwischen Rechnungslegung nach Finanzhaushaltsrecht und Vorgaben StromVG
Erfüllung von öffentlichen Aufgaben durch öffentlich-rechtliche Organisation
Fehlende Möglichkeit der Dividendenausschüttung an Gemeinde
Umfangreiche Regelungen zur sauberen Abgrenzung der Verantwortung und Kompetenzen zwischen Gemeinde und Anstalt erforderlich
Geringe Verbreitung für die Erbringung gewerblicher Leistungen
Vor- und Nachteile selbständige Anstalt
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Vorteile Nachteile
Grösserer unternehmerischer Handlungsspielraum
Kein direkter Einfluss des Stimmbürgers auf Geschäftsführung
Flexible Strukturen, Kurze Entscheidungswege Erheblicher Gründungsaufwand, insbesondere für Vermögensübertragung
Geschäftsmässig begründete Abgaben an Gemeinde wie Dividenden nach Aktienrecht
Mögliche Steuerpflicht bei vollständiger Liberalisierung des Strommarktes
Flexible Selbst- und Fremdfinanzierungsmöglichkeiten
Bessere Möglichkeiten zum Eingehen von Kooperationen, gegenseitige Beteiligung möglich
Chancengleichheit bez. Organisationsform mit Konkurrenz
StromVG-konformes Finanz- und Rechnungswesen ohne Schnittstellen mit Gemeinde
Vor- und Nachteile Aktiengesellschaft
• EAO als Aktiengesellschaft
• Statuten und Organisation
• Betriebsführung
• Ausgliederung und Überführung
• Zukünftige Tarife, Finanzplanung
Edwin Rothenbühler, Projektgruppenmitglied
• Zweck: Energieversorgung und weitere Dienstleistungen der Versorgung mit leitungsgebundenen und nicht leitungsgebundenen Gütern;
• Ziel-Aktienkapital: CHF 1 Mio.: vinkulierte Namenaktien Aktien: 1‘000 zu CHF 1‘000.00;
• Organe: Generalversammlung, Verwaltungsrat, Revisionsstelle;
• Eigentümerrechte: Vertretung der Aktien durch Gemeinderat an der Generalversammlung;
• Kompetenzen der Generalversammlung: Statuten, Wahl Verwaltungsrat/Revisionsstelle, Genehmigung Geschäftsbericht und Gewinnverwendung (Festsetzung Dividende), Décharge (Art. 14).
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Statuten und Organe Energie Oberhofen AG
Statuten und Organe Energie Oberhofen AG
• Verwaltungsrat: mindestens 3 Mitglieder, Amtsdauer von 4 Jahren, Selbständige Konstituierung (Art. 16);
• Revisionsstelle: zugelassener Revisor, Amtsdauer von 1 Jahr (Art. 21);
• Rechnungsabschluss: Kalenderjahr und Dividende von max. 6 % (Art. 22);
• Erlös bei Liquidation: geht an andere steuerbefreite juristische Person mit Sitz in der Schweiz oder an die öffentliche Hand (Art. 23);
• Zweistufiges Gründungsverfahren (Schritt 1: Bargründung Aktiengesellschaft mit CHF 100‘000.00 Aktienkapital; Schritt 2: Kapitalerhöhung mit Sacheinlage auf CHF 1,0 Mio.).
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Verhältnis Gemeinde / Aktiengesellschaft
Gemeinde Oberhofen100% der Aktien der AG
GemeindeversammlungGemeindeversammlung
Versorgungs-reglement
GemeinderatEigentümervertretung
GemeinderatEigentümervertretung
Eignerstrategie Energie Oberhofen AG
Verwaltungsrat AGMind. 3 Mitglieder, davon 1 Vertreter des
Gemeinderates Oberhofen
Verwaltungsrat AGMind. 3 Mitglieder, davon 1 Vertreter des
Gemeinderates Oberhofen
Generalversammlung(Gemeinde als Allein-
aktionärin)
Generalversammlung(Gemeinde als Allein-
aktionärin)
Leistungsvertrag Gemeinde mit Energie Oberhofen AG
Geschäftsführung des Betriebes
Geschäftsführung des Betriebes
Energie Oberhofen AG
Vertretung der Aktionärsinteresse
Struktur der Energie Oberhofen AG
GeneralversammlungGemeinderat
Verwaltungsrat3-5 Personen
BetriebsleitungExterner Dienstleister
Segment Netz
Segment Energie
.
Eigentümer
Strategische Leitung
Operative Leitung
GeschäftsfelderSegment öffentliche
Beleuchtung
Thema Optionen Rahmenbedingungen
Überführungswert 1. Überführung zum Verkehrswert (fair value)2. Überführung zu XX% des Verkehrswerts3. Überführung zum Buchwert
• Keine Überbewertungen aus Sicht Aktienrecht (OR) und Regulation (StromVG)
• Spätere, steuerfreie Aufwertung in AG aufgrund erwarteter Steuerpflicht fraglich
Finanzierungs-struktur
1. 100% der Aktien der AG und Agio2. Anteilige Fremd- und Eigenfinanzierung (z.B.
40/60%) mittels Agio und Aktionärsdarlehen3. Maximale Fremdfinanzierung mittels
Aktionärsdarlehen
• Einhaltung Vorgaben ESTV bez. Zinsen und verdecktem Eigenkapital
• Steuerbefreiung für Emissionsabgabe möglich; Begrenzung Dividende auf 6% vom Aktienkapital
• Tragbarkeit der Zins- und Amortisationslast für Gesellschaft unter Berücksichtigung künftiger Investitionen
Ausstattung mit Liquidität
1. Keine Startliquidität; Finanzierung mittels Kontokorrent der Gemeinde
2. Startliquidität aufgrund Bedarf3. Startliquidität aufgrund Bestand in
Gemeinderechnung
• Tragbarkeit für Gesellschaft aufgrund Investitions- und allfälligem Amortisations-bedarf
• Bilanzielle Situation vor Ausgliederung; «Anspruch» bisheriger Werksführung
Dividenden 1. Maximale Ausschüttungen aufgrund Gewinnausweis
2. Stabile, moderate Gewinnausschüttungen aufgrund Zielvorgabe (z.B. 6% auf Aktien-kapital)
3. Keine Dividenden; maximale Thesaurierung
• Regulatorische Maximalvorgaben bezüglich angemessen Gewinn (Art. 15 StromVG)
• Kein Eingriff in die betriebliche Substanz, solange keine qualifizierte Überschussliquidität besteht (keine Entleerung)
• Berücksichtigung des künftigen Finanzierungs- und Liquiditätsbedarfs
Zentrale finanzielle Handlungsspielräume und Rahmenbedingungen
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Ausgliederung EAO
Gemeinde Energie Oberhofen AG
Sondernutzung Gemeindeboden
Konzessionsabgabe
Anlagen / Leitungen
100% der Aktien der Energie Oberhofen AG
Buchwert bisherÜberführungswert neu
Mobilien, Vorräte, flüssige Mittel
Überführung zu Buchwert
Buchgewinn für Gemeinde
Aktiven der AG
Eigenkapital der AG (Aktienkapital undReserven / Agio)
Verwaltungsvermögen
Beteiligung an AG(Ausweis im
Verwaltungsvermögen)
Rückstellung Buchgewinn
• Pro Forma Eröffnungsbilanz per 1. Januar 2014 (Basis Abschluss 2012; Anlagenwerte 2011)
Eröffnungsbilanz der Energie Oberhofen AG
Position T-CHF
Flüssige Mittel, Forderungen
1'076
Sachanlagen 6'249
Finanzanlagen 10
Total Aktiven 7‘335
Kurzfr. Fremdkapital 153
Darlehen Gemeinde 2’400
Aktienkapital 1’000
Agio (offene Reserven) 3‘782
Total Passiven 7'335
Provisorische Werte; definitive Werte erst mit Abschluss der Gemeinderechnung bzw. der Rechnung der EAO per 31.12.2013 bekannt.
Eigenkapitalquote: 65.2% Fremdkapitalquote: 34.8%
Finanzielle Ausgliederung (rein schematisch; Beispielzahlen)
AG
Cash100
AK100
Gemeinde
AG
Cash100
AK100
Gemeinde
Beteiligung100
V-Vermögen6’900
Buchgewinn5’900
Beteiligung100
V-Vermögen900
AG
Cash100
UV/AV6’900
AK1’000Agio6‘000
Gemeinde
Beteiligung7‘000
Aktienkapitalerhöhung durchSacheinlage von CHF 1.0 Mio.
Bargründung der AG
AG
Cash100
UV/AV6’900
Darlehen2’400AK1’000Agio3’600
Gemeinde
Beteiligung4’600
Darlehen2’400
• Haushaltstarife H4 (Rp. / kWh)
Exkurs: Preisvergleich EAO regional und national
Profil H4: 4'500 kWh/Jahr: 5-Zimmer-wohnung mit Elektroherd und Tumbler (ohne Elektroboiler).
EAO: stabile Preisentwicklung; dank tiefen Abgaben historisch auf Stufe «All-In» im regionalen Vergleich eher tief; jedoch steigende Tendenz; hohe Netznutzung; im CH-Vergleich hohe Netznutzungs- und Energiepreise.
• Preisentwicklung Stromnetz und Energie (Rp. / kWh)
Erwartete Preisentwicklung
Stabile Netznutzungstarife über Planperiode anhand der aktuellen Vorkalkulation 2013;
Reduktion der Gemeindeabgabe auf 0.6 Rp./kWh per 2014; sonst steigende Abgaben aufgrund Erhöhung KEV und Erhöhung der Systemdienstleistungen
Stabile Energiepreise aufgrund aktueller Kalkulation (Basis 2013)
• Konsolidierte Planerfolgsrechnung (CHF)
Planerfolgsrechnung Energie Oberhofen AG
Nettoerlöse bestehen aus Erträgen aus Netznutzung, Energieabsatz sowie Beiträge Betrieb und Unterhalt Beleuchtung (Gemeinde, Kanton) ohne Tariferhöhungen
Basis bildet die Vorkalkulation 2013 sowie die Kostenschätzungen der Projektgruppe für die neue AG ab 2014
Abschreibungen Sachanlagen gemäss Abschreibungs- und Investitionsplanung auf der Basis effektiver Anlagenwerte nach StromVG
Darlehenszinsen von TCHF 15 (2014) auf TCHF 54 (2015) steigend, anschliessend sinkend je nach Amortisation
Konsolidiertes Ergebnis zwischen TCHF 90 und 120 erwartet; Dividenden-obergrenze mit 6% auf Aktienkapital (CHF 60’000).
• Konsequenzen Einwohnergemeinde• Finanzielles• Reglemente • Folgen Ablehnung
Beat von Känel, Gemeinderat Finanzen
Konsequenzen für Gemeindefinanzen
Position Bisher (VA 2013) Neu (2014) Neu (2015)
Gewinnausschüttung (6% vom AK, jeweils im Folgejahr)
- - 60’000
Zinsertrag (gemäss Planung) - 14’531 54'375
Konzessionsabgabe (0.6 Rp./kWh) 104’401 62’641 62’641
Verrechneter Aufwand für Verwaltung 20’000 - -
Betrieb und Unterhalt OeB (durch EAO)
- -25’000 -25’000
Investitionen OeB (direkt; Annahme) - -30’000 -30’000
Zinsentlastung durch Amortisation (Annahme 2.0% auf TCHF 150 p.a.)
- 3’000 6’000
Total Effekt Gemeinderechnung 124’401 25’172 128’016
• Entwicklung der Geldflüsse zwischen Energie Oberhofen AG und Gemeinde
Konsequenzen für Gemeindefinanzen
Bruttodarstellung (roter Balken sind Mehrkosten OeB)
Konkrete Entwicklung abhängig von Dividendenziel (6%),
Gewinnausweis EAO und Gewinnverwendungsentscheide der jährlichen GV
Konkrete Amortisationspraxis 2014 – 2018 und Rückzahlungszeitpunkt Restschuld (Annahme 2019)
Konkreten Kosten und Investitionen OeB
Mengenentwicklung Stromabsatz als Basis für Konzessionsabgabe
• Übertragung der öffentlichen Aufgabe der Elektrizitätsversorgung an die AG (Art. 1);
• Delegation der Kompetenz zum Erlass allgemeinen Geschäftsbedingungen und Verordnungen an die AG (Art. 2);
• Befugnis der AG zur Erhebung von Anschlussgebühren und zu deren rechtlichen Durchsetzung nach VRPG (Art. 2 Bst. b);
• Übertragung des Betriebs der EAO (Aktiven, Passiven, Rechte und Pflichten, Spezialfinanzierung) an die AG (Art. 3 Abs. 1);
• Gemeinde hält 100% der Aktien, Bildung des Aktienkapitals von CHF 1,0 Mio. durch Bar-einlage von CHF 100‘000.00 und steuerfreie Aufwertung der Anlagen der EAO (Art. 3 Abs. 2);
• Veräusserung von Aktien erfordert Zustimmung der Gemeindeversammlung; Gemeinde soll immer kapital- und stimmenmässig über die absolute Mehrheit am Aktienkapital der AG verfügen (Art. 4);
• Abgeltung an Gemeinde von max. 0,6 Rp./kWh (Art. 10), bisher 1,0 Rp./kWh;
• Abschluss eines Leistungsvertrags zwischen Gemeinde und AG über Einzelheiten der Aufgabenerfüllung (Versorgungssicherheit, Wirtschaftlichkeit, Tätigkeiten, Koordination mit Gemeinde, Dienstleistungen für Gemeinde).
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Versorgungsreglement
Folgen Ablehnung 1• Ablieferung wird durch Gemeinderat festgelegt. Rechtsgrund-
lage bildet ein Reglement;
• Aufsicht erfolgt durch die Betriebskommission;
• Oberaufsicht obliegt dem Gemeinderat;
• Rechnungsprüfungsorgan ist gleich wie bei Einwohner-gemeinde;
• Festlegen der Netz- und Stromtarife durch Gemeinderat (Genehmigung durch ElCom);
• Know-how des Verwaltungspersonals im Strombereich muss neu aufgebaut werden;
• Umfassende Haftung der Gemeinde für EAO;
• Wenig unternehmerischer Spielraum. Es gilt die Kompetenz-ordnung der Gemeinde;
Folgen Ablehnung 2
• Entscheidungswege sind lang, da Einbindung in Ver-waltungsprozesse Gemeindeverwaltung;
• Keine Beteiligung Dritter möglich. Nur vertragliche Zu-sammenarbeit möglich;
• Eingeschränkte Kostentransparenz, da unterschiedliche Ausrichtung der Rechnungsführung nach Stromver-sorgungsgesetz und öffentlichem Finanzhaushalt;
• Anpassungen nur mit Zustimmung der Gemeindeorgane möglich;
• Gemeindeabgabe (Konzessionsgebühr) bleibt auf 1,0 Rappen pro kWh anstelle neu 0,6 Rappen pro kWh;
Antrag
• Wollen Sie der Überführung der Elektrizitätsanlage Oberhofen in eine Aktiengesellschaft gegen die Übernahme des Aktienkapitals von CHF 1'000'000.00 durch die Einwohnergemeinde Oberhofen und die Einräumung einer Darlehensforderung von CHF 2'400'000.00 an die Einwohnergemeinde Oberhofen zustimmen und
• den Erlass des Reglementes über die Versorgung der Einwohnergemeinde Oberhofen mit elektrischer Energie genehmigen und
• der Teilrevision der Gemeindeordnung vom 1. Januar 2013 zustimmen und
• die Aufhebung per 1. Januar 2014 des Reglementes über die Elektrizitätsanlage vom 1. Januar 2004 sowie die Verordnung über die allgemeinen Bedingungen für die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie der Elektrizitätsanlage Oberhofen vom 1. Januar 2009 beschliessen sowie
• den Gemeinderat mit dem Vollzug der Beschlüsse beauftragen
Fragen / Diskussion