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Pflegefehler und ihre Folgen
2 2
1. Definition „Pflegefehler“
2. Rechtliche Grundlagen
3. Pflegewissenschaftliche Aspekte
4. Wer haftet wann für was?
5. Beispiele aus der Praxis
Andreas Rüppel
Agenda
Pflegefehler und ihre Folgen
3 3
„Sorgfaltspflichtverstoß bei der Durchführung von
Pflegehandlungen bzw. Unterlassung gebotener
Pflegehandlungen. Sie liegen immer dann vor,
wenn der allgemein anerkannte Stand der Pflege
nicht beachtet wurde.“ (Georg/Frowein in: Pflegelexikon, 2. Auflage, Bern 2001, S. 684)
Beispiele: Unterlassene Prophylaxen, unnötige Schmerz-
zufügung, unterlassene allgemeine Krankenbeobachtung, nicht
legitimierte Zwangsmaßnahmen der Pflege
Andreas Rüppel
Definition „Pflegefehler“
4 4
Ein „Pflegefehler“ ist ein Tun oder Unterlassen einer Pflegeperson im Rahmen professioneller Pflege, das nicht dem Pflegestandard entspricht oder vom aktuellen Erkenntnisstand der Pflegewissenschaft negativ abweicht.
Ein Pflegefehler kann zu einer Schädigung (Körperverletzung, Tod) bei der gepflegten Person führen, z. B. Dekubitus (Wundliegen) oder Exsikkose (Austrocknen). Quelle: Wikipedia
Andreas Rüppel
Definition „Pflegefehler“
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Zivilrechtlich: „Schlechterfüllung pflegerischer
und betreuerischer Aufgaben“, woraus sich ein
Schadenersatz für Personen oder Sachen ergibt. (Markus in: Rechtsfragen in der Altenarbeit, Bonn 1995, S. 223)
Strafrechtlich: „Getanes Unrecht“, woraus sich
eine Bestrafung für Fehlverhalten ergibt. (Markus in: Rechtsfragen in der Altenarbeit, Bonn 1995, S. 257)
Andreas Rüppel
Definition „Pflegefehler“
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„Pflegefehler“ können strukturelle Ursachen,
wie Personalmangel, Mangel an qualifizierten
Pflegerinnen und Pflegern, haben oder auf
individuelle Unachtsamkeit oder Leistungs-
mängel des Pflegepersonals zurückgehen. Quelle: Wikipedia
Andreas Rüppel
Ursachen „Pflegefehler“
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- Nichteinhaltung des aktuellen pflegerischen
Wissensstandes (Expertenstandard, neue Konzepte)
- Fehlerhafte Umsetzung behandlungs-
pflegerischer Maßnahmen (Injektionstechnik,
moderne Wundversorgung)
- Mangelhafte Ausführung von Maßnahmen,
die nicht dem Qualifikationsstand
entsprechen (i.v.-Injektionen, endotracheale Intubation)
Andreas Rüppel
Was sind „Pflegefehler“
8 8
Pflegefehler, Fehlerkultur und Fehlermanagement in
stationären Versorgungseinrichtungen (Forschungsprojekt der Hochschule Bremen von 2008 – 2010)
Fehlerangaben: 54,1% Pflegende benennen Medikationsfehler
Ursachen: 60% Pflegende äußern hohen Arbeitsanfall,
45% melden Überarbeitung, zusätzlich benannt sind
Dokumentationslücken, Motivationsverluste,…
Verteilung (Eigenangabe – ½ Jahr): Pflegeheim ( 2,8),
Krankenhaus ( 1,5)
Andreas Rüppel
Was sind „Pflegefehler“
9 9
Delegation ärztlicher Tätigkeiten
Differenzierung von 3 Fallgruppen:
1. Ärztliche Tätigkeiten, die grundsätzlich
delegationsfähig sind
(z.B. s.c.-/i.m.-Injektionen, Wundversorgung, Legen
diverser Zu- und Abgänge)
Andreas Rüppel
Rechtliche Grundlagen zum
Pflegeberuf
10 10
Delegation ärztlicher Tätigkeiten
Bei dieser Fallgruppe handelt es sich um die
regulär verordnete Behandlungspflege.
Die delegierten durchzuführenden Leistungen
sind Bestandteil der qualifizierten Ausbildung.
Andreas Rüppel
Rechtliche Grundlagen zum
Pflegeberuf
11 11
Delegation ärztlicher Tätigkeiten
Eine Ablehnung dieser Maßnahmen durch das
Pflegefachpersonal kann unter bestimmten
Voraussetzungen notwendig werden.
- Besonders gefährlichen Medikamenten
- Nicht bekannten Medikamenten
- Besonderer gesundheitlicher Zustand des Bew./Pat.
Andreas Rüppel
Rechtliche Grundlagen zum
Pflegeberuf
12 12
Delegation ärztlicher Tätigkeiten
Differenzierung von 3 Fallgruppen:
2. Ärztliche Tätigkeiten, die grundsätzlich
nicht delegationsfähig sind
(z.B. i.v.-Injektionen, Blutentnahmen, ZVK entfernen)
Andreas Rüppel
Rechtliche Grundlagen zum
Pflegeberuf
13 13
Delegation ärztlicher Tätigkeiten
Bei dieser Fallgruppe handelt es sich um die
erweiterte verordnete Behandlungspflege.
Die delegierten durchzuführenden Leistungen
sind nicht Bestandteil der qualifizierten
Ausbildung, können aber erworben werden.
Andreas Rüppel
Rechtliche Grundlagen zum
Pflegeberuf
14 14
Delegation ärztlicher Tätigkeiten
Eine Ablehnung dieser Maßnahmen durch das
Pflegefachpersonal muss unter bestimmten
Voraussetzungen notwendig werden.
- Fehlende formelle Qualifikation zur Durchführung (Wissen)
- Fehlende materielle Qualifikation (praktische Erfahrung)
- Die Maßnahme wird als nicht aktueller wissenschaftlicher
Wissensstand gesehen
Andreas Rüppel
Rechtliche Grundlagen zum
Pflegeberuf
15 15
Delegation ärztlicher Tätigkeiten
Differenzierung von 3 Fallgruppen:
3. Ärztliche Tätigkeiten, die nicht
delegationsfähig sind
(z.B. PEG anlegen, ZVK anlegen, Verabreichen von
Zytostatika)
Andreas Rüppel
Rechtliche Grundlagen zum
Pflegeberuf
16 16
Delegation ärztlicher Tätigkeiten
Bei dieser Fallgruppe handelt es sich um
ausschließlich ärztliche Tätigkeiten.
Bei Delegationsversuch dieser Maßnahmen
muss eine Ablehnung durch die Einrichtung
erfolgen.
Andreas Rüppel
Rechtliche Grundlagen zum
Pflegeberuf
17 17
Qualifikationsunterscheidung
1. Pflegefachkraft (3-jährige Ausbildung)
Sozialgerichtlich gleichgestellt:
2. Pflegehilfskraft (1-jährige Ausbildung)
3. Angelernte Pflegekräfte (max. Schwestern-
helferinnenlehrgang, etc.)
Andreas Rüppel
Rechtliche Grundlagen zum
Pflegeberuf
18 18
Durchführung von Behandlungspflege
1. Ausschließlich durch Pflegefachkräfte
2. Ausnahme auf Pflegehelfer, wenn außer der
formalen auch eine materielle Qualifikation
festgestellt und nachgewiesen ist
3. Keine Ausnahme für angelernte Pflegekräfte
Andreas Rüppel
Rechtliche Grundlagen zum
Pflegeberuf
19 19
Beispiel
Die Einrichtungsleitung einer vollstationären
Einrichtung fordert über eine schriftliche
Dienstanweisung eine angelernte Pflegekraft
auf, Insulininjektionen bei den Bewohnern
durchzuführen. Die entsprechende materielle
Qualifikation ist gegeben.
Andreas Rüppel
Rechtliche Grundlagen zum
Pflegeberuf
20 20
Beispielurteil
Anstiftung zur Körperverletzung – wenn eine
angelernte Pflegekraft s.c.-Injektionen lt.
Einrichtungsleitung durchführen soll, obwohl sie
diese Injektionstechnik praktisch beherrscht
(nicht Bestandteil der Qualifikation, formelle
Qualifikation) .
(Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 23.03.2004)
Andreas Rüppel
Rechtliche Grundlagen zum
Pflegeberuf
21 21
Dokumentationspflicht
Basiert auf
- Krankenpflege- und Altenpflegegesetz
- SGB V
- SGB XI
- Heimgesetz
- Begutachtungsrichtlinie
- aktuelle Expertenstandards als Rechtsgrundlage
Andreas Rüppel
Rechtliche Grundlagen zum
Pflegeberuf
22 22
Dokumentationspflicht
BGH-Urteil 18.März 1986 – mangelnde Dokumentation
- Beweiserleichterung – der Kläger wird von der alleinigen Beweispflicht entlastet
- Beweislastumkehr – der Beklagte muss seine Unschuld nachweisen
- Mittels vollständiger Dokumentationsunterlagen kann der Beweislastumkehr Rechnung getragen werden
Andreas Rüppel
Rechtliche Grundlagen zum
Pflegeberuf
23 23
Dokumentationsmangel
- unzulängliche Dokumentation
- lückenhafte Dokumentation
- unterlassene Dokumentation
- nachträglich manipulierte Dokumentation
= Dokumentenfälschung
Andreas Rüppel
Rechtliche Grundlagen zum
Pflegeberuf
24 24
Andreas Rüppel
25 25
Andreas Rüppel
26 26
Andreas Rüppel
27 27
Andreas Rüppel
28 28
Andreas Rüppel
29 29
Andreas Rüppel
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Rechtliche Grundlagen zum
Pflegeberuf
Aktuelle Expertenstandards als Rechtsgrundlage
- vorweggenommenes Prozessgutachten – Pflegesach-
verständigenprüfung
- „Wäre trotz Umsetzung des nationalen Expertenstandard
der Schadensfall bzw. die Folgenschwere in gleichem
Ausmaß aufgetreten?“
Andreas Rüppel
31 31
Rechtliche Grundlagen zum
Pflegeberuf
Berufsordnung/Berufsrecht regelt die ärztliche
Dokumentationspflicht
- § 10 der deutschen Berufsordnung (2011) regelt die
Dokumentationspflicht des Arztes
- Abs. 1 – eigene ärztliche Aufzeichnungen
- Abs. 2 – Patienteneinsichtsrecht mit Ausnahmen
- Abs. 3 – Aufbewahrungspflicht (i.d.R. 10 Jahre)
- Deliktsrecht § 810 BGB – Pflicht zur schriftlichen
Fixierung ärztlicher Anordnungen
Andreas Rüppel
32 32
Rechtliche Grundlagen zum
Pflegeberuf
Ordnungsgemäße Anordnung
- Grundsätzlich schriftlich
- Im Notfall mündlich mit nachträglichem Eintrag im Bericht
- Bedarfsmedikation mit Indikationsangabe und
Einzel-/Maximaldosis für 24h
- Medizinische Übertragungen (Medikamente, etc.) nur mit
Bestätigung durch den Arzt
- Verordnungen – nicht aktueller wissenschaftl. Stand –
Ablehnung der Maßnahme
Andreas Rüppel
33 33
Pflegewissenschaftliche
Aspekte
Andreas Rüppel
Entwicklung von Pflegewissenschaft in
Deutschland:
- Stete Aktualisierung der Ausbildung im Bereich
grundpflegerischer Versorgung sowie behandlungs-
pflegerischer Aspekte
- Entwicklung und Aktualisierung von national gültigen
Expertenstandards insbesondere für Risiken
(Ausnahme Entlassungsmanagement)
34 34
Aktuelle Expertenstandards
Andreas Rüppel
Entlassungsmanagement (1. Aktualisierung Juli 2009)
Ernährungsmanagement zur Sicherstellung und Förderung der oralen
Ernährung (Mai 2010)
Dekubitusprophylaxe (2. Aktualisierung Juni 2017)
Schmerzmanagement in der Pflege bei akuten Schmerzen (1. Aktualisierung
Dezember 2011)
Sturzprophylaxe (1. Aktualisierung Januar 2013)
Schmerzmanagement in der Pflege bei chronischen Schmerzen (März 2014)
Förderung der Harnkontinenz (1. Aktualisierung März 2014)
Erhaltung und Förderung der Mobilität in der Pflege (Fachkonf. März 2014)
Pflege von Menschen mit chronischen Wunden (1. Aktualisierung September 2015)
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Vorgabe und
Verbindlichkeit von ES
Sozialgesetzbuch
SGB XI § 113a
Pflegeweiterentwicklungsgesetz (seit 01.01.2009)
verbindliche Umsetzung der Expertenstandards
Anerkannter/aktueller Stand der Pflegeforschung
Maßstab pflegerischer Sorgfalt!
Andreas Rüppel
36 36
Generelle rechtliche
Verbindlichkeit
Unterscheidung
Sozialrecht – Sozialwesen (stationär, ambulant)
verankert im SGB XI
Zivilrecht – Gesundheits-/Sozialwesen
verankert in der Berufsordnung Berufsstand
Strafrecht – Gesundheits-/Sozialwesen
verankert im Strafgesetz – vorsätzliche Handlung
Andreas Rüppel
37 37
Generelle rechtliche
Verbindlichkeit
Zivilrechtes Fazit (Prof. Dr. jur. Klaus Theuerkauf, Hochschule Osnabrück)
1. Auch im Zivilrecht ist der Berufsstand einzuhalten, direkt, ohne „Umweg“ über das SGBXI
2. Die Expertenstandards sind unter gleichen Voraussetzungen wie im Sozialrecht verbindlich
3. Die Expertenstandards haben zwei Indizwirkungen:
a. Existenz = Vermutung für Berufsstand
b. Abweichen = Vermutung für Pflegefehler
4. Daher sind Expertenstandards wahrscheinlich ein sicherer Hafen zumindest ein guter Ankerplatz
5. Leistungen unterhalb der Berufsstandes haben zwei Voraussetzungen
a. Aufklärung über Vergütung und Risiken
b. Entscheidung des Pflegeempfängers
Andreas Rüppel
38 38
Generelle rechtliche
Verbindlichkeit
Gesamtfazit
Expertenstandards sind im Sozialrecht und Zivilrecht in
gleicher Weise verbindlich, wenn sie die Voraussetzungen
für den Berufsstand erfüllen.
1. DNQP- und § 113a-Expertenstandards sind grundsätzlich
gleichwertig (- wenn sie die Voraussetzungen erfüllen)
2. Haftungsrechtlich ist es empfehlenswert
Expertenstandards einzuhalten; ein Abweichen ist zu
vereinbaren.
Prof. Dr. jur. Klaus Theuerkauf, Hochschule Osnabrück
Andreas Rüppel
39 39
Verbindlichkeit
in der Pflege (SGBXI)
Frage
Wird ein Expertenstandard, welcher ohne Auftrag durch den
GKV-Spitzenverband vom DNQP entwickelt wurde, für
SGBXI-Einrichtungen, überhaupt verbindlich?
Andreas Rüppel
40 40
Verbindlichkeit
in der Pflege (SGBXI)
Frage
Wird ein Expertenstandard, welcher ohne Auftrag durch den GKV-Spitzenverband vom DNQP entwickelt wurde, für SGBXI-Einrichtungen, überhaupt verbindlich?
Antwort
Im Sinne des §113a SGBXI haben diese Expertenstandards keine verbindliche Umsetzung im Sozialwesen zur Folge. Allerdings gilt auch hier, dass die Freigabe des Standards als aktueller pflegewissenschaftlicher Wissenstand gilt und die Implementierung haftungsrechtlich zu empfehlen ist – Gutachterprüfung
Andreas Rüppel
41 41
Pflegefehler
Organisationsverschulden:
Trägerebene: Vorgaben entsprechen nicht der wissenschaftlichen Aktualität
Einrichtungsebene: Vorgaben und vorgehaltene Hilfsmittel entsprechen nicht der wissenschaftlichen Aktualität
Mitarbeiterebene: Wissen und praktische Umsetzung entsprechen nicht der wissenschaftlichen Aktualität
Andreas Rüppel
42 42
Pflegefehler
Verantwortlichkeiten:
PDL – Gesamtverantwortliche PFK der Einrichtung
delegiert Verantwortlichkeiten an WBL überprüft Einhaltung/Umsetzung
WBL – Verantwortliche PFK im Wohn-/Pflegebereich
delegiert Verantwortlichkeiten an PFK, überprüft Einhaltung/Umsetzung
PFK – Verantw. PFK in dieser Schicht/bei bestimmten Bew.
delegiert im Rahmen der Zulässigkeit an PK, überprüft Einhaltung/Umsetzung
PK – Verantwortlich in der Umsetzung der Grundpflege
zieht im Bedarfsfall PFK zur fachlichen Unterstützung in der Beurteilung hinzu
Andreas Rüppel
43 43
Pflegefehler
Es folgen nun 7 Fallbeispiele aus der
Praxis – bitte überlegen Sie genau,
ob in der ein oder anderen Situation
ein Pflegefehler abgeleitet werden
könnte!
Versuchen Sie Ihre Entscheidung zu
begründen!
Andreas Rüppel
44 44
1. Pflegefehler - ja/nein?
Gemäß der aktuellen und individuellen
Pflegeprozessplanung wird der Bewohner
während der Körperpflege am
Waschbecken angeleitet und beaufsichtigt.
Die durchführende PK nutzt die Zeit um
das Bett teilweise neu zu beziehen.
Der Bewohner stürzt, als er stehend vor
dem Waschbecken den Halt verliert.
Andreas Rüppel
45 45
1. Pflegefehler - ja!
Gemäß der aktuellen und individuellen
Pflegeprozessplanung wird der Bewohner
während der Körperpflege am
Waschbecken angeleitet und beaufsichtigt.
Die durchführende PK nutzt die Zeit um
das Bett teilweise neu zu beziehen.
Der Bewohner stürzt, als er stehend vor
dem Waschbecken den Halt verliert.
Andreas Rüppel
46 46
1. Pflegefehler - ja, warum?
Anleitung und Beaufsichtigung = ständige
Anwesenheit und Aufmerksamkeit
erforderlich
Tatbestand der Fahrlässigkeit (evtl. grobe
Fahrlässigkeit) wird erfüllt
Vermeidbarkeit des Sturzes muss per
Gutachten geprüft werden
Andreas Rüppel
47 47
2. Pflegefehler - ja/nein?
Gemäß der aktuellen und individuellen Pflegeprozessplanung wird der Bewohner regelmäßig hinsichtlich seines vorhandenen Sturzrisikos informiert und beraten.
Die Beratung wird protokolliert und von Pflege und Bewohner unterschrieben.
Der Bewohner stürzt, als er nicht von dem vereinbarten Hilfsmittel Gehstock Gebrauch macht.
Andreas Rüppel
48 48
2. Pflegefehler - nein!
Gemäß der aktuellen und individuellen Pflegeprozessplanung wird der Bewohner regelmäßig hinsichtlich seines vorhandenen Sturzrisikos informiert und beraten.
Die Beratung wird protokolliert und von Pflege und Bewohner unterschrieben.
Der Bewohner stürzt, als er nicht von dem vereinbarten Hilfsmittel Gehstock Gebrauch macht.
Andreas Rüppel
49 49
2. Pflegefehler - nein, warum?
Umsetzung des Expertenstandards ist
erfolgt – Beratung hinsichtlich Sturzrisiko
Beratung und Ergebnis/Vereinbarung ist
dokumentiert
Bewohner ist kognitiv uneingeschränkt und
hat eigenverantwortlich gehandelt
Andreas Rüppel
50 50
3. Pflegefehler - ja/nein?
Gemäß der aktuellen und individuellen Pflegeprozessplanung wird der Bewohner bis auf Weiteres 3-stdl. gelagert.
Der Fingertest wurde bislang einmal zu Beginn der Versorgung durchgeführt.
Nach 2 Tagen erkennt die PK bei der Körperpflege, dass ein ca. 3 cm großer Hautdefekt an der rechten Gesäßhälfte existiert.
Andreas Rüppel
51 51
3. Pflegefehler - ja!
Gemäß der aktuellen und individuellen Pflegeprozessplanung wird der Bewohner bis auf Weiteres 3-stdl. gelagert.
Der Fingertest wurde bislang einmal zu Beginn der Versorgung durchgeführt.
Nach 2 Tagen erkennt die PK bei der Körperpflege, dass ein ca. 3 cm großer Hautdefekt an der rechten Gesäßhälfte existiert.
Andreas Rüppel
52 52
3. Pflegefehler - ja, warum?
Expertenstandard ist nicht vollständig
umgesetzt
Fingertest nur einmal durchgeführt
Gewählter Lagerungsintervall zu lang (2h)
Hautinspektion erst nach 2 Tagen
Andreas Rüppel
53 53
4. Pflegefehler - ja/nein?
Gemäß der aktuellen und individuellen
Pflegeprozessplanung wird die erforderliche
Lagerung des Bewohners aufgrund der
starken Schmerzen im finalen Stadium eines
metastasierten Knochenkarzinoms (in
Absprache und Verordnung mit Hausarzt) auf
5-stdl. reduziert.
In Folge entwickelt der Bewohner bereits
nach 24h einen Dekubitus der Kategorie 2
Andreas Rüppel
54 54
4. Pflegefehler - nein!
Gemäß der aktuellen und individuellen
Pflegeprozessplanung wird die erforderliche
Lagerung des Bewohners aufgrund der
starken Schmerzen im finalen Stadium eines
metastasierten Knochenkarzinoms (in
Absprache und Verordnung mit Hausarzt) auf
5-stdl. reduziert.
In Folge entwickelt der Bewohner bereits
nach 24h einen Dekubitus der Kategorie 2
Andreas Rüppel
55 55
4. Pflegefehler - nein, warum?
Umsetzung Expertenstandard muss
aufgrund des Gesundheitszustands
überprüft werden
In diesem Fall steht die Schmerzfreiheit
über der Risikoelimination
Rückendeckung durch behandelnden Arzt
in Form der Anordnung ist erfolgt
Andreas Rüppel
56 56
5. Pflegefehler - ja/nein?
Gemäß der aktuellen und individuellen Pflegeprozessplanung hat der Bewohner ein Einfuhrprotokoll (1000ml / 24h), da die selbst eingenommene Flüssigkeitsmenge von max. 600ml / 24h nicht ausreicht
Aufgrund einer turbulenten Woche mit erhöhtem Mitarbeiterkrankenstand erreicht der Bewohner laut Protokoll eine durchschnittliche Maximaltrinkmenge von 700ml / 24h – Folge: Lebensbedrohliche Exsikkose – KH-Einweisung
Andreas Rüppel
57 57
5. Pflegefehler - ja!
Gemäß der aktuellen und individuellen Pflegeprozessplanung hat der Bewohner ein Einfuhrprotokoll (1000ml / 24h), da die selbst eingenommene Flüssigkeitsmenge von max. 600ml / 24h nicht ausreicht
Aufgrund einer turbulenten Woche mit erhöhtem Mitarbeiterkrankenstand erreicht der Bewohner laut Protokoll eine durchschnittliche Maximaltrinkmenge von 700ml / 24h – Folge: Lebensbedrohliche Exsikkose – KH-Einweisung
Andreas Rüppel
58 58
5. Pflegefehler - ja, warum?
Expertenstandard wurde in der
Grundstruktur umgesetzt
Flüssigkeitsbedürfnis liegt unter dem
Bedarf – ist aber deutlich erhöht
Nichteinhaltung der definierten Vorgabe
führt in diesem Fall zur Exsikkose
Andreas Rüppel
59 59
6. Pflegefehler - ja/nein?
Gemäß der aktuellen und individuellen
Pflegeprozessplanung hat der Bewohner eine
Inkontinenz, welche mit Hilfe eines
Toilettengangtrainings kompensiert wird
Durch mehrfache Verschiebung der
Toilettengangintervalle ist die Haut im
Intimbereich gerötet und es zeigt sich bereits
eine inkontinenzassoziierte Dermatitis
Andreas Rüppel
60 60
6. Pflegefehler - ja!
Gemäß der aktuellen und individuellen
Pflegeprozessplanung hat der Bewohner eine
Inkontinenz, welche mit Hilfe eines
Toilettengangtrainings kompensiert wird
Durch mehrfache Verschiebung der
Toilettengangintervalle ist die Haut im
Intimbereich gerötet und es zeigt sich bereits
eine inkontinenzassoziierte Dermatitis
Andreas Rüppel
61 61
6. Pflegefehler - ja, warum?
Expertenstandard ist mit Erfolg in der
Strukturebene umgesetzt
Kompensation und somit Ziel der
Erhaltung des Kontinenzprofils ist gegeben
Nichteinhaltung der Kompensations-
maßnahme führt zur Gesundheits-
beeinträchtigung
Andreas Rüppel
62 62
7. Pflegefehler - ja/nein?
Gemäß der aktuellen pflegefachlichen Einschätzung der aufnehmenden PFK hat der kognitiv uneingeschränkte Bewohner eine bereits vorliegende Form der Inkontinenz, welche er selbst kompensiert (Vorlagen)
Nach Information und Beratung des Betroffenen erkennt dieser das Problem nicht – er hätte hier kein Problem oder gar ein Risiko und möchte hier weder Gespräche noch Interventionen – Folge: Das Kontinenzprofil verändert sich negativ!
Andreas Rüppel
63 63
7. Pflegefehler - nein!
Gemäß der aktuellen pflegefachlichen Einschätzung der aufnehmenden PFK hat der kognitiv uneingeschränkte Bewohner eine bereits vorliegende Form der Inkontinenz, welche er selbst kompensiert (Vorlagen)
Nach Information und Beratung des Betroffenen erkennt dieser das Problem nicht – er hätte hier kein Problem oder gar ein Risiko und möchte hier weder Gespräche noch Interventionen – Folge: Das Kontinenzprofil verändert sich negativ!
Andreas Rüppel
64 64
7. Pflegefehler - nein, warum?
Risiko/bestehende Inkontinenz ist gemäß
Expertenstandard erkannt und beraten
Betroffener entscheidet selbstständig
Risikoelimination kann nur mit
Einverständnis des Betroffenen erfolgen
Andreas Rüppel
65 65
Pflegefehler
Andreas Rüppel
Haben auch Sie eigene
Praxisbeispiele oder Fragen zu
erlebten bzw. möglichen Situationen?
66 66
Pflegefehler vermeiden!
Reflektieren Sie Ihr Tun – auch im Team!
Aktualisieren Sie Ihr Wissen!
Seien Sie sich Ihrer Verantwortung in der Versorgung pflegebedürftiger Menschen bewusst!
Führen Sie nur Tätigkeiten aus, die Sie auch beherrschen und gelernt haben!
Dokumentieren Sie Ausnahmesituationen, Aussagen der Beteiligten und weiteres Prozedere bis zum Abschluss der Situation!
Andreas Rüppel
67 67
Pflegefehler vermeiden!
Informieren Sie sich im Vorfeld über hausinterne Strukturen und Abläufe in unsicheren Situationen!
Hinterfragen Sie nicht eindeutige oder Ihres Wissen nach nicht fachlich korrekte Anordnungen!
Prüfen Sie die Leistungen der Berufshaftpflichtversicherung Ihres Arbeitgebers auf den Tatbestand „Grobe Fahrlässigkeit
Andreas Rüppel
68 68
Pflegefehler
69 69
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!