Landesamt für Landwirtschaft,Lebensmittelsicherheitund Fischerei
Das Pflanzenschutzpaket der Europäischen Union- Inhalte und Konsequenzen -
Güstrow, 26. Februar 2009
LALLF M-V
Pflanzenschutzdienst
Das „Pflanzenschutzpaket“
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für einen nachhaltigen Einsatz von Pestiziden („EU- Rahmenrichtlinie“), verabschiedet am 13.01.2009
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(„EU-Zulassungsverordnung“)
verabschiedet am 13.01.2009
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Rahmenrichtlinie – Inhalte müssen durch nationale
Gesetzgebungen umgesetzt werden
EU- Verordnung – geltendes Recht für alle Mitglied-
staaten, keine nationale Umsetzung
erforderlich
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Zeitplan
Am 18.07.2006 dem EP und Rat von KOM vorgelegt
Beratung unter FIN, DE, PT und SLO Präsidentschaft
Erste Lesung im EP am 23. Oktober 2007
Politische Einigung zwischen Rat und EP am 23. Juni 2008
Beginn 2. Lesung EP September 2008
Verabschiedung am 13.01.2009
Technische Überprüfung des Textes, Übersetzungen 1. Halbjahr 2009
Veröffentlichung Amtsblatt der EU Beginn 2010 - Rechtsgültigkeit
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Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den
nachhaltigen Einsatz von Pestiziden
Artikel 4 – Nationale Aktionspläne
MS sollen Aktionspläne vorlegen
Ziel: Risikominimierung in Umwelt und Gesundheit von Mensch und Tier mittels integrierten Pflanzenschutz, aber: Standortbedingungen und wirtschaftliche Rahmenbedingungen sind zu berücksichtigen!
Beteiligung der Öffentlichkeit, regelmäßige Überprüfung alle 5 Jahre.
Vollständige Umsetzung des Integrierten PS durch z.B. FF, BB, Sorten-resistenz, SEÜ, Beratung, Modelleinsatz, Leitlinien. MS erstatten bis 2014 Bericht über vollständige Einführung des IPS (S. Art. 14)
Aktionsplan in DE liegt vor
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Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den
nachhaltigen Einsatz von Pestiziden
Artikel 5 und 6 – Sachkunde für Anwender und Händler
Regeln für Erstausbildung und Weiterbildung von Anwendern, gegenseitige Anerkennung der Sachkunde, Informationspflicht für Händler, Beratungsgebot,
Umsetzungszeitraum 4 Jahre
In DE weitgehend durch PflSchG umgesetzt.
Artikel 7 – Information und Sensibilisierung
Maßnahmen zur Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit
Informationssysteme zur Erfassung von Vergiftungsfällen durch PSM
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Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den
nachhaltigen Einsatz von Pestiziden
Artikel 8 – Gerätekontrolle
Kontrollumfang, Zeiträume, Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung
Durch Geräte- TÜV in DE umgesetzt
Artikel 9 – Lfz- Einsatz
Generelles Verbot für PSM- Anwendung aus der Luft
Ausnahmen können genehmigt werden (Weinbau in Steillagen, Forst), nur mit spez. zugelassenen PSM
MS bestimmen Genehmigungsbehörde, möglicherweise in Landeshoheit,
wegen vorh. Alternativen kein Lfz-Einsatz im Ackerbau mehr möglich!
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Artikel 11 – Gewässer- und Trinkwasserschutz
Anwendung abdriftgeminderter Geräte an Gewässern, Gewässerrandstreifen, in MV Stand der Dinge
keine Anwendung in TWZ, auf versiegelten Flächen, starke Verminderung des Einsatzes auf Gleisanlagen
Artikel 12 – Besondere Gebiete
Verbot oder starke Minimierung in Bereichen:
Öffentliches Grün, Sportanlagen, KH, Schulen
Schutzgebiete gem. WRRL, Vogelschutz RL, FFH-RL
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den
nachhaltigen Einsatz von Pestiziden
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Artikel 13 – Lagerung von PSM
Konkrete Bestimmungen zur Lagerung im nat. Recht wären wünschenswert, liegen im Interesse der Praxis
in DE möglicherweise durch andere Rechtsbereiche mit abgedeckt.
Artikel 15 – Risikoindikatoren
Sind durch MS anzuwenden, Harmonisierung wird angestrebt.
Statistik- VO: Vergleichsbetriebe, Referenzbetriebe, Neptun-Erhebungen u.s.w.
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den
nachhaltigen Einsatz von Pestiziden
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Ziele der Verordnung zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmittel
Hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt
Verbesserung der Funktion des Binnenmarktes
Wettbewerbsfähigkeit der chemischen Industrie der EU
Harmonisierung der Verfügbarkeit von PSM für Landwirte
Mehr Transparenz, zügige Entscheidungsverfahren, wenigerBürokratie
Vermeidung von Wiederholungen von Tierversuchen
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Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
soll weiterhin durch Mitgliedstaaten erfolgen
Zulassung erfolgt nach einheitlichen Grundsätzen (Anhang VI der 91/414 wird übernommen)
Möglichkeit der vorläufigen Zulassung bleibt bestehen
Vergleichende Bewertung (Substitution) wird neu eingeführt
verpflichtende gegenseitige Anerkennung innerhalb der Zonenwird neu eingeführt („Zonale Zulassung“)
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Zulassung von Pflanzenschutzmittel -Substitution
Wirkstoffe, die aufgrund ihrer Toxizität höhere Risiken für Menschund Umwelt aufweisen, werden zu „Substitutionskandidaten“ auf EU-Ebene.
Auf MS-Ebene wird anhand von bestimmten Kriterien bewertet, obSubstitution unter Berücksichtigung ökonomischer Auswirkungenund der Vielfalt der Wirkmechanismen (Resistenzen) möglich ist.
Substitution erfolgt nach Übergangsfristen von nur 3 Jahren
Voraussetzungen:
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Verpflichtende gegenseitige Anerkennung
Zulassungsanträge können Unternehmen, amtlicheStellen oder Verbände stellen.
Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses, auch ohneZustimmung des Zulassungsinhabers.
MS können bei der Zulassung von PSM andere Risiko-minderungsmaßnahmen als EFSA festlegen.
In Ausnahmefällen können MS die Zulassung verweigern,wenn Bedingungen deutlich abweichen und dadurch einernstes Risiko für Gesundheit und Umwelt gegeben wäre.
Hierfür muss wissenschaftliche Begründung vorgelegtwerden.
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Zonale Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
3 Zonen (Nord, Mitte, Süd) für DE: Mitte (u.a. DE, PL, NL, AU, CZ)
Zonenübergreifend u. a. für Gewächshäuser, Vorratsschutz, Saatgut
Risikominderungsstrategien können national festgelegt werden
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Anhang II der Verordnung - Cut off-Kriterien
Ausschlusskriterien
CMR-Stoffe, Kategorie 1 und 2 X
Schädigend auf das endokrine System X Bewertungsmodelle sind zu entw., solange C3/R3 oder R3/toxisch endokrine Organe
Entwicklungsneurotoxisch X
Immuntoxisch X
PBT (persistence, bioaccumulation, toxicity)-Kriterien
X
C: Carzinogen, M: Mutagen, R: ReproduktionstoxischKategorie 1: Effekte beim Menschen nachgewiesenKategorie 2: Effekte beim Tier nachgewiesen, Relevanz für den Menschen
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Auswirkungen auf die Mittelverfügbarkeit I.
WS: zugelassene PSM (Beispiele)
Anh. I bis Auswirkungen für MV (Acker- und Gartenbau, einschl. § 18b-Anw.
Carbendazim: Harvesan
31.12.2009 40 % WG; 30 % Raps; 10 % ZR Mittel ersetzbar, Kosten höher
Glufosinat: Basta, Liberty
30.09.2017 für den Ackerbau besteht mit Glyphosat eine Alternative Sikkation von Vermehrungskulturen nur mit Reglone
möglich Him-, Brombeeren, Feldsalat UG keine UKB mehr möglich
Flumioxazin: Sumimax, Nozomi
31.12.2012 aus Resistenzgründen im Getreidebau schwierig zu ersetzen
ansonsten stehen zahlreiche Alternativwirkstoffe zur Verfügung
Flusilazol: Harvesan, Capitan, Charisma
Urteil EuGH abwarten
siehe Zeile 1 Capitan, Charisma wenig gebräuchlich
Epoxiconazol: Ju-wel T, Juwel TT, Juwel F, Capalo, Juwel, Opera, Optimo, Diamant, Swing Gold, Champion, Opus T.
31.12.2018 sehr wirksames Azol, weiter Einsatzbereich in zahlreichen Kulturen, sehr wichtiger Wirkstoff!
in dem Zeithorizont vielleicht ersetzbar, allerdings fraglich ob in allen Kulturen
aus Sicht Resistenzmanagement ist Verlust kritisch zu sehen
Kostenzunahme ist anzunehmen Verlust insg. bedenklich!
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Auswirkungen auf die Mittelverfügbarkeit II.
WS:Zugelassene PSM
Anh. I bis Auswirkungen für MV (Acker- und Gartenbau, einschl. § 18b-Anw.
Ioxynil: Mextrol DP, Foxtril, Azur, Tristar u.a,
28.02.2015 Bestandteil zahlreicher Wuchsstoffherbizide ersetzbar, aber Alternative bei Verschärfung der
Resistenzsituation Sulfonylharnstoffe gegenüber dikotylen Unkräutern
Iprodione: Rovral WG, Verisan
31.12.2013 sehr breite Zulassung im Gemüsebau für Beizen in Leguminosen z.Z. keine Alternative Indikationslücken sind zu befürchten, im Raps ersetzbar
Mancozeb: zahl-reiche zugel. PSM z.B. Ridomil Gold MZ, Acrobat T Plus WG, Curzate E M WG,
30.06.2016 jährlich mehrfache Anwendung in Kartoffeln Resistenzmanagement in Kartoffeln deutlich erschwert Alternaria-Kontrolle = Extramaßnahme für die Apfelschorfbekämpfung unersetzbar zur Kieferschüttebekämpfung keine weiteren PSM Finanzielle Auswirkungen hoch, aber noch nicht absehbar
Maneb: Vondac DG, Trimangol
30.06.2016 siehe Kartoffeln-Mancozeb
Tepraloxydim: Aramo
31.05.2015 Graminizid in zahlreichen Ackerbaukulturen Alternativprodukte ausreichend verfügbar
Aclonifen: Bandur noch nicht veröffentl. 2019
in Kartoffeln problemlos substituierbar mit Boxer Lücken: in Ackerbohnen, Futtererbsen, Sonnenblumen,
kaum Alternativen, Anbaufläche in M-V gering
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Auswirkungen auf die Mittelverfügbarkeit III.
WS:Zugelassene PSM
Anh. I bis Auswirkungen für MV (Acker- und Gartenbau, einschl. § 18b-Anw.
Metconazol: Caramba
31.05.2017 Standardfungizidwirkstoff für den Winterraps, flächendeckende Anwendung
in dem Zeithorizont vielleicht? ersetzbar Wachstumsregelung im Herbst ohne Alternativwirkstoff ohne vollständiger Substitution neg. Auswirkungen im Raps
Tebuconazol:Matador, Gladio, Pronto Plus, Folicur EM, Folicur, Arena C, Landor CT
31.08.2019 breite Anwendung in Getreide und Raps als Spritzmittel und Beize
Standardfungizidwirkstoff für den Winterraps stärkster Azolwirkstoff gegen Getreideroste, Wirkung geg.
nicht ersetzbar Wachstumsregelung im Herbst ohne Alternativwirkstoff ohne vollständiger Substitution neg. Auswirkungen im Raps
Esfenvalerat: Sumicidin Alpha EC
31.07.2011 100 % Kartoffeln; 10 % Getreide gegenwärtig unersetzbar in der Kartoffelvermehrung zur
Vektorbekämpfung ohne Ersatz sind schwere Auswirkungen für den
Gesundheitsstatus von Pflanzkartoffeln zu befürchten
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Auswirkungen auf die Mittelverfügbarkeit IV.
WS:Zugelassene PSM
Anh. I bis Auswirkungen für MV (Acker- und Gartenbau, einschl. § 18b-Anw.
Bifenthrin: Talstar 8 SC
Entsch. noch offen
100 % Kartoffeln (Virusvektoren); 20 % Raps unersetzbar in Kartoffelvermehrung zur Vektorbekämpfung schwere Auswirkungen für den Gesundheitsstatus von
Pflanzkartoffeln zu befürchten Restenzmanagement im Raps problematisch, Pyrethroid
der Klasse 1= Baustein für Resistenzvermeidung bei RGK Metaflumizone: Alverde
Entsch. noch offen
ca. 5 -10 % Kartoffeln; zahlreiche Produkte, bei Bekämpfung resistenter
Kartoffelkäfer unverzichtbar, als Vertreter neuer Wirkstoffgruppe fehlender Baustein in Resistenzstrategie
Resistenzmanagement stark gefährdet Pendimethalin: Picona, NUD 647 00 H, Stomp Aqua, Activus, Malibu, Stomp SC
31.12.2013 25 % WW; 25 % WG; 10 % Raps; 50 - 100 % Leguminosen im Getreidebau Mohnbekämpfung schwierig im Raps steht bei Zulassungsverlust zur Bekämpfung von
Ackerkrummhals u.a. Problemunkräutern lediglich Fox OS als mitunter rapsschädigendes Herbizid zur Verfügung
in vielen Gemüsekulturen alternativlos, insbesondere in Leguminosen, hier sehr negative Auswirkungen
Quinoxyfen: Juwel Forte G, Fortress,
31.08.2014 ersetzbar
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Zusammenfassung
Vorteil Nachteil
Zonale Zulassung, Verfügbarkeit vorhandener Wirkstoffe wird verbessert
Harmonisierung des PS- Marktes
Erleichterung Lückenindikation (§ 18 b)
Antragstellung auch für Verbände möglich
Schnellere Entscheidungen
Wirkstoffpalette wird kleiner – Re-sistenzmanagement gefährdet
Zulassungskriterien verschärft = Neuentwicklungen zum Ersatz von WS werden erschwert
Zeitraum für Substitution zu kurz
Lfz- Einsatz im Ackerbau verboten
Zahlreiche Ausnahmetatbestände = Pflanzenschutz wird weiter bürokratisiert
Landesamt für Landwirtschaft,Lebensmittelsicherheitund Fischerei
Danke für die Aufmerksamkeit!