KMBl II Nr. 5/1976 197
§ 22
Ergebnis der Diplomhauptprüfung
Zu§ 16 Abs. 1 Allg.Prüf.O :
Die Prüfung ist
a) bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens .. ausreichend" (4,30) sind,
b) nicht bestanden, wenn eine oder mehrere Fachnoten schlechter als .. ausreichend" (4,30) sind.
§ 23
Wiederholung der Diplomhauptprüfung
Zu§ 18 Allg.Prüf.O:
Di~ Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf die Prüfu~gsfächer, in denen die Fachnote schlechter als ausreichend (4,30) war. Erstreckt sich die Wiederholungsprüfung auf alle Fächer, kann sie frühestens nach sechs Monaten abgelegt werden.
Zu§ 17 Allg.Prüf.O:
§ 24
Diplom
(1) Uber die bestandene Diplomhauptprüfung wird innerhalb von vier Wochen nach Bewertung der letzten Prüfungsleistung ein Diplom ausgestellt. Es trägt das Datum der letzten Prüfungsleistung und wird vom Dekan unterzeichnet.
(2) Das Diplom enthält neben den Fachnoten die Angabe des Spezialstudiums, das Thema und die Note der Diplomarbeit sowie die Gesamtnote, wobei diese in Ziffern und Prädikat auszudrücken ist.
IV.
Ubergangs- und Schlußbestimmungen
§ 25
(1) Studenten, die an der Universität Augsburg am Kath.-Theol. Fachbereich vor Erlaß der Vorläufigen Diplomprüfungsordnung oder ab dem Studienjahr 1968/69 einschließlich an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Dillirrgen eine Studienabschlußprüfung mit Erfolg abgelegt haben, können vom Prüfungsausschuß auf Antrag ein Diplom im Sinne des § 24 ausgestellt erhalten.
(2) Das Diplom hat darüber Auskunft zu geben, wann und wo die Prüfung abgenommen wurde. Es trägt das Datum der Ausstellung. § 24 bleibt im übrigen unberührt.
§ 26
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung gern. § 52 Abs. 3 der Verordnung zur vorläufigen Regelung der Verfassung der Universität Augsburg vom 2. Februar 1972 (GVBl S. 9 ff) in Kraft. ·
(2) Prüfungsverfahren für Studenten, die ihr Studium an der Uni.versität Augsburg unter Geltung der Vorläufigen Diplomprüfungsordnung des Katholisch-Theologischen Fachbereichs begonnen haben, bemessen sich weiterhin nach der Vorläufigen Diplomprüfungsordnung, soweit sich nicht aus der Allgemeinen Prüfungsordnung oder zwingenden Bestimmungen des Bayerischen Hochschulgesetzes etwas anderes ergibt.
Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Senats der Universität Augsburg vom 19. Mai 1976 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom I. März 1976 Nr. I B 4- 6/29 287 . .
Augsburg, den 20. Mai 1976
Prof. Dr. F. Knöpf I e
Präsident
Diese Satzung wurde am 20. Mai 1976 in der Hochschule niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 20. Mai 1976 durch Anschlag in der Universität bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 20, Mai 1976.
KMB! II 1976 S, 194
------------------------------------------
Habilitationsordnung für den Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen
.Fachbereich der Universität Augsburg
Vom 24. Mai 1976
Auf Grund von Art. 5 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes vom 21. Dezember 1973 (GVBI S. 679, ber. 1974, S. 45), geändert durch Gesetz vom 8. August 1974( GVBI S. 383), erläßt die Universität Augsburg folgende
Habilitationsordnung
für den Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fachbereich
§ 1
Geltungsbereich
Zu§ 1 Abs. 3 und§ 21 Abs. 2 AHabO:
(1) Die Habilitationsordnung für den Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fachbereich ergänzt die Allgemeine Habilitationsordnung der Universität Augsburg (AHabO). Die Allgemeine Habilitationsordnung hat Vorrang.
(2) Auf Grund einer nach dieser Habilitationso.rdnung bestandenen Prüfung verleiht der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fachbereich den Grad eines habilitierten Doktors der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften .. (Dr. rer. pol. habil.)"'.
§ 2 Habilitationsausschuß
Zu§ 2 Abs. 2 AHabO:
Der Fachbereichsrat bildet einen ständigen Habilitationsausschuß, dem die Professoren und sonstige habilitierte Mitglieder des Fachbereichs angehören. Der Habilitationsausschuß des Fachbereichs kann sich aus wichtigem Grund um Professoren beziehungsweise um habilitierte Mitglieder anderer Fachbereiche oder Universitäten erweitern. Die Zahl der Mitglieder nach Satz 2 daJ;f die Zahl der Mitglieder nach Satz 1 nicht überschreiten.
§ 3
Voraussetzung für die Zulassung zur Habilitation
Zu § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AHabO:
(1) Die P.romotion oder der · gleichwertige akademische Grad hat ein im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 AHabO überdurchschnittliches Ergebnis, wenn die Ges·amtnote .,magna cum laude" betragen hat.
(2) In begründeten Ausnahmefällen kann der Fachbereichsrat von dieser Voraussetzung eine Ausnahme zulassen, wenn das Vorliegen des Tatbestandes des § 9 Abs. 2 AHabO durch ausführlich begründete Gutachten von zwei Hochschullehrern dargetan ist.
§ 4 Beurteilung der schriftlichen Habilitationsleistung
Zu § 17 AHabO :
(1) Die Frist für die Vorlage der Voten über die schriftliche Habilitationsleistung beträgt sechs Monate.
(2) Die Voten und die schriftliche Habilitationsleistung werden drei Wochen während der üblichen Zeit der Lehrv eranstaltungen in der Fachbereichsverwaltung ausgelegt.
§ 5
Wissenschaftlicher Vortrag und anschließende Aussprache
Zu § 19 Abs. 2 und § 20 AHabO:
(1) Der wissenschaftliche Vortrag und die anschlie.ßende Aussprache haben binnen sechs Wochen nach An-
198 KMBl II Nr. 5/ 1976
nahme der schriftlichen Habilitationsleistung stattzufinden. Vortrag und Aussprache müssen während der üblichen Zeit der Lehrveranstaltungen gehalten werden.
(2) Der Vortrag des Bewerbers soll 45 Minuten dauern. Die Vortragsdauer kann vor der Festsetzung eines Termins für den wissenschaftlichen Vortrag und die anschließende Aussprache vom Fachbereichsrat auf begründeten Antrag des Bewerbers hin auf 90 Minuten verlängert werden.
(3) Die wissenschaftliche Aussprache soll in der Regel 60 Minuten nicht überschreiten.
§ 6
Wiederholung von Habilitationsleistungen
Zu§ 24 Abs. 2 AHabO:
(1) Werden Teile der schriftlichen Habilitationsleistung .abgelehnt, kann erneut eine schriftliche Habilitationsleistung innerhalb einer vom Dekan zu bestimmenden Frist unter Beachtung von Auflagen, die der Habilitationsausschuß schriftlich festlegt, erbracht werden.
(2) War die mündliche Habilitationsleistung als nicht ausreichend angesehen wo.rden, ist ihre Wiederholung spätestens ein Jahr nach der ersten wissenschaftlichen Aussprache zu wiederholen. Für den wissenschaftlichen Vortrag muß eiir anderes · Thema gewählt werden.
§ 7 Dbergangs- und Schlußbestimmung
(1) Diese Habilitationsordnung tritt unbeschadet des Abs. 2 am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Vorläufige Habilitationsordnung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fachbereichs vom 14. Dezember 1971 außer Kraft.
(2) Für Bewerber, die nach § 2 Vorläufige Habilitationsordnung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fachbereichs im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Habilitationsordnung zur Habilitation zugelassen waren, gilt vorbehaltlich § 28 Satz 2 AHabO das frühere Recht weiter.
Ausgefertigt auf Grund des Beschlu,sses des Senats der Universität Augsburg vom 19. Mai 1976 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 29 . März 1976 Nr. I B 8- 5/42 195.
Augsburg, den 24. Mai 1976
Prof. Dr. F. K n ö p f 1 e Präsident
Diese Satzung wurde am 24. Mai 1976 in der Hochschule niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 24. Mai 1976 durch Anschlag in der Universität bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 24. Mai 1976.
KMBI I! 1976 S. 197
Habilitationsordnung für die Fachbereiche Philosophie-Psychologie-Pädagogik,· Geschichte-Gesellschaft-Politik und Sprach
und Literaturwissenschaften der Universität Regensburg
Vom 25. Mai 1976
Aufgrund des Art. 5 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes vom 21. Dezember 1973 (GVBl S. 679, ber. 1974 S. 45). geändert durch Gesetz vom 8. August 1974 (GVBl S. 383), erläßt die Universität Regensburg folgende Habilitationsordnung:
§ 1
(1) Diese Habilitationsordnung gilt für die Fachbereiche Philosophie-Psychologie-Pädagogik, GeschichteGesellschaft-Politik und Sprach- und Literaturwissenschaften.
(2) Die Durchführung der Habilitationsverfahren obliegt den Fac(lbereichen.
§ 2
(1) Durch die Habilitation wird die wissenschaftliche und pädagogische Eignung zum Professor (Lehrbefähigung) in einem Fachgebiet der Fachbereiche Philosophie -Psychologie-Pädagogik, Geschichte-Gesellschaft-Politik und Sprach- und Literaturwissenschaften der Universität Regensburg festgestellt. Durch die Habilitation erlangt der Bewerber den akademischen Grad eines habilitierten Doktors der Philosophie (Dr. phil. habil.).
(2) Im Habilitationsverfahren wird
a) die Befähigung zu selbständiger Forschung auf Grund einer Habilitationsschrift oder wissenschaftlicher Veröffentlichungen geprüft
b) eine wissenschaftliche Aussprache durchgeführt
c) die pädagogische Eignung festgestellt.
(3) Habilitationsverfahren werden für solche Fachgebiete durchgeführt, die in der Anlage zu dieser Habilitationsordnung aufgeführt sind. Bei einer Habilitation in einer Fachdidaktik muß die Beherrschung der speziellen Methode sowie die Vertrautheit mit dem allgemeinen Forschungsstand der betreffenden Fachwissenschaft nachgewiesen werden.
§ 3
(1) Im Fachbereich besteht eine Habilitationskommission, die an den Entscheidungen im Habilitationsverfahren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften mitwirkt. Dieser Kommission gehören sämtliche Professoren des Fachbereichs sowie die sonstigen habilitierten Mitglieder des Fachbereichsrats an. Vorsitzender ist der Dekan.
(2) In Habilitationsangelegenheiten i.st für Beschlüsse des Fachbereichsrats die Mehrheit der Stimmen erforderlich und ausreichend, über welche die dem Gremium angehörenden Professoren und habilitierten Vertreter anderer MitgLiedergruppen zusammen verfügen. Soweit der Fachbereichsrat über die Bewertung von Habilitationsleistungen entscheidet, sind nur Professoren im Sinne des Art. 108 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1-3 BayHSchG und sonstige prüfungsberechtigte habilitierte Mitglieder stimmberechtigt.
§ 4
(1) Zum Habilitationsverfahr·en ist zuzulass·en, wer in dem Fach, für das die HabiJitation angestrebt wird, ein Studium an einer wissenschaftLichen Hochschule oder einen entsprechenden Studiengang an einer integrierten Gesamthochschule erfolgreich abgeschlossen hat und :i:ur Führung des Doktorgrades oder eines gleichwertigen akademischen Grades berechtigt ist und seine wissenschaftliche Qua~ifikation zusätzlich unter Beweis gestellt hat.
(2) Der Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren ist unter Angabe des Fachgebiets, für das die Lehrbefähigung erstrebt wird, beim Dekan einzureichen.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
a) ein Lebenslauf mit besonderer Berücksichtigung des wissenschaftlichen Werdegangs;