Fachveranstaltung
Reiserecht
Berlin
17.10.2017
Rechtsanwältin: Anja Smettan-Öztürk
Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht
Augsburger Straße 29
10789 Berlin
www.rechtsanwalt-smettan.de
Reiserecht Aktuell
Veranstalterhaftung und Pauschalreiserecht
für Pferdebetriebe
Ein Seminar für
Die Anwältin • Studium an der Freien Universität Berlin
• seit 2002 Zulassung als Rechtsanwältin in Berlin
• Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V.
• Lehrtätigkeit in Tourismus und Recht (u.a. für Freie Universität Berlin, Masterstudiengang Tourismus, Fachhochschule Eberswalde, Masterstudiengang Nachhaltiger Tourismus)
• Dozentin an IHK Berlin und IHK Potsdam (Reiseleistung, Eventmanagement, etc.)
• Curriculum Eventmanager für IHK Potsdam
• Beratung diverser touristischer Netzwerke
• Mitglied des IHK-Prüfungsausschusses
Schwerpunkte • Reise- und Eventrecht / Airlinerecht
• Vertragsrecht
• Verkehrsrecht
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Richtlinie (EU) 2015/2302 vom
25.11.2015 über Pauschalreisen und
verbundene Reiseleistungen
Fluch oder Segen?
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Ausblick neue Pauschalreiserichtlinie
Ausblick neue Pauschalreiserichtlinie
• Das Europäische Parlament hat am 11.12.2015 die neue Pauschalreise-Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistung verabschiedet. Die Abstimmung bildet den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens auf EU-Ebene.
• Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahren Zeit bis Ende 2017, die neuen Vorschriften in nationales Recht umzusetzen und ab 01.7.2018 wenden sie ihre nationalen Umsetzungsvorschriften an.
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Referentenentwurf des Bundesministeriums der
Justiz und für Verbraucherschutz
„Der
Entwurf ist geeignet
Wirtschaftsgeschichte zu schreiben, weil er die Existenz unter anderem von Hotels und Pensionen, Ferienwohnungsvermietern, der Campingwirtschaft, Reisebüros und Reiseveranstaltern, Busunternehmen und regionalen und kommunalen Tourismusorganisationen
gefährdet.“
„Fülle schwammiger und schlicht unverständlicher Vorschriften“
Pressemittelung des DTV, asr, bdo, BTW, BVCD,DEHOGA, DRV, IHA,RDA:
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Referentenentwurf des Bundesministeriums der
Justiz und für Verbraucherschutz
"Wir haben uns mehr erhofft. Insbesondere unserer Hauptforderung nach einer praxistauglichen Regelung für Reisebüros, die im Kundenauftrag verschiedene: Reiseleistungen verkaufen, ist nicht Rechnung getragen worden. Hier muss der Entwurf dringend verändert werden„ (DTV)
"Der vom BMJV vorgeschlagene Weg ist äußerst bürokratisch und praxisuntauglich, weil er sich nicht an der Wirklichkeit am Counter orientiert„ (DTV)
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Warum ist das Thema Pauschalreiserecht wichtig für Sie ?
Gegenstand des Reiserechts
Das Reiserecht allgemein umfasst insgesamt das Reisevertragsrecht der Pauschalreise (§§ 651 a ff. BGB), das Reisevermittlungsrecht des Reisebüros und von Internetportalen (§§ 675, 631 BGB) sowie das Individualreiserecht (§§ 631 ff. BGB, §§ 535 ff. BGB Beförderungsverträge, Beherbergungsverträge, Mietverträge, etc.).
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Gegenstand des Reiserechts
Vertragstypische Pflichten beim
Reisevertrag
• §651 a ff BGB: „Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen.“
• Das Besondere des Reisevertrages liegt also darin, dass mindestens zwei Hauptleistungen zu einem Leistungspaket verbunden werden
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Hauptleistungen können sein: Hotel-, Pensions-, Wohnwagen- Zeltübernachtungen; Beförderung zum Urlaubsort (Flug, Bahnfahrt, Schiffsfahrt, Busfahrt, Mietwagen); Sonstige Events: Sprachkurse, Sportkurse, Reitkurse, Konzertteilnahme, Teilnahme an Veranstaltungen, Ausflüge
BGH-Urteil vom 24.11.1999:
Center Parc Entscheidung
„Reiseveranstalter i.S. des § 651 a BGB kann
auch ein Unternehmen sein, dass die
Vertragsleistungen selbst als
Leistungsträger erbringt „
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Abgrenzung Veranstalter oder Vermittler?
www.potsdamtourismus.de
Abgrenzung Veranstalter oder Vermittler?
• Deutliche Kennzeichnung des durchführenden Veranstalters
• Klarstellung der Vermittlerrolle (im Prospekt, auf der Homepage, in der Bestätigung)
• Deutliche Aufsplittung der Rechnung, wenn Inkasso durchgeführt wird
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Stellung des Vermittlers / Gesamtpreis
„Wenn ein Reisebüro diverse Einzelleistungen im Voraus bündelt und insbesondere dem Kunden nur ein Gesamtpreis nennt, kann es als Reiseveranstalter zu qualifizieren sein.“
(BGH, 30.10.2010 in RRa 1/2011)
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Der Reisesicherungsschein
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Konsequenzen für Reiseveranstalter
Vertragsrecht
• Reiseveranstalter haben gegenüber ihren Kunden besondere Informationspflichten, die sich aus der im Jahre 1994 erlassenen Informationsverordnung ergeben
• Reiseveranstalter sind verpflichtet, unverzüglich bei oder nach Vertragsabschluss dem Reisenden eine Buchungsbestätigung zu übergeben
• das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt einem besonders strengen Prüfungsmaßstab
Verordnung über die Informations- und Nachweispflichten
nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) B
GB
-In
foV
§ 4 - Im Prospekt:
Angaben zu Bestimmungsort, Transportmittel, Unterkunft, Reiseroute und Mahlzeiten sowie zu Einreisevorschriften und ggf. Mindestteilnehmerzahl
§ 5 - Vor Vertragsschluss:
Angaben zu Einreisevorschriften und gesundheitspolizeilichen Vorschriften
§ 6 - In der Reisebestätigung:
Reisepreis und Zahlungsmodalitäten; endgültige Reisedaten gem. § 4; Zusatz- und Sonderleistungen; Name und ladungsfähige Anschrift des
Reiseveranstalters; Hinweis auf Reisepreisänderungen und deren Bedingungen; wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Reisebedingungen;
Hinweis auf Kündigungsregelung und Mängelanzeige, Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung
§ 8 - Vor Reisebeginn:
Information über Abfahrt- und Ankunftszeiten, Orte von Zwischenstationen und ggf. Anschlussverbindungen; bestimmte, einzunehmende Plätze; Name und Kontaktdaten der Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort, Notrufnummern,
Kontaktaufnahme allein reisender Minderjähriger
18 Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern
Ausblick neue Pauschalreiserichtlinie
• Rechtlicher Rahmen an Entwicklungen des Reisemarktes soll angepasst werden Regelungslücken sollen geschlossen werden
• Soll berücksichtigen, dass immer mehr Reisende Reiseprodukte online kaufen und dabei dynamische und flexible Pakete schnüren
„Durchklickangebote“
• Anbieter sind zunehmend andere touristische Anbieter wie Airlines, nicht klassische Veranstalter, Bonusprogrammanbieter
• Vollharmonisierung
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Ausblick neue Pauschalreiserichtlinie
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Ausblick neue Pauschalreiserichtlinie
Ziel: VERBRAUCHERSCHUTZ
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Ausblick neue Pauschalreiserichtlinie
• Vielzahl neuer Rechtsbegriffe
• Verschiedene Arten von Vermittlung mit unterschiedlichen
Pflichten
• Begriff der Pauschalreise neu
• Wegfall von veranstalterfreundlichen Regelungen
• Erweiterung der Informationspflichten für Veranstalter und
Vermittler (Verbundene Reiseleistungen)
• Insolvenzschutz auch für Organisatoren (Reisebüros!!)
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Ausblick neue Pauschalreiserichtlinie
• Völlig neu: Begriff der „verbundenen Reiseleistung“ §651 w BGB
Frau Müller möchte plant einen Pferdeausritt. Sie hat auf der Seite von Pferdeland Brandenburg den Wanderritt in die Schorfheide“ vom 07.10.2017 – 15.10.2017 herausgesucht. Sie bucht den Wanderritt mit Leihpferd, Übernachtung und der Ausrüstung. Sie schreibt gleichzeitig den Veranstaltern eine Mail und bittet diese auch das Zugticket für sie zu vermitteln, sowie eine weitere Hotelübernachtung für ihre Söhne, die sie nicht alleine zuhause lassen kann.
a) Frau Müller erhält eine Bestätigung mit der Auflistung aller gebuchten Segmente und Vertragspartner und eine Gesamtrechnung. b) Frau Müller bezahlt alle Reiseleistungen zusammen.
= verbundene Reiseleistung?
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Ausblick neue Pauschalreiserichtlinie • Völlig neu: Begriff der „verbundenen Reiseleistung“
Begriffsbestimmung „verbundene Reiseleistungen“ gemäß dem Wortlaut der Richtlinie
„verbundene Reiseleistungen“ mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen, die für den Zweck derselben Reise erworben werden, bei der es sich nicht um eine Pauschalreise handelt, die zu dem Abschluss von separaten Verträgen mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen führen, wenn ein Unternehmer Folgendes vermittelt:
a) anlässlich eines einzigen Besuchs in seiner Vertriebsstelle oder eines einzigen Kontakts mit seiner Vertriebsstelle die getrennte Auswahl und die getrennte Zahlung jeder Reiseleistung durch die Reisenden oder
b) in gezielter Weise den Erwerb mindestens einer weiteren Reiseleistung eines anderen Unternehmers, sofern ein Vertrag mit diesem anderen Unternehmer spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung geschlossen wird.
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Ausblick neue Pauschalreiserichtlinie
„…getrennt auswählt und a)getrennt bezahlt oder b) sich bezüglich jeder Leistung getrennt zur Zahlung verpflichtet
oder.. „
Eine Vermittlung in gezielter Weise im
Sinne des Satzes 1 Nr.2 liegt insbesondere dann
nicht vor, wenn der Unternehmer den
Reisenden lediglich mit einem anderen
Unternehmer in Kontakt bringt. (…)
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Ausblick neue Pauschalreiserichtlinie
https://www.drv.de/fachthemen/bundes-und-europapolitik/eu-pauschalreiserichtlinie.html
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Ausblick neue Pauschalreiserichtlinie
• Pauschalreise liegt also nicht vor, wenn der Reisende die Leistungen getrennt auswählt und sich getrennt zur Zahlung jeder einzelnen Reiseleistung verpflichtet, Zahlungsvorgang kann einheitlich sein
Fazit: Will das Reisebüro / die Buchungsstelle nur Vermittler bleiben, dann
• Herausarbeitung der Buchungsvorgänge • Trennung von Buchung und Zahlung • Herausgabe von Formblättern
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Ausblick neue Pauschalreiserichtlinie
• Völlig neu: Begriff der „verbundenen Reiseleistung“ §651 w BGB
Frau Müller möchte plant einen Pferdeausritt. Sie hat auf der Seite von Pferdeland Brandenburg den Wanderritt in die Schorfheide“ vom 07.10.2017 – 15.10.2017 herausgesucht. Sie bucht den Wanderritt mit Leihpferd, Übernachtung und der Ausrüstung. Sie schreibt gleichzeitig den Veranstaltern eine Mail und bittet diese auch das Zugticket für sie zu vermitteln, sowie eine weitere Hotelübernachtung für ihre Söhne, die sie nicht alleine zuhause lassen kann.
a) Frau Müller erhält eine Bestätigung mit der Auflistung aller gebuchten Segmente und Vertragspartner und eine Gesamtrechnung. b) Frau Müller bezahlt alle Reiseleistungen zusammen.
= verbundene Reiseleistung?
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Ausblick neue Pauschalreiserichtlinie • Völlig neu: Begriff der „Reisebuchungen über verbundene Online-
Buchungsverfahren“ sog. Click-through-Regelung Art. §651 c BGB
Frau Müller bucht für sich und die Kinder eine Ferienwohnung in Barcelona über „Looking.com.“ Sie gibt ihren Namen an, E-Mail und die Zahlungsdaten. Frau Müller erhält eine Bestätigung. Dann wird sie automatisch von „Looking.com“ an „sent me a car“ weitergeleitet, weil sie auch einen Mietwagen benötigt und dies so angeklickt hat. Von dort erhält Frau Müller nach 4 h eine Buchungsbestätigung, ohne nochmal selbst die Daten eingeben zu müssen. „Looking.com“ hat diese offenbar weitergegeben.
= Reisebuchungen verbundene Online- Verfahren?
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Gesetzesentwurf der Bundesregierung
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Gesetzesentwurf der Bundesregierung
• Abgrenzung Pauschalreise von verbundener Reiseleistung wiederum zu
verbundene Online-Buchungsverfahren Fazit: Will der Online - Vermittler nicht zum Veranstalter werden, dann
• entweder keine vollständige Datenweitergabe oder
• Vertragsschluss erst nach 24 h
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Gesetzesentwurf der Bundesregierung
völlig neu: • Insolvenzabsicherung der Vermittler verbundener Reiseleistungen § 651 w III, wenn dieser Zahlungen für die vermittelten Leistungen entgegennimmt
• Informationspflichten §651 d
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Neue Pauschalreiserichtlinie
Begriff der Pauschalreise, § 651 a: • Die neuen Vorschriften für Pauschalreisen beziehen sich auf
zwei Arten von Verträgen: Auf Paketangebote mindestens zwei verschiedener Arten (vom Veranstalter vorab oder nach den Vorgaben des Kunden zusammengestellt). Eine touristische Leistung ist dann wesentlich, wenn sie mindestens 25 % des Werts der Kombination ausmacht.
• Geschäftsreisende unterliegen grundsätzlich dem Anwendungsbereich außer es liegen Rahmenverträge zwischen gewerblichen Kunden und Reisedienstleistern vor.
• Tagesreisen und Gelegenheitsveranstalter unterliegen nicht mehr dem Pauschalreiserecht.
Begriff der Pauschalreise:
• §651 a BGB-RegE
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§651a I Gesamtheit von Reiseleistungen
§651aIII Nr.1 Beförderung
§651aIII Nr.2
Beherbergung
§651aIII Nr.3 Vermietung
KFZ und Krafträder
§651a IV Jede sonstige touristische
Leistung ,wenn erh. Anteil am Gesamt-
wert über 25% bzw. ein wesentliches Merkmal der
Reise und als solches beworben unabhängig, ob
§651aII Fertiges Paket aus zwei verschiedenen Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise
§651aIINr.1 Auf Wunsch des
Reisenden zusammengestellt
=Dynamic Packaging
§651aIINr.2 Auswahl der
Reiseleistung nach Vertragsschluss
§651a V Ausgenommen vom Begriff
der Pauschalreise: - Gelegenheitsveranstalter ,
nicht zum Zweck der Gewinnerzielung nur begrenzter Teilnehmerkreis
- Tagesreisen (weniger als 24h und keine Übernachtung)
- Und deren Reisepreis 500 € nicht übersteigt
- Geschäftsreisen aufgrund eines Rahmenvertrages
Beispiel einer klassischen Pauschalreise nach §651
a BGB-RegE
A möchte vom 26.01.2018 bis
zum 28.01.2018 den Wanderritt Wilde Küche – 2,5 Tage
buchen. Die Verpflegung, Beherbergung
und die Aktivitäten sind von der
Veranstaltungsleitung organisiert und im
Preis inbegriffen. Der Gesamtpreis beträgt 350,- €.
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Begriff der Pauschalreise:
• Beispiel einer Buchung in der Hotellerie nach §651 a BGB-RegE
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Begriff der Pauschalreise:
• §651a II Nr.4 BGB
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Eigenständigen touristischen Leistungen nach §651a II Nr.4 sind:
• Eintrittskarten für Konzerte • Sportveranstaltungen • Ausflüge oder Themenparks • Führungen • Skipässe • Die Vermietung von Sportausrüstungen
(etwa Skiausrüstungen) • Wellnessbehandlungen
Wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung und damit keine eigenständige touristische Leistung, wenn es sich um Folgende handelt:
• Die Gepäckbeförderung im Zuge der Beförderung von Personen
• Mahlzeiten, Getränke oder Reinigung im Rahmen der Unterbringung
• ein inbegriffener Zugang zu hoteleigenen Einrichtungen wie Schwimmbad, Sauna, Wellnessbereich oder Fitnessraum
Gegenstand des Reiserechts
• Je Leistungsart ist zu prüfen, ob diese unter das neue Reiserecht fällt :
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Art der Leistung Konsequenzen im neuen Reiserecht
Pauschalreise Unterliegen im Reiserecht
Pauschalreise aus Bausteinen Unterliegen im Reiserecht
Einzelleistung: Beförderung, Beherbergung, Mietwägen
Unterliegen nicht dem Reiserecht (Ausnahme: es entstehen verbundene Reiseleistungen)
Einzelleistung sonstiger touristischer Leistungen wie z.B. Eintrittskarten
Grundsätzlich unterliegen sie nicht dem Reiserecht; Ausnahmen in Kombination mit genau einer weiteren, anderen Einzelleistung
Reiseversicherungen Unterliegen nicht dem Reiserecht
Gegenstand des Reiserechts
Das Reiserecht allgemein umfasst insgesamt das Reisevertragsrecht der Pauschalreise (§§ 651 a ff.
BGB), das Reisevermittlungsrecht des Reisebüros und von Internetportalen (§§ 675, 631 BGB) sowie
das Individualreiserecht (§§ 631 ff. BGB, §§ 535 ff. BGB Beförderungsverträge,
Beherbergungsverträge, Mietverträge, etc.).
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Gegenstand des Reiserechts
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Vermittler von
Einzelleistungen
Vermittler von
verbundenen
Reiseleistungen
§651 w BGB-REG
Vermittler von
verbundenen
Reiseleistungen im Online
Buchungsverfahren §651c
BGB-RE
Vermittler von
Pauschalreisen
§651v BGB-RE
- Herausarbeitung der
Buchungsvorgänge
-ggf. Insolvenzschutz
-Vorvertragliche
Informationspflichten nach
Art. 251 EG BGB
-diverse Formblätter
-erweiterte
vorvertragliche
Informationspflichten
nach Art. 250 EG BGB
-Formblatt
Pauschalreise
-Ansprechpartner bei
Beschwerden
Bleibt es bei der
Vermittlung von
nur einer Leistung
(z.B. Reisebüro
vermittelt Flug)
keine Änderungen
- Werden zum
Reiseveranstalter,
wenn
Vertragsschluss
innerhalb von 24
Stunden und
Weitergabe von
Daten
Die Rolle des Vermittlers muss deutlich bleiben!
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• Keine Entlastungsmöglichkeiten im Schadensersatzrecht
• Keine Ausschlussfrist mehr §651 g BGB-RE (Monatsfrist) • Keine Verjährungsverkürzung mehr auf ein Jahr
• Der Begriff „Höherer Gewalt“ wird gestrichen und ersetzt durch
„Außerordentliche Umstände“ • Kündigung wegen der sogenannten außerordentlichen Umstände ist
nach neuem Recht nur noch vor der Reise möglich und nicht mehr während der Reise
Neu für Reiseveranstalter
„Opfer der Vollharmonisierung“
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Neu für Reiseveranstalter
Erweiterte Informationspflichten gem. § 651 d • Reiseveranstalter und Vertriebstelle haben künftig nebeneinander zum einen die
gleichen Informationspflichten ggü. dem Kunden und zum anderen die Bereitstellung von Informationen im Vertrieb zur Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten durch die Vertriebsstelle
• Wenn Reisen im Eigenvertrieb direkt an Kunden abgesetzt (es gibt keinen Vermittler), muss der Veranstalter alle vorvertraglichen Informationen selbst erbringen
• Ob ein Reiseveranstalter seinen Informationspflichten nachgekommen ist, muss nach §651 d IV vom Veranstalter bzw. Vermittler nachgewiesen werden
• Die Unterrichtung der Kunden muss auch die Anforderungen gemäß § 250 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuchs erfüllen
• §250 §1 : Die Unterrichtung muss erfolgen, bevor der Kunde seine Vertragserklärung, also seinen Buchungswunsch abgibt -> vielfach früher als bisher!
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„Artikel 250 Informationspflichten bei Pauschalreiseverträgen“
Erweiterte Informationspflichten
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„i) sofern die Nutzung
touristischer Leistungen im Sinne des §651a III 1 Nr.4
BGB durch den Reisenden von einer
wirksamen mündlichen
Kommunikation abhängt, die Sprache, in der diese Leistung
erbracht werden, und
Erweiterte Informationspflichten
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Vorvertragliche Informationspflichten werden
anspruchsvoller
• Bei wechselnden Übernachtungsstätten: Kalendertags-genaue Reisebeschreibung
• Bei mehreren Aufenthalten, sind die einzelnen Bestimmungsorte sowie die einzelnen Zeiträume anzugeben
• Genaue Datumsangaben und Anzahl der Übernachtungen
Art. 250 § 3 Nr. 1 a)
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Vorvertragliche Informationspflichten werden
anspruchsvoller
• Ist die Pauschalreise für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet?
• Erforderlich sind konkrete Angaben für jedes Angebot: Die Reise ist für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet: Positivkennzeichnung Die Reise ist für Personen mit eingeschränkter Mobilität nicht geeignet: Negativkennzeichnung
• Wenn die Angabe fehlt, darf der Kunde erwarten, dass die Eignung besteht
Art. 250 § 3 Nr.1 j)
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Vorvertragliche Informationspflichten werden
anspruchsvoller
• Kunden jeglicher Nationalität müssen über die für sie gültigen Einreise- und Gesundheitsbestimmungen informiert werden (nicht nur EU/EWR-Bürger)
• Beachten Sie, dass Kunden mit mehreren Staatsangehörigkeiten berücksichtigt werden müssen!
• Es gibt keine einheitliche Informationseinholung, sodass es schwer sein kann, die entsprechenden Informationen zu bekommen
• Sie müssen entscheiden, ob sie für eine Buchung vornehmen wollen, wenn für eine bestimmte Kombination aus Nationalität und Zielland eine verlässliche Information zu den Einreisebestimmung ermitteln können
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Vorvertragliche Informationspflichten werden
anspruchsvoller
• Informationspflicht über ungefähre Frist zur Erlangung des Visums
• Die allgemeinen Pass-und Visumerfordernisse für Staatsangehörige des Beziehungsweise der betreffenden Mitgliedstaaten, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa, sowie über die gesundheitspolizeilichen Formalitäten
Art.250 §3 Nr. 6
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Was noch neu und spannend ist…
• Veranstalter können eine wesentliche Leistungsänderung vor Reiseantritt vornehmen
• Verschlechterung der Rechtsposition des Verbrauchers
• Reisende kann Ersatzangebot zustimmen oder zurücktreten
• Schweigen gilt als Zustimmung
• Es kommt nur eine Rücktritts- oder Zustimmungsfiktion in Betracht
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Was noch neu und spannend ist…
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Was noch neu und spannend ist…
Rückerstattung eingesparter Kosten (§651 f) als Gegenstück zur
Möglichkeit der Preiserhöhung
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Was noch neu und spannend ist…
• Rückerstattung eingesparter Kosten (§651 f) als Gegenstück zur Möglichkeit der Preiserhöhung
Änderung des Preises
1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Preise nur dann geändert werden dürfen, wenn die Möglichkeit einer Preiserhöhung im Vertrag ausdrücklich vorbehalten und der Reiseveranstalter verpflichtet ist, Preise in dem Umfang zu senken, der sich unmittelbar ergibt aus einer Änderung
(a)….der …relevanten Treibstoffkosten,
(b) Der Abgaben für Reiseleistungen , die Bestandteil einer Pauschalreise sind und die von Dritten erhoben werden,…einschließlich Aufenthaltsgebühren, Landegebühren,
Ein-oder Ausschiffungsgebühren in Häfen…
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Was noch neu und spannend ist…
• Völlig neu: 651 h IV Nr.2
Haftung des Reiseveranstalters bei höherer Gewalt
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Was noch neu und spannend ist…
• 651 h IV Nr.2
Haftung des Reiseveranstalters bei höherer Gewalt
Art. 13 Haftung für die Erfüllung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen
Ist die in dem Pauschalreisevertrag vereinbarte Rückbeförderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, so übernimmt der Reiseveranstalter die Kosten für die notwendige Unterbringung, nach Möglichkeit in einer gleichwertigen Kategorie, für einen Zeitraum von höchstens drei Nächten pro Reisendem. Sind
in den Unionsvorschriften über Passagierrechte für das die Rückbeförderung des Reisenden betreffende Beförderungsmittel längere Zeiträume vorgesehen, so gelten diese Zeiträume.
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Was noch neu und spannend ist…
Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Was noch neu und spannend ist… Allgemeine Geschäftsbedingungen • Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss der Kunde vor Buchung
die Möglichkeit haben, diese einzusehen • Jeder Reiseveranstalter benötigt AGBs, gültig einmal bis 30.Juni 2018 sowie zum zweiten ab 01. Juli 2018 Buchungszeitpunkt Zwei Varianten: • Verwendung von zwei Katalogen: 01. Juli wird Katalog ausgetauscht, der
die neuen AGBs ab Juli 2018 enthält • Gestaltung der AGBs als separate Beilage zum Katalog: 01. Juli muss im
vertrieb die alte Fassung der AGBs durch die neue ausgetauscht werden
Entscheiden Sie VOR Produktion Ihres Katalogs über die von Ihnen gewählte Variante Achten Sie auf die Rechtzeitigkeit der neuen AGBs in den Katalogen
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Was ist zu tun ?
• Reiseveranstalter müssen in den kommenden Wochen und Monaten prüfen:
• AGBs
• Ggfs. Anpassung der Agenturverträge (Anpassung der gegenseitigen Rechte und Pflichten auf Basis der neuen Vorschriften) z.B. Angebotsausschreibungen
• Überarbeitung der Reise-Ausschreibungen gemäß neuen Vorgaben
• Klärung der Informationsquellen und der Prozessabläufe zur Auskunftserteilung bei Einreisebestimmungen
„Veränderungen begünstigen nur den,
der darauf vorbereitet ist“ (Louis
Pasteur)
Quelle: ajando.com
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Aufmerksamkeit! Rechtsanwältin: Anja Smettan-Öztürk
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