Rechtsanwaltskanzlei Hebinger
Neustadt – Deidesheim
Büro Neustadt / Wstr.:
Adolf-Kolping-Straße 130
67433 Neustadt/ Wstr.
Büro Deidesheim:
Bacchusweg 3
67146 Deidesheim
www.ihrjurist.com
www.rechtsanwaelte-pfalz.de
Rechtsanwaltskanzlei Hebinger
Neustadt – Deidesheim
RechtsanwaltStefan Hebinger
RechtsanwältinChristina Grewe
RechtsanwältinSabrina Lambert
RechtsanwältinIsabell Brand
• Arbeitsrecht
• Verkehrsrecht
• Erbrecht
• Medizin- und Arzthaftungsrecht
• Familienrecht
• IT-/ Online-Recht
• Wettbewerbsrecht
• Pferderecht
• Verkehrsrecht
• Strafrecht, Verkehrsstraf- und Ordnungswidrig-keitenrecht
•Versicherungsrecht
• Bau- und Architektenrecht
• Medizin- und Arzthaftungsrecht
• Mietrecht
• Gesellschaftsrecht
Rechtsanwaltskanzlei Hebinger
Neustadt – Deidesheim
Inkassoabteilung / Zwangsvollstreckung
RechtsanwaltStefan Hebinger
Natalia DeschLeitung Inkasso
Wir sind Vertragspartner der
2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Bundesarbeitsgericht kippt Tarifeinheit
Bundesarbeitsgericht, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 – 10 AS 2/10 und 10 AS 3/10
Bundesarbeitsgericht, Beschlüsse vom 27. Januar 2010 – 4 AZR 549/08 (A)
2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Was tun wenn die SOKA-Bau kommt?
Willkommen auf der dunklen Seite der Macht !
2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Was verbirgt sich hinter „SOKA-Bau“
1. Sozialkasse Bau (SOKA Bau)
2. Urlaubskasse Bau (ULAK Bau)
3. Zusatzversorgungskasse (ZVK Bau)
2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Was verbirgt sich hinter „SOKA-Bau“Achtung:
Keine staatlichen Einrichtungen, sondern „Gemeinsame Einrichtungen der
Tarifvertragsparteien“ in Form von „Versicherungen“
Keine Berechtigung Akten oder Lohnunterlagen einzusehen oder den Betrieb zu betreten. Keine Beschlagnahmeberechtigung.
Aber: Unterstützung durch andere Behörden, zB Bundesagentur für Arbeit, Bundesverband AOK oder Bauberufsgenossenschaft
2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Rechtsnorm des Sozialkassenverfahrens
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im
Baugewerbe (VTV)
2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Ähnliche Regelungen für andere Bereiche
Beispiele:
Urlaubskasse des Maler- und Lackiererhandwerks
ZVK-Gerüst
Lohn- und Ausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks
2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Geltungsbereich des Sozialkassen-TV der Bauwirtschaft
Zur Teilnahme sind alle Baubetriebe der Bauwirtschaft berechtigt und verpflichtet,
für die der VTV räumlich und betrieblich gilt.
Allgemeinverbindlicherklärung:Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die TV für allgemeinverbindlich erklärt.Gem § 5 IV TVG gilt TV für 1. alle Arbeitgeber, die einen Betrieb unterhalten, der dem räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich dieser TV unterliegt2. alle Arbeitnehmer, die einem solchen Betrieb beschäftigt sind und zu dem Kreis gehören, die im persönlichen Geltungsbereich des TV genannt sind KEINE MITGLIEDSCHAFT ERFORDERLICH!
2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Räumlicher Geltungsbereich des VTV
Bundesrepublik Deutschland
Erfasst werden aber auch Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ausland, wenn diese
baugewerkliche Leistungen in der Bundesrepublik erbringen
Sonderregelung für neue Bundesländer und Berlin Ost
2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Betrieblicher Geltungsbereich des VTV
§ 1 II VTV
2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Betrieblicher Geltungsbereich des VTV§ 1 II VTV
(2) Betrieblicher GeltungsbereichBetriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen dernachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.Abschnitt IBetriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeitengeprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtunggewerblich Bauten aller Art erstellen.Abschnitt IIBetriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrerdurch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmungund nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungenerbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - derErstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigungvon Bauwerken dienen.
2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Betrieblicher Geltungsbereich des VTV§ 1 II VTV
Abschnitt IIIBetriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nachihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägtenZweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung - mit oderohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - gewerblich sonstige baulicheLeistungen erbringen.
2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Betrieblicher Geltungsbereich des VTV§ 1 II VTV
Abschnitt IVBetriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführtwerden:1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;3. technische Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere solche antechnischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst,einschließlich von Dämm-(Isolier-)Arbeiten an und auf Land-, Luft- undWasserfahrzeugen.……40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;41. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten,Wasserbauarbeiten (z.B. Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau,Schleusenanlagenbau);42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen desZimmergewerbes ausgeführt werden.
2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Betrieblicher Geltungsbereich des VTV
§ 1 II VTV
Zusammenfassend:
Sobald Arbeiten zur Errichtung, zum Unterhalt oder zum Abriss eines Bauwerks ausgeführt werden,
liegt ein Baubetrieb vor.
2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Betrieblicher Geltungsbereich des VTV§ 1 II VTV
Abschnitt VIBetriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genanntenLeistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzesunter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist aucheine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheitvon Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte einesnicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerblicheArbeiten ausführt.Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungenandere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht vondiesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertragerfasst werden.
2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Betrieblicher Geltungsbereich des VTV§ 1 II VTV
Abschnitt VIBetriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genanntenLeistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzesunter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist aucheine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheitvon Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte einesnicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerblicheArbeiten ausführt.Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungenandere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht vondiesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertragerfasst werden.
Also Voraussetzung für Erfassung der Abteilung, dass es sich im Ganzen betrachtet um einen Baubetrieb handeln muss und die baufremde, selbständige Betriebsabteilung nicht einem anderen TV unterfällt
2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Betrieblicher Geltungsbereich des VTV§ 1 II VTV
Abschnitt VIBetriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten
Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist aucheine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheitvon Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte einesnicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerblicheArbeiten ausführt.Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungenandere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht vondiesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertragerfasst werden.
2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Betrieblicher Geltungsbereich des VTV
§ 1 II VTV
Arbeitszeitliches Überwiegen baulicher Leistungen
Nicht auf Umsatz, sondern auf Arbeitszeit abgestellt !
Überwiegend (+), wenn mehr als 50% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit für baugewerbliche Arbeiten erbracht werden.
HLArbG vom 4.7.12, Az. 18 Sa 1447/11: unerheblich ob Arbeiten in handwerklicher Weise ausgeführt oder ob es sich um Handwerksbetrieb im Sinne der Handwerksordnung handelt
2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Betrieblicher Geltungsbereich des VTV
§ 1 II VTV
Arbeitszeitliches Überwiegen baulicher Leistungen
Problem: Mischbetriebe
Beispiel: Firma verlegt Fliesen und Handel mit Sanitärartikeln. Beschäftigt 8 Fliesenleger , 4 Arbeitnehmer für den Handel
Wenn Gesamtarbeitszeit Fliesenverlegung > 50%, müssen alle MA am Sozialkassenverfahren teilnehmen
Wenn Fliesenverlegung selbständige Betriebsabteilung und personell und organisatorisch von Handel abgegrenzt, dann müssen nur die 8 Fliesenleger teilnehmen
2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Betrieblicher Geltungsbereich des VTV§ 1 II VTV
Abschnitt VIBetriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genanntenLeistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzesunter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist aucheine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheitvon Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte einesnicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerblicheArbeiten ausführt.Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungenandere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht vondiesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertragerfasst werden.
2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Betrieblicher Geltungsbereich des VTV§ 1 II VTV – Abschnitt VI
Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung.
Definition nach BAG vom 11.9.1991, Az. 4 AZR 40/91
Personelle Einheit, die
-organisatorisch abgrenzbar-eigene technische Betriebsmittel-spezifischer eigener Zweck wird verfolgt-deutliche räumliche und organisatorische Abgrenzung-besonders ausgeprägter arbeitstechnischer Zweck
Ergänzend HLAG Frankfurt vom 11.5.1982, Az. 5 Sa 1292/81
So verselbständigt, dass sie eigenen Betriebszweck auch selbständig weiterverfolgen könnten
2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Einsatz von Subunternehmen
Vor-, Nach- und Nebenarbeiten sind baufremde Leistungen, sofern sie nicht
im Zusammenhang mit eigenen baulichen Leistungen stehen.
Wenn also bauliche Leistungen rein durch Subunternehmer erbracht, dann
keine Beitragspflicht, wenn auch ansonsten Betrieb < 50% bauliche
Leistungen erbringt.
2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Ausnahmeklausel: Innungsmitgliedschaft„Große Einschränkungsklausel“
VTV gilt nicht für Innungsbetriebe,
die mittelbar oder unmittelbar Mitglied
- des Bundesverbandes Metall – Vereinigung deutscher Metallhandwerke –
- des Zentralverbandes Sanitär – Heizung - Klima
- des Zentralverbandes der Deutschen Elektro- und informationstechnischen Handwerke
- des Bundesverbandes Holz und Kunststoff
sind und von einem Mantel- oder Rahmentarifvertrag dieser Verbände erfasst sind
2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Ausnahmeklausel: Innungsmitgliedschaft
„Große Einschränkungsklausel“
Innungsbetriebe, deren Innung im jeweiligen Landesverband organisiert ist und der Landesverband Mitglied im Bundes- oder
Zentralverband ist und für den ein TV existiert, sind von der Beitragspflicht befreit.
Vorteil der Innungsmitgliedschaft
2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Persönlicher Geltungsbereich des VTV
§ 1 III VTV
1. Gewerbliche Arbeitnehmer (auch geringfügig beschäftigte AN)
2. Angestellte
2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Betriebskontonummer
Sachbearbeiter arbeiten Pool ab, daher wechselnde Personen
!!! Nicht auf mündliche Aussagen verlassen !!!
Zur eindeutigen Zuordnung immer Betriebskontonummer angeben
2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Rückwirkende Erfassung
Arbeitgeber kann bis zu 4 Jahre rückwirkend zur Meldung der Beitragszahlung herangezogen werden.
AG kann dann auch rückwirkend seine Erstattungsansprüche geltend machen
(Frist 2 Jahre ab Mitteilung Beitragspflicht = Bekanntgabe Betriebskontonummer)
2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Beiträge
Beispiel:
Urlaubskassenverfahren: 14,30 %
Umlage für Berufsausbildung: 2,30 %
Umlage für die Zusatzversorgung: 3,50 %
Gesamtbeitrag 20,10 %
Zusätzlich 76,- € pro Angestellter pro Monat
2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Erstattung
Erstattungsansprüche haben Betriebe, die an ihre Mitarbeiter tarifliche Leistungen aus den
Tarifverträgen der Bauwirtschaft erbringen.
Problem: Erstattung fraglich, wenn Betrieb die TV im Rahmen der Urlaubsvergütung und der
Berufsausbildung nicht anwendet.
Erstattung nur, wenn tarifliche Leistungen erbracht
Umlage für Zusatzversorgung (2%) (Leistungen hieraus fließen über Rentenbeihilfen an Mitarbeiter)
Kosten
Zirka 2 % Verwaltungskosten
2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Beispielrechnung
Betrieb Jahresbruttolohnsumme 100.000,- € bei 4-5 Mitarbeiter
Beitrag SOKA-Bau Bsp. Innungsbeitrag
Gesamtumlage 20.100,- € Grundbeitrag 300,- €
Erstattung ? -14.250,- € Zusatzbeitrag 200,- €
Differenz 5.850,- € Gesamt 500,- €
Achtung: Bis zu 4 Jahre rückwirkende Inanspruchnahme, also hier 80.400,- €! Hinzu kommen gesetzliche Verzugszinsen!
2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Freistellungsbescheinigung
Bestätigung durch SOKA-Bau über Befreiung vom Urlaubskassenverfahren
für Betriebe gemäß § 1 II Abschnitt VII VTV
Bsp.: Klempnerhandwerk, Maler- und Lackierer, Elektroinstallation
Achtung: Nur soweit keine Arbeiten gem.
§ 1 II Abschnitt IV und V VTV zu mehr als 50 %
2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Wer nimmt mich in Anspruch?ACHTUNG: Verwirrende Anschreiben!
Seit 2010 klagt die ULAK in „Prozessstandschaft“ die Forderungen der Sozialkasse Bau ein.
Bei Anschreiben wird zum Teil „angeboten“, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen.
Vorsicht: ULAK erlässt neuerdings direkt Mahnbescheide über Beiträge aus dem Mindestlohn oder aus Bruttolohnsummen aufgrund Meldungen von Bundesagentur oder Hauptzollamt und verzichtet auf Auskunftsklage. Hier Widerspruchsfrist nur 1 Woche.
2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Wer nimmt mich in Anspruch?
Normaler Ablauf:
SOKA Bau, ULAK Bau oder ZVK Bau
übersenden Stammdatenblatt und kündigen damit Einrichtung eines
Beitragskontos an
2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Wer nimmt mich in Anspruch?
Reagieren Sie unverzüglich auf alle Anschreiben und holen Sie
fachlichen Rat ein!
2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Tipps zum Umgang mit der SOKA Bau
- Beraten lassen vor erstem Kontakt mit SOKA-Bau
- Zugehörigkeit zur SOKA-Bau bei Firmengründung klären
- Wenn Sie Baubetrieb sind, zu Beginn gleich anmelden
- Bei Unsicherheit: Rücklagen bilden!
- Stammdatenblatt nur dann zurücksenden, wenn eindeutig feststeht, ob sie zur Soka-Bau gehören oder nicht. Sonst fachlichen Rat einholen!!
- Sofort auf Anschreiben (vor allem vom Gericht reagieren) und fachlichen Rat einholen. Achtung: Fristen z.T. nur 1 Woche! Gegen Mahnbescheid fristgerecht Widerspruch einlegen.
2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Tipps zum Umgang mit der SOKA Bau
Immer größte Vorsicht bei Anschreiben durch das
Arbeitsgericht Wiesbaden!!
2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Tipps zum Umgang mit der SOKA Bau
Im Zweifel: Detaillierte Aufzeichnungen über erbrachte Tätigkeiten!
Problem: Beweislast liegt bei Betrieb! (BAG vom 23.2.06, Az. 10 AZR 413/04)
2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Tipps zum Umgang mit der SOKA Bau
Achtung: Im Verfahren keine Vergleichsmöglichkeiten !
(Arg.: Gleichbehandlung und Verbot gem. § 31 II VTV)
2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Tipps zum Umgang mit der SOKA Bau
Wenn nichts mehr hilft:
Allgemeinverbindlichkeitserklärungen 2008 und 2010 prüfen
Hintergrund: nur möglich, wenn die unmittelbar an den TV gebundenen Betriebe mind. 50% der im TV
definierten Branchenarbeitnehmer auch beschäftigen.
Problem: Keine Statistiken hierzu verfügbar.
2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Tipps zum Umgang mit der SOKA Bau
Wenn Urteil ergangen ist:
Eventuell Darlehen aufnehmen und Erstattungsansprüche an Bank abtreten.
Problem: Erstattungsansprüche müssen auch bestehen!
2013, Seminar SOKA-Bau, Stefan Hebinger
Tipps zum Umgang mit der SOKA Bau
Fazit: Wenn Sie kein Innungsmitglied sind:
•Frühzeitig Zugehörigkeit SOKA-Bau prüfen und klären
•Ggf. Rücklagen bilden
•Fachliche Hilfe in Anspruch nehmen
•Nie Auskünfte ohne fachliche Hilfe erteilen
Neustadt - Deidesheim
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !