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LUTZ | ABEL
Kurzarbeit in der Coronakrise
Claudia Knuth
Rechtsanwältin, Partnerin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Webinar, 9. April 2020
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WAS IST KURZARBEIT
9. APRIL 2020CLAUDIA KNUTH 2
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KURZARBEIT
(teilweise) Verkürzung der Arbeitszeit bei Reduzierung der
Vergütung
Kurzarbeit Null= vollständige Kürzung der Arbeitszeit &
Vergütung
Teile der Belegschaft
Alle Arbeitnehmer des Betriebes
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EINFÜHRUNG DER KURZARBEIT
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ZUSCHÜSSE DES ARBEITGEBERS
− Nicht mitbestimmungspflichtig− Kann an bestimmte Voraussetzungen
geknüpft werden− Qualifizierungsmaßnahmen− Unterhaltspflichten
REGELUNGEN EINER BETRIEBSVEREINBARUNG
− Geltungsbereich− Umfang der Reduzierung− Veränderung/Lage der Arbeitszeit− Auswirkungen auf die Vergütung
− Zuschüsse des Arbeitgebers− Sonderzahlungen
− Urlaub− Qualifizierung− Verbot von Mehrarbeit− Verfahrensregelungen
CLAUDIA KNUTH
VERFAHRENSREGELUNGEN
− Ankündigungsfristen− Einbeziehung des BR bei Abstimmungen
mit der Bundesagentur für Arbeit− Beteiligungsrechte des BR− Regelungen von
Meinungsverschiedenheiten
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KURZARBEITERGELD („KUG“)
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CLAUDIA KNUTH
Nettoarbeitsentgelt ohne Arbeitsausfall
(„SOLL-Entgelt“)
NETTOENTGELTDIFFERENZ
Nettoarbeitsentgelt mit Arbeitsausfall
(„IST-Entgelt“)
Die Agentur für Arbeit übernimmt:− 60 % der Nettoentgeltdifferenz− 67 % bei einem Kinderfreibetrag von mind. 0,5)− Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur
Sozialversicherung auf 80% fiktives Netto
Achtung:Pauschalierung!!!
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SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE
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TATSÄCHLICH ERZIELTES ENTGELT
− allgemeine Regelungen zur Berechnung, Tragung und Zahlung der SV-Beiträge in allen Zweigen der Sozialversicherung
− grundsätzlich keine Abweichung in der privaten Krankenversicherung
KURZARBEITERGELD
− Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, nicht jedoch zur Arbeitslosenversicherung
− als beitragspflichtige Einnahme ist ein fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 80 % der Bruttoentgeltdifferenz
− die SV-Beiträge werden von der Arbeitsagentur allein getragen (kein ArbN-Anteil)
− grundsätzlich keine Abweichungen in der privaten Versicherung
CLAUDIA KNUTH
SPÄTERE ARBEITSLOSIGKEIT
− keine Nachteile bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes
− Grundlage ist das Bruttoentgelt zugrunde zu legen, das die Arbeitnehmerin ohne die Kurzarbeit erzielt hätte
− Grenze: Beitragsbemessungsgrenze
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GESETZESÄNDERUNGEN & SOZIALPAKET
CLAUDIA KNUTH 6
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9. APRIL 2020
KRISENBEDINGTE VERBESSERUNG DER REGELUNGEN FÜR DAS KURZARBEITERGELD
QUORUM
− nur 10% der Beschäftigten im Betrieb müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein
− statt bisher 1/3
NEGATIVER
ARBEITSSALDO
− muss durch die ArbN nicht mehr aufgebaut werden
− bisher geltendes Recht verlangte, dass in Betrieben, in denen eine Vereinbarung zu Arbeitszeitschwankungen genutzt wurde, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden mussten
LEIHARBEITNEHMER− Können ebenfalls Kurzarbeitergeld beziehen
− Befristet bis zum Ende 2021
SOZIALVERSICHERUNGS-BEITRÄGE
− Auf das fiktive Arbeitsentgelt entfallende Sozialversicherungsbeiträge müssen nicht mehr vom Arbeitgeber übernommen werden
− Teilweise oder vollständige Erstattung
ZEITRAUM DES KUG − Verlängerung auf 24 Monate
NEBENBESCHÄFTIGUNG− (teilweiser) Verzicht auf die Anrechnung des KUG bei systemrelevanten
Bereichen
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VORAUSSETZUNGEN KUG
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ErheblicherArbeitsausfall mit Entgeltausfall
Betriebliche Voraussetzungen
− Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis (= Corona);
− ist vorübergehend und nicht vermeidbar;− im jeweiligen Kalendermonat mind. 10 % der ArbN;− Arbeitsausfall jeweils mehr als zehn Prozent des Bruttoentgelts
PersönlicheVoraussetzungen
Anzeige des Arbeitsausfalls
− zugelassener Betrieb (mind. ein ArbN)− auch umfasst: einzelne Betriebsabteilungen
− versicherungspflichtige Beschäftigung− ArbV nicht gekündigt oder durch AufhV beendet
− Schriftlich oder in Textform (Vordrucke beachten!)− Achtung: Begleitschreiben dringend zu empfehlen
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LOHNFORTZAHLUNG
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URLAUB
− Urlaubsentgelt darf nicht durch Kurzarbeit gekürzt werden
− Urlaubsanspruch kann während der Kurzarbeit gekürzt werden
ARBEITSUNFÄHIGKEIT
− Erkrankung vor der Kurzarbeit:− Entgeltfortzahlung des AG
für verbleibende Arbeitsleistung
− Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes
− Erkrankung während der Kurzarbeit− Entgeltfortzahlung des AG
für verbleibende Arbeitsleistung
− Kurzarbeitergeld
CLAUDIA KNUTH
FEIERTAGE
− nur Kurzarbeitergeld, wenn Feiertag ein Arbeitstag gewesen wäre und diese ausgefallen ist (z.B. Hotelgewerbe)
− Achtung: nicht vergleichbar mit Urlaub!− Entgeltfortzahlung ist in Höhe des
Kurzarbeitergeldes zu zahlen
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ELTERNGELD ./. KURZARBEIT
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Berechnung der „Entgelt-
ersatzleitung“
Einkommen
− grds. 300 – 1800 EUR − keine Versicherungsleistung der Sozialversicherung− finanziert sich aus Steuereinnahmen− Durchschnittseinkommen in den letzten 12 Monaten vor dem
Geburtsmonat
Handlungs-möglichkeiten
− alle lohnsteuerpflichtigen Gehaltsbestandteile i.S.v. § 2 S. 1 Nr. 4 EstG. − grundsätzlich sämtliche Gehaltsbestandteile eines gewöhnlichen
Arbeitsverhältnisses.− Kurzarbeitergeld ist eine steuerfreie Ersatzleitung = kein Einkommen
− werdenden Eltern können teilweise oder vollständige von der Kurzarbeit ausgenommen werden
− Aufstockung des Kurzarbeitergeldes− Achtung: Kurzfriste Änderung der Berechnungsgrundlage in Planung
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− bei der der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb liegt
− Schriftlich oder per Telefax oder E-Mail
− Vordruck verwenden!− Anzeige des
Arbeitsausfalls
− Stellungnahme des Betriebsrats muss der Anzeige beigefügt werden
− Antrag auf Kurzarbeitergeldeinzureichen bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die zuständige Lohnabrechnung liegt
− Hinweise zum Antrag
− Abrechnungsliste
− Unterbrechungen von drei Monaten erfordern eine neue Anzeige des Arbeitsausfalls
− Antrag auf Kurzarbeitergeld (KUG) ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen
− Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das KUG beantragt wird
ANZEIGE ÜBER DEN ARBEITSAUSFALL
UNTERLAGEN EINREICHEN AUSSCHLUSS-FRIST
VERFAHREN | ANTRAG AUF KUG6
CLAUDIA KNUTH
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Claudia Knuth
Rechtsanwältin, Partnerin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Leiterin der Praxisgruppe Arbeitsrecht am Berliner Standort
Telefon: +49 30 206 443-0
E-Mail: [email protected]
Expertise
− Individuelles und kollektives Arbeitsrecht
− Arbeitsrecht 4.0 "New Work"
− Flexible Arbeitszeitgestaltung und moderne Vergütungsmodelle
− Neue Beschäftigungsformen und digitale Transformation
− Fremdpersonaleinsatz (Leiharbeit/Selbständigen-Modelle/Werk-und Dienstverträge)
IHR ANSPRECHPARTNER
− 2014–2018 Rechtsanwältin in einer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Wirtschaftskanzlei
− Seit 2016 Dozentin der Hochschule Fresenius Hamburg im Bereich Human Resources Management (M.A.)
− Seit 2017 Fachanwältin für Arbeitsrecht
− Seit 2018 Rechtsanwältin bei LUTZ | ABEL
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CLAUDIA KNUTH 1. APRIL 2020 11
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STANDORTE
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CLAUDIA KNUTH 17. MÄRZ 20201. APRIL 2020