An den • Landeshauptvorstand des dbb Hessen nachrichtlich:
• dbb Bund • dbb Landesbünde
Frankfurt/Main, den 04.Mai 2015 dbb Hessen-Info 34/2015
(vgl. dbb Hessen-Infos 68/2014, 13/2015, 16/2015, dbb Hessen Nachrichten 02/2015)
Sachstand „Hessische Beihilfenverordnung“ Sehr geehrte Kolleginnen, sehr geehrte Kollegen,
ich möchte Sie zum Sachstand der Hessischen Beihilfenverordnung informieren:
Dem dbb Hessen liegt aktuell kein neuer Entwurf der Hessischen Beihilfenverordnung
vor. Zunächst wurde die Ermächtigungsgrundlage für einen „Wahlleistungs-Eigenbeitrag“
im Hessischen Beamtengesetz (HBG) für ein solches Modell geschaffen.
Im Detail:
Im Rahmen des Entwurfs einer 13. Verordnung zur Änderung der Hessischen
Beihilfenverordnung von Mitte Dezember 2014 wurde der Wegfall der Wahlleistungen im
Beihilfenrecht (Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer) forciert.
Seitens des dbb Hessen wurde zum Wegfall dieser Wahlleistungen (siehe dbb Hessen-Infos
68/2014, 13/2015) Stellung bezogen. Der dbb Hessen lehnte und lehnt den Wegfall der
Wahlleistungen (Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer) kategorisch ab.
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Aktuelles:
Die Hessische Landesregierung kündigte im März 2015 an, die Hessische
Beihilfenverordnung für die Beamtinnen und Beamten um ein Modell der „Wahlleistungs-
Eigenbeiträge“ zu ergänzen.
Im Rahmen eines solchen Modells würden Wahlleistungen für die Beamtinnen und Beamten
zwar gestrichen, jedoch können diese über einen sogenannten „Wahlleistungs-
Eigenbeitrag“ ein weiteres Anrecht auf diese (Wahl-) Leistungen erwerben. Im
Beihilfenrecht des Landes Rheinland-Pfalz und auch im Land Baden-Württemberg existiert
bereits eine solche Regelung.
Um jedoch eine solche Regelung in der Hessischen Beihilfenverordnung abbilden zu
können, bedarf es jedoch einer gesetzlichen Ermächtigung (Ermächtigungsgrundlage) im
Hessischen Beamtengesetz.
Diese sogenannte Ermächtigungsgrundlage wurde im Hessischen Beamtengesetz
geschaffen. Mit der Landtagsdrucksache 19/1710 wurde die Änderung/Ergänzung des § 80
Absatz 5 HBG in die Wege geleitet. Im Rahmen des am 27. März 2015 vom Hessischen
Landtag beschlossenen „Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts der kommunalen
Wahlbeamten und zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften“ erfolgte die Änderung des §
80 Absatz 5 HBG.
Auszug aus dem Gesetzentwurf (Landtagsdrucksache 19/1710) zur Änderung des § 80
Absatz 5 HBG (Artikel 5 der Drucksache):
Aus der Begründung zur Änderung des § 80 Absatz 5 HBG:
§ 80 Absatz 5 HBG lautet nunmehr wie folgt:
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(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu
treffen, insbesondere über die Gewährung von Beihilfen nach Abs. 3 einschließlich der Art
und des Umfangs der beihilfefähigen Aufwendungen, des Zusammentreffens mehrerer
Beihilfeberechtigungen und der Begrenzung der Beihilfen bei von dritter Seite
zustehenden Leistungen, über Selbstbeteiligungen und Eigenanteile, die Gewährung von
Beihilfen für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung gegen Zahlung
eines monatlichen Beitrags und einer zusätzlichen Eigenbeteiligung bei der
Wahlleistung „gesondert berechnete Unterkunft“ sowie zu dem Verfahren.1
Somit wurde die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass Beihilfeberechtigte gegen Zahlung
eines monatlichen Beitrags („Wahlleistungs-Eigenbeitrag“) auch künftig Wahlleistungen
(Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer) im Rahmen der Beihilfe erhalten können.
Sobald uns ein Entwurf einer Hessischen Beihilfenverordnung vorliegt, werden wir Sie unverzüglich informieren. Mit freundlichen Grüßen
Ihre
Ute Wiegand-Fleischhacker Landesvorsitzende
1 Rot gekennzeichneter Gesetzestext = Ergänzter Gesetzestext