PROSYSTEM GmbH
Beim Strohhause 17
20097 Hamburg, Germany
Tel.: + 49 40 66 87 88 -
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Klinische Evidenz vor und nach der Markteinführung
Sandra Bugler, M. Sc.
429
Mögliche Quellen klinischer Daten
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Klinische Daten
Wissenschaftliche Fachliteratur
Klinische Prüfung
Überwachung nach dem Inverkehrbringen
2
Klinische Bewertung
bezeichnet einen systematischen und geplanten Prozess zur kontinuierlichen Generierung, Sammlung, Analyse
und Bewertung der klinischen Daten zu einem Produkt, mit dem Sicherheit und Leistung, einschließlich des
klinischen Nutzens, des Produkts bei vom Hersteller vorgesehener Verwendung überprüft wird;
DEFINITION*
Sammlung
Analyse
Bewertung
Klinische Daten
SICHERHEIT, LEISTUNG, KLINISCHER NUTZEN
Generierung
* Verordnung (EU) 2017/745
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Klinische Daten
vor und nach der
Markteinführung
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KlinischeBewertung
KlinischePrüfung
PMCF-Daten
PMCF: Post-Market Clinical Follow-up
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Agenda
Klinische Bewertung
Klinische Prüfung
Klinische Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen
Konzept zur Umsetzung im Rahmen der Klinischen Bewertung
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Agenda
Klinische Bewertung
Klinische Prüfung
Klinische Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen
Konzept zur Umsetzung im Rahmen der Klinischen Bewertung
6www.prosystem-nsf.com
Wichtigkeit klinischer Daten
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vor 2009
Dez 2009
Juni 2016
Mai 2017
7
Verordnung (EU)
2017/745
MEDDEV 2.7/1 rev. 3 MEDDEV 2.7/1 rev. 4
Medizinprodukteverordnung (EU) 2017/745
Stage 0
Scoping, Plan
Stage 1
Identification pertinent data
Stage 2
Appraisal of pertinent data
Stage 3
Analysis of the clinical data
Stage 4
Clinical evaluation report
Anhang XIV, Teil A (1), (3), (4);
Artikel 61 (12)
MEDDEV 2.7/1 Rev. 4
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Wie wird eine klinische Bewertung durchgeführt?
Klin
isch
er
Bew
ert
un
gsb
eri
ch
tZweckbestimmung / Produktbeschreibung
Risikomanagement / Gebrauchstauglichkeit
Stand der Technik
Äquivalenzbetrachtung
Kontext der Klinischen Bewertung
Prä-und nicht-klinische Daten
Klinische Daten
Nutzen-Risiko-Abschätzung
Schlussfolgerung
Wissenschaftliche Fachliteratur
Klinische Erfahrungsdaten
Klinische Studien / Prüfungen
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Struktur des klinischen Bewertungsberichtes
Eine klinische Bewertung kann sich nur dann auf klinische Daten zu einem Produkt stützen, wenn die
Gleichartigkeit zwischen dem ähnlichen Produkt und dem betreffenden Produkt nachgewiesen werden
kann.
➢ Technisch: Das Produkt ist von ähnlicher Bauart, wird unter ähnlichen Anwendungsbedingungen
angewandt, hat ähnliche Spezifikationen und Eigenschaften […]
➢ Biologisch: Das Produkt verwendet die gleichen Materialien oder Stoffe im Kontakt mit den
gleichen menschlichen Geweben oder Körperflüssigkeiten […]
➢ Klinisch: Das Produkt wird unter den gleichen klinischen Bedingungen oder zum gleichen
klinischen Zweck, […] angewandt, […]
Äquivalenzprodukte – MDR 2017/745 Annex XIV Teil A (3)
* MEDDEV 2.7/1 Rev. 4
Alle drei Eigenschaften müssen erfüllt sein.*
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Äquivalenzprodukte
Das zu bewertende
Medizinprodukt
Medizinprodukt eines
anderen Herstellers
Vorgängerprodukt
Gleichartige Produkte?
Ähnliche Produkte?
Die […] Merkmale müssen in einer Weise gleichartig (engl. similar) sein, dass es keinen klinisch bedeutsamen
Unterschied bei der Sicherheit und klinischen Leistung der Produkte gibt. Die Prüfung der Gleichartigkeit stützt sich auf
eine angemessene wissenschaftliche Begründung. Es muss eindeutig nachgewiesen werden, dass die Hersteller
über einen hinreichenden Zugang zu den Daten von Produkten, mit denen sie die Gleichartigkeit geltend machen,
verfügen, um die von ihnen behauptete Gleichartigkeit belegen zu können. (MDR 2017/745 Annex XIV Teil A, (3))
Alle drei Eigenschaften
erfüllt?
Daten des anderen
Herstellers verfügbar?
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13www.prosystem-nsf.com
Machbarkeits-
konzepteProdukt-
Entwicklung
Präklinische
Bewertung
(Machbar-
keitsstudie)
Klinische
Prüfung/
Klinische
Bewertung
Marketing & Vertrieb
Klinische Nacheobachtung
nach dem Inverkehrbringen
Aktualisierung klinische
Bewertung
Produkt-
idee
Produkt-
zulassungStrategische
Entscheidung
Phase
Klinische
Daten
Entscheidung für Route
Agenda
Klinische Bewertung
Klinische Prüfung
Klinische Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen
Konzept zur Umsetzung im Rahmen der Klinischen Bewertung
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Medical Device Directive
▪ Artikel 15
▪ Anhang X
Medical Device Regulation
▪ Artikel 62
▪ Artikel 63
▪ Artikel 64
▪ Artikel 65
▪ Artikel 66
▪ Artikel 67
▪ Artikel 68
▪ Artikel 69
▪ Artikel 70
▪ Artikel 71
▪ Artikel 72
▪ Artikel 73
Klinische Prüfung - allgemeiner Vergleich MDD und MDR
~ 2 Seiten ~ 20 Seiten
▪ Artikel 74
▪ Artikel 75
▪ Artikel 76
▪ Artikel 77
▪ Artikel 78
▪ Artikel 79
▪ Artikel 80
▪ Artikel 81
▪ Artikel 82
▪ Anhang XV
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Klinische
BewertungKlinische Prüfung Prüfprodukt
Vorhanden/
Geändert
Neu
Klinischer Prüfplan Klinische Daten Sponsor
Prüfungs-
teilnehmer
Klinischer
NachweisKlinische Leistung
Klinischer Nutzen PrüferEinwilligung nach
Aufklärung
Ethik-KommissionUnerwünschtes
Ereignis
Schwerwiegendes
unerwünschtes
Ereignis
Produktmangel
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Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit klinischen Prüfungen
zur Feststellung und Überprüfung,
a) dass ein Produkt so ausgelegt, hergestellt und verpackt ist, dass es unter normalen
Verwendungsbedingungen für einen oder mehrere […] genannte spezifische Zwecke geeignet ist
und die von seinem Hersteller angegebenen bezweckte Leistung erbringt;
b) des von seinem Hersteller angegebenen klinischen Nutzens eines Produkts;
c) der klinischen Sicherheit des Produkts und zur Bestimmung von bei normalen
Verwendungsbedingungen gegebenenfalls auftretenden unerwünschten Nebenwirkungen des
Produkts und zur Beurteilung, ob diese im Vergleich zu dem von dem Produkt erbrachten Nutzen
vertretbare Risiken darstellen.
Artikel 62 Allgemeine Anforderungen an zum Nachweis der Konformität
von Produkten durchgeführte klinische Prüfungen
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Artikel 70 - Antrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung
Tag 0 Tag 7 Tag 10 Tag 20/30 Tag 25/35Tag 25/35
+ x
Artikel 70 Abs. 4
Einreichung des Antrags über elektro-nisches System durch den Sponsor:
Änderung der Unterlagen im elektronisches System durch den Sponsor:
Formelle Prüfung, ob klinische Prüfung im Geltungsbereich und/oder ob vollständig (Validierung des Antrags)
Stellungnahme oder Vervollstän-digung innerhalb von 10 Tagen (auf 20 verlängerbar)
Ergebnismit-teilung nach Eingang der Stellungnahme/ angeforderten zusätzlichen Informationen
Möglichkeit auf Verlängerung der jeweiligen Fristen um 5 Tage (durch Mitgliedstaat)
Artikel 70 Abs. 1Unterlagen Anhang XV
Artikel 70 Abs. 2Anhang XV
Artikel 70 Abs. 3 (Artikel 70 Abs. 4)
Artikel 70 Abs. 3 Artikel 70 Abs. 3
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Zweck:
a) Generierung der einmaligen Kennnummern für klinische Prüfungen
b) Einreichung aller Anträge oder Mitteilungen
c) Informationsaustausch zw. Mitgliedstaaten untereinander und Kommission
d) Informationen seitens des Sponsors
e) Meldungen schwerwiegender unerwünschter Ereignisse und von Produktmängeln und
diesbezüglichen Aktualisierungen
➢ Die Öffentlichkeit hat Zugang zu den genannten Informationen bis auf Punkt c) und
personenbezogene oder vertrauliche Geschäftsdaten.
Artikel 73 - Elektronisches System für klinische Prüfungen
Eudamed
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Artikel 78 - Koordiniertes Bewertungsverfahren für klinische Prüfungen
ein einziger Antrag über elektronisches System
Übermittlung an alle betroffenen Mitgliedstaaten
einer der betroffenen Mitgliedstaaten wird vom Sponsor als koordinierender Mitgliedstaat vorgeschlagen
Mitgliedstaaten einigen sich innerhalb von 6 Tagen (Notifizierungsdatum des koordinierenden Mitgliedstaates → Mitteilung an Sponsor)
falls keine Einigung erfolgt, wird Vorschlag vom Sponsor angenommen
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relevante Anmerkungen für die Validierung des Antrags der betroffenen Mitgliedstaaten (innerhalb von 7 Tagen nach dem Notifizierungsdatum)
Entwurf eines Bewertungsberichts des koordinierenden Mitgliedstaates (innerhalb von 26 Tagen an betroffene Mitgliedstaaten übermittelt)
Anmerkungen und Vorschläge zum Entwurf des Bewertungsberichts und des Antrages der betroffenen Mitgliedstaaten (bis zum 38. Tag)
abschließender Bewertungsbericht des koordinierenden Mitgliedstaates (innerhalb von 45 Tagen nach Validierungsdatum)
Notifizierung erfolgt im Wege einer einzigen Entscheidung innerhalb von 5 Tagen nach vorgesehener Übermittlung des abschließenden Bewertungsberichts durch koordinierenden Mitgliedstaat
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Artikel 78 - Koordiniertes Bewertungsverfahren für klinische Prüfungen
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Artikel 62: Allgemeine Anforderungen an zum Nachweis der Konformität von Produkten durchgeführte
klinische Prüfungen
Artikel 63: Einwilligung nach Aufklärung
Artikel 64: Klinische Prüfungen mit nicht einwilligungsfähigen Prüfungsteilnehmern
Artikel 65: Klinische Prüfungen mit Minderjährigen
Artikel 66: Klinische Prüfungen mit schwangeren oder stillenden Frauen
Einwilligung nach Aufklärung, Bedingungen und grundlegende Anforderungen für die
Durchführung einer Klinischen Prüfung
Anlehnung an ISO 14155
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Agenda
Klinische Bewertung
Klinische Prüfung
Klinische Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen
Konzept zur Umsetzung im Rahmen der Klinischen Bewertung
25www.prosystem-nsf.com
Klinische Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen (PMCF) –
Medizinproduktverordnung (EU) 2017/745, Annex XIV Teil B
QMSÜberwachung nach dem
Inverkehrbringen (PMS)
Vigilanz
Reaktives PMSProaktives PMS
PMCF
PMCF: Post-Market Clinical Follow-up
PMS: Post-Market Surveillance
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• fortlaufender Prozess zur Aktualisierung der
klinischen Bewertung
• sammelt und bewertet auf proaktive Weise
klinische Daten während der erwarteten
Lebensdauer
• Plan für die klinische Nachbeobachtung nach dem
Inverkehrbringen im Plan des Herstellers zur
Überwachung nach dem Inverkehrbringen
• Berücksichtigung bei der klinischen Bewertung
und beim Risikomanagement
• Feststellung von Präventiv- und/oder
Korrekturmaßnahmen
PMCF
Risiko-Management
Klinische Bewertung
Klinische Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen (PMCF) –
Medizinproduktverordnung (EU) 2017/745, Annex XIV Teil B
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Klinische Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen –
Beispiele Methoden und Verfahren
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Prospektive
Studie
Retrospektive
Studie
Andere Quellen
Anwender-feedback
RegisterKlinische Erfahrungen
Wissen-schaftliche
Fachliteratur
Studien basierend auf Daten aus der klinischen Nachbeobachtung nach
dem Inverkehrbringen
Klinische Daten mit PMCF-Studien für die Registrierung
nach der Medizinproduktverordnung (EU) 2017/745
generieren
➢ Einbeziehung eines Äquivalenzproduktes könnte
umgangen werden!
➢ Prospektive oder retrospektive Studien (Register,
Krankenhausinformationssystem)
➢ Kosten- und Zeitersparnis?Verordnung (EU)
2017/745
KlinischeDaten
PMCF-Studie
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Agenda
Klinische Bewertung
Klinische Prüfung
Klinische Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen
Konzept zur Umsetzung im Rahmen der Klinischen Bewertung
31www.prosystem-nsf.com
Klinisch Daten im Lebenszyklus
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Plan der Klinischen Bewertung
PräklinisicheBewertung
Klinische Prüfung
(optional)
Klinische Bewertung
(pre-market)
PMCF Plan
Klinische Bewertung
(post-market)
inklusive PMCF Bericht
Konzept
Markteinführung
Design und Herstellung Lebensdauer
Dokumentation nach der Markteinführung
Pre-marketKlinische
Bewertung
PMCF Bericht
Klinische Bewertung
(post-market)
inklusive PMCF Bericht
33www.prosystem-nsf.com
• Delta-Dokument
• Bewertung von Produktänderungen →
Anpassung von Parametern und
Suchkriterien
• Aktualisierung der klinischen Daten
• Ähnliche Produkte hinzufügen
• Hinzufügen von PMCF Ergebnissen →
ersetzt separates Dokument als Bericht
• Neue Dokumente über den gesamten
Lebenszyklus
Anforderungen an klinische Daten - MDD vs. MDR
EU-Richtlinie für Medizinprodukte –
Artikel 15, Anhang X
Medizinprodukte-
verordnung (EU)
2017/745 –
Artikel 61 – 82,
Anhang XIV,
Anhang XV
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Anforderungen an klinische Daten - MDD vs. MDR
MEDDEV 2.7/1 rev. 4
?
EU-Richtlinie für Medizinprodukte –
Artikel 15, Anhang X
Medizinprodukte-
verordnung (EU)
2017/745 –
Artikel 61 – 82,
Anhang XIV,
Anhang XV
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ISO 14155
Kritische Themen:
➢ Vermehrt Klinischen Prüfungen /
Studien
➢ Äquivalenzprodukte
➢ Planung der Klinischen
Nachbeobachtung nach dem
Inverkehrbringen
MEDDEV 2.7/1 rev. 4
?
EU-Richtlinie für
Medizinprodukte – Anhang X
Medizinprodukte-
verordnung (EU)
2017/745 –
Artikel 61 und
Anhang XIV
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ISO 14155
Anforderungen an klinische Daten - MDD vs. MDR
To do‘s
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✓ Anpassung oder Neuerstellung der Klinischen Bewertungen✓ Bildung von Produktgruppen
✓ Abgleich aller Dokumente - Schnittstellen
✓ PMCF planen
✓ Prozesse und Formblätter anpassen
✓ Klinische Daten ausreichend oder mit CE-gekennzeichneten
Produkten klinische Daten generieren?✓ Kooperation mit Krankenhäusern, Ärzten ...
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
… gibt es Fragen?
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