Klassifikations- und Bauvorschriften VI Ergänzende Vorschriften und Richtlinien
1 Containertechnik
1 Richtlinien für den Bau, die Reparatur und die Prüfung von Containern
Ausgabe 1995
Diese Richtlinien treten am 1. April 1995 in Kraft.
Germanischer Lloyd Aktiengesellschaft
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Es gelten die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" in der jeweils gültigen Fassung (siehe Klassifikations- und Bauvorschriften, I - Schiffstechnik, Teil 0 - Klassifikation und Besichtigungen).
Nachdruck oder Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit Genehmigung der Germanischer Lloyd Aktiengesellschaft gestattet.
Verlag: Germanischer Lloyd Aktiengesellschaft, Hamburg Druck: Gebrüder Braasch GmbH, Hamburg
VI - Teil 1GL 1995
Inhaltsverzeichnis Kapitel 1Seite 3
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1 Allgemeine Richtlinien und Hinweise
A. Allgemeine Prüfbedingungen ..................................................................................................... 1- 1
B. Prüfungsarten ............................................................................................................................. 1- 3
C. Bauweise (Entwurfsgrundlagen) ................................................................................................ 1- 5
D. Werkstoffe .................................................................................................................................. 1- 7
E. Fügeverfahren ............................................................................................................................ 1- 11
F. Kennzeichnung und Dokumentation .......................................................................................... 1- 14
Abschnitt 2 Anforderungen und Prüfungen
A. Allgemeine Anforderungen ........................................................................................................ 2- 1
B. Prüfungen (Erprobungen) ........................................................................................................... 2- 1
Abschnitt 3 Thermal-Container
A. Allgemeine Anforderungen ........................................................................................................ 3- 1
B. Kühl- und/oder Heizeinrichtungen für Thermal-Container ........................................................ 3- 5
Abschnitt 4 Reparaturen an Containern
A. Zulassungsrichtlinien für die Autorisierung von Container-Reparatur-Betrieben ...................... 4- 1
Abschnitt 5 Spezial-Container für den Einsatz auf Seeschiffen und meerestechnischen Einheiten
A. Allgemeines ............................................................................................................................... 5- 1
B. Baulicher Brandschutz ............................................................................................................... 5- 1
C. Spezial-Container, Elektrische Anlagen ..................................................................................... 5- 2
Abschnitt 6 Tankcontainer
A. Begriffsbestimmung ................................................................................................................... 6- 1
Anhang A
Anhang B
A. Stempel ...................................................................................................................................... B- 1
B. Plakette ....................................................................................................................................... B- 1
C. Muster ........................................................................................................................................ B- 3
Anhang C
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Abschnitt 1 Allgemeine Richtlinien und Hinweise Kapitel 1Seite 1–1
A
Abschnitt 1
Allgemeine Richtlinien und Hinweise
A. Allgemeine Prüfbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Richtlinien gelten für Container undderen ein- oder angebaute Kühl-, Heiz-, Befüll-, Ent-leerungs- und Sicherheitseinrichtungen.
1.1.1 Diese Richtlinien gelten sinngemäß auch fürandere Transportbehälter, wie z. B. Wechselbehälterund Spezialcontainer für den Einsatz auf meerestech-nischen Einheiten.
1.2 Container im Sinne dieser Richtlinien sindmehrfach verwendbare Transportbehälter, die
– offen oder geschlossen, kasten-, tank- oder platt-formartig ausgebildet sind;
– von dauerhafter Beschaffenheit und so wider-standsfähig sind, daß sie allen zu erwartendenTransportbeanspruchungen standhalten;
– mit Einrichtungen versehen sind, die ihre leichteHandhabung ermöglichen, insbesondere beimUmschlag von einem Beförderungsmittel auf einanderes.
1.3 Diese Richtlinien gelten für den Bau und diePrüfung von neuen Containern sowie für die Zu-standsüberprüfung von gebrauchten Containern undderen Reparatur.
1.4 Container, die nicht in vollem Umfang derDefinition in 1.2 entsprechen, oder für die besondereEinsatzbedingungen gelten, können in Anlehnung andiese Richtlinien und/oder entsprechend einer verein-barten Spezifikation geprüft werden.
2. Mitgeltende Vorschriften und Normen
2.1 Für den Bau von Containern mit allen Ein-richtungen gelten sinngemäß:
I – Schiffstechnik, Teil 1, Kapitel 2 – Maschinen-anlagen“ der Abschnitt 1 “Allgemeine Vorschriftenund Hinweise“, Kapitel 3 – Bauvorschriften für elek-trische Anlagen, Kapitel 4, Abschnitt 2 – Bauvor-schriften für Kühlanlagen sowie II – Werkstoff- undSchweißtechnik die Teile 1, 2 und 3.
2.2 Es wird auf die internationalen Container-normen, insbesondere ISO 1496 “Series 1 FreightContainers – Specification and Testing“ und auf dieentsprechenden EN-Normen für Wechselbehälterhingewiesen.
2.3 Die Bedingungen für die Zulassung vonContainern nach dem Gesetz zu dem Übereinkommenvom 2. Dezember 1972 über sichere Container (CSC)sind grundsätzlich erfüllt, wenn die Container diesenRichtlinien entsprechend gebaut und geprüft sind.
2.4 Für die Beförderung von gefährlichen Güternin Containern sind die jeweils geltenden nationalenund/oder internationalen Vorschriften zu beachten.
3. Prüfvorgang
3.1 Die Prüfung von Containern durch den GLerstreckt sich im Normalfall auf die Entwurfsunterla-gen, die Erprobungen und die Produktion (Arten vonPrüfungen: siehe B.).
3.2 Über das Ergebnis der Prüfungen stellt derGL (die Hauptverwaltung oder der zuständige Besich-tiger) ein Zertifikat bzw. eine Bescheinigung aus. AlsPrüfhinweis auf dem Container selbst dienen, je nachContainer- und Prüfart, Schilder, Schlagstempel undPlakette (siehe F-Kennzeichnung und Dokumentation).
4. Betriebszulassungen
4.1 Betriebe, in denen Container oder dafür be-stimmte Zulieferteile hergestellt bzw. Container repa-riert werden, müssen hinsichtlich der Werkstattein-richtungen, der Qualitätskontrolle, der Herstellungs-verfahren und der handwerklichen Fähigkeiten desPersonals für die auszuführenden Arbeiten geeignetsein. Die Eignung wird dem Betrieb durch eine Zulas-sung bescheinigt.
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Abschnitt 1 Allgemeine Richtlinien und Hinweise VI - Teil 1 5
B
4.2 Allgemeine Darstellung des Ablaufes der Containerprüfung
Auftrag
Zeichnungsprüfung
HV (Hauptverwaltung)
Betriebs-besichtigung Typenprüfung
HV oderBesichtiger
HV oderBesichtiger
Serienüberwachung
Besichtiger
Zulassungs-bescheinigung
HV
Typzertifikat
HV
Container-Zertifikat
HV / EDV
Bescheinigungdurch
Besichtiger
Spezifikationsbauaufsicht(Owner's Inspection)
Auftragsabhängig
Abnahme-bescheinigung
&Fertigmeldung
Besichtiger
4.3 Der vom Betrieb zu stellende Zulassungsan-trag soll Angaben über Fertigungsumfang, Organisati-on, technische Einrichtungen und Fertigungsverfahrensowie über die Qualifikation des ausführenden Perso-nals - einschließlich Aufsichtspersonal - enthalten(siehe Schweißvorschriften des GL, Anhang A). NachPrüfung des Antrages und Besichtigung kann die Zu-lassung ausgesprochen werden.
4.4 Die Geltungsdauer einer Zulassung nachdiesen Vorschriften beträgt 3 Jahre. Werden währendder Geltungsdauer der Zulassung laufend Arbeitenunter Aufsicht des GL durchgeführt, so kann die Gel-tungsdauer der Zulassung auf Antrag ohne weitereÜberprüfung um jeweils 3 Jahre verlängert werden.
4.5 Wurden länger als ein Jahr keine Arbeitenunter Aufsicht des GL durchgeführt, so kann die Zu-lassung nach Ablauf der Geltungsdauer auf Antrag nurdann erneut erteilt werden, wenn die Voraussetzungenhierfür auch weiterhin gegeben sind und dieses beieiner erneuten Betriebsbegehung nachgewiesen wird.
Die Zulassung kann danach wieder für eine Geltungs-dauer von 3 Jahren erteilt werden.
4.6 Der GL ist in Kenntnis zu setzen von Ände-rungen der Betriebseinrichtungen, der Arbeitsverfah-ren oder der Zusammensetzung und Qualifikation desPersonals, welche die Voraussetzungen für die Zulas-sung berühren.
4.7 Über die Eignung und Zulassung in schweiß-technischer Hinsicht siehe auch E.1.
B. Prüfungsarten
1. Prüfung der Entwurfs- und Fertigungsun-terlagen
1.1 Die zur Prüfung notwendigen Unterlagen sindin dreifacher Ausfertigung der Hauptverwaltung desGL rechtzeitig vor Beginn der Fertigung und der Er-probung einzureichen.
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B
1.2 Die Prüfungsunterlagen umfassen:
a) Zeichnungen, aus denen Anordnung, Abmessun-gen und Werkstoffe der Bauteile des Containershervorgehen.
b) Angaben über vorgesehene Fügeverfahren(Schweißung) und Verbindungen.
c) Angaben über die Herkunft wichtiger Zuliefer-teile (z. B. Beschläge, Boden- und Wandelele-mente),
d) rechnerische Nachweise, soweit für den betref-fenden Containertyp üblich bzw. erforderlich,
e) bei Thermalcontainern zusätzlich Unterlagengemäß Abschnitt 3, A.2.,
f) für die CSC-Zulassung zusätzliche Unterlagen inAbhängigkeit mit der jeweils zuständigen Zulas-sungsbehörde.
1.3 Die geprüften Unterlagen werden, mit demPrüfstempel des GL versehen, zugesandt an:
– den Hersteller
– die zuständige GL Inspektion
– die jeweilige Zulassungsbehörde (soweit erfor-derlich),
Die durchzuführenden Änderungen oder die zu be-achtenden Hinweise werden durch Eintragungen in diePrüfunterlagen und/oder im Begleitschreiben bekannt-gegeben. Die Zeichnungen müssen dem zu prüfendenContainertyp eindeutig zugeordnet sein, so daß sieauch dem Besichtiger als Unterlage bei der Prüfungund Ausstellung von Bescheinigungen dienen können.
1.4 Sind andere prüfende Stellen beteiligt, so sinddie Unterlagen in vorher zu vereinbarender Stückzahleinzureichen.
2. Typprüfungen
2.1 Die der Prüfung der Unterlagen folgende"Typprüfung" dient dem Nachweis, daß der Contai-nertyp in bezug auf Festigkeit und Funktion den An-forderungen entspricht. Die erforderlichen Prüfungensind in den Abschnitten 2 und 3 beschrieben und wer-den in Anwesenheit eines GL-Besichtigers durchge-führt.
2.2 Über den Verlauf der Typprüfung wird einProtokoll erstellt und bei akzeptablem Ergebnis einZertifikat ausgestellt (vgl. F.). Als Protokoll-Formularist ein vom GL herausgegebener Vordruck zu verwen-den.
2.3 Die Typprüfungen können zu verschiedenenZeitpunkten und mit unterschiedlicher Häufigkeitdurchgeführt werden. Der GL unterscheidet nach:
2.3.1 Prototypprüfung ist die erstmalige Prüfungeiner Neuentwicklung oder einer stark geändertenKonstruktion. Der Container wird im allgemeinen alsEinzelstück gefertigt. Werkstoffnachweise müssenjedoch vorliegen und Ausführung und Werkstoffedenjenigen der geplanten Serie entsprechen.
2.3.2 Typprüfung dient dem in 2.1 genanntenNachweis, insbesondere in den Fällen, in denen nachder Prototypprüfung (2.3.1) noch Änderungen in derKonstruktion durchgeführt wurden. Der zu prüfendeContainer muß ein Produkt aus der Serie sein undsollte den ersten 10 Containern entnommen werden.
Der GL kann die Prototypprüfung als Typprüfunganerkennen, wenn keine wesentlichen Änderungenvorgenommen wurden.
2.3.3 Folgetypprüfung sind Wiederholungen derTypprüfung und können notwendig sein bei großenBauserien, bei Umstellungen in der Fertigung oder beilängerer Unterbrechung in der Fertigung einer Serie.
Folgetypprüfungen werden von Fall zu Fall festgelegt.
3. Prüfungen während der Fertigung
3.1 Überwachung der Fertigung
Zur Kontrolle der Übereinstimmung der Containereiner Serie mit dem gemäß 2. geprüften Containerführt der GL durch seine Besichtiger eine Überwa-chung der Fertigung durch. Die Häufigkeit der Kon-trollen richtet sich nach den Anforderungen an diebetreffenden Container und nach der Art des Prüfauf-trages
Die Art der Überwachung wird in den ausgestelltenBescheinigungen und am einzelnen Container kennt-lich gemacht, vgl. F.
3.2 Zum Nachweis gleichbleibender Ausführungin der Serie ist dem Besichtiger des GL Einblick zugewähren in die Dokumentation der werksinternenQualitätskontrolle.
3.3 Wiederholungsprüfungen können nebenden Kontrollen entsprechend 3.2 als Festigkeits- undFunktionsprüfungen notwendig sein. Art und Häufig-keit dieser Prüfungen hängen ab vom Containertyp,der zu befördernden Ladung und der Seriengröße;nähere Angaben hierfür sind in den Abschnitten 2 und3 enthalten.
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B
4. Prüfung von Imprägnierungen und Be-schichtungen
4.1 Imprägnierungen
4.1.1 Der GL prüft auf Antrag die Erfüllung derImprägniervorschriften bestimmter Behörden, wiez. B. des “Australian Quarantine and Inspection Ser-vice“ (Schutz gegen Schädlingsbefall).
Die Probestücke werden durch den Besichtiger des GLstichprobenweise ausgewählt und müssen eindeutiggekennzeichnet werden (GL-Probenstempel). DieProben sollen nach Möglichkeit so geschnitten sein,daß sich ihr Volumen errechnen läßt.
4.1.2 Die Proben sind zusammen mit einer Zuord-nungsliste an die Hauptverwaltung des GL einzusen-den. Die Zuordnungsliste muß enthalten:
– die laufende Probennummer
– die Chargennummer
– die Kurzbezeichnung des Bauteils (Dach, Seiten-, Stirnwand oder Boden)
– den Lieferanten des Bauteils
– den Empfänger (Container-Hersteller)
– die Bezeichung des Imprägniermittels
– das Datum der Entnahme.
Die Probe braucht nur die laufende Probennummer,das Entnahmedatum und den GL-Probenstempel zutragen.
4.1.3 Zur Reduzierung des Prüfaufwandes könnenvom Hersteller beigebrachte Unterlagen, insbesondereZertifikate unabhängiger Institute, anerkannt werden.Eine Zuordnungsmöglichkeit der Unterlagen zu dengelieferten Chargen muß gegeben sein.
4.1.4 Das Ergebnis der Prüfung einer ordnungsge-mäßen Imprägnierung wird in den Zertifikaten bzw. inBescheinigungen bestätigt.
4.2 Beschichtungen
Die Überprüfung des Aufbaues eines Anstrichs odereiner sonstigen Oberflächenbehandlung und der damitverbundenen Vorbereitungsarbeit (Sandstrahlen etc.)während der Produktion von Containern oder an ge-brauchten Containern bedarf eines besonderen Auftra-ges an den GL und erfolgt nur nach Vereinbarung.
5. Prüfung der Eignung für bestimmte La-dungen
5.1 Zur Feststellung der Eignung eines Contai-ners für die Beladung mit einem empfindlichen, ag-gressiven oder sonst ungewöhnlichen Ladegut, z. B.hinsichtlich der Dichtheit, der Sauberkeit, der Isolie-rung, des Kältemaschineneinsatzes oder sonstigerAusrüstung sowie der Bauweise allgemein, führt derGL Besichtigungen auf besondere Anforderung durch(z. B. "Buttertest").
5.2 Wenn die Verladung solcher Güter dem Zu-lassungsverfahren einer Behörde unterliegt, ist derPrüfantrag über diese Behörde zu leiten.
6. Prüfung gebrauchter Container
6.1 Prüfungen zur Feststellung des Erhal-tungszustandes
6.1.1 Einzelne Container, Teile von Serien oderSerien von Containern können im Rahmen bestehenderVorschriften - z. B. CSC - auf ihren Erhaltungszustandund ihre Betriebssicherheit hin vom GL überprüftwerden.
6.1.2 Die Prüfung kann außer einer eingehendenBesichtigung (insbesondere der Bodengruppe) auchBelastungs- und Funktionsproben umfassen. Die Aus-wahl der zu prüfenden Container (bei Stichprobenprü-fungen) und die Häufigkeit der Prüfungen sind imEinzelfall, abhängig von Containerart, Alter und Seri-engröße, zu vereinbaren.
6.1.3 Der GL kann nach besonderer Vereinbarungdie regelmäßige Zustandsüberwachung von Containern(Serie) übernehmen, z. B. in Verbindung mit Repara-turüberwachungen gemäß 6.3.
6.2 Prüfungen zur Erneuerung von Zertifika-ten
An Containern, bei denen die Gültigkeit des Zertifika-tes von wiederkehrenden Prüfungen in bestimmtenZeitabständen abhängt, z. B. von der hydrostatischenDruckprobe bei Tankcontainern, sind die Prüfungen inAnwesenheit eines GL-Besichtigers durchzuführen.
6.3 Prüfung von Reparaturen
6.3.1 Zur Feststellung und Ermittlung eines Scha-dens sowie zur Prüfung eines Containers nach durch-geführter Reparatur kann ein Besichtiger des GL hin-zugezogen werden.
6.3.2 Im Falle von Tankcontainern, bei denen dieGültigkeit des Zertifikates vom sicheren Zustand ab-hängt, ist bei schweren Schäden die Hauptverwaltung
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des GL zu benachrichtigen. Reparaturzeichnungen, ausdenen Anordnung, Abmessungen und Werkstoffehervorgehen sind bei der HV einzureichen. Vor Wie-derindienststellung des Containers ist ein Besichtigerhinzuzuziehen, der die erforderlichen Prüfungen be-aufsichtigt.
6.3.3 Der GL überwacht die Qualität von Contai-nerreparaturen in von ihm geprüften und autorisiertenWerkstätten. Diese Überwachung des Reparaturstan-dards erfolgt stichprobenartig und ist unabhängig vonBesichtigungen einzelner Container gemäß 6.3.1 und6.3.2 (vgl. Abschnitt 4.).
C. Bauweise (Entwurfsgrundlagen)
1. Allgemeines
Die im folgenden aufgeführten Grundsätze gelten fürContainer und soweit anwendbar für Wechselbehälteraller Größen und Typen. Sie sind im wesentlichen aufdie geltenden Normen (ISO und EN) ausgerichtet.
2. Abmessungen, Gewichte, Toleranzen
2.1 Die im Anhang A gezeigten Tabellen gebendie Hauptabmessungen, Gesamtgewichte und wichtig-sten Toleranzen der nach ISO 1496 (Reihe 1) ge-normten Container wieder. Auf mögliche Abweichun-gen bei einzelnen Bauarten wird gegebenenfalls imAbschnitt 2 unter “Konstruktive Anforderungen“ hin-gewiesen.
2.2 Die im Anhang A angegebenen maximalzulässigen Bruttogewichte sind durch Norm festge-legte Höchstgewichte.
Brutto-, Netto- und Taragewichte werden gemäß dergebräuchlichen Regelung wie folgt definiert:
R P T= +
R = ist das maximal zulässige Bruttogewicht desContainers
P = ist das maximal zulässige Ladungsgewicht(max. Netto) und
T = ist das Gewicht des leeren Containers oderdas durchschnittliche Taragewicht einerContainerserie.
Ausrüstungsteile (z. B: Zurrelemente, Küh-leinrichtungen), die normalerweise auch beiLeerfahrten am Container befestigt bleiben,sind in T enthalten.
2.3 Die Festlegung eines nominellen (ISO-)Bruttogewichts für einen Container oder eine Contai-nerserie schließt nicht aus, daß Prototypen oder be-stimmte Container einer Serie oder auch bestimmteBauteile von Containern für höhere maximal zulässigeBruttogewichte ausgelegt und geprüft werden können.
2.4 Angaben über Abmessungen und Gewichteauf den Containern und in Zertifikaten sind überein-stimmend mit der jeweiligen Spezifikation und nachMöglichkeit für eine Bauserie einheitlich zu machen.Sind größere Gewichtsabweichungen aufgrund derBauweise nicht zu vermeiden, muß die Art der Kenn-zeichnung und Dokumentation besonders vereinbartwerden. Bei Tankcontainern kann je nach Ladegut dieFeststellung und Dokumentation des jeweiligen Eigen-gewichtes zweckmäßig sein.
2.5 Am Container dürfen keine Teile fest ange-bracht werden, welche über die Nenn-Außenmaße(Länge, Breite, Höhe) hinausragen.
3. Bauweise
3.1 Hauptelemente
3.1.1 Ein Container besteht in der Regel aus einemBoden- und einem Dachrahmen, die durch Eckpfostenmiteinander verbunden sind.
3.1.2 Die Eckkonstruktion, die als Auflager für denTransport, zum Anheben, Verriegeln und als Stande-lement beim Stapeln dient, kann als Teil des Eckpfo-stens oder als selbständiges, mit dem Eckpfosten kraft-schlüssig verbundenes Bauelement ausgebildet wer-den.
3.1.3 Boden, Wände, Türen und Dach werden,soweit vorgesehen, in das Rahmenwerk eingelegt bzw.eingehängt und mit diesem - je nach Werkstoff undBauweise - verschweißt, verschraubt, vernietet, ver-bolzt oder verklebt. Zur Aufnahme der Belastungensenkrecht zur Fläche können Versteifungen vorgese-hen werden, sofern die Beplattung dazu nicht in derLage ist.
3.2 Konstruktive Einzelheiten
3.2.1 Eckpfosten und Eckbeschläge
3.2.1.1 Die Eckpfosten sollen eine ausreichendeWanddicke haben oder so durch Sicken oder andereVersteifungen verstärkt sein, daß die Druck- und Bie-gebeanspruchungen aus der Stapelbelastung beulsicheraufgenommen werden können.
Der Eckpfostenquerschnitt muß voll an die Eckbe-schläge angeschlossen werden, indem entweder einausreichender Überstand der Eckbeschläge gegenüber
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C
den Eckpfostenflanken gewählt, oder durch Anschrä-gen (HV-Naht) für eine ausreichende Schweißverbin-dung gesorgt wird (siehe auch Abschnitt 1, E.1.5).
3.2.1.2 Für die Eckkonstruktion (Eckbeschläge) sindsolche Werkstoffe und Abmessungen zu wählen, daßdie hohen, auch stoßartigen Betriebsbeanspruchungensicher aufgenommen werden können.
Gegossene Eckbeschläge entsprechend internationalerNorm sind im Anhang A (Abb. A.1 und A.2) wieder-gegeben.
Geschweißte Eck- und Befestigungsbeschläge müssenhinsichtlich Festigkeit und Abmessungen den gültigenNormen entsprechen. Die Schweißausführung muß sogewählt werden, daß Spaltkorrosion ausgeschlossenwird. Schweißausführungen bedürfen der GL Zulas-sung. Die Qualitätssicherung ist mit dem GL abzu-stimmen.
Der Überstand der Eckbeschläge gegenüber der Dach-und Bodenkonstruktion soll betragen:
11 mm – 17,5 mm gegenüber dem tiefsten Punktdes Bodenwerks einschließlichder Endquerträger, aber aus-schließlich der unteren Längs-träger. Gegenüber den unterenLängsträgern sollte ein Über-stand von 4 mm verbleiben.
6 mm gegenüber dem höchsten Punktdes Daches einschließlich deroberen Längsträger und evtl.Schrauben- oder Nietköpfe.
3.2.2 Boden
3.2.2.1 Die unteren Eckbeschläge müssen alle imContainer auftretenden Belastungen allein aufnehmenund übertragen können.
3.2.2.2 Bodenquerträger und Bodenplatten oder Bo-denplanken müssen den auftretenden Belastungendurch Ladung der Fahrzeuge (Gabelstapler) standhal-ten. Bei der Bemessung eines Holzbodens, insbesonde-re eines Plankenbodens, ist die häufige Lastwiederho-lung (Radlasten) im Hinblick auf die nicht konstantbleibende Tragfähigkeit des Holzes und auf die mögli-che Streuung der Holzqualität zu beachten.
3.2.2.3 Kein Teil der Bodengruppe darf sich bei einergleichmäßig auf den Fußboden wirkenden dynami-schen oder entsprechenden statischen Belastung(1,8 R) mehr als 6 mm unter die unteren Auflageflä-chen der Bodeneckbeschläge durchbiegen (sieheAbschnitt 2, A.2.2).
Die Bodengruppe muß allen Kräften, besonders seitli-chen Kräften, standhalten, die durch die Ladung imEinsatz entstehen.
3.2.2.4 Der Boden muß gegen kurzzeitiges Unterflu-ten dicht und gegen Rost und Fäulnis ausreichendgeschützt sein. Fugen zwischen Metall und Holzboden,besonders an den Stirnseiten der Holzteile, müssen miteiner geeigneten, nicht versprödenden Dichtmasseausgefüllt werden.
3.2.2.5 In Türnähe wird wegen des erhöhten Ver-schleißes eine Verstärkung bzw. Abdeckung des Bo-dens (Einfahrblech) empfohlen.
3.2.2.6 Im Bereich des Rezesses für Sattelschlepper(Goosenecktunnel) sind zur Aufnahme der Radlastenund des Ladungsdruckes Verstärkungen vorzusehen.Dies geschieht in der Regel durch Tunnellängs- und -querträger sowie durch entsprechend tragfähige Tun-neldecken.
Die genormten Abmessungen des Goosenecktunnelssind in Abb. A.3 des Anhanges A angegeben.
3.2.2.7 Werden in den Bodenlängsträgern Aus-schnitte für Gabelstaplertaschen oder sonstige Öffnun-gen angeordnet, ist für einen ausreichenden Verschußder Verstärkungslaschen zu sorgen.
Die genormten Abmessungen und Abstände von Ga-belstaplertaschen sind in Abb. A.4 des Anhanges Aangegeben.
3.2.2.8 Werden an den Bodenlängsträgern Greifkan-ten angeordnet, sind diese gemäß der in Abb. A.5 desAnhanges A dargestellten Norm auszuführen.
3.2.2.9 Mit Hinblick auf die örtliche Beanspruchungder Bodenlängsträger durch Auflaufstöße beimSchienentransport ist besonders der Bereich des An-schlusses der Bodenlängsträger an die Eckbeschlägesorgfältig auszuführen und ggf. zu verstärken bzw.auszusteifen.
3.2.2.10 Um beim Straßentransport eine zu hohe Be-anspruchung des Bodens und der Querträger des Con-tainers einerseits und der Längsträger des Fahrzeugesandererseits zu vermeiden, muß entweder
– genügend Berührungsfläche entsprechend Abb.A.6 des Anhanges A vorliegen, oder
– eine genügende Anzahl ausreichend festerQuerträger angeordnet werden, die gegenüberden übrigen Querträgern aber vorstehen können.
Vorgeschriebene Anzahl und Abstände dieserQuerträger sind in Abb. A.7 bis Abb. A.15 desAnhanges A angegeben.
Die von den Auflagerflächen zu übertragendeHöchstlast darf den Wert 2 R einschließlich Zu-schlag für dynamische Lastfälle nicht überstei-gen.
Die Berührungsflächen eines glatten Bodensoder der Unterseiten derjenigen Querträger einesBodenwerkes, die zur Übertragung der Kräfte
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auf ein Fahrzeug dienen, sollen auf einer Ebeneliegen, deren konstruktiver Abstand von derUnterseite der Eckbeschläge gemäß 3.2.1.2 zwi-schen 11 mm und 17,5 mm betragen soll.
3.2.3 Dach
3.2.3.1 Dächer sind so auszubilden, daß sich mög-lichst wenig Wasser ansammeln kann. Eine Vorwöl-bung wird empfohlen.
Sollen Dächer nicht nur begehbar sein, sondern auchLadung tragen, muß darauf ausdrücklich unter Angabedes zu erwartenden Flächendruckes hingewiesen undeine entsprechende Prüfung vorgenommen werden.
3.2.3.2 Im Bereich der Eckbeschläge sollen Verstär-kungen, z. B. Dopplungen von mindestens 4 mm Dik-ke, angeordnet werden, und zwar derart, daß bei einemgleichzeitigen Versatz des Hubrahmens (Spreader) vonnicht weniger als 200 mm in Querrichtung und225 mm in Längsrichtung das Dachblech noch ge-schützt wird.
3.2.3.3 Die Spriegel für die Planenabdeckung von“Open-top“-Containern sollen so ausgebildet oderbemessen sein, daß eine kraftschlüssige Verbindungzwischen den oberen Längsträgern gewährleistet ist(vgl. Abschnitt 2, B.2.6).
3.2.3.4 Losnehmbare Dachelemente müssen so ver-riegelt und gesichert werden können, daß eine falscheHandhabung ausgeschlossen ist und/oder der Zustandder Verriegelung und der Sicherungen vom Boden(außen) aus visuell überprüft werden kann, auch wennsich der Container auf einem Eisenbahnwagen befin-det.
3.2.4 Wände
3.2.4.1 Wandelemente sind untereinander und mitden umgebenden Rahmen so zu verbinden, daß unterden zu erwartenden wiederholten Belastungen Festig-keit, Maßhaltigkeit und Wetterdichtheit in ausreichen-der Weise erhalten bleiben (siehe auch E., Fügeverfah-ren).
3.2.4.2 Klappbare oder losnehmbare Wände oderTeilwände müssen so verriegelt und gesichert werden,daß eine falsche Handhabung ausgeschlossen und/oder der Zustand der Verriegelungen und der Siche-rungen vom Boden (außen) aus visuell überprüft wer-den kann.
3.2.5 Türen, Klappen und Mannlöcher
3.2.5.1 Türen, Klappen und Mannlöcher sind Be-standteile der umgebenden Bauelemente wie Wände,Dächer, Böden, Tankmäntel usw. Im Grenzfall erset-zen sie jene Bauelemente, z. B. die zweiflügelige Türeines Stückgutcontainers eine Endwand. Infolgedessen
müssen Türen, Klappen und Mannlöcher sowie diezugehörigen Verschlußelemente allen Belastungenstandhalten, die gemäß Abschnitt 2 für die zugehöri-gen Bauelemente gelten.
3.2.5.2 Können Klappen oder Mannlochdeckel nichtkraftschlüssig in das umgebende Bauteil eingefügtwerden, ist die Öffnung ggf. besonders auszusteifen.
3.2.5.3 Die erforderlichen Dichtungen müssen un-empfindlich, elastisch und dauerhaft sein; sie dürfenauch bei starker Sonneneinstrahlung nicht versprödenund müssen beständig gegenüber der zu transportie-renden Ladung sein.
3.2.6 Sonstige Hinweise
Im Container sind im allgemeinen in ausreichenderWeise Zurrvorrichtungen vorzusehen, um die Ladunggegen Verschiebungen im Seegang oder bei sonstigenNeigungen sichern zu können. Ausführung und Um-fang dieser Einrichtungen unterliegen den Bedingun-gen des Verwenders.
D. Werkstoffe
1. Allgemeine Hinweise
1.1 Für alle tragenden Teile von Containern so-wie für Behälter, Rohrleitungen und Armaturen vonContainern für flüssige oder gasförmige Ladung dür-fen nur Werkstoffe mit gewährleisteten Eigenschaften(z. B. Festigkeit, ggf. Zähigkeit bei tiefen Temperatu-ren, Abkantbarkeit, Schweißeignung, Korrosions- bzw.Fäulnisbeständigkeit) verwendet werden. Sofern nach-stehend nichts anderes angegeben ist oder Sonderver-einbarungen getroffen werden, sind dafür die Werk-stoffvorschriften des GL 1, anerkannte Normen, z. B.DIN EN 10025 oder andere, vergleichbare Regelwerkezugrunde zu legen. Für Tankcontainer zur Beförderunggefährlicher Güter sind zusätzlich die gesetzlichenBestimmungen zu beachten.
––––––––––––––1 Klassifikations- und Bauvorschriften II, Werkstoff- und
Schweißtechnik, Teil 1 – Metallische Werkstoffe.
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Abschnitt 1 Allgemeine Richtlinien und Hinweise VI - Teil 1
D
1.2 Im allgemeinen dürfen nur Werkstoffe sol-cher Hersteller verwendet werden, die vom GL zuge-lassen sind. Die Zulassung erfolgt nach den Vor-schriften des GL; sie ist bei der Hauptverwaltung desGL zu beantragen. Der GL kann auf Antrag Zulassun-gen anderer neutraler Prüfstellen anerkennen oder eineZulassung aufgrund der Ergebnisse von laufendenPrüfungen der Erzeugnisse aussprechen.
1.3 Sofern nachstehend nichts anderes gefordertwird, sind die Werkstoffe mindestens durch Werks-zeugnisse z. Z. nach DIN 50049 (EN 10204) zu bele-gen. Für Stahlguß sowie für Werkstoffe von Contai-nern für gefährliche Ladung sind Abnahmeprüfzeug-nisse 3.1 C (GL) nach EN 10204 vorzulegen. In Son-derfällen oder auf ausdrücklichen Wunsch des Bestel-lers sind Kontrollprüfungen unter Aufsicht des GL ander Lieferung selbst vorzunehmen. Alle Werkstoffeund Bauteile müssen so gekennzeichnet sein, daß eineeinwandfreie Identifizierung des Herstellerwerkes, derWerkstoffsorte sowie der Schmelze möglich ist. Überdie Kennzeichnung von Gußstücken siehe unter 2.2.9.
1.4 Für Thermal-Container sind außerdem dieunter Abschnitt 3, A.3.1.1 aufgeführten Bedingungenzu beachten.
2. Stahlwerkstoffe
2.1 Gewalzte Stähle
2.1.1 Für die Teile gemäß 1.1 dürfen normal- undhöherfeste Schiffbaustähle nach den Werkstoffvor-schriften des GL sowie schweißgeeignete Baustählez. B. nach DIN EN 10025 oder Rohrwerkstoffe z. B.nach DIN 1626, DIN 1629 verwendet werden. MitZustimmung des GL dürfen auch andere, gleichwerti-ge Baustähle mit einer Streckgrenze von mindestens235 N/mm2 verwendet werden. Die Anforderungen anSonderstähle z. B. wetterfeste Baustähle, kaltzähe oderhochfeste Stähle mit Mindeststreckgrenzen über355 N/mm2, werden von Fall zu Fall festgelegt.
2.1.2 Für untergeordnete, nicht tragende Teile vonContainern sind solche Baustähle zu verwenden, dieneben ausreichender Festigkeit insbesondere die fürden jeweiligen Anwendungsfall zu fordernden Eigen-schaften (z. B. Abkantbarkeit, Schweißeignung) auf-weisen. Schweißverbindungen zwischen diesen undden Stählen nach 2.1.1 dürfen sich nicht nachteilig aufdie Bauteile auswirken.
2.2 Stahlguß
2.2.1 Für Gußstücke gemäß 1.1 dürfen die Stahl-gußsorten GS–38, GS–45 und GS–52 nach DIN 1681sowie GS–C 25 nach DIN 17245 und Stahlgußsortennach DIN 17182 verwendet werden. Stahlguß für
Eckbeschläge muß die Anforderungen nach Absatz2.2.3 erfüllen. Stahlgußsorten nach anderen Vor-schriften oder Normen dürfen mit Zustimmung des GLebenfalls verwendet werden, wenn sie den oben ge-nannten Sorten hinsichtlich ihrer mechanischen Güte-werte und der Schweißeignung gleichwertig sind.
2.2.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, geltenfür Stahlgußstücke - ausgenommen für Eckbeschläge -die Güteanforderungen und Prüfbedingungen gemäßKapitel 2 der Werkstoffvorschriften des GermanischenLloyd in Verbindung mit den Normen.
2.2.3 Stahlguß für Eckbeschläge muß den nachste-henden Bedingungen entsprechen:
– Die Zusammensetzung jeder Schmelze muß derTabelle 1.1 entsprechen und ist durch den Her-steller zu bescheinigen.
Abweichungen von der chemischen Zusammen-setzung bedürfen der Zustimmung des GL.
– Die mechanischen Eigenschaften müssen denAnforderungen nach Tabelle 1.2 entsprechen.
Abweichungen bedürfen der Zustimmung desGL.
2.2.4 Die Stahlgußstücke müssen je nach Gußsorteentweder normalgeglüht oder vergütet geliefert wer-den.
2.2.5 Stahlgußstücke dürfen keine Fehler (z. B.Lunker, Blasen, Risse) aufweisen, welche die Ver-wendung und angemessene Verarbeitung beeinträchti-gen können. Unbedeutende Sand- und Schlackenstel-len, kleine Kaltschweißstellen und kleine Schülpensind nötigenfalls auszumulden.
2.2.6 Das Beseitigen von Fehlern (auch von soge-nannten Schönheitsfehlern) durch Schweißen ist nurmit dem Einverständnis des GL zu lässig 2.
Unter Beachtung der Werkstoffvorschriften des GL,Kapitel 2, Abschnitt 4.A. sind vor Beginn solcherSchweißarbeiten das Schweißverfahren, die Wärme-behandlung und der Umfang der Prüfung mit dem GLzu vereinbaren.
––––––––––––––2 Voraussetzungen für die Erteilung der Schweißgenehmigung
sind: Einsatz geschulter und bei der Arbeit überwachterSchweißer. Verwendung geeigneter und zugelassener Zu-satzwerkstoffe, sachgemäße Ausarbeitung und Rißprüfung derFehlstellen, ggf. Vorwärmung zum Schweißen auf ca. 100 °C,anschließendes Spannungsarmglühen, bei größeren Fehlstel-len erneutes Normalglühen, Bearbeitung der Schweißstellenund Rißprüfung mittels zerstörungsfreier Prüfverfahren.
VI - Teil 1GL 1995
Abschnitt 1 Allgemeine Richtlinien und Hinweise Kapitel 1Seite 1–9
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Tabelle 1.1 Chemische Zusammensetzung (Schmelzenanalyse) 1
Zusammensetzung (%)
Cmax
Mn Simax
Pmax
Smax
Crmax
Nimax
Cumax
Momax
Alsol 2
minCr+Ni+Cu+Mo
max
0,200,90bis
1,500,50 0,035 0,035 0,25 0,30 0,20 0,08 0,015 0,70
1 Das Kohlenstoff-Äquivalent darf 0,45 % nicht überschreiben.C CMn Cr Mo V Ni Cu
eq = + −+ +
++ ( )
6 5 15%
2 Aluminium kann teilweise oder vollständig durch andere feinkornbildende Elemente ersetzt werden.
Tabelle 1.2 Mechanische Eigenschaften
Streckgrenze
ReH
[N/mm²]min
Zugfestigkeit
Rm
[N/mm²]
Bruchdehnung
A5
[%]min
Brucheinschnürung
Z[%]min
Kerbschlagarbeit
KV 1
[Joule]min
bei – 20 °C 2
220430bis600
25 40 27
1 Mittelwert aus 3 Proben:Ein Einzelwert darf niedriger als der Mittelwert sein, aber nicht weniger als 70 % des Mittelwertes betragen
2 Werden in Sonderfällen tiefere Prüftemperaturen vom Besteller gefordert, sind diese mit dem GL zu vereinbaren.
2.2.7 Die Prüfung erfolgt bei allen Stahlgußsortendurch Zug- und Kerbschlagbiegeversuche.
Für die Probenentnahme sind die Gußstücke nachSchmelzen und Wärmebehandlungenslosen geordnetzu Prüfeinheiten zusammenzufassen.
Die Proben sind im allgemeinen anzugießen und dür-fen erst nach der endgültigen Wärmebehandlung undStempelung abgetrennt werden.
Ist ein Angießen nicht möglich, sind nach Abstim-mung mit dem Besichtiger Proben aus überzähligenStücken oder getrennt gegossenen Probekörpern zuentnehmen.
2.2.8 Bei einer Werkstoffprüfung durch den GLsind dem Besichtiger alle Gußstücke zur Überprüfungder Gußbeschaffenheit und Maßkontrolle vorzulegen.Maßkontrollen und Besichtigungen erfolgen im Regel-fall stichprobenweise. Auf Verlangen des Besichtigerssind zerstörungsfreie Prüfungen, z. B. mittels Magnet-pulver- oder Farbeindringverfahren durchzuführen,wenn Verdacht auf unzulässige Fehler besteht.
Bei Container-Eckbeschlägen ist von je 400 Gußstük-ken, die aus der gleichen Schmelze stammen, einStück durch ein geeignetes Verfahren auf innere Feh-ler zu untersuchen.
2.2.9 Jedes Gußstück muß mit dem Zeichen desHerstellers und der Schmelznummer (mindestens dieletzten 3 Ziffern) gekennzeichnet sein. Über zusätzli-che Kennzeichnungen, z. B. Zeichnungs- oder Positi-onsnummer, sind Vereinbarungen zwischen Bestellerund Gießerei zu treffen.
Kapitel 1Seite 1–10 GL 1995
Abschnitt 1 Allgemeine Richtlinien und Hinweise VI - Teil 1
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Bei der Werkstoffprüfung durch den GL ist jedes vomBesichtiger geprüfte Gußstück mit dem Prüfstempel
GL zu kennzeichnen; alle anderen Stücke der Liefe-
rung erhalten den Stempel für die losweise Prüfung 3.
Proben und Stücke, denen Proben entnommen werden,
sind mit dem Probenstempel zu kennzeichnen.
2.3 Nichtrostende Stähle
2.3.1 Nichtrostende Stähle sind im Hinblick aufihre Korrosionsbeständigkeit bei dem zu transportie-renden Ladegut und unter Berücksichtigung der Ver-arbeitungsbedingungen (Schweißen) auszuwählen.Sofern im einzelnen nichts anderes vereinbart wurde,kommen dafür die Stähle nach DIN 17440 oder - nachZustimmen des GL - gleichartige Stähle nach anderenVorschriften oder Normen in Betracht.
2.3.2 Für Schweißkonstruktionen dürfen nur dieschweißgeeigneten Sorten mit gewährleisteter Bestän-digkeit gegen interkristalline Korrosion im ge-schweißten Zustand (ohne Wärmebehandlung) ver-wendet werden. Dies sind im allgemeinen die Titan-oder Tantal-/Niobstabilisierten Sorten oder diejenigenmit abgesenktem Kohlenstoffgehalt von etwa 0,02 %bis max. 0,05 % C.
3. Aluminiumlegierungen
3.1 Knetlegierungen
3.1.1 Aluminium-Knetlegierungen müssen ausrei-chende Korrosionsbeständigkeit in Seeatmosphäreaufweisen. Sofern im Einzelfalle nichts anderes ver-einbart wurde, sind die Legierungen Al Mg 3,Al Mg 4,5 Mn, Al Mg Si 0,5, Al Mg Si 0,7 oderAl Mg Si 1 nach DIN 1725, Teil 1 zu verwenden.
3.1.2 Chemische Zusammensetzung und mechani-sche Gütewerte sollen den Werkstoffvorschriften desGL bzw. den Normen entsprechen.
Für Schweißkonstruktionen darf nur mit der Festigkeitim weichen Zustand gerechnet werden.
Der GL kann der Anwendung höherer Festigkeits-kennwerte zustimmen, wenn ein entsprechenderNachweis z. B. in einer Zulassungsprüfung erbrachtwird.
––––––––––––––3 Anstelle der Stempelung kann bei Zustimmung des GL
für die Identifizierung von Stücken mit GL-Prüfung auch eineandere Kennzeichnung erfolgen, z. B. eingegossene Kenn-buchstaben GL.
3.2 Gußlegierungen
3.2.1 Hinsichtlich der Korrosionsbeständigkeit vonAluminium-Gußlegierungen gilt 3.1.1 sinngemäß.Folgende Gußlegierungen nach DIN 1725, Teil 2 kön-nen verwendet werden, siehe Tabelle 1.3.
3.2.2 Aluminium-Gußlegierungen müssen ausrei-chende Güteeigenschaften für den jeweiligen Verwen-dungszweck haben. Eckbeschläge aus Aluminium-Gußlegierungen bedürfen der besonderen Zulassungdurch den GL, dabei sind ausreichende Festigkeitsei-genschaften nachzuweisen.
Tabelle 1.3 Seewassergeeignete Aluminium-Gußlegierungen
Werkstoff-Bezeichnungnach DIN 1725, Teil 2
Seewassereignungnach DIN 1725, Teil 2
G–/GK–Al Si 12
G–/GK–Al Si 10 Mg wa
G–/GK–Al Si 9 Mg wa
G–/GK–Al Si 7 Mg wa
G–/GK–Al Si 5 Mg ka/wa
G–/GK–Al Mg 3
G–/GK–Al Mg 3 Si
G–/GK–Al Mg 5
G/–GK–Al Mg 5 Si
Gd–Al Mg 9
gut
gut
gut
gut
gut
ausgezeichnet
sehr gut
ausgezeichnet
sehr gut
sehr gut
4. Holzwerkstoffe
4.1 Hersteller von Holzbauteilen für Container(Massiv-, Stäbchen- oder Sperrhölzer) sollen über eineunabhängige Werkskontrolle verfügen. Ein Labor mitgeeigneten und geeichten Prüfinstrumenten sollte zurVerfügung stehen.
4.2 Für alle bei der Containerherstellung verwen-deten Holzbauteile dürfen nur bewährte Holzartenverarbeitet werden, d. h. Hölzer mit einer guten Was-ser- und Witterungs-, Pilz- und Insektenbeständigkeit,mit guten, dem Verwendungszweck entsprechendenmechanischen Eigenschaften und einem geringenQuell- und Schwindvermögen.
4.3 Massivholz
Im Containerbau verwendetes gewachsenes Holz mußlangfaserig und von guter Beschaffenheit, d. h. splint-frei, frei von schädlichen Ästen und anderen Fehlernsein. Drehwüchsiges oder überspänig geschnittenesHolz darf nicht verwendet werden.
Die verwendeten Hölzer müssen entweder gut abgela-gert und ausreichend getrocknet sein oder in geeigne-ten Trockenanlagen fachgerecht getrocknet werden.
VI - Teil 1GL 1995
Abschnitt 1 Allgemeine Richtlinien und Hinweise Kapitel 1Seite 1–11
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4.4 Sperrholz, Stäbchenholz
Sperrholz und andere, aus verleimten Teilstückenbestehende Holzelemente, müssen in allen La-gen/Teilen aus Hölzern ausreichender Festigkeit ent-sprechend dem jeweiligen Verwendungszweck beste-hen. Die Gütebedingungen für Sperrholzplatten sindentsprechend der Norm DIN 68705, Blatt 2, odergleichwertigen Normen festzulegen. Bei der Herstel-lung der Sperrholzplatten usw. sind bewährte Leimar-ten zu verwenden. Die Leimverbindungen müssen denNormen DIN 68705 AW 100 sowie DIN 53251 undDIN 53255 entsprechen.
4.5 Holzschutz
Alle Hölzer sollten durch Imprägnieren mit einembewährten Holzschutzmittel gegen Pilz- und/oderInsektenbefall geschützt werden (vgl. B.4.).
Die Unterseite der Fußbodenhölzer sollte möglichstdurch geeignete Maßnahmen (z. B. mit Phenolharz)gegen Feuchtigkeit versiegelt werden.
5. Kunststoffe
5.1 Glasfaserverstärkte Kunststoffe als Be-schichtung von Wand- und Dachelementen müssen inbewährter Qualität und Ausführung aufgebracht wer-den. Die Festigkeit von Beschichtung und Kernlagen(Holz, Kunststoff usw.) müssen entsprechend denAnforderungen nach Abschnitt 2, B.2. aufeinanderabgestimmt sein. Der GL kann besondere Nachweiseverlangen.
5.2 Kunststoffe, die als Beschichtung oder Isolie-rung in Containern verwendet werden, müssen denauftretenden klimatischen und mechanischen Bean-spruchungen standhalten und dürfen keine für Gesund-heit und Ladung schädlichen Stoffe ausscheiden (sieheauch Abschnitt 3, A.3).
5.3 Hinsichtlich der Anforderungen an Dich-tungselemente siehe C.3.2.5.
E. Fügeverfahren
1. Schweißen
1.1 Betriebliche Voraussetzungen
1.1.1 Betriebe, die Schweißarbeiten an Containerndurchführen wollen, müssen dafür vom GL zugelassensein (siehe auch Abschnitt 1, A.4.). Für Tankcontainerzur Beförderung gefährlicher Güter sind die TC-Zulassungsrichtlinien zu beachten. Die Betriebe müs-sen über geeignete Einrichtungen verfügen, die einefachgerechte und einwandfreie Ausführung der
Schweißungen ermöglichen. Dies sind u. a. witte-rungsgeschützte Arbeitsplätze, Maschinen und Ein-richtungen für eine fachgerechte Vorbereitung derSchweißstöße, betriebssichere Schweißmaschinen und-geräte, stationäre oder transportable Trockenräumebzw. -schränke zur Aufbewahrung der Schweißzusätzeund -hilfsstoffe.
1.1.2 Für den Zusammenbau und das Schweißenempfiehlt es sich, Vorrichtungen zu verwenden, umdie Maßhaltigkeit der Bauteile zu gewährleisten. DieVorrichtungen sollen so beschaffen sein, daß dieSchweißnähte gut zugänglich sind und in möglichstgünstiger Position (siehe hierzu u. a. auch 1.6.5) ge-schweißt werden können. Heftschweißungen sollenmöglichst vermieden werden.
1.2 Schweißer, Schweißaufsicht
1.2.1 Alle Schweißarbeiten an Bauteilen gemäßAbschnitt 1, D.1.1 dürfen nur von ausreichend ge-prüften und vom GL anerkannten Schweißern mitgültigen Schweißerprüfungen ausgeführt werden. DieSchweißer müssen nach DIN EN 287 oder - nachZustimmung des GL - nach anderen, vergleichbarenNormen in einer (oder mehreren) Prüfgruppen so ge-prüft sein, daß der jeweilige Einsatzbereich (Werkstof-fe, Bauteildicken, Schweißverfahren und -positionen,Schweißzusätze usw.) damit abgedeckt ist. Die ergän-zenden Bestimmungen in den Schweißvorschriften desGL über Ein- und Ausschlüsse sind zu beachten (z. B.die Forderung nach zusätzlichen Kehlnahtprüfstücken,wenn auch Kehlnähte geschweißt werden sollen).Schweißer, die Fallnähte schweißen sollen, müssenauch in dieser Position geprüft sein (siehe hierzu 1.3.1und 1.6.5).
1.2.2 Bezüglich der Geltungsdauer (in der Regel 2Jahre), der Bedingungen für die Aufrechterhaltung derGültigkeit der Schweißerprüfungen und bezüglich derWiederholungsprüfungen gelten die Angaben in derNorm DIN EN 287 bzw. in den Schweißvorschriftendes GL.
1.2.3 Jeder Betrieb, der Schweißarbeiten ausführt,muß über eine dem Betrieb angehörende Schweißauf-sichtperson verfügen, deren fachliche Qualifikationdem GL nachzuweisen ist. Je nach Art und Umfangder auszuführenden Schweißarbeiten kann dieSchweißaufsicht z. B. durch einen Schweißfachinge-nieur, Schweißtechniker oder einen Schweißfachmannerfolgen. Die Schweißaufsicht muß vom GL anerkanntwerden. Veränderungen beim Schweißaufsichtsperso-nal sind dem GL unaufgefordert mitzuteilen. DieSchweißaufsicht hat Vorbereitung und Ausführung derSchweißarbeiten verantwortlich zu überwachen (siehedazu auch 1.6.8).
Kapitel 1Seite 1–12 GL 1995
Abschnitt 1 Allgemeine Richtlinien und Hinweise VI - Teil 1
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1.3 Schweißverfahren, Verfahrensprüfungen
1.3.1 Es dürfen nur solche Schweißverfahren ein-gesetzt werden, deren Eignung für den jeweiligenAnwendungszweck aufgrund allgemeiner Erfahrungengegeben oder in einer Verfahrensprüfung nachgewie-sen worden ist. Verfahrensprüfungen unter Aufsichtdes GL sind zum Nachweis einwandfreier betriebli-cher Handhabung und ausreichende Gütewerte unterFertigungsbedingungen im Anwenderbetrieb in jedemFall für das Fallnahtschweißen und das einseitigeSchweißen von Hohlprofilen an Eckbeschlägen durch-zuführen. Der GL kann darüber hinaus auch für andereSchweißverfahren oder Werkstoffe (z. B. Sonderbau-stähle) Verfahrensprüfungen fordern.
1.3.2 Prüfumfang, Probestücke, Proben und Anfor-derungen werden je nach beantragtem Anwendungsbe-reich von Fall zu Fall sinngemäß nach den GL-Schweißvorschriften festgelegt. Bei Verfahrensprü-fungen eingesetzte Schweißer gelten nach erfolgrei-chem Abschluß als geprüft mit dem jeweiligenSchweißverfahren bzw. an den jeweiligen Werkstof-fen. Sollen bei später erweiterter Anwendung desVerfahrens weitere Schweißer oder Bedienungsgrup-pen eingesetzt werden, sind diese entsprechend auszu-bilden und zu prüfen (siehe 1.2.1).
1.4 Schweißzusätze und -hilfsstoffe
1.4.1 Alle verwendeten Schweißzusätze und-hilfsstoffe (z. B. Stabelektroden, Draht-Gas-Kombi-nationen usw.) müssen vom GL nach den GL-Schweißvorschriften zugelassen sein. Der erforderli-che Gütegrad richtet sich nach den zu verschweißen-den Grundwerkstoffen
1.4.2 Für normalfeste Schiffbaustähle und ver-gleichbare Baustähle wie die Stahlsorten Fe 360 oderFe 430 nach DIN EN 10025 (siehe Abschnitt 1,D.2.1.1) dürfen Schweißzusätze und -hilfsstoffe allerGütegrade genommen werden. Für höherfeste Schiff-baustähle und vergleichbare Baustähle wie z. B.Fe 510 nach DIN EN 10025 sind Schweißzusätze und-hilfsstoffe mit Gütegrad 2 Y oder 3 Y (ggf. mit Zu-satzzeichen H 15, H 10 oder H 5) einzusetzen. Für dasSchweißen von unberuhigten Baustählen und vonStahlguß sind letztere zu bevorzugen.
1.4.3 Über den Geltungsbereich der Zulassungenvon Schweißzusätzen und -hilfsstoffen für andereWerkstoffe (z. B. nichtrostende, austenitische Stähleoder Aluminiumlegierungen) siehe in den Schweiß-vorschriften des GL.
1.4.4 Schweißzusätze und -hilfsstoffe für andereWerkstoffe können auch zusammen mit dem Verfah-ren geprüft und zugelassen werden. Derartige Zulas-sungen bleiben jedoch auf den Anwenderbetrieb be-schränkt und gelten längstens ein Jahr, sofern nicht
Wiederholungsprüfungen durchgeführt werden. Somitgeprüfte Schweißzusätze und -hilfsstoffe dürfendurch andere gleichwertige, mit entsprechendem Gü-tegrad vom GL zugelassene, ersetzt werden.
1.5 Gestaltung der Schweißverbindungen
1.5.1 Die Schweißverbindungen sollen bei derKonstruktion von vornherein so geplant werden, daßsie bei der Fertigung gut zugänglich sind und in mög-lichst günstiger Schweißfolge und Schweißpositionhergestellt werden können. Dabei ist darauf zu achten,daß nach der Fertigung möglichst geringe Eigenspan-nungen und Verwerfungen in den Bauteilen zurück-bleiben. Geringe Abstände der Schweißverbindungenvoneinander sowie örtliche Häufungen von Schwei-ßungen sollen vermieden werden.
1.5.2 Das Schweißen in kaltverformten Bereichenmit mehr als 5 % bleibender Dehnung ist an Baustäh-len mit Neigung zur Reckalterung möglichst zu ver-meiden. An Schiffbaustählen und vergleichbaren Bau-stählen (z. B. der Gütegruppen B, D, D 1, D 2, DD 1und DD 2 nach DIN EN 10025) darf in Kaltverformtenund den angrenzenden Bereichen geschweißt werden,wenn folgende Mindestbiegeradien (innen) nicht un-terschritten werden (siehe Tabelle 1.4).
Tabelle 1.4
BlechdickenbereichMindestbiegeradius
(innen)
bis 4 mm
über 4 bis 8 mm
über 8 bis 12 mm
1 × Blechdicke
1,5 × Blechdicke
2,0 × Blechdicke
Aus Gründen der Abkantbarkeit kann ein größererBiegeradius als oben angegeben erforderlich werden.
1.5.3 Stumpfnahtverbindungen (z. B. I-, V- oderX-Nähte) und Eck- oder Kreuzverbindungen (z. B.HV-Nähte) sollen so vorgesehen werden, daß grund-sätzlich über den vollen Blech- oder Profilquerschnittdurchgeschweißt werden kann. Dazu sind die Bauteileje nach Blechdicke mit entsprechenden Nahtformennach DIN Normen (z. B. DIN 8551, DIN 8552 usw.)mit ausreichendem Öffnungswinkel, genügendemLuftspalt und möglichst geringer Steghöhe vorzube-reiten. Besondere Nahtformen bedürfen der Zustim-mung durch den GL, erforderlichenfalls werden dieNahtformen im Zusammenhang mit einer Verfahren-sprüfung festgelegt.
1.5.4 Kehlnahtverbindungen sind möglichst beid-seitig durchlaufend vorzusehen (siehe C.3.2.1). Für dasEinschweißen von Wänden in das Rahmenwerk kanninnen unterbrochene Schweißung gewählt werden. In
VI - Teil 1GL 1995
Abschnitt 1 Allgemeine Richtlinien und Hinweise Kapitel 1Seite 1–13
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Tanks dürfen nur beidseitig durchlaufende Kehlnähteoder Ausschnittschweißung vorgesehen werden, wobeidie Kehlnähte abdichtend um die Steifen- oder Aus-schnittenden herumgezogen werden müssen. DieNahtdicke richtet sich nach der jeweiligen Beanspru-chung und ist im Zweifelsfalle rechnerisch nachzuwei-sen. Das a-Maß soll 0,7 t (t = Dicke des dünnerenTeils) nicht übersteigen. Ausgenommen bei Wändenund ähnlichen Dünnblech-Bauteilen soll eine Kehl-nahtdicke von a = 2,5 mm, an Eckbeschlägen vona = 3,5 mm nicht unterschritten werden.
1.5.5 Überlappte Schweißverbindungen sollen nurbei relativ niedrig beanspruchten Bauteilen und mög-lichst nur parallel zur Hauptbeanspruchungsrichtungangewendet werden. Die Überlappungsbreite sollmindestens 1,5 t + 15 mm betragen, wobei t die Dik-ke des dünneren Bleches ist. Die Kehlnähte sind nach1.5.4 auszuführen.
1.6 Herstellung und Prüfung
1.6.1 Die Bauteile müssen im Bereich der Schwei-ßung sauber und trocken sein. Zunder, Rost, Brenn-schlacke, Fett, Farbe (ausgenommen zugelassene Fer-tigungsbeschichtungen bis etwa 20 µ Schichtdicke)und Schmutz sind vor dem Schweißen sorgfältig zuentfernen. Werden Bleche, Profile oder Bauteile vordem Schweißen mit einer korrosionsmindernden Ferti-gungsbeschichtung (Shop-Primer) versehen, so darfdiese die Güte der Schweißverbindungen nicht beein-trächtigen.
1.6.2 Beim Vorbereiten und Zusammenpassen derBauteile ist darauf zu achten, daß vorgeschriebeneNahtformen und Stegabstände (Luftspalte) eingehaltenwerden. Bei geringer Überschreitung des zulässigenStegabstandes darf dieser durch Auftragsschweißenauf den Nahtflanken vermindert werden. Füllstückeoder Drähte dürfen nicht eingeschweißt werden. Grö-ßere Lücken dürfen durch Einschweißen eines genü-gend großen Blechstreifens oder Profilabschnittesgeschlossen werden.
1.6.3 Bleche und Profile müssen genau fluchten,insbesondere bei durch kreuzende Bauteile unterbro-chenen Verbänden. Ein Kantenversatz von mehr als15 % der Blech- oder Profildicke, maximal jedoch3 mm, ist nicht zulässig.
1.6.4 Der Arbeitsbereich ist beim Schweißen vorWitterungseinflüssen zu schützen. Bei Kälte (unter0 °C) ist durch geeignete Maßnahmen (Abdecken,Anwärmen der Eckbeschläge) für einwandfreie Aus-führung der Schweißverbindungen zu sorgen. BeiTemperaturen unter – 10 °C darf nicht mehr ge-schweißt werden. Schnelle Abkühlung - insbesonderebeim Schweißen der Eckbeschläge - ist zu vermeiden.
1.6.5 Die Schweißarbeiten sollen in möglichstgünstiger Schweißposition ausgeführt werden. DasSchweißen in Fallnahtposition an Eckbeschlägen istmöglichst zu vermeiden und darf an der VerbindungEckbeschlag - Ecksäule auch nach einer Verfahren-sprüfung für das Fallnahtschweißen allgemein undunbeschadet der Zulassung der Schweißzusätze- und-hilfsstoffe nicht ausgeführt werden. Durch eine ge-eignete Schweißfolge ist dafür zu sorgen, daß dieSchrumpfung der Nähte möglichst wenig behindertwird.
1.6.6 Beim Schweißen ist auf gleichmäßigen Ein-brand, einwandfreies Durchschweißen und gleichmä-ßige, nicht zu stark überhöhte Nahtoberflächen zuachten. Beim Mehrlagenschweißen ist Schlacke dervorhergehenden Lagen sauber zu entfernen. Risse(auch gerissene Heftstellen), größere Poren oderSchlackeneinschlüsse usw. dürfen nicht überschweißtwerden; sie sind auszuarbeiten.
1.6.7 Die Ausbesserung größerer Material- oderArbeitsfehler darf erst nach Zustimmung des GL er-folgen. Geringfügige Oberflächenfehler sollen mög-lichst nur durch flaches Ausschleifen beseitigt werden.Tiefergehende Fehler sind sauber auszuarbeiten undnachzuschweißen.
Falls bei Rissen nicht eine ganze oder teilweise Er-neuerung des Bauteils verlangt wird oder Risse mitZustimmung des GL ausgeschweißt werden dürfen,sind Länge und Verlauf durch ein geeignetes Prüfver-fahren eindeutig festzustellen, der Riß über die Endenhinaus auszuarbeiten und danach zu verschweißen.
1.6.8 Durch sorgfältige betriebsseitige Kontrolle isteine fachgerechte, einwandfreie und vollständige Aus-führung der Schweißungen sicherzustellen (siehe auch1.2.2). Der GL überprüft die Schweißarbeiten stich-probenweise während der Fertigung und ggf. bei derabschließenden Besichtigung nach Fertigstellung. DerGL kann unzureichend kontrollierte Bauteile zurück-weisen und eine erneute Vorstellung nach erfolgrei-cher betriebsseitiger Kontrolle und ggf. erfolgten Aus-besserungen verlangen.
1.6.9 Im Zweifelsfalle kann der GL zusätzlichePrüfungen (z. B. zerstörungsfreie Prüfungen zumNachweis einwandfreier Nahtgüte) an wichtigen Bau-teilen verlangen. Art und Umfang der Prüfungen wer-den vom GL von Fall zu Fall festgelegt. Über diePrüfung von Tankcontainern siehe Abschnitt 6.
2. Schraub-, Niet- und Bolzenverbindungen
2.1 Es wird vorausgesetzt, daß normgerechte undin der Bestellerspezifikation festgelegte Verbindungs-elemente zur Anwendung kommen und die Verbin-
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Abschnitt 1 Allgemeine Richtlinien und Hinweise VI - Teil 1
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dungen nach dem Stand der Technik ausgeführt wer-den.
2.2 Die ausreichende Festigkeit einer Verbindunggilt im allgemeinen als erwiesen, wenn die Prüfungengemäß Abschnitt 2 ohne Beanstandungen durchgeführtworden sind. In besonderen Fällen kann vom GL eineVerfahrensprüfung verlangt werden. RechnerischeNachweise sind ggf. mit den Prüfunterlagen einzurei-chen.
2.3 Alle Elemente der Verbindung sollen seewas-serbeständig sein. Ein späterer Korrosionsschutzan-strich wird als nicht ausreichend angesehen. Auf dieMöglichkeit von Spalt- und Kontaktkorrosion ist be-sonders zu achten. Bei Tank- und Schüttgutcontainernmüssen die Verbindungselemente außerdem beständiggegen die vorgesehenen Medien sein.
2.4 Verbindungen zwischen Stahl- und Alumini-um-Bauteilen müssen in bewährter Weise korrosions-hemmend ausgeführt werden.
2.5 In bestimmten Fällen sind die Schraubverbin-dungen zu sichern. Das kann insbesondere gelten fürdie Befestigung von Kältemaschinensätzen oder Teilendavon, sowie für Sicherheitsventile und Armaturen.
2.6 Bezüglich der zolltechnischen Sicherung vonSchraubverbindungen gelten die behördlichen Vor-schriften.
2.7 Es muß nachgewiesen werden, daß durch dasSchlagen der Niete keine Versprödung des Nietwerk-stoffes auftritt.
3. Klebverbindungen
3.1 Die Eignung (Haltbarkeit) von Klebverbin-dungen (z. B. zur Befestigung von Wandelementen) istin einer Verfahrensprüfung nachzuweisen. Art undUmfang dieser Prüfung ist in jedem Einzelfalle zuvereinbaren. Vorliegende Erfahrungen können hierbeiberücksichtigt werden.
3.2 Hinsichtlich Nahtvorbereitung und Verarbei-tungsbedingungen sind die Hinweise des Klebstoff-Herstellers zu beachten.
3.3 Die Bestandteile der Klebverbindungen müs-sen gegen die zu erwartenden klimatischen und chemi-schen Einwirkungen unempfindlich und im Hinblickauf die zu fahrende Ladung unschädlich sein.
F. Kennzeichnung und Dokumentation
1. Kennzeichnung
1.1 Container, die gemäß B.3.1 geprüft wurden,werden gekennzeichnet mit:
a) einer Klebe-Plakette gemäß Anhang B, B., nor-malerweise auf der linken Tür
(Tankcontainer: neben dem Tank-Typen-Schild)
b) Zusätzlich wird bei Tankcontainern auf demTypenschild des Tanks die Nummer desTypzertifikates (FC-Nr.), der GL-Stempel sowiedie Tank-Prüfnummer eingeschlagen.
1.2 GL-Stempel und -Plaketten beziehen sich aufden Neu-(Ablieferungs-)Zustand des Containers. IhreErneuerung nach Reparatur oder Verlust ist nur nachRücksprache mit der Hauptverwaltung oder der zu-ständigen Inspektion des GL statthaft. Plaketten wer-den nur vom GL ausgegeben.
1.3 CSC-Schild: Das im Rahmen des Gesetzes zudem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 übersichere Container (CSC) erforderliche “Sicherheits-Zulassungsschild“ muß dauerhaft angebracht, feuer-und korrosionsbeständig sein und die im Anhang B,B.2. gezeigten Angaben enthalten. Die Zulassungsbe-zeichnung wird von der zuständigen Zulassungsbehör-de festgelegt.
1.4 Kennzeichnungen, die die zolltechnischeÜberprüfung betreffen, sind nach den Bestimmungender zuständigen Behörde anzubringen.
1.5 Für den Transport gefährlicher Güter ist dieKennzeichnung entsprechend den gesetzlichen Be-stimmungen (z. B. IMO-Code) vorzunehmen.
1.6 Kennzeichnungen im Zusammenhang mitZulassungen für den Eisenbahnverkehr (z. B. entspre-chend den UIC-Bedingungen) sind nach den Bestim-mungen der Bahnverwaltungen vorzunehmen.
1.7 Sind Bauteile aus Holz aufgrund besondererVorschriften imprägniert und überprüft worden, kön-nen die Container mit einer den jeweiligen nationalenVorschriften entsprechenden. dauerhaft angebrachtenPlakette gekennzeichnet werden.
1.8 Im übrigen ist für die Kennzeichnung vonContainern die internationale Norm ISO 6346 “Freightcontainers - Coding, identification and marking“ zubeachten.
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2. Dokumentation
2.1 Typzertifikat
2.1.1 Die Prüfung des Containertyps, d. h., diePrüfung der Unterlagen (Zeichnungen usw.) und dieBelastungs- und Funktionsprüfungen, werden imTypzertifikat (siehe Anhand B, C.1.) bescheinigt. Esenthält weiterhin die wichtigsten Angaben über Typund Bauart, Hersteller und Besteller.
2.1.2 Bei kleineren Serien kann nach Abstimmungmit der Hauptverwaltung des GL für das Typzertifikatauf die Ergebnisse der Vorserie Bezug genommenwerden.
2.2 Einzelzertifikate
2.2.1 Die Prüfung der einzelnen Container einerSerie (Fertigungsüberwachung und Fertigprüfung nachB.3.1) wird im Einzelzertifikat bestätigt (siehe AnhangB, C.2. bzw. C.3.).
2.2.2 Bei Containern, die nach B.6.1.3 periodischenPrüfungen unterzogen werden, können Einzelzertifi-kate erneuert bzw. deren Gültigkeit verlängert werden.
2.2.3 Sonderprüfungen, Reparatur- und Schadens-besichtigungen an Containern können von der GL-Hauptverwaltung oder der ausführenden Inspektionformlos bescheinigt werden.
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Abschnitt 2
Anforderungen und Prüfungen
A. Allgemeine Anforderungen
1. Lastannahmen
1.1 Die für die einzelnen Bauteile maßgebendenBelastungen ergeben sich aus den Prüfbedingungengemäß B., soweit nicht vom Besteller abweichendeAngaben gemacht werden. Bei der Wahl der Sicher-heitsbeiwerte gegenüber den möglichen Versagens-formen sind Werkstoffermüdung, übliche baulicheUngenauigkeiten und mögliche Qualitätsunterschiededer Werkstoffe (Holz !) zu berücksichtigen.
1.2 Soll vom GL die Übereinstimmung mit demCSC-Gesetz und den ISO-Normen bescheinigt wer-den, sind bei der Typprüfung mindestens die Prüfla-sten nach B., aufzubringen.
1.3 Sollen Dächer nicht nur begehbar sein, son-dern auch Ladung tragen (z. B. Thermalcontainer fürhängende Ladung), ist die vom Besteller angegebeneBelastung bei der Bemessung und Prüfung zu berück-sichtigen (vgl. Abschnitt 3, A.5.2.2).
2. Verformungen
2.1 Nach den Belastungsprüfungen B.2.1 bis 2.14darf der Container keine bleibenden Verformungenaufweisen, die seine Brauchbarkeit und Verkehrssi-cherheit (Tragfähigkeit, Dichtheit) beeinträchtigen.Richtwerte für einige zulässige bleibende Verformun-gen siehe B. Tabelle 2.3.
2.2 Elastische Verformungen unter Last sindabhängig von der Bauweise, ihre Zulässigkeit wirdbestimmt von den jeweiligen Transportbedingungen.Der Rücksprung der Bodenkonstruktion gemäßAbschnitt 1, C.3.2.1.2 muß innerhalb des dort angege-benen Bereichs so gewählt werden, daß sich die Unter-seite der Bodengruppe bei Beladung des Containersauf 1,8 R nicht tiefer als 6 mm unter die unteren Auf-lageflächen der Eckbeschläge durchbiegt.
2.3 Die Endrahmenkonstruktion soll so steif sein,daß eine Querkraft von 150 kN am höchsten Punktdieser Ebene die Summe der Längsänderungen derDiagonalen nicht größer werden läßt als 60 mm.
2.4 Die Seitenrahmenkonstruktion soll so steifsein, daß eine Schubkraft von 75 kN am höchstenPunkt dieser Ebene keine größere Längsverschiebungam Kraftangriff als 25 mm bewirkt.
2.5 Plattform-Container mit starren oder klappba-ren Endwänden müssen so steif sein, daß eine Schub-kraft von 50 kN angreifend am oberen Eckbeschlagkeine größere Längsverschiebung als 42 mm bewirkt.
B. Prüfungen (Erprobungen)
1. Allgemeine Hinweise
1.1 Die nachstehend aufgeführten Erprobungensind Mindestanforderungen an ISO-Stückgutcontainerund, soweit anwendbar, an alle Sonderarten von Con-tainern der ISO-Containerreihe 1 (siehe Anhang ATabelle A.1). Sie sollten auch Grundlage sein für diePrüfung von nicht der Norm entsprechenden Contai-nern.
1.2 Die Festigkeitsprüfungen werden nach diesenRichtlinien ausschließlich statisch durchgeführt, umvergleichbare und wiederholbare Prüfdaten sicherzu-stellen. Dynamische Lastanteile sind in den Prüflastendurch Zuschläge erfaßt. Demgemäß ist dafür Sorge zutragen, daß die Prüflasten langsam (ohne merklicheVerzögerung bzw. Beschleunigung) aufgebracht wer-den und mindestens für die Dauer von 5 Minutenwirksam bleiben.
1.3 An bestimmten Stellen des zu prüfendenContainers müssen bei den Versuchen Verformungs-messungen vorgenommen werden. Es ist darauf zuachten, daß vor und nach dem Aufbringen von Lastenoder Kräften Nullmessungen durchgeführt werden.
Zur Protokollführung empfehlen wir das GL Protokollüber die Typprüfung, in dem auch die o. g. .Meßstellenangegeben sind.
1.4 Wiederholungsprüfungen (vgl. Abschnitt 1,B.3.3):
Für die Häufigkeit von Wiederholungen einzelnerPrüfungen während der Fertigung gibt die Tabelle A.3im Anhang A einen Anhalt. Das genaue Prüfpro-gramm ist im Einzelfall festzulegen.
1.5 Die laufende Überprüfung (Werkstoff-Identität, Arbeitsausführung, Maßhaltigkeit, Funkti-onsprobe der Verschlüsse, Dichtheit) erfolgt stichpro-benweise während der Fertigung nach Maßgabe desBesichtigers.
Kapitel 1Seite 2–2 GL 1995
Abschnitt 2 Anforderungen und Prüfungen VI - Teil 1
B
1.6 Die Versuche nach B.2., können innerhalbeiner vollständigen Typprüfung in beliebiger Reihen-folge durchgeführt werden, mit folgenden Ausnahmen:
Versuch Nr. 1 (Stapeln) ist vor Versuch Nr. 2 und 3(Heben an den oberen und unteren Eckbeschlägen)durchzuführen. Versuch Nr. 13 (Wetterdichtheit) istals letzter durchzuführen.
1.7 Bei der Schubbelastung der Türwand ist unterhalber Prüflast Spritzwasserdichtheit für die Türdich-tung erforderlich (vgl. Abschnitt 2, B.2.9 und B.2.13).
1.8 Die Prüflasten sind so aufzubringen, daß dieSteifheit des belasteten Bauteils nicht verändert unddie beabsichtigte Wirkung (gleichmäßig verteilte bzw.Einzellast) erreicht wird.
2. Beschreibung der Prüfungen
2.1 Versuch Nr. 1 – Stapeln
Diese Prüfung soll zeigen, ob ein voll beladener Con-tainer das darüber gestapelte Gesamtgewicht gemäßuntenstehender Tabelle tragen kann. Dabei sind dieschiffsseitig auftretenden Beschleunigungen und derdurch Lose in den Führungsschienen bedingte Versatzzu berücksichtigen.
Der zu prüfende Container ist mit seinen unteren Eck-beschlägen oder mit den entsprechenden Ecken aufvier ebene Sockel zu stellen. Die Sockel müssen mittigunter den Eckbeschlägen angeordnet sein und etwa diegleiche Grundfläche wie die Eckbeschläge haben. DerFußboden des Containers muß mit einer gleichmäßgverteilten Last so beladen werden, daß das Gesamtge-wicht des Containers 1,8 R beträgt.
Der Container soll mit Vertikallasten beaufschlagtwerden, die entweder auf alle 4 Eckbeschläge gleich-zeitig oder auf jedes Paar eines Endes aufgebracht
werden. Die Werte sind nachstehender Tabelle zuentnehmen.
Hinweis:
Die Prüflast von 3.392 kN pro Container ist vom 9fachStapeln hergeleitet, d. h. 8 Container mit einem Ge-wicht von je 24.000 kg bei einer Beschleunigung von1,8 g werden auf einen Container gestapelt. (Die Eck-pfosten solcher Container werden mit 848 kN geprüft.)
Es ist darauf zu achten, daß die Ebene der Lastauf-bringung und die Ebene der Unterstützung am Contai-ner während der Prüfungen horizontal und unverändertbleiben. Die Kraft muß über eine Zwischenplatte mitder Grundfläche eines Eckbeschlages eingeleitet wer-den. Jede Zwischenplatte soll gleichzeitig um 25,4 mmin Querrichtung und 38 mm in Längsrichtung versetztwerden.
An Plattformcontainern mit klappbaren Endwänden istdie Stapelprüfung auch in geklapptem Zustand derEndwände durchzuführen.
2.2 Versuch 2 – Heben an den oberen Eck-belägen
Diese Prüfung soll zeigen, daß Container an den obe-ren Eckbeschlägen mit einem lotrecht angreifendenLastaufnahmemittel angehoben werden können.
Container der Größen 1 D, 1 DX, 1 E und 1 F müssenmit Anschlaggeschirren üblicher Bauweise so angeho-ben werden, daß der Winkel der Seilstränge 30 ° zurSenkrechten beträgt.
Gleichzeitig soll diese Prüfung zeigen, ob die Tragfä-higkeit des Fußbodens ausreicht, den beim Kranbetriebmit beladenen Containern auftretenden Beschleuni-gungskräften standzuhalten.
Tabelle 2.1
Container-TypGesamt-Prüflast
(alle 4 Eckpfosten gleichzeitig)
[kN]
Prüflast jeEndrahmen
[kN]
ZulässigesStapelungsgewicht
[kg]
1 A, 1 AA + 1 AAA + 1 AX
1 B, 1 BB + 1 BBB + 1 BX
1 C, 1 CC + 1 CX
1 D + 1 DX
3.392
3.392
3.392
896
1696
1696
1696
448
192.000
192.000
192.000
50800
VI - Teil 1GL 1995
Abschnitt 2 Anforderungen und Prüfungen Kapitel 1Seite 2–3
B
Der Fußboden des Containers muß mit einer gleich-mäßig verteilten Last so beladen werden, daß dasGesamtgewicht des Containers 2 R beträgt. Der Con-tainer ist an den vier oberen Ecken so anzuheben, daßkeine größeren Beschleunigungs- oder Verzögerungs-kräfte auftreten.
An Plattformcontainern mit festen und klappbarenEndwänden sind bei der Beladung auf 1 R folgendeMaße, über die oberen Eckbeschläge gemessen einzu-halten:
Tabelle 2.2
Container-Typ L max.leer
L min.auf 1 Rbeladen
1 AAA, 1 AA, 1 A und 1 AX
1 BBB, 1 BB, 1 B und 1 BX
1 CC, 1 C und 1 CX
12.202
9.135
6.068
12.172
9.105
6.042
L = Längenabstand der Eckbeschlagsaußenkanten
2.3 Versuch 3 – Heben an den unteren Eck-beschlägen
Diese Prüfung soll zeigen, daß der Container mit An-schlagmitteln angehoben werden kann, die nur an denunteren Eckbeschlägen angreifen und an einem Quer-baum in der Mitte über dem Container befestigt sind.
Diese Prüfung muß an Containern aller Größen durch-geführt werden.
Sie muß auch an Containern der Größen 1 E und 1 Fdurchgeführt werden, wenn diese mit unteren Eckbe-schlägen ausgerüstet sind.
Der Fußboden des Containers muß mit einer gleich-mäßig verteilten Last so beladen werden, daß dasGesamtgesicht des Containers 2 R beträgt.
Der Container muß vorsichtig an den vier unterenEckbeschlägen so angehoben werden, daß keinemerklichen Beschleunigungs- oder Verzögerungs-kräfte auftreten. Die Hubkräfte sind einzuleiten untereinem Winkel von
30° zur Waagerechten bei Container der Grö-ßen 1 AAA, 1 AA, 1 A und 1 AX
37° zur Waagerechten bei Containern derGrößen 1 BBB, 1 BB, 1 B und 1 BX
45° zur Waagerechten bei Containern derGrößen 1 CC, 1 C und 1 CX
60° zur Waagerechten bei Containern derGrößen 1 D und 1 DX.
Der Abstand der Wirkungslinien der Hubkräfte vonden Außenflächen der Eckbeschläge darf nicht mehrals 38 mm betragen.
Beim Anheben darf die Hebeeinrichtung nur an denunteren Eckbeschlägen anliegen. Sie muß den in derUmschlagpraxis üblichen Anschlagmitteln entspre-chen.
2.4 Versuch 4 – Längsbelastung des Bodens
Diese Prüfung soll zeigen, daß der Container äußerenKräften in Längsrichtung standhalten kann, die durchdynamische Belastungen bis 2 g bei Eisenbahntrans-porten hervorgerufen werden.
Container aller Größen sowie Container der Größen1 E und 1 F mit Bodeneckbeschlägen sollen in Längs-richtung belastet werden. Container der Größen 1 Eund 1 F sind zusätzlich auch in Querrichtung zu bela-sten.
Der Fußboden des Containers muß mit einer gleich-mäßig verteilten Last so beladen werden, daß dasGesamtgewicht des Containers 1 R beträgt.
Der Container ist an einem Ende durch die unterenLöcher der Bodeneckbeschläge zu verankern. Eineinsgesamt 2 R betragende horizontal wirkende Kraftsoll durch die unteren Öffnungen der anderen Eckbe-schläge eingeleitet werden, zuerst als Druckkraft unddann als Zugkraft.
2.5 Versuch 5 – Belasten der Endwand
Diese Prüfung soll zeigen, daß der Container äußerenKräften in Längsrichtung standhalten kann, die durchdynamische Belastungen bis 2 g bei Eisenbahntrans-porten hervorgerufen werden.
Jedes Ende eines Containers ist zu prüfen, wenn einEnde geschlossen und das andere mit einer Tür ausge-rüstet ist. Im Falle symmetrischer Konstruktionbraucht nur ein Ende geprüft zu werden. Containermüssen einer inneren Belastung von 0,4 × P ausgesetztwerden. Bulkcontainer und Container der Größen 1 Eund 1 F sollen einer inneren Belastung von 0,6 × Pausgesetzt werden. Die innere Belastung muß gleich-mäßig über die zu prüfende Wand verteilt sein. DieAnordnung muß eine freie Durchbiegung der Wanderlauben.
2.6 Versuch 6 – Belasten der Seitenwände
Diese Prüfung soll zeigen, ob der Container in derLage ist, den sich aus den Schiffsbewegungen erge-benden Kräften standzuhalten.
Beide Seitenwände (oder nur eine bei symmetrischenKonstruktionen) müssen mit einer gleichmäßig ver-teilten Last von 0,6 × P einzeln von innen belastetwerden. Die Belastung muß so aufgebracht werden,
Kapitel 1Seite 2–4 GL 1995
Abschnitt 2 Anforderungen und Prüfungen VI - Teil 1
B
daß die Seitenwand und der obere und untere Längs-träger frei durchbiegen können.
Oben offene Container sind so zu prüfen, wie sie imEinsatz verwendet werden, d. h. z. B. mit eingelegtenDachspriegeln. Bei 40’ Containern können besondereVereinbarungen getroffen werden.
2.7 Versuch 7 – Belasten des Daches
Diese Prüfungen sollen zeigen, ob ein festes Dach
a) den Lasten standhält, die darauf arbeitende Per-sonen verursachen oder
b) sofern es für das Tragen hängender Lasten vor-gesehen ist, eine der Belastung entsprechendeTragfähigkeit, mindestens aber 1.490 kg/m nutz-barer Container-Innenlänge, aufweist, wenn da-bei eine vertikale Beschleunigung von 2 g be-rücksichtigt wird.
Die Prüfungen sind wie folgt durchzuführen:
a) Eine Last von 300 kg wird an der schwächstenStelle des Containerdaches gleichmäßig über ei-ne Fläche von 600 × 300 mm verteilt aufge-bracht.
b) Das Dach wird mit dem zweifachen Gewicht dervorgesehenen hängenden Ladung, mindestensjedoch mit 2 × 1.490 kg/m belastet, wobei derContainer nur auf seinen 4 unteren Eckbeschlä-gen steht.
2.8 Versuch 8 – Belasten des Bodens
Diese Prüfung soll zeigen, daß ein Containerboden denkonzentrierten dynamischen Beanspruchungen stand-hält, die durch das Be- und Entladen mit Gabelstaplernoder ähnlichen Geräten entstehen.
Die Prüfung wird an Container aller Größen durchge-führt.
Die Prüfung ist mit einem gummibereiften Testfahr-zeug auszuführen. Das Fahrzeug muß eine Achslastvon 5.460 kg aufweisen, d. h. je Rad 2.730 kg. DasNennmaß der Radbreite muß 180 mm sein und derMittenabstand der beiden Räder muß 760 mm betra-gen. Dabei muß die Berührungsfläche von einemRechteck mit den Seiten 185 × 100 mm umschriebensein. Jedes Rad muß innerhalb des o. a. Bereiches einetatsächliche Berührungsfläche von nicht mehr als142 cm2 haben.
2.9 Versuch 9 – Schubbelastung der End-wände (Querrichtung)
Diese Prüfung soll zeigen, daß Container den Quer-kräften standhalten, die sich in den Endrahmen aus denSchiffsbewegungen ergeben.
Der zu prüfende Container wird in unbeladenem Zu-stand (T) mit seinen unteren Eckbeschlägen auf vierebene Sockel gestellt und durch deren untere Öffnun-gen so verankert, daß keine senkrechten Bewegungenmöglich sind. Die Verankerung einer Endwand inQuerrichtung darf nur an dem Eckbeschlag erfolgen,der dem Lastangriff diagonal gegenüberliegt. Wenndie beiden Endrahmen getrennt geprüft werden, ist dievertikale Verankerung nur an dem zu prüfenden En-drahmen vorzusehen.
Kräfte von 150 kN sollen entweder einzeln odergleichzeitig in jeden der oberen Eckbeschläge an einerSeite des Containers eingeleitet werden, und zwarparallel zur Endwand und Bodenebene. Die Kräftemüssen zuerst als Druck- und dann als Zugkraft aufdie Eckbeschläge wirken. Haben die Container gleicheEckwände, braucht nur eine Endwand geprüft zu wer-den. Wenn die Endwand erheblich asymmetrisch be-züglich ihrer senkrechten Mittellinie ist, so ist vonbeiden Seiten zu prüfen.
2.10 Versuch 10 – Schubbelastung der Seiten-wände (Längsrichtung)
Diese Prüfung soll zeigen, daß Container den Längs-kräften in den Seitenrahmen standhalten, die sich ausden Schiffsbewegungen ergeben.
Der zu prüfende Container wird im unbeladenen Zu-stand (T) mit seinen unteren Eckbeschlägen auf vierebene Sockel gestellt und durch deren untere Öffnun-gen so verankert, daß keine senkrechten Bewegungenmöglich sind. Die Verankerung einer Seitenwand inLängsrichtung darf nur an dem Eckbeschlag erfolgen,der dem Lastangriff diagonal gegenüberliegt.
Kräfte von 75 kN sollen entweder einzeln oder gleich-zeitig in jeden der oberen Eckbeschläge an einemEnde des Containers eingeleitet werden, und zwarparallel zur Seitenwand und Bodenebene. Die Kräftemüssen zuerst als Druck- und dann als Zugkraft aufdie Eckbeschläge wirken.
An Plattformcontainern mit festen oder klappbarenEndwänden sollen an einem oder beiden oberen Eck-beschlägen einer Endwand Kräfte von 50 kN einge-leitet werden, und zwar parallel zur Seiten- und Bode-nebene. Die Kräfte sollen als Druck (nach innen) unddann als Zug aufgebracht werden. Die Auslenkung derEndwand darf 42 mm nicht überschreiten.
Es braucht nur eine von zwei gleichen Seitenwändengeprüft zu werden.
VI - Teil 1GL 1995
Abschnitt 2 Anforderungen und Prüfungen Kapitel 1Seite 2–5
B
2.11 Versuch 11 – Anheben mittels Gabel-stapler
Diese Prüfung soll zeigen, daß Container der Größen1 CC, 1 C, 1 CX, 1 D, 1 E und 1 F den beim He-ben und Verfahren mit Gabelstaplern auftretendenBelastungen standhalten.
a) Für Container der Größen 1 CC, 1 C und 1 CX,die nur mit einem Satz Gabelstaplertaschen aus-gerüstet sind und Container der Größe 1 D,1 DX, 1 E und 1 F:
Der Fußboden des Containers muß mit einergleichmäßig verteilten Last so beladen werden,daß das Gesamtgewicht des Containers 1,6 Rbeträgt. Er muß auf zwei waagerechten Querbal-ken lagern, die je 200 mm breit sind und von derSeitenwandfläche des Containers gemessen1.828 mm � 3 mm in die Gabelstaplertaschenhineinragen. Die Querbalken sollen auf MitteGabelstaplertaschen liegen.
b) Für Container der Größe 1 CC, 1 C und 1 CX,die mit zwei Satz Gabelstaplertaschen ausgerü-stet sind:
Für die äußeren Gabelstaplertaschen gilt dasVerfahren nach a) für die inneren Gabelstapler-taschen gilt folgendes Verfahren:
Der Fußboden muß mit einer gleichmäßig ver-teilten Last so beladen werden, daß das Ge-samtgewicht des Containers 0,625 R beträgt. Ermuß auf zwei waagerechten Querbalken ent-sprechend a) lagern, die in die zusätzlichen inne-ren Gabelstaplertaschen eingesetzt worden sind.
2.12 Versuch 12 – Anheben mittels Greifzan-gen
Diese Prüfung soll zeigen, daß entsprechend ausgerü-stete Container beim Umschlag mit Greifzangen denBelastungen standhalten.
Der zu prüfende Container muß beladen werden miteiner gleichmäßig verteilten Last auf dem Fußboden,so daß das Gesamtgewicht des Containers 1,25 R be-trägt. Der Container muß an den für die Greifzangenausgerüsteten vier Stellen unterstützt werden. JedeUnterstützungsfläche sollte 32 × 254 mm groß seinund frei von der Sicherheitsleiste angeordnet werden.
2.13 Versuch 13 – Wetterdichtheit
Diese Prüfung soll zeigen, daß der Container geeignetist, seine Ladung gegen Feuchtigkeit von außen hinrei-chend zu schützen.
Zur Prüfung aller äußeren Fugen und Nähte ist einWasserstrahl aus einer Düse von 12,5 mm Durchmes-ser, bei einem Druck von ungefähr 1 bar entsprechendeiner Wassersäule von 10 m, zu benutzen. Diese Düsemuß im Abstand von 1,5 m zum zu prüfenden Contai-ner gehalten werden. Der Strahl muß mit einer Ge-schwindigkeit von 100 mm/s weiterbewegt werden.
Prüfverfahren mit mehreren Düsen sind nur zulässig,wenn jede Fuge oder Naht am Container so erfaßtwird, wie es bei einer feststehenden Düse der Fall ist.
Hinsichtlich der Kombination dieses Versuches mitVersuch Nr. 9 siehe Abschnitt 2, B.1.7.
2.14 Versuch 14 – Zugbelastung der Zurrösen
Diese Prüfung soll zeigen, ob die Zurrpunkte einesentsprechend ausgerüsteten Containers, die sich ausder Schiffsbewegung ergebenen dynamischen La-dungskräften, standhält.
Der zu prüfende Zurrpunkt ist mit einer Prüflast zubelasten, die das 1,5fache der vorgegebenen Zurrkraftbeträgt. Die Prüflast soll möglichst unter einem Win-kel von ca. 45° zur Horizontalen aufgebracht werdenund mindestens 5 min. gehalten werden.
Kapitel 1Seite 2–6 GL 1995
Abschnitt 2 Anforderungen und Prüfungen VI - Teil 1
B
Tabelle 2.3 Containerprüfungs Grundlagen
Umfang derTypprüfung
Prüfprozedur Zulässige Werte
Nr. und / oderEntwurfsan-forderungen
Meßpunktinnere
BeladungPrüfbeladungoder Prüflast
elastischeVerformung
[mm]
dauerhafteVerformung
[mm]
1 Stapeln
Eckpfosten
Querträger
Bodenlängs-träger
1,8 R–T Beladunggleichmäßig über denBoden verteilt.
Vertikale Last je Eckpfosten848 kN für:
1 A, 1 AA, 1 AAA, 1 AX1 B, 1 BB, 1 BBB, 1 BX1 C, 1 CC, 1 CX
224 kN für 1 D Container.
Mit einem Versatz von:
– 25 mm in Querrichtung– 38 mm in Längsrichtung
4,5
6 **
6 **
2
3
40’ Länge: 4
30’ Länge: 3
20’ Länge: 3
2Heben an den 4oberen Eckbe-schlägen
Querträger
Bodenlängs-träger
2,0 R–T Beladunggleichmäßig über denBoden verteilt.
Die Hebelast soll wie folgt auf-gebracht werden
vertikal: 40’ Länge30’ Länge20’ Länge
60° zur Horizontalen: 10’ Länge
3
40’ Länge: 4
30’ Länge. 3
20’ Länge: 3
3Heben an den 4unteren Eckbe-schlägen
Querträger
Bodenlängs-träger
2,0 R–T Beladunggleichmäßig über denBoden verteilt.
Die Hebelast soll wie folgt auf-gebracht werden:
30° zur Horizontalen: 40’37° zur Horizontalen: 30’45° zur Horizontalen: 20’60° zur Horizontalen: 10’
3
40’ Länge: 4
30’ Länge: 3
20’ Länge: 3
4 Längsbelastungdes Bodens
Bodenlängs-träger
1,0 R–T Beladunggleichmäßig über denBoden verteilt.
Eine horizontale Last soll durchdie unteren Eckbeschläge, erstals Druck und dann als Zug zuden Verankerungspunkten auf-gebracht werden.
vertikal: 40’ Länge: 4 30’ Länge: 3 20’ Länge: 3 10’ Länge: 2
horizontal:entspr. ISO-Stand: 668
5
Festigkeit derEndwände ein-schließlichTüren
Siehe GL-Typprüfungs-bericht einesContainers
unbeladen
Innere Belastung gleichmäßigüber die Wand verteilt bei40
30
20
10
0,4
’
’
’
’
Länge
Länge
Länge
Länge
P
UV||
W||
Für 20’ drucklosen Trocken-Schüttgut Containern und 10’Längen von 0,6 P
Wände: 9 *
Türen: 6 *
6Festigkeit derSeitenwände
Siehe GL-Typprüfungs-bericht einesContainers
unbeladenInnere Belastung, gleichmäßigüber die Wand verteilt
0,6 P
40
309
’
’
Länge
Länge
UVW *
20
107
’
’
Länge
Länge
UVW *
* Die zulässigen Werte für dauerhafte Verformungen sind nur anzuwenden, wenn die Rücksprünge ausreichend sind, d. h. die Standard-außenabmessungen nicht überschritten werden.
** Maximale zul. Durchbiegung unter die Aufstandsfläche der Eckbeschläge.
VI - Teil 1GL 1995
Abschnitt 2 Anforderungen und Prüfungen Kapitel 1Seite 2–7
B
Tabelle 2.3 Containerprüfungs Grundlagen (Fortsetzung)
Umfang derTypprüfung
Prüfprozedur Zulässige Werte
Nr. und / oderEntwurfsan-forderungen
Meßpunktinnere
BeladungPrüfbeladungoder Prüflast
elastischeVerformung
[mm]
dauerhafteVerformung
[mm]
7 DachfestigkeitSchwächsterBereich desDaches
unbeladen
300 kg werden gleichmäßig übereine Fläche von 600 mm ×300 mm im schwächsten Bereichdes Daches verteilt.
Wenn hängende Lasten trans-portiert werden sollen, muß dasDach mit zweifacher Entwurfs-last geprüft werden, mindestensmit 2 × 1490 kg/m
3
8 Festigkeit desBodens
QuerträgereinschließlichLängsträger
Gooseneck-tunnel
unbeladen
Testfahrzeug:
Prüflast: 5460 kgRadstand: 760 mmRadaufstandsfläche: 142 cm2 /
pro Rad
Das Testfahrzeug soll über diegesamte Bodenfläche des Con-tainers bewegt werden.
4
5
9 Querverwin-dung (Quer
Siehe GL-Typprüfungs-bericht eines
unbeladen
150 kN horizontal:
Die Lasten sollen zuerst alsDruck und dann als Zug anden oberen Eckbeschlägenaufgebracht werden
Die Differenz der Diagonal-Längenänderung soll nach-stehend Werte nicht über-schreiten.
steifigkeit) Containers Bei einer Prüflast von 75 kN istWetterdichtheit der Türen erfor-derlich.
60 10
10Längsverwin-dung (Längs-steifigkeit)
Siehe-GLTypprüfungs-bericht einesContainers
unbeladen
75 kN horizontal:
Die Lasten sollen erst als Druckund dann als Zug an den oberenEckbeschlägen aufgebracht wer-den.
Nicht anzuwenden bei 10’ Con-tainern.
25
40’ Länge: 930’ Länge: 820’ Länge. 6
11
Heben an denGabelstapler-taschen (wovorhanden)
Querträger
Bodenlängs-träger
Prüflast ist gleich-mäßig über denBoden verteilt.
1. Gabelstaplertaschen fürBenutzung im beladenenZustand:
1,6 R–T
2. Gabelstaplertaschen fürLeertransport
0,625 R–T
3
40’ Länge: 530’ Länge: 420’ Länge: 310’ Länge: 3
Kapitel 1Seite 2–8 GL 1995
Abschnitt 2 Anforderungen und Prüfungen VI - Teil 1
B
Tabelle 2.3 Containerprüfungs Grundlagen (Fortsetzung)
Umfang derTypprüfung
Prüfprozedur Zulässige Werte
Nr. und / oderEntwurfsan-forderungen
Meßpunktinnere
BeladungPrüfbeladungoder Prüflast
elastischeVerformung
[mm]
dauerhafteVerformung
[mm]
12
Heben an derBasis derGreifkante(wo vorhanden)
Querträger
Bodenlängs-träger
1,25 R–T Beladungist gleichmäßig überden Boden verteilt.
Hebelasten sollen an den 4 Greif-kanten vertikal aufgebracht wer-den.
3
40’ Länge: 530’ Länge: 420’ Länge: 310’ Länge: 3
13 Wetterdichtheitalle Verbin-dungen undNähte
unbeladen
Düsendurchmesser: 12,5 mm
Druck, Wasser: 1 bar
Abstand der Düsezum Container: 1,5 m
Fortschrittsgeschwindigkeit: 100 mm/sek.
Es soll kein Wasser in denContainer eindringen.
14
Ladungssiche-rungssystem(soweitvorhanden)entsprechendAnhang F derISO 1496-1
Veranke-rungspunkteLaschpunkte
unbeladen
1,5fache vorgesehene Last mußaufgebracht werden (bzgl. Zug-winkel siehe Anhang F,ISO 1496-1)
Keine Verformungen
– an der Zurreinrichtung– an der Containerstruktur
15
Unterstützungder Lastüber-tragungsflächen(entsprechendAnhang B derISO 1496-1)
Querträger
Querträger
0,5 R–T Prüflast auf jedemLastübertragungspaar
(1,5 R–T)/n Prüflast auf jedemPaar von Zwischenübertragungs-flächen:
n = Anzahl der Flächenpaare
VI - Teil 1GL 1995
Abschnitt 3 Thermal-Container Kapitel 1Seite 3–1
A
Abschnitt 3
Thermal-Container
A. Allgemeine Anforderungen
1. Begriffsbestimmung
1.1 Thermal-Container sind Container, derenWände, Türen, Boden und Dach mit einer Isolierungversehen sind, so daß der Wärmedurchgang zwischeninneren und äußeren Begrenzungsflächen verringertwird.
1.1.1 Isolier-Container sind Thermal-Containerohne Kühl- oder Heizeinrichtungen.
1.1.2 Kühl-Container sind Thermal-Container,die von einem Verbrauchskühlmittel, wie Eis, Trok-keneis oder Flüssiggas oder von einem mechanischenKältemaschinensatz oder einer Absorptions-Kältean-lage gekühlt werden.
1.1.3 Heiz-Container sind Thermal-Containermit Heizeinrichtungen.
1.1.4 Kühl- und Heiz-Container sind Thermal-Container, die außer mit Einrichtungen gemäß 1.1.2auch mit Heizeinrichtungen ausgerüstet sind.
1.1.5 Anbau-Kühlgeräte sind Kälte- und/oderwärmeerzeugende Aggregate oder Einrichtungen zumzeitweiligen Anbau an Isolier–Container (Clip-on-Geräte).
1.1.6 MA-Container sind Kühl- und Heizcontai-ner, die für den Kühltransport unter modifizierterAtmosphäre geeignet sind.
1.1.7 CA-Container sind Kühl- und Heizcontai-ner mit Einrichtungen zur Erzeugung und Regelungder Atmosphäre.
2. Prüfungsunterlagen
Zusätzlich zu den in Abschnitt 1, B.1 aufgeführten,sind bei Thermal-Containern folgende Unterlagen zurPrüfung einzureichen:
– Zeichnungen und Angaben über die Isolierung
– Angaben über Hersteller, Typ und Leistung dervorgesehenen Kühl- und Heizeinrichtungen.
– Bei zusätzlicher Prüfung der Kühl-/Heizeinrich-tungen sind außerdem die in B.2 aufgeführtenUnterlagen einzureichen.
3. Anforderungen an die Einrichtungen undAusführung von Thermal-Containern
3.1 Allgemeines
3.1.1 Die für den Bau von Thermal-Containernverwendeten Werkstoffe müssen korrosionsbeständigsein oder durch geeignete Maßnahmen dauerhaft ge-gen Korrosion geschützt werden. Für die Kühlluftbeaufschlagten Teile der Container-Innenräume sowiefür die entsprechenden Bauteile der Kühl- und/oderHeizeinrichtungen sind Werkstoffe zu verwenden, diekeinen schädlichen Einfluß auf das Ladegut haben.
3.1.2 Jeder Thermal-Container muß luftdicht ver-schließbar sein. Zur Normalausführung gehört einezweiflügelige Stirnwandtür. Die andere Stirnwand ist,wenn es sich nicht um Isolier-Container nach A.1.1.1handelt, so anzuordnen und auszuführen, daß sie in-nerhalb der genormten Container-Abmessungen dieerforderlichen Kühl- und/oder Heizeinrichtungen auf-nehmen kann, oder die in Lage und Größe genormten,absperrbaren Öffnungen für den zeitweiligen, luftseiti-gen Anschluß von Anbau-Kühlgeräten aufweist. Dabeikönnen nach Anschluß dieser Einrichtungen die Nor-malabmessungen des Containers überschritten werden.
3.1.3 Die innere Oberfläche muß so beschaffensein, daß eine gründliche Reinigung leicht möglich ist.Die üblichen Reinigungsmittel und -methoden dürfenkeinen nachteiligen Einfluß auf die Verkleidung ha-ben.
3.1.4 Es ist dafür zu sorgen, daß Reinigungswasservollständig abfließen kann.
3.2 Isolierung
3.2.1 Isolierwerkstoffe für Thermal-Containersollen geruchlos sein und möglichst keine Feuchtigkeitaufnehmen.
3.2.2 Die Isolierung ist auf der im Normalbetriebwärmeren Seite mit einer wasserdampfdichten Ver-kleidung zu versehen.
3.2.3 Die Isolierung der einzelnen Begrenzungsflä-chen soll hinsichtlich ihrer Wärmedämmung gleich-wertig sein. Bei der Dachisolierung ist die stärkereSonneneinstrahlung zu berücksichtigen.
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Abschnitt 3 Thermal-Container VI - Teil 1
A
3.3 Belüftung
Wenn eine Belüftung des Innenraumes vorgesehen ist,sind die Luftöffnungen gegen den Eintritt von Wasserzu schützen. Die Öffnungen sind möglichst im oberenBereich anzubringen und mit einem Verschluß zuversehen.
3.4 Entwässerungen
3.4.1 Die Luftkühler sind mit Leckwannen undausreichenden Abflüssen zu versehen.
3.4.2 Für den Betrieb notwendige Entwässerungs-einrichtungen müssen unter allen Betriebs- und Tem-peraturbedingungen selbsttätig arbeiten.
3.4.3 Absperrbare Entwässerungen müssen vonaußen bedienbar sein.
3.5 Temperaturüberwachungseinrichtungen
3.5.1 Für die Messung der Container-Innentemperatur sind mindestens zwei voneinanderunabhängige Meßstellen mit getrennten Ablesemög-lichkeiten vorzusehen, um die Temperaturen von au-ßerhalb kontrollieren zu können.
3.5.2 Sofern keine besonderen Anforderungengestellt werden, ist ein maximaler Gesamtfehler von0,5 K für Anzeige- und Meßgenauigkeit zulässig.
3.6 Ausführung und Bemessung der Kühlein-richtungen
Siehe B.3.
4. Kennzeichnung
Hinsichtlich der Kennzeichnung von Thermal-Containern ist über die Anforderungen in Abschnitt 1,F. hinaus zu beachten:
4.1 Der nutzbare Rauminhalt ist außen am Con-tainer anzugeben.
4.2 Wenn Kühlcontainer mit Trockeneis- oderFlüssiggaskühlung betrieben werden, ist ein entspre-chender Hinweis auffällig außen am Container anzu-bringen.
4.3 MA/CA-Container sind hinsichtlich der Er-stickungsgefahr durch Sauerstoffmangel zu kenn-zeichnen.
4.4 Wenn Thermal-Container für die Beförderunghängender Ladung vorgesehen und eingerichtet sind,ist die maximal zulässige Tragfähigkeit für eine solcheLadung in Türnähe im Container anzugeben.
5. Prüfungen von Thermal-Containern
5.1 Allgemeines
5.1.1 Der Thermal-Container und die ein- oderangebauten Einrichtungen sind auf Arbeitsausführungzu überprüfen, wobei gleichzeitig der Schutz empfind-licher Bauteile gegen Beschädigung zu kontrollierenist (siehe auch Abschnitt 1, B.).
5.1.2 Für die bei den Prüfungen zu benutzendenMeßgeräte sind nachstehende Abweichungen zulässig:
Temperatur-Meßgeräte:� 0,5 K
Leistungs-Meßgeräte: � 2 %
Durchfluß-Meßgeräte � 3 %
Druck-Meßgeräte � 5 %
5.2 Festigkeitsprüfungen
5.2.1 Für diese Prüfungen gelten, soweit anwend-bar, die in Abschnitt 2, B.2.1 – B.2.14 gemachtenAngaben.
5.2.2 Wenn Thermal-Container für den Transporthängender Ladung vorgesehen sind, ist die Eignungder Dachkonstruktion für die Aufnahme dieser Bela-stung festzustellen (siehe auch Abschnitt 2, B.2.7).
5.2.3 Festigkeitsprüfungen sind mit eingebautenKühl- und/oder Heizeinrichtungen oder gleichwertigenEinrichtungen durchzuführen, sofern diese zur Festig-keit des Containers beitragen.
5.3 Dichtheitsprüfung
5.3.1 Allgemeines
5.3.1.1 Die Dichtheitsprüfung ist grundsätzlich nachDurchführung aller Festigkeitsprüfungen gemäß 5.2und vor den Prüfungen zur Ermittlung des Wärme-durchgangs gemäß 5.4 durchzuführen.
5.3.1.2 Innen- und Außentemperatur des Containerssollen während der Dichtheitsprüfung zwischen 15 °Cund 25 °C liegen; die Differenz zwischen beiden darfjedoch nicht größer als 3 K sein.
5.3.1.3 Der zu prüfende Thermal-Container muß sichim normalen Ausrüstungszustand befinden und in derüblichen Weise geschlossen sein.
5.3.1.4 Innerhalb der genormten Container-Abmessungen vorgesehene Kühl- und/oder Heizein-richtungen müssen während der Prüfung eingebautsein.
5.3.1.5 Container, die in einer Stirnwand absperrbareÖffnungen für den zeitweiligen, luftseitigen Anschluß
VI - Teil 1GL 1995
Abschnitt 3 Thermal-Container Kapitel 1Seite 3–3
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von Anbau-Kühlgeräten haben, werden ohne dieseGeräte mit normal geschlossenen Öffnungen geprüft.
5.3.2 Versuchsdurchführung
Die Dichtheitsprüfung wird bei einem inneren Über-druck von 250 Pa � 10 Pa durchgeführt. Der für dieAufrechterhaltung dieses Druckes notwendige Luft-strom, gemessen in m3/h, ist die Luftleckrate.
5.3.3 Anforderungen
5.3.3.1 Für Kühl- und Heizcontainer nach 5.3.1.4 inder unter 3.1.2 beschriebenen Ausführung darf dieLuftleckrate nicht größer als 10 m3/h sein.
5.3.3.2 Für Isolier-Container nach 5.3.1.5 darf dieLuftleckrate nicht größer als 8 m3/h sein.
5.3.3.3 Für jede gegenüber 3.1.2 zusätzlich einge-baute Tür darf der in 5.3.3.1 bzw. 5.3.3.2 genannteWert um 5 m3/h überschritten werden.
5.3.3.4 Die Luftleckrate für MA/CA-Container istjeweils im Einzelfall zu vereinbaren.
5.4 Ermittlung des Wärmedurchgangs
5.4.1 Allgemeines
5.4.1.1 Die Ermittlung des Wärmedurchgangs sollerst erfolgen, wenn die Festigkeitsprüfungen und dieDichtheitsprüfung durchgeführt wurden.
5.4.1.2 Der Container soll sich dabei in einem nor-malen Ausrüstungszustand befinden und in üblicherWeise geschlossen sein. Innerhalb der genormtenContainer-Abmessungen vorgesehene Kühl- und/oderHeizeinrichtungen sollen während der Prüfung einge-baut sein.
5.4.1.3 Wegen des geringeren Aufwandes wird derWärmedurchgang üblicherweise in einem Aufheizver-such ermittelt. Wenn die Prüfung jedoch als Kühlver-such durchgeführt werden soll, sind darüber mit demGL besondere Vereinbarungen zu treffen.
5.4.1.4 Der Aufheizversuch ist in einem Prüfraumdurchzuführen, der gegen Sonneneinstrahlung ge-schützt und so eingerichtet ist, daß die in 5.4.2.3 b)und d) genannten Temperaturdifferenzen eingehaltenwerden. Die Oberflächen des Prüfraumes dürfen keinebesonderen strahlungsreflektierenden Eigenschaftenhaben.
5.4.2 Begriffe
5.4.2.1 Der Wärmedurchgang ist durch die Gesamt-Wärmedurchgangsrate U wie folgt definiert:
UQ
W Ki e
=−Θ Θ
Q [W] elektrische Heizleistung einschließlichLüfterwärme
Θe [°C] mittlere Außentemperatur des Containers
Θi [°C] mittlere Innentemperatur des Containers
Die mittlere Außentemperatur Θe des Containers istdas arithmetische Mittel der 12 Temperaturen, die in10 cm Abstand von den Außenwänden an den 8 Eckenund in der Mitte der Seitenwände, des Daches und desBodens gemessen werden.
Die mittlere Innentemperatur Θi des Containers ist dasarithmetische Mittel der 12 Temperaturen, die in10 cm Abstand von den Innenwänden an den 8 Eckenund in der Mitte der Seitenwände, des Daches und desBodens gemessen werden.
5.4.2.2 Die mittlere Wandtemperatur Θ errechnetsich aus:
Θ Θ Θ= + °i e C2
Sie soll während des Beharrungszustandes zwischen20 °C und 32 °C liegen. Dabei soll die Differenz zwi-schen Innen- und Außentemperatur nicht weniger als20 K betragen.
5.4.2.3 Der Beharrungszustand liegt vor, wenn außer5.4.2.2 folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die maximale Differenz zwischen der kältestenund der wärmsten Meßstelle im Container be-trägt zu irgendeinem Zeitpunkt 3 K.
b) Die maximale Differenz zwischen der kältestenund der wärmsten Meßstelle außerhalb desContainers beträgt zu irgendeinem Zeitpunkt3 K.
c) Die maximale Differenz zwischen zwei beliebi-gen Mittelwerten der Innentemperatur Θi be-trägt 1,5 K.
d) Die maximale Differenz zwischen zwei beliebi-gen Mittelwerten der Außentemperatur Θe be-trägt 1,5 K.
e) Die maximale Differenz zwischen der kleinstenund der größten Heizleistung Q beträgt 3 % derkleinsten Heizleistung.
5.4.2.4 Der Wärmedurchgangskoeffizient k ergibtsich aus:
kU
AW m K= 2
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Abschnitt 3 Thermal-Container VI - Teil 1
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worin
A A A me i= ⋅ 2
d. h. das geometrische Mittel aus der Außenfläche Aeund der Innenfläche Ai des Containers.
5.4.3 Versuchsdurchführung
5.4.3.1 Der mit Einrichtungen zum Beheizen und zurLuftumwälzung ausgerüstete Container ist im Prüf-raum so aufzustellen, daß allseitig eine Luftbewegungstattfinden kann.
5.4.3.2 Die Luftbewegung außerhalb des Containerssoll überall möglichst gleichmäßig sein und auf halberContainerlänge in 10 cm Abstand vom Dach und vonden Seitenwänden 2 m/s nicht überschreiten.
5.4.3.3 Die Luftbewegung im Container muß so großsein, daß die unter 5.4.2.3 a) genannten Bedingungenerfüllt werden.
5.4.3.4 Die Beheizung des Containers muß elektrischerfolgen. Die Heizung ist so einzuregulieren, daß dieBedingungen gemäß 5.4.2.3 erfüllt werden. Die In-nentemperatur darf jedoch keine Werte erreichen, diefür die verwendeten Werkstoffe unzulässig sind.
5.4.3.5 Sämtliche Temperaturmeßstellen und dieContainerwände sind vor Wärmestrahlung zu schüt-zen.
5.4.3.6 Nach Erreichen des Beharrungszustandesgemäß 5.4.2.3 sind die Temperaturen und Heizleistun-gen halbstündlich über eine Dauer von 8 Stunden zumessen.
5.4.4 Anforderungen
Nach der unter 5.4.2 aufgeführten Formel wird dieGesamt-Wärmedurchgangsrate ermittelt, die den fürden jeweiligen Verwendungszweck vom Bestellerfestgelegten Wert nicht überschreiten darf.
Desgleichen kann nach 5.4.2.4 auch der Wärmedurch-gangskoeffizient bestimmt werden.
5.4.5 Gleichwertige Prüfverfahren
Sofern der Wärmedurchgang von Thermal-Containernauf der Grundlage anderer Prüfnormen oder Regel-werke ermittelt wird (z. B. ATP-Übereinkommen)wird das Prüfergebnis unter Hinweis auf das verwen-dete Regelwerk durch den GL bestätigt. Dies setztvoraus, daß das jeweilige Prüfverfahren gleichwertigist.
6. Prüfumfang von Thermal-Containern beiSerienfertigung
6.1 Die Prototypprüfung eines Thermal-Contai-ners erfolgt nach 5. Wenn der Thermal-Containereinschließlich seiner Kühl- und/oder Heizeinrichtungzur Prüfung gestellt wird, erfolgt zusätzlich die Funk-tionsprüfung nach B.9. Sofern Vereinbarungen überdie Bescheinigung der Kälteleistung getroffen wurden,erfolgt eine zusätzliche Leistungsprüfung gemäß B.8.
6.2 Die Wiederholung einzelner Prüfungen inner-halb einer Fertigungsserie erfolgt im allgemeinengemäß Anhang A, Tabelle A.3. Damit ergibt sichfolgende Regelung:
6.2.1 Die Dichtheitsprüfung nach 5.3 wird an je-dem Container einer Serie durchgeführt.
6.2.2 Die Funktionsprüfung nach B.9 wird an jederKühl- und/oder Heizeinrichtung durchgeführt.
6.2.3 Die an einem Container einer Serie vorge-nommene Ermittlung des Wärmedurchgangs nach 5.4wird für Fertigungsserien von 100 Containern als aus-reichend angesehen, wenn es in einer solchen Seriekeine Änderungen der Konstruktion, der verwendetenWerkstoffe oder der Fertigungsmethoden gibt.
6.2.4 Bei Fertigungsserien von mehr als 100 Con-tainern ist die Anzahl der durchzuführenden Wärme-durchgangsmessungen nach 5.4 mit dem GL zu ver-einbaren.
6.2.5 Bei Fertigungsserien von mehr als 100 Con-tainern kann der GL, auf Antrag des Herstellers die aneinem Container der Serie durchgeführte Wärme-durchgangsmessung für maximal 200 Container alsausreichend anerkennen, wenn der Hersteller ein Qua-litätssicherungssystem nach einer anerkannten Norm(z. B. ISO 9000) eingerichtet hat und unterhält.
6.2.6 Die Anzahl der an Kühl- und/oder Heizein-richtungen durchzuführenden Leistungsprüfungenerfolgt gemäß B.10.2.1.
7. Hinweise für die Aufstellung von Thermal-Containern an Bord
7.1 Allgemeines
7.1.1 Vor Aufstellung von Thermal-Containern anBord ist zu prüfen, ob die elektrische Energieversor-gung an Bord für den zusätzlichen Betrieb dieserContainer ausreicht.
7.1.2 Thermal-Container und ihre Einrichtungenmüssen für die Beförderung an Deck geeignet sein.
VI - Teil 1GL 1995
Abschnitt 3 Thermal-Container Kapitel 1Seite 3–5
B
7.1.3 Die Aufstellung der Container hat so zu er-folgen, daß Temperaturkontrollen auch bei schlechtemWetter möglich sind.
7.2 Aufstellung an Deck
Bei Aufstellung an Deck sind die Container möglichstgegen Seeschlag zu schützen.
7.3 Aufstellung unter Deck
7.3.1 Bei Aufstellung unter Deck ist zu beachten,daß Kühlanlagen mit luftgekühlten Verflüssigern einenentsprechend großen Frischluftbedarf haben.
Als Berechnungsgrundlage für den Mindestluftbedarfkönnen folgende Leistungsdaten zugrunde gelegt wer-den:
– 20’-Kühlcontainer ca. 7,5 kW
– 40’-Kühlcontainer ca. 11,0 kW
Bei gemischter Ladung (Tiefkühlladung/Fruchtladung)kann in der Regel mit einem leistungsminderndenFaktor von ca. 0,7 gerechnet werden.
Eine möglichst gleichmäßige Temperaturverteilunginnerhalb solcher Laderäume ist durch geeignete Maß-nahmen, z. B. durch Luftkanalsysteme sicherzustellen.
7.3.2 Kühlcontainer, deren Kühleinrichtungen mitTrockeneis oder Flüssiggas arbeiten, dürfen nicht unterDeck gefahren werden.
7.4 Verbrennungsmotorantrieb
7.4.1 Thermal-Container, die mit einem Verbren-nungsmotor ausgerüstet sind, dürfen unter Deck aufge-stellt werden, wenn der Flammpunkt des verwendetenflüssigen Brennstoffes 60 °C oder höher ist.
7.4.2 Bei Verwendung flüssiger Brennstoffe, derenFlammpunkt unter 60 °C liegt, sind die Brennstoff-tanks vor der Aufstellung unter Deck völlig zu entlee-ren oder abzubauen. Die abgebauten Brennstofftanksbzw. der abgefüllte Brennstoff sind in einem besondersdafür zugelassenen Raum zu lagern.
7.4.3 Der Betrieb von Verbrennungsmotoren unterDeck ist auch bei der unter 7.4.1 beschriebenen Auf-stellung nicht zulässig.
7.4.4 Der Betrieb von Verbrennungsmotoren, derenflüssiger Brennstoff einen Flammpunkt unter 60 °Chat, ist auf dem freien Deck zugelassen, wenn er dengesetzlichen Bestimmungen der für die Unfallverhü-tung und die Sicherheit in der Seeschiffahrt zuständi-gen nationalen Stellen nicht widerspricht.
Diese Brennstoffe dürfen nur unter Aufsicht derBordleitung bei abgestellten und kalten Motoren nach-gefüllt werden.
7.4.5 Der Bordbetrieb von Verbrennungsmotorenmit gasförmigen Brennstoffen ist nicht zulässig. VorAnbordstellen solcher Aggregate sind alle nicht völligentleerten und nicht gasfreien Brennstoffbehälter ab-zubauen und in besonders dafür zugelassenen Räumengut gehaltert zu lagern.
7.5 Bedienungsanleitung
Für jeden Kühl-Container ist eine Bedienungsanleitungmit an Bord zu geben.
B. Kühl- und/oder Heizeinrichtungen fürThermal-Container
1. Geltungsbereich
1.1 Die folgenden Richtlinien gelten für Kälte-und/oder wärmeerzeugende Einrichtungen, die inThermal-Containern integriert oder als Anbaugeräte(Clip-on) ausgeführt sind.
1.2 Leistungsprüfungen gemäß 8. sind durchzu-führen, wenn Leistungsdaten von Kälte- und/oderwärmeerzeugenden Einrichtungen durch den GL be-scheinigt werden sollen. Solche Bescheinigungenkönnen in Verbindung mit dem Thermal-Containeroder getrennt ausgestellt werden.
2. Prüfungsunterlagen
Folgende Unterlagen sind zur Prüfung einzureichen:
– Beschreibung der Kühl- und/oder Heizeinrich-tungen und Berechnung der Wärmebilanz
– Zeichnungen über die Anordnung der Kühl-und/oder Heizeinrichtungen
– Zeichnungen des Kältemittelverdichters sowieZeichnung der Kurbelwelle
– Zeichnungen aller Apparate und Behälter unterKältemittel- oder Flüssiggasdruck
– schematische Darstellung des Kältemittelkreis-laufes
– Angaben über Temperatur-Meßeinrichtungen
– Wirkschaltplan der elektrischen Einrichtungenmit allen erforderlichen Anschlußdaten
Kapitel 1Seite 3–6 GL 1995
Abschnitt 3 Thermal-Container VI - Teil 1
B
3. Ausführung und Bemessung der Kühlein-richtung
3.1 Anzahl der Kältemaschinensätze und Be-messungsgrundlagen
3.1.1 Für jeden Kühl-Container ist eine Kühlein-richtung vorzusehen, die - bis auf die Versorgung mitelektrischer Energie - unabhängig arbeitet.
3.1.2 Ist nur ein Kältemaschinensatz vorhanden, ister so zu bemessen, daß die geforderte tiefste Innen-temperatur des Containers unter maximaler Umge-bungstemperatur bei einer täglichen Betriebszeit vonhöchstens 18 Stunden gehalten werden kann. Als Um-gebungstemperatur ist 38 °C einzusetzen, wenn keinehöheren Temperaturen festgelegt sind.
3.1.3 Sind zwei oder mehrere Kältemaschinensätzefür die Versorgung eines Containers vorgesehen, mußdie geforderte tiefste Innentemperatur auch nach Aus-fall eines beliebigen Kältemaschinensatzes im Dauer-betrieb gehalten werden können.
3.1.4 Sind zwei völlig getrennte Kühlanlagen, jedemit eigenem Verdampfer, für die Kühlung des Contai-ners vorgesehen, können sie gemeinsam wie ein Käl-temaschinensatz unter 3.1.2 betrachtet werden, d. h.,sie müssen gemeinsam die geforderte tiefste Innen-temperatur bei einer täglichen Betriebszeit von höch-stens 18 Stunden aufrechterhalten.
3.1.5 Kühlcontainer für die Beförderung gefährli-cher Ladung (z. B. Peroxid), sind mit zwei voneinan-der unabhängigen Kühlanlagen auszurüsten. Jede die-ser Kühlanlagen muß allein die unter 3.1.2 genanntenBedingungen erfüllen.
Wenn die in Betrieb befindliche Kühlanlage ausfälltoder sie wegen einer Störung die geforderte Innentem-peratur nicht einhält, muß die Reserve-Anlage auto-matisch die Kühlung im Container übernehmen.
Sofern Störungen einer im Betrieb befindlichen Kühl-anlage an eine ständig besetzte Stelle gemeldet wer-den, kann auf eine automatische Umschaltung ver-zichtet werden.
3.2 Betriebsdrücke
3.2.1 Für Kältemaschinen mit luftgekühlten Ver-flüssigern und den üblichen Kältemitteln gelten alszulässiger Betriebsüberdruck:
Kältemittel R 22 25 bar,
Kältemittel R 134 a 17 bar
3.3 Sicherheitseinrichtungen
3.3.1 Es sind Vorkehrungen zu treffen, durch diebeim Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruk-kes der Verdichterantrieb selbsttätig abgeschaltet wird.
3.3.2 Absperrbare Behälter und Apparate unterDruck, in denen sich flüssiges Kältemittel befindet,müssen mit einem Sicherheitsventil versehen sein.Abblasendes Kältemittel muß gefahrlos abgeleitetwerden.
3.3.3 Bei Verwendung eines Kältemittels derGruppe 1 und einem Füllgewicht der Anlage bis zu25 kg kann der Einbau eines Überdruckschalters, derbeim Überschreiten des zulässigen Betriebsdruckesden Verdichterantrieb - ohne Rücksicht auf die An-triebsart - selbsttätig abschaltet, als ausreichende Si-cherheitseinrichtung zugelassen werden. Dabei wirdvorausgesetzt, daß die Absperrorgane von allseitigabsperrbaren Behältern, die flüssiges Kältemittel ent-halten, nicht für betriebsmäßige Betätigung eingerich-tet sind.
3.4 Betriebsmanometer
Saug- und Druckmanometer sind bei Verwendung vonKältemitteln der Gruppe 1 und einem Füllgewicht bis50 kg nur für den Leistungsversuch oder den Funkti-onsprobelauf erforderlich. Sie können nach der Erpro-bung entfernt werden, die Anschlüsse müssen jedochfür spätere Kontrollmessungen zugänglich bleiben.
3.5 Sonstiges
Für nicht gesondert aufgeführte Arten von Einrichtun-gen gelten die Angaben unter 3.1 bis 3.4, 5. sowie 7.soweit anwendbar, sinngemäß.
4. Ausführung und Bemessung von Heizein-richtungen
4.1 Bemessungsgrundlagen
Heizeinrichtung sind so zu bemessen, daß bei einerUmgebungstemperatur von – 20 °C eine Innentempe-ratur von + 16 °C bei einer täglichen Betriebszeit von18 Stunden gehalten werden kann, soweit nicht beson-dere Bestellerwünsche zu berücksichtigen sind.
5. Elektrische Einrichtungen
5.1 Alle Teile der elektrischen Anlage müssendem Stand der Technik im Hinblick auf den Einsatz anBord von Seeschiffen entsprechen (siehe auch GL-Bauvorschriften Teil 1, Kapitel 3 “Elektrische Anla-gen“ sowie ISO 1496-2, Abschnitt 7 “Electrical as-pects of thermal containers“).
VI - Teil 1GL 1995
Abschnitt 3 Thermal-Container Kapitel 1Seite 3–7
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5.2 Alle für die Verwendung an Bord von See-schiffen vorgesehenen elektrischen Anlagenteile sindso auszuwählen und zu bemessen, daß sie bei den imnormalen Bordbetrieb auftretenden Spannungs- undFrequenzabweichungen betriebsfähig bleiben.
5.3 Alle verwendeten E-Motoren sind für Dauer-betrieb auszulegen und einer Prüfung in einem geeig-neten Prüffeld zu unterziehen.
5.4 Der Leistungsbedarf sollte je Kühlcontainer15 kW nicht überschreiten.
5.5 Die Länge des flexiblen Anschlußkabels sollmindestens 15 m bzw. Containerlänge + 6 m betragen.Hierfür sollen Gummischlauchleitungen der Type“HO7RN-F“ oder gleichwertige Leitungen verwendetwerden.
6. Fernüberwachung von Thermal-Containern
6.1 Sofern die Fernüberwachung der Thermal-Container durch Datenübertragung über eine elektri-sche Versorgungsleitung erfolgt, sind die Anforderun-gen der ISO-Norm 10368 zu beachten.
7. Kennzeichnung
Vom Kühlanlagenhersteller sind auf einem dauerhaftangebrachten Schild mindestens folgende Angaben zumachen:
Hersteller, Baujahr, Typenbezeichnung undFabrik-Nummer,
Kältemittel und Füllgewicht,
elektrische Anschlußdaten,
und, falls Verbrennungsmotoren vorhanden:
Flammpunkt des verwendeten flüssigen Brenn-stoffes.
8. Leistungsprüfung der Kühl- und/oderHeizeinrichtungen
8.1 Allgemeines
8.1.1 Durch die Leistungsprüfung ist eine für denvorgesehenen Verwendungszweck des Thermal-Containers ausreichende Bemessung der Kühl-und/oder Heizeinrichtungen nachzuweisen.
8.1.2 Die für Leistungsprüfungen vorgesehenenKühl- und/oder Heizeinrichtungen sind im allgemei-nen in Verbindung mit einem Thermal-Container mitbekanntem Wärmedurchgang zu messen.
8.1.3 Der Container ist in einem Prüfraum aufzu-stellen, in dem Temperaturen eingehalten werdenkönnen, die dem späteren Einsatz des Containers ent-sprechen. Wenn das nicht möglich ist, entscheidet derGL über die Umrechnungsmethode vom Prüfzustandauf den normalen Betriebszustand.
8.2 Versuchsdurchführung
8.2.1 Nachdem die genannten Umgebungsbedin-gungen erreicht sind, wird die Kühl- oder Heizein-richtung in Betrieb genommen.
Nach Erreichen des Beharrungszustandes sind folgen-de Meßdaten in Intervallen von ≤ 30 min aufzuzeich-nen:
– Temperaturen innerhalb und außerhalb desContainers
– Leistungsaufnahme der Zusatzheizung ein-schließlich der Lüfter
8.2.2 Nach Erreichen des Beharrungszustandes sinddie Auslegungstemperaturen für die Dauer von minde-stens 8 h konstant zu halten.
8.2.3 Für die Leistungsprüfung einer Kühleinrich-tung wird anschließend im Innenraum eine zusätzlicheHeizlast von mindestens 25 % des für die Bezugsdatengültigen Gesamtwärmedurchganges aufgeschaltet. Diegeforderten Innentemperaturen sind für die Dauer vonweiteren 4 h konstant zu halten.
8.2.4 Einzelheiten über Leistungsmessungen vonKühleinrichtungen, die nicht auf dem Prinzip Kälte-maschine mit zwangsbelüftetem Verdampfer arbeiten,sind im Einzelfall mit dem GL zu vereinbaren.
8.3 Anforderungen
8.3.1 Kühleinrichtungen
Es ist nachzuweisen, daß die geforderten Innentempe-raturen unter Berücksichtigung der in 8.2.3 genanntenBedingungen gehalten werden können.
8.3.2 Heizeinrichtungen
Es ist nachzuweisen, daß die geforderten Innentempe-raturen bei einer Einschaltdauer von maximal 75 % fürdie Dauer von mindestens 4 h gehalten werden kön-nen. Dabei ist der Unterschied des Wärmedurchgangszwischen dem an der Prüfung benutzten Container-und den Bezugsdaten des entsprechenden Container-typs zu berücksichtigen.
9. Funktionsprüfung der Kühl- und/oderHeizeinrichtungen
9.1 Durch die Funktionsprüfung ist festzustellen,daß die Betriebszustände “Kühlen“, “Abtauen“ und,
Kapitel 1Seite 3–8 GL 1995
Abschnitt 3 Thermal-Container VI - Teil 1
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soweit vorgesehen, “Heizen“ einwandfrei und mitjeder vorgesehenen Antriebsart gefahren werden kön-nen.
9.2 Der automatische Betrieb der Kühl- und/oderHeizeinrichtungen ist durch Verstellung des Raum-thermostaten zu prüfen.
9.3 Die einwandfreie Funktion der Sicherheit-seinrichtungen (z. B. Überdruck- und Unterdruck-schalter) sowie der Temperaturmess- und Regi-striereinrichtungen ist nachzuweisen.
10. Prüfumfang von Kühl- und/oder Heizein-richtungen bei Serienfertigung
10.1 Die Prototypprüfung einer Kühl- und/oderHeizeinrichtung erfolgt nach 8. und 9. siehe auch 1.2.
10.2 Prüfungen innerhalb einer Fertigungsserie
10.2.1 Die Anzahl der an Kühl- und/oder Heizein-richtungen durchzuführenden Leistungsprüfungen
nach 8. bzw. 9. ist mit dem GL zu vereinbaren. Dabeiwerden vorliegende Erfahrungen und die am Prototypgemessene Leistungsreserve berücksichtigt.
10.2.2 Die Funktionsprüfung nach 9. ist in der Regelan jeder Kühl- und/oder Heizeinrichtung durchzufüh-ren. Bei größeren Fertigungsserien können auf Antragdes Herstellers Prüfungen nach einem vereinbartenStichprobensystem durchgeführt werden vorausge-setzt,
– der Hersteller unterhält ein anerkanntes Quali-tätssicherungssystem,
– über die Funktionsprüfung der einzelnen Kühl-und/oder Heizeinrichtungen werden vom Her-steller Protokolle angefertigt.
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Abschnitt 4 Reparaturen an Containern Kapitel 1Seite 4–1
A
Abschnitt 4
Reparaturen an Containern
A. Zulassungsrichtlinien für die Autorisie-rung von Container-Reparatur-Betrieben
1. Zulassung des Betriebes
1.1 Betriebe, die mit Autorisierung des GL ar-beiten wollen, bedürfen einer Zulassung durch den GLgemäß Abschnitt 1, A.4.
1.2 Dem GL sind eine Person aus der Betriebs-leitung sowie dessen Vertreter zu benennen, die alsWerkssachverständige für die Einhaltung der Zulas-sungsbedingungen verantwortlich sind. Weiterhin sinddem GL die mit der Schweißaufsicht im Betrieb ver-antwortlich beauftragte und entsprechend ausgebildeteSchweißaufsichtsperson und dessen Vertreter zu be-nennen.
1.3 Der autorisierte Betrieb verpflichtet sich, dieWartungs- und Reparaturarbeiten in Eigenverantwor-tung entsprechend den Festlegungen dieses Abschnit-tes durchzuführen.
2. Besichtigung
2.1 Der GL vergewissert sich durch Stichproben-besichtigungen, daß der bei der Zulassung festgestellteStandard des Betriebes und die Qualität der Arbeitengewahrt bleiben.
2.2 Die zuständige GL-Inspektion, ggf. die HV,ist zu benachrichtigen, wenn ein Container repariertwerden soll, bei dem die Gültigkeit des Zertifikatesvon regelmäßigen Besichtigungen und Prüfungenabhängt, dieses gilt insbesondere für Tankcontainer,oder wenn der Auftraggeber die Überprüfung desSchadens oder der Reparatur durch den GL ausdrück-lich fordert bzw. wenn eine besondere Bescheinigungausgestellt werden soll.
2.3 Dem Besichtiger des GL ist jederzeit derZugang zu allen Betriebseinrichtungen, die der Con-tainer-Reparatur dienen, und auf Verlangen Einblick indie Unterlagen über die Materialkontrolle zu gewäh-ren, soweit sie sich auf die technische Qualität bezie-hen.
2.4 Der GL ist in Kenntnis zu setzten von Ände-rungen in der Betriebseinrichtung, in Arbeitsverfahrenoder in der Zusammensetzung und Qualifikation desPersonals, welche die Voraussetzungen für die zu
Beginn festgestellte Eignung berühren. Neue Arbeits-verfahren, insbesondere die Anwendung eines für denBetrieb neuen Schweißverfahrens, sind dem GL anzu-zeigen.
3. Ausführung von Reparaturen
3.1 Für die Güte der Ausführung von Repara-turarbeiten und die Übereinstimmung mit diesenRichtlinien ist in jedem Falle der Betrieb verantwort-lich. Auf besondere Anforderung kann die ordnungs-gemäße Reparatur vom GL bescheinigt werden.
3.2 Beim Austausch von Bauteilen ist auf dieGleichwertigkeit der neuen Teile zu achten, besondersim Falle der tragenden Hauptelemente.
3.3 Auf die Anwendung der für den jeweiligenWerkstoff geeigneten und vom GL dafür zugelassenenSchweißzusatzwerkstoffe ist besonders zu achten. InZweifelsfällen sollte die zuständige GL-Inspektionoder die Hauptverwaltung konsultiert werden.
3.4 Neu einzuschweißende Teilstücke von Trä-gern sollten eine Länge von 2 × Trägerhöhe (Profil-höhe), mindestens jedoch 300 mm haben.
3.5 Eckpfosten sollten als Ganzes ausgewechseltwerden. Das Einschweißen von Teilstücken ist nurbedingt zulässig und erfordert sorgfältige Vorbereitungder Anschlußstellen und der Schweißnaht.
3.6 Beulen in Blechbauteilen sollen nur danndurch Richten beseitigt werden, wenn sie flach undnicht durch Knicke begrenzt sind. Andernfalls ist einneues Teilstück einzusetzen.
3.7 Holz-Bauteile
3.7.1 Reparaturen an Holz-Bauteilen, insbesonderean Sperrholz-Elementen, sind nach bewährten, mitdem Auftraggeber und dem GL abgestimmten Verfah-ren durchzuführen, besondere Verarbeitungs-Richt-linien von glasfaserverstärkten Kunststoffen (Beschaf-fenheit der Werkstatt) sind zu beachten.
3.7.2 Bei Austausch von Holzelementen sind dieImprägniervorschriften zu beachten. Eine Anstrich-Imprägnierung ist nicht ausreichend.
Kapitel 1Seite 4–2 GL 1995
Abschnitt 4 Reparaturen an Containern VI - Teil 1
A
3.8 Alle Reparaturen sind so auszuführen, daß dervorschriftsmäßige Zoll-Verschlußzustand wiederher-gestellt wird.
4. Prüfungen, Kennzeichnung
4.1 Für normale Stückgutcontainer werden nacherfolgter Reparatur Belastungsprüfungen nicht gefor-dert, da auch beim Neubau nicht jeder einzelne Con-tainer einer Serie den Belastungsprüfungen unterzogenwird. In begründeten Fällen, nach umfangreichen oderin der Ausführung zweifelhaften Reparaturen, kannjedoch der Besichtiger des GL eine Belastungsprüfungdes betreffenden Teiles verlangen.
4.2 Im Falle der Reparatur von Containern, beidenen die Gültigkeit eines Zertifikates von regelmäßi-gen Besichtigungen abhängt, werden Belastungsprü-fungen nur stichprobenweise gefordert, wenn nichtaufgrund der Art des Schadens oder der Ausführungder Reparatur begründeter Zweifel besteht, ob dienormale Tragfähigkeit der betroffenen Bauteile wie-derhergestellt ist, und wenn nicht die Gültigkeit des
Zertifikates von der Belastungsprüfung (z. B. hy-drostatische Druckprüfung bei Tankcontainern) ab-hängig ist.
4.3 Dichtheitsprüfungen, z. B. nach Türreparatu-ren, können im Betrieb im allgemeinen ohne Hinzu-ziehung eines GL-Besichtigers durchgeführt werden.Ausgenommen sind Dichtheitsprüfungen an Tankcon-tainern und an Kühl- und Heizmittelsystemen, beidenen in der Regel im Zusammenhang mit der Funkti-onserprobung ein GL-Besichtiger hinzuzuziehen ist.
4.4 Kennzeichnungen
4.4.1 Kennzeichnungen im Zusammenhang miteinem Zertifikat, dessen Gültigkeit von regelmäßigenBesichtigungen abhängt, sind, ggf. entsprechend denAnweisungen des hinzugezogenen Besichtigers zuerneuern.
4.4.2 Soll eine Kennzeichnung der Reparatur miteinem Hinweis auf die Autorisierung des Betriebeserfolgen, so ist die Form dieser Kennzeichnung mit derGL-Hauptverwaltung abzustimmen.
VI - Teil 1GL 1995
Abschnitt 5 Spezial-Container für den Einsatz auf Seeschiffen undmeerestechnischen Einheiten
Kapitel 1Seite 5–1
B
Abschnitt 5
Spezial-Container für den Einsatz auf Seeschiffen undmeerestechnischen Einheiten
A. Allgemeines
1. Auf dem freien Deck aufgestellte und mitPersonal besetzte Container sind hinsichtlich der Fe-stigkeit wie Unterkunftsräume auf Seeschiffen bzw.meerestechnischen Einheiten zu betrachten.
1.1 Die Container müssen die Bedingungen derAbschnitte 1 und 2 dieser Richtlinien erfüllen.
1.2 Container, die im multi-modalen Verkehr,d. h. im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetztwerden sollen, bedürfen einer CSC-Zulassung. Dieerforderliche Baumusterprüfung wird bei entsprechen-der Beauftragung vom GL zertifiziert.
1.3 Special-Container im Sinne dieser Richtliniesind:
– Wohn- und Schlafcontainer
– Messe- und Aufenthaltscontainer
– Büro- und Meßcontainer
– Labor- und Werkstattcontainer
1.4 Die Bedingungen für Lagercontainer sindnach Rücksprache mit der Hauptverwaltung des GLfestzulegen.
2. Dimensionierung
2.1 Beplattung
2.1.1 Die Plattendicke für Wände, Dächer undFußböden muß mindestens 4 mm betragen.
2.2 Versteifungen
2.2.1 Der Container ist an seinem Aufstellungsort(Wetterdeck des Schiffes) Wind, Wetter und Seeschlagausgesetzt.
Das Widerstandsmoment einschließlich der Platte darfnachstehende Werte nicht unterschreiten.
a) ungeschützte Frontwand W = 63 cm³
b) geschützte Frontwand, W = 30 cm³Seiten- und Rückwand
2.2.2 Die unter 2.2.1 geforderten Widerstandsmo-mente gelten für
– einen Steifenabstand a = 500 [mm]
– eine Steifenlänge l = 2300 [mm]
Bei abweichenden Maßen ist zu inerpolieren.
2.3 Werden Wände und Dächer entsprechendPunkt 2 dimensioniert, so genügt ein entsprechenderrechnerischer Nachweis.
3. Türen
3.1 Die Festigkeit der Türen muß der Wandfe-stigkeit entsprechen.
Als Türverschluß sind mindestens 2 Vorreiber vorzu-sehen.
Container auf dem freiliegenden Wetterdeck solleneine Türsüllhöhe von mindestens 200 mm - gemessenüber Deck - haben.
4. Fenster
4.1 Fenster in Spezialcontainern sind entspre-chend DIN-ISO 1751 und 3903 einzubauen. Für denTransport des Containers werden zum Schutz derFenster von außen vorsetzbare Blenden empfohlen.
B. Baulicher Brandschutz
1. Wohn- und Bürocontainer
1.1 Grundsätzlich sind diese Container brand-schutztechnisch wie Unterkunftsräume auf Seeschiffenbzw. meerestechnischen Einheiten zu betrachten (sieheTeil 1 – Seeschiffe, Kapitel 1, Abschnitt 22 der Bau-vorschriften für Seeschiffe bzw. Teil 1 – Seeschiffe,Kapitel 4, Abschnitt 11 der Bauvorschriften fürmeerestechnische Einheiten).
Kapitel 1Seite 5–2
Abschnitt 5 Spezial-Container für den Einsatz auf Seeschiffen und VI - Teil 1meerestechnischen Einheiten GL 1995
C
1.2 Alle verwendeten Isoliermaterialien, Wände,Unterbauten, Wand- und Deckenverkleidungen müs-sen nichtbrennbar 1 und zugelassen sein.
1.3 Unterste Decksbeläge müssen, falls verwen-det, aus schwerentflammbarem 2 und zugelassenemWerkstoff bestehen, der bei erhöhten Temperaturennicht zu Vergiftungs- oder Explosionsgefahr führt.
1.4 Wand- und Deckenbeschichtungen sowieFarben müssen ein geringes Brandausbreitungsvermö-gen 3 haben und zugelassen sein und dürfen keineaußgewöhnlichen Mengen von Rauch und sonstigengiftigen Stoffen erzeugen.
2. Werkstatt- und Laborcontainer
2.1 Die Einordnung der Container entsprechendden Vorschriften für Seeschiffe bzw. meerestechnischeEinheiten ist abhängig von der Zweckbestimmung (Artdes Labors, Arbeiten mit offenem Feuer, usw.) und istjeweils nach Rücksprache mit der Hauptverwaltungdes GL vorzunehmen.
2.2 Grundsätzlich gelten die Anforderungen ent-sprechend den Punkten 1.2 bis 1.4 jedoch müssenDecksbeläge, falls verwendet, bei Arbeiten mit offe-nem Feuer aus Stahlblech, Beton oder gleichwertigemMaterial bestehen.
3. Zeichnungen mit den Angaben über die bauli-chen Brandschutzeinrichtungen sowie Angaben überTyp, Hersteller und GL-Zulassung (bei deutschenSchiffen See-BG) der Materialien und Konstruktionensind vorab zur Genehmigung einzureichen.
4. Nach Rücksprache mit der Hauptverwaltungdes GL bzw. und Zustimmung der zuständigen Flag-genstaatsverwaltung kann von den zuvor genanntenForderungen im Einzelfall abgewichen werden (z. B.bei Einbau von Brandmeldern).
––––––––––––––1 Es wird auf die von der IMO mit Entschließung A.472 (XII) an-
genommenen Richtlinien für den Nachweis der Nichtbrennbar-keit von Werkstoffen verwiesen.
2 Es wird auf die von der IMO mit Entschließung A.687 (17) ange-nommenen Richtlinien für Prüfverfahren für unterste Decksbe-läge verwiesen.
3 Es wird auf die von der IMO mit Entschließung A.653 (16) an-genommene Richtlinien für die Beurteilung der Feuergefährlich-keit von Werkstoffen verwiesen.
C. Spezial-Container, Elektrische Anlagen
1. Allgemeines
Grundsätzlich gelten für alle elektrischen Einrichtun-gen die Klassifikations- und Bauvorschriften, Teil 1 –Seeschiffe, Kapitel 3 “Elektrische Anlagen“ des Ger-manischen Lloyd.
2. Besonderheiten
2.1 Personenschutz
Für den Personenschutz an Prüf- und Arbeitsplätzensind Fi-Schalter und NOT-AUS-Schalter vorzusehen.
2.2 Schutz gegen Fremdkörper und Wasser
Schutzart innerhalb des Containers IP 22.
Schutzart außerhalb des Containers IP 56. Falls mitzeitweiser Überflutung gerechnet werden muß,Schutzart IP 67.
2.3 Erdung
Der Container (Außenseite) ist mit dem Schiffskörperleitend zu verbinden.
2.4 Explosionsschutz
Bei Aufstellung in explosionsgefährdeten Bereichensind die jeweils gültigen GL-Vorschriften zu beachten.
2.5 E-Versorgung
Die Stromversorgung der Container muß von einerseparaten Verteilung gespeist und abgeschaltet werdenkönnen. An der Verteilung muß zu erkennen sein, obdie Verteilung Spannung führt und welcher Abgangeingeschaltet ist.
Steckvorrichtungenen (Kraftstromkreise > 16 A ACoder 10 A DC) müssen so verriegelt sein, daß wederdas Einstecken noch das Ziehen des Steckers möglichist, wenn die Kontaktbuchsen unter Spannung stehen.
2.6 Fluchtwegbeleuchtung (Akku-Notleuchte)
Bei Ausfall der Stromversorgung ist die Ausleuchtungdes Fluchweges (Containertür) mittels einer Akku-Leuchte sicherzustellen. Die Bereitschaftsschaltungmuß jederzeit verfügbar sein.
2.7 Signal- und Sprechanlagen
Für den Notfall (Generalalarm) ist ein Alarmgeber(Glocke oder Lautsprecher) vorzusehen.
VI - Teil 1GL 1995
Abschnitt 6 Tankcontainer Kapitel 1Seite 6–1
A
Abschnitt 6
Tankcontainer
A. Begriffsbestimmung
Als Tankcontainer im Sinne dieses Abschnittes gelten,wenn nicht anderweitig festgelegt, auch Tankwechsel-behälter und andere transportable Tanks. Die auf dieunterschiedlichen Tankcontainertypen im einzelnenanzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen sindvor Prüfbeginn festzulegen.
1. Ladegüter
Tankcontainer dienen zum Transport von flüssigen,gasförmigen oder festen (z. B. pulverförmigen) Lade-gütern in loser Form. Diese Ladegüter sind als gefähr-liche Güter oder als nicht gefährliche Güter klassifi-ziert.
1.1 Gefährliche Güter
Ladegüter, die nach mindestens einem nationalen oderinternationalen Code, Regelwerk o. ä. in eine (odermehrere) Gefahrgutklasse(n) eingestuft werden kön-nen, gelten als gefährliche Güter.
1.2 Nicht gefährliche Güter
Ladegüter, die nicht unter die in 1.1 genannten Lade-güter fallen, gelten als nicht gefährliche Ladegüter.
2. Zulassung
2.1 Tankcontainer für gefährliche Güter
Tankcontainer für den Transport von gefährlichenGütern müssen entsprechend ihrem Verwendungs-zweck und den auf die vorgesehenen Verkehrswegeanzuwendenden nationalen und internationalen Be-stimmungen zugelassen werden. Diese Zulassungenwerden in der Regel von den zuständigen Behördenerteilt. Der Germanische Lloyd führt nach Autorisie-rung durch die entsprechende Behörde die erforderli-chen Prüfungen (einschließlich der wiederkehrendenPrüfungen) in Übereinstimmung mit den zur Anwen-dung kommenden Bestimmungen durch (siehe 2.3).
2.2 Tankcontainer für nicht gefährliche Güter
Tankcontainer für den Transport von nicht gefährli-chen Gütern müssen dem aktuellen Stand der Technikund den auf die vorgesehenen Verkehrswege anzu-wendenden nationalen und internationalen Bestim-mungen entsprechend.
Der Germanische Lloyd führt die nach diesen Be-stimmungen sowie nach ggf. auch zur Anwendungkommenden behördlichen Vorschriften erforderlichenPrüfungen (einschließlich der wiederkehrenden Prü-fungen ) durch (siehe 2.3).
2.3 Prüfungen
Der Germanische Lloyd führt folgende Prüfungendurch:
– Prüfung der Entwurfs- und Fertigungsunterlagen(Zeichnungsprüfung) (einschließlich Prüfung desContainers auf Basis ISO 1496-3)
– Prüfung des Baumusters/Typprüfung
– Einzelabnahmeprüfung
– Überwachung der Serienfertigung
– Wiederholungsprüfungen
– bei zugelassenen Tanks:
alle 2 1/2 Jahre eine Dichtheitsprüfung undvisuelle Prüfung
alle 5 Jahre: eine Dichtheitsprüfung, visuellePrüfung und Druckprüfung.
2.4 Zertifizierung
Die an den Tankcontainern durchgeführten Prüfungenwerden durch die Ausgabe von Zertifikaten (u. a. Ein-zel- und Typzertifikat für Prüfungen an neuen Tank-containern, Bescheinigung über wiederkehrende Prü-fungen) bestätigt.
VI - Teil 1GL 1995
Anhang A Kapitel 1Seite A–1
Anhang A
Tabelle A.1 Gewichte-Abmessungen und Toleranzen
ISO zulässigesAußenmaße Abstand der Lochmitte der Eckbeschläge
Bezeichnungdes
Containers
Brutto-Gewicht
[kg]
LängeL
[mm]
HöheH
[mm]
BreiteB
[mm]
in derLänge S
[mm]
in derBreite P
[mm]
zulässigeDifferenz
d 1 derDiagonalen
[mm]
zulässigeDifferenz
d 2 derDiagonalen
[mm]
1 AAA
1 AA
1 A
1 AX
30.480 12 192 100
. −
2 896 50
.* *
−
2 591 50
. −
2 438 50
. −
< 2.438
2 438 50
. − 11 990 100
. − 2 260 40
. − 19 10
1 BBB
1 BB
1 B
1 BX
25.400 9 125 100
. −
2 896 50
.* *
−
2 591 50
. −
2 438 50
. −
< 2.438
2 438 50
. − 8 923 100
. − 2 260 40
. − 16 10
1 CC
1 C
1 CX
24.000 6 058 60
. −
2 591 50
. −
2 438 50
. −
< 2.438
2 438 50
. − 5 854 60
. − 2 260 40
. − 13 10
1 DD
1 D
1 DX
10.160 2 991 50
. −
2 591 50
. −
2 438 50
. −
< 2.438
2 438 50
. − 2 788 50
. − 2 260 40
. − 10 10
1 Zulässige Differenz der Diagonalen der Lochmitten der Eckbeschläge von Boden- und Dachflächen.
2 Zulässige Differenz der Diagonalen der Lochmitten der Eckbeschläge an den Stirnwänden, siehe nachstehende Abbildung.** In einigen Ländern bestehen Vorschriften hinsichtlich Fahrzeug- und Ladungshöhen (z. B. für den Straßen- und Schienentransport).
Kapitel 1Seite A–2 GL 1995
Anhang A VI - Teil 1
Tabelle A.2
Container - Art
PrüfungNr.
Stapeln1
Hebenoben
2
Hebenunten
3
LängsbelastenBoden
4
Belastender Endwand
5
Belastender Seitenwand
6
Belastendes Daches
7
Belastendes Bodens
8
Schubbelast.der Endwand
9
Schubbelast.der Seitenwand
10
AnhebenGabelstapler
11
AnhebenGreifkanten
12
Wetterdichtigkeit13
U-Wert-Ermittlung15
Kühlversuch16
Kopfstand17
Seitenlagen18
Druckprüfung19
Stüc
kgut
Schü
ttgu
t
ohne
Dac
h("
Ope
n to
p")
Pla
ttfo
rmm
it E
ndw
and
Pla
ttfo
rmoh
ne E
ndw
and
The
rmal
Tank
2
1 1 1 1 1
11111
x
x
x
Auflauftest20 Als Ersatz für mit x) gekennzeichnete Tests
1) sofern vorhanden2) Laufstege und Leitern
1
Zurrungsauge14
VI - Teil 1GL 1995
Anhang A Kapitel 1Seite A–3
Tabelle A.3
Number of containers produced
Weatherproofness test of door in accordancewith Section 2, B.2.13
1
Type of repeat orintermediate test 10 50 100 250 1000
Measurement of air leakage rate in accordancewith Section 3, A.5.3
Weatherproofness test of entire container inaccordance with Section 2, B.2.13 (guide value)
Lifting test in accordance with Section 2, B.2.2 ortensile test on corner posts with load 0.5 R
Loading the floor on accordance withSection 2, B.2.8
Repeat type test for thermal containers (guide value)For series of over 100, see Section 3, A.6.2.5
Stacking test for general cargo containers(guide value)
Repeat type test for general cargo containers(guide value)
Kapitel 1Seite A–4 GL 1995
Anhang A VI - Teil 1
63,5
+1,5 0
89,0
0�1
,5
101,5 0�1,5
R 14,5 ±1,5
124+1,5
0
R 6,5 0-1,5
33,5
0�1
,573
,0 m
in.
63,5 +1,50
R
R 51,0 +1,50
R 12,5 0�1,5
R 6,0 +20
Auszug aus ISO 1161
6,5 x 45°0+1,5
R 12,5 max.1,5
19,0
28,5
0�1
,5R 6 +2
0
79,5
+1,5 0
B B
A
A
R
51,0 +1,50
R 36,5 -1,50
A - A
16,0 min.20,5 min.0
�1,5
11 min. 20,5 max.
164,5 min.
149
min
.
20,5
0�1
,5
16,0
min
.
B -B
11 m
in.
20,5
max
.
±1,5
Abb. A.1 Norm-Eckbeschläge – Oberer Eckbeschlag
VI - Teil 1GL 1995
Anhang A Kapitel 1Seite A–5
Auszug aus ISO 1161
R 6,5 0-1,5
R 14,5 ±1,5
89,0
0�1
,5
63,5
+1,5 0124 +1,5
0
BB
A
A
R
51,0 +1,50
79,5
+1,5 0
28,5
0�1
,5 R 6,0 +206,5 x 45°0
+1,5
R 12,5 max.
51 0+1,5
R 6 +20
16,0 min.20,5 max. 11,0 min.
164,5 min.
149
min
.
20,5
max
. 11
,0 m
in.
16 m
in.
20,5
0�1
,5
20,5 0�1,5
1,5
R R R
B - B
A - A
Abb. A.2 Norm-Eckbeschläge – Unterer Eckbeschlag
Kapitel 1Seite A–6 GL 1995
Anhang A VI - Teil 1
D
A
Lt
Vorderkante des Endquerträgers
Ansicht A
Wt
Xt
Yt Z
CBtb t
Unterkante des Bodenträgers
Abmessung[mm]
Länge
Breite
Höhe
Lt
D
Wt
Xt
Yt
Z
Bt
bt
C
3.150 bis 3.500
6
930 max.
1.029
1.070 min.
1.130 max.
25 min.
120
35 min.
70 max.
12.5
+ 1� 2
+ 30
0� 3
+ 5� 1,5
Auszug aus ISO1496/I
Abb. A.3 Goosenecktunnel
VI - Teil 1GL 1995
Anhang A Kapitel 1Seite A–7
B B´
C
C´
D
A´
A
Y
X
Y
X
Y - Y X - X
D DCC´
Abmessungen
Lasttaschen Leertaschen
[mm] [mm]
A B C D A´ B´ C´
Container
1CC
1C, 1CX
1D
1DX
2.050 355 min. 115 min. 20 min. 900 305 min. 102 min.± 50 ± 50
900 ± 50 305 min. 102 min. 20 min.
Auszug aus ISO 1496/I
Basis [Aufstandsfläche]
Abb. A.4 Gabelstaplertaschen
����
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1���1
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����
����
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����
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������ DD
1���1
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Abb. A.5 Greifkanten
Kapitel 1 Seite A–8
Anhang A VI - Teil 1GL 1995
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Abb. A.6 Boden-Auflagenflächen
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Abb. A.7
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�����5�������
Abb. A.8
VI - Teil 1 GL 1995
Anhang A Kapitel 1Seite A–9
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I�������L&'()'���M���#��$C5)'$'������?@-./)����N��')
#��$C5)'$'������?@-./)��?C'�4&�$���)'�()'�J':O)���!!!���!!���!�&()'��!1
Abb. A.9
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�����5�������
Abb. A.10
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#��$C5)'$'������?@-./)��?C'�4&�$���)'�()'�J':O)����������������&()'���1
Abb. A.11
Kapitel 1 Seite A–10
Anhang A VI - Teil 1 GL 1995
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��?&'()'����5)����#��$C5)'$'������?@-./)����N��')�
�����5�������
Abb. A.12
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�����5�������
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Abb. A.13
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�����5������� �����5�������
�����5�������
Abb. A.14
VI - Teil 1 GL 1995
Anhang A Kapitel 1Seite A–11
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Abb. A.15
Kapitel 1 Seite A–12
Anhang A VI - Teil 1 GL 1995
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!>��B5��$�--7
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!>5���!--7
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!>5���!--7
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!> !>!>��B5���!--7
!>���9�!>��B5���!--�����$�--7
!>��B$>��B
5���!--7!> !>
!>��B$>��B
?
?
���������������&-��� ���������������G�@,�����-����:����������4E��������0���� (��9
Abb. A.16
VI - Teil 1 GL 1995
Anhang A Kapitel 1Seite A–13
VI - Teil 1GL 1995
Anhang B Kapitel 1Seite B–1
B
Anhang B
A. Stempel
1. G L auf den linken unteren Eckbeschlagan der Türseite.
B. Plakette
TYPE-TESTED
(Farbe: rot)
1. Wenn möglich auf der linken Tür bei Normal-Containern (Box-Containern), bei Plattform-Contai-nern und Flats möglichst geschützt in der Nähe desCSC-Schildes.
2. CSC-Schild
Das Sicherheits-Zulassungsschild, entsprechend demnachstehend abgebildeten Muster, ist in Form einesdauerhaften nicht korrodierenden, feuerfesten rechtek-kigen Schildes auszuführen, dessen Abmessungenmindestens 200 mm × 100 mm betragen. Die Auf-schrift "CSC Sicherheits-Zulassung", deren Buchsta-ben eine Höhe von mindestens 8 mm haben müssen,sind auf dem Schild einzustanzen, einzuprägen oder insonstiger dauerhafter und lesbarer Form anzugeben;alle anderen Buchstaben und Ziffern müssen minde-stens 5 mm groß sein.
CSC SAFETY APPROVAL
12 DATE MANUFACTURED3 IDENTIFICATION No.4 MAXIMUM GROSS WEIGHT5 ALLOWABLE STACKING WEIGHT
FOR 1,8 g6 RACKING TEST LOAD VALUE789
kg lb
kg lb
kg lb
≥ 200 mm
≥ 10
0 m
m
D-HH-0010/GL 2099
1 Zulassungsland, Zulassungsbezeichnung ent-sprechend dem Beispiel in Zeile 1. (Das Zulas-sungsland sollte mit dem Unterscheidungszei-chen angegeben werden, das im internationalenStraßenverkehr für die Angabe des Zulassungs-landes von Kraftfahrzeugen (Motorfahrzeugen)verwendet wird.)
2 Datum (Monat und Jahr) der Herstellung.
3 Hersteller-Identifizierungsnummer des Contai-ners oder bei vorhandenen Containern, für diediese Nummer nicht bekannt ist, die von derVerwaltung zugeteilte Nummer.
4 Höchstes Bruttogewicht (kg und lbs).
5 Zulässiges Stapelungsgewicht bei 1,8 g (kg undlbs).
6 Belastungswert bei der Querverwindungsprü-fung (kg und lbs).
7 Die Stirnwandfestigkeit ist auf dem Schild nuranzugeben, wenn die Stirnwände so gebaut sind,daß sie einer Last standhalten, die kleiner odergrößer ist als 0,4 mal der höchsten zulässigenNutzlast, d. h. 0,4 P.
8 Die Seitenwandfestigkeit ist auf dem Schild nuranzugeben, wenn die Seitenwände so gebautsind, daß sie einer Last standhalten, die kleineroder größer ist als 0,6 mal der höchsten zulässi-gen Nutzlast, d. h. 0,6 P.
9 Datum (Monat und Jahr) der ersten Instandhal-tungsprüfung bei neuen Containern und ggf. dieDaten (Monat und Jahr) der folgenden Überprü-fungen.
Kapitel 1Seite B–2 GL 1995
Anhang B VI - Teil 1
B
3. Zulassung von neuen Containern
Internationales Übereinkommen über sichere ContainerInternational Convention for Safe Containers (CSC)
Antrag auf Zulassung
Zeichnungsprüfung
Prototyp - Prüfung
GL - Typ Zertifikat
Zulassung des Container-Typs durchdie Zulassungsbehörde und
Bestätigung der CSC - Zulassungs Nr.
Der Eigner des Containers ist veranwortlich fürdie Erhaltung des sicheren Zustandes
Wartung und Prüfung
Alternative (1) Alternative (2)
ACEPDie Container unterliegen
einem genehmigten,Überwachungsprogramm
durch die CSC - Zulassungsbehörde
Der Zeitraum zwischen demDatum der Herstellung desContainers und dem Datum
der ersten Überprüfungdarf nicht mehr als fünf Jahre
betragen
Weitere Wiederholungsprüfungensollen mindestens alle 30 Monate
stattfinden (2,5 Jahre )
GL - Zertifizierung jedes Containers
Bauüberwachung der Containerserie entsprechenddem CSC - Gesetz (Regel 6)
VI - Teil 1GL 1995
Anhang B Kapitel 1Seite B–3
C
C. Muster
1. Typ-Zertifikat
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Typ-Zertifikat für Container Nr.Type Certificate for Containers
Zul. Gesamtgewicht RPermissible gross weight
Leergewicht TTare weight
Netto-RauminhaltNet cubic capacity
U-Wert der IsolierungU-factor of the isulation
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:
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=kg lbs
kg
m3 cu.ft.
W/K
Dieses Zertifikat gilt für die mit folgenden Identifizierungsnummern versehenen Container, die dem geprüften Typ entsprechen:This Certificate is valid for the containers with the following identification numbers which correspond to the type tested
Bau-Nrn. des Herstellers:Serial nos. of manufacteurer
Laufende Fertigungsüberwachung undFertigprüfung jedes Containers der Serie.Continuous production control and individual inspection.
Stichprobenweise Fertigungsüberwachungder Serie.Random inspection of production
Hersteller:Manufacturer
Lieferer:Supplier
Eigner:Owner
Betreiber:Operator
Besichtiger des Germanischen LloydSurveyor to Germanischer Lloyd
AusfertigungCopy
DatumDate
= lbs
=
CSC-ZulassungsbezeichnungCSC approval Reference
Ein Container des unten beschriebenen Typs wurde einer Typ-Prüfung unterzogen.A Container of the type described below underwent a type-test.
Die Bedingungen des CSC sind erfüllt.The CSC conditions are fulfilled.
Der Container enspricht in vollem Umfange soweit anwendbarThe Container corresponds fully where applicable
den ISO-Empfehlungen und den Richtlinien des G.L. für den Bau und die Prüfung von Containern.to the ISO Recommendation and the Requirements of G.L. for the Construction and Testing of Containers.
ISO-(DIN) NormbezeichnungDesignation
Typbezeichnung des Herstellers / Lieferers:Type designation of the manufacturer / supplier
Ort und Datum der Typ-Prüfung:Place and date of type test
Die Container dieser Serie erhalten nachstehende PlaketteThe Container in this series will be provided with the following label
X = ausgeführt / performedF55 - 95
TYPE-TESTED
1 8 6 7
GE
R
MANISCHER LLOYD
Kapitel 1Seite B–4 GL 1995
Anhang B VI - Teil 1
C
Typ-Zertifikat (Fortsetzung)
1,6 R
0,625 R
Heben an den oberen Eckbeschlägenlifting from the top corner fittings
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Zeichnungsprüfvermerke vom Tagebuch Nr.:notes on examination of drawing, dated diary No.
Lfd.Nr.
Umfang der Typ-Prüfung - Extent of the Type TestBesondere BemerkungenAdditional remarks
Stapeln stacking Belastung je Eckpfostenload per corner post
senkrecht – vertical(2 R)
Heben an den unteren Eckbeschlägenlifting from the bottom corner fittings (2 R) α = °
Längsbeanspruchung desBodenrahmens restaint (longitudinal)
Stirnwand-Belastungstrength of end walls
Seitenwand-Belastungside wall strength test
Dach-Belastungstrength of the roof
Boden-Belastung (Radlasten)floor strength
Verwindung(Belastung in Querrichtung)rigidity (transverse)
Verwindung(Belastung in Längsrichtung)rigidity (longitudinal)
Gabelstaplertaschen-Testfork lift pockets test
Prüfung der Spritzwasserdichtigkeit weatherproofness test
Sonstige Prüfungen:other tests
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
2R1R pro Seite / per side
P P = R - T
F = kN
X = ausgeführt / performed
Wood immunization treatment (according to Makers statement):
Bauweise, Werkstoff (Kurzbeschreibung) - Constructions, Material (brief description)
Innenmaße: Länge: mm Breite: mm Höhe: mminternal dimensions length width height
Türöffnung: Breite: mm Höhe: mmdoor opening width height
F = kN
Zul. Stapelungsgewicht bei 1,8g (CSC)Allowable stacking weight for 1,8g (CSC)
kg
P P = R - T
F = kN
F = kN
F = kN
Beladen aufloaded to
VI - Teil 1GL 1995
Anhang B Kapitel 1Seite B–5
C
2. Einzel-Zertifikat (Stückgut-Container)Individual Certificate (General Cargo Container)
Container Certificate No.CSC-Approval Reference
THIS IS TO CERTIFY that the container described below corresponds to the prototype which has been constructed and tested inaccordance with the GL Regulations and ISO Recommendations. The quality control arrangements at the manufacturer’s worksand the random tests are kept under continuous review by the Surveyor to Germanischer Lloyd. The CSC conditions are fulfilled.
ISO-Type:
Tare weight T :
Max. Payload P :
Max. Gross weight R :
Net-Cube:
Stacking test load:
Racking test load:
GL-Type approval No. * : Date of inspection * :
Manufacturer / Supplier:
Manufacturer’s serial No.: Date of manufacture:
Operator:
Owner:
Owner’s identification marking: Operator’s identification marking:
Remarks:
Hamburg,Surveyor to Germanischer Lloyd
F 64/86 * the stamp will be found on the left corner post, the label nearby at a protected place.
Kapitel 1Seite B–6 GL 1995
Anhang B VI - Teil 1
C
3. Sammel-Zertifikat (Stückgut-Container)
Container Certificate No .CSC-Approval Reference
THIS IS TO CERTIFY that the containers described below correspond to the prototype wich has been cin accordance with the GL Regulations and ISO Recommendations. The quality control arrangements a tworks and the random tests are kept under continuous review by the Surveyor to Germanischer Lloy dare fulfilled.
ISO-Type:
Max. Gross weightMax. PayloadTare weightNet CubeAllowable StackingWeight for 1,8 gRacking test loadManufacturer / SupplierDate of inspection fromtoOwnerOperatorGL-Certificate No.
Owner`sidentification marking
Operator`sidentification marking
Manufacturer`sserial No.
RPT
::::
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2
4
6
8
10
12
14
16
18
20
22
24
26
28
30
32
34
Remarks:
Hamburg,*) the stamp will be found on the left corner post, the label nearby at a protected place.
F 64a/90
Checked:
Surveyor to Germanischer Lloyd
VI - Teil 1GL 1995
Anhang C Kapitel 1Seite C–1
Anhang C
Liste der wichtigsten Normen für den Containerbau
Das internationale Normenwerk für Container besteht z. Z. aus folgenden Normen, Normenentwürfen undEmpfehlungen:
ISO 668 Series 1 freight containers – Classification dimensions and ratings
ISO 830 Freight containers – Terminology
ISO 1161 Series 1 Freight containers – Corner fittings – Specification
ISO 1894 General purpose Series 1 freight containers – Minimum internal dimensions
ISO 6346 Freight containers – Coding, identification and marking
ISO 6359 Freight containers – Consolidated data plate
ISO 3874 Series 1 Freight containers – Handling and securing
ISO 8323 Freight containers – Air / surface (intermodel) general purpose containers – Specification and tests
ISO 1496-1 Series 1 freight containers – Specification and testingPart 1: General cargo containers for general purposes
ISO 1496-2 Series 1 freight containers – Specification and testiingPart 2: Thermal containers
ISO 1496-3 Series 1 freight containers – Specification and testingPart 3: Tank containers for liquids, gases and pressurized dry bulk
ISO 1496-4 Series 1 freight containers – Specification and testingPart 4: Non-pressurized containers for dry bulk
ISO 1496-5 Series 1 freight containers – Specification and testingPart 5: Platform and platform – based containers
Kapitel 1Seite C–2 GL 1995
Anhang C VI - Teil 1
Liste der wichtigsten Normen für den Bau von Wechselbehältern
EN 283 Wechselbehälter Prüfung
EN 284 Wechselbehälter der Klasse C Maße und allgemeine Anforderungen
EN 452 Wechselbehälter der Klasse A
DIN 15190 Teil 101 BinnencontainerHauptmaße, Eckbeschläge, Prüfungen