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Vorsorge mit dem DOCUPASS
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Man hilft den Menschen nicht,
wenn man für sie tut, was sie selbst
tun können.
Abraham Lincoln
Vorsorge
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Neues Erwachsenenschutzrecht
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Neues Erwachsenenschutzrecht• Inkrafttreten: 1.1.2013 • Änderungen im ZGB, Abschnitt
«Erwachsenenschutz»:• 5 Reformziele: Selbstbestimmungsrecht und gesetzliche
Verankerung des Vorsorgeauftrags und der Patientenverfügung
Solidarität in der Familie Mehr Schutz für Heimbewohner/innen Professionalisierung der Fachbehörden Neue Terminologie (Erwachsenenschutz) und
Massgeschneiderte behördliche Massnahmen
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EhepartnerIn und eingetragene PartnerVertretungsrecht für: • Personensorge• Rechtshandlungen für Unterhaltsbedarf• Verwaltung von Einkommen und Vermögen• Zu erledigende Post öffnen
Kein Vertretungsrecht für:Weiterreichende Handlungen (Hausverkauf) Höchstpersönliche Rechte (Scheidung einreichen)
Urkunde über die Befugnisse vom KESB
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Verlust der Urteilsfähigkeit
Bedeutet:- Nicht mehr vernunftgemäss Denken
können - Nicht mehr vernunftgemäss handeln
können
• Muss vom Arzt bestätigt werden• Möglich ist Urteilsunfähigkeit für ein
bestimmtes Geschäft oder in einem bestimmten Zeitabschnitt
• Muss immer an einer bestimmten Handlung gemessen werden.
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Vorsorgedokumente
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Vorsorgeauftrag 360 ff. ZGBGRUNDSATZ:• Im Vorsorgeauftrag werden
Vertretungspersonen für bestimmte Bereiche festgelegt.
GÜLTIGKEIT VORSORGEVOLLMACHTEN (bisher):• Vor 1.1.2013 erteilte Vorsorgevollmachten
bleiben gültig.• Ab 1.1.2013 gelten die Formvorschriften des
Vorsorgeauftrages. Vorsorgevollmachten, die ihnen nicht entsprechen, erlangen keine Gültigkeit.
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VorsorgeauftragNatürliche Person(en) einsetzen Art 360 ZGB • Es kann eine Vertretung ernannt werden, für
einen bestimmten Bereich oder umfassend für alle drei Bereiche.
Juristische Person(en) einsetzen Art 360 ZGB • Vereine, Stiftungen, Gesellschaften etc. können
als Vertretung eingesetzt werden.
FORMVORSCHRIFTEN (analog Testament):• Komplette Handschriftlichkeit oder öffentliche
Beurkundung
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Vorsorgeauftrag
PERSONENSORGE:Teilhabe am gesellschaftlichen LebenVorkehrungen / Weisungen zu Pflege und
BetreuungVERMÖGENSSORGE:
finanzielle Angelegenheiten besorgenVerwaltung Vermögen und Einkünfte
RECHTSVERKEHR:Vertragswesen, Vertretung
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Was gehört in den Vorsorgeauftrag?
• Wen beauftrage ich? (Name und Adresse)• Will ich eine Stellvertretung ernennen?• Die Aufgaben?
- Personensorge (evt. für Patientenverfügung)- Vermögenssorge- Rechtsverkehr
• Werteerklärung• Entschädigung
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VorsorgeauftragRegistrieren
• Beim Zivilstandsamt • Persönlich vorbeigehen • Registrieren lassen • Hinterlegungsort angeben• Kosten: Fr. 75.--
Ergänzungen, Widerruf, Ersatz• Jederzeit möglich
Aufbewahren• In der Wohnung, beim Notar, Kopie an
VP
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www.evita.chElektronische Hinterlegung
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Der Vorsorgeauftrag tritt in KraftAufgabe der Erwachsenenschutzbehörde Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist und liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft diese (Art 363 ZGB) ob1. Dieser gültig errichtet worden ist;2. Die Voraussetzungen für eine Wirksamkeit
eingetreten ist;3. Die beauftragte Person für ihre Aufgabe
geeignet ist;4. Weitere Massnahmen des
Erwachsenenschutzes erforderlich sind.
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Patientenverfügung• Damit im Ernstfall alles geregelt ist…
Art.372 ZGB
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Vertretungsberechtigte Personen Art. 378 ZGB
1. Die in der Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person;
2. Der Beistand, die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen
3. Ehegatte oder eingetragene/r Partner/in im gemeinsamen Haushalt
4. Die Person, die im gleichen Haushalt lebt (regelmässig und persönlich Beistand leistet)
5. Die Nachkommen (regelmässig und persönlich Beistand leisten)
6. Die Eltern (regelmässig und persönlich Beistand leisten)7. Die Geschwister (regelmässig und persönlich Beistand
leisten)
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Patientenverfügung 370 ff.ZGBVorbemerkungen: Jede ärztliche Behandlung erfordert die konkrete Einwilligung des aufgeklärten und urteilsfähigen Patienten. Dies bedeutet:
• Eingriffe ohne Aufklärung sind widerrechtlich
• Eingriffe ohne Einwilligung sind widerrechtlich
Weil urteilsunfähige Personen nicht einwilligen können, braucht es für sie eine «Ersatzlösung» Entweder
• Eine Patientenverfügung• Eine Personenvertretung
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Patientenverfügung 370 ff. ZGBGRUNDSATZ: • In der PV sind Informationen enthalten, die für
Ärzte, Ärztinnen und medizinisches Personal wichtig sind.
INHALT:• Anordnungen zu medizinischen Behandlungen• Vertretung in medizinischen Angelegenheiten• Patientengeheimnis• Sterbebegleitung, Sterbeort• Organspende • Werteerklärung, Aktualisierungsseite
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Anordnung zu medizinischen Massnahmen
• Künstliche Beatmung• Reanimation• Künstliche Wasser- und Nahrungszufuhr. • Sauerstoffzufuhr• Medikation, • Transfusion• Dialyse
Beratung durch Hausarzt!
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Meine persönliche Werthaltung
• Was soll erreicht, was soll vermieden werden?• Wie wichtig ist für mich Lebensdauer?• Was bedeutet für mich Lebensqualität?• Mit welchen Einschränkungen kann ich leben,
mit welchen nicht?• Erfahrungen Krankheit, Sterben, Tod und wie
haben mich diese geprägt?• Persönliche, religiöse und spirituelle
Überzeugung
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Verfassen einer Patientenverfügung• Angabe zu Ihrer Identität (Name,
Geburtsdatum) • Formulare können benützt werden• Ihr Wille muss klar ersichtlich sein• Mit einem Datum versehen• Unterschreiben
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Registrieren
Versicherungs-Ausweis Krankenkasse
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Aufbewahren
• Beim Hausarzt• In der Wohnung• Im Pflegeheim• Bei Familienangehörigen
• Ausweis auf sich tragen
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ÜberprüfenÜberprüfung:
• Alle zwei Jahre empfohlen (Mit Unterschrift bestätigen)
• Wenn sich die gesundheitliche Situation verändert
Widerruf, Ergänzung und Ersatz:• Jederzeit möglich
Information:• Vertretungsperson• Familienangehörige, Hausarzt, Heim etc.
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Persönliche Beratung
Kostenlose Beratungfür Menschen ab 60 Jahre
Termin vereinbaren, Tel. 031 359 03 03
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Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit!