101.04.2020· 00632-20 / 5325515 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
01. April 2020
Input: Rechtliche Handlungsmöglichkeiten und Grenzen aus kommunaler Sicht
201.04.2020· 00632-20 / 5325515 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
Kurzprofil BBH
Becker Büttner Held gibt es seit 1991. Bei uns arbeiten Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater – sowie Ingenieure, Berater und weitere Experten in unserer BBH Consulting AG. Wir betreuen über 3.000 Mandanten und sind die führende Kanzlei für die Energie- und Infrastruktur-wirtschaft.
BBH ist bekannt als „die“ Stadtwerke-Kanzlei. Wir sind aber auch viel mehr. In Deutschland und auch in Europa. Die dezentralen Versorger, die Industrie, Verkehrsunternehmen, Investoren sowie die Politik, z.B. die Europäische Kommission, die Bundesregierung, die Bundesländer und die öffentlichen Körperschaften, schätzen BBH.
rund 250 Berufsträger, rund 550 Mitarbeiter
Büros in Berlin, München, Köln, Hamburg,Stuttgart und Brüssel
301.04.2020· 00632-20 / 5325515 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
Jens Vollprecht
Herr Vollprecht beschäftigt sich im Schwerpunkt mit Erneuerbaren Energien, insbesondere mit den Themen Netzintegration, Direktvermarktung, Mieterstrom, Sektorenkopplung, Stromspeicherung und Weiter-entwicklung des EEG.
Geboren 1970 in Brake/Unterweser
Studium der Forstwissenschaften in Freiburg u. Göttingen
Studium der Rechtswissenschaften in Göttingen u. Hamburg
2002 bis 2004 Referendariat in Niedersachsen (OLG Celle)
Seit 2005 Rechtsanwalt bei BBH Berlin
Seit 2013 Partner bei BBH Berlin
Rechtsanwalt · Dipl.-Forstwirt · Partner
10179 Berlin · Magazinstr. 15-16 · Tel +49 (0)30 611 28 40-133 · [email protected]
401.04.2020· 00632-20 / 5325515 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
Agenda
1. Einführung
2. Netzanschluss, Technische Mindestanforderungen
3. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen
4. Erlöse
5. Ausblick
501.04.2020· 00632-20 / 5325515 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
Agenda
1. Einführung
2. Netzanschluss, Technische Mindestanforderungen
3. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen
4. Erlöse
5. Ausblick
601.04.2020· 00632-20 / 5325515 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
Speicher zur Integration von EE-Strom
Netzausbau
Einspeise-
management
Speicher
701.04.2020· 00632-20 / 5325515 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
Übersicht Speichertechnologien
801.04.2020· 00632-20 / 5325515 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
Was ist ein Speicher? Letztverbraucher, Stromerzeugungsanlage… (1)
Ist Speicherung (Letzt-)Verbrauch von Strom?
BGH wertet Entnahme von Strom für den Pumpvorgang in einem Pumpspeicherkraftwerk als Letztverbrauch (BGH, NVwZ-RR 2010, 431,; bestätigt durch NVwZ-RR 2013, 408; OLG Düsseldorf, ZNER 2008, 380). Ebenso BNetzA / BMWi
Hiervon dürfte heute grundsätzlich auszugehen sein – sonst wären auch Ausnahmetatbestände nicht erforderlich (Sailer, ZNER 2012, 153; Lehnert/Vollprecht, ZNER 2012, 356; Heller, EWeRK 2013, 177; Thomas/Altrock, ZUR 2013, 579; teilweise a.A. Krebs, RdE 2012, 19)
Ausnahme: Kondensatoren und supraleitende Spulen
901.04.2020· 00632-20 / 5325515 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
Was ist ein Speicher? Letztverbraucher, Stromerzeugungsanlage… (2)
Ist Speicherung (Letzt-)Verbrauch von Strom?
Aber Diskussion in der Literatur und evtl. andere Sichtweise des BFHfür das Stromsteuerrecht bei Batteriespeichern – BFH sieht Akkumulator jedenfalls nicht als Stromerzeugungsanlage (BFH, Urt. v. 19.06.2012, Az.: VII R 33/10 – nicht veröffentlicht)
Wenn ein Speicher ein Letztverbraucher ist, muss er dann nicht auch eine Stromerzeugungsanlage sein?
1001.04.2020· 00632-20 / 5325515 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
Agenda
1. Einführung
2. Netzanschluss, Technische Mindestanforderungen
3. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen
4. Erlöse
5. Ausblick
1101.04.2020 · 00632-20 / 5325515 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
Netzanschluss
Allgemeine Anschlusspflicht des NB nach § 17 Abs. 1 EnWG
Anschlusspflicht für „Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie“ nach technisch und wirtschaftlich angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen
Vorrangige Anschlusspflicht nach EEG
Vorrangige Anschlusspflicht nach § 3 Nr. 1 i.V.m. § 8 EEG, wenn gesetzliche „Fiktion“ greift (Speicher = Anlage i.S.d. EEG)
1201.04.2020· 00632-20 / 5325515 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
Technische Mindestanforderungen
EU-Netzkodizes bzw. Umsetzung durch VDE-AR-N 4100, 4105, 4110, 4120
§§ 17, 19 EnWG: NB stellt technische Mindestanforderungen für Anschluss von Speicher auf: „angemessen, diskriminierungsfrei, transparent“
§ 19 Abs. 4 EnWG: Berücksichtigung der EU-Vorgaben
Einhaltung allg. anerkannter Regeln der Technik nach § 49 Abs. 2 EnWG (bei EEG-Anlagen i.V.m. § 10 Abs. 2 EEG 2017) vermutet, wenn VDE-Regeln eingehalten
Technische Anschlussbedingungen, relevant u.a. VDE-AR-E 2510-2, für Bestandsanlagen FNN-Hinweis zu Speichern, für Neuanlagen und nach Änderungen TAR NS und MS, ergänzende Anschlussbedingungen des Verteilernetzbetreibers
1301.04.2020· 00632-20 / 5325515 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
Anforderungen für Bestands- und Neuanlagen unterscheiden sich
Bestandsanlagen
VDE-AR-E 2510-2
FNN-Hinweis zu Speichern
TAB für Anschluss LV und/oder Erzeugungsanlagen „analog“?
Neuanlagen und Bestandsanlagen ab Änderung
TAR nach Maßgabe der Netzkodizes – VDE-AR-N 4100, 4105, 4110, 4120
TAB des Netzbetreibers
1401.04.2020· 00632-20 / 5325515 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
Agenda
1. Einführung
2. Netzanschluss, Technische Mindestanforderungen
3. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen
4. Erlöse
5. Ausblick
1501.04.2020· 00632-20 / 5325515 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
Überblick über Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen (1)
Steuer/Abgabe/Umlage Höhe (netto, in 2020)
Netznutzungsentgelte Abhängig vom Netzgebiet
Netzgekoppelte Umlagen = 2,327-3,397 Ct./kWh
→ KWKG-Umlage 0,226 Ct./kWh
→Abschaltbare-Lasten-Umlage 0,007 Ct./kWh
→Offshore-Netzumlage 0,416 Ct./kWh
→ § 19-StromNEV-Umlage 0,358 Ct./kWh
→ Konzessionsabgabe 1,32-2,39 Ct./kWh
EEG-Umlage 6,756 Ct./kWh
Stromsteuer 2,05 Ct./kWh
1601.04.2020· 00632-20 / 5325515 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
Überblick über Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen (2)
Steuer/Abgabe/Umlage Entstehungstatbestand
Netznutzungsentgelte Netznutzung
Netzgekoppelte Umlagen
→ KWKG-Umlage Netznutzung
→Abschaltbare-Lasten-Umlage Netznutzung
→Offshore-Netzumlage Netznutzung
→ § 19-StromNEV-Umlage Netznutzung
→ Konzessionsabgabe Netznutzung
EEG-Umlage Lieferung bzw. Verbrauch von Strom
Stromsteuer Entnahme von Strom (aus Versorgungs-netz oder zum Selbstverbrauch)
1701.04.2020· 00632-20 / 5325515 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
Überblick über Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen (3)
Steuer/Abgabe/Umlage Entlastungsmöglichkeiten
Netznutzungsentgelte Ja
Netzgekoppelte Umlagen
→ KWKG-Umlage Ja
→Abschaltbare-Lasten-Umlage Nein
→Offshore-Netzumlage Ja
→ § 19-StromNEV-Umlage Ja
→ Konzessionsabgabe Ja
EEG-Umlage Ja
Stromsteuer Ja
1801.04.2020· 00632-20 / 5325515 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
Netznutzungsentgelte (NNE) für Stromspeicher, § 118 Abs. 6 EnWG
Zeitlich befristete NNE-Befreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG für:
Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie
nach dem 31.12.2008 neu errichtete Anlage,
ab 04.08.2011 innerhalb von 15 Jahren in Betrieb genommen,
Energie muss Transport- oder Verteilernetz entnommen und zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist werden
Ist das auch der Fall bei multivalenten Speichern, also Speichern, die Strom aus dem Netz beziehen und Strom ohne Netzberührung (z.B. aus Solaranlage auf dem Wohnhaus) beziehen?
NNE-Befreiung für 20 Jahre ab Inbetriebnahme
1901.04.2020· 00632-20 / 5325515 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
Problem:Vollständige Rückspeisung erforderlich?
„[…]: Stromspeicherbetreiber, die Strom aus dem Netz entnehmen […], fallen nicht unter die Befreiung des§ 118 Abs. 6 EnWG, wenn sie die mit dem Stromspeicher erzeugten Strommengen nicht vollständig wieder in dasselbe Netz einspeisen, sondern – zumindest teilweise – ohne Netzeinspeisung vor Ort nutzen […].“
2001.04.2020· 00632-20 / 5325515 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
KWK-Umlage, Konzessionsabgabe, etc. (1)
KWK-Umlage („KWK-Aufschlag“): „bei der Berechnung der Netzentgelte als Aufschlag in Ansatz zu bringen“
Offshore-Umlage, AbLaV-Umlage, § 19 Abs. 2 StromNEV: „als Aufschlag auf die Netzentgelte“ anteilig auf die Letztverbraucher umlegen
KA: „in den Entgelten für den Netzzugang und allgemeinen Tarifen auszuweisen“
Es lassen sich (gute) Argumente dafür finden, dass diese gesetzlichen Umlagen und die KA ebenfalls entfallen, wenn die Voraussetzungen des § 118 Abs. 6 EnWG erfüllt sind.
2101.04.2020· 00632-20 / 5325515 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
KWK-Umlage, Konzessionsabgabe, etc. (2)
Aber: BGH (Beschluss v. 20.06.2017, Az. EnVR 24/16): „Vereinnahmung erfolgt lediglich anlässlich der Erhebung von Netzentgelten, nicht indes für die Netznutzung“, also keine Befreiung von diesen Umlagen und Entgelten
Entsprechendes soll nach dem BGH auch für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung gelten
2201.04.2020· 00632-20 / 5325515 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
EEG-Umlage: Entstehung
„EEG-Umlage für Elektrizitätsversorgungs-
unternehmen“
„EEG-Umlage für Letztverbraucher und
Eigenverbraucher“
Anknüpfungspunkt:
Stromlieferung
Anknüpfungspunkt:
Letztverbrauch
§ 60 EEG 2017 § 61 EEG 2017
EEG-Umlagepflicht
2301.04.2020· 00632-20 / 5325515 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
Bei Lieferung grds. keine Reduzierungsmöglichkeiten, außer:
Besondere Ausgleichsregelung
Netzverluste
Einsatz eines Speichers
Bei Eigenverbrauch:
Zahlreiche Reduzierungsmöglichkeiten
U.a. bei Einsatz eines Speichers
EEG-Umlage: Befreiung/Reduzierung
2401.04.2020· 00632-20 / 5325515 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
Reduzierungsmöglichkeiten bei Eigenverbrauch
Ältere Bestandsanlage§ 61f
= vor 01.09.2011als Eigenerzeuger betrieben
Bestandsanlagen § 61e
= vor 01.08.2014 als Eigenerzeuger
betrieben
oder
vor 23.01.2014 nach BImSchG oder sonst.
BundesR genehmigt undvor 01.01.2015 genutzt
Privilegierte EV§ 61a
Kraftwerkseigenverbrauch
„Neuanlagen“§ 61b und c
KeineModernisierung nach 31.07.2014
Modernisierung ab 31.07.2014
EEG-umlagefrei
Netzdurch-leitung zulässig
(„räumliches Sonderprivileg“)
Keine Netzdurchleitung oder
Verbrauch in räumlichem Zusammenhang
Modernisierung
Vollständige EV aus EE und keine EEG-Förderung für
Überschussstrom
Inselnetze
Anlagen bis einschl. 10 kWel
für max. 10 MWh/a
Keine Netzdurchleitung und
Verbrauch in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang
40 % Umlage
EE-Anlagen
Hocheffiziente KWK-Anlagen
max. 30% Leistungserhöhung - bis 31.12.2017
übrige Fälle
100 %
Eigenerzeugung Eigenversorgung, § 3 Nr. 19
odervor 01.01.2011 in
Eigentum und auf Betriebsgrundstück
EEG-umlagefrei
2501.04.2020· 00632-20 / 5325515 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
Stromspeicher und EEG-Umlage: Grundsatz
EEG-rechtliche Einordnung des eingespeicherten Stroms
„Einspeicherung“: Stromverbrauch
„Ausspeicherung“: Stromerzeugung
„Echter Letztverbrauch“: (Weiterer) Stromverbrauch
Daher: Grundsätzlich doppelte EEG-Umlagepflicht
Solaranlage Speicher
ErzeugungVerbrauch
Verbrauchseinrichtung
EEG-Umlagepflicht 1 EEG-Umlagepflicht 2
2601.04.2020· 00632-20 / 5325515 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
Stromspeicher und EEG-Umlage: Ausnahme (1)
Zur Behebung der doppelten EEG-Umlagepflicht sieht § 61l EEG 2017 eine Anrechnungsregelung vor:
Solaranlage Speicher
ErzeugungVerbrauch
Verbrauchseinrichtung
EEG-Umlagepflicht 1 EEG-Umlagepflicht 2
EEG-Umlagepflicht 1 abzgl.
EEG-Umlagepflicht 2
2701.04.2020· 00632-20 / 5325515 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
Stromspeicher und EEG-Umlage: Ausnahme (2)
Zusätzlich sieht § 61l EEG 2017 vor, dass für Speicherverluste keine EEG-Umlage zu zahlen ist
2801.04.2020· 00632-20 / 5325515 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
Aber: Hohe Nachweisanforderungen (1)
§ 62b Abs. 5 EEG 2017 besagt:
Reduzierung der EEG-Umlage kann nur geltend gemacht werden für Strom,der zeitgleich, d.h. in jeder ¼-Stunde, erzeugt und verbraucht wird (→Jahressaldierung ausgeschlossen)
Grundsätzlich ist dazu mess- und eichrechtskonforme Messung erforderlich;Schätzung nur ausnahmsweise möglich
2901.04.2020· 00632-20 / 5325515 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
Aber: Hohe Nachweisanforderungen (2)
Verringerung der EEG-Umlage nach § 61l EEG 2017 zusätzlich nur, wennderjenige, der die EEG-Umlage für den eingespeicherten Strom zahlenmuss
sicherstellt, dass Voraussetzungen jederzeit durch geeichte Messein-richtungen und nachvollziehbare, die Saldierungsperioden berück-sichtigende Abrechnung eingehalten werden, u.a.
sämtliche Strommengen werden durch geeichte Messeinrichtungen und erforderlichenfalls intelligente Messsysteme gesondert erfasst
sämtliche sonstige Energieentnahmen werden durch geeichte Messeinrichtungen gesondert erfasst und mitgeteilt
Mitteilungspflichten nach §§ 74, 74a Abs. 2 Satz 2 bis 5 EEG erfüllt
3001.04.2020· 00632-20 / 5325515 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
Befreiung von EEG-Umlage bei Eigenversorgung
§ 61a Nr. 4 EEG 2017: „Kleine“ Eigenversorgungsanlagen
Anlagen mit installierter Leistung von höchstens 10 kW
Umlagebefreiung bei Eigenverbrauch bis einschließlich 10 MWh pro Jahr; darüber hinaus volle Umlagepflicht
Befreiung soll für EEG-Förderzeitraum gewährt werden
Grund für Befreiung nach Gesetzesbegründung: Aufwand der Erfassung derEigenversorgung steht bei kleinen Anlagen nicht im Verhältnis zu Umlage-einnahmen
3101.04.2020· 00632-20 / 5325515 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
Clearingstelle EEG: Empfehlung 2014/31 v. 02.06.2015 zu EEG 2014
Die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2014 sind bei derEigenversorgung aus einer PV-Anlage bis 10 kWp auch bei Einbindungeines Speichers mit einer Leistung bis 10 kW erfüllt.
Speicher ist nicht Teil der Stromerzeugungsanlage „PV-Anlage“
Die PV-Anlage und der Speicher werden nicht nach § 61 Abs. 2 Nr. 4letzter Halbsatz i.V. m. § 32 Abs. 1 Satz 1 EEG2014 zusammengefasst
keine gleichartigen Erneuerbaren Energien: gespeicherter PV-Strom nichtdazu führt, dass Speicher eine PV-Anlage wird
Ausführungen können auf § 61a Nr. 4 EEG 2017 übertragen werden
Empfehlungen der Clearingstelle EEG sind rechtlich unverbindlich
3201.04.2020· 00632-20 / 5325515 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
Agenda
1. Einführung
2. Netzanschluss, Technische Mindestanforderungen
3. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen
4. Erlöse
5. Ausblick
3301.04.2020· 00632-20 / 5325515 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
„Verwandlung“ eines Stromspeichers in eine EEG-Anlage
Nach § 3 Nr. 1 EEG gelten als EEG-Anlage auch Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln
Führt eine Kilowattstunde „Graustrom“ zum Entfall der Fiktion?
Gemäß § 19 Abs. 3 EEG besteht der Anspruch auf Zahlung auch dann, wenn der Strom vor der Einspeisung in das Netz zwischengespeichert worden ist. […] Die Förderhöhe bestimmt sich nach der Höhe der finanziellen Förderung, die der Netzbetreiber bei einer Einspeisung des Stroms in das Netz ohne Zwischenspeicherung an den Anlagenbetreiber zahlen müsste.
Netz für die allgemeine Versorgung darf also nicht genutzt werden!
3401.04.2020· 00632-20 / 5325515 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
Über was könnte man sonst noch nachdenken?
Anspruch auf Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 EEG 2017 („Im Fall der Nutzung eines Speichers besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 nicht für Strom, der in den Speicher eingespeist wird.“)
Anspruch auf vermiedene Netzentgelte?
Können Speicherbetreiber am Regelenergiemarkt teilnehmen?
3501.04.2020· 00632-20 / 5325515 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
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3. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen
4. Erlöse
5. Ausblick
3601.04.2020· 00632-20 / 5325515 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
Blick auf die Werkbank des Gesetzgebers
EEG-Novelle: Verbesserungen der Rahmenbedingungen für Mieterstrom?
Europäisches „Winterpaket“ (u.a. RED II): Änderungsbedarf bei Ausschließlichkeitsprinzip, Eigenversorgungsbegriff, § 27a EEG 2017, etc.?
3701.04.2020· 00632-20 / 5325515 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
Vielen Dankfür Ihre Aufmerksamkeit.
Rechtsanwalt Jens Vollprecht, BBH BerlinTel +49 (0)30 611 28 40-133