Rechtliche Grundlagen von
HochschulbibliothekenBayerische Bibliotheksschule
Referendarkurs 2004/2006
Gliederung Kleine Gesetzeskunde Relevante Normen im Bundesrecht Relevante Normen im Landesrecht NRW Wo kommt die Bibliothek im Recht der Hochschule vor? Rechtslage im Land Baden-Württemberg Rechtslage im Freistaat Bayern Rechtslage im Land Niedersachsen Rechtslage im Land Rheinland-Pfalz Rechtslage im Land Schleswig-Holstein Hochschulrecht als Teil einer klugen Bibliotheksstrategie
Kleine Gesetzeskunde
GG - HG-NW - HRWG-NW...
Eine Fülle von Normen ... Bibliotheksordnung Grundgesetz Hochschulrahmengesetz Grundordnung der Universität Verordnung über die Gebühren im Bereich Information ... Benutzungsordnung Landesverfassung Hochschulgesetz Satzung des Hochschulbibliothekszentrums des Landes NRW Promotionsordnung Immatrikulationsordnung Allgemeine Dienstanweisung Evaluationsordnung Diplomprüfungsordnung Garderobenschrankordnung
Rechtsquellenlehre in Grundzügen Normenhierarchie
Anwendungs- und Geltungsvorrang
Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes
Bundes- und Landesrecht
Autonomes Satzungsrecht
Normenhierarchie
Verf.
(Parlaments-)Gesetz
Rechtsverordnung
Satzung
AnwendungsvorrangGeltungsvorrang
Bundesrecht bricht Landesrecht!
GrundgesetzHochschulRG
LandesverfassungHochschulgesetzBenutzungsordnung
Hochschulsatzungen und Landesrecht
Landesrecht
Autonomes Satzungsrecht
Die Hochschule setzt ihreigenes Recht, trotzdembleibt dieses Recht Landes-Recht.
Rechtsgrundlagen:-Art. 16 LVerf.-NW-§ 2 Abs. 4 HG-NW
Autonomes HochschulrechtDie Hochschule ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, eine Selbstverwaltungskörperschaft.Sie regelt Forschung und Lehre autonom als eigene Angelegenheit durch eigene Rechtsnormen in Form von
Satzungen. Die Satzungen verabschiedet der Senat als
„Parlament“ der Hochschule.
Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes Die Verwaltung muß Gesetze beachten. „Kein Handeln
gegen das Gesetz!“Vorrang des Gesetzes
Die Verwaltung darf in bestimmten Fällen nicht ohne eine gesetzliche Grundlage handeln. Das gilt v.a. dann, wenn sie in Rechte Dritter eingreift. Leistungen kann sie grds. auch ohne Ermächtigungsgrundlage erbringen.„Kein Handeln ohne Gesetz!“Vorbehalt des Gesetzes
Aus diesen Grundsätzen folgt die zentrale Bedeutung von Gesetzen für Verwaltungshandeln!
Eine Fülle von Normen - sortiert Bundesrecht
Grundgesetz Hochschulrahmengesetz
Landesrecht Landesverfassung Hochschulgesetz Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bereich
Information, Kommunikation, Medien Satzung des HBZ Grundordnung, Bibliotheksordnung, Benutzungsordnung,
Promotionsordnung, Immatrikulationsordnung, Evaluationsordnung, Diplomprüfungsordnung
Allgemeine Dienstanweisung „Garderobenschrankordnung“ ??
Was sonst noch so gilt ... Verwaltungsakte
Einzelfallregelungen, die aber auch an die Allgemeinheit gerichtet sein können:Allgemeinverfügungen (Garderobenschrankordnung)„Rechtsquelle“ im Einzelfall
VerwaltungsvorschriftenRegeln für den internen Dienstbetrieb. Wirken nach außen über den Gleichheitssatz. Selbstbindung der Verwaltung.(Allgemeine Dienstanweisung)Eigentlich keine Rechtsquelle, nur „Innenrecht“.Hierher gehören auch Erlasse des Ministeriums.
Relevante Normen im
Bundesrecht
Grundgesetz Grundrechte
Informationsfreiheit (externe Nutzer) Wissenschaftsfreiheit (Wissenschaftler) Berufsfreiheit (Studenten)
Kompetenzen Hochschulen sind grds. Ländersache Bund darf aber Grundzüge regeln
InformationsfreiheitArt. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Fall GG
„Jeder hat das Recht, ... sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“
WissenschaftsfreiheitArt. 5 Abs. 3 Satz 1, 2. Fall GG
„... Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“
BerufsfreiheitArt. 12 Abs. 1 Satz 1 GG
„Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungs-
stätte frei zu wählen.“
Hochschulrahmengesetz Für Bibliotheken ohne Bedeutung.
Aber: § 66 HRG a.F. regelte „Zentrale Einrichtungen“. In älteren Kommentaren zum HRG finden sich daher oft hochschul-bibliotheksrechtliche Ausführungen.
Relevante Normen im
Landesrecht NRW
Landesverfassung NRW Art. 4: Grundrechte des GG sind Bestandteil der
Verfassung und damit unmittelbar geltendes Landesrecht;
Art. 16: Recht auf Selbstverwaltung der Hochschulen im Rahmen der Gesetze;
Art. 17: Erwachsenenbildung;
Art. 18: Kultur, Kunst und Wissenschaft.
Hochschulgesetz NRW – Teil 1 § 1: Geltungsbereich
§ 2 Abs. 2: Die Hochschulen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben als Selbstverwaltungs-angelegenheiten wahr, soweit sie ihnen nicht als staatliche Angelegenheiten zugewiesen sind. ... Soweit dieses Gesetz nichts anderes zulässt, erledigen die Hochschulen ihre Aufgaben in ... öffentlich-rechtlicher Weise ... .
§ 2 Abs. 3: Das Personal der Hochschulen steht im Landesdienst.
§ 2 Abs. 4: Die Hochschulen erlassen nach Maßgabe dieses Gesetzes und ausschließlich zur Regelung der dort bestimmten Fälle ihre Grundordnung und die sonstigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen.
Hochschulgesetz NRW – Teil 2 § 4: Freiheit in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre
und Studium
§ 22 Abs. 1 Nr. 3: Der Senat ist ... zuständig: Erlass und Änderung von ... Ordnungen der Hochschule ... .
§ 112: Bibliothekarische Ausbildung (obsolet)
Hochschulgesetz NRW – Teil 3 § 30: Information, Kommunikation und Medien
§ 30 Abs. 1: eine oder mehrere zentrale Betriebseinheiten Nr. 1: Informationsverarbeitung sowie Versorgung mit und Pflege des
Angebots an Informationen und Medien Nr. 2: Infrastruktur Nr. 3: Beratung und Unterstützung
§ 30 Abs. 2: Zusammenarbeit und Kooperation
§ 30 Abs. 3: Gebühren; ersetzt auf Ebene des Gesetzes das Hochschulbibliotheksgebührengesetz.
§ 30 Abs. 4: Ermächtigungsgrundlage für die neue Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bereich Information, Kommunikation, Medien vom 18.08.2005.
Hochschulgesetz NRW – Teil 4 Das Hochschulgesetz NRW ist weitgehend „bibliotheksfrei“.
Die Hochschulen sind bei der Organisation ihrer Bibliotheken weitgehend frei.
Im Vergleich zu früheren Regelungen ein weitgehender Verzicht auf inhaltliche und organisatorische Vorgaben.
Es ist ein großer Handlungsspielraum für Bibliotheken auf der Ebene des autonomen Hochschulrechts eröffnet.
Rechtsverordnung Verordnung über die Erhebung von
Gebühren im Bereich Information, Kommunikation, Medien nach § 30 Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (GebO-IKM NRW) vom 18. August 2005.
Hat das Hochschulbibliotheksgebührengesetz abgelöst, das zum 1. Januar 2005 außer Kraft getreten ist, vgl. Art. 3 Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetz (HRWG) vom 30. November 2004.
Satzung Satzung des Hochschulbibliotheks-
zentrums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2001
§ 6: Verbundkonferenz, gilt unmittelbar für die Hochschulbibliotheken des Landes.
Wie kommt die Bibliothek im
Recht der Hochschule vor?
Bedeutung des Bundes- und Landesrechts Ist bei der Gestaltung des autonomen
Hochschulrechts zu beachten! Steht nicht zur Disposition der Hochschule. Ist für die Auslegung des autonomen
Hochschulrechts heranzuziehen. Satzungen dienen auch der geordneten
Grundrechtsverwirklichung. Dennoch: Weiter Gestaltungsspielraum im
Rahmen der Gesetze.
Grundordnung der Hochschule Das „Grundgesetz“ der Uni!
Bibliothek kann als „Zentrale Einrichtung“ vorkommen.
Oft wird auch ein „Bibliotheksgremium“ als Senatsausschuss umrissen.
Bibliotheksordnung Regelt die organisatorische Stellung der
Bibliothek in der Hochschule. Befugnisse des Direktors. Kooperation mit den Fachbereichen. Kooperation mit anderen Einrichtungen. Erwerbungs- und Verwaltungsgrundsätze. Nicht zwingend notwendig. Leitbild?
Benutzungsordnung „Grundgesetz“ der Bibliothek.
Unbedingt notwendig!
Einzelheiten hatten wir schon!
Weitere Ordnungen Promotionsordnung Prüfungsordnungen Evaluationsordnung Immatrikulationsordnung ...Satzungen kann die Bibliothek nicht allein
erlassen. Hier entscheidet der Senat. Dem Ministerium steht die Rechtsaufsicht zu.
Sonstige „Normen“ Ausführungsbestimmungen (VerwVorschriften)
Als „Innenrecht“ nur gegenüber Hochschulmitarbeitern möglich! Handapparatsordnungen Regelungen für Sonderstandorte ...
Ausführungsbestimmungen (Verwaltungsakte)Als Allgemeinverfügungen auch gegenüber „externen“ Nutzern
möglich. Garderobenordnung Toilettenordnungen Ordnungen für Kopierer ...Aushänge und Merkblätter als „Rechtsquellen“ für
Einzelfälle. Hier kann die Bibliothek allein entscheiden.
Rechtslage im Land Baden-Württemberg
Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg – Landeshochschulgesetz – 1 § 28 Abs. 1 LHG: Informationszentrum
(1) Die Hochschulen sollen zur Versorgung der Hochschule mit Literatur und anderen Medien sowie zur Koordinierung, Planung, Verwaltung und zum Betrieb von Diensten und Systemen im Rahmen der Kommunikations- und Informationstechnik ein einheitliches Informationszentrum nach den Grundsätzen der funktionalen Einschichtigkeit bilden. Dabei sind zu gewährleisten: 1. die bestmögliche Verfügbarkeit von Literatur, Systemen und Diensten für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule, 2. ein einheitlicher und wirtschaftlicher Mitteleinsatz bei in der Regel vorrangiger Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter, 3. die Beteiligung an hochschulübergreifenden Verbünden und Einrichtungen zur Bereitstellung von Diensten und Systemen. Das Informationszentrum kann seine Dienstleistungen anderen Hochschulen gegen marktübliche Entgelte anbieten; bei Dritten müssen entsprechende Entgelte erhoben werden.
Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg – Landeshochschulgesetz – 2 § 28 Abs. 2 LHG: Informationszentrum
Das Informationszentrum ist eine zentrale Betriebseinheit, dessen Leitung unmittelbar dem Vorstand untersteht und dem alle Aufgaben der Literaturversorgung und entsprechenden Dienste und Systeme in einer Hochschule insgesamt übertragen sind, soweit nicht der Vorstand der Hochschule für einzelne, abgegrenzte Bereiche und Dienste etwas anderes bestimmt hat. Werden die Aufgaben des Informationszentrums von anderen Einrichtungen, insbesondere von Hochschulbibliothek und Rechenzentrum wahrgenommen, finden die Bestimmungen für das Informationszentrum entsprechende Anwendung.
Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg – Landeshochschulgesetz – 3 § 15 Abs. 7 LHG: Organe und Organisationseinheiten
Nach Maßgabe der Grundordnung haben die Hochschulen Hochschuleinrichtungen entweder als wissenschaftliche oder künstlerische Einrichtungen (Institut, Seminar) oder als Betriebseinrichtungen (Informationszentren, Bibliotheken, Rechenzentren, Werkstätten, Versorgungs- und Hilfsbetriebe, Güter und sonstige Wirtschaftsbetriebe und Ähnliches), die einer oder mehreren Fakultäten oder als zentrale Einrichtungen dem Vorstand zugeordnet sind.
Rechtslage nach dem UG-BW – Teil 1 Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-
Württemberg (Universitätsgesetz - UG) vom 1. Februar 2000
§ 30 Bibliothekswesen: 5 ausführliche Absätze!
§ 31 Rechenzentrum
§ 31a Informationszentrum
Rechtslage nach dem UG-BW – Teil 2 § 30 UG-BW: Bibliothekswesen (1) Die Universitätsbibliothek ist die Zentralbibliothek der
Universität und als solche eine zentrale Betriebseinheit. Die Zentralbibliothek und die Bibliotheken der sonstigen Einrichtungen bilden ein einheitliches Bibliothekssystem. Das Bibliothekssystem versorgt Forschung, Lehre und Studium mit Literatur und anderen Informationsmitteln. Der Aspekt der Wirtschaftlichkeit ist auch bei der Bereitstellung der Medien zu beachten.
(2) Die Universitätsbibliothek koordiniert die Erwerbung, Erschließung und Bereitstellung der Bestände des Bibliothekssystems. Die Erschließung erfolgt im regionalen Katalogisierungsverbund.
Rechtslage nach dem UG-BW – Teil 3 § 30 UG-BW: Bibliothekswesen (3) Das Bibliothekssystem wird hauptamtlich durch einen
Direktor, der zugleich Leiter der Universitätsbibliothek ist, nach einheitlichen bibliotheksfachlichen Grundsätzen geleitet. Der Direktor ist Vorgesetzter aller Mitarbeiter des Bibliothekssystems und übt die fachliche Aufsicht über das Bibliothekssystem aus; dies gilt auch für das Personal in den sonstigen Universitätseinrichtungen, soweit dieses bibliothekarische Dienstaufgaben wahrzunehmen hat oder sonst für die Verwaltung einer bibliothekarischen Einrichtung tätig wird. Die Erwerbung von Medien für die Teile des Bibliothekssystems erfolgt auf Grund von Vorschlägen der Vertreter der wissenschaftlichen Einrichtungen. Bei Erwerbungsvorschlägen ist zugleich die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit nachzuweisen.
Rechtslage nach dem UG-BW – Teil 4 § 30 UG-BW: Bibliothekswesen (4) Für das Bibliothekssystem der Universität kann ein
Ausschuss gebildet werden, der die Universitätsorgane und den Leiter des Bibliothekssystems in grundsätzlichen Fragen des Bibliothekssystems berät.
(5) Für das Bibliothekssystem der Universität ist eine Verwaltungsordnung zu erlassen.
Informationszentrum nach § 31a UG-BW (1) Zur Versorgung der Universität mit Literatur und anderen
Medien sowie mit Einrichtungen zur Kommunikation und zur Informationsverarbeitung können die Universitäten mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums nach den Grundsätzen der funktionalen Einschichtigkeit ein Informationszentrum bilden. Dabei ist zu gewährleisten: 1. die einheitliche Bewirtschaftung der Informationsmedien, 2. die bestmögliche Verfügbarkeit des Informationsangebots für alle Mitglieder der Universität, 3. die Beteiligung an universitätsübergreifenden Verbünden zur Vermittlung und Verarbeitung von Informationen.
(2) Das Informationszentrum ist eine zentrale Betriebseinheit, dem die Aufgaben nach den §§ 30 und 31 insgesamt oder teilweise übertragen sind und dessen Leitung unmittelbar dem Rektorat untersteht.
Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg - Landeshochschulgesetz Dörpinghaus: Zu den Auswirkungen der
bibliotheksrechtlichen Regelungen im novellierten Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg, in: Theke 2000, S. 106-113.
Steinhauer: Informationsunternehmen oder humane Anstalt? : Die Hochschulbibliotheken und ihre externen Nutzer im Spiegel der neueren Hochschulgesetze, in: BuB : Forum Bibliothek und Information 57 (2005), S. 407.
Weber: Auswirkungen des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 6. 12. 1999 (GBl. Für Baden-Württemberg vom 15. Dezember, S. 517) auf das universitäre Bibliothekswesen in Baden-Württemberg, in: ZfBB 47 (2000), S. 400 f.
Rechtslage im Freistaat Bayern
Hochschulrechtsreform Zur Zeit gilt das Bayerische
Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998.
Derzeit wird eine Novelle(!) des Bayerischen Hochschulgesetzes im Landtag beraten. Sie soll noch in diesem Jahr in Kraft treten.
Bayerisches Hochschulgesetz – Teil 1 Art. 32 Abs. 5 BayHSchG: Die Bibliothek ist eine zentrale Einrichtung der
Hochschule. Sie umfasst den gesamten Bücherbestand der Hochschule und gliedert sich in die zentrale Bibliothek und in Teilbibliotheken; diese bestehen insbesondere für Fachbereiche; von der Einrichtung von Teilbibliotheken kann in besonderen Fällen abgesehen werden. Für die Einrichtung von Teilbibliotheken für Fachbereiche unterbreiten die Fachbereiche Vorschläge. Dem Buch- und Zeitschriftenerwerb der Teilbibliotheken ist die Titelauswahl in den Fachbereichen zugrunde zu legen; Erwerbungen durch die zentrale Bibliothek und die Teilbibliotheken sind aufeinander abzustimmen. Die Teilbibliotheken sind grundsätzlich Präsenzbibliotheken. Das Staatsministerium kann für die Benutzung der Bibliotheken allgemeine Richtlinien erlassen.
Bayerisches Hochschulgesetz – Teil 2 Art. 40 Abs. 4 BayHSchG: Fachbereichsrat
Die Grundordnung kann vorsehen, dass ... 5. bei der Erörterung von Bibliotheksangelegenheiten im Fachbereichsrat alle nichtentpflichteten Professoren des Fachbereichs beratend mitwirken können.
Bayerisches Hochschulgesetz – Teil 3 Art. 5 Abs. 3 BayHSchG: Körperschafts-
angelegenheiten und staatliche Angelegenheiten Staatliche Angelegenheiten sind ... 8. weitere durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes bestimmte Angelegenheiten.Eine solche Aufgabe wäre etwa das Sammeln von Pflichtstücken: Gesetz über die
Ablieferung von Pflichtstücken vom 6. August 1986 i.V.m. der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 11. November 1986 über die Sammlung der Pflichtstücke nach dem Gesetz über die Ablieferung von Pflichtstücken sowie die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 10. März 1998 über die Abgabe amtlicher Veröffentlichungen an Bibliotheken.
Eine staatliche Angelegenheit ist z.B. auch die Ausbildung von Bibliotheksreferendaren, vgl. Art. 5 Abs. 3 Nr. 1: Personalangelegenheiten der an den Hochschulen außerhalb des allgemeinen Studienbetriebes in Ausbildung ... Stehenden Personen.
Bibliotheken im neuen Bayerischen Hochschulgesetz Grundlage: Gesetzentwurf der Landesregierung Drs.
15/4396 vom 6. Dezember 2005 Art. 12 Abs. 3 Nr. 4: die überörtliche Bibliotheks-
und Rechenzentrumskooperation ist eine staatliche Angelegenheit der Hochschule
Art. 16 Abs. 1 S. 2: kooperativer Leistungsverbund der Hochschulbibliotheken mit der Bayerischen Staatsbibliothek
Art. 19 Abs. 5 S. 2, 1. Hs.: „Die Bibliothek ist eine zentrale Einrichtung der Hochschule.“
Art. 106 Abs. 1 S. 3 ermächtigt die Staatsregierung zum Erlaß allgemeiner Benutzungsregelungen wie der ABOB.
Rechtslage im Land
Niedersachsen
Niedersächsisches Hochschulgesetz – Teil 1 § 3 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG):
Aufgaben
(2) Die Hochschulen sichern durch ihre Hochschulbibliotheken die Versorgung mit Literatur und Medien sowie Informations- und Kommunikationstechnik im Rahmen eines koordinierten Bibliotheks- und Informationsmanagements. Sie ermöglichen der Öffentlichkeit Zugang zu wissenschaftlicher Information.
Niedersächsisches Hochschulgesetz – Teil 2 § 13 NHG: Langzeitstudiengebühren, sonstige
Gebühren und Entgelte
(8) Das Fachministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der wissenschaftlichen Bibliotheken durch Verordnung zu regeln. Die Gebühren sind nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu bemessen. Für die Überschreitung von Leihfristen sind Mahngebühren oder Verzugsgebühren festzusetzen.
Niedersächsisches Hochschulgesetz – Teil 3 § 33 NHG: Wissenschaftliche und künstlerische
Hilfskräfte; studentische Hilfskräfte
(1) Wissenschaftliche und künstlerische sowie studentische Hilfskräfte üben Hilfstätigkeiten für Forschung und Lehre aus und unterstützen Studierende in Tutorien. Sie können auch mit Aufgaben in Verwaltung, technischem Betriebsdienst, Rechenzentren, Bibliotheken und in der Krankenversorgung beschäftigt werden, wenn sie dabei mit dem absolvierten Studium zusammenhängende Kenntnisse und Fähigkeiten nutzen können oder wenn die Tätigkeit fachlich als vorteilhaft für das Studium betrachtet werden kann.
Niedersächsisches Hochschulgesetz – Teil 4 § 47 NHG: Staatliche Angelegenheiten
Die Hochschulen in Trägerschaft des Staates erfüllen als Einrichtungen des Landes staatliche Angelegenheiten. Staatliche Angelegenheiten sind: ... 3. die überörtliche Bibliotheks- und Rechenzentrumskooperation, ...
Rechtslage im Land Rheinland-
Pfalz
Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz - 1§ 95: Informationsbereitstellung und –
verarbeitung durch die Hochschulen, Medienzentrum, Hochschulbibliothek
(1) Zentrale Einrichtungen einer Hochschule wie Hochschulbibliothek, Zentrum für Datenverarbeitung und elektronisches Medienzentrum können organisatorisch und technisch zu einem Medienzentrum verbunden werden. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.
Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz - 2(2) Die Hochschulbibliothek versorgt als zentrale Einrichtung
Forschung, Lehre und Studium mit Literatur und sonstigen Informationsmitteln; soweit die Erfüllung dieser Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, dient sie mit ihren Ausleihbeständen auch der örtlichen und überörtlichen Literaturversorgung. Die Leitung einer Hochschulbibliothek wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Benehmen mit dem Senat der Hochschule bestellt. Die Leiterin oder der Leiter der Bibliothek einer Universität muss die Befähigung für den höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken, die Leiterin oder der Leiter einer Bibliothek einer Fachhochschule soll die Befähigung für den gehobenen Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken haben. Die Erschließung der Bestände in der Hochschulbibliothek erfolgt im regionalen Bibliotheksverbund.
Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz - 3Böhm: Die Ausgestaltung des Hochschulgesetzes
durch Bibliotheksordnungen im Land Rheinland-Pfalz : grundsätzliche Rechtsfragen, in: ZfBB 32 (1985), S. 199-216.
Rechtslage im Land Schleswig-
Holstein
Hochschulgesetz Schleswig-Holstein – Teil 1§ 62 Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum
Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)Bibliothekarische Einrichtungen (1) Alle bibliothekarischen Einrichtungen in der Hochschule
bilden eine zentrale Einrichtung. (2) Bestehen an einer Hochschule Teilbibliotheken,
entscheiden über die Zugänge die Fachbereiche oder die Einrichtungen, denen die Teilbibliotheken zugeordnet sind. Die Leitung der zentralen Einrichtung sorgt für eine Abstimmung der Entscheidungen über die Zugänge und beschafft sie.
(3) Die Hochschulen erlassen für die bibliothekarischen Einrichtungen eine Benutzungsrahmenordnung als Satzung.
Hochschulgesetz Schleswig-Holstein – Teil 2§ 80 a HSG-SH: Gebühren für besondere Dienstleistungen
Die Hochschulen können durch Satzung für besondere Dienstleistungen Gebühren und Auslagen erheben. Dies gilt für: ... 4. eine besondere Dienstleistung der Hochschulbibliotheken ...
Satzung über die Gebühren für die Inanspruchnahme von besonderen Dienstleistungen der Universitätsbibliothek der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel vom 06.01.2004, gem. §80a Nr.4 HSG (Gebührensatzung der UB).
Hochschulrecht als Teil einer klugen
Bibliotheksstrategie
Recht als Managementinstrument Bibliotheken setzen Schwerpunkte ihrer Arbeit;
Diese können in einem Leitbild formuliert sein;
Rechtsnormen helfen, Dienstleistungen umzusetzen;
Rechtsnormen ermöglichen politische Präsenz;
Rechtsnormen sollten daher als Teil der Bibliotheksstrategie angesehen werden.
Möglichkeiten der Rechtsgestaltung Gesetze verabschiedet das Parlament.
Hier gibt es keinen Einfluß. Rechtsverordnungen erläßt das Ministerium auf
Grundlage eines Gesetzes.Auch hier kein Einfluß.
Satzungen werden von der Hochschule verabschiedet.Hier kann man mitgestalten.
Einzelfallregelungen durch Aushänge und Merkblätter.Hier bestimmt die Bibliothek.
Satzungen: Notwendige Normen Jede Hochschulbibliothek braucht eine
Benutzungsordnung.
Jede Universität hat Promotionsordnungen mit Veröffentlichungszwang und daher auch Bibliotheksbeteiligung.
Ziel: Optimale Ausgestaltung der Normen im Zusammenwirken mit den Entscheidungs-trägern in Rektorat und Senat.
Satzungen: Mögliche Normen Bibliotheksordnung
Verbindliche und transparente Gestaltung der Informationsstrukturen in der Hochschule.
PrüfungsordnungenBibliothek kann Abstracts publizieren und Arbeiten verzeichnen.
EvaluationsordnungHochschulbibliographie als Datenbasis.
Ziel: Bibliothek als Dienstleister optimal positionieren und Marginalisierungen gegenüber anderen Einrichtungen vorbeugen. Erfordert Überzeugungsarbeit bei Entscheidungsträgern in Rektorat und Senat, denn: Bibliothek kein notwendiger Regelungsgegenstand!
Einzelfallregelungen Bibliothek darf Einzelfragen der Benutzung durch
Aushang und Merkblatt regeln. Bei Rechtseingriffen aber gesetzliche
Ermächtigung notwendig. Es empfiehlt sich, die Möglichkeit von
Einzelfallregelungen in der Benutzungsordnung oder Bibliotheksordnung zu verankern.
Ziel: Freiräume für flexible Regelungen schaffen. Gestaltung ohne Rektorat und Senat!
Literaturhinweise Steinhauer: Die Stellung der Bibliothek in der
Universität nach dem Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) : Bibliothekarische Anmerkungen zur jüngsten Novelle des ThürHG, in: Bibliotheksdienst 37 (2003), Heft 8/9, S. 1115-1118.
Steinhauer: Die Aufgaben der Hochschulbibliotheken im Land Sachsen-Anhalt : Anmerkungen zur Neufassung des Hochschulgesetzes, in: Bibliotheksdienst 39 (2005), Heft 7, S. 953-963.
Eric W. SteinhauerUniversitätsbibliothek Ilmenau/Thür.Tel. 03677/69-4571Mobil: 0178/44 90 330Mail: [email protected]: www.steinhauer-home.deBlog: bibliotheksrecht.blog.de