Sitzung der Arbeitsgruppe EFRE20. Juli 2012
TOP 3Kommissionsentwurf für Leitlinien zum Abschluss der Förderperiode
2007-2013
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Kommissionsentwurf für Leitlinien zum Abschluss der Förderperiode 2007-2013
I. Zeitplan bzgl. Abschlussleitlinien• Kommission hat am 29. Mai 2012 einen ersten
Entwurf für Abschlussleitlinien vorgelegt.• Dieser wurde am 07. Juni 2012 dem EU-
Koordinierungskomitee für die Strukturfonds (COCOF) vorgelegt.
• Mitgliedstaaten haben bereits zahlreiche Fragen und Anmerkungen vorgetragen.
• Erneute Beratung im COCOF am 13. Juli 2012.• Bis 17. August 2012 können weitere Fragen und
Anmerkungen an Kommission herangetragen werden.
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• KOM plant formale Annahme des Dokuments Ende 2012.
• Es sollen dann Fortbildungsveranstaltungen für die Mitgliedstaaten stattfinden.
• KOM wird auch wieder einen Katalog „Fragen und Antworten zum Abschluss 2007-2013“ herausgeben.
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II. Rechtliche Grundlagen für den Abschluss 2007-2013:
• Art. 89 Abs. 1 der VO (EG) 1083/2006• Art. 62 Abs. 1 Buchstabe e) der VO (EG)
1083/2006• Art. 18 Abs. 3 der VO (EG) 1828/2006 und
Anhang VIII Teile A und B• Art. 20 der VO (EG) 1828/2006 und Anhang XI
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III. Grundlegende Änderungen zum Abschluss 2000-2006
• Für alle OPs unabhängig vom Datum der Genehmigung gemeinsames Datum für das Ende des Förderfähigkeitszeitraums: 31.12.2015
• Für alle OPs unabhängig vom Datum der Genehmigung gemeinsames Datum zum Einreichen der Abschlussdokumente: 31.03.2017
• Grundsätzlich keine Flexibilität zwischen den Schwerpunkten zum Zeitpunkt des Abschlusses (Art. 77 der VO (EG) 1083/2006)
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III. Grundlegende Änderungen zum Abschluss 2000-2006
• Zulässigkeitsprüfung und inhaltliche Prüfung des Abschlussberichts durch Kommission werden zusammengefasst.
• Eigene Berichterstattung zu Großprojekten und Finanzierungsinstrumenten gemäß den VO-Änderungen aus 2011
• Berichterstattung zu herausgenommenen und wiedereingezogenen Beträgen, noch ausstehenden Wiedereinziehungen und nicht wiedereinziehbaren Beträgen nach der jährlichen Stellungnahme an die Kommission nach Art. 20/Anhang XI der VO (EG) 1828/2006
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III. Grundlegende Änderungen zum Abschluss 2000-2006
• Unregelmäßigkeiten und nicht wiedereinziehbare Beträge: bleiben nur offen, wenn Kommission tätig wird und Fragen stellt oder Weiterverfolgung verlangt
• Prüfbehörde prüft den Schlusszahlungsantrag und legt ggf. jährliche Fehlerraten und Fehlerquote für das gesamte Programm zum Abschluss fest.
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IV. Spezielle Regelungen zur Förderfähigkeit von Projekten
• Grundsatz: alle Projekte müssen abgeschlossen und in Benutzung sein; nur funktionierende Projekte können abgerechnet werden
• Ausnahmen:– Großprojekte und Projekte mit mindestens 5
Millionen Euro Gesamtkosten: Möglichkeit des sog. „Phasing“ (Voraussetzungen: zwei klar von einander zu unterscheidende Projektphasen; erste Phase ist nutzbar zum Zeitpunkt der Übermittlung der Abschlussdokumente; zweite Phase ist in 2014-2020 förderfähig)
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IV. Spezielle Regelungen zur Förderfähigkeit von Projekten
– Nicht funktionierende Projekte über 5 Mio. Euro können abgerechnet werden, wenn • insgesamt nicht mehr als 10% der OP-
Mittel in derartige Projekte geflossen sind• der Mitgliedstaat die Projekte innerhalb
von zwei Jahren nach dem Stichtag für die Einreichung der Abschlussdokumente vollendet
• der Mitgliedstaat bestimmte quartalsweise Berichterstattungen an die Kommission vornimmt.
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V. Spezielle Regelungen zur Berichterstattung• Separate Berichterstattung zu
– Großprojekten– Finanzierungsinstrumenten– Phasing– Nicht funktionierenden Projekten– Ergebnissen: Wenn die im Abschlussbericht
ausgewiesenen Indikatorwerte signifikant (d.h. mehr als 25%) von den Zielwerten des OP abweichen, muss eine Erklärung und Rechtfertigung erfolgen, warum die Zielwerte nicht erreicht wurden und warum keine Korrekturmaßnahmen während der OP-Laufzeit getroffen wurden.
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VI. Hauptsächliche Vereinfachungen gegenüber Abschluss 2000-2006
• Die Bewertung des Abschlussberichtes und des Schlusszahlungsantrages erfolgen unabhängig voneinander. D.h. im Falle von notwendigen Korrekturen in einem Dokument muss keine Anpassung im anderen erfolgen.
• Die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten erfolgt nach Art. 20/Anhang XI der DVO und unabhängig von der OLAF-Berichterstattung. Es muss also kein Abgleich mit den OLAF-Daten vorgenommen werden.
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VI. Hauptsächliche Vereinfachungen gegenüber Abschluss 2000-2006
• Der Abschlussbericht komplettiert die Abfolge der Jahresberichte und folgt demselben Aufbau.
• Elektronische Übermittlung der Abschlussdokumente via SFC 2007
• ggf. Teilabschlüsse
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VII. Schlussfolgerungen für die Vorbereitung des Abschlusses des EFRE-OP Thüringen 2007-2013
• Zügiger Abschluss der Projekte und der Verwendungsnachweisprüfungen ist unabdingbar.
• Spätestens zum Ende des III. Quartals 2015 sollte nach dem Ergebnis der bis dahin abgeschlossenen Verwendungsnachweisprüfungen klar sein, ob eine OP-Änderung bzgl. Finanzplan notwendig ist, um die Mittel voll auszuschöpfen.
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