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Neues aus dem ArbeitsrechtNeues aus dem Arbeitsrecht
Delegiertenversammlung am 24. März 2009
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EinleitungEinleitung
„Als Arbeitsrecht bezeichnet man die Gesamt-heit aller Gesetze und Bestimmungen, die das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den Arbeitschutz, Folgen bei Arbeitsunfall, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Sozialversicherung, die Arbeitslosenfürsorge, die Mitbestimmungsrechte von Gewerkschaften und Betriebsräten und angrenzende Themen regeln.“
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Anordnung von RufbereitschaftAnordnung von Rufbereitschaft
Leitsätze zum Beschluss des KHG.EKD I-0124/P16-08 vom 8. Dezember 2008:
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LeitsätzeLeitsätze
1. Die Anordnung der Rufbereitschaft unter-liegt der Mitbestimmung nach § 40 Buch-stabe d MVG.EKD.
2. Für die Frage, ob Arbeit während der Rufbereitschaft nur in Ausnahmefällen anfällt, kommt es darauf an, an wie vielen Tagen, nicht aber mit welcher Dauer Arbeit anfällt.
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ArbeitnehmerdatenschutzgesetzArbeitnehmerdatenschutzgesetz
Forderung des DGB, des BAG und der Daten-schutzbeauftragten nach Einführung eines Arbeit-nehmerdatenschutz-gesetztes
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Folgende Regelungen – lautFolgende Regelungen – laut DGB – unbedingt erforderlich: DGB – unbedingt erforderlich:
• das ausdrückliche Verbot der gezielten Be-obachtung und Überwachung von Be-schäftigten sowohl am Arbeitsplatz als auch im privaten Umfeld;
• der Verzicht auf Kontrolle von Beschäftigten durch Foto-, Video- oder Tonaufnahmen, computergesteuerte oder biometrische Sys-teme, andere Beschäftigte oder externe Detektive;
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Folgende Regelungen – lautFolgende Regelungen – laut DGB – unbedingt erforderlich: DGB – unbedingt erforderlich:
• ein grundsätzliches, durch Arbeitsvertrag unabdingbares Ver-bot des Zugriffs auf Nutzerdaten bei der Verwendung von Internet und E-Mail;
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Folgende Regelungen – lautFolgende Regelungen – laut DGB – unbedingt erforderlich: DGB – unbedingt erforderlich:
• eine verpflichtende Betriebsvereinbarung, soweit der Schutz von Anlagen eine Über-wachung nötig machen;
• die Beschränkung des Fragerechts und der Möglichkeit, von ärztlichen Untersuchungen bei der Einstellung auf das absolut Not-wendige sowie das Verbot von Gen-Analysen im Arbeitsverhältnis;
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Folgende Regelungen – lautFolgende Regelungen – laut DGB – unbedingt erforderlich: DGB – unbedingt erforderlich:
• das Beweisverwertungsverbot für unrecht-mäßig erhobene Daten und
• ein Schmerzensgeld bei Verstößen sowie eine Strafbewährung bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Dringend erforderlich ist eine Sanktionierung der Betriebe, die sich nicht an Recht und Gesetz halten.
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ArbeitnehmerdatenschutzgesetzArbeitnehmerdatenschutzgesetz
Kabinettsbeschluss vom 18. Februar 2009
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BAG, Beschluss vom 28.01.2009BAG, Beschluss vom 28.01.2009- 4 ABR 92/07 -- 4 ABR 92/07 -
Eine Arbeitnehmerin, die Reinigungsarbeiten in einem Pflegeheim ausführt, verrichtet keine einfachsten Tätigkeiten nach der Entgeltgruppe 1 / EG 1) des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes (TVöD), wenn sie bei der von ihr vorgenommenen Sicht- und Unterhalts-reinigung Hygienevorschriften zu beachten hat, der die selbstständige Kontrolle der von ihr zu reinigenden Räumlichkeiten erfordert.
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„„einfachste Tätigkeiten“einfachste Tätigkeiten“
• Die Tätigkeit selbst bedarf nur einer kurzen Einweisung.
• Die Tätigkeit erfordert keine Vor- und Ausbildung.• Es besteht eine klare Aufgabenzuweisung.• Es handelt sich um im wesentlichen gleichförmige
und gleichartige („mechanische“) Arbeiten, die nur geringste Überlegungen bedürfen.
• Die Tätigkeit ist nicht mit einem im Rahmen der Aufgaben eigenständigen Verantwortungsbereich verbunden.
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GesetzlicherGesetzlicher Jahresurlaub Jahresurlaub
• LAG Düsseldorf – Beschluss vom 02.06.2006
• EuGH – Urteil vom 20.01.2009
• LAG Düsseldorf – Urteil vom 02.02.2009
• BAG – Revision ist zugelassen
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Neue Untersuchung zumKündigungsschutz
Repräsentative Befragung im Auftrag des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) in der Hans-Böckler-Stiftung:
• 16 % der vom Arbeitgeber Gekündigten erhalten eine Abfindung,
• bei 12 % der Kündigungen durch Arbeit- geber wird geklagt.
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BAG – Urteil vom 12.03.2009BAG – Urteil vom 12.03.2009- 2 AZR 894/07 -- 2 AZR 894/07 -
Spricht ein Arbeitnehmer eine schriftliche Kündi-gung aus, so kann er sich später regelmäßig nicht auf die Unwirksam-keit der Kündigung be-rufen.
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LAG Rheinland-PfalzLAG Rheinland-PfalzUrteil vom 02.07.2008Urteil vom 02.07.2008
- 7 Sa 250/08 -- 7 Sa 250/08 -
Ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund kann sich auch daraus ergeben, dass ein Arbeitnehmer, der in einer Einrichtung der Kirche tätig ist, auf welche die Grundordnung anwendbar ist, aus der Kirche austritt.
(Anm.: Urteil bezieht sich auf die kath. Kirche)
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LandesreisekostengesetzLandesreisekostengesetz
Verwaltungsvorschrift des Finanz-ministeriums zur Änderung der all- gemeinen Verwaltungsvor- schriften zum Landesreise- kostengesetz (LRKGVwV)
Vom 24. Novemver 2007 - Az.: 1-0371.0-04/9 -
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Mindestlohn in der PflegeMindestlohn in der Pflege
Gesetz über zwingende Arbeitsbe-dingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeit-nehmer-Entsendegesetz – AEntG)
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Neuer AbschnittNeuer Abschnitt 44
• § 10 – Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche (Altenpflege und häusliche Krankenpflege; Krankenhäuser sind aus- genommen)
• § 11 – Rechtsver- ordnung
• § 12 - Kommission
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GesetzgebungsverfahrenGesetzgebungsverfahren
• Verabschiedung der Novellierung im Bundestag am 22. Januar 2009
• Zustimmung des Bundesrates am 13. Februar 2009
• Unterzeichnung durch den Bundespräsi-denten am ?
• Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am ?
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Rede im Deutschen BundestagRede im Deutschen Bundestag
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Besonderer KündigungsschutzBesonderer Kündigungsschutz
• Schwangerschaft und Elternzeit
> Regierungspräsidium
• Schwerbehinderung / Gleichstellung
> Integrationsamt
• Pflegezeit
> Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS)
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Gesetzliche GrundlageGesetzliche Grundlage
Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Zuständigkeiten nach dem Pflegezeitgesetz und über die Gebühr für die Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung
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SeminareSeminare
• Grundlagen der Betriebswirtschaft – Be-teiligung bei Wirtschaftsfragen > 13. – 15. Mai 2009 > Lebenshaus „Schloss Unter-öwisheim“ in Kraichtal
• Bilanzierungsseminar > 20. – 23. Oktober 2009 > Caritas-Akademie für Ge- sundheits- und Sozialberufe in Freiburg
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Tarifabschluss – TV-LTarifabschluss – TV-Lvom 1. März 2009 in Potsdamvom 1. März 2009 in Potsdam
5. Leistungsentgelt
§ 18 TV-L wird mit Wirkung vom 1. Januar 2009 ge-strichen.
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Die neue Entgeltordnung für den Die neue Entgeltordnung für den Sozial- und ErziehungsdienstSozial- und Erziehungsdienst
Die Präsentation über die Informationsver-anstaltung am 13. März 2009 in Ulm ist unter
http://schiering.org/aktionen/veranstalt.htm
im Internet abrufbar.
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Tarifgespräch - Tarifgespräch - ZusatzversorgungZusatzversorgung
• Tarifverhandlungen am 9. März 2009
• Nächster Verhandlungstermin in etwa drei Monaten
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VereinbarungVereinbarungSana Kliniken AGSana Kliniken AG
Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über Eckpunkte für die Einführung von Konzern-tarifverträgen für die Funktionsbereiche Medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur (ZV M/W/I Sana)
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VereinbarungVereinbarungSana Kliniken AGSana Kliniken AG
Beschäftigte, die Mitglieder der Gewerk-schaft ver.di sind, erhalten pro Kalenderjahr eine zusätzliche bezahlte Freistellung in Höhe von zwei Arbeitstagen zur Wahr-nehmung einer gesundheitsfördernden Maß-nahme. Im Jahr 2010 beträgt der Anspruch 1 Kalendertag.
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UU
• Umlage U 1 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
• Umlage U 2 (Mutterschaft)
• Umlage U 3 (Insolvenzgeld -Umlage)
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BundessozialgerichtBundessozialgerichtUrteile vom 29. Januar 2009Urteile vom 29. Januar 2009
Berechnung der leistungsgerechten Ver-gütung von Pflegeheimen und ambulanten Pflege- diensten
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Danke für euere Aufmerksamkeit!Danke für euere Aufmerksamkeit!