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KONTROLLAMT DER STADT WIEN Rathausstraße 9 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 Fax: 01 4000 99 82810 e-mail: [email protected] www.kontrollamt.wien.at DVR: 0000191
KA I - 6-3/09
MA 6, Prüfung der Vollstreckung von Verwaltungsstrafen
in den Jahren 2006 bis 2008
Tätigkeitsbericht 2009
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KURZFASSUNG
Der Magistrat der Stadt Wien ist aufgrund der Bestimmungen des Verwaltungsvoll-
streckungsgesetzes 1991 (VVG) im Gebiet der Stadt Wien Vollstreckungsbehörde.
Nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien (GEM) ist dafür die Ma-
gistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen zuständig.
Bei der Prüfung der Vollstreckung von Verwaltungsstrafen wurde die ordnungsgemäße
und wirtschaftliche Durchführung des Strafvollzuges festgestellt. Das Kontrollamt emp-
fahl, die Verfahrensabläufe in bestimmten Bereichen zu automatisieren und zu verein-
heitlichen. Zur Beurteilung der Effizienz und Effektivität der Verfahrensabläufe sollten
künftig weitere Kennzahlen erfasst werden.
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INHALTSVERZEICHNIS
1. Zuständigkeiten ...........................................................................................................5
2. Aufgaben der Magistratsabteilung 6 ............................................................................5
3. Aufbauorganisation der Magistratsabteilung 6.............................................................5
3.1 Strategische Steuerung .............................................................................................6
3.2 Operative Steuerung..................................................................................................6
4. Rechtliche Voraussetzungen für den Strafvollzug .......................................................8
5. Ablauf des Strafvollzuges ............................................................................................9
5.1 Vollstreckungstitel......................................................................................................9
5.2 Vollstreckungsverfügung .........................................................................................10
5.3 Exekutionslauf .........................................................................................................10
5.4 Einhebungsversuch .................................................................................................11
5.5 Androhung der Wohnungsöffnung...........................................................................12
5.6 Vollstreckungsauftrag und Fahrnispfändung ...........................................................12
5.7 Vermögensverzeichnis ............................................................................................13
5.8 Lohnpfändung..........................................................................................................13
5.9 Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe ...................................................14
5.10 Vorführung zum Strafantritt....................................................................................14
5.11 Zahlungsaufschub .................................................................................................15
5.12 Fristen....................................................................................................................16
6. Aktengebarung ..........................................................................................................17
6.1 Aktenstatistik der MA 6 - BA 32 ...............................................................................17
6.2 Aktenstatistik der MA 6 - BA 35 ...............................................................................18
6.3 Weitere Anmerkungen.............................................................................................18
6.4 Einnahmen aus Verwaltungsstrafen ........................................................................19
7. Stichprobenweise Akteneinschau..............................................................................19
7.1 Akten der MA 6 - BA 32 ...........................................................................................19
7.2 Akten der MA 6 - BA 35 ...........................................................................................20
8. Personal ....................................................................................................................21
8.1 Entwicklung des Personalstandes der MA 6 - BA 32...............................................21
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8.2 Entwicklung des Personalstandes der MA 6 - BA 35...............................................22
9. Weitere Kennzahlen ..................................................................................................22
9.1 Abschreibungen.......................................................................................................22
9.2 Verfahrensdauer ......................................................................................................24
Anhang
ALLGEMEINE HINWEISE.............................................................................................25
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS......................................................................................26
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PRÜFUNGSERGEBNIS
1. Zuständigkeiten
Der Magistrat der Stadt Wien ist aufgrund der Bestimmungen des VVG im Gebiet der
Stadt Wien Vollstreckungsbehörde. Nach der GEM ist dafür die Magistratsabteilung 6
zuständig, die sich für diese Vollziehungsagenden der Buchhaltungsabteilung 32 - Ver-
kehrsstrafen (MA 6 - BA 32), der Buchhaltungsabteilung 35 - Abgaben- und Verwal-
tungsstrafen (MA 6 - BA 35) und des Erhebungs- und Vollstreckungsdienstes (MA 6 -
EuVD) bedient.
2. Aufgaben der Magistratsabteilung 6
Gemäß der GEM hat die Magistratsabteilung 6 u.a. folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Die Durchführung des Strafvollzuges für den gesamten Magistrat,
- die Handhabung des VVG, soweit keine andere Dienststelle zuständig ist,
- die Vorschreibung und Einbringung der von den anordnungsbefugten Dienststellen
festgestellten Strafen,
- die Einleitung des verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Vollstreckungs- und Si-
cherungsverfahrens,
- die Behandlung von Ansuchen um Zahlungserleichterung und um Nachsicht betref-
fend Strafen,
- die Durchführung verwaltungsbehördlicher Zwangsvollstreckungen,
- die Vollstreckung von Bescheiden und Erlassung von Vollstreckungsverfügungen
sowie Kostenbescheiden hinsichtlich beweglicher Wirtschaftsgüter,
- Erhebungen im Zusammenhang mit zwangsweisen Einbringungen,
- die Vertretung der Stadt Wien bei Meistbots- und Verkaufserlösverhandlungen bzgl.
Strafen und
- den Strafvollzug über Ersuchen auswärtiger Verwaltungsbehörden.
3. Aufbauorganisation der Magistratsabteilung 6
Die Magistratsabteilung 6 gliedert sich in die beiden Bereiche strategische und opera-
tive Steuerung. Im Bereich der strategischen Steuerung sind die Abteilungsleitung, der
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Fachbereich R - Recht und strategische Leitung (Fachbereich R), der Fachbereich C -
Controlling (Fachbereich C) sowie der Fachbereich E - Einbringung und Kundenservice
(Fachbereich E) u.a. mit der Einbringung von Verwaltungsstrafen befasst. Im Bereich
der operativen Steuerung sind die MA 6 - BA 32, die MA 6 - BA 35 sowie die MA 6 -
EuVD u.a. für die Einbringung von Verwaltungsstrafen zuständig.
3.1 Strategische Steuerung
3.1.1 Der Fachbereich R setzt sich aus der interimistischen Abteilungsleiterin bzw. Fachbereichsmanagerin und einer Kanzleibediensteten zusammen. Die Aufgaben um-
fassen u.a. die Erstellung von Rechtsgutachten für den gesamten Wirkungsbereich der
Magistratsabteilung 6, die rechtliche Beratung sowohl für den strategischen als auch
operativen Bereich sowie die Vollziehung des EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgeset-
zes (EU-VStVG).
3.1.2 Der Fachbereich C, besetzt mit einer Fachbereichsmanagerin und einer Assisten-
tin, erstellt das Leistungscontrolling und schließt mit den jeweiligen organisatorischen
Einheiten der Magistratsabteilung 6 Zielvereinbarungen ab. Anhand der erfassten Daten
wurden Kennzahlen ermittelt, Belastungsfeststellungen getroffen und schließlich die
Ressourcen entsprechend eingesetzt.
3.1.3 Der Fachbereich E setzt sich aus dem Fachbereichsmanager und zwei Assisten-
tinnen zusammen. Die Aufgaben dieses Fachbereiches umfassen u.a. die Belange des
E-Government, insbesondere die Entwicklung neuer Technologien für die Einhebung
und Einbringung sowie den Datenverbund mit anderen Behörden wie z.B. das System
"WinCaus" als Datenverbund zu den Gerichten. Einen weiteren Schwerpunkt bildeten
organisatorische Maßnahmen für die Einbringung und Einhebung sowie die dazugehö-
rigen EDV-Werkzeuge.
3.2 Operative Steuerung
3.2.1 Der MA 6 - BA 32 obliegt u.a. die Verrechnung der Verwaltungsstrafen der Magis-
tratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung nach dem Parkometergesetz 2006 und des
"ruhenden Verkehrs" nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) sowie nach
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dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), die Durchführung des Strafvollzuges, die Be-
handlung von Ansuchen um Zahlungserleichterung, das Mahnwesen, die Einleitung von
verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren,
die Veranlassung von Abschreibungen sowie die Vertretung der Stadt Wien bei
Meistbots- und Verkaufserlösverfahren.
Zum Zeitpunkt der Einschau des Kontrollamtes gliederte sich die Dienststelle in die Lei-
tung mit einer Leiterin und in fünf Gruppen mit je einer Gruppenleiterin bzw. einem
Gruppenleiter und je vier bis sieben Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern. Diese Gruppen
sind mit der Vollstreckung von Strafen nach dem Parkometergesetz 2006 und des "ru-
henden Verkehrs" betraut. Ferner gab es eine Gruppe mit einer Mitarbeiterin, welche für
die Magistratsabteilung 51 - Sportamt die Buchhaltung erledigt. Der Kanzlei mit insge-
samt sieben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern obliegt die kanzleimäßige Bearbeitung.
Für den operativen Bereich, wie z.B. EDV-Innenbetreuung, ist eine Mitarbeiterin bzw.
ein Mitarbeiter zuständig.
3.2.2 Die Aufgaben der MA 6 - BA 35 umfassen u.a. die Durchführung des Strafvollzu-
ges der Stadt Wien sowie auswärtiger Behörden, die Behandlung von Ansuchen um
Zahlungserleichterung, das Mahnwesen und die Einleitung von verwaltungsbehördli-
chen und gerichtlichen Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren.
Die Dienststelle gliedert sich in die Leitung mit einer Leiterin und in zwei Gruppen mit je
einer Gruppenleiterin und je fünf bis sieben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Diese
Gruppen sind mit der Vollstreckung von Verwaltungs- und Abgabenstrafen befasst. Die
Kanzlei ist mit insgesamt fünf MitarbeiterInnen besetzt, und zusätzlich gibt es den ope-
rativen Bereich mit einem Mitarbeiter, der für gruppenübergreifende Agenden zuständig
ist.
3.2.3 Die MA 6 - EuVD führt die Eintreibung von Geldleistungen im Interesse der
Raschheit und der Kostenersparnis als eigene spezialisierte Vollstreckungsabteilung im
Gebiet der Stadt Wien durch. Sie vollzieht die verwaltungsbehördliche Vollstreckung
von Geldleistungen durch exekutive Einhebung oder Fahrnisexekution, führt Erhebun-
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gen im Zusammenhang mit zwangsweisen Einbringungen durch und ist Vollstreckungs-
hilfe für die Bundesrepublik Deutschland.
Zum Zeitpunkt der Einschau des Kontrollamtes gliederte sich die Aufbauorganisation
der MA 6 - EuVD in die Leitung mit dem Dienststellenleiter und in fünf Dezernate, die für
die Fahrnisexekution zuständig sind. Diesen Dezernaten steht jeweils eine Dezernats-
leiterin bzw. ein Dezernatsleiter vor. Den fünf Dezernaten sind rd. 50 Exekutionsorgane
zugeteilt. Seit September 2008 gibt es auch das Dezernat "Gerichtliche Exekution" mit
fünf MitarbeiterInnen, welche die entsprechenden Verfahrensschritte für die Einleitung
der gerichtlichen Exekution in die Wege leiten. In der Kanzlei sind insgesamt sieben
MitarbeiterInnen beschäftigt, wobei eine Mitarbeiterin den Pfändungskataster betreut.
4. Rechtliche Voraussetzungen für den Strafvollzug
4.1 Nach § 10 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) richten sich Strafart und
Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht an-
deres bestimmt ist. Die wichtigste Strafart des Verwaltungsstrafrechtes ist die Geld-
strafe. Die Höhe der zu verhängenden Geldstrafe richtet sich nach den jeweiligen Ver-
waltungsvorschriften.
4.2 Gemäß § 16 Abs. 1 VStG ist im Fall der Verhängung einer Geldstrafe zugleich für
den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. § 16 Abs. 2
VStG legt allgemeine Grenzen für die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe fest. Demnach darf
die Ersatzfreiheitsstrafe jedenfalls das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung
angedrohten Freiheitsstrafe nicht übersteigen. Ist eine solche Freiheitsstrafe nicht an-
gedroht und nicht anderes bestimmt, insbesondere eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht aus-
drücklich geregelt, darf die Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen nicht übersteigen. Eine
Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist jedenfalls nicht zulässig.
Das VStG sieht keinen fixen Umrechnungsschlüssel für die Festsetzung der Ersatzfrei-
heitsstrafe vor. Diese richtet sich vielmehr nach den Regeln der Strafbemessung gem.
§§ 19 ff VStG. Sie muss sich auf jeden Fall in einem angemessenen Verhältnis zur ver-
hängten Geldstrafe bewegen, was nach der angedrohten Obergrenze der Geldstrafe zu
beurteilen ist.
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4.3 Sobald der Strafbescheid rechtskräftig ist, sind Geldstrafen gem. § 54b VStG zu
vollstrecken. Wenn die Geldstrafe uneinbringlich ist, ist die festgesetzte Ersatzfreiheits-
strafe in Vollzug zu setzen.
5. Ablauf des Strafvollzuges
5.1 Vollstreckungstitel
5.1.1 Die Grundlage der Vollstreckung ist zunächst das Vorliegen eines Vollstreckungs-
titels. Als Vollstreckungstitel kommen im Verwaltungsstrafverfahren Strafverfügungen
oder Straferkenntnisse, die von den zuständigen Dienststellen erlassen werden, sowie
Berufungsbescheide der Unabhängigen Verwaltungssenate in Betracht.
Ferner gibt es ein Rechtshilfeabkommen zwischen der Republik Österreich und der
Bundesrepublik Deutschland, wonach auch Entscheidungen deutscher Behörden in
Österreich vollstreckbar sind.
Seit dem Jahr 2008 gibt es das EU-VStVG, nach dem sowohl Entscheidungen anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Österreich als auch Entscheidungen
österreichischer Verwaltungsbehörden in einem anderen Mitgliedstaat der EU voll-
streckbar sein sollen. Beiden Buchhaltungsabteilungen waren jedoch im Prüfungszeit-
raum diesbezüglich keine Fälle bekannt.
5.1.2 Voraussetzung der Vollstreckung ist die Rechtskraft des Strafbescheides. Das
bedeutet, dass der Bescheid durch die Bestraften nicht mehr mit einem ordentlichen
Rechtsmittel angefochten werden kann. Die bescheiderlassenden Dienststellen des
Magistrats tragen zunächst das Rechtskraftdatum in die zentrale Datenbank ein. Mit
diesem Eintrag wird die Vollstreckung durch die zuständige Buchhaltungsabteilung in
die Wege geleitet.
5.1.3 Der zu vollstreckende Strafbescheid wird durch die bescheiderlassende Dienst-
stelle mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen. Diese Vollstreckbarkeitsbestäti-
gung ist der Vermerk, dass der Bescheid keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden
Rechtszug mehr unterliegt, und bildet gem. § 3 Abs. 2 VVG in Verbindung mit § 1 Exe-
kutionsordnung (EO) einen Exekutionstitel.
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5.2 Vollstreckungsverfügung
5.2.1 Die Zwangsmaßnahmen, die im Zuge der Verwaltungsvollstreckung aufgrund des
Vollstreckungstitels anzuwenden sind, sind zunächst durch Bescheid anzuordnen. Dazu
wird im Rahmen des "automatischen Mahnlaufes" durch die Magistratsabteilung 14 -
Automationsunterstützte Datenverarbeitung, Informations- und Kommunikationstech-
nologie eine Vollstreckungsverfügung erstellt und der bzw. dem Verpflichteten zuge-
stellt. In dieser wird die Zwangsvollstreckung verfügt und der bzw. dem Verpflichteten
eine Frist zur Bezahlung der Geldstrafe auferlegt.
5.2.2 An Personen, die im Gebiet von Wien eine Verwaltungsübertretung begangen
haben, deren Hauptwohnsitz aber außerhalb Wiens liegt, ergeht aufgrund der gesetzli-
chen Zuständigkeitsbestimmungen keine Vollstreckungsverfügung sondern eine Mah-
nung. Die Mahnung ist kein Bescheid sondern eine Erinnerung an eine Zahlungsver-
pflichtung ohne selbstständigen normativen Charakter.
5.3 Exekutionslauf
5.3.1 Wird nach oben erwähnter Frist die Geldstrafe nicht bezahlt, wird der automati-
sche Exekutionslauf in Gang gesetzt. Dabei erhält die MA 6 - EuVD jeden Mittwoch ihre
Aufträge und die dazugehörigen Daten aus der elektronischen Datenbank. Im Bedarfs-
fall kann auch täglich ein manueller Datenimport durchgeführt werden.
Die importierten Aufträge werden nach verschiedenen Kriterien wie Adresse, Dringlich-
keit, Erstellungsdatum, Betragshöhe und Sprengel sortiert und von den Dezernatsleite-
rinnen bzw. Dezernatsleitern den Sachbearbeiterinnen bzw. Sachbearbeitern zugeteilt.
5.3.2 Mit der Zuteilung durch die Dezernatsleiterin bzw. den Dezernatsleiter ergeht an
die Magistratsabteilung 14 automatisch der Auftrag, eine Zahlungsaufforderung inkl.
dem Bescheid über die Pfändungsgebühr und Rückstandsausweis zu drucken. Diese
wird per Post an die MA 6 - EuVD übermittelt und in weiterer Folge vom Exekutionsor-
gan bei der ersten Amtshandlung mitgenommen.
5.3.3 Bei Verpflichteten, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb Wiens haben, werden die
von den Buchhaltungsabteilungen an die MA 6 - EuVD übermittelten Daten vom Dezer-
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nat "Gerichtliche Exekution" mit dem System "WinCaus" dem zuständigen Gericht
übermittelt. Die weiteren Schritte werden schließlich vom Gericht veranlasst. Im Fall des
Vorliegens eines Vermögensverzeichnisses überträgt die Buchhaltungsabteilung den
Strafvollzug gem. § 29a VStG an die zuständige Behörde.
Bei Verpflichteten, die ihren Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben,
ergeht ein Vollstreckungshilfeersuchen an die zuständige deutsche Behörde. Hiebei
wird das entsprechende Formblatt automatisch von der Magistratsabteilung 14 an die
zuständige Buchhaltungsabteilung übermittelt. Die Buchhaltungsabteilung fügt die zu-
ständige deutsche Behörde händisch in das Formblatt ein und übermittelt dieses so-
dann postalisch an die deutsche Behörde. Da das Rechtshilfeabkommen den Vollzug
von Ersatzfreiheitsstrafen nicht vorsieht, ist in solchen Fällen nur die Einhebung der
Geldstrafe möglich.
5.4 Einhebungsversuch
5.4.1 Nach Zuteilung der Akten durch die Dezernatsleiterin bzw. den Dezernatsleiter an
die Exekutionsorgane fertigt sich das Exekutionsorgan für jeden Tag elektronisch eine
sogenannte Gehliste an. In dieser werden die Akten nach Adresse und Dringlichkeit
sortiert, damit die Begehung möglichst effizient erfolgen kann. Die Aktenerledigung er-
folgt durch die Exekutionsorgane im Weg von Teleworking.
5.4.2 Die erste Amtshandlung durch das Exekutionsorgan erfolgt an der Wohnsitz-
adresse des Verpflichteten, dem die Zahlungsaufforderung übergeben wird. Im Idealfall
ist der Verpflichtete bereit, die Geldstrafe und die Pfändungsgebühr sofort zu bezahlen.
Das Exekutionsorgan bringt den eingehobenen Geldbetrag noch am gleichen Tag,
spätestens am nächsten Tag zur Einzahlung auf die Bank. Die jeweilige Buchhaltungs-
abteilung sieht in der Datenbank sofort die Bezahlung und schließt somit den Akt. Bei
mehreren offenen Strafbeträgen des Verpflichteten wird der Geldbetrag in Anbetracht
der Verjährung auf den ältesten Strafbetrag angerechnet.
5.4.3 Wird an der Adresse der Verpflichtete nicht angetroffen, ist jedoch eine andere
Person anwesend, übergibt das Exekutionsorgan dieser Person die Zahlungsaufforde-
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rung. Wenn an der Adresse niemand angetroffen wird, hinterlässt das Exekutionsorgan
die Zahlungsaufforderung an der Tür. Dem Verpflichteten wird nochmals eine Frist ge-
setzt, um die Geldstrafe und Pfändungsgebühr zu bezahlen.
5.5 Androhung der Wohnungsöffnung
Wenn in weiterer Folge immer noch keine Einzahlung erfolgt ist, wird die Wohnungsöff-
nung angedroht. Dieses Schriftstück wird automatisch durch die Magistratsabteilung 14
erstellt und an den Verpflichteten gesendet. In dieser wird der Verpflichtete nochmals
unter Setzung einer Frist aufgefordert, den Rückstand zu bezahlen. Andernfalls muss
mit einer zwangsweisen Öffnung der Räumlichkeiten und Pfändungsvollzug auch in
Abwesenheit des Verpflichteten gerechnet werden.
Solche zwangsweisen Wohnungsöffnungen dürfen immer nur mit dem vorherigen Ein-
vernehmen des Leiters der MA 6 - EuVD durchgeführt werden, da nach § 2 VVG bei der
Handhabung der Zwangsbefugnisse das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende
Zwangsmittel anzuwenden ist.
5.6 Vollstreckungsauftrag und Fahrnispfändung
5.6.1 Nach der Zustellung der Zahlungsaufforderung wird automatisch in der Magis-
tratsabteilung 14 der Vollstreckungsauftrag ausgedruckt und an die MA 6 - EuVD wei-
tergeleitet. Das Exekutionsorgan hat unverzüglich außerhalb der Normalarbeitszeit
(7.30 Uhr bis 15.30 Uhr) einen zweiten Exekutionsschritt zu setzen und dem Verpflich-
teten den Vollstreckungsauftrag zu übergeben.
Mit diesem Vollstreckungsauftrag ist das Exekutionsorgan beauftragt, eine Fahrnispfän-
dung im Sinn der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) durchzuführen. Dabei werden
alle gepfändeten Gegenstände in einem Pfändungsprotokoll erfasst.
Nach der Fahrnispfändung wird dem Verpflichteten von der MA 6 - EuVD schriftlich mit-
geteilt, dass die gepfändeten Gegenstände zu einem bestimmten Termin abgeholt wer-
den. Gleichzeitig wird der Verpflichtete wieder aufgefordert, den Rückstand zu bezah-
len.
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5.6.2 Wird der Verpflichtete beim zweiten Exekutionsschritt des Exekutionsorgans nicht
angetroffen und findet auch keine Wohnungsöffnung statt, weil mit verwertbaren Ge-
genständen nicht zu rechnen ist, hinterlässt das Exekutionsorgan den Vollstreckungs-
auftrag. Nun müssen die Buchhaltungsabteilungen weitere Schritte zum Strafvollzug
setzen.
Das Kontrollamt wollte an dieser Stelle nicht unerwähnt lassen, dass die Verpflichteten
in jeder Lage des Verfahrens die Möglichkeit haben, den Rückstand zu begleichen, wo-
durch der Vollzug sofort gestoppt werden würde.
5.7 Vermögensverzeichnis
Ist der Pfändungsvollzug erfolglos geblieben, weil beim Verpflichteten keine Fahrnisse
vorgefunden wurden, die in Exekution gezogen werden konnten, dann hat der Ver-
pflichtete dem Exekutionsorgan über dessen Aufforderung ein unterfertigtes Vermö-
gensverzeichnis gem. § 31a AbgEO vorzulegen. In diesem werden die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse des Verpflichteten dargestellt.
Wird der Verpflichtete am Vollzugsort nicht angetroffen, ist jedoch eine andere Person
anwesend, dann wird mit dieser Person ein sogenannter Mangelbericht aufgenommen,
der die gleichen Daten enthält wie das Vermögensverzeichnis, jedoch von der anwe-
senden Person unterfertigt ist.
Das Vermögensverzeichnis bzw. der Mangelbericht werden von der MA 6 - EuVD elek-
tronisch erfasst und sind für die Buchhaltungsabteilungen ersichtlich.
5.8 Lohnpfändung
Ergibt sich im Zuge der Erhebungen, dass der Verpflichtete ein Einkommen hat, kann
die Buchhaltungsabteilung nun selbst gem. §§ 53 ff AbgEO die Lohnpfändung durchfüh-
ren oder die MA 6 - EuVD damit beauftragen.
Aus wirtschaftlichen Gründen führt die Buchhaltungsabteilung bei Personen mit Haupt-
wohnsitz in Wien die Lohnpfändung selbst durch, während bei Personen mit Haupt-
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wohnsitz außerhalb von Wien die MA 6 - EuVD die weiteren Exekutionsschritte veran-
lasst. In diesem Fall übermittelt das Dezernat "Gerichtliche Exekution" der MA 6 -EuVD
die Daten mit dem System "WinCaus" dem zuständigen Gericht, welches die Lohn- und
Fahrnispfändung bewilligt und durchführt.
5.9 Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe
Gemäß § 54b Abs. 2 VStG ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit
Grund anzunehmen ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheits-
strafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die
ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hin-
zuweisen.
Wurde daher im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass die Geldstrafe un-
einbringlich ist, wird der Verpflichtete gem. § 53b Abs. 1 VStG von den Buchhaltungs-
abteilungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert. Der Verpflichtete hat un-
verzüglich nach Erhalt des Schreibens die Strafe bei der Bundespolizeidirektion Wien
(Polizei) anzutreten. In der Aufforderung wird darauf hingewiesen, dass bei Nichtbefol-
gung dieser Aufforderung der Verpflichtete zum Strafantritt zwangsweise vorgeführt
werden kann. Ferner wird mitgeteilt, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch
Bezahlung der Geldstrafe abgewendet werden kann.
Eine Ausfertigung dieser Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe ergeht an die
Polizei. Diese wird von der jeweiligen Buchhaltungsabteilung ersucht, die Ersatzfrei-
heitsstrafe zu vollziehen und darüber zu berichten. Für den Fall, dass der Verpflichtete
die Strafe nicht innerhalb einer bestimmten Frist antritt, wird um umgehende Mitteilung
an die Buchhaltungsabteilung gebeten.
Die Einschau des Kontrollamtes ergab, dass die Rückmeldungen der Polizei durch-
schnittlich rd. ein bis zwei Monate dauerten.
5.10 Vorführung zum Strafantritt
Ergeht von der Polizei an die Buchhaltungsabteilung die Meldung, dass der Verpflich-
tete die Ersatzfreiheitsstrafe nicht angetreten hat, ersucht die Buchhaltungsabteilung die
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Polizei, die zwangsweise Vorführung gem. § 53 Abs. 2 VStG zu veranlassen. Zu die-
sem Zweck bekommt die Polizei von der Buchhaltungsabteilung ein Schreiben über die
Vorführung zum Strafantritt, das von der Polizei dem Verpflichteten zu übergeben ist.
Wenn der Verpflichtete die Geldstrafe vor oder anlässlich der Abholung zur Vorführung
bezahlt, hat die Vorführung jedoch zu unterbleiben.
Die Polizei hat schließlich der Buchhaltungsabteilung zu berichten, ob und in welchem
Ausmaß die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt wurde bzw. ob der Verpflichtete die Geldstrafe
bezahlt hat.
5.11 Zahlungsaufschub
5.11.1 Gemäß § 54b Abs. 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirt-
schaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen
angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.
Im Fall, dass ein Antrag auf Zahlungsaufschub gestellt wird, wird nach Prüfung der Ak-
tenlage durch die Buchhaltungsabteilung zunächst meist eine Sofortzahlung zum
Nachweis der Zahlungsfähigkeit verlangt, damit dem Antrag auf Zahlungsaufschub
stattgegeben wird. Die Höhe der Sofortzahlung richtet sich in erster Linie nach der Ak-
tenlage und nach der Höhe des Rückstandes. Die Entrichtung der Geldstrafe kann als
Einmalzahlung oder in Teilbeträgen erfolgen.
Die Einschau des Kontrollamtes ergab, dass dieser Antrag sowohl bei einem Exekuti-
onsorgan als auch bei der zuständigen Buchhaltungsabteilung bis zum Zeitpunkt der
Vorführung zum Strafantritt gestellt werden kann. Wenn der Verpflichtete bereits inhaf-
tiert ist, ist ein Zahlungsaufschub grundsätzlich nicht mehr möglich. Um aus der Haft
entlassen zu werden, kann der Verpflichtete jedoch die gesamte aushaftende Geld-
strafe bezahlen.
5.11.2 Nach § 31 Abs. 3 VStG darf eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit
ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Unter anderem sind Zei-
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ten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder
unterbrochen war, nicht einzurechnen.
Das bedeutet, dass die Zeiten des Zahlungsaufschubes nicht in die Vollstreckbarkeits-
verjährungsfrist einzurechnen sind. Das Verjährungsdatum verschiebt sich also um die
Dauer der Bewilligung des Zahlungsaufschubes.
5.11.3 Das Kontrollamt überzeugte sich bei seiner Einschau davon, dass bei der Be-
willigung von Zahlungsaufschüben die SachbearbeiterInnen sehr bemüht waren, darauf
zu achten, dass einerseits der Bußcharakter der Strafe erhalten bleibt und die Tilgung
innerhalb eines absehbaren Zeitraumes gewährleistet ist, andererseits die Höhe der
Teilbeträge und die Frist so festgesetzt werden, dass sie vom Verpflichteten eingehal-
ten werden können. Obwohl die Gewährung von Zahlungsaufschüben im Ermessen der
Behörde liegt, empfahl das Kontrollamt dennoch aus Gründen der Zweckmäßigkeit, die
Bewilligung von Zahlungsaufschüben in vereinzelten Fällen restriktiver zu handhaben.
Stellungnahme der Magistratsabteilung 6:
Hinsichtlich der Bewilligung von Zahlungsaufschüben sind in der
Internen Dokumentation der Abläufe und Werkzeuge des Rech-
nungswesens - Zahlungsvereinbarungen, unter Pkt. 4. Strafen, die
Kriterien und die Handhabung genau geregelt. Die Magistratsab-
teilung 6 wird die Handhabung erneut überprüfen.
5.12 Fristen
Bei einem Vergleich der Verfahrensabläufe der MA 6 - BA 32 und MA 6 - BA 35 war
festzustellen, dass zwischen den einzelnen Verfahrensschritten teilweise unterschied-
lich lange Fristen lagen. Um die Verfahrensabläufe zu vereinheitlichen, empfahl das
Kontrollamt, in Zukunft in beiden Buchhaltungsabteilungen gleich lange Fristen zu set-
zen. Lediglich in begründeten Ausnahmefällen sollte ein Abweichen möglich sein.
Mit der Einführung von SAP PS-CD werden Standards für die Er-
ledigungsdauer bereits berücksichtigt.
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6. Aktengebarung
Zu den in den folgenden Tabellen dargestellten Aktenstatistiken ist anzumerken, dass
jede einzelne zu vollstreckende Verwaltungsstrafe als eigene Aktenzahl geführt wird.
Die Anzahl der Zahlungsaufschübe ist jedoch personenbezogen dargestellt.
Diese unterschiedliche Darstellungsform ist darin begründet, dass bei Gewährung eines
Zahlungsaufschubes mit einem Bescheid über sämtliche nicht beglichenen Strafen der
jeweiligen Person abgesprochen wird. Ausgehend von den bisherigen Erfahrungswer-
ten schätzte die MA 6 - BA 32 die Anzahl der Zahlungsaufschübe auf durchschnittlich
rd. 20 Strafen pro Person, die MA 6 - BA 35 ging bei ihrer Schätzung von durchschnitt-
lich rd. zehn Strafen pro Person aus.
6.1 Aktenstatistik der MA 6 - BA 32
6.1.1 Die MA 6 - BA 32 führte im Prüfungszeitraum u.a. die folgenden Verfahrens-
schritte bei der Vollstreckung von Verwaltungsstrafen nach dem Parkometergesetz
2006 bzw. des "ruhenden Verkehrs" durch:
2006 2007 2008 Vollstreckungsverfügungen 129.699 126.933 117.260Mahnungen 33.522 31.917 29.348Exekutionsanträge an die MA 6 - EuVD 82.812 82.699 72.512Exekutionsanträge an Gerichte 10.988 11.186 10.529Übertragungen gem. § 29a VStG 11.641 11.709 10.226Aufforderungen zum Strafantritt 76.657 75.181 67.018Vorführungen zum Strafantritt 52.782 52.224 47.200Vollstreckungshilfeersuchen an deutsche Behörden 2.318 2.165 2.141Zahlungsaufschübe 4.721 4.578 4.524
6.1.2 Generell war im Prüfungszeitraum ein Zurückgehen aller Verfahrensschritte fest-
zustellen. So wurden um 9,6 % bzw. 12,5 % weniger Vollstreckungsverfügungen bzw.
Mahnungen ausgestellt, bei den Aufforderungen bzw. Vorführungen zum Strafantritt war
eine Reduktion von 12,6 % bzw. 10,6 % zu verzeichnen. Auch die Zahl der gewährten
Zahlungsaufschübe verringerte sich um 4,2 %.
Die Reduktion der Verfahrensschritte ergab sich lt. Auskunft der Magistratsabteilung 6
aus einem im Prüfungszeitraum feststellbaren Rückgang der von der Magistratsabtei-
lung 67 verhängten Strafen.
KA I - 6-3/09 Seite 18 von 26
6.2 Aktenstatistik der MA 6 - BA 35
6.2.1 Die MA 6 - BA 35 führte im Prüfungszeitraum u.a. die folgenden Verfahrens-
schritte bei der Vollstreckung von diversen Verwaltungsstrafen durch:
2006 2007 2008 Vollstreckungsverfügungen 10.055 9.088 10.400Mahnungen 1.477 1.231 1.314Exekutionsanträge an die MA 6 - EuVD 8.961 7.727 8.536Exekutionsanträge an Gerichte 1.219 986 1.088Übertragungen gem. § 29a VStG 889 739 800Aufforderungen zum Strafantritt 6.654 6.287 6.344Vorführungen zum Strafantritt 5.559 4.932 4.881Vollstreckungshilfeersuchen an deutsche Behörden 182 73 108Zahlungsaufschübe 2.183 2.493 3.202
6.2.2 Laut Auskunft der MA 6 - BA 35 stiegen im Prüfungszeitraum die zu vollstrecken-
den Verwaltungsstrafen, weshalb sich die Anzahl der Vollstreckungsverfügungen um
3,4 % erhöhte.
Die Zahl der Mahnungen ging jedoch um 11 % zurück, bei den Aufforderungen bzw.
Vorführungen zum Strafantritt war ebenfalls eine Reduktion von 4,7 % bzw. 12,2 % zu
verzeichnen. Hiezu gab die MA 6 - BA 35 an, dass sich aufgrund der Steigerung der
gewährten Zahlungsaufschübe um 46,7 %, die meist mehrere Strafakten umfassten,
eine Reduktion der andernfalls zu setzenden Vollstreckungsschritte ergab.
6.3 Weitere Anmerkungen
6.3.1 Wie sich bei der Einschau des Kontrollamtes zeigte, entfielen oftmals mehrere Ak-
tenzahlen - insbesondere bei den Strafen nach dem Parkometergesetz 2006 - auf die-
selbe Person. Daher geben die oben angeführten Aktenstatistiken z.B. keinen Auf-
schluss darüber, wie viele Personen zum Strafantritt aufgefordert oder vorgeführt wur-
den.
6.3.2 Anhand dieser Aktenstatistiken war auch nicht erkennbar, wie viele Strafen an-
lässlich der Vorführung der Verpflichteten von diesen doch noch beglichen wurden, so-
dass es zu keinem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe kam. Bei der Einschau wurde vom
Kontrollamt festgestellt, dass in vielen Fällen in dieser Phase des Vollzuges die Geld-
strafe schließlich bezahlt wurde, um den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden.
KA I - 6-3/09 Seite 19 von 26
6.4 Einnahmen aus Verwaltungsstrafen
Insgesamt erzielten die MA 6 - BA 32 und die MA 6 - BA 35 in den Jahren 2006 bis
2008 Einnahmen aus Verwaltungsstrafen in der Höhe von 86.275.363,69 EUR, wovon
58.665.988,14 EUR auf die Vollstreckungsverfahren der MA 6 - BA 32 und
27.609.375,55 EUR auf die Vollstreckungsverfahren der MA 6 - BA 35 entfielen.
7. Stichprobenweise Akteneinschau
Das Kontrollamt nahm in insgesamt 36 Strafakten stichprobenweise Einschau, wobei 18
Strafakten in den Zuständigkeitsbereich der MA 6 - BA 32 und 18 Strafakten in den Zu-
ständigkeitsbereich der MA 6 - BA 35 fielen.
In die Stichprobenauswahl wurden ausschließlich jene Akten einbezogen, in denen
entweder eine Aufforderung zum Strafantritt oder eine Vorführung zum Strafantritt oder
beide Vollstreckungsschritte von der zuständigen Buchhaltungsabteilung verfügt wur-
den.
7.1 Akten der MA 6 - BA 32
7.1.1 Bei den 18 Strafakten der MA 6 - BA 32 wurden in zehn Fällen die offenen Ver-
waltungsstrafen bezahlt, in einem Fall wurde die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt. Eine
Verwaltungsstrafe wurde wegen Verjährung abgeschrieben. Sechs Verwaltungsstrafen
waren zum Prüfungszeitpunkt noch nicht beglichen.
7.1.2 Im Zuge der Einschau stellte das Kontrollamt fest, dass die Berechnung von
neuen Verjährungsfristen - z.B. im Fall von bewilligten Zahlungsaufschüben oder Haft-
unterbrechungsbescheiden - von jeder Sachbearbeiterin bzw. jedem Sachbearbeiter
selbst zu erfolgen hatte. Die neue Verjährungsfrist ist manuell im Handakt zu verzeich-
nen, sie wird aber in der Datenbank nicht erfasst. Insbesondere wenn eine Person meh-
rere Geldstrafen zu entrichten hat bzw. mehrere Zahlungsaufschübe gewährt wurden,
ist diese Vorgangsweise fehleranfällig und unübersichtlich.
Das Kontrollamt empfahl, beim Umstieg auf das neue "Strafensystem" Maßnahmen zu
setzen, damit die Berechnung der neuen Verjährungsfristen automatisch in der Daten-
bank erfolgt.
KA I - 6-3/09 Seite 20 von 26
Mit der Einführung von SAP PS-CD wird dieser Empfehlung Rech-
nung getragen werden.
7.1.3 Das Kontrollamt konnte grundsätzlich die genaue Dokumentation der Verfahrens-
schritte in den sogenannten Notizseiten in der Datenbank feststellen, lediglich in einem
Fall war ein Verbesserungsbedarf aufgefallen.
7.1.4 Des Weiteren wurde in zwei Fällen festgestellt, dass wiederholt Aufforderungen
zum Strafantritt den Verpflichteten zugestellt wurden, obwohl als nächster Verfahrens-
schritt die Vorführung zum Strafantritt möglich gewesen wäre. Das Kontrollamt verkann-
te nicht das Bemühen der SachbearbeiterInnen, das gelindeste zum Ziel führende Mittel
einzusetzen. Es wurde jedoch empfohlen, zur Hintanhaltung drohender Verjährungen
bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen die Vorführung zum Strafantritt als
nächsten Verfahrensschritt zu setzen. Nur in begründeten Ausnahmefällen wäre noch-
mals eine Aufforderung zum Strafantritt zuzustellen.
Die MitarbeiterInnen wurden durch die Leiterin der betroffenen
Buchhaltungsabteilung darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen
der rechtlichen Voraussetzungen, die als nächste zu setzenden
Verfahrensschritte einzuhalten sind.
7.2 Akten der MA 6 - BA 35
7.2.1 Bei den 18 Strafakten der MA 6 - BA 35 wurden in 14 Fällen die offenen Verwal-
tungsstrafen bezahlt, in zwei Fällen wurde die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt. Zwei Ver-
waltungsstrafen waren noch nicht beglichen, wobei in beiden Fällen die Verpflichteten
unbekannten Aufenthaltes waren.
7.2.2 Wie bei der Einschau festgestellt wurde, waren z.T. händische Eingaben in der
Datenbank erforderlich, die sich auf die Aktenbearbeitung zeitverzögernd und ineffizient
auswirkten. Durch diese händischen Eingaben wurde auch die Fehleranfälligkeit erhöht.
So wurde z.B. festgestellt, dass zur Einhebung der Lebensmitteluntersuchungskosten,
die aufgrund der Tätigkeit der Magistratsabteilung 38 - Lebensmitteluntersuchungsan-
KA I - 6-3/09 Seite 21 von 26
stalt der Stadt Wien entstanden waren, diese zunächst händisch in der Datenbank er-
fasst werden mussten, damit sie in der Folge dem Verpflichteten vorgeschrieben wer-
den konnten.
Damit in der Datenbank die Vorführung zum Strafantritt veranlasst werden kann, darf
die Aufforderung zum Strafantritt nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Falls eine län-
ger als ein Jahr zurückliegende Aufforderung einer Vorführung zum Strafantritt voran-
geht, muss nochmals eine Aufforderung in der Datenbank eingegeben werden. Diese
Aufforderung wird jedoch dem Verpflichteten nicht zugestellt. In der Vorführung wird
sodann das Datum der ersten - tatsächlich zugestellten - Aufforderung händisch einge-
fügt. Die Fehleranfälligkeit und Unübersichtlichkeit dieser systembedingten Vorgangs-
weise zeigte sich bei einer Stichprobe auf die Weise, dass die Vorführung zum Strafan-
tritt erging, obwohl im gegenständlichen Fall die erste vor über einem Jahr veranlasste
Aufforderung zum Strafantritt nicht zugestellt worden war.
Um in Hinkunft händische Eingaben der SachbearbeiterInnen und dadurch bedingte
Fehlerquellen hintanzuhalten, empfahl das Kontrollamt, im neuen "Strafensystem" auto-
matisierte Verfahrensschritte und Fristberechnungen verstärkt einzusetzen.
Mit der Einführung von SAP PS-CD wird dieser Empfehlung Rech-
nung getragen werden.
8. Personal
Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter ordnet seine Tätigkeit und die dafür aufgewen-
dete Zeit den in der Magistratsabteilung 6 definierten Produkten, Leistungen oder Vor-
haben zu. Die LeiterInnen haben diese Zeitbuchungen zu kontrollieren. Anhand dieser
Aufzeichnungen werden im Bereich des Controllings die eingesetzten MitarbeiterInnen-
äquivalente (MÄ) berechnet. Dabei wird von einem Vollzeitäquivalent von 1.680 Ar-
beitsstunden pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter im Jahr ausgegangen.
8.1 Entwicklung des Personalstandes der MA 6 - BA 32
In der nachfolgenden Tabelle sind für den Prüfungszeitraum der Jahre 2006 bis 2008
die Anzahl der MitarbeiterInnen lt. Dienstpostenplan und die eingesetzten MÄ der
MA 6 - BA 32 dargestellt:
KA I - 6-3/09 Seite 22 von 26
Dienstpostenplan MÄ 2006 47,0 50,62007 47,0 52,22008 47,0 52,3
Die Abweichungen der eingesetzten MÄ zum Dienstpostenplan begründeten sich da-
durch, dass in den betrachteten Jahren pro Jahr durchschnittlich rd. vier Lehrlinge und
eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter über dem Stand in der Dienststelle beschäftigt
waren.
8.2 Entwicklung des Personalstandes der MA 6 - BA 35
In folgender Tabelle sind für denselben Prüfungszeitraum die Anzahl der MitarbeiterIn-
nen lt. Dienstpostenplan und die eingesetzten MÄ der MA 6 - BA 35 dargestellt:
Dienstpostenplan MÄ 2006 22,0 21,92007 21,0 22,12008 20,0 21,6
In allen betrachteten Jahren war in der MA 6 - BA 35 eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitar-
beiter zusätzlich zum Dienstpostenplan über dem Stand beschäftigt. Wie aus der Ta-
belle ersichtlich, gab es in diesen Jahren keine erheblichen Abweichungen.
Das Kontrollamt begrüßte die Aufzeichnungen im Personalcontrolling, da dadurch eine
effektive Personalsteuerung gewährleistet ist.
9. Weitere Kennzahlen
9.1 Abschreibungen
Nach der Haushaltsordnung für den Magistrat der Stadt Wien (HO 2001) ist zwischen
den anordnungsbefugten Dienststellen und den jeweils für die Verrechnung zuständi-
gen Dienststellen der Magistratsabteilung 6 zu vereinbaren, welche Schritte diese zur
Einbringung von fälligen Forderungen zu unternehmen haben und welche Kriterien er-
füllt sein müssen, damit weitere Einbringungsmaßnahmen als offenkundig aussichtslos
bzw. als wirtschaftlich nicht mehr vertretbar anzusehen sind und die Forderung daher
unter Beachtung der Zuständigkeitsbestimmungen der Wiener Stadtverfassung (WStV)
KA I - 6-3/09 Seite 23 von 26
abzuschreiben sind. Die Abschreibung hat zu Lasten der Post 690, Schadensfälle, des
betreffenden Ansatzes zu erfolgen.
Sowohl in den Angelegenheiten der MA 6 - BA 32 als auch der MA 6 - BA 35 werden
Geldstrafen nur dann abgeschrieben, wenn die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt wurde,
Verjährung eingetreten ist oder die bzw. der Verpflichtete stirbt. Die zuständige Buch-
haltungsabteilung beantragt die Abschreibung schließlich bei der anordnungsbefugten
Dienststelle, d.i. jene, die den Strafbescheid erlassen hat, welche die Abschreibung
veranlasst.
Da die Abschreibungen betragsmäßig nur bei den anordnungsbefugten Dienststellen
erfasst werden, stellte das Kontrollamt in nachfolgender Tabelle die Anzahl der abge-
schriebenen Verwaltungsstrafen der jeweiligen Buchhaltungsabteilung der Jahre 2007
bis 2008 dar. Für das Jahr 2006 lagen keine Auswertungen vor, da diese erst ab dem
Jahr 2007 erstellt wurden.
MA 6 - BA 32 MA 6 - BA 35 2007 26.685 3.1292008 26.983 3.063
Aus der Tabelle ist ersichtlich, dass in den beiden betrachteten Jahren bei beiden
Buchhaltungsabteilungen eine annähernd gleich hohe Abschreibungsquote vorliegt.
Ein Vergleich zwischen den beiden Buchhaltungsabteilungen konnte nicht vorgenom-
men werden, da von der MA 6 - BA 32 bedeutend mehr Verwaltungsstrafen zu voll-
strecken waren als von der MA 6 - BA 35.
Da der Grund der Abschreibung statistisch nicht erfasst wurde, konnte die Anzahl der
Verjährungen bzw. der Verbüßungen der Ersatzfreiheitsstrafe nicht festgestellt werden.
Die Kennzahl der Verjährungen hätte darüber Aufschluss geben können, wie Verfah-
rensabläufe beschleunigt werden könnten, um Verjährungen und den damit verbunde-
nen Nachteil im Hinblick auf die Generalprävention und den Entgang von Strafgeldern
hintanzuhalten. Mit der Kennzahl der Verbüßungen der Ersatzfreiheitsstrafe hätte die
Effektivität der Einbringung beurteilt werden können.
KA I - 6-3/09 Seite 24 von 26
Das Kontrollamt empfahl, in Zukunft derartige Kennzahlen zu erfassen, damit die Buch-
haltungsabteilungen die Effizienz und Effektivität der Verfahrensabläufe beurteilen und
steuern können.
Die Magistratsabteilung 6 wird künftig ein derartiges Kennzahlen-
system erarbeiten und zum Einsatz bringen.
9.2 Verfahrensdauer
Das Kontrollamt bemängelte, dass es im Bereich der MA 6 - BA 32 und der MA 6 -
BA 35 bzgl. der Verfahrensdauer des Vollstreckungsverfahrens keine statistischen Aus-
wertungen gab. Diese Kennzahl würde für die EntscheidungsträgerInnen ein wichtiges
Steuerungsinstrument darstellen. Bei Bedarf hätten gezielte Maßnahmen zur Effizienz-
steigerung in den Verfahrensabläufen gesetzt werden können.
Aus diesem Grund empfahl das Kontrollamt, in Zukunft die Verfahrensdauer statistisch
zu erfassen.
Die Magistratsabteilung 6 wird eine entsprechende Auswertungs-
möglichkeit entwickeln.
Die Stellungnahme der geprüften Einrichtung ist den jeweiligen Berichtsabschnitten zu-
geordnet worden.
Der Kontrollamtsdirektor:
Dr. Erich Hechtner
Wien, im November 2009
KA I - 6-3/09 Seite 25 von 26
ALLGEMEINE HINWEISE
Allfällige Rundungsdifferenzen bei der Darstellung von Berechnungen wurden nicht
ausgeglichen.
Schützenswerte personenbezogene Daten wurden im Sinn der rechtlichen Verpflich-
tung zum Schutz derartiger Daten anonymisiert, auf die Wahrung von Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen wurde bei der Abfassung des Berichtes Bedacht genommen. Es
wird um Verständnis gebeten, dass dadurch die Lesbarkeit des Berichtes beeinträchtigt
sein könnte.
KA I - 6-3/09 Seite 26 von 26
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
AbgEO.......................................... Abgabenexekutionsordnung
EDV .............................................. Elektronische Datenverarbeitung
EU ................................................ Europäische Union
EU-VStVG .................................... EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz
Fachbereich C .............................. Fachbereich C - Controlling
Fachbereich E .............................. Fachbereich E - Einbringung und Kundenservice
Fachbereich R .............................. Fachbereich R - Recht und strategische Leitung
GEM ............................................. Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien
MA 6 - BA 32 ................................ Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgaben-
wesen, Buchhaltungsabteilung 32 - Verkehrsstrafen
MA 6 - BA 35 ................................ Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgaben-
wesen, Buchhaltungsabteilung 35 - Abgaben- und
Verwaltungsstrafen
MA 6 - EuVD................................. Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgaben-
wesen, Erhebungs- und Vollstreckungsdienst
MÄ ................................................ MitarbeiterInnenäquivalente
Polizei ........................................... Bundespolizeidirektion Wien
SAP PS-CD .................................. SAP Public Sector-Collection and Disbursement
(Kassen- und Einnahmenmanagement)
VStG............................................. Verwaltungsstrafgesetz 1991
VVG.............................................. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991