Amt für Landwirtschaft
und Natur
des Kantons Bern
Office de l’agriculture et
de la nature
du canton de Berne
Jagdinspektorat Inspection de la chasse
Schwand 17 3110 Münsingen Telefon 031 720 32 12 Telefax 031 720 33 51 www.be.ch/jagd [email protected]
Peter Juesy 031 720 32 10 [email protected]
Konzept neue Führungs- struktur des Jagdinspektorates
ab 1. Januar 2014
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1. Ausgangslage - Zielvereinbarung 2013 – 2016
Seit längerem stimmen bei der Wildhut die vorhandenen Ressourcen nicht mehr mit den wahrge-nommenen Aufgaben überein. Vor diesem Hintergrund wurde als Sofortmassnahme ab 1. Juli 2013, in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei, die neue Regelung betreffend Vorkommnissen mit Tieren im Rahmen von Verkehrsträgern (Strasse, Schiene, Pisten) eingeführt. Seit diesem Zeitpunkt rücken in der Zeit von 19:00 bis 07:00 Uhr grundsätzlich keine Wildhüter mehr bei Ver-kehrsunfällen mit Wildtieren aus. Die Wildhüter werden nur in dringenden jagdpolizeilichen Fällen beigezogen.
Gemäss Leistungsvereinbarung der Volkswirtschaftsdirektion, resp. des LANAT wurde das Jagd-inspektorat beauftragt, die Führungsstruktur wie folgt zu überprüfen:
„Das Jagdinspektorat weist momentan nur zwei Hierarchiestufen auf. Diese sehr flache Hierar-chie hat insbesondere den Vorteil, dass dadurch die Entscheid- und Informationswege sehr kurz sind. Der Nachteil dieser Führungsstruktur liegt hingegen in der grossen Führungsspanne des Jagdinspektors (ca. 40 direktunterstellte Mitarbeitende). Somit konzentrieren sich alle wesentli-chen Entscheide auf den Jagdinspektor. Mit der vermehrten Delegation der entsprechenden Ent-scheidungskompetenzen an die Wildhüter konnte diesem Umstand teilweise Rechnung getragen werden. Zudem unterstützen die seit einigen Jahren eingeführten Regionalkoordinatoren den Jagdinspektor bei der Führungsarbeit. Zu prüfen ist, ob eine zusätzliche Führungsebene zu einer effizienteren Organisationsstruktur des Jagdinspektorats führen kann―.
Die Neuorganisation der Wildhut ist zudem auch eine Massnahme zur Umsetzung der Auflagen der Angebots- und Strukturüberprüfung ASP 2014 im Bereich des Jagdinspektorates und wird auf den 1. Januar 2014 operativ umgesetzt.
2. Projekt mit der Unterstützung von M. Schütz, Unternehmensberater
Ein entsprechendes Projekt wurde Anfang 2013 gestartet. Die durch das Projekt angestrebten Ziele lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Skalierbarkeit der Leistungserbringung erhöhen;
Ressourceneinsatz regional/kantonal optimieren;
Belastungssituation für Wildhüter verbessern;
Führungsspanne und damit auch die Belastung des Jagdinspektors reduzieren;
Führung stärken und „unité de doctrine― verbessern;
Prozesseffizienz steigern;
Aufgaben flexibler auf einzelne Wildhüter zuordnen (Verfügbarkeit, Eignung);
Stellvertretung für Wildhüter besser sicherstellen.
Diese berücksichtigen das sich laufend verändernde Umfeld:
An der Heure fixe LANAT vom 28. Januar 2013 wurde die Problematik der Einhaltung der Vorgaben / Kernaufgaben der Wildhut thematisiert und erste Massnahmen skizziert;
An der Heure fixe LANAT vom 27. März 2013 wurde im Rahmen der ASP 2014 im Aufga-benfeld Jagd/Fischerei u.a. die Massnahme 1 Reorganisation und Leistungsabbau Jagdin-spektorat definiert und an der Klausur durch den Regierungsrat zur Umsetzung empfohlen.
Basierend auf dem zusammenfassenden Bericht des Projektes „Stärkung Wildhut“ und dem Konzept zur nachhaltigen Stärkung der Wildhut vom 15.01.2010 wurden unter externer Leitung mögliche zukünftige Organisationsmodelle entwickelt und an einem Workshop vom 14. Mai 2013 besprochen. An diesem Workshop nahmen Vertreter der Amtsleitung, des Jagdinspektorats so-wie der Wildhut teil. Aufgrund der Ergebnisse dieses Workshops wird nachfolgende Lösung vor-geschlagen.
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3. Regionale Gliederung und Führungsstruktur
Der Kanton Bern wird ab 01.01.2014 in drei „REGIONEN“ „Jura bernois / Seeland“, „Mittelland“ sowie „Oberland“ eingeteilt. Die drei Regionen werden jeweils durch einen Einsatzleiter Wildhut Region (EiLR) geleitet. Diese sind direkt dem Jagdinspektor unterstellt und führen u.a. sämtliche MAG in ihrer Region. Der Einsatzleiter Wildhut führt die Wildhüter seiner Region in fachlicher, or-ganisatorischer, finanzieller und personeller Hinsicht. Gemeinsam mit den ihm unterstellten Mit-arbeitenden nimmt er die Aufgaben der Wildhut in seiner Region umfassend wahr. Der Einsatz-leiter Wildhut Region ist Mitglied der Leitung des Jagdinspektorats.
Die Stellvertretungen der Einsatzleiter Wildhut der Regionen werden im Jahresturnus (ev. Zwei-jahresturnus) gewechselt. Die planbaren Aufgaben (regional sehr unterschiedlich) werden in Zukunft so wahrgenommen, dass die Ortskenntnisse und Beziehungen der Wildhüter mitberück-sichtigt werden (die Gemeinden können in einer ersten Phase noch den entsprechenden Wildhü-tern zugeordnet werden).
Die ereignisgesteuerten Aufgaben (regional sehr unterschiedlich) werden in einer Region je-weils gemeinsam wahrgenommen. Die Organisation (z.B. Einsatzplanung, Einsatzführung) liegt dabei in der Verantwortung des jeweiligen Einsatzleiters. Es ist denkbar, dass die ereignisge-steuerten Aufgaben in der Region mit drei bis fünf Wildhütern, im wöchentlichen Wechsel, erle-digt werden. Die „Grundversorgung“ der Bevölkerung wird von Montag bis Freitag, jeweils von 07:00 bis 19:00 Uhr sichergestellt (am Samstag und Sonntag wird die Grundversorgung den Ressourcen entsprechend reduziert, d. h., es werden nur noch Notfälle mit noch lebenden Wild-tieren und Vögeln und Vorfälle, die nicht aufschiebbar sind, erledigt). Die planbaren Aufgaben in der Region werden mit den noch verfügbaren Wildhütern in den Regionen erledigt.
Die Wildhut im Kanton Bern wird ab 01.01.2014 nur noch über eine Gratis-Telefonnummer (0800 940 100) erreichbar sein. Zudem werden alle Wildhüter neue Natelnummern erhalten, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind. Vor diesem Hintergrund wird die Bevölkerung diesen Leistungsabbau unweigerlich zu spüren bekommen. Welche Aufgaben reduziert oder allenfalls nicht mehr wahrgenommen werden, wird sich im Verlauf von 2014 zeigen.
Die Jagdplanung erfolgt nach wie vor in den 18 regionalen Wildräumen (WR). Die Wildräume wurden aufgrund von wildbiologischen Aspekten (u.a. Lebensraumqualitäten, Bewegungsverhal-ten bestimmter Tierarten, Einflüsse von Grossraubtieren) sowie geografischen Gegebenheiten (Gewässer, Gebirge, Verkehrsachsen, Siedlungsräume) so ausgeschieden, dass eine gezielte, jedoch immer noch genügend grossräumige Wildbewirtschaftung möglich ist. Es ist durchaus denkbar, dass die WR auch für weitere Aufgaben sinnvoll sind.
Die übrigen Mitarbeitenden des Jagdinspektorats werden im Stab zusammengefasst. Die Leitung des Stabs erfolgt durch den stellvertretenden Jagdinspektor. Dieser ist ebenfalls direkt dem Jagdinspektor unterstellt. Der Jagdinspektor trifft sich mit den EiLR, dem Leiter des Stabs des Jagdinspektorates und Helene Zahnd als Führungsunterstützung alle zwei Wochen zur Teamsit-zung.
Diese neue Struktur ist robust für die effiziente und effektive Aufgabenerfüllung. Mit ihr kann der Abbau der Überzeiten durch Verzichtsplanung angegangen sowie die allfälligen Massnahmen im Rahmen der Vorgaben ASP 2014 umgesetzt werden.
4. Grundsätze der Zusammenarbeit
Die Mitglieder der Leitung des Jagdinspektorats, die Einsatzleiter Wildhut Region und die Wildhü-ter arbeiten nach folgenden Grundsätzen:
stehen Veränderungen und Neuerungen unvoreingenommen gegenüber;
arbeiten zeitgerecht, unbürokratisch und praxisbezogen;
erkennen Probleme frühzeitig und analysieren die jeweiligen Situationen sachbezogen und zukunftsorientiert;
arbeiten speditiv, kooperativ und nach den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit;
unterstützen und fördern in den Regionen das bereichsübergreifende Denken innerhalb der Zuständigkeiten der Aufseher im LANAT;
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bearbeiten in besonderen Fällen, nach Weisungen des Jagdinspektors, auch bereichs-übergreifende bzw. externe Geschäfte;
sorgen dafür, dass Aufgaben, Informationen und Weisungen des Jagdinspektors zeitge-recht, zweckmässig und koordiniert aufgenommen, verarbeitet und umgesetzt werden;
sind für eine umfassende, zielgerichtete Information in den Regionen, resp. auf dem Jagd-inspektorat, verantwortlich und fördern das Mitdenken und Mittragen von Arbeiten.
5. Wildhüter als Organe der Strafverfolgungsbehörde
Der Bund verpflichtet die Kantone, den Vollzugsorganen die Eigenschaft von Beamtinnen und Beamten der gerichtlichen Polizei zu verleihen (Artikel 26 JSG 1). Sie vollziehen diese Gesetzge-bung sowie Teile der besonderen Umweltgesetzgebung mit diversen Strafnormen, deren Durch-setzung die Eigenschaft als Strafverfolgungsbehörden erfordert. Nebst der Pflicht, Anzeigen zu erstatten, sind vor allem die Befugnisse des polizeilichen Ermitt-lungsverfahrens (Befragung, Vorladung, Durchsuchung, Sicherstellung und vorläufige Verwah-rung, Betreten und Durchsuchen von Grundstücken und Räumlichkeiten etc.) für die Aufgabener-füllung notwendig (vgl. Art. 306 und 307 der Strafprozessordnung [StPO]). Die Strafbehörden sind aufgrund Artikel 302 StPO verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit sie für die Verfolgung nicht selber zuständig sind.
Unterlassen sie die Anzeige, machen sie sich wegen Begünstigung (Artikel 305 StGB) selber strafbar. Diese strenge persönliche Verantwortlichkeit ist für die Durchsetzung des Legalitäts-prinzips unerlässlich. Das Legalitätsprinzip stellt einerseits die Gleichbehandlung aller Personen sicher und schützt sie vor behördlicher Willkür. Andererseits schützt es aber auch die Organe der Strafverfolgungsbehörden vor Beeinflussung (Bestechung, Erpressung oder Ähnliches) durch die Betroffenen, Dritte oder Vorgesetzte.
Der Entscheid, von einer Strafverfolgung abzusehen, steht jedoch einzig der Staatsanwaltschaft bzw. der Generalstaatsanwaltschaft oder den urteilenden Gerichten zu. Lediglich in Bagatellfäl-len gesteht die Praxis auch den Polizeiorganen ein (pflichtgemässes) Ermessen zu.
In Bezug auf ihre polizeiliche Anzeigepflicht werden die Polizeiorgane von der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdekammer in Strafsachen beaufsichtigt. So darf die Jagdinspektorin oder der Jagdinspektor (sowie deren bzw. dessen Vorgesetzte) wie auch die Vorgesetzen der Kantonspo-lizei einer Wildhüterin oder einem Wildhüter bzw. Polizistin oder Polizisten nicht vorschreiben, ei-ne bestimmte Anzeige zu erstatten oder darauf zu verzichten. Das Verhalten der Angestellten kann jedoch durch Ausbildung, Weisungen, Prioritätensetzungen etc. so beeinflusst werden, dass das Legalitätsprinzip einerseits gesetzmässig und andererseits aber auch bürgernah ange-wendet wird.
Das Legalitätsprinzip verbietet es jedem Polizeiorgan, selber gleich auch die Rolle der Richterin oder des Richters zu spielen und über Schuld oder Unschuld einer Täterin oder eines Täters zu befinden. Es ist eine Führungsaufgabe aller den Polizeiorganen vorgesetzten Stellen, mit dieser besonderen Führungssituation richtig umzugehen.
Vor diesem Hintergrund werden die Wildhüter der Regionen neu eine Kopie der Rapporte zu-sätzlich dem Einsatzleiter zustellen, damit eine unité de doctrine im Wildhüterkorps gewährleistet ist.
1 Artikel 26 JSG: „Die Kantone regeln für den Vollzug dieses Gesetzes die Durchsuchung von Räumen und Einrichtungen sowie die
Beschlagnahme von Gegenständen. Sie verleihen den Vollzugsorganen die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Poli-
zei.“ Den Kantonen kommt freilich im Rahmen ihrer bundesverfassungsrechtlichen Organisationsautonomie bei der Festle-
gung, wer im Einzelnen diese gerichtspolizeilichen Aufgaben wahrnimmt, ein Spielraum zu.
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6. Gesamtbeurteilung
Das neue Organisationsmodell muss für die Erledigung der gesetzlichen Aufgaben den Stellen-inhabern die nötige Kompetenz und Verantwortung geben, hält allfälligen weiteren Änderungen der Rahmenbedingungen stand, erlaubt rasche Entscheid- und Informationsverarbeitungspro-zesse und gewährleistet eine effiziente interne und externe Zusammenarbeit mit allen Institutio-nen. Diese Voraussetzungen sind mit dem neuen Organisationsmodell erfüllt.
Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern Jagdinspektorat
Peter Juesy Jagdinspektor
Beilagen
Anhang 1: Stellenbeschreibungen Einsatzleiter und Wildhüter
Anhang 2: Organigramme und Regionen im Kanton Bern
Anhang 3: Planbare und ereignisgesteuerte Aufgaben in Regionen
Anhang 4: Kommunikation Kopien an
Vorgesetzte und Mitarbeitende JI
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Anhang 1 (Stellenbeschreibungen Einsatzleiter und Wildhüter)
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Anhang 2 (Organigramm)
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Anhang 2 (drei Regionen der Wildhut)
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Anhang 3: Planbare Aufgaben (unterschiedlich in den „REGIONEN“)
Aufgaben / Tätigkeiten Erlass Wer nimmt Aufgabe war Bemerkungen
Jagdwirtschaft (Jagdplanung, bewirtschaften der jagdbaren Wildtierbestände)
JSG, Art. 3 WaG, Art. 27 JWG, Art. 3 JaV, Art. 1
Wildhüter und Jagdin-spektorat
ev. Jagdplanung nur noch alle zwei bis drei Jahre
Bestandesaufnahme jedoch jährlich durch Wildhü-ter
Reduktionsabschüsse in VEJ/WZVV-Gebieten Aufsicht in VEJ/WZVV-Gebieten
JSG, 8, 11 VEJ, Art. 8, 9, 12 WZVV Art.
Wildhüter jährliche Subventionen von Fr. 326 000.—
Artenvielfalt fördern, bedrohte Arten schützen Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel erhalten
JSG, Art 1 JWG, Art. 1
Wildhüter und Jagdin-spektorat
u.a. Strategie Umgang mit dem Wolf im Kanton Bern, Konzept Biber Kanton Bern, Management Konzept Schwäne am Wohlensee, Feldhasenpro-jekt (jährliche Zählungen seit 1990), Projekt Saat-krähen in der Stadt, etc……
Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störungen
JSG, Art. 7, Art.18 lit. E JWG, Art. 20, 21
Wildhüter und Jagdin-spektorat
spezifische Behördenaufgabe (u.a. Projekt Über-prüfung Wildschutzgebiete, Mitberichtswesen, Bewilligungen, Beratungen)
Projekt Überprüfung WSG reduzieren
Aufsicht und Kontrolle des Jagdbetriebes Bekämpfung der Wilderei
JSG, Art. 3, 17, 18 Wildhüter polizeiliche Aufgabe (Auftrag als Teil der Strafver-folgungsbehörde, Art. 12, 15, 299, 306 und 307 StPO sowie PolG). Kann für bestimmte Aufgaben nur an freiwillige Aufsichtsorgane oder KaPo (= andere Polizeiorgane) ausgelagert werden.
vorgesetzte Stelle Staatsanwaltschaft
Aufsicht und Kontrolle (Naturschutzdelikte) NHG, Art. Art. 24 d NSchG, Art. 15, 17, 43
Wildhüter, FNA polizeiliche Aufgabe (Auftrag als Teil der Strafver-folgungsbehörde, Art. 12, 15, 299, 306 und 307 StPO sowie PolG). Kann für bestimmte Aufgaben nur an freiwillige Aufsichtsorgane oder KaPo (= andere Polizeiorgane) ausgelagert werden.
vorgesetzte Stelle Staatsanwaltschaft
Pflegearbeiten in NS Gebieten NSchG, Art. 3, 19 Wildhüter reduzieren – Ende 2014 wird sich zeigen, wieviel Aufwand die Wh zugunsten ANF noch gelleistet kann
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Aufgaben / Tätigkeiten Erlass Wer nimmt Aufgabe war Bemerkungen
Abschuss schadenstiftender Tiere (Steinböcke, Kormorane, Gänsesäger etc.)
JSG, Art. 1, 8 WSV, Art. 1
Wildhüter nach Möglichkeit
Instruktion/Weiterbildung Aufsichtsorgane (Jagdaufseher, Kantonspolizei)
JSG, Art. 14 JWG, Art. 27 JaV, Art. 35
Wildhüter spezifische Behördenaufgabe, Weisungsbefugnis bei Staatsanwaltschaft/ Anklagekammer
Aus- und Weiterbildung der Jäger, Instruktion Jagdvorschriften an Jägerversamlungen, Unter-stützung bei Ausb Modul „Ansprechen“
Wildhüter reduzieren
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Anhang 3: Ereignisgesteuerte Aufgaben (unterschiedlich in den „REGIONEN“)
Aufgaben / Tätigkeiten Erlass Wer nimmt Aufgabe war Bemerkungen
Ermittlungen, Anzeigen, Berichterstattung von Jagddelikten bei Meldung von DRITTEN (Straf-verfolgung, Mitarbeit KAPO und Jagdaufseher)
JSG, Art. Art. 17, 18, 21, 26 StPO, Art. 299, Art. 306-307
Wildhüter polizeiliche Aufgabe (Auftrag als Teil der Strafver-folgungsbehörde, Art. 12, 15, 299, 306 und 307 StPO sowie PolG). Kann für bestimmte Aufgaben nur an freiwillige Aufsichtsorgane oder KaPo (= andere Polizeiorgane) ausgelagert werden.
vorgesetzte Stelle Staatsanwaltschaft
Fallwild entsorgen JaV, Art. 23 TSchG Art. 1, 3/b4 und 4/2 TSchV Art. 3/3, 5/1+2, 16/1 SVG Art. 51/3 und 92/1
Weisung Fallwild seit 01.07.2013
grosse Entlastung bei Wh (ca. 5 000 Std./Jahr) Nacht, von 19.00 bis 07.00 h KAPO + TBA, nur Notfälle pro Region durch Wh
Tag, von 07.00 bis 19.00 h (Fallwild behandeln, z.B. Rehwild in Schafzaun)
Wildhüter
Verhütung und Beratung bei Wildschäden JSG, Art. 1, 12 WSV
Wildhüter erfordert ganzjährige Einsatzbereitschaft, flächen-deckende Organisation und spezifisches Knowhow
Abschätzen und Vergüten von Wildschäden JSG, Art. 1, 13 JSV, Art. 10 WSV
Wildhüter, Jagdinspekto-rat
erfordert ganzjährige Einsatzbereitschaft, flächen-deckende Organisation und spezifisches Knowhow
Nachsuchen von verletztem Wild (Jagd und Strassenverkehr)
JaDV, Art. 16 JWG Art. 26 TSchG Art. 1, 3/b4 und 4/2 SVG 51/1 und 92/1 TSchV Art. 3/3, 5/1+2, 16/1 SVG Art. 51/3 und 92/1
Wildhüter die jagdberechtigte Person muss aufgrund der Pirschzeichen beschossenes Schalenwild, das verletzt ist, mit einem auf Schweiss geprüften Hund selber nachsuchen
Nachsuche von angefahrenem Wild wird ganzjäh-rig, von 07.00 h bis 19.00 h durch den Wildhüter sichergestellt werden
Bewilligung und Kontrolle von Wildtierhaltun-gen (Zusammenarbeit mit VetD)
JSG, Art. 10 TSchG Art. 7 TSchV Art. 89 Verordnung über den Tier-schutz und die Hunde, THV Art. 34, 35 und 36
Jagdinspektorat, Wildhü-ter
spezifische Behördenaufgabe. Sachkenntnis, Be-willigungskompetenz beim JI
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Aufgaben / Tätigkeiten Erlass Wer nimmt Aufgabe war Bemerkungen
Bekämpfung Tierseuchen (Tollwut, Räude, Gämsblindheit, Fuchsbandwurm etc.)
TSchG, Art. 1, 8, 9, 10, 11 TSG, Art. 52 und 54 TSV, Art. 40, 142 bis 149, 294, 295 und 296
Wildhüter
Wild-Tierschutzdelikte (Ermittlungen, Anzeigen, Berichte)
TSchG, Art. 31 TSG, Art. 47, 48, 52
Wildhüter Wh sind Organe der Tierseuchenpolizei im Be-reich Wildtiere / Vollzug im Bereich Haustiere an KAPO (Offizialdelikte)
Rehkitzrettung Wildhüter, Jäger reduzieren
Wildernde Hunde WTSchV, Art. 7 und 9 THV, Art. 5e, 32b
Wildhüter
Unterstützung KAPO PolG KAPO
Wildhüter, freiwillige Jagdaufseher
Reptilien NSG, NSV Wildhüter reduzieren – Ende 2014 wird sich zeigen, wieviel Aufwand die Wh zugunsten ANF noch gelleistet kann
Verfolgung von Umweltschutzdelikten - Ablagerung von Abfällen und Altwaren - Verbrennen von Altwaren - Verbrennen von Siedlungsabfällen - Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfäl-
len
Umweltschutzgesetz Gewässerschutzgesetz Abfallgesetz, Luftreinhalte-verordnung Stoffverord-nung usw.
KAPO
Amt für Wasser und Abfall
Amt für Umweltschutz
Gemeinden
lediglich melden an zuständige Stellen
Mitarbeit in Projekten (u.a. Koordination Militär) JSV, Art. 11 Wildhüter (teilweise) deutlich reduzieren
Information der Bevölkerung (Vorträge, Exkursi-onen etc.)
JSG, Art. 14 JWG, Art. 21
Wildhüter
Anfragen/Problemen von Bevölkerung zum Thema Wildtiere und Vögel
JSG, Art. 14 Wildhüter
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Anhang 4 (Kommunikation Nachrichten aus der Verwaltung vom Dezember 2013, zu-dem wurden alle Gemeinden bedient, sowie alle Anzeiger)
Information an KomBE Nachricht aus der Verwaltung
Termin Amt MI 11.12.2013
Redaktionsschluss
KomBE
DO 12.12.2013 Amt LANAT
Versand durch
KomBE
MO 16.12.2013 Thema NEUORGANISATION JAGDINSPEKTORAT
Übersetzung durch KomBE
Zusatzversand
Für Rückfragen
Neue Organisation der Wildhut im Kanton Bern
Das Jagdinspektorat des Amtes für Landwirtschaft und Natur (LANAT) ist per 1. Januar
2014 neu organisiert. Erreichbar sind die Wildhüter künftig von 7 bis 19 Uhr unter der Te-
lefonnummer 0800 940 100.
Ab 1. Januar 2014 sind die Wildhüter des Kantons Bern bei Fragen rund um wildlebende Säuge-
tiere und Vögel täglich von 7 bis 19 Uhr unter der Telefonnummer 0800 940 100 erreichbar. Wer
diese Nummer wählt, wird an den Wildhüter der entsprechenden Region weitergeleitet.
Die zentrale Telefonnummer der Wildhut ist Teil einer Reorganisation, die Anfang 2014 in Kraft
tritt. Bisher war die Wildhut in 33 Aufsichtskreise aufgeteilt, in denen jeweils ein Wildhüter zu-
ständig war. Neu sind die Aufsichtskreise in drei Regionen zusammengefasst, die jeweils von ei-
nem Einsatzleiter geführt werden. Die drei Einsatzleiter sind:
Sébastien Balmer, Einsatzleiter Wildhut Region Jura bernois/Seeland
Rudolf Zbinden, Einsatzleiter Wildhut Region Mittelland
Walter Kunz, Einsatzleiter Wildhut Region Oberland
Die planbaren Aufgaben werden – ähnlich wie bisher – so zugeteilt, dass die Ortskenntnisse und
Beziehungen der Wildhüter mitberücksichtigt werden. Neu werden die ereignisgesteuerten Auf-
gaben in den drei Regionen koordiniert.
Von 19 Uhr abends bis 7 Uhr morgens werden Personen, welche die Wildhut über die neue Tele-
fonnummer kontaktieren, an die Polizei weitergeleitet, die bereits seit dem 1. Juli 2013 nachts bei
Verkehrsunfällen mit Wildtieren ausrückt. Die Wildhüter werden in den Nachtstunden nur noch in
dringenden jagdpolizeilichen Fällen beigezogen.
Das neue Einsatzkonzept erlaubt rasche Entscheid- und Informationsverarbeitungsprozesse und
gewährleistet eine effiziente Zusammenarbeit.
Notiz an die Redaktionen
Weitere Auskünfte erteilen: Peter Juesy, Jagdinspektor, 031 720 32 10
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Nachrichten aus der Verwaltung
16. Dezember 2013 – Medienmitteilung
Neue Organisation der Wildhut im Kanton Bern
Christian Rubin bleibt Vorsitzender der Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterämter
Neuer Leiter Abteilung Naturgefahren im Amt für Wald
Rund 600 Kinder profitierten vom Sportförderprogramm TALENT EYE
Öffnungszeiten der Kantonspolizei während der Festtage
Neue Organisation der Wildhut im Kanton Bern
Das Jagdinspektorat des Amtes für Landwirtschaft und Natur (LANAT) ist per 1. Januar 2014 neu
organisiert. Ab diesem Zeitpunkt sind die Wildhüter des Kantons Bern bei Fragen rund um wild-
lebende Säugetiere und Vögel täglich von 7 bis 19 Uhr unter der Telefonnummer 0800 940 100
erreichbar. Wer diese Nummer wählt, wird an den Wildhüter der entsprechenden Region weiter-
geleitet. Von 19 Uhr abends bis 7 Uhr morgens werden Personen, welche die Wildhut über die
neuen Telefonnummer kontaktieren, an die Polizei weitergeleitet, die bereits seit dem 1. Juli
2013 nachts bei Verkehrsunfällen mit Wildtieren ausrückt. Die Wildhüter werden in den Nacht-
stunden nur noch in dringenden jagdpolizeilichen Fällen beigezogen.
Die zentrale Telefonnummer der Wildhut ist Teil einer Reorganisation, die Anfang 2014 in Kraft
tritt. Bisher war die Wildhut in 33 Aufsichtskreise aufgeteilt, in denen jeweils ein Wildhüter zu-
ständig war. Neu sind die Aufsichtskreise in drei Regionen zusammengefasst, die jeweils von ei-
nem Einsatzleiter geführt werden. Die drei Einsatzleiter sind:
· Sébastien Balmer, Einsatzleiter Wildhut Region Jura bernois/Seeland
· Rudolf Zbinden, Einsatzleiter Wildhut Region Mittelland
· Walter Kunz, Einsatzleiter Wildhut Region Oberland
Die planbaren Aufgaben werden – ähnlich wie bisher – so zugeteilt, dass die Ortskenntnisse und
Beziehungen der Wildhüter mitberücksichtigt werden. Neu werden die ereignisgesteuerten Auf-
gaben in den drei Regionen koordiniert. Das neue Einsatzkonzept erlaubt rasche Entscheid- und
Informationsverarbeitungsprozesse und gewährleistet eine effiziente Zusammenarbeit.
Volkswirtschaftsdirektion