Anlage 4
LANDESPFLEGERISCHER BEGLEITPLAN (Fachbeitrag Naturschutz)
zum wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren für die Verlegung einer Wasserleitung DN 300 sowie einer
Abwasserleitung DN 150 für die Wasserentkalkungsanlage mit Unterkreuzung des „Floßbaches“ und
Verlegung parallel zu einem Entwässerungsgraben im Industrie- und Gewerbegebiet Bornheim bis zur Einleitstelle der Kläranlage Landau
in der Verbandsgemeinde Offenbach a. d. Queich
Juli 2015
Auftraggeber: Gruppenwasserwerke Bornheim An der Dreihofstraße 1 76879 Bornheim
Bearbeitung: Claudia Endres (Dipl. Ing. FH Landespflege)
Haingeraideweg 9 76829 Landau/ Pf.
LANDSCHAFTSPLANUNG
Landespflegerischer Begleitplan (Fachbeitrag Naturschutz) Verlegung Wasserleitung, Gruppenwasserwerke Bornheim
Claudia Endres - 2 - LANDSCHAFTSPLANUNG
Inhalt
1 EINLEITUNG ............................................................................................................ 3
2 ERFASSUNG UND BEWERTUNG DER BESTANDSSITUATION ............................ 5
2.1 Naturräumliche Grundlagen ...................................................................................... 5
2.2 Reale Vegetation / Biotoptypen ................................................................................. 6
2.3 Tierwelt ................................................................................................................... 12
2.4 Landschaftsbild und Erholung ................................................................................. 16
2.5 Raumplanerische Zielvorgaben .............................................................................. 16
2.6 Schutzgebiete, Biotopkartierung Rheinland-Pfalz ................................................... 18
2.7 Vorbelastungen im Untersuchungsraum ................................................................. 20
3 BESCHREIBUNG DES GEPLANTEN PROJEKTES .............................................. 22
4 AUSWIRKUNGEN DES GEPLANTEN VORHABENS AUF NATUR UND LAND-SCHAFT ................................................................................................................. 23
4.1 Ermittlung und Beurteilung der Eingriffe in Natur und Landschaft (Konfliktanalyse) . 23
4.1.1 Baubedingte Auswirkungen ................................................................................... 23
4.1.2 Anlagenbedingte Auswirkungen ............................................................................ 24
4.1.3 Betriebsbedingte Auswirkungen ............................................................................ 25
4.2 Artenschutzrechtliche Belange ................................................................................ 25
4.3 Auswirkungen der geplanten Baumaßnahmen auf Natura 2000-Gebiete ................ 30
5 SCHUTZ-, VERMEIDUNGS- UND MINIMIERUNGSMASSNAHMEN ..................... 31
ANLAGEN
4.1 Bestand und Konflikte / Maßnahmen, Blatt 1, M 1: 1.000 4.2 Bestand und Konflikte / Maßnahmen, Blatt 2, M 1: 1.000 4.3 Bestand und Konflikte / Maßnahmen, Blatt 3, M 1: 1.000
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Claudia Endres - 3 - LANDSCHAFTSPLANUNG
1 EINLEITUNG
Am Sitz der Gruppenwasserwerke Bornheim (Eigenbetrieb des Zweckverbandes
Walsheimer Gruppe) ist der Neubau einer Wasseraufbereitungsanlage mit einer
zentralen Enthärtung geplant. Diese soll langfristig die Qualität und Sicherheit der
Wasserversorgung im Verbandsgebiet gewährleisten.
Im Zuge dieser Planung ist auch die Verlegung einer neuen Trinkwasserleitung DN
300 GGG von der künftigen Entkalkungsanlage durch die Waldstraße in Bornheim
bis nach Offenbach vorgesehen. Diese Leitung dient später als Ersatz der östlich
des Gewerbegebiets liegenden Hauptwasserleitung.
Zudem ist geplant, von der geplanten Entkalkungsanlage bis zum Vorfluter der
Kläranlage Landau eine Abwasserleitung DN 150 PE-HD zu verlegen, damit hier
das Abwasser, welches bei der Entkalkung entsteht, eingeleitet werden kann (Lage
s. Abb. 1, S. 4).
Für das geplante Vorhaben ist eine Erlaubnis nach § 76 Landeswassergesetz
(LWG) erforderlich. In diesem Zusammenhang sind die naturschutzfachlichen Be-
lange ebenfalls zu berücksichtigen. Im vorliegenden Landespflegerischen Begleit-
plan (Fachbeitrag Naturschutz) werden Zustand von Natur und Landschaft darge-
stellt und bewertet sowie die vorgesehenen Veränderungen von Naturhaushalt und
Landschaftsbild erläutert. Außerdem wird dargelegt, dass vermeidbare Beeinträchti-
gungen soweit als möglich vermieden und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch
landespflegerische Maßnahmen ausgeglichen werden. Durch diese Maßnahmen
sollen Eingriffe, soweit als möglich vermieden bzw. minimiert sowie alle durch den
Eingriff gestörten und ausgeschalteten Funktionen wiederhergestellt werden, so-
dass keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Naturhaushalt
und Landschaftsbild verbleiben.
Darüber hinaus werden die artenschutzrechtlichen Belange und die möglichen
Auswirkungen auf vorhandene Natura 2000-Gebiete entsprechend der Gesetzes-
lage geprüft.
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Claudia Endres - 4 - LANDSCHAFTSPLANUNG
Abb. 1: Lage der geplanten Leitungstrasse (Ausschnitt aus der Topographischen Karte, unmaßstäblich, angepasst
Quelle: Internet - http://map1.naturschutz.rlp.de/mapserver_lanis)
Geplante Leitungstrasse
Datengrundlage: Geobasisinformationen der Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland - Pfalz (Zustimmung vom 15. Oktober 2002)
BBoorrnnhheeiimm
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2 ERFASSUNG UND BEWERTUNG DER BESTANDSSITUATION
2.1 Naturräumliche Grundlagen
Naturräumlich liegt der Untersuchungsraum im Bereich des „Queichschwemm-
kegel“ (221.3), einer Untereinheit des Naturraumes „Vorderpfälzer Tiefland“.
Das Untersuchungsgebiet liegt in der Erdbebenzone 1 und gehört geologisch zu
den Hochflutlehm-, Terrassensand- und Flussschottergebieten. Ein Großteil liegt
innerhalb von Schwemmfächersedimenten über Niederterrassen mit den Boden-
arten lehmiger Sand bis stark sandiger Lehm. Der südliche Teil befindet sich im Be-
reich ungegliederter fluviatiler Sedimente (Auen- und Hochflutsedimente, Queich-
schwemmfächer) aus kiesigem Sand bzw. sandigen, z. T. lehmigem Kies, mit
stellenweise humosen Bestandteilen.
Daraus entstanden im Zuge der Bodenbildung Pseudogley-Gleye aus Flugsand
über Hochflutlehm. Es handelt sich dabei um Standorte mit hohem Wasserspeiche-
rungsvermögen und mit schlechtem bis mittleren natürlichen Basenhaushalt. Die
Böden zeichnen sich durch ein hohes bis sehr hohes Ertragspotenzial aus, weisen
ein mittleres Nitratrückhaltevermögen auf und haben ein sehr geringes Säure-Puf-
fervermögen.
Hydrogeologisch befindet sich der Hauptteil des Untersuchungsgebietes im
Bereich silikatischer Porengrundwasserleiter innerhalb des Grundwasserkörpers
„Rhein, RLP 3, Vorderpfalz“ (GWK 43), der gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie
(WRRL) einen guten chemischen und mengenmäßigen Zustand aufweist. Der süd-
liche Teil des Untersuchungsgebietes gehört zum GWK „Queich 2“ (GWK 38) mit
einem schlechten chemischen, aber mengenmäßig gutem Zustand. Beide liegen
innerhalb der Grundwasserlandschaft „Quartäre/ pliozäne Sedimente“. Aufgrund der
vorherrschenden Böden ist die Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung als
ungünstig einzustufen. Die Grundwasserneubildungsrate liegt bei etwa 95 mm pro
Jahr. Angaben über den Grundwasserflurabstand liegen nicht vor.
Im Bereich begrünter Flächen kann von relativ ungestörten Bodenverhältnissen mit
weitgehend intakten Bodenfunktionen ausgegangen werden. Lediglich auf den
unbefestigten Wegflächen sind die natürlichen Bodenfunktionen durch die
entstandenen Bodenverdichtungen eingeschränkt. Ackerbaulich genutzte Flächen
weisen aufgrund der intensiven Nutzung keine geordneten Bodenverhältnisse mehr
auf. Versiegelte Flächen (Bebauung, Verkehrsflächen) sind für den Bodenhaushalt
ohne Bedeutung.
Als Oberflächengewässer quert der Floßbach-Großgraben (Druslach) als Gewäs-
ser 3. Ordnung das Untersuchungsgebiet, welcher über den Lingenfelder Altrhein in
den Rhein entwässert. Er ist gemäß Gewässergütekartierung als mäßig belastet
eingestuft, seine Strukturgüte mit stark verändert angegeben. In den Floßbach
mündet ein wegbegleitender Graben (keine Bewertung).
Das Untersuchungsgebiet befindet sich innerhalb mehrere Oberflächenwasserkör-
per (OWK) gemäß WWRL: Der nördliche Teil um das bestehende Wasserwerk bis
zur K 42 gehört zum OWK „Hofgraben“, der erheblich verändert ist und keinen guten
chemischen Zustand aufweist. Der daran anschließende Bereich liegt innerhalb des
OWK „Druslach“, der nicht erheblich verändert ist, dessen chemischer Zustand als
gut bewertet wird, sein ökologischer Zustand jedoch als nicht befriedigend. Der süd-
liche Abschnitt ist Bestandteil des OWK „Queich“, der nicht erheblich verändert ist
und einen guten chemischen Zustand aufweist.
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Der gesamte Untersuchungsbereich liegt innerhalb der Wasserschutzzone III des
Wasserschutzgebiets „Dreihof, Offenbacher Wald“ (Nr. 404041296), das Wasser-
werk selbst befindet sich in der Zone II. Ein kleiner Bereich im Süden des Untersu-
chungsgebiets ist innerhalb eines gemäß § 88, Abs. 1 gesetzlich festgesetzten
Überschwemmungsgebietes.
Die Funktionen des Wasserhaushaltes im Umfeld des Plangebiets können im
Bereich der Offenland- und Gehölzflächen weitgehend als intakt bezeichnet werden.
Durch die dauerhafte Pflanzendecke erfolgt im vorherrschenden Gelände ein natürli-
cher Rückhalt, sodass das Wasser im Boden versickern und somit zur Grundwas-
serneubildung beitragen kann. Stellenweise ist aufgrund der örtlichen Bodenverhält-
nisse (toniger, lehmiger Boden) die Versickerung eingeschränkt (Staunässe). In
Bereichen anthropogener Überprägung (Auffüllung, Verdichtung, Versiegelung) ist
durch die veränderten Bodenverhältnisse eine Beeinträchtigung des Wasserhaus-
halts (verzögerter Oberflächenabfluss, verminderte Versickerungsfähigkeit) zu
erwarten.
Das Klima im Untersuchungsraum entspricht weitgehend den Verhältnissen im
südlichen Vorderpfälzer Tiefland. Mit durchschnittlichen jährlichen Niederschlags-
summen zwischen 550 mm und 700 mm stellt die Planungseinheit den trockensten
Bereich des Landkreises Südliche Weinstraße dar. Die mittleren Jahrestempera-
turen belaufen sich auf 9 bis 10 °C. Die klimatischen Bedingungen des Untersu-
chungsraumes können als weitgehend ungestört bezeichnet werden. Das Plange-
biet ist geländeklimatologisch ein Kaltluftentstehungsgebiet. In strahlungsreichen
Nächten bilden sich auf den Offenlandflächen Kaltluftseen, die dann ihrerseits
Nebelbildung bedingen können. Aufgrund des flachen Talgefälles fließt diese Kaltluft
nur relativ langsam ab.
Im Hinblick auf das Mikroklima können sich die versiegelten Flächen auswirken,
die gerade im Sommer stark aufgeheizt werden und somit kleinräumig zu einer
höheren Lufttemperatur als in der Umgebung führen.
Die vorhandenen Gehölzstrukturen ihrerseits übernehmen eine ausgleichende
(Frischluftproduzenten) und schützende (Staubfilter) Funktion. Zugleich wirken sie
sich aufgrund der Beschattung mikroklimatisch in erster Linie positiv auf die unmit-
telbare Umgebung aus.
Für einen Großteil des Untersuchungsgebietes bilden Sternmieren-Stiel-Eichen-
Hainbuchenwälder (Stellario-Carpinetum typicum/stachyetosum/periclymenetosum)
unterschiedlicher Feuchtegrade (frisch bis feucht) und Basengehalte (relativ
basenarm bis sehr basenreich) die heutige potenzielle natürliche Vegetation (hpnV).
Ein kleiner Abschnitt in Höhe der Kläranlage ist als Standort von Trauben-Kirsche-
Erlen-Eschenwald (Pruno-Fraxinetum) sehr feuchter, staunasser und sehr basen-
reicher Standorte erfasst.
2.2 Reale Vegetation / Biotoptypen
Der vorhandene Bewuchs weicht in der Regel von der hpnV ab. Nachfolgend wer-
den die im Rahmen von Bestandserhebungen im Frühjahr bzw. Sommer 2015 im
Plangebiet erfassten Biotoptypen gemäß dem aktuellen Biotoptypenkatalog Rhein-
land-Pfalz (LUWG) aufgeführt.
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Zu den Gewässerstrukturen im Umfeld des Bearbeitungsgebiets gehört der Floß-
bach-Großgraben, ein Gewässer 3. Ordnung, der biozönotisch zu den kleinen
Niederungsfließgewässern zählt. Er quert das Plangebiet am südlichen Ende der
Waldstraße von West nach Ost und entwässert in den Rhein.
Es handelt sich um ein überwiegend temporär wasserführendes, grabenähnliches
Fließgewässer (FN wb). Teilweise verläuft der Floßbach-Großgraben in einer Beton-
rinne, im Bereich des Weges ist er überbaut (Durchlassdurchmesser ca. 1 m). Auch
der parallel zu den Wirtschaftswegen verlaufende Seitengraben führt nicht immer
Wasser. Lediglich im Graben in Höhe der Kläranlage war zum Zeitpunkt der Be-
standsaufnahme im Sommer 2015 Wasser festzustellen. Die Uferbereiche sind be-
gleitet von ruderalen Krautsäumen (KA1) mit Waldsimse (Scirpus sylvaticus), Mäde-
süß (Filipendula ulmaria), Goldrute (Solidago spec.), Weideröschen (Epilobium
spec.), Winde (Convolvulus spec.), Glatthafer (Arrhenatherum elatius), Knäuelgras
(Dactylis glomerata) und Brombeere (Rubus fruticosus). Der Wegseitengraben ist
fast durchgängig von Gehölzen begleitet.
Zu den Stillgewässern im Untersuchungsgebiet gehört ein Weiher in Höhe der
Kläranlage (FB0), welcher jedoch außerhalb der geplanten Leitungstrasse liegt und
von Gehölzen umstanden ist.
Abb. 2: Floßbach-Großgraben mit Uferbewuchs (Stat. 800 m) Blick nach Osten (Frühjahr 2015)
Abb. 3: Graben am Ausbauende der geplanten Leitungstrasse (Stat. 172 m) Blick nach Süden (Sommer 2015)
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Entlang von Straßen, Wegen und an Gehölzrändern haben sich ruderale frische
Säume bzw. lineare Hochstaudenfluren (KB1) entwickelt.
Die Flächen weisen folgende, vor allem nährstoffzeigende sowie trittfeste Arten
auf, gefährdete Arten (sog. „Rote-Liste-Arten“) befinden sich nicht darunter:
Arten
Gräser/ Grasartige
Arrhenatherum elatius Glatthafer
Bromus spec. Trespe
Dactylis glomerata Wiesen-Knäuelgras
Elymus repens Gewöhnliche Quecke
Holcus lanatus Wolliges Honiggras
Hordeum murinum Mäuse-Gerste
Lolium perenne Gewöhnlicher Lolch
Poa trivialis Gewöhnliches Rispengras
Kräuter
Anthriscus sylvestris agg. Artengruppe Wiesen-Kerbel
Artemisia vulgaris Gewöhnlicher Beifuß
Bellis perennis Gänseblümchen
Capsella bursa-pastoris Hirtentäschelkraut
Cirsium arvense Acker-Kratzdistel
Cirsium oleraceum Kohl-Kratzdistel
Convolvulus spec. Winde
Crepis biennis Wiesen-Pippau
Daucus carota Wilde Möhre
Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch
Hypochaeris radicata Gewöhnliches Ferkelkraut
Matricaria discoidea Strahlenlose Kamille
Plantago lanceolata Spitz-Wegerich
Plantago major Breit-Wegerich
Polygonum aviculare Vogelknöterich
Potentilla reptans Kriechendes Fingerkraut
Taraxacum officinale agg. Artengruppe Löwenzahl
Urtica dioica Brennnessel
Abb. 4: Unbefestigter Wirtschaftsweg südlich der Waldstraße mit wegbegleitendem Saum und Gehölzstrukturen (Stat. 820 m) Blick nach Süden (Frühjahr 2015)
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Die weg- und grabenbegleitenden Gehölzstrukturen (BE0, BF2), Gebüsche (BB0)
sowie die Böschungshecke an der Bahnlinie (BD4) setzen sich aus folgenden,
überwiegend standortheimischen Laubgehölzarten zusammen:
Schwarz-Erle (Alnus glutinosa), Baum- und Strauchweiden (Salix spec.) Feld-
Ahorn (Acer campestre), Hainbuche (Carpinus betulus), Vogel-Kirsche (Prunus
avium), Wolliger Schneeball (Viburnum lantana), Schwarzer Holunder (Sambucus
nigra), Hasel (Corylus avellana), Liguster (Ligustrum vulgare), Hunds-Rose (Rosa
canina), Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea), Pfaffenhütchen (Euonymus
europaeus), Weißdorn (Crataegus spec.), Brombeere (Rubus fruticosus) und Efeu
(Hedera helix). Vereinzelt finden sich noch Stiel-Eiche (Quercus robur), Berg-Ahorn
(Acer pseudoplatanus), Walnuss (Juglans regia), Rot-Eiche (Quercus rubra) und
Robinie (Robinia pseudoacacia). Teilweise finden sich auch Ziergehölze wie
Sommerflieder (Buddleja) oder Zwergmispel.
Im südlichen Teil des Untersuchungsgebietes grenzen Eichenwälder (AB0) an den
Planbereich. Zu den bereits genannten gesellen sich noch Pappeln (Populus spec.)
und Eschen (Fraxinus excelsior).
Innerhalb des Siedlungsbereichs sind ebenfalls Gehölzstrukturen (BJ0, BF0) zu
finden, die sich aus standortheimischen Arten und Ziergehölzen, wie Flieder
(Syringa spec.), Sommerflieder, Azalee (Rhododendron spec.), Beetrosen (Rosa
spec.), Kriech-Mispel (Cotoneaster spec.), zusammensetzen.
Abb. 5: Feldweg im Randbereich eines Eichenlaubwalds bzw. einer Baumgruppe (bei Stat. 1.330 m) Blick nach Süden (Sommer 2015)
Abb. 6: Gebüsch zwischen Bahnlinie und Kreisstraße (bei Stat. 255 m) Blick nach Norden (Sommer 2015)
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Diese liegen hauptsächlich innerhalb der zumeist eingezäunten an die Waldstraße
angrenzenden Grundstücke.
Das Offenland im Plangebiet wird durch landwirtschaftlich genutzte Flächen ge-
prägt. Zum einen finden sich im Bereich des bestehenden Wasserwerks Acker-
flächen (HA0), südlich der Waldstraße sind des vor allem Wiesenflächen überwie-
gend feuchter Standorte (EA1) und unterschiedlicher Nutzungsintensität sowie eine
Ackerbrache (HB0).
Die Flächen werden in der Regel extensiv genutzt (sth). Einzelne Flächen sind ver-
bracht (EE0). Die Wiesenflächen zeigen eine typische Vegetation der Glatthafer-
wiese mit Tendenz zur Feuchtwiese (stn1). Eine Fläche ist als Streuobstwiese
(HK2) angelegt mit verschiedenen Obstsorten (u. a. Apfel, Birne, Kirsche, Pfirsich,
Walnuss).
Folgende, nicht gefährdete Arten finden sich auf den genannten Wiesenflächen:
Extensiv genutzte Glatthaferwiese, frisch bis feucht (EA1 sth, stn1):
Arten
Gräser/ Grasartige
Arrhenatherum elatius Glatthafer
Dactylis glomerata Wiesen-Knäuelgras
Holcus lanatus Wolliges Honiggras
Kräuter
Achillea millefolium Gewöhnliche Schafgarbe
Centaurea spec. Flockenblume
Crepis biennis Wiesen-Pippau
Galium mollugo agg. Artengruppe Wiesen-Labkraut
Hypochaeris radicata Gemeines Ferkelkraut
Leucanthemum vulgare Magerwiesen-Margerite
Lotus corniculatus Gewöhnlicher Hornklee
Persicaria amphibia Wasser-Knöterich
Plantago lanceolata Spitz-Wegerich
Ranunculus repens Kriechender Hahnenfuß
Rumex acetosa Sauerampfer
Sanguisorba officinalis Großer Wiesenknopf
Trifolium pratense Rot-Klee
Die Brachflächen sind ruderaler ausgeprägt mit einem hohen Anteil an Kratzdisteln
(Cirsium spec.).
Abb. 7: Graben- und wegbegleitende Gehölze sowie feuchte Glatthaferwiese (bei Stat. 1.400 m) Blick nach Nordwesten (Sommer 2015)
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Auf der Ackerbrache finden sich Arten wie Amarant (Amaranthus spec.), Kratz-
disteln, Wasser-Knöterich und Melde (Chenopodium album). Neben einer Sitzwarte
für Greifvögel (WA9) sind in den angrenzenden Gehölzbeständen mehrere Hochsitze
(WA3) aufgestellt.
Abb. 10: Ackerbrache und Randbereich der Grünlandbrache, mit Hochsitz, Sitzwarte und Storchennest im Hintergrund (bei Stat. 1.010 m) Blick nach Nordosten (Frühjahr 2015)
Abb. 8: Randbereich der Streuobstwiese sowie grabenbegleitende Gehölze (bei Stat. 1.300 m) Blick nach Norden (Sommer 2015)
Abb. 9: Feldweg im Bereich der Ackerbrache sowie grabenbegleitende Gehölze mit Totholz und Hochsitz (bei Stat. 1.010 m) Blick nach Norden (Frühjahr 2015)
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Teilweise finden sich Gartenabfälle (WB7) in den nahe den vorhandenen Garten-
flächen (HJ2) stehenden Gebüschen. Neben den genannten Gartenstrukturen sind
Siedlungsstrukturen hauptsächlich entlang der Waldstraße (Industriegebiet Born-
heim) verteilt. Es handelt sich um die Gebäude (HN1), befestigte Parkplatz-, Hof-
und Lagerflächen (HV3, HT4) der hier ansässigen Gewerbebetriebe und Einrichtun-
gen (z. B. Tierheim). Dazu kommen die vorhandenen Straßen (VA2, VA3) und
Wege (VB1, VB2).
Die vorhandenen Wiesenflächen unterschiedlicher Nutzungsintensität sind für den
Arten- und Biotopschutz von großer Bedeutung. Insbesondere gefährdeten Tier-
und Pflanzenarten bieten sie entsprechenden Lebensraum.
Die nahe gelegenen Wald- und Gehölzflächen haben ebenfalls eine große Bedeu-
tung für den Arten- und Biotopschutz als Nahrungs- und Brutbiotop.
Dagegen sind die vorhandenen Ackerflächen sowie überbauten und versiegelten
Flächen weniger bedeutsam für den Arten- und Biotopschutz.
2.3 Tierwelt
Im Rahmen des vorliegenden Fachbeitrags wurde keine gesonderte Bestandser-
hebung der Fauna durchgeführt. Genannte Arten wurden als Zufallsfunde während
der Bestandserfassung aufgenommen oder aus vorhandenen Unterlagen (VBS, Biotopkartierung) übernommen.
Die erfassten Tierarten lassen sich folgenden Biotoptypen zuordnen:
Fließgewässer
Tiergruppe/-art Schutzstatus
1
EK2 RL FFH VSG §
Libellen
Gebänderte Prachtlibelle Calopteryx splendens 3 X
Blauflügel-Prachtlibelle Calopteryx virgo X 3 X
1 RL = Rote Liste Rheinland-Pfalz (1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, 4 = potenziell gefährdet,
V= Art der Vorwarnliste, II Durchzügler; FFH = Art der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie; VSG = Zielart der Vogelschutzrichtlinie (Anhang I); § = besonders bzw. streng geschützte Art gem. § 7 (2) Nr. 13 und 14 BNatschG
2 EK = eigene Kartierung;
Abb. 11: Waldstraße mit anliegenden Gewerbe- und Brachflächen (bei Stat. 740 m) Blick nach Norden (Sommer 2015)
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Claudia Endres - 13 - LANDSCHAFTSPLANUNG
Wald/ Waldrand und sonstige Gehölzstrukturen (auch Gehölzränder und Säume)
Tiergruppe/-art Schutzstatus
EK RL FFH VSG §
Hautflügler
Mittlere Wespe Dolichovespula media X X
Hornisse Vespa crabro X
Heuschrecken
Grünes Heupferd Tettigonia viridissima X
Waldgrille Nemobius sylvestris X
Schmetterlinge
Schornsteinfeger Aphantopus hyperantus
Landkärtchen Araschnia levana
Kleines Wiesenvögelchen Coenonympha pamphilus X
Zitronenfalter Gonepteryx rhamni
Waldbrettspiel Pararge aegeria
Weißling Pieris spec. X
Reptilien
Blindschleiche Anguis fragilis
Waldeidechse Zootoca vivipara
Vögel
Schwanzmeise Aegithalos caudatus X
Mäusebussard Buteo buteo X
Stieglitz, Distelfink Carduelis carduelis X
Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla X
Grünfink, Grünling Chloris chloris X
Ringeltaube Columba palumbus X X
Rabenkrähe Corvus corone corone X X
Kuckuck Cuculus canorus X
Buntspecht Dendrocopos major X
Mittelspecht Dendrocopos medius I X
Rotkehlchen Erithacus rubecula X
Buchfink Fringilla coelebs X
Eichelhäher Garrulus glandarius X X
Nachtigall Luscinia megarhynchos X
Rotmilan Milvus milvus V I X
Blaumeise Parus caeruleus X
Kohlmeise Parus major X
Haussperling Passer domesticus X 3 X
Feldsperling Passer montanus 3 X
Zilpzalp Phylloscopus collybita X
Elster Pica pica X
Grünspecht Picus viridis X X
Heckenbraunelle Prunella modularis X
Girlitz Serinus serinus X
Kleiber Sitta europaea X
Türkentaube Streptopelia decaocto X
Star Sturnus vulgaris V X
Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla X
Zaunkönig Troglodytes troglodytes X
Amsel Turdus merula X X
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Fortsetzung Wald/ Waldrand und sonstige Gehölzstrukturen (auch Gehölzränder und Säume)
Tiergruppe/-art Schutzstatus
EK RL FFH VSG §
Säugetiere
Reh Capreolus capreolus
Eichhörnchen Sciurus vulgaris
Glatthafer- und Magerwiesen, auch Brachen und sonstige Offenlandflächen (auch in Kombination mit Gehölzen)
Tiergruppe/-art Schutzstatus
EK RL FFH VSG §
Heuschrecken
Wiesen-Grashüpfer Chorthippus dorsatus
Große Goldschrecke Chrysochraon dispar X
Roesels Beißschrecke Metrioptera roeseli X
Sumpfschrecke Stethophyma grossum
Grünes Heupferd Tettigonia viridissima
Schmetterlinge
Aurorafalter Anthocharis cardamines
Schornsteinfeger Aphantopus hyperantus
Kleines Wiesenvögelchen Coenonympha pamphilus X
Großes Ochsenauge Maniola jurtina
Schachbrett Melanargia galathea
Tagpfauenauge Nymphalis io
Großer Kohl-Weißling Pieris brassicae V
Grünader-Weißling Pieris napi X
Kleiner Kohl-Weißling Pieris rapae
Hauhechel-Bläuling Polyommatus icarus
Admiral Vanessa atalanta
Vögel
Mäusebussard Buteo buteo X
Weißstorch Ciconia ciconia X I X
Rabenkrähe Corvus corone corone X X
Neuntöter Lanius collurio V I X
Jagdfasan Phasianus colchicus X X
Grünspecht Picus viridis X
Abb. 12: Weißstorch in Glatthaferwiese (bei Stat. 960 m) Blick nach Südosten (Sommer 2015)
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Claudia Endres - 15 - LANDSCHAFTSPLANUNG
Siedlungsbereich
Tiergruppe/-art Schutzstatus
EK RL FFH VSG §
Schmetterlinge
Tagpfauenauge Nymphalis io
Großer Kohl-Weißling Pieris brassicae
Hauhechel-Bläuling Polyommatus icarus
Admiral Vanessa atalanta
Reptilien
Mauereidechse Podarcis muralis X IV §
Vögel
Mauersegler Apus apus X
Bachstelze Motacilla alba X
Blaumeise Parus caeruleus X
Kohlmeise Parus major X
Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros X
Elster Pica pica X
Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla X
Haussperling Passer domesticus 3 X
Rotkehlchen Erithacus rubecula X
Insbesondere die Wiesenflächen sowie die vorhandenen Gehölzstrukturen ein-
schließlich der Waldflächen sind als Lebensraum für eine Vielzahl von Arten bedeut-
sam. Wogegen auf den ackerbaulich genutzten Flächen besonders aus faunisti-
scher Sicht weniger geeignete Lebensraumbedingungen vorliegen. Dies gilt auch für
den Siedlungsbereich. Hier sind aufgrund der anthropogenen Prägung überwiegend
so genannte „Kulturfolger“ anzutreffen, die an die innerhalb von Siedlungsflächen
bzw. in Siedlungsnähe vorkommenden Lebensräume angepasst sind bzw. eine
höhere Störtoleranz aufweisen. So nutzt die Mauereidechse die Schotterflächen ent-
lang der Bahnlinie als Lebensraum. Überbaute und versiegelte Flächen stellen je-
doch für wenig mobile Arten Ausbreitungsbarrieren dar.
Abb. 13: Junge Mauereidechse an Bahnlinie (bei Stat. 230 m) (Sommer 2015)
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2.4 Landschaftsbild und Erholung
Die Eigenart der Landschaft im Umfeld der geplanten Leitungstrasse ist durch die
Lage am Rand des Gewerbegebietes von Bornheim sowie durch die landwirtschaft-
liche Nutzung mit den Ackerflächen nördlich der K 42 bzw. den Wiesenflächen süd-
lich der Waldstraße geprägt.
Die im Gebiet vorhandenen Wirtschaftswege werden auch von Erholungssuchen-
den genutzt und ist daher für die Naherholung für die Gemeinden Bornheim und
Offenbach a. d. Queich von großer Bedeutung.
Landschaftsgliedernde Gehölzstrukturen verteilen sich sowohl auf den Gewerbe-
grundstücken wie in der freien Landschaft als gewässerbegleitende Strukturen oder
Waldflächen. Sie bestehen hauptsächlich aus standortheimischen Laubgehölzen.
Diese tragen zur hohen Strukturvielfalt des Gebietes bei.
2.5 Raumplanerische Zielvorgaben
Landesentwicklungsprogramm IV mit Landschaftsprogramm und Einheitlicher
Regionalplan Rhein-Neckar mit Landschaftsrahmenplanung
Das Plangebiet liegt gemäß Landesentwicklungsprogramm IV (ISM 2008) inner-
halb des Landschaftstyps „Bruchlandschaft“ im Erholungs- und Erlebnisraum
„Queich-Schwemmfächer“, einem Raum mit landesweiter Bedeutung für Erholung
und Landschaftserlebnis, insbesondere für die Naherholung.
Leitbild für diesen Landschaftstyp sind großflächige Feuchtwiesengebiete oder
Waldgebiete mit Bruch- und Sumpfwäldern, in denen der besondere Gebietscharak-
ter durch das Element Wasser erlebbar wird, etwa in Form von Stillgewässern und
wassergefüllten Gräben sowie anhand des Bewuchses und der Bodenstruktur er-
kennbar nasser Bereichen.
Im Erlebnis- und Erholungsraum „Queich-Schwemmfächer“ mit seinem großflächi-
gen durch Grünlandniederungen gegliederten, sehr abwechslungsreichen Wald-
und Feuchtgebiet innerhalb ansonsten meist strukturarmen Acker- und Weinbau-
landschaften sind die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von
Natur und Landschaft vorrangig zu sichern und zu entwickeln (ISM 2008).
Ein Teil der Umgebung des Plangebiets ist aufgrund der Lage in Natura 2000-Ge-
bieten Bestandteil des landesweiten Biotopverbunds, der der Sicherung heimischer
Tier- und Pflanzenarten, deren Populationen sowie ihrer Lebensräume und -gemein-
schaften dient.
Im seit dem 15. Dezember 2014 verbindlichen Einheitlichen Regionalplan Rhein-
Neckar, der den Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004 grundsätzlich er-
setzt, ist der Bereich nördlich der Bahnlinie (Draisinenbahn) als Regionaler Grünzug
(landesweit bedeutsamer Bereich für den Freiraumschutz) dargestellt, die Flächen
südlich der Gewerbeflächen als Grünzäsur. Grünzäsuren sind Bestandteile der
Regionalen Grünzüge.
Die Regionalen Grünzüge dienen als großräumiges Freiraumsystem dem langfris-
tigen Schutz und der Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie
dem Schutz und der Entwicklung der Kulturlandschaft in der Metropolregion Rhein-
Neckar. Sie sichern die Freiraumfunktionen Boden, Wasser, Klima, Arten- und Bio-
topschutz sowie die landschaftsgebundene Erholung.
Landespflegerischer Begleitplan (Fachbeitrag Naturschutz) Verlegung Wasserleitung, Gruppenwasserwerke Bornheim
Claudia Endres - 17 - LANDSCHAFTSPLANUNG
Die Grünzäsuren haben die Funktion, eine bandartige Siedlungsentwicklung und
das Zusammenwachsen von Siedlungsgebieten zu verhindern. Sie stellen Verbin-
dungen örtlicher Grünbereiche mit den Regionalen Grünzügen her und dienen als
Klimaschneisen, Lebens- sowie Vernetzungsräume für Tiere und Pflanzen sowie als
siedlungsnahe Erholungszonen.
In den Regionalen Grünzügen und in den Grünzäsuren darf in der Regel nicht ge-
siedelt werden. In den Grünzügen sind technische Infrastrukturen und Verkehrs-
infrastrukturen sowie privilegierte Vorhaben im Sinne von § 35 (1) BauGB zulässig,
die die Funktionen der Grünzüge nicht beeinträchtigen, im überwiegenden öffent-
lichen Interesse notwendig sind oder aufgrund besonderer Standortanforderungen
nur außerhalb des Siedlungsbestandes errichtet werden können. In den Grünzäsu-
ren sind raumbedeutsame Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB unzulässig. Die Er-
weiterung standortgebundener technischer Infrastrukturen ist ausnahmsweise
möglich.
Das Plangebiet liegt außerdem innerhalb von Flächen mit einer hohen bis sehr
hohen klimaökologischen Bedeutung (u. a. Kaltluftentstehungsgebiet)
Darüber hinaus ist der Bereich um das Wasserwerk als Vorbehaltsgebiet für den
Grundwasserschutz dargestellt. Hier sollen die Belange des Grundwasserschutzes
bei der Abwägung mit Nutzungen, von denen gefährdende Wirkungen auf das
Grundwasser ausgehen können, besonders berücksichtigt werden. Zur Gefahren-
vorsorge sollen in diesen Gebieten konkurrierende oder schädliche Fremdnutzun-
gen vermieden werden.
Teile im südlichen Plangebiet sind als Vorbehalts- bzw. Vorranggebiete für den
vorbeugenden Hochwasserschutz festgelegt.
In den Vorranggebieten haben die Belange des Hochwasserschutzes Vorrang vor
konkurrierenden Nutzungsansprüchen. Sie sind von hochwassersensiblen Nutzun-
gen, insbesondere von weiterer Bebauung sowie von Vorhaben, die den Abfluss be-
einträchtigen bzw. zu Retentionsraumverlusten führen, freizuhalten.
Unvermeidbare Vorhaben und Maßnahmen im öffentlichen Interesse sind aus-
nahmsweise möglich, wenn die Erfordernisse des Hochwasserschutzes gewahrt
bleiben.
„Vorbehaltsgebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz“ dienen der Vermei-
dung und Minderung von zusätzlichen Schadensrisiken. In diesen Vorbehaltsgebie-
ten sollen die Belange des Hochwasserschutzes bei allen raumbedeutsamen Pla-
nungen und Maßnahmen besonders berücksichtigt werden. Zudem soll in ihnen
nicht gebaut werden.
Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan
Im derzeit gültigen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Offenbach
a. d. Queich (Stand 2014) sind für das Plangebiet gewerbliche Bauflächen, Flächen
für die Wasserversorgung (Wasserwerk), Flächen für die Landwirtschaft und für
Wald sowie für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft festgesetzt (BBP 2014).
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Claudia Endres - 18 - LANDSCHAFTSPLANUNG
Planung vernetzter Biotopsysteme (PVBS)
Die Planung Vernetzter Biotopsysteme für den Bereich Landkreis Südliche Wein-
straße (Planungseinheit „Schwegenheimer Lößplatte“) gibt für das Plangebiet die
Entwicklung der vorhandenen Biotopkomplexe aus Röhrichten und Großseggenrie-
den mit Nass- und Feuchtwiesen sowie von Bruch-und Sumpfwäldern an. Des Wei-
teren ist der Floßbach-Großgraben mit den Abschnitten besonderer ökologischer
Bedeutung zu entwickeln.
Für die vorhandenen zusammenhängenden Waldflächen gibt die PVBS ebenfalls
eine Entwicklung aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für den Arten - und Biotop-
schutz an. Diese Waldbiotope gehören zum Prioritätengebiet „Wälder mittlerer
Standorte mit besonderer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz – Bellheimer
Wald“. Hier sind die Ziele der PVBS vorrangig umzusetzen, da diese Flächen ökolo-
gisch vielgestaltige bzw. in ihrer Ausstattung einzigartige Landschaftsräume von
überregionaler Bedeutung oder repräsentativ für den Landkreis sind, bzw. es be-
steht ein besonderer Handlungsbedarf, vorhandene Biotopstrukturen zu erhalten
und zu verbessern.
2.6 Schutzgebiete, Biotopkartierung Rheinland-Pfalz
Schutzgebiete nach Bundes- bzw. Landesnaturschutzgesetz
Die Flächen südlich des Gewerbegebietes Bornheim liegen innerhalb eines Gebie-
tes von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) gemäß § 25 LNatSchG („Bell-
heimer Wald mit Queichtal“ - Nr. DE-6715-302). Dessen Schutzzweck, gemäß § 25
LNatSchG einschließlich Anlage 1 sowie der Landesverordnungen vom 18.07.2005
bzw. 22.12.2008, ist die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhal-
tungszustandes der genannten natürlichen Lebensraumtypen und Tier- und Pflan-
zenarten, insbesondere
- der strukturreichen Grünlandgebiete der Bachniederungen mit nicht intensiv genutzten Mähwiesen, u. a. als Schmetterlings-Lebensraum,
- einer naturnahen Fließgewässerdynamik vor allem als Lebensraum für eine artenreiche Fisch- und Libellenfauna,
- von Buchen- und Eichen-Hainbuchenwäldern sowie bachbegleitenden Auenwaldstrei-fen auf den mittleren und feuchten Standorten und von lichten Kiefernwäldern mit Frei-flächen (insbesondere Sandrasen, Zwergstrauchheiden, Mähwiesen) auf den Dünen und Flugsandfeldern,
- von Laichgewässern für den Kammmolch.
Der Bellheimer Wald zwischen Landau und Germersheim ist ein großflächiges
Waldgebiet auf dem Schwemmkegel der Queich. Dies ist einer der Schwemmfächer
der oberen Rheinniederung, die für die Vernetzung von Rheinauenbiotopen mit dem
Pfälzerwald von besonderer Bedeutung sind. Kennzeichen des Bellheimer Waldes
sind die teils lichte Waldstruktur bis hin zum Halboffenland-Charakter und die enge,
mosaikartige Verzahnung mit wechselfeuchten Grünland- und Fließgewässerbioto-
pen. Auch sind Bereiche vorhanden, die ruhig und weitgehend frei von Störungen
sind. Ein breites Spektrum von Tierarten findet hier optimale Lebensbedingungen.
Wegen der vielen Vogelarten, welche die EU im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie
als besonders schützenswert anführt, ist das Gebiet auch als Vogelschutzgebiet
"Offenbacher Wald, Bellheimer Wald und Queichwiesen" (Nr. DE-6715-401) ge-
meldet.
Landespflegerischer Begleitplan (Fachbeitrag Naturschutz) Verlegung Wasserleitung, Gruppenwasserwerke Bornheim
Claudia Endres - 19 - LANDSCHAFTSPLANUNG
Die Schutzwürdigkeit begründet sich durch die großflächigen Waldgebiete, der Be-
deutung als Fledermaushabitate, der Vorkommen von Tierarten der lichten Wälder
(u. a. Ziegenmelker, Hirschkäfer) sowie der bestehenden Biotopkomplexe aus ma-
geren Feuchtwiesen, naturnahen Tieflandbächen und Auwaldmosaiken. Darüber
hinaus hat das Gebiet kulturhistorische Bedeutung aufgrund der ehemaligen Riesel-
wiesen bei Zeiskam und die Mittelwälder im Bellheimer Wald.
Lebensraumtypen gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie)
Trockene Sandheiden mit Calluna und Genista [Dünen im Binnenland] (Code 2310)
Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis [Dünen im Binnenland] (Code 2330)
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation vom Typ Magnopotamion oder Hydrocharition (Code 3150)
Fließgewässer der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis (Code 3260)
Europäische trockene Heiden (Code 4030)
* Trespen-Schwingel-Kalk-Trockenrasen (Festuco-Brometalia), (* besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen) (Code 6210*)
Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden und Lehmboden (Eu-Molinion) (Code 6410)
Feuchte Hochstaudensäume der planaren bis alpinen Höhenstufe inkl. Waldsäume (Code 6430)
Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis und Sanguisorba officinalis) (Code 6510)
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) (Code 9130)
Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald (Stellario-Carpinetum) (Code 9160)
* Erlen- und Eschenwälder und Weichholz-Auenwälder an Fließgewässern (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) (Code 91E0*)
* = Prioritärer Lebensraumtyp
Die im Folgenden genannten Arten sind europaweit bedeutsam und durch das
genannte FFH-Gebiet besonders geschützt (gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie):
Käfer Libellen
Hirschkäfer Lucanus cervus Grüne Keiljungfer Ophiogomphus cecilia
Schmetterlinge Amphibien
Großer Feuerfalter Lycaena dispar Kammmolch Triturus cristatus
Großer Moorbläuling Maculinea teleius Fische
Schwarzblauer Bläuling Maculinea nausithous Schlammpeitzger Misgurnus fossilis
Spanische Flagge * Callimorpha quadripunctaria Säugetiere
Bechsteinfledermaus Myotis bechsteini
* = Prioritäre Art Großes Mausohr Myotis myotis
Im Untersuchungsgebiet und im nahen Umfeld befinden sich keine Biotoptypen,
die als FFH-Lebensraumtypen (FFH-LRT) gemäß Anhang I der Richtlinie
92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
(FFH-Richtlinie) einzustufen sind.
Nachweise der genannten Arten gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie (= streng zu
schützende Arten) im Umfeld des Plangebiets sind derzeit nicht bekannt (vgl. 5.4
und 5.5).
Wie bereits erwähnt, umfasst der genannte Bereich des FFH-Gebiets ein weiteres
Natura 2000 Gebiet, das Europäische Vogelschutzgebiet „Offenbacher Wald, Bell-
heimer Wald und Queichwiesen" (Nr. DE-6715-401).
Es handelt sich um einen ausgedehnten, von Westen nach Osten sich verbreitern-
den Schwemmfächer der Queichniederung. Hervorzuhebende Lebensräume sind
die feuchten Alteichenbestände und hochgelegenen trockenen Kiefernwälder auf
Sandböden. Grünland tritt zum einen als Magergrünland mit Sandrasen bei Ger-
mersheim auf und zum anderen in Form ausgedehnter Feuchtwiesen im westlichen
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Claudia Endres - 20 - LANDSCHAFTSPLANUNG
und mittleren Gebietsteil, wie z. B. im Plangebiet und seiner Umgebung. Die Schutz-
würdigkeit ergibt sich aufgrund der artenreichen Vogelbestände, mit landesweit
höchsten Dichten charakteristischer Waldvögel, insbesondere Spechte.
Das Grünland beherbergt die landesweit größte Brutpopulation des Wachtel-
königs. Im Gebiet nisten weiterhin Weißstorch, Schwarzkehlchen und zahlreiche
weitere Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie.
Die Erhaltungsziele entsprechen denen des genannten FFH-Gebiets.
Zielarten gemäß der Vogelschutzrichtlinie sind:
Eisvogel Alcedo atthis
Wiesenpieper Anthus pratensis
Ziegenmelker Caprimulgus europaeus
Weißstorch Ciconia ciconia
Rohrweihe Circus aeruginosus
Wachtelkönig Crex crex
Mittelspecht Dendrocopos medius
Schwarzspecht Dryocopus martius
Bekassine Gallinago gallinago
Wendehals Jynx torquilla
Neuntöter Lanius collurio
Heidelerche Lullula arborea
Blaukehlchen Luscinia svecica
Rotmilan Milvus milvus
Wespenbussard Pernis apivorus
Grauspecht Picus canus
Wasserralle Rallus aquaticus
Braunkehlchen Saxicola rubetra
Wiedehopf Upupa epops
Aussagen hinsichtlich der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen
der genannten NATURA 2000-Gebiete sind in Abschnitt 5.5 dargestellt.
Weitere landespflegerisch besonders zu schützende Flächen oder Objekte gemäß
§§ 23 bis 29 BNatSchG / §§ 17 bis 23 LNatSchG sind im Plangebiet nicht vor-
handen.
Biotopkartierung Rheinland-Pfalz
Im Rahmen der Biotopkartierung Rheinland-Pfalz (LUWG 2007) wurden keine in
ihrem Wert herausragenden Biotope innerhalb des Plangebiets erfasst.
2.7 Vorbelastungen im Untersuchungsraum
Als Vorbelastungen sind die durch die anthropogene Besiedlung und Nutzung ent-
standenen Beeinträchtigungen der Landschaftspotenziale Boden, Wasserhaushalt,
Klima und Luft, Arten- und Biotopschutzpotenzial sowie des Landschaftsbildes zu
nennen.
Landespflegerischer Begleitplan (Fachbeitrag Naturschutz) Verlegung Wasserleitung, Gruppenwasserwerke Bornheim
Claudia Endres - 21 - LANDSCHAFTSPLANUNG
Im Einzelnen handelt es sich dabei um nachfolgende bestehende Beeinträchti-
gungen:
Lebensraumverlust durch Versiegelung und Bebauung, Belas-tung der Vegetation und Tierwelt durch Lärm und Schadstoff-emissionen, Zerschneidung ehemals zusammenhängender Lebensräume, Unterbrechung des Biotopverbunds;
Arten- und Biotope
Überprägung der Landschaft mit konstruktiven Elementen (Gebäude, Kläranlage, Stromleitung).
Landschaftsbild
und Erholung
Veränderung des Bodengefüges durch Abgrabung und Auf-schüttung, Verdichtung, Versiegelung, Eintrag von Schadstof-fen (z. B. Abgase aus Verkehr (u. a. K 42) und Haushalt (z. B.
Gewerbegebiet Bornheim));
Boden
Verminderung der Versickerung und Erhöhung des Oberflä-chenabflusses im Bereich versiegelter Flächen, Eintrag von Nähr- und Schadstoffen (Kläranlage Bornheim, Straßen (u. a.
K 42), Landwirtschaft);
Wasserhaushalt
Luftverunreinigung durch Verkehr (u. a. K 42) und Hausbrand (Gewerbegebiet Bornheim), Unterbrechung von Kaltluftabflussbahnen durch Straßen/ Gebäude (Stauwirkung), Geruchsbelastungen im Bereich der bestehenden Kläranlage;
Klima / Luft
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Claudia Endres - 22 - LANDSCHAFTSPLANUNG
3 BESCHREIBUNG DES GEPLANTEN PROJEKTES
Die geplante Trinkwasserleitung DN 300 GGG dient als Ersatz für die östlich des
Gewerbegebiets liegenden Hauptwasserleitung und soll von der künftigen Entkal-
kungsanlage durch die „Waldstraße“ in Bornheim bis nach Offenbach a. d. Queich
verlegt werden.
Parallel dazu ist die Verlegung einer im Zuge der geplanten Entkalkungsanlage
notwendigen Abwasserleitung DN 150 PE-HD bis zum Vorfluter der Kläranlage Lan-
dau geplant. Die Einleitung muss dort erfolgen, da dieser Vorfluter in die Queich ein-
mündet und somit die erforderliche Verdünnung des Wassers gewährleistet.
Darüber hinaus wird mit der Hauptwasserleitung auch eine Steuerleitung verlegt.
Die geplante Trasse wird vom bestehenden Wasserwerk (zukünftiger Standort der
geplanten Entkalkungsanlage) über die angrenzenden Ackerflächen bis zur Bahn-
linie geführt. Nach Kreuzung der Bahn und der Kreisstraße K 42 verläuft die Trasse
in der „Waldstraße“ bis zu ihrem südlichen Ausbauende. Von der Straße „In der
Viehweide“ bis zum Ende der „Waldstraße“ wird zusätzlich eine Wasserleitung für
die Hausversorgung mit verlegt. Für die Löschwasserversorgung werden Hydranten
auf der Hauptleitung DN 300 GGG eingebaut.
Hier wird der Floßbach-Großgraben gekreuzt und anschließend die Leitung
parallel zum bestehenden Graben in den unbefestigten Wegen bis zur Gemarkungs-
grenze Offenbach, mit ausreichendem Abstand zum Grabenrand, weitergeführt.
Die Verlegung der Leitungen ist größtenteils in offener Bauweise vorgesehen.
Lediglich im Bereich der bestehenden Bahnlinie wird gebohrt.
Der Leitungsgraben hat eine geplante Breite von 1,30 m (offener Bauweise) und
richtet sich nach der zu verlegenden Rohrdimension sowie der Tiefenlage der Lei-
tung. Die Arbeitsbreite während der Bauzeit wird auf ca. 4 bis 6 m geschätzt. Die
geplante Überdeckung der Rohrleitung beträgt im Gelände bis Oberkante Haupt-
wasserleitung 1,00 m und im Straßenkörper 1,25 m. Bei der Bahnlinie beträgt die
vorgesehene Überdeckung mindestens 1,50 m.
Für die Kreuzung des Gewässers „Floßbach-Großgraben“ wird der bestehende
Durchlass DN 1000 entfernt und die neuen Leitungen in offener Bauweise verlegt. In
diesem Zuge wird ein neuer Durchlass DN 1100 eingebaut, in dessen Sohle zusätz-
lich 20 cm Bodensubstrat eingebracht wird. Die Überdeckung der Trinkwasserlei-
tung beträgt bis zur neuen Gewässersohle mindestens 0,50 m.
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Claudia Endres - 23 - LANDSCHAFTSPLANUNG
4 AUSWIRKUNGEN DES GEPLANTEN VORHABENS AUF NATUR UND LANDSCHAFT
4.1 Ermittlung und Beurteilung der Eingriffe in Natur und Landschaft (Konfliktanalyse)
Die mit dem geplanten Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen können grund-
sätzlich differenziert werden in:
Beeinträchtigungen, die im Rahmen der Baudurchführung unumgänglich
sind, nach deren Beendigung jedoch entfallen (baubedingte Konflikte),
Beeinträchtigungen, die zu einer dauerhaften Änderung der Gegebenheiten
führen (anlagebedingte Konflikte),
Beeinträchtigungen, die sich durch den Betrieb und die Unterhaltung der
Leitungen ergeben (betriebsbedingte Konflikte).
Im Folgenden werden die möglichen Eingriffe, die im Zuge der Verlegung der Lei-
tungen auf Natur und Landschaft entstehen können, dargestellt. Zur Orientierung
wird im gegebenen Fall auf die entsprechende Stationierung der geplanten Trassie-
rung verwiesen. Ansonsten gelten die Darstellungen für die gesamte Leitungstrasse.
Eine graphische Darstellung erfolgt in den Plänen 4.1 bis 4.3 in der Anlage.
4.1.1 Baubedingte Auswirkungen
Während der Bauphase besteht die Gefahr des Schadstoffeintrags in Boden und
Grundwasser durch umweltgefährdende Baustoffe und Betriebsstoffe der Bauma-
schinen. Dieses Risiko kann durch ordnungsgemäß gewartete Baumaschinen sowie
einen sachgemäßen Umgang mit umweltgefährdenden Materialien minimiert wer-
den, sodass keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
Während eventuell notwendiger Wasserhaltungsmaßnahmen, insbesondere bei
der Unterkreuzung des Gewässers „Floßbach-Großgraben“ (Stat. 790 m - 805 m)
bzw. bei der Einleitung in den Auslaufgraben der Kläranlage Landau (Stat. 1.360 m),
kann es während der Bauarbeiten zum Eintrag von Nähr- und Schadstoffen kom-
men. Dies kann zu qualitativen Veränderungen der Gewässergüte und damit auch
zur Beeinträchtigung von Pflanzen und Tieren führen. Außerdem ist die Durch-
gängigkeit des Gewässers während der Bauzeit eingeschränkt bzw. unter Umstän-
den gänzlich unterbrochen. Bei ordnungsgemäßer Durchführung der Bauarbeiten
sowie einem sachgemäßen Umgang mit umweltgefährdenden Materialien sind
jedoch keine dauerhaften erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.
Keine erheblichen und nachhaltigen Auswirkungen hat der Baubetrieb auf das
Klima und die lufthygienischen Gegebenheiten. Eventuell entstehende Schadstoff-
und Staubemissionen sind zeitlich beschränkt und nicht von nachhaltiger Natur.
Die während der Bauphase durch den Einsatz von Baumaschinen und -gerät auf-
tretenden Emissionen in Form von Lärm und Abgasen können sich auf den Arten-
und Biotopschutz auswirken. Insbesondere während der Vegetations- und Brutzeit
sind Störungen negativ zu bewerten. Dies betrifft in erster Linie die Bereiche, in
denen Gehölzstrukturen im Umfeld der geplanten Trasse liegen. Im Einzelnen be-
trifft das die Trassenabschnitte Station 230 m bis 255 m sowie 790 m bis Ausbau-
ende.
Diese Beeinträchtigungen sind jedoch auf die Dauer der Bauarbeiten beschränkt
und bei Einhaltung entsprechender Vermeidungsmaßnahmen (u. a. Bauzeit außer-
halb der Hauptbrutzeit) sind keine erheblichen Auswirkungen anzunehmen (vgl.
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Claudia Endres - 24 - LANDSCHAFTSPLANUNG
auch 5). Zudem gibt es durch die bestehende Bahnlinie (Nutzung als Fahrrad-Drai-
sinenbahn), der vorhandenen Kreis- und Ortsstraße, die Lage am Gewerbegebiet
Bornheim sowie durch die landwirtschaftliche Nutzung bzw. Erholungsnutzung im
Gebiet bereits ein gewisses Störpotenzial. Daher sind hier vor allem faunistische
Arten zu finden, die eine gewisse Störtoleranz aufweisen.
Durch die Flächeninanspruchnahme von Baustelleneinrichtungen, Materiallager
und Deponierung von Aushubmassen können Beeinträchtigungen, insbesondere
auch auf angrenzende Grünflächen und Gehölzstrukturen entstehen. Durch die
Bautätigkeiten (Befahren mit Baumaschinen, Lagerung von Materialien und Maschi-
nen) sind im Umfeld der geplanten Leitungstrasse Schäden der Vegetationsschicht
und Bodenverdichtungen zu erwarten. Die ursprünglichen Bodencharakteristika und
damit die standörtlichen Gegebenheiten können dauerhaft verändert werden.
Bei folgenden Biotoptypen sind vorübergehende, baubedingte Beeinträchtigungen zu erwarten:
Biotopkürzel Biotoptyp Stationierung
EA1 sth stn1 extensiv genutzte, frische bis feuchte Mähwiese 880 m – 1.000 m, 1.060 m - 1.320 m, 1.360 m - Ausbauende
EE0 Grünlandbrache 1.000 m - 1.060 m
KA1 Ruderaler feuchter Saum 790 m – 805 m
KB1 Ruderaler frischer/ trockener Saum/ Bankettbereiche
230 m – 255 m 795 m - Ausbauende
Durch den Betrieb von Baumaschinen kann es außerdem bei Gehölzen zu Verlet-
zungen im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich kommen.
Nachfolgende Tabelle enthält die gefährdeten Gehölze im unmittelbaren Eingriffs-
bereich bzw. näheren Umfeld:
Gefährdung Gehölze Stationierung
Böschungshecke (BD4) 230 m – 240 m
Gebüsch (BB0) 240 m – 255 m, 820 m – 880 m
Ufergehölz (BE0) 805 m – 883 m, 887 m – 935 m, 993 m – 1.060 m, 1.070 m – 1.195 m, 1.205 m – 1.320 m, 0 m (Ablaufgraben) - Ausbauende
Einzelbäume 825 m – 835 m, 980 m, 1.360 m/ 0 m (Ablaufgraben)
Baumgruppe (BF2) 1.320 m – 1.350 m
Obstbäume 1.240 m – 1.320 m
Eichenwald (AB0) 1.320 m – 1.360 m, 150 m (Ablaufgraben) - Ausbauende
4.1.2 Anlagenbedingte Auswirkungen
Im Zuge der Leitungsverlegung werden auf einer Fläche von etwa 150 m² Gehölz-
strukturen mit geringer bis mittlerer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz be-
ansprucht. Dadurch kommt es zu einem dauerhaften Verlust von Lebensraum für
Tiere, da die Leitungstrasse auf einer Breite von ca. 4 m gehölzfrei bleiben sollte. In
erster Linie betrifft das die Gruppe der Vögel. Da ein vergleichsweise kleiner Bereich
eingenommen wird, und ausreichend Gehölzflächen im nahen Umfeld erhalten blei-
ben, ist der Gehölzverlust in diesem Fall als nicht erheblich anzusehen, zumal teil-
weise auch standortfremde Gehölze (Ziergehölze) dadurch betroffen sind.
Landespflegerischer Begleitplan (Fachbeitrag Naturschutz) Verlegung Wasserleitung, Gruppenwasserwerke Bornheim
Claudia Endres - 25 - LANDSCHAFTSPLANUNG
Gehölzverluste entstehen gemäß folgender Aufstellung:
Verlust Gehölze Stationierung betroffene Fläche
Gebüsch (BB0) 240 m – 255 m ca. 110 m²
Ufergehölz (BE0)/ Einzelbaum 0 m (Ablaufgraben) ca. 40 m²
150 m
Die Baumaßnahme greift durch die Entfernung von Gehölzen in das Landschafts-
bild ein und führt somit zu einer kleinräumigen optischen Veränderung, welche je-
doch keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds bzw. des Landschafts-
erlebens darstellt. Aufgrund der verbleibenden Gehölzstrukturen ist die Strukturviel-
falt und eine landschaftliche Einbindung weiterhin gegeben.
Bei der Unterkreuzung des Gewässers „Floßbach-Großgraben“ ergibt sich anlage-
bedingt zum Status Quo keine negative Veränderung. Der Durchlassdurchmesser
wird um 10 cm erhöht und zusätzlich ein Bodensubstrat eingefüllt. Nach Wiederher-
stellung des Durchlasses ist die Durchgängigkeit des Gewässers wiederhergestellt,
so dass auch keine erheblichen dauerhaften betriebsbedingten Beeinträchtigungen
zu erwarten sind. Mit geeigneten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen lassen sich
außerdem die Auswirkungen auf den Graben minimieren (vgl. auch 5).
4.1.3 Betriebsbedingte Auswirkungen
Betriebsbedingt besteht eine Gefährdung des Vorfluters durch die Einleitung von
Abwasser der geplanten Entkalkungsanlage in den Vorfluter zur Queich. Im Wasser
noch vorhandene Nähr- und Schadstoffe werden so der Queich zugeführt. Bei ord-
nungsgemäßem betrieblichem Ablauf und ausreichender Wasserführung sind auf-
grund der dadurch bestehenden Verdünnung jedoch keine nachhaltigen und dauer-
haften Beeinträchtigungen auf die Wasserqualität der Queich anzunehmen.
4.2 Artenschutzrechtliche Belange
Vor der Zulassung einer Planung bzw. eines Projekts ist zu prüfen, inwieweit
artenschutzrechtlich relevante Arten durch die Umsetzung des Vorhabens betroffen
sein können. Grundlage der Prüfung bilden die europarechtlichen Bestimmungen
der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie (Artikel 12, 13 und 16 bzw. Artikel 5 bis 9)
zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten, die auch in das Gesetz über
Naturschutz und Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) über-
führt wurden.
Mit Inkrafttreten der neuesten Fassung des BNatSchG am 01.03.2010 sind nun die
Bestimmungen des § 44 BNatSchG für die besonders und streng geschützten Arten
gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 und Nr. 14 BNatSchG zu berücksichtigen.
Demzufolge werden die besonders und streng geschützten Arten in ihrem örtlichen
Vorkommen (örtliche Population) geschützt. Das Zerstören von Biotopen der beson-
ders und streng geschützten Arten ist untersagt.
Zu den besonders (§) bzw. streng geschützten Arten (§§) zählen solche, die in den
folgenden Richtlinien und Verordnungen genannt sind:
Anhang A (§§) oder B (§) der europäischen Artenschutzverordnung
„europäische Vogelarten“ (§)
Anhang IV der FFH-Richtlinie (§§)
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Claudia Endres - 26 - LANDSCHAFTSPLANUNG
Für diese Arten ist zu überprüfen, ob die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1
Nr. 1 bis 4 BNatSchG erfüllt werden. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 4
BNatSchG für Pflanzenbestände können unberücksichtigt bleiben, da keine beson-
ders geschützten Pflanzenarten im Plangebiet vorkommen.
Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG ist abzugleichen, ob durch die Umsetzung
des geplanten Vorhabens
Tiere verletzt, getötet oder
Tiere erheblich gestört oder
Fortpflanzungs- und Ruhestätten beschädigt oder zerstört werden.
Ergibt sich bei der Prüfung, dass Zugriffsverbote im Sinne von § 44 Abs. 1, auch in
Verbindung mit Abs. 5, BNatSchG erfüllt sind, können die artenschutzrechtlichen
Verbote unter bestimmten Voraussetzungen im Wege einer Ausnahme nach § 45
Abs. 7 BNatSchG überwunden werden. Bei Erfüllung von vorgenannten Verbotstat-
beständen müssen vor Projektzulassung folgende Ausnahmevoraussetzungen vor-
liegen (Artikel 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie und Art. 9 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie
sind dabei zu beachten):
zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließ-
lich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art,
keine zumutbare Alternativen, die zu keinen oder geringeren Beeinträchti-
gungen der relevanten Arten führen,
keine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes der Population
einer Art zu erwarten bzw. bei derzeitig schlechtem Erhaltungszustand wird eine Verbesserung nicht behindert.
Unter Berücksichtigung des Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie bedeutet dies bei
Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie:
das Vorhaben darf trotz Ausnahmeregelung zu keiner Verschlechterung
des günstigen Erhaltungszustandes der Arten in ihrem natürlichen Verbrei-
tungsgebiet (Bezugsebene Rheinland-Pfalz) führen und
das Vorhaben darf trotz Ausnahmeregelung bei Arten, die sich derzeit in
einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden, diesen nicht weiter ver-schlechtern.
Bei europäischen Vogelarten darf das Vorhaben den aktuellen Erhaltungszustand
nicht verschlechtern (Aufrechterhaltung des Status Quo). Eine Unterscheidung
"günstiger/ ungünstiger Erhaltungszustand" ist bei den europäischen Vogelarten
nicht erforderlich. Bezugsebene ist auch hier das Land Rheinland-Pfalz.
Für alle übrigen Arten, einschließlich der besonders und streng geschützten, die
nicht unter den Schutz der zuvor genannten Regelungen und Gesetze fallen, gelten
die allgemeinen Vorschriften zu Eingriffen und Ausgleich (§§14 und 15 BNatSchG),
d. h. insbesondere die Pflicht zur Eingriffsvermeidung, Minderung und zum Aus-
gleich, sowie der § 39 des BNatSchG, der dies sinngemäß auch allgemein für Tiere,
Pflanzen und deren Lebensstätten festhält.
Im Folgenden werden für die gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle heimi-
schen europäischen Vogelarten sowie Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie),
die im Wirkraum des Vorhabens nachgewiesen bzw. zu erwarten sind, die Verbots-
tatbestände gemäß § 44 BNatSchG, die durch das Vorhaben erfüllt werden können,
ermittelt und dargestellt.
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Claudia Endres - 27 - LANDSCHAFTSPLANUNG
Die Wirkfaktoren, die Beeinträchtigungen und Störungen der geschützten Arten
verursachen können, wurden in den vorherigen Kapiteln dargelegt.
Sofern Verbotstatbestände erfüllt sind, werden die naturschutzfachlichen Voraus-
setzungen für eine Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft.
Als Datengrundlage für die artenschutzrechtliche Prüfung werden folgende Unter-
lagen herangezogen:
Eigene Erhebung im Sommer 2015
Daten des LUWG (ARTeFAKT, abgerufen am 21.05.2015)
Die Tagfalter der Pfalz (SCHULTE et al. 2007)
Anhand der Informationen aus diesen Grundlagen wird eine Potenzialabschätzung
zum möglichen Vorkommen planungsrelevanter Arten, unter Berücksichtigung der
Lebensraumpotenziale im Plangebiet und den ökologischen Ansprüchen der Arten,
vorgenommen. Auf eine abgeschichtete Relevanzprüfung wird dabei verzichtet, da
ansonsten eine Vielzahl von Arten und Artengruppen Prüfgegenstand wären, die
nicht in Relation zur Eingriffserheblichkeit des geplanten Vorhabens stehen. Die
Berücksichtigung der streng geschützten Arten erfolgt stattdessen durch einen Ab-
gleich der betroffenen Biotoptypen mit den erforderlichen Habitatvoraussetzungen,
um ein Vorkommen von streng geschützten Arten überhaupt zu ermöglichen.
Außerdem ist bei der Gesamtbetrachtung die Eingriffserheblichkeit zu berücksich-
tigen. Dabei werden auch Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung einbe-
zogen, wie etwa Bauzeiten, Schutz bestimmter Flächen (vgl. 5).
Von der geplanten Verlegung der Wasser- und Abwasserleitungen gehen nur ge-
ringfügige projektspezifische Auswirkungen aus, so dass keine erheblichen Beein-
trächtigungen zu erwarten sind. Es ist anzunehmen, dass die Wahrscheinlichkeit
sehr gering ist, dass durch den Bau, die Anlage und den Betrieb der Leitungen Tiere
verletzt oder getötet und ihre Entwicklungsformen beschädigt oder zerstört werden.
Insbesondere, da sich durch den Leitungsbau keine größeren Veränderungen ge-
genüber dem Status quo ergeben.
Die Gleisanlage der bestehenden Bahnlinie wird von der streng geschützten
Mauereidechse als Habitat genutzt. Da in diesem Bereich jedoch die Verlegung der
Leitungen mittels Bohrung vorgesehen ist, kann eine nachhaltige Beeinträchtigung
der Art durch Verlust von Habitaten bzw. durch Individuenverluste ausgeschlossen
werden. Die Flächen stehen nach wie vor als Lebensraum zur Verfügung.
Die bauzeitliche Beanspruchung von Grünlandflächen ist als nicht erheblich zu be-
werten, da diese nur randlich beansprucht werden und ausreichend Flächen zur
Verfügung bleiben bzw. nach der Rekultivierung wiederhergestellt werden. Es han-
delt sich nicht um essenzielle Lebensraumstrukturen.
Eine eventuelle Betroffenheit geschützter Arten besteht hauptsächlich durch Stö-
rungen während der Bauzeit. Allerdings sind Störungen erst dann relevant, wenn
diese eine Intensität erreichen, die zu einer nachhaltigen Verschlechterung des Er-
haltungszustands der lokalen Population führt. Eine Betroffenheit, insbesondere
auch durch baubedingte Störungen kann für den Großteil der heimischen Vogelwelt
weitgehend dadurch ausgeschlossen werden, dass notwendige Gehölzrodungen
sowie die erforderliche Baufeldräumung und Baustelleneinrichtung außerhalb der
jährlichen Anwesenheit, Brutzeit und Nistplatznutzung durchgeführt werden.
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Claudia Endres - 28 - LANDSCHAFTSPLANUNG
Aufgrund der Lage des Plangebiets im Nahbereich der Fahrrad-Draisinenbahn, der
Kreisstraße K 42 und des Gewerbegebiets Bornheim bestehen bereits Störeinflüsse
durch Lärm und Bewegungsunruhe. Ein Großteil der relevanten Arten (v. a. Vögel)
gehört zudem zu den Ubiquisten. Sie haben als Kultur- und Siedlungsfolger eine
größere Störtoleranz. Daher sind bauliche Tätigkeiten auch während der Hauptakti-
vitätszeit durchaus möglich, ohne dass dies zu erheblichen negativen Auswirkungen
auf den Erhaltungszustand der lokalen Populationen der betroffenen Arten führen
würde. Zumal die Bauarbeiten zeitlich begrenzt und Ausweichräume (Lebensräume
mit vergleichbarer und auch besserer Biotopausprägung) vorhanden sind. Die Verle-
gung der Leitungen führt zu keiner Erhöhung des Störpotenzials.
Für Nahrung suchende Tiere ist die Gefährdung als minimal einzustufen, da z. B.
Fledermäuse hauptsächlich dämmerungs- und nachtaktiv sind und ihre Nahrung im
Flug fangen. Außerdem stehen ausreichend Ausweichräume zur Verfügung. Nah-
rung suchende Vögel finden in der Umgebung ausreichend Ausweichhabitate und
sind damit auch von einer erheblichen Beeinträchtigung ausgeschlossen.
Die potenziellen Störungen erreichen somit (unter Einbeziehung der o. g. Vermei-
dungsmaßnahmen) keine Intensität, die den Erhaltungszustand der jeweiligen
lokalen Population betroffener Arten verschlechtern könnte.
Für den Bau der Leitungen sind im geringfügigen Umfang Baufeldräumungen not-
wendig und somit potenziell Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Einzelindividuen
betroffen. Eine eventuelle Betroffenheit ist vor allem für die heimische Vogelwelt an-
zunehmen, wobei hier vorwiegend nur euryöke und ubiquitäre Arten zu erwarten
sind. Der geringfügige Gehölzverlust ist dabei nicht zu den essenziellen Bestandtei-
len von Lebensstätten zu zählen, es gehen keine nicht ersetzbaren Strukturen ver-
loren. Da ein vergleichsweise kleiner Bereich betroffen ist und ausreichend Gehölz-
flächen im nahen Umfeld erhalten bleiben, ist der Gehölzverlust in diesem Fall als
nicht erheblich anzusehen, zumal teilweise auch standortfremde Gehölze (Zierge-
hölze) durch das Vorhaben betroffen sind. Für Fledermäuse sind die betroffenen
Gehölze als Lebensraum nicht geeignet, eine Nutzung kann daher ausgeschlossen
werden.
Auch wenn durch bau- und anlagebedingte Auswirkungen Einzelindividuen dieser
„Allerweltsarten“ betroffen sein sollten, ist ein Ausweichen in Nachbarbiotope ohne
Individuenverluste möglich. Zur Vermeidung von Individuenverlusten ist die Räu-
mung des Baufeldes nur außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit und somit zwischen
den 01.10. - 28.02. vorzunehmen. Durch diese Beschränkung werden auch Beein-
trächtigungen an den Entwicklungsformen vermieden. Individuenverluste lassen
sich durch die vorgeschlagenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen aus-
schließen.
Bei keiner der potenziell betroffenen Arten ist durch die Zerstörung von Fortpflan-
zungsstätten - zumal aufgrund der überwiegend einmaligen Nutzung der Nist-/ Brut-
stätten durch ein Brutpaar - mit einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der
entsprechenden lokalen Population zu rechnen. Ein Teil der aufgeführten Vogel-
arten ist ferner als Zugvögel nicht ganzjährig im Gebiet anzutreffen.
Die meisten der im Vorhabengebiet nachgewiesenen bzw. potenziell vorkommen-
den europäische Vogelarten im Sinne der Vogelschutzrichtlinie sind weder im Natur-
raum, in Rheinland-Pfalz, in Deutschland noch im Gebiet der EU gefährdet oder
weisen in einem dieser Bezugsräume in stärkerem Maße rückläufige Bestands-
zahlen auf. Diese Arten sind in der Regel sowohl innerhalb ihres natürlichen Ver-
breitungsgebiets als auch im Betrachtungsraum fast überall in geeigneten Lebens-
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Claudia Endres - 29 - LANDSCHAFTSPLANUNG
räumen anzutreffen und weisen (noch) große Bestände auf. Die Populationsgrößen
dieser Vogelarten gelten auf allen Ebenen als stabil oder steigend. Der Erhaltungs-
zustand der Populationen ist (nahezu) überall mit günstig zu bewerten.
Da es sich in vielen Fällen um Arten mit verhältnismäßig geringem Anspruch an
die von ihnen besiedelten Lebensräume handelt, nutzen sie ein weites Spektrum an
Habitaten und sind gut befähigt, sich an geänderte Lebensbedingungen anzupassen
und neue Lebensräume rasch für sich zu erschließen. Ferner sind sie verhältnis-
mäßig unempfindlich gegenüber Verlärmung oder optischen Reizen und daher auch
befähigt, stärker gestörte Lebensräume, so beispielsweise selbst den Nahbereich
von Straßen mit erheblichem Verkehrsaufkommen, zu besiedeln.
Aufgrund der hohen Reproduktionsraten der großen und stabilen Populationen
sind sie zudem in der Lage, Ausfälle von einzelnen Individuen auf Populations-
niveau schnell auszugleichen.
Eine Beeinträchtigung von Libellenhabitaten und ihren Bewohnern ist durch die
Baumaßnahme nicht gegeben, da zum einen der „Floßbach-Großgraben“ von
seiner Ausprägung nur bedingt als Libellenlebensraum in Frage kommt. Und zum
anderen die geplante Einleitestelle in den Ablaufgraben der Kläranlage in einen eher
naturfernen Bereich eingreift, der für Libellen nur bedingt als Habitat geeignet ist.
Der Lebensraum bleibt auch nach der Verlegung der Leitungen als Lebensraum er-
halten.
Nachweise weiterer besonders und streng geschützter Arten, außer den bereits
genannten (s. 2.3), sind nicht bekannt und auch nicht anzunehmen. Die vorhande-
nen Habitatstrukturen sind für die streng geschützten Arten als Lebensraum bedingt
geeignet. Die bestehenden Biotoptypen im unmittelbaren Eingriffsbereich werden
vor allem von häufigen, ungefährdeten Arten besiedelt. Hier sind in erster Linie hei-
mischen Vogelarten (= besonders geschützte Arten) im Plangebiet anzutreffen.
Diese nutzen z. B die vorhandenen Gehölz- und Siedlungsstrukturen als Bruthabitat
sowie die angrenzenden Grünflächen für die Nahrungssuche. Daher ist eine erheb-
liche Beeinträchtigung durch das geplante Vorhaben auf die geschützten Arten nicht
gegeben.
Es gehen durch die geplanten Leitungsverlegungen keine wertvollen Lebensräume
verloren. Eine Erhöhung von Störungen ist durch den Leitungsbau nicht anzuneh-
men, da das Plangebiet und sein Umfeld bereits genutzt wird und damit ein entspre-
chendes Störpotenzial vorhanden ist. Die beanspruchten Flächen werden zudem
nach der Verlegung wieder in den ursprünglichen Zustand gebracht und stehen
somit als Lebensraum wieder uneingeschränkt zur Verfügung.
Durch das geplante Vorhaben werden somit - unter Berücksichtigung des land-
schaftspflegerischen Maßnahmenkonzepts mit den Vermeidungs- bzw. Verminde-
rungsmaßnahmen, die im folgenden Kapitel dargestellt werden - für die tatsächlich
oder potenziell im Projektgebiet vorkommenden relevanten europarechtlich ge-
schützten Tierarten keine Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
erfüllt. Unter diesen Voraussetzungen ist für keine der relevanten Tierarten eine
Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen zu erwarten.
Anderweitig zumutbare Alternativen, die zu einer geringeren Betroffenheit gemein-
schaftlich geschützter Tier- und Pflanzenarten führen würden, sind aus Sicht der
Vorhabenträgers nicht vorhanden.
Es handelt sich demnach um einen zulässigen Eingriff und eine Ausnahmerege-
lung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht erforderlich.
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Claudia Endres - 30 - LANDSCHAFTSPLANUNG
4.3 Auswirkungen der geplanten Baumaßnahmen auf Natura 2000-Gebiete
Für die Zulässigkeit einer Planung bzw. eines Projektes ist die Überprüfung der
Verträglichkeit auf vorhandene Natura 2000-Gebiete und ihre Erhaltungsziele not-
wendig.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb von bestehenden Natura 2000-Gebieten
(vgl. 2.6). Es befinden sich jedoch keine FFH-Lebensraumtypen gemäß Anlage I
der FFH-Richtlinie (FFH-LRT) innerhalb des Untersuchungsgebiets. Prioritäre Le-
bensraumtypen, dessen Erhaltung im Gebiet der Europäischen Union eine beson-
dere Bedeutung zukommt, sind ebenfalls nicht vorhanden.
Der Verlegung der geplanten Leitungen erfolgt innerhalb der bestehenden Natura
2000-Gebiete, allerdings auf Flächen, die für die entsprechenden Erhaltungsziele
bislang keine Rolle einnehmen und für potenziell vorkommenden Anhang II-Arten
von untergeordneter Bedeutung sind.
Eine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustands der wesentlichen Be-
standteile (Arten und FFH-LRT) im genannten Gebiet ist damit nicht zu erwarten.
Es ergeben sich durch das geplante Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Aus-
wirkungen auf die beiden Natura 2000-Gebiete.
Erhebliche Beeinträchtigungen auf weitere NATURA 2000-Gebiete können mit hin-
reichender Sicherheit ebenfalls ausgeschlossen werden. Summationseffekte mit
anderen Vorhaben, wie etwa dem geplanten Neubau der Aufbereitungsanlage am
Wasserwerk Bornheim, sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Das Erfordernis einer Verträglichkeitsbeurteilung (§§ 34 BNatSchG) gemäß Art. 6
(FFH-Richtlinie) unter Einbezug der EG-Vogelschutzrichtlinie ist demnach nicht
gegeben.
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5 SCHUTZ-, VERMEIDUNGS- UND MINIMIERUNGSMASSNAHMEN
Die landespflegerischen Maßnahmen sollen nach Art und Umfang geeignet sein,
die gestörten Funktionen von Naturhaushalt und Landschaftsbild im Untersuchungs-
raum wiederherzustellen. Generell gilt bei Eingriffen zunächst das Vermeidungs-
und Minimierungsgebot. Das heißt, um den Eingriff in Natur und Landschaft so
gering wie möglich zu halten, sollen vermeidbare Beeinträchtigungen unterbunden
und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch landespflegerische Maßnahmen aus-
geglichen werden. Daher werden nachfolgend die Maßnahmen aufgeführt, die die
durch das geplante Vorhaben verursachten Eingriffe und die daraus folgenden Be-
einträchtigungen vermeiden bzw. minimieren. Sie kommen ab dem Zeitpunkt der
Realisierung des Vorhabens zum Tragen und gelten somit als Bestandteile des Vor-
habens:
- Schutz vor Schadstoffeinträgen durch sachgemäßen Umgang mit Betriebsmitteln
und ausreichende Wartung der eingesetzten Fahrzeuge und Maschinen, Einhal-
tung der allgemeinen technischen Vorschriften.
Schutz des Boden- und Wasserhaushalts, Minimierung von Beeinträchti-
gungen von faunistischen und floristischen Lebensräumen.
- Schutz des Bodens und Wasserhaushalts sowie der Vegetationsschicht durch
Durchführung der Bauarbeiten bei möglichst trockenem Boden, während der
Niedrigwasserphasen (niedriger Grundwasserstand).
Schutz des Boden- und Wasserhaushalts, Minimierung von Beeinträchti-
gungen von faunistischen und floristischen Lebensräumen.
- Baufeldräumung/ Beginn der Bauarbeiten, v. a. im Bereich von Gehölzstrukturen,
nach der Hauptbrutzeit bzw. vor der Brutzeit, ab (September)/ Oktober bis Ende
Februar.
Vermeidung von Individuenverlusten, Vermeidung von Störungen.
- Schutz von Vogelbruten durch Gehölzrodungen außerhalb der Brutzeit und Nist-
platznutzung, d. h. im Zeitraum von Oktober bis einschließlich Februar (vorge-
geben durch § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG).
Vermeidung von Individuenverlusten, Vermeidung von Störungen.
- Kontrolle der Gehölzbestände vor der Rodung auf mögliche Nutzung durch Tiere,
v. a. durch Vögel.
Vermeidung von Individuenverlusten, Vermeidung von Störungen.
- Beschränkung des Arbeitsraumes auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß.
Vermeidung/ Minimierung von Beeinträchtigungen auf den Boden sowie
von Lebensraumverlusten für Pflanzen und Tiere, Vermeidung von Indi-
viduenverlusten, Vermeidung von Störungen.
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- Baustelleneinrichtung (Materiallager etc.) außerhalb von Gehölzen, möglichst auf
bereits befestigten Flächen, Einhaltung der Vorgaben gemäß DIN 18 920 „Schutz
von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“,
z. B. Absperrungen und Markierungen.
Vermeidung/ Minimierung von Lebensraumverlusten für Pflanzen und
Tiere, Vermeidung von Individuenverlusten, Vermeidung von Störungen.
- Schutz von Vegetationsstrukturen in den an das Baufeld angrenzenden Berei-
chen (s. Aufstellung in 4.1.1), beispielsweise durch Abschirmung mittels Bauzäu-
nen, Einhaltung der Vorgaben gemäß DIN 18 920 „Schutz von Bäumen, Pflan-
zenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“, z. B. Absperrungen
und Markierungen. Sollten Gehölze (außerhalb der freizuhaltenden Leitungs-
trasse) trotz durchgeführter Schutzmaßnahmen aufgrund von Schädigungen
durch die Baumaßnahme abgängig sein oder müssen diese im Rahmen der Bau-
maßnahmen nachträglich entfernt werden, sind sie entsprechend zu ersetzen.
Vermeidung/ Minimierung von Lebensraumverlusten für Pflanzen und
Tiere, Vermeidung von Individuenverlusten, Vermeidung von Störungen.
- Beschränkung von Wasserhaltungen auf das unbedingt erforderliche Mindest-
maß, sachgemäßer Durchführung von Wasserhaltungen.
Schutz des Wasserhaushalts, Minimierung von Beeinträchtigungen von
faunistischen und floristischen Lebensräumen.
- Abschieben des Oberbodens vor Baubeginn im Bereich begrünter Flächen auf
der geplanten Leitungstrasse, fachgerechte Zwischenlagerung und Wiederver-
wendung nach Beendigung der Bauarbeiten (gemäß DIN 18 915), sofern es sich
um unbelastetes Bodenmaterial (ohne Altlasten, frei von Neophyten) handelt.
Überschussmassen sind einer sinnvollen Folgenutzung zuzuführen.
Vermeidung/ Minimierung von Bodenverlust, Minimierung von Lebens-
raumverlusten für Pflanzen und Tiere, Wiederherstellung von Vegetation.
- Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf den beanspruchten Flä-
chen nach Abschluss der Bauarbeiten, Beseitigung von durch Baumaschinen
verursachten Bodenverdichtungen, vollständige und fachgerechte Entfernung
von gegebenenfalls aufgebrachten, nicht mehr notwendigen Materialien, Wieder-
begrünung durch Sukzession, gegebenenfalls ist eine Nachsaat mit standortge-
rechtem, regionaltypischem und krautreichem Landschaftsrasen (keine Regel-
saatgutmischungen!) vorzunehmen.
Wiederherstellung von Bodeneigenschaften, Minimierung von Lebens-
raumverlusten für Pflanzen und Tiere, Wiederherstellung von Vegetation.
Bei Berücksichtigung und Einhaltung aller formulierten Maßnahmen zur Vermei-
dung, zur Minimierung und zum Schutz verbleiben keine nachhaltigen, negativen
Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild.
Wie die zu erwartenden Konfliktbereiche sind auch die zum Schutz, zur Vermei-
dung und Minimierung notwendigen Maßnahmen in den Plänen 4.1 bis 4.3 gra-
phisch dargestellt.
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Auftraggeber:
Gruppenwasserwerke
Bornheim
Bearbeitung:
Dipl.-Ing. (FH) Landespflege
Claudia Endres
Bornheim,
(Ort, Datum)
Landau, 31. Juli 2015
(Ort, Datum)
(Stempel, Unterschrift)
Claudia Endres Büro für Landschaftsplanung
(Stempel, Unterschrift)