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Die gesetzliche Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung ( GUV ) SGB VII
Entwicklung der Unfallversicherung: • Errichtung der gesetzlichen Unfallversicherung durch das
„ Unfallversicherungsgesetz“ vom 6.7.1884 - In Kraft ab 1.10.1885 - als Schutz der Arbeitnehmer gegen den Eintritt und die Folgen eines Betriebsunfalls
• danach stetige Weiterentwicklung der GUV :-Erweiterung des versicherten Personenkreises-: z.B.:„Schülerunfallversicherung „ 1971 -
• Erweiterung um die Versicherungsfälle : Berufskrankheiten (12.5. 1925 ) – Wegeunfälle ( 14.7.1925) - Einordnung der GUV in das SGB durch das „Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz“ v. 7.8.1996
• Ab 1.1.1997 als SGB VII
Einteilung nach Branchen,z. B.:
• Verwaltungs-BG • BG für den Einzelhandel• Holz-BG• BG der chemischen
Industrie
Insbesondere Unternehmen der
Land- und Forstwirtschaft
einer bestimmten Region
• Unfallkasse des Bundes
• Eisenbahn-Unfall- kasse
• Unfallkassen der Länder
• Feuerwehr-Unfall- kassen
• Gemeindeunfallver- sicherungsverbände
• Unfallkasse Post u. Telekom
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
Gewerbliche Berufsgenossenschaften
Träger der Unfallversicherung
Strukturprinzipien der GUV
• Versicherungsgedanke• Soziales Schutzprinzip• Prinzip der Haftungsersetzung durch
Versicherungsschutz für den Arbeitgeber – § 104 SGB VII - Die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers soll abgelöst werden (BVerfG v. 7.11.1972)
• Versicherungsschutz unabhängig vom Verschulden (soziales Schutzprinzip)
• Unternehmer tragen Beitragslast alleine § 150 SGB VII
Finanzierung des GUV
Finanzierung überwiegend durch Beiträge• Alleinige Beitragstragung durch Unternehmer –
§ 150 SGB VII - Grund : Ablösung der Unternehmerhaftung– sozialpolitisch gewollt als: „ Fürsorgepflicht des
Arbeitgebers für seine Beschäftigen „
• Beitragsberechnung in §§ 150 ff SGB VII geregelt• Beitragshöhe ( Umlage) nach =
– Summe der Jahresarbeitsverdienste der Beschäftigte, Grad der Unfallgefahr in dem Unternehmen- (Gefahrklassen) - § 153 Abs. 1, § 167 Abs. 1 SGB XII -
• Finanzierung der UV Träger der öffentlichen Hand teilw. aus Steuermitteln - §§ 185 f SGB VII
Entstehung der Berufsgenossenschaften
Beschäftigte
Pflegepersonen
Weitere Personen(Gesetz, Satzung)
Blutspender, Helfer bei Unglücksfällen
Kinder, Schüler, Studenten
Behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten tätig sind
Pflichtversicherter Personenkreis - Unfallversicherung
.
PräventionPrävention(Verhütung von Arbeits- und Wegeunfällen(Verhütung von Arbeits- und Wegeunfällen
Berufskrankheiten verhütenBerufskrankheiten verhütenArbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermeidenArbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermeiden
Für wirksame Erste Hilfe sorgenFür wirksame Erste Hilfe sorgenBeratung, Überwachung, Aus- und Fortbildung)Beratung, Überwachung, Aus- und Fortbildung)
GeldleistungenGeldleistungen (Verletztengeld, Übergangsgeld, Verletztenrente etc.)(Verletztengeld, Übergangsgeld, Verletztenrente etc.)
RehabilitationRehabilitation (Heilbehandlung, Schulhilfe, Berufshilfe, soziale Reha. )(Heilbehandlung, Schulhilfe, Berufshilfe, soziale Reha. )
Leistungen der Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherunggesetzlichen Unfallversicherung
(nach § 27 ff. SGB VII)(nach § 27 ff. SGB VII)
Aufgaben der gesetzlichen UnfallversicherungAufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung
Die Unfallversicherungleistet bei
Unfall während einer versicherten Tätigkeit
oder
Unfall auf dem Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit (Wegeunfall)
Krankheit, die durch eine schädigende Einwirkung
infolge einer versicherten Tätigkeit hervorgerufen wird
und die als Berufskrankheit anerkannt ist
Arbeitsunfall Berufskrankheit
Arbeitsunfall und Berufskrankheit
Gesetzliche UnfallversicherungGesetzliche Unfallversicherung
Der ArbeitsunfallDer Arbeitsunfall Arbeitsunfälle, sind Unfälle
- die ein Versicherter
- in ursächlichem Zusammenhang
mit seiner
- beruflichen oder
- sonst versicherten Tätigkeit
erleidetMerkmale :
Es muss ein Gesundheitsschaden vorliegen
Das Ereignis muss zeitlich begrenzt sein
Es muss eine äußere Einwirkung gegeben sein
Ursächlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit
Fall 1
Fleischergeselle M. hackt sich bei der Arbeit diedie Hand ab.Der Arbeitgeber hat ihn nicht bei derzuständigen Berufsgenossenschaft angemeldet.Eine stationäre Behandlung ist erforderlich.
– Liegt ein Arbeitsunfall vor?– Welcher Versicherungsträger ist zuständig?– Welche Leistungen sind zu erbringen?
Fall 2
Ein Pferdetransporter verursacht einen Auffahrunfallauf der A1 zwischen Lengerich und Greven. Die beidenPferde brechen aus und laufen über die Autobahn. Der Passant P. hilft bei der Sicherung der Unfallstelle,indem er beide Pferde versucht zu beruhigen. Eines der Pferde steigt und der Passant P fällt zu Boden; dabeibricht er sich beide Beine.
– Liegt ein Arbeitsunfall vor?– Welcher Versicherungsträger ist zuständig?– Welche Leistungen sind zu erbringen?
Fall 3
Der Schüler S. verunfallt um 7.30 Uhr auf derTreppe von der Wohnung zur Haustür. Folgen:Armbruch und SHT.Er ist auf dem Wege zur Klausurprüfung „Abi2006“.
Liegt ein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall vor?Welcher Versicherungsträger ist zuständig?Welche Leistungen sind zu erbringen?
Fall 4
Im Ratsgymnasium X-Stadt erschießt sich dieDeutschlehrerin vor den Augen der Schüler.12 der 20 Schüler stehen unter Schock und werdenstationär aufgenommen. Nach der Entlassung amfolgenden Tag erfolgt eine psychotherapeutischeBehandlung
– Liegt ein Arbeitsunfall vor?– Welcher Versicherungsträger ist zuständig?– Welche Leistungen sind zu erbringen?
Gesetzliche Unfallversicherung Gesetzliche Unfallversicherung WegeunfallWegeunfall
Versicherte Wege direkter Weg zur Arbeit
verkehrsüblicher Weg
dienstliche Besorgungen Fahrgemeinschaften
nicht versichert sind : private Abwege
längere Unterbrechungen
.
Gesetzliche UnfallversicherungGesetzliche Unfallversicherung
Die BerufskrankheitDie Berufskrankheit
Berufskrankheiten sind Krankheiten,die in der
Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
bezeichnet sind und
die sich der Versicherte durch seine versicherte Tätigkeit zuzieht
Z.B. HauterkrankungMerkmale :
Der an einem Krankheitsbild leidende Versicherte muss am Arbeitsplatz einer entsprechend schädigenden Einwirkung ausgesetzt gewesen sein.
Die Krankheit muss durch diese schädigende Einwirkung wesentlich mitverursacht worden sein.
Die in der BKV geregelten Kriterien müssen erfüllt sein (z.B. Langjährigkeit, Aufgabe der Tätigkeit, Expositionsgrenzwerte)
.
§ §§ § Präventionsauftrag Präventionsauftrag nach § 14 SGB VII:nach § 14 SGB VII:
Gesetzliche UnfallversicherungGesetzliche Unfallversicherung
Grundsatz hierbei: Grundsatz hierbei: mit allen geeigneten Mitteln !mit allen geeigneten Mitteln !
Verhütung von Unfällen bei der Arbeit
bzw. in Schule/Kindertageseinrichtungen
Verhütung von Unfällen auf dem Weg zur / von der Arbeit bzw. Schule
Verhütung von Berufskrankheiten
Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
Sorge für eine wirksame Erste Hilfe
.
§ §§ §Präventive Aufgaben Präventive Aufgaben nach §§ 17 und 23 SGB VII:nach §§ 17 und 23 SGB VII:
Gesetzliche UnfallversicherungGesetzliche Unfallversicherung
Beratung von Unternehmern und Versicherten (z.B. bei Baumaßnahmen) Erarbeiten/Erlassen/Aktualisieren von Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien, Sicherheitsregeln und Merkblättern
Überwachung der Mitglieder (z.B. Einhaltung von Vorschriften) Unfalluntersuchung Schulung (Aus- und Fortbildung) von Personen, die mit der Sicherheitserziehung und dem Gesundheitsschutz beauftragt sind Durchführung/Unterstützung von Projekten, Aktionen, Öffentlichkeitsarbeit
Prävention Heil-behandlung
Leistungen zur Teilhabe
am Leben in der Gemeinschaft
Verletzten-,Übergangs-
geld
Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-
leben
Renten an Versicherte und Hinterbliebene
Leistungen bei Pflege-
bedürftigkeit
Leistungen der Unfallversicherung
Leistungen der Unfallversicherung- vgl. § 26 SGB VII -
Heilbehandlung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Entschädigung durch Geldleistungen
– Verletzten-/Übergangsgeld,– Sterbegeld, Renten an Versicherte bzw.
Hinterbliebene Leistungen bei Pflegebedürftigkeit Leistungen zur Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft
€
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben– vgl. §§ 33 - 38, 40, 41 SGB IX, § 35 SGB
VII –
Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes
Berufsvorbereitung, Ausbildung, berufliche Anpassung, Fortbildung, bzw. Weiterbildung
Hilfen zur angemessenen Schulbildung
medizinische, psychologische, pädagogische Hilfen
Leistungen an Arbeitgeber
Rente an Versicherte (1)
• Zweckbestimmung : Ersatz des unfallbedingten Erwerbsschadens sowie
immaterieller Schadensausgleich
• Voraussetzungen: Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt (MdE) in Höhe von mindestens 20 % über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus
Rente an Versicherte (2)
Berechnungsfaktoren:• Schwere der Verletzung (MdE) • Bruttoeinkommen im Jahr vor dem Unfall (JAV)
Berechnungsbeispiel: • JAV = 36.000 EUR (Brutto)• MdE = 100%
• Rente (100%) jährlich = 24.000 EUR• Rente (100%) monatlich = 2.000 EUR
Reformoptionen in der gesetzlichen Unfallversicherung
Versicherungsfremde Aufgaben ausgrenzen (Selbsthilfebau, Insolvenzgeldeinzug, u.a.)
Überversorgung bei Unfallrenten beenden Zahlung von Unfallrenten nur, wenn es zu tatsächlichem Einkommensverlust kommt Anpassung des Verletztengeldes an das Niveau des Krankengeldes Abbau von Mehrfachzuständigkeiten im Arbeitsschutz Mehr Effizienz durch weitere Fusionen Abbau des Versicherungsschutzes für Wegeunfälle (derzeit ca. 15 % der Arbeitsunfälle) Eigenverantwortung durch private Absicherung Prävention soll nicht mehr „mit allen geeigneten Mitteln“ durchgeführt werden